Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG240006-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichterin Noëlle Kaiser Job, Handelsrichter Thomas Kraft, Handelsrichterin Dr. Eliane Ganz und Handelsrichter Dario Cimirro sowie der Gerichtsschreiber Dr. Pierre Heijmen Urteil vom 11. Juni 2024 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dipl. Jur. X._____ gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag in Höhe von CHF 45'812.51 nebst 5 % Zins seit dem 15.03.2023 für den Betrag über CHF 44'611.05, seit dem 24.02.2023 für den Betrag über CHF 3'948.12 sowie seit dem 01.04.2023 für den Betrag über CHF 161.55 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich, welche die Herstellung und Verarbeitung, den Import und Export sowie den Handel mit Erdöl und Erdölprodukten bezweckt. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____. Sie bezweckt die Vermittlung, Produktion und Vertrieb von lebenden Tieren und von Handelswaren (act. 3/3). b. Prozessgegenstand Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung offener Forderungen für Treibstofflieferungen sowie Abo-Kosten für die Bereitstellung eines Kassensystems in der Höhe von insgesamt CHF 45'812.51. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-11). Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 wurde der Klägerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 4). Nach Eingang des Kostenvor-
- 3 schusses innert Frist wurde der Beklagten mit Verfügung vom 31. Januar 2024 Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 7). Nachdem innert Frist keine Klageantwort beim hiesigen Gericht eingegangen war, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 22. April 2024 eine kurze Nachfrist angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis ein Endentscheid getroffen werden könne (act. 9). Die Beklagte hat sich bis heute nicht vernehmen lassen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N. 3 ff.).
- 4 - Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif. 1.2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts ist gegeben (Art. 17 ZPO; Art. 6 Abs. 2 i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten. 2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den unbestrittenen klägerischen Vorbringen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen (act. 1 S. 5 ff.): Am 12./13. Dezember 2022 schlossen die Parteien einen Treibstoffliefervertrag (act. 3/2). Darin verpflichtete sich die Klägerin, A._____ Markentreibstoffe in Tankstellenqualität an die Beklagte zu liefern. Die Beklagte verpflichtete sich ihrerseits, während der Dauer des Vertrags auf ihrer Tankstelle in der D._____ … [Adresse] in E._____ ausschliesslich A._____ Treibstoffe zu verkaufen und diese ausschliesslich bei der Klägerin zu beziehen. In Ziffer 6 des Vertrags wurde als Zahlungsbedingung festgehalten, dass die monatlichen Fakturenbeträge der Klägerin im Lastschriftverfahren zahlbar sind. Mit dem Tag der Rechnungsstellung wurden die Beträge fällig (act. 1 Rz. 3; act. 3/2 Ziff. 6; act. 3/11). Gemäss Ziffer 14.4 konnte die Klägerin den Vertrag nach einer zehntägigen Frist kündigen, wenn die Beklagte mit der Zahlung fälliger Kaufpreise für die Treibstoffe oder mit anderen Forderungen im Rückstand sein sollte. Mit dem Ende des Vertrags wurden sämtliche gegenseitige Forderungen fällig (act. 1 Rz. 5; act. 3/2 Ziff. 15). In der Zusatzvereinbarung Nr. 4 vom 12./13. Dezember 2022 wurde die Nutzung des von der Klägerin bereitgestellten Kassensystems durch die Beklagte geregelt (act. 1 Rz. 6; act. 3/5). Für die Nutzung des Systems musste die Beklagte CHF 150.– zuzüglich Mehrwert-
- 5 steuer pro Monat bezahlen. Auch die monatlichen Rechnungen für die Abo-Gebühren wurden mit dem Tag der Rechnungsstellung fällig (act. 1 Rz. 6). In der Folge bezahlte die Beklagte die Rechnung vom 24. Februar 2023 in Höhe von CHF 36'134.70 lediglich im Umfang von CHF 32'186.58, weshalb ein Betrag von CHF 3'948.12 offen blieb. Die Rechnung vom 15. März 2023 über CHF 44'611.05 wurde von der Beklagten nicht bezahlt (act. 1 Rz. 7; act. 3/7; act. 3/9). Zudem belieb die Rechnung vom 1. April 2023 über CHF 161.55 (CHF 150.– plus 7.7 % Mwst.) für das bereitgestellte Kassensystem für den Monat März 2023 unbezahlt (act. 1 Rz. 10; act. 3/6). Mit Schreiben vom 21. April 2023 mahnte die Klägerin die offenen Forderungsbeträge und setzte der Beklagten eine letztmalige Zahlungsfrist von 10 Kalendertagen (act. 3/8). Nachdem die Beklagte die offenen Forderungsbeträge nicht bezahlte, kündigte die Klägerin den Liefervertrag fristlos und verrechnete ihre Forderungen mit einer der Beklagten zustehenden Provisionsforderung in Höhe von CHF 2'908.21 (act. 1 Rz. 11; act. 3/10). Danach beläuft sich der noch offene Betrag auf insgesamt CHF 45'812.51 (act. 1 Rz. 11- 12). 2.2. Würdigung 2.2.1. Treibstofflieferungen und Abo-Kosten Zunächst fordert die Klägerin von der Beklagten für Treibstofflieferungen einen Betrag von CHF 48'559.17 und für Abo-Kosten einen Betrag von CHF 161.55. Vorliegend lieferte die Klägerin jeden Monat eine bestimmte Menge Treibstoff der Marke A._____ und stellte der Beklagten ein Kassensystem zur Verfügung. Hierfür hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Bezahlung der jeweils gelieferten Menge bzw. der zur Verfügung gestellten Leistung. Unbestrittenermassen besteht für die von der Beklagten bezogenen Treibstoffe bis zum 24. Februar 2023 ein offener Saldo im Umfang von CHF 3'948.12 und vom 25. Februar 2023 bis zum 15. März 2023 ein offener Saldo im Umfang von CHF 44'611.05 zugunsten der Klägerin. Im Hinblick auf die Abo-Kosten für das Kassensystem besteht für die Zeit vom 1. März 2023 bis 31. März 2023 ein offener Saldo im Umfang von CHF 161.55
- 6 zu Gunsten der Klägerin. Die Treibstoffrechnung für den Monat Februar 2023 datiert vom 24. Februar 2023, weshalb der Betrag von CHF 3'948.12 am 24. Februar 2023 fällig geworden und von der Beklagten geschuldet ist. Die Treibstoffrechnung für den Monat März 2023 datiert vom 15. März 2023, weshalb der Betrag von CHF 44'611.05 am 15. März 2023 fällig geworden und von der Beklagten geschuldet ist. Die Rechnung für die Abo-Kosten für das Kassensystem datiert vom 1. April 2023, weshalb der Betrag von CHF 161.55 am 1. April 2023 fällig geworden ist. Der Gesamtbetrag beläuft sich damit auf CHF 48'729.72. Nach der zulässigen Verrechnung mit der Provisionsforderung der Beklagten in Höhe von CHF 2'908.21 (vgl. Art. 120 ff. OR) besteht daher noch eine offene Forderung von insgesamt CHF 45'812.51 zugunsten der Klägerin. 2.2.2. Verzugszinsen Die Klägerin fordert zusätzlich Verzugszins von 5 % für folgende Beträge: auf CHF 44'611.05 seit dem 15. März 2023; auf CHF 3'948.12 seit dem 24. Februar 2023 und auf CHF 161.55 seit dem 1. April 2023. Ein Verzugszins kann gefordert werden, wenn der Schuldner mit der Zahlung einer fälligen Geldleistung in Verzug ist, wobei ein Zins von 5 % für das Jahr zu bezahlen ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Entgegen den klägerischen Ausführungen wurde die Beklagte nicht bereits mit der Zustellung der jeweiligen Rechnung (act. 1 Rz. 7), sondern erst durch Ablauf der in der letzten Zahlungsaufforderung vom 21. April 2023 gesetzten Frist in Verzug gesetzt. Wie die Klägerin selber ausführt, endete diese Zahlungsfrist am 2. Mai 2023 (act. 1 Rz. 9; act. 3/10). Folglich befand sich die Beklagte ab dem darauffolgenden Tag, also am 3. Mai 2023, mit der Bezahlung des noch offenen Forderungsbetrags in Höhe von CHF 45'812.51 in Verzug. Damit hat die Klägerin Anspruch auf Verzugszinsen von 5 % ab dem 3. Mai 2023 auf einen Betrag von CHF 45'812.51.
- 7 - 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegend Streitwert von CHF 45'812.51 beträgt die Grundgebühr rund CHF 5'200.–. In Anwendung von § 4 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 3'900.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr beträgt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 6'600.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 Anw- GebV) und ist bereits mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 Anw- GebV). Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'600.– zu bezahlen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 45'812.51 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Mai 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Verzugszinsen) wird die Klage abgewiesen.
- 8 - 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'900.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'600.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 45'812.51. Zürich, 11. Juni 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Dr. Stephan Mazan Gerichtsschreiber: Dr. Pierre Heijmen