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Zürich Kassationsgericht 11.02.2006 AA0500084

11 febbraio 2006·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·5,805 parole·~29 min·3

Riassunto

Kantonales BeschwerdeverfahrenSubsidiarität der kantonalen NichtigkeitsbeschwerdeKosten- und Entschädigungsfolgen, Erheblichkeit eines NichtigkeitsgrundesDispositionsmaximeAuskunftspflicht der EhegattenSchutzmassnahmen

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050084/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Hans Michael Riemer, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2006 in Sachen X., Klägerin, Rekursgegnerin 1 und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt gegen 1. Y. AG, Rekurrentin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt 2. Z., Beklagter, Rekursgegner 2 und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Esq., USA betreffend internationale Rechtshilfe im Scheidungsprozess / Edition von Unterlagen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2005 (NV040015/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Schreiben vom 10. August 2004 ersuchte der Supreme Court of the State of New York das Obergericht des Kantons Zürich um Rechtshilfe im Scheidungsverfahren zwischen X. (Beschwerdeführerin) und Z. (Beschwerdegegner [2]). Das Gericht bat um Untersuchungen bei zwei Banken in Zürich, nämlich der Y. AG (Beschwerdegegnerin [1]) sowie der W. Die Beschwerdegegnerin sollte gefragt werden, ob sie irgendwelche Informationen betreffend Konto Nr. ____ und Unterkonti einer V. Ltd. habe. Bejahendenfalls wurde die Beschwerdegegnerin darum ersucht, sämtliche Kontoinformationen, wirtschaftlich Berechtigte, Personen mit Unterschriftsberechtigung etc. bekanntzugeben (ER act. 4). 2. Das Obergericht des Kantons Zürich, Rechtshilfe, bat das Bezirksgericht Zürich mit Schreiben vom 14. September 2004 um die Einvernahme von zuständigen Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin (ER act. 1). Mit Verfügung vom 28. September 2004 ersuchte der Einzelrichter des Bezirkes Zürich die Beschwerdegegnerin, sämtliche bei ihr vorhandenen Informationen "bezüglich" V. "LTD., Konto Nr." ____ "und Unterkonti" etc. einzureichen. Halte sich die Beschwerdegegnerin für berechtigt, die Herausgabe der Urkunden zu verweigern (§§ 184 und 158-160 ZPO), seien die Gründe hierfür dem Gericht schriftlich mitzuteilen (ER act. 6). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2004 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie halte sich gestützt auf das Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 BankG für berechtigt, die verlangten Informationen nicht offen legen zu müssen (ER act. 9). Mit Verfügung vom 2. November 2004 erachtete der erstinstanzliche Einzelrichter die Berufung der Beschwerdegegnerin auf das Bankgeheimnis für unbegründet und wiederholte die bereits in der Verfügung vom 28. September 2004 enthaltenen Aufforderungen an die Beschwerdegegnerin (ER act. 11).

- 3 - 3. Gegen diese Verfügung vom 2. November 2004 erhob die Beschwerdegegnerin einen Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Ersuchen um Rechtshilfe sei zu verweigern. Eventualiter sei die gegen sie ergangene Verfügung zu suspendieren und der darin erwähnten V. Ltd. Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte einzuräumen (OG act. 1 S. 2). Mit Beschluss vom 1. Juni 2005 hiess das Obergericht (II. Zivilkammer) den Rekurs gut und hob die angefochtene Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Zürich vom 2. November 2004 vollumfänglich auf. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte sie der Beschwerdeführerin. Ferner verpflichtete sie diese, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen (KG act. 2 S. 14). 4. Gegen den obergerichtlichen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (OG act. 17/2; KG act. 1) eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit dieser beantragt sie in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Bestätigung der einzelrichterlichen Verfügung vom 2. November 2004 (KG act. 1 S. 2). Die ihr im Sinne von § 75 und § 76 ZPO auferlegte Prozesskaution (KG act. 8) leistete sie fristgerecht (KG act. 9/1, 12). Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. Präsidialverfügung vom 14. Juni 2005; KG act. 8) wurde dem Beschwerdegegner 2 auf dem Rechtshilfeweg Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz angesetzt, unter der Androhung, dass bei Unterlassung Zustellungen durch Veröffentlichung erfolgen oder mit der gleichen Wirkung unterbleiben können (KG act. 8, 10, 15 - 22). Der Beschwerdegegner 2 bezeichnete innert Frist (KG act. 22) keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 11). Der Beschwerdegegner 2 reichte innert Frist (KG act. 23) keine Beschwerdeantwort ein. Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt mit ihrer rechtzeitigen (KG act. 24/2, 27) Beschwerdeantwort die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 27 S. 2). Die Beschwerdeführerin erhob gegen den angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss auch eine staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (KG act. 14).

- 4 - II. 1. Die Beschwerdeführerin gibt einen Überblick über die geltend gemachten Beschwerdegründe (Beschwerde KG act. 1 S. 3 f. lit. C), nimmt auf den Seiten 4 - 14 der Beschwerde Stellung zum Sachverhalt und zum angefochtenen Entscheid (Beschwerde KG act. 1 S. 4 - 14 lit. D) und äussert sich anschliessend auf S. 14 f. zu den Beschwerdegründen im Einzelnen (Beschwerde KG act. 1 S. 14 f. lit. E). Sie ist vorab auf die Natur des Beschwerdeverfahrens und auf die Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde hinzuweisen: a) Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.). b) In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der

- 5 - Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, a.a.O., Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, a.a.O., 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). c) Die Ausführungen in Ziff. II.C der Beschwerde (KG act. 1 S. 3 f.) genügen diesen Substantiierungsanforderungen nicht. Die Ausführungen in Ziff. II.D der Beschwerde (KG act. 1 S. 4 - 14) scheinen die Natur des Beschwerdeverfahrens zu verkennen. Sie beinhalten in weiten Teilen bloss appellatorische Ausführungen zum angefochtenen Entscheid, auf die nicht eingetreten werden kann. Das gilt auch für die Beilage KG act. 4/2, die Affirmation vom 9. Juni 2005: Dabei handelt es sich um ein im Beschwerdeverfahren nicht zulässiges Novum. Dieses ist nicht zu beachten. Im Beschwerdeverfahren sind auch Noven im Sinne von § 115 ZPO nicht zulässig. Allerdings umfassen die Ausführungen in Ziff. II.D der Beschwerde teilweise auch genügend substantiierte Rügen. Auf diese Ausführungen ist somit (nur) soweit einzutreten, als sie den vorstehend dargelegten Substantiierungsanforderungen gerecht werden. Werden nachfolgend einzelne Ausführungen unter diesem Titel nicht mehr speziell erwähnt, so deshalb, weil sie ungenügend substantiiert sind und darauf nicht einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführerin macht verschiedentlich geltend, die Vorinstanz habe das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HBewÜ) verletzt. a) Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit es um die Frage der Verletzung von Staatsvertragsrecht geht. Insoweit ist gegen den Rekursentscheid die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 lit. c OG an das Bundesgericht zulässig. Diesem kommt dabei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht freie Kognition zu (ZR 101 [2002] Nr. 88 Erw. II.1. mit Verweisung auf

- 6 - Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 28 zu § 117; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 und 17b zu § 285; Spühler/Vock, a.a.O., S. 60 f.; RB 1995 Nr. 25, 1996 Nr. 22). b) Auf Rügen der Verletzung des HBewÜ kann deshalb nicht eingetreten werden. Diese wären mit staatsrechtlicher Beschwerde dem Bundesgericht zu unterbreiten. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Rekurs der Beschwerdegegnerin habe sich im Wesentlichen gegen die Gewährung der Rechtshilfe an sich gewendet. Die Vorinstanz sei in diesem Punkt auf den Rekurs nicht eingetreten und habe bestätigt, dass Rechtshilfe zu gewähren sei. Diese "Teilniederlage" der Beschwerdegegnerin in ihrem Hauptbegehren sei bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolge nicht berücksichtigt worden. Dem Ausgang des Rekurses entsprechend wären - so die Beschwerdeführerin - die Kosten zu teilen gewesen und die Parteientschädigung wettzuschlagen. Die beschlossene Kostenund Entschädigungsfolge sei aktenwidrig und willkürlich (KG act. 1 S. 5 Ziff. 13). a) Der Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit oder Willkür im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO bezieht sich auf tatsächliche Annahmen. In diesem Zusammenhang beanstandet die Beschwerdeführerin keine tatsächlichen Annahmen. Vielmehr beanstandet sie, dass die Vorinstanz trotz teilweisen Unterliegens der Beschwerdegegnerin ihr die gesamten Kosten des Rekursverfahrens auferlegte und sie zur Leistung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtete. Sinngemäss rügt sie eine Verletzung von § 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO. Die Anführung eines unzutreffenden Nichtigkeitsgrundes schadet der Beschwerdeführerin aber nicht. Die Subsumption des geltend gemachten Sachverhalts unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund von § 281 ist Aufgabe des Gerichts (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288).

- 7 b) Diese Rüge ist an sich begründet: aa) Auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses - worauf die Beschwerdeführerin verweist (Beschwerde KG act. 1 S. 5 Ziff. 13), was aber die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort übergeht (Beschwerdeantwort KG act. 27 S. 3 f. Ziff. 4 - 6) - hielt die Vorinstanz fest, dass über den Hauptantrag der Rekurrentin - der Beschwerdegegnerin - (Gewährung der Rechtshilfe) im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr zu befinden sei, weshalb der Rekurs diesbezüglich verspätet und darauf nicht einzutreten sei. Bezüglich des Eventualantrages der Rekurrentin sei auf den Rekurs einzutreten (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 6). bb) Die Vorinstanz wollte die Kosten- und Entschädigungsfolge des Rekursverfahrens dem Ausgang entsprechend regeln (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 14 Ziff. III). Damit wandte sie § 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO an. cc) Dabei übersah sie offenbar oder überging die Erwägungen auf Seite 6, wonach auf den Hauptantrag der Rekurrentin nicht einzutreten sei. Demnach unterlag die Beschwerdegegnerin mit ihrem Hauptantrag. Die Kostenverlegung nach dem Ausgang des Verfahrens liess unter dieser Prämisse (Nichteintreten auf den Hauptantrag der Beschwerdegegnerin) nicht zu, die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Damit verletzte die Vorinstanz §§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin dazu (Beschwerdeantwort KG act. 27 S. 3 f. Ziff. 4 - 6) gehen daran vorbei (vgl. aber gleich nachfolgend). c) Grundsätzlich wäre die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung damit aufzuheben. Da die Sache insoweit spruchreif wäre, könnte das Kassationsgericht einen neuen diesbezüglichen Entscheid fällen (§ 291 Satz 2 ZPO). Dieser würde indes - falls keine anderen Nichtigkeitsgründe vorliegen (dazu nachfolgend) - im Ergebnis gleich ausfallen wie die vorinstanzliche Regelung:

- 8 aa) Mit ihrem Rekurs stellte die Beschwerdegegnerin den Hauptantrag, die angefochtene erstinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das Ersuchen um Rechtshilfe sei zu verweigern (Rekurs OG act. 1 S. 2). Der Rekurs richtete sich gegen die erstinstanzliche Verfügung vom 2. November 2004. Deren Dispositiv enthielt ausschliesslich das Ersuchen an die Beschwerdegegnerin, Auskünfte betreffend die V. Ltd. zu erteilen (OG act. 2). In der Begründung ihres Rekurses machte die Beschwerdegegnerin geltend, im Scheidungsverfahren der Eheleute X. und Z. dürfte sie ohne weiteres vom Gericht dazu angehalten werden, über ihre Geschäftsbeziehung zum Beschwerdegegner Auskunft zu geben (Rekurs OG act. 1 S. 5 Ziff. 11). Dazu sei sie jederzeit bereit. Sie dürfe aber nicht verpflichtet werden, Auskunft über Drittpersonen, i.c. eine V. Ltd. zu erteilen (Rekurs OG act. 1 S. 4 Ziff. 8, S. 5 Ziff. 10, S. 6 Ziff. 12). Tatsächlich richtete sich der Rekurs damit nicht gegen eine Gewährung von Rechtshilfe seitens der zürcherischen Gerichte im in New York hängigen Scheidungsverfahren der Eheleute X. und Z. als solche, sondern ausschliesslich gegen die mit der angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung angeordnete Auskunftspflicht. bb) Mit ihrer Rekursantwort beantragte die Beschwerdeführerin, auf den Rekurs sei nicht einzutreten. Eventuell sei er vollständig abzuweisen (Rekursantwort OG act. 12 S. 1). Den Antrag auf Nichteintreten bezog die Beschwerdeführerin auf die Forderung, es sei "das Ersuchen um Rechtshilfe zu verweigern" (Rekursantwort OG act. 12 S. 3 vor Ziff. 6). Im übrigen vertrat sie mit ihrem Eventualantrag auf Rekursabweisung die Position, die Beschwerdegegnerin habe die einzelrichterliche Verfügung vom 2. November 2004 zu befolgen (Rekursantwort OG act. 12 S. 3 - 7). cc) Mit dem angefochtenen Beschluss hiess die Vorinstanz den Rekurs vollumfänglich gut und hob die angefochtene erstinstanzliche Verfügung vollumfänglich auf. Damit hob sie, wie von der Beschwerdegegnerin mit ihrem Rekurs beantragt, die dieser auferlegte Auskunftspflicht betreffend die V. Ltd. vollumfänglich auf. Die Beschwerdegegnerin obsiegte damit im Rekursverfahren vollumfänglich und im Gegensatz zur Rüge der Beschwerdeführerin nicht nur teilweise. Umgekehrt unterlag die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren vollumfänglich.

- 9 dd) Diesem Ausgang des Rekursverfahrens entsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens der vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Ferner ist sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für die Aufwendungen im Rekursverfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen. d) Bei einer Aufhebung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Beschlusses hätte das Kassationsgericht somit - wiederum: falls keine anderen Nichtigkeitsgründe vorliegen (dazu nachfolgend) - gleich zu entscheiden wie die Vorinstanz (wenn auch aus anderen Gründen). Statt eines solchen Vorgehens rechtfertigt es sich, den angefochtenen Entscheid diesbezüglich bestehen zu lassen: Der nachgewiesene Nichtigkeitsgrund wirkte sich im Ergebnis nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus, da das Ergebnis das Gleiche bleibt, auch wenn der Mangel behoben wird. Der grundsätzlichen Begründetheit der Rüge ist bei der Kosten- und Entschädigungsfolge des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin erleidet durch dieses Vorgehen unter keinem Aspekt einen Nachteil. 4. Mit ihrem Rekurs vor Vorinstanz hatte die Beschwerdegegnerin folgende Anträge gestellt (OG act. 1 S. 2): "1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Ersuchen um Rechtshilfe zu verweigern; 2. Eventualiter sei die gegen die Rekurrentin ergangene Verfügung zu suspendieren und der in Dispositiv Ziff. 1.1 erwähnten" V. "Ltd. Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte einzuräumen; Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."

- 10 a) Mit dem angefochtenen Beschluss hiess die Vorinstanz den Rekurs gut und hob die im Rekursverfahren angefochtene einzelrichterliche Verfügung vom 2. November 2004 vollumfänglich auf (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 14 Dispositiv Ziff. 1). b) Die Beschwerdeführerin rügt, damit habe die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 7 oben). c) Die Beschwerdegegnerin beantragte vor Vorinstanz die Aufhebung der angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung. Die Vorinstanz hob mit dem angefochtenen Beschluss die angefochtene erstinstanzliche Verfügung auf. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime (§ 54 Abs. 2 ZPO) liegt offensichtlich nicht vor. d) Die durchaus nachvollziehbare Rüge hält aber einer Prüfung nicht stand: aa) Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe gegen die erste einzelrichterliche Verfügung vom 28. September 2004 kein Rechtsmittel ergriffen. In ihrer Eingabe an den Einzelrichter vom 14. Oktober 2004 habe sie sich nicht gegen die Gewährung der Rechtshilfe an sich ausgesprochen. Der Beschwerdegegner (2) habe gegen die Gewährung der Rechtshilfe auch keine rechtlichen Schritte unternommen. Die Frage, ob das Rechtshilfeersuchen als solches zulässig und daher durchzuführen sei, sei damit bereits entschieden worden und könne nicht nochmals aufgegriffen werden. Die Ausführungen der Rekurrentin zur Anwendbarkeit von Art. 170 ZGB seien in dem Sinne verspätet, als sie sich mit der grundsätzlichen Frage der Gewährung der Rechtshilfe beschäftigten. Über den Hauptantrag der Rekurrentin (Gewährung der Rechtshilfe) sei im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr zu befinden, weshalb der Rekurs diesbezüglich verspätet und darauf nicht einzutreten sei. Mit ihrem Eventualantrag richte sich die Rekurrentin nicht mehr gegen die Gewährung der Rechtshilfe an sich, sondern vielmehr gegen die Verweigerung der Zeugnisbefreiung und damit einzig gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 2. November 2004, worin es um die

- 11 - Frage der Zeugnisverweigerungsrechte gegangen sei. Diesbezüglich sei daher auf den Rekurs einzutreten (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 6). bb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach der Feststellung, das Hauptbegehren der Rekurrentin sei verspätet, sei die Vorinstanz an das Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin gebunden gewesen. Mit diesem Eventualbegehren habe die Beschwerdegegnerin aber nicht die Aufhebung der einzelrichterlichen Verfügung beantragt, sondern nur, diese Verfügung sei zu suspendieren und der V. Ltd. sei Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte einzuräumen. Indem die Vorinstanz über dieses Eventualbegehren hinausgegangen sei und die einzelrichterliche Verfügung aufgehoben habe, habe sie die Dispositionsmaxime verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 7 Ziff. 20). cc) Einerseits folgte indes daraus höchstens ein Widerspruch zwischen den vorinstanzlichen Erwägungen und ihrem Dispositiv, nicht aber, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin mehr zugesprochen als diese mit ihrem Rekurs verlangt hätte (vgl. dazu vorstehend lit. a - c). dd) Andererseits ging die Vorinstanz entgegen der wohl etwas missverständlichen Formulierung auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses nicht davon aus, dass auf den gesamten (Haupt-)Antrag Ziffer 1 des Rekurses der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten sei, sondern nur auf deren Eventualantrag Ziffer 2. Vielmehr ging die Vorinstanz davon aus, dass auf den Hauptantrag insoweit nicht einzutreten sei, als die Beschwerdegegnerin damit die Gewährung der Rechtshilfe als solche bzw. an sich anfechten wolle. Soweit sich der Rekurs aber gegen die einzelrichterliche Verfügung vom 2. November 2004 richtete, trat die Vorinstanz durchaus darauf ein (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 6 unten), prüfte diese Verfügung im Rahmen der Rekursanträge (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 7 ff.) und hob sie schliesslich in Gutheissung des Rekurses vollumfänglich auf (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 14). Darin liegt keine Verletzung der Dispositionsmaxime. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Hauptantrag der Rekurrentin auch so interpretiert werden könne, dass ihr Editionsverweigerungsrecht zu schützen sei (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 12 vor Ziff. 5.4). Die Beschwerdegegnerin erhob einen Rekurs gegen die einzelrichterliche Verfügung

- 12 vom 2. November 2004. Darin beantragte sie die Aufhebung dieser Verfügung. In der Begründung wandte sie sich gegen die ihr mit der angefochtenen Verfügung auferlegte Pflicht zur Auskunfterteilung über die V. Ltd. (Rekurs OG act. 1 S. 3 ff.) und erwähnte, zur Auskunfterteilung über eine allfällige Geschäftsbeziehung zum Rekursgegner (2) selber sei sie ohne weiteres bereit (Rekurs OG act. 1 S. 4 Ziff. 8, S. 5 Ziff. 11). Die angefochtene einzelrichterliche Verfügung vom 2. November 2004 bestand und erschöpfte sich ausschliesslich in der Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Auskunfterteilung über die V. Ltd. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, die Beschwerdegegnerin sei nicht zur Auskunft über die V. Ltd. verpflichtet. Sie hob deshalb antragsgemäss die angefochtene einzelrichterliche Verfügung vom 2. November 2004 vollumfänglich auf. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime liegt nicht vor. Die Rüge geht fehl. ee) Da die Vorinstanz nicht davon ausging, dass auf den gesamten Rekurs- Hauptantrag der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten sei, sondern nur, soweit er sich gegen die Gewährung der Rechtshilfe an sich richtete, und da der Rekursantrag Ziffer 1 auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht auf die Gewährung der Rechtshilfe an sich beschränkt war, war die Vorinstanz schon deshalb nicht an den Eventual-Rekursantrag Ziffer 2 gebunden. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob die Vorinstanz auch dann im Sinne von § 280 ZPO die angefochtene Verfügung ersatzlos hätte aufheben dürfen, wenn ausschliesslich auf den Rekursantrag Ziffer 2 einzutreten wäre, sich aber aus der Rekursbegründung ergäbe, dass die Rekurrentin die Aufhebung der angefochtenen Anordnungen verlangte, und wenn die angefochtene Verfügung ausschliesslich in diesen angefochtenen Anordnungen besteht. e) Inwiefern in diesem Zusammenhang Willkür und/oder Aktenwidrigkeit vorliegen soll, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls geltend macht (Beschwerde KG act. 1 S. 7 oben), lässt sich der Begründung der Beschwerdeführerin nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich.

- 13 - Sollte die Beschwerdeführerin aber damit meinen, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise nicht prüfte, ob statt einer gesamthaften Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Interessen der V. Ltd. (unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung der angefochtenen Verfügung) durch Massnahmen im Sinne von § 145 ZPO geschützt werden könnten (vgl. Beschwerde KG act. 1 S. 7 Ziff. 20), wäre darauf nicht einzutreten: Die Vorinstanz prüfte Schutzmassnahmen im Sinne von § 145 ZPO, erachtete solche aber als nicht genügend (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 13 zweitletzter Absatz). Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. 5. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die V. Ltd. selber habe kein Zeugnisverweigerungsrecht. Der Beschwerdegegnerin ein Zeugnisverweigerungsrecht zu gewähren, das sie für sich selber nicht ausdrücklich in Anspruch nehme, respektive gestützt auf eine Unmöglichkeit, wirksame Schutzmassnahmen zu finden, die Edition überhaupt zu verweigern, verletze die Dispositionsmaxime. Soweit durch den angefochtenen Beschluss das einer Bank allenfalls zustehende Zeugnisverweigerungsrecht de facto auf ihre Nichtbankkunden ausgedehnt werde, wäre dies eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (§ 157 ZPO), willkürlich und auch eine Verletzung der Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 HBewÜ (Beschwerde KG act. 1 S. 8 Ziff. 22). a) Die Vorinstanz ging auf diese Problematik im angefochtenen Beschluss ein (KG act. 2 S. 11 f. Ziff. 5.3). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Auf diese Rüge ist schon deshalb nicht einzutreten. b) Abgesehen davon gehen diese Ausführungen an der wesentlichen Thematik vorbei. Es geht nicht um ein Zeugnisverweigerungsrecht der V. Ltd. (vgl. auch Beschwerdeantwort KG act. 27 S. 4 Ziff. 8). Es geht auch nicht um ein Zeugnisverweigerungsrecht, das die Beschwerdegegnerin allgemein für sich selber in Anspruch nehmen wollte. Ebensowenig geht es darum, ein Zeugnisverweigerungsrecht einer Bank auf ihre Nichtbankkunden auszudehnen. Vielmehr geht es darum, dass die Beschwerdegegnerin durch die einzelrichterliche Verfügung dazu angehalten werden sollte, (nicht Auskünfte über sich selber zu erteilen,

