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Zürich Kassationsgericht 05.05.2006 AA060044

5 maggio 2006·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·2,452 parole·~12 min·1

Riassunto

Anforderungen an Nichtigkeitsbeschwerde, Aussichtslosigkeit (im Hinblick auf unentgeltliche Prozessführung)

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060044/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 5. Mai 2006 in Sachen X., Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin gegen Y., Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. _____ betreffend Entzug unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2006 (LQ050119/U) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 31. August 2004 sowie unter Beilage der friedensrichteramtlichen Weisung vom 11. August 2004 machte der Kläger, Rekursgegner

- 2 und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Q. gegen die Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) eine Klage anhängig mit dem Begehren, die zwischen den Parteien bestehende Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB unter Regelung der Nebenfolgen zu scheiden (ER act. 2 und 1). Anlässlich des auf den 16. Dezember 2004 anberaumten ersten Teils der Hauptverhandlung stellte die Beschwerdeführerin die prozessualen Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (ER Prot. S. 2 in Verbindung mit ER act. 16 S. 2, Anträge 1 und 2). Im Rahmen der Fortsetzung der Hauptverhandlung ersuchte am 7. Juli 2005 auch der Beschwerdegegner um Gewährung des prozessualen Armenrechts (ER Prot. S. 8 in Verbindung mit ER act. 53 S. 1, Antrag 2). Mit Verfügung vom 20. Juli 2005 (ER act. 58) wies die Einzelrichterin in Familiensachen am Bezirksgericht Q. (Erstinstanz) zunächst das von der Beschwerdeführerin für den Fall einer zwischenzeitlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners gestellte Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (vgl. ER act. 22 und ER Prot. S. 8) ab; sodann bewilligte sie beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung und bestellte beiden Parteien in der Person des jeweiligen Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Da aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass diese in Brasilien über Grundeigentum verfüge, die Einzelheiten bezüglich der Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Grundstücken sowie des Werts und der hypothekarischen Belastung derselben jedoch unklar blieben, wurde die Beschwerdeführerin dabei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Neubeurteilung der ihr erteilten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der von ihr (am 7. Juli 2005) eingeforderten Unterlagen (insbesondere Belege zu den betreffenden Grundstücken in Brasilien; vgl. ER Prot. S. 22/23) vorbehalten bleibe bzw. ihr Armenrechtsgesuch dannzumal neu beurteilt werden könnte (ER act. 58 S. 6, Erw. 8.3 und Disp.-Ziff. 3). b) Nachdem die Beschwerdeführerin mit fristwahrender Eingabe vom 14. September 2005 weitere Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen hatte machen lassen (ER act. 66), nahm die Erstinstanz eine Überprüfung bzw. Neubeurteilung der ihr erteilten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Dabei

- 3 entzog sie der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 2. November 2005 per sofort (ER act. 77 = OG act. 3). c) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin unter dem 17. November 2005 fristgerecht Rekurs (OG act. 2), den sie mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 ergänzend begründen liess (OG act. 7). Nach Eingang der Rekursantwort vom 23. Dezember 2005 (OG act. 13) beschloss die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) am 8. März 2006, sowohl den Rekurs als auch das (auch) für das Rekursverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen und die erstinstanzliche Verfügung vom 2. November 2005 zu bestätigen (OG act. 14 = KG act. 2). d) Gegen diesen der Beschwerdeführerin bzw. – in gesetzeskonformer Weise (vgl. § 187 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 176 Abs. 1 Satz 1 GVG) – ihrem (damaligen) Rechtsvertreter am 13. März 2006 zugestellten (OG act. 15/1) obergerichtlichen Beschluss, dessen Beschwerdefähigkeit (als Rekursentscheid, der zufolge Anfechtung eines prozessleitenden Entscheids der Erstinstanz ergangen ist) ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5), richtet sich die vorliegende, von der Beschwerdeführerin persönlich verfasste bzw. unterzeichnete, an das Kassationsgericht adressierte, innert der Frist von § 287 ZPO eingegangene und unter den gegebenen Umständen sinngemäss als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von §§ 281 ff. ZPO entgegenzunehmende Eingabe vom 5. April 2006 (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien und den Vorinstanzen mit Schreiben vom 10. April 2006 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 6). Auch wenn darin ein expliziter Rechtsmittelantrag fehlt, ist aufgrund der Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin "den Entscheid nicht annehmen" könne (KG act. 1), davon auszugehen, dass diese damit sinngemäss die Aufhebung des

- 4 vorinstanzlichen Beschlusses und – letztlich – die Weitergewährung des prozessualen Armenrechts für das vor Erstinstanz hängige Scheidungsverfahren verlangt. e) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 4) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 5) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren keine Kaution aufzuerlegen (§ 75 Abs. 2 ZPO). 2. Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die Beschwerde in der vorliegenden Form als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; Urteil des Bundesgerichts 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Aus zeitlichen bzw. rechtlichen Gründen fällt zudem auch eine Nachbesserung der (erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangenen) Beschwerde innert gebotener Frist (§ 287 ZPO) oder eine Erstreckung der (als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbaren; vgl. § 189 GVG) Beschwerdefrist zur Ergänzung der Beschwerde ausser Betracht, und einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist (nach § 199 GVG) würde wohl grobes Verschulden an der Säumnis entgegenstehen. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin in ihrer vom 5. April 2006 datierten und am 7. April 2006 hierorts eingegangenen Eingabe selber an, unmittelbar im Anschluss an die Einreichung der Beschwerde für einen Monat abwesend zu sein, was es von vornherein verunmöglichte, ihr noch vor Ablauf der Beschwerdefrist Gelegenheit zur allfälligen fristwahrenden Verbesserung der Beschwerde zu geben. (Daneben hätte auch eine entsprechende Benachrichtigung ihres vor Kassationsgericht nicht in Er-

- 5 scheinung tretenden Rechtsvertreters wenig Sinn gemacht, nachdem dieser der Beschwerdeführerin kurz zuvor bestätigt hatte, keine Zeit zur Abfassung einer Nichtigkeitsbeschwerde zu haben [vgl. KG act. 3].) Schliesslich ist aus den Akten auch nicht ohne weiteres ersichtlich und ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch keine Anhaltspunkte, dass und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid an einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO leiden sollte. Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Sollten sich die von der Beschwerdeführerin vor den Vorinstanz gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands auch auf das vorliegende Kassationsverfahren beziehen (worauf aus der Beschwerdeschrift nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, nachdem diese Gesuche darin trotz des erfolgten Entzugs der zunächst erteilten Bewilligung durch die Erstinstanz und trotz der Verweigerung des prozessualen Armenrechts auch für das Rekursverfahren nicht explizit erneuert werden), könnte ihnen deshalb – unabhängig von der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden. 3. Wie vor ihr bereits die Erstinstanz (ER act. 77 S. 10, Erw. II/11), hielt auch die Vorinstanz zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin die klägerische Behauptung, wonach die Parteien bei Klageeinleitung bereits zwei Jahre getrennt gelebt hätten, nie substanziiert bestritten habe. Deshalb sei ihre Weigerung, der Scheidung zuzustimmen, bzw. ihr Rechtsbegehren, die Scheidung nicht auszusprechen (vgl. ER Prot. S. 30), von vornherein als aussichtslos zu betrachten. Insofern stehe ohnehin einzig eine beschränkte Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (begrenzt auf die Regelung der Nebenfolgen der voraussichtlich auszusprechenden Scheidung) zur Debatte, während sich eine Einschränkung der unentgeltlichen Rechtsvertretung unter diesem Aspekt nicht rechtfertigen würde (KG act. 2 S. 11/12, Erw. 2.5/a).

- 6 - Darüber hinaus pflichtete die Vorinstanz auch der erstinstanzlichen Auffassung (vgl. ER act. 77 S. 6 ff., Erw. II/8-10) bei, dass die Beschwerdeführerin die ihr gemäss § 84 Abs. 2 ZPO obliegende Mitwirkungspflicht bei der Eruierung ihrer finanziellen Verhältnisse in verschiedener Hinsicht verletzt habe. Insbesondere habe sie es trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung (auch im Rekursverfahren) unterlassen, schlüssige Angaben zu den Eigentums- und Beteiligungsverhältnissen an drei Liegenschaften in Brasilien, zu deren Wert und zu den von ihr getätigten Investitionen in diese Immobilien zu machen und diesbezügliche Belege und Unterlagen (mit deutschen Übersetzungen) beizubringen. Obwohl die Beschwerdeführerin um die verworrene Situation genau Bescheid gewusst habe und wisse, und obwohl sie als einzige in der Lage sei, Licht in die Sache zu bringen, seien ihre diesbezüglichen Vorbringen in sich widersprüchlich geblieben und nicht geeignet, Klarheit in Bezug auf ihren Immobilienbesitz in Brasilien zu vermitteln. Ebenso fehlten einschlägige Belege zu einem Teil der von ihr geltend gemachten Schulden. Wegen dieser Unterlassungen sei eine schlüssige Beurteilung der Vermögenssituation der Beschwerdeführerin nicht möglich, was zur Verweigerung (bzw. zum Entzug) des unter Vorbehalt gewährten prozessualen Armenrechts führen müsse. Dementsprechend sei der Rekurs abzuweisen und die einzelrichterliche Verfügung vom 2. November 2005 zu bestätigen (KG act. 2 S. 12 ff., Erw. 2.5/b). 4.a) Angesichts der Ausgestaltung ihrer dagegen gerichteten Beschwerde ist die Beschwerdeführerin auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen

- 7 - (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür ebenso wenig wie die nicht näher begründete Erklärung, den angefochtenen Entscheid nicht akzeptieren zu wollen. Auch lässt sich ein Nichtigkeitsgrund nicht rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt sodann, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind; das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Wegen dieses sog. Novenverbots könnten die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Unterlagen betreffend die Wohnung an der "Rua A." (vgl. KG act. 1) im vorliegenden Kassationsverfahren von vornherein keine Berücksichtigung finden, und deren Nachreichung vermöchte dementsprechend nichts am Ausgang des Kassationsverfahrens zu ändern. (Immerhin könnte die Beibringung weiterer Unterlagen zu den fraglichen Immobilien in Brasilien allenfalls eine Erneuerung des Armenrechtsgesuchs vor der Sachrichterin und eine Neubeurteilung desselben durch das Scheidungsgericht rechtfertigen.)

- 8 b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. Dabei fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass in der Beschwerde keine konkreten Abänderungs- bzw. Rechtsmittelanträge gestellt werden und auch konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen. Selbst wenn man davon ausgeht, die Beschwerdeführerin verlange sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 8. März 2006 und – letztlich – die Weitergewährung des prozessualen Armenrechts für das Scheidungsverfahren (vgl. vorne, Erw. 1/d), lassen ihre Ausführungen auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägung der Vorinstanz (KG act. 2, insbes. S. 11 ff., Erw. 2.5) vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen (und im Übrigen zutreffenden) Begründung für die Abweisung des Rekurses kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde auch nur andeutungsweise aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Rekursentscheid an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. Mit der pauschalen Bemerkung allein, wonach die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid "nicht annehmen" könne, lässt sich ein solcher jedenfalls nicht rechtsgenügend dartun. Mangels rechtsgenügender Begründung kann somit auf die Beschwerde, die sich der Sache nach in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Beschluss erschöpft, nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). 5. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der allgemeinen, auch für das Rechtsmittelverfahren geltenden Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dabei rechtfertigt es sich angesichts des geringen gerichtlichen Aufwands, eine bloss bescheidene Gerichtsgebühr anzusetzen. Da auf Seiten des Beschwerdegegners im Verfahren vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den

- 9 - Beschwerdegegner bzw. an seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter (vgl. § 89 Abs. 1 ZPO) ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 100.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 189.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin in Familiensachen am Bezirksgericht Q. (ad FE040275), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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