Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050196/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 16. Januar 2006 in Sachen X. AG, Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher ____ gegen Y., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt ____ betreffend vorsorgliche Massnahmen (Räumung Arbeitsplatz) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2005 (LS050011/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Die Parteien schlossen am 24. Februar 2005 einen Vertrag über die Zusammenführung der klägerischen Gesellschaft mit der Einzelfirma des Beklagten, Rekurrenten und Beschwerdegegners (nachfolgend Beschwerdegegner) ab. Dabei sollte Letzterer Mitglied des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der neu firmierten Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdeführerin (nachstehend Beschwerdeführerin) werden, wobei er für seine Tätigkeit in der Geschäftsleitung (und – damit ebenfalls abgegolten – im Verwaltungsrat) ein monatliches Entgelt von Fr. 11'000.-- brutto sowie einen Jahresbonus erhalten sollte (vgl. AG act. 4/2 = OG act. 10/1). Nachdem es in der Folge zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten gekommen war, kündigte der Beschwerdegegner den Arbeitsvertrag mit der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. September 2005 fristlos; zugleich erklärte er seinen Austritt aus dem Verwaltungsrat (AG act. 4/9). b) Daraufhin machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. September 2005 beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage gegen den Beschwerdegegner anhängig (AG act. 1). Damit beantragte sie, diesen zu verpflichten, seinen Arbeitsplatz an der ____strasse 00 in Zürich umgehend zu räumen, der Beschwerdeführerin sämtliche Schlüssel für die betreffenden Räumlichkeiten abzugeben und ihr (unter Vorbehalt des Nachklagerechts) Schadenersatz im Betrage von Fr. 2'500.-- zu bezahlen (AG act. 1, insbes. S. 2). Ferner stellte sie den Antrag, den Befehl zur Räumung des Arbeitsplatzes und zur Übergabe der Schlüssel als einstweilige Verfügung superprovisorisch zu erlassen (AG act. 1 S. 2). Diesem Begehren (um superprovisorischen Rechtsschutz) wurde mit Präsidialverfügung vom 20. September 2005 unter Androhung der Bestrafung des Beschwerdegegners gemäss Art. 292 StGB im Falle der Nichtbefolgung entsprochen (AG Prot. S. 3 ff. = KG act. 3/4). Dagegen erhob der Beschwerdegegner fristgerecht Einsprache (AG act. 6 und 17), worauf der ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdegegners erteilte superprovisorische Räumungsbefehl mit Beschluss der 3. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich (Erstinstanz) vom 3. Oktober 2005 in Abweisung der beklagtischen Begehren (als vorsorgliche Massnahme im Sinne von § 110 Abs. 1 und 2 ZPO) bestätigt wurde. Überdies wurde das Stadtammannamt
- 3 des Kreises Zürich 00 angewiesen, den (vorsorglichen) Befehl auf erste Aufforderung der Beschwerdeführerin hin zu vollstrecken. Schliesslich setzte die Erstinstanz der Beschwerdeführerin eine fünftägige Frist zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 50'000.-- an (OG act. 3 = KG act. 3/3). c) Gegen den erstinstanzlichen Massnahmeentscheid erhob der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 17. Oktober 2005 fristgerecht Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des arbeitsgerichtlichen Beschlusses (d.h. gegen den vorsorglich erteilten Räumungsbefehl); zugleich beantragte er, die Beschwerdeführerin superprovisorisch unter Androhung der Zwangsvollstrekkung im Unterlassungsfalle zu verpflichten, die ausgewechselten Türschlösser an ____strasse 00 unverzüglich wieder zu installieren, ihm die Schlüssel auszuhändigen und allfällig aus den dortigen Büroräumlichkeiten entfernte Gegenstände (technische Geräte, Geschäftskorrespondenzen, Buchhaltungsunterlagen, Pläne u.a.m.) wieder dorthin zurückzubringen (OG act. 2, insbes. S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2005 wurde diesem Begehren (um einstweiligen Rechtsschutz) unter Androhung der Bestrafung der Organe der Beschwerdeführerin gemäss Art. 292 StGB im Falle der Nichtbefolgung ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin entsprochen (OG act. 6), wogegen diese unter dem 26. Oktober 2005 Einsprache mit dem Antrag auf Aufhebung der superprovisorischen Anordnung erheben liess (OG act. 8). Nachdem innert der der Beschwerdeführerin mit derselben Präsidialverfügung angesetzten Frist (vgl. OG act. 6, Disp.