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Zürich Kassationsgericht 09.11.2004 AA040155

9 novembre 2004·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·1,299 parole·~6 min·3

Riassunto

Anforderungen an Staatshaftungsklage

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040155/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Alfred Keller, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 09. November 2004 in Sachen A., geboren ..., ... Staatsangehöriger, whft. in B., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen 1. Kanton Zürich, Zürich, 2. Gemeinde R., R., 1+2 Beklagte, Rekursgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen betreffend Eintreten auf Klage Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 03. September 2004 (LN040050/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Am 26. April 2004 ging beim Bezirksgericht C. eine als Staatshaftungsklage bezeichnete Eingabe des Klägers und Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein, mit welcher er im Wesentlichen eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von mindestens Fr. 1'250'000.-- stellte (BG act. 1/1a). Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 forderte ihn die Vorsitzende der 3. Abteilung des Bezirksgerichts C. auf, eine im Sinne der Erwägungen ausreichend begründete Klageschrift einzureichen; im Säumnisfall werde auf die Klage nicht eingetreten (BG act. 9). Am 17. Juni 2004 ging eine ergänzende Klagebegründung ein (BG act. 11 mit Beilagen). Mit Beschluss vom 7. Juli 2004 trat daraufhin das BezirksgerichtC. , 3. Abteilung, auf die Klage des Klägers nicht ein, mit der Begründung, weder die ursprüngliche noch die ergänzende Klagebegründung würden den Anforderungen gemäss § 113 ZPO genügen; es bleibe nach wie vor restlos unklar, welche(r) Beamte(r) welcher Amtsstelle im Detail was wann zum Nachteil des Klägers getan oder unterlassen habe bzw. hätten, das eine Staatshaftung nach dem kantonalen Haftungsgesetz auslösen würde, und auch der Schaden sei unsubstanziert geblieben (BG act. 17). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger und Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich (OG act. 2), welcher von der I. Zivilkammer mit Beschluss vom 3. September 2004 – unter Bestätigung des Beschlusses des Bezirksgerichts C. vom 7. Juli 2004 – abgewiesen wurde (OG act. 6 = KG act. 2). 3. Am 30. September 2004 ging beim Kassationsgericht des Kantons Zürich eine mit "Nichtigkeitsbeschwerde" überschriebene Eingabe des Klägers und Beschwerdeführers ein, in welcher er zum Ausdruck brachte, dass er mit dem Entscheid des Obergerichts nicht einverstanden sei (KG act. 1). Mit Schreiben des Kassationsgerichts vom 1. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde die Angabe enthalten müsse, inwieweit und welcher Entscheid angefochten werde und welche Änderungen bean-

- 3 tragt würden, sowie eine Begründung der Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe. Solche Nichtigkeitsgründe zum Nachteil des Beschwerdeführers könnten die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen oder die Verletzung klaren materiellen Rechts darstellen. In diesem Zusammenhang sei eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid nötig und es sei darzutun, welche Erwägungen des angefochtenen Entscheides aus welchem Grund auf einem Nichtigkeitsgrund beruhen würden, unter Nennung der entsprechenden Aktenstellen. Weiter wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerdeschrift innert der ab Zustellung des angefochtenen Entscheides laufenden Frist hingewiesen (KG act. 6). Innert dieser Frist ging beim Kassationsgericht am 8. Oktober 2004 eine Ergänzung der Beschwerdeschrift ein, in welcher der Beschwerdeführer festhielt, er fechte die Entscheide des Bezirksgerichts und des Obergerichts an (KG act. 7, S. 1). 4. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort sowie einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet werden (§ 289 ZPO). 5.1 Die Vorinstanz verwies vorerst auf die Zusammenfassung der Vorbringen des Beschwerdeführers vor erster Instanz und führte aus, der Beschwerdeführer störe sich offensichtlich daran, dass ihm das Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie, nach einer entsprechenden Beschwerde des Beschwerdeführers auch das Sozialversicherungsgericht die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgesprochen habe. Weiter sei er der Auffassung, die Fürsorgebehörde R. habe ihn anschliessend nicht genügend unterstützt, wodurch ihm diverse Schäden entstanden seien ("monatelanger psychischer Stress und seelische Leiden"; Vertreibungsschaden" und Wohnungsverlust bis hin zu "Geschäftsrufschädigung" und "Vertrauensverlust in die Behörden des Kantons Zürich"). Dafür fordere er Fr. 1'250'000.-- für den Kauf und die Einrichtung einer Wohnung oder eines kleinen Hauses und Genugtuung von Fr. 250'000.-- bis Fr. 500'000.--. Weiter führt die Vorinstanz aus, es bleibe völlig unklar, weshalb

- 4 sich der Beschwerdeführer berechtigt sehe, die genannten Summen von den Beschwerdegegnerinnen zu fordern. Er müsste dazu im Sinne von § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes (HG) dartun, welcher Beamte in Ausübung welcher amtlichen Verrichtung ihm durch welche Handlung widerrechtlich Schaden zugefügt habe. Solches lege der Beschwerdeführer jedoch nicht annähernd dar. Zwar nenne er einige Namen von Personen, welche anscheinend bei den Beschwerdegegnerinnen beschäftigt seien, doch inwiefern sich diese im Einzelnen widerrechtlich verhalten haben sollten, führe er mit keinem Wort aus. Den Rechtsschriften lasse sich einzig deutlich entnehmen, dass er nicht damit einverstanden sei, was er von der Arbeitslosenkasse und der Fürsorgebehörde erhalten habe. Hier stehe dem Ansinnen des Beschwerdeführers jedoch ohnehin § 21 Abs. 1 HG entgegen, wonach die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Beschlüsse und Urteile nicht überprüft werden dürfe. Gänzlich unbegründet bleibe, weshalb er Anspruch auf eine Wohnung oder ein Haus im Wert von Fr. 1,25 Mio. und eine Genugtuung von Fr. 250'000.-- bis Fr. 500'000.-- zu haben glaube, lägen diese Beträge doch ein Vielfaches über dem, was er an Arbeitslosenentschädigung und Fürsorgegeldern je hätte bekommen können. Damit habe die erste Instanz korrekt gehandelt, indem sie auf die Klage nicht eingetreten sei. Weiter führt die Vorinstanz aus, auch die Rekursschrift gebe nichts Substanzielleres her, sondern es werde einzig verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer mit den Entscheidungen der Beschwerdegegnerinnen betreffend Arbeitslosenunterstützung und Fürsorgeleistungen nicht einverstanden sei, wobei er gegen die entsprechenden Verfügungen und Beschlüsse aber auf verwaltungsrechtlichem Weg hätte vorgehen müssen (wie er dies erfolglos teilweise auch getan habe). Den Beschwerdegegnerinnen die damaligen Entscheide als falsch entgegen zu halten, ergebe jedoch auch keine taugliche Begründung für eine Staatshaftungsklage. Auch mache der Beschwerdeführer überhaupt keine weiteren Ausführungen zur Zusammensetzung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Damit bleibe es dabei, dass der Beschwerdeführer seine Klage nicht in einer § 113 ZPO genügenden Art und Weise begründet habe, weshalb der Rekurs abzuweisen und der angefochtene Beschluss zu bestätigen sei (KG act. 2, S. 3 - 5).

- 5 - 5.2 Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen an die Begründung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde genügenden Form auseinander. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2004 (KG act. 1) enthält keinerlei Hinweise auf irgendwelche Nichtigkeitsgründe gemäss § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt fühlt. In seiner Eingabe vom 6. Oktober 2004 (KG act. 7) führt der Beschwerdeführer zwar aus, der Entscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom August 2002 beruhe auf der Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes und der Entscheid der Fürsorgebehörde R. von Mitte August 2002 beruhe auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme, jedoch sind diese beiden Entscheide nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wären – wie bereits die Vorinstanz ausführte – mit verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln anzufechten gewesen. Keinesfalls können die damaligen Verfahren jedoch im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens erneut aufgerollt werden. Mit seinen weiteren Vorbringen weist der Beschwerdeführer keine Nichtigkeitsgründe in Bezug auf den angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2004 nach, sondern er wiederholt lediglich teilweise seine vor Vorinstanz vorgebrachte Argumentation. Dies genügt jedoch nicht, um eine Nichtigkeitsbeschwerde zu begründen. Auf diese kann daher gesamthaft nicht eingetreten werden. 6. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist den Beschwerdegegnerinnen keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 6 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 138.-- Schreibgebühren, Fr. 95.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie das Bezirksgericht C., 3. Abteilung (CG040102), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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