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Zürich Kassationsgericht 30.08.2006 AA060052

30 agosto 2006·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·1,583 parole·~8 min·2

Riassunto

Kantonales Beschwerdeverfahren

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060052/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 30. August 2006 in Sachen T. AG, Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin gegen C., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt […] betreffend Befehl / Vollstreckung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2006 (NL050137/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich befahl der beklagten Partei (T. AG) mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 in Vollstrekkung von Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 23. Juli 2003 in Verbindung mit Ziff. 2 der Vereinbarung sowie den Erwägungen, innert 3 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung der klagenden Partei (C.) ein Arbeitszeugnis (mit vorgegebenem Wortlaut) aus- und zuzustellen unter der Androhung der Bestrafung ihres Organs, Verwaltungsratspräsident X., mit einer Ordnungsbusse für jeden Tag bis zur Erfüllung in der Höhe von bis zu Fr. 1'000.– pro Tag im Widerhandlungsfall (vgl. OG act. 2). 2. Den dagegen von der Beklagten erhobenen Rekurs wies die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 30. März 2006 ab, soweit sie darauf eintrat, und befahl ihr in Bestätigung der einzelrichterlichen Verfügung erneut, der Klägerin ein entsprechendes Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen unter der (gleichlautenden) Androhung der Bestrafung ihres Organs, Verwaltungsratspräsident X. (vgl. OG act. 9). 3. Mit Eingabe vom 21. April 2006 (Poststempel) legte die Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführerin) rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein und beantragt (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 und Beilagen act. 3/1-2). Mit Verfügung vom 26. April 2006 auferlegte der Präsident des Kassationsgerichts der Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 600.– und verlieh der Beschwerde aufschiebende Wirkung (KG act. 7). Nach drei gescheiterten Zustellversuchen (vgl. Vermerk "nicht abgeholt" [KG act. 8/1a-c]) konnte die Präsidialverfügung der Beschwerdeführerin durch das Stadtammannamt Zürich 1 am 11. Juli 2006 zugestellt werden (vgl. KG act. 10/1). Die Kaution ging (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien) rechtzeitig ein (vgl. KG act. 12). 4. a) Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung des Beschwerdegegnerin und die Einholung einer Vernehmlas-

- 3 sung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unzulässig bzw. als unbegründet erweist. b) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei (1) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, (2) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und (3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip). Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters gegenüberzustellen. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Richters haben im Kassationsverfahren Bestand (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht- Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann. 5. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid kurz zusammengefasst das Folgende: Die Einzelrichterin habe die Busse nicht der Beschwerdeführerin, sondern ihrem Organ, dem Verwaltungsratspräsidenten X., angedroht. Da-

- 4 mit werde alleine in die Rechte von X. eingegriffen, weshalb gegebenenfalls dieser zum Rekurs als Dritter nach § 273 ZPO legitimiert sei. Die Beschwerdeführerin sei hingegen durch die Bussenandrohung nicht beeinträchtigt. Auf ihren Rekurs sei demnach, soweit er die Busse zum Gegenstand habe, mangels Beschwer nicht einzutreten. Die angedrohte Busse entspreche im Übrigen den einschlägigen Vorschriften und sei nicht zu beanstanden. Massgeblich sei sodann, dass der Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich am 22. August 2003 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei. Nebst Einreden formeller Art gegen das Vollstreckungsverfahren könnten in materieller Hinsicht nur anspruchshemmende oder - ausschliessende Einwendungen wie Tilgung, Stundung, Erlass, Erfüllung bzw. Unmöglichkeit der Erfüllung usw. vorgebracht werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das auszustellende Zeugnis entspreche nicht den Tatsachen, richte sich gegen die Begründetheit des zu vollstreckenden Entscheids. Dafür bestehe im Rahmen der Vollstreckung kein Raum. Solches hätte die Beschwerdeführerin in einem Rechtsmittelverfahren anführen müssen, was sie jedoch unterlassen habe. Insbesondere mache sie nicht geltend, sie sei bei Vergleichsabschluss einem Willensmangel, namentlich einem Irrtum unterlegen. Damit habe die Einzelrichterin den Vollstreckungsbefehl zu Recht erteilt. Indem sie trotz Nichterscheinens der Beschwerdeführerin entschieden habe, habe sie entgegen deren Ansicht den Gehörsanspruch nicht verletzt, seien doch in der Vorladung die Säumnisfolgen ausdrücklich angedroht worden. Schliesslich bleibe darauf hinzuweisen, dass in derselben Sache bereits am 21. Oktober 2003 ein Vollstrekkungsbefehl verfügt worden sei, welchem die Beschwerdeführerin indes keine Folge geleistet habe, weshalb sie mit Strafverfügung vom 13. Oktober 2004 gebüsst worden sei (vgl. KG act. 2 S. 3-4). b) Die Beschwerde (KG act. 1 S. 1-3) vermag - soweit die darin enthaltenen Ausführungen nachvollzogen werden können - die Begründungsanforderungen (vorstehend E. 4b) in verschiedener Hinsicht nicht zu erfüllen: Die Beschwerdeführerin nimmt zwar teilweise zumindest sinngemäss auf Stellen im angefochtenen Entscheid Bezug, ihre Vorbringen beinhalten jedoch letztlich keine argumentative Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz. Soweit sie z.B. vorbringt, dass das auszustellende Zeugnis nicht den

