Skip to content

Zürich Handelsgericht 24.08.2022 HG180036

24 agosto 2022·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·13,565 parole·~1h 8min·4

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG180036-O U

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Nicole Klausner, der Handelsrichter Dr. Alexander Müller, die Handelsrichterinnen Dr. Petra Ginter und Prof. Dr. Michèle Sutter-Rüdisser sowie der Gerichtsschreiber Fabian Herren

Urteil vom 24. August 2022

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Widerbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Widerklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics Y2._____

betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren Hauptklage: (act. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'000'000 zu bezahlen zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 10'000'000 seit dem 10. November 2015; eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 10'637'000 zu bezahlen zuzüglich Zins von 5 % auf USD 10'637'000 seit dem 10. November 2015; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Mit der Replik ergänztes Rechtsbegehren Hauptklage: (act. 32 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'000'000 zu bezahlen zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 10'000'000 seit dem 10. November 2015; eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 10'637'000 zu bezahlen zuzüglich Zins von 5 % auf USD 10'637'000 seit dem 10. November 2015; 2. Es sei die Widerklage der Beklagten vollumfänglich abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beklagten."

Rechtsbegehren Widerklage: (act. 19 S. 2) "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; 2. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten CHF 5'000'000 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 12. Juli 2016 zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten."

- 3 - Übersicht

Übersicht ............................................................................................................... 3 Sachverhalt und Verfahren .................................................................................... 5 A. Sachverhaltsübersicht .................................................................................... 5 a. Parteien und ihre Stellung ........................................................................... 5 b. Prozessgegenstand .................................................................................... 5 B. Prozessverlauf ................................................................................................ 6 Erwägungen .......................................................................................................... 9 1. Formelles ........................................................................................................ 9 1.1. Zuständigkeit ........................................................................................... 9 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit .............................................................................. 9 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit ........................................................................... 9 1.1.3. Widerklage ............................................................................................. 10 1.2. Stellungnahme zur Duplik ..................................................................... 10 1.3. Fazit ...................................................................................................... 10 2. Anspruch aus Versicherungsvertrag ............................................................ 12 2.1. Anwendbares Recht .............................................................................. 12 2.2. Verbindlichkeit der Sachverhaltsfeststellungen der DIFC-Gerichte ....... 12 2.3. Unbestrittener Sachverhalt .................................................................... 13 2.3.1. Die Versicherungspolice ........................................................................ 13 2.3.2. Der Schadenfall ..................................................................................... 14 2.3.2.1. Die involvierten Beteiligten .................................................................. 14 2.3.2.1.1. Die Bank H._____ ............................................................................ 14 2.3.2.1.2. K._____ und L._____ ....................................................................... 15 2.3.2.1.3. Die Familie F._____ ......................................................................... 15 2.3.2.2. Die Investitionen der Familie F._____ bei der Klägerin ....................... 15 2.3.2.3. Geltendmachung der Ansprüche durch die Familie F._____ .............. 18 2.3.2.4. Verfahren vor den DIFC-Gerichten ..................................................... 19 2.3.2.4.1. Urteile betreffend Zuständigkeit ....................................................... 19 2.3.2.4.2. Urteile betreffend Haftpflicht ............................................................. 19 2.3.2.4.2.1. Haftung der Bank H._____ ............................................................ 19 2.3.2.4.2.1.1. Erstinstanzliches Urteil vom 21. August 2014 ............................ 20 2.3.2.4.2.1.2. Urteil des Court of Appeal vom 3. März 2016 ............................ 23 2.3.2.4.2.2. Haftung der Klägerin ..................................................................... 24 2.3.2.4.2.2.1. Erstinstanzliches Urteil vom 21. August 2014 ............................ 24 2.3.2.4.2.2.2. Urteil des Court of Appeal vom 3. März 2016 ............................ 29 2.3.2.4.3. Urteile betreffend Quantum .............................................................. 30 2.3.2.4.3.1. Erstinstanzliches Urteil vom 21. August 2014 ............................... 30 2.3.2.4.3.2. Verfügung vom 28. Oktober 2014 ................................................. 30 2.3.2.4.3.3. Verfügung vom 13. Januar 2015 ................................................... 31 2.3.2.4.3.4. Urteil vom 7. Oktober 2015 ........................................................... 32 2.3.2.5. Die Schadenanzeige und die Vorschusszahlung ................................ 34 2.3.2.6. Der Umfang der von der Klägerin bisher getragenen Haftpflicht ......... 39 2.3.2.6.1. Zahlung vom 2. Dezember 2014 ...................................................... 39 2.3.2.6.2. Zahlung vom 5. November 2015 ...................................................... 39

- 4 - 2.3.2.6.3. Zahlung der eigenen Anwaltskosten ................................................ 39 2.3.3. Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Schaden .................. 40 2.4. Wesentliche Streitpunkte ....................................................................... 41 2.5. Beweislastverteilung.............................................................................. 44 2.6. Deckungsumfang .................................................................................. 45 2.6.1. Einleitung ............................................................................................... 45 2.6.2. Grundsätze der Vertragsauslegung ....................................................... 47 2.6.3. Vereinbarte Deckungsvoraussetzungen ................................................ 51 2.6.3.1. Bei der Erbringung von versicherten Bankdienstleistungen führen Pflichtverletzungen von Angestellten der Klägerin zu einem Vermögensschaden bei einem Dritten ................................................ 53 2.6.3.2. Die Pflichtverletzungen stellen eine Verwirklichung des berufsspezifischen Risikos bei der Erbringung von Bankdienstleistungen dar .................................................................... 57 2.6.3.3. Der Dritte macht aufgrund des Vermögensschadens einen Haftpflichtanspruch gegen die Klägerin geltend .................................. 59 2.6.3.4. Der geltend gemachte Haftpflichtanspruch basiert auf schweizerischen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen oder anwendbaren, vergleichbaren, rechtsgültigen nationalen Vorschriften ....................... 59 2.6.3.5. Der Haftpflichtanspruch wird während der Vertragsdauer gegen die Klägerin geltend gemacht ................................................................... 59 2.6.3.6. Zwischenfazit ...................................................................................... 60 2.6.4. Subsumption des Sachverhalts unter die Deckungsvoraussetzungen ... 60 2.6.4.1. Bei der Erbringung von versicherten Bankdienstleistungen führen Pflichtverletzungen von Angestellten der Klägerin zu einem Vermögensschaden bei einem Dritten ................................................ 61 2.6.4.1.1. Erbringung von versicherten Bankdienstleistungen ......................... 61 2.6.4.1.2. Pflichtverletzung eines Angestellten der Klägerin ............................ 67 2.6.4.1.3. Vermögensschaden bei einem Dritten ............................................. 68 2.6.4.2. Die Pflichtverletzungen stellen eine Verwirklichung des berufsspezifischen Risikos bei der Erbringung von Bankdienstleistungen dar .................................................................... 70 2.6.4.3. Der Dritte macht aufgrund des Vermögensschadens einen Haftpflichtanspruch gegen die Klägerin geltend .................................. 72 2.6.4.4. Der geltend gemachte Haftpflichtanspruch basiert auf schweizerischen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen oder anwendbaren, vergleichbaren, rechtsgültigen nationalen Vorschriften. ...................... 76 2.6.4.5. Der Haftpflichtanspruch wird während der Vertragsdauer gegen die Klägerin geltend gemacht ................................................................... 78 2.6.4.6. Zwischenergebnis ............................................................................... 78 2.7. Deckungsausschlüsse ........................................................................... 79 2.7.1. Absichtliche Herbeiführung des befürchteten Ereignisses (Art. 14 VVG) 79 2.7.2. Strafbare Handlungen (Ziff. 4.2.1.1 der Police) ...................................... 85 2.7.3. Wertminderung (Ziff. 4.2.1.6 der Police) ................................................ 88 2.7.4. Kreditgewährung (Ziff. 4.2.1.8. der Police) ............................................. 93 2.8. Verletzung der Schadenminderungspflicht ............................................ 99 2.9. Zwischenfazit ...................................................................................... 104 3. Widerklage ................................................................................................. 105

- 5 - 4. Ergebnis ..................................................................................................... 107 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen ............................................................ 107 5.1. Streitwert ............................................................................................. 107 5.2. Gerichtskosten .................................................................................... 108 5.3. Parteientschädigung............................................................................ 108

Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin und Widerbeklagte [nachfolgend: "Klägerin"] ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____, welche den Betrieb einer international aktiven Bank im In- und Ausland, vornehmlich im Bereich des Wertpapiergeschäftes und der damit zusammenhängenden Dienstleistungen sowie auch im Bereich des kommerziellen Bankgeschäfts, zum Zweck hat (act. 3/1-2; act. 1 Rz. 11; act. 19 Rz. 16). Die Beklagte und Widerklägerin [nachfolgend: "Beklagte"] ist eine in D._____ domizilierte Aktiengesellschaft, die insbesondere den Betrieb aller Arten von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften mit Ausnahme der direkten Lebensversicherung bezweckt (act. 20/3; act. 19 Rz. 18; act. 1 Rz. 12). b. Prozessgegenstand Die Klägerin als Versicherungsnehmerin macht mit der vorliegenden Klage Deckung unter einer Berufshaftpflichtversicherung geltend, welche sie von der Beklagten als Versicherin erworben hat (act. 1 Rz. 5; act. 19 Rz. 247). Die Klägerin als versicherte Bank ist mit der in E._____ [Staat in Asien] ansässigen, sehr vermögenden Familie F._____ Bankverträge eingegangen und hat für diese Investitionen im Umfang von rund USD 190 Millionen getätigt, die teilweise auch fremdfinanziert waren. Die Investitionen führten während der Finanzkrise 2008 zu Verlusten. Als Folge davon wurden die Investitionen von der Klägerin liquidiert. Für die Verluste machte die Familie F._____ die Klägerin verantwortlich. Obschon alle Verträge einen Gerichtsstand in der Schweiz und die Anwendung von Schweizer

- 6 - Recht vorsahen und obschon die Klägerin in Dubai über kein Personal verfügte und dort auch keine Zweigniederlassung betrieb, wurde die Klägerin von der Familie F._____ vor den Gerichten des "Dubai International Financial Centre" (nachfolgend: "DIFC") eingeklagt. Die Bestreitung der Zuständigkeit durch die Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin musste sich vor den Gerichten des DIFC zur Wehr setzen und wurde von diesen zur Leistung von erheblichen Schadenersatzzahlungen verpflichtet. Die Klägerin hat aufgrund dieses Schadenfalles Deckung unter der Berufshaftpflichtversicherung verlangt. Die Beklagte hat zunächst einen Betrag an die Kosten bezahlt, später aber die Deckung abgelehnt (act. 1 Rz. 7 ff.). Die Beklagte verlangt die Abweisung der Klage und fordert widerklageweise die Rückerstattung der bereits geleisteten Vorschusszahlung (act. 19 S. 2 und Rz. 14). B. Prozessverlauf Am 8. März 2018 (überbracht) reichte die Klägerin die Klage hierorts ein (act. 1; act. 2; act. 3/1-54). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 121'000.– zu leisten (act. 4). Nachdem die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (vgl. act. 6), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 16. März 2018 Frist angesetzt, um die Klageantwort einzureichen (act. 7). Mit Eingabe vom 27. März 2018 ersuchte die Beklagte um Übersetzung der Klagebeilagen act. 3/16 und act. 3/21- 27 auf Deutsch sowie um Abnahme der Frist zur Erstattung der Klageantwort bis zum Vorliegen der übersetzten Beilagen (act. 10). Mit Verfügung vom 28. März 2018 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die in englischer Sprache verfassten Klagebeilagen act. 3/16 und act. 3/21-27 eine deutsche Übersetzung nachzuliefern. Gleichzeitig wurde die der Beklagten laufende Frist zur Erstattung der Klageantwort abgenommen. Zudem wurde der Beklagten Frist angesetzt, um eine neue oder bereinigte Vollmacht einzureichen, aus welcher klar ersichtlich ist, wer für diese unterzeichnet hat (act. 11). Nachdem die Beklagte fristgerecht eine neue Vollmacht eingereicht (act. 13; act. 14) und die Klägerin rechtzeitig die einverlangten Übersetzungen nachgereicht hatte (act. 15; act. 16/55-62), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 12. Juni 2018 erneut Frist zur Klageantwort ange-

- 7 setzt (act. 17). Am 3. September 2018 reichte die Beklagte fristgerecht die Klageantwort- und Widerklage ein (act. 19; act. 20/2-12). Mit Verfügung vom 4. September 2018 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 71'000.– zu leisten (act. 21), was diese in der Folge rechtzeitig tat (vgl. act. 23). Mit Verfügung vom 14. September 2018 wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses an Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner als Instruktionsrichter delegiert (act. 24). Am 31. Januar 2019 fand eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (act. 25-A; Prot. S. 13 ff.). Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist angesetzt, um ihre Replik sowie ihre Widerklageantwort einzureichen (act. 28). Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 ersuchte die Klägerin diesbezüglich um Fristerstreckung bis zum 7. Juni 2019 (act. 30), welche ihr am 3. Mai 2019 gewährt wurde (vgl. Prot. S. 15). Am 7. Juni 2019 reichte die Klägerin fristgerecht ihre Replik und Widerklageantwort ein (act. 32; act. 33/55-90). Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um ihre Duplik sowie ihre Widerklagereplik einzureichen (act. 34). Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 wurde der Prozess neu an Oberrichterin Ruth Bantli Keller als Instruktionsrichterin delegiert (act. 36). Mit Eingabe vom 20. August 2019 ersuchte die Beklagte um Fristerstreckung hinsichtlich der Einreichung der Duplik und Widerklagereplik bis zum 21. Oktober 2019 (act. 38), welche ihr am 21. August 2019 gewährt wurde (vgl. Prot. S. 16). Am 21. Oktober 2019 reichte die Beklagte fristgerecht ihre Duplik ein und verzichtete auf eine Replik zur Widerklage (act. 40; act. 41/13-29). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 wurde vorgemerkt, dass auf Widerklagereplik verzichtet wird; damit trat Aktenschluss ein (act. 42). Mit Eingabe vom 4. November 2019 stellte die Klägerin ein Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur Duplik (act. 44), welches mit Verfügung vom 12. November 2019 abgewiesen wurde (act. 45). Am 20. November 2019 stellte die Klägerin diesbezüglich ein Wiedererwägungsgesuch (act. 47). Nachdem die Instruktionsrichterin dem klägerischen Rechtsvertreter telefonisch mitgeteilt hatte, dass bei einer Eingabe bis zum 29. November 2019 die Stellungnahme als "innert angemessener Frist für Replik und damit als rechtzeitig eingegangen"

- 8 betrachtet werde, verzichtete dieser einstweilen auf eine formelle Behandlung seiner Anträge gemäss dem Wiedererwägungsgesuch vom 20. November 2019 (Prot. S. 22 f.). Am 29. November 2019 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zur Duplik ein (act. 49; act. 50; act. 51/91; act. 52/1-24; act. 52-A). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 stellte die Beklagte die prozessualen Anträge, die Eingabe der Klägerin vom 29. November 2019 sei vollumfänglich aus dem Recht zu weisen (Ziff. 1). Eventualiter seien die mit der Eingabe der Klägerin vom 29. November 2019 neu eingereichten Beilagen (Beilage 91 sowie Ordner 1-24) sowie die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe (Rz. 89 - 119) aus dem Recht zu weisen und der Beklagten eine angemessene Frist anzusetzen, um zu den übrigen Ausführungen in der Eingabe Stellung zu nehmen (Ziff. 2). Subeventualiter sei der Beklagten eine Frist bis zum 20. Januar 2020 anzusetzen, um zur Eingabe der Klägerin vom 29. November 2019 Stellung zu nehmen (Ziff. 3; act. 54). Am 20. Dezember 2019 verfügte die Instruktionsrichterin, dass über die Anträge Ziff. 1 und 2 der Eingabe der Beklagten vom 16. Dezember 2019 (act. 54) – soweit angezeigt – im Endentscheid entschieden werde; gleichzeitig wurde der Antrag Ziff. 3 der Eingabe der Beklagten vom 16. Dezember 2019 (act. 54) abgewiesen. Weiter wurde mit besagter Verfügung festgehalten, dass der Beklagten allenfalls nach erfolgter Bearbeitung Frist zur Stellungnahme zu neuen und relevanten Behauptungen in der Eingabe der Klägerin vom 29. November 2019 sowie den Beilagen (act. 50; act. 51/91 und act. 52/1-24) angesetzt werde, wobei es der Beklagten überlassen bleibe, ob sie ihr "Replikrecht" ohne Fristansetzung wahrnehmen wolle, wobei in Anbetracht der Chancengleichheit der Parteien eine Stellungnahme innert 30 Tagen seit Zustellung der Eingabe vom 29. November 2019 Beachtung finden würde (act. 55). Am 20. Januar 2020 reichte die Beklagte eine Stellungnahme zur klägerischen Dupliknovenstellungnahme ein (act. 57). Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses neu an Oberrichterin Nicole Klausner als Instruktionsrichterin delegiert (act. 58). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichten. Gleichzeitig wurde der Klägerin das Doppel von act. 57 zugestellt (act. 60; act. 61/1). Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 teilte die Beklagte mit, dass sie auf

- 9 eine Hauptverhandlung verzichte (act. 62). Die Klägerin verlangte dagegen mit Schreiben vom 14. Januar 2022 die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 63). Die Parteien wurden deshalb zunächst auf den 17. Mai 2022 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 64). Am 13. April 2022 stellte die Beklagte – mit dem Einverständnis der Klägerin – ein Verschiebungsgesuch (act. 66, 67). Diesem wurde stattgegeben und neu zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 70). In der Folge fand die Hauptverhandlung am 24. August 2022 statt (Prot. S. 32 ff.). Wie zu zeigen sein wird, ist ein Beweisverfahren nicht notwendig. Nach durchgeführtem Hauptverfahren ist der Prozess spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden, nur soweit für die Entscheidfindung notwendig, einzugehen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit Die Parteien haben in Ziff. 12 des Versicherungsvertrages als Gerichtsstand Zürich als schweizerischen Hauptsitz der Beklagten oder alternativ den schweizerischen Sitz der versicherten Bank vereinbart (act. 3/5 S. 28). Die Klägerin wählt das Gericht am Sitz der Beklagten in Zürich (act. 1 Rz. 3). Die örtliche Zuständigkeit ist demnach nach Art. 17 ZPO gegeben, was von der Beklagten denn auch nicht bestritten wird (act. 19 Rz. 2). 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben, da die geschäftliche Tätigkeit der Parteien betroffen ist, diese im Handelsregister eingetragen sind und gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG).

- 10 - 1.1.3. Widerklage Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Die Widerklage kann beim für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht erhoben werden, wenn diese mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 14 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte verlangt mit der Widerklage die Rückforderung einer von ihr ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an die Klägerin geleisteten Vorschusszahlung für Abwehrkosten im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Schadenfall (vgl. act. 19 Rz. 3). Die Widerklage steht somit in einem sachlichen Zusammenhang zur Klage und ist zudem nach der gleichen Verfahrensart wie diese zu beurteilen. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist demnach auch für die Widerklage gegeben. 1.2. Stellungnahme zur Duplik Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erübrigt es sich, auf die Stellungnahme der Klägerin zur Duplik vom 29. November 2019 (act. 50; act. 51/91; act. 52/1-24; act. 52-A) sowie auf die in Reaktion darauf eingereichte "Replik" nach Art. 29 BV der Beklagten vom 20. Januar 2020 (act. 57) einzugehen, da der Verfahrensausgang auch ohne deren Berücksichtigung hinreichend klar ist. Demnach erübrigt es sich auch, auf die Anträge Ziff. 1 und 2 der Eingabe der Beklagten vom 16. Dezember 2019 (act. 54), wonach diese verlangt, die Eingabe der Klägerin vom 29. November 2019 sei vollumfänglich bzw. teilweise aus dem Recht zu weisen sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme ersucht, einzugehen, wie mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 bereits in Aussicht gestellt (vgl. act. 55). 1.3. Parteivortrag der Klägerin an der Hauptverhandlung An der Hauptverhandlung vom 24. August 2022 hat die Klägerin sich im Rahmen ihres ersten Parteivortrags nochmals eingehend zur Sache geäussert (Prot. S. 32; act. 71). Die Beklagte moniert die Unzulässigkeit des klägerischen Vortrags, da er

- 11 zahlreiche neue tatsächliche Vorbringen enthalte (Prot. S. 32 f.). Die Klägerin erklärt, sie habe lediglich rechtliche Argumente eingebracht (Prot. S. 33 f.). Entgegen der Meinung der Klägerin handelt es sich bei ihren Ausführungen nicht bloss um rechtliche, sondern weitgehend auch um tatsächliche Vorbringen (dazu nachfolgend unter Ziffer 3 "Widerklage"). Da der Aktenschluss bereits erfolgt ist (vgl. act. 42), sind neue Tatsachen jedoch nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Klägerin legt jedoch nicht dar – und es ist auch nicht ersichtlich –, inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären. Im Übrigen hätte die Klägerin die neuen Tatsachenbehauptungen in einem separaten Vortrag vor ihrem ersten Parteivortrag, und nicht im Rahmen dieses Vortrags, in das Verfahren einbringen müssen (vgl. dazu BGE 147 III 475 E. 2.3.3.6). Die im ersten Parteivortrag der Klägerin enthaltenen neuen Tatsachenvorbringen werden deshalb nicht mehr berücksichtigt. Das klägerische Plädoyer muss indes nicht – wie von der Beklagten beantragt (Prot. S. 32 f.) – formell aus dem Recht gewiesen werden. Neue rechtliche Argumente sind dagegen grundsätzlich zulässig, da das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Auf die von der Beklagten neu genannten Gerichtsentscheidungen ist deshalb nachfolgend an geeigneter Stelle einzugehen. Sie vermögen jedoch am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. 1.4. Fazit Die Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist sowohl auf die Klage als auch auf die Widerklage einzutreten.

- 12 - 2. Anspruch aus Versicherungsvertrag 2.1. Anwendbares Recht Die Parteien haben in Ziff. 13 des Versicherungsvertrages für alle Ansprüche aus bzw. in Zusammenhang mit diesem die ausschliessliche Anwendung von Schweizer Recht vereinbart (act. 3/5 S. 28; act. 1 Rz. 125; act. 19 Rz. 116 f.). Somit kommt Schweizer Recht zur Anwendung. 2.2. Verbindlichkeit der Sachverhaltsfeststellungen der DIFC-Gerichte Gemäss Ziff. 10.2 des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages ist für die Höhe eines allenfalls von der Beklagten zu vergütenden Schadenersatzes ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts, einer richterlichen Behörde oder eines Schiedsgerichts massgebend (act. 3/5 S. 27). Wie die Beklagte zu Recht ausführt, müssen demnach die Sachverhaltsfeststellungen des jeweiligen Gerichts, der jeweiligen Behörde oder des jeweiligen Schiedsgerichts im entsprechenden Urteil in einem Deckungsprozess auch als massgebend bzw. verbindlich betrachtet werden (act. 19 Rz. 118 f.). Vorliegend stützt die Klägerin ihre geltend gemachten Ansprüche auf diverse rechtskräftige Urteile und Verfügungen der DIFC-Gerichte (siehe unten Ziff. 2.3.2.4). Entsprechend sind die Feststellungen der DIFC- Gerichte in diesen Urteilen für das vorliegende Verfahren so denn grundsätzlich auch massgebend und verbindlich, was von der Klägerin nicht bestritten wird (vgl. act. 1 Rz. 170; act. 32 Rz. 409 f.). Die besagten Urteile und Verfügungen der DIFC-Gerichte sind sehr umfangreich (rund 500 Seiten) und komplex (act. 3/16; act. 3/17; act. 3/21-27). So wurde das von "Deputy Chief Justice Sir John Chadwick" gefällte Urteil des "Court of First Instance" vom 21. August 2014 (act. 3/16) in einem Newsletter ("Briefing Note") der global tätigen Anwaltskanzlei "G._____" vom mm. 2014 so denn auch als "one of the longest judgments yet issued by the court" bezeichnet (act. 33/76). Weiter hielt der "Court of Appeal" in seinem Berufungsurteil vom 3. März 2016 diesbezüglich unumwunden fest (act. 3/26 S. 6): "To call these proceedings an appeal is something of an understatement. The judgment below of the Deputy

- 13 - Chief Justice arises from litigation on a grand and costly scale. It dealt in detail with wide ranging issues of law and fact over some 430 paragraphs. Yet almost every single conclusion of law and finding of fact on controversial matters is challenged by the Apellants. The task thus facing the Court was a heavy one." Nicht ganz zu Unrecht wirft die Beklagte der Klägerin im vorliegenden Verfahren vor, den Sachverhalt an verschiedenen Stellen "ungenau und unvollständig" darzustellen, weshalb sie sich daher gezwungen sehe, den für das vorliegende Verfahren wesentlichen Sachverhalt "nochmals in seiner Gesamtheit darzustellen" (act. 19 Rz. 15). Allerdings unterlässt es auch die Beklagte, den Sachverhalt an einigen Stellen vollständig bzw. genau darzulegen. Angesichts des schieren Umfangs und der Komplexität der besagten Urteile und Verfügungen der DIFC- Gerichte kann dies den Parteien jedoch kaum zum Vorwurf bzw. Nachteil gereichen. Vielmehr gilt es nachfolgend seitens des hiesigen Gerichts den wesentlichen und in den Grundzügen unbestrittenen Sachverhalt – ohne Anspruch auf absolute Vollständigkeit – nochmals darzustellen. 2.3. Unbestrittener Sachverhalt 2.3.1. Die Versicherungspolice Die Parteien schlossen unter der Policennummer "1" einen Vertrag betreffend eine "Kombinierte Berufshaftpflicht-, Vertrauensschaden- und Computerstraftatenversicherung" ab (nachfolgend: "Police"). Diese umfasste auch drei Nachträge (Nachträge 1-3). Die Vertragsdauer der ursprünglichen Police lief vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 (act. 3/5; act. 1 Rz. 13; act. 19 Rz. 19). Am 22. Mai 2008 bzw. am 14. Dezember 2009 unterzeichneten die Parteien sodann einen revidierten Nachtrag 1 sowie einen neuen Nachtrag 4 zur ursprünglichen Police. Mit Nachtrag 4 wurde dabei die ursprüngliche Police für eine neue Vertragsdauer vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2011 weitergeführt. Dabei erhielt diese die neue Policennummer "2". Gleichzeitig wurden verschiedene Anpassungen an der ursprünglichen Police vorgenommen (act. 3/6; act. 19 Rz. 20; act. 1 Rz. 14).

- 14 - 2.3.2. Der Schadenfall 2.3.2.1. Die involvierten Beteiligten 2.3.2.1.1. Die Bank H._____ Die "Bank H._____ (ME) Limited" (nachfolgend: "Bank H._____") war eine in Dubai ansässige, im DIFC inkorporierte und durch die "Dubai Financial Services Authority" (nachfolgend: "DFSA") regulierte Gesellschaft. Sie wurde am 23. Februar 2005 als Joint Venture zwischen der Klägerin und der "I._____ Corporation Limited" (nachfolgend: "I._____"), einer in J._____ [Insel in Europa] ansässigen Gesellschaft, gegründet, wobei die Klägerin 60 % und die I._____ 40 % der Aktien hielten (act. 19 Rz. 22; act. 3/16 Rz. 1 ff. sowie Rz. 7; act. 3/26 Rz. 15; act. 1 Rz. 38 f.). Die Bank H._____ war befugt, die folgenden Dienstleistungen im Finanzbereich zu erbringen: "Arranging credit or dealings in investments" (Arrangieren von Krediten oder Investments), "advising on financial products or credit" (Beratung betreffend Finanzprodukte oder Kredite), sowie "arranging custody" (Arrangieren von Aufbewahrungsdiensten). Entgegen ihrem Namen handelte es sich bei der Bank H._____ jedoch nicht um eine Bank und die Bank H._____ hat auch keine Bankgeschäfte getätigt (act. 1 Rz. 38; act. 19 Rz. 23; act. 3/16 Rz. 8; act. 3/26 Rz. 16). Basierend auf einer Gesellschaftervereinbarung zwischen der Klägerin und der I._____ bestand das Geschäft der Bank H._____ in der Vermarktung der verschiedenen Private Banking und Asset Management Produkte sowie den dazugehörigen Dienstleistungen der Klägerin und deren Tochtergesellschaften, wobei der Bank H._____ das Exklusivrecht gewährt wurde, Private Banking Produkte der Klägerin in der Region Middle East und auf dem asiatischen Subkontinent zu vermarkten. Hierfür gewährte die Klägerin der Bank H._____ unter anderem eine nicht-exklusive, gebührenfreie Lizenz, um den Namen "Bank H'._____" im Zusammenhang mit ihrem Geschäft in der Region Middle East nutzen zu können (act. 1 Rz. 40; act. 19 Rz. 24; act. 3/16 Rz. 9 f.; act. 3/26 Rz. 17). Zudem war die Bank H._____ basierend auf einem Delegationsvertrag zwischen ihr und der Klägerin von Letzterer als deren Vertreterin für das Kontoeröffnungsverfahren bestellt. In diesem Zusammenhang hatte die Bank H._____ einerseits die Aufgabe, für die Klägerin Klienten zu akquirieren, andererseits sollte die Bank

- 15 - H._____ im Rahmen des Kontoeröffnungsverfahrens Hintergrundinformationen über die akquirierten Klienten und die Herkunft der bei der Klägerin einbezahlten Gelder beschaffen und diese Informationen in von der Klägerin zur Verfügung gestellten Formularen dokumentieren (act. 19 Rz. 25; act. 3/16 Rz. 11; act. 3/26 Rz. 19). Am 2. Mai 2016 wurde die Bank H._____ von den DIFC-Gerichten liquidiert, weil sie die ihr auferlegten Schadenersatzzahlungen nicht begleichen konnte (act. 3/17; act. 1 Rz. 41; act. 19 Rz. 26). 2.3.2.1.2. K._____ und L._____ K._____ und L._____ waren im für den vorliegenden Schadenfall relevanten Zeitraum Mitarbeiter (K._____) bzw. "Chief Executive Officer" (L._____) der Bank H._____. Die beiden Personen amteten als Verbindung zwischen der Familie F._____ auf der einen Seite und der Klägerin auf der anderen Seite. Insbesondere hatte kein Mitarbeiter der Klägerin je direkt Kontakt mit der Familie F._____ (act. 19 Rz. 27; act. 3/16 Rz. 12; act. 3/26 Rz. 20; act. 1 Rz. 59 f.). 2.3.2.1.3. Die Familie F._____ M._____ (nachfolgend: "M._____" oder "M._____"), dessen Mutter, N._____ (nachfolgend: "N._____" oder "N._____"), sowie dessen Ehefrau, O._____ (nachfolgend: "O._____" oder "O._____"), sind Mitglieder einer vermögenden … Familie [aus dem Staat E._____] (act. 19 Rz. 28 f.; act. 3/16 Rz. 5; act. 3/26 Rz. 13; act. 1 Rz. 37). M._____, N._____ sowie O._____ werden nachfolgend gemeinsam als "Familie F._____" oder als "Familie F._____" bezeichnet. 2.3.2.2. Die Investitionen der Familie F._____ bei der Klägerin Im Jahr 2007 prüfte die Familie F._____ die Möglichkeit, in Anlagen ausserhalb E._____s zu investieren. Die Anlagen sollten durch Kreditaufnahmen finanziert werden, wobei die Hausbank der Familie F._____, die "P._____" (nachfolgend: "P._____"), der Familie F._____ hierzu Kredite im Umfang von USD 80 Mio. in Aussicht stellte unter der Bedingung, dass die Gelder zum Kauf von Anlageprodukten mit Kapitalgarantie bei einer Bank mit einem Rating von "AA" oder höher genutzt würden. Die P._____ stellte M._____ zu diesem Zweck Vertreter der

- 16 - Bank H._____ vor. Diesen teilte M._____ mit, dass er bei der P._____ aufgenommene Gelder in Anlageprodukte investieren wolle, die eine 100 % Rückzahlung bei Fälligkeit garantierten, gleichzeitig aber einen ausreichenden Ertrag versprachen, um die gegenüber der P._____ zahlbaren Kreditzinsen abzudecken und zudem noch einen Überschuss erzielten. Die Bank H._____ bzw. deren Vertreter versicherten der Familie F._____, dass die Bank H._____ (gemeint über die Klägerin) strukturierte Anlageprodukte in Form von Derivaten anbieten könne, welche diese Anforderungen erfüllen würden (act. 19 Rz. 30; act. 3/16 Rz. 13; act. 3/26 Rz. 21; act. 3/27 S. 5 Rz. 5; act. 1 Rz. 43 f.). Entsprechend dem Rat der Bank H._____ kaufte die Familie F._____ in der Folge strukturierte Finanzprodukte – sog. Notes – im Umfang von ca. USD 190 Millionen von der Klägerin. Die Notes wurden dabei in drei Tranchen erworben (act. 19 Rz. 31; act. 3/16 Rz. 14; act. 3/26 Rz. 22; act. 3/27 Rz. 6-9; act. 1 Rz. 45 ff.). Die erste Tranche im Umfang von USD 80 Millionen wurde im Juni 2007 von M._____ (USD 30 Millionen) und dessen Mutter, N._____ (USD 50 Millionen), gekauft und durch Kredite bei der P._____ finanziert. Die zweite Tranche im Umfang von USD 100 Millionen wurde im Juli 2007 von N._____ erworben und durch Kredite bei der Klägerin finanziert. Die dritte Tranche im Umfang USD 10 Millionen wurde im Februar 2008 von O._____, der Ehefrau von M._____, gekauft und durch Kredite sowohl bei der P._____ als auch bei der Klägerin finanziert. Einen weiteren Betrag von USD 10 Millionen investierte O._____ im April 2008 in eine Treuhandanlage. Auch diese Investition wurde durch Kredite sowohl bei der P._____, als auch bei der Klägerin finanziert (act. 19 Rz. 31 f.; act. 3/16 Rz. 14; act. 3/26 Rz. 22; act. 1 Rz. 45 ff.). Im Zusammenhang mit den Investitionen gewährte die Klägerin den Mitgliedern der Familie F._____ verschiedene Kreditlimiten. Zur Sicherung der Kredite schloss die Klägerin mit den Familienmitgliedern jeweils Pfandverträge ab, gemäss welchen der Klägerin alle auf die jeweilige Rechnung gehaltenen Wertpapiere – d.h. die jeweils erworbenen Notes – als Sicherheit verpfändet wurden. Die Pfandverträge deckten dabei zusätzlich zu den eigenen Kreditforderungen des jeweiligen Familienmitglieds auch die Kreditforderungen der übrigen Familienmitglieder ab (sog. "cross-collateralisation"). Der Belehnungswert der Sicherheiten entsprach dabei jeweils dem Wert der Sicherheiten abzüglich einer von der Kläge-

- 17 rin zu bestimmenden Marge, wobei die Klägerin das Recht hatte, diese Marge jederzeit anzupassen. Für den Fall, dass der Marktwert der verpfändeten Sicherheiten unter den Belehnungswert fallen würde, sahen die Pfandverträge eine verbindliche Nachschusspflicht (sog. "margin call") vor. Für den Fall, dass diese Nachschusspflicht nicht erfüllt werden sollte, behielt sich die Klägerin sodann das Recht vor, die Kredite zu kündigen und die verpfändeten Sicherheiten durch Verkauf zu realisieren (act. 19 Rz. 33; act. 3/16 Rz. 46 ff.; act. 3/26 Rz. 56 ff.; act. 3/27 Rz. 10 ff.; act. 1 Rz. 57 f.). Bedingt durch die Finanzkrise reduzierte sich der Wert der Notes im Verlauf des Jahres 2008 beträchtlich, weshalb die Depots der Familie F._____ keine genügende Sicherheit mehr für die zur Verfügung gestellten Kredite boten. Die Klägerin forderte die Familie F._____ deshalb Ende September bzw. Anfangs Oktober 2008 mit mehreren margin calls dazu auf, zusätzliche Mittel im Umfang von ca. USD 8.5 Millionen als Sicherheit für die Kredite von N._____ und O._____ nachzuschiessen. Diesen Aufforderungen kam die Familie F._____ jedoch nicht nach (act. 19 Rz. 34; act. 3/16 Rz. 36 und Rz. 159; act. 3/26 Rz. 43; act. 3/27 Rz. 13; act. 1 Rz. 61 ff.). Anfangs Oktober 2008 kündigte die Klägerin deshalb die Kredite von N._____ und O._____ und verkaufte auf Grundlage der cross-collateralisation sämtliche von den einzelnen Mitgliedern der Familie F._____ gehaltenen Notes. Dies führte (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt tiefen Kurse der Notes) zu erheblichen Verlusten auf den Portfolios der Familie F._____ und liess M._____ und N._____ mit ausstehenden, ungedeckten Kreditforderungen der P._____ zurück (act. 19 Rz. 35; act. 3/16 Rz. 160 und Rz. 36; act. 3/26 Rz. 44; act. 3/27 Rz. 13 f.; act. 1 Rz. 63).

- 18 - 2.3.2.3. Geltendmachung der Ansprüche durch die Familie F._____ Die Familie F._____ machte gegen Ende 2008 bzw. anfangs 2009, insbesondere mit Schreiben vom 27. Januar 2009, erstmals Ansprüche gegen die Klägerin und die Bank H._____ geltend. Die Familie F._____ forderte dabei, dass alle ihre Verluste ersetzt und sie so gestellt werde, als ob die Investitionen nicht getätigt worden seien. Den genauen Gesamtschaden konnte die Familie F._____ zwar noch nicht beziffern, gab aber an, es handle sich um erhebliche Beträge von mindestens USD 26'500'000.– (act. 3/19; act. 1 Rz. 64; act. 19 Rz. 36). Nachdem jedoch weder die Klägerin noch die Bank H._____ bereit waren, Entschädigungszahlungen zu leisten, reichte die Familie F._____ am 7. Oktober 2009 durch Einreichung des Klageformulars ("Claim Form") bei den DIFC-Gerichten Klage gegen die Klägerin und die Bank H._____ ein (act. 20/5 Rz. 5; act. 19 Rz. 37; act. 1 Rz. 65 f. sowie Rz. 110). Die Klagebegründung ("Particulars of Claim") reichte die Familie F._____ sodann am 10. Dezember 2009 ein (act. 3/20). Das Klageformular und die Particulars of Claim wurden der Klägerin am 8. Juni 2010 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (act. 1 Rz. 110). Die Klägerin beauftragte alsdann die Kanzlei "Q._____", R._____, welche die Klägerin im Verfahren in allen Fragen des Schweizer Rechts betreute und die lokalen Anwälte mit Bezug auf diese Fragen instruierte. Sie informierte die Versicherer auch regelmässig über den Stand des Verfahrens am DIFC-Gericht (act. 1 Rz. 111). Die Kanzlei Q._____ liess im Auftrag der Klägerin den Versicherern und auch der Beklagten regelmässig sog. "Periodical Reportings" zukommen, die einerseits eine Übersicht über die relevanten Verfahrensschritte enthielten, und andererseits sämtliche Dokumente, die im Verfahren eingereicht wurden. Daneben gab es auch ausserordentliche "Reportings", wenn besondere Entwicklungen oder der Erlass eines Urteils zu notifizieren waren (act. 1 Rz. 112; act. 3/39). Neben den (schriftlichen) Reportings fanden auch immer wieder mündliche Besprechungen zum Informationsaustausch zwischen den Parteien bzw. deren Vertretern statt (act. 1 Rz. 113).

- 19 - 2.3.2.4. Verfahren vor den DIFC-Gerichten 2.3.2.4.1. Urteile betreffend Zuständigkeit Das erstinstanzliche DIFC-Gericht ("Court of First lnstance") liess die Klage der Familie F._____ gegen die Bank H._____ zu, wies diejenige gegen die Klägerin wegen fehlender Zuständigkeit jedoch zunächst ab (act. 3/21 Rz. 1; act. 19 Rz. 39). Diesen Entscheid hob das DIFC-Berufungsgericht ("Court of Appeal") mit Urteil vom 5. Januar 2012 auf und liess neben der Klage gegen die Bank H._____ auch jene gegen die Klägerin zu mit der Begründung, dass das gemäss Gerichtsstandsklausel zwischen der Klägerin und der Familie F._____ vereinbarte Schweizer Gericht ein "forum non conveniens" sei und im Interesse der Gerechtigkeit, Zweckmässigkeit und Fairness die DIFC-Gerichte auch für die Klage gegen die Klägerin zuständig seien (act. 3/21 Rz. 119 ff.; act. 19 Rz. 40; act. 1 Rz. 67 ff.). 2.3.2.4.2. Urteile betreffend Haftpflicht Mit Urteil vom 21. August 2014 verurteilte sodann das erstinstanzliche DIFC- Gericht sowohl die Klägerin als auch die Bank H._____ zu Entschädigungen an die Familie F._____ (act. 3/16; act. 19 Rz. 41; act. 1 Rz. 68). Sowohl die Klägerin als auch die Bank H._____ legten Berufung gegen das Urteil ein, welche jedoch mit Urteil des Court of Appeal vom 3. März 2016 abgewiesen wurde (act. 3/26; act. 19 Rz. 42). Die Haftung der Bank H._____ und der Klägerin wurden in den Urteilen der DIFC-Gerichte dabei wie folgt begründet: 2.3.2.4.2.1. Haftung der Bank H._____ Die Familie F._____ machte gegen die Bank H._____ einen "Regulatory Claim", einen "Contractual and Breach of Duty Claim" sowie einen "Negligence Claim" geltend (act. 19 Rz. 44).

- 20 - 2.3.2.4.2.1.1. Erstinstanzliches Urteil vom 21. August 2014 In Bezug auf den Regulatory Claim stellte das erstinstanzliche DIFC-Gericht fest, die Bank H._____ habe gegen die Standards für die Praktiken und das Geschäftsverhalten ("Conduct of Business") im DIFC (sog. "COB-Regeln") verstossen, da sie mit den Mitgliedern der Familie F._____ Anlagegeschäfte getätigt habe, obwohl diese nicht als "Klienten" im Sinne der COB-Regeln qualifizieren würden. Zudem habe sie die Familie F._____ in Bezug auf deren getätigte Anlagen und Kredite nicht angemessen beraten bzw. ungeeignete Empfehlungen abgegeben (act. 3/16 Rz. 432; act. 3/27 Rz. 19; act. 19 Rz. 45). Bezüglich Qualifikation als Klient sahen die zum damaligen Zeitpunkt gültigen COB-Regeln 3.2.1-3.2.6 vor, dass Anlagegeschäfte nur mit Klienten ("Clients"), nicht jedoch mit Privatkunden ("Retail Customers") getätigt werden durften, wobei als Klient nur galt, wer nachweislich über flüssige Mittel von mindestens USD 1 Mio. verfügte, ausreichend Erfahrung und Verständnis für die Teilnahme an den Finanzmärkten besass und zudem schriftlich bestätigte, als Klient behandelt werden zu wollen (act. 3/16 Rz. 69 und Rz. 225; act. 19 Rz. 46). In Bezug auf die Angemessenheit und die Eignung einer Beratung oder Empfehlung sah die zum damaligen Zeitpunkt gültige COB-Regel 6.2.1 sodann vor, dass Beratungsdienstleistungen und Empfehlungen in Bezug auf Anlagen oder Kredite im Hinblick auf die vom Klienten geäusserten Anlageziele, dessen Risikotoleranz sowie sonstigen Anforderungen geeignet sein mussten (act. 3/16 Rz. 278; act. 19 Rz. 47). Die Rechtsfolge von Verstössen gegen die COB-Regeln ergab sich sodann aus Art. 94 des DIFC Regulatory Law, welcher in der relevanten Zeitperiode wie folgt lautete (act. 3/16 Rz. 65; act. 19 Rz. 48): "94. Civil Proceedings (1) Where a person: (a) intentionally, recklessly or negligently commits a breach of duty, requirement, prohibition, obligation or responsibility im-

- 21 posed under the Law or Rules or other legislation administered by the DFSA; or (b) [ ... ] the person is liable to compensate any other person for any loss or damage caused to that other person as a result of such conduct, and otherwise is liable to restore such other person to the position they were in prior to such conduct. (2) The Court may, on application of the DFSA or of a person who has suffered loss or damage caused as a result of conduct described in Article 94(1), make orders for the recovery of damages or for compensation or for the recovery of property or for any other Order as the Court sees fit, except where such liability is excluded under the Law or Rules or other legislation administered by the DFSA [ ... ]"

In Bezug auf den Verstoss der Bank H._____ gegen die Regel, Anlagegeschäfte nur mit Klienten tätigen zu dürfen (COB-Regeln 3.2.1-3.2.6) hielt das DIFC- Gericht dabei unmissverständlich fest, dass dieser absichtlich und mit dem Zweck erfolgt sei, der Familie F._____ den Schutz zu versagen, den die COB-Regeln bieten sollten, nämlich unerfahrene Anleger vor dem mangelnden Verständnis der mit komplizierten strukturierten Finanzprodukten verbundenen Risiken zu schützen. Dabei erachtete es das Gericht als erstellt, dass Dokumente, die zur Abklärung dienten, ob die Mitglieder der Familie F._____ als Klienten im Sinne der COB-Regeln qualifizierten und welche der Bank H._____ von der Familie F._____ nicht vollständig ausgefüllt retourniert wurden – konkret ging es um Klientenvereinbarungen zwischen der Bank H._____ und der Familie F._____, welche als "S._____" ("S._____") bezeichnet waren – in der Folge von Mitarbeitern der Bank H._____ handschriftlich und in der ersten Person ("Ich-Form") vervollständigt wurden, um den Eindruck zu erwecken, die Eintragungen seien von den Mitgliedern der Familie F._____ vorgenommen worden, bevor diese von der Bank H._____ als Klienten akzeptiert wurden. Das DIFC-Gericht hielt dabei fest, die von den Mitarbeitern der Bank H._____ vorgenommenen Ergänzungen in den S._____s seien unrichtig gewesen. Zudem seien die Ergänzungen ohne Rücksicht darauf, ob sie richtig oder falsch gewesen seien, in die S._____s eingefügt worden, um den Eindruck zu erwecken, es hätte Dokumente gegeben, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Aufnahme der Familie F._____ als Klienten

- 22 hätte getroffen werden können. Dies alles sei sodann in der Absicht geschehen, die Mitglieder der Familie F._____ als Klienten aufnehmen zu können, obwohl die sich aus den COB-Regeln ergebenden Anforderungen an die Qualifikation als Klient nicht erfüllt gewesen seien (act. 3/16 Rz. 305, Rz. 307 sowie Rz. 318; act. 19 Rz. 50). Mit anderen Worten hielt das DIFC-Gericht somit fest, dass die Mitglieder der Familie F._____ bei korrekter Vorgehensweise der Bank H._____ nicht als Klienten hätten aufgenommen werden dürfen, womit die Familie F._____ auch die vorliegend relevanten Investitionen in die Notes nicht hätte tätigen können und dementsprechend keine Verluste erlitten hätte (act. 19 Rz. 51). Darüber hinaus stellte das DIFC-Gericht auch fest, dass im Rahmen der Eröffnung der Kundenbeziehung zwischen der Bank H._____ und der Familie F._____ noch weitere Dokumente durch die Mitarbeiter der Bank H._____ gefälscht worden seien. So seien Klienten- und Investmentprofil-Formulare für M._____ und N._____ von L._____, dem CEO der Bank H._____, vervollständigt worden. Die Formulare hätten dabei vorgegeben, Informationen über M._____s und N._____s Investmentanforderungen und Risikoeinschätzung zu enthalten. Insbesondere sei vermerkt gewesen, die beiden Personen hätten eine hohe Risikotoleranz. Dabei habe L._____ weder von M._____ noch von N._____ jemals Anweisungen eingeholt, bevor er die Formulare ausgefüllt habe. Zudem seien die festgehaltenen Angaben falsch gewesen (act. 3/16 Rz. 152; act. 19 Rz. 52). In Bezug auf den Verstoss gegen COB-Regel 6.2.1 durch die Bank H._____ bzw. deren Mitarbeiter hielt das DIFC-Gericht sodann fest, dass dieser rücksichtslos und gleichgültig in Bezug auf die Eignung der Beratung oder Empfehlung für den Klienten erfolgt sei, da die Bank H._____ in keiner Weise in Betracht gezogen habe, ob die Notes, zu deren Kauf sie der Familie F._____ geraten habe, im Hinblick auf deren Anlageziele und Risikoeinstellung geeignet gewesen seien (act. 3/16 Rz. 306 und Rz. 307; act. 19 Rz. 53). Zudem hielt das DIFC-Gericht fest, dass die Verluste, für welche die Familie F._____ mit ihrer Klage Ersatz verlange, durch die Verletzung der COB- Regeln durch die Mitarbeiter der Bank H._____ verursacht worden seien und die Familie F._____ die Investitionen in die Notes nicht getätigt hätte, wenn die Mitarbeiter der Bank H._____ ihre aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen nicht verletzt hätten (act. 3/16 Rz. 315; act. 19 Rz. 54). Entsprechend verpflichtete das erstin-

- 23 stanzliche DIFC-Gericht die Bank H._____ aufgrund der absichtlichen und rücksichtslosen Verletzung der COB-Regeln zur Leistung einer Entschädigung ("Compensation") gestützt auf Art. 94(2) des Regulatory Law (act. 3/16 Rz. 433; act. 19 Rz. 55; act. 32 Rz. 394 ff.; act. 40 Rz. 472). Der Contractual and Breach of Duty Claim der Familie F._____ gegen die Bank H._____ wurde sodann teilweise gutgeheissen. Das DIFC-Gericht hielt dabei fest, die Beratung und die Erteilung von Empfehlungen über Investments seien nicht mit der vertraglich vereinbarten Kompetenz und Sorgfalt erfolgt und die Bank H._____ habe deshalb die vertraglich vereinbarten Pflichten verletzt. Auf die Haftung hatten diese Pflichtverletzungen jedoch keinen Einfluss, da die Bank H._____ bereits aus dem Regulatory Claim haftbar war (act. 3/16 Rz. 355; act. 19 Rz. 56). Im Rahmen der Prüfung des Contractual and Breach of Duty Claim hielt das DIFC-Gericht fest, dass die Bank H._____ allgemeine Anweisungen der Familie F._____ entgegengenommen und dann der Klägerin spezifische Handelsanweisungen gegeben habe. Allerdings habe die Bank H._____ dabei nicht als Intermediär zwischen der Familie F._____ und der A._____ Gruppe gehandelt, sondern es sei vielmehr offenkundig, dass L._____ und K._____ – zusammen mit anderen Mitarbeitern der Bank H._____ – der hauptsächliche, wenn nicht sogar der einzige Kommunikationsweg zwischen der Familie F._____ und der Klägerin gewesen seien und die Klägerin die Mitarbeiter der Bank H._____ (insbesondere K._____) für die Zwecke ihrer Geschäftsbeziehung zur Familie F._____ wie ihre eigenen Kundenberater behandelt habe (act. 3/16 Rz. 358; act. 19 Rz. 57; act. 32 Rz. 395; act. 40 Rz. 473). Einzig der Negligence Claim der Familie F._____ gegen die Bank H._____ wurde schliesslich abgewiesen (act. 3/16 Rz. 367; act. 19 Rz. 58). 2.3.2.4.2.1.2. Urteil des Court of Appeal vom 3. März 2016 Die Bank H._____ legte gegen das erstinstanzliche Urteil vom 21. August 2014 Berufung ein, welche jedoch mit Urteil des Court of Appeal vom 3. März 2016 abgewiesen wurde (act. 3/26 Rz. 349; act. 19 Rz. 59). Hinsichtlich des Regulatory Claim bestätigte der Court of Appeal in Bezug auf die Vervollständigung der S._____s durch Mitarbeiter der Bank H._____, dass es sich dabei um Fälschun-

- 24 gen gehandelt habe und die Antworten zu den Fragen aus den S._____s von Mitarbeitern der Bank H._____ in der ersten Person geschrieben worden seien, was einen absichtlichen Verstoss gegen die Vorschriften darstelle (act. 3/26 Rz. 219; act. 19 Rz. 60). Zudem bestätigte der Court of Appeal auch, dass im Rahmen der Eröffnung der Kundenbeziehung zwischen der Bank H._____ und der Familie F._____ noch weitere Dokumente durch die Mitarbeiter der Bank H._____ gefälscht worden seien. So seien Klienten- und Investmentprofil-Formulare für M._____ und N._____ von L._____, dem CEO der Bank H._____, ausgefüllt worden. Die Formulare hätten dabei vorgegeben, Informationen über M._____s und N._____s Investmentanforderungen und Risikoeinschätzung zu enthalten. Insbesondere sei vermerkt gewesen, die beiden hätten eine hohe Risikotoleranz. Dabei habe L._____ weder von M._____ noch von N._____ jemals Anweisungen eingeholt, bevor er die Formulare ausgefüllt habe. Die festgehaltenen Angaben seien zudem falsch gewesen (act. 3/26 Rz. 161; act. 19 Rz. 61). Zusammenfassend hielt deshalb auch der Court of Appeal fest, dass die falsche und unsachgemässe Bestimmung der Familie F._____ als Klienten absichtlich erfolgt sei und es sich bei den von den Mitarbeitern der Bank H._____ vervollständigten Formularen um von der Bank H._____ erstellte Fälschungen gehandelt habe, die falsche Informationen enthielten (act. 3/26 Rz. 246; act. 19 Rz. 62). Auf die Berufung gegen den Contractual and Breach of Duty Claim sowie den Negligence Claim ging der Court of Appeal aufgrund der Abweisung der Berufung gegen den Regulatory Claim gar nicht ein (act. 3/26 Rz. 250; act. 19 Rz. 63). 2.3.2.4.2.2. Haftung der Klägerin Auch gegen die Klägerin machte die Familie F._____ sowohl einen Regulatory Claim, einen Contractual and Breach of Duty Claim sowie einen Negligence Claim geltend (act. 19 Rz. 64). 2.3.2.4.2.2.1. Erstinstanzliches Urteil vom 21. August 2014 In Bezug auf den Regulatory Claim stellte das DIFC-Gericht fest, die Klägerin habe gegen das in Art. 41 des Regulatory Law verankerte Verbot des Erbringens von Finanzdienstleistungen ohne entsprechende Bewilligung verstossen. Die ent-

- 25 sprechenden Artikel des Regulatory Law lauteten in der relevanten Zeitperiode wie folgt (act. 3/16 Rz. 62; act. 19 Rz. 65; act. 1 Rz. 69):

"41. The Financial Services Prohibition (1) Subject to Article 41(6), (7) and (9) and Article 42(3), a person shall not carry on a Financial Service in or from the DIFC. (2) The DFSA shall make Rules prescribing the activities which constitute a Financial Service. (3) The prohibition in Article 41(1) is referred to in the Law as the "Financial Services Prohibition". [ ... ] 42. Authorised Firms, Authorised Market Institutions and Financial Services (1) The DFSA shall make Rules prescribing which kinds of Financial Services, with such modifications or limitations as may be specified, may be carried on by: (a) an Authorised Firm [ ... ] (3) A person may carry on one or more Financial Services in or from the DIFC if such a person is (a) an Authorised Firm whose License authorises it to carry on the relevant Financial Services. [ ... ] (4) An Authorised Firm [ ... ] shall: (a) act within the scope of its authority under its License; and (b) comply with any conditions or restriction applicable to its License. [ ... ]"

Als Erbringung von Finanzdienstleistungen galt dabei gemäss DFSA-Regelwerk unter anderem (i) der Handel mit Anlagen als Vertragspartei ("Dealing in Investments as Principal"), (ii) das Arrangieren von Krediten oder Anlagen ("Arranging Credits or Deals in Investments"), (iii) die Beratung über Finanzprodukte oder Kredite ("Advising on Financial Products or Credit") oder (iv) das Arrangieren von Aufbewahrungsdienstleistungen ("Arranging Custody"), wobei das erstinstanzliche DIFC-Gericht zum Schluss kam, die Klägerin habe alle diese Arten von Finanzdienstleistungen erbracht (act. 3/16 Rz. 369 und S. 140 Rz. 274-386; act. 19 Rz. 67; act. 1 Rz. 70 f.). Unstrittig war dabei, dass die Klägerin zu keiner Zeit über eine Bewilligung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im DIFC verfügte. Strittig war hingegen, ob die Klägerin die Finanzdienstleistungen im oder aus dem DIFC erbracht hatte (act. 3/16 Rz. 378, Rz. 381, Rz. 384 und Rz. 386; act. 19 Rz. 68; act. 1 Rz. 72). Dazu hielt das DIFC-Gericht zunächst fest, K._____ und

- 26 - L._____ hätten – zusammen mit weiteren in Dubai stationierten Mitarbeitern der Bank H._____ – als Verbindung zwischen der Familie F._____ und der Klägerin fungiert, wohingegen kein Mitarbeiter der Klägerin je direkt Kontakt zur Familie F._____ gehabt habe (act. 3/16 Rz. 12). Die Bank H._____ habe dabei aber nicht als Mittelsmann fungiert, vielmehr habe die Klägerin die Mitarbeiter der Bank H._____, insbesondere K._____, als eigenen Kundenberater für die Zwecke ihrer Geschäftsbeziehung mit der Familie F._____ behandelt (act. 3/16 Rz. 358). K._____ habe gegenüber der Familie F._____ auch vorgegeben, er handle für die Klägerin und die Klägerin habe dies geduldet und sogar unterstützt (act. 3/16 Rz. 413; act. 19 Rz. 69). Entsprechend kam das DIFC-Gericht sinngemäss zum Schluss, dass die in Dubai stationierten Mitarbeiter der Bank H._____, insbesondere K._____, als faktische Angestellte der Klägerin bzw. als eigene "Client Relationship Manager" zu betrachten seien und die Klägerin deshalb durch die Angestellten der Bank H._____ in Dubai im DIFC tätig geworden sei. Damit habe sie das Finanzdienstleistungsverbot verletzt, zumal die Klägerin nicht über eine entsprechende Bewilligung verfügt habe (act. 3/16 Rz. 395; act. 19 Rz. 70; act. 1 Rz. 72). Die Rechtsfolgen der Verletzung des Finanzdienstleistungsverbots ergaben sich aus Art. 65 des Regulatory Law. Das Regulatory Law des DIFC sah dabei vor, dass Verträge, die in Verletzung des Finanzdienstleistungsverbots abgeschlossen wurden, von der das Finanzdienstleistungsverbot verletzenden Partei zivilrechtlich nicht gegen die Vertragspartei durchgesetzt werden konnten. Die andere Partei konnte deshalb bereits getätigte Zahlungen zurückfordern und zudem eine Entschädigung für aus den getätigten Zahlungen resultierende Verluste verlangen. Von diesen Rechtsfolgen konnte indes abgesehen werden, wenn die die Finanzdienstleistung erbringende Partei vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass sie nicht gegen das Finanzdienstleistungsverbot verstiess (act. 19 Rz. 71; act. 1 Rz. 73 ff.).

Art. 65 des Regulatory Law lautete zur relevanten Zeit wie folgt (act. 3/16 Rz. 63):

"65. Unenforceable Agreements - Breach by Party to the Agreement (1) Subject to Article 65(5), a person who makes an agreement in the course of carrying on a Financial Service in breach of the Financial

- 27 - Services Prohibition [ ... ] shall not be entitled to enforce such agreement against any party (a "relevant party") to the agreement. (2) Subject to any agreement that may otherwise be reached between the parties, a relevant party may apply to the Court to recover: (a) any money paid or property transferred by him under the agreement; (b) compensation reflecting any loss sustained by the relevant party as a direct result of such payment or transfer; and (c) [ ... ] (3) [ ... ] (4) The compensation recoverable under Article 65(2)(b) is the amount agreed between the parties to the agreement or, following an application to the Court, the amount determined by the Court. (5) lf the Court is satisfied that the person: (a) carrying on the Financial Service reasonably believed that he was not in breach of the Financial Services Prohibition [ ... ] [ ... ] and that it is fair and just in the circumstances to make such an order, it may make one or more of the following orders: (d) an order that the agreement be enforced between the parties to such extent and under such terms and conditions as the Court sees fit; or (e) an order that money paid or property transferred under the agreement be retained or dealt with in accordance with the agreement or in such manner as the Court deems fit. (6) [ ... ] (7) In Article 65, "agreement" means an agreement, the making or performance of which constitutes, or is part of, the carrying on of a Financial Service."

Die Klägerin behauptete dabei im Verfahren vor dem DIFC-Gericht, sie habe vernünftigerweise angenommen, durch das Eingehen der Verträge mit der Familie F._____ nicht gegen das Finanzdienstleistungsverbot zu verstossen. Hierfür berief sich die Klägerin auf eine Rechtsauskunft ("Legal Advice") über das im DIFC geltende Aufsichtsrecht und die Struktur ihres Joint Ventures mit der I._____ (d.h. die Struktur ihrer Zusammenarbeit mit der Bank H._____). Zudem stützte sich die Klägerin auf eine Zeugenaussage ihres damaligen Head of Legal and Compliance, T._____. Dieser hatte im Rahmen einer Zeugenbefragung vom 14. Mai 2013 ebenfalls auf eine Rechtsauskunft bei der Gründung der Bank H._____ verwiesen (act. 3/16 Rz. 397 f.; act. 19 Rz. 74). Allerdings weigerte sich die Klägerin, die Ergebnisse dieses Legal Advice sowie auch Belege dafür, ob bzw. dass sie den Legal Advice befolgt habe, dem DIFC-Gericht vorzulegen, obwohl sie vom

- 28 - DIFC-Gericht vorab unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass das Gericht die Zeugenaussage sonst ignorieren könne. Das DIFC-Gericht kam entsprechend zum Schluss, dass es unmöglich sei, zur Überzeugung zu gelangen, dass die Klägerin vernünftigerweise habe annehmen können, durch ihre Tätigkeit nicht gegen das Finanzdienstleistungsverbot verstossen zu haben (act. 3/16 Rz. 398 f.; act. 19 Rz. 76). Vielmehr habe die Klägerin ein Geschäftsmodell betrieben, welches dazu geführt habe, dass gegen das Finanzdienstleistungsverbot verstossen werde (act. 3/16 Rz. 432; act. 19 Rz. 76). Entsprechend verpflichtete das erstinstanzliche DIFC-Gericht die Klägerin aus dem Regulatory Claim zu Entschädigungen gemäss Art. 65(2)(b) des Regulatory Law (act. 3/16 Rz. 433; act. 19 Rz. 77; act. 1 Rz. 75).

In Bezug auf den Contractual and Breach of Duty Claim hielt das DIFC-Gericht zunächst fest, K._____ habe vorgegeben, für die Klägerin tätig zu sein und die Klägerin habe dies hingenommen und sein diesbezügliches Verhalten geduldet. Sodann stellte es fest, dass zwischen den Mitgliedern der Familie F._____ und der Klägerin jeweils ein Finanzdienstleistungsvertrag zustande gekommen sei, erkannte aber letztlich keine Verletzung dieser Verträge durch die Klägerin. Vielmehr hielt das DIFC-Gericht ausdrücklich fest, dass selbst für den Fall, dass diese Verträge verletzt sein sollten, der Familie F._____ kein Schaden entstanden sei, hinsichtlich dessen ein Ersatzanspruch gemäss Art. 65(2)(b) des Regulatory Law zugesprochen werden könne (act. 3/16 Rz. 413; act. 19 Rz. 78). Der Negligence Claim der Familie F._____ gegen die Klägerin wurde ebenfalls abgewiesen. Das DIFC-Gericht hielt dabei fest, dass der Familie F._____ gar kein Schaden daraus entstanden sei, dass die Klägerin es unterlassen habe, sie so zu beraten, wie sie es angeblich hätte tun sollen (act. 3/16 Rz. 417; act. 19 Rz. 79).

- 29 - 2.3.2.4.2.2.2. Urteil des Court of Appeal vom 3. März 2016 Die Klägerin legte gegen das erstinstanzliche Urteil vom 21. August 2014 ebenfalls Berufung ein. Der Court of Appeal kam dabei zwar zum Schluss, dass die Klägerin nicht sämtliche vier Arten von Finanzdienstleistungen gemäss DFSA- Regelwerk erbracht habe, sondern lediglich deren zwei – nämlich (i) den Handel mit Anlagen als Vertragspartei ("Dealing in Investments as Principal") sowie (iii) die Beratung über Finanzprodukte oder Kredite ("Advising on Financial Products or Credit") – wies die Berufung jedoch ansonsten mit Urteil vom 3. März 2016 ab und hielt an der Verpflichtung der Klägerin zur Leistung von Entschädigungen gemäss Art. 65(2)(b) des Regulatory Law fest (act. 19 Rz. 80; act. 3/26 Rz. 349). Insbesondere bestätigte der Court of Appeal in seinem Entscheid auch, dass die Klägerin die Bankbeziehung mit der Familie F._____ im DIFC durch die Bank H._____ geführt habe und die jeweiligen Finanzdienstleistungstätigkeiten von K._____ und L._____ deshalb der Klägerin zuzurechnen und dementsprechend im oder vom DIFC aus erfolgt seien (act. 3/26 Rz. 309 f., Rz. 314 f. sowie Rz. 321; act. 19 Rz. 81). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hielt die Klägerin sodann am Standpunkt fest, sie habe aufgrund eines Legal Advice vernünftigerweise annehmen dürfen, nicht gegen das Finanzdienstleistungsverbot zu verstossen. Dabei ergänzte die Klägerin, der Legal Advice sei aber nur einer der massgeblichen Faktoren für diese Annahme gewesen. Als weitere massgebliche Faktoren verwies sie auf verschiedene Abschnitte der Zeugenaussage von T._____, ihrem damaligen Head of Legal and Compliance, und argumentierte, entscheidend sei dessen subjektive Überzeugung gewesen. Den erhaltenen Legal Advice legte die Klägerin aber wiederum nicht offen (act. 3/26 Rz. 336 f.; act. 19 Rz. 82). Der Court of Appeal bestätigte auch diesbezüglich die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, dass es alleine gestützt auf die Aussagen eines Zeugen sowie dessen subjektiver Überzeugung unmöglich sei, davon auszugehen, dass die Klägerin vernünftigerweise habe annehmen können, durch ihre Tätigkeit nicht gegen das Finanzdienstleistungsverbot zu verstossen (act. 3/26 Rz. 337; act. 19 Rz. 83). Im Rahmen des Berufungsverfahrens machte die Klägerin sodann u.a. auch geltend, sie sei von der Pflicht zur Zahlung von

- 30 - Entschädigungen zu befreien, da die Verluste der Familie F._____ nicht durch das Verhalten der Klägerin verursacht worden seien. Vielmehr seien die von der Familie F._____ erlittenen Verluste auf Wertverluste an den Märkten und die Nichterfüllung der Nachschusspflicht zurückzuführen (act. 3/26 Rz. 303; act. 19 Rz. 84). Der Court of Appeal ging indes gar nicht auf diese Argumentation der Klägerin ein und wies sie stattdessen an, die Argumente im Berufungsverfahren gegen die Urteile betreffend Quantum vorzubringen, was die Klägerin dann jedoch unterliess (act. 3/26 Rz. 338; act. 19 Rz. 85). Auf die Berufung gegen den Contractual and Breach of Duty Claim sowie den Negligence Claim ging der Court of Appeal aufgrund der Abweisung der Berufung gegen den Regulatory Claim gar nicht ein (act. 3/26 Rz. 347; act. 19 Rz. 86). 2.3.2.4.3. Urteile betreffend Quantum 2.3.2.4.3.1. Erstinstanzliches Urteil vom 21. August 2014 Was die Anspruchshöhe anbelangt, sprachen die DIFC-Gerichte der Familie F._____ zunächst Ersatz für die folgenden Verluste zu (act. 3/16 Rz. 428; act. 19 Rz. 87; act. 1 Rz. 76): (1) Verluste aus dem Verkauf der bei der Klägerin getätigten Anlagen (d.h. Verluste aus dem vorzeitigen Verkauf der Notes); (2) Sonstige von der Klägerin erhobene Gebühren und Zinsen; (3) Sonstige von der P._____ erhobene Gebühren und Zinsen. 2.3.2.4.3.2. Verfügung vom 28. Oktober 2014 In Bezug auf die Festlegung der ersten Verlustposition (d.h. die Verluste aus dem vorzeitigen Verkauf der Notes) verpflichtete das DIFC-Gericht die Klägerin und die Bank H._____ mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 solidarisch zur Bezahlung der folgenden Beträge (act. 3/22 Rz. 1 ff.; act. 19 Rz. 88; act. 1 Rz. 77 ff.):

- 31 -

(1) Verluste Verkauf Notes M._____ USD 1'263'549.00* N._____ USD 8'540'000.00* O._____ USD 641'500.00* Total USD 10'445'049.00* *jeweils zuzüglich noch zu bestimmenden Zins

Für die Festlegung der weiteren Verluste einschliesslich der Bezifferung der Zinsansprüche verwies das DIFC-Gericht auf die weiteren Urteile betreffend Quantum, stellte in Bezug auf die dritte Verlustposition ("Sonstige von der P._____ erhobene Gebühren und Zinsen") jedoch noch klar, dass damit "Verluste aus der Beziehung der Familie F._____ mit der P._____" gemeint seien (act. 3/22 Rz. 3(b)(ii) und Rz. 5(b)(ii); act. 19 Rz. 89). Zudem wurden die Klägerin und die Bank H._____ solidarisch dazu verpflichtet, der Familie F._____ in Anrechnung an die definitive Parteientschädigung eine Zahlung in Höhe von USD 1'000'000.– zu leisten (act. 3/22 Rz. 15; act. 19 Rz. 90; act. 1 Rz. 79). In der Begründung zur Bezifferung der Verluste hielt das DIFC-Gericht dabei erneut fest, dass das Verhalten der Bank H._____ eine absichtliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht dargestellt habe, welche in Täuschungsabsicht erfolgt sei und dass die Bank H._____ ihre Aufzeichnungen absichtlich und mit Täuschungsabsicht verfälscht habe (act. 3/22 Rz. 17 f.; act. 19 Rz. 91). 2.3.2.4.3.3. Verfügung vom 13. Januar 2015 Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 fügte das DIFC-Gericht sodann eine vierte Verlustposition hinzu, indem es festhielt, dass unter die "Verluste aus der Beziehung der Familie F._____ mit der P._____" auch Zinsen und Gebühren auf einem Darlehen der Familie F._____ bei der "U._____" (nachfolgend: "U._____") fallen. Das entsprechende Darlehen hatte die Familie F._____ im September 2010 aufgenommen, um die Teilrückzahlung der Schulden bei der P._____ zu refinanzieren (act. 3/23 Rz. 13; act. 19 Rz. 92; act. 1 Rz. 80 f.).

- 32 - 2.3.2.4.3.4. Urteil vom 7. Oktober 2015 In Bezug auf die Festlegung der zweiten, dritten und vierten Verlustpositionen verpflichtete das DIFC-Gericht die Klägerin und die Bank H._____ schliesslich mit Urteil vom 7. Oktober 2015 zusätzlich zu den bereits bezahlten Beträgen (siehe oben Ziff. 2.3.2.4.3.2) solidarisch zur Bezahlung der folgenden Beträge (act. 3/24 Rz. 156 und Rz. 173; act. 19 Rz. 93; act. 1 Rz. 82 ff.):

(2) Gebühren und Zinsen der Klägerin (3) Gebühren und Zinsen P._____ (4) Gebühren und Zinsen CBK Total M._____ USD 1'225'160.00 USD 3'454'172.00

USD 4'679'332.00 N._____ USD 5'794'885.00 USD 4'664'897.00 USD 2'526'709.00 USD 12'986'491.00 O._____ USD 1'443'972.00 USD 5'473'630.00

USD 6'917'602.00 Total USD 8'464'017.00 USD 13'592'699.00 USD 2'526'709.00 USD 24'583'425.00

Die Bank H._____ wurde zudem aufgrund der von ihr begangenen absichtlichen Regelverstösse im DIFC zu doppeltem Schadenersatz verpflichtet (act. 3/24 Rz. 173; act. 19 Rz. 94). Die Grundlage der Auferlegung von mehrfachem Schadenersatz ergab sich dabei aus Art. 40(2) des "Law of Remedies and Damages" ("DIFC Law No 7 of 2005"), der in der relevanten Zeit wie folgt lautete (act. 3/24 Rz. 160):

"40(2) The Court may in its discretion on application of a claimant, and where warranted in the circumstances, award damages to an aggrieved party in an amount no greater than three (3) times the actual damages where it appears to the Court that the defendant's conduct producing actual damages was deliberate and particularly egregious or offensive."

Das DIFC-Gericht erachtete es dabei als erstellt, dass die Bank H._____ nicht nur absichtlich, sondern auch in besonders schwerwiegender und anstössiger Weise gegen die COB-Regeln verstossen habe. Entsprechend setzte es die von der Bank H._____ zu leistenden Zahlungen an die Familie F._____ auf das Doppelte der oben genannten Beträge fest, wobei für diesen doppelten Schadenersatz nur die Bank H._____ alleine haftbar gemacht wurde (act. 3/24 Rz. 168 f.; act. 19

- 33 - Rz. 96). Darüber hinaus wurden die Klägerin und die Bank H._____ solidarisch dazu verpflichtet, der Familie F._____ auf den zugesprochenen Entschädigungszahlungen aus der ersten Verlustposition (d.h. dem Verlust aus dem vorzeitigen Verkauf der Notes) Zinsen gemäss dem jeweils von der Klägerin für solvente Geschäftskunden berechneten Zinssatz für den Zeitraum vom 8. Oktober 2008 bis zur Begleichung der jeweiligen Beträge zu bezahlen (act. 3/24 Rz. 173(5); act. 19 Rz. 97).

Am 3. November 2015 erliess das DIFC-Gericht eine Verfügung, wonach die Klägerin den Betrag von USD 24'583'425.– innert 10 Tagen seit dem 3. November 2016 zu bezahlen habe. Dabei wurde der Klägerin erlaubt, den Betrag zunächst dem Gericht zu überweisen (act. 3/25 Rz. 5; act. 1 Rz. 86). Die Klägerin legte gegen das Urteil vom 7. Oktober 2015 Berufung ein, welche mit Urteil vom 29. Januar 2017 jedoch abgewiesen wurde (act. 3/27; act. 1 Rz. 88).

Insgesamt wurde die Klägerin somit solidarisch mit der Bank H._____ zu folgenden Entschädigungszahlungen verpflichtet (act. 19 Rz. 98; act. 1 Rz. 92 ff.):

(1) Verluste Verkauf Notes (2) Gebühren und Zinsen der Klägerin (3) Gebühren und Zinsen P._____ (4) Gebühren und Zinsen CBK Total M._____ USD 1'263'549.00* USD 1'225'160.00 USD 3'454'172.00

USD 5'942'881.00 N._____ USD 8'540'000.00* USD 5'794'885.00 USD 4'664'897.00 USD 2'526'709.00 USD 21'526'491.00 O._____ USD 641'500.00* USD 1'443'972.00 USD 5'473'630.00

USD 7'559'102.00 Total USD 10'445'049.00 USD 8'464'017.00 USD 13'592'699.00 USD 2'526'709.00 USD 35'028'474.00 Parteientschädigung an die Familie F._____ gemäss Verfügung vom 28. Oktober 2014 USD 1'000'000.00 *jeweils zuzüglich noch zu bestimmenden Zins

Das Verfahren ist (bzw. war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Schriftenwechsels) indessen noch nicht beendet. Offen sind noch zwei Positionen, über welche die Familie F._____ und die Klägerin streiten. Diese Positionen betreffen zunächst die Zinsen. Wie bereits ausgeführt, verurteilte das DIFC-Gericht die Klägerin mit Urteil vom 7. Oktober 2015 unter solidarischer Haftbarkeit mit der Bank

- 34 - H._____ zur Zahlung von Zinsen auf dem Betrag von USD 10'445'049.– gemäss Verfügung vom 28. Oktober 2014 für den Zeitraum vom 8. Oktober 2008 bis zur effektiven Zahlung am 2. Dezember 2014. Die Festsetzung dieser Zinsen ist noch ausstehend (act. 3/24). Sodann ist die Parteientschädigung zugunsten der Familie F._____ festzulegen. Auch dazu wird noch eine Entscheidung des DIFC-Gerichts ergehen (act. 1 Rz. 89 ff.). 2.3.2.5. Die Schadenanzeige und die Vorschusszahlung Wie bereits erwähnt (siehe oben), machte die Familie F._____ gegen Ende 2008 bzw. anfangs 2009 – insbesondere mit Schreiben vom 27. Januar 2009 – erstmals Ansprüche gegen die Klägerin und die Bank H._____ geltend (act. 3/19; act. 19 Rz. 99 sowie Rz. 36; act. 1 Rz. 108 f.). Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 informierte die Klägerin die Beklagte über den Schadenfall (act. 3/38; act. 19 Rz. 100). Erstmals Stellung zur Deckungsfrage nahm die Beklagte sodann mit Schreiben vom 30. Juni 2011 (act. 3/41). Darin fasste der damalige Vertreter der Beklagten den bisher bekannten Sachverhalt zusammen. In Ziffer 2 des Schreibens beschrieb er die Investments und die hierfür erfolgte Finanzierung. In den Ziffern 3 bis 5 des Briefes hielt er das Verfahren und die Standpunkte der Parteien fest. Zur anwendbaren Police führte der damalige Vertreter der Beklagten aus, dass es um die Deckung unter der Berufshaftpflichtversicherung gehe, nämlich um Ziff. 3.1 der Police. Weiter wies er darauf hin, dass der Versicherungsvertrag dem Anspruchserhebungsprinzip gemäss Ziff. 6.1 der Police (bzw. Ziff. 7 des Nachtrags) unterstehe. Er stellte fest, dass die Ansprüche gegenüber der Klägerin erstmals schriftlich Ende 2008 und insbesondere mit Schreiben der V._____ LLP vom 27. Januar 2009 erhoben worden seien. Damit bestehe in zeitlicher Hinsicht weitgehend Deckung unter dem Nachtrag. Zudem würden die von der Familie F._____ geltend gemachten Pflichtverletzungen Bankdienstleistungen gemäss Ziff. 1.7 lit. a und q der Police betreffen. Es könne damit von einem funktionalen Zusammenhang zwischen dem von der Familie F._____ geltend gemachten Vermögensschaden und den versicherten Bankdienstleistungen im Sinne von Ziffer 5.1.7 der Police gesprochen werden. Genaueres werde jedoch wohl erst im Zeitpunkt des Urteils feststehen, womit eine eingehendere Beurteilung der Deckungsfrage zur

- 35 - Zeit nicht möglich sei. Dessen ungeachtet und vorbehältlich einer genaueren Prüfung könne und solle im Rahmen und zum Zweck der Abwehr unberechtigter Ansprüche jedoch einstweilen davon ausgegangen werden, dass in Bezug auf die Ansprüche der Familie F._____ gegenüber der Klägerin Deckung bestehe. Gleiches gelte in Hinsicht auf die Ansprüche der Familie F._____ gegenüber der Bank H._____ unter der zusätzlichen Voraussetzung jedoch, dass deren Haftung auf "vergleichbaren, rechtsgültigen nationalen Vorschriften" nach Ziff. 3.1 der Police beruhe. Es bestehe Grund zur Annahme, dass diese letztere Voraussetzung erfüllt sei. Weiter enthalte die Police in Art 4.1 verschiedene allgemeine und in Art. 4.2.1 verschiedene nur für die Berufshaftpflichtversicherung gültige Deckungsausschlussbestimmungen. In Bezug auf die Erstgenannten seien jedenfalls Art. 4.1.7 ("Mehrfacher Schadenersatz") und möglicherweise auch Art. 4.1.5 ("Punitive oder exemplary damages") erfüllt. Dies bedeute, dass eine Deckung für mehrfachen Schadenersatz (insbes. gestützt auf Art. 40 Abs. 2 des erwähnten "Law of Damages and Remedies") entfalle. Ob allenfalls weitere Ausschlussbestimmungen zur Anwendung gelangen würden, könne verbindlich erst zu einem späteren Zeitpunkt, namentlich mit Abschluss der Verfahren gegenüber der Klägerin und der Bank H._____, beurteilt werden (act. 3/41; act. 1 Rz. 114). Zusammenfassend könne damit festgestellt werden, dass im Rahmen und zum Zweck der Abwehr unberechtigter Ansprüche (Art. 8.2 der Police) einstweilen von der Deckung ausgegangen werden könne. Dies gelte im Sinne einer Arbeitshypothese und unter dem Vorbehalt einer allenfalls abweichenden, späteren Beurteilung aufgrund neuer Angaben zum Sachverhalt oder sonstiger Erkenntnisse. Die Stellungnahme sei deshalb weder endgültig noch in irgendeiner Form bindend (act. 3/41; act. 19 Rz. 101; act. 1 Rz. 114). Auf Ersuchen der Klägerin und der Bank H._____ nahm die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juli 2013 erneut Stellung zur Deckungsfrage. Die Beklagte wies dabei zunächst darauf hin, dass zahlreiche wichtige Informationen und Unterlagen, die von ihr verlangt oder von der Klägerin versprochen worden seien, nicht vorlägen. Entsprechend erfolge die Stellungnahme unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Bestätigung und Prüfung von Sach- und Rechtslage, namentlich aufgrund der noch zu erteilenden Informationen und Unterlagen. Zudem wies die Beklagte

- 36 darauf hin, dass eine abschliessende Beurteilung erst dann möglich sei, wenn das rechtkräftige Urteil aus dem DIFC vorliege. Mit Blick auf die Deckung erwähnte die Beklagte zwar, dass weiterhin einstweilen von der Deckung ausgegangen werden könne. Gleichzeitig machte sie aber verschiedene Einschränkungen, so z.B. für mehrfachen Schadenersatz, Eigenschäden sowie die Höhe der Abwehrkosten und wies ausdrücklich darauf hin, dass die Deckungsbeurteilung in allen Teilen ohne Präjudiz erfolge. Weiter führte die Beklagte aus, die Ansprüche der Familie F._____ müssten als Serienschaden behandelt werden, weshalb der Selbstbehalt von CHF 2'000'000.– nur einmal zur Anwendung gelange (act. 3/42; act. 19 Rz. 102; act. 1 Rz. 115 f.). Nachdem das erstinstanzliche DIFC-Gericht am 7. Oktober 2015 das Urteil betreffend Quantum erlassen hatte (act. 3/24), forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 auf, ihr bis spätestens am 19. Oktober 2015 die folgenden Beträge zu bezahlen: USD 24'583'425.– (für die zweite, dritte und vierte Verlustposition), USD 11'445'049.– (für die erste Verlustposition sowie die Parteientschädigung), und CHF 11'320'574.47 (für eigene Anwaltskosten) (act. 3/44; act. 3/45; act. 19 Rz. 98 und Rz. 103; act. 1 Rz. 117). Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 erneut mit, dass eine verbindliche Deckungszusage oder -ablehnung erst auf Grundlage eines endgültigen Urteils möglich sei, wobei das Verfahren vor dem Berufungsgericht im DIFC noch hängig sei, weshalb auch keine Zahlung getätigt werden könne. Nichtsdestotrotz erklärte sich die Beklagte dazu bereit, der Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Vorschusszahlung in der Höhe von CHF 5'000'000.– an die geltend gemachten Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beklagte wies die Klägerin jedoch darauf hin, dass die Vorschusszahlung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung stehe, abhängig vom Ergebnis des Berufungsverfahrens im DIFC sowie der endgültigen Deckungsbeurteilung durch die Beklagte (act. 3/46; act. 19 Rz. 104; act. 1 Rz. 118). Die Vorschusszahlung im Betrag von CHF 5'000'000.– wurde der Klägerin von der Beklagten mit Valuta 30. Oktober 2015 überwiesen (act. 20/6; act. 1 Rz. 107 und Rz. 118; act. 19 Rz. 104).

- 37 - Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 teilte die Beklagte der Klägerin sodann mit, dass die Versicherer in einer vorläufigen Deckungsbeurteilung gestützt auf die Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens im DIFC zum Schluss gekommen seien, dass die Deckung wahrscheinlich abgelehnt werden müsse. Die Beklagte stellte der Klägerin dabei eine kurze Zusammenfassung der Gründe für die Deckungsablehnung zur Verfügung, wobei sie ausdrücklich darauf hinwies, dass diese Liste weder verbindlich noch abschliessend sei (act. 3/47; act. 19 Rz. 106; act. 1 Rz. 119). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 teilte die Klägerin mit, dass sie die Deckungsablehnung zur Kenntnis genommen habe, diese aber zurückweise. Ohne auf die von der Beklagten geltend gemachten Gründe für die Deckungsablehnung einzugehen, wiederholte die Klägerin sodann ihre Zahlungsaufforderung gemäss Schreiben vom 13. Oktober 2015 (act. 3/48; act. 19 Rz. 107; act. 1 Rz. 120). Die Klägerin stellte der Beklagten das DIFC-Berufungsurteil vom 3. März 2016 am 18. März 2016 zu (act. 3/26; act. 20/7; act. 19 Rz. 108; act. 1 Rz. 87). Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Deckung definitiv abgelehnt werde. Bezüglich der Ablehnungsgründe hob die Beklagte hervor, dass einerseits die DIFC-Bestimmungen keine mit schweizerischen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen vergleichbaren nationalen Vorschriften im Sinne von Ziffer 3.1 der Police seien und andererseits das Verhalten der Versicherten als absichtlich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVG sowie strafbar im Sinne von Ziffer 4.2.1.1 der Police zu qualifizieren sei. Zudem verwies die Beklagte unter dem Vorbehalt weiterer Gründe auf ihr Schreiben vom 10. Dezember 2015 und forderte die Klägerin entsprechend auf, den von ihr unter explizitem Rückforderungsvorbehalt bezahlten Vorschuss in Höhe von CHF 5'000'000.– bis zum 11. Juli 2016 (Valuta) zurückzuzahlen (act. 3/50; act. 1 Rz. 121). Die Klägerin reagierte nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 30. Juni 2016 und zahlte auch die vorgeschossenen CHF 5'000'000.– nicht zurück. Um keine verjährungsunterbrechenden Massnahmen ergreifen zu müssen, sandte die Beklagte der Klägerin deshalb mit Schreiben vom 20. September 2016 einen bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Verjährungseinredeverzicht mit der Bitte um Unterzeichnung und Retournierung zu (act. 20/8; act. 19 Rz. 110). Da die Klägerin jedoch auch auf

- 38 dieses Schreiben der Beklagten nicht reagierte bzw. den Verjährungseinredeverzicht nicht unterzeichnete, reichte die Beklagte am 20. Oktober 2016 beim Betreibungsamt Basel-Stadt Betreibung gegen die Klägerin über den Betrag von CHF 5'000'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Juli 2016 ein. Der Zahlungsbefehl wurde der Klägerin am 25. Oktober 2016 zugestellt und der Rechtsvorschlag der Klägerin am 27. Oktober 2016 erhoben (act. 20/9-10; act. 19 Rz. 111). Da eine Reaktion der Klägerin weiterhin ausblieb, forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 erneut zur Rückzahlung des Vorschusses auf. Sie wies die Klägerin dabei auch darauf hin, dass sie seit Monaten ihren Informationspflichten gemäss Police nicht mehr nachkomme, woraus geschlossen werde, dass sie die Deckungsablehnung akzeptiere und woraus sich wiederum automatisch auch eine Pflicht zur Rückzahlung des bezahlten Vorschusses ergebe (act. 20/11; act. 19 Rz. 112). Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 nahm die Klägerin sodann Stellung zur definitiven Deckungsablehnung der Beklagten vom 30. Juni 2016. Sie führte dabei aus, die gegen sie geltend gemachten Haftungsansprüche würden nicht auf Vorschriften beruhen, die von einer nicht staatlichen Selbstregulierungsorganisation erlassen worden seien. Zweitens seien in den DIFC-Urteilen keine Feststellungen zu finden, wonach die Klägerin absichtlich oder rücksichtslos gehandelt oder sich strafrechtlich relevant verhalten habe. Drittens könne sich die geltend gemachte Absicht und Rücksichtslosigkeit lediglich auf die Bank H._____ beziehen, wobei diese klar von der Klägerin zu unterscheiden sei. Viertens hätten die DIFC- Gerichte kein vorsätzliches Verhalten der Klägerin erwähnt, was einen Deckungsausschluss gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VVG [recte: Art. 14 Abs. 1 VVG] ausschliesse. Fünftens sei kein mehrfacher Schadenersatz auferlegt worden. Sechstens verlange die Klägerin keinen Eigenschaden. Siebtens schliesse die Kreditvergabe im Zusammenhang mit gedeckten Finanzdienstleistungen die Versicherungsdeckung nicht aus. Achtens handle es sich um einen Serienschaden, bei welchem 75 % der unrechtmässigen Handlungen während der Versicherungsperiode stattgefunden hätten, weshalb die Deckung auch für Investitionen nach dem 31. Januar 2008 gegeben sei (act. 3/51; act. 19 Rz. 113; act. 1 Rz. 122).

- 39 - Mit Verjährungseinredeverzicht vom 25. September 2017 verzichtete die Klägerin in Bezug auf die Rückforderung des Vorschusses in Höhe von CHF 5'000'000.– letztlich doch noch auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2019 (act. 20/12; act. 19 Rz. 114). Auch die Beklagte hat ihrerseits mehrfach auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet, zuletzt ebenfalls bis zum 31. Dezember 2019 (act. 1 Rz. 124; act. 3/52-54). Vergleichsgespräche zwischen den Parteien führten zu keiner Einigung (vgl. act. 1 Rz. 123; act. 19 Rz. 115). 2.3.2.6. Der Umfang der von der Klägerin bisher getragenen Haftpflicht 2.3.2.6.1. Zahlung vom 2. Dezember 2014 Wie bereits ausgeführt (siehe oben), wurde die Klägerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 zur Zahlung von USD 10'445'049.– verurteilt. Dazu kam eine Parteientschädigung von USD 1'000'000.–. Von diesem Betrag bezahlte die Bank H._____ USD 6'050'000.–. Die Klägerin bezahlte am 2. Dezember 2014 den Betrag von USD 5'395'049.–. Dieser wurde am 28. November 2014 bereitgestellt und entsprach CHF 5'217'551.89 (act. 1 Rz. 97; act. 3/22; act. 3/28-30; act. 19 Rz. 283). 2.3.2.6.2. Zahlung vom 5. November 2015 Den mit Urteil vom 7. Oktober 2015 betreffend Quantifizierung der weiteren Schadenspositionen festgesetzten Betrag von USD 24'583'425.– (act. 3/24) bezahlte die Klägerin am 5. November 2015. Der Betrag entsprach CHF 24'518'278.92 (act. 3/31; act. 1 Rz. 98 f.; act. 19 Rz. 283). 2.3.2.6.3. Zahlung der eigenen Anwaltskosten Weiter hat die Klägerin bisher Anwaltskosten im Umfang von CHF 8'039'776.73 bezahlt, welche sich aus den Rechnungen diverser Anwaltskanzleien zusammensetzen (act. 3/32 - 37/03; act. 1 Rz. 100 ff.; act. 19 Rz. 284 f.). Der von der Klägerin (bisher) effektiv getragene Gesamtschaden ist demnach der Folgende (act. 1 Rz. 103; act. 19 Rz. 285):

- 40 - Zahlung gemäss Verfügung vom 28. Oktober 2014 02.12.2014 USD 5'395'049.00 CHF 5'217'551.89 Zahlung gemäss Urteil vom 7. Oktober 2015 05.11.2015 USD 24'583'425.00 CHF 24'518'278.92 Eigene Anwaltskosten laufend CHF 8'039'776.73 Total CHF 37'775'607.54 2.3.3. Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Schaden Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren den Betrag von CHF 10'000'000.– geltend. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Positionen zusammen (act. 1 Rz. 105): - Schadenersatz für Zinsen und Gebühren, die M._____ und N._____ gegenüber der P._____ bezahlt haben im Umfang von USD 3'454'172.– sowie USD 4'664'897.– (siehe oben Ziff. 2.3.2.4.3.4). - Schadenersatz für Zinsen und Kosten, die N._____ gegenüber der U._____ bezahlt hat im Betrag von USD 2'526'709.– (siehe oben Ziff. 2.3.2.4.3.4). Die genannten Beträge wurden im Urteil vom 7. Oktober 2015 festgesetzt und beliefen sich auf USD 10'645'778.– (USD 3'454'172.– plus USD 4'664'897.– plus USD 2'526'709.– = USD 10'645'778.–). Dieser Betrag wurde – wie bereits ausgeführt (siehe oben) – im Rahmen der Überweisung vom 5. November 2015 von der Klägerin bezahlt. Der Wechselkurs für die Zahlung vom 5. November 2015 lag bei USD 1 = CHF 0.997350 (vgl. act. 3/31). Daraus resultiert ein Schaden von CHF 10'617'566.68 (act. 1 Rz. 106; act. 19 Rz. 286). Zusammenfassend macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage somit einen Schaden von CHF 10'617'566.68 sowie eigene Anwaltskosten von CHF 8'039'776.73 geltend. Davon bringt sie den Selbstbehalt von CHF 2'000'000.– gemäss Ziff. 1.9 der Police (vgl. act. 3/5 S. 7) sowie den von der Klägerin unter Vorbehalt der Rückforderung bereits bezahlten und vorliegend widerklageweise zurückverlangten Betrag von CHF 5'000'000.– für Anwaltskosten zum Abzug, womit der eingeklagte Betrag von CHF 10'000'000.– ausgewiesen ist.

- 41 - Die Summe des eingeklagten und des bereits bezahlten Betrages erreicht dabei die Höchstentschädigungsgrenze von CHF 15'000'000.– gemäss Ziff. 1.8 der Police in der Fassung von Nachtrag 4 (vgl. act. 3/5 S. 7; act. 1 Rz. 107; act. 19 Rz. 287). 2.4. Wesentliche Streitpunkte Die Klägerin macht geltend, gemäss Ziff. 3.1 der Police werde Deckung gewährt für Haftpflichtansprüche (1), die auf schweizerischen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen oder vergleichbaren nationalen Vorschriften basieren (2), die während der Vertragsdauer geltend gemacht (3), aus denen reine Vermögensschäden der versicherten Bank resultieren (4) und die in funktionalem Zusammenhang mit den versicherten Bankdienstleistungen gemäss Ziff. 1.7 der Police stehen würden (5) (act. 1 Rz. 129 f.; act. 32 Rz. 11 sowie Rz. 140 f.). Eine Analyse der Fakten nach den in der Police vorgesehenen Deckungskriterien zeige, dass sämtliche genannten fünf Deckungsvoraussetzungen vorliegend erfüllt seien (act. 1 Rz. 132 ff.; act. 32 Rz. 142 ff.). Die erste Voraussetzung für eine Deckung sei erfüllt, da die Familie F._____ Haftpflichtansprüche gegen die Klägerin geltend mache (act. 1 Rz. 133 f.; act. 32 Rz. 148 ff.). Die Haftpflichtansprüche würden zudem auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhen, welche vergleichbar seien zu schweizerischen Haftpflichtbestimmungen im Sinne von Ziff. 3.1 der Police (act. 1 Rz. 135 ff.; act. 32 Rz. 151 ff.). Weiter seien die Haftpflichtansprüche während der Vertragsdauer der Police geltend gemacht worden (act. 1 Rz. 147 ff.; act. 32 Rz. 198 ff.), der versicherten Bank sei ein reiner Vermögensschaden entstanden (act. 1 Rz. 154 ff.; act. 32 Rz. 201 ff.) und die Haftpflichtansprüche würden in funktionalem Zusammenhang mit versicherten Bankdienstleistungen stehen (act. 1 Rz. 157 ff.; act. 32 Rz. 220 f.). Die von der Beklagten vorgebrachten Einwände dagegen, wonach angeblich keine hinreichende Pflichtverletzung vorgelegen habe und kein "betriebsspezifisches Risiko" verwirklicht worden sei, würden fehlschlagen. So würden diese beiden Kriterien gar keine Deckungsvoraussetzungen darstellen (act. 32 Rz. 222 ff.). Weiter seien vorliegend keine Deckungsausschlussgründe anwendbar (act. 1 Rz. 177 ff.; act. 32 Rz. 289 ff.). Insbesondere sei in der Police kein Deckungsausschluss enthalten für den Fall von Verstös-

- 42 sen gegen Bewilligungspflichten bzw. Aufsichtsrecht (act. 32 Rz. 125 ff. sowie Rz. 289 f.). Zudem habe die Klägerin den Schadenfall nicht absichtlich herbeigeführt (act. 1 Rz. 165 ff.; act. 32 Rz. 291 ff.). Vielmehr sei die Klägerin von der Konformität ihres Geschäftsmodells ausgegangen (act. 32 Rz. 66 ff.). Auch sei das Verhalten der Bank H._____ irrelevant (act. 32 Rz. 318). Weiter würden keine strafbaren Handlungen der Klägerin vorliegen (act. 32 Rz. 319 ff.). Ebenso wenig rechtfertige sich eine Anwendung der Deckungsausschlussgründe "Wertminderung" (Ziff. 4.2.1.6 der Police) sowie "Kreditgewährung" (Ziff. 4.2.1.8 der Police) (act. 32 Rz. 351 ff. sowie Rz. 363 ff.). Abschliessend liege auch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor (act. 32 Rz. 369 ff.). Zusammenfassend sei der klägerische Deckungsanspruch demnach ausgewiesen und die Widerklage der Beklagten erfolge somit zu Unrecht (act. 32 Rz. 372). Die Beklagte entgegnet, die von der Klägerin vorgebrachten Deckungsvoraussetzungen seien unvollständig und teilweise falsch. So würden sich aus Ziffer 3.1 der Police und den allgemein gültigen Grundlagen einer jeden Berufshaftpflichtversicherung die folgenden Voraussetzungen ergeben, welche kumulativ erfüllt sein müssten, damit die Klägerin vorliegend Versicherungsdeckung unter der Berufshaftpflichtversicherung beanspruchen könne (act. 19 Rz. 120 ff.; act. 40 Rz. 156 ff.): Bei der Erbringung der versicherten Bankdienstleistungen führen Pflichtverletzungen von Angestellten der Klägerin zu einem Vermögensschaden bei einem Dritten (1), die Pflichtverletzungen stellen eine Verwirklichung des berufsspezifischen Risikos bei der Erbringung von Bankdienstleistungen dar (2), der Dritte macht aufgrund des Vermögensschadens einen Haftpflichtanspruch gegen die Klägerin geltend (3), der geltend gemachte Haftpflichtanspruch basiert auf schweizerischen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen oder anwendbaren, vergleichbaren, rechtsgültigen Vorschriften (4) und der Haftpflichtanspruch muss während der Vertragsdauer gegen die Klägerin geltend gemacht werden (5). Verschiedene dieser Deckungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Vielmehr liege bei genauer Betrachtung gar kein Berufshaftpflichtversicherungsfall vor. Die Berufshaftpflichtversicherung sei daher nicht angesprochen und die angerufene Police deshalb von vornherein nicht anwendbar. So stelle eine Tätigkeit ohne finanzmarktaufsichtsrechtliche Bewilligung keine Pflichtverletzung dar, für die unter ei-

- 43 ner Berufshaftpflichtversicherung Versicherungsdeckung bestehen würde (act. 19 Rz. 129 ff.; act. 40 Rz. 88 sowie Rz. 162 ff.). Der Verstoss gegen die Bewilligungspflicht tauge dabei insbesondere deshalb nicht als Grundlage für eine Haftung unter der Berufshaftpflichtversicherung, da durch das Handeln ohne Bewilligung nicht das versicherte berufsspezifische Risiko der Banktätigkeit verwirklicht werde. So versichere die Berufshaftpflichtversicherung nicht das falsche Geschäftsmodell (act. 19 Rz. 132 ff.; act. 40 Rz. 85 ff. sowie Rz. 201 ff.). Der Betrieb eines aufsichtsrechtlich nicht konformen Geschäftsmodells stelle deshalb kein unter einer Berufshaftpflichtversicherung versichertes Risiko und damit auch keine "Pflichtverletzung" im Sinne von Ziffer 3.1 der Police dar (act. 40 Rz. 88). Eigentliche Fehler bei der Vertragserfüllung bzw. Pflichtverletzungen bei der typischen Banktätigkeit würden der Klägerin bzw. deren Mitarbeitern sodann nicht vorgeworfen (act. 19 Rz. 139 ff.). Weiter bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoss gegen die Bewilligungspflicht und dem eingetretenen Schaden bzw. den Verlusten der Familie F._____ (act. 19 Rz. 145 ff.; act. 40 Rz. 195 ff.). Vielmehr sei der gesamte Schaden der Familie F._____ einzig durch die Pflichtverletzungen der Bank H._____ verursacht worden (act. 40 Rz. 35 ff.). Auch handle es sich bei den von der Familie F._____ gegen die Klägerin gestützt auf Art. 65 Regulatory Law geltend gemachten Ansprüche bei genauer Betrachtung gar nicht um Haftpflichtansprüche bzw. stelle Art. 65 Regulatory Law keine Haftpflichtbestimmung dar (act. 40 Rz. 209 ff.). Zudem sei Art. 65(2)(b) des Regulatory Law, auf welchem die Haftung der Klägerin vorliegend beruhe, keine vergleichbare nationale Vorschrift im Sinne der Police (act. 19 Rz. 151 ff.; act. 40 Rz. 221 ff.). Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, dass vorliegend alle Deckungsvoraussetzungen der Berufshaftpflichtversicherung kumulativ erfüllt seien, würden verschiedene Deckungsausschlüsse greifen. So habe die Klägerin das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt, was gemäss Ziff. 3.1 Abs. 2 der Police zum Ausschluss der Deckung unter der Berufshaftpflichtversicherung führe (act. 19 Rz. 173 ff.; act. 40 Rz. 242 ff.). Weiter seien die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Deckung wegen strafbarer Handlungen gegeben (act. 19 Rz. 194 ff.; act. 40 Rz. 265 ff.). Zudem seien auch die Deckungsausschlüsse "Wertminderung" (Ziff. 4.2.1.6 der Police) sowie "Kreditge-

- 44 währung" (Ziff. 4.2.1.8 der Police) offensichtlich erfüllt (act. 19 Rz. 221 ff. sowie Rz. 225 ff.; act. 40 Rz. 323 ff. sowie Rz. 337 ff.). Abschliessend liege auch eine klare Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Klägerin vor. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bei richtiger Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht die ihr auferlegten Entschädigungszahlungen gänzlich hätte vermeiden können, sei die Beklagte berechtigt, auch ihre Leistungen im entsprechenden Umfang, d.h. um den ganzen Betrag, zu kürzen (act. 19 Rz. 228 ff.; act. 40 Rz. 346 ff.). Zusammenfassend sei die Klage dementsprechend abzuweisen und die Klägerin widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten den bezahlten Vorschuss in der Höhe von CHF 5'000'000.– zurückzuzahlen (act. 19 S. 2; act. 40 S. 2). 2.5. Beweislastverteilung Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrages, worauf die Klägerin zu Recht hinweist (act. 1 Rz. 191 f.). Demnach hat der Anspruchsberechtigte, d.h. hier die Versicherungsnehmerin,

HG180036 — Zürich Handelsgericht 24.08.2022 HG180036 — Swissrulings