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Zürich Kassationsgericht 06.04.2005 AA050015

6 aprile 2005·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·5,187 parole·~26 min·1

Riassunto

Unentgeltliche Prozessführung - Fristenlauf - Ablehnung von Justizbeamten - Grundzüge des Beschwerdeverfahrens - Begründungspflicht/Rechtsmittelbelehrung - Öffentlichkeit des Verfahrens

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050015/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 06. April 2005 in Sachen X., Kläger, Appellant und Beschwerdeführer gegen 1. Y. AG, Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin 2. Z., Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt __________ betreffend Persönlichkeitsverletzung/Kaution Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2005 (LB050001/Z01) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Im Zusammenhang mit einem am 18. August 1995 in der A.-Zeitung erschienenen Artikel machte der (vor den Vorinstanzen anwaltlich vertretene) Be-

- 2 schwerdeführer (Kläger und Appellant) am 20. März 1996 beim Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung; Erstinstanz) gegen die beiden Beschwerdegegnerinnen (Beklagte und Appellatinnen) eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung anhängig (BG act. 1 und 2), welche mit Urteil vom 19. Dezember 1997 (ein erstes Mal) abgewiesen wurde (BG act. 51). Dagegen appellierte der Beschwerdeführer, worauf das Zürcher Obergericht am 7. September 1998 beschloss, das bezirksgerichtliche Erkenntnis in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen (BG act. 54). Nach durchgeführtem Beweisverfahren wies die Erstinstanz die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2002 erneut ab (BG act. 259 = OG act. 265). b) Gegen dieses (zweite) bezirksgerichtliche Erkenntnis erklärte der Beschwerdeführer abermals Berufung (BG act. 262), die er mit Schriftsatz vom 4. November 2002 begründete (OG act. 278). (Die Berufungsantwortschrift datiert vom 26. April 2004 [OG act. 330].) Da er dem Kanton Zürich aus verschiedenen erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Gerichtsund Verwaltungsbehörden noch Kosten schuldet(e) (vgl. OG act. 267), setzte ihm die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Beschluss vom 23. September 2002 gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO (sowie unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Berufung nicht eingetreten würde) eine zehntägige Frist an, um für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten und eine allfällige Prozessentschädigung im Berufungsverfahren eine Prozesskaution von Fr. 10'000.-- zu leisten (OG act. 268). In der Folge stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (OG act. 273), worauf ihm die Frist zur Leistung der Prozesskaution mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2002 wieder abgenommen wurde (OG act. 275). Nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens (insbesondere) zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers beschloss die Vorinstanz am 10. Juli 2003, dessen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen; zugleich erhöhte sie die eingeforderte Prozesskaution auf Fr. 14'000.--, wobei sie dem Beschwerde-

- 3 führer bewilligte, die Kaution in sieben monatlichen Raten zu Fr. 2'000.-- zu leisten, zahlbar jeweilen am ersten Tag eines jeden Monats (erstmals am 1. September 2003, letztmals am 1. März 2004); damit verband sie die Androhung, dass auf die Berufung nicht eingetreten würde, sollte der Beschwerdeführer auch nur eine Rate nicht oder zu spät leisten (OG act. 313). c) Diesen vorinstanzlichen (Zwischen-)Beschluss focht der Beschwerdeführer einerseits mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an, auf die das Bundesgericht (II. Zivilabteilung) mit Urteil vom 2. September 2003 mangels Leistung des dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenvorschusses nicht eintrat (OG act. 322; s.a. OG act. 319). Ausserdem erhob er dagegen auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (Kass.-Nr. AA030141 act. 1), welcher der Präsident des Kassationsgerichts mit Verfügung vom 23. September 2003 aufschiebende Wirkung verlieh (Kass.-Nr. AA030141 act. 4). Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2004 wies das Kassationsgericht sowohl das vom Beschwerdeführer gestellte prozessuale Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kassationsverfahren als auch die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit auf Letztere eingetreten werden konnte. Überdies setzte es dem Beschwerdeführer die Kautionsfrist in der Weise neu an, als er verpflichtet wurde, die erste der von der Vorinstanz festgesetzten monatlichen Raten von Fr. 2'000.-- am 1. März 2004 und die letzte am 1. September 2004 zu bezahlen; dabei wurde dem Beschwerdeführer erneut angedroht, dass auf die Berufung nicht eingetreten würde, wenn er auch nur eine Rate nicht oder zu spät leisten sollte (Kass.-Nr. AA030141 act. 9 = OG act. 324). d) Gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid führte der Beschwerdeführer unter dem 12. März 2004 staatsrechtliche Beschwerde (Kass.-Nr. AA030141 act. 11/3), welcher mit Verfügung vom 26. März 2004 aufschiebende Wirkung verliehen wurde (Kass.-Nr. AA030141 act. 11/6). Mit Urteil vom 28. April 2004 wies das Bundesgericht (II. Zivilabteilung) die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten war (Kass.-Nr. AA030141 act. 11/8 = OG act. 337 = Kass.-Nr. AA040098 act. 3/1). Eine Neuansetzung der Fristen für die Leistung der

- 4 einzelnen Kautionsraten erfolgte weder durch das Bundesgericht noch durch die Vorinstanz. e) Noch vor Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde hatte der Beschwerdeführer die per 1. März 2004 fällig gewordene Rate durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter der Obergerichtskasse überweisen lassen (vgl. OG act. 333). Weitere Raten leistete er in der Folge nicht. Statt dessen ersuchte er mit (persönlich verfasster) Eingabe vom 2. Mai 2004 unter anderem – im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs hinsichtlich des vorinstanzlichen Beschlusses vom 10. Juli 2003 – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (OG act. 332). Ohne weitere Prozesshandlungen trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 17. Mai 2004 (OG act. 334 = OG act. 349 = Kass.-Nr. AA040098 act. 2) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Disp.-Ziff. 1). Gleich verfuhr sie mit dem klägerischen Antrag, den Prozess Richtern mit voller Kognition zuzuweisen (Disp.-Ziff. 4). Ferner wies sie sowohl das (allenfalls sinngemäss gestellte) Fristerstreckungsgesuch hinsichtlich der am 1. Mai 2004 fällig gewordenen Kautionsrate als auch den Antrag des Beschwerdeführers, "Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung" im Sinne der EMRK festzustellen, ab (Disp.-Ziff. 2 und 3). Schliesslich trat sie (mangels Leistung der am 1. April 2004 und 1. Mai 2004 fälligen Kautionsraten) androhungsgemäss auf die Berufung nicht ein, und sie erklärte das erstinstanzliche Urteil vom 21. Juni 2002 für rechtskräftig (Disp.-Ziff. 5). f) Gegen den vorinstanzlichen Entscheid, mangels rechtzeitiger Kautionsleistung auf die Berufung nicht einzutreten (OG act. 334, Disp.-Ziff. 5), erhob der Beschwerdeführer (persönlich) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (Kass.-Nr. AA040098 act. 1). (Im übrigen Umfang, d.h. hinsichtlich der weiteren Dispositiv- Ziffern blieb der Beschluss vom 17. Mai 2004 unangefochten.) Am 23. Dezember 2004 beschloss das Kassationsgericht, den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Kass.-Nr. AA040098 act. 14 = OG act. 346 = OG act. 350). Dies in der Erwägung, dass als Folge der aufschiebenden Wirkung, die der gegen den (fristansetzenden) kassationsgerichtlichen Beschluss vom 11. Februar 2004 erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde erteilt worden

- 5 war, die Kautionsfrist in ihrem Lauf gehemmt gewesen sei und daher (noch) gar nicht habe ablaufen können. Demzufolge sei es unter den gegebenen Umständen nicht zulässig gewesen, die Berufung im Anschluss an die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde ohne Weiterungen mangels rechtzeitiger Leistung einzelner Kautionsraten von der Hand zu weisen. Vielmehr hätte dem Beschwerdeführer im Nachgang zum bundesgerichtlichen Erledigungsentscheid zunächst die Kautionsfrist neu angesetzt bzw. hätten die Termine für die Bezahlung der einzelnen Raten neu festgesetzt werden müssen. g) In Nachachtung der dem kassationsgerichtlichen Rückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung setzte die Vorinstanz in der Folge die Zahlungstermine für die sechs noch ausstehenden Kautionsraten (zu Fr. 2'000.-- ) mit Beschluss vom 10. Januar 2005 neu fest (OG act. 351 = Kass.-Nr. AA050015 [nachfolgend: "KG"] act. 2). h) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2005 zugestellten (vgl. OG act. 352) obergerichtlichen (Zwischen-)Entscheid richtet sich die vorliegende, fristwahrend (vgl. § 287 ZPO) eingereichte, vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Nichtigkeitsbeschwerde vom 30. Januar 2005 (KG act. 1). Darin stellt der Beschwerdeführer zahlreiche Anträge zur Sache selbst sowie verschiedene prozessuale Begehren (KG act. 1 S. 2 f., Ziff. 1-16), auf welche – soweit erforderlich – noch zurückzukommen sein wird. Nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 6) wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2005 antragsgemäss (s. KG act. 1 S. 2, Ziff. 1) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 7). Eine Kaution war dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO). Da sich die Beschwerde, soweit sie überhaupt zulässig ist und den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen genügt, sofort als unbegründet erweist (vgl. nachstehende Erw. 4.1-4.5), kann darüber ohne Anhörung der Beschwerdegegnerinnen entschieden werden; ebenso wenig braucht die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen zu werden (vgl. § 289 ZPO).

- 6 - 2.1. Aus denselben, sogleich näher darzulegenden Gründen muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; BGE 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts. Soweit sich die beschwerdeführerischen Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (KG act. 1 S. 2, Ziff. 2) auch auf das Kassationsverfahren beziehen, kann ihnen folglich schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden. Im Übrigen müsste das Armenrechtsgesuch auch aus den im vorinstanzlichen Zwischenbeschluss vom 10. Juli 2003 (OG act. 313) genannten Gründen abgewiesen werden, auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann (s.a. OG act. 324, 337 und 350 [Erw. III] sowie ZR 104 Nr. 14). 2.2. Gemäss § 287 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde (unter Vorbehalt einer hier nicht weiter interessierenden Ausnahme; vgl. § 287 Satz 2 ZPO) innert dreissig Tagen seit der (gehörigen) Eröffnung (hier: der Zustellung) des anzufechtenden Entscheids in schriftlicher Form (§ 288 ZPO) bei der Kassationsinstanz zu erheben. Wie bei anderen Rechtsmittelfristen auch, handelt es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Frist. Als solche darf sie – von vorliegend nicht erfüllten (und auch nicht geltend gemachten) engen Ausnahmen abgesehen (§ 189 Abs. 2 GVG) – nicht geändert, d.h. weder abgekürzt noch verlängert werden (§ 189 Abs. 1 GVG). Folglich muss die gesamte schriftliche Beschwerdegründung innert der dreissigtägigen Frist eingereicht werden, und es geht unter fristwahrungsrechtlichem Aspekt insbesondere nicht an, eine Beschwerde nach Fristablauf noch zu ergänzen oder inhaltlich zu verbessern (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 22 Vorbem. zu § 189 GVG, N 1 zu § 189 GVG). Aus diesem Grund kann auch dem (im Ergebnis auf ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist hinauslaufenden)

- 7 - Ersuchen des Beschwerdeführers, ihm im Falle des Bestehens von "Unklarheiten oder Fragen" eine angemessene (Nach-)Frist zur Nachbesserung der Beschwerde zu gewähren (KG act. 1 S. 2, Ziff. 13), nicht entsprochen werden. 2.3.a) Was schliesslich das vom Beschwerdeführer gegen "alle vorbefassten Bundes-Richter-Innen" gestellte Ausstandsbegehren betrifft (KG act. 1 S. 3, Ziff. 16 [und Ziff. 4]), ist darauf allein schon deshalb nicht näher einzugehen, weil es nicht in der (funktionalen) Kompetenz des Kassationsgerichts liegt, Mitglieder des Bundesgerichts, die im Zusammenhang mit früheren Rechtsmittelverfahren mit dem Rechtsstreit befasst waren, (nachträglich) für befangen zu erklären und in den Ausstand zu setzen bzw. setzen zu lassen. Ebenso wenig können im kantonalen Beschwerdeverfahren allfällige Mängel eines (früheren) Verfahrens vor Bundesgericht gerügt und der kassationsgerichtlichen Prüfung unterbreitet werden (vgl. KG act. 1 S. 4, Ziff. 9). b) Soweit der zu pauschal gehaltene Vorwurf der Befangenheit sinngemäss auch gegen die am angefochtenen Entscheid (vom 10. Januar 2005) beteiligten Justizpersonen (Richter und juristischer Sekretär) gerichtet ist (vgl. KG act. 1 S. 3 [Ziff. 5] und 4 [Ziff. 3]), unterlässt es der Beschwerdeführer, ihn hinsichtlich der Ausstands- und Ablehnungsgründe näher mit konkreten Vorhalten zu begründen. Damit fehlt es dem Vorwurf an der notwendigen Substanziierung (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 zu § 100 GVG und N 8 zu § 96 GVG). Die Nennung konkreter Tatsachen, die den Anschein von Befangenheit erwecken, wäre indessen schon deshalb unabdingbar, weil allein der in der Beschwerdeschrift genannte Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen die am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Richter (und zahlreiche weitere Personen) im Jahre 2003 eine Klage (u.a. wegen Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen) eingeleitet hat (vgl. KG act. 3/4) und daneben auch die Anhebung einer strafrechtlichen Untersuchung verlangt (vgl. KG act. 1 S. 3, Ziff. 15; s. dazu auch nachstehende Erw. 6), nicht zu deren Ablehnung berechtigt. Nach der Praxis führt nämlich allein die Erstattung einer Strafanzeige oder die Einleitung einer Zivilklage gegen eine (oder mehrere) am Verfahren beteiligte Gerichtsperson(en) noch nicht zur Begründung des Ablehnungsgrundes der Feindschaft im Sinne von § 96 Ziff. 3 GVG (ZR 81

- 8 - Nr. 42; 60 Nr. 33, Erw. 2; s.a. Kass.-Nr. 99/397 vom 27.6.2000 i.S. M. c. S., Erw. III/1; 99/422 vom 7.12.1999 i.S. M. c. A., Erw. III/1; 2001/007 REV vom 8.1.2002 i.S. M. c. B. et al., Erw. 5.3; AC030090 vom 18.9.2003 i.S. T. c. StaZ, Erw. 2/a/bb; AC030136 vom 25.12.2003 i.S. T. c. StaZ, Erw. 3/a/bb); andernfalls hätte es eine Prozesspartei in der Hand, durch blosse Einreichung von – allenfalls noch so unbegründeten – Strafanzeigen oder Zivilklagen nach Belieben ihr missliebige Justizbeamte in den Ausstand zu beordern (vgl. auch Hauser/Schweri, a.a.O., N 21 und 23 zu § 96 GVG, N 19 zu § 95 GVG). Ebenso wenig begründet allein der Umstand, dass eine (oder mehrere) verfahrensbeteiligte Gerichtsperson(en) in einem früheren Prozess einmal zu Ungunsten der betreffenden Partei entschieden hat (haben), den Ablehnungsgrund gemäss § 96 Ziff. 4 GVG (oder Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) (ZR 79 Nr. 5; 69 Nr. 65, Erw. 3; Kass.-Nr. 99/435 vom 2.3.2000 i.S. P. c. Y., Erw. II/5/a m.w.Hinw.; BGE 114 Ia 278 f., Erw. 1; Kass.-Nr. AC030136 vom 25.12.2003 i.S. T. c. StaZ, Erw. 3/a/bb m.w.Hinw.; Hauser/Schweri, a.a.O., N 23 und 40 zu § 96 GVG; s.a. ZR 89 Nr. 94, Erw. IV). Letzteres gilt selbst dann, wenn der betreffende Entscheid in der Folge wegen eines Nichtigkeitsgrundes aufgehoben wurde (Hauser/Schweri, a.a.O., N 40 und 42 zu § 96 GVG m.w.Hinw.). 3.1. In der Sache selbst ist vorweg beachtlich, dass es sich beim vorliegend angefochtenen Beschluss (KG act. 2) um einen im Rahmen des vor Vorinstanz hängigen Berufungsverfahrens ergangenen prozessleitenden Entscheid handelt. Im Interesse einer raschen Prozesserledigung ist ein solcher grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar. Immerhin lässt § 282 Abs. 1 ZPO eine selbständige Anfechtung derartiger Entscheide zu, wenn entweder ein schwer wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) oder wenn damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden kann (§ 282 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Da die Beschwerde aus anderen, nachstehend im Einzelnen darzulegenden Gründen ohnehin nicht durchzudringen vermag, kann die damit aufgeworfene, eine (zusätzliche) Prozessvoraussetzung betreffende und daher an sich von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob der vorinstanzliche Zwischenbeschluss vom 10. Ja-

- 9 nuar 2005 eine dieser (alternativen) Anfechtungsprämissen erfülle und damit überhaupt selbständig beschwerdefähig sei, letztlich offen bleiben (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 ff. zu § 282 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 6 f.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 64 f.). 3.2.a) Im Weiteren ist vorauszuschicken, dass im vorliegenden Kassationsverfahren allein zu prüfen ist, ob der angefochtene (Zwischen-)Entscheid vom 10. Januar 2005 (KG act. 2) an einem Nichtigkeitsgrund leidet. Mithin ist das Thema des hiesigen Verfahrens auf die (einzige) Frage beschränkt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Recht und in zulässiger Art und Weise die Termine für die Leistung der sechs noch ausstehenden Kautionsraten neu angesetzt habe. Hingegen waren die mit den klägerischen Rechtsbegehren in der Sache selbst geltend gemachten und Gegenstand des hängigen Berufungsverfahrens bildenden Ansprüche (aus Persönlichkeitsverletzung) nicht Inhalt des vorinstanzlichen Zwischenbeschlusses, weshalb sie auch nicht zum Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden können. Dementsprechend kann auf die Beschwerde nicht weiter eingetreten werden, soweit sich die darin gestellten Begehren (Rechtsmittelanträge) auf die Sache selbst beziehen (so wohl KG act. 1 S. 2, Ziff. 6-11) oder damit Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (welche gegebenenfalls im Rahmen der hängigen Berufung zu korrigieren wären) geltend gemacht werden (vgl. KG act. 1 S. 4, Ziff. 7, 1 und 2). b) Gleiches gilt für den im Zentrum der beschwerdeführerischen Argumentation stehenden (sinngemässen) Einwand, wonach die Neuansetzung der Termine für die noch nicht geleisteten Kautionsraten bzw. die Kautionierung als solche unzulässig sei, weil dem Beschwerdeführer zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung (und die daraus folgende Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) verweigert worden sei (vgl. KG act. 1 S. 3, Ziff. 1 ff. [und S. 8]): Nachdem die damit (erneut) aufgegriffene Frage der Gewährung des prozessualen Armenrechts (sowie die damit zusammenhängende Frage der Kautionspflicht des Beschwerdeführers) bereits früher rechtskräftig entschieden worden (vgl. OG act. 313, 324, 337

- 10 sowie OG act. 334 und 346 [Erw. II/2/a]) und deshalb nicht (mehr) Gegenstand des angefochtenen Zwischenbeschlusses war, kann sie auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr geprüft werden. Denn es geht nicht an, eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen bestimmten Entscheid zum Anlass zu nehmen, auf bereits mit früheren Entscheiden rechtskräftig beurteilte Fragen (oder im Rahmen früherer Beschwerdeverfahren nicht erhobene Rügen) zurückzukommen bzw. solche (erneut) zur Prüfung zu stellen (Einmaligkeit des Rechtsmittelweges; s.a. § 104a Abs. 2 GVG, wonach die Kassationsinstanz auf die in einem früheren Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht erhobenen oder damals als unzulässig verworfenen Rügen in der gleichen Sache nicht mehr eintritt). Auf die Beschwerde kann daher auch insoweit nicht eingetreten werden, als sie sich gegen die Verweigerung des prozessualen Armenrechts und die – entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers explizit begründeten (s. OG act. 334 S. 5, Erw. II/2/a-b) – vorinstanzlichen Entscheide vom 17. Mai 2004, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten und das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um Erstreckung der Kautionsfrist abzuweisen, richtet (vgl. KG act. 1 S. 8). 3.3. Angesichts der Ausgestaltung der Beschwerdeschrift (KG act. 1) ist der Beschwerdeführer sodann auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid (hier: der Zwischenbeschluss vom 10. Januar 2005) aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den ihn tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen, deren blosse Wiederholung oder (zu) allgemein gehaltene Kritik am Inhalt des beanstandeten Entscheids genügen hiefür nicht; insbesondere geht es auch nicht an, frü-

- 11 here Eingaben zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde zu erklären (so jedoch KG act. 1 S. 2, Ziff. 5). Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt weiter, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind. Das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Aus diesem Grund (Novenverbot) bleibt im Beschwerdeverfahren von vornherein kein Raum für die vom Beschwerdeführer beantragte Zulassung bzw. Edition neuer Beweismittel (vgl. KG act. 1 S. 2 und 3, Ziff. 12 und 14). 4.1. Die vorliegende Eingabe (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde über weite Strecken nicht zu genügen. Abgesehen davon, dass darin keine konkreten Abänderungsanträge hinsichtlich des angefochtenen (Zwischen-)Entscheids vom 10. Januar 2005 gestellt werden, enthält die Beschwerdeschrift auch keinerlei Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten. Selbst wenn man – was nahe liegt – davon ausgeht, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 10. Januar 2005, unterlässt er es in seinen Ausführungen, hinreichend konkret aufzuzeigen, dass und inwiefern dieser zu seinem Nachteil mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von

- 12 - § 281 ZPO behaftet sei. Ein solcher lässt sich insbesondere auch mit den zu pauschal gehaltenen Rügen nicht nachweisen, wonach "alle Anträge des ... [Beschwerdeführers] unter Verweigerung dessen rechtlichen Anspruchs auf materielles und formelles Gehör ... abgewiesen", "sämtliche völkerrechtlich, menschenrechtlich, verfassungsmässig, bundesgesetzlich und auch kantonal geschützten Verfahrensgarantien des ... [Beschwerdeführers] in nicht leicht wieder gut zu machender Art und Weise schwerwiegend wiederholt und fortgesetzt massiv verletzt" worden seien (s. KG act. 1 S. 4, Ziff. 2 und 4 [und S. 8 unten]) und der Beschwerdeführer "einer Verletzung des Anspruchs auf Rechtsgleichheit, auf Gleichbehandlung, auf Schutz seiner Privat- und Familiensphäre und auf das Verbot der Diskriminierung und unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung schutzlos in schwerwiegender Art und Weise systematisch gravierend unterworfen" sei (KG act. 1 S. 8 unten). 4.2. Auch mit Bezug auf die Begehren um Feststellung von "Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung/Verletzung von Verfahrensgarantien, Völkerrecht und Bundesgesetze etc." (KG act. 1 S. 2, Ziff. 3) sowie der Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S. 2, Ziff. 4) wird in der Beschwerdeschrift nicht näher begründet, inwiefern einer oder mehrere dieser Verfahrensgarantien (oder eine der auf Seite 1 der Beschwerde genannten Vorschriften) verletzt worden sein sollten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz dem Vorwurf der Rechtsverzögerung ausgesetzt haben sollte, nachdem sie nur wenige Tage nach erfolgter Rückweisung durch das Kassationsgericht der im Rückweisungsentscheid geäusserten Rechtsauffassung nachgelebt und dem Beschwerdeführer die Termine für die Leistung der noch ausstehenden Kautionsraten neu angesetzt hat. Auch diesbezüglich ist kein Nichtigkeitsgrund dargetan. 4.3. Offensichtlich unbegründet ist ferner die weitere Rüge, die Vorinstanz habe in Verletzung von § 157 GVG ohne Begründung entschieden und in ihrem Entscheid zu Unrecht keine Rechtsmittelbelehrung erteilt (KG act. 1 S. 3 [Ziff. 5] und 8):

