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Zürich Kassationsgericht 16.09.2005 AA050004

16 settembre 2005·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·6,712 parole·~34 min·2

Riassunto

Verhandlungsmaxime, Substanziierungslast, Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Beschlusses einer (ausserkantonalen) Gemeinde betreffend Ermächtigung des Gemeindepräsidenten zum Abschluss eines VertragsAnfechtung bzw. Nichtigkeit eines fehlerhaften (hier: kommunalen) Verwaltungsaktes

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050004/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Alfred Keller, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 16. September 2005 in Sachen 1. A., 2. B. 3. C. 4. D. 5. E. 6. F. 7. G. 8. H. Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 vertreten durch Rechtsanwalt gegen X. Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2004 (HG010360/U/ei)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 8. Mai 1992 schlossen die Gemeinde Z. und die Bank Y. (Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin) einen "Uebernahme- und Zahlstellenvertrag". Demnach begab die Gemeinde Z. Kassenscheine im Gesamtbetrag von Fr. 5 Mio., eingeteilt in 100 Kassenscheine von je Fr. 50'000.--. Die Rückzahlung der Kassenscheine sollte am 15. Mai 1999 erfolgen. Die Bank liberierte die Kassenscheine gegenüber der Gemeinde am 15. Mai 1992 und verkaufte sie in Form einer Privatplatzierung. Unterzeichnet war dieser Vertrag seitens der Gemeinde Z. von deren damaligem Präsidenten I. und dem Gemeindeschreiber K. (HG act. 11/12). Gemäss einem Globalzertifikat vom 15. Mai 1992 verpflichtete sich die Gemeinde Z., der Bank Y. den Betrag von Fr. 5 Mio. gemäss den Bedingungen des Uebernahme- und Zahlstellenvertrags zu bezahlen (HG act. 11/13). 2. Die Bank Y. verkaufte den Beschwerdeführerinnen (bzw. einer Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 8) Teile der Anleihe. Eine Rückzahlung seitens der Gemeinde Z. erfolgte indes nicht. Am 20. Juli 1999 wurde die Gemeinde Z. wegen ihrer finanziellen Probleme unter Beiratschaft gestellt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 5). Mit Verfügungen vom 13. Januar 2000 wies der Beirat die Forderungen der Beschwerdeführerinnen ab. Dies begründete er damit, dass die Darlehensaufnahme seitens der Gemeinde Z. gemäss Gemeindegesetz des Kantons Wallis durch die Urversammlung hätte beschlossen und durch den Staatsrat des Kantons Wallis hätte genehmigt werden müssen. Beide konstitutiven Voraussetzungen seien bezüglich der fraglichen Anleihe über Fr. 5 Mio. nicht erfüllt gewesen. Der Uebernahme- und Zahlstellenvertrag zwischen der Gemeinde Z. und der Bank Y. sei somit nicht rechtsgültig zustandegekommen (HG act. 11/19a - 11/19d; act. 25/31a - 25/31c). Die obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Kantons Wallis stellte auf Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 die Nichtigkeit dieser Verfügungen fest, weil der Beirat keine gesetzliche Befugnis zum Erlass solcher Verfügungen habe. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen (HG

- 3 act. 11/20). Gegenüber der Beschwerdegegnerin übernahmen indes die Beschwerdeführerinnen die rechtliche Position des Beirates. Sie machen geltend, der Uebernahme- und Zahlstellenvertrag vom 8. Mai 1992 zwischen der Gemeinde Z. und der Bank Y. sei (aus den bereits vom Beistand genannten Gründen) nichtig. Die Bank Y. hafte ihnen für den Verkauf der nichtbestehenden Forderungen (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 5 f. Ziff. 12). Die Beschwerdeführerinnen verlangen von der Beschwerdegegnerin die Rückzahlung der ihr (bzw. der Bank Y.) bezahlten Kaufpreise und reichten am 26. September 2001 beim Handelsgericht des Kantons Zürich entsprechende Klage ein (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 2, HG act. 1 S. 18 Ziff. 40). 3. Mit Urteil vom 12. November 2004 wies das Handelsgericht die Klage ab (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40). Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1; HG act. 49A). Die Prozesskaution von Fr. 60'000.-- leisteten sie fristgerecht (KG act. 6, 7/1, 12, 15). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG act. 10). Innert Frist beantragt die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 18). Die Beschwerdeführerinnen führen gegen das angefochtene handelsgerichtliche Urteil auch Berufung an das schweizerische Bundesgericht (KG act. 4).

- 4 - II. 1. Die Beschwerdeführerinnen behaupten vorab eine Verletzung der Verhandlungsmaxime i.S. von § 54 Abs. 1 ZPO. Die Vorinstanz sei von einem anderen als dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt ausgegangen. Sie habe unterstellt, die Beschwerdeführerinnen hätten die Kreditunwürdigkeit der Gemeinde nicht genügend substantiiert behauptet. Sie hätten lediglich eine desolate finanzielle Lage der Gemeinde behauptet. Dies treffe aber nicht zu. Die Beschwerdeführerinnen hätten vor Vorinstanz zur behaupteten Kreditunwürdigkeit der Gemeinde Z. auf den Bericht Z. der Parlamentarischen Untersuchungskommission des Grossen Rates des Kantons Wallis vom April 2000 verwiesen. Dieser Bericht sei der Klageantwort beigelegt worden. Auf S. 12 dieses Berichts würden die Feststellungen der treuhänderischen Kontrollstelle L. im Detailbericht an den Gemeinderat vom 8. Juli 1992 zitiert. Die Beschwerdegegnerin selbst habe in der Klageantwort vortragen lassen, dass das Finanzinspektorat bereits mit bezug auf die Gemeinderechnung des Jahres 1991 die Verschuldung der Gemeinde Z. in die Kategorie Ueberschuldung eingestuft habe. Die Beschwerdegegnerin habe der zitierten Darstellung nicht widersprochen. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich in der Replik darauf verlassen dürfen, dass die damalige desolate finanzielle Lage nicht weiter habe belegt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe die Ueberschuldung, die durch von ihr selbst eingereichte Beweismittel erstellt sei, auch in der Duplik nicht bestritten. Diese Ueberschuldung habe daher als erstellt und unbestritten zu gelten. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletze die Verhandlungsmaxime (KG act. 1 S. 7 - 9 Ziff. 17 - 20). a) Die Beschwerdeführerinnen machen damit nicht nur eine Verletzung der Verhandlungsmaxime geltend. Als Verletzung der Verhandlungsmaxime behaupten sie, die Vorinstanz habe nicht auf eine von ihr behauptete Tatsache - desolate finanzielle Lage der Gemeinde LZ. im Jahre 1992 - abgestellt, obwohl diese von der Beschwerdegegnerin gar nicht bestritten worden sei. Darüber hinaus machen sie geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre Behauptung der desolaten finanziellen Lage der Gemeinde Z. im Jahre 1992 als ungenügend substantiiert be-

- 5 zeichnet, obwohl sie sie genügend substantiiert habe. Diese unterschiedlichen Rügen sind separat zu behandeln: b) Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe die Behauptung zurückgewiesen, dass mit Blick auf die angeblich im Jahre 1992 gegebene desolate Lage die Anleihe nicht hätte zustande kommen dürfen. Die Beschwerdeführerinnen hätten - so die Beschwerdegegnerin gemäss Vorinstanz - keinen Beweis, dass die Gemeinde Z. bereits beim Abschluss des Uebernahme- und Zahlstellenvertrages in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei. Die Vorinstanz erwog weiter, die Beschwerdeführerinnen sprächen hier von einer desolaten finanziellen Lage der Gemeinde, ohne diese (Aktiven und Passiven, Aufwendungen und Einnahmen) konkret darzustellen. Die behauptete desolate finanzielle Lage der Gemeinde sei eine unbestimmte Wertung, über die kein Beweisverfahren durchgeführt werden könne (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 35 Ziff. XVIII.1 - XVIII.3 mit Verweisung auf die Substantiierungshinweise in HG Prot. S. 6 ff.). c) Die Vorinstanz ging damit davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die von den Beschwerdeführerinnen behauptete finanzielle desolate Lage im Jahre 1992 insbesondere an den von der Vorinstanz zitierten Stellen bestritten hatte. Die Beschwerdeführerinnen behaupten das Gegenteil, ohne sich indes mit den vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere den vorinstanzlichen Verweisungen auseinanderzusetzen. Die vorinstanzlichen Erwägungen treffen zu. In Ziff. 18 der Duplik führte die Beschwerdegegnerin u.a. aus: "Ohne jeden Beweis behaupten die Klägerinnen in Randziffer 75 erstmals, dass die Gemeinde" Z. "schon beim Abschluss des Uebernahme- und Zahlstellenvertrages in finanziellen Schwierigkeiten gewesen wäre und dass weder die Zinszahlungen in der Höhe von 7 % noch die Rückzahlung der einzelnen Anteile geleistet werden konnten. Das wird bestritten." Explizit bestritt die Beschwerdegegnerin damit die fragliche Behauptung der Beschwerdeführerinnen. Die Rüge, die Vorinstanz habe auf diese Behauptung nicht abgestellt, obwohl sie nicht bestritten worden sei, und die damit begründete Rüge der Verletzung der Verhandlungsmaxime gehen fehl. d) Gegen Entscheide, die dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde von vorliegend nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen nicht zulässig (§ 285 Abs. 1 ZPO). Der Weiterzug an das

- 6 - Bundesgericht in diesem Sinne gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (§ 285 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil unterliegt auch der Berufung an das Bundesgericht (Art. 46/48 OG; vgl. auch angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 42 Ziff. 6.b. Die Beschwerdeführerinnen haben denn auch tatsächlich eidgenössische Berufung beim Bundesgericht erhoben [KG act. 4]). Mit der Berufung ans Bundesgericht kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts (Art. 43 Abs. 1 OG). Das Bundesgericht ist in bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatsachen frei, soweit sie ihm nach Art. 43 OG zukommt (Art. 63 Abs. 3 OG). Soweit die Beschwerdeführerinnen Verletzungen materiellen Bundesrechts rügen, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. aa) Wieweit Sachvorbringen zu substanzieren sind, richtet sich - bezüglich bundesrechtlicher Tatbestände - grundsätzlich nach dem materiellen Bundesrecht (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 6 zu § 54; RB 1981 Nr. 26; RB 1988 Nr. 44; BGE 108 II 337 ff., wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend zitiert [Beschwerdeantwort KG act. 18 S. 16 Ziff. 37]). bb) Die Vorinstanz erachtete die Behauptung der Beschwerdeführerinnen einer desolaten finanziellen Situation der Gemeinde Z. deshalb als ungenügend substantiiert, weil sie bloss eine unbestimmte Wertung sei. Zur genügenden Substantiierung hätten die Beschwerdeführerinnen nach der vorinstanzlichen Erwägung Aktiven und Passiven, Aufwendungen und Einnahmen behaupten müssen. Ob diese Auffassung richtig ist oder nicht, ist eine Frage der Anwendung des Bundesrechts. Die Beschwerdeführerinnen können diese Rüge mit der eidgenössischen Berufung dem Bundesgericht unterbreiten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann darauf nicht eingetreten werden, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (Beschwerdeantwort KG act. 18 S. 15 f. Ziff. 34 - 38). cc) Auch mit der Verweisung auf ein Zitat auf S. 12 des von der Beschwerdegegnerin mit der Klageantwort eingereichten Berichts der parlamentarischen

- 7 - Untersuchungskommission des Kantons Wallis vom April 2000 (Beschwerde KG act. 1 S. 8 Ziff. 19) vermögen die Beschwerdeführerinnen keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Auch dieses Zitat aus diesem Bericht wird den vorinstanzlichen Substantiierungsanforderungen offensichtlich nicht gerecht. Ob es den bundesrechtlichen Substantiierungsanforderungen genügt, obliegt - bei entsprechendem Vorbringen - der bundesgerichtlichen Beurteilung. Auch darauf kann in diesem Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. e) Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen hierunter geltend, die Beschwerdegegnerin habe in der Klageantwort ausgeführt, dass das Finanzinspektorat bereits mit Bezug auf die Gemeinderechnung des Jahres 1991 "die Verschuldung der Gemeinde" Z. "in die Kategorie Ueberschuldung" eingestuft habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich deshalb in der Replik auch im Lichte des Substantiierungshinweises an der Referentenaudienz darauf verlassen dürfen, dass die damalige finanzielle Lage nicht weiter habe belegt werden müssen (KG act. 1 S. 8 Ziff. 19 und 20). Es ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerinnen diese Ausführung als neben der bereits behandelten Rüge der Verletzung der Verhandlungsmaxime eigenständige Rüge verstehen und bejahendenfalls, was für ein Nichtigkeitsgrund damit gegeben sein soll. Jedenfalls durften die Beschwerdeführerinnen nicht davon ausgehen, dass sie in der Replik eine Behauptung einer desolaten finanziellen Lage der Gemeinde Z. nicht zu substantiieren hätten. Im Gegenteil: An der vorinstanzlichen Referentenaudienz vom 11. April 2002 waren die Parteien explizit darauf hingewiesen worden, dass es nicht Sache des Gerichtes sei, den Sachverhalt im Beweisverfahren zusammenzusuchen. Die Parteien hätten den massgeblichen Sachverhalt in den Rechtsschriften konkret darzulegen. Globale Behauptungen genügten nicht (HG Prot. S. 6). Die Parteien hätten die Behauptungen so konkret aufzustellen, dass die Behauptung ohne weiteres als Beweissatz in die Beweisauflage aufgenommen werden könne. Dabei sei zu beachten, dass unbestimmte Beweissätze nicht zulässig seien (HG Prot. S. 11). Die Beschwerdegegnerin hatte die Möglichkeit, in der Duplik sämtliche Behauptungen der Beschwerdeführerinnen zu bestreiten; auch solche in der Klagebegründung, welche sie in der Klageantwort noch nicht bestritten hatte. Anbetrachts dieser Hinweise

- 8 und Umstände konnten die Beschwerdeführerinnen nicht davon ausgehen, dass die Behauptung einer desolaten finanziellen Lage den vorinstanzlichen Substantiierungsanforderungen (HG Prot. S. 6 ff.) genügte. Dies auch nicht, nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Klageantwort im Zusammenhang mit dem Thema der Homologation der von der Gemeinde Z. aufgenommenen Kredite zitiert hatte, dass das Finanzinspektorat bereits mit Bezug auf die Rechnung des Jahres 1991 die Verschuldung der Gemeinde Z. in die Kategorie Ueberschuldung eingestuft habe (HG act. 15 S. 17 Ziff. 47). Das erwähnten die Beschwerdeführerinnen nicht im Zusammenhang mit ihrer Behauptung der desolaten finanziellen Lage. Die Beschwerdeführerinnen erwähnten in diesem Zusammenhang nicht einmal, dass die Gemeinde Z. überschuldet gewesen sei (HG act. 24 S. 18 Rz. 108). Im übrigen geht die Beschwerde an der vorinstanzlichen Erwägung vorbei, wenn sie ausführt, die Beschwerdeführerinnen hätten sich darauf verlassen dürfen, dass die damalige desolate finanzielle Lage nicht weiter habe belegt werden müssen. Gemäss Vorinstanz stellte sich die Frage des Beleges - d.h. des Beweises - mangels genügender Substantiierung gar nicht. 2. Des weitern machen die Beschwerdeführerinnen Verletzungen klaren materiellen Rechts geltend. Die Vorinstanz habe die Vertretungsmacht des Gemeindepräsidenten (beim Abschluss des Uebernahme- und Zahlstellenvertrages der Gemeinde Z. mit der Bank Y.) zu Unrecht bejaht (Beschwerde KG act. 1 S. 9 - 12). Sodann habe die Vorinstanz die Voraussetzungen der Nichtigkeit (des Uebernahme- und Zahlstellenvertrages der Gemeinde Z. mit der Bank Y.) zu Unrecht verneint (Beschwerde KG act. 1 S. 12 - 16).

- 9 - Zu Recht wirft die Beschwerdegegnerin dazu vorab die Frage auf, ob auf diese Rügen anbetrachts der Regelung von § 285 ZPO und des Umstandes, dass gegen das angefochtene vorinstanzliche Urteil eidgenössische Berufung ans Bundesgericht geführt werden kann, eingetreten werden kann (vgl. Beschwerdeantwort KG act. 18 S. 8 ff.). Die Beschwerdegegnerin äussert die Auffassung, dass darauf einzutreten ist, da die Frage der Gültigkeit oder Nichtigkeit des Uebernahme- und Zahlstellenvertrages der Gemeinde Z. mit der Bank Y. vom kantonalen Recht beherrscht werde, das das Bundesgericht im Rahmen der eidgenössischen Berufung nicht prüfe (Beschwerdeantwort KG act. 18 S. 11 Ziff. 22). a) Die Beschwerdeführerinnen stützen ihre Forderungen insbesondere auf Art. 171 Abs. 1 OR. Die Beschwerdegegnerin hafte ihnen dafür, dass die Forderungen, die sie ihnen verkauft habe, nicht bestanden hätten. Bei diesen Forderungen handelt es sich um die Ansprüche gegen die Gemeinde Z. aus dem Uebernahme- und Zahlstellenvertrag vom 8. Mai 1992. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dieser Vertrag sei nichtig. Dies, weil der Gemeindepräsident bzw. der Gemeinderat zur Aufnahme eines Darlehens (bzw. einer Anleihe) von Fr. 5 Mio. namens der Gemeinde nicht befugt gewesen sei. Das Gesetz über die Gemeindeordnung des Kantons Wallis verlange für ein Darlehen in dieser Höhe eine Abstimmung der Urversammlung. Ferner müsse der Staatsrat des Kantons Wallis einer solchen Anleihe zustimmen. Beides sei nicht erfolgt (vgl. z.B. Beschwerde KG act. 1 S. 6 f.). b) Beim Uebernahme- und Zahlstellenvertrag zwischen der Gemeinde Z. und der Bank Y. vom 8. Mai 1992 handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, der dem OR untersteht. Auch das Zustandekommen dieses Vertrages richtet sich demnach nach dem OR. Ebenfalls richten sich Mängel beim Zustandekommen des Vertrages nach dem OR. c) Hingegen beurteilt sich die Ermächtigung, für die Gemeinde Z. zu handeln, nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Kantons Wallis (Art. 33 Abs. 1 OR) (vgl. BGE 124 III 418 = Pra. 88 [1999] Nr. 34). Der Gemeindepräsident, der namens der Gemeinde Z. den Uebernahme- und Zahlstellenvertrag vom 8. Mai 1992 abschloss, stützte sich dabei auf einen Beschluss des Gemeindera-

- 10 tes der Gemeinde Z. vom 30. April 1992 (HG act. 11/12 S. 2 oben). Ebenfalls nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts des Kantons Wallis beurteilt sich, ob dieser Beschluss gültig bzw. rechtsverbindlich ist oder nicht. War der Gemeindepräsident ermächtigt, für die Gemeinde Z. den Uebernahme- und Zahlstellenvertrag mit der Bank Y. abzuschliessen, kam dieser Vertrag zustande. War der Gemeindepräsident dazu nicht ermächtigt, kam dieser Vertrag grundsätzlich (vorbehältlich Vertrauensschutz) nicht zustande. Ob der Gemeindepräsident (nach kantonalem Recht) ermächtigt war, für die Gemeinde Z. den Uebernahme- und Zahlstellenvertrag abzuschliessen, steht demnach im Verhältnis einer Vorfrage zur Frage, ob dieser Vertrag gültig ist. Ob der Beschluss des Gemeinderates vom 30. April 1992 gültig bzw. rechtsverbindlich ist, ist eine Vorfrage zur Frage der Ermächtigung des Gemeindepräsidenten, für die Gemeinde Z. den Uebernahme- und Zahlstellenvertrag abzuschliessen. Die Beurteilung dieser Vorfragen bestimmt sich nach dem öffentlichen Recht des Kantons Wallis. d) Mit eidgenössischer Berufung ans Bundesgericht kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Das Bundesrecht ist verletzt, wenn ein in einer eidgenössischen Vorschrift ausdrücklich ausgesprochener oder daraus sich ergebender Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (Art. 43 OG). E contrario kann eine Verletzung kantonalen Rechts mit eidgenössischer Berufung nicht geltend gemacht werden (vgl. auch Art. 55 Abs. 1 lit. c in fine OG).

- 11 e) Im in ZR 83 Nr. 101 publizierten Entscheid vom 18. Mai 1983 hat das Kassationsgericht erwogen, wenn die Frage der Verletzung von Bundesrecht vorfrageweise von der Anwendung kantonalen Rechts oder eines privaten Gebührentarifs abhänge, habe das Bundesgericht auch diese Vorfragen zu überprüfen. In einem Beschluss vom 13. August 1984 (Kass.-Nr. 30/83) hat das Kassationsgericht erwogen, das Bundesgericht, das zum Entscheid über die (nach Bundesrecht zu entscheidende) Hauptfrage zuständig sei, habe auch über die Vorfrage (des Verstosses gegen § 10 des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich) zu entscheiden. aa) Gemäss dieser Rechtsprechung wäre vorliegend auf die Rügen im Zusammenhang mit der Vertretungsmacht des Gemeindepräsidenten der Gemeinde Z. beim Abschluss des Uebernahme- und Zahlstellenvertrages mit der Bank Y. vom 8. Mai 1992 in Anwendung von § 285 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten. Es handelt sich dabei um eine Vorfrage zur Hauptfrage der Gültigkeit des Uebernahmeund Zahlstellenvertrages bzw. der Gewährleistung gemäss Art. 171 OR. Diese Vorfrage wäre gemäss dieser Rechtsprechung vom Bundesgericht zu prüfen, obwohl es sich um kantonales Recht handelt. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Ziff. 17 - 22 der Beschwerdeantwort (KG act. 18 S. 8 - 11) gehen an der speziellen Problematik der Vorfrage vorbei. bb) An dieser Rechtsprechung kann indes zumindest bezüglich der Konstellation des vorliegenden Falles nicht festgehalten werden. aaa) Messmer/Imboden bezeichnen diese Rechtsprechung als fraglich (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 105 FN 17). bbb) Im zitierten Entscheid vom 13. August 1984 verwies das Kassationsgericht auf Birchmeier, Bundesrechtspflege, S. 410. Darauf verweist auch von Rechenberg für seine Auffassung, dass das Bundesgericht Fragen, die nach kantonalem oder ausländischem Recht zu beurteilen sind, prüfen kann, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Auslegung von Bundesrecht als Vorfragen stellen (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcheri-

- 12 schem Recht, 2. A., Zürich, 1986, S. 40). An der zitierten Stelle schreibt Birchmeier, dass sich für den Zivilrichter Vorfragen aus dem öffentlichen Recht, in der Staats- und Verwaltungsrechtspflege solche des Privatrechts stellen können. Im schweizerischen Recht gelte allgemein die Regel, dass die Behörde, die für den Anspruch zuständig sei, auch solche Vorfragen selbständig prüfen könne. Abs. 3 von § 96 OG sei Ausdruck dieser allgemeinen Regel für die Staatsrechtspflege durch das Bundesgericht. Soweit eine Beurteilung einer Vorfrage, die sonst in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallen würde, für die Entscheidung der streitigen Hauptfrage notwendig sei, sei das Bundesgericht zur Beurteilung auch der Vorfrage zuständig. Das gelte insbesondere für zivilrechtliche Vorfragen. Indem der Staatsgerichtshof eine zivilrechtliche Vorfrage entscheide, greife er nicht in die Zuständigkeit des Zivilrichters ein, obwohl sonst die Frage Gegenstand eines besondern Verfahrens vor diesem bilden würde (Birchmeier, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, S. 410 f.). Diese Ausführungen stellt Birchmeier unter den Titel "Allgemeines". Unter dem Titel "Die Kognition des Bundesgerichts bei Vorfragen" schreibt Birchmeier, da die Hauptfrage nur richtig entschieden werden könne, wenn die Vorfrage nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite umfassend geprüft werde, müsse der Verfassungsgerichtshof Vorfragen grundsätzlich frei überprüfen können. Das sei in der Rechtsprechung jedenfalls für Vorfragen eidgenössischen Rechts nie in Zweifel gezogen worden. Bei kantonalrechtlichen Vorfragen habe das Bundesgericht ebenfalls schon freie Prüfung in Anspruch genommen, die Frage aber wieder offen gelassen. Heute sei unbestritten, dass, wenn die Verfassungsverletzung abhänge von einer Vorfrage des kantonalen Rechts, das Bundesgericht nicht frei, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen habe (Birchmeier, a.a.O., S. 412 f. mit Verweisung auf BGE 70 I 8 und weitere). Der Grundsatz von Abs. 3 von Art. 96 OG gelte analog auch für Beschwerden in Zivilsachen. Hier habe das Bundesgericht über Vorfragen des ausländischen und kantonalen Rechts zu befinden, sei es als Berufungs- oder als Beschwerdeinstanz (Birchmeier, a.a.O., S. 414). Die unrichtige Anwendung des anwendbaren kantonalen Rechts bezeichnet Birchmeier als keine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 43 OG (Birchmeier, a.a.O., S. 88 f.). Auf Birchmeier lässt sich somit die Auffassung nicht stützen, das Bundesgericht überprüfe im Rahmen einer eidgenössischen Berufung die Anwendung von

