Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG180160-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter Dr. George Daetwyler, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, Handelsrichterin Dr. Eliane Ganz und Handelsrichter Jean-Gaspard Comtesse sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
Urteil vom 22. Januar 2019
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Die beklagte Partei ist zu verpflichten, uns zu bezahlen: CHF 32'931.90 nebst 5% Zins seit dem 05.07.2017 und CHF 20.00 Mahnspesen sowie CHF 158.90 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des BA Zürich 8 vom 01.03.2018 2. Der Rechtsvorschlag ist zu Beseitigen. 3. Alle Gerichtskosten zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, die u.a. den Handel und Import von Tabakwaren bezweckt. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz ebenfalls in Zürich, bezweckt u.a. den Handel mit Waren aller Art. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche für gelieferte Tabakund Convenience-Produkte geltend. B. Prozessverlauf Am 23. August 2018 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 24. August 2018 wurde ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 4'200.– und eine Nachfrist zur Nachnummerierung der eingereichten Beilagen angesetzt (act. 3). Nach Eingang des Kostenvorschusses und Nachreichung der nummerierten Beilagen (act. 5 bis 7) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 24. September 2018 Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt (act. 8). Da die Beklagte beide Sendungen nicht abholte (vgl. act. 4/2 und act. 9/2), wurden ihr die entsprechenden Verfügungen durch das Stadtammannamt Zürich … zugestellt (act. 10 und 11). Die mit Verfügung vom 30. November 2018 angesetzte Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort verstrich ungenutzt (act. 13; act. 15).
- 3 - Erwägungen 1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus –, dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur soweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N. 20 zu Art. 223 m.w.H.; LEUENBERGER, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Art. 223 N. 5). Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, erweist sich die Angelegenheit als spruchreif, weshalb androhungsgemäss ein Endentscheid zu fällen ist.
- 4 - 1.2. Zuständigkeit Beide Parteien sind im Schweizerischen Handelsregister eingetragen, und die zu beurteilende Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Parteien. Die Streitwertgrenze zur Erhebung der Beschwerde ans Bundesgericht ist erreicht (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist daher sowohl sachlich als auch örtlich (vgl. Art. 31 ZPO) zuständig. 2. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin (act. 1), an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 6/1-3), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte hat als Kundin der Klägerin diverse Zigaretten und Convenience- Artikel im Betrag von CHF 38'082.– erworben, ohne diese zu bezahlen. In der Folge haben die Parteien eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Bis im Dezember 2017 hat die Beklagte Zahlungen geleistet. Danach blieben weitere Zahlungen aus. Ausstehend ist ein Betrag von CHF 32'931.90. Unter dem Abschnitt Tatsachenbehauptungen fehlen Ausführungen zu den Mahnspesen von CHF 20.– und den Betreibungskosten von CHF 158.90. Aus dem Rechtsbegehren geht aber zumindest hervor, auf welche Elemente die Klägerin die Forderungen stützt. Da es sich um eine unvertretene Partei handelt, ist von genügenden Behauptungen auszugehen, die von der Beklagten unbestritten geblieben sind. 3. Rechtliche Würdigung Zwischen den Parteien liegt ein Kaufvertragsverhältnis vor. Gemäss Art. 184 Abs. 1 OR ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. Da die Beklagte die Kaufpreisforderung nicht vollumfänglich bezahlt hat, ist sie demgemäss zu verpflichten, der Klägerin den Kaufpreis für die unstrittig gelieferten Waren unter Abzug der unter der Abzahlungsvereinbarung bereits geleisteten
- 5 - Zahlungen zu bezahlen. Tatsachenbehauptungen zum Verzugszinsenlauf fehlen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern seit dem 5. Juli 2017 Verzugszinsen geschuldet sein sollen. Aus den klägerischen Vorbringen ergibt sich, dass die Beklagte im Dezember 2017 in Verzug i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR geriet. Mangels klägerischer Angabe eines konkreten Datums ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 32'931.90 nebst Verzugszins zu 5 % seit 1. Januar 2018 zu bezahlen (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR). Zudem wird der sich in Verzug befindliche Schuldner schadenersatzpflichtig (Art. 103 Abs. 1 OR). Damit ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die zufolge Verzugs unstrittig entstandenen Mahnspesen von CHF 20.– zu bezahlen. Die Klägerin verlangt sodann den Ersatz der Betreibungskosten in der Höhe von CHF 158.90. Die Höhe entspricht den von der Klägerin vorgeschossenen Kosten des Zahlungsbefehls vom 1. März 2018 (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 SchKG), weshalb diese im beantragten Umfang zuzusprechen sind. 4. Rechtsvorschlag Der Gläubiger kann im Zivilprozess die Beseitigung des durch den Schuldner erhobenen Rechtsvorschlags verlangen (Art. 79 Abs. 1 S. 1 SchKG). Die entsprechende Klage muss er innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3b S. 46-47). Die Beklagte hat in der Betreibung Nr. … Rechtsvorschlag erhoben. Der Zahlungsbefehl datiert vom 1. März 2018 und ist damit noch nicht verfallen. Der Rechtsvorschlag ist deshalb im Umfang der zuzusprechenden Forderung zu beseitigen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Klägerin obsiegt (mit Ausnahme des Zinses) vollumfänglich. Damit wird die Beklagte vollumfänglich kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden somit der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 105 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 32'951.99 be-
- 6 trägt die Grundgebühr CHF 4'200.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf rund die Hälfte der Grundgebühr, d.h. CHF 2'000.–, festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Da die Klägerin keine Parteientschädigung verlangt hat, erübrigen sich Weiterungen dazu. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 32'931.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2018, sowie CHF 20.– Mahnspesen und CHF 158.90 Betreibungskosten zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Verzugszins) wird das Begehren abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 8 vom 1. März 2018 wird im Umfang der Klagegutheissung gemäss Disp.- Ziff. 1 beseitigt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–; die weiteren Kosten für die amtlichen Zustellungen betragen CHF 90.60. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird dafür das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
- 7 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 32'951.99.
Zürich, 22. Januar 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Präsident:
Roland Schmid Die Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann
Urteil vom 22. Januar 2019 Rechtsbegehren: (act. 1) Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht B. Prozessverlauf Erwägungen 1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht einge... 1.2. Zuständigkeit Beide Parteien sind im Schweizerischen Handelsregister eingetragen, und die zu beurteilende Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Parteien. Die Streitwertgrenze zur Erhebung der Beschwerde ans Bundesgericht ist erreicht (Art. 6 Abs. 2 ... 2. Unbestrittener Sachverhalt 3. Rechtliche Würdigung 4. Rechtsvorschlag 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 32'931.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2018, sowie CHF 20.– Mahnspesen und CHF 158.90 Betreibungskosten zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Verzugszins) wird das Begehren abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 8 vom 1. März 2018 wird im Umfang der Klagegutheissung gemäss Disp.- Ziff. 1 beseitigt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–; die weiteren Kosten für die amtlichen Zustellungen betragen CHF 90.60. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird dafür das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...