Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG230078-O U Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, Oberrichter Roland Schmid, Handelsrichterin Dr. Esther Nägeli, Handelsrichter Marius Hagger und Handelsrichter Stefan Vogler sowie Gerichtsschreiber Lukas Bügler Beschluss und Urteil vom 16. April 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Kläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen C._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend URG / Forderung
- 2 - Inhaltsverzeichnis Rechtsbegehren ....................................................................................................4 Sachverhalt und Verfahren ..................................................................................5 A. Sachverhaltsübersicht ..................................................................................5 a. Parteien und ihre Stellung ............................................................................5 b. Prozessgegenstand......................................................................................5 B. Prozessverlauf ...............................................................................................6 Erwägungen...........................................................................................................7 1. Formelles ........................................................................................................7 1.1. Zuständigkeit ............................................................................................7 1.2. Eingaben nach Aktenschluss....................................................................7 1.3. Unbezifferte Forderungsklage ..................................................................8 1.4. Vorbemerkung: Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast 10 2. Unbestrittener Sachverhalt und Überblick Parteistandpunkte................11 2.1. Unbestrittener Sachverhalt .....................................................................11 2.2. Parteistandpunkte...................................................................................11 2.2.1. Kläger ......................................................................................................11 2.2.2. Beklagte...................................................................................................13 3. Rechtliches zur Unterlassung der Verwertung .........................................14 3.1. Anwendbares Recht ...............................................................................14 3.2. Urheberrechtliche Grundlagen................................................................14 3.3. Kündigung der Verlagsverträge aus wichtigem Grund ...........................15 3.4. Grundsätze der Vertragsauslegung........................................................16 4. Kündigung vom 9. Dezember 2022 ............................................................17 4.1. Anmassung des Markenrechts ...............................................................18 4.2. Co-Verlagsnahme und Abrechnung für E._____....................................19 4.2.1. Parteistandpunkte....................................................................................19 4.2.2. Würdigung ...............................................................................................20 4.3. Verweigerung von Auskunft und Einsicht ...............................................24 4.3.1. Parteistandpunkte....................................................................................24 4.3.2. Umfang der Saldoklausel im Vergleich vom 9. Juli 2021 ........................27
- 3 - 4.3.3. Überblick über die Informations- und Abrechnungsrechte der Kläger.....30 4.3.4. Würdigung ...............................................................................................32 4.4. Verletzung Rechenschaftslegungsrecht .................................................37 4.4.1. Parteistandpunkte....................................................................................37 4.4.2. Würdigung ...............................................................................................41 4.5. Verletzung der Zahlungspflicht ...............................................................48 4.5.1. Parteistandpunkte....................................................................................48 4.5.2. Würdigung ...............................................................................................48 4.6. Gesamtwürdigung...................................................................................49 4.7. Fazit ........................................................................................................52 5. Kündigung vom 24. Juli 2023 .....................................................................52 5.1. Parteistandpunkte...................................................................................52 5.1.1. Kläger ......................................................................................................52 5.1.2. Beklagte...................................................................................................53 5.2. Würdigung ..............................................................................................54 5.3. Fazit ........................................................................................................55 6. Auskunfts- und Informationsbegehren......................................................56 6.1. Genügende Bestimmtheit .......................................................................56 6.1.1. Parteistandpunkte....................................................................................56 6.1.2. Würdigung ...............................................................................................57 6.2. Saldoklausel ...........................................................................................58 6.3. Vorlage Unterlagen sowie Offenlegung Kosten und Gewinn..................60 6.4. Erfüllung der Informationsansprüche......................................................61 6.4.1. Abrechnungen Musical und Musicalfilm ..................................................61 6.4.2. Abrechnung weitere Verwertungshandlungen.........................................62 6.5. Fazit ........................................................................................................63 7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen ........................................63 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen ..........................................................64 8.1. Streitwert.................................................................................................64 8.2. Gerichtskosten und Kostentragung ........................................................65 8.3. Parteientschädigungen ...........................................................................66 Dispositiv .............................................................................................................66
- 4 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) "1. Der Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, betreffend die von D._____ als Komponist oder Textautor geschaffenen Werke gemäss Werkliste in Anhang A Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen; Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten; die Werke (gemäss Werkliste in Anhang A) direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl Zugang haben; die Werke (gemäss Werkliste in Anhang A) zu senden oder weiterzusenden; zugänglich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werke (gemäss Werkliste in Anhang A) wahrnehmbar zu machen; oder die genannten Handlungen von Dritten, inklusive der Verwertungsgesellschaften SUISA und GEMA, vornehmen zu lassen. 2. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse sowie der kostenpflichtigen Ersatzvornahme nach Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Klägern innert 20 Tagen seit Rechtskraft des entsprechenden (Teil-)Urteils vollständig Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Rechnung zu legen über die bisherigen Verwertungshandlungen im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 1 betreffend die von D._____ geschaffenen Werke gemäss Werkliste in Anhang A, namentlich mit detaillierten Angaben über: (i) die daraus in den letzten zehn Jahren erzielten Bruttoumsätze, spezifiziert nach Werk bzw. Titel und Katalognummer, mit dokumentierten Nachweisen und Hinweisen zur Aufschlüsselung der Einnahmen, unter Beilage der einschlägigen Verträge mit Dritten (Verträge mit der E._____ GmbH betreffend Subverlag, Co-Verlag und Verlagsadministration; Verträge mit Produzenten und Veranstaltern betreffend das Musical und den Musicalfilm «F._____» etc.); (ii) die daraus in den letzten zehn Jahren erzielten Gewinne, unter Gegenüberstellung der jeweils erzielten Umsatzerlöse und der tatsächlich bezahlten und zuordnenden Kosten, mit entsprechend dokumentierten Nachweisen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern den nach erfolgter Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 zu beziffernden Betrag, mindestens aber EUR 72'578.95
- 5 zuzüglich Verzugszins zu 5% p.a. seit dem anhand der erteilten Auskünfte festzusetzenden Schadensdatum, Bereicherungsdatum bzw. Datum der Gewinnerzielung zu bezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Kläger sind natürliche Personen mit Wohnsitz in G._____ bzw. H._____, Deutschland. Sie sind die Kinder und Alleinerben des am tt.mm.2014 verstorbenen D._____. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in I._____. Sie bezweckt den Verlag musikalischer und anderer künstlerischer Werke, die Produktion von Filmen und Tonträgern und die Durchführung von Bühnenauftritten, Fernseh- und Radiosendungen sowie den Erwerb, die Registrierung, Verwaltung und Verwertung von Immaterialgüterrechten und Lizenzen aller Art. b. Prozessgegenstand D._____ übertrug der Beklagten mittels 129 Verlagsverträgen diverse Urheberrechte. Zudem wurde der Beklagten in einer Vergleichsvereinbarung im Jahr 2021 von den Klägern eine verlagsvertragliche Lizenz für weitere Urheberrechte eingeräumt. Am 9. Dezember 2022 und 24. Juli 2023 kündigten die Kläger sämtliche Verlagsverträge aus wichtigem Grund fristlos. Mit der vorliegenden Klage verlangen sie die an die Beklagte gerichtete Anordnung, die Verwertung der Urheberrechte von D._____ zu unterlassen. Weiter klagen sie mit einer Stufenklage Ersatzforderungen aus der Verwendung der Urheberrechte ein, wobei sie vorab Auskunft und Rechnungslegung von der Beklagten verlangen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
- 6 - B. Prozessverlauf Am 29. März 2023 reichten die Kläger die Klage mit oben aufgeführten Rechtsbegehren ein (act. 1–3/2–32). Nach Leistung des von den Klägern mit Verfügung vom 30. März 2023 einverlangten Kostenvorschusses (act. 4; act. 6) wurde der Beklagten am 6. April 2023 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Innert angesetzter Nachfrist (act. 11) reichte die Beklagte am 10. Juli 2023 ihre Klageantwort ein (act. 13–15/1–53). Nach Delegation des Verfahrens an den Instruktionsrichter (act. 16; act. 18), wurde von den Klägern mit Verfügung vom 4. Januar 2024 ein zusätzlicher Kostenvorschuss einverlangt und ihnen Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (act. 19). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 21). Am 11. März 2024 erstatten die Kläger fristgerecht ihre Replik (act. 22–23/33–43). In der Folge ging am 3. Juni 2024 innert mit Verfügung vom 14. März 2024 angesetzter Frist (act. 24) die Duplik der Beklagten ein (act. 26–27/54–101). Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 wurde festgehalten, dass der Aktenschluss eingetreten ist und die Duplik den Klägern zugestellt (act. 28). Die Kläger reichten daraufhin am 10. Juli 2024 eine als "Stellungnahme zur Duplik" bezeichnete Eingabe ein (act. 30–31/44–46). Die Beklagte liess sich dazu mit Eingabe vom 30. August 2024 vernehmen (act. 36), woraufhin die Kläger am 13. September 2024 eine weitere Eingabe einreichten (act. 38). Diese Eingabe wurde der Beklagten am 17. September 2024 zugestellt (Prot. S. 17). Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten (act. 40). Mit Eingabe vom 10. März 2025 teilten die Kläger mit, dass sie nicht auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten (act. 43). In der Folge fand am 16. April 2025 die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien ihre Parteivorträge erstatteten (Prot. S. 20 f.; act. 46; act. 47). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 7 - Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 109 Abs. 2 IPRG und Art. 112 Abs. 1 IPRG; act. 1 Rz. 2 ff.; act. 13 Rz. 315; Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG ZH; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH). 1.2. Eingaben nach Aktenschluss Im ordentlichen Verfahren haben die Parteien zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen sowie Beweismittel in den Prozess einzubringen (BGE 144 III 67 E. 2). Vorliegend ist der Aktenschluss nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels eingetreten (vgl. act. 28). Nach Aktenschluss vorgebrachte Tatsachen und Beweisofferten in Stellungnahmen sind nur insoweit zu beachten, als sie die Voraussetzungen nach Art. 229 Abs. 1 aZPO erfüllen. Dies gilt insbesondere auch für die Entgegnung auf Dupliknoven. Ist die klagende Partei zur Entgegnung der in der Duplik vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützenden Behauptungen auf echte Noven (erst nach Abschluss des Schriftwechsels entstandene Tatsachen oder Beweismittel) angewiesen, dürfen diese gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a aZPO ohne Weiteres vorgebracht werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b aZPO erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits, dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (BGE 146 III 55 E. 2.5). Die gleichen Voraussetzungen gelten für Noven in jeder weiteren Eingabe und mündlichen Stellungnahmen nach Aktenschluss. Die Partei, die der Meinung ist, sie könne sich auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel (echte oder
- 8 unechte Noven) stützen, hat diese zu bezeichnen und für jede einzelne neue Tatsache und jedes einzelne neue Beweismittel substantiiert darzutun, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (anstatt vieler zur ständigen Praxis des Handelsgerichts des Kantons Zürich: ZR 113/2014 Nr. 54 S. 176 f. E. 3; vgl. auch KUKO ZPO-SOGO/NAEGELI, Art. 229 N 11d). Die Kläger liessen sich nach Aktenschluss mit Eingaben vom 10. Juli 2024 und vom 13. September 2024 vernehmen (act. 30; act. 38). Sie äussern sich zur Zulässigkeit ihrer dabei gemachten Vorbringen einzig dahingehend, dass sie als Reaktion auf neue Darstellungen in der Duplik in Übereinstimmung mit Art. 229 Abs. 1 aZPO neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen (act. 30 Rz. 5, 40, 53, 81 und 87; act. 38 Rz. 19, 28 und 31). Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, ob die Kläger echte oder unechte Noven in den Prozess einbringen wollen. Es gelingt ihnen daher bereits aus diesem Grund nicht, die Zulässigkeitsvoraussetzungen rechtsgenügend aufzuzeigen. Dasselbe gilt auch für die von der Beklagten nach Aktenschluss in der Eingabe vom 30. August 2024 sowie die von den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Ausführungen, zumal sie sich darin nicht zur Zulässigkeit ihrer Vorbringen äussern (act. 36; Prot. S. 20 f.; act. 46; act. 47). Die von den Parteien nach Aktenschluss gemachten Eingaben und Ausführungen sind daher für die Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen. 1.3. Unbezifferte Forderungsklage Die Kläger erheben mit ihren Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 eine Stufenklage. Konkret verlangen sie einerseits Auskunft und Rechnungslegung und verbinden dieses Begehren mit einer unbezifferten Forderungsklage, wobei sie die Zusprechung von mindestens EUR 72'578.95 begehren (act. 1 S. 2 f.). Nachfolgend ist die Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage zu prüfen: Wer die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, hat diesen grundsätzlich zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 85 ZPO kann indes eine unbezifferte Forderungsklage erhoben werden, sofern es der klagenden Partei zu Beginn des Prozesses unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung zu beziffern (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Unmöglich ist die Bezifferung einer Forderung zu Prozessbeginn dann, wenn
- 9 die klagende Partei die Höhe ihres Anspruchs nicht kennen kann, da dieser von Informationen bzw. Tatsachen abhängig ist, über die sie nicht verfügt und die nicht in ihrem Einflussbereich liegen. Unzumutbar ist die Bezifferung, wenn sich die Höhe des Anspruchs nur unter Zuhilfenahme weiterer (vor)prozessualer Instrumente wie der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 ZPO) oder eines selbständigen Verfahrens auf Auskunft ermitteln liesse. Die unbezifferte Forderungsklage dient demnach auch der Prozessökonomie, damit die klagende Partei nicht gezwungen ist, vor dem eigentlichen Prozess ein anderes Verfahren zu führen (BSK ZPO-DORSCH- NER/BELL, Art. 85 N 8). Der eine unbezifferte Forderungsklage erhebenden Partei obliegt der Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung (BGE 140 III 409 E. 4.3.2). Sie hat bereits in der Klageschrift konkret aufzuzeigen, dass und inwiefern eine Bezifferung aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar sein soll. Dabei genügt ein blosser Hinweis auf fehlende Informationen nicht. Fehlt eine (genügende) Begründung der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit, ist auf die unbezifferte Forderungsklage nicht einzutreten (BGE 148 III 322 E. 3 und 4). Den Klägern gelingt der Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung nicht. Zur Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage führen sie in ihrer Klageschrift lediglich aus, der finanzielle Anspruch bzw. der weiter drohende Schaden hänge vom vergangenen und zukünftigen Verhalten der Beklagten ab und könne derzeit durch die Kläger nur schwer abgeschätzt werden. Die Kenntnis über die Höhe des klägerischen Anspruchs sei von Informationen und Tatsachen abhängig, die im ausschliesslichen Einflussbereich der Beklagten lägen (act. 1 Rz. 10). Die Kläger verweisen damit für die Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage lediglich pauschal auf fehlende Informationen, ohne dass sich daraus ergibt, weshalb ihnen eine Bezifferung konkret nicht möglich oder zumutbar sein soll. Entsprechend ist auf die von den Klägern erhobene unbezifferte Forderungsklage (Rechtsbegehren Ziffer 3) nicht einzutreten. 1.4. Vorbemerkung: Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast In Verfahren, in denen – wie vorliegend – der Verhandlungsgrundsatz gilt, obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die für die Beurteilung notwendigen Tatsa-
- 10 chen zusammen zu tragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1 = Pra 108 Nr. 87). Entsprechend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast sowie die Bestreitungslast. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_350/2020 vom 12. März 2021, E. 6.2.) einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Voraussetzung, dass ein Tatsachenvortrag schlüssig ist, sind dessen Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt (BGE 129 III 18 E. 2.6 = Pra 92 Nr. 30).
- 11 - 2. Unbestrittener Sachverhalt und Überblick Parteistandpunkte 2.1. Unbestrittener Sachverhalt D._____ übertrug der Beklagten für die Verwertung seiner künstlerischen Werke ab 1977 diverse Rechte. Zu diesem Zweck schloss er mit der Beklagten insgesamt 129 Verlagsverträge über 372 Werke ab (act. 1 Rz. 14; act. 13 Rz. 9; act. 22 Rz. 190 ff.). Am 9. Juli 2021 schlossen die Kläger als Erben und Rechtsnachfolger von D._____ und die Beklagte sowie weitere beteiligte Parteien einen Vergleichsvertrag ab. Im Zuge dieses Vergleichsvertrages wurden der Beklagten als Bestandteil der Verlagsverträge rückwirkend verlagsvertragliche Lizenzen für weitere Schutzrechte eingeräumt. Gestützt auf diese Verträge ist die Beklagte zur Wahrnehmung der Rechte gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a bis f URG berechtigt (act. 1 Rz. 14; act. 13 Rz. 9 ff.; act. 22 Rz. 190 ff.). Den Klägern steht im Gegenzug eine Beteiligung von 40 % an den durch die Beklagte erzielten individuellen Verwertungserlösen zu. Zudem sind sie an den Erlösen der kollektiven Verwertung beteiligt (act. 13 Rz. 21; act. 22 Rz. 204). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 kündigten die Kläger sämtliche Verlagsverträge fristlos. Am 24. Juli 2023 kündigten die Kläger sämtliche Verlagsverträge erneut mit sofortiger Wirkung (act. 1 Rz. 98 ff.; act. 22 Rz. 20). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1. Kläger Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, die Beklagte habe ihre Auskunfts- und Rechenschaftsablegungspflicht verletzt. Sie habe den Klägern am 29. März 2022 zwei Abrechnungen über das Musical "F._____" (nachfolgend: Musical) zugestellt. Diese seien offensichtlich ungenügend und wiesen diverse Ungereimtheiten auf. Die Kläger hätten daher mit E-Mails vom 6. April 2022, 16. Juni 2022, 18. August 2022, 21. September 2022 und 22. November 2022 mehrfach um Auskunft und Vorlage von Unterlagen ersucht. Im Zuge dieser Konversation habe die Beklagte ihr auch am 15. Juli 2022 erstmals Abrechnungen zum Musicalfilm "F._____" (nachfolgend: Musicalfilm) zugestellt. Die von der Beklagten erteilten Auskünfte seien ungenügend gewesen und sie habe sich geweigert, die verlangten Unterlagen offenzulegen. Zudem seien auch ausgewiesene Lizenzansprüche der Kläger
- 12 in der Höhe von EUR 51'000.– unbegründet unbezahlt geblieben. Am 1. Dezember 2022 habe die Beklagte schliesslich reagiert und eine Kehrtwende hin zu einer vollständigen Verweigerung der Kooperation und Rechenschaftsablegung vollzogen. Sie habe plötzlich das Auskunftsrecht der Kläger zum Musical und Musicalfilm kategorisch ausgeschlossen und verlauten lassen, dass sie die bereits abgerechneten Lizenzen in der Höhe von EUR 51'000.– einbehalte sowie bezahlte Lizenzvergütungen von CHF 28'493.– zurückfordere. Dieses Schreiben habe eine drastische Zäsur dargestellt. Die Beklagte habe damit jegliche Brücken eingerissen und das Vertrauen der Kläger in ihren Verlag endgültig zerstört. Auch zur angeblichen Co- Verlagsnahme von gewissen Werken mit der E._____ GmbH (nachfolgend: E._____) habe ihr die Beklagte inhaltliche Erläuterungen und Unterlagen verwehrt. Hinzu komme, dass sich die Beklagte das Markenrecht "D._____" angemasst und hinter dem Rücken der Kläger in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich verschiedene Wortmarken mit dem Bestandteil "D._____" hinterlegt habe. Vor diesem Hintergrund sei ihnen die Fortführung der Verlagsverträge mit der Beklagten nicht mehr zumutbar gewesen. Die fristlose Kündigung vom 9. Dezember 2022 sei daher gültig und die Verlagsverträge durch diese beendet. Nach der Kündigung vom 1. Dezember 2023 habe die Beklagte in einer panisch anmutenden Abrechnungsflut eine Vielzahl neuer Abrechnungen produziert, die u.a. tatsächlich bis zu zehn Jahre zurück liegende Verwertungshandlungen beträfen. Diese Abrechnungen hätten sich laufend inhaltlich widersprochen und gegenseitig "korrigiert". Diese neuen Abrechnungen bestätigten genau den Sachverhalt, den die Kläger ihrer Kündigung vom 9. Dezember 2022 zugrunde gelegt hätten, nämlich, dass die Beklagten ihnen Einnahmen Dritter vorenthalte und geschuldete Lizenzzahlungen bewusst nicht abrechne sowie generell mit Abrechnungen und Zahlungen gegenüber den Klägern in Verzug gewesen sei. Als ob es noch eines zusätzlichen Nachweises dafür bedurft hätte, dass die Beklagte böswillig gegen die wirtschaftlichen Interessen der Kläger agiere, habe sie den Klägern am 21. Juli 2023 ein Abmahnschreiben zukommen lassen, worin sie die J._____ AG, die zu 100 % den Klägern gehöre, ultimativ aufgefordert habe, die Nutzung von zahlreichen Liedtexten zu den Songs bzw. Kompositionen von D._____ auf der offiziellen Website des Künstlers einzustellen, ohne dass sie an diesen Texten berechtigt sei.
- 13 - Diese gegen die Kläger als einstige Verlaggeber gerichtete Aktion sei durchwegs schikanös. Die Beklagte führe infolge der selbstverschuldeten Kündigung einen Rachefeldzug. Ein solch illoyales und treuwidriges Verhalten stelle eine weitere schwere Vertragsverletzung dar, die eine Fortsetzung der Verlagsverträge offensichtlich unzumutbar mache. Rein vorsorglich für den Fall, dass die Kündigung vom 9. Dezember 2022 nicht gültig sein sollte, hätten sie daher mit Schreiben vom 24. Juli 2023 erneut sämtliche Verlagsverträge fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Aufgrund der erfolgten Kündigungen sei die Beklagte nicht mehr zur Verwertung der Urheberrechte berechtigt und habe diese zu unterlassen. Weiter verlangten sie Auskunft und Rechenschaftsablegung über die in den letzten zehn Jahren vor der Klageeinleitung mit der Verwertung erzielten Umsätze und Gewinne (act. 1; act. 22). 2.2.2. Beklagte Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen seien ungültig. Anders als dies von den Klägern behauptet werde, habe sie keine Pflichten aus den Verlagsverträgen verletzt. Die Kläger hätten ihre Abrechnungen, die stets gleich gestaltet gewesen seien, währen Jahren klaglos akzeptiert. Zudem hätten die Parteien im Vergleich vom 9. Juli 2021 eine umfassende Saldoklausel vereinbart, weshalb die von den Klägern behaupteten Auskunfts-, Informations- und Vergütungsansprüche untergegangen seien. Im Übrigen habe sie ohnehin auch ohne Bestehen einer Rechtspflicht stets sämtliche Fragen der Kläger beantwortet, die diese zu den Abrechnungen gestellt hätten. Sie habe den Klägern auch eine Besprechung dazu und zur gemeinsamen Erstellung eines neuen Abrechnungsformates angeboten. Dieses Angebot hätten die Kläger ignoriert. Sie habe den Klägern zudem offeriert, die von ihnen verlangten Unterlagen durch einen unabhängigen Treuhänder einzusehen, wie es im Vergleich vom 9. Juli 2021 vorgesehen sei. Auch dies hätten die Kläger abgelehnt. Selbst wenn aber entgegen dessen von Pflichtverletzungen auszugehen sei, sei zu berücksichtigen, dass es sich in der Gesamtbetrachtung lediglich um marginale Ansprüche handle. Diese beträfen bloss elf der insgesamt 129 Verträge. Eine Fortführung der Verträge sei für die Kläger ohne jeden Zweifel zumutbar. Die fristlose Kündigung der Ver-
- 14 lagsverträge sei vorliegend auch nicht ultima ratio. Die Kläger könnten, wie die vorliegende Klage belege, ihre behaupteten Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Schliesslich sei die Kündigung vom 9. Dezember 2022 ohnehin zu spät erfolgt. Das von den Klägern weiter gerügte Schreiben vom 21. Juli 2023 an die J._____ AG habe einerseits nicht den Klägern gegolten und beinhalte anderseits auch keine ultimative Aufforderung, die Liedtexte nicht mehr zu verwenden. Die Verlagsverträge seien entsprechend nicht gültig gekündigt worden und bestünden weiter. Entsprechend sei sie zur Verwertung der damit eingeräumten Rechte weiterhin berechtigt. Die Klage sei abzuweisen (act. 13; act. 26). 3. Rechtliches zur Unterlassung der Verwertung 3.1. Anwendbares Recht Für die urheberrechtlichen Aspekte gelangt Schweizer Recht zur Anwendung (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Dasselbe gilt für die vertraglichen Regelungen, zumal die Parteien stets die Anwendbarkeit von Schweizer Recht vereinbart haben (Art. 116 IPRG; Art. 122 Abs. 2 IPRG; act. 3/4–6; act. 3/8), wovon – unausgesprochen – auch die Parteien ausgehen. 3.2. Urheberrechtliche Grundlagen Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird (Art. 10 Abs. 1 URG). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG kann der Urheber oder die Urheberin, wenn das Urheberrecht verletzt oder gefährdet wird, vom Gericht u.a. die Beseitigung einer bestehenden Verletzung oder das Verbot einer drohenden Verletzung verlangen. Das Urheberrecht ist übertragbar (Art. 16 Abs. 1 URG). Urheberrechtliche Befugnisse werden primär durch Verträge eingeräumt. In der Praxis existieren verschiedene Vertragsinhalte. Es ist dabei jeweils durch Auslegung zu ermitteln, was Gegenstand des entsprechenden Vertrages ist. Zu unterscheiden ist dabei namentlich, ob die Übertragung lediglich mit obligatorischer Wirkung erfolgt, oder ob das Urheberrecht als Ausschliesslichkeitsrecht übertragen wird und der Erwerber mit absoluter Wirkung die volle Rechtsstellung eines Rechteinhabers erlangt. In letzte-
- 15 rer Hinsicht gilt der Kausalitätsgrundsatz. Damit hängt die absolute Übertragung des Urheberrechts stets vom Bestand des zugehörigen Vertrages ab. Entfällt dieser, fällt das Urheberrecht auf die übertragende Person zurück (OFK URG-REHBIN- DER/HAAS/UHLIG, Art. 16 N 11 ff.; BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, 4. Aufl., Art. 16 N 15; HILTY, Urheberrecht, 2. Aufl., Rz. 556 ff.). 3.3. Kündigung der Verlagsverträge aus wichtigem Grund Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren im Kern strittig, ob die Kläger die von den Parteien übereinstimmend als Verlagsverträge bezeichneten Vereinbarungen mit Kündigungen vom 9. Dezember 2022 bzw. 24. Juli 2023 gültig aufgelöst haben und damit die der Beklagten eingeräumten Rechte erloschen resp. auf die Kläger zurückgefallen sind. Für das vorliegende Verfahren braucht dabei nicht geklärt zu werden, ob es sich bei den Vereinbarungen in der heutigen Form vollumfänglich um Verlagsverträge im Sinne von Art. 380 ff. OR oder um gemischte Verträge mit innominatvertraglichen Bestimmungen handelt. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass Dauerschuldverhältnisse von einer Partei bei Vorliegen von wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, vorzeitig gekündigt werden können. Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Bindung an den Vertrag für die Partei wegen veränderter Umstände ganz allgemein unzumutbar geworden ist, also nicht nur unter wirtschaftlichen, sondern auch unter anderen die Persönlichkeit berührenden Gesichtspunkten. Bei besonders schweren Vertragsverletzungen ist ein wichtiger Grund regelmässig zu bejahen. Auch weniger gravierende Vertragsverletzungen können aber eine Fortsetzung des Vertrags für die Gegenpartei unzumutbar machen, wenn sie trotz Verwarnung oder Abmahnung immer wieder vorgekommen sind, so dass nicht zu erwarten ist, weitere Verwarnungen würden den Vertragspartner von neuen Vertragsverletzungen abhalten. Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, ist vom Gericht aufgrund einer objektiven Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände zu beurteilen (BGE 138 III 304 E. 7; BGE 128 III 428 E. 4).
- 16 - Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist sofort nach dem Vorfall des wichtigen Grundes auszusprechen. Andernfalls ist das Recht auf ausserordentliche Kündigung verwirkt. Die dabei zustehende Bedenkfrist ist nach Umständen des konkreten Einzelfalles zu bemessen (VETTER/GUTZWILER, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der ausserordentlichen Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, AJP 2010, S. 705; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 1B 16 2, LGVE 2017 I Nr. 13, E. 4.4.3.). Wird eine fristlose Kündigung ausgesprochen, ohne dass ein wichtiger Grund erstellt ist, bleibt der Vertrag weiterhin in Kraft (BGE 133 III 360 E. 8.1 = Pra 97 Nr. 6). 3.4. Grundsätze der Vertragsauslegung Soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles Vertragsbestimmungen auszulegen sind, ist in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Parteiwillen bei Vertragsschluss massgebend. Der wirkliche Wille der Parteien wird anhand der gängigen Auslegungsmittel ermittelt (ZR 116/2017 Nr. 40 S. 134 f.). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens sind alle Tatsachen und Faktoren zu berücksichtigen, aus denen auf die Willenslage bei Abgabe der Vertragserklärung geschlossen werden kann. Eine Hierarchie der Auslegungsmittel besteht nicht. Grundlage der Auslegung bildet der Wortlaut der von den Parteien abgegebenen Erklärungen oder des zustande gekommenen Vertrages. Die Auslegung darf aber selbst bei einem eindeutigen Wortlaut nicht sein Bewenden in einer reinen Wortlautauslegung haben und es ist zu prüfen, ob der ermittelte Wortsinn nicht durch andere Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird. Als weiteres Auslegungsmittel kommt alles in Betracht, was geeignet ist, zur Feststellung des wirklichen Willens beizutragen. Berücksichtigt werden können dabei insbesondere die Entstehungsgeschichte sowie die Begleitumstände des Vertrages und der Vertragszweck (BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 18 ff.). Zu beachten ist weiter auch das nachvertragliche Parteiverhalten, sofern es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zulässt (BGE 143 III 157 E. 1.2.2). Das Gericht würdigt die vorstehend wiedergegebenen Beweismittel frei (Art. 157 ZPO).
- 17 - Fehlt ein übereinstimmender wirklicher Wille oder kann ein solcher nicht erstellt werden, sind in zweiter Linie zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch in dieser Hinsicht darf es selbst bei einem klaren Wortlaut nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Gericht hat auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 m.w.H). Werden bei der Ermittlung des wirklichen Willens Umstände berücksichtigt, die auch bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu berücksichtigen sind, decken sich die entsprechenden Auslegungselemente. Ein wirklicher Wille kann daher nur festgestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ausser Betracht fallen, wie namentlich das nachvertragliche Parteiverhalten (Urteil des Bundesgerichts 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024, E. 5.2.1.). 4. Kündigung vom 9. Dezember 2022 Unbestritten ist, dass der Beklagten gestützt auf die abgeschlossenen Verträge die strittigen Urheberrechte eingeräumt bzw. Nutzungsrechte daran übertragen wurden. Sollten die bestehenden Verträge – wie von den Klägern behauptet – gültig gekündigt worden sein, entfiele sowohl bei einer obligatorischen Nutzungsmöglichkeit als auch bei einer Übertragung mit absoluter Wirkung die Berechtigung der Beklagten zur Verwendung der Urheberrechte. Strittig ist zwischen den Parteien im Kern, ob diese Verträge gültig gekündigt wurden. Nachfolgend ist zunächst die Gültigkeit der Kündigung vom 9. Dezember 2022 zu untersuchen. Die Kläger stützen sich für diese Kündigung auf nachfolgende Umstände: Anmassung des Markenrechts "D._____";
- 18 - Angebliche Co-Verlagsnahme wichtiger Werke und Abrechnungstätigkeit der Beklagten für E._____; Verweigerung von Auskunft und Einsicht; Verletzung der Abrechnungspflicht beim Musical und Musicalfilm; Verletzung der Zahlungspflicht beim Musical und Musicalfilm. Die von den Klägern vorgebrachten Vertragsverletzungen sind zunächst einzeln zu beleuchten. Anschliessend ist unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. 4.1. Anmassung des Markenrechts Die Kläger bringen für die Begründung ihrer Kündigung vom 9. Dezember 2022 vor, die Beklagte habe hinter ihrem Rücken in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich verschiedene Wortmarken bestehend aus dem Namen "D._____" hinterlegt (act. 1 Rz. 32 ff.). Diese Streitigkeit haben die Parteien in der Folge mittels Vereinbarung vom 27. April 2022 beigelegt und dabei explizit festgehalten, dass den Klägern nach dem Vollzug der Vereinbarung – welcher unbestrittenermassen erfolgte (act. 22 Rz. 257) – kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zusteht (act. 13 Rz. 114; act. 3/12 Ziff. 5). Die Kläger legen nicht dar, dass nach Abschluss der erwähnten Vereinbarung erneut eine Anmassung des Markenrechts erfolgt ist. Aufgrund der expliziten Vereinbarung, dass daraus kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund abgeleitet werden kann, hat die von den Klägern vorgebrachte Anmassung des Markenrechts für die Beurteilung der Kündigung vom 9. Dezember 2022 unbeachtet zu bleiben. 4.2. Co-Verlagsnahme und Abrechnung für E._____ 4.2.1. Parteistandpunkte 4.2.1.1. Kläger
- 19 - Die Kläger führen ins Feld, sie seien durch die ihnen am 29. März 2022 zugestellten Musicalabrechnungen auf einen angeblichen Co-Verlag zwischen der Beklagten und E._____ aufmerksam geworden. Anstelle der von ihnen geforderten Aufklärung, wie es ohne Zustimmung des Urhebers oder der Kläger zu einem Wechsel vom Alleinverlag durch E._____ zu einem Co-Verlag mit der Beklagten gekommen sei, habe die Beklagte ihnen bloss eine Liste der betreffenden Werke zukommen lassen. Sie hätten die Beklagte daher darauf hingewiesen, dass für einen Co-Verlag ein Parteiwechsel mit Rechtetransfer erforderlich gewesen wäre, was nur mit Zustimmung des Urhebers oder von ihnen möglich gewesen wäre. Entsprechend sei die Beklagte um Vorlage solcher Dokumente ersucht worden. Die Co-Verlagsnahme führe zu einer Schlechterstellung ihrer Position. Als Bestandteil der von ihnen mit der K._____ KG (nachfolgend: K._____) bzw. deren Rechtsnachfolgerin E._____ abgeschlossenen Autorenverträge sei eine 10 %-Refundierungspflicht in dem Sinne vereinbart worden, dass dem Urheber D._____ eine Refundierung von 10 % des Verlagsanteils gewährt werde. In den Co-Verlagsvereinbarungen mit der Beklagten sei aber festgehalten, dass diese Refundierungspflicht sofort beendet werde. Dies stelle einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar, der unwirksam sei. Entgegen der Sachdarstellung der Beklagten sei diese sodann auch nicht von E._____ mit der Vornahme der Abrechnungen und der Auszahlung der auf die Kläger entfallenden Anteile beauftragt worden (act. 1 Rz. 73 ff.; act. 22 Rz. 76 ff. und 215 ff.). 4.2.1.2. Beklagte Die Beklagte macht demgegenüber geltend, sie habe mit K._____, der Rechtsvorgängerin von E._____, Anfang der 2000er-Jahre betreffend einiger Kompositionen und Texte von D._____ "Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit auf Co-Verlagsbasis" abgeschlossen. Diese hätten jedoch zu keiner Übertragung der Urheberrechte auf die Beklagte geführt. Es sei lediglich darum gegangen, dass sie an den Einkünften von E._____ beteiligt werde. Die in ihren Abrechnungen enthaltene Bezeichnung "co-verlag" möge daher nicht ganz geglückt erscheinen. Gegenüber den Klägern sei aber stets einzig K._____ bzw. heute E._____ Vertragspartnerin und somit zahlungs- und informationspflichtig. Die entsprechenden Vereinbarun-
- 20 gen würden sich nur auf den Anteil, der E._____ zustehe, beziehen, auf den Urheberanteil der Kläger hätten sie keinen Einfluss. Es sei ihr, der Beklagten, ohnehin nicht möglich gewesen, auf die Refundierungspflicht zwischen den Klägern und E._____ Einfluss zu nehmen. Im Übrigen bestreite sie den Bestand der Refundierungspflicht, diese sei vielmehr im Jahr 1995 ausgelaufen. Um alle im Musical vorkommenden Werke aus einer Hand an die L._____ GmbH (nachfolgend: L._____) lizenzieren zu können, habe sie sich die Bühnenaufführungsrechte an den bei E._____ verlegten Werken lizenzieren lassen. Das dafür an E._____ bezahlte Entgelt habe diese an D._____ bzw. die Kläger abführen müssen. Die heutige E._____ und sie hätten im Jahr 2006 zum Schutz von D._____ vereinbart, dass die auf ihn entfallenden Verlagstantiemen direkt von der Beklagen ausbezahlt würden. Sie habe im Auftrag der heutigen E._____ nicht nur die Zahlungen direkt an D._____ ausgerichtet, sondern auch die Abrechnungen der von E._____ geschuldeten Tantiemen besorgt. Dies habe E._____ ihr gegenüber auch bestätigt und sei auch nach dem Ableben von D._____ weiter praktiziert worden. Diese Vereinbarung ändere aber nichts daran, dass in Bezug auf die bei E._____ verlegten Werke stets nur diese Schuldnerin der Kläger sei (act. 13 Rz. 47 ff. und 411 ff.; act. 26 Rz. 49 ff., 214a ff. und 328 ff.). 4.2.2. Würdigung Die Kläger bringen mit ihren Ausführungen zwei unterschiedliche Aspekte als Kündigungsgründe vor. Einerseits machen sie geltend, die "Co-Verlagsverträge" seien ungültig, da die Beklagte ohne ihre Zustimmung bzw. jene von D._____ zur Mitinhaberin der "co-verlegten" Rechte geworden sei und zudem ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter vorliege. Andererseits führen sie an, die Beklagte rechne für E._____ ab, ohne von dieser beauftragt zu sein. Diese zwei Aspekte sind nachfolgend getrennt zu prüfen. 4.2.2.1. Co-Verlagsnahme Es ist unbestritten, dass zwischen D._____ und K._____ Autorenverträge abgeschlossen wurden. Parteien dieser Verträge sind heute die Kläger als Erben von
- 21 - D._____ und E._____ als Rechtsnachfolgerin von K._____. Die Kläger, denen in dieser Hinsicht die Behauptungslast obliegt (E. 4.3.4.2.) und die zudem als einzige den Inhalt dieser Verträge kennen, äussern sich nicht zum Gegenstand, Inhalt und Umfang dieser Verträge und offerieren diese auch nicht zum Beweis. Mangels diesbezüglicher Angaben kann nicht beurteilt werden, ob für eine allfällige Übertragung die Zustimmung von D._____ notwendig war. Es ist jedenfalls denkbar, dass übertragene Urheberrechte gestützt auf entsprechende vertragliche Abreden auch ohne Zustimmung des Urhebers (teilweise) weiterübertragen werden können (für das in dieser Hinsicht anwendbare deutsche Urheberrecht vgl. Art. 34 Abs. 5 des deutschen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sowie OHLY, in: SCHRIcker/Loewenheim [Hrsg.], Uhreberrecht Kommentar, 6. Aufl, § 34 N 52 ff.; Art. 122 Abs. 1 IPRG). Entsprechend ist für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass keine Zustimmung erforderlich war. Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob die von der Beklagten mit der heutigen E._____ abgeschlossenen Verträge zu einer Rechteübertragung geführt haben oder nicht. Die von der Beklagten vorgelegten "Co-Verlagsverträge" (act. 27/75–80) erweisen sich damit als gültig. Daran ändern auch die klägerischen Vorbringen zur Refundierungspflicht nichts. Diese gründet auf den zwischen den Klägern und E._____ bestehenden Verträgen. Entsprechend hat eine Regelung in den "Co-Verlagsverträgen" zwischen der Beklagten und der heutigen E._____ – wie die Kläger richtig darlegen – keinen Einfluss darauf. Ob bzw. in welchem Umfang die Refundierungspflicht besteht, haben die Kläger mit E._____ und nicht mit der Beklagten zu klären. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Kläger trotz beklagtischer Bestreitung (act. 26 Rz. 222) keine weiteren Ausführungen zum Bestand der Refundierungspflicht von E._____ machen. Diese ist damit als unbewiesen zu betrachten. Im Übrigen hätte dies selbst im Falle eines Bestandes einer Refundierungspflicht von E._____ höchstens die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel des "Co-Verlagsvertrags" zur Folge, nicht aber des gesamten Vertrages. 4.2.2.2. Abrechnungstätigkeit der Beklagten für E._____ Zur Abrechnungstätigkeit für E._____ stützt sich die Beklagte auf eine im Jahr 2006 getroffene Vereinbarung. Die Parteien machen keine Ausführungen zum wirklichen
- 22 - Willen beim behaupteten Abschluss der Vereinbarung. Es ist demnach eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip um eine Rechtsfrage handelt (BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Als solche ist sie dem Beweis nicht zugänglich (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO; KUKO ZPO-BAUMGARTNER, Art. 150 N 1). Auf die Abnahme von Beweismitteln in dieser Hinsicht ist demnach zu verzichten (vgl. act. 13 Rz. 51 ff. und 57; act. 22 Rz. 78; act. 26 Rz. 62 f., 66 f., 69a und 74 ff.). Der Bestand der von der Beklagten vorgebrachten Abrechnungsvereinbarung ist in Bezug auf das Musical belegt: Die Beklagte hat ein vom 20. März 2006 datierendes Schreiben von K._____ eingereicht. Gemäss dessen Titel betrifft dieses das "Musical D._____; hier: Vertrag K._____-C._____ ". Darin schlägt K._____ der Beklagten vor, dass diese bei ihr von L._____ zukommenden Zahlungen anstelle der Weiterleitung des vollen Betrags (bei Alleinverlag durch K._____) bzw. des Betrages nach Abzug des Anteils der Beklagten (bei "co-verlag") die Urheberrechtsanteile von D._____ diesem direkt ausbezahlt und nur den auf K._____ entfallenden Betrag letzterer abliefert. Am 5. April 2006 wurde dieses Schreiben von M._____ mit "Einverstanden" quittiert und unterzeichnet (act. 27/83). Es besteht im Kontext dieses Schreibens, welches im Titel explizit die Beklagte nennt, kein Zweifel, dass M._____ namens der Beklagten sein Einverständnis erteilte. Hinzu kommt, dass der gegenwärtige N._____ von E._____, O._____, mit Schreiben vom 2. Juni 2024 den Bestand der Vereinbarung bestätigte (act. 27/82). In Anbetracht dieses klaren Auslegungsergebnisses ändern die von den Klägern eingeholten Aussagen der E._____ vom 25. Juli 2023 und vom 22. Januar 2024 nichts am dargelegten Bestand der Abrechnungsvereinbarung zwischen E._____ und der Beklagten (act. 23/37–38). Die im Schreiben von K._____ vom 20. März 2006 enthaltenen Rechenbeispiele verdeutlichen darüber hinaus, dass die Beklagte nicht nur zur Ablieferung der entsprechenden Anteile, sondern auch zu deren Abrechnung berechtigt ist. Die 2006- Vereinbarung bezweckt – wie sich daraus explizit ergibt (act. 27/83) – eine Zeitund Kostenersparnis. Um diesem Zweck nachzuleben, muss der Beklagten auch
- 23 das Recht zur Abrechnung der eingehenden Zahlungen zukommen. Die Beklagte ist damit in Bezug auf das Musical berechtigt, für die heutige E._____ die eingehenden Zahlungen abzurechnen und den auf die Kläger entfallenden Anteil direkt diesen abzuliefern. Nicht belegt ist demgegenüber, dass die Beklagte gestützt auf diese Vereinbarung auch in Bezug auf den Musicalfilm zur Abrechnung und Ablieferung berechtigt war. Der Vertrag bezieht sich explizit nur auf das Musical und die Lizenzzahlungen von L._____. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung mit der heutigen E._____ festhält, dass für die Herstellung von Bildtonträgern eine separate Vereinbarung notwendig ist (act. 27/83). Dies zeigt klar, dass sich der Anwendungsbereich der Vereinbarung auf das Musical beschränkt. Eine Berechtigung zur gleichartigen Abrechnung und Ablieferung der Einnahmen aus dem Musicalfilm bedürfte entsprechend einer gesonderten Vereinbarung. Eine solche wird von der Beklagten indes nicht vorgebracht. 4.2.2.3. Keine Pflichten der Beklagten in Bezug auf bei E._____ verlegte Werke Nach dem Gesagten besteht zwischen E._____ und der Beklagten eine gültige Vereinbarung über die Beteiligung an den Verwertungserlösen gewisser Werke. Zudem ist die Beklagte für das Musical berechtigt, Abrechnungen für E._____ zu erstellen und in deren Namen Zahlungen an die Kläger vorzunehmen. Beim Musicalfilm ist die Beklagte demgegenüber nicht zu solchen Handlungen befugt. Der Umstand, dass die Beklagte auch für den Musicalfilm Abrechnungen über die bei E._____ verlegten Werke Abrechnungen erstellt und den Klägern direkt Zahlungen ausgerichtet hat, wird im Rahmen der Gesamtwürdigung der Gültigkeit der Kündigung zu berücksichtigen sein. Festzuhalten ist indessen, dass die Verwertung der bei E._____ verlegten Werke unbestrittenermassen auf dem zwischen den Klägern und E._____ bestehenden Verträgen gründet. Zwischen der Beklagten und den Klägern besteht in dieser Hinsicht keinerlei vertragliche Beziehung. Der Beklagten können daher für diese Werke gegenüber den Klägern keine vertraglichen Informations-, Abrechnungsund Zahlungspflichten zukommen. Diese obliegen vielmehr einzig E._____ und die
- 24 - Kläger haben sich für diese Werke an E._____ und nicht an die Beklagte zu halten. Dies hat zur Konsequenz, dass – sowohl berechtigte als auch unberechtigte Handlungen – der Beklagten für die bei E._____ verlegten Werke keine Verletzung von Informations-, Abrechnungs- und Zahlungspflichten begründen können. Entsprechend haben diese Handlungen im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der von der Beklagten vorgebrachten Verletzung der Auskunfts-, Einsichts- und Rechenschaftsablegungs- sowie der Zahlungspflicht unbeachtet zu bleiben. 4.3. Verweigerung von Auskunft und Einsicht 4.3.1. Parteistandpunkte 4.3.1.1. Kläger Die Kläger bringen vor, die ihnen von der Beklagten am 29. März 2022 zugestellten Abrechnungen über das Musical seien offensichtlich ungenügend gewesen und hätten diverse Ungereimtheiten enthalten. Mit E-Mail vom 6. April 2022 hätten sie daher insbesondere Auskunft darüber verlangt, weshalb die Abrechnungen das Ausstellungsdatum 18. Dezember 2020 aufwiesen und die abgerechnete Zeitperiode offenbar das Jahr 2019 betreffe. Die Beklagte habe darauf mit E-Mail vom 10. Mai 2022 reagiert und geradezu die Befürchtungen bestätigt, dass die Abrechnungen bereits am 18. Dezember 2020 erstellt und den Klägern bewusst nicht zugestellt worden seien. Nach weiterer Analyse der vorgelegten Abrechnungen hätten sie am 16. Juni 2022 inhaltliche Erläuterungen zu den Abrechnungen verlangt. Konkret hätten sie die Beklagte gefragt, wie es zur Vereinbarung und Anwendung einer Royalty von bloss 2 % habe kommen können, obwohl branchenüblich 10 % - 12 % seien. Zudem hätten sie wissen wollen, ob das in der Abrechnung ersichtliche "Recoupment" eine Vorauszahlung darstelle, oder, ob es sich um ein "Return on Investment" handle. Weiter hätten sie Auskünfte darüber verlangt, ob der deklarierte "Anteil Merchandising" von CHF 0.– bedeute, dass mit der Veranstaltung generell keine Einkünfte aus Merchandising erzielt worden seien, oder, ob nur die Kläger keinen Anteil zugute hätten. Schliesslich hätten sie Auskunft darüber verlangt, ob es co-verlegte Werke mit
- 25 der E._____ gebe. Zudem hätten sie um Vorlage der von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Musical abgeschlossenen Verträge ersucht. Die Beklagte habe in der Folge auf Zeit gespielt. Mit E-Mail vom 15. Juli 2022 seien die Fragen der Kläger grösstenteils nicht beantwortet worden. So habe die Beklagte zu den Royalties schlicht das Gegenteil behauptet, dass diese üblich seien. Bemerkenswert sei, dass die von der Beklagten mit dem erwähnten E-Mail erstmals zugestellten Abrechnungen zum Musicalfilm die Zweifel an der Höhe der Royalties geradezu bestätigten, sähen diese doch für neue Werke einen Anteil von 20 % an den Einnahmen voraus. Zu den co-verlegten Werken habe die Beklagte bestätigt, dass solche Werke existierten und weitere Abklärungen angekündigt. Nachdem die Beklagte ihre Hinhaltetaktik weiter fortgeführt habe, hätten sie die Beklagte am 18. August 2022 ultimativ aufgefordert, die zahlreichen offenen Fragen zu den vorgelegten Abrechnungen zu klären und die einschlägigen Unterlagen offen- und vorzulegen. Die Beklagte habe daraufhin mit E-Mail vom 22. August 2022 einen abrupten Kurswechsel eingeleitet und von der bisher in Aussicht gestellten Vorlage der für die Produktion und Veranstaltung des Musicals notwendigen Verträge nichts mehr wissen wollen und sich neu auf den Standpunkt gestellt, die gewünschten Informationen seien nur einem unabhängigen Treuhänder oder Buchprüfer in den Geschäftsräumen der Beklagten offenzulegen. Mit Bezug auf die co-verlegten Werke habe die Beklagte mit gleichem E-Mail eine Liste der angeblich so verlegten Werke zugestellt. Unterlagen dazu, wie es zu diesem Co-Verlag gekommen sei, hätten gänzlich gefehlt. Mit E-Mail vom 21. September 2022 hätten sie die Beklagte unmissverständlich wissen lassen, dass die bislang von der Beklagten gemachten Angaben absolut ungenügend seien und in keiner Weise die vertraglichen Pflichten erfüllten. Insbesondere sei dabei inakzeptabel, dass die Beklagte die gewünschte und begründete Einsichtnahme in die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Produktion und Veranstaltung des Musicals und Musicalfilms abgeschlossenen Verträge schlicht verweigert habe. Der Verweis auf eine Einsicht durch einen unabhängigen Treuhänder oder Buchprüfer zeige vielmehr die wahre Absicht der Beklagten. Es gehe bei dieser verlangten Auskunft noch nicht um eine Prüfung der Bücher der Beklagten, sondern um das verlagsvertragliche Recht auf Information und Rechenschaftsablegung. Die Haltung der Beklagten wi-
- 26 derspreche auch der Vergleichsvereinbarung. Gemäss dieser sei die Einsichtnahme keineswegs durch einen externen Dritten vorzunehmen, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vergleichsvereinbarung ergebe. Mit E-Mail vom 21. September 2022 sei der Beklagten erneut die Frage gestellt worden, weshalb sie bei den im Musical eingesetzten Werken die sehr niedrige Lizenzbeteiligung (Royalty) von 2 % zur Anwendung gebracht habe. Zudem sei die Beklagte einmal mehr aufgefordert worden, vertragskonforme Abrechnungen zum Musical und Musicalfilm vorzulegen, spätestens bis 5. Oktober 2022. Die Beklagte habe diese Frist verstreichen und nichts mehr von sich hören lassen. Mit E-Mail vom 22. November 2022 seien sie erneut an die Beklagte gelangt und hätten festgehalten, dass diese ihre Zahlungspflichten verletze und EUR 51'000.– unbegründet unbezahlt geblieben seien. Die Reaktion der Beklagten sei schliesslich mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 gekommen, worin diese eine Kehrtwende hin zu einer vollständigen Verweigerung der Kooperation und Rechenschaftsablegung vollzog. Die Beklagte habe plötzlich das Auskunftsrecht der Kläger zu den Musicalund Musicalfilmabrechnungen kategorisch ausgeschlossen (act. 1 Rz. 39 ff.; act. 22 Rz. 161 ff.. und 237 ff.). 4.3.1.2. Beklagte Die Beklagte hält dem entgegen, aufgrund der in der Vergleichsvereinbarung vom 9. Juli 2021 enthaltenen Saldoklausel seien sämtliche Ansprüche der Kläger untergegangen. Die nach Abschluss des Vergleichs bezahlten Tantiemen seien bloss irrtümlich geflossen und die erteilten Auskünfte nicht geschuldet gewesen. Sie habe die von den Klägern mit E-Mail vom 6. April 2022 gestellten Fragen mit E-Mail vom 10. Mai 2022 vollumfänglich beantwortet. Fünf Wochen später, am 16. Juni 2022, hätten sich die Kläger in forderndem, nicht konziliantem Ton an sie gewandt und ihr ungenügende Abrechnungen vorgeworfen, weitere Fragen gestellt sowie die Vorlage der im Zusammenhang mit der Produktion und Veranstaltung des Musicals abgeschlossenen Verträge verlangt. Nach Abwesenheiten habe sie mit zwei E- Mails vom 15. Juli 2023 und vom 22. August 2023 sämtliche neuen Fragen der Kläger beantwortet. Weiter habe sie die Abrechnungen zum Musicalfilm den Klägern zugesandt. Zu den Musicalverträgen habe sie einen Kompromissvorschlag
- 27 gemacht und den Klägern angeboten, einem unabhängigen Treuhänder Einsicht in diese zu gewähren. Zudem habe sie vorgeschlagen, dass die Kläger sich mit R._____, der die Buchhaltung der Beklagten besorge, treffen könnten, um die Abrechnungen im Einzelnen zu erläutern. Am 21. September 2022 hätten die Kläger mitgeteilt, dass sie mit der Beantwortung der Fragen nicht zufrieden seien und dass sie eine Einsichtnahme durch einen Treuhänder ablehnen würden. Stattdessen hätten sie der Beklagten eine "Frist" zur Vorlage der herausverlangten Verträge und Erstellung "korrekter Abrechnungen" angesetzt, ohne in letzterer Hinsicht zu spezifizieren, was an den Abrechnungen nicht korrekt sei. Nachdem ein Telefongespräch zwischen den beiden Rechtsvertretern ergebnislos verlaufen sei, habe sie sich entschieden, sich gemäss der Rechtslage zu verhalten und den Klägern mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 mitgeteilt, dass sämtliche Ansprüche vor Abschluss des Vergleichs aufgrund der Saldoklausel untergegangen seien und sie daher keine weiteren Auskünfte erteile (act. 13 Rz. 81 ff.; act. 26 Rz. 281 ff. und 349 ff.). 4.3.2. Umfang der Saldoklausel im Vergleich vom 9. Juli 2021 Die Kläger gründen die von ihnen vorgebrachte Verletzung des Auskunfts- und Einsichtsrechts durchwegs auf den Abrechnungen zum Musical und Musicalfilm. Strittig zwischen den Parteien und vorab zu klären ist, ob allfällige Ansprüche von der Saldoklausel des Vergleiches vom 9. Juli 2021 erfasst sind. Beide Parteien berufen sich primär auf den wirklichen übereinstimmenden Willen beim Abschluss des Vergleichs. Die Kläger machen hierzu im Kern geltend, die Abrechnungen des Musicals und Musicalfilms seien gar nicht erst Gegenstand der Vereinbarung gewesen, was sich auch daran zeige, dass die Beklagte nach Abschluss des Vergleichs Abrechnungen zugestellt und die Informationsrechte in dieser Hinsicht bis zum Schreiben vom 1. Dezember 2022 nicht prinzipiell in Frage gestellt habe. Im Übrigen handle es sich ohnehin um eine blosse Streitbeilegungsklausel und nicht um eine Saldoklausel wie die Beklagte suggeriere (act. 1 Rz. 84 ff.; act. 22 Rz. 242 ff.). Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, es handle sich um eine umfassende Saldoklausel. Der Wille der Parteien sei gewesen, die Vergangenheit hinter sich zu lassen. Dies ergebe sich auch daraus, dass in
- 28 - Ziffer 15 des Term Sheets, welches dem Vergleich zugrunde liege, von einer umfassenden Saldoklausel die Rede sei. In Bezug auf die Abrechnung der Musicalaufführung und des Musicalfilms zeige sich der Wille der Parteien zudem daran, dass die entsprechenden Ansprüche in einem Entwurf noch als zu erfüllen vorgesehen seien, dies in die endgültige Version aber nicht eingeflossen sei (act. 13 Rz. 81 ff. und 173 ff.). Ziffer 17 des Vergleichs lautet wie folgt (act. 3/8): "Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien bezüglich sämtlicher Streitigkeiten um den Nachlass und das musikalische Erbe von D._____ auseinandergesetzt. Die Parteien verzichten insbesondere auf die Geltendmachung von Schadenersatz-, Verantwortlichkeits-, Rückforderungs- (Art. 678, Art. 680 OR) und weiterer Ansprüche sowie Strafanzeigen." Zunächst ist zu prüfen, ob sich der wirkliche Wille der Parteien erstellen lässt. Nach dem Wortlaut von Ziffer 17 des Vergleichs erklären sich die Parteien "bezüglich sämtlicher Streitigkeiten um den Nachlass und das musikalische Erbe von D._____" auseinandergesetzt und verzichten auf die Geltendmachung "weiterer Ansprüche". Der erwähnte Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche spricht dafür, dass ein umfassender Verzicht vorliegt und die Parteien auf die Geltendmachung aller bis zum Vergleich entstandenen Ansprüche verzichten. Ein Vergleichsvertrag beruht sodann auf gegenseitigen Zugeständnissen der Parteien und bezweckt die Beendigung einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis und damit einhergehend die Schaffung von Rechtssicherheit (vgl. BGE 130 III 49 E. 1.2). Dieser Zweck zeigt sich auch im zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichsvertrag, hält dieser doch einleitend fest, dass die Parteien damit sämtliche aktuellen Streitigkeiten zwischen ihnen beenden wollen (act. 3/8 S. 2). Ein umfassender Verzicht auf die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen Ansprüche entspricht damit auch dem Zweck der Vergleichsvereinbarung. Für diese Auslegung spricht weiter, dass in Ziffer 15 des Term Sheets, welches dem später abgeschlossenen Vergleichsvertrag zugrunde liegt, an gleicher Stelle, an der die strittige Klausel im abschliessenden Vergleich steht, von einer umfassenden Saldoklausel die Rede war (act. 15/27).
- 29 - Für die konkret strittigen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Musical und den Musicalfilm zeichnet das nachvertragliche Verhalten der Parteien demgegenüber ein vom obigen Auslegungsergebnis abweichendes Bild. Zunächst zahlte die Beklagte im Dezember 2021 den Klägern Tantiemen aus den Musicaleinnahmen 2019 aus (act. 13 Rz. 105). Weiter stellte die Beklagte den Klägern Ende März 2022 Abrechnungen über diese Zahlungen zu (act. 1 Rz. 39; act. 13 Rz. 361). Sodann ging sie im Rahmen der ab April 2022 von den Klägern gestellten Fragen und vorgebrachten Anliegen stets auf diese ein, ohne sich auf die Saldoklausel zu berufen, und stellte den Klägern auch Abrechnungen zum Musicalfilm zu. Erstmals mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 berief sich die Beklagte darauf, dass die Ansprüche zufolge des Vergleichs untergegangen seien (act. 1 Rz. 39 ff.; act. 13 Rz. 116 ff.). Dieses Verhalten der Parteien zeigt klar, dass sie mit dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung zumindest in Bezug auf die Rechte zum Musical und Musicalfilm nicht auf die bestehenden Ansprüche verzichten wollten. Gesamthaft sprechen die objektiven Auslegungsmittel zwar für einen umfassenden Verzicht auf die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen Ansprüche. Das nachvertragliche Verhalten der Parteien zeigt aber deutlich, dass zumindest in Bezug auf den Musicalfilm und das Musical kein Verzicht auf die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen Ansprüche gelebt und damit gewollt war. In Bezug auf die hier strittigen Rechte und Pflichten aus dem Musical und dem Musicalfilm ist entsprechend der wirkliche Wille erstellt, dass kein Verzicht gewollt war. Damit kann sich die Beklagte für das Musical und den Musicalfilm nicht auf die Saldoklausel berufen. 4.3.3. Überblick über die Informations- und Abrechnungsrechte der Kläger Vor Prüfung der von den Klägern gerügten Vertragsverletzungen sind im Sinne eines Überblicks die klägerischen Informations- und Abrechnungsrechte darzustellen. Die Kläger berufen sich – ausgenommen in Bezug auf die Pflicht zur Abrechnung – einzig auf Vertragsverletzungen, die nach Abschluss des Vergleichsvertrages erfolgt sein sollen. Im Vergleich vom 9. Juli 2022 haben die Parteien zu den Informations- und Abrechnungsrechten Folgendes vereinbart (act. 3/8):
- 30 - "Den Erben stehen insbesondere folgende Informations- und Abrechnungsrechte zu: - C._____ rechnet jährlich innert drei Monaten nach Beendigung des vorangegangenen Kalenderjahres ab. - C._____ ist auf Anfrage der Erben zur Auskunft verpflichtet. - Die Abrechnung listet die Einkünfte der entsprechenden Abrechnungsperiode detailliert auf. - C._____ zahlt den Erben die Vergütung innerhalb von 30 Tagen nach Zusendung der Abrechnung. - Einkünfte von Dritten sind in jene Abrechnungsperiode einzubeziehen, in der sie C._____ zugegangen sind. - Die Erben haben das Recht auf Einsichtnahme in die Bücher von C._____ und Mitnahme von Kopien daraus, soweit das zur Überprüfung der Abrechnungen erforderlich ist. Sie können dazu einen unabhängigen Treuhänder oder Buchprüfer beauftragen, der nach vorheriger Anmeldung die betreffenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der C._____ einsehen darf." Vorab ist festzustellen, dass die Parteien keine genügenden Behauptungen zum wirklichen Willen hinsichtlich der Informations- und Abrechnungsrechte beim Abschluss des Vergleichs aufstellen. Es ist daher eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. Gemäss dem Vergleich steht den Klägern ein Recht auf Rechenschaftsablegung, ein Auskunfts- und ein Einsichtsrecht zu. Zweck sämtlicher dieser Rechte ist es, den Klägern zu ermöglichen, das ihnen zustehende Honorar zu überprüfen. Dies zeigt sich auch in systematischer Hinsicht im Vergleich, zumal darin die Informations- und Abrechnungsrechte direkt im Anschluss an die Aufteilung der Verwertungserlöse geregelt sind (act. 3/8). Diesem Zweck dient in erster Linie das vorgesehene Recht auf Rechenschaftslegung. Die Beklagte ist in dieser Hinsicht verpflichtet, jeweils bis Ende März die Abrechnung des Vorjahres vorzulegen und darin die Einkünfte detailliert aufzulisten. Das von den Parteien vorgesehene Recht zur Rechenschaftslegung erinnert an die nach Art. 389 Abs. 2 OR im Verlagsvertrag
- 31 bestehende Rechenschaftslegungspflicht des Verlegers. In direktem Zusammenhang damit steht das weiter vorgesehene Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, denn auch dieses dient dazu, den Klägern die Prüfung der von der Beklagten abgerechneten Einkünfte zu ermöglichen (vgl. CHK OR-STREULI-YOUS- SEF, Art. 389 N 3). Darüber hinaus räumt der Vergleich den Klägern ein Recht auf Auskunft ein. Es handelt sich dabei lediglich um eine passive Pflicht der Beklagten, denn der Wortlaut spricht unzweideutig davon, dass die Beklagte "auf Anfrage" der Kläger zur Auskunft verpflichtet ist. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Kläger sich für Einsicht in die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Produktion und Durchführung des Musicals abgeschlossenen Verträge auf das Auskunftsrecht stützen können, oder, ob es sich um einen Anwendungsfall des Einsichtsrechts handelt (act. 1 Rz. 62 ff.; act. 13 Rz. 194 ff. und 396 ff.). Das Auskunftsrecht verschafft den Klägern keine Möglichkeit, von der Beklagten Dokumente herauszuverlagen. Die den Klägern zustehenden Informationsrechte differenzieren bewusst zwischen dem Auskunfts- und Einsichtsrecht. Für das Auskunftsrecht bestehen keine weiteren Voraussetzungen, während sich das Einsichtsrecht auf die Bücher der Beklagten beschränkt und eine Einsichtnahme durch einen unabhängigen Treuhänder zu erfolgen hat (dazu sogleich E. 4.3.4.1.). Es ist mit dieser Unterscheidung und den unterschiedlichen Voraussetzungen nicht vereinbar, wenn die Kläger sich für die Vorlage von Dokumenten auch auf das Auskunftsrecht berufen und so die für das Einsichtsrecht vorgesehenen Einschränkungen und Modalitäten umgehen könnten. Entsprechend verpflichtet das Auskunftsrecht die Beklagte einzig passiv zur Beantwortung der klägerischen Anfragen. Soweit die Kläger die Vorlage von Dokumenten verlangen wollen, haben sie sich auf das Einsichtsrecht zu berufen. Nachfolgend sind zunächst die von den Klägern vorgebrachten Verletzungen des Auskunfts- und Einsichtsrecht zu prüfen. Auf das Rechenschaftslegungsrecht wird später einzugehen sein. 4.3.4. Würdigung
- 32 - 4.3.4.1. Einsichtsrecht Mit E-Mail vom 16. Juni 2022 ersuchten die Kläger die Beklagte um Vorlage der im Zusammenhang mit der Produktion und des Musicals abgeschlossenen Verträge (act. 1 Rz. 47; act. 13 Rz. 123). Die Beklagte offerierte den Klägern daraufhin am 22. August 2022 eine Einsichtnahme durch einen unabhängigen Treuhänder (act. 1 Rz. 59; act. 13 Rz. 127), was von den Klägern am 21. September 2022 abgelehnt wurde (act. 1 Rz. 62; act. 13 Rz. 130). Zur Anwendung des Einsichtsrechts ist zwischen den Parteien einerseits umstritten, ob die von der Beklagten mit Dritten abgeschlossenen Verträge zu den einsehbaren Geschäftsbüchern gehören, und andererseits, ob die Kläger selbst zur Einsichtnahme berechtigt sind oder nur über einen unabhängigen Treuhänder (act. 1 Rz. 62 f.; act. 13 Rz. 194 ff.; act. 22 Rz. 259 f.). Das Einsichtsrecht bezieht sich nach dem Wortlaut auf die "Bücher" der Beklagten und knüpft damit an den Begriff der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 958f OR an. Die dortigen Regelungen beziehen sich nicht nur auf die eigentlichen Geschäftsbücher, sondern auch auf die Buchungsbelege. Zu letzteren gehören insbesondere auch jene geschäftsrelevanten Verträge, die zur Nachvollziehung der Buchungen notwendig sind (BÖCKLI, Neue OR-Rechnungslegung, N 98). Gleich muss es sich auch für das Einsichtsrecht in den zwischen den Parteien bestehenden Verträgen verhalten. Ohne Einsicht in die den Geschäftsbüchern zugrunde liegenden Belege, wie insbesondere die relevanten Verträge, ist eine Prüfung der Einnahmen der Beklagten und folglich der Tantiemenansprüche nicht möglich. Das Einsichtsrecht umfasst daher die für die Nachvollziehbarkeit der Buchungen und der beklagtischen Einnahmen relevanten Verträge und weiteren Belege. Damit sind ist auch die von den Klägern beantragte Einsicht in die Musicalverträge vom Einsichtsrecht erfasst. Zu prüfen bleibt damit, ob die Kläger direkt zur Einsichtnahme in die begehrten Verträge berechtigt sind. Der Vergleich hält dazu fest, dass die Kläger zur Einsichtnahme in die Bücher der Beklagten berechtigt sind und sie dazu einen unabhängigen Treuhänder oder Buchprüfer beauftragen können. Der Wortlaut enthält zwar
- 33 das Wort "können". Aus dem Gesamtzusammenhang wird aber klar, dass es sich dabei nicht um eine zusätzliche Möglichkeit nebst einer persönlichen Einsichtnahme handelt, sondern vielmehr das Einsichtsrecht stets durch einen unabhängigen Treuhänder oder Buchprüfer auszuüben ist. Gegen die blosse Aufnahme einer zusätzlichen Möglichkeit zur persönlichen Einsichtnahme durch die Kläger spricht weiter auch der Umstand, dass den Klägern – sollten sie selbst direkt zur Einsichtnahme berechtigt sein – ein solches Vorgehen ohnehin gestützt auf eine Vollmachterteilung möglich und eine Erwähnung im Vergleich entsprechend nicht notwendig wäre. Bei der Gewährung des Einsichtsrechts sind auch die unterschiedlichen Interessenlagen der Parteien zu berücksichtigen. Eine Einsichtnahme durch einen unabhängigen Dritten trägt dazu bei, das Interesse der Kläger an der Prüfung ihrer Ansprüche sowie jenes der Beklagten an der Geheimhaltung von Geschäftsinteressen in Einklang zu bringen. Damit wird auch dem Zweck des Einsichtsrechts am besten entsprochen und den Klägern werden weitgehende Einsichtsmöglichkeiten eröffnet. Nach dem Gesagten ist das den Klägern zustehende Einsichtsrecht in die Bücher der Beklagten nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass dieses einerseits auch die für die Nachvollziehbarkeit der Buchungen und der beklagtischen Einnahmen relevanten Verträge erfasst, andererseits aber nur durch einen unabhängigen Treuhänder oder Buchprüfer ausgeübt werden kann. Die Beklagte hat den Klägern folglich mit E-Mail vom 22. August 2022 vertragskonform eine Einsichtnahme in die in Bezug auf das Musical abgeschlossenen Verträge durch einen unabhängigen Treuhänder angeboten. Nachdem die Kläger dies mit E-Mail vom 21. September 2022 explizit abgelehnt haben, liegt keine Vertragsverletzung vor. Ebenfalls keine Vertragsverletzung liegt entsprechend vor, wenn die Kläger mit E-Mail vom 21. September 2022 und vom 22. November 2022 um Vorlage der Musicalverträge an sie selbst ersucht haben und die Beklagte dieser Aufforderung nicht nach kam (act. 1 Rz. 68 ff.), zumal den Klägern kein solches Recht zusteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Klägern nicht gelingt, eine Verletzung des Einsichtsrechts aufzuzeigen.
- 34 - 4.3.4.2. Auskunftsrecht Der Prüfung der von den Klägern vorgebrachten Verletzung des Auskunftsrechts ist vorauszuschicken, dass die Behauptungs- und Beweislast für die behaupteten Vertragsverletzungen den Klägern obliegt (ZK ZGB-JUNGO, Art. 8 N 542 f.; vgl. aus dem Arbeitsrecht BGE 130 III 213 E. 3.2). Es ist daher an den Klägern, konkret darzulegen, welche ihrer Anfragen die Beklagte nicht beantwortet hat bzw. inwiefern ihre Antworten nicht genügend waren. a) E-Mail vom 6. April 2022 Die Kläger haben der Beklagten mit E-Mail vom 6. April 2022 verschiedene Fragen zu den Abrechnungen des Musicals gestellt (act. 1 Rz. 40). Wie sich aus den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien ergibt, hat die Beklagte diese Fragen mit E-Mail vom 10. Mai 2022 beantwortet (act. 1 Rz. 42; act. 1 Rz. 120 ff.). Die Kläger legen weder dar, dass Fragen von der Beklagten nicht beantwortet wurden, noch inwiefern die erteilten Antworten ungenügend waren. Damit liegt keine Verletzung der Auskunftspflicht vor. b) E-Mail vom 16. Juni 2022 Am 16. Juni 2022 stellten die Kläger der Beklagten folgende Fragen zu den Abrechnungen des Musicals (act. 1 Rz. 45; act. 3/22 S. 6 f.): Wie es zur – aus Sicht der Kläger – ungewöhnlich niedrigen Royalty von 2 % – 3 % kommen konnte; Ob es sich beim erwähnten Recoupment um ein solches im eigentlichen Sinne oder um einen Return on Investment handle; Ob der deklarierte Anteil Merchandising bedeute, dass mit der Veranstaltung generell keine solchen Einkünfte erzielt worden sind. Schliesslich hielten die Kläger fest, dass die Bezeichnung "C._____-K._____" irreführend erscheine. Die Beklagte beantwortete die klägerischen Fragen mit E-Mail vom 15. Juli 2022 dahingehend, dass die vereinbarten Royalties üblich seien, dass
- 35 es sich beim Recoupment um ein solches im eigentlichen Sinne handle, dass keine Einnahmen aus dem Merchandising erzielt wurden und dass co-verlegte Kompositionen mit K._____ seit 2003 existierten (act. 1 Rz. 49; act. 13 Rz. 127; act. 3/22 S. 5; act. 16/30). Zu diesen erhaltenen Antworten äussern sich die Kläger einzig zur Üblichkeit der Royalties. Sie sind (weiterhin) der Auffassung, dass Royalties von 10 % - 12 % üblich seien. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang um Vorlage von Verträgen ersuchen (act. 1 Rz. 50), sind sie auf das Einsichtsrecht und die dazu gemachten Ausführungen zu verweisen. Inwiefern darüber hinaus die von der Beklagten erteilte Auskunft konkret nicht genügend sein soll, erhellt aus den klägerischen Ausführungen nicht. Offenkundig haben die Parteien unterschiedliche Ansichten zur üblichen Höhe der Royalties. Eine derartige Meinungsverschiedenheit begründet jedoch keine Verletzung des Auskunftsrechts. Eine solche wäre einzig dann anzunehmen, wenn die Beklagte die klägerischen Fragen nicht oder nicht genügend beantwortet. Letzteres wurde von den Klägern nicht substantiiert behauptet, zumal sie lediglich ausführen, die Beklagte habe keine "nachvollziehbare Darlegung der konkreten Umstände" vorgenommen. Welche konkreten Umstände bzw. wie eine nachvollziehbare Darlegung konkret ausgestaltet sein müsste, geht aus ihren Ausführungen aber nicht hervor. Damit können sie bei der Beantwortung der Frage nach den Royalties keine Verletzung des Auskunftsrechts aufzeigen. Der Vollständigkeit halber ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Handlungen der Beklagten in Bezug auf die Beantwortung der Frage nach den mit E._____ "coverlegten" Werken keine Verletzung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge begründen, denn Vertragspartner der Kläger ist für diese Werke einzig E._____ (vgl. dazu E. 4.2.2.3.). Entsprechend hat die Beklagte gegenüber den Klägern zu diesen Werken keine Auskunftspflicht. Die Kläger haben sich dafür vielmehr direkt an E._____ nach Massgabe der dortigen Verträge zu wenden. c) E-Mail vom 18. August 2022 Die Kläger tragen weiter vor, sie hätten die Beklagte mit E-Mail vom 18. August 2022 aufgefordert, die zahlreichen offenen Fragen zu den vorgelegten Unterlagen
- 36 zu klären (act. 1 Rz. 58). Am 22. August 2022 habe die Beklagte eine Liste der "coverlegten" Werke mit E._____ zugestellt (act. 1 Rz. 60). Aus diesen Ausführungen geht nicht hervor, inwiefern eine Verletzung des Auskunftsrechts vorliegen soll. Die Kläger unterlassen es bereits, darzulegen, welche Fragen sie gestellt haben. Aus dem E-Mail vom 18. August 2022 können sie daher keine Verletzung der Auskunftspflicht ableiten. d) E-Mail vom 21. September 2022 Die Kläger stützen sich für die ins Feld geführte Verletzung der Auskunftspflicht zudem auf ein E-Mail vom 21. September 2022. Mit diesem hätten sie unmissverständlich wissen lassen, dass die bislang gemachten Angaben ungenügend seien (act. 1 Rz. 61). Die Kläger haben der Beklagten in Bezug auf die monierte äusserst niedrige Lizenzbeteiligung am Musical mitgeteilt, dass diese Darstellung nur dann zutreffe, wenn ein neues Musical in Auftrag gegeben werde. Die vorliegende Situation, wo ein Musicalproduzent vorbestehende Werke anlizenziere, sei völlig anders. Weiter haben die Kläger festgehalten, dass dies umso vordringlicher gelte, zumal für einige neue Werke beim Musicalfilm eine Lizenzbeteiligung von 20 % vereinbart worden sei; entsprechend haben sie die Beklagte um Erklärung dazu ersucht (act. 1 Rz. 65 ff.; act. 3/22 S. 3). Die Kläger haben nach dem Gesagten ihre bereits früher gestellte Frage zur Üblichkeit der abgerechneten Royalties für das Musical konkretisiert und um Aufklärung darüber ersucht, weshalb sich die Lizenzbeteiligungen für das Musical und den Musicalfilm stark unterscheiden. Auf diese Frage hat die Beklagte zunächst mit E-Mail vom 4. November 2022 eine sehr baldige Antwort in Aussicht gestellt (act. 1 Rz. 69; act. 13 Rz. 408; act. 3/22 S. 2) und sich dann mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 auf die Saldoklausel berufen (act. 1 Rz. 72; act. 13 Rz. 131 ff.). Die Beklagte wäre zumindest verpflichtet gewesen, den Klägern den Unterschied zwischen den Lizenzbeteiligungen im Musical und im Musicalfilm zu erläutern. Da sie die entsprechende Frage nicht beantwortet und sich stattessen auf die in dieser Hinsicht nicht anwendbare Saldoklausel berufen hat, hat sie ihre Auskunftspflicht verletzt.
- 37 e) Fazit zur Verletzung der Auskunftspflicht Die Beklagte hat in Bezug auf die mit E-Mail vom 21. September 2022 gestellte Frage zum Unterschied zwischen der Lizenzbeteiligung im Musical und im Musicalfilm ihre Auskunftspflicht verletzt. Im Übrigen liegen keine Verletzungen der Auskunftspflicht vor. 4.4. Verletzung Rechenschaftslegungsrecht 4.4.1. Parteistandpunkte 4.4.1.1. Kläger Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, die ihnen von der Beklagten am 29. März 2022 zugestellten Abrechnungen des Musicals seien offensichtlich ungenügend und enthielten zahlreiche Ungereimtheiten. Die Abrechnungen seien am 18. Dezember 2020 erstellt worden und hätten die Periode 2019 betroffen. Die Abrechnung des Jahres 2019 habe indes bis spätestens am 31. März 2020 zu erfolgen gehabt und sei entsprechend verspätet gewesen. Für das Jahr 2020 und 2021 seien ihnen gar keine Abrechnungen zugestellt worden. Die Abrechnung zum Musicalfilm des Jahres 2020 sei ihnen erst am 15. Juli 2022 auf ihre Aufforderung hin zugestellt worden. Aus den Abrechnungen ergebe sich weder der erzielte Bruttoumsatz noch die anteilsmässige prozentuale Höhe der angewandten Lizenzbeteiligung. Die Beklagte wolle mittels unzureichender Abrechnungen eine Überprüfung verhindern. Sie habe die Beklagte mehrfach aufgefordert, vertragskonforme Abrechnungen zum Musical und dem Musicalfilm vorzulegen. Dass die Abrechnungen der Beklagten falsch seien, zeige sich auch daran, dass die Beklagte diese diverse Male korrigiert habe. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 habe die Beklagte sie über eine Korrektur zum Musicalfilm informiert und ihnen mitgeteilt, dass eine Zahlung von EUR 100'000.– von L._____ vom 18. Mai 2012 nicht berücksichtigt gewesen sei. Diese Zahlung hätte gemäss den Verlagsverträgen bis Ende 2012 abgerechnet und die darauf entfallenden Tantiemen ausbezahlt werden müssen, was nicht geschehen sei. Am 31. März 2023 sei die Beklagte mit einem weiteren Schreiben und drei neuen Korrekturabrechnungen an sie gelangt und habe die Ab-
- 38 rechnung vom 1. Dezember 2022 plötzlich als provisorisch bezeichnet. Darin habe die Beklagte abermals korrigierte Zahlen präsentiert und dazu eine neue Geschichte erzählt, nämlich dass vergessen worden sei, dass gewisse Songs bei E._____ co-verlegt seien. Die Beklagte habe damit sowohl die Abrechnung zum Musicalfilm vom 1. Dezember 2022 als auch jene zum Musical aus dem Dezember 2020 korrigiert. Dass die Beklagte nicht mehr gewusst haben wolle, welche Werke von D._____ alleinverlegt und welche co-verlegt gewesen seien und wo ein Pauschalkostenabzug zu machen sei, sei inakzeptabel. Die nächsten Korrekturen hätten nicht lange auf sich warten lassen. Am 19. Mai 2023 seien erneut lange zurückliegende, substantielle Verwertungserlöse erstmalig offengelegt worden, konkret eine Zahlung der P._____ GmbH (nachfolgend: P._____) aus dem Jahr 2018 über EUR 250'000.–. Als Leistungsgrund habe die Beklagte die Gegenleistung für eine Lizenzierung von vier Songs im Musicalfilm, die im Musical selbst noch nicht vorgekommen seien, sowie die Absicherung der Soundtrackrechte angegeben. Sie habe den enormen Verzug im Wesentlichen damit zu begründen versucht, dass der Lizenzvertrag mit P._____ angeblich so kryptisch formuliert sein solle, dass es einer langwierigen Aufklärung zwischen der Beklagten und P._____ bedurft habe, um den Lizenzanteil der Werke festzustellen. Angeblich sollen EUR 200'000.– auf die Songlizenzen und EUR 50'000.– auf die Sicherung der Soundtrackrechte entfallen. Die Zahlung von P._____ hätte gemäss den Verlagsverträgen bis am 31. Dezember 2018 abgerechnet sein und die darauf entfallenden Tantiemen danach ausbezahlt werden müssen. Es sei naheliegend, dass die Beklagte zur Kaschierung ihres Verzuges angebliche Abklärungen vorgebe. Die Darstellung der Beklagten sei zudem wohl absichtlich unpräzis. Für eine Absicherung der Soundtrackrechte wäre Q._____ und nicht die Beklagte zuständig gewesen. Die Angelegenheit sei immer abstruser geworden. Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Juli 2023 habe die Beklagte den Klägern fünf neue Korrekturabrechnungen zugestellt, womit die zuvor am 31. März 2023 und am 19. Mai 2023 zugesandten Abrechnungen erneut korrigiert worden seien. Auch hier sei die Zuordnung zum Allein- und Co- Verlag im Vordergrund gestanden. Diese Irrtümer, Unkorrektheiten und vergessenen Umstände reihten sich schier endlos aneinander. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Beklagte nach der Kündigung panisch Abrechnungen produziert
- 39 habe, um zumindest einige Verfehlungen noch schnell selbst anzuzeigen und mit eigener Deutung zu versehen, bevor sie im Prozess aufgedeckt würden. Zentrales Element sei die Umstellung bestimmter Werke von ursprünglich 50/50 % Co-Verlag E._____/Beklagte hin zu 100 % Musikverlagsrecht E._____. Die abermals neue Zuordnung erscheine höchst unglaubwürdig und willkürlich (act. 1 Rz. 39 ff. und 96 f.; act. 22 Rz. 23 ff. und 246 ff.). 4.4.1.2. Beklagte Die Beklagte bestreitet, dass sie ihre Rechenschaftsablegungspflicht verletzt hat. Seit der Uraufführung des Musicals habe die Beklagte in regelmässigen Abständen Abrechnungen über die D._____ bzw. den Klägern zustehenden Tantiemen erstellt. Diese seien stets gleich aufgebaut gewesen und von D._____ nie bemängelt worden. Auch die Kläger hätten diese während sieben Jahren nie beanstandet. Dass die Abrechnungen keinen Lizenzsatz enthielten, gründe darin, dass sie Pauschalbeträge vereinnahmt habe, was sich auch aus den Abrechnungen ohne Weiteres ergebe. Sie habe den Klägern auch mehrfach angeboten, gemeinsam ein neues Abrechnungsformat zu erarbeiten. Auf dieses Angebot seien sie jedoch nicht eingegangen. Für den Musicalfilm habe sie von L._____, welcher neben den Bühnenaufführungsrechten auch die Rechte zur Verfilmung des Musicals eingeräumt worden seien, ein pauschales Entgelt über insgesamt EUR 200'000.– erhalten, das in zwei Tranchen von je EUR 100'000.– im Jahr 2012 und 2022 ausbezahlt worden sei. Es sei ihr zudem im Jahr 2018 gelungen, P._____ vier zusätzliche Werke à pauschal je EUR 50'000.– für den Musicalfilm zu lizenzieren. Zudem habe sie zur Absicherung der Soundtrackrechte für die im Musical verwendeten Werke ein zusätzliches Entgelt von EUR 50'000.– erhalten. Diese Aufteilung hätten die P._____ und sie in einer Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 2023 so bestätigt, sei von ihr aber bereits in der den Klägern am 15. Juli 2022 zugestellten Abrechnung antizipiert worden. Die Abrechnung für die Zahlung von L._____ aus dem Jahr 2022, welche am 10. November 2022 vereinnahmt worden sei, habe sie den Klägern in einer provisorischen Version am 1. Dezember 2022 bzw. in einer definitiven Version am 31. März 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 habe sie die Kläger zudem darüber informiert, dass eine Vorschusszahlung von EUR 100'000.–, die sie
- 40 am 18. Mai 2012 von L._____ erhalten habe, versehentlich nicht abgerechnet worden sei. Dass die Abrechnung der Zahlung unterblieben sei, sei darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2012 noch keine Abrechnung und Verteilung möglich gewesen sei. Es sei damals noch unklar gewesen, welche Werke genau im Musicalfilm verwendet würden. Diese Unklarheit habe bis ins Jahr 2018 angehalten, als das definitive Drehbuch verabschiedet worden sei. Als dieses bekannt gewesen sei, habe sie übersehen, dass die Vorschusszahlung noch nicht abgerechnet worden sei. Sie bestreite im Übrigen, dass eine Abrechnung gemäss den Verlagsverträgen jeweils bis am 31. Dezember des entsprechenden Jahres zu erfolgen habe. Am 31. März 2023 habe sie den Klägern ordnungsgemäss die Abrechnung für das Jahr 2022 zukommen lassen. Dabei habe sie darauf hingewiesen, dass gewisse Korrekturen nötig gewesen seien. Es sei dabei vergessen gegangen, dass gewisse Werke bei E._____ "co-verlegt" seien. Am 19. Mai 2023 und am 10. Juli 2023 habe sie den Klägern weitere angepasste Abrechnungen zugesandt, welche in Bezug auf die bei E._____ "co-verlegten" Werke Anpassungen enthalten hätten. Im Rahmen der Korrekturen vom 31. März 2023, 19. Mai 2023 und 10. Juli 2023 sei bei den Abrechnungen angepasst worden, dass für die entsprechenden Werke kein pauschaler Unkostenabzug abzuziehen sei. Zudem sei die Zuteilung an sie und E._____ richtiggestellt worden. Von diesen Korrekturen seien jedoch nur bei E._____ "co-verlegte" Werke betroffen gewesen, für welche gegenüber den Klägern einzig E._____ abrechnungspflichtig sei. Die bei ihr abgerechneten Werke seien stets korrekt abgerechnet gewesen (act. 13 Rz. 89 ff., 143 ff., 383 ff.; act. 26 Rz. 79 ff. und 149 ff.). 4.4.2. Würdigung Die Kläger beanstanden mit ihren Ausführungen sowohl eine in mehrfacher Hinsicht verspätete Erstellung der Abrechnungen als auch eine inhaltlich ungenügende und falsche Erstellung der Abrechnungen. 4.4.2.1. Verspätete Erstellung der Abrechnungen a) Zahlung von L._____ über EUR 100'000.– aus dem Jahr 2012
- 41 - Die Kläger stützen sich für eine verspätete Abrechnung zunächst auf die Abrechnung der ersten Zahlung von L._____ für den Musicalfilm über EUR 100'000.–. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass diese Zahlung der Beklagten im Jahr 2012 zuging und am 1. Dezember 2022 abgerechnet wurde (act. 1 Rz. 96; act. 13 Rz. 137). Die Kläger behaupten, die Beklagte sei gestützt auf die Verlagsverträge verpflichtet gewesen, diese Zahlung jeweils bis am 31. Dezember jeden Jahres und damit per Ende 2012 abzurechnen (act. 22 Rz. 25). Dies wird von der Beklagten bestritten (act. 26 Rz. 151). Es obliegt daher den Klägern, für jedes betroffene Werk konkret darzulegen, woraus sich die behauptete vertragliche Vereinbarung ergeben soll. Diese Anforderungen erfüllen die Kläger nicht. Sie begnügen sich vielmehr damit, pauschal vorzubringen, diese Pflicht ergebe sich aus den standardisierten Verlagsverträgen (act. 22 Rz. 25). Daraus lässt sich aber nicht entnehmen, welches Werk welchem konkreten Vertrag zuzuordnen ist. Mangels genügender Substantiierung ist die von den Klägern behauptete vertragliche Abrechnungspflicht jeweils per 31. Dezember eines jeden Jahres als unbewiesen zu betrachten. Der Vollständigkeit halber ist weiter darauf hinzuweisen, dass sich die Pflicht zur Abrechnung der im Jahr 2012 an die Beklagte geleisteten Zahlung nicht nach dem Vergleich vom 9. Juli 2021 richten kann. Eine Rückwirkung dieses Vergleichs für die Pflicht zur Rechenschaftsablegung ist nicht behauptet, vielmehr gehen auch die Kläger von einer Anwendbarkeit der ursprünglichen Verlagsverträge aus. Diese sind als Verlagsverträge im Sinne von Art. 380 ff. OR zu qualifizieren. Die Abrechnungspflicht der Beklagten in Bezug auf diese Zahlung richtet sich entsprechend nach Art. 389 Abs. 2 OR. Beim vorliegend vereinbarten Umsatzhonorar ist die Abrechnung nach dieser Bestimmung übungsgemäss vorzunehmen, mithin regelmässig nach der zwischen den Parteien gelebten Praxis (ZK OR-HOCHREUTENER, Art. 389 N 11). Die für den vorgebrachten Kündigungsgrund behauptungspflichtigen Kläger äussern sich überhaupt nicht dazu, wie sich die übungsgemässe Abrechnung der Parteien gestaltete. Vielmehr begnügen sie sich damit, die – ebenfalls unspezifischen – Ausführungen der Beklagten, dass diese regelmässig abgerechnet haben will (act. 13 Rz. 90), zu bestreiten (act. 22 Rz. 246). Mangels Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen der Abrechnungspraxis der Parteien ist – im Ergebnis wie von den Klägern behauptet – von der in der Praxis üblichen mindestens jährli-
- 42 chen Abrechnungspflicht auszugehen (ZK OR-HOCHREUTENER, Art. 389 N 11). Die Beklagte bestreitet nicht, dass das Drehbuch für den Musicalfilm erst im Jahr 2018 definitiv verabschiedet wurde (act. 13 Rz. 138; act. 22 Rz. 266). Damit war eine definitive Abrechnung der (Vorschuss-)Zahlung aus dem Jahr 2012 erst im Jahr 2018 möglich (vgl. dazu auch unten E. 4.4.2.1.c). Entsprechend war diese Zahlung von der Beklagten mit der Abrechnung des Jahres 2018 vorzunehmen. Mit der Abrechnung am 1. Dezember 2022 verletzte die Beklagte folglich ihre Rechenschaftspflicht. b) Weitere Zahlung von L._____ über EUR 100'000.– Nach Sachdarstellung der Beklagten erhielt sie von L._____ für den Musicalfilm nebst der bereits erwähnten Zahlung aus dem Jahr 2012 am 10. November 2022 eine weitere Pauschalzahlung von EUR 100'000.– (act. 13 Rz. 41 und 98). Es gelingt den Klägern in dieser Hinsicht nicht, eine Vertragsverletzung der Beklagten aufzuzeigen. Die für die Vertragsverletzung behauptungs- und beweispflichtigen Kläger begnügen sich damit, die beklagtische Sachdarstellung, wonach am 10. November 2022 eine Zahlung in der erwähnten Höhe eingegangen ist, zu bestreiten (act. 22 Rz. 264). Es trifft zwar zu, dass die Kläger nicht wissen können, wann welche Zahlung bei der Beklagten eingegangen ist. Die Beklagte hat jedoch dargelegt, wann ihrer Ansicht nach die Zahlung von EUR 100'000.– bei ihr einging, nämlich am 10. November 2022. Damit ist sie der ihr in Bezug auf diese Zahlung obliegenden qualifizierten Bestreitungslast (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_251/2020 vom 29. September 2020, E. 3.7.1.) nachgekommen. Das Vorliegen einer qualifizierten Bestreitungslast ändert nichts an der grundsätzlichen Verteilung der Behauptungs- und Beweislast, diese obliegt (weiterhin) den Klägern (BK-WALTER, Art. 8 ZGB N 196). Es ist damit Sache der Kläger, rechtsgenügend zu behaupten und zu beweisen, wann die Beklagte die zweite Zahlung über EUR 100'000.– vereinnahmt hat und wann diese entsprechend abzurechnen war. Die Kläger äussern sich – abgesehen von der erwähnten Bestreitung – indes gar nicht zum Zeitpunkt des Eingang der Zahlung von EUR 100'000.– sowie zum Zeitpunkt, in welchem die Abrechnung zu erstellen war. Damit erweisen sich ihre diesbezüglichen Behauptungen als ungenügend und es ist nach der Sachdarstellung der Beklagten von
- 43 einem Zahlungseingang am 10. November 2022 auszugehen. Die Beklagte hat diese Zahlung folglich fristgerecht am 31. März 2023 abgerechnet (act. 13 Rz. 41; act. 22 Rz. 208 ff.; act. 15/16). c) Zahlung von P._____ aus dem Jahr 2018 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte im Jahr 2018 eine Zahlung von P._____ in der Höhe von EUR 250'000.– erhalten hat. Die Beklagte hat diese Zahlung den Klägern erstmals am 15. Juli 2022 abgerechnet. Bei den später am 19. Mai 2023 versandten neuerlichen Abrechnungen handelt es sich um eine Anpassung dieser Abrechnung (vgl. act. 3/18–21 und act. 15/19). Entgegen den Ausführungen der Beklagten kann die von ihr behaupteten Information im Rahmen der Vergleichsgespräche nicht mit einer Abrechnung gleichgestellt werden. Diese erfolgte erst am 15. Juli 2022 (act. 13 Rz. 150 ff.; act. 22 Rz. 39 ff.; act. 26 Rz. 46 ff.; act. 3/18–21). Die Beklagte war bezüglich der Zahlung der P._____ zur jährlichen Abrechnung verpflichtet. Es kann dafür auf die Ausführungen zur Zahlung von L._____ aus dem Jahr 2012 verwiesen werden. Fraglich ist indes, wann diese Abrechnungspflicht einsetzt, namentlich ob sie mit dem Zugang der Zahlung oder dem Zeitpunkt, in welchem die Aufteilung klar ist, vorzunehmen ist. Es handelt sich unbestrittenermassen um Pauschalzahlungen der P._____ (act. 13 Rz. 99 und 384; act. 22 Rz. 250 ff. und 287). Bei einer solchen ist einzig eine Abrechnung im Zeitpunkt, in dem sich die Aufteilung auf die unterschiedlichen Werke herauskristallisiert hat, sinnvoll. Zuvor sind höchstens Vorschusszahlungen und provisorische Abrechnungen möglich. Die Beklagte belegt, dass sie sich mit P._____ in einer zweiten Ergänzungsvereinbarung am 8. Mai 2023 über die Aufteilung der Zahlung geeinigt hat (act. 27/94). Entsprechend entstand die beklagtische Abrechnungspflicht erst in diesem Zeitpunkt und es wäre demnach mit den Einnahmen des Jahres 2023 abzurechnen gewesen. Bei der von der Beklagten am 15. Juli 2022 versandten Abrechnung handelt es sich im Lichte dessen um eine provisorische Abrechnung. Diese wurde am 19. Mai 2023 korrigiert. Damit hat die Beklagte noch während des Jahres 2023 abgerechnet, weshalb keine Verletzung der Rechenschaftspflicht der Beklagten vorliegt.
- 44 d) Abrechnung Musicaleinnahmen 2019 Die Abrechnung zur im Jahr 2019 erfolgten Aufführung des Musicals hat die Beklagte am 18. Dezember 2020 erstellt und den Klägern am 29. März 2022 zugesandt (act. 1 Rz. 39; act. 13 Rz. 93 f. und 119). Anders als dies von der Beklagten dargestellt wird, kann auch zu dieser Abrechnung die behauptete Offenlegung in einem Vergleichsentwurf (act. 13 Rz. 93) nicht als Abrechnung verstanden werden, zumal darin einzig der Tantiemenanspruch der Kläger genannt ist, dessen Berechnung aber nicht hervor geht. Die Beklagte wäre damit zur jährlichen Abrechnung verpflichtet gewesen, es kann dafür auf die bereits zur Zahlung von L._____ aus dem Jahr 2012 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Mit der erst am 29. März 2022 erfolgten Zustellung der Abrechnung des Jahres 2019 ist eine Vertragsverletzung der Beklagten ohne Weiteres erstellt. e) Abrechnungen des Jahres 2020 und 2021 Die Kläger rügen schliesslich das Fehlen der Abrechnungen für das Musical und des Musicalfilms der Jahre 2020 und 2021 (act. 1 Rz. 40). Es ist unbestritten, dass für diese Jahre keine Einnahmen aus dem Musical und dem Musicalfilm erzielt wurden (act. 13 Rz. 209, 248 und 364; act. 22 Rz. 287). Auch die Abrechnungspflicht für das Jahr 2020 richtet sich nach den ursprünglichen Verlagsverträgen (vgl. E. 4.4.2.1.a). Wie bereits dargelegt, ist die Abrechnung übungsgemäss vorzunehmen. Die Kläger bestreiten die beklagtischen Ausführungen nicht, dass praxisgemäss keine Nullabrechnungen erstellt werden (act. 13 Rz. 209; act. 22 Rz. 287). Entsprechend bestand für das Jahr 2020 auch keine Pflicht der Beklagten, eine Abrechnung zu erstellen. Gleich verhält es sich auch für die Einnahmen des Jahres 2021. Nach der angepassten Regelung im Vergleichsvertrag vom 9. Juli 2021 hat die Beklagte jeweils innert drei Monaten nach Beendigung des vorangegangenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei Einkünfte in jene Abrechnungsperiode einzubeziehen sind, in der sie der Beklagten zugegangen sind (act. 1 Rz. 40; act. 13 Rz. 196). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Beklagte bei Fehlen von Einnahmen keine Abrechnungen zu erstellen hat. Folglich kann auch keine Verletzung der Abrechnu