- 14 sondern) Geheimnisse über eine Dritt-(bzw. Viert-)Person zu offenbaren, welche sie in ihrer Eigenschaft als Bank wahrgenommen hatte. Das darf sie grundsätzlich nicht (Art. 47 Abs. 1 - 3 BankG). Vorbehalten bleiben jedoch die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 47 Abs. 4 BankG). Es war somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf eine solche Bestimmung Auskunft geben durfte bzw. dazu verhalten werden konnte. Mit einem Zeugnisverweigerungsrecht der V. Ltd. selber oder einer Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechts der Beschwerdegegnerin (bzw. ihrer Geheimhaltungspflicht) auf die V. Ltd. hat das nichts zu tun. c) Die Beschwerdegegnerin verlangte die Aufhebung der einzelrichterlichen Verfügung vom 2. November 2004. Wie bereits aufgezeigt, verletzte die Vorinstanz die Dispositionsmaxime nicht, indem sie antragsgemäss diese einzelrichterliche Verfügung aufhob. d) Wie bereits erwähnt, kann auf die Rüge der Verletzung des HBewÜ nicht eingetreten werden. 6. In Ziff. 24 der Beschwerde scheint die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Anwendung von Art. 170 ZGB zu rügen (Beschwerde KG act. 1 S. 8). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Es könnte höchstens der Nichtigkeitsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO vorliegen. Eine bundesrechtliche Berufung in diesem Punkt ist nicht zulässig, weshalb diese Rüge hier zulässig ist. a) Der Kassationsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO) ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar ist und ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung des materiellen Rechts vorliegt. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides kann deshalb nur erfolgen, wenn über die Auslegung einer Rechtsregel kein begründeter Zweifel bestehen kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 81; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69).

- 15 b) Die Vorinstanz erwog, bei der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB entscheidend sei, dass es immer um die Offenbarung der finanziellen Situation eines der beiden Ehegatten gehe. Soweit Dritte betroffen seien, so müssten sie im Rahmen von Art. 170 Abs. 2 ZGB nur über das bei ihnen liegende Vermögen eines Ehegatten Auskunft erteilen. Ein Dritter könne nicht verpflichtet werden, seine eigenen finanziellen Verhältnisse oder die ihm bekannten Vermögensverhältnisse von Drittpersonen, die in keinem Verhältnis zum Ehegatten stehen, zu offenbaren. Soweit die Auskunftspflicht von Art. 170 ZGB gesetzlichen Geheimhaltungspflichten wie namentlich Art. 47 BankG vorgehe, so betreffe dies ausschliesslich die Verhältnisse zu einem Ehegatten, unter Ausschluss von Drittbeziehungen, welche kraft Art. 170 ZGB nicht offenbart werden dürften (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 7 f. Ziff. 4.1. mit Verweisung auf Hausheer/Reusser/ Geiser, Berner Kommentar, N 16 zu Art. 170 ZGB). c) Die Beschwerdeführerin weist bezüglich dieser Erwägungen, die insbesondere auch mit dem Gesetzestext (Art. 170 Abs. 1 ZGB) übereinstimmen, keine Verletzung klaren materiellen Rechts nach. Der mit Zitaten untermauerte Hinweis darauf, dass jedwelche Auskunft von einer Bank oder einem sonstigen Dritten beigezogen werden könne, sofern für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten relevant (Beschwerde KG act. 1 S. 8 Ziff. 24), geht an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Diese beziehen sich gerade nicht auf für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten relevante Auskünfte, sondern auf solche über die eigenen finanziellen Verhältnisse von Dritten und über Vermögensverhältnisse von Drittpersonen. Die Rüge - sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter Ziff. 24 der Beschwerde als solche zu verstehen - geht fehl. 7. Unter Ziff. 25 der Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, es sei willkürlich, ohne weiteres davon auszugehen, die Informationen (über die V. Ltd.) seien nicht relevant und würden deshalb nicht unter die Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB fallen. Dabei bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die vorinstanzlichen Erwägungen unter Ziff. 4.2 des angefochtenen Beschlusses (Beschwerde KG act. 1 S. 8 - 10 Ziff. 25).

- 16 a) Die Vorinstanz erwog, bei der V. Ltd. handle es sich um eine Drittperson. Art. 170 ZGB biete deshalb keine Grundlage für die von der Beschwerdegegnerin geforderten Auskünfte (angefochtener Beschluss KG act. 1 S. 8 f. Ziff. 4.2). b) Die Rüge geht an diesen vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Die Vorinstanz ging nicht deshalb davon aus, dass die von der Beschwerdegegnerin verlangten Auskünfte nicht von der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB erfasst seien, weil sie nicht relevant seien, sondern weil es sich um solche über eine Drittperson handle. 8. Die Beschwerdeführerin erklärt, es sei nicht zu sehen, wieso die V. Ltd. von der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB entschuldigt werden soll (Beschwerde KG act. 1 S. 10 Ziff. 26). Auch dabei geht die Beschwerdeführerin am angefochtenen Beschluss vorbei. Es geht nicht um eine Auskunftspflicht der V. Ltd. Das Rechtsöffnungsersuchen begehrte nicht die Einholung von Auskünften seitens der V. Ltd. Die vor Vorinstanz angefochtene einzelrichterliche Verfügung richtete sich nicht an die V. Ltd. Vielmehr geht es darum, dass die Beschwerdegegnerin über die V. Ltd. - also über eine andere Person als die Scheidungsparteien, allein deren Verhältnisse gemäss Vorinstanz von der Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB erfasst sind - Auskunft erteilen soll. Dabei kann nicht mit einer allfälligen Auskunftspflicht oder einem nicht vorhandenen Zeugnisverweigerungsrecht der V. AG selber argumentiert werden, weil es nicht darum geht. 9. Mit Ziff. 27 und Ziff. 31 der Beschwerde (KG act. 1 S. 10 f., S. 11 f.) rügt die Beschwerdeführerin wiederum Verletzungen des HBewÜ. Darauf kann nicht eingetreten werden. 10. Im zweiten Absatz unter Ziff. 30 der Beschwerde (KG act. 1 S. 11) macht die Beschwerdeführerin tatsächliche Ausführungen ohne Nachweis, aus welchen Akten sich diese ergeben sollen. Es handelt sich um unzulässige Noven. Darauf ist nicht einzutreten.