-Ziff. 2) keine Rekursantwort eingegangen war, der Beschwerdegegner am 26. Oktober 2005 ein weiteres Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt (OG act. 12) und unter dem 7. November 2005 zur Einsprachebegründung Stellung genommen hatte (OG act. 16), fällte die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) am 14. November 2005 den Rekurs(end)entscheid (OG act. 17 = KG act. 2). Damit wies sie die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2005 ab (Disp.-Ziff. 1), und sie trat auf das (zweite) beklagtische Begehren um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht ein (Disp.-Ziff. 2). In der Sache selbst beschloss die Vorinstanz in Gutheissung des Rekurses, die Dispositiv- Ziffern 2 bis 4 des erstinstanzlichen (Massnahme-)Entscheids (vorsorglicher Be-
- 4 fehl zur Räumung des Arbeitsplatzes und Auferlegung einer Sicherheitsleistung) aufzuheben und das klägerische Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abzuweisen (Disp.-Ziff. 3), wobei die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt wurden (Disp.-Ziff. 5) und diese verpflichtet wurde, dem Beschwerdegegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen (Disp.-Ziff. 6). (Für das vorliegende Verfahren nicht weiter von Belang ist der Umstand, dass die II. Zivilkammer des Obergerichts auf Ersuchen der Erstinstanz hin [vgl. OG act. 3, Disp.-Ziff. 1] mit Beschluss vom 30. November 2005 in Anwendung von § 17 Abs. 2 ZPO das Handelsgericht des Kantons Zürich als für die Beurteilung des klägerischen Rechtsbegehrens sachlich zuständiges Gericht bezeichnet hat; vgl. KG act. 3/2.) d) Gegen diesen den Parteien am 17. November 2005 zugestellten (OG act. 18/1-2) Rekursentscheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte (vgl. § 287 ZPO) Nichtigkeitsbeschwerde vom 15. Dezember 2005 (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien und den Vorinstanzen mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 5). Darin beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4-6 des angefochtenen Beschlusses und – implizit wohl – die Neufestsetzung der Kostenhöhe sowie die Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens durch das Kassationsgericht; eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Kostenhöhe und der Kosten- und Entschädigungsregelung an das Handelsgericht zu übertragen, subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Inhaltlich richtet sich die Beschwerde somit einzig gegen die vorinstanzliche Festsetzung der Nebenfolgen (s.a. KG act. 1 S. 3, Ziff. 2). e) Wie die nachstehenden Erwägungen (Erw. 2) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als unzulässig. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 6) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Ver-
- 5 nehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). 2.a) Gegenstand des vorliegend angefochtenen Rekursentscheids bildet (in der Hauptsache) die – von der Erstinstanz bejahte, von der Rekursinstanz jedoch verneinte – Frage, ob im Rahmen des am 19. September 2005 vor Erstinstanz anhängig gemachten (und zwischenzeitlich dem Handelsgericht Zürich zur Beurteilung übertragenen) Verfahrens (betreffend Räumung des Arbeitsplatzes und Bezahlung von Schadenersatz) die von der Beschwerdeführerin anbegehrten vorsorglichen Massnahmen anzuordnen seien; andere Fragen (insbesondere diejenige nach der materiellrechtlichen Berechtigung bzw. dem rechtlichen Bestand der eingeklagten Ansprüche) wurden nicht entschieden, waren mit anderen Worten nicht Thema des vorinstanzlichen Rekursentscheids. Demnach handelt es sich beim angefochtenen Beschluss der Sache nach um einen Rekursentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (in dessen Rahmen zudem zwei Inzidentbzw. Nebenentscheide [betreffend einstweiligen Rechtsschutz für die Dauer des Rekursverfahrens] getroffen wurden; vgl. KG act. 2, Disp.