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Zürich Handelsgericht 11.03.2020 HG170194

11 marzo 2020·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·12,735 parole·~1h 4min·5

Riassunto

UWG

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG170194-O U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichter Dr. Stephan Mazan, der Handelsrichter Matthias Städeli, die Handelsrichterin Sandra Hanhart und der Handelsrichter Marius Hagger sowie die Gerichtsschreiberin Sabrina Schalcher

Beschluss und Urteil vom 11. März 2020

in Sachen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Klägerin

gegen

A._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____

betreffend UWG

- 2 - Inhaltsverzeichnis Ursprüngliches Rechtsbegehren ........................................................................... 5 Geändertes Rechtsbegehren ................................................................................ 8 A. Sachverhaltsübersicht: Parteien und Prozessgegenstand ........................... 10 B. Prozessverlauf .............................................................................................. 11 Erwägungen ........................................................................................................ 12 I. Formelles ...................................................................................................... 12 1. Zuständigkeit und anwendbares Recht ......................................................... 12 2. Klageänderung und -rückzug ........................................................................ 12 3. Abgrenzung von Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren........................ 15 4. Bestimmtheitsanforderungen an Rechtsbegehren ........................................ 16 4.1. Rechtliches und Grundsätzliches .......................................................... 16 4.2. Zur Bestimmtheit einzelner Rechtsbegehren ........................................ 19 4.2.1. Zu Rechtsbegehren 1, 2, 5 und 8: Übersetzungen ..................... 19 4.2.2. Zu Rechtsbegehren 1 bis 9: "weltweit" ........................................ 20 4.2.3. Zu Rechtsbegehren 2: "für das Anbieten von Tickets zu verwenden, insbesondere im Zusammenhang mit" .............................. 20 4.2.4. Zu Rechtsbegehren 8: "etc." ....................................................... 21 4.2.5. Zu Rechtsbegehren 9 ................................................................. 21 4.2.6. Zu Rechtsbegehren 11: Pressemitteilung und Übersetzung ....... 23 5. Rechtsschutzinteresse .................................................................................. 24 5.1. Rechtliches ............................................................................................ 24 5.2. Zum Rechtsschutzinteresse an einzelnen Rechtsbegehren .................. 25 5.2.1. Zusammengefasste Parteivorbringen ......................................... 25 5.2.2. Rechtsbegehen 2: "alle Tickets sind von unserer Garantie abgedeckt"; "offiziell" und "Offizielle A._____ Seite-A._____" .............. 26 5.2.3. Rechtsbegehren 6: Firmenname und Kontaktadresse; Impressen .............................................................................................................. 28 5.2.4. Rechtsbegehren 8 ...................................................................... 29 5.2.5. Doppelrelevante Tatsachen ........................................................ 29 6. Übrige Prozessvoraussetzungen .................................................................. 29 II. Materielles ..................................................................................................... 29 1. Unbestrittener Sachverhalt im Überblick ....................................................... 29 2. Parteivorbringen im Überblick ....................................................................... 32 2.1. Klägerin ................................................................................................. 32 2.2. Beklagte ................................................................................................ 33 3. Allgemeines ................................................................................................... 35 3.1. Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast ......................... 35 3.2. Beilagen, insbesondere Sammelbeilage ............................................... 37 3.3. Fremdsprachige Urkunden .................................................................... 38 3.4. Rechtsanwendung ................................................................................ 39 4. Aktivlegitimation ............................................................................................ 39 4.1. Zusammengefasste Parteivorbringen.................................................... 39 4.1.1. Klägerin ....................................................................................... 39 4.1.2. Beklagte ...................................................................................... 41 4.2. Rechtliches und Würdigung .................................................................. 43 5. Rechtsbegehren im Einzelnen ...................................................................... 46

- 3 - 5.1. Vorbemerkungen ................................................................................... 46 5.1.1. Art. 2 UWG und Spezialtatbestände ........................................... 46 5.1.2. Objektiviertes Verständnis .......................................................... 47 5.1.3. Angebotene Beweismittel ........................................................... 49 5.2. Rechtsbegehren 1 ................................................................................. 52 5.2.1. Unbestrittener Sachverhalt ......................................................... 52 5.2.2. Zusammengefasste Parteivorbringen ......................................... 53 a) Allgemein .......................................................................................... 53 b) Hinweis, eine Plattform für den Weiterverkauf von Tickets zu betreiben (erster Spiegelstrich) ............................................................................. 54 c)Hinweise, dass die Tickets personalisiert sein bzw. auf einen anderen Namen lauten können (zweiter Spiegelstrich) sowie dass die Tickets nicht immer Zugang zur Veranstaltung gewähren (dritter Spiegelstrich) .............................................................................................................. 60 d)Hinweis, dass die Preise der Tickets unter oder über dem ursprünglichen Kaufpreis liegen können (vierter Spiegelstrich) ............ 65 5.2.3. Rechtliches ................................................................................. 66 5.2.4. Würdigung und Zwischenfazit ..................................................... 68 a) Hinweis, eine Plattform für den Weiterverkauf von Tickets zu betreiben (erster Spiegelstrich) ............................................................................. 68 b)Hinweis, dass die Tickets personalisiert sein bzw. auf einen anderen Namen lauten können (zweiter Spiegelstrich) und dass die Tickets nicht immer Zugang zur Veranstaltung gewähren (dritter Spiegelstrich) ....... 72 c)Hinweis, dass die Preise der Tickets unter oder über dem ursprünglichen Kaufpreis liegen können (vierter Spiegelstrich) ............ 73 5.3. Rechtsbegehren 2 ................................................................................. 75 5.3.1. Unbestrittener Sachverhalt ......................................................... 75 5.3.2. Zusammengefasste Parteivorbringen ......................................... 75 5.3.3. Rechtliches (siehe Ziffer II.5.2.3) ................................................ 77 5.3.4. Würdigung und Zwischenfazit ..................................................... 77 5.4. Rechtsbegehren 3 ................................................................................. 80 5.4.1. Unbestrittener Sachverhalt ......................................................... 80 5.4.2. Zusammengefasste Parteivorbringen ......................................... 81 5.4.3. Rechtliches ................................................................................. 86 5.4.4. Würdigung und Zwischenfazit ..................................................... 87 5.5. Rechtsbegehren 4 ................................................................................. 91 5.5.1. Unbestrittener Sachverhalt ......................................................... 91 5.5.2. Zusammengefasste Parteivorbringen ......................................... 92 5.5.3. Rechtliches ................................................................................. 94 5.5.4. Würdigung und Zwischenfazit ..................................................... 94 5.6. Rechtsbegehren 5 ................................................................................. 96 5.6.1. Unbestrittener Sachverhalt (siehe Ziffer II.5.5.1) ........................ 96 5.6.2. Zusammengefasste Parteivorbringen ......................................... 96 5.6.3. Rechtliches ................................................................................. 99 5.6.4. Würdigung und Zwischenfazit ..................................................... 99 5.7. Rechtsbegehren 6 ............................................................................... 102 5.7.1. Unbestrittener Sachverhalt ....................................................... 102 5.7.2. Zusammengefasste Parteivorbringen ....................................... 102

- 4 - 5.7.3. Rechtliches ............................................................................... 104 5.7.4. Würdigung und Zwischenfazit ................................................... 107 5.8. Rechtsbegehren 7 ............................................................................... 109 5.8.1. Unbestrittener Sachverhalt ....................................................... 109 5.8.2. Zusammengefasste Parteivorbringen ....................................... 109 5.8.3. Rechtliches (siehe Ziffer II.5.7.3) .............................................. 110 5.8.4. Würdigung und Zwischenfazit ................................................... 110 5.9. Rechtsbegehren 8 ............................................................................... 111 5.9.1. Unbestrittener Sachverhalt ....................................................... 111 5.9.2. Zusammengefasste Parteivorbringen ....................................... 112 5.9.3. Rechtliches ............................................................................... 114 5.9.4. Würdigung und Zwischenfazit ................................................... 115 5.10.Fazit .................................................................................................... 117 6. Zusammenfassung ...................................................................................... 118 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen ............................................................. 118 7.1. Streitwert ............................................................................................. 118 7.2. Gerichtskosten .................................................................................... 118 7.3. Parteientschädigungen ........................................................................ 120 Entscheiddispositiv 121

- 5 - Ursprüngliches Rechtsbegehren (act. 2 S. 2 ff.) (nachfolgend "ursprüngliches Rechtsbegehren") "1. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit eine Online-Plattform für den Kauf/Verkauf von Tickets anzubieten, ohne auf der Eingangswebseite bzw. Homepage oben die Bezeichnung „A._____ Online-Ticketbörse‟ aufzuführen, wobei der Zusatz „Online-Ticketbörse‟ gleich gross und gleich gut sichtbar wie das Wort „A._____‟ und die Bezeichnung „A._____-Online Ticketbörse‟ mindestens so gross sein muss wie der übrige Text auf der Einstiegsseite. 2. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit die Bezeichnung „Offizielle A._____ Seite-A._____‟ sowie die Wörter „offiziell‟, „keine Warteschlangen‟, „100% Garantie‟ und „niedrige Preise‟ für das Anbieten von Tickets zu verwenden, insbesondere im Zusammenhang mit Google-Anzeigen (bspw. im Zusammenhang mit Anzeigen gemäss Beilage 1). 3. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit im Zusammenhang mit Google-Anzeigen für das Anbieten von Tickets die Bezeichnung A._____ ohne den Zusatz „Online-Ticketbörse‟ zu verwenden, wobei der Zusatz „Online-Ticketbörse‟ gleich gross und gleich gut sichtbar wie das Wort „A._____‟ und die Bezeichnung „A._____-Online Ticketbörse‟ mindestens so gross sein muss wie der übrige Text der Google-Anzeige. 4. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit eine Online-Plattform für den Kauf/Verkauf von Tickets anzubieten, ohne dass in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des gewählten Events bzw. Veranstaltung (bspw. "The Rolling Stones, Mittwoch, 20 September 2017, 19:00" gemäss Beilagen 2 und 3) die Bezeichnung „A._____ Online-Ticketbörse‟ gefolgt mit einem Infobutton gemäss folgender Ausgestaltung

aufgeführt wird, wobei die Bezeichnung „A._____ Online-Ticketbörse‟ und der Infobutton in mindestens gleicher Grösse und gleich gut sichtbar wie der angewählte Event sein müssen. 5. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit eine Online-Plattform für den Kauf/Verkauf von Tickets anzubieten, ohne dass beim Anwählen des Infobuttons gemäss Ziff. 4 bzw. Berühren des Infobuttons mit der Maus der nachfolgende Text erscheint, der mindestens gleich gross zu schreiben ist, wie der angebotene Event bzw. die angebotene Veranstaltung und auch die nachfolgend aufgeführten Hervorhebungen enthält:

- 6 - „A._____ ist nicht der offizielle Ticketverkäufer, sondern ist eine Online-Ticketbörse, auf der Tickets wiederverkauft werden. Auf der Onlineplattform von A._____ können Tickets gekauft und verkauft werden. Deshalb kann das auf der Onlineplattform angebotene Ticket teurer oder auch billiger sein als der ursprüngliche Kaufpreis des Tickets. Das Ticket lautet nicht auf den Namen der Person, welche Tickets auf der Onlineplattform von A._____ kauft, sondern kann den Namen des ursprünglichen Käufers enthalten. Ferner kann es sein, dass dem Erwerber des Tickets der Zugang zur Veranstaltung verwehrt wird, weil das erworbene Ticket personalisiert ausgestellt wurde oder weil der Veranstalter den Weiterverkauf von Tickets vertraglich ausschliesst oder weil ein gefälschtes Ticket zum Verkauf angeboten worden ist. Im Übrigen ist es möglich, dass das Ticket zum Zeitpunkt des Verkaufs vom Verkäufer noch gar nicht erworben worden ist‟. 6. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit eine Online-Plattform für den Kauf/Verkauf von Tickets anzubieten, ohne einen Infobutton gemäss folgender Ausgestaltung

zu jedem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Preises und in mindestens gleicher Grösse wie die Preisangabe aufzuführen und ohne dass beim Anwählen bzw. Berühren des Infobuttons in mindestens gleich grosser Schriftgrösse wie die Preisangabe der Text gemäss Ziff. 5 inkl. Hervorhebungen erscheint. 7. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit eine Online-Plattform für den Kauf/Verkauf von Tickets anzubieten, ohne dass von Anfang an und während des ganzen Bestellprozesses der tatsächlich zu bezahlende Preis bzw. der Endpreis der Tickets angegeben wird, wobei ausnahmsweise die Versandkosten separat zum tatsächlich zu bezahlenden Preis von Anfang und in gleicher Grösse wie der tatsächlich zu bezahlende Preis angegeben werden können, falls die Tickets nur physisch vom Käufer erworben werden können. 8. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit eine Online-Plattform für den Kauf/Verkauf von Tickets anzubieten, ohne vor Abschluss des Bestellprozesses dem Kunden die erfolgte Bestellungsauswahl mit den entsprechenden Preisen der einzelnen Tickets und dem Endpreis im Total in Form einer Übersicht zusammenzufassen, so dass genau ersichtlich ist, was gekauft wird. 9. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit eine Online-Plattform für den Kauf/Verkauf von Tickets anzubieten, ohne dem Kunden die Möglichkeit zu geben, vor dem definitiven