- 17 - 11. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei den vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 13 erster Absatz des angefochtenen Entscheides werde der logische Konnex in der Auslegung des HBewÜ durch die Vorinstanz mit dem Arrestrecht deutlich. Dieser Konnex sei aber sachfremd und auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 170 Abs. 2 ZGB nicht gegeben. In einer Scheidung könnten auch Treuhänder, Auftragnehmer, Finanzberater einer der Parteien befragt werden, auch wenn nicht zum vornherein "glaubhaft" sei, dass auf deren Konten Vermögensgelder lägen, die zivilrechtlich einer der Parteien gehörten. Wenn Ehegatten ihre wahre Vermögenslage verschleierten, müsse in vernünftigem Ausmass auch Nachforschung erlaubt sein. Es könnten auch Auskünfte erhoben werden, die geeignet seien, die wahren Vermögensverhältnisse aufzudecken, auch wenn es dabei, anders als beim Arrest, nicht unmittelbar um die Beschlagnahme von Vermögenswerten gehe (Beschwerde KG act. 1 S. 12 f. Ziff. 32.1). a) Soweit die Beschwerdeführerin auch damit die vorinstanzliche Anwendung des HBewÜ rügt, kann auch darauf nicht eingetreten werden. b) Zur Anwendung von Art. 170 Abs. 2 ZGB ist auf vorstehende Ziff. 6 zu verweisen. Auch mit den Ausführungen unter Ziff. 32.1 der Beschwerde zeigt die Beschwerdeführerin keine Verletzung klaren materiellen Rechts auf. Die Vorinstanz stellte mit ihrem Hinweis auf das Arrestverfahren keinen Konnex zwischen diesem und Art. 170 Abs. 2 ZGB her, sondern verwies lediglich (im Sinne eines Beispiels oder Vergleichs) darauf, dass (auch) im Arrestverfahren für eine Arrestbewilligung glaubhaft gemacht werden müsse, dass Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG), ohne daraus abzuleiten, dass dies deshalb auch im Anwendungsbereich von Art. 170 Abs. 2 ZGB gelte. Die Rüge - sind die Ausführungen unter Ziff. 32.1 der Beschwerde als solche zu verstehen - geht fehl. 12. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz erkläre nicht, weshalb sie auf das Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin nicht eintrete bzw. dieser mehr und anderes zuspreche, als diese verlange (Beschwerde KG act. 1 S. 13 Ziff. 32.2).

- 18 a) Der Beschwerdeführerin fehlt die Legitimation zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht begründe, weshalb sie auf ein Begehren der Beschwerdegegnerin nicht eintrete. Abgesehen davon hiess die Vorinstanz das Hauptbegehren der Beschwerdegegnerin um Aufhebung der angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung gut und musste sich deshalb nicht mehr zum Eventualbegehren äussern, das die Beschwerdegegnerin nur für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gestellt hatte, wie auch die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (Beschwerdeantwort KG act. 2 S. 6 Ziff. 14). b) Zur Behauptung der Verletzung der Dispositionsmaxime ist auf vorstehende Ziff. 4 zu verweisen. 13. Der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall keine geeigneten Schutzmassnahmen (gemeint: im Sinne von § 145 ZPO) gefunden werden könnten. Nach ihrer Auffassung könnten im Sinne einer Schutzmassnahme zuerst die Organe der Beschwerdegegnerin als Zeugen vorgeladen werden, welche anlässlich der Verhandlung ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen könnten, über das der Richter zu befinden hätte. Im Rahmen dieser Abwägung wäre es - so die Beschwerdeführerin weiter - möglich, differenziert vorzugehen (Beschwerde KG act. 1 S. 13 Ziff. 32.3). a) Die Vorinstanz begründete, weshalb sie keine Schutzmassnahmen für genügend erachtete. Sie erwog, es bestehe eine Geheimhaltungspflicht der Beschwerdegegnerin bezüglich der verlangten Auskünfte über die V. Ltd. Um trotzdem solche Auskünfte erteilen zu müssen, müsste zumindest glaubhaft sein, dass die Vermögenswerte auf dem Konto der V. Ltd. in irgendeiner Weise dem Beschwerdegegner zuständen. Das sei vorliegend nicht dargetan. Auch das erläuternde Schreiben der Beschwerdeführerin, wonach bei den betroffenen Konti bei der Beschwerdegegnerin mit dem Auftauchen von drei Namen gerechnet werde, welche Personen enge Vertraute des Beschwerdegegners seien, die ihm helfen würden, sein Vermögen zu wahren und es abzuschirmen, vermöchte - so die Vorinstanz - dazu nicht zu genügen. Deshalb könnten auch keine genügenden Schutzmassnahmen nach § 145 ZPO getroffen werden. Selbst etwa die Kenntnisnahme der Auskunft in extenso durch den Richter und Weitergabe der Infor-