- 13 kantonalem Recht im Sinne von § 285 Abs. 1 und 2 ZPO frei, wenn dieses als Vorfrage im Zusammenhang mit der Anwendung von Bundesrecht zu behandeln ist. Zwar hat nach Birchmeier das Bundesgericht im Rahmen einer eidgenössischen Berufung auch über Vorfragen des kantonalen Rechts zu befinden, hat dieses aber nicht frei, sondern nur mit beschränkter Kognition unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu überprüfen. ccc) In BGE 117 II 286 erwog das Bundesgericht, ein mit einem Mäkler ohne die erforderliche kantonale Berufsausübungsbewilligung abgeschlossener Mäklervertrag sei nur dann nichtig, wenn diese Folge im kantonalen Erlass ausdrücklich vorgesehen sei oder sich aus dessen Sinn und Zweck ergebe. Ob das der Fall sei, werde vom Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht geprüft. In BGE 124 III 418 = Pra. 88 (1999) Nr. 34 erwog das Bundesgericht, die Gemeinde (Lausanne; dortige Beklagte) sei eine juristische Person des öffentlichen kantonalen Rechts. Daher könne nur dieses Recht die Organe bezeichnen, welche ermächtigt seien, den Willen der juristischen Person auszudrücken und somit Rechtshandlungen in ihrem Namen vorzunehmen, eingeschlossen solche, die dem Bundeszivilrecht unterstehen. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe hervor, dass nach der waadtländischen Gesetzgebung über die Gemeinden nach diesem Verständnis Organeigenschaft allein dem Stadtrat zukomme (Pra. 88 [1999] Nr. 34 S. 208). Dabei überprüfte das Bundesgericht offenbar die waadtländische Gesetzgebung nicht, sondern stellte diesbezüglich auf den angefochtenen kantonalen Entscheid ab. ddd) Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c in fine OG sind im eidgenössischen Berufungsverfahren Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts unzulässig. eee) Die Fragen der Gültigkeit bzw. Rechtsverbindlichkeit des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Z. vom 30. April 1992 und der Ermächtigung des Gemeindepräsidenten der Gemeinde Z., im Namen der Gemeinde Z. den Uebernahme- und Zahlstellenvertrag mit der Bank Y. vom 8. Mai 1992 abzuschliessen, beurteilen sich nach dem Recht des Kantons Wallis. In Beachtung der vorstehend in lit. ccc) zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht diese Fragen im Rahmen der eidgenössischen Berufung nicht prüfen wird, auch wenn es sich dabei um Vorfragen zur

- 14 - (bundesrechtlichen) Frage der Gültigkeit des Uebernahme- und Zahlstellenvertrags vom 8. Mai 1992 handelt. Dieser Umstand steht mithin einer Prüfung in diesem Beschwerdeverfahren nicht entgegen. f) Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz bei der Prüfung dieser Vorfragen allgemeine Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechts anwandte (Beschwerdeantwort KG act. 18 S. 10 Ziff. 20, angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 22 Ziff. XIV.1 mit Verweisungen). Ebenfalls zu Recht wirft die Beschwerdegegnerin die Frage auf, ob es sich dabei um die Anwendung von Bundesrecht oder von kantonalem Recht handelte und ob unter diesem Aspekt darauf einzutreten ist oder nicht (Beschwerdeantwort KG act. 18 S. 9 - 11 Ziff. 18 - 22). Die Antwort ergibt sich schon aus der Prüfung der Frage der Gültigkeit des Beschlusses der Gemeinde Z. vom 30. April 1992, wenn diese nicht bloss eine Vorfrage, sondern eine selbständige Hauptfrage wäre: Diese Frage könnte das Bundesgericht höchstens im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde als Anwendung kantonalen Rechts prüfen, auch wenn dabei allgemeine Rechtsgrundsätze des Bundesrechts zur Anwendung gelangten. Wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht ausführt, ändert dies schliesslich am Charakter des Beschlusses des Gemeinderates als Anwendung kantonalen Rechts nichts (Beschwerdeantwort KG act. 18 S. 10 f.; vgl. dazu BGE 119 II 89 mit Verweisungen auf BGE 117 II 288 und 111 II 62; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 80). Ebensowenig ändert daran der Umstand, dass die Frage vorliegend nicht als Hauptfrage, sondern als Vorfrage zu prüfen ist. g) Zusammenfassend ist grundsätzlich auf die Rügen der Verletzung klaren materiellen Rechts im Zusammenhang mit den Fragen der Gültigkeit bzw. Rechtsverbindlichkeit des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Z. vom 30. April 1992 sowie der Vertretungsmacht des Gemeindepräsidenten der Gemeinde Z. beim Abschluss des Uebernahme- und Zahlstellenvertrages mit der Bank Y. vom 8. Mai 1992 einzutreten. 3. Die Vorinstanz erwog, der Uebernahme- und Zahlstellenvertrag sei (gemeint: durch den Gemeindepräsidenten) gemäss Art. 85 des Gesetzes des Kan-

- 15 tons Wallis über die Gemeindeordnung (GGO) rechtsgültig unterzeichnet worden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 16). Die Beschwerdeführerinnen erblicken darin eine "unzutreffende Bejahung der Vertretungsmacht des Gemeindepräsidenten", welche klares materielles Recht verletze (Beschwerde KG act. 1 S. 9 - 12). Dabei machen die Beschwerdeführerinnen geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe kein Vollzugsakt vorgelegen, weil es keinen gesetzmässigen Beschluss gegeben habe, welchen der Gemeindepräsident und schreiber hätten vollziehen können (Beschwerde KG act. 1 S. 10 oben). Dabei übergehen oder übersehen die Beschwerdeführerinnen, dass sich Gemeindepräsident und -schreiber bei der Unterzeichnung des Uebernahme- und Zahlstellenvertrages durchaus auf einen zu vollziehenden Beschluss bezogen, nämlich den in diesem Dokument explizit erwähnten Beschluss des Gemeinderates vom 30. April 1992 (HG act. 11/12 S. 2 oben). Davon ging auch die Vorinstanz aus, wenn sie darauf verwies, dass der Präsident "den Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderates an[ordnet]" (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 16 Ziff. 2). Die Rüge geht an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Es ist aus diesem Grund nicht darauf einzutreten. Abgesehen davon stellte die Vorinstanz mit der Feststellung der rechtsgültigen Unterzeichnung des Vertrages entgegen dieser etwas missverständlichen Formulierung (und entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in Ziff. 51 der Beschwerdeantwort KG act. 18 S. 21; anders aber in Ziff. 57 S. 24) nicht fest, dass der Vertrag damit rechtsgültig sei. Vielmehr wollte die Vorinstanz damit das zum Ausdruck bringen, was das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Rechtsgutachten Rhinow/Kägi-Diener/Kramer vom 4.10.00 sagt, nämlich dass ein formeller Mangel bezüglich der Vertretungsvorschriften nicht gegeben war (HG act. 16/12 S. 7 vor Abs. 2). Einerseits liegt darin anbetrachts von Art. 41 Abs. 2 GGO (HG act. 16/9) keine Verletzung von klarem materiellen Recht (auch wenn durchaus zweifelhaft sein mag, ob auf die Unterzeichnung des privatrechtlichen Uebernahme- und Zahlstellenvertrages Art. 85 GGO anwendbar ist). Andererseits ist damit noch nichts bezüglich der für die Beschwerdeführerinnen wesentlichen Frage der materiellen Gültigkeit des Beschlusses des Gemeinderates vom 30. April 1992 entschieden.