- 7 - Abschluss des Bestellungsprozesses seine Zustimmung durch Anklicken eines Buttons mit der Angabe „Ok, Bestellung wird ausgelöst‟ für den Abschluss eines Vertrags zu geben. 10. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit eine Online-Plattform für den Kauf/Verkauf von Tickets anzubieten, ohne zumindest auf der Einstiegsseite eine Rubrik mit der Bezeichnung „Impressum‟ vorzusehen, welche den Firmennamen, die Kontaktadresse sowie eine gültige E-Mail-Adresse der Beklagten enthält, wobei die vorzusehende Rubrik auf der Eingangswebseite unmittelbar nach der Angabe "Über uns" gemäss Beilagen 4 und 5 aufzuführen ist. 11. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit die Nutzung einer Online-Plattform für den Kauf/Verkauf von Tickets Personen anzubieten, welche den Verkauf von Tickets gewerbsmässig bzw. geschäftlich anbieten, ohne diese - bspw. durch ihre AGB - zu verpflichten, ihren vollständigen Namen bzw. ihre Firma, ihre Kontaktadresse sowie ihre E-Mail-Adresse anzugeben und ohne diese Personen durch technische Massnahmen (bspw. durch Pflichtfelder auf einem elektronischem Formular) zu zwingen, die vorgenannten Angaben auf ihrer Online-Plattform aufzuführen, so dass die Käufer der Tickets Zugang zu diesen Informationen haben. 12. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit die Käufer mit Angaben wie „Tickets sind sehr nachgefragt‟, „es bleiben nur noch wenige Tickets‟, „Tickets sind fast ausverkauft‟, etc. sowie mit einem Countdown unter (zeitlichen) Druck zu setzen. 13. Bei Widerhandlung der Verbote gemäss Ziffer 1 bis 12 seien die Beklagte nach Art. 343 Abs. 1 lit. c Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber mit einer Ordnungsbusse von CHF 5'000.– gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, und ihre Organe nach Art. 292 StGB zu bestrafen. 14. Die Klägerin sei zu ermächtigen, das Urteil auf Kosten der Beklagten im Schweizerischen Handelsamtsblatt - verbunden mit einer Pressemitteilung - in deutscher, französischer, italienischer und englischer Sprache zu veröffentlichen. 15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

- 8 - Geändertes Rechtsbegehren (act. 21 S. 2 f.) (nachfolgend "Rechtsbegehren") "1. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit eine Online-Plattform für den Kauf/Verkauf von Tickets zu betreiben, ohne in der vom Benutzer angewählten Sprache auf der Startseite bzw. Homepage sowie auf den Event- und Ticketseiten im Kopfbereich bzw. Header in mindestens gleich grosser Schriftgrösse wie der übrige Text, zentral platziert sowie deutlich sichtbar und gut verständlich in Fettschrift darauf hinweisen, dass − sie eine Plattform betreibt, auf der Tickets weiterverkauft werden, − die Tickets personalisiert sein bzw. auf den Namen einer anderen Person lauten können, − die Tickets nicht immer Zugang zur Veranstaltung gewähren, − und die Preise der Tickets unter oder über dem ursprünglichen Kaufpreis liegen können. 2. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, in der vom Benutzer angewählten Sprache weltweit die Bezeichnung „Offizielle A._____ Seite-A._____‟ sowie die Wörter „offiziell‟, „keine Wartschlangen‟, „100% Garantie‟, „alle Tickets sind von unserer Garantie abgedeckt‟ und „niedrige Preise‟ für das Anbieten von Tickets zu verwenden, insbesondere im Zusammenhang mit Google-Anzeigen. 3. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit eine Online-Plattform für den Kauf/Verkauf von Tickets zu betreiben, ohne dass von Anfang an und während des ganzen Bestellprozesses der tatsächlich zu bezahlende Preis bzw. der Endpreis der Tickets angegeben wird, wobei ausnahmsweise die Versandkosten separat zum tatsächlich zu bezahlenden Preis von Anfang und in gleicher Grösse wie der tatsächlich zu bezahlende Preis angegeben werden können, falls die Tickets ausschliesslich physisch versendet werden. 4. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit eine Online-Plattform für den Kauf/Verkauf von Tickets zu betreiben, ohne vor Abschluss des Bestellprozesses dem Kunden die erfolgte Bestellungsauswahl mit den entsprechenden Preisen der einzelnen Tickets und dem Endpreis im Total in Form einer Übersicht zentral platziert und deutlich sichtbar in mindestens gleicher Schriftgrösse wie der übrige Text zusammenzufassen, so dass genau ersichtlich ist, was gekauft wird.

- 9 - 5. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit eine Online-Plattform für den Kauf/Verkauf von Tickets anzubieten, ohne dem Kunden in der von ihm angewählten Sprache die Möglichkeit zu geben, vor dem definitiven Abschluss des Bestellungsprozesses durch Anklicken eines Buttons mit der Angabe „Ok, Bestellung wird ausgelöst‟, seine Zustimmung zum Abschluss eines Vertrags zu geben. 6. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit eine Online-Plattform für den Kauf/Verkauf von Tickets zu betreiben, ohne zumindest auf der Startseite eine Rubrik mit der Bezeichnung „Impressum‟ vorzusehen, welche den Firmennamen, die Kontaktadresse sowie eine gültige E-Mail-Adresse der Beklagten enthält, wobei die vorzusehende Rubrik auf der Eingangswebseite unmittelbar nah der Angabe „Über uns‟ gemäss Beilagen 4 und 5 aufzuführen ist. 7. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit die Nutzung einer Online-Plattform für den Kauf/Verkauf von Tickets zu betreiben, ohne dass im Zusammenhang mit gewerbsmässig verkauften Tickets der vollständige Name bzw. die Firma sowie die Kontaktadresse und E-Mail-Adresse des betroffenen Anbieters auf der Plattform ersichtlich sind. 8. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit die Käufer in der vom Benutzter angewählten Sprache mit Angaben wie „Tickets sind sehr nachgefragt‟, „es bleiben nur noch wenige Tickets‟, „Tickets sind fast ausverkauft‟, etc. sowie mit einem Countdown unter (zeitlichen) Druck zu setzen. 9. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, weltweit eine Online- Plattform für den Kauf/Verkauf von Tickets anzubieten, auf der Tickets angeboten werden, die im Handel bzw. auf dem Ticket-Erstmarkt noch nicht erhältlich sind. 10. Bei Widerhandlung gegen die Verbote gemäss Ziffer 1 bis 9 seien die Beklagte nach Art. 343 Abs. 1 lit. c Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber mit einer Ordnungsbusse von CHF 5'000.– gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, und ihre Organe nach Art. 292 StGB zu bestrafen. 11. Die Klägerin sei zu ermächtigen, das Urteil auf Kosten der Beklagten im Schweizerischen Handelsamtsblatt - verbunden mit einer Pressemitteilung - in deutscher, französischer, italienischer und englischer Sprache zu veröffentlichen. 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

- 10 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht: Parteien und Prozessgegenstand Als Klägerin tritt die Schweizerische Eidgenossenschaft auf. Sie wird im Verfahren durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten (act. 2 Rz. II.1; act. 10 Rz. 1, 15; vgl. Art. 1 Abs. 1 Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in B._____, welche die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Vertriebs von Tickets und damit verwandter Bereiche bezweckt. Sie betreibt Online- Plattformen, auf welchen sie gegen eine Gebühr die Abwicklung von Kaufgeschäften von Tickets zwischen Dritten ermöglicht (act. 2 Rz. III.1 ff.; act. 10 Rz. 2, 14; vgl. act. 21 Rz. 30). Die A._____ Entertainment Inc. ist eine Schwestergesellschaft der Beklagten (act. 10 Rz. 18; vgl. act. 21 Rz. 25, 31). Mit vorliegender Klage stellt die Klägerin wegen behaupteter Verletzungen des UWG und der PBV verschiedene, die Plattformen der Beklagten weltweit betreffende Begehren. Sie begründet diese Begehren – neben der Verletzung des Grundtatbestandes von Art. 2 UWG – damit, dass die Beklagte die Käufer beim Online-Ticketverkauf über sich und das Angebot sowie über den Preis täusche (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG und die PBV). Sodann verstosse sie gegen die Transparenzvorschriften gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1, 2 und 3 UWG. Schliesslich stellten die Verkaufsmethoden der Beklagten einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. h und b UWG dar (vgl. act. 2 und act. 21). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage, soweit überhaupt darauf eingetreten werde. Ein Rechtsschutzinteresse fehle weitgehend und verschiedene Rechtsbegehren seien unzulässig, da sie zu unbestimmt seien, Mischformen von Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren darstellten und/oder unverhältnismässig seien. Weiter bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin, teilweise ihre Passivlegitimation und die behaupteten UWG-Verstösse in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht. Die Klage sei nicht genügend substantiiert (vgl. act. 10; act. 25).

- 11 - B. Prozessverlauf Am 21. September 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage samt Beilagen mit eingangs erwähnten ursprünglichen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 2; act. 3/1-124). Mit Verfügung vom 22. September 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von CHF 9'000.– angesetzt (act. 4), welcher fristgerecht einging (act. 6). Daraufhin erstattete die Beklagte innert mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 (act. 7) angesetzter Frist mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 die Klageantwort (act. 10; act. 11/2-43). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 wurde das Verfahren an die damalige Instruktionsrichterin delegiert (act. 12). Die am 8. Februar 2018 durchgeführte Vergleichsverhandlung sowie daran anschliessende aussergerichtliche Vergleichsgespräche führten zu keiner Einigung (act. 13A; Prot. S. 6 ff.). In der Folge ergingen am 29. Mai 2018 die Replik mit den geänderten Rechtsbegehren (act. 21; act. 22/125-246) sowie am 6. September 2018 die Duplik (act. 25; act. 26/44-64). Mit Verfügung vom 7. September 2018 wurde der Klägerin das Doppel der Duplik samt Beilagen zugestellt (act. 27). Weiter wurde den Parteien mit Verfügungen vom 7. Februar 2019 und 27. Juni 2019 jeweils die Umteilung des Prozesses an die jeweiligen Instruktionsrichter bekannt gegeben (act. 29; act. 31). Nach Erhalt der Verfügung vom 19. Dezember 2019 (act. 33), mit welcher die Parteien auch über die Änderung in der Gerichtsbesetzung in Kenntnis gesetzt wurden, erklärte die Klägerin, auf die Hauptverhandlung verzichten zu wollen (act. 35). Die Beklagte reichte hingegen ein Sistierungsgesuch ein und erklärte, eventualiter auf die Hauptverhandlung nicht verzichten zu wollen (act. 36). Das Sistierungsgesuch wurde mit Verfügung von 15. Januar 2020 abgewiesen (act. 37) und die Parteien wurden auf den 11. März 2020 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 40). Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 verzichtete die Beklagte nachträglich auf die Hauptverhandlung (act. 41), worauf den Parteien die Ladung abgenommen wurde (Prot. S. 16). Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 20. Februar 2020 eine Kostennote ein (act. 42; act. 43). Weitere Eingaben ergingen nicht. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

- 12 - Erwägungen I. Formelles 1. Zuständigkeit und anwendbares Recht Die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und im Übrigen unbestritten geblieben (vgl. act. 10 Rz. 11, 101 f.). Auf das Verfahren findet die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung. Materiell sind gemäss Art. 10 Abs. 5 UWG i.V.m. Art. 18 IPRG bei Klagen des Bundes gestützt auf Art. 10 Abs. 3 UWG die Bestimmungen des UWG – unabhängig von anderslautenden Verweisen in den Spezialnormen des IPRG (insbesondere Art. 136 IPRG) – zwingend anzuwenden (vgl. BGE 136 III 23 E. 5 und 6, insb. E. 6.6.2.3). Über die Aktivlegitimation gestützt auf Art. 10 Abs. 3 UWG ist damit noch nicht entschieden (siehe Ziffern II.4 und 5). 2. Klageänderung und -rückzug Die Klägerin erklärt, dass sie im Rahmen der Replik ihre ursprünglichen Rechtsbegehren geändert habe. Rechtsbegehren 1, 3, 4, 5 und 6 der Klage seien nun in Rechtsbegehren 1 zusammengefasst. Ferner seien die übrigen Rechtsbegehren geringfügig angepasst worden. Da sie ohne Weiteres in einem sachlichen Zusammenhang mit den ursprünglichen Rechtsbegehren stünden und vom hiesigen Gericht zu beurteilen seien, seien sie nach Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig. Auch das neue Rechtsbegehren 9 stehe offensichtlich in einem engen Zusammenhang mit den übrigen Rechtsbegehren, müsse in derselben Verfahrensart beurteilt werden und sei nach Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (act. 21 Rz. 1). Die Beklagte weist darauf hin, dass die Klägerin nun nicht mehr verlange, dass − die Beklagte auf der Eingangswebseite bzw. Homepage die Bezeichnung "A._____ Online-Ticketbörse" aufführe (ursprüngliches Rechtsbegehren 1); − die Beklagte neben der Bezeichnung "A._____ Online-Ticketbörse" einen Infobutton von bestimmter Ausgestaltung aufführe (ursprüngliches Rechtsbegehren 4);

- 13 - − bei Berühren des Infobuttons ein bestimmter Text mit spezifischen Hervorhebungen erscheine (ursprüngliches Rechtsbegehren 5); − die Beklagte zu jedem Zeitpunkt in der Nähe des Preises einen Infobutton von bestimmter Ausgestaltung anbringe, bei dessen Berühren wiederum ein bestimmter Text mit Hervorhebung erscheine (ursprüngliches Rechtsbegehren 6); − die Beklagte Personen, die gewerbsmässig den Verkauf von Tickets anböten, verpflichte, ihren vollständigen Namen bzw. ihre Firma, ihre Kontaktadresse sowie ihre E-Mail-Adresse anzugeben (ursprüngliches Rechtsbegehren 11). Das ursprüngliche Rechtsbegehren 11 könne nicht mit dem neuen Rechtsbegehren 7 gleichgesetzt werden. In ersterem verlange die Klägerin etwas, das die Beklagte bereits erfülle, nämlich dass die Händler verpflichtet würden, Angaben über sich zu machen. Dies verlange sie neu nicht mehr. Die Anpassung der Rechtsbegehren sei als teilweiser Klagerückzug zu werten; einige Begehren seien gänzlich fallen gelassen worden. Der vorbehaltlose Rückzug ohne Zustimmung der Beklagten habe die gleiche Wirkung wie eine Klageabweisung und sei bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (act. 25 Rz. 11 ff., 206). Tatsächlich hat die Klägerin ihre Rechtsbegehren umformuliert, geändert und anders nummeriert. Durch diese Änderungen fallen – ganz oder teilweise – inhaltlich die folgenden ursprünglichen Rechtsbegehren weg: 1 (ganz), 3 (ganz), 4 (ganz), 5 (Infobutton bei dessen Anwählen / Berühren ein bestimmter Textvorschlag mit Hervorhebungen erscheint; Hinweis, dass es möglich sei, dass das Ticket zum Zeitpunkt des Verkaufs vom Verkäufer noch gar nicht erworben worden sei), 6 (ganz) und 11 (Verbot ohne Verpflichtung der gewerbsmässig Tickets anbietenden Personen, ihren vollständigen Namen bzw. ihre Firma, ihre Kontaktadresse sowie ihre E-Mail-Adresse anzugeben, weltweit die Nutzung einer Online- Plattform für den Kauf/Verkauf von Tickets Personen anzubieten). Rechtsbegehren 1 entspricht im Wesentlichen dem übrig gebliebenen ursprünglichen Rechtsbegehren 5. Von einer Zusammenfassung der ursprünglichen Rechtsbegehren 1, 3, 4 und 6 darin kann keine Rede sein, da deren wesentlichen Elemente wie das Verbot, eine Plattform anzubieten, ohne "A._____ Online-Ticketbörse" auf der Webseite / in Google Anzeigen aufzuführen (1 und 3) sowie der Infobutton (4 und 6) fehlen. Im Umfang der weggefallenen Rechtsbegehren liegt ein Klagerückzug

- 14 vor. Das Verfahren ist diesbezüglich zufolge Klagerückzugs als erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Komplett neu ist Rechtsbegehren 9. Da dieses Begehren nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen und die Gegenpartei – die das Rechtsbegehren selber zwar aus anderen Gründen für unzulässig hält bzw. die Klägerin als nicht legitimiert erachtet (act. 25 Rz. 101 ff., 196 ff., 207) – die Klageänderung nicht moniert und sie damit konkludent akzeptiert (LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.A., 2016, Art. 227 N 22; PAHUD, in: BRUN- NER/GASSER/SCHWANDER, DIKE-ZPO-Kommentar, 2. A., 2016, Art. 227 N 8), ist diese gestützt auf Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO zulässig. Ob auch ein genügender sachlicher Zusammenhang i.S.v. Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben wäre, kann daher offen gelassen werden. Weitere inhaltliche Änderungen finden sich – insbesondere in Form von neuen Zusätzen – in den ursprünglichen Rechtsbegehren 2 (Rechtsbegehren 2), 5 (Rechtsbegehren 1), 8 (Rechtsbegehren 4), 9 (Rechtsbegehren 5), 11 (Rechtsbegehren 7), 12 (Rechtsbegehren 8). Hinsichtlich des ursprünglichen Rechtsbegehrens 11 und Rechtsbegehren 7 ist darauf hinzuweisen, dass es trotz Unterschiede der Begehren bei beiden letztlich (auch) darum geht, dass die Beklagte sicherstellen muss, dass Käufer auf der Online-Plattform Zugang zu den Informationen (Firma, Kontaktadresse, E-Mail-Adresse) von gewerbsmässigen Anbietern erhalten. Da all diese inhaltlichen Änderungen mit den ursprünglichen Rechtsbegehren in einem sachlichen Zusammenhang stehen und nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sind, sind diese Klageänderungen gestützt auf Art. 227 Ziff. 1 lit. a ZPO zulässig. Rechtsbegehren 3, 6, 10 bis 12 entsprechen den ursprünglichen Rechtsbegehren 7, 10, 13 bis 15. Diesbezügliche Umformulierungen stellen keine Klageänderungen i.S.v. Art. 227 ZPO dar und sind ohne Weiteres zulässig (vgl. WILLISEG- GER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 227 N 21).

- 15 - 3. Abgrenzung von Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren Zusätzlich zur Zuständigkeit (Ziffer I.1) sind nachfolgend die weiteren Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 i.V.m. Art. 60 ZPO). Keine Prozessvoraussetzung bildet die Abgrenzung von Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren (vgl. act. 25 Rz. 2, 82 ff., 102, 137, 147, 156, 163, 171, 179, 185). Diese Begehren unterscheiden sich dadurch, dass sich die Beseitigungsklage gegen eine bestehende, andauernde Verletzung richtet und den rechtmässigen Zustand wiederherstellen will, während die Unterlassungsklage darauf abzielt, die Entstehung einer neuen, drohenden Verletzung zu verhindern bzw. zu verbieten. Die Abgrenzung kann in Einzelfällen Probleme bereiten (RÜE- TSCHI/ROTH, in: HILTY/ARPAGAUS [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 2013, Art. 9 N 14, 38 f. m.H.), gerade weil auch bei Unterlassungsbegehren statt einer negativen Formulierung eine Verpflichtung zu einer bestimmten Handlung denkbar ist (DAVID et al., SIWR, I/2, 3. A., N 277). Da Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aber nebeneinander bestehen und kumulativ geltend gemacht werden können (DOMEJ, in: HEIZ- MANN/LOACKER [Hrsg.], DIKE-Kommentar-UWG, 2018, Art. 9 N 9; RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., Art. 9 N 38), spielt die Abgrenzung in der Praxis kaum eine Rolle (RÜE- TSCHI/ROTH, a.a.O., Art. 9 N 38). Sie können sich im Einzelfall sogar decken: So kann der Verletzer bei einem fortdauernden Störungszustand diesen nur beseitigen, indem er die Fortsetzung der Störungshandlung unterlässt, oder er kann dem Unterlassungsanspruch nur durch aktive Behebung der andauernden Beeinträchtigung nachkommen. Dies gestattet, die Begehren unabhängig von der Abgrenzung von positiven Tun und Unterlassen als Abwehransprüche gleichen Voraussetzungen – mit Ausnahme der strengeren Anforderungen an die Bestimmtheit und des besonderen Rechtsschutzinteresses bei Unterlassungsbegehren (siehe Ziffer I.4 und 5) – zu unterwerfen. Eigentliche Probleme werden erst im Vollstreckungsrecht aufgeworfen, da eine unmittelbare Vollstreckung (Ersatzvornahme oder Zwangsmassnahmen nach Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO) nur bei der Beseitigungsklage erfolgen kann (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, in: BAUDENBACHER, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum UWG, 2001, Art. 9 N 59 f.; vgl. STAEHELIN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-

- 16 schen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 343 N 9 ff.; DOMEJ, a.a.O., Art. 9 N 21). Die Qualifikation der einzelnen Rechtsbegehren erfolgt – soweit notwendig – in Ziffern I.4, 5 und II.5. Ebenfalls keine Prozessvoraussetzungen, sondern Bestandteil der materiellen Prüfung, bilden die von der Beklagten bestrittene Verhältnismässigkeit und angemessene (geografische) Reichweite der Rechtsbegehren (vgl. act. 10 Rz. 77 ff., 206; act. 25 Rz. 94 ff., 139, 157, 164, 172, 197, 280, 443, 862). Soweit – gerade wegen des beantragten sehr weitgehenden Verbots des Anbietens einer Online-Plattform für den Kauf/Verkauf von Tickets ohne Vornahme der beantragten Änderungen – erforderlich, wäre im Falle einer Gutheissung eines Anspruchs darauf und eine allfällige Reduktion in Ziffer II einzugehen. 4. Bestimmtheitsanforderungen an Rechtsbegehren 4.1. Rechtliches und Grundsätzliches Rechtsbegehren sind inhaltlich so bestimmt zu fassen, dass sie bei Gutheissung ohne Weiteres zum Urteil erhoben werden können und das Urteil vollstreckt werden kann (vgl. Art. 84 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 28 ff. m.H.). Das Bestimmtheitsgebot gilt insbesondere bei Unterlassungsbegehren. Diese müssen auf das Verbot eines genügend bestimmten, genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Aus der Umschreibung des verbotenen Verhaltens muss für die Gegenpartei und die Vollstreckungs- oder Strafbehörde ersichtlich sein, ob ein bestimmtes Verhalten darunter fällt, und die Anordnung muss ohne nochmalige materielle Beurteilung der Sache vollstreckt werden können (DOMEJ, a.a.O., Art. 9 N 14; RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., Art. 9 N 25; BGE 97 II 92, S. 93 f. m.H.; 131 III 70 E. 3.3; 88 II 209 E. III.2 m.H.; BGer Urteile 4A_460/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2 m.H.; 4A_106/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 11.3). Dies bereitet einer klagenden Partei oft Schwierigkeiten, soll aus ihrer Sicht die Formulierung doch sämtliche möglichen Verletzungen erfassen (RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., Art. 9 N 26). Gemäss Bundesgericht kann es dem Verfasser eines Unterlassungsbegehrens aber zugemutet werden, die zu unterlas-

- 17 senden Handlungen – mag dies auch durch weitläufige Aufzählungen oder umständliche Umschreibungen sein – genau zu bezeichnen (BGE 88 II 209 E. III.2). Bei Beseitigungsklagen hat das Rechtsbegehren die Verpflichtung zu einem aktiven Tun, das auf die Beseitigung der Verletzung bzw. ihrer Folgen gerichtet ist, zu enthalten (SPITZ, in: JUNG/SPITZ, SHK UWG, 2016, Art. 9 N 73). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sind auch bei Beseitigungsklagen die verlangten Beseitigungsmassnahmen bzw. ihre Art im Rechtsbegehren jeweils möglichst konkret anzugeben. Es kann darin inhaltlich konkret umschrieben werden, wie die Beseitigung erfolgen soll. Der Beseitigungsanspruch beinhaltet allerdings nicht zwingend immer nur eine bestimmte Beseitigungsmassnahme. Es ist durchaus denkbar, dass für die Beseitigung des Störungszustands mehrere äquivalente Massnahmen in Betracht kommen. Da sich die Klage gegen eine bestehende konkrete Verletzung richtet, stellt die Formulierung von Beseitigungsbegehren selten ein Problem dar (RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., Art. 9 N 42; DOMEJ, a.a.O., Art. 9 N 20; u.a. BGE 88 II 319 E. 2; 104 II 58; vgl. BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N 66 ff. betr. h.L. und Rechtsprechung; a.M. SPITZ, in: JUNG/SPITZ, SHK UWG, 2016, Art. 9 N 73 m.H.). Im Vergleich sind die Anforderungen an die Bestimmtheit von Unterlassungsbegehren strenger, was jedoch das Verlangen bestimmter Massnahmen in Beseitigungsbegehren nicht per se ausschliesst. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist allerdings zu beachten. Begehren, denen die Bestimmtheit fehlt, sind von den Gerichten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des überspitzten Formalismus im Lichte der Klagebegründung auszulegen (vgl. dazu SUTTER-SOMM/SEILER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 58 Rz. 10 m.H.; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 38 ff. m.H.; BGer Urteil 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4; BGE 137 III 617 E. 6.2) und in diesem Sinne von Amtes wegen zu präzisieren, reduzieren und umzuformulieren. Das Gericht bleibt aufgrund des Dispositionsgrundsatzes an das Rechtsbegehren gebunden, weshalb es nicht seinerseits nicht verlangte Massnahmen anordnen oder es sonst erweitern darf. Die Neufassung muss vom klägerischen Vorbringen umfasst sein (BGE 97 II 92 S. 94; 107 II

- 18 - 82 E. 2.b); BGer Urteil 4A_460/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1 m.H.; HGer Urteil HG110005-O vom 12. Juli 2012 E. 3.3; BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N 47). Lässt sich das Begehren auf diesem Wege nicht präzisieren, fragt sich, ob und inwieweit der Partei im Rahmen der richterlichen Fragepflicht Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung zu geben ist (Art. 56 ZPO; DOMEJ, a.a.O., Art. 9 N 14). Nach der Verhandlungsmaxime tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem der Richter bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung der Fragepflicht darf aber keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Parteien führen. Vor allem dient sie nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (BGer Urteile 4A_78/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3.3 m.H.; 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1; 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4.1). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung explizit offen gelassen, ob unzulängliche Anträge und Rechtsbegehren überhaupt Gegenstand der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO bilden können (BGer Urteil 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4.2 m.H.). Dies kann vorliegend ebenfalls offen bleiben, rechtfertigte es sich vorliegend ohnehin – wie nachfolgend für einzelne Rechtsbegehren noch genauer aufgezeigt wird – auf deren Ausübung zu verzichten. Grund dafür ist einerseits, dass die Klägerin (notorisch) als verfahrensroutiniert gilt, und andererseits, dass sie einzelne Rechtsbegehren bewusst weit formuliert hat, die Gegenpartei sie auf Unbestimmtheiten hingewiesen hat, eine Reaktion jedoch ausgeblieben ist (vgl. BGer Urteil 4A_724/2016 vom 19. Juli 2017 E. 4.1). Soweit Rechtsbegehren oder Teile davon erstmals in der Replik gestellt worden sind, wäre eine Ausübung der Fragepflicht vor Aktenschluss zudem nicht möglich gewesen. Danach hätte sie – sofern zur Klarstellung neue Tatsachenvorbringen notwendig wären – einen unnötigen Leerlauf erzeugt, wären die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO kaum je erfüllt, und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verletzt.

- 19 - Fehlt es an der Bestimmtheit eines Rechtsbegehrens und ist eine Präzisierung nicht möglich, ist darauf – allenfalls auch bloss teilweise – nicht einzutreten (DO- MEJ, a.a.O., Art. 9 N 14; RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., Art. 9 N 30). 4.2. Zur Bestimmtheit einzelner Rechtsbegehren 4.2.1. Zu Rechtsbegehren 1, 2, 5 und 8: Übersetzungen Mit den Formulierungen "in der vom Benutzer angewählten Sprache" in Rechtsbegehren 1, 2 und 8 sowie "in der von ihm angewählten Sprache" in Rechtsbegehren 5 verletzt die Klägerin – unabhängig von der Qualifikation der Begehren als Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren – das Bestimmtheitsgebot. Die Rechtsbegehren sind zu weit gefasst, da Übersetzungen Spielraum zulassen (MARBACH, in: MARBACH/DUCREY/WILD, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. A., 2017, N 991; HGer AG Entscheid «Staubsauger III», in: sic! 2015 645 E. 4.2). Würden die Rechtsbegehren unverändert zum Dispositiv erhoben, wüsste die Beklagte nicht, welche Übersetzungen der geforderten Äusserungen sie verwenden müsste (Rechtsbegehren 1, 5) oder welche Übersetzungen der Äusserungen sie unterlassen müssten (Rechtsbegehren 2, 8), da sich die geforderten Äusserungen unterschiedlich übersetzen lassen. Weiter wäre ein solches Urteil auch nicht vollstreckbar, wäre dem Vollstreckungsrichter doch nicht in jedem Fall klar, ob eine Übersetzung einer Äusserung in eine andere Sprache von der Anordnung erfasst wird. Überdies kommt auch eine Übersetzung der Äusserung durch das hiesige Gericht im Sinne einer Präzisierung der Rechtsbegehren nicht in Frage. Neben des auch für das hiesige Gericht zu grossen Spielraums fehlen in den klägerischen Rechtsschriften Ausführungen dazu, welche Sprachen gemeint sind. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diesbezüglich aufgrund von Beilagen in unterschiedlichen Sprachen oder der Länderdomains Vermutungen anzustellen. Mitunter (siehe Ziffer I.4.1) auch aufgrund dieser fehlenden Behauptungen – neben der klaren Absicht der offenen Formulierung (act. 21 Rz. 10 f., 181) und des Hinweises der Gegenpartei (act. 25 Rz. 138, 148, 191 ff.; 213, 304) – kam die Ausübung der richterlichen Fragepflicht nicht in Frage. Für eine Präzisierung der Rechtsbegehren hätten doch Tatsachen (Sprachen) neu behauptet werden müssen, die nach Aktenschluss nicht mehr hätten berücksichtigt werden können. Die

- 20 - Klägerin hätte diese Tatsachen früher vorbringen können und müssen. Auf Rechtsbegehren 1, 2, 5 und 8 ist, soweit es "in der vom Benutzer angewählten Sprache" (Rechtsbegehren 1, 2, 8) bzw. "in der von ihm angewählten Sprache" (Rechtsbegehren 5) betrifft, nicht einzutreten. Soweit mit diesen Rechtsbegehren eine bestimmte Formulierung verlangt wird, unterliegen sie folglich nur in ihrer deutschen Fassung der weiteren Beurteilung. 4.2.2. Zu Rechtsbegehren 1 bis 9: "weltweit" Die in den Rechtsbegehren 1 bis 9 enthaltene Formulierung "weltweit" ist – unabhängig von der Qualifikation der Begehren als Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren – zu unbestimmt. Zwar können, entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 25 Rz. 115), grundsätzlich auch Anordnungen getroffen werden, die sich nicht nur auf die Schweiz, sondern auch auf andere Teile der Welt auswirken (vgl. BGE 136 III 23; auch Art. 10 Abs. 3 UWG). Ansonsten würde das Klagerecht des Bundes zum Schutz des Ansehens der Schweiz im Ausland (siehe Ziffer II.4.2) seines Sinnes beraubt. Weltweit ist allerdings zu weit gefasst und entsprechend bedürften die Rechtsbegehren im Falle ihrer Gutheissung der Präzisierung. Eine solche wäre möglich, beziehen sich die beantragten Anordnungen doch auf behauptete Webseiten (siehe Ziffer II.1), weshalb allfällige Anordnungen auf solche beschränkt werden könnten. Voraussetzung ist – neben der Aktivlegitimation – die diesbezügliche Passivlegitimation der Beklagten sowie das Vorliegen einer UWG-Verletzung auf den jeweiligen Webseiten (siehe Ziffer II.5). 4.2.3. Zu Rechtsbegehren 2: "für das Anbieten von Tickets zu verwenden, insbesondere im Zusammenhang mit" Rechtsbegehren 2 als Unterlassungsbegehren richtet sich dagegen, bestimmte Begriffe "für das Anbieten von Tickets zu verwenden, insbesondere im Zusammenhang mit Google-Anzeigen". "für das Anbieten von Tickets" ist eine unbestimmte Formulierung. Da die Klägerin die Verwendung der Begriffe nur im Zusammenhang mit Google-Anzeigen erwähnt (act. 2; act. 21; vgl. act. 25 Rz. 545), lässt sich diese Wendung nicht präzisieren und ist das Begehren auf Google-Anzeigen zu beschränken. Die Ausübung der richterlichen Fragepflicht

- 21 kam hierzu auch deshalb nicht in Frage, da für eine Präzisierung neue Tatsachen (Verwendungsformen) hätten behauptet werden müssen, die nicht mehr hätten berücksichtigt werden können (siehe Ziffer I.4.1). Auf Rechtsbegehren 2 ist, soweit es "für das Anbieten von Tickets zu verwenden, insbesondere im Zusammenhang mit" betrifft, nicht einzutreten. 4.2.4. Zu Rechtsbegehren 8: "etc." Rechtsbegehren 8 als Unterlassungsbegehren ist, soweit es mit dem Begriff "etc." beliebige ähnliche Äusserungen erfassen will, zu wenig bestimmt (vgl. HGer Urteil HE150168 vom 29. Oktober 2015 E. 4.3; vgl. BGer Urteil 4A_106/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 11.3). Es können damit nicht sämtliche denkbaren, zu den angegebenen Äusserungen beliebige ähnliche Äusserungen verboten werden. Denn würde das Begehren zum Dispositiv erhoben, wüsste die Gegenpartei nicht, was genau verboten wäre. Ein solches Urteil wäre auch nicht vollstreckbar. Es ist nicht Sache des Vollstreckungsgerichts jeweils materiell zu beurteilen, ob eine Äusserung unter "etc." fallen könnte, d.h. ähnlich wie die explizit verbotenen Äusserungen, ist. Eine Konkretisierung des Rechtsbegehrens durch weitere ähnliche Äusserungen kommt nicht in Frage, wäre dies doch keine Präzisierung, sondern letztlich eine Ergänzung des Rechtsbegehrens, und würde die Dispositionsmaxime verletzen. Auch deshalb musste hierzu die richterlichen Fragepflicht nicht ausgeübt zu werden. Folglich ist Rechtsbegehren 8 auf die explizit genannten Äusserungen («Tickets sind sehr nachgefragt», «es bleiben nur noch wenige Tickets», «Tickets sind fast ausverkauft ») sowie den Countdown zu reduzieren. Im Übrigen Umfang ("etc.") ist darauf nicht einzutreten. 4.2.5. Zu Rechtsbegehren 9 Mit Rechtsbegehren 9 verlangt die Klägerin, dass der Beklagten gerichtlich zu verbieten sei, eine Online-Plattform für den Kauf/Verkauf von Tickets anzubieten, auf der Tickets angeboten werden, die im Handel bzw. auf dem Ticket-Erstmarkt noch nicht erhältlich sind. Wie die Beklagte richtig gesehen hat, ist dieses Unterlassungsbegehren – es wird keine aktuell bestehende, konkrete Verletzung behauptet (vgl. act. 2 Rz.III.174; act. 3/80; act. 21 Rz. 628 f., 797 ff.; act. 21

- 22 - Rz. 593 ff.; act. 22/160; act. 21 Rz. 618 ff.; act. 22/169; act. 21 Rz. 677 ff.; act. 22/187; act. 21 Rz. 719 f.; act. 22/199; act. 21 Rz. 750 ff.; act. 22/209.1; act. 21 Rz. 760 ff.; act. 22/213.1; act. 21 Rz. 801 f.; act. 22/240; vgl. auch aber siehe Ziffer II.3.2: act. 21 Rz. 632; act. 22/246; act. 21 Rz. 734; act. 22/246; vgl. auch aber siehe Ziffer II.3.3 act. 21 Rz. 735 f.; act. 22/205.1-2; act. 21 Rz. 756; act. 22/211.2), weshalb eine Beseitigung nicht angeordnet werden kann – zu wenig bestimmt (act. 25 Rz. 101 ff.). Mit Tickets, die "im Handel bzw. auf dem Ticket-Erstmarkt noch nicht erhältlich" sind, können beliebige Tickets gemeint sein, die irgendwann in der Zukunft angeboten werden sollen. Welche dieser Tickets in Zukunft konkret angeboten werden sollen, geht aus der Begründung nicht hervor. Weiter ist die Formulierung "im Handel bzw. auf dem Ticket-Erstmarkt noch nicht erhältlich" zu unbestimmt. Auch aus der Begründung wird nicht klar, wie Handel und Ticket-Erstmarkt abgegrenzt werden sollen. Dies wäre zentral, gibt es doch beispielsweise Pre-Sales für bestimmte Gruppen von Personen, bei denen unklar ist, ob diese darunter fallen. Solchen offen formulierten Begehren kann aufgrund des Bestimmtheitsgebots nicht stattgegeben werden, die Handlung ist zu wenig individualisiert (vgl. LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 30) und das Rechtsbegehren wäre nicht vollstreckbar. Es überliesse dem Vollstreckungsrichter einen zu grossen Beurteilungsspielraum. Präzisieren lässt sich das Begehren aufgrund der sehr kurz gehaltenen Begründung in der Replik nicht (vgl. insb. act. 21 Rz. 1.6, 797 ff.). Da die Gegenpartei auf die Problematik explizit hingewiesen hat (vgl. act. 25 Rz. 104), die Klägerin aber nicht reagiert hat, rechtfertigte sich nicht zuletzt aus diesem Grunde ein Verzicht auf die Ausübung der Fragepflicht (siehe Ziffer I.4.1). Da Rechtsbegehren 9 dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten. Nicht einzutreten wäre darauf auch aufgrund der fehlenden Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses (siehe hinsichtlich Rechtliches Ziffer I.5.1; Art. 59 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 60 ZPO). Die Ausführungen der Klägerin beschränken sich auf Schilderungen betreffend vergangener Events bzw. solcher, bei denen gemäss eigenen Ausführungen der offizielle Verkaufsstart bei Einreichung der Replik längst begonnen hatte (vgl. act. 2 Rz.III.174; act. 3/80; act. 21 Rz. 628 f., 797 ff.; act. 21 Rz. 593 ff.; act. 22/160; act. 21 Rz. 618 ff.; act. 22/169;

