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Zürich Kassationsgericht 10.07.2006 AA050138

10 luglio 2006·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·3,689 parole·~18 min·1

Riassunto

Rechtsschutzinteresse bzw. Gegenstandslosigkeit zufolge Erfüllung

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050138/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und die Kassationsrichterin Sylvia Frei sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 10. Juli 2006 in Sachen X., Rechtsanwalt, ausserordentlicher Nachlassverwalter des Nachlasses von A., USA, Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt gegen 1. B. "John Doe and / or Jane Doe" (die Begünstigten der B.), FL - 9490 Vaduz Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin 1 2. Bank C., Dritte und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Rechtshilfe (Edition) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2005 (NV050002/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Beschwerdeführer ist Verwalter des Nachlasses von +A., gestorben am 7. Februar 2003. Im Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Zürich ein Rechtshilfeersuchen des Superior Court Department of the Trial Court des Commonwealth of Massachusetts, Boston, USA, ein (ER act. 2 - 5). Gemäss diesem Ersuchen und den Beilagen dazu übte +A. umfassende Kontrolle über das Vermögen einer Stiftung des liechtensteinischen Rechts namens B. mit Sitz in Vaduz aus. Diese Stiftung habe über ein Konto No. xxx bei der Bank C. verfügt. +A. sei zudem wahrscheinlich Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigter an zwei weiteren Bankkonti bei der Bank C. mit den Nummern TMFyyy und TMFzzz (nachfolgend bezeichnet als TMF-Konti) gewesen. Im Rahmen der Ermittlung des Nachlasses von +A. ersuchte das Bostoner Gericht um Einvernahme verschiedener Angestellter der Bank C. über die Beziehungen zwischen +A., der Bank C. und der B. Ferner ersuchte das Bostoner Gericht darum, die Bank C. zur Edition bezeichneter Dokumente (im Wesentlichen derjenigen, zu deren Edition der Einzelrichter des Bezirkes Zürich die Bank C. mit Verfügung vom 17. August 2004 verpflichtete; nachfolgend Ziff. 2) zu verpflichten (ER act. 5). 2. Das Obergericht leitete das Rechtshilfeersuchen zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Zürich weiter (ER act. 1). Der Einzelrichter des Bezirkes Zürich ersuchte die Bank C. mit Verfügung vom 17. August 2004, folgende Unterlagen einzureichen (ER act. 8 S. 3 f.): • Irgendwelche Dokumente, welche die Sitzadresse der B. belegen (einschliesslich Kontaktdetails wie Kontaktperson, Adresse der Kontaktperson, Telefon- und Faxnummern); • Eine Kopie der Stiftungsurkunde der B.; • Irgendwelche Dokumente, welche die Identität derjenigen Personen belegen, welche als Organe oder Vertreter der B. gehandelt oder sich als solche gegenüber der Bank C. ausgewiesen haben oder derjenigen Personen, welche die Bankkonti im Namen der B. eröffnet haben; • Eine Kopie des "Formular A", welches im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der B. bei der Bank C. ausgestellt worden ist;

- 3 - • Kopien der "Formulare A", welche im Zusammenhang mit den TMF-Konti am Todestag von +A. ausgestellt waren; • Irgendwelche Dokumente, welche, sofern +A. der wirtschaftlich Berechtigte der TMF-Konti war, die Identität der Person präzisieren, welche am Todestag von +A. als Inhaber dieser Konti registriert war; • Eine Kopie des "Formular A", welches im Zusammenhang mit dem Konto Nr. www am Todestag von +A. ausgestellt und gültig war. Ferner verfügte der Einzelrichter, halte sich die Bank C. für berechtigt, die Herausgabe der Urkunden zu verweigern (§§ 184 und 158 - 160 ZPO), seien die Gründe dafür mitzuteilen. Über die Durchführung der verlangten Zeugeneinvernahmen sei erst nach Vorlage der edierten Unterlagen zu entscheiden (ER act. 8). 3. Einen von der Bank C. gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) mit Beschluss vom 16. November 2004 ab (ER act. 15). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 stellte die Bank C. darauf beim Einzelrichter das Begehren, die Aktenedition sei ihr zu erlassen. Eventualiter seien die für die Bestimmung des Nachlasses nicht erforderlichen Dokumente von der Editionspflicht auszunehmen, und es sei der Bank C. zu gestatten, auf den zu edierenden Dokumenten sämtliche Angaben zu Drittpersonen (d.h. andern als +A.) abzudecken (ER act. 16 S. 2). Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 ersuchte der Einzelrichter die Bank C. wiederum um Einreichung gewisser Dokumente, wobei es der Bank C. erlaubt sei, sämtliche Angaben zu Drittpersonen abzudecken, welche nicht Organe oder Vertreter der B. seien (ER act. 20). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer einen Rekurs mit dem Hauptantrag, das Rechtshilfeersuchen des Obergerichts in Massachusetts sei im ursprünglichen Umfang der einzelrichterlichen Verfügung vom 17. August 2004 zu bewilligen (OG act. 1 S. 2). Mit Beschluss vom 11. August 2005 befahl das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, der Bank C., folgende Unterlagen einzureichen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 14 f.):

- 4 - • Irgendwelche Dokumente, welche die Sitzadresse der B. belegen (einschliesslich Kontaktdetails wie Kontaktperson und Adresse der Kontaktperson), wobei es der Bank C. erlaubt ist, sämtliche Angaben zu Drittpersonen, welche nicht Organe oder Vertreter der B. sind oder +A. betreffen, abzudecken. • Eine Kopie der Stiftungsurkunde der B., wobei es der Bank C. erlaubt ist, sämtliche Angaben zu Drittpersonen, welche nicht Organe oder Vertreter der B. sind oder +A. betreffen, abzudecken. • Irgendwelche Dokumente, welche die Identität derjenigen Personen belegen, welche als Organe oder Vertreter der B. gehandelt oder sich als solche gegenüber der Bank C. ausgewiesen haben oder derjenigen Personen, welche die Bankkonti im Namen der B. eröffnet haben, wobei es der Bank C. erlaubt ist, sämtliche Angaben zu Drittpersonen, welche nicht Organe oder Vertreter der B. sind oder +A. betreffen, abzudecken. • Eine Kopie des "Formular A", welches im Zusammenhang mit dem Konto Nr. www per 7. Februar 2003 ausgestellt worden ist, wobei es der Bank C. erlaubt ist, sämtliche Angaben zu Drittpersonen, welche nicht Organe oder Vertreter der B. sind oder +A. betreffen, abzudecken. • Kopien der "Formulare A", welche im Zusammenhang mit den TMF-Konti am Todestag von +A. ausgestellt waren, wobei es der Bank C. erlaubt ist, sämtliche Angaben zu Drittpersonen (d.h. anderen Personen als +A.) abzudecken. 4. Mit Eingabe vom 9. September 2005 reichte die Bank C. dem Einzelrichter unter der Bezeichnung "Dokumente, welche die Sitzadresse der" B. "belegen", eine Bescheinigung über die Errichtung der B. vom 22. Februar 1996, unter der Bezeichnung "Dokumente, welche die Identität der Organperson oder der das Konto eröffnenden Person belegen", eine Passkopie der Stiftungsrätin der B. sowie unter der Bezeichnung "am 7. Februar 2003 gültiges Formular A bezüglich des Kontos Nr." www ein Formular VSB vom 29. Februar 1996 mit BO- Karte ein (KG act. 4/3 - 6). Ferner erklärte die Bank C., es liege keine Stiftungsurkunde der B. bei ihren Akten, die B. verfüge nur über eine Stiftungsrätin, welche die Kontoeröffnungsunterlagen unterzeichnet habe (und deren Passkopie die Bank C. einreichte), und die TMF-Konti existierten nicht. Bei den TMF-Nummern handle es sich um administrative Codierungen, welche auf den anonymisierten Ausdrucken von zwei Kontoauszügen des Kontos Nr. www angebracht worden seien (KG act. 4/3).

- 5 - 5. Mit Eingabe vom 14. September 2005 erhob der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist (OG act. 19/2, KG act. 1) Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 11. August 2005. Damit beantragt er die Aufhebung dieses Beschlusses und die vollumfängliche Bewilligung des Rechtshilfeersuchens des Obergerichts in Massachusetts ohne Anordnung von Schutzmassnahmen (KG act. 1 S. 2). Die ihm nach §§ 75 und 76 ZPO auferlegte Prozesskaution von Fr. 2'000.-- (KG act. 8, 9/1) leistete er fristgerecht (KG act. 11). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 10). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerdeantwort (KG act. 9/3, 12) beantragt die Bank C. als Beschwerdegegnerin 2, auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (KG act. 2 S. 2). Die B. als Beschwerdegegnerin 1 reichte innert Frist (KG act. 9/2) keine Beschwerdeantwort ein. Die Beschwerdeantwort der Bank C. wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (KG act. 13, 14/1). Dieser äusserte sich dazu nicht. II. 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich einzig gegen die von der Vorinstanz der Bank C. eingeräumte Erlaubnis, auf den einzureichenden Dokumenten sämtliche Angaben zu Drittpersonen, welche nicht Organe oder Vertreter der B. sind oder +A. betreffen, abzudecken (Beschwerde KG act. 1 S. 5 Rz 12 - 16, S. 6 Rz 19 f., S. 7 Rz 24, S. 11 ff.). Dabei ging und geht es dem Beschwerdeführer deklarierterweise (z.B. Beschwerde KG act. 1 S. 18 f. Rz 74 und 76; vgl. auch S. 7 Rz 24) um die Identität der allfälligen Begünstigten (bezeichnet als "John Doe und Jane Doe") der B. Unter den Drittpersonen, zu welchen die Bank C. nach dem vom Beschwerdeführer beanstandeten Beschluss die Angaben auf den einzureichenden Dokumenten abdecken darf, vermutet der Beschwerdeführer insbesondere Begünstigte der B. Er befürchtet, dass ihm durch die von der Vorinstanz der Bank C. eingeräumte Erlaubnis zur Vornahme von Abdeckungen auf den eingereichten Dokumenten die allfälligen Begünstigten der B. verheimlicht würden, welche ihm ohne solche Abdeckungen bekannt würden. Dahin - auf die

- 6 - Eruierung allfälliger Begünstigter der B., soweit sie sich aus Dokumenten der Bank C. ergeben - geht sein Interesse. 2. Am 9. September 2005 reichte die Bank C. dem Einzelrichter bezugnehmend auf den obergerichtlichen Beschluss vom 11. August 2005 und im Einzelnen auf sämtliche darin aufgeführten Ersuchen Dokumente ein und erklärte einerseits explizit, dass sie keine Stiftungsurkunde der B. habe und dass die TMF- Konti nicht existieren, andererseits implizit, dass sie keine weiteren Dokumente besitze, auf welche sich die obergerichtlichen Anordnungen bezögen (KG act. 4/3 - 6). Auf den Kopien der von der Bank C. eingereichten Dokumente (KG act. 4/4 - 6) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bank C. irgendetwas abgedeckt hätte. Die Bank C. erklärte denn auch nicht etwa in ihrem Begleitschreiben vom 9. September 2005, auf den eingereichten Dokumenten Abdeckungen vorgenommen bzw. von der obergerichtlichen Erlaubnis dazu Gebrauch gemacht zu haben (KG act. 4/3). In ihrer Beschwerdeantwort erklärte die Bank C., sie habe auf den edierten Dokumenten keine Abdeckungen vorgenommen (Beschwerdeantwort KG act. 12 S. 3 Rz 3, S. 6 Rz 15, S. 8 Rz 19 und 20, S. 10 Rz 27, S. 11 Rz 29). 3. Die Bank C. erfüllte damit das vorinstanzliche Editionsersuchen vollumfänglich, ohne die ihr eingeräumte, mit der Beschwerde beanstandete Erlaubnis zum Abdecken in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer erreichte damit sein mit der verlangten Edition von Unterlagen durch die Bank C. verfolgtes Ziel. Mit einer Gutheissung der Beschwerde, einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides und einem ohne eine Abdeckungserlaubnis versehenen Befehl an die Bank C. zur Einreichung der umschriebenen Dokumente könnte der Beschwerdeführer nicht mehr erreichen. Es verhält sich gleich wie bei einem Geheimnis, bezüglich welchem beantragt wurde, dessen Offenlegung zu befehlen, dieser Antrag abgewiesen wurde, das Geheimnis aber tatsächlich gleichwohl offenbart wurde. Dem Beschwerdeführer fehlt das Rechtsschutzinteresse an der rechtlichen Weiterbehandlung des behaupteten, tatsächlich bereits erfüllten Anspruchs (auf Edition der Dokumente ohne Abdeckungen), wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (Beschwerdeantwort KG act. 12 S. 3 Rz 3, S. 6

- 7 - Rz 15). Ein solches Interesse besteht, wenn die betreffende Partei aus der materiellrechtlichen Beurteilung des Anspruches einen Nutzen ziehen kann (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 3 zu Art. 63, mit Verweisung auf BGE 122 III 282 und 116 II 196 Erw. 2a). Zum Rechtsschutzinteresse gehört, dass das von der Partei angestrebte Urteil geeignet ist, ihr den gewünschten Erfolg zu verschaffen. Der Richter soll sich - insbes. auch in oberer Instanz - nicht mit Begehren befassen müssen, die dem Rechtsmittelkläger im Fall der Gutheissung nicht die Möglichkeit geben, die Rechtslage nach Massgabe seiner geschützten Auffassung zu gestalten, oder mit denen der Nachteil auch bei Gutheissung des Rechtsmittels nicht mehr behoben werden kann (Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, S. 406, N 4a zu Rechtsmittel, Allgemeines). Die Erfüllung der Forderung im Laufe des Verfahrens - vorliegend erfolgt mit der Edition der verlangten Dokumente durch die Bank C. unter Verzicht auf Abdeckungen - ist der klassische Fall der ausserprozessualen Erreichung des Rechtsschutzziels durch den Kläger, mit der die Klage gegenstandslos wird (Addor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Diss. Bern 1997, S. 68, Ziff. 1.a) bzw. womit das Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung entfällt (vgl. Addor, a.a.O., S. 161 lit. B). Daraus (und aus dem Umstand, dass sich in diesem Verfahren herausstellte [womit der Beschwerdeführer sein mit dem Auskunftsbegehren an die Bank C. verfolgtes Ziel erreichte], dass der Bank C. keine weiteren Begünstigten der B. bekannt sind, sondern nach ihren Unterlagen +A. der einzige Begünstigte war; vgl. nachfolgend Ziff. 5) folgt auch, dass dem Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung (Beschwerde KG act. 1 S. 17 - 21 Rz 67 - 88) durch den angefochtenen Entscheid nicht ein schwer wiedergutzumachender Nachteil droht, sondern im Gegenteil faktisch gar kein Nachteil entstanden ist. Dass der Beschwerdeführer fortlaufend Bussen in den USA bezahlen müsse (Beschwerde KG act. 1 S. 21 f. Rz 89 f.), ist keine Folge des angefochtenen Beschlusses und begründet kein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung.

- 8 - 4. Unter dem Titel Beschwer macht der Beschwerdeführer zu den von der Bank C. dem Einzelrichter eingereichten Dokumenten geltend, es bestehe die Vermutung, dass die Bank C. insbesondere auf dem "Formular VSB" (KG act. 4/6) erhebliche Teile abgedeckt habe. Ferner habe die Bank C. den angefochtenen Beschluss so interpretiert, dass sie keine Kontoeröffnungsunterlagen offenzulegen brauche und dass eine blosse schriftliche Aussage ihres Rechtsvertreters genügen solle. Sofern der angefochtene Beschluss aufrechterhalten bliebe, könnte der Beschwerdeführer nicht in Erfahrung bringen, ob die Bank C. irgendwelche Abdeckungen auf den Dokumenten vorgenommen habe und wie sie den angefochtenen Beschluss ausgelegt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 16 lit. D, S. 20 f. Rz 84 - 88). a) Die Fragen, ob die Bank C. die Befehle des angefochtenen Beschlusses erfüllt, dabei auf die Erlaubnis zur Abdeckung verzichtet und der Beschwerdeführer damit faktisch das Ziel erreicht hat, das er mit dem Antrag vor Vorinstanz und mit der Nichtigkeitsbeschwerde verfolgte, betreffen nicht die Beschwer, sondern das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss beschwert ist, steht schon deshalb ausser Frage, weil sein Rekurs nur teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen wurde. Dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss beschwert wurde, bedeutet indes nicht zwingend, dass auch noch ein Rechtsschutzinteresse vorhanden ist (vgl. z.B. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau, Frankfurt a.M. 1998, N 8 zu § 317, unter Verweisung auf BGE 116 II 719 Erw. 6, wonach die Zulässigkeit eines Rechtsmittels neben der formellen und materiellen Beschwer auch voraussetzt, dass das von der Partei angestrebte Urteil geeignet ist, ihr den gewünschten Erfolg zu verschaffen). Auch bei einer (formellen) Beschwer durch einen klageabweisenden Entscheid kann das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der rechtlichen Beurteilung der Klage fehlen oder entfallen, wenn die Klageforderung trotz des abweisenden Entscheides faktisch vollumfänglich erfüllt wird.

- 9 b) Die Bank C. erklärte, sämtliche Dokumente eingereicht zu haben, zu deren Edition sie mit dem angefochtenen Beschluss aufgefordert wurde, ohne auf den eingereichten Dokumenten etwas abgedeckt zu haben (vgl. vorstehend Ziff. 2). Allfälligen Zweifeln an der Wahrheit dieser Behauptungen oder an der Interpretation des Umfangs der Editionspflicht gemäss dem angefochtenen Beschluss könnte nicht mit einer Aufhebung der Erlaubnis zur Abdeckung begegnet werden. Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu diesem Zweck änderte daran nichts. Bei einem erneuten Editionsbefehl ohne Erlaubnis zu Abdeckungen könnte/würde die Bank C. entweder auf die bereits eingereichten Dokumente verweisen oder die gleichen Kopien noch einmal einreichen mit der gleichen (expliziten oder impliziten) Behauptung, nichts abgedeckt zu haben. Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und ein erneuter Editionsbefehl an die Bank C. ohne Erlaubnis zu Abdeckungen brächte den Beschwerdeführer mithin nicht weiter. Dafür fehlt ihm deshalb das Rechtsschutzinteresse (vgl. vorstehend Ziff. 3). Zweifel an der Wahrheit der Behauptungen der Bank C. oder an deren Interpretation der Editionspflicht gemäss dem angefochtenen Beschluss können nicht auf dem vom Beschwerdeführer mit der Nichtigkeitsbeschwerde eingeschlagenen Weg beseitigt werden und vermögen deshalb das fehlende Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an diesem Weg nicht zu begründen. Vielmehr bestünde bei begründeten Zweifeln nach wie vor die Möglichkeit des Antrages an den Einzelrichter, Organe und/oder Angestellte der Bank C. als Zeugen dazu einzuvernehmen (ER act. 8 S. 3 Ziff. 4 zweiter Satz, ER act. 20 S. 2 Ziff. I.1.; vgl. auch Beschwerdeantwort KG act. 12 S. 12 Rz 33). 5. Abgesehen davon ergibt sich das fehlende Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der beantragten Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Editionsanordnung an die Bank C. ohne Erlaubnis zu Abdeckungen auch aus den Erklärungen der Bank C., dass (einzig) +A. der wirtschaftlich Berechtigte am auf die B. lautenden Konto Nr. www war und dass der Bank C. keine weiteren Begünstigten der B. ("John Doe und/oder Jane Doe") bekannt sind bzw. nach ihren Unterlagen kein "John Doe" (es sei denn als solcher +A. selber) und auch keine "Jane Doe" existiert (Beschwerdeantwort KG act. 12 S. 5 und S. 6). Dem-

- 10 nach verfügt die Bank C. über keinerlei Informationen über irgendwelche Begünstigte der B. ("John Doe" oder "Jane Doe") mit Ausnahme von +A. selber. Mit dieser Auskunft seitens der Bank C. hat der Beschwerdeführer sein Ziel (vorstehend Ziff. 1) erreicht und ist sein Interesse erfüllt, soweit diese (Ziel und Interesse) durch Auskünfte seitens der Bank C. verfolgt wurden. Mehr könnte der Beschwerdeführer diesbezüglich auch mit einer Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde und einer darauf erfolgenden vollumfänglichen Gutheissung seines vor Vorinstanz eingereichten Rekurses nicht erreichen. Auch unter diesem Aspekt ist deshalb kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am Entscheid über seine Nichtigkeitsbeschwerde vorhanden. 6. Nach § 51 Abs. 1 ZPO braucht ein Gericht auf eine Klage bzw. ein klageweise gestelltes Rechtsbegehren nur einzutreten, wenn ein rechtlich geschütztes Interesse (Rechtsschutzinteresse) an dessen Beurteilung besteht. Der mit dieser Vorschrift zum Ausdruck gebrachte allgemeine Grundsatz des Erfordernisses eines Rechtsschutzinteresses hat mit Bezug auf ergriffene Rechtsmittel in Abs. 2 derselben Bestimmung seinen legislatorischen Niederschlag gefunden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 8 zu § 51). Er gilt nicht nur für zivilrechtliche Klagen, d.h. Klagebegehren im eigentlichen (engen) Sinne, sondern generell für jedes dem Richter unterbreitete (auch prozessuale) Begehren (ZR 88 Nr. 50 Erw. 4; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 105). Gänzlich selbständige Verfahren mit dem alleinigen Zweck, losgelöst von einem konkreten Rechtsstreit eine bestimmte materiell-rechtliche oder prozessuale Frage klären zu lassen, kennt das zürcherische Recht nicht. Gleiches gilt auch bezüglich Inzident- bzw. Nebenverfahren im Rahmen eines hängigen Prozesses, deren Ergebnis von vornherein ohne Einfluss auf den Ausgang des vor Gericht ausgetragenen (Hauptsachen-)Rechtsstreits bleibt. Vielmehr verlangt das hiesige Recht für jede Art von Prozessverfahren resp. jedes Klage- oder prozessuale Begehren regelmässig ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (ZR 79 Nr. 116). Auf ein bloss theoretisches Rechtsbegehren, mit dem der Ansprecher lediglich die Ansicht des Gerichts zu einer bestimmten Rechts- oder Verfahrensfrage zu erfahren wünscht, ohne dass dessen Beurteilung einen Einfluss auf ein konkretes

- 11 - Verfahren bzw. einen konkreten Rechtsstreit hat und das insofern zwecklos ist, ist demgegenüber nicht einzutreten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 51). Insoweit besteht - mit Bezug auf die hier allein interessierenden prozessualen Begehren - kein Unterschied zwischen einer Nichtigkeitsbeschwerde, deren Ausgang keinen Einfluss auf das vom Beschwerdeführer Anbegehrte hat, und einem bloss vorsorglicherweise, im Hinblick auf einen möglichen künftigen Rechtstreit gestellten, auf §§ 95 ff. GVG gestützten Ausstandsbegehren (vgl. zu letzterem ZR 79 Nr. 116; s.a. ZR 88 Nr. 50 Erw. 4 und RB 1996 Nr. 78 [zu § 14 aZPO]). So hielt das Kassationsgericht fest, auf ein Begehren um Wiederherstellung einer verpassten Rekursfrist könne mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden, wenn auf den Rekurs schon aus einem andern Grund nicht einzutreten sei, die Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs also daran nichts zu ändern vermöchte (Kass.-Nr. AA050203 vom 10. Februar 2006 Erw. 5.b und c). So trat das Kassationsgericht auf eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein, nachdem das Rechtsschutzinteresse am Kassationsverfahren dahingefallen war (obwohl der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nach wie vor formell beschwert war) (Kass.-Nr. 94/133 Z vom 11. Juli 1994). Das Bundesgericht tritt auf ein Rechtsmittel nur ein, wenn der Beschwerdeführer ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat (BGE 116 II 729 Erw. 6 mit Verweisung auf BGE 114 Ia 90 E. 5b und 131 E.1a). Das Prozessrecht steht nicht zur Verfügung, abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse zu beurteilen (BGE 122 III 282). Auch für das Eintreten auf ein Rechtsmittel muss somit zusätzlich zur in § 51 Abs. 2 ZPO explizit erwähnten Beschwer die allgemeine Voraussetzung des Vorhandenseins eines Rechtsschutzinteresses im Sinne von § 51 Abs. 1 ZPO erfüllt sein. Fehlt dieses vor bzw. bei Einreichung des Rechtsmittels oder fällt es während des Rechtsmittelverfahrens dahin, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 7. Der Beschwerdeführer hat kein Rechtschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Anordnung an die Bank C. einer Edition von Dokumenten ohne Abdeckungserlaubnis, weil die Bank C. die Dokumente bereits eingereicht hat, ohne von der Abdeckungserlaubnis Gebrauch zu machen, und

- 12 weil der Beschwerdeführer sein Ziel der Auskunft über allfällige Begünstigte der B. ("John Doe" und "Jane Doe") bereits erreicht hat, soweit es durch Auskunft seitens der Bank C. verfolgt wurde. Das fehlende Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers wird auch nicht dadurch begründet, dass die Fragen, welche Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde bilden, nach den Behauptungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit anstehenden Zeugeneinvernahmen von Bedeutung sein können (Beschwerde KG act. 1 S. 23 Rz 95). Wie die Bank C. zutreffend ausführen lässt, könnte sich eine Entscheidung des Kassationsgerichts von vornherein nur auf das Prozessthema erstrecken, das Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (Beschwerdeantwort KG act. 12 S. 12 Rz 33). Es müsste nicht nur ein (zur Zeit bloss abstraktes) Interesse des Beschwerdeführers an einer Prüfung sich allenfalls zukünftig stellender Rechtsfragen vorhanden sein, sondern ein konkretes, aktuelles Interesse an der beantragten Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses, um dadurch den mit dem Rekurs an das Obergericht bezweckten Erfolg zu fördern. Ein solches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses fehlt aber, wie aufgezeigt. Mit allfälligen zukünftigen Zeugeneinvernahmen hat der angefochtene Beschluss nichts zu tun. Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für dieses Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2, § 68 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin 1 äusserte sich im Verfahren nicht. Es ist ihr keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

- 13 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 341.-- Schreibgebühren, Fr. 228.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2, Bank C., für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.zu entrichten. Der Beschwerdegegnerin 1, B., wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter des Bezirkes Zürich (Rechtshilfe), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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