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Zürich Handelsgericht 06.06.2025 HG250037

6 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·12,702 parole·~1h 4min·3

Riassunto

Gegendarstellung

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG250037-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichter Roland Schmid, die Handelsrichter Prof. Dr. Mischa Senn, Marius Hagger und Stefan Vogler sowie die Gerichtsschreiberin Nadja Kiener

Beschluss und Urteil vom 6. Juni 2025

in Sachen

Orell Füssli Thalia AG, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin

betreffend Gegendarstellung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.) "1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, nachfolgende Gegendarstellung zu ihrem Artikel «Orell Füssli: Fette Preise und magere Löhne» in der Print-Ausgabe ihres Magazins B._____ vom 05.02.2025 zu publizieren: 1.1. «Es trifft nicht zu, dass Orell Füssli eine Tochter der deutschen Thalia ist. Tatsächlich gehört Orell Füssli zu gleichen Teilen zwei Schweizer Muttergesellschaften. Die deutsche Thalia ist lediglich an einer der beiden Schweizer Muttergesellschaften mitbeteiligt.» 1.2. "Es trifft nicht zu, dass Orell Füssli die meisten Bücher zu günstigen Konditionen direkt vom Mutterhaus in Deutschland bezieht. Tatsächlich hat Orell Füssli kein Mutterhaus in Deutschland und bezieht rund 60% der verkauften Bücher von Schweizer Lieferanten." 1.3. "Es trifft nicht zu, dass Orell Füssli Bruttomargen hat, die im Schweizer Handel ihresgleichen suchen und zwischen 45 und 65 Prozent liegen. Tatsächlich erzielt Orell Füssli eine im Schweizer Buchhandel übliche Marge, die deutlich unter 50% liegt. 1.4. "Es trifft nicht zu, dass in den Filialen C._____ und Bahnhof D._____ von 28 Verkäuferinnen und Verkäufern nur 11 eine dreijährige Buchhändlerlehre und die anderen Angestellten einen KV- Abschluss oder eine Quereinsteiger-Kurzausbildung haben. Tatsächlich verfügt die Mehrheit der in den Filialen in D._____ angestellten 28 Mitarbeitenden über einen Abschluss der dreijährigen Buchhändlerlehre (11 Mitarbeitende) oder befinden sich aktuell in dieser Lehre (6 Mitarbeitende). 8 weitere Mitarbeitende verfügen über eine abgeschlossene Buchhändler-Quereinsteigerausbildung des E._____ (E._____) und lediglich 3 Mitarbeitende haben «nur» einen KV-Abschluss."

- 3 - 1.5. "Es trifft nicht zu, dass "Trainees" in der Regel in den ersten drei Jahren den Mindestlohn für Ungelernte erhalten, der im Buchhandel gemäss Gesamtarbeitsvertrag CHF 3'970 pro Monat beträgt. Tatsächlich erhalten Quereinsteiger einen Bruttolohn zwischen CHF 4'200 und CHF 5'100 pro Monat, abhängig von Alter, Erfahrung und Funktionsstufe, und zwar schon während ihrer Quereinsteiger-Ausbildung." 2. Diese Gegendarstellung gemäss Ziff. 1 sei in der ersten auf das erstinstanzliche Urteil folgenden Ausgabe des Magazins B._____ zu publizieren, wobei eine Ankündigung der Gegendarstellung («Gegendarstellung von Orell Füssli») auf der Fläche von mindestens 1/8-Seite auf der Frontseite zu erfolgen hat und die Gegendarstellung selbst in gleicher Schriftgrösse und auf der gleichen Seite (S. 8 f.) wie der Ursprungsartikel zu publizieren und mit dem Titel «Gegendarstellung der Orell Füssli Thalia AG» zu kennzeichnen ist: 3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, zu ihrem Online- Artikel «Orell Füssli: Fette Preise und magere Löhne» vom 05.02.2025 (https://www.B._____.ch/artikel/artikeldetail/orell-fuessli-fette-preise-und-magere-loehne) folgende Gegendarstellung zu publizieren: 3.1. "Es trifft nicht zu, dass die Orell Füssli Thalia AG. je zur Hälfte Orell Füssli und der deutschen Thalia AG gehört. Tatsächlich gehört Orell Füssli zu gleichen Teilen zwei Schweizer Muttergesellschaften. Die deutsche Thalia ist lediglich an einer der beiden Schweizer Muttergesellschaften mitbeteiligt.» 3.2. "Es trifft nicht zu, dass Orell Füssli die meisten Bücher zu günstigen Konditionen direkt vom Mutterhaus in Deutschland bezieht. Tatsächlich hat Orell Füssli kein Mutterhaus in Deutschland und

- 4 bezieht rund 60% der verkauften Bücher von Schweizer Lieferanten." 3.3. "Es trifft nicht zu, dass Orell Füssli Bruttomargen hat, die im Schweizer Handel ihresgleichen suchen und zwischen 45 und 65 Prozent liegen. Tatsächlich erzielt Orell Füssli eine im Schweizer Buchhandel übliche Marge, die deutlich unter 50% liegt.» 3.4. "Es trifft nicht zu, dass in den Filialen C._____ und Bahnhof D._____ von 28 Verkäuferinnen und Verkäufern nur 11 eine dreijährige Buchhändlerlehre und die anderen Angestellten einen KV- Abschluss oder eine Quereinsteiger-Kurzausbildung haben. Tatsächlich verfügt die Mehrheit der in den Filialen in D._____ angestellten 28 Mitarbeitenden über einen Abschluss der dreijährigen Buchhändlerlehre (11 Mitarbeitende) oder befinden sich aktuell in dieser Lehre (6 Mitarbeitende). 8 weitere Mitarbeitende verfügen über eine abgeschlossene Buchhändler-Quereinsteigerausbildung des E._____ (E._____) und lediglich 3 Mitarbeitende haben «nur» einen KV-Abschluss." 3.5. "Es trifft nicht zu, dass "Trainees" in den ersten drei Jahren in der Regel den Mindestlohn für Ungelernte erhalten, der im Buchhandel gemäss Gesamtarbeitsvertrag CHF 3'970 pro Monat beträgt. Tatsächlich erhalten Quereinsteiger einen Bruttolohn zwischen CHF 4'200 und CHF 5'100 pro Monat, abhängig von Alter, Erfahrung und Funktionsstufe, und zwar schon während ihrer Quereinsteiger-Ausbildung.» 4. Diese Gegendarstellung gemäss Ziff. 3 sei sofort, spätestens aber drei Tage nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, auf der Website der Gesuchsgegnerin beim Online-Artikel «Orell Füssli: Fette Preise und magere Löhne» vom 05.02.2025 (https://www.B._____.ch/artikel/artikeldetail/orell-fuessli-fettepreise-und-magere-loehne) direkt unter dem fett geschriebenen

- 5 - Anriss und vor dem nachfolgenden Foto in gleicher Schriftgrösse wie der Ursprungstext unter dem Titel «Gegendarstellung der Orell Füssli Thalia AG» aufzuschalten und solange aufgeschaltet zu lassen, wie der Ursprungsartikel aufgeschaltet ist, mindestens aber 30 Tage. 5. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, sofort, spätestens aber drei Tage nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, auf ihrem Instagram-Account «F._____» zum Beitrag «Orell Füssli: Fette Preise und magere Löhne» vom 05.02.2025 folgende Gegendarstellung aufzuschalten: «Gegendarstellung der Orell Füssli Thalia AG: Es trifft nicht zu, dass "Trainees" in der Regel in den ersten drei Jahren den Mindestlohn für Ungelernte erhalten, der im Buchhandel gemäss Gesamtarbeitsvertrag CHF 3'970 pro Monat beträgt. Tatsächlich erhalten Quereinsteiger einen Bruttolohn zwischen CHF 4'200 und CHF 5'100 pro Monat, abhängig von Alter, Erfahrung und Funktionsstufe, und zwar schon während ihrer Quereinsteiger-Ausbildung.» 6. Diese Gegendarstellung gemäss Ziff. 5 sei in der Caption des Beitrags unterhalb des bisherigen Texts folgendermassen anzukündigen «Eine Gegendarstellung der Orell Füssli Thalia AG zu diesen Aussagen findet sich in der Bildfolge oben (Bild 4)» und der Gegendarstellungstext sei in gleicher Schriftgrösse wie der Text des vorangehenden Bildes entsprechend dieser Ankündigung als viertes Bild in die Bildfolge des Beitrags zu integrieren. Diese Gegendarstellung sei solange aufgeschaltet zu lassen wie auch der Originalbeitrag aufgeschaltet ist, mindestens aber 30 Tage.

- 6 - 7. Die Gesuchsgegnerin sei anzuweisen, sicherzustellen, dass die Gegendarstellung gemäss Ziff. 3 auch in sämtlichen Online-Mediendatenbanken, die ihren Artikel archivieren und zur Verfügung stellen, in identischer Art und Weise veröffentlicht wird, namentlich in den Mediendatenbanken G._____.com, H._____, I._____ und J._____ wie auch bei einem Abruf ihres Online-Artikels über die Internet-Suchmaschine Google, wozu die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, innert drei Tagen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils entsprechende Anpassungsanträge an G._____ International Limited, die H._____ AG, die I._____ AG, die J'._____ GmbH sowie Google Switzerland GmbH zu stellen. 8. Die Anweisungen gemäss Ziff. 1 bis 7 seien unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu erlassen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer an ihn erlassenen behördlichen Verfügung nicht Folge leistet. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin."

- 7 - Inhaltsverzeichnis Rechtsbegehren .......................................................................................... 2

Inhaltsverzeichnis ....................................................................................... 7

Sachverhalt und Verfahren ......................................................................... 9

A. Sachverhaltsübersicht ......................................................................... 9

a. Parteien und ihre Stellung ............................................................... 9 b. Ausgangslage und Prozessgegenstand .......................................... 9

B. Prozessverlauf .................................................................................... 10

Erwägungen ............................................................................................... 11

1. Formelles ............................................................................................ 11

1.1. Örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit ......................... 11 1.2. Objektive Klagenhäufung .............................................................. 11 1.3. Übrige Prozessvoraussetzungen .................................................. 11 1.4. Grundsätze des summarischen Verfahrens und Eingaben nach Aktenschluss ................................................................................. 12 1.5. Schutzmassnahmen ...................................................................... 12 1.5.1. Rechtliches ......................................................................... 12 1.5.2. Parteibehauptungen und Würdigung .................................. 13

2. Voraussetzungen der Gegendarstellung .......................................... 15

2.1. Allgemeines ................................................................................... 15 2.2. Fristwahrung ................................................................................. 15 2.2.1. Rechtliches ......................................................................... 15 2.2.2. Würdigung .......................................................................... 16 2.3. Periodisch erscheinendes Medium ............................................... 17 2.3.1. Rechtliches ......................................................................... 17 2.3.2. Würdigung .......................................................................... 18 2.4. Tatsachendarstellungen ................................................................ 18 2.4.1. Rechtliches ......................................................................... 18 2.4.2. Würdigung .......................................................................... 19 2.5. Weitere Voraussetzungen ............................................................. 19 2.5.1. Rechtliches ......................................................................... 19 2.5.2. Aussage und Gegendarstellung 1 ....................................... 20 2.5.2.1. Überblick ................................................................. 20 2.5.2.2. Anspruch auf Gegendarstellung trotz Korrigenda .... 22 2.5.2.3. Betroffenheit in der Persönlichkeit ........................... 25 2.5.2.4. Verweigerungsgründe ............................................. 26 2.5.2.5. Zwischenfazit ........................................................... 26 2.5.3. Aussage und Gegendarstellung 2 ....................................... 26 2.5.3.1. Überblick ................................................................. 26 2.5.3.2. Betroffenheit in der Persönlichkeit ........................... 27

- 8 - 2.5.3.3. Offensichtliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung . 27 2.5.3.4. Zwischenfazit ............................................................ 29 2.5.4. Aussage und Gegendarstellung 3 ....................................... 29 2.5.4.1. Überblick ................................................................. 29 2.5.4.2. Betroffenheit in der Persönlichkeit ........................... 29 2.5.4.3. Offensichtliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung . 30 2.5.4.4. Unzulässige weiterführende Tatsachendarstellung 30 2.5.4.5. Anpassung des Gegendarstellungstextes ............... 31 2.5.4.6. Zwischenfazit ........................................................... 32 2.5.5. Aussage und Gegendarstellung 4 ....................................... 32 2.5.5.1. Überblick ................................................................. 32 2.5.5.2. Betroffenheit in der Persönlichkeit ........................... 32 2.5.5.3. Offensichtliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung . 33 2.5.5.4. Unzulässige weiterführende Tatsachendarstellung . 33 2.5.5.5. Länge des Gegendarstellungstextes ....................... 34 2.5.5.6. Zwischenfazit ........................................................... 35 2.5.6. Aussage und Gegendarstellung 5 ....................................... 35 2.5.6.1. Überblick ................................................................. 35 2.5.6.2. Betroffenheit in der Persönlichkeit ........................... 35 2.5.6.3. Offensichtliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung . 36 2.5.6.4. Inhalt und Länge des Gegendarstellungstextes ...... 37 2.5.6.5. Anpassung des Gegendarstellungstextes ............... 38 2.5.6.6. Zwischenfazit ........................................................... 38 2.6. Veröffentlichung der Gegendarstellungen ..................................... 38 2.6.1. Rechtliches ......................................................................... 38 2.6.2. Print-Ausgabe des B._____-Magazins ............................... 39 2.6.3. Online-Version .................................................................... 41 2.6.4. Instagram-Account .............................................................. 43 2.7. Kosten der Gegendarstellung ........................................................ 44

3. Vollstreckungsmassnahmen ............................................................. 44

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen ................................................. 44

4.1. Gerichtskosten .............................................................................. 44 4.2. Parteientschädigung...................................................................... 45

- 9 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche den Handel mit Büchern, Büchern in elektronsicher Form (E-Books), elektronischen Medien, Text-, Ton- und Bildträgern sowie Wiedergabegeräten aller Art, EDV-Hard- und Software sowie mit verwandten Sortimenten im In- und Ausland sowie die Erbringung von Beratungs-, Management- und anderen Dienstleistungen im Buchhandel und in verwandten Bereichen im In- und Ausland bezweckt (act. 3/1). Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich ebenfalls um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche Dienstleistungen für Konsumentinnen und Konsumenten erbringt und die Herstellung, Vermittlung und den Vertrieb von Medienprodukten bezweckt (act. 3/2). Sie gibt unter anderem die Zeitschrift "B._____" heraus (act. 1 Rz. 27 und act. 8 Rz. 2). b. Ausgangslage und Prozessgegenstand Die Gesuchsgegnerin publizierte am 5. Februar 2025 einen von der Gesuchstellerin beanstandeten Artikel "Orell Füssli: Fette Preise und magere Löhne" in ihrem Magazin "B._____" (Print-Ausgabe) und veröffentlichte diesen Beitrag sodann auch online auf ihrer Website. Die Gesuchstellerin fordert die gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung zu fünf angeblichen Falschbehauptungen als Schlüsselstellen des Beitrags in der ersten auf das erstinstanzliche Urteil folgenden Ausgabe des B._____-Magazins (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 [Print-Ausgabe]) sowie online auf ihrer Website (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 [Online-Beitrag]). Am 5. Februar 2025 veröffentlichte die Gesuchsgegnerin zudem einen Beitrag auf ihrem Instagram-Account "F._____", der den Inhalt des Artikels auszugsweise in einer Bildfolge (insgesamt 5 Bilder) wiedergibt und die strittige Aussage Nr. 5 ebenfalls enthält. Auch dieser will die Gesuchstellerin ihre eigene Tatsachenbehauptung entgegensetzen (act. 1 Rz. 30 und act. 3/7; Rechtsbegehren Ziff. 5 und 6 [Instagram-Account]).

- 10 - Schliesslich beantragt die Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin sei anzuweisen, sicherzustellen, dass die Gegendarstellung des Online-Artikels in sämtlichen Online-Mediendatenbanken, die ihren Artikel archivieren und zur Verfügung stellen, in identischer Art und Weise veröffentlicht werde, namentlich in den Mediendatenbanken G._____.com, H._____, I._____ und J._____ wie auch bei einem Abruf ihres Online-Artikels über die Internet-Suchmaschine Google. Dazu sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, innert drei Tagen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils entsprechende Anpassungsanträge an G._____ International Limited, die H._____ AG, die J._____ AG, die J'._____ GmbH sowie Google Switzerland GmbH zu stellen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 7 [Online-Mediendatenbanken]). Die Gesuchsgegnerin schliesst auf Abweisung des Gesuchs (act. 8 S. 2). B. Prozessverlauf Die Gesuchstellerin reichte ihr Gesuch betreffend Gegendarstellung am 18. Februar 2025 elektronisch (eingegangen am 18. Februar 2025) ein (act. 1 und act. 4). Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 wurde ihr Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 5). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 7). Mit Eingabe vom 13. März 2025 erstattete die Gesuchsgegnerin innert Frist ihre Gesuchsantwort (act. 8). Sie wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 5). Diese reichte ihrerseits am 28. März 2025 innert angesetzter Frist eine Stellungnahme zur Gesuchsantwort ein (act. 13 und act. 15). Die Gesuchsgegnerin äusserte sich in der Folge ebenfalls innert angesetzter Frist mit Eingabe vom 14. April 2025 (act. 17), welche der Gesuchstellerin wiederum zugestellt wurde (Prot. S. 5). Die Gesuchstellerin liess sich alsdann mit Eingaben vom 8. Mai 2025 (act. 20) und 22. Mai 2025 (act. 26), die Gesuchsgegnerin mit jenen vom 19. Mai 2025 (act. 24) und 28. Mai 2025 (act. 29) erneut vernehmen, wobei die Eingaben der Gegenseite jeweils zugestellt wurden (Prot. S. 5). Weitere Eingaben ergingen nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 11 - Erwägungen 1. Formelles 1.1. Örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts das Kantons Zürich ist gegeben (Art. 20 lit. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ZPO). In funktioneller Hinsicht ist zur Beurteilung dieser Streitigkeit das Kollegialgericht zuständig (§ 44 lit. b GOG). Dies ist im Übrigen unbestritten geblieben (act. 1 Rz. 2 ff. und act. 8 Rz. 1). 1.2. Objektive Klagenhäufung Die gesuchstellende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich (Art. 90 lit. a ZPO) und örtlich zuständig ist (BSK ZPO-KLAUS, Art. 90 N 26). Ferner muss die gleiche Verfahrensart anwendbar sein (Art. 90 lit. b ZPO). Die Gesuchstellerin beantragt verschiedene Gegendarstellungen in vier unterschiedlichen Medien (Gegendarstellung Ziff. 1 und 2 [Print-Ausgabe], Ziff. 3 und 4 [Website], Ziff. 5 und 6 [Instagram-Account] sowie Ziff. 7 [Online-Mediendatenbanken]) in einem einzigen Gesuch. Das hiesige Gericht ist für sämtliche Anträge örtlich und sachlich zuständig. Auf alle ist sodann das summarische Verfahren anwendbar (Art. 249 lit. a Ziff. 2 ZPO). Die objektive Klagenhäufung erweist sich entsprechend als zulässig. 1.3. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO sind unbestrittenermassen erfüllt. Auf die Parteibehauptungen wird nachfolgend, soweit für die Entscheidfindung notwendig, eingegangen.

- 12 - 1.4. Grundsätze des summarischen Verfahrens und Eingaben nach Aktenschluss Das Begehren auf Gegendarstellung wird im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 28l ZGB i.V.m. Art. 249 lit. a Ziff. 2 ZPO). Im summarischen Verfahren gibt es ‒ vorbehältlich des Noven- und "Replikrechts" ‒ nur einen Parteivortrag. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 17. März 2025 auf diesen Umstand hingewiesen (act. 11). Das Gericht ordnete keinen zweiten Schriftenwechsel an. Damit trat mit Einreichung der Gesuchsantwort vom 13. März 2025 (act. 8) der Aktenschluss ein. Auch im summarischen Verfahren sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Aktenschluss entstanden sind, unbeschränkt vortragbar (echte Noven; Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO). Unechte Noven – Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Aktenschluss bestanden – können nachträglich in den Prozess eingeführt werden, sofern ein vorheriges Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Letzteres setzt voraus, dass der betreffenden Partei keine Nachlässigkeit in der Behauptungs- und Beweisführungslast vorgeworfen werden kann (ZK ZPO-LEUENBERGER, Art. 228 N 6). Die Gesuchstellerin liess sich nach Aktenschluss mit Eingaben vom 28. März 2025 (act. 13), 8. Mai 2025 (act. 20) und 22. Mai 2025 (act. 26), die Gesuchsgegnerin mit Eingaben vom 14. April 2025 (act. 17), 19. Mai 2025 (act. 24) und 28. Mai 2025 (act. 29) vernehmen. Auf die in diesen Rechtsschriften enthaltenen Ausführungen sowie die Zulässigkeit der einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Zusammenhang mit den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. 1.5. Schutzmassnahmen 1.5.1. Rechtliches Nach Art. 53 Abs. 2 ZPO haben Prozessparteien das Recht, Akten einzusehen und Kopien anfertigen zu lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das Akteneinsichtsrecht ergibt sich allein aus der Ver-

- 13 fahrensbeteiligung, gilt voraussetzungslos, ohne Nachweis eines besonderen Interesses und für sämtliche Akten. Jede schriftliche Aufzeichnung, welche als Grundlage des Entscheids dienen könnte, stellt ein einsehbares Aktenstück dar (DIKE ZPO-GÖKSU, Art. 53 N 31). Werden jedoch durch die Beweisabnahme schutzwürdige Interessen einer Partei oder Dritter gefährdet, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen (Art. 156 ZPO), wobei eine konkrete Gefährdung verlangt wird; eine bloss abstrakte Gefährdung genügt nicht. Die konkrete Gefährdung ist von der betroffenen Partei darzutun. Das Gericht erforscht sie in der Regel nicht von Amtes wegen. Die Partei, welche sich auf ein schutzwürdiges Interesse beruft, hat dieses schliesslich hinreichend zu substantiieren. Sie hat darzulegen, inwiefern geheim zu haltende bzw. schutzwürdige Informationen vorliegen, damit überhaupt erst eine Interessenabwägung vorgenommen werden kann. Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen müssen weiter verhältnismässig sein. Das Gericht ist in der Wahl der geeigneten Massnahme insgesamt wenig eingeschränkt, da sich diese nach den Bedürfnissen des Einzelfalls zu richten hat (BSK ZPO-GUYAN, Art. 156 N 1 und 4 f.; ZK ZPO-HASENBÖHLER, Art. 156 N 3, N 6 f., N 13 und N 16; BK ZPO II-BRÖNNIMANN, Art. 156 ZPO N 12 ff. und N 18; DIKE ZPO-LEUENBERGER, Art. 156 ZPO N 9, N 11 und N 14). Insgesamt zielt Art. 156 ZPO darauf ab, dass sensitive Informationen nicht an eine oder beide Parteien oder die Öffentlichkeit gelangen (ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND, Zivilprozessrecht, § 18 N 26). 1.5.2. Parteibehauptungen und Würdigung Die Gesuchstellerin hat in ihrem Gesuch Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO für die von ihr ins Recht gelegte "Aufstellung Warenbezüge im Geschäftsjahr 2024 (Zahlen aus dem Jahresabschluss Geschäftsjahr 2024)" (act. 3/17) verlangt. Zur Begründung führt sie aus, dass die Detailangaben über die Bezüge von den einzelnen Lieferanten Geschäftsgeheimnisse von ihr und von betroffenen Lieferanten enthalten würden. Sie beantrage deshalb, dass die Angaben der Lieferanten sowie die Bezüge bzw. Bezugsmengen bei ihnen unter Beweisschutz zu stellen seien und auch von der Gegenpartei nicht an Dritte ausserhalb des Gerichts her-

- 14 ausgegeben oder veröffentlicht werden dürften. Entsprechend sei das Akteneinsichtsrecht für Dritte insofern einzuschränken, als ihnen die Einsicht in act. 3/17 zu verwehren und die Gesuchsgegnerin weiter anzuweisen sei, diese Informationen als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und nicht nach aussen zu tragen (act. 1 Rz. 58). Das von der Gesuchstellerin schlüssig behauptete konkrete schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung der Informationen in act. 3/17 wird von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten (act. 8 Rz. 44 ff.). Durch die Herausgabe gewisser sensitiver Informationen (konkret: Namen der Lieferanten sowie deren Bezüge bzw. Bezugsmengen im Jahr 2024) aus der Urkunde an die Öffentlichkeit droht eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses. Die Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 148 III 84 E. 3.2.3. und E. 3.2.5.). Eine solche erweist sich im vorliegenden Fall auch als verhältnismässig. In zeitlicher Hinsicht kann sich der Schutz auf die ganze Dauer des Verfahrens erstrecken, nicht aber darüber hinaus, was sich aus der Natur als prozessleitende Massnahme der entsprechenden Entscheidung ergibt (BGE 148 III 84 E. 3.2.4.). Entsprechend ist der Gesuchsgegnerin zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens in der Hauptsache einschliesslich eines allfälligen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, den Inhalt von act. 3/17, namentlich Informationen betreffend Lieferanten der Gesuchstellerin sowie Bezüge bzw. Bezugsmengen derselben, Dritten zugänglich zu machen; dies unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle. Eine gesonderte Aufbewahrung des Originals von act. 3/17 und eine präventive absolute Verweigerung des diesbezüglichen Akteneinsichtsrechts gegenüber Dritten sind mangels konkreter Gefährdung nicht anzuordnen. Das Begehren um Erlass von Schutzmassnahmen ist insoweit abzuweisen.

- 15 - 2. Voraussetzungen der Gegendarstellung 2.1. Allgemeines Anspruch auf Gegendarstellung hat, wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist (Art. 28g Abs. 1 ZGB). Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien anrufen (Art. 28l ZGB und Art. 20 lit. b ZPO). Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken; die Gegendarstellung kann insbesondere verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst (Art. 28h ZGB). 2.2. Fristwahrung 2.2.1. Rechtliches Gemäss Art. 28i ZGB muss der Betroffene den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung (absolute Frist), an das Medienunternehmen absenden. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die weder unterbrochen noch verlängert werden können und deren Einhaltung das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (BÄNNINGER, Die Gegendarstellung, Diss., Zürich 1998, S. 221 und BSK ZGB I-SCHWAI- BOLD/MENG, Art. 28i N 6). Lehnt das Medienunternehmen die Veröffentlichung des Gegendarstellungstextes ab, so muss der Betroffene gemäss Lehre und Rechtsprechung die Gegendarstellung innert 20 Tagen gerichtlich geltend machen, ansonsten vermutet wird, er habe an der Veröffentlichung der Gegendarstellung kein schützenswertes Interesse mehr (Art. 28l ZGB; BGE 116 II 1; BÄNNINGER, a.a.O., S. 276 und BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28l N 3).

- 16 - 2.2.2. Würdigung Die von der Gesuchstellerin beanstandete Ausgangsmeldung mit 5 Schlüsselaussagen wurde von der Gesuchsgegnerin am 5. Februar 2025 ("Orell Füssli: Fette Preise und magere Löhne") in ihrem Magazin B._____ (Printausgabe) sowie auf ihrer Website publiziert (act. 3/5 und act. 3/6). Gleichentags veröffentlichte die Gesuchsgegnerin zudem einen Kurzbeitrag auf ihrem Account "F._____" (act. 3/7). Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 ersuchte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin um Publikation der obgenannten Gegendarstellungen in der Printausgabe des B._____-Magazins, auf der Onlineplattform "www.B._____.ch" sowie auf dem Instagram-Account "F._____" (act. 1 Rz. 14, act. 8 Rz. 12 und act. 3/9). In der Folge erklärte sich die Gesuchsgegnerin nur bereit, die beantragte Gegendarstellung zu Aussage 1 und eine verkürzte Gegendarstellung zu Aussage 5 zu publizieren (vgl. E-Mails vom 14. Februar 2025; act. 10 und 11). Die relative Frist von 20 Tagen seit Kenntnisnahme der beanstandeten Publikationen und die absolute Frist von drei Monaten ab Verbreitung sind damit diesbezüglich eingehalten (Art. 28i Abs. 1 ZGB). Nicht gefordert hatte die Gesuchstellerin im Schreiben vom 13. Februar 2025 indessen die Veröffentlichung der "Gegendarstellungen" auf den Online-Mediendatenbanken (act. 3/9). Weder aus dem Tatsachenvortrag der Gesuchstellerin noch aus den Beilagen geht hervor, dass die Gesuchstellerin von der Gesuchsgegnerin Gegendarstellungen in Online-Mediendatenbanken verlangt hätte. Somit hat die Gesuchstellerin diesbezüglich die Voraussetzungen von Art. 28i Abs. 1 sowie Art. 28l Abs.1 ZGB nicht eingehalten, weshalb Rechtsbegehren Ziff. 7 schon aus diesem Grund abzuweisen ist, Folglich verbleibt noch über die Gegendarstellungen im Magazin "B._____", auf der Website sowie auf dem Instagram-Account "F._____" zu befinden. Die Gesuchsgegnerin erklärte sich mit E-Mail vom 14. Februar 2025 bereit, die Aussagen 1 und 5 ihres Ursprungstextes in gewisser Weise zu korrigieren. Mit Bezug auf die Aussagen 2 bis 4 verweigerte sie die Gegendarstellung gänzlich (act. 1 Rz. 15; act. 8 Rz. 12 und act. 3/10). Die Gesuchstellerin teilte der Gesuchsgegnerin mit E-Mail vom 18. Februar 2025 alsdann mit, dass die von der Gesuchsgegnerin vor-

- 17 genommene Richtigstellung der Aussagen 1 und 5 ihren Zweck nicht erfülle, sondern gar eher kontraproduktiv sei, und erklärte sich mithin nicht damit einverstanden, dass die Gesuchsgegnerin (verkürzte) Gegendarstellungen zu den Aussagen 1 und 5 publiziert (act. 1 Rz. 16, act. 8 Rz. 12 f. und act. 3/11). In der Folge ging das vorliegende Gesuch beim Gericht am 18. Februar 2025 elektronisch ein (act. 1 S. 1 und act. 4). Damit ist die 20-tägige Frist zur Anrufung des Gerichts hinsichtlich der Gegendarstellungen in der Printausgabe des B._____-Magazins, auf der Onlineplattform "www.B._____.ch" sowie auf dem Instagram-Account "F._____" gewahrt (vgl. Art. 28l Abs. 1 ZGB; BGE 116 II 1 E. 4b S. 6). Die Verfahrenserfordernisse (vergebliche vorprozessuale Bemühungen/Fristen) sind diesbezüglich entsprechend erfüllt. 2.3. Periodisch erscheinendes Medium 2.3.1. Rechtliches Das Recht auf Gegendarstellung bedingt die Veröffentlichung des beanstandeten Texts in einem periodisch erscheinenden Medium, wobei Art. 28g ZGB exemplarisch Presse, Radio und Fernsehen nennt. Bei Online-Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften ist die Gegendarstellungsfähigkeit ohne Weiteres zu bejahen (CHK ZGB-AEBI-MÜLLER, Art. 28g-28l N 3 und BSK ZPO-SPRECHER, Art. 266 N 18 f.). Ganz allgemein liegt ein der Gegendarstellung zugängliches Medium dann vor, wenn sich ein Informationsinstrument an die Öffentlichkeit richtet oder der Öffentlichkeit zugänglich ist (BGE 113 II 269 Regesten). Die Voraussetzung der Periodizität des Mediums bedeutet, dass sich das Medium regelmässig an ein bestimmtes, mehr oder weniger gleich bleibendes Publikum richten muss. Internetauftritte, die periodisch oder wenigstens mit einer gewissen Regelmässigkeit vollständig oder zumindest teilweise aktualisiert werden, sind periodisch erscheinende Medien im Sinne des Gesetzes, auch wenn sie nicht als "Zeitschriften" auftreten (CHK ZGB- AEBI-MÜLLER, Art. 28g-28l N 3 und RIEMER, in: Recht 2004, S. 115).

- 18 - 2.3.2. Würdigung Sowohl das B._____-Magazin (Print-Ausgabe) als auch der sehr regelmässig aktivierte Internettauftritt der Gesuchsgegnerin auf der Website "www.B._____.ch" gelten als periodisch erscheinende Medien im Sinne von Art. 28g Abs. 1 ZGB. Diesbezüglich sind sich auch die Parteien einig (act. 1 Rz. 40 und act. 8 Rz. 26). Unbestritten ist weiter, dass es sich beim fraglichen Instagram-Account der Gesuchsgegnerin "F._____" um ein periodisch erscheinendes Medium im Sinne von Art. 28g Abs. 1 ZGB handelt (act. 1 Rz. 41 und act. 8 Rz. 26). Dem ist in der vorliegend speziellen Konstellation zuzustimmen, zumal die Gesuchsgegnerin u.a. den Vertrieb von Medienprodukten bezweckt und es sich beim Account zu einem zum Verlag der Gesuchsgegnerin gehörenden Kanal handelt, der den beanstandeten Artikel auszugsweise veröffentlicht hat, wobei auf diesem Kanal jeweils von montags bis freitags einmal am Tag Mitteilungen erscheinen, die sich an ein relativ gleiches Publikum wenden (vgl. auch CONSTANTIN ARNAUD, Le droit de répose en ligne, N 364 ff.). Anzumerken ist an dieser Stelle schliesslich, dass elektronische Archive ("Zeitungsdatenbanken") aufgrund ihrer überwiegenden Dokumentationsfunktion nicht als "periodisches Medium" einer Gegendarstellung ausgesetzt sein können (BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28g N 3), womit das Rechtsbegehren Ziff. 7 auch vor diesem Hintergrund abzuweisen wäre. 2.4. Tatsachendarstellungen 2.4.1. Rechtliches Eine Gegendarstellung kann sich nur auf Tatsachendarstellungen beziehen (Art. 28g Abs. 1 ZGB). Als Tatsache gilt, was durch äussere oder innere Wahrnehmung erfasst und durch Beweis objektiv auf seinen Wahrheitsgehalt überprüft werden kann. Nicht vom Gegendarstellungsrecht erfasst sind dagegen Werturteile (ZR 86 Nr. 50 E. 2, ZR 85 Nr. 103 E. 2b; vgl. BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, N 697 ff.; RIKLIN, Schweizerisches Presserecht, § 8 N 13; SCHÜR- MANN/NOBEL, Medienrecht, S. 262). Solche Meinungsäusserungen zeichnen sich

- 19 durch Elemente des Meinens oder Dafürhaltens aus und sind nicht mit dem Anspruch auf Wahrheit ausgestattet. Darunter fallen etwa Bewertungen, Einschätzungen, Schlussfolgerungen oder blosse Vermutungen, Prognosen, Ansichten oder Überzeugungen (BÄNNINGER, a.a.O., S. 116 f.). Während Tatsachen objektiv wahr oder unwahr sein können und keine Interpretation zulassen, lassen Meinungen je nach Standpunkt, Auffassung oder individuellem Richtmass nur die subjektive Qualifikation richtig oder falsch zu (BÄNNINGER, a.a.O., S. 120 ff.). Bei der Beurteilung jeder Gegendarstellung ist auf das Verständnis des massgebenden Durchschnittspublikums abzustellen (BÄNNINGER, a.a.O., S. 121). Für die Gegendarstellungsfähigkeit kommt es sodann auch nicht darauf an, ob die beanstandete Äusserung wahr oder unwahr ist (BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28g N 4). 2.4.2. Würdigung Es ist unbestritten, dass es sich bei allen fünf beanstandeten Aussagen um gegendarstellungsfähige Tatsachendarstellungen im oben beschriebenen Sinne handelt (act. 1 Rz. 49 und act. 8 Rz. 30 ff. [Aussage 1]; act. 1 Rz. 53 und act. 8 Rz. 44 ff. [Aussage 2]; act. 1 Rz. 62 und act. 8 Rz. 53 ff. [Aussage 3]; act. 1 Rz. 69 und act. 8 Rz. 62 ff. [Aussage 4] sowie act. 1 Rz. 78 und act. 8 Rz. 67 [Aussage 5]). 2.5. Weitere Voraussetzungen 2.5.1. Rechtliches Die Person, die eine Gegendarstellung verlangt, muss in ihrer Persönlichkeit unmittelbar betroffen sein. Eine Verletzung der Persönlichkeit wird nicht vorausgesetzt; vielmehr genügt es, dass die strittige Darstellung geeignet ist, in der Öffentlichkeit ein ungünstiges Bild, einen nachteiligen Anschein, oder eine negative Wertung der Person entstehen zu lassen (BGE 119 II 104 E. 3c; BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, N 675). Die Voraussetzungen für eine Gegendarstellung sind mit anderen Worten gegeben, wenn die beanstandete Äusserung geeignet ist, ein persönlichkeitsgeschütztes Rechtsgut einer bestimmten Person,

- 20 wie etwa das berufliche oder soziale Ansehen, zu beeinträchtigen. Für die Beurteilung muss, wie bei der Frage des Vorliegens einer Tatsachendarstellung, die beanstandete Aussage im Gesamtkontext betrachtet werden. Eine Darstellung ist also nicht isoliert, sondern im Rahmen des gesamten Artikels zu betrachten. Bei der Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Publikation die betroffene Person in einem ungünstigen Licht erscheinen lässt, ist auf das Empfinden des Durchschnittslesers abzustellen, wobei sich der negative Eindruck bei einer erheblichen Zahl von Lesern einstellen muss (BÄNNINGER, a.a.O., S. 90 ff. und BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28g N 4). Die Gesuchstellerin hat den Text in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken (Art. 28h Abs. 1 ZGB). Inhaltlich wird vom Verfasser eine seiner Auffassung entsprechende konzise Tatsachendarstellung im Sinne einer Entgegnung auf den kritisierten Beitrag gefordert. Ferner darf der Text keinen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt aufweisen, insbesondere nicht einen Straftatbestand erfüllen oder persönlichkeitsverletzend sein. Offensichtlich unrichtige oder missbräuchliche Behauptungen sind unzulässig (Verweigerungsgründe). Wie bereits erwähnt kritisiert die Gesuchstellerin fünf Textpassagen des in mehreren Medien abgedruckten Artikels "Orell Füssli: Fette Preise und magere Löhne", für welche sie eine Gegendarstellung fordert. Auf die konkreten Aussagen im Ursprungsartikel und die dazugehörige beantragte Gegendarstellung wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen und das Vorliegen der jeweils strittigen Voraussetzungen geprüft. 2.5.2. Aussage und Gegendarstellung 1 2.5.2.1. Überblick Der besseren Verständlichkeit der nachfolgend zu beurteilenden Aussage und Gegendarstellung 1 dienend, ist vorab festzuhalten, dass sich die Beteiligungsstruktur der Gesuchstellerin unbestrittenermassen wie folgt gestaltet: Die Gesuchstellerin, welche die Orell Füssli Filialen betreibt, ist aus der Fusion der Orell Füssli Buchhandlungs AG und der Thalia Bücher AG entstanden. Die Eigentümerinnen der Gesuchstellerin sind die Orell Füssli Buchhandlungs AG mit Sitz in Zürich (50%) sowie

- 21 die Thalia Bücher AG mit Sitz in Basel (50%). An der Orell Füssli Buchhandlungs AG sind mit 51% die Orell Füssli AG mit Sitz in Zürich und mit 49% die Hugendubel Holding AG mit Sitz in Zürich beteiligt. An der Thalia Bücher AG sind die deutsche Thalia zu 97.5% sowie K._____ mit einer Minderheitsbeteiligung beteiligt (act. 1 Rz. 51; act. 8 Rz. 35; act. 13 Rz. 29; act. 3/3 und act. 3/16). Die Gegendarstellung 1 bezieht sich auf folgende Schlüsselstelle im Erstartikel der Printausgabe des Magazins "B._____" (act. 1 Rz. 48, act. 8 Rz. 30 und act. 3/5): "Orell Füssli ist eine Tochter der deutschen Thalia." Am 5. März 2025 wurde folgender Text in der Print-Ausgabe des B._____-Magazins 4/2025 publiziert (act. 8 Rz. 33, act. 13 Rz. 25 und act. 10/8; Anpassung 1 Print): "Im Artikel zu Orell Füssli hiess es, Orell Füssli sei eine Tochter der deutschen Thalia. Richtig ist: Die Orell Füssli Buchhandlungen gehören der Orell Füssli Thalia AG. Diese wiederum gehört je zur Hälfte Orell Füssli und der Thalia Bücher AG in Basel. Letztere gehört zu 97,5 Prozent der deutschen Thalia GmbH." Auf der Website hat die Gesuchsgegnerin die ursprüngliche Aussage bereits am 12. Februar 2025 wie folgt angepasst (act. 1 Rz. 48, act. 8 Rz. 31 und act. 3/6; Anpassung 1 online als Grundlage für Gegendarstellung): "Die Orell Füssli Buchhandlungen gehören der «Orell Füssli Thalia AG». Diese wiederum gehört je zur Hälfte Orell Füssli und der deutschen Thalia AG." Online wurde die Textpassage schliesslich wie folgt abgeändert (act. 8 Rz. 34, act. 13 Rz. 26 und act. 10/5; Anpassung 2 Online): "Die Orell Füssli Buchhandlungen gehören der Orell Füssli Thalia AG. Diese wiederum gehört je zur Hälfte Orell Füssli und der Thalia Bücher AG in Basel. Letztere gehört zu 97,5 Prozent der deutschen Thalia Bücher GmbH." Die Gesuchstellerin fordert einerseits folgende Gegendarstellung in der Print-Ausgabe des B._____-Magazins (act. 1 Rz. 50 und act. 8 Rz. 38):

- 22 - "Es trifft nicht zu, dass Orell Füssli eine Tochter der deutschen Thalia ist. Tatsächlich gehört Orell Füssli zu gleichen Teilen zwei Schweizer Muttergesellschaften. Die deutsche Thalia ist lediglich an einer der beiden Schweizer Muttergesellschaften mitbeteiligt." Zusätzlich verlangt sie folgende Gegendarstellung auf der Website der Gesuchsgegnerin (act. 1 Rz. 50 und act. 8 Rz. 38): "Es trifft nicht zu, dass die Orell Füssli Thalia AG je zur Hälfte Orell Füssli und der deutschen Thalia AG gehört. Tatsächlich gehört Orell Füssli zu gleichen Teilen zwei Schweizer Muttergesellschaften. Die deutsche Thalia ist lediglich an einer der beiden Schweizer Muttergesellschaften mitbeteiligt." 2.5.2.2. Anspruch auf Gegendarstellung trotz Korrigenda Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die von der Gesuchstellerin beanstandete Passage sei bereits in der ersten Version des B._____-Beitrags korrekt gewesen. In der Zwischenzeit habe sie die Passage aber sowohl online als auch in der Printversion hinreichend präzisiert, so dass kein Anspruch mehr auf eine Gegendarstellung bestehe (act. 8 Rz. 39). Hat das Medienunternehmen unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäss Art. 28k Abs. 1 ZGB eine Berichtigung, Klarstellung, Korrektur o.ä. veröffentlicht, welche die Sicht der betroffenen Person im Wesentlichen beinhaltet, entfällt gemäss herrschender Lehre in diesem Umfang der Gegendarstellungsanspruch. Sinn und Zweck der Gegendarstellung gelten in diesem Falle als erfüllt, auch wenn sich die betroffene Person nicht mit eigenen Worten an die Öffentlichkeit wenden konnte. Irrelevant ist vor diesem Hintergrund, ob die Berichtigung des Medienunternehmens vor oder erst nach Eintreffen der Gegendarstellung veröffentlicht wird (BÄNNINGER, a.a.O., S. 165 f.; BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28l N 7; ausführlich zum Ganzen: BGE 137 III 433 E. 4.2. ff.). Bezüglich der "Anpassung 1 Print" und "Anpassung 2 Online" ist unbestritten, dass diese inhaltlich grundsätzlich der Wahrheit entsprechen (act. 1 Rz. 52 und act. 13 Rz. 25 ff.). Strittig ist einzig die Frage, ob ein flüchtiger Leser aufgrund der Formulierung von einer noch höheren Beteiligung der deutschen Thalia ausgeht,

- 23 nämlich gesamthaft 97.5% an der Gesuchstellerin (act. 13 Rz. 26 und act. 17 Rz. 18 f.). Dies ist zu verneinen. Bei der Beurteilung der persönlichen Betroffenheit ist auf das Empfinden eines Durchschnittlesers abzustellen und der negative Eindruck muss sich bei einer erheblichen Zahl von Lesern einstellen (BSK ZGB I-SCHWAI- BOLD/MENG, Art. 28g N 4). In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unbestritten, dass die Leser von Konsumentenschutzmagazinen (wie das Magazin "B._____") als kritische Durchschnittsleser gelten (vgl. act. 8 Rz. 23 und act. 13 Rz. 20 sowie Urteil BGer 4C.170/2006 vom 28. August 2006 E. 3.3.). Solche sind genügend aufmerksam, um zu erkennen, dass nicht die Gesuchstellerin selbst, sondern die Thalia Bücher AG mit Sitz in Basel zu 97.5% der deutschen Thalia gehört. Im Ergebnis hat die Gesuchsgegnerin damit bereits eine Berichtigung veröffentlicht, welche die Sicht der Gesuchstellerin beinhaltet. Zu prüfen bleibt, ob die beiden Anpassungen zudem die Veröffentlichungsvorschriften gemäss Art. 28k ZGB erfüllen. Die "Anpassung 1 Print" erfolgte unbestrittenermassen in der Rubrik "Leserbriefe" auf S. 40 f. der B._____-Ausgabe 4/2025 (act. 8 Rz. 33 und act. 13 Rz. 25). Auch wenn Leserbriefe oftmals zu den meistgelesenen Rubriken gehören, wie dies die Gesuchsgegnerin geltend macht (vgl. act. 17 Rz. 18), erfüllt eine Veröffentlichung auf der Leserbriefseite die Voraussetzungen von Art. 28k Abs. 1 ZGB dann nicht, wenn der beanstandete Beitrag – wie vorliegend – in einer Rubrik der Sachberichterstattung erfolgt ist (BGE 137 III 433 E. 4.5.; BGE 119 II 97 E. 2a; BGE 122 II 209 E. 2a.; BÄNNINGER, a.a.O., S. 166 und BSK ZGB-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28k N 8). Entscheidend ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht, dass die Veröffentlichung irgendeinen oder den grösstmöglichen Leserkreis erreicht, sondern die Personen, die zuvor auch die beanstandete Tatsachendarstellung gelesen haben. Wie dargelegt verfügt das Konsumentenmagazin "B._____" über eine aufmerksame und kritische Leserschaft, weshalb angenommen werden darf, dass eine redaktionelle Berichtigung von den Lesern einer spezialisierten Zeitschrift auch eher im themenbezogenen Sachzusammenhang erwartet und wahrgenommen wird als auf der Leserbriefseite, die der Verbreitung subjektiver Meinungen und Erfahrungen dient (vgl. auch BGE 137 III 433 E. 6.2.). Dies muss umso mehr gelten, als die Leserbriefseite

- 24 im Magazin "B._____" auch keine prominente Stelle einnimmt (S. 40 f. und nicht z.B. unmittelbar nach dem Inhaltsverzeichnis; vgl. auch BÄNNINGER, a.a.O., S. 246). Ein überzeugender Grund für ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Die Veröffentlichung der Anpassung in der Print-Ausgabe des Magazins genügt den Anforderungen gemäss Art. 28k Abs. 1 ZGB damit nicht, weshalb nach wie vor ein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung besteht. Demzufolge ist hinsichtlich der weiteren Prüfung auf die Erstmitteilung im Magazin vom 5. Februar 2025 abzustellen. Die Anpassungen bzw. Nachkorrekturen online hat die Gesuchsgegnerin direkt auf der Website vorgenommen und die alten Versionen durch die jeweils neue Anpassung ersetzt. Entsprechend ist aktuell lediglich noch die "Anpassung 2 Online" abrufbar. Die Gesuchstellerin beantragt die Veröffentlichung der Gegendarstellung auf der Internetseite des B._____-Magazins beim streitgegenständlichen Onlineartikel (https://www.B._____.ch/artikel/artikeldetail/orell-fuessli-fette-preise-und-magereloehne; vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4). Die Gesuchstellerin geht damit davon aus, dass durch diese Veröffentlichung der gleiche Personenkreis wie bei der beanstandeten Tatsachendarstellung erreicht wird, zumal sie beispielsweise keine zusätzliche Publikation der Gegendarstellung im Newsfeed (Übersichtsseite) verlangt. Die Anpassungen sind unbestrittenermassen innert nützlicher Frist erfolgt und stehen mit dem beanstandeten Artikel insofern in direkter Verbindung, als dieser durch die angepasste Fassung unmittelbar ersetzt wurde. Insgesamt gelten die Veröffentlichungsvorschriften somit als eingehalten und die einst veröffentlichte Tatsachendarstellung durch die Anpassungen (konkret durch die letzte "Anpassung 2 Online") im Sinne der Gesuchstellerin als berichtigt. Damit ist der Zweck der Gegendarstellung erfüllt, auch wenn sich die Gesuchstellerin nicht mit ihren eigenen Worten an die Öffentlichkeit wenden konnte. Im Ergebnis entfällt ihr Gegendarstellungsanspruch diesbezüglich, womit das Rechtsbegehren Ziff. 3 (Online-Publikation) der Gegendarstellungsaussage 1 abzuweisen ist.

- 25 - 2.5.2.3. Betroffenheit in der Persönlichkeit Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der gesuchsgegnerischen Darstellung (act. 8 Rz. 40 f.) die Aussage 1 im Ursprungstext der Printausgabe des B._____- Magazins, wonach Orell Füssli eine Tochter der deutschen Thalia sei, nicht korrekt ist. Unabhängig davon, ob nun im Volksmund und Laienverständnis eine Tochterfirma eine Firma ist, die ganz oder zumindest zu einem erheblichen Teil der Muttergesellschaft gehört, ist die Gesuchstellerin keine direkte Tochter einer deutschen Gesellschaft, womit die Aussage auch nicht mit einer vereinfachten Darstellung gerechtfertigt werden kann (vgl. act. 8 Rz. 35). Vielmehr ist gerade unbestritten, dass die Gesuchstellerin zu gleichen Teilen zwei Schweizer Muttergesellschaften gehört (namentlich Orell Füssli Buchhandlungs AG mit Sitz in Zürich und der Thalia Bücher AG mit Sitz in Basel). Nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund das Argument der Gesuchsgegnerin, wonach die Mehrheit (= mehr als 50 %) der Eigentümer der Gesuchstellerin aus Deutschland stammen würden, spricht sie doch selbst lediglich von einer Beteiligung von 48.75 % an der Gesuchstellerin, die zudem nicht direkt, sondern indirekt durch eine Schweizer Muttergesellschaft gehalten wird (act. 8 Rz. 42 f.). Überdies stellt sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, es werfe kein negatives Bild auf eine Schweizer Firma, wenn sie von einer deutschen Firma beherrscht werde, und zieht einen Vergleich zur Airline Swiss (act. 8 Rz. 41). Zwar trifft es zu, dass der alleinige Umstand, dass eine Schweizer Firma von einer deutschen Gesellschaft beherrscht wird, kein negatives Bild auf diese werfen muss, doch ist die vorliegend zu beurteilende Aussage unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes und nach Massgabe des Empfindens eines Durchschnittlesers geeignet, die Gesuchstellerin in ihrem Ansehen zu beeinträchtigen. Durch die beanstandete Aussage 1 in ihrer ursprünglichen Form wird beim Durchschnittsleser nämlich der Anschein erweckt, die Gesuchstellerin sei nur dem Schein nach eine Schweizer Gesellschaft, weil sie in Wahrheit (direkt) von einer deutschen Gesellschaft beherrscht werde. Damit täusche sie ihre Kunden über ihre vermeintliche "Swissness". Zudem wird angedeutet, dass der leicht höhere Buchpreis nicht den Schweizer Buchhandel unterstützt, sondern der Betrag direkt ins Ausland abfliesst (vgl. auch act. 1 Rz. 50).

- 26 - Vor diesem Hintergrund kann auch der Argumentation der Gesuchsgegnerin, wonach es sich bei der geforderten Gegendarstellung nur um eine Bagatelle handle (act. 8 Rz. 41), nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Gesuchstellerin von der beanstandeten Erstmitteilung direkt in ihrer Persönlichkeit betroffen. 2.5.2.4. Verweigerungsgründe (Weitere) Verweigerungsgründe macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend (vgl. act. 8 Rz. 30 ff.) und solche sind auch nicht ersichtlich. 2.5.2.5. Zwischenfazit Die Voraussetzungen der Gegendarstellung 1 im B._____-Magazin (Print-Version) sowie die gesetzlichen Erfordernisse hinsichtlich Form und Inhalt des Gegendarstellungstextes sind erfüllt. Der Anspruch auf Publikation der Gegendarstellung 1 auf der Website der Gesuchsgegnerin entfiel hingegen infolge nachträglicher Korrektur der Ursprungsaussage durch die Gesuchsgegnerin (konkret durch die Anpassung 2 Online). 2.5.3. Aussage und Gegendarstellung 2 2.5.3.1. Überblick Die Gegendarstellung 2 bezieht sich auf nachfolgende Aussage im Erstartikel (Print-Ausgabe und auf Website; act. 1 Rz. 52 und act. 8 Rz. 44): "Die meisten Bücher kann sie zu günstigen Konditionen direkt vom Mutterhaus in Deutschland beziehen." Die Gesuchstellerin fordert folgende Gegendarstellung in der Print-Ausgabe des B._____-Magazins sowie auf der Website der Gesuchsgegnerin (act. 1 Rz. 54 und act. 8 Rz. 45): "Es trifft nicht zu, dass Orell Füssli die meisten Bücher zu günstigen Konditionen direkt vom Mutterhaus in Deutschland bezieht. Tatsächlich hat Orell Füssli kein Mutterhaus in Deutschland und bezieht rund 60% der verkauften Bücher von Schweizer Lieferanten."

- 27 - 2.5.3.2. Betroffenheit in der Persönlichkeit Die Gesuchsgegnerin argumentiert, dass die beanstandete Textpassage lediglich aussage, dass die Gesuchstellerin die meisten Bücher bei Thalia in Deutschland bestellen könne (act. 8 Rz. 48). Ohnehin werde die Persönlichkeit der Gesuchstellerin nicht tangiert, wenn es lediglich heisse, dass sie einen Grossteil der Ware aus Deutschland beziehe (act. 8 Rz. 52). Erneut ist darauf hinzuweisen, dass eine Aussage nicht isoliert, sondern im Rahmen des gesamten Artikels zu betrachten ist. Zunächst wird in der Ausgangsmeldung (wiederum) behauptet, dass die Gesuchstellerin ein (direktes) Mutterhaus in Deutschland habe, wobei hierzu auf die Ausführungen unter Erwägung 2.5.2. ff. vorstehend verwiesen werden kann. Weiter wird im Gesamtkontext des Artikels für einen Durchschnittsleser ein überwiegender Bezug von Büchern im Ausland in tatsächlicher Hinsicht suggeriert, mithin zu günstigen Konditionen der Muttergesellschaft, wobei die Gesuchstellerin diesen Preisvorteil nicht weitergibt, heisst es im streitgegenständlichen Artikel doch weiter: "Der Zwischenhändler in der Schweiz fällt weg. Damit spart Orell Füssli Geld. Diesen Vorteil gibt der Buchhändler aber nicht an seine Kunden weiter"; act. 3/5). Der Gegendarstellungstext richtet sich vor diesem Hintergrund auch nicht auf eine andere Aussage als diejenige in der Ausgangsmeldung (vgl. act. 8 Rz. 48). Zusammengefasst ist die Gesuchstellerin als renommierte Schweizer Buchhandlung damit unmittelbar in ihrer Persönlichkeit betroffen. 2.5.3.3. Offensichtliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung Die Gesuchsgegnerin macht weiter eine offensichtliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung geltend. Dabei stützt sie sich auf eine E-Mail von L._____ an die B._____- Redaktion vom 15. November 2024 (act. 10/2) sowie auf ein Foto, auf welches dieser Bezug nimmt und aus welchem ersichtlich sein soll, dass der Stapel mit Büchern aus Deutschland stets erheblich höher gewesen sei als die Schachteln mit Büchern aus der Schweiz (vgl. act. 8 Rz. 47 ff.). Die Gesuchstellerin beruft sich hinsichtlich der Richtigkeit ihrer Gegendarstellung auf Referenzzahlen aus dem Geschäftsjahr 2024 und offeriert zum Beweis eine Aufstellung, der die aktuellen Bezugsmengen entnommen werden könnten (act. 1 Rz. 55 ff. und act. 4/17).

- 28 - Die Beweislast für die offensichtliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung liegt beim Medienunternehmen. Es muss den Beweis sofort, d.h. praktisch nur mit Hilfe eindeutiger, unbezweifelbarer Dokumente führen. Blosse oder ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Gegendarstellung genügen nicht; vielmehr muss das Medienunternehmen den vollen Gegenbeweis führen (BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28h N 8). Die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Urkunden (E-Mail von L._____ an die B._____-Redaktion vom 15. November 2024 [act. 10/2] sowie das Foto [act. 10/7]) vermögen die offensichtliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung von Vornherein nicht zu belegen. Das Foto (act. 10/7) bildet eine Momentaufnahme ab. Informationen bezüglich jährlicher Bezugsmengen von verschiedenen Ländern lassen sich ihm jedoch nicht entnehmen. Ohnehin ist nicht einmal ersichtlich, wo und wann dieses Foto aufgenommen wurde, geschweige denn, welche Paletten, Schachteln oder Kisten woher stammen. Das Foto erhärtet die Aussagen von L._____ damit in keiner Hinsicht. Die von L._____ im E-Mail gemachten Äusserungen sind sodann äusserst pauschal und es fehlen jegliche objektiven Anhaltspunkte für seine Behauptungen. Zwar macht die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2025 geltend, die Informationen von L._____ kritisch überprüft und mit zahlreichen weiteren Quellen abgeglichen zu haben. So habe sie unter anderen mit zahlreichen weiteren früheren und derzeitigen Mitarbeitern der Gesuchstellerin gesprochen, geschrieben und Dokumente gesichert. Die Gesuchsgegnerin unterlässt es jedoch, diese Quellen explizit zu nennen und als Beweismittel zu offerieren, wobei dies grundsätzlich ohnehin in der Gesuchsantwort hätte erfolgen müssen (act. 17 Rz. 21 sowie E. 1.4. vorstehend). Überdies bildet der Wahrheitsgehalt der Äusserungen von L._____ gerade Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Beim besagten E-Mail handelt es sich jedenfalls nicht um ein unwiderlegbares Beweismittel. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin als Gegenbeweismittel eine Aufstellung über Warenbezüge im Geschäftsjahr 2024 (vgl. act. 3/17) einreicht, die ihre Darstellung untermauert. Liegen sich widersprechende Unterlagen vor, erscheint es im Hinblick auf Sinn und Zweck

- 29 des Gegendarstellungsrechts und auf die Notwendigkeit eines unverzüglichen Entscheids gerechtfertigt, den Ablehnungsgrund der offensichtlichen Unrichtigkeit zu verneinen (BÄNNINGER, a.a.O., S. 197). Es erübrigt sich deshalb, auf die gesuchsgegnerischen Einwendungen zu dieser Aufstellung im Einzelnen einzugehen (act. 8 Rz. 50 f.). Dies umso mehr, als die Gesuchsgegnerin für ihre diesbezüglichen Einwendungen keine Beweismittel offeriert. Die Gesuchsgegnerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BSK ZGB I- SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28h N 8). Ein Verweigerungsgrund liegt nicht vor. 2.5.3.4. Zwischenfazit Die Gegendarstellung 2 ist damit zulässig. 2.5.4. Aussage und Gegendarstellung 3 2.5.4.1. Überblick Die Gegendarstellung 3 bezieht sich auf die nachfolgende Aussage in der Erstmitteilung des Printmagazins "B._____" sowie im Onlinebeitrag (act. 1 Rz. 65 und act. 8 Rz. 53): "Orell Füssli hat Bruttomargen, die im Schweizer Handel ihresgleichen suchen - zwischen 45 und 65 Prozent." Die Gesuchstellerin fordert diesbezüglich folgende Gegendarstellung in den besagten Medien (act. 1 Rz. 63 und act. 8 Rz. 54): "Es trifft nicht zu, dass Orell Füssli Bruttomargen hat, die im Schweizer Handel ihresgleichen suchen und zwischen 45 und 65 Prozent liegen. Tatsächlich erzielt Orell Füssli eine im Schweizer Buchhandel übliche Marge, die deutlich unter 50% liegt." 2.5.4.2. Betroffenheit in der Persönlichkeit Die Gesuchsgegnerin stellt in Abrede, dass beim Durchschnittsleser nur die obere Limite der Bandbreite der genannten Margen hängen bleibe. Vielmehr verstehe er eine Bandbreite als solche und nehme nicht an, dass die Marge stets 65 Prozent

- 30 betrage. Ein kritischer B._____-Leser sei sich überdies sehr wohl bewusst, dass eine hohe Marge nichts Verwerfliches sei, sondern erstrebenswert in einer freien Marktwirtschaft, womit auch keine unmittelbare Betroffenheit der Persönlichkeit der Gesuchstellerin vorliege (act. 8 Rz. 57 ff.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Durch die inkriminierte Tatsachenbehauptung (höchste Margen weit über dem Branchendurchschnitt) wird im Gesamtkontext vielmehr suggeriert, dass die Preise der Gesuchstellerin überteuert sind, was insbesondere im Zusammenhang mit den vorgeworfenen tiefen Löhnen beim Durchschnittsleser ein ungünstiges Bild der Gesuchstellerin entstehen lässt. Das weitere Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach die B._____-Aussage richtig sei, zumal unbestritten sei, dass Orell Füssli die teuersten Buchpreise habe (act. 8 Rz. 59), ist unbehelflich. Einerseits geht es in der Ausgangsmeldung nicht um die Aussage der teuersten Buchpreise, vielmehr werden höchste Margen weit über dem Durchschnitt vorgeworfen. Andererseits ist ohnehin nicht erforderlich, dass die Tatsachenbehauptung falsch oder widerrechtlich ist; sie muss lediglich ein ungünstiges Bild der betroffenen Person entstehen lassen (BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28g N 4), was vorliegend zu bejahen ist. 2.5.4.3. Offensichtliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Gegendarstellung der Gesuchstellerin sei offensichtlich unrichtig, offeriert hierzu aber keine Beweismittel (vgl. act. 8 Rz. 59 und act. 17 Rz. 29 f.). Selbst wenn die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 14. April 2025 die von der Gesuchstellerin zuvor eingereichte Beilage (act. 14/26) zum Beweis hätte anrufen wollen, vermöchte diese Urkunde ohnehin keinen vollen Beweis für die offensichtliche Unrichtigkeit des Gegendarstellungstextes zu erbringen, zumal dessen Inhalt nicht eindeutig, sondern zwischen den Parteien strittig und auslegungsbedürftig ist (act. 20, act. 24, act. 26 und act. 29). 2.5.4.4. Unzulässige weiterführende Tatsachendarstellung Die Gesuchsgegnerin moniert, dass sie im beanstandeten Beitrag von der Marge von Büchern spreche, die Gesuchstellerin im Gegendarstellungstext indessen von

- 31 der Marge aller Waren. Die Gegendarstellung richte sich somit auf ein anderes Thema, womit sie abzuweisen sei. Auch die von der Gesuchstellerin behauptete Marge im 2023/2024 von 48.5% betreffe alle Waren und nicht (nur) die Bücher. Es sei zudem bekannt, dass die Marge von Büchern höher sei als jene bei anderen Waren (act. 8 Rz. 55). Zwar trifft es zu, dass das Gesetz die Gegendarstellung inhaltlich auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung beschränkt (vgl. auch BSK ZGB I-SCHWAI- BOLD/MENG, Art. 28h N 3). Unzutreffend ist jedoch, dass aus dem beanstandeten Artikel klar hervorgeht, dass nur die Margen von Büchern gemeint sind. Zwar kritisiert der ehemalige … Filialleiter [der Filiale D._____], dass die Bücher massiv überteuert seien, und führt anschliessend aus, dass Orell Füssli Bruttomargen habe, die im Schweizer Handel ihresgleichen suchten - zwischen 45 und 65 Prozent. Mangels näherer Angaben ist nicht ausgeschlossen, dass die Bruttomargen der Bücher gemeint sind. Ebenso gut kann jedoch verstanden werden, dass die Bücher massiv überteuert sind und deshalb Orell Füssli insgesamt (im Schweizer Buchhandel) hohe Bruttomargen erzielt. Zusammengefasst handelt es sich bei der Gegendarstellung nicht um eine unzulässige weiterführende Tatsachendarstellung. Vielmehr gab der Ausgangsartikel mangels detaillierter Angaben bzw. aufgrund einer unspezifischen Angabe Veranlassung hierzu. 2.5.4.5. Anpassung des Gegendarstellungstextes Soweit die Gesuchsgegnerin für den Fall, dass das Handelsgericht wider Erwarten eine Gegendarstellung anordnen würde, darauf hinweist, dass "B._____" Prozentanteile nicht mit dem Zeichen "%", sondern als "Prozent" ausschreibe (act. 8 Rz. 61), ist anzumerken, dass ohne Beeinträchtigung des Gegendarstellungstexts nur orthografische und grammatikalische Fehler korrigiert werden können (Kuko ZGB-DÖRR, Art. 28k N 3). Die von der Gesuchsgegnerin implizit verlangte Anpassung stellte damit eine unzulässige redaktionelle Bearbeitung des Gegendarstellungstextes dar.

- 32 - 2.5.4.6. Zwischenfazit Die Gegendarstellung 3 ist damit zulässig. 2.5.5. Aussage und Gegendarstellung 4 2.5.5.1. Überblick Die anbegehrte Gegendarstellung 4 bezieht sich auf die folgende Aussage im Erstartikel (Print und Online; act. 1 Rz. 68 und act. 8 Rz. 62): "In der Filiale C._____ und im Laden am Bahnhof D._____ haben nur 11 von 28 Verkäuferinnen und Verkäufern eine dreijährige Buchhändlerlehre absolviert. Die anderen Angestellten haben einen KV-Abschluss oder sind Quereinsteiger mit einer Kurzausbildung." Die Gesuchstellerin fordert hierfür folgende Gegendarstellung in den besagten Medien (act. 1 Rz. 70 und act. 8 Rz. 63): "Es trifft nicht zu, dass in den Filialen C._____ und Bahnhof D._____ von 28 Verkäuferinnen und Verkäufern nur 11 eine dreijährige Buchhändlerlehre und die anderen Angestellten einen KV-Abschluss oder eine Quereinsteiger-Kurzausbildung haben. Tatsächlich verfügt die Mehrheit der in den Filialen in D._____ angestellten 28 Mitarbeitenden über einen Abschluss der dreijährigen Buchhändlerlehre (11 Mitarbeitende) oder befindet sich aktuell in dieser Lehre (6 Mitarbeitende). 8 weitere Mitarbeitende verfügen über eine abgeschlossene Buchhändler-Quereinsteigerausbildung des E._____ (E._____) und lediglich 3 Mitarbeitende haben «nur» einen KV-Abschluss." 2.5.5.2. Betroffenheit in der Persönlichkeit Der pauschalen Behauptung der Gesuchsgegnerin, wonach die Aussage 4 die Persönlichkeit der Gesuchstellerin nicht unmittelbar betreffe (vgl. act. 8 Rz. 64), kann nicht gefolgt werden. Die Gesuchstellerin rechtfertigt ihren unbestrittenermassen "etwas höheren Buchpreis" und die Abhebung von der Konkurrenz mit qualifizierterem Personal bzw. kompetenteren Beratungen in den zahlreichen Verkaufsstellen (vgl. act. 1 Rz. 70). Im Gesamtkontext wird durch die inkriminierte Tatsachenbe-

- 33 hauptung beim Durchschnittsleser vielmehr der Eindruck erweckt, dass die Gesuchstellerin überwiegend unqualifiziertes Personal beschäftige und trotzdem die höchsten Preise verlange. Dies wirft ein ungünstiges Licht auf sie. 2.5.5.3. Offensichtliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung Die Gesuchsgegnerin erläutert, dass sich nur Absolventen der dreijährigen Berufslehre Buchhändler nennen dürfen. Die Bezeichnung der Trainees als Buchhändler im Gegendarstellungstext sei somit offensichtlich falsch (act. 8 Rz. 65). Die Gesuchstellerin entgegnet, dass die Quereinsteiger in der Gegendarstellung nicht "Buchhändler" genannt würden. Ihre Ausbildung würde in Übereinstimmung mit der offiziellen Bezeichnung korrekt als "Buchhändler-Quereinsteiger des E._____ ("E._____")" bezeichnet (act. 13 Rz. 49). Wie bereits erwähnt liegt die Beweislast für die offensichtliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung beim Medienunternehmen (BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28h N 8). Die Gesuchsgegnerin offeriert für ihre pauschalen Vorwürfe keine Beweismittel und lässt sich auch zu den diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchstellerin nicht mehr vernehmen (act. 17 Rz. 32), womit ihr der Beweis für die offensichtliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung nicht gelingt. Eine notwendige objektive, qualifizierte und unverzüglich ins Auge springende Unrichtigkeit liegt nicht vor. 2.5.5.4. Unzulässige weiterführende Tatsachendarstellung Die Gesuchsgegnerin bestätigt, dass der zweite Satz des Ursprungstextes die Lehrlinge nicht nenne, doch liessen sie sich zu den anderen Angestellten zählen. Die Ausführungen, wonach die anderen Angestellten einen KV-Abschluss hätten oder Quereinsteiger seien, sei nicht abschliessend, sondern exemplarisch gemeint. Lehrlinge hätten noch gar keinen Abschluss. Der Gegendarstellungstext ergänze den Beitrag lediglich, was vom Gegendarstellungsrecht nicht erfasst werde (act. 8 Rz. 64). Es ist unbestritten, dass 11 der 28 Verkäuferinnen und Verkäufer über eine abgeschlossene Buchhändlerlehre verfügen und dass im Ursprungstext Lehrlinge nicht

- 34 genannt wurden. In der Erstmitteilung wird zunächst festgehalten, dass die besagten Filialen der Gesuchstellerin 28 Verkäuferinnen und Verkäufer beschäftigten, wobei nur 11 eine dreijährige Buchhändlerlehre absolviert hätten. Erklärend wird alsdann ausgeführt, dass die "anderen Angestellten" einen KV-Abschluss hätten oder Quereinsteiger mit einer Kurzausbildung seien. Entgegen den gesuchsgegnerischen Ausführungen handelt es sich hierbei um eine abschliessende Aufzählung (quasi gesamte Restmasse), heisst es doch nicht "einige andere Angestellten" oder die "meisten anderen Angestellten". Insgesamt impliziert die Gesuchsgegnerin im Ursprungstext mit ihren wenig differenzierten Behauptungen und der fehlenden Nennung von Lehrlingen, dass die Gesuchstellerin (zumindest in diesen Filialen) keine Lehrlinge sowie überwiegend unqualifiziertes Personal beschäftige und trotzdem die höchsten Preise verlange. Dies lässt die Gesuchstellerin zweifelsohne in einem ungünstigen Licht erscheinen. In der vorliegenden Konstellation ist es entsprechend zulässig, die unvollständige bzw. einseitige Erstermittlung zu ergänzen bzw. differenzieren (BÄNNINGER, a.a.O., S. 185 f.). Die beantragte Gegendarstellung dient vorliegend insbesondere nicht der Selbstdarstellung. Vielmehr veranlasste die Erstdarstellung die Tatsachendarstellung direkt, indem sie die pauschalen und reisserischen Behauptungen im Ursprungstext spezifiziert. 2.5.5.5. Länge des Gegendarstellungstextes Die Gesuchsgegnerin stört sich daran, dass der Gegendarstellungstext unverhältnismässig lange sei. Einzig die Lehrlinge seien im Beitrag nicht ausdrücklich genannt. Die Gesuchstellerin knüpfe an dieses Detail an und fordere einen Gegendarstellungstext, der mehr als doppelt so lange sei wie die Aussage in ihrem Beitrag. Der Gesuchstellerin gehe es nur darum, die Lehrlinge zu nennen, um dann kommentierend auszuführen, dass 8 weitere Angestellte eine Buchhandels-Quereinsteigerausbildung hätten. Solche Kommentierungen seien vom Gegendarstellungsrecht nicht umfasst (act. 8 Rz. 65). Wie zuvor unter Erwägung 2.5.5.4. dargelegt, gab der Ausgangsartikel aufgrund unspezifischer Angaben Veranlassung zur Klarstellung bzw. Ergänzung. Es handelt sich bei den unspezifischen Angaben im Ursprungstext nicht bloss um Details, weil

- 35 genau das Weglassen derselben die Gesuchstellerin beim Durchschnittsleser in einem ungünstigen Licht erscheinen lässt. Anzumerken ist überdies, dass keine Proportionalität zwischen Umfang der Ausgangsmeldung und Gegendarstellung bestehen muss (BSK ZPO I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28h N 2). 2.5.5.6. Zwischenfazit Die Gegendarstellung 4 ist damit zulässig. 2.5.6. Aussage und Gegendarstellung 5 2.5.6.1. Überblick Die Gegendarstellung 5 bezieht sich auf die nachfolgende Aussage im Artikel (Print- Version des B._____-Magazins und Online-Publikation) und auf dem gesuchsgegnerischen Instagram-Account "F._____" (act. 1 Rz. 76 und act. 8 Rz. 66): "In den ersten drei Jahren bekommen diese "Trainees", wie Orell Füssli sie nennt, in der Regel den Mindestlohn für Ungelernte. Dieser beträgt im Buchhandel nach der Lehre gemäss Gesamtarbeitsvertrag 4275 Franken, für Ungelernte 3970 Franken pro Monat." Die Gesuchstellerin fordert folgende Gegendarstellung im Magazin "B._____", auf der Website sowie auf dem Instagram-Account "F._____" (act. 1 Rz. 78 und act. 8 Rz. 67): "Es trifft nicht zu, dass „Trainees” in den ersten drei Jahren in der Regel den Mindestlohn für Ungelernte erhalten, der im Buchhandel gemäss Gesamtarbeitsvertrag CHF 3'970 pro Monat beträgt. Tatsächlich erhalten Quereinsteiger einen Bruttolohn zwischen CHF 4'200 und CHF 5'100 pro Monat, abhängig von Alter, Erfahrung und Funktionsstufe, und zwar schon während ihrer Quereinstiger-Ausbildung." 2.5.6.2. Betroffenheit in der Persönlichkeit Die Gesuchsgegnerin moniert, ob die Buchhändler-Traineelöhne CHF 3'970.– oder CHF 4'200.– pro Monat betragen würden, sei eine Bagatelle und betreffe die Persönlichkeit der Gesuchstellerin nicht unmittelbar. Die Löhne seien ohnehin zulässig und bescheiden (act. 8 Rz. 71).

- 36 - Es trifft zu, dass die im Ursprungstext erwähnten Löhne grundsätzlich gesetzeskonform sind. Dennoch wird durch die inkriminierte Tatsachenbehauptung suggeriert, dass die Gesuchstellerin ihren Arbeitnehmenden lediglich die gemäss Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Mindestlöhne bezahlt. Im Gesamtkontext, wonach die Gesuchstellerin ihre Ware billig aus dem Ausland beziehe, überteuert verkaufe und damit (zu) hohe Margen erziele, entsteht insofern ein ungünstiges Bild der Gesuchstellerin, als sie diese nicht an die Mitarbeitenden weitergibt. Zudem wird vorgegeben, dass sie auf dem Rücken der Arbeitnehmenden ihre Gewinne maximiert, was ihr Ansehen beeinträchtigt. Insofern kann von einer Bagatelle nicht die Rede sein, ist doch für ihr Ansehen von Bedeutung, ob die Gesuchstellerin lediglich den gesamtarbeitsvertraglich vorgesehenen Mindestlohn an ihre Mitarbeitenden entrichtet, was sie durchaus dürfte oder die von ihr angegebenen (deutlich) höheren Löhne bezahlt. 2.5.6.3. Offensichtliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung Die Gesuchsgegnerin erläutert, sie habe ihren Beitrag insbesondere auf die Aussagen von bisherigen und früheren Angestellten der Gesuchstellerin gestützt. Auch L._____ bestätige die im Beitrag genannten Löhne. Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin auf vorgängige Anfrage nicht bestritten habe, dass die Trainees nur den Mindestlohn bekommen würden sowie auf entsprechende Nachfrage die Höhe der Löhne nicht genannt habe. Zum Beweis verweist sie auf eine Sammelbeilage mit E-Mail-Korrespondenz des Pressesprechers der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin im Zeitraum vom 21. November 2024 bis 10. Dezember 2024 (act. 8 Rz. 68 und act. 3/4). Zunächst ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Gegendarstellung nicht die Eruierung der Wahrheit bezweckt. Sie soll aber auch nicht zur Verbreitung offensichtlich unkorrekter Darstellungen missbraucht werden können (BÄNNINGER, a.a.O., S. 193 ff.). Die Gesuchsgegnerin versucht mit ihren Ausführungen in ihrer Gesuchsantwort ihren Ursprungstext zu legitimieren. Sie bestreitet aber nicht explizit die Richtigkeit des Gegendarstellungstextes. Mit den angerufenen Beweisofferten (E-Mail-Korrespondenz) gelänge es der Gesuchsgegnerin zudem nicht, die Unrichtigkeit der Ge-

- 37 gendarstellung sofort und in unwiderlegbarer Weise darzutun. In ihrer Stellungnahme vom 14. April 2025 stellt sie die Richtigkeit der Gegendarstellung insofern in Abrede, als die von der Gesuchstellerin genannten Beträge nicht den Einstiegslöhnen in den ersten drei Jahren entsprächen, mithin eine andere Anstellungsdauer betreffen würden (act. 17 Rz. 33). Selbst wenn auf diese verspäteten Ausführungen abgestellt würde, offerierte die Gesuchsgegnerin hierzu keine Beweismittel. Die Aussage der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 28. März 2025, wonach sie nicht von einem Einstiegslohn von Trainees von CHF 5'100.– spreche (vgl. act. 13 Rz. 51), vermag diesen Beweis nicht zu erbringen, kann doch die Gesuchstellerin damit auch gemeint haben, dass dies nicht einem Einstiegslohn (= Lohn zu Beginn) entspreche, führt sie doch in ihrem Gesuch explizit aus, dass der Umstand wichtig sei, dass es diesen Lohn bereits während der Einsteiger-Ausbildung gebe und dieser während der Ausbildung eben nicht fix sei, sondern variieren könne (act. 1 Rz. 81). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass selbst Zweifel an der Richtigkeit noch nicht Grund genug wären, um die Gegendarstellung abzulehnen (BGE 115 II 115). Schliesslich stellt sich die Gesuchsgegnerin noch auf den Standpunkt, dass beim Einstiegslohn für Trainees von CHF 5'100.– nicht die Verkäufer-Trainees, sondern leitende Angestellte gemeint seien, gebe es doch verschiedene Kategorien von Trainees (act. 8 Rz. 69). Für diese von der Gesuchstellerin bestrittenen Ausführungen (vgl. act. 13 Rz. 51) offeriert die Gesuchsgegnerin aber ebenfalls keine Beweismittel. Es gelingt ihr zusammengefasst nicht, eine offensichtliche Unrichtigkeit des Gegendarstellungstextes zu belegen. 2.5.6.4. Inhalt und Länge des Gegendarstellungstextes Gemäss Gesuchsgegnerin ist der Gegendarstellungstext zu lang, um lediglich zu sagen, dass der Lohn höher sei. Insbesondere der Zusatz, dass die Löhne abhängig von Alter, Erfahrung, Funktionsstufe seien und schon während der Ausbildung bezahlt würden, sprenge die notwendige Kürze einer Gegendarstellung, kommentiere und ergänze diese unzulässigerweise (act. 8 Rz. 70). Wie bereits erwähnt indiziert die Erstmitteilung bei einem Durchschnittsleser, dass alle Quereinsteiger in den ersten drei Jahren den einheitlichen Mindestlohn von CHF 3'970.– erhalten würden. Dies stellt die Gesuchstellerin in Abrede. Sie nennt

- 38 einen Lohnrange, der bereits während der Quereinsteiger-Ausbildung besteht, wobei sie das Delta von CHF 900.– bzw. die Kriterien für die Bestimmung der konkreten Lohnhöhe in der Folge erläutert. Es handelt sich hierbei um eine konzise Darstellung der massgeblichen Tatsachen (im Sinne einer Entgegnung auf den kritisierten Beitrag) und mithin nicht um eine unzulässige Kommentierung oder Ergänzung, stehen die in der Gegendarstellung angeführten Tatsachen doch in direktem Zusammenhang zu den in den Medien behaupteten Tatsachen (insbesondere nicht nur Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag und kein Einheitslohn während den ersten drei Jahren, sondern Lohnrange, der von gewissen Faktoren abhängig ist). Auch wird der Grundsatz der Knappheit nicht verletzt, sind präzisere Formulierungen doch oftmals länger als Erstmitteilungen (BÄNNINGER, a.a.O., S. 175). 2.5.6.5. Anpassung des Gegendarstellungstextes Soweit die Gesuchsgegnerin für den Fall, dass das Handelsgericht wider Erwarten eine Gegendarstellung anordnen würde, darauf hinweist, dass "B._____" Frankenbeträge in der Regel als "Franken" ausformuliere und nicht als "CHF" abkürze (act. 8 Rz. 72), ist erneut anzumerken, dass ohne Beeinträchtigung des Gegendarstellungstexts nur orthografische und grammatikalische Fehler korrigiert werden können (Kuko ZGB-DÖRR, Art. 28k N 3). Die von der Gesuchsgegnerin implizit verlangte Anpassung stellte damit eine unzulässige redaktionelle Bearbeitung des Gegendarstellungstextes dar. 2.5.6.6. Zwischenfazit Die Gegendarstellung 5 ist damit zulässig. 2.6. Veröffentlichung der Gegendarstellungen 2.6.1. Rechtliches Die Gegendarstellung ist so zu veröffentlichen, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht (Art. 28k Abs. 1 ZGB). Nach der gesetzlichen Konzeption ist sodann nicht entscheidend, dass die Veröffentli-

- 39 chung irgendeinen oder den grösstmöglichen Leserkreis erreicht, sondern die Personen, die zuvor auch die beanstandete Tatsachendarstellung gelesen haben (vgl. Art. 28k Abs. 1 ZGB). 2.6.2. Print-Ausgabe des B._____-Magazins Die Gesuchstellerin beantragt in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens, die Gegendarstellung gemäss Ziff. 1 sei auf der ersten auf das erstinstanzliche Urteil folgenden Ausgabe des Magazins B._____ zu publizieren, wobei eine Ankündigung der Gegendarstellung ("Gegendarstellung von Orell Füssli") auf der Fläche von mindestens 1/8-Seite auf der Frontseite zu erfolgen habe und die Gegendarstellung selbst in gleicher Schriftgrösse und der gleichen Seite wie der Ursprungsartikel zu publizieren und mit dem Titel "Gegendarstellung der Orell Füssli Thalia AG" zu kennzeichnen sei (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 2). Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Forderung der Gesuchstellerin, die Gegendarstellung exakt auf derselben Seite wie der beanstandete Text zu publizieren, sprenge das Antragsrecht der Gegendarstellung. Die Anordnung könne höchstens lauten, diese an ähnlicher Stelle zu publizieren. Ausserdem sei eine Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite vom Recht auf Gegendarstellung nicht umfasst, wenn die anspruchsauslösende Aussage nicht auf der Titelseite gestanden habe (act. 8 Rz. 74 f.). Zutreffend ist, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Veröffentlichung der Gegendarstellung auf der Front- bzw. Titelseite besteht, soweit die anspruchsauslösenden Tatsachendarstellungen im inneren Teil des Printproduktes enthalten waren, selbst wenn die Erstmittelung teilweise auf der Titelseite publiziert war (BÄNNINGER, a.a.O., S. 240 und S. 248). Mangels entsprechender Publikation der anspruchsauslösenden Tatsachendarstellungen (Aussagen 1-5) auf der Frontseite besteht kein Anspruch auf (teilweise) Gegendarstellung auf der Titelseite. Ebenso wenig besteht eine gesetzliche Grundlage für eine Ankündigung der Gegendarstellung auf derselben. Diesbezüglich ist das Rechtsbegehren somit abzuweisen.

- 40 - Was die Veröffentlichung der Gegendarstellungen im Innern des B._____-Magazins anbelangt, wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass das Gericht nur anordnen dürfe, dass in einem bestimmten Teil der Zeitung innerhalb eines zeitlich engen Rahmens ein nach seinem Wortlaut festgelegter Text abzudrucken sei, mehr nicht (BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28k N 7). Dies mag überzeugen, soweit es um drucktechnische Anweisungen des Gerichts wie beispielsweise die Anordnung einer Gegendarstellung auf einer bestimmten Seite an einem genauen Platz geht, zumal solche Forderungen weder durch Art. 28k Abs. 1 ZGB noch die Botschaft gedeckt werden (BÄNNINGER, a.a.O., S. 236 und S. 239). Besteht ein Medium hingegen aus verschiedenen Rubriken, die aller Wahrscheinlichkeit nach ein unterschiedliches Publikum anziehen (vgl. E. 2.5.2.2. vorstehend), ist die Gegendarstellung praxisgemäss in der gleichen Rubrik bzw. im gleichen Teil wie die Erstmitteilung zu publizieren ("Rubrikengrundsatz"; BÄNNINGER, a.a.O., S. 238 f.; BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28k N 5). Soweit die Gesuchstellerin die Publikation auf der gleichen Seite wie der Ursprungsartikel fordert (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3), ist ihrem Begehren nur insoweit zu entsprechen, als die Gesuchsgegnerin zur Veröffentlichung im gleichen Teil wie die Ausgangsmeldung zu verpflichten ist. Layouts sowie die üblicherweise im redaktionellen Teil verwendeten Schriftgrössen für Text und Titel sind auch für Gegendarstellungen massgebend (BÄNNINGER, a.a.O., S. 241 f.), weshalb die Veröffentlichung der Gegendarstellung in der gleichen Schriftgrösse wie die Ausgangsmeldung zu erfolgen hat, was im Übrigen auch unbestritten geblieben ist (act. 8 Rz. 74). Damit eine Gegendarstellung nicht unbemerkt veröffentlich werden kann, ist sie gemäss Art. 28k Abs. 2 ZGB also solche zu kennzeichnen, d.h. unter der Bezeichnung "Gegendarstellung" zu veröffentlichen (BÄNNINGER, a.a.O., S. 251). Ein anderer bzw. weiterführender Titel setzte die Zustimmung des Medienunternehmens voraus. Mangels einer solchen Zustimmung darf die Gesuchsgegnerin nur zur Veröffentlichung des Textes unter dem Titel "Gegendarstellung" verpflichtet werden.

- 41 - In zeitlicher Hinsicht hat die Veröffentlichung der Gegendarstellung gemäss Art. 28k Abs. 1 ZGB "sobald als möglich zu erfolgen". Gemeint ist damit die nächste noch nicht druckfertige Ausgabe bzw. die nächste noch nicht abgedrehte Sendung. Ist die Rubrik, in der die Erstmitteilung erschienen ist, bereits abgeschlossen oder gar gedruckt, ist dem Medienunternehmen nicht mehr zuzumuten, Inhalt und Layout zu ändern. Die Veröffentlichung der Gegendarstellung kann daher in der nächsten, noch nicht druckfertigen Ausgabe erfolgen (BÄNNINGER, a.a. O., S. 234). Zusammengefasst ist die Gesuchsgegnerin damit zu verpflichten, die beantragte Gegendarstellung in der ersten nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils folgenden und noch nicht druckfertigen Ausgabe des Magazins "B._____" in der gleichen Schriftgrösse und im gleichen Teil wie die Ausgangsmeldung zu publizieren und mit dem Titel "Gegendarstellung" zu kennzeichnen. Der Gesuchsgegnerin ist ferner zu untersagen, der Gegendarstellung etwas anderes beizufügen als eine Erklärung im Sinne von Art. 28k Abs. 2 ZGB. Die Veröffentlichung hat schliesslich kostenlos zu erfolgen (Art. 28k Abs. 3 ZGB). Im übrigen Umfang ist das Rechtsbegehren Ziff. 2 abzuweisen. 2.6.3. Online-Version Die Gesuchstellerin verlangt in Ziff. 4 ihres Rechtsbegehrens, die Gegendarstellung gemäss Ziff. 3 sei sofort, spätestens aber drei Tage nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, auf der Website der Gesuchsgegnerin beim Online-Artikel "Orell Füssli: Fette Preise und magere Löhne" vom 5. Februar 2025 direkt unter dem fett geschriebenen Anriss und vor dem nachfolgenden Foto in gleicher Schriftgrösse wie der Ursprungstext unter dem Titel "Gegendarstellung der Orell Füssli Thalia AG" aufzuschalten und solange aufgeschaltet zu lassen, wie der Ursprungsartikel aufgeschaltet ist, mindestens aber 30 Tage (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 4). Würde dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen, würde die Erstmitteilung der Gesuchsgegnerin auseinandergerissen (käme doch gemäss ihrem Antrag zunächst der ursprüngliche Anriss, dann die Gegendarstellung, dann das Foto und schliess-

- 42 lich noch der Rest der Ursprungsmeldung). Dies liefe dem Sinn und Zweck der Gegendarstellung zuwider, würden doch zwei Artikel mit unterschiedlichen Verfassern nicht klar voneinander getrennt und die von der Gegendarstellung bezweckte Gegenüberstellung von Ursprungsartikel und Gegendarstellung verunmöglicht oder zumindest erschwert. Ausserdem würde dadurch der Ursprungstext verändert, wobei hierfür keine Rechtsgrundlage besteht. Ein Gegendarstellungstext ist nach gängiger Praxis vielmehr der Chronologie folgend jeweils unmittelbar am Ende des Erstartikels mit der Bezeichnung "Gegendarstellung" zu publizieren. Dies ist ohne Weiteres vom Rechtsbegehren der Gesuchstellerin gedeckt. Die Gesuchsgegnerin erklärt sich überdies damit einverstanden, die Gegendarstellung links neben dem Hauptbeitrag unter den Rubriken "Inhalt" und "PDF-Download" zu verlinken (vgl. act. 8 Rz. 76). Mangels entsprechenden Antrags der Gesuchstellerin kann die Gesuchsgegnerin hierzu aber nicht verpflichtet werden. In zeitlicher Hinsicht sowie bezüglich der Veröffentlichung in derselben Schriftgrösse wie im Ursprungstext ist dem Antrag der Gesuchstellerin zu entsprechen, was im Übrigen unbestritten geblieben ist (act. 8 Rz. 76). Nach dem Gesagten ist die Gesuchsgegnerin zusammengefasst zu verpflichten, die Gegendarstellungen 2-5 sofort, spätestens aber drei Tage nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils auf der Website der Gesuchsgegnerin unmittelbar im Anschluss an das Ende des Online-Artikels "Orell Füssli: Fette Preise und magere Löhne" vom 05.02.2024 (https://www.B._____.ch/artikel/artikeldetail/orell-fuessli-fette-preiseund-magere-loehne) in gleicher Schriftgrösse wie im Ursprungstext unter der Bezeichnung "Gegendarstellung" aufzuschalten und so lange aufgeschaltet zu lassen, wie der Ursprungsartikel aufgeschaltet ist, mindestens aber 30 Tage. Der Gesuchsgegnerin ist ferner zu untersagen, der Gegendarstellung etwas anderes beizufügen als eine Erklärung im Sinne von Art. 28k Abs. 2 ZGB. Die Veröffentlichung hat kostenlos zu erfolgen (Art. 28k Abs. 3 ZGB). Im übrigen Umfang ist das Rechtsbegehren Ziff. 4 abzuweisen.

- 43 - 2.6.4. Instagram-Account Schliesslich verlangt die Gesuchstellerin in Ziff. 5 ihres Rechtsbegehrens, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, sofort, spätestens aber drei Tage nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, auf ihrem Instagram-Account "F._____" zum Beitrag "Orell Füssli: Fette Preise und magere Löhne" vom 5. Februar 2025 die diesbezüglich von ihr beantragte Gegendarstellung aufzuschalten (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 5). In Ziff. 6 ihres Rechtsbegehrens fordert sie weiter, die besagte Gegendarstellung sei in der Caption des Beitrags unterhalb des bisherigen Texts folgendermassen anzukündigen: "Eine Gegendarstellung der Orell Füssli Thalia AG zu diesen Aussagen findet sich in der Bildfolge oben (Bild 4)" und der Gegendarstellungstext sei in gleicher Schriftgrösse wie der Text des vorangehenden Bildes entsprechend dieser Ankündigung als viertes Bild in die Bildfolge des Beitrags zu integrieren. Diese Gegendarstellung sei solange aufgeschaltet zu lassen wie auch der Originalbeitrag aufgeschaltet sei, mindestens aber 30 Tage (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 6). Zunächst ist anzumerken, dass – wie bereits vorstehend erwähnt – kein Anspruch besteht, eine Gegendarstellung mitten in einen Beitrag einzufügen und die Erstmitteilung dadurch zu verändern, würden doch Texte von unterschiedlichen Verfassern vermischt und mithin die durch die Gegendarstellung bezweckte Gegenüberstellung zwischen Ursprungsartikel und Gegendarstellung verunmöglicht oder zumindest erschwert. Demzufolge wäre die Integration eines Bildes mit der Gegendarstellung lediglich im Anschluss an die Erstmitteilung denkbar (d.h. als Bild 6). Hinsichtlich der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob die beantragte Bearbeitung eines bestehenden Instagram-Beitrages (konkret: Einfügen eines zusätzlichen Bildes mit der Gegendarstellung in einen bestehenden Beitrag) technisch möglich wäre (act. 8 Rz. 77; act. 13 Rz. 56 und act. 17 Rz. 39), führt die Gesuchsgegnerin zu Recht aus, dass bereits hochgeladene Instagram-Bilder nicht mehr bearbeitet und ausgetauscht werden können. Auch können einem Beitrag nachträglich keine neuen Bilder hinzugefügt werden, wie dies die Gesuchstellerin beantragt (https://www.insidedigital.de/ratgeber/instagram-nachtraeglich-bearbeiten; https://touchtipps.de/instagram-album-bilder-nachtraeglich-hinzufuegen/; beide zuletzt besucht am 4. Juni 2025). Auf etwas Unmögliches kann kein Anspruch bestehen (vgl. auch Art. 20

- 44 - Abs. 1 OR). Demzufolge kann das Gericht auch niemanden zu einer Leistung/Handlung verpflichten, die objektiv nicht erbringbar und damit nicht vollstreckbar ist. Ein Eventualantrag hat die Gesuchstellerin nicht gestellt. Rechtsbegehren Ziff. 5 und 6 sind demzufolge abzuweisen. 2.7. Kosten der Gegendarstellung Gegendarstellungen sind gemäss Art. 28k Abs. 3 ZGB kostenlos zu veröffentlichen. 3. Vollstreckungsmassnahmen Urteile des Handelsgerichts sind mit deren Ausfällung bzw. Mitteilung an die Parteien vollstreckbar, soweit das Bundesgericht nicht im Rahmen einer allfälligen Beschwerde auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilt hat (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 3 BGG; BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S. 745). Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen anordnen. Die Gesuchstellerin hat in Bezug auf ihre Gegendarstellungsbegehren den Antrag gestellt, es sei die Bestrafung wegen Ungehorsam nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO anzudrohen. Diese Androhung erscheint als angemessene Vollstreckungsmassnahme. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB richtet sich nur gegen natürliche Personen (BSK ZPO-ZINSLI, Art. 343 N 15), weshalb sie gegenüber den zuständigen Organen der Gesuchsgegnerin anzuordnen ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Gemäss § 5 GebV OG wird bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Beim vorliegenden Gesuch um Gegendarstellung handelt es sich um

- 45 eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (Urteil des BGer 5A_693/2008 vom 16. März 2009 E.1.1; BGE 122 III 301, E.1.a; 112 II 193 E. 1.b.). Die Gerichtsgebühr ist daher nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen und beträgt in der Regel zwischen Fr. 300.– und Fr. 13'000.–, wobei im summarischen Verfahren die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend wurden verschiedene Gegendarstellungen in vier unterschiedlichen Medien anbegehrt. Das tatsächliche Streitwertinteresse ist im konkreten Fall sodann jedenfalls nicht unerheblich. Entsprechend erscheint es als angemessen, die Gebühr auf insgesamt Fr. 9'750.– festzusetzen. Da die Gesuchsgegnerin zu rund 2/3 und die Gesuchstellerin zu rund 1/3 unterliegt, sind den Parteien die Verfahrenskosten in diesem Verhältnis aufzuerlegen (Gesuchstellerin: CHF 3'250.– und Gesuchsgegnerin: CHF 6'500.–; Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Anteil der Gesuchstellerin ist aus dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigung Bei teilweisem Obsiegen erfolgt die Zusprechung einer Parteientschädigung gleichermassen nach den Regeln von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Dies bedeutet, dass die Entschädigungspflichten einander in Bruchteilen gegenüberzustellen und bis zum kleineren Bruchteil zu verrechnen sind (vgl. VerwGer AG WBE2011.325 vom 18. Juni 2012, AGVE 2012, 223, E. 3.2.2.1. S. 224-226 und Urteil OG ZH vom 20. Dezember 1972, I. ZK, in: ZR 72/1973 S. 30). Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsvertretung sowie nach der Schwierigkeit des Falles. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, wobei sie im summarischen Verfahren in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt wird (§ 5 Abs. 1 und § 9 AnwGebV). Die Parteientschädigung ist vorliegend auf

- 46 - CHF 12'000.– festzusetzen. Da die Gesuchstellerin zu 2/3 obsiegt, hat sie – in Verrechnung des der Gesuchsgegnerin zustehenden Anteils von 1/3 – Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung von 1/3, mithin CHF 4'000.–. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5.). Das Handelsgericht beschliesst: 1. Der Gesuchsgegnerin wird untersagt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens in der Hauptsache einschliesslich eines allfälligen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, den Inhalt von act. 3/17, namentlich Informationen betreffend Lieferanten der Gesuchstellerin sowie Bezüge bzw. Bezugsmengen derselben, Dritten zugänglich zu machen. Für den Fall der Widerhandlung wird der Gesuchsgegnerin die Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) angedroht. 2. Im Übrigen wird das Begehren um Anordnung von Schutzmassnahmen abgewiesen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen, schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die folgende Gegendarstellung unter Einhaltung der unter Dispositiv-Ziff. 2 genannten Modalitäten zu publizieren: "Es trifft nicht zu, dass Orell Füssli eine Tochter der deutschen Thalia ist. Tatsächlich gehört Orell Füssli zu gleichen Teilen zwei Schweizer Muttergesellschaften. Die deutsche Thalia ist lediglich an einer der beiden Schweizer Muttergesellschaften mitbeteiligt."

- 47 - "Es trifft nicht zu, dass Orell Füssli die meisten Bücher zu günstigen Konditionen direkt vom Mutterhaus in Deutschland bezieht. Tatsächlich hat Orell Füssli kein Mutterhaus in Deutschland und bezieht rund 60% der verkauften Bücher von Schweizer Lieferanten." "Es trifft nicht zu, dass Orell Füssli Bruttomargen hat, die im Schweizer Handel ihresgleichen suchen und zwischen 45 und 65 Prozent liegen. Tatsächlich erzielt Orell Füssli eine im Schweizer Buchhandel übliche Marge, die deutlich unter 50% liegt." "Es trifft nicht zu, dass in den Filialen C._____ und Bahnhof D._____ von 28 Verkäuferinnen und Verkäufern nur 11 eine dreijährige Buchhändlerlehre und die anderen Angestellten einen KV-Abschluss oder eine Quereinsteiger-Kurzausbildung haben. Tatsächlich verfügt die Mehrheit der in den Filialen in D._____ angestellten 28 Mitarbeitenden über einen Abschluss der dreijährigen Buchhändlerlehre (11 Mitarbeitende) oder befindet sich aktuell in dieser Lehre (6 Mitarbeitende). 8 weitere Mitarbeitende verfügen über eine abgeschlossene Buchhändler- Quereinsteigerausbildung des E._____ (E._____) und lediglich 3 Mitarbeitende haben «nur» einen KV-Abschluss." "Es trifft nicht zu, dass „Trainees” in der Regel in den ersten drei Jahren den Mindestlohn für Ungelernte erhalten, der im Buchhandel gemäss Gesamtarbeitsvertrag CHF 3'970 pro Monat beträgt. Tatsächlich erhalten Quereinsteiger einen Bruttolohn zwischen CHF 4'200 und CHF 5'100 pro Monat, abhängig von Alter, Erfahrung und Funktionsstufe, und zwar schon während ihrer Quereinstiger-Ausbildung." 2. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die gemäss Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete Gegendarstellung in der ersten nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils folgenden und noch nicht druckfertigen Ausgabe des Magazins B._____ in der gleichen Schriftgrösse und im gleichen Teil wie der Ursprungsartikel zu publizieren und mit dem Titel "Gegendarstellung" zu kennzeichnen. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die folgende Gegendarstellung unter Einhaltung der unter Dispositiv-Ziff. 4 genannten Modalitäten zu publizieren: "Es trifft nicht zu, dass Orell Füssli die meisten Bücher zu günstigen Konditionen direkt vom Mutterhaus in Deutschland bezieht. Tatsächlich hat Orell Füssli kein Mutterhaus in Deutschland und bezieht rund 60% der verkauften Bücher von Schweizer Lieferanten."

- 48 - "Es trifft nicht zu, dass Orell Füssli Bruttomargen hat, die im Schweizer Handel ihresgleichen suchen und zwischen 45 und 65 Prozent liegen. Tatsächlich erzielt Orell Füssli eine im Schweizer Buchhandel übliche Marge, die deutlich unter 50% liegt." "Es trifft nicht zu, dass in den Filialen C._____ und Bahnhof D._____ von 28 Verkäuferinnen und Verkäufern nur 11 eine dreijährige Buchhändlerlehre und die anderen Angestellten einen KV-Abschluss oder eine Quereinsteiger-Kurzausbildung haben. Tatsächlich verfügt die Mehrheit der in den Filialen in D._____ angestellten 28 Mitarbeitenden über einen Abschluss der dreijährigen Buchhändlerlehre (11 Mitarbeitende) oder befindet sich aktuell in dieser Lehre (6 Mitarbeitende). 8 weitere Mitarbeitende verfügen über eine abgeschlossene Buchhändler- Quereinsteigerausbildung des E._____ (E._____) und lediglich 3 Mitarbeitende haben «nur» einen KV-Abschluss." "Es trifft nicht zu, dass „Trainees” in den ersten drei Jahren in der Regel den Mindestlohn für Ungelernte erhalten, der im Buchhandel nach der Lehre gemäss Gesamtarbeitsvertrag CHF 3'970 pro Monat beträgt. Tatsächlich erhalten Quereinsteiger einen Bruttolohn zwischen CHF 4'200 und CHF 5'100 pro Monat, abhängig von Alter, Erfahrung und Funktionsstufe, und zwar schon während ihrer Quereinstiger-Ausbildung". 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die gemäss Dispositiv-Ziff. 3 angeordnete Gegendarstellung sofort, spätestens aber

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