Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050087/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 27. April 2006 in Sachen S. AG, …, Beklagte, Appellatin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt … gegen R.O., …, Kläger, Appellant und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt …. betreffend arbeitsrechtliche Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005 (LB040015/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Kläger arbeitete seit dem 1. November 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, zuletzt als [X mit einem Bruttojahreseinkommen von Fr. 109'955.--, was einem Monatslohn von Fr. 8'458.10 (13x) entspricht. Mit Schreiben vom 17. August 2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis per 30. November 2001 und stellte den Kläger ab sofort frei (BG act. 4/3). In der Folge wurde der Kläger arbeitsunfähig. Die Beklagte teilte dem Kläger am 19. Dezember 2002 mit, sie anerkenne eine Lohnfortzahlungspflicht bis zum 31. Mai 2002 im Umfang von Fr. 56'132.05 und überwies dem Kläger am 17. Januar 2003 Fr. 49'635.05 netto (BG act. 13 S. 8 Ziff. 4.5, BG act. 14/4 und BG act. 8/3). Eine Lohnfortzahlung über Mai 2002 hinaus verweigert die Beklagte. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2002 erhob der Kläger unter Beilage der betreffenden Weisung des Friedensrichteramtes K. (BG act. 2) Klage mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Vorbehalt des Nachklagerechts Fr. 102'201.75 brutto nebst Zins zu bezahlen sowie ihm über die ihm gegenüber der betrieblichen Pensionskasse zustehenden Forderungsrechte Auskunft zu erteilen und zwei vom Kläger erlittene Unfälle der SUVA zu melden (BG act. 1 S. 2). In der Replik präzisierte der Kläger seine Forderung in dem Sinne, als er nun über die bereits bezahlten Fr. 49'635.05 die Bezahlung von weiteren Fr. 71'443.90 brutto nebst Zins verlangte (BG act. 13 S. 2). Mit Urteil und Beschluss vom 17. Dezember 2003 verpflichtete das Bezirksgericht B. (I. Abteilung) die Beklagte, dem Kläger Verzugszinsen im Umfang von Fr. 1'557.05 zu bezahlen. Weiter merkte das Bezirksgericht vor, dass die Beklagte die Klage im Umgang von Fr. 49'635.05 anerkannt und den Betrag bereits bezahlt habe. Im übrigen wies das Bezirksgericht die Forderungsklage ab. Das Rechtsbegehren betreffend Auskunftserteilung schrieb es als gegenstandslos geworden ab. Das weitere Rechtsbegehren betreffend Meldung von Unfällen an die SUVA wies es bezüglich des einen Unfalls ab und schrieb es bezüglich des andern Un-
- 3 falls als gegenstandslos geworden ab (BG act. 21 = OG act. 26). Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung an das Obergericht (BG act. 23). Das Obergericht (II. Zivilkammer) merkte mit Beschluss vom 24. Mai 2005 vor, dass das erstinstanzliche Urteil und der erstinstanzliche Beschluss bezüglich der Forderungsklage wie folgt in Rechtskraft erwachsen seien: Gutheissung der Forderungsklage im Umfang von Fr. 1'557.05 und Abweisung der Klage im Fr. 54'977.50 nebst Zins übersteigenden Betrag sowie Gegenstandslosigkeit bzw. Abweisung der Begehren betreffend Meldung der Unfälle bei der SUVA. Mit gleichzeitig ergangenem Urteil verpflichtete das Obergericht die Beklagte, dem Kläger Fr. 54'977.50 brutto nebst Zins zu bezahlen und ihm für die Zeit von Juni 2002 bis November 2002 Auskunft über seine Ansprüche gegenüber der Pensionskasse zu erteilen (OG act. 76 = KG act. 2). Gegen dieses Urteil führt die Beklagte sowohl Berufung beim Bundesgericht (vgl. OG Prot. S. 36) als auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht (KG act. 1). 2. Die Beklagte beantragt mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde, es sei das obergerichtliche Urteil vom 24. Mai 2005 aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Dezember 2003 zu bestätigen (KG act. 1 S. 2). Der Kläger beantwortete die Nichtigkeitsbeschwerde nicht. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung (KG act. 8). Die vom Präsidenten des Kassationsgerichts mit Verfügung vom 23. Juni 2005 (KG act. 4) der Beklagten auferlegte Prozesskaution wurde von dieser innert erstreckter Frist geleistet (KG act. 9 und 11).
- 4 - II. 1. Artikel 20 des am 27. Juni 1997 zwischen der Beschwerdeführerin und der [Arbeitnehmer-Vereinigung] geschlossenen Gesamtarbeitsvertrags lautet wie folgt (BG act. 4/1.1): Art 20 Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall (1) Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfall hat der Angestellte Anspruch auf den vollen Lohn (Nominallohn zuzüglich zuletzt bezogener Leistungsanteil). Dauert die Verhinderung an der Arbeitsleistung aus gleicher Ursache länger als 12 Monate, so wird der Lohn um die Hälfte gekürzt. (2) Dieser Lohnanspruch besteht bis zur Pensionierung aus medizinischen Gründen mit entsprechenden Versicherungsleistungen oder bis Leistungen einer Lohnausfallversicherung entrichtet werden, maximal jedoch während 24 Monaten. (3) Der Betrag allfälliger Versicherungsleistungen, die dem Angestellten als Lohnersatz direkt ausgerichtet werden, wird von der [Arbeitgeberin] für die betreffende Periode von ihren Lohnzahlungen in Abzug gebracht. Im Anhang zu diesem Gesamtarbeitsvertrag findet sich ein Zusatzprotokoll, dessen Ziffer 5 lautet: Während der Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfall löst die [Arbeitgeberin] das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf von 24 Monaten mit dem Angestellten nicht auf. Vorbehalten bleibt die Auflösung während dieser Zeit im Anschluss an den Eintritt von Versicherungsleistungen, welche den Lohnfortzahlungsanspruch (Art. 20 GAV) vollumfänglich decken. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners trat nach erfolgter Kündigung ein. Streitig ist, ob Art. 20 GAV und Art. 5 des Zusatzprotokolls auch in diesem Fall zur Anwendung gelangen. Die Beschwerdeführerin hält dafür, diese Bestimmungen gelten nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit im ungekündigten Arbeitsverhältnis eintrete. Ansonsten gelte die gesetzliche Regelung. Der Beschwerdeführer hält demgegenüber dafür, durch Art. 20 GAV und Art. 5 des Zusatzprotokolls hätten die Arbeitsnehmer abgesichert werden sollen, als sei für sie eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abgeschlossen worden. Der einzige Unterschied habe
- 5 darin bestanden, dass die Beschwerdeführerin statt sich und ihre Arbeitnehmer kollektiv zu versichern selber für die Leistungen gemäss Art. 324a OR habe aufkommen wollen. Das Obergericht führte im Berufungsverfahren ein Beweisverfahren mit Einvernahme verschiedener Personen, welche an den zum Abschluss des Gesamtarbeitsvertrags führenden Verhandlungen beteiligt waren, durch, um den Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmungen zu ergründen, und kam zum Schluss, diese Bestimmungen seien auch auf den Arbeitsnehmer, welcher erst in gekündigter Stellung arbeitsunfähig werde, und damit auf den Beschwerdegegner anwendbar. Entsprechend hiess es die Forderungsklage des Beschwerdegegners entsprechend dessen Berufungsanträgen gut. 2. Es ist keine reine Tatfrage, ob übereinstimmende Willenserklärungen ausgetauscht worden seien, wie sie für den Abschluss eines Vertrags gefordert werden. Tatfrage ist, ob und welche Worte gefallen sind und welche Vorstellungen der Erklärende und der Adressat mit den gefallenen Worten verbunden haben, insbesondere ob sie den Worten oder dem sonst in Betarecht fallenden Verhalten übereinstimmend eine bestimmte Bedeutung beigelegt haben. Lassen sich darüber keine zuverlässigen Feststellungen treffen, sind die Rechtsgrundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen zur Anwendung zu bringen. Welche rechtliche Bedeutung einer Erklärung oder Willensäusserung nach diesen Grundsätzen zukommt, ist Rechtsfrage. Ebenfalls Rechtsfrage ist, nach welchen Grundsätzen Willenserklärungen auszulegen seien. Geht man davon aus, massgebend sei der Sinn, den der Adressat nach Treu und Glauben der Erklärung habe beilegen dürfen, so hat der Richter die Erklärung nach rechtlichen Gesichtspunkten zu qualifizieren, ein Urteil nach Rechtsnormen zu fällen und nicht einen Tatbestand festzustellen. Es ist daher eine Rechtsfrage, welche Bedeutung einer Willenserklärung beizumessen sei und ob die ausgetauschten Erklärungen inhaltlich übereinstimmen (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 481). Vorliegend geht es um die Frage, wie die betreffenden Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags und des dazugehörigen Zusatzprotokolls unter der Herrschaft
- 6 des schweizerischen Bundesprivatrechts zu verstehen seien und ob sie auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Obergericht lege die betreffenden Bestimmungen fehlerhaft aus bzw. es verletze materielles Recht, ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Entsprechende Rügen können mit Berufung beim Bundesgericht angebracht werden (Art. 43 OG), weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (§ 285 ZPO). 3. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Unter dem Titel der willkürlichen Beweiswürdigung befasst sich die Beschwerdeführerin mit der persönlichen Befragung des Beschwerdegegners, den Aussagen der Zeugen F.H., J.E., H.D. und M.H. sowie einzelnen Urkunden und nimmt eine
- 7 zusammenfassende Würdigung dieser Beweismittel vor (KG act. 1 S. 6 – 14, Ziffern 12 – 43). Anschliessend begründet sie unter dem Titel „Konsequenz“, weshalb aus ihrer Sicht der Beschwerdegegner nicht in den Genuss der vollen Lohngarantie gemäss Art. 20 Abs. 1 GAV gelange und keine triftigen Gründen bestünden, vom „klaren Wortlaut“ der betreffenden Bestimmungen abzuweichen. Damit sei das angefochtene Urteil aufzuheben (KG act. 1 S. 14 – 19, Ziffern 44 – 71). Die Beschwerdeführerin setzt ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Obergerichts. Sie setzt sich jedoch nicht mit den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Der Umstand, dass möglicherweise auch eine zum gegenteiligen Ergebnis führende Beweiswürdigung vertretbar sein mag – was vorliegend offen gelassen werden kann –, bedeutet für sich allein nicht, dass die obergerichtliche Beweiswürdigung willkürlich sei. Die Beschwerdeführerin weist damit den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der willkürlichen tatsächlichen Feststellung nicht nach. Im Abschnitt „Konsequenz“ argumentiert die Beschwerdeführerin zudem über weite Strecken bundesrechtlich. Die Rüge der falschen Anwendung von Bundesrecht kann, wie bereits ausgeführt, mit Berufung beim Bundesgericht vorgebracht werden und ist deshalb im kantonalen Kassationsverfahren nicht zu hören. 4. Somit ergibt sich, dass auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde in allen Teilen nicht eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht beantwortet und sich auch nicht anderweitig im Kassationsverfahren geäussert hat, keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 8 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3’000; die weiteren Kosten betragen: Fr. 226.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 1. Abteilung des Bezirksgerichts B und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: