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Zürich Kassationsgericht 02.10.2006 AA050187

2 ottobre 2006·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·1,064 parole·~5 min·2

Riassunto

Erläuterung - Rechtssicherheit

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050187/U/br Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Karl Spühler und Paul Baumgartner sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Sitzungsbeschluss vom 2. Oktober 2006 in Sachen X., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ gegen Y., Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend Eheschutz (Erläuterung) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2005 (LP050096/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht ____ vom 16. August 1999 wurden die Parteien zum Getrenntleben berechtigt erklärt, die Kinder wurden unter die Obhut von Y. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gestellt und das Besuchsrecht von X. (nachfolgend Beschwerdeführer) gegenüber den gemeinsamen Kindern wurde geregelt. Im Übrigen wurde die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung über die weiteren Nebenfolgen des Getrenntlebens, so insbesondere betreffend Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin und die gemeinsamen Kinder sowie betreffend die Benützung der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens, genehmigt und vorgemerkt (ER act. 3/14). Mit Eingabe vom 17. Mai 2005 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht ____ (Erstinstanz) ein Gesuch um Erläuterung der Verfügung vom 16. August 1999 mit dem Antrag, es sei festzuhalten, dass die Benützung der ehelichen Wohnung unentgeltlich erfolge (ER act. 1). Mit Verfügung vom 2. August 2005 wurde das Erläuterungsgesuch unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin abgewiesen (ER act. 9). 2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdegegnerin Rekurs an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des Einzelrichters und um Feststellung, dass die eheliche Wohnung ihr und den Kindern unentgeltlich zum Gebrauch zugewiesen worden sei (OG act. 2). In Gutheissung des Rekurses hob die I. Zivilkammer (Vorinstanz) mit Beschluss vom 2. November 2005 die Verfügung des Einzelrichters auf und wies den Prozess zur materiellen Behandlung des Erläuterungsgesuches an die Erstinstanz zurück (OG act. 12 bzw. KG act. 2). 3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts richtet sich die vorliegende, fristwahrend eingereichte (vgl. OG act. 13/1; § 287 ZPO) Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher er die Aufhebung des angefochtenen Be-

- 3 schlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin beantragt (KG act. 1 S. 2). 4. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kassationsgerichts vom 12. Dezember 2005 auferlegte Prozesskaution im Sinne von § 75 ZPO in der Höhe von Fr. 2'500.-- (KG act. 8) wurde innert erstreckter Frist geleistet (KG act. 14). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10). Die Beschwerdegegnerin liess mit ihrer Beschwerdeantwort die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers beantragen (KG act. 17). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (KG act. 18). II. 1. Festzuhalten ist zunächst, dass das Erläuterungsverfahren in zwei Stufen zerfällt, nämlich in die Vorfrage über die Voraussetzungen der Erläuterung, d.h. darüber, ob die Bestimmungen des zu erläuternden Entscheids unklar oder widersprüchlich seien, und sodann in den Hauptentscheid, bestehend aus der eigentlichen Erläuterung (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1 zu § 164 GVG). Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat das Obergericht erst über die Vorfrage entschieden. Wie der (von der Erstinstanz zu fällende) Hauptentscheid lauten wird, ist damit logischerweise noch nicht bekannt. Damit stossen aber die Rügen des Beschwerdeführers, die Erläuterung habe eine materielle Änderung des ursprünglichen Eheschutzentscheides (KG act. 1 S. 3-5) sowie eine Verletzung der Dispositionsmaxime (KG act. 1 S. 6 f.) zur Folge, im derzeitigen Verfahrensstadium von vorneherein ins Leere. Wollte der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die Dispositionsmaxime geltend machen, die Vorinstanz habe das Erläuterungsgesuch zu weit ausgelegt und habe gestützt darauf die Vorfrage nach den Voraussetzungen der Erläuterung unzutreffend beurteilt, so wäre dieses Vorbringen unbegründet. Die Rechtsbegehren einer Partei sind nach ihrem Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur

- 4 zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 16 zu § 54 ZPO). Wenn die Vorinstanz entsprechend ausführte, das klägerische Erläuterungsgesuch gehe nicht auf Erläuterung der Wohnungszuteilung an sich, sondern es solle erläutert werden, ob für die Wohnungsbenützung ein Entgelt zu entrichten sei, womit die zu leistenden Unterhaltsbeiträge tangiert würden (KG act. 2 S. 4 f.), so ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Gegenteils wäre eine Beschränkung auf die Frage der Wohnungszuteilung und damit auf die (von der Beschwerdegegnerin in ihrem Erläuterungsgesuch genannte) Dispositiv-Ziffer 4.c des eheschutzrichterlichen Entscheids wohl als überspitzt formalistisch zu betrachten. 2. a) Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, durch den angefochtenen Entscheid werde die Rechtssicherheit im Sinne von Art. 2 und 4 ZGB verletzt. Im bereits vor dem Erläuterungsbegehren anhängig gemachten Scheidungsverfahren habe der Beschwerdeführer nämlich ausstehende Mietkosten geltend gemacht. Über die Frage der Entgeltlichkeit sei somit bereits ein ordentliches Verfahren pendent, weshalb die Gefahr bestehe, das zwei Gerichte die selbe Frage unterschiedlich beurteilen würden. Aus dem selben Grund fehle es zudem am Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin am Erläuterungsverfahren (KG act. 1 S. 5 f.). b) Die Argumentation des Beschwerdeführers erweist sich als nicht stichhaltig. Liegt ein erläuterungsbedürftiger Entscheid vor, so ist zur Behandlung des Erläuterungsgesuches jenes Gericht zuständig, welches das Erkenntnis gefällt hat (Hauser/Schweri, a.a.O., N 9 zu § 162 GVG). Der Scheidungsrichter wird demnach erst dann in der Lage sein, über das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden, wenn der Eheschutzrichter seinen eigenen Eheschutzentscheid erläutert hat, mithin wird der Scheidungsrichter erst aufgrund des erläuterten Eheschutzentscheides darüber befinden können, ob und welche Forderungen zwischen den Parteien noch bestehen. Die klare Formulierung der im Eheschutzverfahren klar gedachten und gewollten, aber unklar formulierten Entscheidung ist nicht Sache des Scheidungsrichters. Damit liegt aber weder eine Gefährdung der Rechtssicherheit vor, noch ist von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse auszugehen.

- 5 - 3. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 194.-- Schreibgebühren, Fr. 285.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie das Bezirksgericht ____ (Einzelrichter im summarischen Verfahren), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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