Skip to content

Zürich Handelsgericht 27.06.2025 HG230209

27 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·14,247 parole·~1h 11min·3

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG230209-O U (vormals HG210181-O resp. HG220227-O) Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, Handelsrichterin Dr. Eliane E. Ganz, Handelsrichter Markus Koch und Handelsrichter Dr. Peter Felser sowie Gerichtsschreiberin Susanne Roesler Urteil vom 27. Juni 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 44'805'529.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit heutigem Datum (Klageeinleitung). 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." *********************************** Überblick I. Sachverhalt und Verfahren ...............................................................................2 a. Parteien und ihre Stellung ............................................................................2 b. Vorprozess- und Prozessgeschichte sowie Prozessgegenstand.................2 aa. Vorprozessgeschichte ..............................................................................2 bb. Gegenstand der vorliegenden Klage ........................................................2 cc. Prozessgeschichte....................................................................................2 c. Kostenvorschuss ..........................................................................................2 d. Gerichtsbesetzung .......................................................................................2 Erwägungen: .........................................................................................................2 II. Formelles ...........................................................................................................2 1. Tragweite der Rückweisungen.........................................................................2 2. Prozessvoraussetzungen.................................................................................2 3. Eingaben nach Aktenschluss (Replik- und Novenrecht)..................................2 4. Behauptungs- und Bestreitungslast/Beweisverfahren .....................................2 III. Materielles.........................................................................................................2 1. Vorfrage: Bindungswirkung eines Rückzugs ...................................................2 2. Anspruchsgrundlage und Höhe des Mietzinses...............................................2 2.1. Unbestrittener resp. erstellter Sachverhalt ...............................................2 2.2. Wesentliche Streitpunkte ..........................................................................2 2.3. Würdigung ................................................................................................2 2.3.1. Zur Anspruchsgrundlage.......................................................................2 2.3.1.1. Neue vertragliche Anspruchsgrundlage ............................................2 2.3.1.2. Erstreckung des Mietverhältnisses....................................................2 2.3.1.3. Vertragsloses resp. mietvertragsähnliches/faktisches Verhältnis......2 2.3.2. Höhe des Mietzinses.............................................................................2 3. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen ...............................................2 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen .................................................................2

- 3 - I. Sachverhalt und Verfahren a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt den Erwerb, die Überbauung, Veräusserung, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften aller Art. Insbesondere ist sie Eigentümerin der Liegenschaften C._____-strasse 1/2 in … Zürich und war sie im vorliegend relevanten Zeitraum Mieterin der Liegenschaft C._____-strasse 3 in … Zürich (act. 1 Rz. 19; act. 11 Rz. 2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____. Sie betreibt unter der Firma "B._____" verschiedene Kaufhäuser mit Handelsartikeln aller Art. Namentlich betrieb sie seit … bis … [Jahreszahlen] als Mieterin bzw. Untermieterin ein Warenhaus an der C._____-strasse 1/3/2 in … Zürich (act. 1 Rz. 18; act. 11 Rz. 4). Im vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind die Eigentümer der Liegenschaft C._____-strasse 3 in Zürich, die Mitglieder der Familie E._____ (vgl. act. 1 Rz. 19 und act. 11 Rz. 19). b. Vorprozess- und Prozessgeschichte sowie Prozessgegenstand aa. Vorprozessgeschichte Mit Mietbeginn per 1. Februar 1984 vermietete die Klägerin der Beklagten resp. vormals der A'._____ SA Ladenflächen in den Liegenschaften C._____strasse 1/3/2 in … Zürich (act. 1 Rz. 18 f. und Rz. 31; act. 11 Rz. 18 f.; act. 3/4). Die Beklagte betrieb dort ein Warenhaus (act. 11 Rz. 4). In Zusammenhang mit dem Auslaufen des Mietvertrags per 31. Januar 2014 und den Modalitäten der mit Nachtrag 1 zum Mietvertrag vom 5. November 2001 (fortan: 'Nachtrag 1 zum Mietvertrag') vertraglich vorgesehenen Verlängerungsoption kam es zwischen den Parteien zu Differenzen, die zu zahlreichen Gerichtsverfahren führten (act. 1 Rz. 20 ff., Rz. 33 ff. und Rz. 41 ff. m.H.a. act. 3/5; act. 11 Rz. 22 f. m.H.a. act. 3/5; mehr dazu hinten E. III.2.1.). Nachfolgend werden zum besseren Verständnis kurz die zentra-

- 4 len Verfahren aufgeführt, wobei auf die Erwähnung diverser Nebenverfahren verzichtet wird (vgl. dazu bereits HGer ZH HG210181-O vom 22. März 2022 und HGer ZH HG220227-O vom 16. März 2023 sowie insbes. BGer 4A_197/2022 vom 25. November 2022 und BGer 4A_263/2023 vom 11. September 2023): i) Offertverfahren: Im Mai 2011 machte die Beklagte gestützt auf Ziffer 5 des Nachtrags 1 zum Mietvertrag ein Verfahren bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Zürich anhängig betreffend die Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe einer vertragskonformen Offerte für die Verlängerung des Mietvertrags für die Liegenschaften C._____-strasse 1/3/2 in … Zürich um mindestens fünf Jahre (vgl. OGer ZH NG150002-O vom 4. Mai 2015). Nach einem längeren Zwischenspiel betreffend die sachliche Zuständigkeit (vgl. HGer ZH HG150107 vom 26. Mai 2017, BGer 4A_359/2017 vom 16. Mai 2018 und OGer ZH NG180008-O vom 9. November 2018) endete das Verfahren schliesslich mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 14. November 2019 in den Verfahren 4A_653/2018 und 4A_657/2018. Darin wurde festgestellt, dass die Klägerin ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei, der Beklagten für die Liegenschaften C._____-strasse 1 und 2 eine verbindliche Offerte zur Fortführung des Vertragsverhältnisses ab dem 1. Februar 2014 für eine weitere Dauer von mindestens fünf Jahren zu marktüblichen Vertragskonditionen für ein Warenhaus zu unterbreiten. ii) Erstreckungsverfahren: Parallel zum Verfahren betreffend die Offertstellung klagte die Beklagte am 1. September 2014 beim Mietgericht Zürich (Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 11. November 2013) auf Erstreckung des Mietverhältnisses C._____-strasse 1/3/2 in … Zürich (Verfahren MB140015-L; fortan: 'erstes Erstreckungsverfahren'). Mit ihrer Klageantwort begehrte die Klägerin ihrerseits die Anpassung des Mietzinses für die betroffenen Liegenschaften ab 1. Februar 2014 bis zur vollständigen Rückgabe der Mietobjekte. Am 15. August 2016 zog die Klägerin diese Anträge zurück (vgl. MietGer ZH MB140015-L vom 26. Januar 2017 E. 1.4). Mit Beschluss vom 26. Januar 2017 trat das Mietgericht Zürich auf das Erstreckungsbegehren nicht ein, wobei es einen Rechtskraftvorbehalt in Bezug auf den Aus-

- 5 gang des Verfahrens betreffend die Offertstellung machte. Das Begehren der Klägerin um Anpassung des Mietzinses während der Erstreckungsdauer schrieb das Mietgericht gleichzeitig als durch Rückzug erledigt ab. Diesen Entscheid focht die Klägerin mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich an. Derweil leitete die Beklagte mit Schlichtungsgesuch vom 29. November 2018 resp. Erstreckungsklage vom 7. März 2019 ein zweites Erstreckungsverfahren für die Zeit ab dem 1. Februar 2019 ein (act. 11 Rz. 44 ff.; act. 33 Rz. 6, Rz. 44 ff. und Rz. 178). Mit Beschluss vom 1. September 2020 des Obergerichts des Kantons Zürich resp. 7. Mai 2020 des Mietgerichts Zürich wurden die Erstreckungsverfahren je als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Beklagte die Objekte im Februar 2020 verlassen hatte (vgl. OGer ZH NG170007-O vom 1. September 2020 resp. MietGer ZH MB190006-L vom 7. Mai 2020). Die Beklagte verblieb bis am 20. Februar 2020 in den Liegenschaften. Ab dem 1. Februar 2014 bis zu ihrem Auszug bezahlte sie den per 31. Januar 2014 geschuldeten Mietzins (act. 1 Rz. 26 und Rz. 53 ff.; act. 11 Rz. 29; act. 33 Rz. 46, Rz. 48 und Rz. 169; act. 42 Rz. 80; act. 46 Rz. 4). bb. Gegenstand der vorliegenden Klage Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis Ende Februar 2020 die Bezahlung der Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und einem an die marktüblichen Verhältnisse angepassten Mietzins für die Liegenschaften C._____-strasse 1/3/2 in … Zürich. Dabei nimmt sie hinsichtlich des als marktüblich behaupteten Mietzinses sowohl in quantitativer als auch in zeitlicher Hinsicht Differenzierungen vor. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2019 und nur für die Mietobjekte C._____strasse 1 und 2 fordert sie eine Erhöhung des geschuldeten Mietzinses auf einen für eine Warenhausnutzung marktüblichen Mietzins. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis Ende Februar 2020 und für das Mietobjekt C._____-strasse 3 (gesamter Zeitraum) fordert die Klägerin hingegen eine Erhöhung auf einen marktüblichen Mietzins, der sich an Verkaufsflächen ohne Nutzungseinschränkung orientiert. Konkret fordert sie eine Erhöhung auf CHF 11'817'258.20 pro Jahr (exkl.

- 6 - MwSt.; Phase bis 31. Januar 2019) bzw. CHF 19'510'070.– pro Jahr (exkl. MwSt.; Phase ab 1. Februar 2019). Nach Abzug der von der Beklagten tatsächlich geleisteten Mietzinszahlungen ergibt sich die mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren geltend gemachte Forderung in Höhe von CHF 44'805'529.– zzgl. Zins. Die Beklagte schliesst auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Klage. cc. Prozessgeschichte Die vorliegende Klage wurde von der Klägerin mit Eingabe vom 15. September 2021 (gleichentags überbracht) samt Beilagen hierorts rechtshängig gemacht (act. 1; act. 2; act. 3/1–34). Dafür wurde die Geschäfts-Nr. HG210181 eröffnet. Mit Verfügung vom 16. September 2021 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Einreichung eines ergänzten Beweismittelverzeichnisses angesetzt (act. 4). Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses (act. 6) sowie des ergänzten Beweismittelverzeichnisses (act. 7; act. 8) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 9). Die Beklagte erstattete mit Eingabe vom 25. November 2021 eine beschränkte Klageantwort (act. 11; act. 12; act. 13/1–12). Darin beantragte sie Nichteintreten auf die Klage wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit sowie bereits rechtskräftig entschiedener Sache, eventualiter Klageabweisung. Zudem beantragte sie die Beschränkung des Verfahrens unter Abnahme der Frist zur Einreichung der (unbeschränkten) Klageantwort. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 wurde das Verfahren einstweilen auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts und auf die Frage, ob eine abgeurteilte Sache vorliege, beschränkt (act. 14). Die der Beklagten laufende Frist zur Erstattung der Klageantwort wurde abgenommen und der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten angesetzt. Die Klägerin reichte ihre Stellungnahme fristgerecht mit Eingabe vom 10. Januar 2022 samt Beilagen ein (act. 16; act. 17/35–43). Mit Beschluss vom 22. März 2022 trat das hiesige Gericht mit der Begründung, dass es sich um eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache handle, auf die Klage nicht ein (act. 18 [= HGer ZH HG210181]). Dieser Beschluss wurde von der Klägerin ans Bundesgericht weitergezogen. Mit Urteil vom 25. November 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Beschluss vom 22. März

- 7 - 2022 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an das hiesige Gericht zurück (act. 23 [BGer 4A_197/2022 vom 24. November 2022], fortan auch: 'erster Rückweisungsentscheid'). Das Bundesgericht kam zum Schluss, die durch die Klägerin im ersten Erstreckungsverfahren gestellten und hernach zurückgezogenen Anträge betreffend Anpassung des Mietzinses für die Liegenschaften C._____strasse 1/3/2 in … Zürich ab 1. Februar 2014 bis zur vollständigen Rückgabe der Mietobjekte hätten einen anderen Streitgegenstand als den vorliegenden betroffen (vgl. act. 23 E. 2.5 ff. m.H.). Diese Beurteilung begründete es damit, dass die Klagebegehren "inhaltlich nicht deckungsgleich" seien, zumal die zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemachte Geldforderung "auf der weiteren Nutzung der Mietobjekte durch die Mieterin [die Beklagte] und damit auf neuen Tatsachen" beruhe, "die ausserhalb der zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft des Erstverfahrens" lägen (act. 23 E. 2.6). Es folgerte, die Ausschlusswirkung, die negative Wirkung der materiellen Rechtskraft, stehe einem Eintreten auf die Sache nicht entgegen. Unter der – infolge der Rückweisung – neuen Geschäfts-Nr. HG220227 trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 16. März 2023 abermals nicht auf die Klage ein, wobei es den Entscheid mit sachlicher Unzuständigkeit begründete (act. 25 [= HGer ZH HG220227). Auch dieser Beschluss wurde von der Klägerin weitergezogen und erneut hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Beschluss vom 16. März 2023 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an das nach der bundesgerichtlichen Beurteilung sachlich zuständige Handelsgericht zurück (act. 30 [BGer 4A_263/2023 vom 11. September 2023], fortan auch: 'zweiter Rückweisungsentscheid'). Das Verfahren wird nunmehr unter der neuen Geschäfts- Nr. HG230209 weitergeführt. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung einer umfassenden Klageantwort angesetzt (act. 31). Innert Frist reichte die Beklagte die Klageantwort vom 7. November 2023 ins Recht (act. 33; act. 34/1-15). Mit Verfügung vom 7. November 2023 wurde die Prozessleitung des vorliegenden Verfahrens an den Instruktionsrichter delegiert (act. 35). In der Folge wurden die Parteien auf den 14. Februar 2024 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 37), anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 4 f.). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde daher ein zweiter Schriften-

- 8 wechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (act. 40). Jene reichte die Klägerin fristgerecht ins Recht (act. 42; act. 43/1-7). In der ihr mit Verfügung vom 8. Mai 2024 dafür angesetzten Frist (act. 44) erstattete die Beklagte die Duplik vom 12. Juli 2024 (act. 46; act. 47/1-59). Diese wurde der Klägerin mit Verfügung vom 2. August 2024 zugestellt, und es wurde den Parteien mitgeteilt, der Aktenschluss sei eingetreten (act. 50). Mittels Stellungnahme liess sich die Klägerin am 3. September 2024 abermals vernehmen (act. 52), woraufhin die Beklagte ihrerseits am 2. Oktober 2024 eine Stellungnahme zu den Akten reichte (act. 57). Diese wurde der Klägerin per Gerichtsurkunde zugestellt (Prot. S. 13); sie liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Parallel dazu reichte die Klägerin am 17. Juli 2024 eine Noveneingabe betreffend das Mietverhältnis der Beklagten an der F._____-gasse 4 in … Zürich (sog. "G._____ C._____-strasse") mit der H._____ AG ein und beantragte die Edition des entsprechenden Mietvertrags (act. 48; act. 49/1 [= act. 47/55; Duplikbeilage]). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 3. September 2024 eine Stellungnahme zur Noveneingabe ein und beantragte Schutzmassnahmen (ehem. act. 53). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 18. September 2024 abgewiesen und die Eingabe der Beklagten vom 3. September 2024 wurde aus dem Recht gewiesen (act. 55). Zugleich wurde der Beklagten eine Nachfrist zur Einreichung einer überarbeiteten Stellungnahme zur Noveneingabe der Klägerin vom 17. Juli 2024 angesetzt. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 reichte die Beklagte eine verbesserte Stellungnahme (act. 58; act. 59/1) sowie einen Antrag auf Schutzmassnahmen gemäss Art. 156 ZPO (act. 60; act. 61/1-2) zu den Akten. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Beklagten auf Anordnung von Schutzmassnahmen angesetzt (act. 62). Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 11. November 2024 fristgemäss eine Stellungnahme ein (act. 64). Mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 untersagte es das hiesige Gericht der Klägerin unter Strafandrohung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens einschliesslich eines allfälligen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, die mit der Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 eingereichte Beilage (Mietvertrag zwischen G._____ AG und der Beklagten vom 5. Juli 2024; act. 59/1) sowie die in der Stellungnahme (act. 58) in Rz. 17 bis 20 und Rz. 23 auf-

- 9 geführten Informationen zum Mietzins Dritten schriftlich, mündlich oder anderweitig zugänglich zu machen (act. 65). Nach Ablauf der Beschwerdefrist des vorgenannten Beschlusses wurden die Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2024 und die dazugehörige Beilage (act. 58; act. 59/1) der Klägerin mit Verfügung vom 12. Februar 2025 zugestellt (act. 67). Die Klägerin nahm dazu mit Eingabe vom 24. Februar 2025 Stellung (act. 70). Jene Stellungnahme wurde der Beklagten zugestellt (Prot. S. 19), woraufhin diese am 6. März 2025 ihrerseits eine Stellungnahme ins Recht reichte (act. 71). Diese wurde der Klägerin zugestellt (Prot. S. 20). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Mit Verfügung vom 14. April 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, zu erklären, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung – unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfahrens – verzichteten (act. 72). Beide Parteien verzichteten in der Folge auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (act. 74; act. 75). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivorbingen sowie auf die Akten ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit sich dies zur Entscheidfindung als notwendig erweist. c. Kostenvorschuss Der von der Klägerin im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. HG210181 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 295'000.–, welcher alsdann auf das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. HG220227 übertragen wurde, wurde weiter auf das vorliegende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. HG240080 übertragen. d. Gerichtsbesetzung Die Gerichtsbesetzung hat sich seit den beiden vorangehenden Endentscheiden (HGer ZH HG210181 vom 22. März 2022 und HGer ZH HG220227 vom 16. März 2023) insofern geändert, als dass anstelle von Oberrichterin Nicole Klausner neu Oberrichter Dr. Daniel Schwander als Instruktionsrichter amtet. Dies wurde den Parteien mit Delegationsverfügung vom 7. November 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 35). Der Instruktionsrichter hat denn auch an der Vergleichsverhandlung vom

- 10 - 14. Februar 2024 teilgenommen (vgl. Prot. S. 4 f.). Die personelle Veränderung ist, weil begründet, zulässig (vgl. BGE 142 I 93 E. 8.2.). Ansonsten hat sich der Spruchkörper nicht verändert. Erwägungen: II. Formelles 1. Tragweite der Rückweisungen Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befand. Dabei ist die kantonale Instanz – ebenso wie auch das Bundesgericht – nach ständiger Rechtsprechung an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; BGE 135 III 334 E. 2.1 m.H.; BGer 4A_48/2019 vom 29. August 2019 E. 2.). Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Die Verbindlichkeit beschlägt neben allfälligen Punkten, derentwegen keine Rückweisung erfolgte, die mithin definitiv entschieden wurden, namentlich die Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (DORMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 107 N 18). Soweit das Bundesgericht sich darüber hinaus nicht ausgesprochen hat, fällt die kantonale Instanz ihre neue Entscheidung frei, ohne an ihren ersten Entscheid gebunden zu sein (BGE 135 III 334 E. 2; vgl. auch HGer ZH HG220147 vom 5. September 2023). Vorliegend betreffen die bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheide die Frage, ob eine abgeurteilte Sache vorliege, resp. die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts, mithin Eintretensvoraussetzungen. Das Bundesgericht hat dazu festgestellt, dass die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a (schutzwürdiges Interesse), lit. b (sachlich und örtliche Zuständigkeit), und lit. e (keine abgeurteilte Sache) ZPO zu bejahen seien (act. 23 E. 2.8 und act. 30 E. 2.6). Diese recht-

- 11 liche Beurteilung ist verbindlich, weshalb dem Nichteintretensantrag der Beklagten nicht stattgegeben werden kann, soweit er diese Prozessvoraussetzungen betrifft. 2. Prozessvoraussetzungen Das Bestehen der Prozessvoraussetzungen prüft das Gericht von Amtes wegen (vgl. Art. 60 ZPO), sofern und soweit diese gerügt werden (ERK, Prozessvoraussetzungen, Basel 2022, S. 111 f.). Die amtswegige Prüfung enthebt die Parteien demnach weder der Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 ZPO), dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen. Demnach hat die klagende Partei diejenigen Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, und die beklagte Partei diejenigen, welche sie angreift (BGE 139 III 278 E. 4.3 m.H.; BGE 144 III 552 E. 4.1.3). Vorliegend hat die Beklagte zwar unter anderem beantragt, auf das Verfahren sei nicht einzutreten (act. 11 S. 2, insbes. Rz. 53 ff. und Rz. 66 ff.; act. 33 S. 2; act. 46 S. 2), ihre Vorbringen zu Art. 59 ZPO (fehlende sachliche und funktionelle Zuständigkeit sowie abgeurteilte Sache) wurden vom Bundesgericht jedoch bereits verbindlich als nicht einschlägig beurteilt (vgl. vorne E. II.1.). Die örtliche Zuständigkeit ist anerkannt (Art. 33 und Art. 35 Abs. 1 lit. b ZPO; act. 1 Rz. 7; act. 11 Rz. 11 f.; act. 16 Rz. 2) und auch die weiteren Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ZPO stellt die Beklagte nicht in Frage. Ihr Antrag, infolge Präklusionswirkung die Klage abzuweisen, eventualiter – gestützt auf gewisse Lehrmeinungen – nicht einzutreten (act. 46 Rz. 5, vgl. auch Rz. 191 ff., insbes. Rz. 203), ist soweit erforderlich im Zusammenhang mit der betroffenen Thematik zu beurteilen (vgl. E. III. 1.). Somit geben die Prozessvoraussetzungen an dieser Stelle zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, zumal das Handelsgericht infolge der Rechtshängigkeit der Klage vor dem 1. Januar 2025 auch nach Inkrafttreten der revidierten ZPO sachlich zuständig bleibt (vgl. Art. 6 Abs. 2 aZPO i.V.m. Art. 407 f. ZPO); auf die vorliegende Klage ist einzutreten.

- 12 - 3. Eingaben nach Aktenschluss (Replik- und Novenrecht) 3.1. Mit Eingabe vom 3. September 2024 reichte die Klägerin – nach Feststellung des Aktenschlusses gemäss Verfügung vom 2. August 2024 – eine Stellungnahme zur Duplik ein (act. 50; act. 52; vgl. Art. 229 ZPO). Daraufhin reichte die Beklagte mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 ebenfalls eine Stellungnahme zu den Akten (act. 57). Im Rahmen des vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannten Replikrechts sind solche Eingaben grundsätzlich zulässig (anstelle vieler: BGE 138 I 484 E. 2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel können indessen nach dem Fallen der Novenschranke nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden. Demnach ist das Vorbringen neuer Tatsachen zulässig, wenn diese erst nach dem Abschluss des Schriftenwechsels entstanden sind (echte Noven; lit. a) oder wenn sie zuvor trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten (unechte Noven; lit. b). Die Zulässigkeit solch unechter Noven ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nach objektiven Massstäben zu beurteilen (WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 229 N 32). Entscheidend ist, dass der betreffenden Partei keine Nachlässigkeit bei der Behauptungs- und Beweislast vorgeworfen werden kann (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 229 N 8). Vorausgesetzt wird weiter, dass die Tatsachen und Beweise unverzüglich, mithin bei der nächsten prozessualen Gelegenheit, in den Prozess eingebracht werden (WILLISEGGER, a.a.O., Art. 229 N 34; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 229 N 10). Will eine Partei Noven geltend machen, hat sie zugleich mit deren Einreichung darzulegen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 143 III 42 E. 4.1; HGer ZH HG210152 vom 12. Dezember 2023 E. 1.4.; SOGO/NAEGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 229 N 11d). Unter den genannten Voraussetzungen sind beide Stellungnahmen beachtlich. Im Hinblick auf die klägerische Eingabe ist zudem zu bemerken, dass es einer klagenden Partei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat in ihrer Replik sämtliche denkbaren Noven zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch aus-

- 13 gedehnt werden könnte (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.5.2 m.H.). Wenn daher in der Duplik Noven vorgebracht werden, welche die klagende Partei ihrerseits mit unechten Noven entkräften will, so ist die Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO insofern erfüllt, als diese Noven vor Aktenschluss trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten. Damit der Klägerin dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist immerhin unabdingbar, dass die Dupliknoven für die Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, und andererseits, dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind. Beide Stellungnahmen erfolgten je innert einer vom Gericht als angemessen in Aussicht gestellten Zeitspanne für die Wahrnehmung des Replikrechts (vgl. act. 50, act. 52, Prot. S. 13 und act. 57). Soweit im Folgenden punktuell Vorbringen dieser Stellungnahmen erwähnt werden, so handelt es sich entweder um unter den aufgezeigten Bedingungen zulässige oder um (wiederholte) rechtliche Ausführungen bzw. Präzisierungen (vgl. act. 52 und act. 57). Ohnehin liegen in Bezug auf diese Eingaben keine selbständig entscheidrelevanten Behauptungen oder Bestreitungen vor, deren prozessuale Zulässigkeit eigens geprüft werden müsste, womit sich Weiterungen erübrigen. 3.2. Die weiteren, ebenfalls nach Eingang der Duplik zu den Akten gereichten Eingaben der Parteien (act. 48; ehem. act. 53 [aus dem Recht gewiesen]; act. 58; act. 60; act. 64; act. 70; act. 71) betreffen das Mietverhältnis der Beklagten an der F._____-gasse 4 in … Zürich (sog. "G._____ C._____-strasse") mit der H._____ AG resp. diesbezüglich beantragte Schutzmassnahmen. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. III.2.3.2.6.), ist dieses Mietverhältnis der Beklagten bzw. der darin vereinbarte Mietzins ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren. Ebensolches gilt dementsprechend für die vorgenannten Eingaben, weshalb sich auch hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

- 14 - 4. Behauptungs- und Bestreitungslast/Beweisverfahren Im ordentlichen Verfahren gelten die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO): Das Gericht ist an die Parteianträge gebunden und kann weder mehr als verlangt noch weniger als anerkannt oder anderes zusprechen, als von den Parteien explizit beantragt wird (SEILER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 58 N 9). Es ist (allein) Sache der Parteien, die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen (Behauptungs- und Beweislast; BGE 132 III 186 E. 4.). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2 und BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.1.). Der Behauptungslast ist durch das Aufstellen eines schlüssigen, vollständigen Tatsachenvortrags Genüge getan. Das heisst, dass eine Partei diejenigen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr Begehren stützt, so dass der Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGer 4A_494/2020 vom 24. Juni 2022 E. 4.1.; BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.2.). Kommt eine Partei ihrer Behauptungslast nicht nach, bleiben die betreffenden Tatsachen im Prozess unberücksichtigt (BGer 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 3.1; WILLISEGGER, a.a.O., Art. 222 N 24). Als Gegenstück zur Behauptungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei die Bestreitungslast. Sie hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden (Art. 222 Abs. 2 ZPO; BGE 141 III 433 E. 2.6). Dagegen hat sie grundsätzlich nicht darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.1). Je detaillierter die Behauptungen sind, desto höher sind die Anforderungen an die Bestreitungen (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.3; BGE 141 III 433 E. 2.6); pauschale Bestreitungen reichen nicht aus (BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.3.). Bestreitet die Gegenpartei die Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, trifft diese eine über die Behaup-

- 15 tungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls in Einzeltatsachen zergliedert umfassend und klar darzulegen und dazugehörige Beweisanträge so zu stellen, dass darüber Beweis abgenommen und der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_494/2020 vom 24. Juni 2022 E. 4.2.; BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.2.). Zu einem Beweisverfahren kommt es, wenn rechtserhebliche Tatsachen strittig sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dabei gehört auch die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO zu behauptenden Tatsachen. Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Formgerecht ist ein Beweismittel nur dann angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Prinzip der Beweisverbindung; Art. 152 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO; BGE 144 III 67 E. 2.1 m.H.). Kommt eine Partei ihrer Substantiierungslast nicht nach, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme, weil die behauptete Tatsache von Anfang an so behandelt wird, wie wenn sie beweislos wäre (WILLISEGGER, a.a.O., Art. 221 N 30; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2.c). III. Materielles 1. Vorfrage: Bindungswirkung eines Rückzugs 1.1. Im ersten Erstreckungsverfahren (Verfahren MB140015-L; vgl. auch E. I.b.aa.) hat die Klägerin in ihrer Klageantwort zunächst die folgenden Anträge gestellt (act. 11 Rz. 35 m.H.a. act. 13/6-7; act. 13/6 S. 2; vgl. auch act. 3/28): "2. a. Es sei der Netto-Mietzins für die Dauer der Nutzung der von der Klägerin [= heutige Beklagte] belegten Flächen in den Liegenschaften C._____strasse 1, 3 und 2 ab 1. Februar 2014 bis zur vollständigen Rückgabe im Sinne von Art. 272c OR (analog) wie folgt den veränderten Verhältnissen anzupassen: ▪ 1. Untergeschoss: 1'315.30 m2 x CHF 1'900.00 CHF 2'499'070 ▪ Erdgeschoss: 1'290.80 m2 x CHF 6'500.00 CHF 8'390'200 ▪ 1. Obergeschoss: 1'614.70 m2 x CHF 2'500.00 CHF 4'036'750

- 16 - ▪ 2. bis 5. Obergeschoss: • 2. OG: 2'128.30 m2 x CHF 900.00 CHF 1'915'470 • 3. OG: 2'138.10 m2 x CHF 900.00 CHF 1'924'290 • 4. OG: 2'070.40 m2 x CHF 900.00 CHF 1'863'360 • 5. OG: 1'667.70 m2 x CHF 900.00 CHF 1'500'930 Total netto pro Jahr CHF 22'130'070 Total netto pro Monat (gerundet) CHF 1'844'172 b. Eventuell sei der Netto-Mietzins für die Dauer der Nutzung der von der Klägerin [= heutige Beklagte] belegten Flächen in den Liegenschaften C._____-strasse 1, 3 und 2 gemäss lit. a hiervor ab 1. Februar 2014 bis zur vollständigen Rückgabe im Sinne von Art. 272c OR (analog) nach Ermessen des Gerichts angemessen zu erhöhen[.]" Diese Anträge hat die Klägerin alsdann, während noch rechtshängigem Verfahren, aus "prozessökonomischen Gründen" zur "Beschleunigung des pendenten Mieterstreckungsverfahren" unter ausdrücklichem Vorbehalt der "Geltendmachung sämtlicher Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit der Höhe des von der Klägerin zu leistenden Mietzinses in separaten Verfahren" am 15. August 2016 zurückgezogen (act. 13/9 Rz. 2; vgl. auch act. 3/28, act. 11 Rz. 37 und act. 16 Rz. 28 f.). Vor dem Hintergrund des Rückzugs der Anträge im früheren Erstreckungsverfahren trat das hiesige Gericht unter der Geschäfts-Nr. HG210181 mit der Begründung, der Rückzug habe eine res iudicata bewirkt, nicht auf die vorliegend gestellten Begehren der Klägerin ein (act. 18 [= HGer ZH HG210181 vom 22. März 2022]; vgl. auch E. 1.b.cc.). Das Bundesgericht erwog dazu demgegenüber was folgt (act. 23 E. 2.6): "Die zum Gegenstand des Zweitverfahrens gemachte Geldforderung im Betrag von Fr. 44'805'529.-- zuzüglich Zins beruht auf der weiteren Nutzung der Mietobjekte durch die Mieterin und damit auf neuen Tatsachen, die ausserhalb der zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft des Erstverfahrens liegen. […]. Die Ansicht, dass der heute zu beurteilende Streitgegenstand mit demjenigen des Erstreckungsverfahrens MB140015 identisch und die Klage daher nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO unzulässig ist, hält vor Bundesrecht nicht stand."

- 17 - Zur vorliegend interessierenden materiellen Rechtkraft hielt es im Besonderen fest (act. 23 E. 2.4.2): "Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat nach ständiger Rechtsprechung zwei Wirkungen, nämlich eine positive und eine negative. In positiver Hinsicht bindet sie das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sogenannte Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung). In negativer Hinsicht verbietet sie jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist, sofern die klagende Partei nicht ein schutzwürdiges Interesse an Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (sogenannte Ausschlusswirkung). Es fehlt dann an einer Prozessvoraussetzung, was Art. 59 Abs. 2 lit e ZPO zum Ausdruck bringt (BGE 145 III 143 E. 5.1; 142 III 210 E. 2.1; Urteil 4A_525/2021 vom 28. April 2022, nicht zur Publ. vorgesehene E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen)." Das höchste Gericht verneinte demnach die negative Wirkung (Ausschlusswirkung) infolge des Rückzugs der klägerischen Anträge im vorangegangenen Erstreckungsverfahren mangels Identität der Streitgegenstände (vgl. auch E. I.b.cc.). Die Frage nach deren positiven Wirkung (Bindungswirkung) liess es mit Hinweis auf das Verfahrensstadium hingegen ausdrücklich offen (act. 23 E. 2.7; vgl. auch den zweiten Rückweisungsentscheid, act. 30 E. 2.5). Sie ist nun näher zu beleuchten. 1.2. Die materielle Rechtskraft ist ein Aspekt des aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewachsenen, ungeschriebenen Zivilprozessrechts (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7229, Fn. 1, und S. 7345; vgl. auch Botschaft ZPO, BBl 2020, S. 2697 ff. e contrario). Sie setzt die formelle Rechtskraft voraus und betrifft die Verbindlichkeit eines Urteils für spätere Prozesse unter denselben Parteien (BGE 121 III 474 E. 2.; BGer 4A_65/2024 vom 19. August 2024 E. 2.; DROESE, Res iudicata ius facit [zit. DROESE, a.a.O.], Habil. Luzern, 2015, S. 205 und S. 219; MÜL- LER, Bestand und Wirkungen von Entscheiden im Zivilprozess, Diss. Zürich, 2024, S. 52 ff.; SCHWANDER, Die objektive Reichweite der materiellen Rechtskraft – Ausgewählte Probleme, Diss. Zürich, 2002, S. 3). Die materielle Rechtskraft weist eine prozessuale (negative resp. ausschliessende) und eine materiellrechtliche (positive resp. bindende) Komponente auf (BGE 145

- 18 - III 143, E. 5.1; SCHWANDER, a.a.O., S. 8; DROESE, a.a.O., S. 218). Während die negative Wirkung das Eintreten auf ein späteres, mit einem rechtskräftigen Entscheid abgeurteiltes Verfahren verbietet, bindet die positive Wirkung den Richter im späteren Prozess über einen anderen Streitgegenstand, in dem sich die bereits beantwortete Hauptfrage als Vorfrage stellt, mit Bezug auf die materiellrechtliche Beurteilung dieser Vorfrage an das rechtskräftige Ersturteil (SCHWANDER, a.a.O., S. 8; DROESE, a.a.O., S. 205 und S. 219 ff.; WEBER/OBERHAMMER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 236 N 44., act. 23 E. 2.6). Beide Wirkungen bezwecken demnach die Massgeblichkeit des früheren, rechtskräftigen Entscheids. Die Bindungswirkung wirkt dabei insofern indirekt, als dass eine abweichende neue Beurteilung den früheren Entscheid in Frage stellen würde, weshalb jener inhaltlich vorausgesetzt werden muss (DROESE, a.a.O., S. 205). Zweck der materiellen Rechtskraft ist folglich die Gewährung von "Rechtsschutz durch gerichtlichen Entscheid" resp. "die Einmaligkeit des Rechtsschutzes in der Sache", namentlich durch Verhinderung sich widersprechender Entscheide (DRO- ESE, a.a.O., S. 219 und S. 286 ff.; vgl. auch MÜLLER, a.a.O., S. 55 f.). Nach ständiger Rechtsprechung tritt die Rechtskraftwirkung subjektiv nur zwischen den Prozessparteien im formellen Sinn und objektiv nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 147 III 345 E. 6.4.1; BGE 141 III 229 E. 3.2.6; BGer 4C.314/2004 vom 17. November 2004 E. 1.1; vgl. auch je BGE 121 III 474 E. 4.a und BGE 123 III 16 E. 2.a, wonach in anspruchsbezogene materielle Rechtskraft allein das Sachurteil erwachse, welches nur gegeben sei, "wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt, das heisst den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt"). Einzig das Dispositiv nimmt an der Rechtskraft teil (BGE 148 III 371 E. 5.3.2.; vgl. auch BGE 147 III 345 E. 6.4.1, BGE 145 III 143 E. 5.1 oder BGer 4A_197/2022 vom 25. November 2022 E. 2.4.2.; DROESE, a.a.O., S. 219; MÜLLER, a.a.O., S. 55). In zeitlicher Hinsicht materiell rechtskräftig wird nach dem Grundsatz der Präklusion der individualisierte Anspruch schlechthin (vgl. BGE 145 III 143 E. 5.1, BGE 142 III 210 E. 2. und 2.1 oder BGE 139 III 126 E. 3.1 je m.w.H.). Dies schliesst Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von die-

- 19 sen vorgebracht oder vom Richter beweismässig als erstellt erachtet wurden. Ausserhalb der zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft liegen dagegen rechtsbegründende oder rechtsverändernde Tatsachen, die im früheren Prozess nicht zu beurteilen waren, also neue erhebliche Tatsachen, die seit dem ersten Urteil eingetreten sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen (BGE 145 III 143 E. 5.1; BGE 140 III 278 E. 3.3; BGE 139 III 126 E. 3.2.1 und E. 4.1; BGE 125 III 241 E. 1d je m.w.H.; vgl. auch DROESE, a.a.O., S. 208 und WEBER/OBERHAMMER, a.a.O., Art. 236 N 28 ff. und N 45 ff.). Jene Tatsachen werden folglich nicht verbindlich. 1.3. Vor diesem Hintergrund ist vorfragweise zu beurteilen, ob dem Rückzug der oben genannten Begehren im fraglichen Erstreckungsverfahren durch die Klägerin Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung für die vorliegende Streitigkeit zukommt (so die Beklagte: act. 11 Rz. 76 ff.; act. 33 Rz. 8 ff. und Rz. 98 ff.; act. 46 Rz. 163 ff., Rz. 278 ff., Rz. 322, Rz. 364, Rz. 389 ff., Rz. 439 und Rz. 441.5; act. 57 Rz. 9 ff.; anders die Klägerin: act. 42 Rz. 4 ff., Rz. 23 ff., Rz. 31 ff., Rz. 33 ff., Rz. 94, Rz. 119 ff. und Rz. 128 ff.; act. 52 Rz. 17 ff.; vgl. auch act. 16 Rz. 67 ff.). Diese Rechtsfrage ist von Amtes wegen zu beurteilen (vgl. WEBER/OBERHAMMER, a.a.O., Art. 236 N 65). 1.4. Mit Blick auf die verbindliche Auffassung des Bundesgerichts steht zunächst fest, dass die weitere Nutzung der Mietobjekte durch die Beklagte neue Tatsachen schuf, die "ausserhalb der zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft des Erstverfahrens" liegen, mithin nicht rechtskräftig geworden sind (act. 23 E. 2.6; vgl. auch act. 16 Rz. 81 sowie act. 42 Rz. 127 und Rz. 131). Die Dauer des weiteren Verbleibs der Beklagten in den Liegenschaften der Klägerin stellt demnach eine neue Tatsache dar, die im Zeitpunkt des Rückzugs noch nicht bestanden hatte. Jene Dauer lag in der gegebenen Konstellation aufgrund des Erstreckungsverfahrens – und zwar unabhängig davon, wie dieses entschieden worden wäre – im freien Ermessen des Erstreckungsgerichts und liess den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen. Als neue Tatsache wurde sie nicht präkludiert und damit nicht rechtskräftig. Als (Aus-)Wirkungen der materiellen Rechtskraft setzen allerdings sowohl die negative als auch die positive Wirkung sinnlogisch das

- 20 - Bestehen der materiellen Rechtskraft voraus (vgl. auch BGE 138 III 382 E. 3.2.1.). Besteht keine Rechtskraft, gibt es auch deren Wirkungen nicht. Eine Bindungswirkung des unmittelbar wirkenden Rückzugs in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden klägerischen Begehren fällt damit von Vornherein ausser Betracht, insoweit der Zeitraum nach der (Teil-)Rückzugserklärung vom 15. August 2016 (vgl. act. 13/9) zu beurteilen ist (vgl. BGE 139 III 133 E. 1.2). 1.5. Zu prüfen bleibt demnach nur noch, ob der Rückzug bezüglich des Zeitraums bis und mit 14. August 2016 positive Wirkung für das vorliegende Verfahren entfaltet. Das Bundesgericht hat die Frage der Bindungswirkung des Rückzugs in der jüngeren Vergangenheit wiederholt offengelassen (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.3. ff. und BGer 4A_65/2024 vom 19. August 2024 E. 3.). Die Lehre ist gespalten (Bindungswirkung eines Rückzugs verneinend: LEUMANN/LIEBSTER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 241 N 18; DROESE, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 65 N 6; RICHERS/NAEGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 241 N 35; MÜLLER CHEN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 65 N 23; OBERHAMMER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2010, Art. 241 N 29 f.; BERTI, Einführung in die schweizerische Zivilprozessordnung, 2011, Rz. 490; DROESE, a.a.O, S. 160 und S. 321 ff.; DROESE, in: SZZP 5/2018, S. 345 ff. m.w.H.; vgl. auch DROESE, in: SZZP 1/2025, S. 6; bejahend: GSCHWEND, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 241 N 34; STAEHELIN, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 23 Rz. 22; BASTONS BULLETTI, Bemerkungen zu BGer 5A_383/2020* vom 22.10.2021, in Newsletter ZPO Online 2021-N26, Rz. 6a; GUT, Die prozessrechtlichen Wirkungen des eine negative Feststellungsklage abweisenden Urteils, in: Fankhauser/Widmer Lüchinger/Klingler/Seiler [Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Zürich 2016, S. 166 f.; wohl auch KILLIAS, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, 2013, Art. 241 N 39, HEINZMANN/BRAIDI, in: Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], Petit commentaire Code de procédure civile, 2020, Art. 241 N 23 und TAPPY, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Commentaire romand Code de procé-

- 21 dure civile, 2. Aufl. 2018, Art. 241 N 28; unklar: KRIECH, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 241 N 13). 1.6. Wesensbedingt existiert bei einem Rückzug kein (inhaltlicher) Entscheid über den geltend gemachten Anspruch. Damit in Einklang steht, dass ein Rückzug nicht in ein konstitutives Dispositiv erwächst, welches an der Rechtskraft teilnehmen und das Gericht (in einer konkret bezeichneten Tragweite) binden könnte. Im Gegenteil stellt der Abschreibungsbeschluss einen "rein deklaratorischen Akt" dar, der lediglich den "Prozesserledigungsvorgang" beurkundet, "aber abgesehen davon der guten Ordnung halber" erfolgt (BGE 139 III 133 E. 1.2; so im Übrigen auch die Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7345; RICHERS/NAEGELI, a.a.O., Art. 241 N 38). Folgerichtig steht gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen denn auch kein Rechtsmittel zur Verfügung; lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (daran hält im Übrigen auch die revidierte ZPO – explizit – fest; anders noch die Botschaft ZPO, BBl 2020, S. 2763, Anpassung vorgeschlagen durch die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, vgl. Fahne Sommersession 2021 Ständerat 20.026; vgl. dazu auch TAPPY, a.a.O., Art. 241 N 28 oder LEUMANN/LIEBSTER, a.a.O., Art. 241 N 17 ff. m.w.H.). Auch existiert keine inhaltliche Antwort auf eine Hauptfrage, die in einem späteren Prozess über einen anderen Streitgegenstand den Richter mit Bezug auf die materiellrechtliche Beurteilung binden könnte. Die Gefahr einer abweichenden Beurteilung, welche den früheren Entscheid in Frage stellen bzw. diesem widersprechen und damit dessen Massgeblichkeit bedrohen könnte, besteht nicht. Die Einmaligkeit des Rechtsschutzes in der Sache als das Ziel der materiellen Rechtskraft bleibt ohne Weiteres gewahrt, weil es keinen anderen Entscheid in der Sache gibt (vgl. dazu auch den neu gefassten 6. Titel in der revidierten ZPO: "Beendigung des Verfahrens ohne Sachentscheid"). Demgegenüber würden sich bei gegenteiliger Auffassung praktische Fragen zur Tragweite des jeweiligen Rückzugs resp. der Bindungswirkung stellen, was effektiv Rechtsunsicherheit schaffen könnte – zumal sich aus dem (deklaratorischen) Dispositiv und den Erwägungen mangels gerichtlicher Befassung nichts dazu ergibt und nach ständiger Rechtsprechung "nicht alles, womit sich das Gericht im Erstprozess beschäftigt hat (oder hätte beschäftigen sollen), […] materiell rechtskräftig [wird], andernfalls sich die Parteien mit ins Unabsehbare erweiter-

- 22 ten Bindungen konfrontiert sähen" (BGE 148 III 371 E. 5.3.2.). Zusammengefasst kann und soll ein Rückzug mangels rechtskräftiger gerichtlicher Sachbeurteilung keine (das Gericht) inhaltlich bindende Wirkung auf einen späteren Entscheid über einen anderen Streitgegenstand entfalten (die Relevanz der materiellen Prüfung andeutend auch: BGE 148 III 30 E. 3.6.; vgl. auch DROESE, in: SZZP 5/2018, S. 345 ff., der dies als [ungeschriebenen] Grundsatz bezeichnet oder OBERHAM- MER, a.a.O., Art. 241 N 30, der eine Bindungswirkung eines Klagerückzugs als "durchaus nicht sachgerecht" bezeichnet; so auch die Klägerin: vgl. insbes. act. 42 Rz. 31 ff. und Rz. 120 sowie act. 52 Rz. 17 ff., anders die Beklagte: act. 46 Rz. 185, Rz. 290 und Rz. 389 ff.). 1.7. Art. 241 Abs. 2 ZPO, wonach ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat, steht dem nicht entgegen: Aus dem unbestimmt gefassten Wortlaut sollte nicht abgeleitet werden, einem Rückzug kämen alle Wirkungen eines rechtskräftigen Sachentscheids zu (ebenso Art. 208 Abs. 2 ZPO für das Schlichtungsverfahren; so auch DROESE, a.a.O., S. 322, der erklärt, "eine so unbestimmt gefasste Norm" lasse sich "teleologisch zwanglos reduzieren"). Infolge der charakteristischen Eigenheiten des Rückzugs als Entscheidsurrogat kann das von Vornherein nicht der Fall sein. Dies zeigt sich anschaulich in der bereits dargelegten speziellen Art der Prozesserledigung oder den eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten eines Rückzugs. Anderes ergibt sich auch aus dem Wortlaut des französischen oder italienischen Gesetzestexts ("un désistement d'action a les effets d'une décision entrée en force"; "la desistenza hanno l'effetto di una decisione passata in giudicato") oder der Botschaft nicht; vielmehr scheint teleologischer Hintergrund von Art. 241 Abs. 2 ZPO in erster Linie die (formelle) Verfahrenserledigung und die Vollstreckbarkeit, zu sein (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7345; anderes ergibt sich auch nicht aus der [Botschaft der] revidierten ZPO; vgl. dazu auch BGE 148 III 21 E. 3.3. m.w.H. oder BGE 139 III 133 E. 1.2). Hinsichtlich der positiven Wirkung der materiellen Rechtskraft drängt sich derweil infolge ihrer unterschiedlichen Rechtsnatur eine Unterscheidung nach dem individuellen Wesen der verschiedenen Entscheidsurrogate auf (vgl. BERTI, a.a.O., Rz. 490 m.w.H.; DRO- ESE, a.a.O., S. 160, sog. beschränkte materielle Rechtskraft).

- 23 - 1.8. Sehr wohl aus dem Rechtsschutzgedanken der materiellen Rechtskraft – und zwar im Sinne der negativen Wirkung – ergibt sich demgegenüber wie bereits gesehen, dass auf einen identischen Streitgegenstand zwischen den identischen Parteien – mit Ausnahme bestimmter Bedingungen – nicht mehr eingetreten werden kann. Das wurde denn auch explizit in der Zivilprozessordnung verankert (vgl. Art. 62 ff. ZPO, insbes. Art. 65 ZPO, der besagt, "Wer eine Klage […] zurückzieht, kann gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, […]."). Damit wird den Interessen der Parteien ausreichend Rechenschaft getragen: Auf der einen Seite wird der Wille, den Prozess nicht zu führen, respektiert, auf der anderen Seite wird Schutz vor nochmaliger Inanspruchnahme in der gleichen Sache geboten (vgl. auch OBERHAMMER, a.a.O., Art. 241 N 30). Während sich die negative Wirkung der materiellen Rechtskraft eines Rückzugs demnach ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt, ist dies bei der positiven nicht der Fall (vgl. dazu auch BGE 148 III 30 E. 3.4., wonach aus dem Wortlaut von Art. 241 Abs. 2 ZPO und Art. 65 ZPO "nicht ohne Weiteres" folge, "welche Rechtsfolge der Rückzug [hier: einer negativen Feststellungsklage] hinsichtlich einer später erhobenen Leistungsklage" habe): Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft müssen aufgrund deren Ausprägung als übergeordnetes, ungeschriebenes Prozessrecht indessen auch nicht im geschriebenen Recht verankert sein (Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7229, Fn. 1, und S. 7345; vgl. auch WEBER/OBERHAMMER, a.a.O., Art. 236 N 34 und N 47). Dass die negative, prozessuale Wirkung gleichwohl Eingang in die Zivilprozessordnung gefunden hat, erscheint gleichwohl als passend. Demgegenüber drängt sich die Aufnahme der materiell-rechtlichen, positiven Wirkung in die ZPO auch systematisch nicht auf. Damit muss das Verhältnis von Art. 241 und Art. 65 ZPO, welches in der Lehre kontrovers diskutiert wird (vgl. insbes. die Übersicht in BGE 148 III 30 E. 3.4; vgl. auch act. 33 Rz. 110), an dieser Stelle nicht beurteilt werden. 1.9. Da somit ein Rückzug von Begehren ohnehin und zu keinem Zeitpunkt eine Bindungswirkung entfaltet und im vorliegenden Fall darüber hinaus ohnehin keine relevanten Inhalte vorausgesetzt werden könnten, welche das hiesige Gericht bin-

- 24 den würden, erübrigt es sich, auf die folgenden Vorbringen der Klägerin näher einzugehen: i) dass das klägerische Begehren im ersten Erstreckungsverfahren ein unselbstständiges Begehren gewesen sei und bereits deswegen keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfaltet habe (act. 16 Rz. 14, Rz. 68 ff. und Rz. 85 ff.; act. 42 Rz. 20 und Rz. 23 ff.), ii) dass im genannten Erstreckungsverfahren eine andere Frage beantwortet worden wäre und somit in Bezug auf das vorliegende Verfahren ohnehin nichts Inhaltliches vorausgesetzt werden könnte (act. 16 Rz. 10, Rz. 27, Rz. 75 f. und Rz. 77 ff.; act. 42 Rz. 18 f., Rz. 121 ff. und Rz. 184), iii) dass der Rückzug im besagten Erstreckungsverfahren für das vorliegende Verfahren im Speziellen auch darum keine Wirkungen zeitige, weil jenes Gericht für die nun streitgegenständlichen Fragen ohnehin nicht zuständig gewesen wäre, weshalb die Begehren ohne Eintritt der Fortführungslast hätten zurückgezogen werden können (act. 42 Rz. 33 ff.), iv) dass es nie zu einer Erstreckung gekommen sei, weshalb eine Anpassung des Mietzinses i.S.v. Art. 272c Abs. 1 OR ohnehin "vom Tisch" sei (act. 16 Rz. 33 und Rz. 89; act. 42 Rz. 122, vgl. auch Rz. 94 und act. 16 Rz. 22), v) dass das Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2019 in den Verfahren 4A_653/2018 und 4A_657/2018 das Tatsachenfundament neu definiert habe (act. 16 Rz. 82; act. 42 Rz. 128 ff.; act. 3/27) und vi) ob und was für eine Rolle der Wiedereinbringungsvorbehalt spielte (act. 16 Rz. 28 f. und Rz. 83 ff.; act. 42 Rz. 5 und Rz. 76; alles bestritten durch die Beklagte: act. 11 Rz. 74 ff.; act. 33 Rz. 8 ff., Rz. 95 und Rz. 98 ff.; act. 46 Rz. 163 ff., Rz. 278 ff., Rz. 322, Rz. 364, Rz. 389 ff., Rz. 428, Rz. 439 und Rz. 441.5). Gleichsam erweisen sich die dem Gesagten entgegenstehenden Ausführungen der Beklagten als nicht zielführend, namentlich diejenigen zum Eintritt der Fortführungslast oder zur Natur des Anpassungsbegehrens (act. 33 Rz. 101). Auch hat die Klägerin durch ihren Rückzug nicht definitiv auf die Klage verzichtet (act. 33 Rz. 108). Da die Präklusionswirkung sodann wie dargelegt die zeitlichen und inhaltlichen Schranken der Wirkungen der materiellen Rechtskraft umschreibt und sich folglich ohne Wirkungen auch keine Fragen zu deren Umfang stellen können, laufen auch die Vorbringen der Beklagten zur Präklusionswirkung ins Leere (act. 46 Rz. 191 ff., Rz. 274 ff., Rz. 389, Rz. 394, Rz. 428 und Rz. 439; so auch die Klägerin: act. 52 Rz. 24 ff.).

- 25 - 1.10. Zusammengefasst entfaltet der Rückzug der Klägerin im ersten Erstreckungsverfahren keine Wirkungen, welche das hiesige Gericht vorliegend in inhaltlicher Hinsicht binden würden. 2. Anspruchsgrundlage und Höhe des Mietzinses 2.1. Unbestrittener resp. erstellter Sachverhalt 2.1.1. Es ist unbestritten, dass die Parteien [für die Beklagte vormals die A'._____ SA] seit dem 6. Dezember 1983 hinsichtlich der Liegenschaften C._____-strasse Nrn. 1 und 2 in … Zürich ein Miet- und betreffend Nr. 3 ein Untermietverhältnis verband, wobei die Beklagte in den besagten Liegenschaften vertragsgemäss von Anfang an, das heisst ab 1. Februar 1984, ein Warenhaus betrieb (act. 1 Rz. 18 f. und Rz. 30 f.; act. 11 Rz. 18 f.). Das Mietverhältnis wurde befristet bis zum 31. Januar 2004 abgeschlossen (act. 1 Rz. 20 und Rz. 33 f. m.H.a. act. 3/4; act. 11 Rz. 18). Gleichzeitig wurde eine Verlängerungsoption für die Beklagte bis zum 31. Januar 2014 "zu gleichen Bedingungen" vorgesehen, welche ausgeübt wurde (act. 1 Rz. 20 und Rz. 33; act. 11 Rz. 18). 2.1.2. Betreffend Mietzins einigten sich die Parteien einerseits auf einen indexierten Mindestmietzins und andererseits auf einen erfolgsabhängigen Mietzinsanteil (Umsatzmiete), wobei die diesbezüglich vereinbarte Umsatzschwelle nie erreicht wurde (act. 1 Rz. 38 m.H.a. act. 3/4 und Rz. 58; act. 33 Rz. 162 m.H.a. act. 11 Rz. 18 ff., insbes. Rz. 26 ff., Rz. 166). Der im Dezember 1983 grundsätzlich vereinbarte Mietzins für die Liegenschaften C._____-strasse 1/3/2 in … Zürich wurde während der dreissigjährigen Vertragslaufzeit demnach nur der Teuerung angepasst (act. 1 Rz. 38 ff. m.H.a. act. 3/4 und Rz. 46 ff.; act. 33 Rz. 162 f. m.H.a. act. 11 Rz. 18 ff., insbes. Rz. 26 ff.; act. 42 Rz. 80; act. 46 Rz. 347). Im Jahr 2000 wurde das Mietobjekt ausgebaut, sodass rund 1'020 m2 zusätzliche Gewerbefläche an die Beklagte vermietet werden konnten (act. 1 Rz. 41 f.; act. 11 Rz. 22). Dafür wurde die Vergütung eines zusätzlichen Mietzinses vereinbart (act. 1 Rz. 44 m.H.a. act. 3/5; act. 11 Rz. 22 und Rz. 26; act. 46 Rz. 347). Konkret einigten sich die Parteien vor diesem Hintergrund und im Zusammenhang mit dem Auslaufen des zufolge Verlängerungsoption verlängerten Mietvertrags per 31. Januar 2014 am

- 26 - 5. November 2001 auf den Nachtrag 1 zum Mietvertrag (act. 1 Rz. 21 ff;. act. 33 Rz. 163 m.H.a. act. 11 Rz. 22). Von Relevanz für das vorliegende Verfahren ist namentlich dessen Ziffer 5, welche unter anderem den folgenden Wortlaut aufweist (act. 1 Rz. 21 ff., Rz. 43 m.H.a. act. 3/5 und Rz. 79; act. 33 Rz. 163 m.H.a. act. 11 Rz. 22 f. m.H.a. act. 3/5; act. 3/5 S. 4): "Die Vermieterin verpflichtet sich, der Mieterin eine Offerte zur Fortführung des Vertragsverhältnisses nach 1. Februar 2014 für eine weitere Dauer von mindestens 5 Jahren zu dannzumal marktüblichen Vertragskonditionen zu unterbreiten. Die Offerte hat dabei bis spätestens 31. Januar 2011 zu erfolgen. Können sich die Parteien in der Folge nicht bis spätestens 31. Juli 2012 über eine Fortführung des Vertragsverhältnisses und die dabei massgebenden Vertragskonditionen einigen, so endigt das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31. Januar 2014 definitiv." Im Nachtrag 2 zum Mietvertrag vom 14. Juli 2006 wurden die Mietkonditionen "im Interesse der administrativen Vereinfachung" "ohne inhaltliche Veränderung" (so act. 1 Rz. 46 m.H.a. act. 3/8, act. 11 Rz. 25, act. 33 Rz. 164 und act. 3/8) zusammengefasst (vgl. auch act. 11 Rz. 27). Die Miete wurde in der Folge – in ihrem Wesen als Indexmiete – weiterhin an die Teuerung angepasst (act. 1 Rz. 52 f.; act. 33 Rz. 166; act. 42 Rz. 80; act. 46 Rz. 347). 2.1.3. Am 7. Oktober 2010 [ergänzt am 13. Januar 2011] stellte die Klägerin der Beklagten für die Liegenschaften Nrn. 1 und 2 eine Offerte für die Zeit ab Februar 2014 aus (act. 1 Rz. 23, Rz. 60, Rz. 63 und Rz. 131; act. 11 Rz. 21; act. 16 Rz. 21; act. 33 Rz. 206; act. 42 Rz. 172; act. 46 Rz. 33 ff.). Jene wurde von der Beklagten namentlich mit der Begründung abgelehnt, es handle sich nicht um eine vertragsgemässe Offerte, da sie sich nicht auf eine Warenhausnutzung beziehe und die Liegenschaft Nr. 3 nicht mitumfasse (act. 1 Rz. 24 und Rz. 64; act. 11 Rz. 30 ff.; act. 33 Rz. 26 und Rz. 170). Die Fragen, ob mit der aufgeführten Klausel eine Offertstellungspflicht zu 'marktüblichen Vertragskonditionen' in Bezug auf die weitere Nutzung der Liegenschaften als Warenhaus vereinbart worden war, und ob für die Liegenschaft Nr. 3 ebenfalls eine Offerte abzugeben war, hatten die Gerichte, letztlich das Bundesgericht, zu klären: Am 14. November 2019 entschied dieses, dass die (vorliegende) Klägerin ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei, der (vorliegenden)

- 27 - Beklagten für die Liegenschaften C._____-strasse 1 und 2 eine verbindliche Offerte zur Fortführung des Vertragsverhältnisses ab dem 1. Februar 2014 für eine weitere Dauer von mindestens fünf Jahren zu marktüblichen Vertragskonditionen für ein Warenhaus zu unterbreiten (BGer 4A_653/2018 und 4A_657/2018 vom 14. November 2019, act. 3/27; vgl. dazu auch act. 1 Rz. 67 ff. und Rz. 132, act. 11 Rz. 31 f., act. 33 Rz. 5, act. 42 Rz. 172 und Rz. 179 sowie act. 46 Rz. 297 f.; vgl. zum 'Offertverfahren' auch vorne E. I.b.aa.i). Das erwähnte Urteil ist formell und materiell rechtskräftig. Die Klägerin hat der Beklagten bis heute keine vollumfänglich vertragsgemässe Offerte unterbreitet (vgl. auch act. 42 Rz. 52 und Rz. 172 und act. 46 Rz. 49). 2.1.4. Unstrittig ist sodann, dass die Beklagte im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis am 20. Februar 2020 gegen den Willen der Klägerin in den Liegenschaften C._____-strasse 1/3/2 in … Zürich verblieb (act. 1 Rz. 25 und Rz. 65; act. 33 Rz. 7 m.H.a. act. 11 Rz. 49 ff., Rz. 52; act. 33 Rz. 46, Rz. 138 und Rz. 170; act. 42 Rz. 77, Rz. 161 und Rz. 174; act. 46 Rz. 21 ff. und Rz. 42 ff.). In dieser Zeit beschäftigten die Gerichte verschiedene Verfahren zwischen den Parteien; hervorzuheben sind dabei – neben dem Offertverfahren – namentlich die Erstreckungsverfahren (vgl. vorne E. I.b.aa.; act. 1 Rz. 67 ff., insbes. Rz. 72 ff.; act. 11 Rz. 33 ff. und Rz. 44 ff.; act. 33 Rz. 4 ff. und Rz. 35 ff.). Das erste Erstreckungsverfahren mit dem Ersuchen um Erstreckung des Mietverhältnisses um sechs, eventualiter erstmals um vier Jahre leitete die Beklagte am 11. November 2013 bei der Schlichtungsbehörde ein (act. 1 Rz. 72; act. 11 Rz. 33). Nachdem das Mietgericht zunächst mit Beschluss vom 26. Januar 2017 auf die Klage nicht eingetreten war, schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren im September 2020 infolge des Auszugs der Beklagten aus den Räumlichkeiten als gegenstandslos geworden ab (act. 1 Rz. 74 m.H.a. act. 3/28 f. und Rz. 133; act. 33 Rz. 6 m.H.a. act. 11 Rz. 33 m.H.a. act. 3/28 und Rz. 41; act. 16 Rz. 12, Rz. 22, Rz. 58, Rz. 68 und Rz. 89; act. 46 Rz. 213). Das Mietgericht Zürich schrieb aus demselben Grund auch das zweite, von der Beklagten Ende November 2018 eingeleitete Erstreckungsverfahren am 7. Mai 2020 ab (act. 1 Rz. 75 m.H.a. act. 3/29a; act. 16 Rz. 12, Rz. 22, Rz. 33, Rz. 41 f., Rz. 58 und Rz. 68 f.; act. 33 Rz. 6 m.H.a. act. 11 Rz. 44 ff. m.H.a. act. 3/29a, Rz. 44). Ebenfalls aus demselben Grund vom Bundes-

- 28 gericht als gegenstandslos abgeschrieben wurde im Übrigen das von der Klägerin infolge behauptungsgemäss nicht bezahlter Nebenkosten nach erfolgter Kündigung am 8. Februar 2019 initial am hiesigen Gericht eingeleitete Ausweisungsverfahren gegen die Beklagte (act. 1 Rz. 76 m.H.a. act. 3/30 f.; act. 33 Rz. 7 m.H.a. act. 11 Rz. 44 ff., insbes. Rz. 47 f. m.H.a. act. 3/30-31; act. 33 Rz. 7, Rz. 16, Rz. 171 und Rz. 179 m.H.a. act. 11 Rz. 47 f.). 2.1.5. Für ihren weiteren Verbleib in den Liegenschaften ab Februar 2014 bezahlte die Beklagte der Klägerin monatlich eine Vergütung in Höhe des zuletzt, das heisst per 31. Januar 2014 geschuldeten und an die Teuerung angepassten Mietzinses zuzüglichen Nebenkosten (act. 1 Rz. 26, Rz. 53 ff. und Rz. 120 ff.; act. 11 Rz. 29; act. 16 Rz. 20; act. 33 Rz. 46, Rz. 48 und Rz. 169; act. 42 Rz. 80; act. 46 Rz. 4). 2.2. Wesentliche Streitpunkte 2.2.1. Strittig ist die rechtliche Grundlage des Verbleibs der Beklagten in den Liegenschaften C._____-strasse 1/3/2 in … Zürich im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis am 20. Februar 2020, und damit in Verbindung, ob die Klägerin über die seitens der Beklagten bereits bezahlte Vergütung hinaus noch Anspruch auf weitere Entschädigung hat. 2.2.2. Die Klägerin stellt sich dabei im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beklagte habe die Räumlichkeiten ab 1. Februar 2014 vor dem Hintergrund von Ziffer 5 des Nachtrags 1 zum Mietvertrag, auf der Grundlage eines 'mietvertragsähnlichen Verhältnisses' bzw. 'faktischen Vertragsverhältnisses' oder einer 'vertragslosen Inanspruchnahme einer entgeltlichen Leistung' weiterbenutzt und habe nun im Sinne der vertraglichen Abmachung zwischen den Parteien das marktübliche Entgelt dafür zu bezahlen (act. 1 Rz. 139 ff.; act. 42 Rz. 38, Rz. 42, Rz. 83, Rz. 87, Rz. 91, Rz. 93, Rz. 161, Rz. 174, Rz. 178 und Rz. 184; act. 52 Rz. 6 und Rz. 10). Mit Hinweis auf den bundesgerichtlichen Entscheid vom 14. November 2019 in den Verfahren 4A_653/2018 und 4A_657/2018 geht sie für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2019 für die Mietobjekte C._____-strasse 1 und 2 von einem marktüblichen Mietzins für eine Warenhausnutzung und für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis Ende Februar 2020 sowie für das Mietobjekt

- 29 - C._____-strasse 3 (gesamter Zeitraum) von einen marktüblichen Mietzins ohne Nutzungseinschränkung aus (act. 1 Rz. 81 ff.; act. 16 Rz. 9; act. 42 Rz. 40, Rz. 81 ff., Rz. 154 und Rz. 179). Von der Beklagten zu bezahlen sei die Differenz zwischen diesen marktüblichen Mietzinsen und der bereits bezahlten Entschädigung (act. 1 Rz. 27, Rz. 123 und Rz. 126 ff.; act. 42 Rz. 98 und Rz. 175). 2.2.3. Die Beklagte hält dagegen, es sei kein Vertrag in Bezug auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses C._____-strasse 1/3/2 in … Zürich über den 31. Januar 2014 hinaus zustande gekommen (act. 33 Rz. 23 ff., Rz. 31, Rz. 138, Rz. 182 und Rz. 212; act. 46 Rz. 20, Rz. 50, Rz. 316, Rz. 359, Rz. 398, Rz. 411 und Rz. 421; act. 57 Rz. 3 und Rz. 7). Sie habe indessen infolge der Erstreckungsverfahren in den Mietobjekten verbleiben dürfen (act. 33 Rz. 132, Rz. 147 und Rz. 170 m.H.a. act. 11 Rz. 33 ff., Rz. 210 und Rz. 214; act. 46 Rz. 56, Rz. 80 ff., Rz. 211, Rz. 318, Rz. 346, Rz. 402, Rz. 432 und Rz. 441.3). Eine über das bereits Bezahlte hinausgehende Entschädigung schulde sie der Klägerin daher nicht (act. 46 Rz. 400, Rz. 406, Rz. 409, Rz. 421 und Rz. 431 f.). 2.3. Würdigung 2.3.1. Zur Anspruchsgrundlage Der befristete Mietvertrag der Parteien betreffend die Räumlichkeiten an der C._____-strasse 1/3/2 in … Zürich endete unstrittig am 31. Januar 2014 (vgl. E. III.2.1.1.). Zu beurteilen ist, wie der weitere Verbleib der Beklagten in den fraglichen Liegenschaften im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis am 20. Februar 2020 rechtlich zu qualifizieren ist. 2.3.1.1. Neue vertragliche Anspruchsgrundlage Zu prüfen ist zunächst, ob die Parteien für die Zeit ab dem 1. Februar 2014 einen neuen Mietvertrag i.S.v. Art. 253 OR abgeschlossen haben. 2.3.1.1.1. Übereinstimmende Vertragsverlängerung 2.3.1.1.1.1. Fest steht mit Blick auf den unbestrittenen Sachverhalt, dass die Beklagte ab dem 1. Februar 2014 entgegen dem Willen der Klägerin in den Liegen-

- 30 schaften verblieben ist (vgl. E. III.2.1.4.). Zwar unterbreitete die Klägerin der Beklagten im Oktober 2010 resp. Januar 2011 ein Angebot für die Fortsetzung des Mietverhältnisses, dieses nahm die Beklagte aber nicht an (vgl. E. III.2.1.3.). Eine weitere Offerte für den Abschluss eines neuen Vertrags wurde nicht gestellt (vgl. act. 1, act. 11, act. 16, act. 33, act. 42, act. 46, act. 52, act. 57 je e contrario). 2.3.1.1.1.2. In diesem Sinn führt die Klägerin aus, dass die Beklagte und sie sich über die Konditionen der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht hätten einigen können (act. 1 Rz. 59, Rz. 65 und Rz. 80). Die Beklagte legt in Übereinstimmung dazu dar, es habe keine Einigung über einen neuen Mietvertrag gegeben, zumal die Klägerin keine vertragsgemässe Offerte abgegeben habe und sie selber keine Offerte angenommen habe (act. 30 Rz. 23 ff., insbes. Rz. 24 und Rz. 31; Rz. 41, act. 46, Rz. 205 und Rz. 439). 2.3.1.1.1.3. Ein Vertragsverhältnis entsteht durch Angebot und Annahme gegenseitig übereinstimmender Willensäusserungen, welche die wesentlichen Vertragspunkte enthalten (sog. Konsens, vgl. Art. 1 Abs. 1 OR). Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrags nicht hindern soll (Art. 2 Abs. 1 OR). Ein Konsens liegt vor, wenn sich die Parteien tatsächlich einig sind (tatsächlicher Konsens) oder subsidiär, wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der Willensäusserung der Gegenseite zu schützen und die andere auf ihrer Äusserung in deren objektivem Sinn zu behaften ist (normativer Konsens; BGE 123 III 35 E. 2.b, BGer 4A_574/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.1.; MÜL- LER, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Art. 1-18 OR, 2018, Art. 1 N 198 ff.). Im Konsens- wie auch im Auslegungsstreit hat das Sachgericht daher vorab zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben (BGer 5A_336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.1.). Ist dies für den Vertragsschluss als solchen zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor. Haben sich die Parteien in den Vertragsverhandlungen zwar übereinstimmend verstanden, aber nicht geeinigt, besteht ein offener Dissens und damit kein Vertragsschluss (BGE 123 III 35 E. 2.b; BGer 5A_336/2019

- 31 vom 9. Juni 2020 E. 5.1.). Haben sie sich übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden, liegt ein versteckter Dissens vor, welcher zum Vertragsschluss führt, wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu schützen und damit die andere auf ihrer Äusserung in deren objektivem Sinn zu behaften ist. Diesfalls liegt ein normativer Konsens vor (BGE 123 III 35 E. 2b). Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). Darauf, dass der Vertragspartner eine Willensäusserung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinn hätte verstehen müssen, darf sich eine Vertragspartei nur berufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (BGer 5A_336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 6.1.). Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kann nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteile 4A_441/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.6.1; 4A_390/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2). 2.3.1.1.1.4. Mangels Angebots und Annahme tatsächlich übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserungen über die wesentlichen Vertragspunkte wurde das Mietvertragsverhältnis der Parteien an der C._____-strasse 1/3/2 in … Zürich nicht über den 31. Januar 2014 hinaus verlängert: Die Parteien habe sich in den Vertragsverhandlungen verstanden und nicht geeinigt (offener Dissens). Ein Konsens zur übereinstimmenden Fortsetzung des Vertragsverhältnisses liegt nicht vor. 2.3.1.1.2. Eigenmächtige Vertragsverlängerung 2.3.1.1.2.1. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagte habe durch den Verbleib in allen drei Häusern eigenmächtig eine Vertragsverlängerung 'konsumiert' (act. 42 Rz. 19, Rz. 39, Rz. 52 ff., Rz. 77, Rz. 84 ff., Rz. 91, Rz. 95, Rz. 139, Rz. 147 f., Rz. 159 und Rz. 177; act. 52 Rz. 2 und Rz. 10). Für die Dauer dieser – nicht einvernehmlichen – Vertragsfortsetzung schulde die Beklagte ihr das, was die Parteien für die mögliche Vertragsverlängerung des Mietverhältnisses im Nachtrag 1 zum Mietvertrag vereinbart hätten, nämlich den marktüblichen Mietzins (act. 1 Rz. 134; act. 42 Rz. 83; act. 52 Rz. 3). Diese Vereinbarung regle in Ziffer 5 die Art und Weise bzw. den Mechanismus der Mietzinsfestsetzung im Fall der Fortdauer (act. 1 Rz. 134 und Rz. 145; act. 16 Rz. 40; act. 42 Rz. 20, Rz. 92, Rz. 135 und Rz. 177 ff.; act. 52 Rz. 7). Die Parteien seien sich einig gewesen, dass

- 32 der Mietzins an die marktüblichen Verhältnisse angepasst würde, sofern das Verhältnis fortdauere (act. 1 Rz. 26, Rz. 79 ff. m.H.a. act. 3/5 und Rz. 145; act. 16 Rz. 9; act. 42 Rz. 39, Rz. 83, Rz. 114, Rz. 161, Rz. 174, Rz. 178 und Rz. 182; act. 52 Rz. 7). Mit anderen Worten habe es dem tatsächlichen Willen der Parteien entsprochen, dass sich das massgebliche Entgelt nach dem marktüblichen Mietzins richte (act. 1 Rz. 137; act. 42 Rz. 39 und Rz. 97, vgl. auch Rz. 55, Rz. 91 und Rz. 97). Für die Benutzung des Mietobjekts ab 1. Februar 2014 sei "auf der Basis eines vertraglichen oder vertragsähnlichen Anspruchs ein Entgelt" geschuldet (act. 1 Rz. 140; vgl. auch act. 16 Rz. 27, Rz. 52 und Rz. 74 sowie act. 42 Rz. 38, Rz. 53, Rz. 95, Rz. 135, Rz. 139, Rz. 177 und Rz. 184). Bis zum Bundesgerichtsentscheid vom 14. November 2019 sei in der Schwebe gewesen, wie die Differenz zwischen dem bereits bezahlten und dem höheren marktüblichen Entgelt für die Weiternutzung der Räumlichkeiten ab dem 1. Februar 2014 bis Ende Februar 2020 zu bemessen sei (act. 1 Rz. 81 ff. und Rz. 132 ff.; act. 16 Rz. 79; act. 42 Rz. 40, Rz. 95, Rz. 98, Rz. 154 und Rz. 175). Nun sei klar, dass für die Häuser 1 und 2 für die Dauer von fünf Jahren der marktübliche Mietzins für Verkaufsflächen mit Warenhausnutzung und für die Zeit danach sowie für das Haus 3 ein marktübliches Entgelt ohne Einschränkung auf Warenhausnutzung geschuldet sei (act. 1 Rz. 81 ff.; act. 16 Rz. 9; act. 42 Rz. 40, Rz. 81 ff., Rz. 154 und Rz. 179). Auch wenn die Beklagte den geforderten Mietzins zuvor nicht in absoluten Zahlen gekannt habe, habe sie ihn zumindest der Grössenordnung nach gekannt (act. 42 Rz. 78). Die Höhe sei "objektiv eruierbar" gewesen, was die Beklagte im Offertverfahren mit ihren Anträgen und ihrem Verhalten anerkannt habe (act. 42 Rz. 86; vgl. auch act. 16 Rz. 37, act. 42 Rz. 79 und Rz. 174 sowie act. 52 Rz. 1). Dieses Verfahren, welches die Beklagte selber angestossen und mit dem Ziel den "vertraglich vereinbarten massgeblichen Mietzins" gerichtlich festzulegen bis vor Bundesgericht konsequent verfolgt habe, müsse diese nun auch gegen sich gelten lassen (act. 42 Rz. 136; vgl. auch act. 16 Rz. 36). Die Klägerin fährt fort, die Beklagte habe durch die eigenmächtige weitere Nutzung der Liegenschaften C._____-strasse 1/3/2 in … Zürich ab dem 1. Februar 2014 in rechtlicher Hinsicht den klaren Willen zum Ausdruck gebracht resp. unbestreitbar anerkannt, dass sie dafür ein marktübliches Entgelt bezahle (act. 1 Rz. 134,

- 33 - Rz. 137 und Rz. 141; act. 42 Rz. 39 und Rz. 77; act. 52 Rz. 2). Entsprechend habe diese auch stets ihre eigenen Anträge, beispielsweise auf eine allfällige Festsetzung eines marktüblichen Mietzinses durch das Gericht, formuliert (act. 1 Rz. 134 und Rz. 137; act. 42 Rz. 61 f., Rz. 79 und Rz. 86). Der Beklagten sei "völlig bewusst" gewesen, dass der von ihr ab dem 1. Februar 2014 bezahlte Mietzins nicht dem geschuldeten entsprochen habe (act. 16 Rz. 20; act. 42 Rz. 80). Wenn diese nun einen gegenteiligen Standpunkt einnehme, verhalte sie sich vertragsbrüchig und krass treuwidrig (act. 42 Rz. 84; vgl. auch act. 16 Rz. 36). Das verdiene keinen Rechtsschutz (act. 42 Rz. 161). Sie, die Klägerin, habe von Beginn weg und konsequent an der Forderungen für ein marktübliches Entgelt festgehalten resp. zu keinem Zeitpunkt auf das ihr zustehende Entgelt verzichtet (act. 16 Rz. 11 und Rz. 41 ff.; act. 42 Rz. 77). Sie habe ein gewichtiges und berechtigtes Interesse daran, die Miete nach über 30-jähriger Vertragsdauer wieder auf eine marktübliche Grundlage zu stellen (act. 42 Rz. 118; vgl. auch act. 1 Rz. 143 f.). Demgegenüber sei nicht einzusehen, weshalb und auf welcher Grundlage die Beklagte zu einer Weiternutzung der Flächen zu einem nicht marktkonformen Entgelt hätte berechtigt sein sollen. 2.3.1.1.2.2. Die Beklagte führt demgegenüber aus, die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf eine Vereinbarung zum marktüblichen Mietzins für Warenhäuser, denn der Mietvertrag sei nicht zustande gekommen (act. 11 Rz. 51; act. 33 Rz. 23 ff., Rz. 31, Rz. 138, Rz. 160, Rz. 182 und Rz. 212; act. 46 Rz. 20, Rz. 50, Rz. 316, Rz. 359, Rz. 398, Rz. 411, Rz. 421 und Rz. 431; act. 57 Rz. 3 und Rz. 7). Dies hätte einer vertragskonformen Offerte bedurft und hernach deren Annahme (act. 33 Rz. 208 und Rz. 211; act. 46 Rz. 54 ff.; act. 57 Rz. 2). An beidem fehle es. Den Behauptungen der Klägerin fehle damit jegliche Grundlage und tatsächlich bleibe über weite Strecken unklar, worauf die Klägerin ihren zusätzlichen Anspruch abstützen wolle (act. 33 Rz. 19, Rz. 194, Rz. 197, Rz. 201 und Rz. 212; act. 46 Rz. 14 ff., act. 204 ff. und Rz. 320): Es habe keine Übereinkunft dazu gegeben, dass sie die Liegenschaften nutzen dürfe, und sie habe weder durch die Nutzung der Liegenschaften noch mit ihren Rechtsbegehren im Offertverfahren anerkannt, dass dafür ein "marktübliches Entgelt" geschuldet sei (act. 33 Rz. 28 ff., Rz. 138, Rz. 182, Rz. 208, Rz. 210 ff. und Rz. 215; act. 46 Rz. 42 ff., Rz. 217, Rz. 294,

- 34 - Rz. 350, Rz. 402, Rz. 431 und Rz. 441.1). Im Gegenteil habe die Klägerin stets die Position vertreten, dass sie, die Beklagte, die Liegenschaften gegen deren Willen unrechtmässig nutze (act. 33 Rz. 30, Rz. 138, und Rz. 182; act. 46 Rz. 21 ff., Rz. 42 ff., Rz. 49, Rz. 75, Rz. 207 ff., Rz. 422, Rz. 433 und Rz. 441.1). Übereinstimmende Willenserklärungen habe es weder hinsichtlich der Gebrauchsüberlassung, der Mietzinse, des Umfangs der Mietobjekte, noch überhaupt über die Fortsetzung des Vertrags gegeben (act. 46 Rz. 41 f., Rz. 67, Rz. 206 ff., Rz. 397 und Rz. 439; act. 57 Rz. 2). Anderes ergebe sich weder aus dem Wortlaut von Ziffer 5 des Nachtrags 1 zum Mietvertrag noch aus dem Parteiverhalten beider Parteien im Zusammenhang mit dem Offertverfahren oder dem Urteil im genannten Verfahren (act. 46 Rz. 9, Rz. 51 ff., Rz. 54 ff. m.H.a. act. 47/14-15, Rz. 67, Rz. 69 ff., Rz. 282, Rz. 398, Rz. 433 ff. und Rz. 439). Der Nachtrag 1 regle allein die Pflicht der Klägerin zur Stellung einer Offerte zur Fortführung des Vertragsverhältnisses (act. 33 Rz. 160; act. 46 Rz. 50, Rz. 55 ff. m.w.H. 3/5, Rz. 68, Rz. 206, Rz. 282, Rz. 301 f., Rz. 325, Rz. 343, Rz. 350, Rz. 357, Rz. 397 und Rz. 433 ff.; act. 57 Rz. 2 und Rz. 7). Er habe weder eine (automatische) Verlängerung noch ein einseitiges Recht ihrerseits zu bestimmten Kondition zu verlängern vorgesehen (act. 46 Rz. 9, Rz. 57 ff. m.H.a. act. 3/5 und act. 47/14-15, Rz. 81 ff., Rz. 433, und Rz. 351; act. 57 Rz. 4). Sie habe stets daran festgehalten, dass eine Vertragsverlängerung nicht nur einer Offerte, sondern auch deren Annahme bedürfe und nie erklärt, dass sie eine solche Offerte auf jeden Fall annehmen würde (act. 46 Rz. 10, Rz. 71 f. und Rz. 354). Die Beklagte fährt fort, die Klägerin wolle mit der vorliegenden Klage eine Situation erreichen, wie sie bei der Abgabe einer vertragskonformen Offerte zur Verlängerung des Mietverhältnisses und deren darauffolgenden Annahme hätte entstehen können, aber nie entstanden sei (act. 11 Rz. 16 und Rz. 31; act. 46 Rz. 68, Rz. 390 und Rz. 441.2): Die Klägerin habe ihre Pflicht zur Abgabe einer vertragskonformen Offerte verletzt und dadurch verhindert, dass sie, die Beklagte, in Kenntnis über den künftigen Mietzins für die Mietdauer 2014 bis mindestens 2019 eine Offerte annehmen oder auch ablehnen habe können (act. 11 Rz. 16; act. 33 Rz. 15, Rz. 26, Rz. 31, Rz. 76, Rz. 102, Rz. 117, Rz. 170, Rz. 193, Rz. 214 und Rz. 219; act. 46 Rz. 10, Rz. 33 ff., Rz. 50, Rz. 80, Rz. 206, Rz. 315 ff., Rz. 354, Rz. 359,

- 35 - Rz. 408.2, Rz. 411, Rz. 436.3 und Rz. 441.1; act. 57 Rz. 2). Dass die Klägerin nun, Jahre nach dem Auszug, versuche, einen massiv höheren Mietzins durchzusetzen, nachdem sie jahrelang – zugunsten einer Prozessbeschleunigung – darauf verzichtet habe, sei missbräuchlich und treuwidrig (act. 33 Rz. 16, Rz. 104 f., Rz. 117, Rz. 217 und Rz. 221 f.; act. 46 Rz. 219 ff.). Eine Mieterin habe Anspruch darauf, den geforderten Mietzins frühzeitig zu kennen (act. 33 Rz. 17 und Rz. 317). Dies habe die Klägerin mit ihrem Vertragsbruch vereitelt (act. 33 Rz. 15, Rz. 117, Rz. 178 und Rz. 222; act. 46 Rz. 68, Rz. 162, Rz. 220 und Rz. 335). Zudem habe die Klägerin damit verhindert, dass das zweite Erstreckungsverfahren zur Beurteilung kommen konnte (Rz. 33 Rz. 178). Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre es stossend, wenn die Vermieterin so gestellt würde, wie wenn ein Mietvertrag abgeschlossen worden wäre. 2.3.1.1.2.3. Zu prüfen ist, ob die Klägerin mit ihren Vorbringen zur eigenmächtigen, nicht einvernehmlichen Vertragsverlängerung durch die Beklagte eine vertragliche Anspruchsgrundlage geltend machen kann. Soweit sie ein Vertragsverhältnis hinsichtlich der Räumlichkeiten an der C._____-strasse 1/3/2 in … Zürich ab dem 1. Februar 2014 behauptet, ist zunächst auf Art. 1 Abs. 1 OR hinzuweisen, wonach zum Abschluss eines Vertrags zwingend die übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen der Parteien erforderlich sind. Verträge sind Rechtsgeschäfte und können nicht (einseitig) durch Tatsachen geschaffen werden (vgl. HIGI/BÜHL- MANN, in: Zürcher Kommentar, Die Miete, Art. 269-273c OR, 5. Aufl. 2022, Art. 253 N 35). Im (einseitigen) Verbleib eines Mieters im Mietobjekt nach Ablauf der Mietdauer ist nicht ohne Weiteres der Abschluss eines neuen Mietvertrages durch konkludentes Verhalten zu sehen (HIGI/BÜHLMANN, a.a.O., Art. 253 N 33; vgl. dazu unten E. III.2.3.1.3.3.). Selbst wenn die Beklagte somit den entsprechenden Willen zur Vertragsverlängerung gehabt hätte, hätte sie die Vertragsverlängerung nicht einseitig, mithin nicht "nicht einvernehmlich", vornehmen können. Denn die Klägerin selbst verfügte nach eigener Darstellung nicht über den Willen zur Vertragsverlängerung. So stellt sie in der Klage fest, die Beklagte habe "die Räumlichkeiten gegen den Willen der Vermieterin [= der Klägerin]" weitergenutzt (vgl. act. 1 Rz. 25). Infolge der fehlenden Zustimmung der Klägerin zur allfällig behaupteten Vertragsverlängerung fallen ein konkludenter Vertragsschluss i.S.v. Art. 1 Abs. 2

- 36 - OR oder ein normativer Konsens von Vornherein ausser Betracht, zumal sich die Klägerin nicht auf etwas berufen könnte, das sie selber nicht so verstanden hat (vgl. dazu vorne E. III.2.3.1.1.1.3.). Ebensolches gilt mangels Einigung betreffend die Gebrauchsüberlassung als charakteristisches Merkmal des Mietvertrags resp. als Hauptpflicht der Vermieterin im Mietverhältnis auch für eine Einigung über "alle wesentlichen Punkte" i.S.v. Art. 2 i.V.m. Art. 253 OR (vgl. WEBER, in: Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020, Art. 253 N 1), welche einen Vertrag – allenfalls nach richterlicher Entscheidung betreffend die strittigen Nebenpunkte (vgl. Art. 2 Abs. 2 OR) – zustande kommen liesse (vgl. dazu act. 1 Rz. 146 und act. 42 Rz. 96, wo die Klägerin von einer richterlichen Vertragsergänzung spricht, bestritten von der Beklagten: act. 46 Rz. 218). Selbst wenn, wie es die Klägerin behauptet und die Beklagte bestreitet, Ziffer 5 des Nachtrags 1 zum Mietvertrag eine Einigung der Parteien in Bezug auf die Höhe des Mietzinses für die Fortdauer des Verhältnisses ab dem 1. Februar 2014 darstellte, wäre mangels Einigung über alle wesentlichen Punkte demnach kein Mietvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Das gilt umso mehr, als die wesentlichen Vertragspunkte nach ständiger Rechtsprechung für das Zustandekommen der für den Vertragsschluss nötigen, übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen bestimmt oder bestimmbar sein müssen (vgl. BGE 84 II 266 E. 2.). Die Höhe des Mietzinses zu 'marktüblichen Vertragskonditionen' erweist sich indessen für den Vertragsschluss nicht als genügend bestimmt. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift drei verschiedene Berechnungsvarianten mit drei verschiedenen daraus resultierenden absoluten Mietzinshöhen des marktüblichen Zinssatzes vorschlägt – welche allesamt von der Beklagten bestritten und mit alternativen Vorschlägen ergänzt werden (act. 33 Rz. 51 ff., Rz. 186 und Rz. 197 ff.) – und darüber hinaus eventualiter die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens für die Bestimmung des anwendbaren Zinssatzes offeriert (act. 1 Rz. 94 ff.; vgl. auch act. 42 Rz. 100 ff.). Unter diesen Voraussetzungen kann jedenfalls nicht von einem objektiv bestimmbaren Mietzins gesprochen werden, welcher für einen Vertragsschluss im Sinne des Gesetzes ausreichen würde.

- 37 - Die Klägerin könnte mit ihren Ausführungen dazu, dass die Beklagte eigenmächtig eine Vertragsverlängerung 'konsumiert' habe, in Verbindung mit ihren Vorbringen dazu, dass Ziffer 5 des Nachtrags 1 zum Mietvertrag vertraglich die Art und Weise bzw. den Mechanismus der Mietzinsfestsetzung im Fall der Fortdauer regle, vorbringen, die fragliche Ziffer stelle eine einseitige Option der Beklagten zur Vertragsverlängerung dar. Sie spricht denn auch explizit von "Verlängerungsmöglichkeit gemäss Ziffer 5" (act. 42 Rz. 95). Indessen ist mit der Beklagten dazu festzustellen, dass sich aus dem klaren Wortlaut der Ziffer 5 (lediglich) die Verpflichtung der Klägerin ergibt, der Beklagten eine Offerte zur Fortführung des Vertragsverhältnisses zu unterbreiten resp. das Recht der Beklagten, eine solche Offerte zu erhalten (vgl. den ersten Abschnitt: "Die Vermieterin verpflichtet sich, der Mieterin eine Offerte zur Fortführung des Vertragsverhältnisses nach 1. Februar 2014 […] zu unterbreiten. […]", vgl. E. III.2.1.2.). Der zweite Abschnitt von Ziffer 5 hält zudem ausdrücklich fest, dass das Vertragsverhältnis ende, könnten sich "die Parteien", mithin beide miteinander, "nicht […] einigen" (so auch die Beklagte: act. 46 Rz. 59). Ein einseitiges Recht der Beklagten zur Vertragsverlängerung resp. ein entsprechender mutmasslicher Parteiwille ergibt sich auch nicht in Auslegung des übrigen Zusammenhangs und der gesamten Umstände nach Treu und Glauben (vgl. BGE 140 III 391 E. 2.3 m.w.H.). Ausführungen dazu, weshalb eine Auslegung von Ziffer 5 des Nachtrags 1 zum Mietvertrag ein einseitiges Verlängerungsrecht der Beklagten ergäbe, macht im Übrigen auch die Klägerin selber nicht (vgl. act. 1, act. 16, act. 42 und act. 52 e contrario). Der Vollständigkeit halber ist mit der Beklagten festzustellen, dass sie die einzige Offerte, welche die Klägerin für die Fortdauer des Mietverhältnisses im streitgegenständliche Zeitpunkt gestellt hat, ausdrücklich abgelehnt hat. Sollte die Klägerin mit ihrer Behauptung, die Beklagte habe durch den weiteren Verbleib in den Liegenschaften oder mit ihren Rechtsbegehren im Offertverfahren anerkannt, dass sie ein marktübliches Entgelt bezahlen würde, geltend machen, die Beklagte habe damit eine entsprechende Vertragsofferte von ihr angenommen, ist dazu festzustellen, dass eine solche Offerte von der Klägerin nicht – auch nicht konkludent – gestellt wurde, zumal sich die Beklagte bekanntlich gegen den Willen der Klägerin in den Räumlichkeiten aufhielt. Die Klägerin behauptet nicht, sie habe der Beklagten ein

- 38 - Angebot unterbreitet, welches diese durch Anerkennung hätte annehmen können. Gleichzeitig weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sie ein allfälliges Angebot hätte annehmen oder ablehnen können, wobei mit der Annahme der Mietvertrag entstanden wäre und mit der Ablehnung das Erstreckungsverfahren hätte materiell beurteilt werden müssen (vgl. insbes. act. 46 Rz. 354). Mit dem Standpunkt, dass sie die Offerte hätte ablehnen können, verhält sie sich weder "vertragsbrüchig" noch "krass widersprüchlich", wie die Klägerin meint, zumal sie sich im Schutz des pendenten Erstreckungsverfahrens wähnte (vgl. dazu E. III.2.3.1.2.). Auch vor dem Hintergrund überzeugt die Darstellung einer konkludenten Annahme eines Angebots durch Verbleiben in den Liegenschaften nicht. Dass die Beklagte durch den weiteren Verbleib in den Liegenschaften ihrerseits konkludent an die Klägerin offeriert bzw. eine Verlängerung verlangt habe, was diese bestreitet (act. 46 Rz. 10), behauptet die Klägerin nicht. Ohnehin wäre weder plausibel, dass die Klägerin eine solche Offerte (konkludent) angenommen hätte, wollte sie die Beklagte doch nicht in den Liegenschaften haben, noch dass die Beklagte eine solche Offerte gestellt hätte, wähnte sie sich doch in einer Erstreckung (vgl. sogleich E. III.2.3.1.2.). Anzumerken ist schliesslich, dass auch durch das Prozessieren der Parteien im Offertverfahren, mittels welchem die Beklagte von der Klägerin die Stellung einer vertragsgemässen Offerte verlangte und in welchem im Wesentlichen darüber gestritten wurde, wie der Begriff des marktüblichen Zinses gemäss Ziffer 5 des Nachtrags 1 zum Mietvertrag zu verstehen war, kein Vertragsverhältnis begründet wurde. In der Tat war das Ergebnis des genannten Gerichtsverfahrens die Feststellung des Bundesgerichts, dass die Klägerin ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei, der Beklagten für die Liegenschaften C._____-strasse 1 und 2 eine verbindliche Offerte zur Fortführung des Vertragsverhältnisses ab dem 1. Februar 2014 für eine weitere Dauer von mindestens fünf Jahren zu marktüblichen Vertragskonditionen für ein Warenhaus zu unterbreiten (vgl. E. I.b.aa.i). Eine durch die Klägerin erwiesenermassen nicht gestellte Offerte konnte durch die Beklagte zweifellos nicht (konkludent) angenommen (oder abgelehnt) werden; auch nicht durch die Einleitung des fraglichen Verfahrens oder das Stellen von entsprechenden Anträgen. Ebenso wenig war die Beklagte durch die Einleitung des Verfahrens zur Annahme jener fiktiven Offerte verpflichtet (vgl. dazu act. 11 Rz. 36 und act. 33 Rz. 211). Es

- 39 entspricht gerade dem Wesen einer Offerte, dass sie angenommen oder abgelehnt werden kann. Im Übrigen ist sogar die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte die Offerte, wie sie nun vom Bundesgericht definiert wurde, nicht angenommen hätte, weil "ein Akzept der Offerte durch die Mieterin ohne das Haus Nr. 3 […] undenkbar" gewesen wäre (act. 42 Rz. 52; act. 52 Rz. 29 ff.). Ob das erste Erstreckungsverfahren ohne das Offertstellungsverfahren schneller zum Abschluss gekommen wäre, wie es die Klägerin behauptet, ist für die Frage des Vertragsschlusses schliesslich unerheblich. 2.3.1.1.2.4. Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend keine Konstellation erkennbar ist, die ohne tatsächlich oder normativ übereinstimmende Willenserklärungen zu einem Vertragsschluss geführt hat. Insbesondere bietet die – vertraglich vereinbarte – Ziffer 5 des Nachtrags 1 zum Mietvertrag keine Grundlage für ein Mietverhältnis der Parteien, denn darin wurde nur die Pflicht vereinbart, eine bestimmte Offerte abzugeben. Für den Fall, dass es nicht zu einer Einigung der Parteien über eine Fortführung des Vertragsverhältnisses und die dabei massgebenden Vertragskonditionen kommen würde, sieht die fragliche Ziffer wie gezeigt vor, dass das Vertragsverhältnis automatisch ende. An dieser Ausgangslage ändern auch die Tatsachen, dass die Klägerin behauptungsgemäss von Beginn weg und konsequent an der Forderung für ein marktübliches Entgelt festgehalten resp. zu keinem Zeitpunkt auf das ihr zustehende Entgelt verzichtet habe oder dass sie über ein berechtigtes Interesse verfüge, nichts. 2.3.1.1.3. Zwischenfazit zur neuen vertraglichen Grundlage Die Parteien haben keine vertragliche Übereinkunft in Bezug auf die Fortführung des Mietvertragsverhältnisses C._____-strasse 1/3/2 in … Zürich ab dem 1. Februar 2014 getroffen. Demnach hielt sich die Beklagte ab dem genannten Zeitpunkt bis zu ihrem Auszug ohne gültigen Mietvertrag i.S.v. Art. 253 OR in den fraglichen Liegenschaften auf. Ob sich die Beklagte "treuwidrig" verhalten hat und "keinen Rechtsschutz" verdient, wie es ihr die Klägerin vorwirft (vgl. act. 42 Rz. 84 und Rz. 161), ist in der Folge zu

- 40 prüfen, da sich die Beklagte auf den Rechtsschutz der mietrechtlichen Erstreckung beruft. 2.3.1.2. Erstreckung des Mietverhältnisses 2.3.1.2.1. Die Beklagte führt aus, vor dem Hintergrund der komplett unvereinbaren Parteipositionen sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als den begründeten Rechtsschutz des (ersten) Erstreckungsverfahrens in Anspruch zu nehmen (act. 33 Rz. 34 f., Rz. 170 und Rz. 214; act. 46 Rz. 12, Rz. 25, Rz. 76 ff., Rz. 216, Rz. 318 und Rz. 436.2; act. 57 Rz. 5). Einzig infolge der Erstreckungsverfahren habe sie rechtmässig in den Mietobjekten verbleiben dürfen (act. 33 Rz. 132, Rz. 147 und Rz. 170 m.H.a. act. 11 Rz. 33 ff., Rz. 208 ff. und Rz. 214; act. 46 Rz. 56, Rz. 80 ff. m.H.a. act. 47/17, Rz. 211 ff., Rz. 318, Rz. 346, Rz. 402, Rz. 432 und Rz. 441.3). Sie habe das Verfahren in guten Treuen eingeleitet; ein rechtmissbräuchliches Verhalten ihrerseits sei nicht im Ansatz erkennbar, wohingegen die Klägerin einen Vertragsbruch begangen und sich treuwidrig verhalten habe (act. 11 Rz. 43 m.H.a. act. 3/29; act. 33 Rz. 15, Rz. 40, Rz. 43 m.H.a. act. 3/29 E. 4.3, Rz. 47, Rz. 89, Rz. 113 ff. und insbes. Rz. 126 und Rz. 130; act. 46 Rz. 12, Rz. 82 ff., Rz. 152, Rz. 204 ff., Rz. 215 f., Rz. 224 ff., Rz. 314, Rz. 331 und Rz. 364, Rz. 405 und Rz. 441.3; act. 57 Rz. 5 f.). Ohne ein fristgerechtes Erstreckungsbegehren hätte ihr ein Rechtsverlust gedroht (act. 46 Rz. 82 m.H.a. act. 3/28 S. 48 und act. 3/29 S. 16). Vorliegend zu beurteilen sei somit die Situation einer kalten Erstreckung (act. 33 Rz. 45 und Rz. 119 ff.; act. 46 Rz. 86, Rz. 214, Rz. 358 und Rz. 403; act. 57 Rz. 4). Die Voraussetzungen für die Erstreckung seien erfüllt gewesen (act. 33 Rz. 84 ff., Rz. 93 und Rz. 147; act. 46 Rz. 87 ff. und Rz. 224 je m.w.H., Rz. 331 und Rz. 384 ff.; act. 57 Rz. 8). Den Anspruch auf Erstreckung habe die Klägerin auch anerkannt, indem sie im ersten Erstreckungsverfahren selbst eine Gutheissung des Erstreckungsbegehrens bis zum 31. Mai 2015 beantragt habe (act. 11 Rz. 33; act. 33 Rz. 36 m.H.a. act. 3/28 S. 2 und 13/6, Rz. 87; act. 46 Rz. 90, Rz. 329 und Rz. 420). Die Beklagte fährt fort, für den Fall, dass (i) die Klägerin im Laufe des Verfahrens zur Offertpflicht eine vertragskonforme Offerte stellen und (ii) sie diese annehmen würde, habe sie mit Schlichtungsgesuch vom 29. November 2018 resp. Erstre-

- 41 ckungsklage vom 7. März 2019 ein zweites Erstreckungsverfahren für die Zeit ab dem 1. Februar 2019 eingeleitet (act. 11 Rz. 44 ff.; act. 33 Rz. 6, Rz. 44 ff. und Rz. 178; act. 46 Rz. 327 ff. m.H.a. act. 34/12). Aufgrund ihres Auszugs seien allerdings beide Erstreckungsverfahren mit Beschlüssen vom 7. Mai 2020 resp. 1. September 2020 als durch Rückzug erledigt resp. gegenstandslos abgeschrieben worden (act. 11 Rz. 39 und Rz. 46; act. 33 Rz. 88 m.H.a. act. 3/29 und act. 3/29a). Ohnehin habe sie die Liegenschaften auf den Ablauf der maximalen Erstreckungsdauer des ersten Erstreckungsverfahrens in Absprache mit der Klägerin verlassen (act. 33 Rz. 45 f. m.H.a. act. 3/11–12). 2.3.1.2.2. Demgegenüber führt die Klägerin aus, die von der Beklagten anhängig gemachten Klagen auf Mieterstreckung seien von den Gerichten beide ohne materielle Anspruchsprüfung als erledigt abgeschrieben worden (act. 1 Rz. 72 ff. m.H.a. act. 3/28–29a, Rz. 133; act. 16 Rz. 16, Rz. 22, Rz. 34, Rz. 58 und Rz. 89; act. 42 Rz. 43 und Rz. 65; act. 52 Rz. 19 und Rz. 28). Sie seien rechtlich unbegründet und insbesondere mangels Härte und ernsthafter Suchbemühungen von Vornherein aussichtslos gewesen (act. 1 Rz. 133; act. 42 Rz. 66 ff., Rz. 115 ff., Rz. 142 und Rz. 150; act. 52 Rz. 12 ff.). Ausserdem habe die Beklagte damit rechnen müssen, das Objekt auf diesen Termin hin verlassen zu müssen, und sie habe keines Sozialschutzes bedurft (act. 42 Rz. 67 f. und Rz. 70). Auch die Interessenabwägung wäre klar zu ihren Gunsten ausgefallen (act. 42 Rz. 69 und Rz. 118). Es habe sich nie eine Situation materialisiert, in welcher eine Erstreckung des Mietverhältnisses überhaupt ein Thema hätte sein können (act. 42 Rz. 43; act. 52 Rz. 6 und Rz. 11). Sie habe nichts anerkannt (act. 16 Rz. 23). Die Erstreckungsverfahren hätten einzig der treuwidrigen Verschaffung einer kalten Erstreckung gedient (act. 42 Rz. 142). Selbst die Beklagte habe die Erstreckungsverfahren nur vorsorglich, als "Fallback-Position", eingeleitet, um nichts zu versäumen, und das Offertverfahren als den "Hauptstreit" bezeichnet (act. 1 Rz. 136; act. 42 Rz. 60 ff. und Rz. 87). Das Mietgericht Zürich habe denn auch mit Beschluss vom 26. Januar 2017 ein Rechtsschutzinteresse am Erstreckungsbegehren verneint (act. 16 Rz. 12; act. 42 Rz. 87 m.H.a. act. 3/28). Die vorliegende Klage stehe nicht im Zusammenhang mit einer Erstreckung, eine kalte Erstreckung habe nicht vorgelegen und Erstreckungsrecht

- 42 gelange nicht zur Anwendung (act. 16 Rz. 12 und Rz. 55; act. 42 Rz. 42, Rz. 90 f., Rz. 93 m.H.a. act. 3/28, Rz. 135 und Rz. 176; act. 52 Rz. 11). 2.3.1.2.3. Nach Art. 272 Abs. 1 OR kann die mietende Partei die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen der Vermieterin nicht zu rechtfertigen wäre. Das Begehren um Erstreckung bezweckt, die Folgen der Beendigung des Mietverhältnisses für die Mietpartei zu mildern, indem ihr für die erforderliche Neuorientierung bzw. die Suche nach einer Ersatzlösung mehr Zeit zur Verfügung steht, weil der Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache über den bisherigen Beendigungstag hinaus verschoben wird (BGE 142 III 336 E. 5.3.1; BGer 4A_292/2021 vom 31. August 2021 E. 4.1.; BGer 4A_368/2017 vom 19. Februar 2018 E. 7.1.). Es dient indessen nicht dazu, dass der Mieter so lange wie möglich von einem günstigen Mietzins profitiert (BGE 116 II 446 E. 3.b). Während der Dauer des Erstreckungsverfahrens besteht das Mietverhältnis als Vertragsverhältnis sui generis fort (Art. 270e lit. b OR; BGer 4C.127/1999 vom 18. Januar 2000 E. 3.b.aa.; HULLIGER [zit. HULLIGER, SVIT-Kommentar], in: SVIT-Kommentar, das schweizerische Mietrecht, 5. Aufl. 2025, Art. 272c N 5; HIGI/BÜHLMANN, a.a.O., Vorb. zu Art. 271–273c N 85; ZAHRAD- NIK, Ausgewählte Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Geschäftsmieten [Art. 263 OR], in: mp 2022, S. 23). Ist das Verfahren im Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrags noch nicht rechtskräftig entschieden, gelangt die Mieterschaft damit de facto bereits durch das hängige Verfahren in den Genuss einer sogenannten 'kalten Erstreckung', die sie – zumindest im Fall nicht klarer Verhältnisse i.S.v. Art. 257 ZPO – vor einer Ausweisung schützt (WEBER, a.a.O., Art. 273 N 4, Art. 272c N 4 und N 7 sowie Art. 273 N 4; BRÄNDLI, Mietrecht für die Praxis, 10. Aufl. 2022, S. 972, RUF [zit. RUF, HAP], in: Müller [Hrsg.], Wohn- und Geschäftsraummiete, Handbücher für die Anwaltspraxis, 2016, Rz. 4.132). Das Ziel des durch den Mieter gestellten Erstreckungsbegehrens ist somit der Erhalt eines Rechtstitels, der sie über die Beendigung des Mietverhältnisses hinaus zum Verbleib im Mietobjekt berechtigt (vgl. L

HG230209 — Zürich Handelsgericht 27.06.2025 HG230209 — Swissrulings