- 23 act. 21 Rz. 677 ff.; act. 22/187; act. 21 Rz. 719 f.; act. 22/199; act. 21 Rz. 750 ff.; act. 22/209.1; act. 21 Rz. 760 ff.; act. 22/213.1; act. 21 Rz. 801 f.; act. 22/240; vgl. auch aber siehe Ziffer II.3.2: act. 21 Rz. 632; act. 22/246; act. 21 Rz. 734; act. 22/246; vgl. auch aber siehe Ziffer II.3.3 act. 21 Rz. 735 f.; act. 22/205.1-2; act. 21 Rz. 756; act. 22/211.2). Eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr ist aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen. 4.2.6. Zu Rechtsbegehren 11: Pressemitteilung und Übersetzung Rechtsbegehren 11 ist hinsichtlich der Pressemitteilung zu wenig bestimmt und lässt sich auch im Lichte der Begründung nicht auslegen und präzisieren (vgl. act. 2 Rz. 288 ff.; act. 21 Rz. 856). Eine Ermächtigung zur Veröffentlichung einer Pressemitteilung kann nicht erteilt werden, wenn nicht klar ist, was darin stünde, käme dies doch einer Blankoermächtigung gleich. Ebenfalls zu wenig bestimmt ist das Begehren hinsichtlich der Veröffentlichung in mehreren Fremdsprachen (französischer, italienischer und englischer Sprache), da Übersetzungen Spielraum zulassen (siehe Ziffer I.4.2.1). Die Ausübung der richterlichen Fragepflicht fiel ausser Betracht (siehe Ziffer I.4.1). Auf Rechtsbegehren 11 ist hinsichtlich der beantragten Ermächtigungen zur Veröffentlichung einer Pressemitteilung und zur Veröffentlichung des Urteils in französischer, italienischer und englischer Sprache nicht einzutreten. Eigenmassnahmen werden durch das Nichteintreten nicht verboten; bei solchen wäre aber die geltende Rechtsordnung einzuhalten (vgl. DO- MEJ, a.a.O., Art. 9 N 28; RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., Art. 9 N 63). Der Umfang der Urteilsveröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt in deutscher Sprache wäre – bei einer Bejahung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 UWG – nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu prüfen (vgl. RÜE- TSCHI/ROTH, a.a.O., Art. 9 N 58, 69). Eine Reduktion wäre im Rahmen einer Präzisierung möglich; entsprechend läuft Rechtsbegehren 11 in diesem Punkt nicht dem Bestimmtheitsgebot entgegen.

- 24 - 5. Rechtsschutzinteresse 5.1. Rechtliches Eine weitere Prozessvoraussetzung bildet das Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Es muss bereits im Zeitpunkt der Prozesseinleitung vorliegen und im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden, d.h. aktuell, sein (statt vieler BGE 124 III 72 E. 2a m.H.; GEHRI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 59 N 6). War das Rechtsschutzinteresse bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht vorhanden, ist auf die Klage nicht einzutreten. Fällt das Rechtschutzinteresse während des Verfahrens (teilweise) dahin, ist das Verfahren (teilweise) infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BGer Urteil 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 2.2; MÜLLER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 1-196, 2. A., 2016, Art. 59 N 25; LIEBSTER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 242 N 2 f.). Bei Beseitigungsbegehren ist für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses das Vorliegen einer andauernden Verletzung bzw. einer fortdauernde Störung vorausgesetzt (RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., Art. 9 N 40; DOMEJ, a.a.O., Art. 9 N 19). Unterlassungsbegehren setzen gar ein besonderes Rechtsschutzinteresse voraus. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein solches dann vor, wenn das Verhalten der Beklagten eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt (BGE 124 III 72 E. 2a; 116 II 357 E. 2a; OBERHAMMER, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 84 N 10 m.H.; DOMEJ, a.a.O., Art. 9 N 11). Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann die Tatsache sein, dass gleichartige Rechtsverletzungen in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre, weshalb eine Wiederholung zu befürchten bzw. nicht auszuschliessen ist (Wiederholungsgefahr), oder andere Verhaltensweisen oder konkrete Anhaltspunkte indizieren, dass Verletzungen unmittelbar drohen (Erstbegehungsgefahr) (BGE 124 III 72 E. 2a; DOMEJ, a.a.O., Art. 9 N 11 ff.). Die Klägerin hat hinsichtlich der einzelnen Rechtsbegehren das jeweilige besondere Rechtsschutzinteresse

- 25 darzulegen und dabei insbesondere das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr oder einer Erstbegehungsgefahr nachzuweisen: Bei der Wiederholungsgefahr ist neben dem Nachweis vergangener, gleichartiger Verletzungen aufzuzeigen, dass eine Wiederholung zu befürchten bzw. nicht auszuschliessen ist (RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., Art. 9 UWG N 19 ff. m.H.). Sie darf in der Regel angenommen werden, wenn die Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass sie es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (statt vieler BGE 128 III 96 E. 2e; OBERHAMMER, a.a.O., Art. 84 N 10 m.H.). Das trifft etwa dann zu, wenn der Verletzer zwar im Hinblick auf den Prozess die Verletzungen eingestellt hat, in seinen Rechtsvorträgen aber nach wie vor sein Verhalten als rechtmäßig verteidigt (BGE 128 III 96 E. 2e). Die Annahme einer Wiederholungsgefahr nach erfolgter Verletzung kann unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände bei einer Verzichts- und Unterwerfungserklärung ausgeschlossen werden, falls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw. trotz Bestreitung der Widerrechtlichkeit erfolgend, soweit sie bedingungslos und unzweideutig ist. Eine solche Erklärung ist formfrei möglich; auch ein gleich zu gewichtender Tatbeweis reicht (OGer ZH Entscheid LL100003 vom 20. Januar 2011, sic! 2011 S. 509 E. 2.1; MÜLLER, a.a.O., Art. 59 N 54; vgl. HGer ZH, ZR 111 (2012) Nr. 62; BGer Urteil 4A_109/2011 vom 21. Juli 2011 E. 6.2.2). 5.2. Zum Rechtsschutzinteresse an einzelnen Rechtsbegehren 5.2.1. Zusammengefasste Parteivorbringen Die Klägerin erklärt, das Rechtsschutzinteresse sei gegeben (act. 2 Rz. III.284 f.; act. 21 Rz. 16, 375, 853). In der Klage sei aufgezeigt worden, dass die Beklagte das UWG verletzte. Sie habe die Beklagte mit Schreiben vom 9. März 2017 abgemahnt und aufgefordert, eine entsprechende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die Abmahnungen hätten keine Wirkung gezeigt und die Beklagte sei uneinsichtig. Sowohl Erstbegehungs- als auch Wiederholungsgefahr seien gegeben (act. 2 Rz. III. 59 ff., 284 f.; act. 21 Rz. 16, 853). Die Wiederholungsgefahr sei auch zu bejahen, soweit die Webseite nun dem Lauterkeitsrecht entsprechen sollte (ihrer Ansicht nach verletze die Beklagte das Lauterkeitsrecht aber immer noch), da die Beklagte die Widerrechtlichkeit des Verhaltens im vorliegenden Ver-

- 26 fahren nach wie vor bestreite. Zudem ändere die Beklagte die Ausgestaltung ihrer Webseite fortlaufend, ohne gewillt zu sein, diese für sämtliche Nutzer transparent auszugestalten. Insbesondere gehe es nicht an, dass entsprechende Hinweise in der Kopfzeile der Start- und Eventseite einmal erschienen und einmal nicht. Auch insoweit sei eine Wiederholungsgefahr zu bejahen (act. 21 Rz. 375, 803 ff., 853 f.). Die Beklagte bestreitet hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 1 [Spiegelstriche 1 und 4], 2, 3, 4, 5, 6 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Hinsichtlich Unterlassungsbegehren fehle es insbesondere an der Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Den Erhalt der Abmahnung bestätigt sie. Hinsichtlich Beseitigungsbegehren sei zu sagen, dass sich diese gegen eine andauernde Verletzung einer oder mehrerer UWG-Bestimmungen richteten. Sie zielten nicht darauf ab, die Entstehung einer neuen Verletzung zu verhindern. Entfalle der Störungszustand, falle auch der Beseitigungsanspruch dahin. Folglich sei die Beseitigungsklage abzuweisen, wenn der behauptete Störungszustand nicht oder nicht mehr bestehe (act. 10 Rz. 41 ff., 85 ff, 90, 193; act. 25 Rz. 105, 141, 149, 158, 165, 173, 181). 5.2.2. Rechtsbegehen 2: "alle Tickets sind von unserer Garantie abgedeckt"; "offiziell" und "Offizielle A._____ Seite-A._____" Es fehlt an der Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses betreffend "alle Tickets sind von unserer Garantie abgedeckt" in Rechtsbegehren 2. Diese exakte Bezeichnung wird ausser im Rechtsbegehren in den Rechtsschriften nicht einmal erwähnt. Insbesondere wird auch keine Verwendung der Bezeichnung in Google-Anzeigen behauptet. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass und weshalb eine Verwendung ernsthaft zu befürchten bzw. nicht auszuschliessen ist. Einzig der von der Klägerin in der Replik zitierte Hinweis in der Kopfzeile («Wir agieren als der weltgrößte Sekundärmarktplatz für Tickets für Live-Events. Alle Tickets sind vollständig von unserer Garantie abgedeckt. Die Preise werden von den Verkäufern festgelegt und können unter oder über dem ursprünglichen Kaufwert liegen.» act. 21 Rz. 804) enthält eine ähnliche Formulierung. Doch auf diesen zielt Rechtsbegehren 2 nicht ab (siehe Ziffer I.4.2.3). Zudem würde es auch diesbezüglich an der Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses fehlen. Folg-

- 27 lich ist auf Rechtsbegehren 2, soweit es die Bezeichnung "alle Tickets sind von unserer Garantie abgedeckt" betrifft, mangels aktuellem besonderen Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Hinsichtlich die Verwendung von "offiziell" in Google-Anzeigen erklärt die Beklagte in der Klageantwort explizit, dass sie darauf bereits heute und zukünftig bedingungslos, freiwillig und definitiv verzichte (act. 10 Rz. 86, 90, 156, 158, 216, 219). Dies sei auf den Dialog mit Behörden in anderen Ländern zurückzuführen, nicht auf die vorliegende Klage oder die vorprozessuale Intervention des SECO (in der vorbereiteten Unterlassungserklärung habe eine entsprechende Forderung gefehlt) (act. 10 Rz. 86, 90, 216). Sie benutze das Wort nicht mehr, weder in Google-Anzeigen noch in anderem Zusammenhang bzw. noch auf ihrer Plattform (act. 10 Rz. 156, 216; act. 25 Rz. 149). Es fehle an einer Wiederholungsgefahr (act. 25 Rz. 555) und damit an einem aktuellen Rechtschutzinteresse (act. 10 Rz. 86, 219; act. 25 Rz. 149). Für unlauter halte sie die Verwendung des Begriffs "offiziell" allerdings nicht (vgl. act. 10 Rz. 89 ff., 215 ff.; act. 25 Rz. 390, 394, 543). Die Klägerin hält in der Replik am Rechtsbegehren fest und erklärt, da die Beklagte den Begriff "offiziell" nicht mehr verwende, habe sie sich der Klage unterzogen. Die Klägerin kooperiere nicht wirklich mit den Behörden (act. 21 Rz. 155 f., 161, 249, 320, 843). In der Klage hatte die Klägerin Kaufabläufe vom 5. und 6. September 2017 dargelegt, bei denen die Begriffe "offiziell" bzw. "Offizielle A._____ Seite-A._____" in Google-Anzeigen benutzt wurden (act. 2 Rz. 14 ff., 27 ff.). Diese sind unbestritten geblieben (vgl. act. 10 Rz. 132, 155 f.). Da gemäss den Vorbringen der Beklagten eine bedingungslose, unzweideutige definitive Unterlassungserklärung hinsichtlich der künftigen Verwendung des Begriffes "offiziell" ohne die Anerkennung einer Rechtspflicht vorliegt, besteht diesbezüglich und damit auch für die Kombination "Offizielle A._____ Seite-A._____" kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Aufgrund des definitiven Verzichts ändert daran auch die Aussage der Beklagten, dass sie die Verwendung nicht für unlauter halte, nichts; es fehlt an einer Wiederholungsgefahr. Wieso trotz dieser Erklärung eine Wiederholung zu befürchten bzw. nicht auszuschliessen sein sollte, wird von der Klägerin denn auch nicht dargetan. Folglich fehlt es an einem aktuel-

- 28 len besonderen Rechtsschutzinteresse. Da dieses durch die Unterlassungserklärung in der Klageantwort während des Verfahrens dahingefallen ist, ist das Verfahren in Bezug auf Rechtsbegehren 2, soweit es "offiziell" und "Offizielle A._____ Seite-A._____" betrifft, als gegenstandslos abzuschreiben (siehe Ziffer I.5.1). 5.2.3. Rechtsbegehren 6: Firmenname und Kontaktadresse; Impressen Gemäss der Beklagten fehlt das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Angabe von Firmenname und Kontaktadresse, sie mache diese Angaben bereits (act. 25 Rz. 181). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Das Fehlen der Angabe des Firmennamens und einer Kontaktadresse in den Impressen sowie das Fehlen von Impressen selber auf den Startseiten der Online-Plattformen wurde zudem nicht schlüssig behauptet. Weiter geht aus den von der Klägerin eingereichten Printscreens verschiedener A._____ Webseiten hervor, dass jeweils ein Impressum auf der Startseite dieser Plattformen und die Angaben von Firmenname und Kontaktadresse der Beklagten oder – wo die Plattform durch die A._____ Entertainment Inc. betrieben wird – der A._____ Entertainment Inc. in den Impressen zum Zeitpunkt der Klageeinreichung vorhanden waren (act. 3/15; vgl. betreffend eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz BGer Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4; ZÜRCHER, in: SUTTER-SOMM/HASEN- BÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 60 N 4). Ein Anspruch auf die Platzierung des Impressums an einer bestimmten Stelle besteht nicht. Wiederholungsgefahr (vergangene Verletzung sowie Grund für die Befürchtung der Wiederholung) und Erstbegehungsgefahr sind seitens der Klägerin weder dargetan worden, noch scheinen sie vorzuliegen. Damit fehlte beim vorliegenden Unterlassungsbegehren (vgl. VASELLA, in: HEIZMANN/LOACKER [Hrsg.], DIKE-Kommentar-UWG, 2018, Art. 3 Abs. 1 lit. s und Abs. 2 N 54) bezüglich des Vorsehens einer Rubrik "Impressum" an einer bestimmten Stelle auf der Eingangswebseite sowie des Angebens des Firmennamens und der Kontaktadresse darin bereits bei Rechtshängigkeit das besondere Rechtsschutzinteresse. Folglich ist auf Rechtsbegehren 6 insoweit nicht einzutreten.

- 29 - 5.2.4. Rechtsbegehren 8 Hinsichtlich Rechtsbegehren 8 als Unterlassungsbegehren ist eine Wiederholungsgefahr und damit ein aktuelles besonderes Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Die Verwendung der monierten Angaben sowie eines Countdowns ist unbestritten (siehe Ziffer II.6.9.1). Deren Unlauterkeit wird seitens der Beklagten bestritten und damit zugleich die weitere Verwendung impliziert (siehe Ziffer II.6.9.2). 5.2.5. Doppelrelevante Tatsachen Da im Übrigen die für das Vorliegen des jeweiligen Rechtsschutzinteresses relevanten Tatsachen auch für die Begründetheit der Klage entscheidend sind (Doppelrelevanz), wird das jeweilige Rechtsschutzinteresse für die weitere Beurteilung vorausgesetzt. Die Tatsachen sind im Rahmen der materiellen Anspruchsprüfung zu prüfen (DOMEJ, a.a.O., Art. 9 N 11; HOFFMANN-NOWOTNY, Doppelrelevante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, 2010, N 540). 6. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Eintretensprozessvoraussetzungen erweisen sich vorliegend als erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. II. Materielles 1. Unbestrittener Sachverhalt im Überblick Die Beklagte ist Inhaberin der folgenden Domainnamen (act. 2 Rz. III.5; act. 21 Rz. 138 f.; act. 25 Rz. 279 f.; vgl. act. 10 Rz. 122; act. 3/8-14; act. 22/137.1): www.A._____.com, www.A._____.be, www.A._____.de, www.A._____.dk, www.A._____.fr, www.A._____.gr, www,A._____.co.uk, www.A._____.ie, www.A._____.it, www.A._____.jp, www.A._____.ca, www.A._____.lu, www.A'._____.nl, www.A._____.at, www.A._____.pl, www.A._____.pt, www.A._____.ru, www.A._____.se, www.A._____.ch, www.A._____.es, A._____.co.za; (länderspezifische Unterseiten der www.A._____.com): www.A._____.com/ae, www.A._____.com/ar, www.A._____.com/au, www.A._____.com/bh, www.A._____.com/bo, www.A._____.com/br, www.A._____.com/bg, www.A._____.com/cl, www.A._____.com/cn, www.A._____.com/cr, www.A._____.com/do, www.A._____.com/ec, www.A._____.com/fi, www.A._____.com/hk, www.A._____.com/in, www.A._____.com/id, www.A._____.com/il,

- 30 ww.A._____.com/qa, www.A._____.com/co, www.A._____.com/hr, www.A._____.com/kw, www.A._____.com/my, www.A._____.com.mx, www.A._____.com/nz, www.A._____.com/no, www.A._____.com/pa, www.A._____.com/py, www.A._____.com/pe, www.A._____.com/ph, www.A._____.com/pr, www.A._____.com/ro, www.A._____.com/sa, www.A._____.com/sg, www.A._____.com/sk, www.A._____.com/si, www.A._____.com/rs, www.A._____.com/kr, www.A._____.com/tw, www.A._____.com/th, www.A._____.com/cz, www.A._____.com.tr, www.A._____.com/ua, www.A._____.com/hu, www.A._____.com/uy, www.A._____.com/ve. Auf diesen Webseiten wird die Beklagte mit den folgenden Ausnahmen im Impressum genannt: Bei www.A._____.fr und www.A._____.com/bg sowie seit dem 1. Oktober 2017 bei A._____.com, A._____.be und A._____.es wird nicht die Beklagte, sondern die A._____ Entertainment Inc. im Impressum aufgeführt (act. 2 Rz. II.6.2 und III.6; act. 10 Rz. 115, 123; act. 21 Rz. 118, 137, 198, 208; vgl. act. 3/15; act. 11/3-6). Die Beklagte bietet über die von ihr betriebenen Webseiten eine Online-Ticketbörse bzw. Online-Plattformen an, auf welchen im Rahmen eines Zweit- bzw. Sekundärticketmarktes Kunden Tickets für Veranstaltungen (Live-Sport- und Musikveranstaltungen und Veranstaltungen im Unterhaltungsbereich) von einander kaufen und einander verkaufen können (act. 2 Rz. III.3 f., 8; act. 10 Rz. 2, 17, 120 ff., 126). Sie selber tritt nicht als Verkäuferin auf (act. 10 Rz. 17; vgl. act. 21 Rz. 30). Sie betreibt ein Netzwerk von 65 Plattformen, über welche auf sämtliche Tickets im Pool von A._____ zugegriffen werden kann. Die Nutzer der Plattformen sind auf verschiedene Länder und 37 Sprachregionen verteilt (act. 10 Rz. 16; vgl. act. 21 Rz. 27 ff.). Für die Ermöglichung der sicheren Abwicklung des jeweiligen Kaufgeschäfts zwischen Käufer und Verkäufer erhebt die Beklagte eine Gebühr (act. 10 Rz. 17; act. 21 Rz. 30). Umgekehrt gibt die Beklagte ihren Kunden in den AGBs eine Garantieerklärung ab, auch "A._____-Garantie" genannt (act. 2 Rz. III.9 ff.; act. 10 Rz. 22 ff., 126; vgl. act. 3/17-18). Darin wird festgehalten, dass Käufer im Falle einer Leistungsstörung – ungültige Tickets, Nichtlieferung der Tickets oder Nichteinlassen am Veranstaltungsort – bei deren Meldung gemäss AGBs nach Ermessen der Beklagten entweder vergleichbare Ersatztickets oder den bezahlten Kaufpreis zurückerstattet erhalten (act. 2 Rz. III.10; act. 10 Rz. 22 f., 129; vgl. act. 21 Rz. 39). Die Preise für die Tickets werden von den Verkäufern der Tickets festgelegt. Die von der Be-

- 31 klagten jeweils erhobene Gebühr berechnet sich anhand dieses Preises (act. 10 Rz. 20; vgl. act. 21 Rz. 33 ff.). Ticketkäufe auf der Plattform www.A._____.ch der Beklagten laufen gemäss übereinstimmenden Parteidarstellungen grundsätzlich (auch wenn die Klägerin vorbringt, die Beklagte ändere ihre Homepage dauernd) wie folgt ab: Käufer können direkt oder via eine Suchmaschine auf die Start- oder eine Eventseite der Beklagten gelangen. Auf der Startseite kann der Künstler gesucht werden. Danach oder – im Falle eines direkten Einstiegs auf die Eventseite – als Erstes kann die Veranstaltung ausgewählt werden. Auf dieser Seite hat es Hinweise wie «Verkauft sich schnell». Es folgt eine Wartezeit, in welcher die Verfügbarkeit von Tickets für den ausgewählten Event geprüft wird. Während dessen werden Hinweise wie «11 andere Leute sehen sich gerade diese Veranstaltung an» eingeblendet. Danach ist die gewünschte Ticketzahl anzugeben, wobei gleichzeitig Pop-up Fenster mit beispielsweise «268 andere Personen schauen sich gerade Tickets für Helene Fischer an.» erscheinen. Nachfolgend können aus verschiedenen Kategorien mit dem Klicken auf "Kaufen" Tickets ausgewählt werden. Gleichzeitig werden wieder Hinweise gemacht. Nach Tätigen der Auswahl und einer Wartezeit, während der ein Hinweis wie «Tickets für Helene Fischer erfreuen sich grosser Nachfrage. Sie befinden sich in der Warteschlange für diese Tickets. Sie haben als Nächster die Chance, dieses Ticket zu kaufen.» eingeblendet wird, beginnt ein Countdown. Nach einer Bestätigung mittels Klick auf «OK» und der Bestätigung der Anzahl der gewünschten Tickets mit einem Klick auf «Weiter» – auch an dieser Stelle werden Meldungen wie «Verkauft sich schnell» eingeblendet – sind vom Käufer in vier Schritten in der Mitte des Bildschirms Angaben zu machen. Im ersten Schritt sind Kontaktangaben einzutragen. In einem zweiten Schritt (Versand) sind Lieferadresse und -art anzugeben. Im dritten Schritt (Bezahlung) müssen Zahlungsangaben gemacht und die Zahlungsart angegeben werden. Schliesslich kann in einem letzten und vierten Schritt (Überprüfen) – jedenfalls war dies beim Testkauf so – nach Einblendung der Kaufübersicht mit allen Angaben der Kauf mit einem Klick auf den Button «Bestellung beenden ... und Ticket sichern!» abgeschlossen werden. Der Käufer erhält danach eine Bestätigung per E-Mail (act. 21 Rz. 776 ff.; act. 25 Rz. 456 ff.; act. 2 Rz. III.12 ff.; act. 10 Rz. 132, 142 ff.; vgl. act. 22/236;

- 32 act. 3/19; act. 3/20; act. 3/23). Zum Abbruch des Kaufvorgangs hat es auf der Webseite jeweils einen gut sichtbar im oberen Teil des Bildschirms angebrachten Button "Meine Tickets freigeben" (act. 10 Rz. 144; vgl. act. 21 Rz. 237). Der weitere unbestrittener Sachverhalt wird – soweit relevant – bei den einzelnen Rechtsbegehren dargestellt (siehe Ziffer II.5). 2. Parteivorbringen im Überblick 2.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, die Beklagte verletzte über ihre Online-Ticketbörse diverse Bestimmungen des UWG und die PBV (act. 2 Rz. II.1.4; act. 21 Rz. 160). Sie weise die unlauteren Geschäftspraktiken vornehmlich durch die Beklagte betreffende Beschwerden nach (act. 21 Rz. 13). Diese habe sie – wobei dies erfahrungsgemäss nur die Spitze des Eisberges darstelle (act. 21 Rz. 32) – in grosser Anzahl aus dem In- und Ausland von Betroffenen direkt oder über die ….gov Datenbank sowie von den Behörden anderer Staaten erhalten (act. 2 Rz. II.1.4, III.65 ff.). Im Wesentlichen wiesen die Betroffenen auf die gleichen unlauteren Geschäftspraktiken hin (act. 2 Rz. III.69; vgl. act. 21 Rz. 524, 601, 632, 734; zu den einzelnen Vorwürfe siehe Ziffer II.5). Die Klägerin stellt einen Teil der Beschwerden in ihren Rechtsschriften nach Länder geordnet einzeln dar (act. 2 Rz. III.70 ff.; act. 21 Rz. 384 ff., 527 ff.), betreffend anderer werden in den Rechtsschriften nur Kategorien oder die jeweiligen Länder genannt (act. 2 Rz. 240; act. 21 Rz. 601, 632, 734, 766). Diese Beschwerden seien echt (act. 21 Rz. 297) und als Beweismittel zulässig (act. 21 Rz. 523). Soweit die Beklagte die Authentizität der sich beschwerenden Personen bestreite, sei darauf hinzuweisen, dass es im digitalen Zeitalter möglich sein müsse, sich per E-Mail bei der zuständigen Behörde über unlautere Geschäftspraktiken zu beschweren. Beschwerden, die bei der Beklagten per E-Mail eingingen, seien Urkunden i.S.v. Art. 177 ff. ZPO und deshalb als Beweismittel zulässig (act. 21 Rz. 101). Im Übrigen begründe die Beklagte den Vorwurf, die Identität der Beschwerdeverfasser sei nicht gegeben, nicht hinreichend. Der Hinweis, es handle sich um Konkurrenten, sei eine reine Schutzbehauptung. Ferner verhalte sich die Beklagte ohnehin widersprüchlich,

- 33 teilweise habe sie im Zusammenhang mit angeblich gewährten Garantieleistungen die Identität betroffener Personen anerkannt (act. 21 Rz. 15, 102, 291). Die Klägerin lege umfassend dar, dass die Beklagte über sich (sie sei nicht, wie vorgetäuscht, der offizielle Erstverkäufer von Tickets), über den Preis (es werde nicht der tatsächlich zu bezahlende Preis angegeben) und die nicht bestehende Knappheit von Tickets täusche (act. 21 Rz. 308). Aktiv- und Passivlegitimation seien gegeben (siehe Ziffer II.4; act. 21 Rz. 191 ff., 113, 179, 209, 371, 383, 431, 467, 479, 487, 502, 513, 827; act. 2 Rz. II.6.1 f.). Die Rechtsbegehren seien verhältnismässig und leicht realisierbar (act. 21 Rz. 305, 336). 2.2. Beklagte Die Beklagte bestreitet das Vorliegen von UWG-Verletzungen (act. 10 Rz. 100). Die Behauptungen hinsichtlich der Inhalte eingegangener Beschwerden seien zu pauschal und vermittelten den Eindruck, dass die von ihr aufgelisteten Punkte von einer Vielzahl von Nutzern gleichermassen beanstandet würden. Dies sei nicht der Fall; teilweise seien es nur wenige Personen (act. 10 Rz. 195 ff.). Die Klägerin versuche auch den Eindruck zu erwecken, das Angebot der Beklagten sei unseriös oder gar betrügerisch, was nicht stimme. Die Anzahl der Beschwerden sei im Verhältnis zur Anzahl der Transaktionen auf der Plattform der Beklagten verschwindend klein (act. 10 Rz. 19; act. 25 Rz. 1, 226). Die behaupteten Verstösse erwiesen sich allesamt als haltlos bzw. unbegründet (act. 10 Rz. 6, 89; act. 25 Rz. 135 f.). Die Klägerin müsse die Tatbestandsvoraussetzungen der von ihr angerufenen UWG Normen substantiieren und belegen, was sie trotz umfangreichen Ausführungen nicht tue. Das Anführen möglichst vieler Kundenbeschwerden genüge nicht. Daraus folge nicht automatisch, dass eine UWG-Verletzung vorliege, und sie würden den darin behaupteten Sachverhalt nicht zu beweisen vermögen (act. 10 Rz. 100; act. 25 Rz. 22, 27 ff., 33 ff.). So stütze sich die Klägerin bei der Behauptung, der Gesamtpreis der Transaktion werde vor deren Abschluss nicht immer angezeigt, einzig auf Angaben in Kundenbeschwerden, deren Richtigkeit weder unterstellt werden dürfe, noch nachgeprüft werden könne. Dabei sei gestützt auf sämtliche Unterlagen, die den Ablauf des Ticketkaufs dokumentierten, aktenkundig erstellt, dass der Gesamtpreis vor dem Kaufabschluss vollständig

- 34 angezeigt werde. Insgesamt bleibe die Klägerin den Nachweis ihrer Behauptungen schuldig. Soweit die Klägerin ihre Vorhalte überhaupt substantiiere, habe sie diese nicht belegt (act. 25 Rz. 33 ff.; act. 10 Rz. 4; vgl. act. 3/23; act. 11/17; act. 22/217). Zudem ergäben sich aus den Kundenbeschwerden einige Tatbestandsvoraussetzungen nicht, so ob etwa in tatsächlicher Hinsicht eine Angabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG vorliege (act. 25 Rz. 30). Überdies müsse die Beklagte auf ihrer Webseite bestimmte Angaben nur machen, wenn sie eine Aufklärungspflicht treffe. Die Klägerin lege in Bezug auf die von ihr geforderten Angaben keine solche dar. Soweit sich eine solche nicht aus einer Spezialnorm ergäbe, sei insbesondere erforderlich, dass die nicht offengelegten Umstände subjektiv oder objektiv wesentlich seien und die angesprochenen Verkehrskreise die Aussage nicht auch so richtig verstünden. Vorliegend lege die Klägerin nicht dar, dass diese Voraussetzungen gegeben wären (act. 25 Rz. 130). Die Beklagte bestreitet die Echtheit und die inhaltliche Richtigkeit der Beschwerden sowie die Identität der Beschwerdeverfasser (act. 10 Rz. 58, 198 ff.). Zu den angeblichen Kunden mache die Klägerin keine Angaben, deren Identität und der Sachverhalt lasse sich nicht überprüfen und substantiiert bestreiten, insbesondere bei den anonymisierten Beschwerden (act. 10 Rz. 4, 108, 199 ff.; act. 25 Rz. 4, 217, 365, 666, 858). Sie lägen meist in Form von E-Mail-Ausdrucken vor. Weder Absender noch Inhalt dieser E-Mails seien beweiskräftig verifiziert (act. 10 Rz. 58). Über ….gov könne jede beliebige Person durch Ausfüllen eines Online- Formulars eine Beschwerde platzieren. Der Nutzer werde nicht verpflichtet, vollständige oder wahrheitsgemäss Angaben über seine Person zu machen (act. 10 Rz. 194). Einige Beschwerden liessen sich keiner Bestellung zuordnen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese von Konkurrenten der Beklagten oder von Dritten erstellt worden seien, allein um der Beklagten zu schaden (act. 10 Rz. 58, 108, 199, 201). Die Beschwerden hielten zudem einer Überprüfung nicht stand (act. 10 Rz. 199; act. 25 Rz. 1, 18). Zudem genüge ein pauschaler Verweis auf eine Sammelbeilage bzw. Beilagen den Substantiierungsanforderungen nicht (act. 25 Rz. 743, 767, 834, 857). Schliesslich seien die Beschwerden zum grössten Teil lauterkeitsrechtlich nicht relevant (act. 10 Rz. 203; act. 25 Rz. 4, 18, 29).

- 35 - Weiter unterlasse es die Klägerin, ihre Rechtsbegehren rechtsgenüglich mit den behaupteten Lauterkeitsverletzungen zu verknüpfen. Es bleibe in vielen Fällen unklar, welches deren tatsächliche und rechtliche Begründung sein solle (act. 25 Rz. 16). Die Klägerin bringe nicht auf den Punkt, welche Vorwürfe sie aus den eingereichten Kundenbeschwerden konkret ableite (act. 25 Rz. 36). Die Begründung enthalte über die Rechtsschriften verteilte Fragmente, deren Zusammenführen Lücken aufzeige, was eine Gutheissung der Rechtsbegehren ausschliesse (act. 25 Rz. 16, 37). Die Klägerin lege nicht dar, inwiefern Geschäftspraktiken der Beklagten den natürlichen Wettbewerbsablauf stören sollen, inwiefern ihr Verhalten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen und insofern unter der Generalklausel von Art. 2 UWG relevant sein sollen, obwohl die Spezialtatbestände nicht erfüllt seien (act. 10 Rz. 210 f.). Weiter seien verschiedene Rechtsbegehren unverhältnismässig (act. 10 Rz. 77 ff., 206; act. 25 Rz. 94 ff., 139, 157, 164, 172, 197, 280, 443, 862) und fehle es an der Aktiv- (siehe Ziffer II.4) sowie teilweise an der Passivlegitimation. Sie sei dort nicht passivlegitimiert, wo im Impressum eine andere Gesellschaft ausdrücklich als verantwortliche Person bezeichnet werde (act. 25 Rz. 501, 3). So sei sie für angebliche Rechtsverletzungen auf den Seiten A._____.fr, A._____.es, A._____.be und A._____.com nicht verantwortlich (act. 25 Rz. 129; act. 10 Rz. 115 f.). Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit erforderlich – nachfolgend bei den einzelnen Rechtsbegehren detaillierter einzugehen. 3. Allgemeines 3.1. Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast Das Gericht darf sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Da im Normalfall der Rechtssuchenden die Beweislast obliegt (vgl. Art. 8 ZGB), ist es diesfalls an ihr, die Tatsachen hinreichend darzutun und zu beweisen, aus deren Vorliegen sie ihren Anspruch herleitet. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer Urtei-

- 36 le 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2; 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3). Der Behauptungslast ist durch das Aufstellen eines schlüssigen, vollständigen Tatsachenvortrags Genüge getan. Das heisst, dass eine Partei diejenigen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr Begehren stützt, so dass der Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Es genügt, wenn diese Tatsachen in ihren Grundzügen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer Urteile 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 m.H.; 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: SUT- TER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 55 N 21 m.H.). Kommt eine Partei ihrer Behauptungslast nicht nach, bleiben die betreffenden Tatsachen unberücksichtigt. Eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast greift nur, soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet. Diesfalls sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass substantiiertes Bestreiten möglich ist, der Gegenbeweis angetreten und darüber Beweis abgenommen werden könnte (BGer Urteil 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1 m.H.; BGE 127 III 365 E. 2b m.H.; 136 III 322 E. 3.4.2). Dabei sind den einzelnen Sachvorbringen die jeweiligen einzelnen Beweisanträge zuzuordnen und sie zu verknüpfen (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO; BRÖNNIMANN, in: HAUSHEER/WALTER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 152 N 23; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 51; vgl. u.a. BGer Urteil 4A_381/2016 vom 29. September 2016 E. 3.3). Wird dem Substantiierungsgebot ungenügend nachgekommen, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme. Ein Beweisverfahren darf nicht der Vervollständigung ungenügender Parteivorbringen dienen. Das Gegenstück zur Behauptungslast bildet die Bestreitungslast. Die Gegenpartei hat im Einzelnen darzutun, welche behauptete Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Je detaillierter die Behauptungen sind, desto höher sind die Anforderungen an die Bestreitungen (BGer Urteil 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3). Bei detaillierten Behauptungen genügen pauschale Bestreitung nicht, wird daraus doch nicht ersichtlich, welche Tatsachen im Einzelnen bestritten werden. Dies erlaubt dem Gericht, ausser die

- 37 - Bestreitungen werden an anderer Stelle ausgeführt, von unbestrittenen Tatsachen auszugehen (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer Urteile 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3; WALTER, in: HAUS- HEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Band I, Einleitung und Personenrecht, Art. 1-9 ZGB, 2012, Art. 8 N 191 ff.). 3.2. Beilagen, insbesondere Sammelbeilage Im Prinzip ist der Behauptung- und Substantiierungslast in den Rechtsschriften nachzukommen; ein Verweis auf Beilagen zur Ergänzung von Tatsachenbehauptungen ist nur ausnahmsweise zulässig (zum Ganzen: BGer Urteile 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2 m.H.; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5; 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1). Vorliegend reichte die Klägerin mit act. 22/246 eine Sammelbeilage ein. In der Replik finden sich pauschale Verweise darauf, teilweise kleine Zusammenfassungen. Zur Darlegung der Anzahl Beschwerden im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation betreffend eines Vorwurfs genügen die Zusammenfassungen, soweit die Beschwerden einer konkreten Kategorie (Art des Vorwurfes) zugeordnet sind. Damit wird jeweils die Tatsache, dass es eine bestimmte Anzahl Beschwerden zu einer Kategorie / einem Vorwurf gibt, in den Rechtsschriften in den Grundzügen behauptet (u.a. act. 21 Rz. 601, 632, 734). Auch das Bundesgericht scheint es nicht als per se unzulässig zu erachten, dass auf Sammelbeilagen verwiesen wird, ohne dass die Beschwerden in den Rechtsschriften einzeln substantiiert werden (vgl. BGer Urteil 4A_106/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 7.1-7.4). Ungenügend sind hingegen Beschwerden, die ohne Erwähnung des entsprechenden Vorwurfs in den Rechtssschriften eingereicht wurden (vgl. u.a. act. 3/113-124; act. 22/215-229); dazu gehören auch solche der Sammelbeilage in Kategorien wie "mehrere Beschwerdegründe" (vgl. u.a. act. 21 Rz. 601, 632, 734). Bei diesen fehlt es gerade an der Behauptung des Vorwurfs in den Grundzügen in den Rechtsschriften (siehe Ziffer II.3.1). Entsprechende Beschwerden sind unbeachtlich. Ungenügend sind auch solche Verweise auf Beilagen, insbesondere auf die Sammelbeilage (act. 22/246; aber auch act. 3/113-124; act. 22/215-229), in Bezug auf Tatsachen zur Darlegung von UWG-Verletzungen, insbesondere betreffend Ausgestaltung der Plattform. Dies-

- 38 bezügliche Tatsachen müssten in den wesentlichen Zügen in den Rechtsschriften schlüssig dargelegt werden. Es ist nicht Sache des Gerichts und der Gegenpartei, Beilagen danach zu durchsuchen. Es fehlt damit bereits an entsprechenden Behauptungen. Folglich sind diese Beilagen in diesem Zusammenhang unbeachtlich. 3.3. Fremdsprachige Urkunden Neben Urkunden auf Deutsch, Französisch und Englisch wurden von beiden Parteien (v.a. von der Klägerin, aber auch der Beklagten vgl. act. 11/43; act. 26/64) Urkunden in weiteren Fremdsprachen eingereicht, ohne jeweils eine Übersetzung anzubieten. Am hiesigen Gericht haben Eingaben in der Verfahrenssprache Deutsch zu erfolgen. Fremdsprachige Urkunden sind zusammen mit einer deutschen Übersetzung einzureichen (DOLGE, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 180 Rz. 16; Art. 129 ZPO; Art. 48 Verfassung des Kantons Zürich). Versäumt eine Partei die Übersetzungspflicht, ist ihr eine Frist zur Verbesserung anzusetzen; bei Säumnis ist eine amtliche Übersetzung in Auftrag zu geben (vgl. SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Entwicklungen und Besonderheiten, ZZZ 42/2017, S. 129 ff., S. 160). Wenn die Parteien und das Gericht die Fremdsprache beherrschen, was vorliegend betreffend die Urkunden auf Englisch und Französisch der Fall ist (vgl. act. 10 Rz. 12; vgl. act. 21 Rz. 21), kann auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden (DOLGE, a.a.O., Art. 181 Rz. 16). Keine Übersetzung ist weiter dann einzuholen, wenn die Tatsachen nicht rechtserheblich sind (vgl. Art. 150 ZPO) oder es an rechtsgenügenden Tatsachenbehauptungen und damit einer ausreichenden Behauptung und Substantiierung des Anspruchs fehlt. In diesem Fall ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme (siehe Ziffer II.3.1). Mit der Ansetzung einer Frist zur Verbesserung darf daher zugewartet werden, bis feststeht, dass und über welche Themen ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Wie sich zeigen wird, kann vorliegend auf Übersetzungen verzichtet werden, da diesbezügliche Beweisabnahmen nicht notwendig sind.

- 39 - 3.4. Rechtsanwendung Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sind Tatsachenbehauptungen vorhanden, die sich unter eine anwendbare Norm subsumieren lassen, ist ein Anspruch nicht abzuweisen, weil rechtliche Ausführungen fehlen (vgl. anstelle vieler act. 25 Rz. 16; siehe Ziffer II.2.2). Zwingend vorliegen muss jedoch ein auf Durchsetzung eines solchen Anspruchs gerichtetes Rechtsbegehren. Fehlt dieses, sind die Tatsachenbehauptungen unbeachtlich (vgl. anstatt vieler act. 2 Rz. III.83 [Kategorien], 90, 109, 130 [Telefonnummer]). 4. Aktivlegitimation 4.1. Zusammengefasste Parteivorbringen 4.1.1. Klägerin Die Klägerin erachtet ihre Aktivlegitimation Bezug nehmend auf Art. 10 Abs. 3 lit. a und b i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG als gegeben; sowohl das Ansehen der Schweiz als auch Kollektivinteressen seien verletzt. Von den unlauteren Geschäftspraktiken der Beklagten seien Personen im In- wie im Ausland betroffen. Sie habe eine sehr grosse Anzahl von Beschwerden aus der ganzen Welt erhalten (act. 2 Rz. II.1, II.4.3; siehe Ziffer II.2.1). Mit Verweis auf BGE 136 III 23 E. 6.6.2.3 präzisiert die Klägerin, dass der Bund klageberechtigt sei, sobald im Ausland ansässige Personen in einer Weise betroffen seien, dass sie bei einem Binnensachverhalt nach Art. 9 UWG klagen könnten, und eine Klage zur Wahrung des Rufs der Schweiz im Ausland als erforderlich erachtet werden dürfe (Art. 10 Abs. 3 lit. a UWG). Bei Beschwerden aus dem Ausland müsse nicht geprüft werden, welche Massstäbe im betroffenen Land gälten. Es könne angenommen werden, dass diese verletzt seien und ein gewichtiges öffentliches Interesse bestehe, dass die Klägerin tätig werde, um den Ruf der Schweiz im Ausland zu schützen. Ferner verlange das Bundesgericht bei einem weltweit tätigen Unternehmen nicht, dass von jedem Land Beschwerden vorliegen müssten (act. 21 Rz. 78, 109 f.). Für den Nachweis der Bedrohung des Rufs der Schweiz kämen die üblichen Beweismittel nach Art. 168 ZPO in Frage (act. 21

- 40 - Rz. 79). Aus der Ausgestaltung der Webseite und dem weltweiten Internetangebot der Beklagten ergebe sich bereits, dass diese weltweit Personen in ihren wirtschaftlichen Interessen und auch das Ansehen der Schweiz zumindest bedrohe (act. 21 Rz. 79, 95, 133). Durch das Betreiben einer Ticketwiederverkaufsplattform von der Schweiz aus, auf welcher weltweit Tickets zum Wiederverkauf angeboten würden, werde das Ansehen der Schweiz weltweit bedroht (act. 21 Rz. 179). Weltweit würden Nutzer über Google-Anzeigen direkt auf die Eventseiten der Beklagten gelangen und Tickets kaufen, weil sie glaubten, mit dem Erstverkäufer zu tun zu haben (act. 21 Rz. 126). Es sei derart elementar, dass beim Online-Kauf eines Tickets ersichtlich sein müsse, ob der Anbieter der offizielle Veranstalter oder Weiterverkäufer sei, dass das Vorliegen von Beschwerden nicht zwingend erforderlich sei, um nachweisen zu können, dass das Ansehen der Schweiz im Ausland und die im Ausland ansässigen Personen in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht seien (act. 21 Rz. 79). Es sei deshalb auch nicht erforderlich, dass die Klägerin für jedes Land auf der Welt Beschwerden von getäuschten Konsumenten vorweisen müsse (act. 21 Rz. 96). Ansonsten müsste sie, sobald sie eine Beanstandung von einem neuen Land erhielte, von neuem eine Zivilklage einreichen. Dies könne aber nicht Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 3 lit. a UWG sein (act. 21 Rz. 97). Darüber hinaus ergebe sich auch aus den vielen Beschwerden und aufgrund der diversen Verfahren bzw. Untersuchungen bzw. Meldungen in verschiedenen Ländern, dass das Ansehen der Schweiz weltweit bedroht werde (act. 2 Rz. II.4.3; act. 21 Rz. 117, 51 ff., 87 ff., 767 ff., 772 ff., 818 ff., 824 ff.). Aus den Beschwerden sei zudem ersichtlich, dass die Beklagte durchaus als Schweizer Unternehmen wahrgenommen werde (act. 21 Rz. 113). So erhalte sie, obschon das Impressum von www.A._____.fr auf das A._____ Unternehmen in C._____ laute, sehr viele Beschwerden aus Frankreich (act. 21 Rz. 118). Zum Nachweis, dass Kollektivinteressen verletzt oder bedroht seien (Art. 10 Abs. 3 lit. b UWG), habe sie belegt, dass eine Mehrzahl von Personen durch unlautere Geschäftspraktiken in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen seien (act. 21 Rz. 11). Aus dem Internetangebot ergebe sich ohne Weiteres, dass Personen aus der ganze Schweiz betroffen seien und die Geschäftspraktiken der Beklagten weit über den Einzelfall hinausgingen. www.A._____.ch,

- 41 www.A._____.com sowie Google-Anzeigen der Beklagten richteten sich an die ganze Schweiz (act. 21 Rz. 121). Gehe aus den Umständen hervor, dass die beanstandeten Geschäftspraktiken über den Einzelfall hinausgehen würden, so bei Internetangeboten, könne bereits eine niedrige Anzahl an Beschwerden genügen, um den Nachweis der Verletzung von Kollektivinteressen zu erbringen (act. 21 Rz. 122 f., 134). Sie habe eine Vielzahl von Beschwerden aus dem Inland eingereicht (act. 21 Rz. 825). Zudem dürfe auch aufgrund der sehr grossen Anzahl an Beschwerden aus dem Ausland durchaus der Schluss gezogen werden, dass nebst dem Ansehen der Schweiz im Ausland auch Kollektivinteressen in der Schweiz bedroht seien (act. 21 Rz. 124 f.). Die Beklagte begehe über das Internet weltweit identische unlautere Geschäftspraktiken. Es läge auf der Hand, dass der Nutzer wissen wolle, ob er es mit dem Erst- oder Weiterverkäufer von Tickets zu tun habe und dieses Erfordernis weltweit Geltung haben dürfe. Deshalb sei das Ansehen der Schweiz weltweit und seien auch Kollektivinteressen in der Schweiz bedroht, so dass die Klägerin aktivlegitimiert sei (act. 21 Rz. 82, 126). Bei beiden Grundlagen (lit. a und b) müsse keine Mindestzahl von 20 Beschwerden pro Land vorliegen (act. 21 Rz. 80 f., 120 ff.). Es liege in der Kompetenz der Klägerin, zu beurteilen, ob eine Klage nach Art. 10 Abs. 3 UWG zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet werden müsse. Die Gerichte prüften nur, ob in der Klageerhebung ein Ermessensmissbrauch vorliege (act. 21 Rz. 127). 4.1.2. Beklagte Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Diese habe versäumt, sie für jedes Rechtsbegehren nachzuweisen (u.a. act. 10 Rz. 53 ff.: act. 25 Rz. 276, 252, 498). Generell sei die Anzahl der Kundenbeschwerden im Verhältnis zur Anzahl der Transaktionen auf der Plattform der Beklagten verschwindend klein, und sie hielten einer Überprüfung nicht stand (siehe Ziffer II.2.2). Hinsichtlich Gefährdung/Verletzung des Ansehens der Schweiz im Ausland liege keine genügende Anzahl von Beschwerden aus dem Ausland und aus den einzelnen Ländern vor (act. 2 Rz. 57 ff.). Die Klägerin habe nicht Beschwerden aus

- 42 der ganzen Welt erhalten. Aus der überwältigenden Mehrheit von Ländern, in denen die Beklagte tätig sei, lägen keinerlei Beschwerden bei den Akten (act. 10 Rz. 111). Es seien die Besonderheiten der jeweiligen Märkte zu berücksichtigen. Stünden die fraglichen Geschäftspraktiken im Einklang mit den örtlichen Massstäben und sei das Ansehen der Schweiz auf einem Markt nicht tangiert, bestehe kein öffentliches Interesse, das ein Einschreiten der Klägerin auf diesem Markt rechtfertigen würde (act. 10 Rz. 109). Die Klägerin prüfe nicht, welche Massstäbe in den betroffenen Ländern gelten würden, und lege nicht dar, dass und wie die Beklagte gegen diese jeweils anwendbaren Massstäbe verstosse (act. 25 Rz. 253; act. 10 Rz. 61); der Verweis auf Beschwerden genüge nicht (act. 10 Rz. 61). Selbst wenn man keine Mindestanzahl von Beschwerden verlange, müsse die Klägerin zumindest substantiieren, dass jedes ihrer Rechtsbegehren erforderlich sei, um das Ansehen der Schweiz im Ausland zu schützen. Auch dies tue die Klägerin nicht (act. 25 Rz. 255). Vorliegend sei das Ansehen der Schweiz gar nicht gefährdet, weil die Beklagte bei ihrem Angebot keinen Bezug auf die Schweiz nehme und nicht mit der Schweiz in Verbindung gebracht werde (act. 25 Rz

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