Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060065/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 28. Juni 2006 in Sachen A.B. , geboren …, … Staatsangehöriger, whft. in F., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen C. AG, in D., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Prozesskaution Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2006 (LN060024/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Am 22. Dezember 2005 ging beim Bezirksgericht E. die Weisung des Friedensrichteramtes D. betreffend Forderung aus Arbeitsrecht mit einem Begleitschreiben des Klägers betreffend Verhandlungstermin ein (ER act. 1 und 2). Weder die Weisung noch das Schreiben des Klägers enthielten eine bezifferte Forderung. Nachdem der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Februar 2006 ausgeführt hatte, er klage einen Betrag von über Fr. 30'000.-- ein (ER Prot. S. 2), überwies der Einzelrichter die Sache mit Verfügung vom 24. Februar 2006 an das Kollegialgericht (ER act. 15 = BG act. 17). Mit Beschluss vom 10. April 2006 setzte das Bezirksgericht E., 1. Abteilung, dem Kläger unter Hinweis auf § 73 Ziff. 4 ZPO wegen Kostenschulden bei zürcherischen Gerichten aus nicht weiterziehbaren Verfahren eine Frist an zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 4'500.-- (BG act. 18); mit Eingabe vom 12. April 2006 stellte der Kläger daraufhin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (BG act. 20). 2. Gleichzeitig erhob der Kläger mit Eingabe vom 13. April 2006 beim Obergericht des Kantons Zürich gegen den Beschluss vom 10. April 2006 Rekurs (OG act. 2). Er stellte die folgenden Anträge (OG act. 2, S. 2): "1. Das Untersuchungsverfahren gegen Amtsmissbrauch un verfälschung von Fackten von zuständigen Personen einleiten gegen angezeigten Personen. 2. Beistand von Rechtsverteidiger Obergerichts Zürich gewr leisten um den Einstwiliger Rechtsschütz bis Urtei des Hauptprozesses zu sichern, dem Kläger. 3. Unentgeltliche Prozesführung auf allen Kautionsforderungen, dem Kläger sichern. 4. Vorläufige Reglung der Rechtsverhältnisse - Stadt F. als Herr des Klägers - berufen." Mit Beschluss vom 28. April 2006 trat die I. Zivilkammer des Obergerichts auf den Rekurs nicht ein und überwies das Armenrechtsgesuch sowie das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen an die erste Instanz (OG act. 8 = KG act. 2).
- 3 - 3. Am 12. Mai 2006 ging beim Kassationsgericht eine Eingabe des Klägers und Beschwerdeführers ein, überschrieben mit "Nichtigkeitsbeschwerde im Sine des ZPO (Willkürlichverbot) OR 19, OR 20 Verletzungen von Vorschriften des Bundesrechts durch Gerichten OR 61" (KG act. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist in Form eines von ihm bzw. der Familie B. gefassten "Beschlusses" gehalten, wonach er die Nichtigkeit und Aufhebung des Verfahrens sowie die Neubeurteilung unter Ausschluss der beteiligten Richter 'beschliesse' (KG act. 1, S. 3). Die Parteien und die Vorinstanz wurden mit Anzeige vom 15. Mai 2006 vom Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht benachrichtigt (KG act. 7) und die Akten wurden beigezogen. Weitere prozessleitende Anordnungen (Einholung Vernehmlassung der Vorinstanz bzw. Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin) wurden in Anwendung von § 289 ZPO nicht getroffen. 4. Die Vorinstanz führte in ihrem Rekursentscheid aus, es falle entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Kautionsauflage weder in ihrem Grund noch in der Höhe beanstande, sondern einzig neu ein Armenrechtsgesuch stelle. Über dieses Armenrechtsgesuch sei vorweg zu entscheiden. Bei einer allfälligen Abweisung sei eine neue Frist zur Kautionsleistung anzusetzen, bei einer Gutheissung wäre die Kautionsauflage in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben. Dem Beschwerdeführer fehle demnach die Beschwer zur Rekurserhebung, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei. Weiter überwies die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, sowie das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen an die erste Instanz zur Behandlung. Schliesslich erwog die Vorinstanz, soweit der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die "zuständigen Personen" erheben wolle, habe er sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Soweit er sodann die vorinstanzliche Verhandlungsführung kritisiere und beanstande, dass zunächst ein Verfahren beim Einzelrichter angelegt worden sei, obwohl er einen Schaden von über Fr. 20'000.-- geltend gemacht habe, sei er darauf hinzuweisen, dass dies nicht Thema des vorliegenden Rekurses sein könne; die mit Überweisungsverfügung vom 24. Februar 2006 angesetzte Rekursfrist sei unbenutzt verstrichen und
- 4 das Vorgehen des Einzelrichters könne heute nicht mehr beanstandet werden (KG act. 2, S. 3 f.). 5. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen kaum. Es ist nachfolgend nur soweit darauf einzugehen, als er zumindest sinngemässe Rügen im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO erhebt. 6.1 Die Eingabe des Beschwerdeführers ist sinngemäss als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassen, mit welcher er die Nichtigerklärung und die Aufhebung des ganzen Verfahrens verlangt. Er macht diesbezüglich geltend, auf seine Eingabe der friedensrichterlichen Weisung hin sei fälschlicherweise ein Geschäft des Einzelrichters angelegt worden, obwohl er viele Forderungen gegen
- 5 die Beklagte in unbekannter Höhe geltend gemacht habe, was auch aus den Akten hervorgegangen sei. Der Einzelrichter habe damit absichtlich die Zivilprozessordnung verletzt und eine 'abgeurteilte Sache' herbeiführen wollen (KG act. 1, S. 2). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, konnte der Beschwerdeführer mit dem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster betreffend Kautionierung und Fristansetzung zur Begründung der Klage vom 10. April 2006 nicht auch noch die Verfügung des Einzelrichters vom 24. Februar 2006 betreffend Überweisung des Verfahrens an das Kollegialgericht anfechten, nachdem die Rekursfrist gegen die letztgenannte Verfügung längst unbenutzt abgelaufen war (KG act. 2, S. 4). Diese Beanstandungen können somit auch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 28. April 2006 sein und darauf ist nicht weiter einzutreten. 6.2 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die erste Instanz habe mit Beschluss vom 10. April 2006 eine Frist von 14 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 4'500.-- sowie eine Frist von 20 Tagen zur Darlegung des Streitverhältnisses angesetzt und eine Ordnungsbusse im Säumnisfall angedroht. Dadurch, dass die Vorinstanz ihm, dem kranken und überforderten Kläger, keine Vertretung beigegeben habe, sei die ZPO verletzt worden (KG act. 1, S. 2). Diese Beanstandung des Beschwerdeführers geht fehl. Grundsätzlich hat jede Partei selbst für eine allfällige Vertretung vor Gericht besorgt zu sein. Auch eine allfällige unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von § 87 ZPO kann einer Partei nur auf deren Gesuch hin bewilligt werden. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend – und solches ist auch nicht ersichtlich –, dass er bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses vom 10. April 2006 ein solches Gesuch gestellt hätte. Vielmehr hat er erst mit Rekurserhebung das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt (OG act. 2 S. 2 und OG act. 4/1), und das Begehren wurde denn auch von der Vorinstanz an die erste Instanz zur Behandlung überwiesen (KG act. 2, Disp.-Ziff. 2, S. 5). Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt somit nicht vor.
- 6 - 6.3 Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich wegen der zuvor geltend gemachten Rechtsverletzungen durch die erste Instanz und der Nichtigkeit des Verfahrens mit Rekurs an das Obergericht gewandt, um "die Unerlaubte Handlung den Richter in dieser Sache und verletzung von ZPO zu stopen und falsche entscheiden neu beginen." Das Obergericht habe jedoch nichts gegen die Verletzungen der ZPO unternommen und ihn auf die Erhebung von Strafanzeigen [gemeint vom Beschwerdeführer offenbar: gegen die Richter; Anmerkung des Kassationsgerichts] an die Strafverfolgungsbehörde verwiesen, was wiederum eine Verletzung der ZPO durch das Obergericht und eine Fälschung der Fakten bedeute. Auch diese Beanstandung geht fehl, soweit diese verständlich und nachvollziehbar ist. Im Rekursverfahren hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag 1 nur ausgeführt: "1. Das Untersuchungsverfahren gegen Amtsmissbrauch un verfälschung von Fackten von zuständigen Personen einleiten gegen angezeigten Personen." (OG act. 2, S. 2). Zu diesem Punkt hat der Beschwerdeführer in der Rekursbegründung keine Verdeutlichung geliefert und insbesondere auch nicht ausgeführt, welches die "zuständigen Personen" sein sollen. Insbesondere aber geht aus diesem Antrag in keiner Weise hervor, dass er etwa Ausstandsbegehren gegen erstinstanzliche Richter hätte stellen wollen (was im Übrigen in der Regel ebenfalls bei der ersten Instanz geltend zu machen wäre). Die Vorinstanz hat ihn somit bezüglich allfälliger Strafanzeigen zu Recht an die Strafverfolgungsbehörden verwiesen. Zudem ist das Obergericht – wie gesehen – zu Recht auf die Beanstandungen betreffend die Überweisung des Verfahrens vom Einzelrichter an das Kollegialgericht nicht eingetreten, weshalb mit diesem Vorgehen kein Nichtigkeitsgrund gesetzt wurde. Der Beschwerdeführer ist ferner an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Zeit ja – wie er dies offenbar selbst wollte – beim Kollegialgericht in E. hängig ist und daher nicht nachvollziehbar ist, inwiefern er durch die Überweisung des Verfahrens an dieses Gericht beschwert gewesen sein sollte. 6.4 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 7 - 7. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 154.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie das Bezirksgericht E., 1. Abteilung (ad CG060011), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: