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Zürich Kassationsgericht 02.03.2006 AA060022

2 marzo 2006·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·1,816 parole·~9 min·2

Riassunto

Unentgeltliche Prozessführung,Gebühren- und Kostensätze

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060022/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 2. März 2006 in Sachen A., Beklagte, Widerklägerin, Appellantin und Beschwerdeführerin gegen B., Kläger, Widerbeklagter, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Z: betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2006 (LC050066/Z03) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, schied mit Urteil vom 14. Juli 2005 gestützt auf Art. 114 ZGB die Ehe der Parteien (OG act. 30). Dagegen er-

- 2 hob die Beklagte Berufung. Mit Eingabe vom 2. November 2005 reichte sie die Berufungsbegründung ein und stellte gleichzeitig ein Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit folgenden Anträgen: "1. Es sei der Kläger zu verpflichten, mir während der Dauer des Prozesses bis zum Ende des Monats, in welchem mir die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit als Serviertochter möglich wurde und tatsächlich erfolgen konnte, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Es sei die Invalidenversicherung anzuweisen, von der Rente des Klägers oder die Migros-Pensionskasse anzuweisen, vom Pensionsbeitrag des Klägers mir den Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 1 direkt zu überweisen, erstmals auf den Ersten des vom Obergericht zu bestimmenden Monats." 2. Mit Beschluss vom 6. Januar 2006 (OG act. 42) trat die I. Zivilkammer des Obergerichts auf den Antrag (1) der Beklagten, wonach der Kläger vorsorglich zu verpflichten sei, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.– zu bezahlen, nicht ein (Disp.-Ziff. 2). Das Obergericht befand, es bestehe kein rechtliches Interesse an der Beurteilung dieses Antrages, da der Kläger aufgrund der am 26. August 2004 eheschutzrichterlich vorgemerkten Vereinbarung nach wie vor verpflichtet sei, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.– zu zahlen. Sodann wies das Obergericht den Antrag (2) der Beklagten, wonach die Invalidenversicherung oder die Migros-Pensionskasse anzuweisen sei, den Unterhaltsbeitrag der Beklagten direkt zu überweisen, ab (Disp.-Ziff. 3), da in diesem Punkt keine ernsthafte Gefährdung des Anspruchs glaubhaft gemacht worden sei. Weiter entzog es der Beklagten - was die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen betraf - die erstinstanzlich gewährte unentgeltliche Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Anträge (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte ihr insofern die Verfahrenskosten (Disp.-Ziff. 5). 3. Mit Eingabe vom 8. Februar 2006 (Poststempel 9. Februar 2006/ Eingang 10. Februar 2006) erhob die Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführerin) rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es seien Disp.-Ziff. 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, bzw. eventualiter sei das "Quantum der von mir zu tragenden Gerichtskosten angemessen zu reduzieren"

- 3 - (vgl. KG act. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Kassationsverfahren (vgl. KG act. 2 S. 2). 4. Mit Eingangsanzeige vom 10. Februar 2006 (KG act. 4) orientierte der zuständige juristische Sekretär die Parteien über das anhängig gemachte Beschwerdeverfahren, und erklärte, dass weitere prozessuale Anordnungen gegebenenfalls mit separater Post mitgeteilt würden. Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 14. Februar 2006 ein (vgl. KG act. 6). 5. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung des Klägers (Beschwerdegegner) und die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unzulässig bzw. als unbegründet erweist. Ferner sah das Kassationsgericht aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 75 Abs. 2 ZPO von der Auferlegung einer Kaution ab (vgl. KG act. 1 S. 2 unten und S. 3). 6. a) Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich - wie die Beschwerdeführerin ausdrücklich festhält (vgl. KG act. 1 S. 2 unten und S. 3, 2. Abschnitt) - gegen den vorinstanzlichen Entzug der unentgeltlichen Prozessführung. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen entzogen, weil sie das entsprechende Gesuch - zumindest sinngemäss - von Anfang an als aussichtslos beurteilt hat, und - als Folge dieses Entzugs - der Beschwerdeführerin die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Gerichtskosten auferlegt. Dieses Vorgehen steht grundsätzlich im Einklang mit der gesetzlichen Regelung (vgl. §§ 90 Abs. 2 und 91 ZPO) und der Rechtsprechung (vgl. ZR 96 Nr. 50 E. II/1 und 98 Nr. 12 E. 3/b). Die Beschwerdeführerin scheint denn auch die Möglichkeit eines Entzugs der unentgeltlichen Prozessführung nicht grundsätzlich in Frage stellen zu wollen, wendet sie sich doch mit ihren Vorbringen der Sache nach gegen die vorinstanzliche Verneinung der Erfolgsaussichten ihres im Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen eingenommenen Prozessstandpunktes.

