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Zürich Handelsgericht 27.02.2024 HG230158

27 febbraio 2024·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·2,951 parole·~15 min·2

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG230158-O U/ei Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Roland Schmid, Handelsrichter Patrik Howald, Handelsrichterin Verena Preisig und Handelsrichter Marco La Bella sowie die Gerichtsschreiberin Zoë Biedermann Urteil vom 27. Februar 2024 in Sachen A._____ LLP, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ SE, Beklagte betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: a. USD 50'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. Mai 2022 b. USD 50'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. Juli 2022 c. USD 50'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. September 2022 d. USD 50'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. Oktober 2022 e USD 50'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. November 2022 f. USD 50'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. April 2023 g. USD 50'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. Mai 2023 h. USD 50'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. Juli 2023. 2) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuz. MWST) zulasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Personengesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____, D._____ [Land in Zentralasien]. Sie ist darauf spezialisiert, Unternehmen zu Werbezwecken den Zugang zu berühmten Personen zu verschaffen (act. 1 Rz. 3; act. 2/2). Die Beklagte ist eine Europäische Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____, F._____. Sie bezweckt insbesondere die Entwicklung, Erprobung, Produktion und Vermarktung von Fahrzeugen aller Art (act. 1 Rz. 4; act. 2/3). b. Prozessgegenstand Die Beklagte lancierte am 5. Mai 2022 ihr neues Automodell "G._____". Ausserdem beschloss sie, sich durch Fusion mit der Gesellschaft "H._____ Corp." an der Börse von New York kotieren zu lassen. Um für diese beiden Projekte die notwendige Öffentlichkeit zu erreichen, verpflichtete sie Herrn I._____ (nachfolgend I._____) als Markenbotschafter. Der Kontakt zu I._____ erfolgte über die Klägerin, welche den Vertrag vom 3. März 2022/7. April 2022/12. April 2022 zwischen der J._____

- 3 - Ltda. (nachfolgend: J._____) und der Beklagten vermittelte (act. 1 Rz. 5 ff.; act. 2/1). Der Vertrag verpflichtet I._____ während drei Jahren als Markenbotschafter, wofür er pro Jahr mit USD 3 Mio. entschädigt wird. Die Beträge sind in sechs Raten à USD 500'000.– geschuldet. Für die Vermittlung des Vertrages wird die Klägerin mit 10 % der Summe des Hauptvertrages entschädigt, d.h. ebenfalls mit jeweils sechs jährlichen Raten à USD 50'000.–. Die Klägerin macht geltend, bloss die erste Rate von USD 50'000.– von der Beklagten erhalten zu haben. Sie verlangt mit der Klage die Bezahlung der zweiten bis neunten Rate (act. 1 S. 2, Rz. 11 ff.). B. Prozessverlauf Am 10. August 2023 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts ihre Klage ein (act. 1; act. 2/1-15). Mit Verfügung vom 14. August 2023 wurde der Klägerin Frist zu Zahlung eines Kostenvorschusses sowie Nachfrist zur Einreichung eines vollständigen Beilagenverzeichnisses und einer streitbezogenen, aktuellen Vollmacht angesetzt (act. 3). Nach Bezahlung des Kostenvorschusses und Nachreichung des Beilagenverzeichnisses und der Vollmacht wurde der Beklagten mit Verfügung vom 20. September 2023 Frist zur Klageantwort angesetzt. Gleichzeitig wurde sie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz oder Bezeichnung eines Rechtsvertreters aufgefordert, unter Androhung, dass im Säumnisfall weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen würden (act. 5; act. 7; act. 8). Diese Verfügung wurde der Beklagten rechtshilfeweise am 18. Oktober 2023 zugestellt (act. 9B). Nachdem innert Frist keine Klageantwort beim hiesigen Gericht eingegangen war, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 11. Januar 2024 eine kurze Nachfrist angesetzt, unter Androhung, dass bei Säumnis ein Endentscheid getroffen werden könne (act. 10). Die Zustellung an die Beklagte erfolgte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (act. 13). Auch diese Frist liess die Beklagte ungenutzt verstreichen. Da sich die Angelegenheit – wie zu zeigen sein wird – als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO).

- 4 - Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zustellung Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Ist eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden, erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Diesfalls gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Die Verfügungen vom 14. August 2023 und 20. September 2023 wurden der Beklagten auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe am 18. Oktober 2023 zugestellt (act. 3; act. 8; act. 9B). Mangels Bekanntgabe eines Rechtsvertreters oder einer Zustelladresse in der Schweiz, erfolgte die Zustellung der Verfügung vom 11. Januar 2024 androhungsgemäss durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (act. 10; act. 13). Sämtliche Zustellungen an die Beklagte erfolgten damit rechtsgenügend. 1.2. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Dabei gelten die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei als unbestritten (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 223 N 5). Damit eine Angelegenheit spruchreif ist, muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er-

- 5 laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es insbesondere dann, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Masse als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N 20 ff., m.w.H.). 1.3. Prozessvoraussetzungen 1.3.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.3.2. Die Klägerin hat ihren Sitz in C._____ (D._____), die Beklagte hat ihren Sitz in E._____ (F._____). Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Anwendbar zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sind somit das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) sowie die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ). Der streitgegenständliche Vertrag zwischen der Beklagten und der J._____, vermittelt durch die Klägerin, vom 3. März 2022/7. April 2022/12. April 2022 (act. 2/1; nachfolgend 'Talent Agreement') enthält in Ziff. 18 lit. c eine schriftliche Gerichtsstandsklausel, worin die Parteien für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung die Gerichte der Stadt Zürich für ausschliesslich zuständig erklären ("Any controversies or disputes arising out of or relating to this Agreement shall be resolved exclusively in either the state or federal courts located in the City of Zurich, […]"). Diese Gerichts-

- 6 standsklausel erfüllt die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 LugÜ, womit das Handelsgericht Zürich örtlich zuständig ist. 1.3.3. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist ebenfalls gegeben, da die Parteien in einem mit dem schweizerischen Handelsregister vergleichbaren, ausländischen Register eingetragen sind, die Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit der Parteien betrifft und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). 1.4. Anwendbares Recht In Ziff. 18 lit. c des 'Talent Agreements' haben die Parteien ausdrücklich eine Rechtswahl zugunsten schweizerischen Rechts getroffen ("This Agreement shall be governed by and construed in accordance with the laws of Switzerland […]"), weshalb dieses vorliegend zur Anwendung kommt (act. 2/1; Art. 116 IPRG). 2. Sachverhalt 2.1. Einleitung Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 2/1-15), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.2. Ausgangslage Die Klägerin ist darauf spezialisiert, Unternehmen zu Werbezwecken den Zugang zu berühmten Persönlichkeiten zu verschaffen. Sie hat der Beklagten den Kontakt zu I._____ beziehungsweise dessen Gesellschaft, J._____, vermittelt (act. 1 Rz. 10; act. 2/1 Ziff. 2). Die Klägerin macht die bis zur Klageeinleitung ausstehende, fällige Entschädigung für die Vermittlungstätigkeit aus dem 'Talent Agreement' geltend (act. 1 S. 2, Rz. 11 ff.).

- 7 - 2.3. Das 'Talent Agreement' vom 3. März 2022/7. April 2022/12. April 2022 Das 'Talent Agreement' sieht vor, dass sich I._____ für drei Jahre als Markenbotschafter der Beklagten verpflichtet, wofür er pro Jahr mit USD 3 Mio. entschädigt wird. Die Beträge sind jeweils in sechs Raten à USD 500'000.– geschuldet. Die erste Rate wurde mit Zustandekommen des Vertrages am 7. April 2022 fällig, die restlichen Raten bis zum Zeitpunkt der Klageeinleitung wie folgt (act. 2/1 Ziff. 9):  zweite Rate: 5. Mai 2022  dritte Rate: 5. Juli 2022  vierte Rate: 5. September 2022  fünfte Rate: 5. Oktober 2022  sechste Rate: 5. November 2022  siebte Rate: 7. April 2023  achte Rate: 5. Mai 2023  neunte Rate: 5. Juli 2023 Für die Vermittlung des Vertrages wird die Klägerin mit 10 % der Summe des Hauptvertrages entschädigt, d.h. ebenfalls mit jeweils sechs jährlichen Raten à USD 50'000.–, welche zu denselben Terminen fällig werden (act. 2/1 Ziff. 9 lit. c). Die Klägerin macht geltend, bloss die erste Rate von USD 50'000.– von der Beklagten erhalten zu haben und verlangt die Zahlung der zweiten bis neunten Rate aus dem 'Talent Agreement' (act. 1 S. 2, Rz. 11 ff.). 2.4. Mahnung der Klägerin Die Klägerin hat sich ab dem 5. Mai 2022 bei Herrn K._____, Vorsitzender des Verwaltungsrates der Beklagten, nach dem Verbleib der Zahlungen erkundigt, wobei sie mehrfach vertröstet wurde (act. 1 Rz. 4, Rz. 15 ff.; act. 2/12). Am 1. März 2023 mahnte die Klägerin über ihren damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt X1._____, die ausstehenden Beträge von damals USD 300'000.– (Raten zwei bis sieben; act. 1 Rz. 30; act. 2/13). Die Beklagte antwortete, die Leistungen von I._____ seien nicht zufriedenstellend erfolgt und bis zur zufriedenstellenden Leistung würden auch keine Zahlungen an die Klägerin erbracht (act. 1 Rz. 32; act. 2/14). Am 30. April 2023 [recte: 30. März 2023] wurde der Beklagten eine wei-

- 8 tere Frist bis 10. April 2023 angesetzt, für die Zahlung der ausstehenden Beträge, welche unbenutzt verstrichen ist (act. 1 Rz. 34; act. 2/15). Die Beklagte wirbt nach wie mit der Person von I._____, sowohl auf Social Media als auch in den Dokumenten betreffend die Kotierung an der New Yorker Börse (act. 1 Rz. 7 ff., Rz. 33; act. 2/4-11). 3. Rechtliches Durch den Mäklervertrag verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Mäkler ein Entgelt zu leisten, wenn dessen Tätigwerden zum Abschluss des vom Auftraggeber angestrebten Vertrags führt oder beiträgt (Art. 412 Abs. 1 OR). Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist (Art. 413 Abs. 1 OR). Diese Bestimmung untersteht der Dispositionsfreiheit, weshalb die Parteien die Zahlung von weiteren Bedingungen abhängig machen oder die Fälligkeit abweichend vereinbaren können (BGE 106 II 224 E. 5). 4. Würdigung 4.1. Qualifikation, Gültigkeit und Anspruch aus dem 'Talent Agreement' Die Klägerin hat unbestrittenermassen den Kontakt zu I._____ hergestellt und so zum erfolgreichen Abschluss des 'Talent Agreements' beigetragen. Im Vertrag selbst wird sie als "Intermediary", d.h. Vermittlerin, bezeichnet (act. 2/1). Ausserdem wird vorgesehen, dass sie für ihre Vermittlungstätigkeit mit 10 % des Entgeltes, welches mit J._____ vereinbart wurde, entschädigt werden soll. Insofern ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass es sich um einen gültig abgeschlossenen Mäklervertrag handelt. Die Parteien sind von der gesetzlichen Regelung der Fälligkeit des Mäklerlohns abgewichen, indem sie vereinbart haben, dass dieser der Klägerin – wie die Vergütung an J._____ – ebenfalls über drei Jahre hinweg in sechs monatlichen Raten ausbezahlt werden soll. Eine solche abweichende Regelung ist zulässig. Die Klägerin hat dargelegt, dass ihr der bis zur Klageeinreichung verfallene, ausstehende Mäklerlohn von acht Raten à USD 50'000.– zusteht (act. 1 Rz. 10 ff.; act. 2/1

- 9 - Ziff. 9 lit. b und lit. c). Ausserdem ist erstellt, dass die Beklagte bis zur Klageeinleitung mit I._____ geworben hat (act. 1 Rz. 7 ff.; act. 2/4-11). Entsprechend schuldet die Beklagte der Klägerin das vertraglich vereinbarte Entgelt, was durch den Umstand, dass die erste Rate bezahlt wurde, noch verdeutlicht wird. 4.2. Verzugszins Die Klägerin macht geltend, bei den vertraglich vereinbarten Zahlungsdaten der Raten handle es sich um Verfalltage im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, weshalb die Forderungen nicht nur fällig seien, sondern sich die Beklagte ohne weitere Mahnung jeweils in Verzug befunden habe (act. 1 Rz. 40). Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Durch die vertraglich festgelegten Zahlungstermine werden die Raten nicht nur fällig, sondern die Beklagte befindet sich mit deren Ablauf in Verzug. Der Verzugszins beginnt am auf den Verfalltag folgenden Tag zu laufen. Entsprechend ist der gesetzlich vorgesehene Verzugszins von 5 % geschuldet (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Klägerin geht bei der zweiten und vierten bis siebten Rate vom korrekten Start des Vollzugszinsdatums aus. Den Verzugszinsenlauf der dritten, achten und neunten Rate will sie jedoch vor oder mit Ablauf des Verfalltages starten lassen. Eine nähere Begründung dafür findet sich in der Klageschrift nicht. Da der Start des Verzugszinses der dritten, achten und neunten Rate offensichtlich falsch ist, ist er anzupassen. Entsprechend ist der Klägerin der Verzugszins für die dritte Rate ab 6. Juli 2022, für die achte Rate ab 6. Mai 2023 und für die neunte Rate ab 6. Juli 2023 zu entrichten. Insofern ist die Klage gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. 5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Zwischen den Parteien ist ein Mäklervertrag zustande gekommen, welcher der Klägerin Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Entgelt gemäss Ziff. 9 lit. b gewährt. Bis zur Klageeinleitung sind neun Raten à USD 50'000.– fällig geworden. Die Beklagte hat jedoch nur eine bezahlt. Insofern hat die Klägerin Anspruch auf die restlichen acht Raten.

- 10 - Der Verzugszins ist jeweils ab dem Tag nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Zahlungsdatums geschuldet. Entsprechend ist die Klage für die Raten zwei und vier bis sieben vollumfänglich gutzuheissen. Bei den Raten drei, acht und neun ist der Verzugszins entsprechend anzupassen. Für die dritte Rate ist er ab 6. Juli 2022 anstatt 3. Juli 2022, für die achte Rate ab 6. Mai 2023 anstatt 5. Mai 2022 und für die neunte Rate ab 6. Juli 2023 anstatt 5. Juli 2023 geschuldet. In diesem Umfang ist die Klage gutzuheissen, im Übrigen ist sie abzuweisen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Für die Umrechnung einer Fremdwährung zur Bestimmung des Streitwerts ist der Mittelkurs der Devisen zur Zeit der Rechtshängigkeit (= Datum Poststempel) massgebend. Der Streitwert (Umrechnungskurs vom 10. August 2023) beträgt demnach CHF 350'330.–. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr beläuft sich auf CHF 17'800.–. Sie ist infolge fehlenden Inlandbezugs um einen Drittel auf CHF 23'700.– zu erhöhen (§ 11 GebV OG). In Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichtigung des Aufwands für das Verfahren ist die Gebühr um einen Viertel zu reduzieren und auf rund CHF 17'800.– festzusetzen. Die Zustellungskosten sind in der Gerichtsgebühr enthalten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Das geringfügige Unterliegen bei den Verzugszinsen wirkt sich auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht aus. Die Gerichtskosten sind der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie vorab aus dem Kostenvorschuss der Klägerin zu beziehen sind. Der Klägerin ist in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen. 6.2. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu bemessen (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage bildet der Streit-

- 11 wert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist für die Begründung beziehungsweise die Beantwortung einer Klage geschuldet (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Klägerin hat eine vollständige Klage erstattet, weshalb ihr die volle Grundgebühr als Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 20'400.– (exkl. MwSt.) zu bezahlen (§ 4 i.V.m. § 11 Abs. 2 AnwGebV). Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Prozessentschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Die Klägerin verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer, behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 400'000.– zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins auf  USD 50'000.– ab 6. Mai 2022  USD 50'000.– ab 6. Juli 2022  USD 50'000.– ab 6. September 2022  USD 50'000.– ab 6. Oktober 2022  USD 50'000.– ab 6. November 2022  USD 50'000.– ab 8. April 2023  USD 50'000.– ab 6. Mai 2023  USD 50'000.– ab 6. Juli 2023 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 17'800.–.

- 12 - 3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 20'400.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt (umgerechnet) CHF 350'330.–. Zürich, 27. Februar 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Dr. Stephan Mazan Gerichtsschreiberin: Zoë Biedermann

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