- 19 mationen in "gefiltertem" Zustand würde nicht weiter helfen. Denn selbst das Erscheinen der (gemeint: Namen der) engen Vertrauten des Beschwerdegegners in den ersuchten Unterlagen bedeutete noch lange nicht, dass Vermögensgelder auf Konti der V. Ltd. zivilrechtlich dem Beschwerdegegner zustünden (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 13). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander. Auf ihre bloss appellatorische Rüge kann schon deshalb nicht eingetreten werden. b) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Vorladungen der Organe der Beschwerdegegnerin als Zeugen sind unbehelflich. Einerseits bedeuteten solche keine Schutzmassnahmen im Sinne von § 145 ZPO (vgl. zu solchen Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., zu § 145, mit Verweisungen). Andererseits machte die Beschwerdegegnerin ja bereits ein Zeugnisverweigerungsrecht (bzw. ein Auskunftsverbot nach Art. 47 BankG) geltend und war im vorinstanzlichen Verfahren darüber zu befinden, was die Vorinstanz auch getan hat. Die vorstehend in lit. a zitierten Erwägungen der Vorinstanz treffen auch auf das "Beispiel" der Beschwerdeführerin zu. 14. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter lit. E, die Beschwerdegründe im Einzelnen, Ziff. 36 (Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze) und Ziff. 38 (Verletzung von klarem materiellen Recht) der Beschwerde (KG act. 1 S. 14 f.) sind lediglich Zusammenfassungen der bereits vorstehend behandelten Rügen. Es ist darauf zu verweisen. 15. Unter dem Titel "Willkürliche tatsächliche Annahmen" macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe bei der Interessenabwägung zwischen dem Offenbarungsinteresse der Beschwerdeführerin und dem Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdegegnerin willkürlich gehandelt. Ohne Kenntnis der Aktenlage im Hauptverfahren in New York und allein gestützt auf die unsubstantiierte Aussage der Beschwerdegegnerin, der Hinweis auf V. in den Scheidungsakten sei ein "Zufallsfund", sei diese Abwägung nicht zu machen. Das

- 20 einseitige Abstellen auf bloss behauptete Parteivorbringen sei willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 15 Ziff. 37). a) Die Beschwerdeführerin erklärt zwar, "die fragliche Tatsache" sei für den angefochtenen Entscheid wesentlich, erklärt aber nicht, welches diese Tatsache denn sei. Meint sie damit die erwähnte Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Hinweis auf V. in den Scheidungsakten sei ein "Zufallsfund", so ist die Rüge insofern ungenügend substantiiert, als die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, wo die Vorinstanz auf diese Behauptung abgestellt habe. Es geht denn aus dem angefochtenen Entscheid auch keineswegs hervor, dass diese Behauptung bei der vorinstanzlichen Interessenabwägung den Ausschlag gegeben hätte, wie die Beschwerdeführerin behauptet; im Gegenteil: b) Die Vorinstanz entschied nicht einseitig bloss aufgrund eines behaupteten Parteivorbringens der Beschwerdegegnerin. Vielmehr entschied die Vorinstanz auf der Grundlage des bei ihr gegebenen Aktenstandes. Sie erwog, von der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft dargetan worden, dass der Name "V." im New Yorker Scheidungsverfahren aktenkundig sei (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 13). Die Vorinstanz ging somit davon aus, es hätte an der Beschwerdeführerin gelegen, weitere Akten, z.B. aus dem Hauptverfahren in New York, ins Verfahren einzuführen, wenn sie gewollt hätte, dass die Vorinstanz solche berücksichtige. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Auch deshalb ist auf diese Rüge nicht weiter einzutreten. 16. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge einen Nichtigkeitsgrund nachwies. Dies führt aber aus den vorgenannten Gründen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Im übrigen wies die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund nach und ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 21 - III. Der Beschwerdegegner 2 äusserte sich weder in diesem Beschwerdeverfahren noch im vorinstanzlichen Verfahren. Er ist bei der Kosten- und Entschädigungsfolge nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde. Allerdings war diese betreffend die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen grundsätzlich berechtigt. Dies berücksichtigend und in Anwendung von § 64 Abs. 2 und 3 ZPO sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin 1 zu einem Fünftel aufzuerlegen. Ferner ist die Beschwerdeführerin in Anwendung von § 68 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine auf drei Fünftel reduzierte Prozessentschädigung für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 546.-- Schreibgebühren, Fr. 367.90 Zustellgebühren und Porti, Fr. 300.-- Uebersetzungen. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin 1 zu einem Fünftel auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Kassationsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-zu entrichten.

- 22 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter für Rechtshilfe des Bezirkes Zürich (ad FR040941) sowie das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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