Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040177/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Dieter Zobl, Alfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 16. März 2005 in Sachen X., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen Y., Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Rechtsöffnung / Vollstreckbarerklärung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2004 (NL040032/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 6. Juni 2003 stellte Y. (Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner) beim Audienzrichteramt des Bezirksgerichtes Zürich folgendes Rechtsbegehren betreffend Rechtsöffnung (Arrestprosequierung) und Vollstreckbarerklärung: „1. Es seien die Urteile des Gerichtes von Ciudad Victoria, Tamaulipas, Mexiko, vom 8. August 1997 sowie vom 25. Oktober 1999 im Sinne von Art. 28 ff. IPRG für vollstreckbar zu erklären. 2. Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. 13'540 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2003) in Verfolgung des Arrestes Nr. 23010 aufzuheben und es sei dem Kläger die definitive Rechtsöffnung zu gewähren für die folgenden Beträge: - CHF 8'967'692.70 nebst Zins zu 5 % seit 26. Oktober 1999; - Zahlungsbefehlkosten von CHF 410.--; - Kosten des Arrestes von CHF 2'000.-- (Spruchgebühr) und CHF 503.-- (Betreibungsamt); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten“ (ER act. 1 S. 2). Der Betreibungsforderung liegen zwei Entscheide des zweiten Gerichtshofes der ersten zivilrechtlichen Instanz des ersten Gerichtsbezirkes des mexikanischen Gliedstaates Tamaulipas zu Grunde. Mit Entscheid vom 8. August 1997 wurde X. (Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer) gegenüber dem Beschwerdegegner zur geforderten Zahlung von Honoraren für als Anwalt in einem Strafprozess erbrachte Dienstleistungen in noch zu bestimmender Höhe verpflichtet (ER act. 4/1b). Mit Entscheid vom 25. Oktober 1999 wurde die Höhe der geschuldeten Summe auf USD 6'594'887.78 abzüglich 10'000.-- Pesos festgelegt und dem Beschwerdeführer eine fünftägige Frist zur Zahlung dieses Betrags angesetzt (ER act. 4/2b).
- 3 - Mit Verfügung der Einzelrichterin des Audienzrichteramtes am Bezirksgericht Zürich vom 31. Januar 2004 wurden die genannten tamaulipanischen Entscheide in der Betreibung Nr. 13'540, Betreibungsamt Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2003, vollstreckbar erklärt. Entsprechend wurde dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 8'967'692.70, Fr. 2'000.--, Fr. 503.-- und Fr. 430.-- (Betreibungskosten). Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (ER act. 38a = OG act. 2). 2. Gegen die erstinstanzliche Verfügung rekurrierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2004 ans Obergericht (OG act. 1). Dessen II. Zivilkammer wies den Rekurs ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid mit Beschluss vom 29. Oktober 2004 (OG act. 15 = KG act. 2). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. November 2004 rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1) und leistete ebenso fristwahrend die ihm auferlegte Kaution von Fr. 4'500.-- (KG act. 14). Die Vorinstanz verzichtete am 1. Dezember 2004 auf Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 9). Der Beschwerdegegner erstattete mit Eingabe vom 17. Dezember 2004 seine Beschwerdeantwort (KG act. 17). Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 29. November 2004 aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). II. 1. Der Beschwerdeführer reicht neben der eigentlichen Nichtigkeitsbeschwerde ein als "Gutachterliche Stellungnahme" betiteltes Schreiben von Rechtsanwalt PD Dr. Stephan Berti ins Recht (KG act. 3). Es erübrigt sich zu prüfen, ob dieses Schreiben allenfalls mit einer (Substitutions-)Vollmacht abgedeckt und damit als Bestandteil der Beschwerde entgegenzunehmen wäre, da dessen Inhalt in der eigentlichen Beschwerdebegründung enthalten ist (und darum auf das besagte Schreiben auch nicht speziell eingegangen zu werden braucht).
- 4 - 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits vor Obergericht dargelegt, weshalb es nicht angehe, für die Anwendung des Ordre public- Vorbehaltes eine ernsthaft ins Gewicht fallende Beziehung zur Schweiz vorauszusetzen. Insbesondere habe er ausgeführt, dass alle von der Erstinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheide aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des IPRG datiert hätten, und dass der Wortlaut des IPRG keine Grundlage dafür liefere, dass die Anwendung des Ordre public-Vorbehaltes eine ernsthafte Binnenbeziehung voraussetze. Zudem verkenne das Obergericht das Wesen des vollstreckungsrechtlichen Ordre public. Ausgerechnet und erst die Zwangsanordnung treffe ihn, den Beschwerdeführer, wirklich. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, das Obergericht habe sich mit seiner Argumentation nicht auseinandergesetzt, sondern bloss festgehalten, er – der Beschwerdeführer – vermöge gegen die "weitgehend einhellige Lehre und Rechtsprechung nicht durchzudringen". Damit habe die Vorinstanz klar gegen Art. 27 Abs. 1 IPRG verstossen (KG act. 1 Ziff. 3.1. S. 4f.). Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit auch geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. 2.2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gegen den vorinstanzlichen Anerkennungsentscheid weder die eidgenössische Berufung (vgl. BGE 116 II 377), noch andere Bundesrechtsmittel (bzw. nur die Staatsrechtliche Beschwerde) zur Verfügung stehen, weshalb im vorliegenden Kassationsprozess Verletzungen von Bundesrecht gerügt werden können (vgl. § 285 Abs. 1 und 2 ZPO). Sofern der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass das Kassationsgericht diesbezüglich nur über eine eingeschränkte Kognition verfügt. Der Kassationsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO) ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar ist, und ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung des materiellen Rechts vorliegt. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides kann deshalb nur erfolgen, wenn über die Auslegung einer Rechtsregel kein begründeter Zweifel bestehen kann (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 51 zu § 281; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und
- 5 - Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 28; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 69). 2.2.2. Mit Bezug auf die Rüge der missachteten Begründungspflicht ist festzuhalten, dass aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) die Pflicht der Behörden und der Gerichte folgt, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 E. 2). 2.3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur durchaus begründet, weshalb ihre Auffassung der herrschenden Lehre entspreche (KG act. 2 E. 7a S. 5f.). Damit hat sie grundsätzlich ihrer Begründungspflicht Genüge getan. Ist die für das Gericht verbindliche Rechtsauffassung nämlich einmal festgestellt, erübrigt es sich, näher auf eine davon abweichende Ansicht einzugehen. Dass diese nicht zur Anwendung kommt, folgt nämlich direkt aus der Tatsache, dass sie eben nicht der herrschenden Auffassung entspricht. Ein näheres Eingehen auf die rechtliche Argumentation wäre erst dann angezeigt, wenn das Obergericht eine Praxisänderung oder eine Klarstellung im Sinne eines Leitentscheides erwägen würde. Zudem geht die Vorinstanz ausdrücklich auf die Problematik ein, dass der von ihr zitierte BGE älteren Datums ist und vor dem Inkrafttreten des IRPG erging (KG act. 2 E. 7a S. 6). Da-
- 6 mit erweist sich die Rüge als unbegründet. Ob die Auffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar ist, ist anschliessend zu prüfen. 2.3.2. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Verweigerungsgrund des verletzten Schweizer Ordre public sei mit abnehmendem Bezug zur Schweiz restriktiver zu handhaben. Dabei stützt sie sich u.a. auf einen BGE aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des IPRG. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Begriff des Ordre public nicht eindeutig definiert ist, und dem Gericht bei dessen Auslegung ein weitgehendes, auf den Einzelfall zugeschnittenes Ermessen zugebilligt werden muss. Vergleichbar mit Normen betreffend "Treu und Glauben" oder die "gute Sitten" kann die Bestimmung des IPRG über den Ordre public grundsätzlich nur in Ausnahmefällen klares materielles Recht im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO bilden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 52 zu § 281). Wenn das Obergericht somit dafür hält, der Begriff des Ordre public sei je nach Relation des Falles zur Schweiz anders auszulegen, so kann ihre Ansicht nicht als unvertretbar bezeichnet werden. In diesem Kontext ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie sich auf ältere Judikatur und allenfalls auch ältere Literatur bezieht. Zunächst ist nicht ausgeschlossen, dass eine frühere Rechtsauffassung auch von einem späteren Gesetz weiter getragen werden kann, selbst wenn sie darin keinen wörtlichen Niederschlag findet. Ferner ist aus den neueren Quellen nicht ersichtlich, dass sich eine mehrheitliche Lehre und Praxis entwickelt hätte, die der vorinstanzlichen Auffassung entgegen laufen würde (vgl. Volken, Zürcher Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2004, Rz 62 zu Art. 27 IPRG; Berti/Schnyder, Basler Kommentar, Basel/Zürich 1995, Rz 6 [a.E.] zu Art. 27 IPRG; A. Bucher, L'ordre public et le but social des lois en droit international privé, 1993, S. 9ff. S. 52-56). Ferner gilt die entsprechende Theorie der sog. Inlandsbeziehung auch in Deutschland als herrschend. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 2.3.3. Nicht einzutreten ist auf die Rüge, wonach die Vorinstanz zu Unrecht eine für die Auslegung des Ordre-public-Grundsatzes bedeutsame Beziehung zur Schweiz verneint habe (vgl. auch KG act. 1 S. 12 Ziff. 3.3.5.). Bezüglich der Frage, ob bloss ein Konto in der Schweiz ausreiche, um zur Schweiz eine in diesem Sinne bedeutsame Beziehung herzustellen, stellt der Beschwerdeführer lediglich
- 7 seine Sicht der Dinge dar, weist aber nicht nach, weshalb die entsprechende Ansicht der Vorinstanz direkt unvertretbar sein sollte. 3.1. Der Beschwerdeführer erklärt weiter, es sei zwangsläufig zu fragen, wie vor den unantastbaren Prämissen des ausländischen Verfahrens ein Schweizer Gericht in einem gleichen Fall entschieden hätte. Er macht dabei geltend, er habe bereits vor Obergericht vorgetragen, dass ein Entscheid, wie er vorliegend in Frage stehe, in keinem Kanton in der Schweiz hätte ergehen können. Dabei handle es sich um Ausdruck von in der ganzen Schweiz gelebten Wertvorstellungen und gemeinsamen Rechts- und Sittenauffassungen. Bei einem rund tausendfach höherem Honorar gemäss dem mexikanischen Urteil gegenüber einem Entscheid, wie er in der Schweiz gefällt worden wäre, könne man über die offensichtliche Unvereinbarkeit der beidseits ermittelten Honorare mit dem schweizerischen Ordre-public in guten Treuen nicht mehr geteilter Meinung sein (KG act. 1 S. 5-7 Ziff. 3.2.1.-3.2.3.). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe zu Unrecht in Betracht gezogen, dass es zulässig sei, für die Strafverteidigung ein Honorar zu vereinbaren, welches auf den Deliktsbetrag abstelle. So habe das Obergericht zum einen nicht ermittelt, zu welchem Resultat ein Schweizer Gericht gekommen wäre. Zum andern habe es die Fälle, in denen ein Honorar vereinbart worden sei, gleichgesetzt mit jenen, in denen dies explizit nicht der Fall sei. Ferner müsste man bei einer Vereinbarung, die zu einem solchen Resultat wie dem vorliegenden von einem schwachsinnigen Klienten einerseits und einem skrupellosen Anwalt anderseits ausgehen, weshalb eine entsprechende Regelung in der Schweiz nicht Bestand haben könnte (KG act. 1 Ziff. 3.3.1.1.-3.3.1.1. S. 7-9). 3.2.1. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz den Vergleich zwischen dem im Streit stehenden mexikanischen Urteil einerseits und einem möglichen Entscheid über dieselbe Frage in der Schweiz anderseits nicht angestellt habe. Zwar wird ein solcher nicht explizit angestellt oder sogar mit konkreten Zahlen errechnet. Doch geht aus den vorinstanzlichen Erwägungen zweifelsfrei (wenn auch nur implizit) hervor, dass das Obergericht selber von einer Diskrepanz ausgeht, wie sie der
- 8 - Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht (v.a. KG act. 2 E. 7b S. 8). Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 3.2.2. Der Beschwerdeführer argumentiert sodann an der Sache vorbei, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe den vorliegenden Fall zu Unrecht mit einer Ausgangslage verglichen, in welcher eine Vereinbarung vorliege. Es trifft zwar zu, dass eine durch den Staat einseitig ausgesprochene Leistungsverpflichtung nicht ohne Weiteres mit einer privatrechtlichen Vereinbarung verglichen werden kann. Vorliegend geht es der Vorinstanz jedoch darum darzulegen, dass (unabhängig von der Natur einer Zahlungspflicht) in der Schweizer Rechtsordnung eine Disparität zwischen Leistung und Gegenleistung in einer Situation, wie sie im vorliegenden Fall zur Diskussion steht, toleriert wird. Dass sich das Obergericht nicht einzig auf die Dispositionsfreiheit im Privatrecht abstützt, sondern wie gesagt auf Wertungen innerhalb der gesamten Rechtsordnung Bezug nimmt, ist daraus ersichtlich, dass sie in demselben Absatz, in dem sie die Zulässigkeit einer entsprechenden Abmachung erörtert, ebenso erwägt, dass auch in der Schweiz die Bemessung des Anwaltshonorars – wenn auch nur in Zivilsachen – auf Grund des Streitwertes üblich und in staatlichen Tarifen geregelt sei (KG act. 2 E. 7b S. 8). Dieser Argumentation liegt unausgesprochen die Auffassung zu Grunde, dass ein Verstoss gegen den Ordre public nicht schon dann angenommen werden kann, wenn sich eine Regelung nicht in der Schweizer Rechtsordnung wiederfindet (vgl. nachstehend E. II.5.2.2.). In diesem Lichte betrachtet kann aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht darauf geschlossen werden, die Vorinstanz habe klares materielles Recht verletzt. Die Rüge ist unbegründet. Unbehelflich ist in diesem Kontext der Einwand, dass nur ein schwachsinniger Klient mit einem skrupellosen Anwalt eine entsprechende Vereinbarung schliessen könnte (KG act. 1 Ziff. 3.3.1.2. S. 9). Sieht sich nämlich ein sehr vermögender Klient möglichen, aus einem Strafverfahren resultierenden Zivilansprüchen in der Grössenordnung von USD 100 Mio. gegenüber, erscheint es keineswegs "schwachsinnig", dass ihm eine gute Verteidigung den vorliegend im Streit liegenden Betrag wert sein könnte.
- 9 - 4.1. Diesbezüglich ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Einwand des Beschwerdeführers nicht stichhaltig ist, wonach keine grossen Summen auf dem Spiel gestanden hätten. Vielmehr sei bloss der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung zur Debatte gestanden (KG act. 1 Ziff. 3.3.3. S. 10). 4.2. Dass den gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ansprüchen – zivilrechtlicher und/oder strafrechtlicher Natur – mit der Verjährungseinrede erfolgreich entgegen getreten werden konnte, bedeutet noch nicht, dass nicht eine grosse Summe auf dem Spiel gestanden hätte. Sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen hat die belangte Partei die Möglichkeit, zu verschiedenen Verteidigungsmitteln zu greifen. Dies tut sie gerade deshalb, weil für sie etwas auf dem Spiel steht; aus diesem Grunde kann, wenn die Verteidigungsstrategie erfolgreich gewesen ist, nicht rückwirkend gesagt werden, es habe von vornherein nur diese zur Diskussion gestanden. 5.1. Der Beschwerdeführer moniert weiter, das Obergericht habe die willkürliche Berechnung der Erstinstanz übernommen, welche anhand von zivilrechtlichen Tarifen argumentiert habe, dass bei hohen Streitsummen auch in der Schweiz hohe Anwaltsentschädigungen resultieren könnten. Das Obergericht habe dabei die Tarife für Strafverfahren ausser Acht gelassen und festgehalten, es sei nicht entscheidend, dass ein Schweizer Richter dem Beschwerdegegner nur einen Bruchteil dessen zusprechen würde, was ihm in Mexiko gewährt worden sei. Damit habe das Obergericht klares materielles Recht verletzt (KG act. 1 Ziff. 3.3.3. und 3.3.4. S. 10f.). 5.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass nicht (substantiiert) angefochten wird, der fragliche tamaulipanische Entscheid würde dann nicht gegen den Schweizer Ordre public verstossen, wenn zu dessen Überprüfung auf die zivilprozessualen statt die strafprozessualen Tarife abgestellt werden dürfte. Insofern bleiben somit die entsprechenden Erwägungen ohne Weiteres bestehen, wenn sich das Abstellen auf die Bemessung einer Prozessentschädigung in einem Zivilprozess nicht als Verstoss gegen klares materielles Recht herausstellt.
- 10 - 5.2.2. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Vorbehalt des Ordre public eine Ausnahmenregel ist, und als solche mit Zurückhaltung anzuwenden ist. Es darf nicht jedem Rechtsinstitut, das bei uns nicht bekannt ist, der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung entgegen gehalten werden (Volken, a.a.O., N 45 zu Art. 27). Es stellt somit per se keinen Verstoss gegen klares materielles Recht dar, wenn es die Vorinstanz als irrelevant betrachtet, dass kein Gericht in der Schweiz im vorliegenden Fall ein derart hohes Honorar festgelegt hätte. Ferner verstösst es nicht gegen klares materielles Recht, wenn das Gericht einem in der Schweiz nicht (bzw. nicht in der vom ausländischen Gericht angewandten Form) bekannten Institut eine vergleichbare Regelung (in casu Honorarvereinbarung in Zivilsachen gegenüber gerichtlicher Festlegung des Anwaltshonorars in einer Strafsache) gegenüber stellt und festhält, auch in der Schweiz könnte eine ähnlich gelagerte Entscheidung getroffen werden, sofern die Unterschiede zwischen den verglichenen Normen nicht von entscheidender Bedeutung sind. 5.2.3. Vorliegend vergleicht das Obergericht die tamaulipanische Regelung bezüglich Entschädigungsfolgen in Strafsachen mit der entsprechenden schweizerischen Regelung in Zivilsachen. Dieses Vorgehen verstösst nicht gegen klares materielles Recht. Wie bereits erwogen (vgl. vorstehend E. II.5.2.2.), ist es nicht zu beanstanden, zwei grundsätzlich verschiedene Rechtsinstitute in Betracht zu ziehen, wenn diese in den für den jeweiligen Einzelfall relevanten Punkten durchaus vergleichbar sind. Es stellt sich somit letztlich nur die Frage, ob die Vorinstanz klares materielles Recht verletzt, wenn sie eine Entschädigungsregelung in Strafsachen mit einer ebensolchen in Zivilsachen vergleicht. 5.2.4. Im vorliegenden Fall steht nicht die Frage im Mittelpunkt, ob es sich beim Prozess in Mexiko um eine Straf- oder eine Zivilsache handelte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdegegner vor einem Gericht für den Beschwerdeführer tätig wurde, und dafür zu entschädigen ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich das Erheben einer Verjährungseinrede seitens der Verteidigung sowie auch die übrige Führung eines Strafprozesses mit Bezug auf den Arbeitsaufwand und Verantwortlichkeit in den relevanten Punkten nur unwesentlich vom Führen eines Zivilprozesses unterscheiden, zumindest wenn es um die Frage
- 11 geht, ob sich das Honorar eines Anwalts nach dem Streitwert bzw. dem Deliktsbetrag berechnen soll. Insofern verstösst das Obergericht nicht gegen klares materielles Recht, wenn es unter dem Gesichtswinkel des Ordre public als einzig relevant betrachtet, dass es in der Schweiz zumindest in Zivilsachen vergleichbare Regelungen gebe. Damit gelingt dem Beschwerdeführer kein Nachweis eines Verstosses des Obergerichts gegen klares materielles Recht. 5.3. Kommt das Obergericht in Anbetracht zivilprozessualer Entschädigungsnormen, ohne damit einen Nichtigkeitsgrund zu setzen, zum Schluss, das tamaulipanische Gericht habe nicht gegen den Schweizer Ordre public verstossen, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn es Erwägungen bzw. konkrete Berechnungen unterlässt, welche sich mit der Frage befassen würden, wie im vorliegenden Fall ein Schweizer Gericht entschieden hätte. Damit erweist sich auch die (implizite) Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet (vgl. KG act. 1 Ziff. 3.3.4. und 3.3.5. S. 12). 6.1. Der Beschwerdeführer fährt fort, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb kein Verstoss gegen den Schweizer Ordre public vorliege, wenn pauschal 0.5 % der Deliktssumme von rund USD 100 Mio. als Anwaltsspesen zugesprochen werden. Er – der Beschwerdeführer – habe bereits in seinem Rekursschreiben dargelegt, dass die Zusprechung eines Spesenbetrages von umgerechnet Fr. 689'926.70 ohne einen einzigen Spesenbeleg gegen den Schweizer Ordre public verstosse. In der Schweiz sei jeder Fahrkilometer, jedes Telephonat, jede Photokopie und jede Frankatur nachzuweisen (KG act. 1 Ziff. 3.3.6. S. 12). Damit macht der Beschwerdeführer erneut sowohl die Verletzung klaren materiellen Rechts wie auch der Begründungspflicht geltend. 6.2.1. Die Vorinstanz hält allerdings nur fest, die Zusprechung einer auf den Deliktsbetrag abstellenden Pauschale verstosse selbst dann nicht gegen den einheimischen Ordre public, wenn diese Pauschale keinen Bezug mehr zu den tatsächlichen Auslagen habe (KG act. 2 E. 8c S. 13). Offenbar geht die Vorinstanz auch bei dieser Frage davon aus, es spiele keine Rolle, ob ein Schweizer Gericht auf die gleiche Weise entscheiden würde.
- 12 - In der Tat ist die vorinstanzliche Begründung knapp ausgefallen. Allerdings ist daran zu erinnern, dass nicht jede Vorgehensweise eines ausländischen Gerichtes, welche hierzulande unbekannt ist, gegen den hiesigen Ordre public verstösst (vgl. vorstehend E. II.5.2.2.). Im konkreten Fall ergibt sich die Begründung der angefochtenen Erwägung aus dem Zusammenhang des gesamten Entscheides; danach verstösst eine am Deliktsbetrag orientierte Entschädigung eines Anwalts nicht gegen den Ordre public in der Schweiz, weshalb sich eindeutig der Schluss aufdrängt, dass es sich bei der Spesenregelung nicht anders verhalten müsse. Die Begründungspflicht ist damit nicht verletzt. 6.2.2. Auch die Rüge der Verletzung klaren materiellen Rechts geht fehl. Vorab ist erneut darauf hinzuweisen, dass Wertungen und Ermessensentscheide, welche das Gesetz vorsieht, kaum je resp. nur in seltenen Fällen klares Recht verletzen (vgl. vorstehend E. II.2.3.2.). Hinzu kommt, dass ein klarer Verstoss gegen den Ordre public nur unter der Voraussetzung angenommen werden könnte, wenn die dem Beschwerdegegner zuerkannten Spesen auch dann unzulässig hoch wären, wenn sie als Bestandteil des Honorars zu betrachten wären. Dies gilt umso mehr, als der die realen Auslagen übersteigende Betrag ohne Weiteres als Teil des Honorars betrachtet werden kann. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass die Rügen, welche gegen die Berechnung des Honorars auf Grund der Deliktssumme erhoben wurden, erfolglos bleiben, weshalb die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz Bestand haben. In diesem Lichte betrachtet und angesichts der Höhe des bereits zugesprochenen Honorars erscheint dessen faktische Erhöhung um die angefochtenen 0.5 % der Deliktssumme als in dem Sinne vernachlässigbar, als in diesem Vorgehen jedenfalls kein klarer Verstoss gegen den Schweizer Ordre public zu erkennen ist. 7. Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Dies führt zur Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte, womit die der Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung entfällt.
- 13 - III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Spruchgebühr für das Kassationsverfahren wird auf Fr. 4'500.–festgesetzt. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'760.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich sowie das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: