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Zürich Handelsgericht 22.03.2018 HG150195

22 marzo 2018·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·12,689 parole·~1h 3min·5

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG150195-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Martin Fischer, Dr. Felix Graber und Christian Zuber sowie Gerichtsschreiber Silvan Sdzuy

Urteil und Beschluss vom 22. März 2018

in Sachen

A._____ Ltd., Klägerin und Widerbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ SA, Beklagte und Widerklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y2._____

betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren Hauptklage: (act. 1 S. 2 f.) " 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin zu bezahlen - TRY 132'500 zuzüglich 5% Zins ab 21.05.2013; - TRY 14'000 zuzüglich 5% Zins ab 28.05.2013; - TRY 370'000 zuzüglich 5% Zins ab 03.06.2013; - TRY 56'700 zuzüglich 5% Zins ab 05.06.2013; - TRY 493'500 zuzüglich 5% Zins ab 18.06.2013; - TRY 375'000 zuzüglich 5% Zins ab 21.06.2013; - TRY 230'500 zuzüglich 5% Zins ab 04.07.2013; - TRY 168'000 zuzüglich 5% Zins ab 05.07.2013; - TRY 37'100 zuzüglich 5% Zins ab 18.07.2013; - TRY 448'500 zuzüglich 5% Zins ab 04.09.2013; - TRY 252'400 zuzüglich 5% Zins ab 06.09.2013; - TRY 568'800 zuzüglich 5% Zins ab 18.09.2013; - TRY 78'000 zuzüglich 5% Zins ab 20.09.2013; - TRY 166'000 zuzüglich 5% Zins ab 18.11.2013; - TRY 267'000 zuzüglich 5% Zins ab 20.12.2013; - TRY 142'700 zuzüglich 5% Zins ab 08.01.2014; - TRY 1'438'000 zuzüglich 5% Zins ab 27.01.2014; - TRY 918'300 zuzüglich 5% Zins ab 27.01.2014; - TRY 88'840 zuzüglich 5% Zins ab 27.01.2014; - TRY 971'600 zuzüglich 5% Zins ab 27.01.2014; - TRY 981'100 zuzüglich 5% Zins ab 30.01.2014. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu bezahlen - TRY 327'500 zuzüglich 5% Zins ab 18.06.2013; - TRY 375'000 zuzüglich 5% Zins ab 21.06.2013; - TRY 230'500 zuzüglich 5% Zins ab 04.07.2013; - TRY 168'000 zuzüglich 5% Zins ab 05.07.2013; - TRY 37'100 zuzüglich 5% Zins ab 18.07.2013; - TRY 418'100 zuzüglich 5% Zins ab 04.09.2013; - TRY 252'400 zuzüglich 5% Zins ab 06.09.2013; - TRY 568'800 zuzüglich 5% Zins ab 18.09.2013; - TRY 78'000 zuzüglich 5% Zins ab 20.09.2013;

- 3 - - TRY 166'000 zuzüglich 5% Zins ab 18.11.2013; - TRY 267'000 zuzüglich 5% Zins ab 20.12.2013; - TRY 142'700 zuzüglich 5% Zins ab 08.01.2014; - TRY 1'438'000 zuzüglich 5% Zins ab 27.01.2014; - TRY 918'300 zuzüglich 5% Zins ab 27.01.2014; - TRY 88'840 zuzüglich 5% Zins ab 27.01.2014; - TRY 971'600 zuzüglich 5% Zins ab 27.01.2014; - TRY 981'100 zuzüglich 5% Zins ab 30.01.2014. 3. Subeventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin USD 2'628'032.55 zuzüglich 5% Zins ab 31.01.2014 zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Rechenschaft und Abrechnung über ihre Geschäftsführung zu erteilen, wobei sie insbesondere zu verpflichten ist, eine detaillierte Abrechnung über die von der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern im Zusammenhang mit der [recte: den] für die Klägerin getätigten Anlagen vereinnahmten Retrozessionen, Finder's Fees, Provisionen, Rückvergütungen, Kick-backs, Bestandespflegekommissionen oder unter sonstiger Bezeichnung zugeflossenen geldwerten Leistungen zu erstellen. 5. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die gemäss Ziffer 4 hiervor offengelegten Leistungen zu erstatten, wobei deren Bezifferung nach entsprechender Offenlegung erfolgt. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren Widerklage: " 1. […]. 2. Es sei die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten USD 328'013.06, EUR 50'000.00 und TRY 208'468.69 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive MWST) zu Lasten der Klägerin."

- 4 - Modifiziertes Rechtsbegehren Hauptklage: (act. 30 S. 2 ff.) " 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin zu bezahlen - TRY 132'000 zuzüglich 5% Zins ab 21.05.2013; - TRY 14'000 zuzüglich 5% Zins ab 28.05.2013; - TRY 370'000 zuzüglich 5% Zins ab 03.06.2013; - TRY 56'700 zuzüglich 5% Zins ab 05.06.2013; - TRY 493'500 zuzüglich 5% Zins ab 18.06.2013; - TRY 375'000 zuzüglich 5% Zins ab 21.06.2013; - TRY 230'500 zuzüglich 5% Zins ab 04.07.2013; - TRY 168'000 zuzüglich 5% Zins ab 05.07.2013; - TRY 37'100 zuzüglich 5% Zins ab 18.07.2013; - TRY 448'500 zuzüglich 5% Zins ab 04.09.2013; - TRY 252'400 zuzüglich 5% Zins ab 06.09.2013; - TRY 568'800 zuzüglich 5% Zins ab 18.09.2013; - TRY 78'000 zuzüglich 5% Zins ab 20.09.2013; - TRY 166'000 zuzüglich 5% Zins ab 18.11.2013; - TRY 267'000 zuzüglich 5% Zins ab 20.12.2013; - TRY 142'700 zuzüglich 5% Zins ab 08.01.2014; - TRY 1'438'000 zuzüglich 5% Zins ab 27.01.2014; - TRY 918'300 zuzüglich 5% Zins ab 27.01.2014; - TRY 88'840 zuzüglich 5% Zins ab 27.01.2014; - TRY 971'600 zuzüglich 5% Zins ab 27.01.2014; - TRY 981'100 zuzüglich 5% Zins ab 30.01.2014. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu bezahlen - TRY 311'900 zuzüglich 5% Zins ab 18.06.2013; - TRY 375'000 zuzüglich 5% Zins ab 21.06.2013; - TRY 230'500 zuzüglich 5% Zins ab 04.07.2013; - TRY 168'000 zuzüglich 5% Zins ab 05.07.2013; - TRY 37'100 zuzüglich 5% Zins ab 18.07.2013; - TRY 418'100 zuzüglich 5% Zins ab 04.09.2013; - TRY 252'400 zuzüglich 5% Zins ab 06.09.2013; - TRY 568'800 zuzüglich 5% Zins ab 18.09.2013; - TRY 78'000 zuzüglich 5% Zins ab 20.09.2013;

- 5 - - TRY 166'000 zuzüglich 5% Zins ab 18.11.2013; - TRY 267'000 zuzüglich 5% Zins ab 20.12.2013; - TRY 142'700 zuzüglich 5% Zins ab 08.01.2014; - TRY 1'438'000 zuzüglich 5% Zins ab 27.01.2014; - TRY 918'300 zuzüglich 5% Zins ab 27.01.2014; - TRY 88'840 zuzüglich 5% Zins ab 27.01.2014; - TRY 971'600 zuzüglich 5% Zins ab 27.01.2014; - TRY 981'100 zuzüglich 5% Zins ab 30.01.2014. 3. Subeventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin USD 2'628'032.55 zuzüglich 5% Zins ab 31.01.2014 zu bezahlen. 4. Im Eventualstandpunkt 4 sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin USD 2'628'032.55 zuzüglich 5% Zins ab 31.01.2014 zu bezahlen und die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten TRY 1'032'500 zu erstatten. 5. Im Eventualstandpunkt 5 sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin USD 2'285'308.55 zuzüglich 5% Zins ab 31.01.2014 zu bezahlen. 6. Im Eventualstandpunkt 6 sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin USD 2'628'032.55 zuzüglich 5% Zins ab 31.01.2014 zu bezahlen und die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten TRY 3'028'200 zu erstatten[.] 7. Im Eventualstandpunkt 7 sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin USD 1'615'132.55 zuzüglich 5% Zins ab 31.01.2014 zu bezahlen. 8. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Rechenschaft und Abrechnung über ihre Geschäftsführung zu erteilen, wobei sie insbesondere zu verpflichten ist, eine detaillierte Abrechnung über die von der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern im Zusammenhang mit der [recte: den] für die Klägerin getätigten Anlagen vereinnahmten Retrozessionen, Finder's Fees, Provisionen, Rückvergütungen, Kick-backs, Bestandespflegekommissionen oder unter sonstiger Bezeichnung zugeflossenen geldwerten Leistungen zu erstellen. 9. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die gemäss Ziffer 4 [recte: Ziffer 8] hiervor offengelegten Leistungen zu erstatten, wobei deren Bezifferung nach entsprechender Offenlegung erfolgt. 10. […]. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

