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Zürich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040147

23 dicembre 2004·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·2,902 parole·~15 min·3

Riassunto

UP/URV - Protokollberichtigung - Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde (hinsichtlich der Frage der genügenden Substanziierung bzw. der Anwendung von Bundesrecht)

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040147/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2004 in Sachen X., Beklagter und Beschwerdeführer gegen Z., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Mathys, Blickle Dreier Bachmann, Rämistr. 46, 8001 Zürich betreffend Forderung / unentgeltliche Rechtspflege Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2004 (HG010301/U/bi)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. a) Am 23. August 2001 gingen beim Handelsgericht Weisung und Klageschrift ein, mit welcher Z. (Kläger) von X. (Beklagter) den Betrag von Fr. 37'838.85 nebst Zinsen verlangte. Diesen Betrag machte der Kläger als Entgelt für seine sanitären Arbeiten in den Liegenschaften H.-strasse 2 (EFH der Familie S.) und L.-strasse 8 (EFH der Familie W.) in der Überbauung L. in W. geltend. b) Das Handelsgericht lud zu einer Referentenaudienz ein, anlässlich welcher keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte. Das Verfahren wurde daher schriftlich fortgesetzt. Nach Beendigung des Schriftenwechsels führte das Handelsgericht ein Beweisverfahren durch. Die Beweisverhandlung fand am 9. Dezember 2003 statt (HG Prot. S. 39ff.). Der Beklagte stellte (gemäss Darstellung des Handelsgerichts) im Anschluss daran das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung (nachfolgend kurz: UP) zu gewähren und (in der Person seines bisherigen Vertreters) ein unentgeltlicher Rechtsvertreter (nachfolgend kurz: URV) zu bestellen (vgl. KG act. 2 S. 3 mit Verweis auf HG Prot. S. 94 und HG act. 29-31). c) Mit Beschluss vom 25. Februar 2004 wies das Handelsgericht das URV- Gesuch des Beklagten ab, behielt den Entscheid über das UP-Gesuch dem Endentscheid vor und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis an (HG act. 32). Dieser (Zwischen-)Beschluss blieb unangefochten. d) Nach Eingang der beiden Stellungnahmen zum Beweisergebnis erachtete das Handelsgericht den Fall als spruchreif. Mit Urteil vom 23. August 2004 verpflichtete es den Beklagten, dem Kläger Fr. 34'983.30 nebst 7 % Zins seit 28. August 2000 auf Fr. 20'278.25 sowie 7 % Zins seit 20. Dezember 1999 auf Fr. 14'705.05 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Mit Beschluss gleichen Datums wies es schliesslich auch das UP-Gesuch des Beklagten vom 9. Dezember 2003 ab (vgl. KG act. 2).

- 3 - 2. a) Das Urteil und den Beschluss hat der (damalige) Rechtsvertreter des Beklagten am 27. August 2004 in Empfang genommen (vgl. HG act. 37A). Die 30tägige Frist zur Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde begann somit tags darauf zu laufen und endete - da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel - am Montag, 27. September 2004. b) Mit Eingabe vom 21. September 2004 (Poststempel: 23. September 2004/ Eingang: 23. September 2004) reichte der Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführer) dem Kassationsgericht nunmehr in eigenem Namen das Gesuch um "unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung" für das Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ein. Darin weist der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass die Eingabe in Absprache mit seinem bisherigen Rechtsvertreter, RA Dr. Breitenmoser, erfolge. Weiter erklärt er, dass das Handelsgericht in einem Parallelfall (Geschäfts-Nr. 000075/B03) seine Mittellosigkeit bejaht habe. Sodann finden sich Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner aktuellen finanziellen Situation. Abschliessend hält er fest: " [...] Das Kassationsgericht hat bei seiner Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in Kass.-Nr. AA040089/U/cap festgestellt, dass die Ausführungen des Beklagten '...schon auf Grund ihrer Ausgestaltung' von vornherein aussichtslos seien. Es ist dem Gesuchsteller nicht zumutbar, dass er weiterhin als Beklagter ohne rechtliche Vertretung prozediert. [...] Urteil und Beschluss der Vorinstanz im Prozess HG010301/ U/bl sind krass aktenwidrig, Beweismittel wurden nicht abgenommen, Urteil und Beschluss gehen von willkürlichen Annahmen aus, verletzen klare, materielle Rechtsgrundsätze, Beweismittel wurden nicht abgenommen und führen zu einem offensichtlichen Nachteil des Gesuchstellers, was er in der folgenden Nichtigkeitsbeschwerde mit Hilfe eines Rechtsbeistandes noch darstellen können muss. Eine Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist daher a priori nicht gegeben." (vgl. KG act. 1). c) Mit Brief vom 23. September 2004 teilte das Kassationsgericht dem Beschwerdeführer (u.a.) mit (vgl. KG act. 5): "Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters von verschiedenen Voraussetzungen abhängt (vgl. §§ 84/87 ZPO). Vor allem auf Grund der Organisation des Kassationsgerichtes, an dessen Entscheiden fünf (nebenamtliche) Richter mitzuwirken haben

- 4 - (§ 67 GVG), ist es uns sodann nicht möglich, sogleich über Ihr Gesuch zu entscheiden. Auch müssen die beigezogenen vorinstanzlichen Akten zunächst hierorts eintreffen. Um einen allfälligen Rechtsverlust Ihrerseits zu vermeiden, werden Sie dennoch angesichts der nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist von 30 Tagen zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 287 ZPO) die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde innert der gesetzlichen Frist nach Ihren Möglichkeiten selbst begründen müssen. Gemäss Ihrer Angabe haben sie den angefochtenen Entscheid am 27. August 2004 in Empfang genommen. Die 30-tägige Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde läuft somit noch einige (wenige) Tage." Schliesslich erläuterte das Kassationsgericht dem Beschwerdeführer die Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde. d) Der Beschwerdeführer kam in der Folge dieser Aufforderung nach und reichte mit Eingabe vom 26. September 2004 (Poststempel: 27. September 2004) rechtzeitig eine Beschwerdebegründung ein (vgl. KG act. 8). Darin stellt er den Antrag, Urteil und Beschluss der Vorinstanz vom 23. August 2004 seien aufzuheben. Weiter sei der Nichtigkeitsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss der Eingabe vom 22. September 2004 (KG act. 1) zu gewähren (vgl. KG act. 8 S. 2). 3. Der Präsident des Kassationsgerichts verlieh der Nichtigkeitsbeschwerde mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 einstweilen aufschiebende Wirkung und merkte an, dass weitere prozessuale Anordnungen gegebenenfalls später verfügt würden (KG act. 7). II. 1. Der Beschwerdeführer reichte - wie erwähnt - kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist im Hinblick auf das kantonale Beschwerdeverfahren ein UP/URV- Gesuch ein (vgl. KG act. 1 S. 2 und KG act. 8 S. 3). Über dieses Gesuch ist vorab zu entscheiden. a) Eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen ([1] Mittellosigkeit der gesuch-

- 5 stellenden Partei), hat in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess ([2] Nichtaussichtslosigkeit des angestrengten Rechtsmittelprozesses) auf entsprechendes Gesuch hin Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (UP) und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (URV); letzteres allerdings nur, sofern sie zur gehörigen Führung des Prozesses eines solchen bedarf ([3] sachliche Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung) (vgl. § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV). b) Zu prüfen ist, ob die Nichtigkeitsbeschwerde genügend Aussichten auf Erfolg hat. Aussichtslosigkeit liegt nach gefestigter Lehre und Praxis bei solchen Rechtsbegehren bzw. Rechtsmitteln vor, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dabei wird massgeblich auf die hypothetische Frage abgestellt, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum betreffenden Prozess bzw. zur Erhebung des betreffenden Rechtsmittels entschliessen oder davon absehen würde. In diesem Sinne dürfen Rechtsbegehren bzw. Rechtsmittel dann nicht als aussichtslos betrachtet werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder wenn jene nur wenig geringer sind als diese. Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 125 II 275; zum Ganzen: Kass.-Nr. 2001/108 Z, Entscheid vom 20. Mai 2001, in Sachen W., E. 2/b, m.w.H. auf Rechtsprechung und Literatur). c) Das Kassationsgericht hat dem Beschwerdeführer zwecks Vermeidung eines allfälligen Rechtsverlustes brieflich signalisiert (vgl. KG act. 5, vorstehend E. I/2c), dass er angesichts der nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist von 30 Tagen zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 287 ZPO) die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde innert der gesetzlichen Frist nach seinen Möglichkeiten selbst begründen müsse, und ihn damit implizit aufgefordert, seine Angriffs- und Verteidigungsmittel im kantonalen Beschwerdeverfahren darzutun. Wie erwähnt kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe vom 26. September 2004 nach (vgl. KG act. 8).

- 6 d)aa) Wie noch zu zeigen sein wird (siehe nachstehend E. III), kann aufgrund der in der eben erwähnten Eingabe erhobenen Rügen von vornherein nicht von genügenden Erfolgsaussichten im kantonalen Beschwerdeverfahren ausgegangen werden. Das UP/URV-Gesuch des Beschwerdeführers ist im Lichte der dargelegten Rechtsprechung folglich abzuweisen. Dies selbst dann, wenn die beiden anderen Voraussetzungen erfüllt wären. bb) Im Rahmen seines UP/URV-Gesuchs wendete der Beschwerdeführer ein, es sei ihm nicht zumutbar, weiterhin ohne anwaltliche Vertretung zu prozessieren. Das Kassationsgericht selber habe ihm im Verfahren (AA040089) entgegengehalten, dass seine damaligen Beschwerdevorbringen allein schon wegen ihrer Ausgestaltung aussichtslos gewesen seien (vgl. KG act. 1 S. 5 und KG act. 8 S. 2 und 3). Dazu ist das Folgende festzuhalten: Im eben genannten Verfahren konnte der Beschwerdeführer aus zeitlichen Gründen nicht mehr auf die Begründungsanforderungen hingewiesen werden. Hier bestand aber die Möglichkeit, dass er noch innert laufender Frist auf die Begründungsanforderungen aufmerksam gemacht werden konnte. Abgesehen davon wurden ihm die Anforderungen an die Ausgestaltung einer rechtsgenügenden Beschwerdebegründung bereits im damaligen Verfahren mit Beschluss vom 7. September 2004 (E. III) erläutert. Sodann muss im vorliegenden Verfahren nicht wegen der mangelnden Ausgestaltung der Beschwerdebegründung von ungenügenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden, sondern deshalb, weil die betreffenden Rügen mangels Zulässigkeit nicht im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden können (siehe nachstehend E. III), und an dieser Rechtslage hätte auch eine anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren nichts ändern können. e) Zu wiederholen ist schliesslich, dass das Gesuch um Bestellung eines URV kurz vor Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist hierorts einging (vgl. vorstehend E. I/2a und b). Dieser Umstand lässt eine Beschwerdebegründung durch einen unentgeltlichen Rechtsvertreter auch unter dem Aspekt der (von Amtes wegen zu prüfenden) Fristwahrung als wenig aussichtsreich erscheinen. So wäre eine - hier wegen des Umfanges des Prozessstoffes/Urteils sowie wegen der Organisation des Kassationsgerichtes (Besetzung mit fünf nebenamtlichen Richtern [vgl. vorstehend E. I/2c]) erforderlich gewesene - Fristwiederherstellung (vgl.

- 7 - § 199 GVG) wohl daran gescheitert, dass dem Beschwerdeführer ein grobes Verschulden an der Säumnis (zu späte Stellung des URV-Gesuchs) hätte vorgeworfen werden müssen (vgl. Kass.-Nr. 2001/108 Z, a.a.O., E. 2/c). Dass bei später Stellung des URV-Gesuchs in der Regel ein Fristenproblem entsteht, musste dem Beschwerdeführer übrigens seit dem erst kürzlich abgeschlossenen Kassationsverfahren (AA040089, Beschluss vom 7. September 2004 E. II/1) bekannt sein. III. 1. Nach Abweisung des URV-Gesuchs ist über die vom Beschwerdeführer (persönlich) verfasste Beschwerdebegründung zu befinden. 2. Das Kassationsgericht verzichtete in Anwendung von § 289 ZPO auf Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (Z. [Beschwerdegegner]). 3. a) Vorab rügt der Beschwerdeführer die Erwägung der Vorinstanz, "im Anschluss daran [die Beweisverhandlung] stellte der Beklagte [Beschwerdeführer] das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren", als aktenwidrig. Nach seinem Dafürhalten sei der Antrag zu Beginn der Beweisverhandlung am 9. Dezember 2003 durch seinen damaligen Rechtsvertreter gestellt worden. Als Beweis für seine Behauptung offeriert der Beschwerdeführer RA Dr. Breitenmoser, seinen damaligen Rechtsvertreter als Zeugen (vgl. KG act. 8 S. 3- 4, Ziffer 1.1). b) Die angefochtene Urteilsstelle lautet wörtlich wie folgt: "Am 9. Dezember 2003 fand sodann die Beweisverhandlung statt (Prot. S. 39ff.); im Anschluss daran stellte der Beklagte das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Prot. S. 94; act. 29-31)." (vgl. KG act. 2 S. 3). S. 94 bildet die letzte Protokollseite der Beweisverhandlung. Dort findet sich folgende Protokollnotiz: "[...] UP/URB-Gesuch des Beklagten. Im Parallelverfahren laufen noch Fristen zum Nachreichen von Unterlagen und zur Begründung des Begehrens. Sollte im vorliegenden Verfahren Armenrecht gewährt werden, so gälte dies ab heute. [...]" Bei HG act. 29 handelt es

- 8 sich um das von RA Dr. Breitenmoser gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mit Datum vom 9. Dezember 2003. Es trägt den Stempel bzw. Vermerk, dass die Eingabe am 9. Dezember 2003 überbracht worden sei. Bei HG act. 30 und 31 handelt es sich schliesslich um eine Ergänzung der Begründung des besagten Gesuchs. Diese hat der Beschwerdeführer persönlich verfasst und sie tragen das Datum vom 17. bzw. 18. Januar 2004. c) Indem der Beschwerdeführer nun einwendet, der fragliche Antrag sei zu Beginn der Beweisverhandlung am 9. Dezember 2003 durch seinen damaligen Rechtsvertreter gestellt worden, behauptet er der Sache nach die Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Protokolls. Wird die Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Protokolls behauptet, ist bei der entsprechenden Instanz ein Protokollberichtigungsbegehren einzureichen. Es ist nicht zulässig, statt dessen der Rechtsmittelinstanz den Beweis für die Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Protokolls anzubieten. Das Kassationsgericht kann das Protokoll der Vorinstanz nicht berichtigen. Soweit der Beschwerdeführer daher das vorinstanzliche Protokoll in inhaltlicher Hinsicht bemängelt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. VON RE- CHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 19 oben; vgl. HAUSER/SCHWERI, a.a.O., N 8 zu § 154). d) Nur am Rande sei angefügt, dass die Vorinstanz bereits im (Zwischen-) Beschluss vom 25. Februar 2004 (OG act. 32) unter Hinweis auf HG act. 29 davon ausging, der Beschwerdeführer habe das UP/URV-Gesuch am Ende der Beweisverhandlung vom 9. Dezember 2003 gestellt. Dieser Entscheid blieb wie gesagt unangefochten. 4. Im Anschluss daran knüpft der Beschwerdeführer an die Begründetheit der eben behandelten Rüge an (vgl. KG act. 8 S. 3, Ziffer 1.2). Auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

- 9 - 5. a) Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, über einen von ihm behaupteten Vertragsinhalt keinen Beweis abgenommen zu haben (vgl. KG act. 1 S. 4-5, Ziffern 2.1-2.5). b) Der Beschwerdeführer weist dabei in zutreffender Weise darauf hin (vgl. KG act. 8 S. 5 oben), dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil im fraglichen Zusammenhang selber festhalte, er - der Beschwerdeführer - trage die Beweislast für den Nachweis des von ihm behaupteten Rechnungsfehlers, da er einen Vertragsinhalt behaupte, welcher vom diesbezüglichen klaren Wortlaut des Werkvertrages abweiche. Er übersieht jedoch die daran anschliessende Erwägung der Vorinstanz, welche wie folgt lautet: "Seinen Ausführungen ist aber nicht einmal im Ansatz zu entnehmen, worauf er seine Annahmen stützt. Die Rechnung, die er anstellt, kann alleine nicht ausreichen, da er die Prämissen, auf die er sich stützt, mit keinem Wort begründet." (vgl. KG act. 2 S. 8). Damit brachte die Vorinstanz zum Ausdruck, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Rechnungsfehler bzw. abweichenden Vertragsinhalt nicht genügten, um darüber Beweis abnehmen zu können. Nach der Praxis des Kassationsgerichts ist das Ausmass der erforderlichen Substanzierung unabhängig davon, ob es um die Subsumtion des Sachverhaltes unter die betreffende Norm des materiellen Rechts oder um die Schaffung der Voraussetzungen für die beweismässige Abklärung des Sachverhaltes geht, immer dasselbe und beurteilt sich - im Bereich des Bundeszivilrechts - ausschliesslich nach Bundesrecht (ZR 102 Nr. 8). Die Rüge, die Vorinstanz habe über einen von ihm behaupteten Vertragsinhalt keinen Beweis abgenommen, kann daher angesichts der vorinstanzlichen Begründung nicht im Kassationsverfahren vorgebracht werden, sondern hätte mit der eidgenössischen Berufung vor Bundesgericht erhoben werden müssen (vgl. § 285 Abs. 1 ZPO). 6. Das Bundesgericht überprüft auf eidgenössische Berufung (Art. 43ff. OG) hin insbesondere auch eine behauptete unrichtige Subsumtion unter die Rechtsnormen des Bundesprivatrechts (Rechtsanwendung) mit freier Kognition. Soweit der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Anwendung von ZGB- und OR- Bestimmungen durch die Vorinstanz anzweifelt (vgl. KG act. 8 S. 6-9, Ziffern 3-5), kann auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden (vgl.

- 10 - § 285 Abs. 1 ZPO). Das Gleiche gilt, soweit es um die richtige Anwendung von SIA-Normen geht (vgl. MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N 96 mit Anmerkung 20 und dortiger Verweis auf BGE 111 II 74 E. 3d). Schliesslich kann auch eine Verletzung von Art. 8 ZGB im eidgenössischen Berufungsverfahren beanstandet werden. Darunter fällt in erster Linie die Rüge der falschen Verteilung der Beweislast. Art. 8 ZGB gibt aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der beweispflichtigen Partei in allen Zivilstreitigkeiten auch einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen Beweis zu führen, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht. Diese allgemeine Beweisvorschrift ist insbesondere dann verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Art. 8 ZGB ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überdies verletzt, wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (vgl. zum Ganzen ZR 95 Nr. 73; LIEBER, Die neuere kassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in FS 125 Jahre Kassationsgericht, Zürich 2000, S. 221ff.). Die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB kann somit im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht werden. Auf die entsprechenden (allenfalls auch sinngemäss) erhobenen Rügen (vgl. KG act. 8 S. 6, Ziffer 3.3; S. 7, Ziffern 4.3-4.4; S. 8, Ziffer 5.3) kann mithin ebenfalls nicht eingetreten werden. 7. Weitere Vorbringen, welche hinreichend konkret die Geltendmachung eines kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erkennen lassen, können der Beschwerde nicht entnommen werden. 8. Abschliessend ergibt sich, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann.

- 11 - IV. Der Beschwerdeführer hat - nach Abweisung des Gesuchs um Gewährung der UP (vgl. vorstehend E. II/1d) - ausgangsgemäss die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei fällt ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 252.-- Schreibgebühren, Fr. 114.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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