- 16 - 4. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Aufnahme eines Darlehens von Fr. 5 Mio. nur von der Urversammlung (nicht aber bloss vom Gemeinderat) hätte beschlossen werden können und dass ein solcher Beschluss zudem vom Staatsrat des Kantons Wallis hätte genehmigt werden müssen, um in Kraft zu treten. Beide Erfordernisse seien nicht erfüllt (angefochtenes KG act. 2 Urteil S. 17 - 22). Gleichwohl erachtete die Vorinstanz den Beschluss des Gemeinderates nicht als nichtig, sondern lediglich als anfechtbar (und, sinngemäss, mangels Anfechtung für rechtsbeständig). Dies mit der Begründung, fehlerhafte Verwaltungsakte seien nach bundesgerichtlicher Praxis (nur dann) nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer sei, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 22 Ziff. XIV.1.). Zwar liege ein schwerer Mangel vor. Die Urversammlung habe die Anleihe weder beraten noch ihr förmlich zugestimmt. Ausserdem fehle die Zustimmung des Staatsrates (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 23 Ziff. 3). Hingegen sei der Mangel weder offensichtlich noch leicht erkennbar gewesen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 23 Ziff. 4 - S. 27). Auch wäre eine Nichtigkeit mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 27 - 29). Die Beschwerdeführerinnen rügen dies als Verletzung klaren materiellen Rechts (Beschwerde KG act. 1 S. 12 - 16). a) Die Beschwerdeführerinnen beanstanden nicht, dass die Vorinstanz den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z. vom 30. April 1992 als Verwaltungsakt behandelte, der der Praxis von Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Verwaltungsverfügungen untersteht (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 22 ff. Ziff. XIV). Die Beschwerdeführerinnen beanstanden auch die vorinstanzliche Erwägung nicht, dass solche Verwaltungsakte nach bundesgerichtlicher Praxis nur nichtig sind, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 22 Ziff. XIV.1 mit Verweisungen auf Rechtsprechung und Lehre). Die Beschwerdeführerinnen verweisen vielmehr selber auf diese Grundsätze (Beschwerde KG act. 1 S. 12 f. Ziff. 34). Von diesen ist deshalb auszugehen.

- 17 b) Die Vorinstanz erwog, der (schwere) Mangel sei weder offensichtlich noch leicht erkennbar gewesen. Die Zuständigkeit der Urversammlung für Darlehensaufnahme sei nämlich keine ausschliessliche, sondern greife erst ab 10 % der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres. Komme einer Behörde in einem Gebiet eine teilweise Zuständigkeit zu, könne eine gesetzliche Differenzierung der Kompetenzen Aussenstehenden in der Regel nicht entgegengehalten werden. Da der Gemeinderat im Bereich der Darlehensaufnahme teilweise zuständig gewesen sei, sei lediglich von einer Anfechtbarkeit auszugehen. Weiter sei in Betracht zu ziehen, dass die Kompetenzbeträge nicht leicht zu ermitteln seien. Für die Annahme nicht leichter Erkennbarkeit spreche auch, dass die alles andere als einmalige Art der Kreditaufnahme vom 8. Mai 1992 weder von den kommunalen noch von den kantonalen Behörden bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinde Z. je in Frage gestellt worden sei. Weder die treuhänderische Kontrollstelle noch das kommunale Kontrollorgan hätten an den Verwaltungsrechnungen der Munizipalgemeinde Z. etwas auszusetzen gehabt, welche von der Urversammlung anschliessend anstandslos genehmigt worden seien. Selbst 1995, als das Kontrollorgan in seinem Bericht zur Verwaltungsrechnung 1994 die Frage gestellt habe, ob "solche Entscheide in der Kompetenz des Gemeinderates liegen", sei niemand auf die Idee gekommen, an der Rechtsgültigkeit dieser Verträge zu zweifeln (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 23 f.). aa) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sämtliche angeführten Gesetze, insbesondere auch das GGO und die Kantonsverfassung, seien amtlich publiziert gewesen. Ihre Kenntnis durch jedermann habe vorausgesetzt werden können. Die Zweigniederlassung M. der Beschwerdegegnerin habe effektiv Kenntnis von den massgebenden Vorschriften und der Zuständigkeitsordnung gehabt. Ihr Wissen müsse sich die Beschwerdegegnerin zurechnen lassen. Die Beschwerdegegnerin habe folglich gewusst bzw. hätte auf jeden Fall wissen müssen, dass es für das gültige Zustandekommen des Uebernahme- und Zahlstellenvertrages eines Urversammlungsbeschlusses und der zusätzlichen Genehmigung durch den Staatsrat bedurft hätte. Das sei sogar leicht erkennbar gewesen, weil die fragliche Schwelle von 10 % nicht nur um einige wenige Prozentpunkte überschritten worden sei. Vielmehr habe das Darlehen von Fr. 5 Mio. 10 % der massgeblichen Bruttoeinnahmen um den Faktor 3.5 überschritten. Bezogen auf die

- 18 - Proportionen der Gemeinde Z. erscheine der Darlehensbetrag als sehr hoch. Es gehöre zu den elementaren Interessen der Kreditgeberin und mithin zu den elementaren Sorgfaltspflichten einer Emissionsbank, dass sie das Verhältnis zwischen der Höhe des Kreditantrags und der Leistungskraft des Schuldners prüfe. Schon zu den normalen Prüfungsobliegenheiten gehöre im Falle einer öffentlichrechtlichen Körperschaft auch die Klärung der gesetzlichen Grundlagen, mithin der Kompetenzordnung, innerhalb welcher sich der Schuldnerkandidat bewege. Beziehe man also die konkreten Verhältnisse und Umstände in die Betrachtung ein, komme man zwingend zum Schluss, dass der Mangel offensichtlich oder auf jeden Fall leicht erkennbar gewesen sei. Man dürfe auch davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin ohne weiteres in der Lage gewesen sei, die 10 %- Schwelle exakt zu ermitteln. Indem die Vorinstanz unter diesen Umständen leichte Erkennbarkeit des zur Diskussion stehenden Mangels verneint habe, habe sie die Rechtsgrundsätze zur Nichtigkeit von fehlerhaften Verwaltungsakten falsch angewendet. Damit habe sie klares materielles Recht verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 13 - 15). bb) Damit weisen die Beschwerdeführerinnen keine Verletzung klaren Rechts nach. Im Gegenteil: Mit der vorinstanzlichen Erwägung in Ziff. XIV.4. des angefochtenen Urteils setzen sich die Beschwerdeführerinnen gar nicht auseinander. Gemäss dieser Erwägung ist schon deshalb lediglich von einer Anfechtbarkeit auszugehen, weil der Gemeinderat im Bereich der Darlehensaufnahme teilweise zuständig war (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 23 Ziff. 4). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechsprechung hat eine Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in der Sache selbst nur Nichtigkeit zur Folge, sofern der Behörde auf dem fraglichen Gebiet keinerlei Entscheidungsgewalt zukommt, mit anderen Worten, wenn sie über etwas befunden hat, das unmöglich in ihren Kompetenzbereich fällt (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2003 1A.102/2003 Erw. 2.1). Gemäss - diesbezüglich nicht beanstandeter - vorinstanzlicher Feststellung war der Gemeinderat der Gemeinde Z. im Bereich der Darlehensaufnahme teilweise zuständig. Mit dem Beschluss vom 30. April 1992 hat er mithin nicht über etwas befunden, das unmöglich in seinen Kompetenzbereich fiel. Die vorinstanzliche Rechtsanwendung steht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang. Die Vorinstanz verletzte mit der Schlussfolgerung, dass der Beschluss des

- 19 - Gemeinderates vom 30. April 1992 nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar war, schon deshalb kein klares materielles Recht. Die Rüge geht fehl. cc) Aus dem in vorstehender lit. bb ausgeführten Grund ist festzustellen und steht fest, dass die Vorinstanz bei der Annahme der blossen Anfechtbarkeit (und nicht Nichtigkeit) des Beschlusses des Gemeinderates vom 30. April 1992 kein klares Recht verletzt hat. Daran gehen die Rügen der Beschwerdeführerinnen bezüglich Nichtigkeit (Beschwerde KG act. 1 S. 12 - 16) vorbei und vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. Es ist aus diesem Grund nicht darauf einzutreten. Dabei kann darauf hingewiesen werden, dass die von der Vorinstanz und auch von den Beschwerdeführerinnen selbst genannten Erfordernisse der bundesgerichtlichen Praxis für die Annahme einer Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes - besonders schwerer Mangel, Offensichtlichkeit oder zumindest leichte Erkennbarkeit des Mangels, keine Gefährdung der Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit - kumulativ erfüllt sein müssen, um eine Nichtigkeit anzunehmen. Ist auch nur eines dieser Erfordernisse nicht erfüllt, liegt keine Nichtigkeit, sondern höchstens Anfechtbarkeit vor. Liegt schon aus dem in vorstehender lit. bb genannten Grund keine Nichtigkeit vor, kommt es diesbezüglich auf das weitere Erfordernis der fehlenden Gefährdung der Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht mehr an. Ein Nichtigkeitsgrund bei den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 27 - 29) änderte an der Feststellung der fehlenden Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nichts. Auch deshalb ist auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerinnen (Beschwerde KG act. 1 S. 15 f.) nicht einzutreten. 5. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Vorinstanz habe Regeln über den Vertrauensschutz falsch angewendet. Dabei beziehen sich die Beschwerdeführerinnen auf die vorinstanzlichen Erwägungen unter Ziff. XV. (S. 29 - 32) des angefochtenen Urteils (Beschwerde KG act. 1 S. 17 - 22). Auf diese Rügen kann indes aus zwei Gründen nicht eingetreten werden: a) Die Vorinstanz machte die angefochtenen Erwägungen unter dem Titel Vertrauensschutz explizit nur für den Fall, dass entgegen den vorherigen Erwä-

- 20 gungen davon auszugehen wäre, die behaupteten Mängel (fehlende Zustimmung der Urversammlung, fehlende Genehmigung des Staatsrates) würden zu einer Unverbindlichkeit der Forderung führen (angefochtenes Urteil KG act. 1 S. 29 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerinnen wiesen indes bei diesen vorherigen vorinstanzlichen Erwägungen keinen Nichtigkeitsgrund nach. Diese bleiben bestehen. Die angefochtene vorinstanzliche Alternativbegründung unter dem Titel Vertrauensschutz ist damit ohne Bedeutung bzw. gereicht den Beschwerdeführerinnen nicht (zusätzlich) zum Nachteil (vgl. dazu auch von Rechenberg, a.a.O., S. 24 lit. a). b) Mit den unter diesem Titel angefochtenen Erwägungen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Bank Y. habe annehmen dürfen, der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber hätten allein über eine Fremdmittelbeschaffung von Fr. 5 Mio. entscheiden können (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 31 Ziff. 7). Dies entgegen dem kantonalen Recht (GGO), gemäss welchem dafür ausschliesslich die Urversammlung zuständig ist. Dabei geht es nicht mehr um die kantonalrechtliche Frage der Gültigkeit bzw. Rechtsverbindlichkeit des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Z. vom 30. April 1992, nicht mehr um die Anwendung kantonalen Rechts, sondern darum, ob die Bank Y. beim Abschluss des Uebernahme- und Zahlstellenvertrages vom 8. Mai 1992 entgegen der (gemäss Art. 33 Abs. 1 OR anwendbaren) kantonalen Rechtsordnung annehmen durfte, der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber seien zum Vertragsabschluss namens der Gemeinde Z. ermächtigt und der Vertrag sei aus diesem Grund rechtsgültig zustande gekommen, obwohl die Unterzeichnenden gar nicht im Sinne von Art. 33 Abs. 1 OR dazu ermächtigt waren. Dabei handelt es sich um eine Anwendung von Bundesrecht, nämlich von Art. 2 f. ZGB auf den Abschluss eines privatrechtlichen, dem OR unterstehenden Vertrages und wohl, wenn auch von der Vorinstanz nicht so bezeichnet, von Art. 33 Abs. 3 OR. Auf diese Fragen des materiellen Bundesrechts kann in diesem Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 1.d). 6. Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die Vorinstanz habe aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen. a) Aktenwidrig sei die vorinstanzliche Erwägung, die Beschwerdeführerinnen hätten sowohl die desolate finanzielle Lage der Gemeinde als auch die fehlende

- 21 - Kreditwürdigkeit zur Zeit des Kaufes der Anleihe nicht ausreichend konkret behauptet. Die Beschwerdeführerinnen hätten in der Replik explizit geltend gemacht, die Gemeinde Z. sei kreditunwürdig gewesen. Sie hätten dies auch mit dem Begriff "desolate finanzielle Lage" umschrieben. Dabei hätten sie auf den Bericht Z. der Parlamentarischen Untersuchungskommission des Grossen Rates des Kantons Wallis von April 2000 verwiesen (Beschwerde KG act. 1 S. 23). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerinnen sprächen von einer desolaten finanziellen Lage der Gemeinde Z., ohne diese desolate finanzielle Lage (Aktiven und Passiven, Aufwendungen und Einnahmen) konkret darzustellen. Die behauptete desolate finanzielle Lage der Gemeinde sei eine unbestimmte Wertung, über die kein Beweisverfahren durchgeführt werden könne (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 35 Ziff. 3). Bei diesen Erwägungen handelt es sich nicht um tatsächliche Feststellungen, sondern um eine prozessuale Wertung. Die Rüge der aktenwidrigen tatsächlichen Annahme geht daran vorbei. Es ist nicht darauf einzutreten. Die prozessuale Rüge der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes wurde bereits behandelt (vorstehend Ziff. 1). An der gerügten vorinstanzlichen Erwägung der mangelnden Substantiierung vorbei gehen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Behauptung nicht widersprochen habe, dass ihre Behauptung durch einen PUK-Bericht belegt sei (Beschwerde KG act. 1 S. 23 Ziff. 71), dass sich die Verschuldung der Gemeinde Z. auch einem Bundesgerichtsurteil entnehmen lasse und dass die desolate Lage der Gemeinde Z. in den Jahren 1991 und 1992 auch als gerichtsnotorisch erscheine (Beschwerde KG act. 1 S. 24 Ziff. 71 und 72). b) Als willkürliche tatsächliche Annahme rügen die Beschwerdeführerinnen, dass die Vorinstanz eine behauptete Kenntnis der Beschwerdegegnerin (der Bestimmungen des GGO) als rechtlich ohne Belang erachtet und festgehalten habe, dass sich die fragliche Geschäftsstelle (Zweigniederlassung M.) der Bedeutung ihres Anliegens im Schreiben vom 23. Dezember 1999 offensichtlich nicht bewusst gewesen sei (Beschwerde KG act. 1 S. 25).

- 22 aa) Ob die behauptete Kenntnis der Zweigniederlassung M. rechtlich von Belang war oder nicht, ist eine Rechtsfrage und nicht eine tatsächliche Feststellung. Auf die Rüge ist nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerinnen als willkürliche tatsächliche Feststellung rügen, dass die Vorinstanz die behauptete Kenntnis der Zweigniederlassung M. als rechtlich ohne Belang erachtet habe. Zudem setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, mit welchen die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Kenntnis der Zweigniederlassung M. der Bestimmungen des GGO sei rechtlich ohne Belang (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 26). Auch deshalb kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden. bb) Bei der vorinstanzlichen Erwägung, die Geschäftsstelle M. sei sich der Bedeutung ihres Anliegens im Schreiben vom 23. Dezember 1992 offensichtlich nicht bewusst gewesen, ansonsten sie wohl kaum den Darlehensbetrag der Gemeinde Z. vor Abfassung und Gegenzeichnung und der Zustellung der verlangten Dokumente ausbezahlt hätte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 27 vor Ziff. 9), handelte es sich lediglich um einen Hinweis "der Vollständigkeit halber". Als entscheidend erachtete die Vorinstanz, dass der in diesem Prozess streitige Uebernahme- und Zahlstellenvertrag aus dem Mai 1992 stammt, während sich das Schreiben (der Geschäftsstelle M.) vom 23. Dezember 1992 (aus dem die Beschwerdeführerinnen das Wissen der Geschäftsstelle M. ableiten) mit einem anderen, ca. ein halbes Jahr später gewährten Darlehen befasst habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 26). Die gerügte Erwägung war somit für die Vorinstanz nicht entscheidend. Auch wenn diese Erwägung mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet wäre, änderte dies nichts am ohne diese Erwägung gefällten vorinstanzlichen Urteil. Diese Erwägung wirkte sich mithin nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen aus. Auch auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten. 7. Die Beschwerdeführerinnen wiesen keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 23 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Ferner sind sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Kosten und Prozessentschädigung sind nach dem von der Vorinstanz angewandten, unangefochtenen Verhältnis unter den Beschwerdeführerinnen aufzuteilen. Diese haften indes solidarisch sowohl für die Kosten als auch für die Prozessentschädigung.

- 24 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 21'070.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 987.-- Schreibgebühren, Fr. 526.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführerinnen wie folgt auferlegt: Beschwerdeführerin 1 4.21 % Beschwerdeführerin 2 14.02 % Beschwerdeführerin 3 14.02 % Beschwerdeführerin 4: 7 % Beschwerdeführerin 5: 22.07% Beschwerdeführerin 6: 8.45 % Beschwerdeführerin 7: 14.09 % Beschwerdeführerin 8: 16.14 % Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für die gesamten Kosten. 4. Die Beschwerdeführerinnen werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren Prozessentschädigungen je in nachfolgendem Umfang zu bezahlen: Beschwerdeführerin 1: Fr. 1'128.-- Beschwerdeführerin 2: Fr. 3'756.-- Beschwerdeführerin 3: Fr. 3'756.-- Beschwerdeführerin 4: Fr. 1'875.-- Beschwerdeführerin 5: Fr. 5'913.-- Beschwerdeführerin 6: Fr. 2'264.-- Beschwerdeführerin 7: Fr. 3'775.-- Beschwerdeführerin 8: Fr. 4'324.--

- 25 - Die Beschwerdeführerinnen haften der Beschwerdegegnerin solidarisch für die ganze Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 26'791.--. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Handelsgericht des Kantons Zürich und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AA050004 — Zürich Kassationsgericht 16.09.2005 AA050004 — Swissrulings