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Zürich Handelsgericht 23.09.2019 HG190010

23 settembre 2019·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·8,428 parole·~42 min·5

Riassunto

Forderung etc.

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG190010-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Ruth Bantli Keller, die Handelsrichter Dr. Felix Graber, Dr. Martin Liebi und Paul Josef Geisser sowie der Gerichtsschreiber Marius Zwicky

Beschluss und Urteil vom 23. September 2019

in Sachen

A._____ (Schweiz) AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____

gegen

B._____, Beklagte

betreffend Forderung etc.

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 3'836'634.86, zuzüglich Zinsen wie folgt zu bezahlen: - Zins zu 5 % auf EUR 4'250'022.18 vom 1. August 2014 bis am 3. Juli 2015; - Zins zu 5 % auf EUR 3'894'634.86 vom 4. Juli 2015 bis am 26. August 2015; und - Zins zu 5 % auf EUR 3'836'634.86 seit 27. August 2015. 2. Es sei die Beklagte zur Abgabe folgender Willenserklärung in der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form (öffentliche Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung) zu verpflichten: «Wir, die B._____, C._____ [Stadt auf Franzöisch- Polynesien], stimmen hiermit der Abtretung der Grundschuld Blatt 1 Abteilung III Nr. 1 (580'000 Deutsche Mark), eingetragen im Grundbuch von D._____ (Deutschland) des Amtsgerichts D._____, von der E._____ Aktiengesellschaft, F._____ [Stadt in Deutschland], an die A._____ (Schweiz) AG, Zürich, erfolgt durch Abtretungserklärung vom 10. Oktober 2008, zu.» 3. Es sei die Beklagte zur Abgabe folgender Willenserklärung in der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form (öffentliche Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung) zu verpflichten: «Wir, die B._____, C._____, stimmen hiermit der Abtretung der Grundschuld Blatt 1 Abteilung III Nr. 1 a (220'000 Deutsche Mark), eingetragen im Grundbuch von D._____ (Deutschland) des Amtsgerichts D._____, von der G._____ Aktiengesellschaft (Filiale D._____ in D._____) an die A._____ (Schweiz) AG, Zürich, erfolgt durch Abtretungserklärung vom 12. November 2008, zu.» 4. Es sei die Beklagte zur Abgabe folgender Willenserklärung in der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form (öffentliche Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung) zu verpflichten: «Im Grundbuch von D._____ des Amtsgerichts D._____, Blatt 1 ist für uns in Abteilung III unter Nummer 3 eine verzinsliche Grundschuld in der Höhe von EUR 900'000 eingetragen. Wir, die B._____, C._____, treten hierdurch die vorbezeichnete Grundschuld mit Zinsen von Anfang an und mit allen Nebenrechten und Nebenleistungen sowie die Ansprü-

- 3 che aus der Übernahme der persönlichen Haftung - soweit vorhanden - und der entsprechenden Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen an die A._____ (Schweiz) AG, Zürich, ab und bewilligen die Eintragung im Grundbuch.» 5. Es sei der Beklagten eine Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils anzusetzen, die Willenserklärungen gemäss Ziff. 2 bis Ziff. 4 abzugeben; dies mit der Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Urteil die Willenserklärungen ersetzt. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beklagten.

Das Handelsgericht zieht in Erwägung 1. Prozessverlauf Am 17. Januar 2019 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-31). Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 wurde das Rubrum auf neu "A._____ (Schweiz) AG, … [Adresse], Zustelladresse: Zweigniederlassung Zürich, … [Adresse]" berichtigt. Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 80'000.– zu leisten sowie um eine neue oder bereinigte Vollmacht einzureichen, aus welcher insbesondere klar ersichtlich ist, wer für die Klägerin unterzeichnet hat. Zudem wurde die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass sie während der gesamten Prozessdauer dafür besorgt sein muss, in der Schweiz einen Rechtsvertreter oder zumindest ein Zustellungsdomizil zu haben (act. 4). Nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 25. Januar 2019 eine bereinigte Vollmacht eingereicht (act. 6; act. 7) sowie den Gerichtskostenvorschuss fristgemäss bezahlt hatte (act. 8), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 11. Februar 2019 Frist angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen, unter der Androhung, dass ihr andernfalls eine kurze Nachfrist im Sinne von Art. 223 Abs. 1 ZPO angesetzt werde. Gleichzeitig wurde der Beklagten die nämliche Frist angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, unter der Androhung, dass andernfalls ohne eine neue Aufforderung die Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden (act. 9). Die Klage-

- 4 schrift konnte am 13. März 2019 auf dem Rechtshilfeweg an die als Organ im Register eingetragene Geschäftsführerin der Beklagten, H._____, I._____ Str. 2, D._____, Deutschland, zugestellt werden (vgl. dazu act. 10B; act. 3/4 und Prot. S. 6), weshalb diesbezüglich von einer rechtsgenügenden Zustellung an die Beklagte auszugehen ist (vgl. dazu auch A. STAEHELIN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 138 N. 5 ff.). Da die Beklagte weder die Klageantwort innert Frist eingereicht noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachgesucht hat, wurde ihr mit Verfügung vom 5. Juni 2019 eine einmalige kurze Nachfrist angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen, unter der Androhung, dass das Gericht bei Säumnis entweder einen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorladen werde (act. 12). Die Verfügung vom 5. Juni 2019 wurde am tt.mm.2019 androhungsgemäss im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (vgl. act. 14; act. 15). Nachdem innert dieser Nachfrist keine Klageantwort eingegangen ist, ist androhungsgemäss zu verfahren. Die Angelegenheit erweist sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als spruchreif. 2. Parteien und Prozessgegenstand 2.1. Parteien Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in J._____ und Zweigniederlassung in Zürich. Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb aller Arten von Bankgeschäften für eigene und fremde Rechnung im In- und Ausland. Die Tätigkeit der Klägerin erstreckt sich unter anderem auf die Ausleihe von Geldern, insbesondere die Gewährung von Krediten, festen Vorschüssen und Darlehen aller Art (act. 3/3). Die Beklagte ist eine Gesellschaft in Rechtsform einer "Société civile" mit Sitz in C._____, … [Stadt] von Französisch-Polynesien, welche auf der Insel K._____ liegt. Der Gesellschaftszweck liegt unter anderem im Erwerb und der Verwaltung

- 5 von Wertpapieren, Anteilen, Mobiliar- und Immobiliarvermögen und -rechten (act. 3/4; act. 3/5). 2.2. Prozessgegenstand Die Klägerin macht einen Rückforderungsanspruch aus einem Darlehen geltend, welches ursprünglich andere Kreditinstitute der Beklagten in der Form von festen Vorschüssen gewährten, die Klägerin von diesen Kreditinstituten aber abgelöst hat (act. 1 Rz. 14 f.; act. 3/6-8). Weiter verlangt die Klägerin von der Beklagten die Abgabe von Willenserklärungen in der nach § 29 der deutschen Grundbuchordnung ("D-GBO") vorgeschriebenen Form (öffentliche Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung), um in Deutschland die Zwangsverwertung der als Pfänder dienenden Grundstücke einleiten zu können (act. 1 Rz. 70 ff.). 3. Formelles 3.1. Versäumte Klageantwort Reicht die beklagte Partei auch innerhalb der Nachfrist keine Klageantwort ein, so trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Auf die Säumnisfolgen ist die Partei hinzuweisen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht die Klage aufgrund der unbestritten gebliebenen Behauptungen der klägerischen Partei durch Prozessoder Sachurteil erledigen kann. An der Spruchreife mangelt es, wenn das Vorbringen der klägerischen Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (fehlende Schlüssigkeit; Art. 56 ZPO) oder erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO; zum Ganzen: Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG130183 vom 9. April 2014, in: ZR 2015 Nr. 2 E. 1.1.1. S. 3; WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 223 N. 20 ff.; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Art. 223 N. 5 ff.).

- 6 - 3.2. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 3.2.1. Örtliche Zuständigkeit In Ziff. 17 des Hypothekarkreditvertrages vom 14. Juli 2009 haben die Parteien Zürich als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbart (vgl. act. 3/2). Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates sind ausschliesslich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (Art. 23 Abs. 1 LugÜ). Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz, demnach ist das LugÜ anwendbar (vgl. act. 3/3). Zulässigkeit und Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung dürfen nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede hin geprüft werden. Wird jedoch ein Gericht für eine Streitigkeit angerufen, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaates gestützt auf Art. 22 LugÜ ausschliesslich zuständig ist, hat es sich von Amtes wegen für unzuständig zu erklären (BERGER, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar LugÜ, 2. Aufl., 2015, Art. 23 N. 60). Gemäss Art. 22 Ziff. 1 LugÜ sind für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschliesslich [und damit zwingend] zuständig. Die Bedeutung dieser Bestimmung ist deshalb von Relevanz, weil gemäss Art. 35 Abs. 1 LugÜ bei ihrer Verletzung die Anerkennung und

- 7 - Vollstreckung versagt werden kann, während üblicherweise keine Nachprüfung der Zuständigkeit mehr erfolgt (Art. 35 Abs. 3 LugÜ). Der Begriff der "Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen […] zum Gegenstand haben" ist vertragsautonom auszulegen (EuGH, Urt. v. 10.01.1990 – Rs. C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-38, Rn. 8). Art. 22 LugÜ darf nicht weiter ausgelegt werden, als sein Ziel erforderlich macht, da er bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist (EuGH, Urt. v. 10.01.1990 – Rs. C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. I-38, Rn. 8; dem folgend EuGH, Urt. v. 09.06.1994 – Rs. C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2545, Rn. 12; EuGH, Beschl. v. 05.04.2001 – Rs. C-518/99, Gaillard, Slg. 2001, I-2773, Rn. 14). Die ausschliessliche Zuständigkeit von Art. 22 Ziff. 1 LugÜ umfasst nicht alle Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fallen und darauf gerichtet sind, den Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (EuGH, Urt. v. 10.01.1990 – Rs. C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. I-38, Rn. 11; EuGH, Beschl. v. 05.04.2001 – Rs. C-518/99, Gaillard, Slg. 2001, I-2773, Rn. 15). Für die Anwendbarkeit von Art. 22 Ziff. 1 LugÜ reicht es nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht (EuGH, Urt. v. 09.06.1994 – Rs. C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2545, Rn. 13; dem folgend EuGH, Beschl. v. 05.04.2001 – Rs. C-518/99, Gaillard, Slg. 2001, I-2773, Rn. 16). Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (EuGH, Beschl. v. 05.04.2001 – Rs. C-518/99, Gaillard, Slg. 2001, I-2773, Rn. 16). Zur Abgrenzung zwischen dinglichen Rechten und persönlichen Ansprüchen bezieht sich der EuGH auf den Schlosser-Bericht von 1979 (EuGH, Urt. v. 09.06.1994 – Rs. C- 292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2545, Rn. 13; EuGH, Beschl. v. 05.04.2001 – Rs. C- 518/99, Gaillard, Slg. 2001, I-2773, Rn. 17): Der Unterschied zwischen einem

- 8 dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch besteht darin, dass das dingliche Recht an einer Sache zu Lasten von jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (P. SCHLOSSER, Bericht zu dem Übereinkommen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland über den Beitritt zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof, ABl. EG 1979, C 59/71, Rn. 166). Stützt sich die Klage lediglich auf einen persönlichen Anspruch auf Bestellung eines dinglichen Rechts, ist Art. 22 Ziff. 1 LugÜ daher nicht anwendbar (vgl. MÜLLER, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Lugano-Übereinkommen (LugÜ), 2011, Art. 22 N. 18; GÜNGERICH, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar LugÜ, 2. Aufl., 2015, Art. 22 N. 30 ff.). Die Klägerin verlangt mit Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 4, die Beklagte sei zur Abgabe von Willenserklärungen in der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form (öffentliche Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung) zu verpflichten, wonach diese der Abtretung von Grundschulden, eingetragen im Grundbuch von D._____ (Deutschland) des Amtsgerichts D._____, zustimme bzw. wonach eine Grundschuld mit Zinsen von Anfang an und mit allen Nebenrechten und Nebenleistungen sowie die Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung – soweit vorhanden – und der entsprechenden Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen an die Klägerin abgetreten und wonach die Eintragung im Grundbuch bewilligt werde (act. 1 S. 2 f.). Mit anderen Worten verlangt die Klägerin von der Beklagten gestützt auf einen vertraglichen Anspruch die Abgabe von Willenserklärungen, welche nur von dieser als Schuldnerin bzw. Eigentümerin des betroffenen Grundstückes Blatt 1, eingetragen im Grundbuch von D._____ (Deutschland), abgegeben werden können und welche nicht gegenüber jedermann wirken (vgl. act. 1 Rz. 37 sowie Rz. 51; act. 3/6). Demnach handelt es sich um persönliche Ansprüche. Art. 22 Ziff. 1

- 9 - LugÜ ist somit – obwohl ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird bzw. die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht – nicht anwendbar. Die örtliche Zuständigkeit ist demnach gestützt auf Art. 23 Abs. 1 LugÜ gegeben. 3.2.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben, da die geschäftliche Tätigkeit der Parteien betroffen ist, diese im Handelsregister bzw. einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). 3.2.3. Übrige Sachurteilsvoraussetzungen Die Klägerin verlangt mit Rechtsbegehren Ziff. 5, es sei der Beklagten eine Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils anzusetzen, die Willenserklärungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 4 abzugeben; dies mit der Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Urteil die Willenserklärungen ersetze (act. 1 S. 3). Lautet der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Erklärung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt (Art. 344 Abs. 1 ZPO). Betrifft die Erklärung ein öffentliches Register wie das Grundbuch und das Handelsregister, so erteilt das urteilende Gericht der registerführenden Person die nötigen Anweisungen (Art. 344 Abs. 2 ZPO). Ein Entscheid ist u.a. vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin verlangt vorliegend die Abgabe von Willenserklärungen. Demnach wird die Erklärung ohnehin durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt (Art. 344 Abs. 1 ZPO). Die Ansetzung einer Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils verbunden mit der Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Urteil die Willenserklärungen ersetzt, erweist sich somit im vorliegenden Fall, wo die

- 10 geschuldete Willenserklärung durch das Erkenntnisurteil ersetzt wird (vgl. dazu auch BSK ZPO - ZINSLI, Art. 344 N. 4 ff.), als obsolet. Hinzu tritt, dass das hiesige Gericht einer registerführenden Person in Deutschland bzw. einem deutschen Notariat keine Anweisungen erteilen kann bzw. eigentlichen Vollstreckungsentscheiden und -massnahmen aufgrund des Territorialitätsprinzips in aller Regel keine grenzüberschreitende Wirkung zukommt (vgl. WALTHER, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Lugano-Übereinkommen (LugÜ), 2011, Art. 32 N. 4). Auf das Rechtsbegehren Ziff. 5 ist demnach mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb (im verbleibenden Umfang) auf die Klage einzutreten ist. 4. Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 5. September 2008 schlossen die Klägerin – handelnd durch ihre Zweigniederlassung in Zürich – als Kreditgeberin und die Beklagte als Kreditnehmerin einen Hypothekarkreditvertrag ab, in dem die Klägerin der Beklagten eine Kreditlimite von EUR 5'100'000.– gewährte (act. 1 Rz. 21; act. 3/12). Am 14. Juli 2009 schlossen die selben Parteien einen weiteren Hypothekarkreditvertrag ab (nachfolgend: "Kreditvertrag"), welcher denjenigen vom 5. September 2008 ersetzte (act. 3/2). Abgesehen von einzelnen Sicherheiten (unter Ziff. 7 des Kreditvertrags) entsprach der Kreditvertrag weitestgehend der vorherigen Kreditvereinbarung. Die Klägerin gewährte der Beklagten weiterhin eine Kreditlimite von EUR 5'100'000.–. Die Beklagte erhielt gemäss Ziff. 1 des Kreditvertrags das Recht, die Kreditlimite in Schweizer Franken und/oder Euro in Form von festen Vorschüssen oder von Festkrediten zu nutzen. Die Parteien vereinbarten in Ziff. 6 des Kreditvertrags eine feste Laufzeit bis zum 31. Juli 2014. Ferner vereinbarten die Parteien in Ziff. 7 des Kreditvertrags, dass der Klägerin für ihre sämtlichen Forderungen gegenüber der Beklagten mehrere (deutsche) Grundschulden als Sicherheiten haften sollen,

- 11 darunter die Grundschulden Nrn. 1 und 2, eingetragen im Grundbuch von D._____ (Amtsgericht D._____), Blatt 1, notariell abgetreten (Ziff. 7 lit. a des Kreditvertrags; act. 1 Rz. 22 ff.; act. 3/2). In der Folge schlossen die Klägerin und die Beklagte zwei Nachträge zum Kreditvertrag ab, einen am 28. Juli / 4. August 2009 (nachfolgend: "Nachtrag 1"; act. 3/13) und den anderen am 7. / 10. September 2010 (nachfolgend: "Nachtrag 2"; act. 3/14). Mit den beiden Nachträgen ordneten die Parteien die Kreditsicherheiten neu und ersetzten formell die jeweils zuvor geltende Ziff. 7 (Sicherheiten). Inhaltlich haben die Parteien die streitgegenständlichen Sicherheiten nach Ziff. 7 lit. a jedoch nicht verändert. Im Übrigen gilt weiterhin der Kreditvertrag vom 14. Juli 2009 (act. 1 Rz. 25). Bereits am 5. März 1991 bestellte die Beklagte als Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts D._____ unter Blatt 3 verzeichneten Grundstücks "Flur … Nr. 4, Gebäude und Freifläche, I._____ Strasse 5, gross 656 m2" eine Grundschuld in Höhe von DEM 800'000.– zu Gunsten der Beklagten (Eigentümergrundschuld; nachfolgend: "Grundschuld Nr. 1"). Die Adressangabe wurde gemäss den unbestrittenen Angaben der Klägerin am 13. Januar 2010 dahingehend berichtigt, dass sie sich auf die Hausnummer I._____ Strasse 2 bezieht. Die Grundschuld Nr. 1 war sofort fällig und ab dem 5. März 1991 mit 18 % p.a. zu verzinsen. Gemäss Ziff. 8 lit. b der Urkunde ist die Weiterabtretung der Grundschuld Nr. 1 nur mit Zustimmung des jeweiligen Grundstückeigentümers zulässig. Der jeweilige Gläubiger der Grundschuld Nr. 1 ist nach Ziff. 10 berechtigt, jederzeit auf Kosten des Bestellers die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde über die Bestellung der Grundschuld zu beantragen (act. 1 Rz. 37; act. 3/24). Am 15. Mai 1991 errichtete das Amtsgericht D._____ auf Begehren der Beklagten den der Grundschuld entsprechenden "Deutsche(n) Grundschuldbrief", "Gruppe 6 - 7" über DEM 800'000.– (nachfolgend: "Grundschuldbrief Nr. 1"). Der Grundschuldbrief Nr. 1 verbrieft die Grundschuld Nr. 1 (act. 1 Rz. 38; act. 3/9; act. 3/6). Am 24. Januar 1992 trat die Beklagte die Grundschuld Nr. 1 über DEM 800'000.–, inkl. dem seit 5. März 1991 aufgelaufenen Zins, sowie den Grundschuldbrief Nr. 1 an die L._____ GmbH, M._____ [Stadt in Deutschland], ab

- 12 - (act. 3/6 S. 9; act. 3/9 S. 2; act. 1 Rz. 39). Die L._____ trat die Grundschuld Nr. 1 über DEM 800'000.–, inkl. dem seit 14. März 1991 aufgelaufenen Zins, sowie den Grundschuldbrief Nr. 1 am 10. April 1992 weiter an die N._____ Kommanditgesellschaft, O._____, ab (act. 3/6 S. 9; act. 3/9 S. 2; act. 1 Rz. 40). Am 26. Oktober 1995 trat die N._____ Kommanditgesellschaft, O._____, die Grundschuld Nr. 1 über DEM 800'000.–, inkl. dem seit 14. März 1991 aufgelaufenen Zins, sowie den Grundschuldbrief Nr. 1 ihrerseits an die P._____ Aktiengesellschaft, M._____, ab (act. 3/6 S. 9; act. 3/9 S. 2 und act. 1 Rz. 41). Am 22. Februar 1996 wurden im Grundbuch von D._____, Amtsgericht D._____, die Einträge des bisherigen Blattes 3 auf das neue Blatt 1 übertragen. Im Blatt 1 sind seither auch die am 22. Februar 1996 bereits vorbestehende (Eigentümer- )Grundschuld der Beklagten über DEM 800'000.– sowie sämtliche vorstehend erwähnten Abtretungsvorgänge in das Grundbuch D._____ eingetragen (act. 3/6 S. 3, 4 und 9; act. 1 Rz. 42). Am 29. März 1999 wurde von der Grundschuld Nr. 1 über DEM 800'000.– der Teilbetrag von DEM 220'000.– als neue Grundschuld Nr. 1 a abgespalten. Seither betragen die Grundschuld Nr. 1 noch DEM 580'000.– und die Grundschuld Nr. 1 a DEM 220'000.– (act. 3/6 S. 10). Auf dem Grundschuldbrief Nr. 1 wurde eine entsprechende Reduktion des Betrages von DEM 800'000.– auf DEM 580'000.– vorgenommen, und es wurde der neue Grundschuldbrief Nr. 1 a über DEM 220'000.– [nachfolgend: "(Teil-)Grundschuldbrief Nr. 1 a"] ausgestellt (act. 1 Rz. 43; act. 3/10). Die P._____ Aktiengesellschaft – auf welche am 26. Oktober 1995 die Grundschuld Nr. 1 über DEM 800'000.– sowie der Grundschuldbrief Nr. 1 übertragen wurden – verschmolz im Jahr 2002 auf die Q._____ AG, die umgehend in E._____ Aktiengesellschaft umfirmierte (act. 1 Rz. 44; act. 3/25-26). Am 10. Oktober 2008 trat die E._____ Aktiengesellschaft, Filiale R._____ [Stadt in Deutschland], ihre Rechte aus den beiden im Grundbuch D._____ des Amtsgerichts D._____ auf Blatt 1 eingetragenen Grundschulden Nr. 1 über DEM 580'000.– (bzw. EUR 296'549.29) und Nr. 2 über DEM 120'000.– (bzw. EUR 61'355.–) mit den aufgelaufenen Zinsen an die Klägerin ab. Die Klägerin ist damit Gläubigerin der Grundschuld Nr. 1 über DEM 580'000.– geworden (act. 1 Rz. 45; act. 3/7).

- 13 - Auch im Kreditvertrag bzw. Nachtrag 2 zwischen der Klägerin und der Beklagten ist bei der entsprechenden Sicherheit unter Ziff. 7 lit. a – namentlich bei der Grundschuld Nr. 1 – vermerkt, dass diese "notariell abgetreten" ist (act. 3/14; act. 1 Rz. 46). Ebenfalls am 29. März 1999 trat die P._____ Aktiengesellschaft, M._____, die Grundschuld Nr. 1 a über DEM 220'000.– sowie den ebenfalls vom Grundschuldbrief Nr. 1 abgespaltenen (Teil-)Grund-schuldbrief Nr. 1a, "Gruppe 6 - 8"), an die G._____ AG, Filiale D._____, D._____, ab (act. 1 Rz. 48; act. 3/6; act. 3/10). Mit öffentlich beurkundeter Abtretung trat die G._____ AG am 12. November 2008 ihre im Grundbuch D._____ des Amtsgerichts D._____ auf Blatt 1 eingetragenen beiden Grundschulden Nr. 1a über DEM 220'000.– (und Nr. 2a über DEM 80'000.–) über (insgesamt) EUR 153'387.56, entsprechend DEM 300'000.–, mit aufgelaufenen Zinsen seit dem 14. März 1991, mit allen Nebenrechten und unter Übergabe der Grundschuldbriefe, an die Klägerin ab. Die G._____ AG bewilligte ausdrücklich die Eintragung der Klägerin im Grundbuch (act. 1 Rz. 49; act. 3/8). Die Klägerin ist heute im Besitz des (Teil-)Grundschuldbriefes Nr. 1a über DEM 220'000.–, welcher im Grundbuch von D._____, Blatt 1, in Abteilung III, eingetragen ist (act. 1 Rz. 50; act. 3/10; act. 3/6). Der Errichtungsakt der (Eigentümer-)Grundschuld Nr. 1 vom 5. März 1991, vor der Abspaltung der Teilgrundschuld Nr. 1 a noch über die ganzen DEM 800'000.– hält in Ziff. 8 b) fest, dass eine (Weiter-)Abtretung der Grundschulden nur mit Zustimmung des jeweiligen Grundstückeigentümers zulässig ist. Auch die beiden Grundschuldbriefe Nr. 1 und Nr. 1 a enthalten dieselbe Bestimmung (act. 3/24; act. 3/9-10; act. 1 Rz. 51). Weiter bestellte die Beklagte – handelnd durch S._____ – am 20. Juni 2012 als Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts D._____ unter Blatt 1 verzeichneten Grundstücks "Flur … Nr. 4, Gebäude- und Freifläche, I._____ Strasse 5, gross 656 m2" eine Grundschuld in Höhe von EUR 900'000.– zu Gunsten der Beklagten (Eigentümergrundschuld; nachfolgend: "Grundschuld Nr. 3"). Die Grundschuld war ab dem 20. Juni 2012 mit 20 % p.a. zu verzinsen (act. 3/28). Mit E-Mail vom 21. Juni 2012 mit Betreff "Grundschuldbestellung 900'000,- €" und

- 14 gleichnamiger Pdf-Anlage liess T._____ – Geschäftsführer der Beklagten (vgl. act. 3/4; act. 3/5) – der Klägerin eine Kopie der Urkunde betreffend die Grundschuldbestellung (Nr. 3) zukommen. Zudem bestätigte T._____, dass die Eintragung der Grundschuld beantragt sei (act. 3/28-29; act. 1 Rz. 55). Die Grundschuld Nr. 3 wurde am 4. September 2012 in das Grundbuch eingetragen (act. 3/6; act. 1 Rz. 56). Am 6. September 2012 errichtete die Beklagte sodann den "Deutsche(n) Grundschuldbrief", "Gruppe 6 - 9" über EUR 900'000.– (nachfolgend: "Grundschuldbrief Nr. 3"). Der Grundschuldbrief Nr. 3 verbrieft die Grundschuld Nr. 3. Die Grundschuld Nr. 3 ist im Kreditvertrag bzw. im Nachtrag 2 nicht als Sicherheit aufgeführt (act. 3/11; act. 3/6; act. 1 Rz. 57). In der Folge übergab T._____ der Klägerin das Original des Grundschuldbriefs Nr. 3, weshalb sich dieses nun im Besitz der Klägerin befindet. Eine Abtretung der Grundschuld Nr. 3 von der Beklagten an die Klägerin ist jedoch noch nicht erfolgt (act. 3/6; act. 1 Rz. 59). Mit Schreiben vom 8. November 2018 forderte die Klägerin die Beklagte schliesslich auf, bis zum 23. November 2018 die zur Abtretung der Grundschulden Nr. 1, Nr. 1 a und Nr. 3 notwendigen Willenserklärungen in der vorgeschriebenen Form von § 29 D-GBO abzugeben und der Klägerin im Original zukommen zu lassen. Sollte die Beklagte zur Abgabe der Willenserklärungen nicht oder nicht innert angegebener Frist in der Lage sein, so habe die Beklagte dies innert derselben Frist schriftlich zu begründen. Das Schreiben der Klägerin blieb bis heute unbeantwortet (act. 3/27; act. 1 Rz. 52).

- 15 - 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Anwendbares Recht In Ziff. 17 des Kreditvertrages haben die Parteien vereinbart, dass auf diesen ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar sei (vgl. act. 3/2). Demnach gelangt schweizerisches Recht zur Anwendung (vgl. Art. 116 Abs. 1 und 2 IPRG). 5.2. Forderung aus dem Kreditvertrag (Rechtsbegehren Ziff. 1) Die Klägerin macht gestützt auf den Kreditvertrag eine Forderung von EUR 3'836'634.86 zuzüglich Zins zu 5 % auf EUR 4'250'022.18 vom 1. August 2014 bis am 3. Juli 2015, Zins zu 5 % auf EUR 3'894'634.86 vom 4. Juli 2015 bis am 26. August 2015 und Zins zu 5 % auf EUR 3'836'634.86 seit 27. August 2015 geltend (vgl. act. 1 S. 2 sowie Rz. 26 ff.). Der Kreditvertrag wird in der Literatur und Praxis nicht einheitlich verwendet und ist im Obligationenrecht nicht geregelt. Mangels Spezialregelung kommen auf diesen die Rechtsnormen des allgemeinen Teil des Obligationenrechtes (Art. 1- 183 OR) zur Anwendung, wobei diese Normen je nach Typ des involvierten Kredites durch Normen des besonderen Teils – insbesondere des Darlehensvertrages nach Art. 312 ff. OR – ergänzt werden. Mit dem Abschluss des Kreditvertrages verpflichtet sich der Kreditgeber (die Bank) zur Auszahlung bzw. zum Zur- Verfügung-Stellen des Kredites und der Kreditnehmer zur Bezahlung von Zinsen sowie zur Rückzahlung des Kredites. Der Kreditvertrag wird oft als sog. "Rahmenvertrag" geschlossen, in welchem beispielsweise eine Kreditlimite vereinbart wird (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl., 2011, N. 868 f.). Vorliegend verpflichtete sich die Klägerin im Kreditvertrag gegenüber der Beklagten zur Gewährung einer Kreditlimite im Umfang von EUR 5'100'000.–, welche u.a. in Form von festen Vorschüssen benutzt werden konnte. Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug zur Verzinsung und zur Rückzahlung des Kredites bis spätestens am 31. Juli 2014 (vgl. act. 3/2; act. 1 Rz. 65).

- 16 - Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin löste diese im Rahmen des Kreditvertrages mehrere Darlehen an die Beklagte von früheren Gläubigern ab und gewährte der Beklagten dazu seit Oktober 2008 zwei feste Vorschüsse (act. 1 Rz. 26). Bei einem festen Vorschuss schreibt die Klägerin dem Kreditnehmer den fixen Betrag auf ein Konto gut ("Auszahlung"), der ab diesem Zeitpunkt und für die vereinbarte Zeit voll zu verzinsen ist, unabhängig davon, ob der Kreditnehmer den ganzen Betrag in Anspruch nimmt oder nicht. Der feste Vorschuss erscheint auf dem Konto des Kreditnehmers (der Beklagten) somit als Guthaben gegenüber der Bank. Bei Ablauf der Dauer des festen Vorschusses erfolgt wieder eine Belastung des festen Vorschusses auf dem Konto, was je nach vorbestehendem Saldo im Ergebnis zu einem negativen Nettovermögenswert führen kann. Führt die Ausbuchung des festen Vorschusses zu einem Negativsaldo auf dem jeweiligen Konto, bedeutet dies, dass der Kreditnehmer durch seine Geschäftstätigkeiten – unter Zuhilfenahme der von der Klägerin gewährten festen Vorschüsse – mehr Geld ausgegeben als eingenommen hat (act. 1 Rz. 66). Im vorliegenden Fall resultierte nach der Belastung bzw. Rückbuchung aller festen Vorschüsse ein negativer Nettovermögenswert. Weil die Beklagte diesen negativen Nettovermögenswert nicht ausglich, blieb er bis zum Verfalltag vom 31. Juli 2014 bestehen bzw. erhöhte sich in der Zwischenzeit um die Zinsschuld und die aufgelaufenen Gebühren. Mit Ablauf der festen Kreditgewährungsdauer gemäss Ziff. 6 des Kreditvertrages war am 31. Juli 2014 die am Verfalltag bestehende Schuld zur Rückzahlung fällig. Am Verfalltag war die Klägerin demnach Gläubigerin der Beklagten für zwei Forderungen in der Höhe von CHF 2'166'000.– (EUR 1'780'175.45) und EUR 2'400'000.– (feste Vorschüsse), sowie für eine Forderung von EUR 69'846.73 (aufgelaufene Vertragszinsen und Gebühren). Dies ergibt per 31. Juli 2014 eine Gesamtforderung von total EUR 4'250'022.18 (act. 1 Rz. 26 sowie Rz. 67; act. 3/15). Trotz mehrmaliger Aufforderung bezahlte die Beklagte diese Forderung nicht zurück. Bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2014 zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass das Darlehen per 31. Juli 2014 zur vollständigen Rückzahlung fällig sei (act. 3/16). Mit Schreiben vom 12. November 2014 informierte die Klägerin die Beklagte zudem über ihren Verzug bei der Kreditrückzahlung und gewährte ihr

- 17 bezüglich der Verwertung der Sicherheiten einen letzten Aufschub bis zum 31. Januar 2015. Gleichzeitig informierte die Klägerin die Beklagte, dass sie sich ab dem 31. Januar 2015 die Verwertung der vertraglichen Sicherheiten ausdrücklich vorbehalte (act. 3/17). Mit weiteren Schreiben vom 12. Juni 2015 und vom 13. August 2015 orientierte die Klägerin die Beklagte über die Ausstände sowie die ihr zur Verfügung gestellten Sicherheiten. Zudem forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr Informationen über die Sicherheiten (konkrete Finanzierungangebote und Kaufangebote) zu übermitteln (act. 3/18-19), was diese jedoch unterliess (act. 1 Rz. 27). Die Klägerin stellte der Beklagten die genannten Schreiben wunsch- und vereinbarungsgemäss nicht physisch zu, sondern hielt sie bei der Klägerin banklagernd zur Verfügung der Beklagten (auf den jeweiligen Schreiben unter dem Namen der Adressatin mit "HOLDMAIL" bezeichnet). Dies ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen den Parteien zur Eröffnung einer Geschäftsbeziehung (act. 3/20), welche unter "C. Korrespondenz/Versandinstruktionen" auf Ziff. 8 BZG ("Bedingungen zur Geschäftsbeziehung"; act. 3/21) verweist. Nach dieser Bestimmung gilt die banklagernd zu haltende Korrespondenz "unabhängig von einem späteren Versand oder einer späteren Aushändigung an dem Datum als zugestellt, das sie trägt" (act. 3/21; act. 1 Rz. 28). Am 3. Juli 2015 resp. am 26. August 2015 war es der Klägerin möglich, die ausstehende Schuld der Beklagten teilweise mit abrufbaren Drittpfändern bei der A._____ in U._____ (Singapore) Ltd. zu verrechnen. Am 3. Juli 2015 konnte die Klägerin drei Drittpfänder in der Höhe von EUR 80.26, EUR 26'164.43 sowie EUR 329'142.63 abrufen (act. 3/22). Offen war damit am 4. Juli 2015 eine Gesamtforderung von EUR 3'894'634.86. Am 26. August 2015 konnte die Klägerin ein weiteres Drittpfand in der Höhe von EUR 58'000.– abrufen (act. 3/23). Bestehen blieb entsprechend eine Gesamtforderung von EUR 3'836'634.86 (act. 1 Rz. 29). Da vorliegend eine befristete Kreditgewährung mit Verfalltag besteht (vgl. act. 3/2 Ziff. 6), wurden mit Fristablauf per 31. Juli 2014 alle ausstehenden Darlehen zur Rückzahlung fällig, und die Beklagte geriet am 31. Juli 2014 ohne Weiteres in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Zusätzlich zur ausstehenden Rückzahlungsforde-

- 18 rung und der aufgelaufenen vertraglichen Zins- und Gebührenforderung schuldet die Beklagte der Klägerin somit seit dem Verfalltag vom 31. Juli 2014 Verzugszins von 5 % p.a. auf der jeweils ausstehenden Gesamtschuld. Der Verzugszins beträgt 5 %, selbst wenn die vertragsgemässen Zinse weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR). Neben der aktuell noch ausstehenden Gesamtschuld in der Höhe von EUR 3'836'634.86 hat die Beklagte der Klägerin folglich antragsgemäss 5 % Zins auf EUR 4'250'022.18 vom 1. August 2014 bis am 3. Juli 2015; 5 % Zins auf EUR 3'894'634.86 vom 4. Juli 2015 bis am 26. August 2015; sowie 5 % Zins auf EUR 3'836'634.86 seit 27. August 2015 zu bezahlen. Der geltend gemachte (aufgelaufene) Zins von 5 % auf EUR 4'250'022.18 vom 1. August 2014 bis am 3. Juli 2015 beträgt EUR 195'617.45. Der geltend gemachte (aufgelaufene) Zins von 5 % auf EUR 3'894'634.86 vom 4. Juli 2015 bis am 26. August 2015 beträgt EUR 28'276.10 (vgl. zur Berechnung: https://www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html). Ausgehend von der Gesamtschuld von EUR 3'836'634.86 sowie den beiden ausstehenden Zinsbetreffnissen von EUR 195'617.45 sowie EUR 28'276.10 resultiert somit ein geschuldeter Betrag von insgesamt EUR 4'060'528.41. Hinzu tritt ein Verzugszins von 5 % auf EUR 3'836'634.86 seit 27. August 2015. Demnach ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 4'060'528.41 nebst Verzugszins zu 5 % auf EUR 3'836'634.86 seit 27. August 2015 zu bezahlen. 5.3. Ansprüche im Zusammenhang mit den Grundschulden 5.3.1. Übersicht Die Klägerin ist – wie bereits ausgeführt (siehe Ziff. 4 hiervor) – im Besitz von drei deutschen Grundschuldbriefen, welche für im Grundbuch von D._____ (Deutschland), Blatt 1, in Abteilung III, eingetragene Grundschulden bestellt worden sind: Nr. 1 über DEM 580'000.–, Nr. 1a über DEM 220'000.– und Nr. 3 über EUR 900'000.– (act. 3/9-11; act. 3/6; act. 1 Rz. 16). Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin benötigt diese nach deutschem Recht für die

- 19 einzelnen Grundschulden eine sog. "vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde über die Bestellung der Grundschuld", um in Deutschland die Zwangsverwertung der als Pfänder dienenden Grundstücke einleiten zu können. Diese Urkunde wird jeweils vom zuständigen deutschen Notariat ausgefertigt. In Bezug auf die drei streitgegenständlichen Grundschulden Nr. 1, Nr. 1 a und Nr. 3 ist es der Klägerin zurzeit nicht möglich, die Ausstellung der "vollstreckbaren Ausfertigung" zu erwirken und die Zwangsverwertung einzuleiten, weil die Klägerin gegenüber den Notariaten entweder gar nicht oder nicht in der Form von § 29 der deutschen Grundbuchordnung – d.h. durch öffentlich beurkundete oder öffentlich beglaubigte Urkunde – nachweisen kann, Inhaberin dieser drei Grundschulden zu sein (act. 1 Rz. 17). Bezüglich der beiden Grundschulden Nr. 1 über DEM 580'000.– und Nr. 1a über DEM 220'000.– verfügt die Klägerin sowohl über schriftliche Abtretungserklärungen (Zessionen) der ursprünglichen Kreditgeber an die Klägerin (act. 3/7; act. 3/8), als auch über die Grundschuldbriefe (act. 3/9; act. 3/10). Gemäss der Klägerin lehnt das deutsche Notariat die Errichtung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde über die Bestellung der Grundschuld an diese jedoch ab, mit der Begründung, die zur Abtretung der Grundschulden erforderlichen Zustimmungen der Beklagten würden zwar in schriftlicher Form, nicht aber in "öffentlich-beglaubigter Form" vorliegen. Hinsichtlich der Grundschuld Nr. 3 über EUR 900'000.– liegt keine Abtretungserklärung des ursprünglichen Kreditgebers an die Klägerin vor. Die Klägerin ist jedoch im Besitz des entsprechenden Grundschuldbriefs (act. 3/11) und macht einen vertraglichen Anspruch auf Abtretung gegenüber der Beklagten geltend (act. 1 Rz. 19). 5.3.2. Grundschulden Nr. 1 und Nr. 1a (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3) Die Klägerin behauptet gestützt auf den Kreditvertrag sowie den Nachtrag 2 einen vertraglichen Anspruch gegenüber der Beklagten, wonach Letztere in Bezug auf die Abtretung der Grundschulden Nr. 1 und Nr. 1 a zur Abgabe der Zustimmungen in der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form (öffentliche Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung) verpflichtet sei (vgl. act. 1 Rz. 70 ff.). Ziff. 8 des Kreditvertrages enthält u.a. folgende Bestimmung (vgl. act. 3/2 Ziff. 8):

- 20 - "[…] Der Kreditnehmer verpflichtet sich zusätzlich, für die gesamte Dauer des Kreditverhältnisses der A._____ folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. dafür zu sorgen, dass sowohl alle für die vorliegende Kreditgewährung und die Bestellung der Sicherheiten notwendigen Bewilligungen und Ermächtigungen vorliegen und aufrecht erhalten werden, als auch laufend allfällig erforderliche Notifikationen erfolgen; […]."

Wie die Klägerin zutreffend ausführt (vgl. act. 1 Rz. 76), lässt der Wortlaut von Ziff. 8 des Kreditvertrages, wonach der Kreditnehmer u.a. dafür zu sorgen hat, dass "alle für die vorliegende Kreditgewährung und die Bestellung der Sicherheiten notwendigen Bewilligungen und Ermächtigungen vorliegen und aufrecht erhalten werden", einen gewissen Spielraum offen und zählt die einzelnen Pflichten der Beklagten nicht abschliessend auf. Ob darunter auch die Zustimmung zu einer Abtretung von Grundschulden in der korrekten, im deutschen Recht gesetzlich vorgeschriebenen Form zu subsumieren ist, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Das Ziel der richterlichen Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (subjektive Auslegung). Lässt sich dieser übereinstimmende wirkliche Wille feststellen, so bestimmt sich der Vertragsinhalt nach dem festgestellten wirklichen Willen der Parteien. Lässt sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien indes nicht mehr mit Sicherheit feststellen, dann hat der Richter durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben (objektive Auslegung). Hierbei hat der Richter das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen, auch persönlichen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden (anstatt vieler: GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht AT, Band I, 10. Aufl., 2014, N. 1200 f.; m.H.a. BGE 133 III 406 E. 2.2; BGE 132 III 626 E. 3.1; BGE 130 III 66 E. 3.2; BGE 129 III 118 E 2.5). Dabei ist jede einzelne Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste

- 21 - (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 207 ff. und N. 1226 m.w.H.). Bei der Auslegung bildet der Wortlaut das primäre Auslegungsmittel. Mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, die Parteien hätten die Worte gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsabschlusses verwendet (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N 1206 f.). Ein tatsächlicher Konsens wird von den Parteien nicht behauptet. Demnach ist eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. In Ziff. 7 lit. a) des Kreditvertrags (act. 3/2) bzw. des Nachtrags 2 (act. 3/14) haben die Parteien vereinbart, welche Sicherheiten bestehen sollen und dass unter anderem die Grundschuld Nr. 1 der Klägerin als Sicherheit für die streitgegenständlichen Kredite haften soll (vgl. act. 1 Rz. 76 f.). Beide Parteien bezweckten somit zweifellos, dass die Klägerin – unter anderem – die Grundschuld Nr. 1 (inklusive Nr. 1 a) verwerten kann, sollte die Beklagte den ausstehenden Betrag unter dem Kreditvertrag nicht fristgerecht und vollumfänglich zurückzahlen. Der Klägerin steht die Sicherheit jedoch nur dann zur Verfügung, wenn sie einerseits über den Grundschuldbrief verfügt (was der Fall ist) und anderseits die vormalige Gläubigerin der entsprechenden Grundschuld diese rechtsgültig an die Klägerin abgetreten hat. Gemäss § 29 Abs. 1 D-GBO gilt folgendes: "Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden" (abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet.de/gbo/BJNR001390897.html). Zur rechtsgültigen Abtretung der Grundschulden Nr. 1 und Nr. 1 a bedarf es im vorliegenden Fall demnach der Zustimmung durch die Beklagte als Grundstückeigentümerin in der von § 29 D-GBO vorgesehenen Form. Die von den Parteien gewollte Gewährung einer Sicherheit durch die Klägerin gemäss Kreditvertrag bzw. gemäss Nachtrag 2 erfüllt ihren Zweck im Ergebnis nur dann, wenn die Kreditgeberin (Klägerin) diese auch tatsächlich in Anspruch nehmen bzw. verwerten kann. Die Kreditnehmerin (Beklagte) hat deshalb nach Ziff. 8 des Kreditvertrags sämtliche notwendigen Handlungen vorzunehmen bzw. Willenserklärungen abzugeben, sodass der Kreditgeberin

- 22 - (Klägerin) die Sicherheiten gemäss Kreditvertrag bzw. Nachtrag 2 auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Dazu gehört auch die Zustimmung in der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form (öffentliche Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung) zu der am 10. Oktober 2008 erfolgten Abtretung der Grundschuld Nr. 1 über DEM 580'000.– von der E._____ Aktiengesellschaft an die Klägerin sowie zu der am 12. November 2008 erfolgten Abtretung der Grundschuld Nr. 1 a über DEM 220'000.– von der G._____ Aktiengesellschaft an die Klägerin (vgl. act. 3/7; act. 3/8). Zusammenfassend ist die Beklagte demnach zu verpflichten, die gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 beantragten Willenserklärungen in der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form (öffentliche Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung) abzugeben. 5.3.3. Grundschuld Nr. 3 (Rechtsbegehren Ziff. 4) Die Grundschuld Nr. 3 findet keine Erwähnung im Kreditvertrag (vgl. act. 3/2). Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, auch diesbezüglich habe sie einen vertraglichen Anspruch auf Abtretung dieser Grundschuld. Demzufolge solle auch Grundschuld Nr. 3 der Klägerin als Sicherheit für die gewährten Kredite dienen (act. 1 Rz. 81). Wie die Klägerin zutreffend ausführt (act. 1 Rz. 83), findet auch hinsichtlich des (vertraglichen) Anspruchs der Klägerin auf Abtretung der Grundschuld Nr. 3 Schweizer Recht Anwendung. Zwar leitet sich der Anspruch nicht direkt aus dem mit einer Rechtswahlklausel zugunsten des schweizerischen Rechts ausgestalteten Kreditvertrag ab, doch besteht zum Kreditvertrag und damit zum Schweizer Recht der engste Zusammenhang i.S.v. Art. 117 Abs. 1 IPRG, stand doch der Kreditvertrag am Anfang und im Zentrum der als Sicherheit gewährten Grundschuld Nr. 3. Ausser dem Kreditvertrag gab es keinen Grund, weshalb die Beklagte der Klägerin Sicherheiten zur Verfügung stellen sollte. Der engste Zusammenhang zur Schweiz i.S.v. Art. 117 Abs. 1 IPRG ist demnach gegeben.

- 23 - Mit E-Mail vom 10. Mai 2012 mit Betreff "Eigentümergrundschuld 900'000,00 €" teilte T._____ – Geschäftsführer der Beklagten (vgl. act. 3/4; act. 3/5) – der Klägerin folgendes mit (act. 3/31): "Ich habe gestern die Eintragung der gewünschten Grundschuld veranlasst. Sobald der Grundschuldbrief vorliegt, wird die Grundschuld an die A._____ Zürich, wie gehabt, abgetreten." Gemäss Art. 165 Abs. 2 OR kann die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages formlos begründet werden. Wie die Klägerin zu Recht festhält (act. 1 Rz. 82), verpflichtete sich die Beklagte durch die besagte E-Mail Nachricht vom 10. Mai 2012 gegenüber der Klägerin zur Abtretung der Grundschuld Nr. 3, wobei als Bedingung respektive Zeitpunkt das Vorliegen des entsprechenden Grundschuldbriefs Nr. 3 festgehalten wurde. Die Unterschriften der Parteien sind aufgrund von Art. 165 Abs. 2 OR für ein formgültiges Grundgeschäft dagegen nicht notwendig. Die Grundschuld Nr. 3 wurde am 4. September 2012 ins Grundbuch eingetragen (act. 3/6). Der Grundschuldbrief Nr. 3 wurde am 6. September 2012 errichtet und liegt der Klägerin im Original vor (act. 3/11; act. 3/6). Die Bedingung gemäss E- Mail vom 10. Mai 2012 ist somit erfüllt. Die Formulierung "wie gehabt" verweist zudem auf die bereits vier Jahre zuvor erfolgten Abtretungen der Grundschulden Nr. 1 und Nr. 1 a (act. 3/7-8). Auch wenn jene Grundschulden von den Vorgängerinstituten – und nicht von der Beklagten direkt – an die Klägerin abgetreten wurden, hatten diese Vorgänge das selbe Ziel; die Klägerin sollte von der Beklagten die Sicherheiten für die gewährten Kredite erhalten. Die Übergabe des Originals des Grundschuldbriefes Nr. 3 von der Beklagten an die Klägerin (vgl. act. 1 Rz. 57) ist zudem ein starker Hinweis dafür, dass die Parteien auch die Abtretung der dritten Grundschuld (Nr. 3) an die Klägerin vereinbart hatten, wenn auch nicht in grundbuchfähiger Form. Zusammenfassend hat sich die Beklagte demnach zum Abschluss eines Abtretungsvertrages hinsichtlich der Grundschuld Nr. 3 verpflichtet. Dies bildet eine genügende Grundlage zur vorliegenden Klage auf Abgabe der Abtretungserklärung als Erfüllung des Verpflichtungsgeschäftes (vgl.

- 24 dazu: GIRSBERGER/HERMANN, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl., 2015, Art. 165 N. 12). Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, die Willenserklärung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 4 in der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form (öffentliche Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung) abzugeben. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Streitwert Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). Selbstständig geltend gemachte Zinsforderungen fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO. Sind einzelne Zinsbetreffnisse streitig, bilden vielmehr diese den Streitwert. Dies gilt insbesondere für Zinsen, die als selbständige Forderung ohne das zugehörige Kapital eingeklagt oder die auf abbezahlten Beträgen neben einer Kapitalrestanz geltend gemacht werden (STEIN-WIGGER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 91 N. 31; DIGGELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 91 N. 17; STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Band I, Art. 91 N. 7). Die Klägerin verlangt mit Rechtsbegehren Ziffer 1, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 3'836'634.86, zuzüglich Zins zu 5 % auf EUR 4'250'022.18 vom 1. August 2014 bis am 3. Juli 2015, Zins zu 5 % auf EUR 3'894'634.86 vom 4. Juli 2015 bis am 26. August 2015 und Zins zu 5 % auf EUR 3'836'634.86 seit 27. August 2015 zu bezahlen (act. 1 S. 2). Wie bereits ausgeführt (siehe oben), beträgt der geltend gemachte Zins von 5 % auf EUR 4'250'022.18 vom 1. August 2014 bis am 3. Juli 2015 EUR 195'617.45,

- 25 während der geltend gemachte Zins von 5 % auf EUR 3'894'634.86 vom 4. Juli 2015 bis am 26. August 2015 EUR 28'276.10 beträgt. Demnach liegen diesbezüglich selbständige Zinsbetreffnisse vor, welche – entgegen den Ausführungen der Klägerin (vgl. act. 1 Rz. 7 ff.) – in den Streitwert einzurechnen sind. Lediglich die Zinsforderung von 5 % auf EUR 3'836'634.86 seit dem 27. August 2015 stellt kein selbständiges Zinsbetreffnis dar und ist zum Streitwert nicht hinzuzurechnen (Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). Unter Zugrundelegung eines EUR/CHF Wechselkurses von 1.12760 am 17. Januar 2019 (Zeitpunkt der Klageeinreichung [Poststempel]; abgerufen unter: www1.oanda.com/lang/de/currency/converter/) ergibt dies hinsichtlich der Gesamtforderung von EUR 3'836'634.86 einen Betrag von CHF 4'326'189.47. Hinsichtlich dem selbständigen Zinsbetreffnis von EUR 195'617.45 resultiert ein Betrag von CHF 220'578.24, während sich hinsichtlich des selbständigen Zinsbetreffnisses von EUR 28'276.10 ein Betrag von CHF 31'884.10 errechnet. Unter Zusammenrechnung dieser Beträge resultiert hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 1 gesamthaft ein Streitwert von CHF 4'578'651.84. Der Streitwert der Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 4 berechnet sich – wie die Klägerin zutreffend ausführt (vgl. act. 1 Rz. 9) – durch die Summe der Werte der Grundschuldbriefe, für welche die Klägerin die Zustimmung zur Abtretung (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3) sowie die Abtretung selbst (Rechtsbegehren Ziff. 4) verlangt. Hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 2 ist somit ein Wert von DEM 580'000.–, hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 3 ein Betrag von DEM 220'000.– und hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 4 ein Wert von EUR 900'000.– massgeblich. Unter Zugrundelegung eines festen DEM/EURO Wechselkurses von 0.51129 (vgl. act. 1 S. 17 FN. 6 und: https://www1.oanda.com/lang/de/) sowie des besagten EUR/CHF Wechselkurses von 1.12760 am 17. Januar 2019 resultiert hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 2 somit ein Streitwert von CHF 334'387.75, hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 3 ein Streitwert von CHF 126'836.73 und hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 4 ein Streitwert von CHF 1'014'840.–.

- 26 - Die Summe der Streitwerte des Rechtsbegehrens Ziff. 1 und der Rechtsbegehren Ziff. 2 - 4 ergeben den Streitwert der vorliegenden Klage. Dieser beträgt CHF 6'054'716.32 6.2. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Das Gericht kann die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigen oder erhöhen (§ 2 Abs. 1 lit. c und d sowie § 4 Abs. 2 GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 6'054'716.32. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund 3/4 der Grundgebühr festzusetzen. Die Verteilung der Gerichtskosten erfolgt nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Da die Klägerin mit ihrer Klage nur sehr marginal unterliegt (siehe Ziff. 3.2.3 hiervor), rechtfertigt es sich, die Kosten der Beklagten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 6.3. Parteientschädigung Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Die Parteientschädigung richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV ist die

- 27 - Parteientschädigung demnach auf rund CHF 77'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin beantragt, ihr sei die Parteientschädigung unter Zuzug von Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2 f.). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht beschliesst: 1. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 5 wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 4'060'528.41 nebst Verzugszins zu 5 % auf EUR 3'836'634.86 seit 27. August 2015 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, folgende Willenserklärungen in der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form (öffentliche Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung) abzugeben: a) "Wir, die B._____, C._____, stimmen hiermit der Abtretung der Grundschuld Blatt 1 Abteilung III Nr. 1 (580'000 Deutsche Mark), eingetragen im Grundbuch von D._____ (Deutschland) des Amtsgerichts D._____, von der E._____ Aktiengesellschaft, F._____, an die A._____ (Schweiz) AG, Zürich, erfolgt durch Abtretungserklärung vom 10. Oktober 2008, zu." b) "Wir, die B._____, C._____, stimmen hiermit der Abtretung der Grundschuld Blatt 1 Abteilung III Nr. 1 a (220'000 Deutsche Mark), eingetragen im Grundbuch von D._____ (Deutschland) des Amtsgerichts D._____, von der G._____ Aktiengesellschaft (Filiale D._____ in

- 28 - D._____) an die A._____ (Schweiz) AG, Zürich, erfolgt durch Abtretungserklärung vom 12. November 2008, zu." c) "Im Grundbuch von D._____ des Amtsgerichts D._____, Blatt 1 ist für uns in Abteilung III unter Nummer 3 eine verzinsliche Grundschuld in der Höhe von EUR 900'000 eingetragen. Wir, die B._____, C._____, treten hierdurch die vorbezeichnete Grundschuld mit Zinsen von Anfang an und mit allen Nebenrechten und Nebenleistungen sowie die Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung - soweit vorhanden - und der entsprechenden Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen an die A._____ (Schweiz) AG, Zürich, ab und bewilligen die Eintragung im Grundbuch." 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 61'000.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird in diesem Umfang (CHF 61'000.–) das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 77'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 6'054'716.32.

- 29 - Zürich, 23. September 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich

Präsident:

Roland Schmid Gerichtsschreiber:

Marius Zwicky

1. Prozessverlauf 2. Parteien und Prozessgegenstand 2.1. Parteien 2.2. Prozessgegenstand 3. Formelles 3.1. Versäumte Klageantwort 3.2. Prozessvoraussetzungen 3.2.1. Örtliche Zuständigkeit 3.2.2. Sachliche Zuständigkeit 3.2.3. Übrige Sachurteilsvoraussetzungen 4. Sachverhalt 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Anwendbares Recht 5.2. Forderung aus dem Kreditvertrag (Rechtsbegehren Ziff. 1) 5.3. Ansprüche im Zusammenhang mit den Grundschulden 5.3.1. Übersicht 5.3.2. Grundschulden Nr. 1 und Nr. 1a (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3) 5.3.3. Grundschuld Nr. 3 (Rechtsbegehren Ziff. 4) 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Streitwert 6.2. Gerichtskosten 6.3. Parteientschädigung

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