- 13 a) In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen End-, sondern um einen prozessleitenden Entscheid handelt. Folglich richtet sich sein notwendiger Inhalt nicht nach § 157 GVG (welche Vorschrift sich – wie aus ihrem Ingress unmissverständlich hervorgeht – zum Inhalt der Endentscheide äussert), sondern nach § 159 GVG. Nach dieser Bestimmung bedürfen prozessleitende Entscheide grundsätzlich nur dann einer Begründung, wenn sie mit Rekurs anfechtbar sind (was beim vorinstanzlichen Beschluss vom 10. Januar 2005 nicht zutrifft). b) Selbst wenn man annehmen wollte, § 159 GVG gelte über seinen Wortlaut hinaus auch für selbständig mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbare Zwischentscheide (im Sinne von § 282 Abs. 1 ZPO), wäre der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht unberechtigt, nachdem die Vorinstanz unter Hinweis auf die im kassationsgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 23. Dezember 2004 (OG act. 346) geäusserte (und für sie verbindliche; vgl. § 104a Abs. 1 GVG) Rechtsauffassung explizit dargelegt hat, weshalb die Fristen für die Bezahlung der noch ausstehenden Kautionsraten neu anzusetzen sind (KG act. 2 S. 3). Und da weder das Bundesrecht noch das kantonale (Zivil-)Verfahrensrecht (vgl. § 188 GVG) vorschreiben, dass der (kantonalen) Nichtigkeitsbeschwerde unterliegende Zwischenentscheide mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen seien (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Ergänzungsband, Zürich 2000, N 1 zu § 188 GVG m.w.Hinw.; Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 zu § 188 GVG; ZR 77 Nr. 8, Erw. 3), liegt auch in diesem Punkt kein Nichtigkeitsgrund vor. c) Letzteres gilt auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Verweigerung des prozessualen Armenrechts, die ebenfalls in einem – im Übrigen einlässlich begründeten (vgl. OG act. 313; s.a. OG act. 334 S. 5, Erw. II/1) – prozessleitenden Entscheid erfolgte und folglich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 4, Ziff. 8), nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden musste. Auch diesbezüglich wäre die Beschwerde somit unbegründet, würde ihrer Behandlung nicht schon die bereits erfolgte rechtskräftige Beurteilung der Frage nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegenstehen (vgl. vorstehende Erw. 3.2/b).

- 14 d) Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern sich der Umstand, dass die fraglichen (Zwischen-)Entscheide keine Rechtsmittelbelehrung enthielten, im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte, nachdem Letzterer auch ohne entsprechende Belehrung jeweilen rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen sie ergriffen hat. Dem Einwand fehlender Rechtsmittelbelehrung kann daher auch mangels Erheblichkeit des gerügten Mangels (Beschwer) kein Erfolg beschieden sein (vgl. § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO, N 8 und 21 zu § 51 ZPO; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 17; s.a. § 51 Abs. 2 ZPO). 4.4. Zum Vorwurf, die Vorinstanz habe das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit "in totaler" bzw. "voller Geheimjustiz" resp. "geheimjustiziell" abgewickelt (KG act. 1 S. 4, Ziff. 7, 8, 1 und 2), ist anzumerken, dass das vorinstanzliche Verfahren (nach Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 17. Mai 2004 durch das Kassationsgericht) bisher nicht abgeschlossen und über die klägerischen (Berufungs-)Anträge (noch) nicht materiell entschieden wurde. Vielmehr beschränken sich die bislang gefällten (und vom Beschwerdeführer angefochtenen) Zwischenentscheide auf die Frage der Gewährung des prozessualen Armenrechts vor Berufungsinstanz und die Neuansetzung der Fristen für die Leistung der noch ausstehenden Kautionsraten (zur Sicherstellung einer allfälligen Kosten- und Entschädigungspflicht im Appellationsverfahren). In diesem Verfahrensstadium wurde zwar in der Tat (noch) keine öffentliche Verhandlung durchgeführt, doch war dies gemäss den Verfahrensgarantien von Art. 29 und 30 BV und Art. 6 EMRK (sowie nach § 135 GVG) auch nicht geboten (Hauser/Schweri, a.a.O., N 26 zu § 135 GVG; ZR 95 Nr. 14, Erw. 3/a; s.a. BGE 122 V 55; Peukert, in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, N 52 zu Art. 6 EMRK [S. 190 und 193]). Überdies weist der Beschwerdeführer, dem im Übrigen schon früher dargelegt wurde, dass Art. 6 EMRK in Verfahren, in denen lediglich die Eintretensfrage strittig ist, nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Kass.-Nr. 2003/066 vom 27.3.2003 i.S. des Beschwerdeführers, Erw. 5.1 und dort zitierte vorhergehende Entscheide), auch nicht nach, dass und wann er eine solche Verhandlung ausdrücklich beantragt habe (vgl.

- 15 - BGE 122 V 55; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, Rz 443). Damit greift auch die Rüge, die Vorinstanz habe unter Ausschluss der Öffentlichkeit entschieden, ins Leere. Nicht nachvollziehbar ist sodann der im nämlichen Kontext erhobene Einwand, die Vorinstanz habe auch den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit verletzt (KG act. 1 S. 4, Ziff. 7 und 1), nachdem weder in der Beschwerdeschrift näher dargelegt noch anderweitig ersichtlich ist, dass einer oder beiden Parteien bestimmte Entscheide der Vorinstanz nicht zur Kenntnis gebracht bzw. nicht zugestellt worden wären. 4.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Vorinstanz habe Art. 2 des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2) verletzt, wonach jeder Vertragsstaat insbesondere verpflichtet sei, dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen im Pakt anerkannten Rechten und Freiheiten verletzt worden sei, das Recht habe, eine wirksame Beschwerde einzulegen und sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere zuständige Stelle feststellen zu lassen (KG act. 1 S. 4 f.), kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Denn bezüglich dieser Rüge genügt die Beschwerde, zu deren Begründung lediglich über Seiten hinweg verschiedene Stellen aus dem Kommentar Novak (UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, Kehl/Strassburg/Arlington 1989) zitiert werden (vgl. KG act. 1 S. 5-8), ohne dass dabei in irgendeiner Weise auf den angefochtenen Entscheid Bezug genommen würde, den formellen Anforderungen von § 288 ZPO in keiner Weise. 4.6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, dass und inwiefern der vorinstanzliche Zwischenbeschluss vom 10. Januar 2005 (KG act. 2) an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit (insbesondere unter den Gesichtspunkten von §§ 282 und 288 ZPO) überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer sind die von der Vorinstanz angesetzten, durch den Suspensiveffekt jedoch in ihrem Lauf gehemmten Fristen zur Bezahlung der noch

- 16 ausstehenden sechs Kautionsraten neu zu eröffnen (vgl. von Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 295/296; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 22; Spühler/Vock, a.a.O., S. 78; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 291 ZPO; s.a. OG act. 346 S. 10 ff., Erw. II/3/c). 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da den Beschwerdegegnerinnen vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung von Prozessentschädigungen ausser Betracht. 6. Ergänzend bleibt anzufügen, dass sich aus den beigezogenen Verfahrensakten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die bislang mit dem vorliegenden Rechtsstreit befassten Gerichtspersonen irgendwelche strafbaren Handlungen (insbesondere Amtsmissbrauch oder Unterdrückung von Urkunden) begangen haben könnten. Deshalb besteht keine Veranlassung, die Akten in Anwendung von § 21 StPO an die Strafbehörden zu überweisen bzw. von Amtes wegen Strafanzeigen zu erstatten (wie der Beschwerdeführer beantragt; vgl. KG act. 1 S. 3, Ziff. 15). 7. Schliesslich sei der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einreichung weiterer Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder um Erstreckung der Fristen für die Leistung der ausstehenden Kautionsraten unter Umständen als rein trölerisch betrachtet und deshalb als rechtsmissbräuchlich von der Hand gewiesen werden könnten, und dass auch nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass allfälligen (weiteren) Beschwerden gegen entsprechende Entscheide wiederum aufschiebende Wirkung gewährt und die laufenden Fristen hernach neu angesetzt würden.

- 17 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren werden abgewiesen. 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Der Beschwerdeführer hat die sechs noch ausstehenden monatlichen Raten (zu je Fr. 2'000.--) der ihm für das Berufungsverfahren auferlegten Kaution (im Gesamtbetrag von Fr. 14'000.--) wie folgt bei der Obergerichtskasse, Postfach, 8023 Zürich (Postkonto 80-10210-7), zu leisten: - 2. Rate: innert 10 Tagen seit Empfang dieses Beschlusses; - 3. Rate: bis spätestens am 2. Mai 2005; - 4. Rate: bis spätestens am 1. Juni 2005; - 5. Rate: bis spätestens am 1. Juli 2005; - 6. Rate: bis spätestens am 2. August 2005; - 7. Rate: bis spätestens am 1. September 2005. Diese Fristen stehen während der Gerichtsferien nicht still. Dem Beschwerdeführer steht es frei, die einzelnen Raten oder die gesamte Restkaution schon früher zu leisten. Leistet der Beschwerdeführer auch nur eine Rate nicht oder zu spät, wird auf die Berufung nicht eingetreten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2003.

- 18 - 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 399.-- Schreibgebühren, Fr. 114.-- Zustellgebühren und Porti. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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