Skip to content

Zürich Kassationsgericht 02.06.2005 AA050055

2 giugno 2005·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·2,562 parole·~13 min·2

Riassunto

Nachweis des Nichtigkeitsgrundes - Ablehnung - Rekurs gegen prozessleitende Entscheide - Androhung der künftigen Nichtanhandnahme von Eingaben im Falle trölerischen bzw. querulatorischen Prozessierens

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050055/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Alfred Keller, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 02. Juni 2005 in Sachen X., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Y., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Bestreitung neuen Vermögens Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2005 (PN050060/U/Wi)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 (Poststempel) erhob der Schuldner X. beim Bezirksgericht Zürich Klage auf Bestreitung neuen Vermögens mit dem (bereinigten) Rechtsbegehren, "[es] sei in der Betreibung Nr. 105083 des Betreibungsamtes Zürich 10 festzustellen, dass der Kläger seit dem im Jahre 1995 vom Konkursamt Bern eröffneten Konkurs zu keinem neuen Vermögen in der Höhe von Fr. 28'952.– (nebst Fr. 100.– Zahlungsbefehlskosten und Fr. 15.– weiterer Kosten) gekommen ist, und demzufolge die Betreibung für den Betrag von Fr. 29'067.– nicht fortzusetzen ist". Der Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirkes Zürich auferlegte dem Kläger mit Verfügung vom 10. Januar 2005 in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZPO eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 4'500.-, nachdem er in den Erwägungen festgestellt hatte, dass "das vom Kläger gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als aussichtslos zu bezeichnen" sei (vgl. ER act. 7). Da diese Verfügung unangefochten blieb und innert Frist bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich keine entsprechende Kaution geleistet wurde, trat der Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirks Zürich auf die Klage auf Bestreitung neuen Vermögens mit Verfügung vom 9. Februar 2005 nicht ein (vgl. ER act. 13). 2. Mit Eingabe vom 27. Februar 2005 gelangte der Kläger an die II. Zivilkammer des Obergerichts und beantragte (u.a.) unter dem Titel "Nation wirksame Anstände / National wirksame Beschwerde [SSG Art. 28 lit. g iVm Abs. 2ff (SR173.71)] / Nichtigkeitsbeschwerde / Rekurs odgl." die Aufhebung der einzelrichterlichen Verfügung vom 9. Februar 2005 (vgl. OG act. 2/1). In der Folge erklärte sich die III. Zivilkammer des Obergerichts, nachdem bei ihr in mehreren, ihrer Natur nach eng verbundenen Geschäften ebenfalls Rechtsmittelschriften des Klägers (mit weitgehend gleichlautendem Wortlaut) eingegangen waren, gestützt auf § 5 Abs. 3 VOG bereit, die Behandlung der Eingabe des Klägers vom 27. Februar 2005 zu übernehmen (vgl. OG act. 2/Prot. S. 2 und OG act. 1). Die III. Zivilkammer des Obergerichts sah von der Einholung einer Rekursantwort ab und erwog in ihrem (Zirkular-Erledigungs-)Beschluss vom 11. März 2005 (KG act. 2):

- 3 - "dass die 24 Seiten umfassende Rechtsmittelschrift zum grössten Teil Anträge und Argumente enthält, die der Kläger bereits in nunmehr über 36 früheren Verfahren ohne Erfolg gestellt bzw. vorgebracht hat, und welche überdies teilweise keinen erkennbaren Bezug zu dem erstinstanzlich am 9. Februar 2005 abgeschlossenen Verfahren aufweisen, dass die beschliessende Kammer in dem am 5. Dezember 2003 erledigten Verfahren PN030300 angedroht hat, dass sie sich vorbehalte, in Zukunft auf derartige Eingaben ohne nähere Begründung und ohne Ansetzung einer Nachrist zur Verbesserung nicht mehr oder nur noch teilweise einzutreten, dass auf den Rekurs, soweit damit mehr als die Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2005 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung der Klage verlangt wird (vgl. KG act. 2/1 S. 2f., insbesondere Anträge 3, 7 bis 11, 13 und 16), zum Vornherein nicht eingetreten werden kann, dass Eingaben nur dann von Amtes wegen die zuständige Stelle weitergeleitet werden, wenn sie aus Irrtum an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet worden sind (§ 194 GVG), dass sich der Kläger nur auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (in SR 173.71) sowie auf den Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (in SR 0.103.2) beruft (act. 1 S. 4-8, 19 f.), dass darin aber keine hinreichende Rekursbegründung erblickt werden kann, dass nochmals festzuhalten ist, dass der Grundsatz der Kostenlosigkeit nach Art. 20a Abs. 1 SchKG auf Beschwerdeverfahren vor SchK-Aufsichtsbehörden beschränkt ist und dass laut Art. 265a SchKG über die Bewilligung des vom Schuldner mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, erhobenen Rechtsvorschlages in einem summarischen, über Klagen auf Bestreitung oder Feststellung neuen Vermögens hingegen in einem beschleunigten Verfahren zu entscheiden ist, dass von der Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO angesichts der missbräuchlichen Art der Prozessführung des Klägers abzusehen war". Die III. Zivilkammer des Obergerichts trat sodann auf das gegen alle Mitglieder des Obergerichts gestellte Ablehnungsbegehren nicht ein, wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rekursverfahren ab und wies auch den Rekurs in Bestätigung der einzelrichterlichen Verfügung vom 9. Februar 2005 ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. KG act. 2).

- 4 - 3. Mit Eingabe vom 27. April 2005 (Poststempel) gelangte der Kläger wiederum unter der Überschrift "National wirksame Anstände / National wirksame Beschwerde [SSG Art. 28 lit. g iVm Abs. 2ff (SR173.71)] / Nichtigkeitsbeschwerde / Rekurs odgl." an das Kassationsgericht und stellte – neben zahlreichen weiteren Anträgen – den Antrag, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 11. März 2005 aufzuheben (KG act. 1 S. 3, Antrag 17). 4. Das Kassationsgericht nahm die Eingabe des Klägers (nachstehend Beschwerdeführer) als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde entgegen, zog die vorinstanzlichen Akten bei und informierte die Parteien mit Brief vom 2. Mai 2005 (KG act. 7) über den Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde. 5. a) Da sich die Beschwerde sofort als unzulässig bzw. unbegründet erweist, sind weitere prozessuale Anordnungen nach § 289 ZPO (Einholung einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners sowie einer Vernehmlassung der Vorinstanz) nicht ergangen. Insbesondere erübrigte es sich auch, über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu befinden (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 1), da nachfolgend ein (End-)Entscheid in der Sache selber gefällt werden kann. b) Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist abzuweisen (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 2), da sich die Nichtigkeitsbeschwerde als von vornherein aussichtslos erweist (vgl. §§ 84/87 ZPO). c) Nach § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO muss die Nichtigkeitsbeschwerde die Begründung der Anträge unter Nachweis der behaupteten Nichtigkeitsgründe enthalten. Der allgemeine Hinweis auf frühere Vorbringen genügt daher den Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht. Ebenso wenig kann man diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerdeschrift erklären. Das Kassationsgericht darf sodann die tatsächlichen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht von Amtes wegen ergänzen (vgl. VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 18; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72). Der Antrag des Beschwerdeführers, "[alle] bis-

- 5 herigen Eingaben incl. Beilagen des/r Geschädigten sind integrierender Bestandteil vorliegender Rüge und sind von Amtes/Gerichtes wegen beizuziehen" (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 6), ist daher unzulässig und als solcher von vornherein für den Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes nicht geeignet. Dies musste dem Beschwerdeführer bereits aus früheren Verfahren bekannt sein (vgl. zuletzt: Kass.- Nr. AA050032, Beschluss vom 12. April 2005, in Sachen X. c. C., E. 6/5), wie es anzumerken gilt. Ebenso wurde der Beschwerdeführer in früheren Verfahren schon mehrmals auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens sowie auf die Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde hingewiesen (vgl. zuletzt etwa: Kass.-Nr. AA050032, a.a.O.; Kass.-Nr. AA050015, Beschluss vom 6. April 2005, in Sachen X. c. T. und L., E. 3/ 3). d) Der Beschwerdeführer stellt die Anträge, "[es] sei Nachklagerecht, weitere Beweismittel und Anträge etc. zu gewähren" und "[falls] Unklarheiten oder Fragen bestehen, sind diese schriftlich aufgelistet genau zu bezeichnen und angemessene Frist zur allfälligen Beantwortung/Nachbesserung zu gewähren" (vgl. KG act. 1 S. 3, Anträge 13 und 14). Eine Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde nach Ablauf der Begründungsfrist kommt grundsätzlich nicht in Frage. Ebenso wenig existiert im Beschwerdeverfahren eine eigentliche richterliche Fragepflicht. Ist die Beschwerde mangelhaft, wird auch keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt; eine analoge Anwendung von § 276 Abs. 3 ZPO fällt ausser Betracht (vgl. SPÜHLER/VOCK, a.a.O., S. 73; RB 1988 Nr. 38; vgl. auch LIEBER, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, in FS von Castelberg, Zürich 1997, S. 179f.). Den beiden genannten Anträgen (13 und 14) kann somit nicht entsprochen werden. Dass im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde solchen Anträgen grundsätzlich keine Folge geleistet werden kann, hätte der Beschwerdeführer ebenfalls wissen müssen (vgl. Kass.-Nr. AA030069, Beschluss vom 16. Juli 2003, in Sachen X. c. Sch., E. 6). 6. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, "[mit] Einreichung der Zivilklage nach Art. 28 ff ZGB vom 27.08.2003 sind alle zitierten RichterInnen rückgriffsbeklagt und in Verbindung mit ihren ArbeitskollegInnen erfüllen diese RichterInnen a priori unwidersprochen nachgewiesen den Tatbestand des Anscheins der Befangenheit, Parteilichkeit und Feindschaft gegen dem IBf" (vgl. KG act. 1 S. 4, Ziffern

- 6 - 23-26; vgl. weiter etwa S. 9 oben; S. 14, Ziffer 4; S. 14/15, Ziffern 9-16). Wie dem Beschwerdeführer zum einen aus früheren Verfahren bekannt sein muss, führt nach der Praxis allein die Einleitung einer Zivilklage gegen eine (oder mehrere) am Verfahren beteiligte Gerichtsperson(en) noch nicht zur Begründung des Ablehnungsgrundes der Feindschaft im Sinne von § 96 Ziff. 3 GVG (vgl. ZR 81 Nr. 42; zuletzt: Kass.-Nr. AA050015, a.a.O., E. 2/3/b); andernfalls hätte es eine Prozesspartei in der Hand, durch blosse Einreichung von – allenfalls noch so unbegründeten – Strafanzeigen oder Zivilklagen nach Belieben ihr missliebige Justizbeamte in den Ausstand zu beordern (vgl. auch HAUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 21 und 23 zu § 96, N 19 zu § 95). Zum andern muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er die behauptete Befangenheit verschiedenster Richter nicht näher hinsichtlich der gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründe begründet hat, weshalb insofern mangels Substanziierung auf die entsprechenden Punkte in der Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Dass die Nennung konkreter Tatsachen, die den Anschein von Befangenheit erwecken, zur Begründung der Rüge notwendig gewesen wäre, wurde dem Beschwerdeführer bereits in früheren Verfahren (vgl. zuletzt: Kass.-Nr. AA050015, a.a.O.) erklärt. Jedenfalls begründet - wie angefügt werden kann und dem Beschwerdeführer auch schon gesagt wurde - allein der Umstand, dass eine (oder mehrere) verfahrensbeteiligte Gerichtsperson(en) in einem früheren Prozess einmal zu Ungunsten der betreffenden Partei entschieden hat (haben), keinen Ablehnungsgrund gemäss § 96 Ziff. 4 GVG (oder Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) (ZR 79 Nr. 5; vgl. zuletzt: Kass.-Nr. AA050015, a.a.O.; HAU- SER/SCHWERI, a.a.O., N 23 und 40 zu § 96 GVG). Letzteres gilt selbst dann, wenn der betreffende Entscheid in der Folge wegen eines Nichtigkeitsgrundes aufgehoben wurde (HAUSER/SCHWERI, a.a.O., N 40 und 42 zu § 96 GVG m.w.H.). 7. Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vom Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 10. Januar 2005 erfolgte Kautionsauflage in der Höhe von Fr. 4'500.– (vgl. etwa KG act. 1 S. 3f., Ziffern 18-22; S. 8 unten; S. 9, Ziffer 7/1/a; S. 14, Ziffern 7-9; S. 16/17, Ziffer 32; S. 17 Ziffer 10/1; S. 18, Ziffer 10/7; S. 21, Ziffern 9-12). Der Beschwerdeführer hat gegen diese (prozessleitende) Verfügung kein Rechtsmittel ergriffen

- 7 - (obwohl sie gemäss zutreffender Rechtsmittelbelehrung selbstständig mit Rekurs hätte angefochten werden können). Mit dem vom Beschwerdeführer gegen den Erledigungsentscheid vom 9. Februar 2005 erhobenen Rekurs konnte der prozessleitende Entscheid vom 10. Januar 2005 (betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Kautionsauflage) nicht mehr angefochten werden, da nach § 279 Satz 2 ZPO im Rekursverfahren prozessleitende Entscheid nicht mehr überprüft werden, wenn gegen sie schon der Rekurs zulässig war. Steht dem Obergericht als Rekursinstanz die Überprüfung eines vorangegangenen Entscheids (hier erstinstanzlicher rekursfähiger prozessleitender Entscheid) nicht mehr zu, kann dieses in seinem Rechtsmittelentscheid diesbezüglich auch keinen Nichtigkeitsgrund setzen (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, 3. Auflage, Zürich 1997, N 12a zu § 281 ZPO). Auf die Rügen braucht folglich nicht eingegangen zu werden bzw. auf die entsprechenden Beschwerdepunkte ist nicht einzutreten. 8. Mit Bezug auf die Begehren um Feststellung von "Rechtsverzögerung/ Rechtsverweigerung/Verletzung von Verfahrensgarantien, Völkerrecht und Bundesgesetze etc." sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S. 2, Anträge 4 und 5) wird in der Beschwerdeschrift nicht näher begründet, inwiefern einer oder mehrere der angerufenen Verfahrensgarantien (vgl. KG act. 1 S. 1) verletzt worden sein sollten. Das Gleiche gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe den Internationalen Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte Teil II (SR0.103.2) verletzt. Indem der Beschwerdeführer lediglich verschiedene Kommentarstellen zum UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte (KG act. 1 S. 4-8 und S. 19-20) zitiert, ohne in irgend einer Weise auf die entscheidrelevanten Erwägung des angefochtenen Beschlusses Bezug zu nehmen, werden keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO dargetan, was ihm - dem Beschwerdeführer - bereits aus früheren Verfahren bekannt sein musste (vgl. Kass.-Nr. AA050032, a.a.O., E. 6/7; Kass.-Nr. AA050015, a.a.O., E. 4/5). 9. Der Beschwerdeführer will offenbar weiter den Entscheid in der Sache selber aufrollen, indem er nochmals Ausführungen zur Begründung der Klage auf Bestreitung neuen Vermögens macht und dabei (u.a.) verschiedene SchKG-Bestimmungen zitiert (vgl. insbesondere KG act. 1 S. 9-15). Dabei verkennt er, dass

- 8 der Einzelrichter (allein) infolge Nichtleistung der Kaution auf die Klage auf Bestreitung neuen Vermögens nicht eingetreten ist und die Vorinstanz diesen Entscheid bestätigt hat. Die Vorbringen gehen mithin an der Sache vorbei, indem sie jeden Bezug zu den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheids vermissen lassen. Auch insofern kann somit von vornherein nicht auf einen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auch eine Reihe von Anträgen gestellt hat, welche keinerlei Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheids aufweisen. Auf die entsprechenden Anträge 7-11 (Verbot drohender Verletzungen, Beseitigung bestehender Verletzungen, Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verletzungen, Veröffentlichung des Urteils, Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen zuzüglich Zinsen) braucht nicht weiter eingegangen zu werden. 10. Weitere Vorbringen, welche hinreichend konkret die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nach § 281 ZPO hinsichtlich der entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheids erkennen lassen und/oder auf welche sonst wie näher eingegangen zu werden braucht, können der Beschwerde nicht entnommen werden. Bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte. 11. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auflegt. Da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden konnte, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdegegner aus Betracht. 12. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auf das Folgende hinzuweisen. Die Art der Prozessführung, wie sie bereits in den mehrfach zitierten Kassationsverfahren (AA050015 und AA050032) zum Ausdruck kam und im vorliegenden Verfahren sowie im Parallelverfahren (AA050056) erneut bestätigt wurde (vgl. auch von den neueren Fällen: Kass.-Nr. AA050010, Beschluss vom 15. Februar 2005, in Sachen X. c. C.; Kass.-Nr. AA030069, a.a.O.), weist trölerische und querulatorische Züge auf. In Zukunft könnten daher weitere Nichtigkeitsbeschwerden an das Kassationsgericht in gleichen oder ähnlichen Verfahren ohne nähere Be-

- 9 gründung als rechtsmissbräuchlich von der Hand gewiesen werden, namentlich wenn darin weiterhin stereotyp Anträge gestellt werden, welche sich als von vornherein unzulässig erweisen oder mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheids nichts zu tun haben. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 198.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im beschleunigten Verfahren am Bezirksgericht Zürich (ad FB040073), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AA050055 — Zürich Kassationsgericht 02.06.2005 AA050055 — Swissrulings