- 4 b) Die Vorschriften von § 84ff. ZPO über die unentgeltliche Prozessführung gehören zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. Ob eine Verletzung von § 281 Ziff. 1 ZPO vorliegt, überprüft das Kassationsgericht unter Einschluss der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen mit freier Kognition. Ebenfalls mit freier Kognition prüft es die sich im Hinblick auf die Beurteilung der Prozessaussichten stellenden (Vor-)Fragen des materiellen Rechts. Als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO gelten im allgemeinen solche Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Gewinn- und Verlustchancen die Waage oder differieren sie nur gering, so gilt ein derartiger Prozess immer noch als nicht aussichtslos. Dabei wird massgeblich auf die hypothetische Frage abgestellt, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum betreffenden Prozess entschliessen oder davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Gefahr und Rechnung nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304, 306; 122 I 267, 271; KLEY-STRULLER, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, AJP 2/95, S. 181f., m.w.H.; HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 167f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, 3. Auflage, Zürich 1997, N 21a zu § 84 ZPO). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift sodann nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip). Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters gegenüberzustellen. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. In der Beschwer-

- 5 debegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Richters haben im Kassationsverfahren Bestand (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann. c) Die Beschwerdeführerin vermag die Beurteilung der Erfolgschancen durch die Vorinstanz mit ihren Einwendungen nicht zu entkräften. Generell fehlt in der Beschwerde der eindeutige Bezug zu den angeführten Entscheidgründen bzw. es mangelt an der argumentativen Auseinandersetzung mit den effektiv angestellten Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. KG act 2 S. 3-4). Wenn die Beschwerdeführerin z.B. einwendet, der Entzug der unentgeltlichen Prozessführung sei ungerecht, unverhältnismässig und unnötigerweise kostenintensiv, so wird dadurch der vorinstanzliche Entscheid im Lichte der dargelegten Begründungsanforderungen nicht substantiiert angefochten. Der Einwand, niemand habe ihr gesagt, dass die in der Eheschutzverfügung vom 26. August 2004 vorgemerkte Vereinbarung auch für das Berufungsverfahren gelte, ist unbehelflich. Eine Beschwerde führende Partei kann sich prinzipiell nicht auf mangelnde Rechtskenntnis berufen (vgl. Grundsatz "error iuris nocet" [Rechtsirrtum schadet]), mit anderen Worten werden gewisse rechtliche Grundkenntnisse vorausgesetzt bzw. in komplizierteren Fällen wird verlangt, dass sich eine Partei fachkundig beraten oder vertreten lässt. Tut sie das nicht, hat sie das Kostenrisiko eines angestrengten Verfahrens selber zu tragen. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Grundsatz "iuria novit curia" nichts zu ändern. Dieser Grundsatz mag wohl besagen, dass es grundsätzlich den Partein obliegt, den streitigen Sachverhalt dem Gericht darzulegen, und die Rechtsanwendung Sache des Ge-

- 6 richts ist. Das hindert das Gericht aber nicht daran, den Prozessstandpunkt einer Partei aus rechtlichen Gründen als aussichtslos zu bezeichnen. Sodann greift die in § 55 ZPO statuierte richterliche Fragepflicht nur dann, wenn ein Parteivorbringen unklar, unvollständig oder unbestimmt bleibt. Dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestellten Anträge oder deren Begründung an einem Mangel im eben umschriebenen Sinne gelitten hätten, behauptet die Beschwerdeführerin nicht, und solches ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht vermochte die Beschwerdeführerin somit nicht darzutun. Weitere Vorbringen, welche einen hinreichenden Bezug zu den vorinstanzlichen Entscheidgründen beinhalten und/oder auf welche ausdrücklich näher eingegangen zu werden bräuchte, können der Eingabe nicht entnommen werden. Das gilt namentlich auch für jene Einwände, mit welchen die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Anweisung der Invalidenversicherung bzw. der Pensionskasse rechtfertigen möchte (vgl. KG act. 1 S. 7 oben und act. 2 S. 4). Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorinstanzlichen Annahme der Aussichtslosigkeit keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. d) Die Anfechtung der obergerichtlich veranschlagten Gebühren- und Kostensätze ist nach der Praxis mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht erlaubt. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Akt der Justizverwaltung, mit dem sich das Kassationsgericht nicht befassen kann (vgl. § 206 GVG; HAUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 4 zu § 206, m.H.). Falls die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualantrag solches geltend machen wollte, kann darauf mangels Zulässigkeit nicht eingetreten werden. Abschliessend ist die Beschwerdeführerin indes darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Kosten bei der entsprechenden Gerichtskasse ein begründetes und belegtes Stundungsoder Ratenzahlungsgesuch gestellt werden kann (vgl. § 205 GVG). e) Die Nichtigkeitsbeschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 7 - 7. Da sich die Beschwerde als von vorneherein aussichtslos erweist, ist das für das Kassationsverfahren gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (vgl. § 84 ZPO). 8. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Da auf die Anhörung der Gegenpartei verzichtet werden konnte, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 154.-- Schreibgebühren Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 8 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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