-Ziff. 1 und 2). Dies kommt im Übrigen auch im Rubrum des vorinstanzlichen Beschlusses zum Ausdruck, wo als Betreffnis "vorsorgliche Massnahmen (Räumung Arbeitsplatz)" genannt wird (vgl. KG act. 2 S. 1 unten). b) Grundsätzlich unterliegen (auch) Rekursentscheide, die wegen eines prozessleitenden Entscheids der Erstinstanz ergangen sind, der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. § 281 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 10 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62). Gemäss der am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Ausschlussvorschrift von § 284 Ziff. 7 ZPO ist gegen Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch nicht zulässig. Steht aber gegen den vorinstanzlichen Entscheid in der Hauptsache die Nichtigkeitsbeschwerde nicht offen, ist sie auch gegen die darin festgesetzte, mit vorliegender Beschwerde angefochtene Kosten- und Entschädigungsregelung nicht möglich. Denn der Ausschluss der Nichtigkeitsbe-
- 6 schwerde in der Hauptsache gilt auch für die Nebenfolgenregelung (Kass.-Nr. 98/099 vom 30.3.1998 i.S. N.c.F., Erw. 3 m.w.Hinw.; 2001/332 vom 15.1.2002 i.S. Z.c.V., Erw. 6; Kass.-Nr. AA040186 vom 30.12.2004 i.S. T.c.T., Erw. 2/c; s.a. RB 1994 Nr. 109 [betreffend die heute aufgehobene, von der Thematik her identisch gelagerte strafprozessuale Vorschrift von § 428a aStPO]) sowie für allfällige Neben- oder Inzidentverfahren (z.B. betreffend Ablehnung von Richtern, Fristwiederherstellung, unentgeltliche Rechtspflege, vorsorglichen Rechtsschutz für die Dauer des [Hauptsache-]Verfahrens usw.; vgl. RB 1989 Nr. 22; 1997 Nr. 88; statt vieler auch Kass.-Nr. AA040037 vom 24.3.2004 i.S. Z.c.B., Erw. 2/c; AA040146 vom 20.10.2004 i.S. N., Erw. 6). Mit anderen Worten: ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in einem bestimmten Verfahren "in der Sache selbst" ausgeschlossen (d.h. kann der Entscheid in der Sache selbst nicht an die Kassationsinstanz weitergezogen werden), kann nach gefestigter Praxis auch der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (oder ein Entscheid über einen Nebenpunkt) dieses Verfahrens nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde an die Kassationsinstanz sein. Hinsichtlich der Festsetzung der Nebenfolgen (und auch im Inzidentverfahren) können den Parteien nämlich nicht mehr Rechtsmittel zur Verfügung stehen als im betreffenden Haupt(sache)verfahren selbst. Dass gegen den vorinstanzlichen (End-)Entscheid keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden kann, war für die Beschwerdeführerin im Übrigen auch daraus ersichtlich, dass darin keine dahingehende Rechtsmittelbelehrung enthalten ist, welche bei Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde obligatorisch wäre (vgl. § 157 Ziff. 12 GVG in Verbindung mit § 188 GVG). Überdies scheint es, als sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Anschluss an dessen Schreiben vom 1. Dezember 2005 (OG act. 20) auch mit (unakturiertem) vorinstanzlichem Schreiben vom 6. Dezember 2005 (unter Hinweis auf § 284 Ziff. 7 ZPO) mitgeteilt worden, dass gegen den vorinstanzlichen Beschluss kein kantonales Rechtsmittel mehr gegeben ist. c) Demnach handelt es sich beim obergerichtlichen Beschluss vom 14. November 2005 um einen (in seiner Gesamtheit) nicht beschwerdefähigen Entscheid. Damit fehlt es an einer (von Amtes wegen zu prüfenden) Prozess- bzw.
- 7 - Rechtsmittelvoraussetzung, weshalb auf die dagegen (bzw. gegen die darin geregelten Nebenfolgen) gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO [und N 15 f. zu § 108 ZPO]). 3. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der allgemeinen, auch für das Rechtsmittelverfahren geltenden Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der mit ihren (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Da dem Beschwerdegegner vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 184.-- Schreibgebühren, Fr. 95.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 3. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich (ad
- 8 - AG050035) und das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: