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Zürich Handelsgericht 20.05.2025 HG180010

20 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·12,569 parole·~1h 3min·3

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG180010-O U Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichter Roland Schmid, die Handelsrichterin Dr. Esther Nägeli, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri und Handelsrichter Stefan Vogler sowie die Gerichtsschreiberin Regula Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 20. Mai 2025 in Sachen A._____ s.r.l., Klägerin und Widerbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X2._____, gegen B1._____ AG, Beklagte und Widerklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y2._____, betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren Klage: Gemäss Klagebegründung (act. 1 S. 2 ff.): "1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall ab sofort bis zum 30. April 2018 zu verbieten, "C._____ Produkte und entsprechende Private Label Produkte" sowie "Socken und Strümpfe" gemäss den Lizenzverträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 22. Februar 2013 (d.h. i. Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche und Socken und ii. Socken und Strümpfe) in Europa herzustellen oder zu vertreiben oder durch andere Unternehmen als die Klägerin herstellen oder vertreiben zu lassen sowie solche Produkte vor dem 1. Februar 2019 in Europa an i. Endkunden, ii. Händler oder iii. Distributoren auszuliefern oder durch andere Unternehmen als die Klägerin ausliefern zu lassen. Eventualiter sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall ab sofort bis zum 30. April 2018 zu verbieten, Produkte mit den Bezeichnungen "C1._____" oder "C2._____" oder "C3._____" oder "C4._____" oder der Technik von "C2._____ System" in Europa herzustellen oder zu vertreiben oder durch andere Unternehmen als die Klägerin herstellen oder vertreiben zu lassen oder solche Produkte vor dem 1. Februar 2019 in Europa an i. Endkunden, ii. Händler oder iii. Distributoren auszuliefern oder durch andere Unternehmen als die Klägerin ausliefern zu lassen. Subeventualiter sei festzustellen, dass es der Beklagten bis zum 31. Januar 2019 verboten ist, "C1._____ Produkte und entsprechende Private Label Produkte" sowie "Socken und Strümpfe" gemäss den Lizenzverträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 22. Februar 2013 (d.h. i. Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche und Socken und ii. Socken und Strümpfe) in Europa herzustellen oder zu vertreiben oder durch andere Unternehmen als die Klägerin herstellen oder vertreiben zu lassen sowie solche Produkte in Europa an i. Endkunden, ii. Händler oder iii. Distributoren auszuliefern oder durch andere Unternehmen als die Klägerin ausliefern zu lassen. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass es der Beklagten bis zum 30. April 2018 verboten ist, Produkte mit den Bezeichnungen "C1._____" oder "C2._____" oder "C3._____" oder "C4._____" oder der Technik von "C2._____ System" in Europa herzustellen oder zu vertreiben oder durch andere Unternehmen als die Klägerin herstellen oder vertreiben zu lassen oder solche Produkte vor dem 31. Januar 2019 in Europa an i. Endkunden, ii. Händler oder iii. Distributoren auszuliefern oder durch andere Unternehmen als die Klägerin ausliefern zu lassen.

- 3 - Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Verstoss gegen die Anordnung gemäss Ziffer 1 Abs. 1 und 2 aufzuerlegen. 2. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall bis zum 31. Dezember 2019 zu verbieten, mit den Mitarbeitenden der Klägerin und den Mitarbeitenden der Ländergesellschaften der Klägerin jeweils nur dann Kontakt aufzunehmen bzw. zu kommunizieren, wenn dazu vorgängig das schriftliche Einverständnis von D._____ und/oder E._____ und/oder F._____ und/oder G._____ vorliegt. Von der Androhung der Bestrafung seien die Fälle auszunehmen, in welchen (i) in geschäftlichen Angelegenheiten das Einverständnis zur Kontaktaufnahme bzw. Kommunikation von den genannten Personen ohne schriftliche Begründung verweigert wird und (ii) in privaten Angelegenheiten das Einverständnis zur Kontaktaufnahme bzw. Kommunikation von den genannten Personen verweigert wird. Eventualiter sei festzustellen, dass es der Beklagten bis zum 31. Dezember 2019 verboten ist, mit den Mitarbeitenden der Klägerin und den Mitarbeitenden der Ländergesellschaften der Klägerin Kontakt aufzunehmen bzw. zu kommunizieren, ohne vorgängig das schriftliche Einverständnis von D._____ und/oder E._____ und/oder F._____ und/oder G._____ einzuholen. Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Verstoss gegen die Anordnung gemäss Ziffer 2 Abs. 1 aufzuerlegen. 3. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall bis zum 31. Januar 2019 zu verpflichten, mit Herstellern, Distributoren und Händlern von Sportfunktionsbekleidung in Europa keinen Kontakt aufzunehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass es der Beklagten bis zum 31. Dezember 2019 verboten ist, mit Herstellern, Distributoren und Händlern von Sportfunktionsbekleidung in Europa Kontakt aufzunehmen. Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Verstoss gegen die Anordnung gemäss Ziffer 3 Abs. 1 aufzuerlegen. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 53'900.63 zu bezahlen. 5. Es sei die Beklagte im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, vom 1. bis zum 31. März 2018 die Leistungen gemäss der Rahmenvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 22. Februar 2013 unentgeltlich zu erbringen.

- 4 - Eventualiter sei die Beklagte im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, EUR 255'005 zu bezahlen. 6. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils über die an die Klägerin erbrachten Arbeitsleistungen unter den Rahmenvereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 25. Juli 2008 bzw. vom 22. Februar 2013 jeweils vom 1. Januar 2008 eventualiter vom 1. März 2013 bis zum 31. Januar 2019 vollständig und detailliert Rechenschaft abzulegen und die folgenden Informationen heraus zu geben: a) Genaue Darstellung aller der Klägerin erbrachten Leistungen; b) Information über die konkrete Tätigkeit aller für die Klägerin tätigen Mitarbeiter, wobei dies nach dem jeweiligen Mitarbeiter sortiert zumindest in der Form: Datum, Anzahl Stunden, Beschreibung Tätigkeit, angewendeter Stundensatz zu erfolgen hat; c) Aufstellung sämtlicher bei der Beklagten tätigen Mitarbeiter, wobei zumindest Anstellungsbeginn, Anstellungsende, Anstellungsgrad in %, Funktion sowie Arbeitsbeschreibung ersichtlich sein müssen; d) Offenlegung sämtlicher Arbeits- und Personalplanungen der Beklagten, welche in Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Rahmenvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten erstellt wurden; e) Offenlegung sämtlicher von der Beklagten vergebenen Aufträge (insbesondere an die H._____ Kommunikation GmbH und die B1'._____ AG), welche im Zusammenhang mit Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe stand bzw. steht, wobei jeder Auftrag inklusive Rechnung des Auftragnehmers und detailliertem Leistungsverzeichnis offenzulegen ist; f) Information über sämtliche Zuwendungen, Honorare, Provisionen, Kickbacks und indirekte Vorteile, welche die Beklagte und deren Management im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags gemäss der Rahmenvereinbarungen seit dem 1. Januar 2008 erhielt und bis zum 31. Januar 2019 erhalten wird; g) Sämtliche Dokumente und Akten, welche die Beklagte in Erfüllung der Rahmenvereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten geschaffen hat, herauszugeben; h) Nennung sämtlicher Vertragspartner der Beklagten, welche Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen und für welche

- 5 die Beklagte ab dem 1. Januar 2008 in Europa Dienstleistungen erbracht hat, erbringt oder bis zum 31. Januar 2019 erbringen wird; i) Offenlegung sämtlicher Aufträge mit sämtlichen Vertragspartnern der Beklagten, welche Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen und für welche die Beklagte ab dem 1. Januar 2008 in Europa Dienstleistungen erbracht hat, erbringt oder bis zum 31. Januar 2019 erbringen wird; dies umfasst insbesondere sämtliche (i) während dieser Periode gültigen Verträge und Vereinbarungen irgendwelcher Art, (ii) Rechnungen sowie (iii) Korrespondenz (inkl. Sitzungsprotokolle etc.) der Beklagten mit: • I._____ D.O.O.; • J._____ SpA; • K._____ B.V. & Co. KG; • L._____ GmbH; • M._____ GmbH; • N._____ (N._____ Dienstleistungs GmbH & Co. KG, sowie alle N._____ Gesellschaften in den Ländern Europas); • B2._____ GmbH; • B3._____ AG; • B4._____ AG; • B1'._____ AG; • O._____ S.p.A; • P._____; • Q._____ San. Ve TIC. A.S.; • R._____; • S._____ GmbH & Co. KGaA; • allen gemäss lit. h zusätzlich genannten Vertragspartnern sowie alle Gruppengesellschaften der obgenannten Unternehmen; j) Offenlegung sämtlicher Dokumente und Akten mit sämtlichen Vertragspartnern der Beklagten, welche Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen und für welche die Beklagte ab dem 1. Januar 2008 in Europa Dienstleistungen erbracht hat, erbringt oder bis zum 31. Januar 2019 erbringen wird; dies umfasst insbesondere sämtliche Dokumente und Akten mit: • I._____ D.O.O.;

- 6 - • J._____ SpA; • K._____ B.V. & Co. KG; • L._____ GmbH; • M._____ GmbH; • N._____ (N._____ Dienstleistungs GmbH & Co. KG, sowie alle N._____ Gesellschaften in den Ländern Europas); • B2._____ GmbH; • B3._____ AG; • B4._____ AG; • B1'._____ AG; • O._____ S.p.A; • P._____; • Q._____ San. Ve TIC. A.S.; • R._____; • S._____ GmbH & Co. KGaA; • allen gemäss lit. h zusätzlich genannten Vertragspartnern; sowie • alle Gruppengesellschaften der obgenannten Unternehmen. k) Es sei die Offenlegung durch die T._____ AG [Wirtschaftsprüfungsgesellschaft], eventualiter durch U._____ AH [Wirtschaftsprüfungsgesellschaft], auf ihre Vollständigkeit überprüfen zu lassen, wobei die Kosten von der Klägerin zu tragen sind, falls die Vollständigkeit der Offenlegung bestätigt wird bzw. die Kosten von der Beklagten zu tragen sind, falls ein Fehler bei der Offenlegung festgestellt wird. Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung der Anordnung gemäss Ziffer 6 aufzuerlegen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Geänderte Begehren gemäss Replik (act. 90 S. 2 ff.): "1. (…) (…) Subeventualiter sei festzustellen, dass es der Beklagten bis zum 31. Januar 2019 verboten war, "C1._____ Produkte und entsprechende Private Label Produkte" sowie "Socken und Strümpfe" ge-

- 7 mäss den Lizenzverträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 22. Februar 2013 (d.h. i. Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche und Socken und ii. Socken und Strümpfe) in Europa herzustellen oder zu vertreiben oder durch andere Unternehmen als die Klägerin herstellen oder vertreiben zu lassen sowie solche Produkte in Europa an i. Endkunden, ii. Händler oder iii. Distributoren auszuliefern oder durch andere Unternehmen als die Klägerin ausliefern zu lassen. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass es der Beklagten bis zum 30. April 2018 verboten war, Produkte mit den Bezeichnungen "C1._____" oder "C2._____" oder "C3._____" oder "C4._____" oder der Technik von "C2._____ System" in Europa herzustellen oder zu vertreiben oder durch andere Unternehmen als die Klägerin herstellen oder vertreiben zu lassen oder solche Produkte vor dem 31. Januar 2019 in Europa an i. Endkunden, ii. Händler oder iii. Distributoren auszuliefern oder durch andere Unternehmen als die Klägerin ausliefern zu lassen. (…) 2. (…) Eventualiter sei festzustellen, dass es der Beklagten bis zum 31. Dezember 2019 verboten war, mit den Mitarbeitenden der Klägerin und den Mitarbeitenden der Ländergesellschaften der Klägerin Kontakt aufzunehmen bzw. zu kommunizieren, ohne vorgängig das schriftliche Einverständnis von D._____ und/oder E._____ und/oder F._____ und/oder G._____ einzuholen. (…) 3. (…) Eventualiter sei festzustellen, dass es der Beklagten bis zum 31. Dezember 2019 verboten war, mit Herstellern, Distributoren und Händlern von Sportfunktionsbekleidung in Europa Kontakt aufzunehmen. (…) 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 53'900.63 zuzüglich Zins von 5% seit 11. Januar 2018 zu bezahlen. 5. (…) (…) 6. (…) a) (…) b) (…) c) (…) d) (…)

- 8 e) (…) f) Information über sämtliche Zuwendungen, Honorare, Provisionen, Kickbacks und indirekte Vorteile, welche die Beklagte und deren Management im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags gemäss der Rahmenvereinbarungen in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2019 erhalten hat; g) (…) h) Nennung sämtlicher Vertragspartner der Beklagten, welche Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen und für welche die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2019 in Europa Dienstleistungen erbracht hat; i) Offenlegung sämtlicher Aufträge mit sämtlichen Vertragspartnern der Beklagten, welche Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen und für welche die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2019 in Europa Dienstleistungen erbracht hat; dies umfasst insbesondere sämtliche (i) während dieser Periode gültigen Verträge und Vereinbarungen irgendwelcher Art, (ii) Rechnungen sowie (iii) Korrespondenz (inkl. Sitzungsprotokolle etc.) der Beklagten mit: • I._____ D.O.O.; • J._____ SpA; • K._____ B.V. & Co. KG; • L._____ GmbH; • M._____ GmbH; • N._____ (N._____ Dienstleistungs GmbH & Co. KG, sowie alle N._____ Gesellschaften in den Ländern Europas); • B2._____ GmbH; • B3._____ AG; • B4._____ AG; • B1'._____ AG; • O._____ S.p.A; • P._____; • Q._____ San. Ve TIC. A.S.; • R._____; • S._____ GmbH & Co. KGaA; • V._____

- 9 - • W._____ • AA._____ • AB._____ • AC._____ • AD._____ • AE._____ • AF._____ • AG._____ • AH._____ • AI.______ • AJ._____ • AK._____ S.p.A • allen gemäss lit. h zusätzlich genannten Vertragspartnern; sowie • alle Gruppengesellschaften der obgenannten Unternehmen; j) Offenlegung sämtlicher Dokumente und Akten mit sämtlichen Vertragspartnern der Beklagten, welche Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen und für welche die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2019 in Europa Dienstleistungen erbracht hat; dies umfasst insbesondere sämtliche Dokumente und Akten mit: • I._____ D.O.O.; • J._____ SpA; • K._____ B.V. & Co. KG; • L._____ GmbH; • M._____ GmbH; • N._____ (N._____ Dienstleistungs GmbH & Co. KG, sowie alle N._____ Gesellschaften in den Ländern Europas); • B2._____ GmbH; • B3._____ AG; • B4._____ AG; • B1'._____ AG; • O._____ S.p.A; • P._____;

- 10 - • Q._____ San. Ve TIC. A.S.; • R._____; • S._____ GmbH & Co. KGaA; • V._____ • W._____ • AA._____ • AB._____ • AC._____ • AD._____ • AE._____ • AF._____ • AG._____ • AH._____ • AI.______ • AJ._____ • AK._____ S.p.A • allen gemäss lit. h zusätzlich genannten Vertragspartnern; sowie • alle Gruppengesellschaften der obgenannten Unternehmen. k) (…) (…) 7. (…)" Rechtsbegehren Widerklage: (act. 11 S. 2) "1.a) Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist bzw. sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 1.b) Eventualiter sei die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für den ihr aus der gerichtlich angeordneten Rechenschaftsablage resultierenden Aufwand eine Aufwandentschädigung in der Höhe von CHF 160 pro Stunde zuzüglich allfälliger Materialkosten zu bezahlen. 2.a) Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten EUR 2'040'040.00 nebst Zins zu 10% auf EUR 255'005.00 seit 10. August 2017, auf EUR 255'005.00 seit 10. September 2017, auf EUR 255'005.00 seit 10. Oktober 2017, auf EUR 255'005.00

- 11 seit 10. November 2017, auf EUR 255'005.00 seit 10. Dezember 2017, auf EUR 255'005.00 seit 10. Januar 2018, auf EUR 255'005.00 seit 10. Februar 2018 und auf EUR 255'005.00 seit 10. März 2018 zu bezahlen. 2.b) Eventualiter sei die Klägerin widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Zug um Zug gegen Übergabe von vom angerufenen Gericht definierten Unterlagen EUR 2'040'040.00 nebst Zins zu 10% auf EUR 255'005.00 seit 10. August 2017, auf EUR 255'005.00 seit 10. September 2017, auf EUR 255'005.00 seit 10. Oktober 2017, auf EUR 255'005.00 seit 10. November 2017, auf EUR 255'005.00 seit 10. Dezember 2017, auf EUR 255'005.00 seit 10. Januar 2018, auf EUR 255'005.00 seit 10. Februar 2018 und auf EUR 255'005.00 seit 10. März 2018 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Klägerin."

- 12 - Inhaltsverzeichnis A. Sachverhaltsübersicht ................................................................................13 a. Parteien und ihre Stellung ..........................................................................13 b. Prozessgegenstand....................................................................................14 B. Prozessverlauf............................................................................................16 I. Formelles....................................................................................................19 1. Zuständigkeit ..............................................................................................19 1.1. Örtliche Zuständigkeit .............................................................................19 1.1.1. Klage ...................................................................................................19 1.1.2. Widerklage/Honorarminderungs- und Verrechnungsansprüche .........22 1.2. Sachliche Zuständigkeit ..........................................................................22 2. Klageänderung ...........................................................................................22 3. Gegenstandslosigkeit/Nichteintreten..........................................................23 3.1. Klagebegehren 1 bis 3............................................................................23 3.1.1. Gegenstandslosigkeit ..........................................................................23 3.1.2. Nichteintreten ......................................................................................24 3.1.2.1. Parteistandpunkte/Rechtliches ........................................................24 3.1.2.2. Klagebegehren 1 und 3 ...................................................................24 3.1.2.3. Klagebegehren 2 .............................................................................26 3.2. Klagebegehren 6 ....................................................................................27 4. Aktenbeizug................................................................................................27 5. Übrige Prozessvoraussetzungen ...............................................................27 6. Wechsel im Spruchkörper ..........................................................................28 II. Materielles ..................................................................................................28 A. Klage ..........................................................................................................28 1. Klagebegehren 4 ........................................................................................28 1.1. Anwendbares Recht ...............................................................................28 1.2. Redesign Logo........................................................................................29 1.2.1. Parteistandpunkte/Sachverhalt ...........................................................29 1.2.2. Rechtliches..........................................................................................29 1.2.3. Vertragsverletzung ..............................................................................30 1.2.3.1. Parteistandpunkte............................................................................30 1.2.3.2. Würdigung .......................................................................................31 1.2.4. Fazit ....................................................................................................35 1.3. Rückforderung verrechneter Leistungen ................................................35 1.3.1. Parteibehauptungen/Sachverhalt ........................................................35 1.3.2. Rechtliches..........................................................................................36 1.3.3. Würdigung...........................................................................................37 1.3.4. Fazit ....................................................................................................38 1.4. Fazit Klagebegehren 4............................................................................38 2. Klagebegehren 5, Eventualbegehren.........................................................38 2.1. Unbestrittener Sachverhalt/Parteibehauptungen....................................38 2.2. Abgabe einer Garantie............................................................................39 2.3. Rabatt .....................................................................................................40 2.4. Fazit ........................................................................................................41 3. Klagebegehren 6: Auskunfts- und Herausgabeansprüche.........................41 3.1. Rechtliches .............................................................................................41

- 13 - 3.2. Prüfung der einzelnen Klagebegehren ...................................................44 3.2.1. Allgemein ............................................................................................44 3.2.2. Klagebegehren 6 lit. a-d ......................................................................45 3.2.2.1. Bestimmtheit der Rechtsbegehren/Alternative Rechtsbegehren.....46 3.2.2.2. Saldoklausel ....................................................................................46 3.2.2.3. Grenzen von Treu und Glauben und Vertragsinhalt ........................47 3.2.2.3.1. Leistungsunabhängiges Pauschalhonorar...................................47 3.2.2.3.2. Begehren bereits erfüllt ................................................................48 3.2.2.3.2.1 Klagebegehren 6 lit. a ..................................................................49 3.2.2.3.2.2 Klagebegehren 6 lit. b-d...............................................................53 3.2.3. Klagebegehren 6 lit. e .........................................................................55 3.2.4. Klagebegehren 6 lit. f ..........................................................................57 3.2.5. Klagebegehren 6 lit. g .........................................................................58 3.2.6. Klagebegehren 6 lit. h-j .......................................................................59 3.2.7. Vollständigkeitsprüfung .......................................................................78 3.2.8. Frist .....................................................................................................78 3.2.9. Vollstreckungsmassnahmen ...............................................................79 3.2.10. Aufwandentschädigung.......................................................................80 B. Widerklage .................................................................................................81 1. Widerklagebegehren ..................................................................................81 1.1. Parteibehauptungen/Sachverhalt ...........................................................81 1.2. Nichterbringung der Leistung..................................................................81 1.2.1. Rechtliches..........................................................................................81 1.2.2. Honorarabsprache ..............................................................................82 1.2.2.1. Sachverhalt/Parteistandpunkte........................................................82 1.2.2.2. Rechtliches ......................................................................................83 1.2.2.3. Würdigung .......................................................................................84 1.2.2.3.1. Auslegung nach Vertrauensprinzip ..............................................84 1.2.2.3.2. Auslegung tatsächlicher Wille ......................................................90 1.2.2.4. Fazit .................................................................................................92 1.2.3. Leistungserbringung............................................................................92 1.2.3.1. Sachverhalt/Parteistandpunkte........................................................92 1.2.3.2. Würdigung .......................................................................................93 1.3. Fazit ........................................................................................................95 III. Kosten- und Entschädigungsfolgen ........................................................95 1. Massnahmeverfahren HE170290-O...........................................................95 1.1. Verteilungsgrundsätze ............................................................................96 1.2. Gerichtskosten/Parteientschädigungen ..................................................96 2. Hauptverfahren...........................................................................................97 2.1. Streitwert.................................................................................................97 2.2. Gerichtskosten........................................................................................97 2.3. Parteientschädigungen ...........................................................................98

- 14 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin und Widerbeklagte (fortan Klägerin) ist eine in AL._____ [Ortschaft] (Italien) domizilierte Gesellschaft. Sie stellt Socken, Strümpfe, Unterwäsche und hochtechnische Funktionsbekleidung her und vertreibt diese Produkte über ein europaweites Distributionsnetzwerk. Ihr Geschäftsführer ("Amministratore Unico") ist D._____ (act. 1 Rz 3 und 7; act. 3/1 f.; act. 11 Rz 10, 163 und 166). Bei der Beklagten und Widerklägerin (fortan Beklagte) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ursprünglich wurde die Klage gegen die B5._____ AG mit Sitz in AO._____ [Schweizer Ortschaft ausserhalb des Kantons Zürich] eingereicht. Einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident war dazumal Prof. AM._____. Sein Sohn AN._____ war Mitglied des Verwaltungsrates und verfügte ebenfalls über Einzelzeichnungsberechtigung (act. 12/1). Die B5._____ AG (CHE-1) wurde am tt.mm.2021 in die B1'._____ AG (CHE-2) fusioniert und per tt.mm.2021 gelöscht. Die B1'._____ AG firmierte am tt.mm.2022 in B1._____ um (act. 98 Rz 3 f.; act. 99/354-356; act. 102 Rz 3; act. 103/1). Am 1. Februar 2022 wurde der Parteiwechsel (vgl. Art. 83 Abs. 4 ZPO i.V.m. Art. 22 FusG) verfügt und neu die B1._____ AG als Beklagte im Rubrum aufgenommen (act. 104). Neu domiziliert die Beklagte an der AP._____-strasse 3 in … Zürich (SHAB tt.mm.2024; act. 134). Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. Die Beklagte bezweckt u.a. die Forschung und Entwicklung von Produkten im Textilbereich … (act. 12/1; act. 103/1). Mit weiteren von AM._____ beherrschten Gesellschaften gehörte die Beklagte zur "B._____ Gruppe". Sie agierte als operative Hauptgesellschaft der gesamten Gruppe, bei welcher sämtliche Mitarbeitenden, gemäss der Beklagten mit Ausnahme von AQ._____, angestellt waren (act. 1 Rz 10 f.; act. 11 Rz 13; act. 94 Rz 50). Zur B._____ Gruppe gehören bzw. gehörten (zumindest) die Gesellschaften B1'._____ AG (CHE-2; heute fusioniert mit der Beklagten), die B4._____ AG (gelöscht am tt.mm.2022), die B3._____ AG, die B6._____ AG, die B7'._____ AG

- 15 - (heute B7._____ AG [CHE-4]) und die B8'._____ AG (heute B8._____ AG) (act. 3/19 ff.; act. 1 Rz 16; act. 11 Rz 13; act. 90 Rz 388; act. 94 Rz 496). Weiter gehört zur B._____ Gruppe die B2._____ GmbH (act. 3/15; fortan B2._____). Bei Klageeinleitung befand sich die Adresse der Firma bei der Beklagten. Einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer war AM._____. AN._____ hatte Einzelprokura. Die B2._____ ist auf dem Gebiet der Entwicklung und Vermarktung von Patenten, Marken, Produkten und Konzepten sowie der Erteilung von Lizenzen tätig. Namentlich ist sie Inhaberin der Marken C1._____ und C5._____, welche auf dem Markt für qualitativ hochwertige und hochpreisige Sportfunktionsbekleidung positioniert sind (act. 1 Rz 13; act. 11 Rz 12 und 14 f.). b. Prozessgegenstand D._____ bzw. die Klägerin und AM._____ bzw. die Gesellschaften der B._____ Gruppe arbeiteten seit 1997 zusammen und schlossen im Laufe der Jahre verschiedene Verträge ab. Zwischen der Klägerin und den zur B._____ Gruppe gehörenden Gesellschaften kam es jedoch im Verlauf der Zusammenarbeit zu immer grösser werdenden Differenzen, welche in einer Reihe von Prozessen mündeten (act. 1 Rz 56 ff., 72 ff. und 108 ff.; act. 11 Rz 16 ff., 29 und 166 ff.). Die B2._____ bzw. deren Rechtsvorgängerin (die B2'._____ GmbH) und die Klägerin schlossen am 1. Januar 2003 und am 5. Mai 2005 Produktions- und Vertriebslizenzverträge ab (act. 1 Rz 56 f. act. 3/42 und 3/43; act. 11 Rz 16). Die Verträge endeten per 31. Dezember 2011 bzw. 31. Dezember 2010 (act. 3/42 und 3/43, je Ziff. 23.1), wobei sie gemäss Klägerin nach deren Auslaufen stillschweigend weitergeführt wurden (act. 1 Rz 65; act. 90 Rz 393 f.). Am 22. Februar 2013 schlossen die B2._____ und die Klägerin neue Lizenzverträge betreffend die Herstellung und den Vertrieb von "C1._____ Textilprodukten" bzw. "C5._____ Produkten" mit einer Laufzeit vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2018 ab (act. 1 Rz 14; act. 3/16 und 3/17, je Ziff. 15.1; act. 11 Rz 19). Diese Lizenzverträge wurden nicht mehr erneuert. Hingegen wurde in der Folge "das Addendum vom 14. September 2017 zu den Lizenzverträgen vom 22. Februar 2013" (act. 3/18) geschlossen, mit welchem für den Zeitraum ab dem 1. März 2018 ein Beendigungsmechanismus vereinbart wurde (act. 1 Rz 15, 76 ff., 92; act. 11 Rz 32 ff., 40, 168).

- 16 - Die vertragliche Zusammenarbeit der Parteien des vorliegenden Verfahrens währte rund zehn Jahre. Nach einer ersten Rahmenvereinbarung vom 25. Juli 2008 (act. 3/10; fortan Rahmenvereinbarung 2008) wurde am 22. Februar 2013 und damit zeitgleich mit den Lizenzverträgen eine weitere Rahmenvereinbarung betreffend "Dienstleistungen" abgeschlossen (act. 3/11; fortan Rahmenvereinbarung 2013), namentlich hinsichtlich des Beizugs der Beklagten für Fragen des Vertriebs, des Marketings und der Werbung von C1._____, C5._____ und Private Label Produkten (act. 1 Rz 8, 59 f.; act. 11 Rz 17, 19). Im Addendum wurde festgehalten, dass die von der Klägerin (gestützt auf die Rahmenvereinbarung 2013) an die Beklagte zu leistende, monatliche Servicepauschale ab 1. März 2018 entfalle (act. 3/18 Ziff. 8 Abs. 1). Die Beklagte kündigte die Rahmenvereinbarung 2013 mit Schreiben vom 6. November 2017 (act. 3/105). Die Klägerin hat das Grundhonorar gemäss Ziff. 9 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung 2013 von dazumal EUR 255'005.00 pro Monat Mitte Juli 2017 letztmals für den Monat Juni 2017 bezahlt (act. 11 Rz 86; act. 90 Rz 493). Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Anordnung von Verboten (act. 1 und act. 90; Klagebegehren 1, Haupt- und Eventualbegehren, sowie Begehren 2 und 3, jeweils das Hauptbegehren) sowie die Feststellung, dass der Beklagten ein gewisses Handeln bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verboten war (Klagebegehren 1, Subeventual- und Subsubeventualbegehren, sowie Begehren 2 und 3, jeweils das Eventualbegehren). Weiter verlangt sie von der Beklagten total EUR 53'900.63 nebst Zins (Klagebegehren 4) für verweigerte, vertraglich geschuldete Leistungen (EUR 5'490.00; act. 1 Rz 154 und act. 90 Rz 520) und in ungerechtfertigter Weise verrechnete Drittkosten (EUR 48'410.63) sowie die unentgeltliche Erbringung der gemäss Rahmenvereinbarung 2013 geschuldeten Leistungen für den Monat März 2018 (Klagebegehren 5, Hauptbegehren), allenfalls die Zahlung von EUR 255'005.00 (Klagebegehren 5, Eventualbegehren). Schliesslich fordert die Klägerin umfassende Rechenschaftsablage und die Herausgabe von diversen Unterlagen (Klagebegehren 6). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und verlangt widerklageweise die Bezahlung des Grundhonorars gemäss der Rahmenvereinbarung 2013 für die Monate Juli 2017 bis Februar 2018 von (unbestrittenermassen; act. 11 Rz 22; act. 90 Rz 400 ff.) für das Jahr 2017 und für Januar

- 17 und Februar 2018 EUR 255'005.00 pro Monat, damit insgesamt EUR 2'040'040.00 nebst Zinsen (act. 11 Widerklagebegehren 2.a und Rz 86). Die Klägerin beantragt die Abweisung der Widerklage (act. 90 Rz 329 ff.), eventualiter sei der Honoraranspruch zufolge Minderung vollständig herabzusetzen (act. 90 Rz 333 ff.). Ferner macht die Klägerin Verrechnungsforderungen von EUR 3'825'075.00 (act. 90 Rz 343 ff.) und (mindestens) EUR 701'800.00 geltend (act. 121 Rz 413 ff.). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 (gleichentags zur Post gegeben) machte die Klägerin die Klage anhängig und prosequierte u.a. fristgerecht die vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 25. Oktober 2017 im Verfahren HE170290 erlassenen vorsorglichen Massnahmen (act. 4/37 S. 49 f. Dispositiv-Ziffern 1-4; act. 1 S. 2 ff.). Nachdem die Klägerin fristgerecht einen Kostenvorschuss von CHF 31'000.00 geleistet hatte (act. 5; act. 7), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 26. Januar 2018 Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 8). Die Klageantwort vom 16. April 2018, womit Widerklage erhoben wurde, ging rechtzeitig ein (act. 11). Mit Verfügung vom 18. April 2018 wurde das Doppel der Klageantwort samt Widerklagebegründung der Klägerin zugestellt. Sodann wurde die Leitung des Verfahrens an den damaligen Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner als Instruktionsrichter delegiert (act. 13). In der Folge wurden die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung auf den 16. Januar 2019 vorgeladen (act. 21). Am 16. November 2018 reichte die Klägerin ein erstes Begehren um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen ein (act. 22), welches gleichentags ohne Anhörung der Beklagten teilweise gutgeheissen wurde (act. 24). Am 22. November 2018 stellte die Klägerin ein zweites Begehren um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen (act. 27), welches am 23. November 2018 ohne Anhörung der Beklagten teilweise gutgeheissen wurde (act. 31). Ein von der Beklagten am 26. November 2018 gegen Ziffer 1 der superprovisorischen Verfügung vom 23. November 2018 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wurde gleichentags abgewiesen (act. 36). Das Gesuch der Klägerin um Anordnung ergänzender Vollstreckungsmassnahmen wurde mit Verfügung vom 27. November 2018 abgewiesen. Sodann wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zu leisten

- 18 - (act. 41). Der Vorschuss ging rechtzeitig ein (act. 44). Am 31. Dezember 2018 reichte die Klägerin ein drittes Begehren um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen ein (act. 49). Das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei wurde gleichentags abgewiesen (act. 51). Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 16. Januar 2019 konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 14 ff.). Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 45'000.00 angesetzt (act. 64). Der Vorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (act. 72). Mit Beschluss vom 26. Juni 2019 wurde - nach durchgeführtem Schriftenwechsel - das erste Massnahmebegehren teilweise als gegenstandslos abgeschrieben. Im Übrigen wurde auf das Begehren nicht eingetreten. Sodann wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 zu leisten (act. 73). Der Vorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (act. 76). Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Prozess neu Oberrichter Dr. Stephan Mazan als Referent zugeteilt wird (act. 74). Mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 wurde das zweite Massnahmebegehren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen weiteren Gerichtskostenvorschuss von CHF 8'000.00 zu leisten (act. 77). Der Vorschuss ging rechtzeitig ein (act. 79). Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 wurde auf das dritte Massnahmebegehren nicht eingetreten. Ferner wurde der Klägerin ein weiterer Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 auferlegt (act. 80), welchen sie rechtzeitig im Umfang von CHF 9'991.00 leistete (act. 82). Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 83). Der Antrag der Klägerin auf Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Parallelverfahrens HG160198 wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2021 abgewiesen (act. 88). Die Replik erging fristgerecht am 12. April 2021 (act. 90) und die Duplik und Widerklagereplik am 20. August 2021 (act. 94). Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 wurde das Gesuch der Klägerin vom 4. Januar 2022 um Sicherstellung der Parteientschädigung abgewiesen (act. 108). Mit Verfügung vom 10. März 2022 wurde das Verfahren auf Antrag der Klägerin zur Führung von Vergleichsgesprächen bis zum 8. April 2022 sistiert (act. 111). Mit Verfügung vom 25. April 2022 wurde die Sistierung nach zwischenzeitlicher Verlängerung auf Antrag der Beklag-

- 19 ten wieder aufgehoben (act. 114; act. 117). Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 wurde der Klägerin Frist zur Einreichung der Widerklageduplik angesetzt (act. 119). Die Widerklageduplik und freiwillige Stellungnahme wurde am 26. September 2022 rechtzeitig eingereicht (act. 121). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 wurde die Eingabe der Beklagten zugestellt und festgehalten, dass damit Aktenschluss sei (act. 123). Am 25. November 2022 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein (act. 125), welche der Klägerin am 13. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Prot. S. 43). Die darauf folgende Eingabe der Klägerin (act. 130) wurde der Beklagten am 27. August 2024 zugestellt (Prot. S. 43). Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 wurde den Parteien Frist zur Erklärung, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten, angesetzt (act. 132). Die Beklagte verzichtete (act. 134), während die Klägerin mit Eingabe vom 27. Februar 2025 an der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung festhielt (act. 135). Am 20. Mai 2025 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 46 f.). Wie zu zeigen sein wird, ist ein Beweisverfahren nicht notwendig. Nach durchgeführtem Hauptverfahren ist der Prozess spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen I. Formelles 1. Zuständigkeit 1.1. Örtliche Zuständigkeit Die Klägerin hat ihren Sitz in Italien. Der Sitz der Beklagten ist in der Schweiz. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Da es sich um eine Handelsstreitigkeit handelt, kommt das LugÜ zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 LugÜ). In der Rahmenvereinbarung 2013 haben die Parteien eine Gerichtsstandsklausel, welche Zürich als Gerichtsstand vorsieht, vereinbart (act. 3/11 Ziff. 11.5). Die Klausel erfüllt die Voraussetzungen von Art. 23 Ziff. 1 LugÜ, weshalb das Handelsgericht Zürich grundsätzlich für die Beurteilung der Haupt- und Widerklage örtlich zuständig ist. Auch das Addendum vom 14. September 2017 enthält ein gültige Gerichtsstandsklausel für das hiesige Gericht (vgl. act. 3/18 Ziff. 10).

- 20 - 1.1.1. Klage 1.1.1.1. Die Beklagte bestreitet die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts soweit die Streitigkeiten aus der Rahmenvereinbarung 2008 resultieren. Sie beruft sich darauf, dass nach Ziff. III der Vereinbarung i.V.m. Art. 23 Ziff. 1 LugÜ in diesem Zusammenhang ausschliesslich die Gerichte in AO._____ zuständig seien. Entsprechend sei auf das Klagebegehren 6 insoweit nicht einzutreten, als gestützt auf die Rahmenvereinbarung 2008 Auskünfte über den Zeitraum vor dem 1. März 2013 verlangt würden (act. 11 Rz 4; act. 94 Rz 5). Gemäss der Klägerin wurde der Gerichtsstand gemäss Rahmenvereinbarung 2008 durch die Rahmenvereinbarung 2013 rückwirkend ersetzt (act. 90 Rz 3 ff.; act. 121 Rz 4 ff.). 1.1.1.2. Ist der Inhalt einer Vertragsklausel umstritten, ist er mittels Auslegung zu ermitteln. Ziel der Auslegung von vertraglichen Bestimmungen ist in erster Linie die Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens bei Vertragsschluss. Wenn ein solcher nicht festgestellt werden kann, sind in zweiter Linie zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Primäres Auslegungsmittel ist der Wortlaut. Mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, die Parteien hätten die Worte gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsabschlusses verwendet. Bei der Auslegung von Verträgen ist immer auch das systematische Element zu berücksichtigen: Der einzelne Ausdruck ist stets im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen. Sein Sinngehalt wird häufig (mit-)bestimmt durch die Stellung, die er im Vertragstext einnimmt. Darüber hinaus sind ergänzende Auslegungsmittel heranzuziehen, namentlich die Begleitumstände des Vertragsschlusses, die Interessenlage der Parteien bei Vertragsschluss, der Vertragszweck und die Verkehrsauffassung. Im Verhältnis zu den ergänzenden Auslegungsmitteln kommt hingegen dem Wortlaut der Vorrang zu. Immer dann, wenn die übrigen Auslegungsmittel nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden (zum Ganzen Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil Band I, 11. Aufl. 2020, Rz. 1212 ff.; BGE 148 III 57 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 133 III 406 E. 2.2; BGE 133 III 61 E. 2.2.; BGE 130 III 417). Nachträgliches Parteiverhalten kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

- 21 im Rahmen der subjektiven Auslegung relevant sein, da es im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen tatsächlichen Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. darauf, wie die Parteien dannzumal ihre Erklärungen tatsächlich verstanden hatten, schliessen lassen kann (vgl. BGE 143 III 157 E. 1.2.2 und BGE 132 III 626 E. 3.1). Demgegenüber ist das nachträgliche Parteiverhalten bei der objektiven Auslegung nach Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.2; BGE 132 III 626 E. 3.1). 1.1.1.3. Ein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille wird vorliegend von keiner Partei rechtsgenügend behauptet. Es ist somit mittels Vertrauensprinzip zu bestimmen, ob nach dem Willen der Parteien die Gerichtsstandsklausel der Rahmenvereinbarung 2013 auch betreffend allfälliger sich aus der Rahmenvereinbarung 2008 ergebender Ansprüche massgeblich sein soll. 1.1.1.4. Die Klausel der Rahmenvereinbarung 2013 lautet wie folgt (act. 3/11 Ziff. 11.5 "Gerichtsstand"): "Sämtliche Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, einschliesslich aller Streitigkeiten bezüglich seines Zustandekommens, seiner Bindungswirkung, seiner Ergänzung und Beendigung, sollen ausschliesslich durch die Zuständigen Gerichte in Zürich, Schweiz, entschieden werden. Gerichtsstand ist Zürich 1." Die Klausel hält klar fest, dass der Gerichtsstand für Streitigkeiten gilt, die aus oder im Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung 2013 ("… mit diesem Vertrag …") entstehen. Streitigkeiten aus der Rahmenvereinbarung 2008 werden nicht genannt, ebenso wenig wird eine Rückwirkung der Klausel auf die Rahmenvereinbarung 2008 erwähnt. Eine solche lässt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. act. 90 Rz 3 f.) - auch nicht aus Ziff. 11.1 ("Abschliessende Vereinbarung") der Rahmenvereinbarung 2013 herleiten. So stellt der 1. Halbsatz der Klausel fest, dass die neue Rahmenvereinbarung "den gesamten Vertrag zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieses Vertrages" darstelle. Im 2. Halbsatz wird zwar festgehalten, dass die neue Rahmenvereinbarung die alte per 1. März 2013 ersetze. Hingegen werden von dieser Regelung allfällige Ansprüche und offene Forderungen, die vor dem 1. März 2013 - und damit gestützt auf die Rahmenvereinba-

- 22 rung 2008 - entstanden sind, explizit ausgenommen. Gründe, um vom klaren Wortlaut der Gerichtsstandklausel abzuweichen, sind nicht ersichtlich. So wurden im Frühjahr 2013, als die neuen Lizenzverträge und der neue Rahmenvertrag geschlossen wurden, die Gerichtsstände von vormals AR._____ [Schweizer Ortschaft ausserhalb des Kantons Zürich] (Produktions- und Vertriebslizenzverträge; act. 3/42 und 3/43, je Ziff. 28.2) und AO._____ (Rahmenvereinbarung 2008; act. 3/10 XII.) in Zürich konzentriert (act. 3/16 und 3/17, je 18.10; act. 3/11 Ziff. 11.5). Anzeichen dafür, dass die Parteien dazumal damit rechneten, dass sich zwischen ihnen noch Rechtsstreitigkeiten aus den bisherigen Verträgen ergeben würden, sind weder ersichtlich noch werden sie behauptet. Eine reine Mutmassung ist, dass die Beklagte davon ausging, dass das hiesige Gericht Rechtsstreitigkeiten eher zu ihren Gunsten beurteilen würde (act. 90 Rz 9 f.). Offen blieben kann sodann, ob die Rahmenvereinbarung 2013 zwischen den Parteien verhandelt wurde oder nicht (act. 90 Rz 8, 12; act. 94 Rz 10; act. 121 Rz 9 ff.). Da die Auslegung der Klausel nach dem Vertrauensprinzip zu einem klaren Ergebnis führt, gelangt - entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 90 Rz 12) - die Unklarheitenregel nicht zur Anwendung. 1.1.1.5. Damit fehlt die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich, insoweit die Klägerin Rechenschafts- und Herausgabeansprüche für den Zeitraum vor dem 1. März 2013 geltend macht. Entsprechend ist auf das Klagebegehren 6 insoweit nicht einzutreten, als es den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2013 betrifft. 1.1.2. Widerklage/Honorarminderungs- und Verrechnungsansprüche 1.1.2.1. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich für die angehobene Widerklage ist gegeben (vgl. Art. 14 Abs. 1 ZPO), wovon auch die Parteien ausgehen (act. 11 Rz 3 ff.; act. 90 Rz 2 ff.). 1.1.2.2. Da sich vorliegend sowohl die Prüfung der von der Klägerin geltend gemachten Honorarminderungsansprüche als auch der Verrechnungsforderungen erübrigt (vgl. nachfolgend E. II.B.1.3.), muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts auch insoweit gegeben wäre, als die Klägerin die behaupteten Honorarminderungs- oder Verrechnungsansprü-

- 23 che auf von der Beklagten vor dem Abschluss der Rahmenvereinbarung 2013 getätigte Handlungen abstützt (vgl. act. 94 Rz 6; act. 121 Rz 14 ff.). 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). 2. Klageänderung Die Klägerin hat die Klagebegehren 1 (Sub- und Subsubeventualbegehren), 2 (Eventualbegehren), 3 (Eventualbegehren), 4 (Verzugszinsen) und 6 (lit. f, h, i und j) in der Replik geändert (act. 1 S. 2 ff.; act. 90 S. 2 ff.). Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen stehen in einem sachlichen Zusammenhang zu den ursprünglich geltend gemachten Begehren. So werden Unterlassungs- in Feststellungsbegehren abgeändert, zusätzlich zur Forderung Verzugszinsen eingeklagt und die Rechenschafts- sowie Auskunftsbegehren erweitert. Die Zulässigkeit der Klageänderungen wird denn von der Beklagten auch nicht bestritten. 3. Gegenstandslosigkeit/Nichteintreten Das LugÜ regelt die Frage des Rechtsschutzinteresses sowie der Folgen, wenn es an einem schutzwürdigen Interesse zur Beurteilung der Klage fehlt, nicht. Massgebend ist das Landesrecht (lex fori bzw. ZPO; vgl. BGE 144 III 175 E. 3.2). Das Rechtsschutzinteresse ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Fehlt ein schutzwürdiges Interesse, ist auf die Klage nicht einzutreten. Fällt das Rechtsschutzinteresse nach Eintritt der Rechtshängigkeit dahin, ist das Verfahren - infolge Gegenstandslosigkeit - abzuschreiben (BSK ZPO-Gschwend/Steck, Art. 242 N 5).

- 24 - 3.1. Klagebegehren 1 bis 3 3.1.1. Gegenstandslosigkeit Die Klägerin hat infolge Zeitablaufs kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Beurteilung des Haupt- und Eventualbegehrens sowie des Antrags auf Festsetzung einer Ordnungsbusse von Klagebegehren 1, der Hauptbegehren sowie der Anträge auf Festsetzung einer Ordnungsbusse der Klagebegehren 2 und 3 sowie des Hauptbegehrens von Klagebegehren 5. Die Begehren sind abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO). 3.1.2. Nichteintreten 3.1.2.1. Parteistandpunkte/Rechtliches Mit den Sub- und Subsubeventualbegehren von Klagebegehren 1, dem Eventualbegehren von Klagebegehren 2 und dem Eventualbegehren von Klagebegehren 3 verlangt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagten die angeführten Handlungen verboten waren. Die Klägerin macht geltend, diesbezüglich nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse zu haben (act. 90 Rz 28 ff.). Die Beklagte beantragt auf die Begehren sei mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten (act. 11 Rz 6, 101; act. 94 Rz 12 f.). Mit der allgemeinen Feststellungsklage kann die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht, verlangt werden (Art. 88 ZPO). Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der anbegehrten Feststellung hat (BGer 4A_464/2019 vom 30.4.2020 E. 1.1 m.H. auf BGE 119 II 368 E. 2a), welches sich aus einer spezialgesetzlichen Regelung oder anhand der in der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Kriterien ergeben kann (BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 39). Das Feststellungsinteresse ist von der klagenden Partei darzutun. Die klagende Partei hat den hierfür relevanten Sachverhalt nachzuweisen (BGE 123 III 49 E. 1a; BGer 4A_255/2021 vom 22.3.2022 E. 1.2.1). Als Sachurteilsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse spätestens im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; BGE 133 III 539 E. 4.3).

- 25 - 3.1.2.2. Klagebegehren 1 und 3 Die Klägerin macht mit Bezug auf die Klagebegehren 1 und 3 geltend, die Kunden, Händler und Distributoren seien darüber in die Irre geführt worden, wer die Produzentin der Produkte gewesen und bei wem die entsprechende Kollektion bestellt worden sei. Diese Marktverwirrung sei mit dem Ende des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nicht behoben worden, sondern werde von der Beklagten weiterhin genutzt. Die Klägerin legt zwei ihrer Ansicht nach für die Nutzung signifikante Verhaltensweisen der Beklagten dar. Mit einem entsprechenden Urteil könne, so die Klägerin weiter, sie gegenüber Händlern die klare Trennung zwischen ihr und der B._____ Unternehmensgruppe beweisen (act. 90 Rz 32 ff.). Weiter beruft sich die Klägerin darauf, dass die Beklagte ihrem Ruf geschadet und das Vertrauen von Händlern, Partnern und Mitarbeitern in sie, die Klägerin, erschüttert habe. Zur Rehabilitation ihres Rufs müsse sie belegen können, dass die Beklagte damals vertragswidrig gehandelt habe. Sie trete nach wie vor auf dem Bekleidungsmarkt auf und sei auf einen hervorragenden Ruf angewiesen (act. 90 Rz 35). Ein Feststellungsinteresse ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu bejahen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind (Bestand oder Inhalt der Beziehung) und die Ungewissheit durch die gerichtliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt hingegen nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (vgl. BGE 144 III 175 E. 5 m.H. auf BGE 136 III 523; BGer 4A_464/2019 vom 30.4.2020 E. 1.2). Hingegen fehlt dem Inhaber eines Rechts in der Regel ein Feststellungsinteresse, wenn ihm eine Leistungsoder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlauben würde, direkt die Beachtung seines Rechts oder die Erfüllung der Forderung zu erwirken (BGE 135 III 378 E. 2.2; BGer 4A_255/2021 vom 22.3.2022 E. 1.2.1).

- 26 - Die Klägerin hat die Begehren mit ihrer Replik, mithin am 12. April 2021 geändert. Die Parteien haben bzw. hatten dazumal ihre Rechtsbeziehungen (Rahmenvereinbarung 2013, Addendum) schon längstens beendet. Eine zwischen den Parteien in Bestand oder Inhalt ungewisse Rechtsbeziehung bestand demnach bereits dazumal nicht mehr. Ein Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich. Als spezialgesetzliche Norm könnte vorliegend allenfalls Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG, wonach, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung beantragen kann, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt, herangezogen werden. Hingegen stützt die Klägerin die Klagebegehren 1 und 3 auf vertragliche Ansprüche. Kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit sich durch die anbegehrte Feststellung, dass es der Beklagten bis zum 31. Januar 2019 in Europa verboten war, "C1._____ Produkte und entsprechende Private Label Produkte" sowie "Socken und Strümpfe" gemäss den Lizenzverträgen "zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 22. Februar 2013" herzustellen oder zu vertreiben oder durch andere Unternehmen als die Klägerin herstellen oder vertreiben zu lassen sowie solche Produkte in Europa auszuliefern oder durch andere Unternehmen als die Klägerin ausliefern zu lassen (Klagebegehren 1, Subeventualbegehren), eine allfällig heute noch bestehende Marktverwirrung mit Bezug auf die beiden Parteien beseitigen liesse. Den Beweis einer klaren Trennung zwischen der Klägerin und der B._____ Unternehmensgruppe erbringt ein solches Urteil nicht. Gleiches gilt für die mit den Klagebegehren 1 (Subsubeventualbegehren) und 3 verlangten Feststellungen. Ein Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich. Entsprechend ist auf die Sub- und Subsubeventualbegehren von Klagebegehren 1 und das Eventualbegehren von Klagebegehren 3 nicht einzutreten. 3.1.2.3. Klagebegehren 2 Mit Bezug auf das Eventualbegehren von Klagebegehren 2 macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe auf dem Arbeitsmarkt eine Marktverwirrung geschaffen und gar Mitarbeiter abgeworben. Sie sei auf ein Feststellungsurteil angewiesen, um den Ruf bei den Mitarbeitern wiederherzustellen und zu zeigen, dass sie korrekt und die

- 27 - Beklagte vertragswidrig gehandelt habe. Ein Schaden aus der versuchten bzw. erfolgten Mitarbeiterabwerbung lasse sich fast unmöglich beziffern (act. 90 Rz 36). Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwieweit am 12. April 2021 noch eine zwischen den Parteien in Bestand oder Inhalt ungewisse Rechtsbeziehung bestand, welche der Klärung bedurft hätte. Sodann führt die Klägerin selbst an, dass eine Bezifferung des erlittenen Schadens aus der angeblich versuchten bzw. erfolgten Mitarbeiterabwerbung durch die Beklagte - wenn auch mit Aufwendungen und allenfalls unter richterlicher Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 3 OR - möglich wäre. Damit steht der Klägerin eine Leistungsklage zur Verfügung, welche sie sofort einreichen kann. Gründe, um vorliegend von der grundsätzlichen Subsidiarität der Feststellungsklage abzuweichen, sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGE 135 III 378 E. 2.4 und BGer 4A_255/2021 vom 22.3.2022 E. 1.2.1 m.H.). Ferner mag es zutreffen, dass der Ruf der Klägerin durch die Vorkommnisse in den Jahren 2018 und 2019 Schaden genommen hat. Hingegen zeigt die Klägerin nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich eine dazumalige unrechtmässige Kontaktaufnahme bzw. Kommunikation der Beklagten mit ihren Mitarbeitenden noch heute für sie störend auswirkt. Ein aktuelles Feststellungsinteresse ist somit auch hinsichtlich des Eventualbegehrens von Klagebegehren 2 zu verneinen. Auf das Begehren ist nicht einzutreten. 3.2. Klagebegehren 6 Auf die von der Beklagten mit Bezug auf das Klagebegehren 6 lit. a-e und g geltend gemachten Gründe, weshalb auf die Begehren nicht einzutreten wäre (vgl. act. 11 Rz 134 f., 137 ff., 146 ff. und 154), wird im Rahmen der Behandlung der Rechenschafts- und Herausgabeansprüche eingegangen. Es liegen keine Gründe vor, weshalb auf die Begehren nicht einzutreten wäre (vgl. nachfolgend E. II.A.4.2.2. ff.). 4. Aktenbeizug Die Akten des Verfahrens HE170290 wurden beigezogen (act. 4; act. 5). Nachdem sich der relevante Sachverhalt aus den vorliegenden Prozessakten ergibt, besteht kein Anlass zum Beizug der Akten aus den Verfahren HG150130

- 28 - (B2._____ gegen Klägerin; Urteil vom 2. März 2017) und HG160198 (Klägerin gegen B2._____; Urteil und Beschluss vom 6. November 2024; act. 90 Rz 42, 384). 5. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage und Widerklage ist - insoweit nicht bereits auf ein Nichteintreten zu schliessen bzw. die Begehren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sind einzutreten. Auf die Parteivorbringen wird nachfolgend soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen. 6. Wechsel im Spruchkörper Als Vorsitzender des vorliegenden Verfahrens amtete - insbesondere auch im Rahmen der Beschlussfassung über die vorsorglichen Massnahmen (act. 73; act. 77; act. 80) - Oberrichter Roland Schmid, als Präsident bzw. Vizepräsident des Handelsgerichts Zürich. Aufgrund des zwischenzeitlichen Wechsels im Präsidium amtet neu Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, als Vorsitzender und Oberrichter Roland Schmid als Instruktionsrichter. Als Handelsrichter haben an den Beschlüssen betreffend vorsorglicher Massnahmen Dr. Myriam Gehri, Peter Zwicky, Thomas Klein und Dr. Felix Graber mitgewirkt (act. 73; act. 77; act. 80). Ferner amtete Handelsrichter Peter Zwicky im Rahmen der Vergleichsverhandlung vom 16. Januar 2019 als Referent (Prot. S. 51). Die Handelsrichter Peter Zwicky, Thomas Klein und Dr. Felix Graber sind zwischenzeitlich von ihrem Amt zurückgetreten. Sie werden durch Handelsrichterin Dr. Esther Nägeli und Handelsrichter Stefan Vogler ersetzt. Derartige Änderungen im Spruchkörper sind ohne Weiteres zulässig. II. Materielles A. Klage 1. Klagebegehren 4 Das Klagebegehren 4 stützt sich auf die Rahmenvereinbarung 2013 (act. 3/11). Die Klägerin fordert von der Beklagten total EUR 53'900.63 zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Januar 2018 (act. 90 S. 4 Klagebegehren 4): EUR 5'490.00 (Schadener-

- 29 satz Redesign Logo) und EUR 48'410.63 (Rückforderung für zu Unrecht weiterverrechnete Drittleistungen bzw. Schadenersatz). 1.1. Anwendbares Recht Die Rahmenvereinbarung 2013 untersteht dem schweizerischen materiellen Recht (act. 3/11 Ziff. 11.4 [Rechtswahlklausel] i.V.m. Art. 116 Abs. 1 IPRG), wovon auch die Parteien ausgehen (act. 11 Rz 75; act. 90). Auf die Rahmenvereinbarung 2013 kommt in erster Linie Auftragsrecht (vgl. Art. 394 ff. OR) zur Anwendung (vgl. act. 4/37 E. 7.2.5). 1.2. Redesign Logo 1.2.1. Parteistandpunkte/Sachverhalt Am 12. Mai 2017 und neuerlich am 12. Oktober 2017 forderte die Klägerin AN.____ u.a. zum Redesign ihres Logos auf (act. 1 Rz 149, 153; act. 3/107). Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach, worauf die Klägerin eine andere Agentur mit dem Redesign beauftragte. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nunmehr Ersatz für die angefallenen Kosten von unbestrittenermassen EUR 5'490.00 (act. 1 Rz 154; act. 11 Rz 109 ff.; act. 3/111). Sie macht geltend, die Beklagte habe sich vertragswidrig geweigert, das neue Logo zu designen (act. 1 Rz 154; act. 90 Rz 520). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Vertragsverletzung. Die Entwicklung eines Firmenlogos für die Klägerin gehöre nicht zu den unter der Rahmenvereinbarung 2013 zu erbringenden Leistungen. Entsprechend würden die EUR 5'490.00 keinen ersatzfähigen Schaden darstellen (act. 11 Rz 109, 113, 115; act. 94 Rz 434). 1.2.2. Rechtliches Eine Partei, die Schadenersatz wegen nicht gehöriger Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung verlangt, hat zu behaupten und zu beweisen, dass die Gegenpartei eine vertragliche Verpflichtung nicht (gehörig) erfüllt hat und dass ihr dadurch - adäquat-kausal - der Schaden entstanden ist, dessen Ersatz sie begehrt. Der Gegenpartei steht der Exkulpationsbeweis offen (vgl. Art. 97 Abs. 1 OR; BGE 144 III 155 E. 2.3).

- 30 - Gemäss Art. 396 Abs. 1 OR wird der Umfang des Mandats durch die Vereinbarung oder, falls eine solche fehlt, durch die Natur des Geschäfts bestimmt. Besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit über den Auftragsumfang, ist dieser mittels Auslegung zu ermitteln. Dem Auftraggeber steht ein jederzeitiges Weisungsrecht zu (vgl. Art. 397 OR). Eine Weisung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Auftragsgebers, welche den Inhalt des Auftrags konkretisiert (BGer 4A_41/2016 vom 20.6.2016 E. 3.3). Das Weisungsrecht besteht hingegen nur innerhalb des vereinbarten Vertragsgegenstandes. So darf der Auftrag durch die Weisung kein anderer werden, als der, welchen der Beauftragte ursprünglich angenommen hat (BK OR- Fellmann, Art. 397 N 77). Liegen Weisungen des Auftraggebers "ausserhalb des vereinbarten Vertragsgegenstandes, ist in deren Erteilung ein Angebot zu einem neuen Vertragsabschluss zu sehen, das der Beauftragte annehmen oder ablehnen kann" (BSK OR I-Weber, Art. 397 N 5). 1.2.3. Vertragsverletzung 1.2.3.1. Parteistandpunkte Gemäss der Klägerin regelte die Rahmenvereinbarung 2013 lediglich die Grundzüge der Zusammenarbeit (act. 1 Rz 274; act. 90 Rz 115). Der Auftragsumfang sei "äusserst weit gefasst" worden und habe sich nicht "nur" auf C1._____ und C5._____ Produkte sowie unter den Lizenzverträgen hergestellte Private Label Produkte beschränkt (act. 1 Rz 98 f.; act. 90 Rz 113, 118, 399). Auch der Leistungsumfang sei sehr weit formuliert worden. Die Beklagte sei als "Full-Service- Agentur" tätigt gewesen (act. 90 Rz 122, 127). Die Erstellung eines Logos gehöre zu den Leistungen einer Full-Service-Agentur (act. 90 Rz 130). Das Logo habe der Akquisition von Privat Label Kunden gedient. Arbeiten, welche dem Verkauf von Vertragsprodukten gedient hätten, seien unter die Rahmenvereinbarung gefallen (act. 1 Rz 150; act. 121 Rz 91). Die Beklagte stellt dies in Abrede. Sie habe sich unter der Rahmenvereinbarung 2013 nur dazu verpflichtet, für die Klägerin Dienstleistungen zu erbringen, die einen

- 31 - Bezug zu C1._____ und C5._____ Produkten sowie den unter den Lizenzverträgen hergestellten Private Label Produkten aufgewiesen hätten (act. 11 Rz 21, 109, 111). Das Redesign des Firmenlogos stelle eine hiervon unabhängige Marketingleistung dar. Sodann würden Dienstleistungen, welche bloss in mittelbarem Zusammenhang mit dem Vertrieb der C1._____ und C5._____ Produkte sowie der entsprechenden Private Label Produkte stünden, nicht unter den Auftragsumfang der Rahmenvereinbarung fallen (act. 11 Rz 113; act. 94 Rz 434). 1.2.3.2. Würdigung 1.2.3.2.1. Umstritten ist, ob sich die Rahmenvereinbarung 2013 nur auf C1._____ und C5._____ Produkte sowie unter den Lizenzverträgen hergestellte Private Label Produkte (Bestellungen von Dritten, die im Hinblick auf den Verkauf über die Absatzkanäle dieser Dritten mit anderen Marken als den Vertragsmarken versehen werden; vgl. act. 3/16 und act. 3/17, je Ziff. 2 lit. b), oder auch andere, von der Klägerin hergestellte und vertriebene Produkte bezog, sowie, welche konkreten Leistungen die Beklagte unter der Rahmenvereinbarung 2013 schuldete. Die Rahmenvereinbarung 2013 ist auszulegen. Die Vereinbarung ist zuerst normativ auszulegen und hernach ist zu prüfen, ob von einer Partei ein davon abweichender tatsächlicher Konsens behauptet und bewiesen wird (vgl. BGE 121 III 118 E. 4; BGer 4A_683/2011 vom 6.3.2012, E. 5.1 und 5.2; HGer HG210147 vom 1.7.2024 E. II.A.2.3.1.). 1.2.3.2.2. Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. I.1.1.1.2.), bildet der Wortlaut das primäre Auslegungsmittel. Gemäss Ziffer 1 ("Auftragsumfang") der Rahmenvereinbarung 2013 "beauftragt" die Klägerin die Beklagte ("Agentur") mit der "Beratung in Fragen des Vertriebs, Marketings und der Werbung". "Hierzu zählen: a) Die Erarbeitung und Durchführung klassischer Werbeagenturleistungen, wie die Entwicklung internationaler Werbekampagnen, Kataloge, Prospekte, Verpackungen, Verkaufsförderungsmaterial etc. von der Ideenfindung über Entwurf und Realisation, bis hin zur Reinzeichnung; b) die Betreuung der internationalen Verkaufsförderungs-Events für die Marken C5._____® und C1._____®; c) die Mitarbeit bei der Gewinnung neuer Vertriebe und Unterstützung der bestehenden Vertriebe; und d) die Erweiterungen der Kollektionen, Produktvariationen und Produktausstattung für

- 32 die Marken C5._____® und C1._____®" (act. 3/11 Ziff. 1 Abs. 1). Absatz 2 hält fest, dass die Vereinbarung die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Auftraggeberin und der Agentur mit Bezug auf die Konzeption von Kommunikations- und Marketingmassnahmen und die Realisation von Kommunikationsmitteln im Vertragsgebiet gemäss den von der Klägerin abgeschlossenen Lizenzverträgen betreffend die Herstellung und den Vertrieb von C5._____® und C1._____ ®-Produkten regelt. Weiter regle sie das Design und die Kollektionserweiterung der C5._____® und C1._____®-Produkte sowie die Dienstleistungen und den Betreuungsaufwand für "die derzeit am Markt befindlichen C5._____® und C5._____ ®-Produkte". "Die Vereinbarung gilt auch für die unter den vorgenannten Verträgen hergestellten Private-Label Produkte". In Absatz 3 wird festgehalten, dass die technische Weiterund Neuentwicklung von Produkten der Marken C5._____® und C1._____® nicht Gegenstand der Vereinbarung sei. In Ziffer 2 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung 2013 wird unter dem Titel "Leistungen der Agentur" festgehalten, dass die Agentur als Full-Service und Lead Agentur tätig sei und insbesondere die folgenden Leistungen erbringe: a) Formulierung der Kommunikationsziele, b) Überwachen der Kommunikationsziele, c) Pflege der Kommunikationsziele, d) Visuelle Gestaltung der Kommunikationsmittel (Anzeigen, Verpackungen, Kataloge, etc.) und e) Mitarbeit in der Produkt- und Sortimentspflege. 1.2.3.2.3. Aus der Beschreibung des Auftragsumfangs ergibt sich klar, dass sich die Beauftragung der Beklagten auf die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit den Marken C5._____® und C1._____® und die von der Klägerin unter den Lizenzverträgen hergestellten und vertriebenen C5._____ und C1._____-Produkte erstreckt. Mitumfasst sind die unter den Lizenzverträgen hergestellten Private Label Produkte. Hingegen werden die weiteren Geschäftstätigkeiten der Klägerin bzw. die Klägerin selbst als Unternehmung in der Rahmenvereinbarung 2013 nicht erwähnt. Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Formulierung der Präambel, welche festhält, dass sich die Klägerin "insbesondere mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Socken und Unterwäsche, unter den Marken C5._____ ® und C1._____®" befasse und die Klägerin die Beklagte schon früher für Fragen des Vertriebs, des Marketings und der Wer-

- 33 bung von "C1._____®, C5._____®-Produkten sowie Private Label Produkten" beigezogen habe (act. 3/11 Präambel). Relevant sind C1._____ und C5._____ sowie Privat Label Produkte, welche gestützt auf die von der Klägerin mit der B2._____ geschlossenen Lizenzverträge hergestellt werden. Es geht um Beratungs- und Marketingleistungen sowie Betreuungsaufgaben, welche die Beklagte für diese Produkte erbringt und nicht um Leistungen, welche die Klägerin als solche, als Unternehmung, betreffen (namentlich ihr Erscheinungsbild [Corporate Design]), oder die weiteren Produkte bzw. Geschäftstätigkeiten der Klägerin. Bezeichnenderweise stellt denn auch die Kündigung oder Nichtverlängerung der Lizenzverträge betreffend die Herstellung und den Vertrieb von C1._____® und C5._____® einen ausserordentlichen Kündigungsgrund für die Rahmenvereinbarung 2013 dar (vgl. act. 3/11 Ziff. 3 "Laufzeit des Vertrages und Kündigung") und erhöht sich das vereinbarte Grundhonorar von EUR 2'050'000.00 für das Jahr 2013 für die kommenden Kalenderjahre jeweils entsprechend des prozentualen Wachstums des Umsatzes, den die Klägerin mit den C1._____® und C5._____® Produkten im vorangehenden Kalenderjahr erzielt hat (vgl. act. 3/11 Ziff. 9 Abs. 1 "Vergütung"). Nichts ergibt sich für die Auslegung der Vereinbarung aus den Vertragsverhandlungen. So ist unbestritten, dass zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem "Neuabschluss" der Rahmenvereinbarung 2013 der Auftragsumfang (Ziff. I. Rahmenvereinbarung 2008; praktisch identisch mit Ziff. 1 der Rahmenvereinbarung 2013) und die Leistungen der Agentur (Ziff. II. der Rahmenvereinbarung 2008; identisch mit Ziff. 2 der Rahmenvereinbarung 2013) nicht diskutiert wurden (act. 1 Rz 66; act. 11 Rz 166; act. 121 Rz 34). Da die Arbeiten im August 2015 verrechnet wurden (vgl. act. 91/259/7; act. 90 Rz 118 "Katalog"; act. 91/259/8 " AS._____- …_Winter-Snow-Sportler), spielt für die normative Auslegung sodann keine Rolle, ob die Beklagte, wie von der Klägerin behauptet, auch Leistungen für AS._____- Produkte erbrachte, welche weder C1._____ oder C5._____ noch Private Label Produkte gewesen seien (act. 90 Rz 118; act. 121 Rz 38). Es handelt sich um ein Verhalten nach Vertragsschluss. Sodann vermag am klaren Wortlaut der Vereinbarung nichts zu ändern, sollte die Beklagte "in der Vergangenheit" vereinzelt nicht nur Leistungen für C1._____ und C5._____ Produkte (vgl. act. 90 Rz 126; act. 121

- 34 - Rz 38 lit. c) und für Länder ausserhalb des Vertragsgebiets der Lizenzverträge erbracht haben (act. 121 Rz 38 lit. d). Zusammenfassend ergibt die normative Auslegung, dass sich die Parteien nach Treu und Glauben darauf einigten, dass sich die Beauftragung der Beklagten auf die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit den Marken C5._____ ® und C1._____® und den von der Klägerin unter den Lizenzverträgen hergestellten und vertriebenen C5._____ und C1._____-Produkten sowie den Privat Label Produkten beschränkte. Weder Tätigkeiten für die Klägerin als Unternehmung noch deren weitere Geschäftsbereiche sind von der Vereinbarung umfasst. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass eine "Rahmenvereinbarung" abgeschlossen wurde. Auch eine Rahmenvereinbarung bezieht sich regelmässig auf einen bestimmten Vertragsgegenstand. Da die Klägerin nicht rechtsgenügend einen vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Parteiwillen behauptet, hat es mit diesem Auslegungsergebnis sein Bewenden. 1.2.3.2.4. Eine Full-Service-Werbeagentur bietet die gesamte Bandbreite von Werbeleistungen an. Sie kann die gesamte werbepolitische Betreuung von Produkten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung übernehmen (act. 90 Rz 128; act. 91/284; act. 94 Rz 438). Dies war hingegen vorliegend, wie dargelegt, mit der Rahmenvereinbarung 2013 nicht der Fall. Vielmehr hat die Beklagte ihre Leistungen als Full-Service Agentur nur für C5._____® und C1._____® Produkte sowie Private Label Produkte versprochen. Das Design eines neuen Firmenlogos für die Klägerin selbst fällt nicht unter diesen Auftragsumfang. Die Hoffnung der Klägerin, mit einem neuen, moderneren Logo auch neue Kundengruppen für Private Label Produkte zu erschliessen und mehr Private Label Produkte zu verkaufen, ändert daran nichts (vgl. act. 121 Rz 91). Es kann daher offen bleiben, ob die Klägerin, was bestritten wird, überhaupt für die Akquise der Privat Label Kunden zuständig war (vgl. act. 90 Rz 519; act. 94 Rz 439). Keine Rolle spielt sodann, wieviel Prozent der geschuldeten monatlichen Grundgebühr die von der Klägerin bezahlten Kosten von EUR 5'490.00 für das Redesign ausmachten (act. 1 Rz 274; act. 90 Rz 518). Wenn die Leistung nicht unter den Auftragsumfang fällt, ist sie nicht geschuldet.

- 35 - 1.2.4. Fazit Die Anordnung der Klägerin an die Beklagte zum Redesign ihres Firmenlogos war nicht vom Auftragsumfang der Rahmenvereinbarung 2013 gedeckt. Die Aufforderung ist als Offerte an die Beklagte anzusehen. Die Klägerin behauptet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte diese Offerte angenommen hätte. Eine Vertragsverletzung ist zu verneinen und entsprechend hat die Beklagte der Klägerin die EUR 5'490.00 nicht zu erstatten. Die weiteren Schadenersatzvoraussetzung müssen nicht mehr geprüft werden. 1.3. Rückforderung verrechneter Leistungen 1.3.1. Parteibehauptungen/Sachverhalt Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von EUR 48'410.63. Sie machte mit der Klagebegründung geltend, die Beklagte habe ihr unter der Rahmenvereinbarung ungerechtfertigt Leistungen weiterverrechnet. Im Sinne einer Teilklage mit Nachklagevorbehalt forderte die Klägerin 68 Positionen à total EUR 48'410.63 aus der Rechnung 6244 vom 10. September 2014 über EUR 206'446.59 zurück (act. 1 Rz 258 ff.; act. 3/237). Nachdem die Beklagte sich in der Klageantwort darauf berufen hatte, der behauptete bereicherungsrechtliche Anspruch sei verjährt (act. 11 Rz 116 ff.), bestritt die Klägerin in der Replik den Eintritt der Verjährung nach Art. 67 OR (act. 90 Rz 17, 522 f.). Weiter berief sie sich darauf, die Beklagte habe bis anhin keine Rechenschaft (im Sinne von Art. 400 OR) abgelegt. Bis zur Rechenschaftsablage handle es sich bei den von ihr geleisteten Zahlungen um Akontozahlungen. Da die Beklagte die Rechenschaftsablage verweigere, müsse sie, die Klägerin, davon ausgehen, dass "viel zu wenige Leistungen" erbracht worden seien, weshalb der eingeklagte Betrag von EUR 48'410.63 durch die Beklagte zu begleichen und ihr zurück zu erstatten sei. Die Klägerin bestreitet mit Bezug auf zwei in den Leistungsübersichten zu den Rechnungen vom 5. Februar 2014 (Nr. 6203; act. 91/258/1) und vom 5. März 2014 (Nr. 6208; act. 91/258/2) aufgeführte Positionen (Neue Medien 2013/TRER-0326/002/…/… Website von EUR 82'790.50 und EUR 62'587.00), dass sie erbracht worden seien und der verrechnete Stundenansatz vereinbart worden sei (act. 90 Rz 524 f.).

- 36 - 1.3.2. Rechtliches 1.3.2.1. Bei der Bestimmung der Rechtsnatur muss jeder Anspruch einzeln geprüft werden. Dabei lässt sich aus dem Umstand allein, dass die Parteien durch einen Vertrag gebunden sind, noch nicht schliessen, dass alle Ansprüche, die sie gegeneinander geltend machen können, einen vertraglichen Charakter aufweisen (BGE 130 III 504 E. 6.2). Leistet der Auftraggeber ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung des Vertrags mehr als das vertraglich Geschuldete, kann er die Differenz nur auf der Grundlage des Bereicherungsrechts zurückfordern. Anders verhält es sich, wenn die Leistung in Form vertraglich vereinbarter Akontozahlungen erbracht, aber eine spätere Abrechnung vorbehalten wurde. In diesem Fall ist der Rückforderungsanspruch der zu viel geleisteten Akontozahlungen vertraglicher Natur (vgl. BGE 133 III 356 E. 3.2.1 f.; BGE 130 III 504 E. 6.2 und 6.4; BGE 127 III 421 E. 3c/bb; BGE 126 III 119 E. 3d; BGer 4A_658/2015 vom 30.3.2016 E. 3.2; BSK OR I-Oser/Weber, Art. 394 N 44). Die Klägerin behauptet nicht, dass sie bei der Bezahlung der Rechnungen Nr. 6244, 6203 oder 6208 Vorbehalte angebracht hätte. Vielmehr hat sie diese in vermeintlicher Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bezahlt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. nachfolgend E. II.B.1.2.2.), haben die Parteien mit dem von der Klägerin monatlich zu leistenden Grundhonorar gemäss Ziff. 9 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung 2013 keine Akontozahlungen vereinbart und musste die Beklagte Ende Jahr keine Schlussabrechnung erstellen. Folglich kann sich die Klägerin vorliegend nur auf bereicherungsrechtliche Ansprüche berufen. 1.3.2.2. Eine im Rahmen eines Vertrages irrtümlich erfolgte Leistung ist gestützt auf Art. 62 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 63 Abs. 1 OR zurückzufordern. So hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Art. 63 OR setzt eine Bereicherung, eine Entreicherung, eine Grundlosigkeit der Leistung und ein Irrtum über die Schuldpflicht bei der Leistungserbringung voraus (BSK OR I-Schulin/Vogt, Art. 63 N 1 f.). Die Beweis- und damit auch die

- 37 - Behauptungslast obliegt dem Bereicherungskläger, damit vorliegend der Klägerin (Art. 8 ZGB; BSK OR I-Schulin/Vogt, Art. 62 N 41 und Art. 63 N 9). Nach der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Fassung von Art. 67 Abs. 1 OR verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Die relative Verjährungsfrist wurde von einem auf drei Jahre verlängert. Gemäss des mit gleicher Revision eingeführten und ebenfalls am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Art. 49 Abs. 1 SchlT gilt das neue Recht, wenn es eine längere Verjährungsfrist als das bisherige Recht bestimmt, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden Verjährung unberührt, sofern das Gesetz nichts anders bestimmt (Art. 49 Abs. 3 SchlT). Diesfalls obliegt die Beweis- und damit auch die Behauptungslast der Beklagten. 1.3.3. Würdigung Die Klägerin stellt in diesem Zusammenhang keine rechtsgenügenden Behauptungen auf. Namentlich legt sie nicht konkret dar, in welchem Irrtum sie sich bei der Bezahlung der Rechnung Nr. 6244, mit welcher ihr Leistungen von Dritten weiterverrechnet wurden, in Bezug auf die nunmehr geltend gemachten 68 Positionen von total EUR 48'410.63 befunden haben soll (vgl. act. 1 Rz 261 ff.; act. 90 Rz 522 ff.; act. 94 Rz 447; act. 121 Rz 546 ff.; vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_478/2023 vom 4. März 2024 E. 3.1). Kommt hinzu, dass die Klägerin die Rechnung Nr. 6244 offensichtlich eingehend prüfte und Fragen sowie Änderungswünsche an die Beklagte richtete, bevor sie sie bezahlte (act. 11 Rz 119; act. 12/73; act. 90 Rz 522 f.). Zudem liess die Klägerin im Schreiben ihres Anwalts vom 5. Juli 2017 an den beklagtischen Rechtsvertreter ausführen, dass sie "bisher grosszügig und freiwillig viele Marketingkosten übernommen" und weit mehr in das Marketing investiert habe, als vertraglich notwendig gewesen sei (act. 94 Rz 93; act. 12/88). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung Nr. 6244 Zweifel daran hegte, ob betreffend aller in Rechnung gestellten Positionen effektiv eine Zahlungsverpflichtung ihrerseits besteht (vgl. hierzu BSK OR I-Schulin/Vogt, Art. 63

- 38 - N 4). Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin bei der Zahlung der Rechnung in einem Irrtum über ihre Schuldpflicht befand. Mit den Rechnungen Nr. 6203 und 6208 wurde der Klägerin das in Ziffer 9 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung 2013 vereinbarte Grundhonorar in Rechnung gestellt. Damit liegt für diese Zahlungen ein Rechtsgrund vor, weshalb ein Rückforderungsanspruch nach Art. 62 oder 63 OR ohne Weiteres zu verneinen ist. Die Klägerin legt denn auch nicht rechtsgenügend dar, inwieweit und in welcher Höhe bei der Beklagten durch das von ihr behauptete Verhalten der Nichterbringung der Leistungen im Zusammenhang mit den Vermerken "Neue Medien 2013/TRER- 0326/002/…/… Website" eine Bereicherung eingetreten sein soll. 1.3.4. Fazit Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Rückerstattung in der Höhe von EUR 48'410.63. Die Frage der Verjährung des Anspruchs muss nicht weiter geprüft werden. 1.4. Fazit Klagebegehren 4 Das Klagebegehren 4 ist abzuweisen. 2. Klagebegehren 5, Eventualbegehren 2.1. Unbestrittener Sachverhalt/Parteibehauptungen Mit Klagebegehren 5 beantragt die Klägerin eventualiter, es sei die Beklagte - im Sinne einer Teilklage - zu verpflichten, ihr EUR 255'005.00 zu bezahlen (act. 1 S. 5). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf das "Addendum vom 14. September 2017" (act. 1 Rz 252 ff., 293; act. 3/18; act. 90 Rz 104, 344). Primär verlangt sie von der Beklagten Schadenersatz infolge Nichterbringung einer zugesicherten Leistung gemäss Art. 111 OR (act. 90 Rz 344 ff., 353). Sodann beruft sie sich auf einen ihr mit dem Addendum von der Beklagten gewährten Rabatt (act. 90 Rz 354 ff., 356). Die Beklagte bestreitet den behaupteten Anspruch (act. 11 Rz 124 ff. act. 94 Rz 409 ff, 451).

- 39 - Die Lizenzverträge zwischen der Klägerin und der B2._____ endeten am 28. Februar 2018. Mit dem Addendum vom 14. September 2017 zu den Lizenzverträgen vom 22. Februar 2013, unterzeichnet am 15. bzw. 19. September 2017 (act. 3/18), wurde der Beendigungsmechanismus mit Bezug auf die Markenprodukte genauer definiert, da der in den Lizenzverträgen vorgesehene Beendigungsmechanismus die Vertragsbeendigung in Bezug auf die Produktion und den Vertrieb der Markenprodukte (C1._____ und C5._____ Produkte) nur unzulänglich regelte (act. 3/18, Präambel Abs. 2). An Private Label Projekten wollten die Klägerin und die B2._____ weiterhin gemeinsam arbeiten (act. 3/18, Ziff. 5 "Private label"). Unter Ziffer 8 ("Verhältnis zu den Lizenzverträgen") wurde festgehalten, dass die Lizenzgebühren der Lizenznehmerin, mithin der Klägerin, für die Markenprodukte entsprechend Ziff. 11.2.1 der Lizenzverträge und für Private Label Produkte entsprechend Ziff. 11.3 der Lizenzverträge dieselben bleiben würden wie in den Lizenzverträgen vereinbart. Sodann wurde vereinbart, dass die "monatliche Servicepauschale" für die "B5._____ AG", mithin die Beklagte, ab dem 1. März 2018 entfalle. Die Beklagte wurde im Addendum nicht als Partei aufgeführt (vgl. act. 3/18). Hingegen hat AM._____ das Addendum auch namens der Beklagten unterzeichnet (act. 3/18, "Unterschriften"). Mit Schreiben vom 6. November 2017 kündigte die Beklagte die Rahmenvereinbarung 2013 per 28. Februar 2018 (act. 3/105). Die Kündigung erfolgte in Übereinstimmung mit den in der Rahmenvereinbarung 2013 vereinbarten Kündigungsfristen (act. 3/11 Ziff. 3 Abs. 2 "Laufzeit des Vertrages und Kündigung"). Eine Kündigung des Addendums erfolgte nie. Das Addendum untersteht dem schweizerischen materiellen Recht (act. 3/18 Ziff. 10 [Rechtswahlklausel] i.V.m. Art. 116 Abs. 1 IPRG), wovon auch die Parteien ausgehen. 2.2. Abgabe einer Garantie 2.2.1. Wer einem anderen die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet (Art. 111 OR). Im Garantievertrag verspricht der Promittent (auch Garantieschuldner oder Garant genannt) dem Promissar (auch Gläubiger oder Begünstigter genannt) die Leistung eines Dritten (BGer 5A_205/2015 vom 22.10. 2015 E. 6.2.1).

- 40 - 2.2.2. Insoweit die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz nach Art. 111 OR verlangt (vgl. act. 90 Rz 344 ff.), ist ein Anspruch nicht ersichtlich, denn die Beklagte kann nicht ihre eigene Leistung zusichern bzw. garantieren. 2.3. Rabatt 2.3.1. Weiter macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe ihr durch den Abschluss des Addendums einen Rabatt auf ihre bisher geleisteten Zahlungen gewährt. Das Addendum habe den Beendigungsmechanismus der Verträge zwischen ihr, der Beklagten und der B2._____ um 16 Monate - bis zum Ende ihrer Auslieferungsrechte (vgl. act. 90 Rz 110) - verlängert. Damit hätte der von der Beklagten durch die kostenlose Weitererbringung ihrer Leistung gewährte Rabatt EUR 4'080'080.00 (16 x EUR 255'005.00) bzw. 25 % auf die ihr von der Beklagten während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung 2013 verrechneten EUR 16'058'726.00 betragen. Weil die Beklagte die Rahmenvereinbarung 2013 gekündigt und die Leistungen nicht erbracht habe, habe sie, die Klägerin, den vereinbarten Rabatt nicht erhalten (act. 90 Rz 354 f., 357). 2.3.2. Ein Rabatt ist ein Preisnachlass. Rechtsgenügende Behauptungen dazu, dass die Parteien bei Unterzeichnung des Addendums den tatsächlichen Willen gehabt hätten, dass die Beklagte der Klägerin einen Rabatt auf die von dieser bis anhin geleisteten Zahlungen und damit auf die bereits getätigten Leistungen gewähren wollte, stellt die Klägerin nicht auf (act. 1 Rz 72ff., 255 f.; act. 90 Rz 104 ff., 111, 344, 346 und 354 ff.). Sodann ist weder gestützt auf den Wortlaut des Addendums (act. 3/18) noch die von der Klägerin geschilderten Vertragsverhandlungen und den E-Mail Verkehr zwischen den Parteien und den als Vermittlern eingeschalteten Beratern von AT._____ (act. 1 Rz 72-94; act. 3/61; act. 3/63; act. 90 Rz 104 ff.; act. 91/278; act. 91/279) darauf zu schliessen, dass die Klägerin nach Treu und Glauben bei Abschluss des Addendums davon ausgehen durfte und musste, dass ihr die Beklagte mit der in Ziff. 8 des Addendums enthaltenen Regelung, dass die "monatliche Servicepauschale" für die "B5._____ AG" ab dem 1. März 2018 entfalle, einen Rabatt auf die von ihr bis dahin geleisteten Zahlungen gewährte.

- 41 - 2.4. Fazit Der geltend gemachte Anspruch auf Bezahlung der Monatspauschale März 2018 von EUR 255'005.00 ist abzuweisen. 3. Klagebegehren 6: Auskunfts- und Herausgabeansprüche 3.1. Rechtliches 3.1.1. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten. Die Bestimmung regelt sowohl die Rechenschafts- als auch die Ablieferungspflicht bzw. Herausgabepflicht des Beauftragten (BGE 143 III 353). 3.1.2. Die Rechenschaftspflicht (i.w.S.) des Beauftragten und die darin eingeschlossene Informationspflicht sollen es dem Auftraggeber ermöglichen, zu kontrollieren, ob die Tätigkeiten des Beauftragten einer guten und getreuen Erfüllung des Auftrages gerecht werden. Die Rechenschaftspflicht bildet Voraussetzung und Grundlage der Ablieferungs- oder Herausgabepflicht und findet ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben und im Vertragsinhalt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 348 = Pra 107 [2018] Nr. 131 E. 5.1.1; BGE 141 III 564 = Pra 105 [2016] Nr. 80 E. 4.2.1; BGE 139 III 49 E. 4.1.2; BGE 110 II 181 E. 2; BGer 4A_404/2023 vom 13.5.2024 E. 4.1.2; BGer 4A_436/2020 vom 28.4.2022 E. 5; BGer 4A_312/2015 vom 8.1.2016 E. 5). Durch die Rechenschaftspflicht (i.e.S.) gibt der Beauftragte dem Auftraggeber (allenfalls aus einer retrospektiven Sicht) in einem schriftlichen Bericht Auskunft über seine Geschäftsführung. Er hat ihm über den gesamten Ablauf und die Ergebnisse seiner Tätigkeit einen Überblick zu verschaffen. Die Information muss all jene Tatsachen enthalten, die der sorgfältig Beauftragte als für die Rechtsstellung und Rechtsausübung des Auftragsgebers wesentlich erkennen muss. Die Informationen müssen vollständig, richtig, verständlich und nachprüfbar sein. Zur Rechenschaftsablegung gehört auch die Vorlage von Belegen, soweit solche vorhanden sind (BK-Fellmann, Art. 400 OR N 27 f.). Die Informationspflicht betrifft die Pflicht des Beauftragten, dem Kunden diejenigen Einzelauskünfte zu geben, die dieser verlangt, sofern sie mit dem abgeschlossenen Auftrag in Zusam-

- 42 menhang stehen. Die Auskunft hat vollständig, wahr und verständlich zu sein. Dem Auftraggeber ist in die Dokumente, auf die sich die Information stützt, ein Einsichtsrecht zu gewähren; zudem darf er von den Dokumenten Kopien verlangen (BK- Gautschi, Art. 400 OR N 22.d verweisend auf BGE 82 II 555 E. 4 und 7). Die Informationspflicht kann sich auf den Inhalt interner Dokumente beziehen, wenn sie für die Kontrolle der Tätigkeiten des Beauftragten relevant sind (BGE 139 III 49 E. 4.1.3; BGE 141 III 564 = Pra 105 [2016] Nr. 80 E. 4.2.1). Die Ablieferungs- oder Herausgabepflicht (fortan Herausgabepflicht) garantiert die Einhaltung der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR und stellt insofern eine präventive Massnahme zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers dar (BGE 143 III 348 = Pra 107 [2018] Nr. 131 E. 5.1.1; BGE 138 III 755 E. 5.3; BGE 137 III 393 E. 2.3; BGer 4A_404/2023 vom 13.5.2024 E. 4.1.2). Die Herausgabepflicht umfasst alles, was dem Beauftragten bei der Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber ausgehändigt worden oder von Dritten zugekommen ist und alles, was der Beauftragte selbst geschaffen hat und nicht bestimmungsgemäss verbraucht worden ist. Voraussetzung für die Herausgabepflicht ist ein innerer Zusammenhang mit dem konkreten Auftrag. Dazu gehören Vermögenswerte und Dokumente, wobei rein interne Dokumente wie Vorstudien, Notizen, Entwürfe, Projekte, Materialsammlungen und eigene Buchhaltungen ausgenommen sind (vgl. BGE 139 III 49 E. 4.1.3; BGE 146 III 435 = Pra 110 [2021] Nr. 78 E. 4.1.3.1; BGer 4A_404/2023 vom 13.5.2024 E. 4.1.2). Hingegen können etwa Aufzeichnungen über Kundenbesuche und -kontakte Gegenstand der Rechenschaftspflicht bilden, obwohl solche (internen) Aufzeichnungen grundsätzlich nicht der Herausgabepflicht unterliegen. Es ist somit zu differenzieren zwischen (der Herausgabepflicht nicht unterliegenden) internen Dokumenten, deren Inhalt dem Auftraggeber in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden muss, um diesem überhaupt die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten zu ermöglichen, und rein internen Dokumenten wie z.B. nie versandten Vertragsentwürfen, welche für die Überprüfung der vertragsgemässen Ausführung des Auftrags durch den Beauftragten ohnehin nicht relevant sind. Unterliegt ein internes Dokument grundsätzlich der Rechenschaftspflicht, bedeutet dies indessen noch nicht, dass es dem Auftraggeber ohne weiteres vorzulegen ist. Vielmehr ist in diesem Fall eine Interessenabwägung mit den Geheimhaltungsin-

- 43 teressen des Beauftragten vorzunehmen (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 f.; BGer 4A_404/2023 vom 13.5.2024 E. 4.1.2). 3.1.3. Ob die mittels Klagebegehren 6 lit. a-c, e und g von der Klägerin verfolgten Klageziele grösstenteils schon erreicht sind (act. 11 Rz 131 ff., 149, 154), was die Klägerin bestreitet (act. 90 Rz 542 ff.), wird im Rahmen der einzelnen Litera zu prüfen sein. Die Klägerin behauptet mit der vorliegenden Klage einen ihr zustehenden Leistungsanspruch, welchen die Beklagte ausdrücklich in Abrede stellt. Vor diesem Hintergrund ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ohne Weiteres zu bejahen. Den besonderen Nachweis eines schutzwürdigen Interesses des Ansprechers setzt die Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR nicht voraus (vgl. HGer HG190051 vom 27.9.2021 E. 5.3). Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten findet ihre Grenzen jedoch - wie bereits erwähnt - u.a. im Grundsatz von Treu und Glauben. In diesem Rahmen muss sie dem Beauftragten zumutbar sein. Die Frage der Unzumutbarkeit beurteilt sich anhand einer Abwägung der gegenseitigen Interessen. Da der Beauftragte die eigenen Interessen grundsätzlich den Interessen des Auftraggebers unterordnen muss, kommt eine Beschränkung oder gar ein Ausschluss der Pflicht zur Rechenschaftsablegung grundsätzlich nur in Betracht, wenn den Interessen des Beauftragten keine schutzwürdigen Interessen des Auftraggebers gegenüberstehen. Als Interesse des Beauftragten, das gegenüber den Ansprüchen des Auftraggebers prävalieren kann, kommt etwa ein Geheimhaltungsinteresse und das Interesse an der Verhältnismässigkeit des Arbeitsaufwands für die Rechenschaftsablegung in Betracht. So sind missbräuchlich Auskunftsverlangen, die unangemessen häufig gestellt werden oder die umfangreiche und detaillierte Ermittlungen des Beauftragten erfordern, ohne dass ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers daran gegeben wäre. Indessen schliesst grosser Aufwand die Rechenschaftspflicht nur unter besonderen Voraussetzungen aus (vgl. BK-Fellmann, Art. 400 OR N 79 ff.). So verdient eine Berufung auf die Rechenschaftspflicht keinen Rechtsschutz, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Informationen bereits besitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen informieren könnte, während der Beauftragte dazu grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (BGE 139 III 49 E. 4.5.2 m.H.; BGE 143 III 297

- 44 - E. 8.2.5.4; BK-Fellmann, Art. 400 N 82). Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt sodann vor, wenn der Auftraggeber jahrelang den Anspruch auf Rechenschaftsablegung nicht erhoben hat und auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er sich diesen für später vorbehält. Ebenso liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn der vorgelegte Rechenschaftsbericht erst nach unangemessen langer Zeit überprüft und beanstandet wird (BGer 4A_144/2012 vom 11.9.2012 E. 3.2.1). Immerhin liegt auch hier kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, "wenn dem Auftraggeber erst nachträglich Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung zu wecken" (BK-Fellmann, Art. 400 N 83 m.H.). Sodann ist ein Anspruch auf Rechenschaftsablegung dann zu verneinen, wenn zum vornherein feststeht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Berechtigte trotz der erfolgten Rechenschaftsablegung vom Verpflichteten nichts zu fordern hat (BK-Fellmann, Art. 400 N 84). Die Rechtsbehelfe auf Rechenschaftsablage und Herausgabe dienen sodann nicht dazu, den Beauftragten in beliebige Richtung hin auszuforschen ("fishing expedition"; vgl. hierzu BGE 138 III 425 E. 6.4 und BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4). Die Behauptungs- und Beweispflicht dafür, dass ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegt, obliegt dem Beauftragten; damit vorliegend der Beklagten. 3.2. Prüfung der einzelnen Klagebegehren 3.2.1. Allgemein Die Klägerin beantragt mit dem Klagebegehren 6 eine umfassende Rechenschaftsablage, welche mindestens die in den Litera a-j aufgeführten Informationen enthalten solle (act. 90 Rz 544). Da nicht ersichtlich ist und von der Klägerin auch nicht dargelegt wird, welche zusätzlichen Auskünfte der Beklagten, nebst den in den Litera a-j angeführten, noch unter die Rechenschaftspflicht i.e.S. fallen und im von der Beklagten abzufassenden Bericht enthalten sein müssten, als die nachfolgend explizit angeführten Informationen, hat es mit der Prüfung der Begehren Litera a-j sein Bewenden. Die Beklagte beantragt die Abweisung sämtlicher Begehren, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 11 Rz 131 ff; act. 94 Rz 457 ff.).

- 45 - Die Klägerin beruft sich auf eine Pflicht der Beklagten zur Rechenschaftsablage und Herausgabe vom 1. Januar 2008 eventualiter vom 1. März 2013 bis zum 31. Januar 2019 (act. 90 S. 5 Klagebegehren 6). Wie bereits dargelegt, ist auf das Begehren insoweit nicht einzutreten, als damit Rechenschafts- und Herausgabeansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2013 geltend gemacht werden (vgl. vorne E. I.1.1.1.5.). Da sich die Pflicht der Beklagten nur auf die Rahmenvereinbarung 2013 stützt und diese per 28. Februar 2018 gekündigt wurde, endet die Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Beklagten sodann per diesem Datum. Das Klagebegehren 6 ist somit insoweit abzuweisen, als damit Rechenschaftsablegung und die Herausgabe von Dokumenten vom 1. März 2018 bis zum 31. Januar 2019 verlangt werden (vgl. act. 11 Rz 152). 3.2.2. Klagebegehren 6 lit. a-d Mit Klagebegehren 6 lit. a verlangt die Klägerin eine genaue Darstellung aller für sie von der Beklagten erbrachten Leistungen (act. 1 und act. 90, je S. 5). Die Klägerin möchte eine verständliche Beschreibung aller der von der Beklagten erbrachten Leistungen, d.h. eine Projektübersicht der erbrachten Projekte mit einer Erklärung, was das Projekt beinhaltet hat (act. 90 Rz 221). Mit Klagebegehren 6 lit. b fordert die Klägerin Informationen über die konkrete Tätigkeit aller für sie tätigen Mitarbeiter. Dies nach dem jeweiligen Mitarbeiter sortiert in der Form: "Datum, Anzahl Stunden, Beschreibung Tätigkeit, angewendeter Stundenansatz". In der Replik konkretisiert die Klägerin das Begehren dahingehend, dass sie wissen möchte, welche Mitarbeiter auf welchen Projekten zu welchem Stundenansatz wie lange gearbeitet hätten (act. 90 Rz 221). Weiter beantragt die Klägerin in Klagebegehren 6 lit. c eine Aufstellung sämtlicher bei der Beklagten tätigen Mitarbeiter, wobei zumindest der Anstellungsbeginn, das Anstellungsende, der Anstellungsgrad in Prozenten, die Funktion sowie die Arbeitsbeschreibung ersichtlich sein müssten (act. 1 S. 5; act. 90 Rz 221). Mit Klagebegehren 6 lit. d verlangt die Klägerin schliesslich die Offenlegung sämtlicher Arbeits- und Personalplanungen der Beklagten, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgabe

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