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Zürich Kassationsgericht 20.09.2005 AA050069

20 settembre 2005·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·7,814 parole·~39 min·4

Riassunto

Rechtsmittelantrag - Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Rekursentscheide betreffend Eheschutz - Anordnung der Gütertrennung - Zuteilung der ehelichen Wohnung

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050069/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 20. September 2005 in Sachen O. W., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen H. W.-S., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ______ betreffend Eheschutz (Zeitpunkt Gütertrennung, Zuteilung eheliche Wohnung) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2005 (LP040090/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2003 ersuchte die Beschwerdegegnerin (Klägerin und Rekursgegnerin) den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Eheschutz) am Bezirksgericht Uster (Erstinstanz) um Bewilligung des Getrenntlebens im Sinne von Art. 175 ZGB in Verbindung mit Art. 114 ZGB; hinsichtlich der damit verbundenen Nebenfolgen beantragte sie die Zuweisung der ehelichen Wohnung an sich, die Verpflichtung des Beschwerdeführers (Beklagter und Rekurrent), dieselbe baldmöglichst zu verlassen, die Zusprechung angemessener Unterhaltsbeiträge sowie die Anordnung der Gütertrennung (ER act. 1). Nach durchgeführter Hauptverhandlung (vgl. ER Prot. S. 4 ff.) und nachdem anlässlich einer Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung zwischen den Parteien keine Einigung zustande gekommen war (vgl. ER Prot. S. 11 ff.), erklärte der Einzelrichter die Beschwerdegegnerin mit (Erledigungs-)Verfügung vom 24. Juni 2004 (ER act. 16 = OG act. 3) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers für zum Getrenntleben berechtigt (Disp.-Ziff. 1), und er ordnete zwischen den Parteien per 2. Dezember 2003 die Gütertrennung an (Disp.- Ziff. 2). Ausserdem wies er die eheliche Wohnung an der ____strasse 00 in Q. samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Beschwerdegegnerin zur alleinigen Benützung zu (Disp.-Ziff. 3). Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die eheliche Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten spätestens per 30. September 2004 zu verlassen (Disp.-Ziff. 4), wobei einem allfälligen Rekurs gegen diese Anordnung die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (Disp.-Ziff. 12). (Die übrigen richterlichen Anordnungen interessieren im Zusammenhang mit dem vorliegenden Kassationsverfahren nicht weiter.) 2. Gegen den erstinstanzlichen Erledigungsentscheid rekurrierte der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG act. 2), wobei er es unterliess, konkrete Rekursanträge zu stellen. Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin (OG act. 4) stellte und begründete er seine Rekursanträge mit Eingabe vom 19. Juli 2004

- 3 - (OG act. 6). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Rekurs mit Eingabe vom 20. August 2004 beantwortet (und dabei dessen vollumfängliche Abweisung beantragt) hatte (OG act. 11), dem Rekurs mit Präsidialverfügung vom 15. September 2004 bezüglich Dispositiv-Ziffer 4 der erstinstanzlichen Verfügung (betreffend den Auszugstermin für den Beschwerdeführer) die aufschiebende Wirkung wieder erteilt worden war (OG act. 13) und der Beschwerdeführer unter dem 26. September 2004 zu den in der Rekursantwort vorgetragenen Noven Stellung genommen hatte (OG act. 14), beschloss die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) am 21. April 2005 in teilweiser Gutheissung des Rekurses, den Beschwerdeführer zu verpflichten, die eheliche Wohnung spätestens per 30. Juni 2005 zu verlassen; ausserdem reduzierte sie sowohl den der Beschwerdegegnerin von der Erstinstanz zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbeitrag (um Fr. 100.--) als auch die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Prozessentschädigung (um Fr. 1'000.--). Im Übrigen – und damit insbesondere auch mit Bezug auf die (ebenfalls angefochtene) Zuweisung der ehelichen Wohnung und die Anordnung der Gütertrennung – wurde der Rekurs in Bestätigung der einzelrichterlichen Verfügung abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (OG act. 16 = KG act. 2). 3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 27. April 2005 zugestellten (OG act. 17/2) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, fristwahrend (vgl. § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom 23. Mai 2005 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (KG act. 1, insbes. S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2005 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 3 und 5) und der Beschwerde antragsgemäss (vgl. KG act. 1 S. 2) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6). Die vom Beschwerdeführer zugleich in Anwendung von § 75 ZPO eingeforderte Prozesskaution von Fr. 3'000.-- wurde rechtzeitig geleistet (vgl. KG act. 6, 7/1 und 9). Währenddem die Vorinstanz ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet hat (KG act. 8), lässt die Beschwerdegegnerin in ihrer fristwahrend erstatteten (vgl. KG act. 6 und 7/2; s.a. §§ 191/193 GVG) Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2005 den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde stellen (KG act. 10, insbes. S. 2).

- 4 - II. 1. Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Rechtsmittelantrag (in der Sache selbst) die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (KG act. 1 S. 2). Rein formell betrachtet scheint sich die Beschwerde somit gegen den gesamten vorinstanzlichen Entscheid zu richten. Indessen sind Rechtsbegehren (und – als besondere Kategorie derselben – auch Rechtsmittelanträge) nicht bloss nach ihrem Wortlaut, sondern unter Mitberücksichtigung der Begründung nach ihrem Sinngehalt und dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen (vgl. Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 1997, N 10 zu § 50 ZPO, N 16 zu § 54 ZPO und N 15 zu § 100 ZPO). Unter diesem Gesichtspunkt fällt auf, dass sich die Ausführungen in der Beschwerdebegründung (KG act. 1 S. 3 ff.) nur mit den Fragen der Wohnungszuweisung und der Anordnung der Gütertrennung auseinander setzen; zu den übrigen eheschutzrichterlichen Anordnungen verliert der Beschwerdeführer kein Wort. Insbesondere werden diesbezüglich auch keine Nichtigkeitsgründe geltend gemacht resp. Rügen im Sinne von § 281 ZPO erhoben. Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer (ungeachtet der weitergehenden Formulierung des Rechtsmittelantrages) den vorinstanzlichen Entscheid nur bezüglich der Zuweisung der ehelichen Wohnung und des an ihn gerichteten Befehls, diese zu verlassen, sowie der Anordnung der Gütertrennung anficht, d.h. seine Beschwerde sich inhaltlich einzig gegen diese Anordnungen richtet. Demzufolge sind nur sie Gegenstand der nachstehenden Erwägungen. (Sollte die Beschwerde entgegen dieser Annahme sinngemäss auch gegen weitere Anordnungen im Rekursentscheid gerichtet sein, könnte darauf schon deshalb nicht eingetreten werden, weil sie diesbezüglich mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung und Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügen würde [vgl. dazu § 288 ZPO und von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock,

- 5 - Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.].) 2. Bezüglich der Zulässigkeit der Beschwerde bzw. der darin erhobenen Rügen sei im Sinne von Vorbemerkungen auf zwei Aspekte hingewiesen: 2.1. Nachdem § 281 ZPO die Rekursentscheide – um einen solchen handelt es sich vorliegend – bei der Aufzählung der mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren Entscheide ausdrücklich erwähnt, ist die Beschwerdefähigkeit des vorinstanzlichen Beschlusses ohne weiteres zu bejahen (s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 5; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 10 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 62). 2.2. Mit Blick auf § 285 ZPO ist sodann vorauszuschicken, dass der angefochtene Beschluss betreffend Eheschutzmassnahmen im engeren Sinne, zu denen insbesondere auch die Zuweisung der ehelichen Wohnung und die Anordnung der Gütertrennung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB gehören, nach zwar verschiedentlich kritisierter (vgl. z.B. Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 1. Abt., 2. Teilbd., 2. A., Bern 1999, N 24 f. zu Art. 180 ZGB; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, Kap. 13 Rz 147; s.a. die weiteren Hinweise in BGE 127 III 476 f.), aber nach wie vor gefestigter und auch unter der Herrschaft des neuen Scheidungsrechts ausdrücklich bestätigter höchstrichterlicher Praxis nicht der eidgenössischen Berufung (Art. 43 ff. OG) unterliegt, da er keinen Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG darstelle (BGE 127 III 474 ff. m.w.Hinw.; 116 II 22 ff., Erw. 1; Urteil des Bundesgerichts 5P.345/2003 vom 13.1.2004, Erw. 1.2 [betreffend Anordnung der Gütertrennung]; s.a. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 23 zu Art. 180 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilbd. II 1c, 3. A., Zürich 1998, N 23 f. zu Art. 180 ZGB; Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. A., Bern 2000, Rz 21.09; Tuor/Schnyder/ Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A., Zürich 2002, S. 295; Baltzer-Bader, Ist das Eheschutzverfahren revisionsbedürftig?, AJP 2003, S. 571 [ebenfalls kritisch]; Dolder/Diethelm, Eheschutz [Art. 175 ff. ZGB] – ein aktueller Überblick, AJP 2003, S. 669; s.a. Kass.-Nr. 2003/090 vom 22.7.2003 i.S.

- 6 - G.c.G., Erw. II/1/c). Das hat zur Folge, dass im Kassationsverfahren grundsätzlich auch Rügen zulässig sind, mit denen eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird. (Eine – vorliegend allerdings nicht relevante – Ausnahme besteht immerhin mit Bezug auf die in Art. 68 OG aufgeführten Rügen, welche das Bundesgericht im Rahmen der – gegen Entscheide der vorliegend angefochtenen Art grundsätzlich zulässigen [BGE 95 II 71; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 23a zu Art. 180 ZGB; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 24 zu Art. 180 ZGB; Hegnauer/ Breitschmid, a.a.O., Rz 21.09] – eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde mit freier Kognition beurteilen kann.) Stehen dabei materiell-rechtliche Vorschriften im Streit, hat das Kassationsgericht – im Unterschied zur bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis bei der eidgenössischen Berufung – allerdings nicht darüber zu befinden, ob es den angefochtenen Entscheid für richtig hält. Vielmehr hat es im Rahmen von § 281 Ziff. 3 ZPO nur zu prüfen, ob klares materielles (Bundes-)Recht verletzt wurde, was dann zutrifft, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar ist. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist mithin nur möglich, wenn über die Bedeutung bzw. den Inhalt der im Streit liegenden Rechtsvorschrift durch Auslegung nach bewährter Lehre und Überlieferung kein begründeter Zweifel bestehen kann bzw. wenn der Sinn der in Frage stehenden Norm klar und einleuchtend ist. Die (kantonale) Nichtigkeitsbeschwerde vermag also lediglich gegen grobe Verstösse und Irrtümer resp. schwere Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts Abhilfe zu schaffen. Hingegen lässt der Begriff des "klaren Rechts" bzw. das dem Kassationsrichter zur Verfügung stehende Korrektiv der Verletzung (bloss) klaren Rechts die Tätigkeit des Sachrichters im Rahmen des Vertretbaren unberührt (vgl. dazu von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 68 f.; Lieber, Handhabung und Verletzung "klaren Rechts", in: Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 216, 222). Aus diesen Anforderungen an den Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 3 ZPO folgt, dass eine Rechtsanwendung, die sich innerhalb einer langjährigen, auf vertretbaren Gründen beruhenden Praxis oberer kantonaler Gerichte bewegt,

- 7 diesen Nichtigkeitsgrund nicht setzt, auch wenn eine andere Rechtsanwendung ebenfalls möglich, vertretbar oder sogar sachgerechter erschiene (vgl. Kass.-Nr. AA040176 vom 19.7.2005 i.S. H.c.C., Erw. II/3). Die Beschränkung der kassationsgerichtlichen Kognition auf klare Rechtsverstösse zeigt sich in besonderer Weise im Zusammenhang mit Entscheiden nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO (betreffend Anordnung der Gütertrennung), welche Vorschrift den Richter auf die Umstände verweist und von ihm einen Entscheid nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) verlangt (vgl. BGE 116 II 29; SJZ 2001, S. 581; Weber, Besprechung des in ZR 100 Nr. 24 publizierten Entscheids des Zürcher Obergerichts, AJP 2001, S. 466). Hier kann es nicht Aufgabe der Kassationsinstanz sein, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Eine Verletzung klaren Rechts liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Vorderrichter das ihm zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 52 und 52a zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 70; s.a. ZR 99 Nr. 25, Erw. 2.4). Gleiches gilt auch bezüglich Entscheiden über die Zuweisung der ehelichen Wohnung (im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), welche der Richter nach Zweckmässigkeitsgesichtspunkten bzw. aufgrund einer Abwägung der Interessen beider Parteien zu treffen hat (BGE 120 II 3; dazu hinten, Erw. II/4.1/b), womit ihm ebenfalls ein (weites) Ermessen zusteht, das er nach Massgabe von Art. 4 ZGB auszuüben hat (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 37 zu Art. 176 ZGB; Bühler/Spühler, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 1. Abt., 1. Teilbd., 3. A., Bern 1980, N 85 zu Art. 145 [a]ZGB [betreffend die Wohungszuweisung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess]). 3. Mit Bezug auf die Voraussetzungen der Anordnung der Gütertrennung verwies die Vorinstanz in ihren Erwägungen zunächst (gestützt auf § 161 GVG) auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz (KG act. 2 S. 7, Erw. IV/2). Diese hatte ihrerseits erwogen, dass die Auflösung des gemeinsamen Haushalts im Unterschied zur richterlichen Ehetrennung nach Art. 118 ZGB nicht von Gesetzes wegen die Gütertrennung nach sich ziehe. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB könne (müsse jedoch nicht) die gerichtliche Bewilli-

- 8 gung zum Getrenntleben für den Eheschutzrichter aber Anlass sein, um die Gütertrennung anzuordnen. Existiere – so die Erstinstanz unter Hinweis auf die in ZR 100 Nr. 24 publizierte Praxis des zürcherischen Obergerichts weiter – zwischen den Ehegatten keine Schicksalsgemeinschaft mehr und diene das Eheschutzverfahren einzig der Scheidungsvorbereitung, liege kein hinreichender Grund vor, die enge wirtschaftliche Bindung der Errungenschaftsbeteiligung oder die Gütergemeinschaft gegen den Willen eines der Ehegatten aufrecht zu erhalten. Stehe somit aufgrund der Akten und nach Würdigung der gesamten Umstände fest, dass keine oder nur geringe Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden sei und nach Ablauf der zweijährigen Trennungszeit mit grosser Wahrscheinlichkeit gestützt auf Art. 114 ZGB die Scheidungsklage eingereicht werde, habe der Eheschutzrichter auf entsprechendes Begehren die Gütertrennung anzuordnen, wobei massgebender Zeitpunkt für den Eintritt derselben gemäss Art. 204 Abs. 2 und Art. 236 Abs. 2 ZGB die Rechtshängigkeit des dahingehenden Eheschutzbegehrens sei. Nachdem das vorliegende Eheschutzverfahren der Beschwerdegegnerin als Scheidungsvorbereitung diene, nach klägerischer Ansicht keine Aussicht auf Wiedervereinigung bestehe und die Beschwerdegegnerin mit grosser Wahrscheinlichkeit die Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB einreichen werde, sei zwischen den Parteien mit Wirkung ab 2. Dezember 2003 (Zeitpunkt der Anhängigmachung des Eheschutzbegehrens) die Gütertrennung anzuordnen (ER act. 16 S. 5 f., Erw. IV/2-3). Ergänzend dazu führte die Vorinstanz aus, dass trotz nur geringer Aussicht auf Wiedervereinigung die Beibehaltung der Errungenschaftbeteiligung aus Gründen der Altersvorsorge geboten sein könne. So sei die Gütertrennung beispielsweise in einem Fall verweigert worden, in welchem eine Partei durch vorzeitige Auflösung ihres Vorsorgevertrages der zweiten Säule die Partizipation des anderen Ehegatten an der beruflichen Vorsorge bis zum Zeitpunkt der Scheidung vereitelt habe. In gleicher Weise (negativ) sei in einem Fall entschieden worden, in dem die Parteien trotz an sich bestehender wirtschaftlicher Selbstständigkeit weiterhin wirtschaftlich miteinander verflochten gewesen seien. Indessen habe der Beschwerdeführer im Rekursverfahren keinen stichhaltigen Grund vorgebracht, weshalb der klägerische Antrag auf Anordnung der Gütertrennung ab-

- 9 zuweisen sein sollte, und auch aus den Akten sei kein solcher ersichtlich. Insbesondere spiele vorliegend mit Blick auf die Anordnung der Gütertrennung keine ausschlaggebende Rolle, ob der Beschwerdeführer tendenziell eine höhere Sparquote habe als die Beschwerdegegnerin. Und nachdem der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die Parteien mit Bezug auf deren Zeitpunkt hätten einigen können, sei die Gütertrennung per 2. Dezember 2003 anzuordnen und der Rekurs diesbezüglich abzuweisen (KG act. 2 S. 7 f., Erw. IV/2). 3.1.a) Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass einzig die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Eheschutzverfahrens die Gütertrennung verlangt habe, noch keine deren Anordnung rechtfertigenden Umstände im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB entstehen lasse. Solche Umstände seien von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet worden, und seines Erachtens lägen auch keine derartigen Umstände vor. Daran vermöchten auch die beispielhaften Hinweise der Vorinstanz auf konkrete Umstände, welche die Gütertrennung als gerechtfertigt erscheinen liessen, nichts zu ändern. Denn einerseits rechtfertige (allein) der Hinweis auf Beispiele die Anordnung der Gütertrennung nicht, und andererseits würden durch die Anführung von Beispielen auch keine Umstände genannt, welche deren Anordnung rechtfertigen würden. Indem die Vorinstanz nichtsdestotrotz und ohne Vorliegen rechtfertigender Umstände die Gütertrennung angeordnet habe, habe sie klares materielles Recht verletzt und somit den Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 3 ZPO gesetzt (KG act. 1 S. 3, Ziff. 3). Gleiches gelte insoweit, als die Vorinstanz festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren keinen stichhaltigen Grund vorgetragen habe, weshalb von der klägerischerseits beantragten Gütertrennung abgesehen werden solle. Aus dem Gesetz ergebe sich nämlich, dass die Beschwerdegegnerin (als Antragstellerin) die rechtfertigenden Gründe nennen müsse und nicht er – der Beschwerde- und Gesuchsgegner – einen stichhaltigen Grund dafür anzugeben habe, dass die Gütertrennung nicht angeordnet werde. Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rolle zuweise, stichhaltige Gründe (für die

- 10 - Nichtanordnung der Gütertrennung) zu nennen, verstosse sie somit klarerweise gegen Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (KG act. 1 S. 3/4, Ziff. 3). b) Wie aus der vorinstanzlichen Entscheidbegründung (auch zur Frage der Bewilligung des Getrenntlebens) und insbesondere aus der (im Rahmen der Beurteilung des Begehrens um Anordnung der Gütertrennung erfolgten) Verweisung auf die erstinstanzliche Argumentation klar hervorgeht, hat die Vorinstanz die Gütertrennung keineswegs nur deshalb angeordnet, weil ein entsprechender Antrag vorliege und keine für die Beibehaltung der Errungenschaftsbeteiligung sprechenden Gründe bzw. Umstände ersichtlich seien (was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint). Vielmehr sah sie – ihrer eigenen (publizierten) Praxis folgend – den wesentlichen Grund für die Anordnung der Gütertrennung (wie auch für die Bewilligung des Getrenntlebens) im (unbestrittenen) Umstand, dass seitens der Beschwerdegegnerin ein unverrückbarer Scheidungswille vorliege, nach klägerischer Ansicht keine Aussicht auf Wiedervereinigung bestehe, die Beschwerdegegnerin mit grosser Wahrscheinlichkeit die Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB einreichen werde und das angestrengte Eheschutzverfahren für diese somit den Charakter einer scheidungsvorbereitenden Massnahme habe bzw. einzig der Scheidungsvorbereitung diene (vgl. KG act. 2 S. 5 ff., insbes. S. 7 [Erw. IV/2] i.V.m. ER act. 16 S. 5, Erw. IV/2). Von diesem aus den (unbestritten gebliebenen) Vorbringen der Beschwerdegegnerin gewonnenen Sachverhalt und der (Rechts-)Auffassung ausgehend, dass die genannten Umstände die Anordnung der Gütertrennung in der Regel rechtfertigten (d.h. deren Anordnung rechtfertigende Umstände im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB darstellten), hielt sie alsdann fest, dass der Beschwerdeführer keine besonderen (Gegen-)Umstände (wie etwa die von der Vorinstanz angeführten Beispiele) vorgebracht habe (und solche auch nicht aus den Akten ersichtlich seien), welche es angezeigt erscheinen liessen, im Sinne einer Ausnahme vom (praxisgemässen) Grundsatz abzugehen, wonach die Anordnung der Gütertrennung gerechtfertigt sei, wenn – wie hier – zwischen den Ehegatten keine Schicksalsgemeinschaft mehr existiere und das Eheschutzverfahren einzig der Scheidungsvorbereitung diene. Insoweit zielt die – offenbar auf einer Verkennung der vorinstanzlichen Argumentationsweise beruhende – (sinngemässe) Rüge, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer

- 11 zu Unrecht die Behauptungs- und Beweis- (bzw. Glaubhaftmachungs-)Last für das Vorliegen rechtfertigender Umstände im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auferlegt und dem Antrag auf Anordnung der Gütertrennung entsprochen, ohne dass die Beschwerdegegnerin derartige Umstände genannt habe, an der Sache vorbei. 3.2. Aus den gleichen Gründen unbehelflich ist ferner auch die weitere, auf demselben Missverständnis der vorinstanzlichen Erwägungen beruhende Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei von der willkürlichen tatsächlichen Annahme (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) ausgegangen, dass die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigende Umstände vorlägen (KG act. 1 S. 4, Ziff. 4), soweit sich dieser Einwand der Sache nach nicht ohnehin mit der Rüge deckt, die Vorinstanz habe unter Verletzung klaren materiellen Rechts angenommen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Gütertrennung seien in casu erfüllt (vgl. dazu nachstehende Erw. II/3.3). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer weder geltend macht noch nachweist, dass und inwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen, für den Entscheid wesentlichen tatsächlichen Annahmen (wonach die Beschwerdegegnerin einen unverrückbaren Scheidungswillen habe, das Eheschutzverfahren der Scheidungsvorbereitung diene, keine Aussicht auf Wiedervereinigung bestehe und die Beschwerdegegnerin mit grosser Wahrscheinlichkeit die Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB einreichen werde) willkürlich seien und diese der vorinstanzlichen Rechtsauffassung (wonach rechtfertigende Umstände im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vorlägen) zugrunde gelegten Feststellungen demnach unangefochten geblieben sind. 3.3. Mit Bezug auf den (hauptsächlichen) Einwand, wonach die Anordnung der Gütertrennung unter den gegebenen (aktenkundigen) Umständen gegen klares materielles Recht verstosse, gilt, was folgt: a) Ist im Rahmen eines Eheschutzverfahrens die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, muss der Eheschutzrichter auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Im Unterschied zu Art. 185 ZGB, welche Bestimmung die

- 12 richterliche Anordnung der Gütertrennung während des Zusammenlebens regelt, bedarf es im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes somit keines wichtigen Grundes (mehr). Vielmehr gilt die Beendigung der Wohngemeinschaft als Anzeichen dafür, dass auch die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft ihren Sinn verloren haben könnte (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 38 zu Art. 176 ZGB; Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 41 zu Art. 176 ZGB; s.a. ders., Zwei Jahre Gerichtspraxis im Familienrecht, in: Rumo- Jungo/Pichonnaz [Hrsg.], Familienvermögensrecht, Schriftenreihe zum Familienrecht Bd. 2, Bern 2003, S. 122; Dolder/Diethelm, a.a.O., S. 666; Baltzer-Bader, a.a.O., S. 569). Allerdings stellt gemäss einem bundesgerichtlichen Präjudiz, welches indessen noch unter der Herrschaft des alten, bis Ende 1999 in Kraft stehenden Scheidungsrechts ergangen ist, die blosse Vermutung, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr rückgängig gemacht werde bzw. eine Wiedervereinigung äusserst unwahrscheinlich sei, für sich allein noch keinen die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigenden Umstand dar (BGE 116 II 21 ff., insbes. 30). Insoweit schien die Rechtslage unter altem Scheidungsrecht klar. Es fragt sich jedoch, ob die Revision des Scheidungsrechts daran etwas geändert habe. b) Das Kassationsgericht hatte in neuerer Zeit zweimal Gelegenheit, sich mit der damit aufgeworfenen Frage der diesbezüglichen Existenz klaren materiellen Rechts zu befassen (Kass.-Nr. 2003/012 vom 22.8.2003 i.S. W.c.W., Erw. II/2.2-2.3 [= RB 2003 Nr. 20]; Kass.-Nr. AA030064 vom 4.11.2003 i.S. B.c.B., Erw. II/3.2.2). Die betreffenden Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Zwar mag unter der Herrschaft des alten Scheidungsrechts – gestützt auf den zitierten Entscheid des Bundesgerichts – in dem Sinne klares Recht bestanden haben, dass (allein) die grosse Wahrscheinlichkeit, dass eine Wiedervereinigung der Ehegatten nicht stattfinden wird, keinen die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigenden Umstand im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB darstellt. Im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Scheidungsrechts liegt – soweit ersichtlich – aber (noch) keine diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung

- 13 vor; insbesondere wurde die durch BGE 116 II 21 ff. begründete Praxis unter der Herrschaft des revidierten Scheidungsrechts nie bestätigt. Hingegen geht ein Teil der neueren kantonalen Praxis (insbesondere auch das Zürcher Obergericht) und – ihr folgend – der Doktrin mit Blick auf die Neuregelung des Ehescheidungsverfahrens von einem gewandelten Verständnis des Eheschutzverfahrens aus. Danach dient dieses häufig nicht mehr der Rettung und Aufrechterhaltung der angeschlagenen oder gar zerrütteten Ehe sowie der Wiedervereinigung der Ehegatten, sondern – im Sinne eines gerichtlich geregelten Übergangsregimes für die in Art. 114 ZGB statuierte gesetzliche Trennungsdauer, nach deren Ablauf ein Ehegatte einen (auch gegen den Willen des anderen durchsetzbaren) Anspruch auf Ehescheidung hat – der Vorbereitung der Scheidung. Vor dem Hintergrund dieses (faktischen) Bedeutungswandels plädieren die Vertreter dieser Ansicht für eine Neuinterpretation der eheschutzrechtlichen Bestimmungen. Dabei befürworten sie eine gelockerte Anwendung der relativ strengen bundesgerichtlichen Praxis zur Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter und eine weitere, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abweichende, "gütertrennungsfreundlichere" Auslegung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Insbesondere halten sie die Anordnung der Gütertrennung dann für gerechtfertigt (im Sinne dieser Vorschrift), wenn die Errungenschaftsbeteilung bzw. die Gütergemeinschaft ihre innere Berechtigung verloren hat und kein Grund für die Aufrechterhaltung der durch diese Güterstände bewirkten engen wirtschaftlichen Bindungen vorliegt, weil zwischen den Parteien augenscheinlich keine innere Verbundenheit mehr existiert und die Ehe offensichtlich keine Schicksalsgemeinschaft mehr darstellt, sondern nur noch auf dem Papier bzw. dem rechtlichen Bande nach besteht. Davon wird regelmässig dann ausgegangen, wenn neben dem subjektiven Scheidungswillen einer Partei aufgrund der Akten und nach Würdigung der gesamten Umstände objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Trennung als dauerhafter Zustand zu betrachten ist, keine oder nur eine geringe Aussicht auf eine Wiedervereinigung besteht und mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass nach Ablauf der gesetzlichen Trennungszeit die Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB eingereicht wird, das Eheschutzverfahren mithin einzig der Scheidungsvorbereitung dient. Unter diesen Umständen liege kein hinreichender Grund vor, die durch die Güterstände der Errungenschaftsbeteiligung oder der Gütergemein-

- 14 schaft geschaffene enge güterrechtliche und wirtschaftliche Verflechtung gegen den Willen eines Ehegatten aufrecht zu erhalten (vgl. zu dieser neuen Ansicht insbes. ZR 100 Nr. 24; bestätigt und präzisiert in ZR 103 Nr. 2 und ZR 104 Nr. 50; ZBJV 2002, S. 71 ff.; SJZ 2001, S. 581 f.; Dolder/Diethelm, a.a.O., S. 666 f. [m.w.Hinw. in Anm. 202]; Baltzer-Bader, a.a.O., S. 569 f.; s.a. Vetterli, a.a.O. [Zwei Jahre Gerichtspraxis], S. 121 f.; ders., a.a.O. [FamKomm], N 41 zu Art. 176 ZGB; ders., Beschränkter Schutz in der Ehe?, AJP 2005, S. 296; Spycher, Erleichterte Anordnung der Gütertrennung unter neuem Scheidungsrecht?, in: Privatrecht im Spannungsfeld zwischen gesellschaftlichem Wandel und ethischer Verantwortung, Festschrift für Heinz Hausheer zum 65. Geburtstag, Bern 2002, S. 361 ff.; Weber, a.a.O., S. 463 ff.; ders., Schnittstellenprobleme zwischen Eheschutz und Scheidung, AJP 2004, S. 1049 f.; FamPra.ch 2002, S. 727). Diese neuere Ansicht steht einerseits im Gegensatz zur – vormals weitgehend klaren – Rechtsprechung des Bundesgerichts; andererseits scheint die Meinungsbildung bei den Vertretern der neuen Auffassung jedoch noch nicht abgeschlossen zu sein, herrscht unter ihnen trotz der übereinstimmenden Grundtendenz (zu einer "gütertrennungsfreundlicheren" Auslegung) im Einzelnen doch noch keine Einigkeit betreffend das genaue Ausmass der Neuinterpretation bzw. der gewandelten Bedeutung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB im Hinblick auf das revidierte Ehescheidungsrecht. Ungeachtet dessen führen die mit keineswegs abwegigen, sondern gegenteils durchaus bedenkenswerten Argumenten vorgetragenen neuen Gerichtsentscheide und Meinungsäusserungen in der Lehre dazu, dass mit Bezug auf die Frage, unter welchen Umständen der Eheschutzrichter bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes die Gütertrennung anzuordnen hat, zur Zeit kein klares Recht (mehr) besteht. Insbesondere besteht angesichts der gegenwärtigen Kontroverse heute kein klares Recht (mehr) in dem Sinne, dass allein der Umstand, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit keine Wiedervereinigung der Ehegatten stattfinden wird und das Eheschutzverfahren daher einzig der Scheidungsvorbereitung dient, keinen die Gütertrennung rechtfertigenden Umstand im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB darstelle (s. RB 2003 Nr. 20; ZR 104 Nr. 50).

- 15 c) In Anbetracht des (kontroversen) aktuellen Meinungsstandes kann somit nicht behauptet werden, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid, aufgrund der (unangefochtenen) Annahme eines unverrückbaren Scheidungswillens der Beschwerdegegnerin vom scheidungsvorbereitenden Charakter des vorliegenden Eheschutzverfahrens auszugehen und gestützt darauf die Gütertrennung anzuordnen, das ihr durch Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (i.V.m. Art. 4 ZGB) eingeräumte Ermessen überschritten oder missbraucht und dieser Vorschrift "eine Bedeutung beigemessen …, welche offensichtlich jenseits dessen liegt, was vom Gesetz gewollt sein kann" (Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 137). Dies umso weniger, als sie mit diesem Entscheid ihrer eigenen, auf durchaus vertretbaren Gründen beruhenden, mittlerweile gefestigten neueren Praxis gefolgt ist (vgl. ZR 100 Nr. 24; 103 Nr. 2; 104 Nr. 50). Damit ist die Anordnung der Gütertrennung unter dem hier allein relevanten (beschränkten) Gesichtswinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO nicht zu beanstanden, und die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 4. Auch betreffend die Kriterien der zwischen den Parteien strittigen Zuteilung der ehelichen Wohnung in Q. verwies die Vorinstanz vorweg in Anwendung von § 161 GVG auf die für zutreffend erklärten erstinstanzlichen Ausführungen, wonach der Eheschutzrichter nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der Parteien zu entscheiden habe, wobei Zuteilungskriterien u.a. das Interesse der Kinder, berufliche Gründe, Alter und Gesundheitszustand der Parteien seien und die Zuteilung – allgemein gesagt – nach Zweckmässigkeitsgesichtspunkten erfolge (KG act. 2 S. 9, Erw. V/2/a i.V.m. ER act. 16 S. 7, Erw. V/2). Ergänzend fügte die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 120 II 1 ff. bei, dass es für die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft nicht notwendig sei, dass eine Partei Argumente vorbringen könne, welche kein anderes Ergebnis zuliessen, als die Liegenschaft ihr zuzuweisen. Vielmehr sei zu entscheiden, welche Partei unter Abwägung aller Vorbringen ein grösseres Interesse glaubhaft machen könne. Nur wenn nicht ausgemacht werden könne, wem die Liegenschaft den grösseren Nutzen bringe, habe derjenige auszuziehen, dem ein Auszug eher zuzumuten sei (KG act. 2 S. 9, Erw. V/2/a).

- 16 - Im Hinblick auf diese Interessenabwägung stellte die Vorinstanz alsdann (unangefochten) fest, dass die Beschwerdegegnerin zu 40 Prozent bei der A. AG in Q., der Beschwerdeführer zu 100 Prozent bei der B., Inc. in Zürich/Oerlikon arbeite. Ferner sei die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen für das Q.'er Dorfmagazin "C." tätig, welches viermal jährlich erscheine. Weiter erwog die Vorinstanz, dass einem Ehegatten die eheliche Wohnung deshalb besser dienen könne, weil er mehr Zeit darin verbringe oder diese sich – bei Berufstätigkeit beider Ehegatten – näher bei seinem Arbeitsort befinde. Die Beschwerdegegnerin arbeite unbestrittenermassen in Q. zehn Gehminuten von der ehelichen Wohnung entfernt. Zudem sei sie in der Funktion einer Assistentin der Redaktionsleitung für das Q.'er Dorfmagazin tätig. Gemäss der von ihr im Rekursverfahren eingereichten Bestätigung der Redaktionsleiterin dieses Magazins (OG act. 12/3) müssten Mitarbeiter zwingend in der Gemeinde Q. wohnen, wobei es dem Beschwerdeführer trotz entsprechender Behauptung nicht gelungen sei, das Gegenteil glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer seinerseits arbeite hingegen in Zürich/Oerlikon. Zudem habe er in der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2004 ausgesagt, dass es für ihn denkbar sei, nach Zürich zu ziehen, wobei er frühestens auf Ende Juni 2004 ausziehen könne. Das zeige – wie bereits die Erstinstanz ausgeführt habe –, dass er grundsätzlich bereit wäre, an einem anderen Ort als in Q. zu wohnen. Der Beschwerdeführer sei sodann zu 100 Prozent arbeitstätig, die Beschwerdegegnerin dagegen lediglich zu 40 Prozent, wenn man von den gelegentlichen Einsätzen für das Dorfmagazin absehe. Unbestrittenermassen arbeite der Beschwerdeführer teilweise auch über das Wochenende im Büro. Die Beschwerdegegnerin verbringe somit deutlich mehr Zeit in der ehelichen Wohnung. Nicht stichhaltig sei ferner das Argument des Beschwerdeführers, dass er sich aufgrund der beruflichen Belastung ausserstande fühle, sich in der nächsten Zeit mit der Wohnungssuche und der damit zusammenhängenden Umzugsplanung zu befassen. Denn nur wenn nicht ausgemacht werden könne, wem die Wohnung den grösseren Nutzen bringe, habe derjenige auszuziehen, dem ein Auszug eher zumutbar sei. Aufgrund des Ausgeführten diene jedoch vorliegend die Wohnung der Beschwerdegegnerin wesentlich besser als dem Beschwerdeführer, weshalb sie (ungeachtet dessen, wem ein Auszug eher zuzumuten sei) in

- 17 - Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids der Beschwerdegegnerin zuzuweisen sei (KG act. 2 S. 9 f., Erw. V/2/b). Schliesslich führte die Vorinstanz aus, dass dem Beschwerdeführer spätestens am 25. Februar 2004 (Unterzeichnungsdatum der später widerrufenen Eheschutzvereinbarung) habe bewusst sein müssen, dass er die eheliche Wohnung mit grosser Wahrscheinlichkeit werde verlassen müssen. Unter Berücksichtigung seiner 100-prozentigen Arbeitstätigkeit rechtfertige es sich deshalb, ihn zu verpflichten, die eheliche Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten bis spätestens am 30. Juni 2005 zu verlassen (KG act. 2 S. 10 f., Erw. V/3). 4.1.a) Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Vorinstanz sein Argument, aus zeitlichen Gründen viel weniger als die Beschwerdegegnerin in der Lage zu sein, eine neue Wohnung zu finden, zu Unrecht verworfen habe. So sei es ihm angesichts seiner vollzeitlichen Berufstätigkeit – im Unterschied zur lediglich teilzeitlich erwerbstätigen Beschwerdegegnerin – nicht zumutbar, eine neue Wohnung zu suchen. Es sei willkürlich, diesem Argument mit der Erklärung den Boden zu entziehen, dass dies (d.h. die Frage nach der Zumutbarkeit) erst dann Relevanz erlange, wenn nicht auszumachen sei, wem die Wohnung besser diene. Sei es ihm nämlich unzumutbar, eine neue Wohnung zu suchen, so diene die bisherige Wohnung selbstverständlich auch ihm besser als der Beschwerdegegnerin. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz sei willkürlich. Insbesondere sei es willkürlich, die zeitliche Ausnutzung der Wohnung als Hauptargument für die Beantwortung der Frage heranzuziehen, wem die Wohnung besser diene. Andernfalls liefe die vorinstanzliche Argumentation darauf hinaus, dass einer nicht erwerbstätigen Ehefrau die Wohnung ganz generell besser diene, weil sich diese zufolge fehlender Erwerbstätigkeit mehr darin aufhalte, was der Gesetzgeber so formuliert hätte, wenn er es so gewollt hätte. Statt dessen seien die Argumente gegeneinander abzuwägen und es sei zu prüfen, welche Interessen schützenswerter seien (KG act. 1 S. 4, Ziff. 5). b) Sind die Parteien zum Getrenntleben berechtigt und können sie sich nicht darüber einigen, wer die eheliche Wohnung für sich benützen darf, hat der Eheschutzrichter Wohnung und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens einer

- 18 der Parteien zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Dabei hat er seinen Entscheid unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der Parteien (und – gegebenenfalls – der Kinder) nach freiem Ermessen zu fällen, wobei nach Lehre und Praxis bedeutsamstes Zuteilungskriterium die Zweckmässigkeit ist; mithin ist die Wohnung demjenigen Ehegatten zuzuweisen, dem sie unter den gegebenen Umständen besser dient (BGE 120 II 3 [den der Sache nach weitgehend gleich gelagerten Fall vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren betreffend]; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 29 und 29a zu Art. 176 ZGB; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 40 zu Art. 176 ZGB; Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 80 und 81; Schwander, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N 7 zu Art. 176 ZGB; Hegnauer/Breitschmid, a.a.O., Rz 21.26; s.a. Bühler/Spühler, a.a.O., N 85 f. zu Art. 145 [a]ZGB; Spühler/Frei- Maurer, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 1. Abt., 1. Teilbd., Ergänzungsband, Bern 1991, N 86 zu Art. 145 [a]ZGB). Im Einzelnen können u.a. insbesondere das Interesse der Kinder, die berufliche und finanzielle Situation, Alter und Gesundheitszustand der Parteien oder die persönliche Verbundenheit mit der Wohnung berücksichtigt werden (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 30 zu Art. 176 ZGB; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 41 zu Art. 176 ZGB; Bachmann, a.a.O., S. 81 ff.; Vetterli, a.a.O. [FamKomm], N 16 zu Art. 176 ZGB). Kann aufgrund einer Abwägung dieser (Zweckmässigkeits-)Kriterien nicht eindeutig ausgemacht werden, wem die Wohnung den grösseren Nutzen bringt bzw. wem sie besser dient, so hat derjenige auszuziehen, dem ein Auszug unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (BGE 120 II 3; Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen und des Kassationsgerichts des Kantons Zürich in: FamPra.ch 2003, S. 642; bzw. 2005, S. 584 f., Erw. 3/a; Bachmann, a.a.O., S. 82; Spühler/Frei- Maurer, a.a.O., N 86 zu Art. 145 [a]ZGB; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 40 zu Art. 176 ZGB). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist somit erst dann (subsidiär) zu prüfen, wem ein Auszug eher zumutbar ist, wenn sich die (primäre) Frage nicht schlüssig beantworten lässt, wem die Wohnung besser dient.

- 19 c) In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Abwägung verschiedener aktenkundiger Umstände und Interessen (insbes. Nähe der ehelichen Wohnung zum Arbeitsplatz der Beschwerdegegnerin, Wohnsitzpflicht derselben im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für das Q.'er Dorfmagazin, grössere zeitliche Anwesenheit der Beschwerdegegnerin in der Wohnung, örtliche Distanz der ehelichen Wohnung zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, teilweise Abwesenheit desselben auch an Wochenenden, vom Beschwerdeführer geäusserte Bereitschaft, nach Zürich zu ziehen) geprüft, wem die eheliche Wohnung in Q. den grösseren Nutzen bringt. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass die Wohnung der Beschwerdegegnerin wesentlich besser diene als dem Beschwerdeführer, weshalb sie der Beschwerdegegnerin zuzuweisen sei. Wenn die Vorinstanz angesichts dieses eindeutigen (und einer Überprüfung nach § 281 Ziff. 3 ZPO standhaltenden; vgl. nachstehende Erw. II/4.2) Ergebnisses der Zweckmässigkeitsprüfung (d.h. aufgrund der schlüssigen Beantwortung der Frage, wem die Wohnung besser dient) darauf verzichtete, daneben mitzuberücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner beruflichen Belastung (weniger als der Beschwerdegegnerin) zuzumuten sei, sich mit der Wohnungssuche und der Umzugsplanung zu befassen, ist dieses Vorgehen (Trennung und kaskadenartige Prüfung der Frage des grösseren Nutzens einerseits und der besseren Zumutbarkeit eines Auszugs andererseits) unter dem Aspekt von § 281 Ziff. 3 ZPO nicht zu bemängeln (vgl. FamPra.ch 2005, S. 585, Erw. 3/d). Vielmehr steht es im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis, wonach das vom Beschwerdeführer angerufene Kriterium der Zumutbarkeit eines Auszugs nur – und nur dann – zu prüfen ist, wenn die Frage nach dem grösseren Nutzen nicht eindeutig beantwortet werden kann (was vorliegend nicht zutrifft). Damit verletzt die Nichtberücksichtigung des Aspekts der Zumutbarkeit eines Auszugs bzw. die Verwerfung des beklagtischen Unzumutbarkeitseinwands durch die Vorinstanz kein klares materielles Recht, und die Beanstandung des Beschwerdeführers, welche im Widerspruch zur Praxis des Bundesgerichts steht, geht fehl. Diesbezüglich ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet.

- 20 - 4.2. Soweit der Beschwerdeführer daneben (sinngemäss) geltend macht, die Vorinstanz habe ihren Entscheid (klarerweise) auf sachfremde Kriterien gestützt oder die Interessenabwägung (qualifiziert) unrichtig vorgenommen, ist auch dieser Einwand nicht stichhaltig. So hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den in Lehre und Praxis postulierten Grundsätzen aufgrund einer Abwägung der relevanten Interessen und Kriterien, zu denen ohne Verletzung klaren Rechts auch die zeitliche Ausnutzung bzw. die Aufenthaltsdauer in der Wohnung und – bei Berufstätigkeit beider Ehegatten – die Nähe der Wohnung zum Arbeitsort eines Ehegatten gerechnet werden können (vgl. Bachmann, a.a.O., S. 83 f. m.w.Hinw.; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 31 a.E. zu Art. 176 ZGB), geprüft, welcher Partei die eheliche Wohnung in Q. besser diene. Dabei gelangte sie mit durchaus vertretbarer Begründung (KG act. 2 S. 10), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, zum Schluss, dass die Wohnung der Beschwerdegegnerin den grösseren Nutzen bringe und unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit daher ihr zuzuweisen sei. (Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Vorinstanz ihren Entscheid keineswegs allein auf das Argument gestützt hat, dass die nur teilzeitlich angestellte Beschwerdegegnerin deutlich mehr Zeit in der ehelichen Wohnung verbringe als der Beschwerdeführer, sondern daneben insbesondere auch die Nähe der ehelichen Wohnung zum Arbeitsplatz der Klägerin sowie deren Wohnsitzzwang im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Q.'er Dorfmagazin in die Waagschale geworfen hat, womit der beschwerdeführerische Einwand, im Lichte des Rekursentscheids müsse konsequenterweise einer nicht berufstätigen Partei stets die Wohnung zugewiesen werden, weitgehend das Fundament entzogen ist.) Mit diesem Entscheid hat sie das ihr durch Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB (implizit) eingeräumte Ermessen weder überschritten noch missbraucht und somit kein klares materielles Recht verletzt. Dies umso weniger, als klares Recht bei Vorschriften der vorliegenden Art, welche den Richter auf sein (freies) Ermessen verweisen, (wenn überhaupt) ohnehin nur mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 52 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 70; vorne, Erw. II/2.2 a.E.).

- 21 - 4.3.a) Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin gelte nach wie vor die eheliche Beistandspflicht. Im Rahmen dieser Beistandspflicht habe die Beschwerdegegnerin alles zu tun, was ihr im Zusammenhang mit der allfälligen Trennung zuzumuten sei. Habe sie tagsüber viel Zeit zur Verfügung, um eine neue Wahnung zu suchen, sei aufgrund der Beistandspflicht demnach sie (und nicht der Beschwerdeführer) gehalten, dies zu tun. Jede andere Beurteilung sei unverständlich und deshalb willkürlich (KG act. 1 S. 5, Ziff. 6). b) Soweit sich dieser Einwand der Sache nach nicht ohnehin in der vorstehend (Erw. II/4.1) behandelten Rüge erschöpft, der Beschwerdegegnerin sei ein Auszug eher zuzumuten als dem Beschwerdeführer, ist auch er unbehelflich: So kann die in Art. 159 Abs. 3 ZGB statuierte eheliche Beistandspflicht schon deshalb kein für den Zuweisungsentscheid beachtliches Kriterium bilden, weil beide Parteien in gleicher Weise verpflichtet sind, einander beizustehen. Dementsprechend könnte sich nach der beschwerdeführerischen Argumentation jeder der beiden Ehegatten in gleicher Weise und mit derselben Berechtigung darauf berufen, der jeweils andere habe ihn bei der Verfolgung seiner Interessen (konkret: beim Bestreben, die Wohnung für sich zu behalten) zu unterstützen und sein eigenes, dem Interesse des Ehegatten diametral entgegenstehendes Verlangen (nach Zuweisung der Wohnung an sich selbst) hintanzustellen. Damit wären letztlich aber beide Ehegatten in gleicher Weise gehalten, selbst eine neue Bleibe zu suchen und dem anderen die eheliche Wohnung zu überlassen, womit hinsichtlich des Zuweisungsentscheids nichts gewonnen wäre. Ausserdem erübrigt sich ein Rückgriff auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht auch deshalb, weil Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB hinsichtlich der Frage der Wohnungszuteilung durch den Eheschutzrichter eigene Entscheidungskriterien festsetzt (Entscheid nach Zweckmässigkeitsgesichtspunkten, Art. 4 ZGB), welche der allgemeinen Vorschrift von Art. 159 Abs. 3 ZGB vorgehen und deren Anwendung bei der Beurteilung dieser Frage daher verdrängen. Auch mit Blick auf Art. 159 Abs. 3 ZGB verletzt der vorinstanzliche Zuweisungsentscheid somit kein

- 22 klares materielles Recht, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist. 4.4.a) Sodann hält es der Beschwerdeführer für willkürlich im Sinne von § 281 ZPO, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid mitberücksichtigt habe, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt habe, sich vorstellen zu können, in die Stadt Zürich zu ziehen. Er könne sich dies ebenso gut vorstellen, wie auch die Beschwerdegegnerin sich dies vorstellen könne. Das sei eine Frage der Vorstellungskraft. Und wenn die Beschwerdegegnerin ihm eine Wohnung in der Stadt Zürich finden würde, sei dies vielleicht auch noch möglich. Nur könne sie diesfalls ebenso gut auch eine Wohnung für sich selbst suchen und ihn da wohnen lassen, wo er im Moment wohne. Aus seiner Aussage dürfe deshalb nichts zugunsten einer Wohnungszuweisung an die Beschwerdegegnerin abgeleitet werden (KG act. 1 S. 5, Ziff. 7). b) Mit diesen Ausführungen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die vorinstanzliche Feststellung, wonach er grundsätzlich bereit wäre, an einem anderen Ort als in Q. zu wohnen (KG act. 2 S. 10 Mitte), zu kritisieren und seiner von der Vorinstanz zitierten Aussage vor Erstinstanz einen anderen Sinngehalt gegenüberzustellen, ohne dabei näher darzulegen, aufgrund welcher konkreten Aktenstelle diese Feststellung willkürlich, d.h. für einen unbefangen Denkenden unvertretbar bzw. unhaltbar sein sollte (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28; ZR 81 Nr. 88). Damit übt er in diesem Punkt rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, welche den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde bzw. an den Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes nicht zu genügen vermag (vgl. § 288 ZPO und dazu von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.). Eine nähere Substanziierung der Willkürrüge durch Angabe konkreter Aktenstellen wäre indessen schon deshalb unabdingbar, weil die angefochtene Feststellung in Anbetracht seiner eigenen, von der Vorinstanz zitierten Aussage anlässlich der Hauptverhandlung vor Erstinstanz (ER Prot. S. 8) durchaus vertretbar erscheint und ohne anderslautende Aktenstelle einer Prüfung nach § 281 Ziff. 2 ZPO somit standhält.

- 23 - Ebenso wenig lässt sich behaupten, dass Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB (klarerweise) ausschliesse, bei der in Anwendung dieser Vorschrift vorzunehmenden Interessenabwägung bzw. Würdigung der konkreten Umstände mitzuberücksichtigen, ob einer der Ehegatten allenfalls bereit wäre, an einen anderen Ort zu ziehen. Dementsprechend kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, dadurch klares Recht verletzt zu haben, dass sie die (willkürfrei festgestellte) Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich grundsätzlich vorstellen könne, anderswo als in Q. zu wohnen, bei ihrem Zuweisungsentscheid mitberücksichtigt hat. Auch insofern ist somit kein Nichtigkeitsgrund dargetan. 4.5.a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, es sei völlig unrealistisch und willkürlich, ihn Ende April 2005 (Zeitpunkt der Zustellung des Rekursentscheids) zu verpflichten, auf Ende Juni 2005 auszuziehen, da ihm spätestens am 25. Februar 2004 bewusst gewesen sei, dass er die eheliche Wohnung mit grosser Wahrscheinlichkeit verlassen müsse. Er kämpfe bestimmt nicht im Bewusstsein, im Unrecht zu sein, um sein Recht und sei sich deshalb nicht bewusst gewesen, dass er die Wohnung verlassen müsse; die gegenteilige Annahme der Vorinstanz sei willkürlich, zumal er noch immer davon überzeugt sei, dass die Wohnung im Ergebnis ihm zugewiesen würde. Sodann sei es im Raum Zürich anerkanntermassen schlicht unmöglich, innerhalb von zwei Monaten eine Wohnung finden zu können. Habe man zudem – wie er – keine Zeit zur Wohnungssuche, sei es willkürlich, eine derart kurze Auszugsfrist anzusetzen. Wenn schon hätte ihm seiner Meinung nach eine "ortsübliche" Auszugsfrist von sechs Monaten ab Zustellung des Entscheids angesetzt werden müssen (KG act. 1 S. 5 f., Ziff. 8 f.). b) Die Vorschrift von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nennt keine bestimmte Frist, innert welcher derjenige Ehegatte, dem die Wohnung nicht zugewiesen wird, dieselbe zu verlassen hat. Entgegen beschwerdeführerischer Ansicht existiert hinsichtlich der Auszugsfrist bzw. -termine auch keine Ortsüblichkeit. (Dies im Unterschied zur subsidiären Bestimmung der Kündigungstermine im Mietrecht, welche der Beschwerdeführer möglicherweise im Auge hat, denen im Rahmen der eheschutzrichterlichen Zuteilung der ehelichen Wohnung nach Art. 176 Abs. 1

- 24 - Ziff. 2 ZGB indessen keine vorrangige Bedeutung zukommt; immerhin können diese im Einzelfall als eines von mehreren Kriterien für die Bemessung der Auszugsfrist herangezogen werden [vgl. Bachmann, a.a.O., S. 86].) Vielmehr hat der Richter dem zum Verlassen der Wohnung verpflichteten Ehegatten eine den Umständen angemessene Frist für den Auszug anzusetzen. Konkret wird in der (diesbezüglich eher spärlichen) Literatur die Auffassung vertreten, dass regelmässig wenige Wochen bzw. höchstens drei Monate ausreichend (und damit angemessen) sein dürften oder der Auszug etwa auf das Ende des nächsten Monats erwartet werden dürfe, je nach den konkreten Umständen aber auch eine sofortige Ausweisung denkbar und zulässig sei (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 37 zu Art. 176 ZGB; Vetterli, a.a.O. [FamKomm], N 17 zu Art. 176 ZGB; Bachmann, a.a.O., S. 86; s.a. Engler, Aus der Praxis des Ehegerichtspräsidenten Basel- Stadt, BJM 1990, S. 171, wonach bei unhaltbaren Situationen oder wenn der Trennungsentscheid für den Betroffenen nicht überraschend sein kann, die Auszugsfrist in der Regel kaum länger als 14 Tage sein werde). c) Im Lichte dieser Meinungsäusserungen und des dem (Eheschutz-) Richter auch in dieser Frage zustehenden (weiten) Ermessens erscheint die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angesetzte Auszugsfrist von rund neun Wochen keineswegs als (klarerweise) zu kurz, liegt sie doch innerhalb des im Schrifttum vorgeschlagenen Rahmens. Damit hat die Vorinstanz mit dieser Anordnung kein klares materielles Recht verletzt. (Dies gilt unabhängig von der im Ergebnis belanglosen Frage, ob der Beschwerdeführer damit rechnen musste, die eheliche Wohnung verlassen zu müssen, weshalb diese Frage offengelassen werden kann.) Insbesondere besteht auch kein klares Recht des Inhalts, dass die Auszugsfrist sechs Monate betragen müsse, wie der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint. (Gegenteils müsste man sich fragen, ob eine derart lange Frist im Ergebnis nicht eine unstatthafte Verzögerung der Durchsetzung des Trennungsanspruchs, des Beginns der Trennungsfrist und damit auch der Entstehung des Scheidungsanspruchs nach Art. 114 ZGB bewirken würde, welche ihrerseits unter dem Aspekt von § 281 Ziff. 3 ZPO Bedenken wecken könnte.) Demnach ist auch mit Bezug auf die von der Vorinstanz festgesetzte Auszugsfrist kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich.

- 25 - 5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, dass und inwiefern der vorinstanzliche Beschluss vom 21. April 2005 (KG act. 2) zu seinem Nachteil an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. Da die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der ehelichen Wohnung durch den Suspensiveffekt in ihrem Lauf gehemmt war, erscheint es sodann angezeigt, ihm eine neue, nach Ermessen festzusetzende Auszugsfrist zu eröffnen (vgl. von Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 295/296; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 22; Spühler/Vock, a.a.O., S. 78). Dabei rechtfertigt es sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen (Erw. II/4.5/b) und des Umstands, dass die mit der richterlichen Bewilligung des Getrenntlebens einhergehende Zuweisung der ehelichen Wohnung an einen der Ehegatten seit längerer Zeit im Raum steht, diese Frist auf wenige Wochen festzusetzen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinem Antrag (auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses) unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort einreichen liess (KG act. 10) und ihr im Kassationsverfahren damit entschädigungspflichtige Kosten und Umtriebe erwachsen sind, ist der Beschwerdeführer überdies zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung auszurichten (§ 68 Abs. 1 ZPO), deren Höhe im Rahmen der Ansätze der AnwGebV nach Ermessen festzusetzen ist (§ 69 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 68 ZPO und N 2 zu § 69 ZPO).

- 26 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die eheliche Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten bis spätestens auf das Ende des der Zustellung dieses Beschlusses folgenden Monats zu verlassen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 593.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Uster (ad EE030200), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AA050069 — Zürich Kassationsgericht 20.09.2005 AA050069 — Swissrulings