- 5 - Tatsachen entspreche (vgl. KG act. 1 S. 1, Absatz 3, S. 2, Absatz 2), wiederholt sie lediglich ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Prozessstandpunkt und übersieht dabei, dass die Vorinstanz diesen Einwand mit einer nachvollziehbaren Begründung verworfen hat (vgl. vorstehend E. 5a bzw. KG act. 2 S. 4 Mitte). Unklar bleibt sodann, dass bzw. inwiefern "in dieser Sache [...] von verschiedenen Amtsstellen widersprüchlich entschieden" worden sein soll (vgl. KG act. 1 S. 1, Absatz 1; S. 2/3). Die Beschwerdeführerin bzw. das für sie handelnde Organ, Verwaltungsratspräsident X., scheint nach wie vor zu verkennen (vgl. etwa KG act. 1 S. 1 Absatz 4, S. 2/3, S. 3 Absatz 4), dass sie - die Beschwerdeführerin als juristische Person - im vorliegenden Verfahren eingeklagt worden war, und sich eine juristische Person nur durch natürliche Personen, nämlich durch ihre Organe, überhaupt betätigen kann (vgl. Art. 54 und 55 ZGB). Folglich hat sich die Androhung einer Ordnungsbusse in Fällen der vorliegenden Art an eine natürliche Person zu richten, die (wie gesagt) als Organ den Willen der juristischen Person bildet und kundtut (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 und 5a mit Hinweis auf BGE 96 II 261 und 78 IV 238). Die Einzelrichterin und mit ihr die Vorinstanz hat im Rahmen des gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Befehls daher folgerichtig nicht der Beschwerdeführerin selber, sondern ihrem Organ, Verwaltungsratspräsident X., die Strafe angedroht (vgl. OG act. 8/4/3). Diese notwendige Differenzierung führte weiter dazu, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ein rechtlich geschütztes Interesse insofern absprach, als sie sich mit ihrem Rekurs gegen die Bussandrohung zur Wehr setzte, da dadurch allein in die Rechte des Verwaltungsratspräsidenten eingegriffen werde (vgl. KG act. 2 S. 3). Inwiefern diese Begründung an einem - im Übrigen auch nicht behaupteten - Nichtigkeitsgrund leiden sollte, legt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar. Indem sie lediglich ihren Unmut oder ihr Unverständnis zum Ausdruck bringt (vgl. KG act. 1 S.1/2, S. 2/3 und S. 3 Absatz 4), vermag sie jedenfalls keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Die Behauptung, dass sie - die Beschwerdeführerin - geltend gemacht habe, sie sei bei Vergleichsabschluss (anlässlich der arbeitsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 23. Juli 2003) einem Willensmangel unterlegen, wird nicht belegt und findet auch in den Akten keinerlei Stütze (vgl. KG act. 1 S. 2, Absatz 3, OG act. 8/4/1).

- 6 - Im Gegenteil ging die Vorinstanz unter Hinweis auf OG act. 8/4/1 zu Recht davon aus, dass der Entscheid am 22. August 2003 - da unangefochten geblieben - in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. KG act. 2 S. 4). Weitere Vorbringen, auf welche näher eingegangen zu werden bräuchte, können der Eingabe nicht entnommen werden. Namentlich ist auf die allgemeine, teilweise auch unsachliche Kritik am Rechtsstaat etc. nicht weiter einzugehen (vgl. KG act. 1 S. 2 Absatz 2 und 4). c) Folglich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte. 6. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Da auf die Anhörung der Gegenpartei verzichtet werden konnte, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 175.-- Schreibgebühren, Fr. 177.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 7 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirkes Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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