- 6 - Inhaltsverzeichnis: Sachverhalt und Verfahren: ............................................................................................ 8 A. Sachverhaltsübersicht ................................................................................................. 8 B. Prozessverlauf .............................................................................................................. 9 Erwägungen: ..................................................................................................................... 11 1. Formelles ..................................................................................................................... 11 1.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht ..................................................... 11 1.2. Objektive Klagenhäufung / Stufenklage .................................................... 12 1.3. Übrige Prozessvoraussetzungen der Klage ............................................. 17 1.4. Klageänderung .............................................................................................. 17 1.5. Widerklage ..................................................................................................... 17 1.6. Noveneingaben ............................................................................................. 18 1.7. Zwischenfazit ................................................................................................. 18 2. Unbestrittener Sachverhalt ....................................................................................... 18 2.1. Grundlagen der Bankbeziehung................................................................. 18 2.2. Involvierte Kundenberater ........................................................................... 20 2.3. Kommunikation zwischen den Parteien .................................................... 20 2.4. Anlagen und Transaktionen ........................................................................ 21 2.5. Vermögensstände......................................................................................... 22 2.6. Strafverfahren ................................................................................................ 23 3. Hauptklage: Übersicht ............................................................................................... 24 4. Schadenersatzanspruch aus Anlageberatungsvertrag (Ziff. 1 und 2 des modifizierten Rechtsbegehrens)............................................... 25 4.1. Standpunkt der Klägerin .............................................................................. 25 4.2. Standpunkt der Beklagten ........................................................................... 27 4.3. Vorbemerkungen .......................................................................................... 28 4.4. Vertragsqualifikation ..................................................................................... 29 4.4.1. Ausgangslage ................................................................................................ 29 4.4.2. Rechtliches ..................................................................................................... 29 4.4.3. Würdigung ...................................................................................................... 29 4.5. Vertragsverletzung: Nichtbefolgen der Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011 .................................. 31 4.5.1. Ausgangslage ................................................................................................ 31 4.5.2. Rechtliches ..................................................................................................... 32 4.5.3. Würdigung: Behauptung / Substantiierung der Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011 .................................. 33 4.5.4. Würdigung: Beweis der Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011 (Eventualbegründung) ................... 37 4.5.5. Würdigung: Genehmigung ........................................................................... 42 4.5.6. Zwischenfazit.................................................................................................. 43 4.6. Schaden ......................................................................................................... 44 4.6.1. Ausgangslage ................................................................................................ 44 4.6.2. Rechtliches ..................................................................................................... 44

- 7 - 4.6.3. Würdigung ...................................................................................................... 46 4.7. Zwischenfazit ................................................................................................. 55 5. Schadenersatzanspruch aus Vermögensverwaltungsvertrag (Ziff. 3 des modifizierten Rechtsbegehrens) .......................................................... 56 5.1. Standpunkt der Klägerin .............................................................................. 56 5.2. Standpunkt der Beklagten ........................................................................... 57 5.3. Vertragsqualifikation ..................................................................................... 58 5.4. Vertragsverletzung........................................................................................ 58 5.5. Schaden ......................................................................................................... 59 5.5.1. Ausgangslage ................................................................................................ 59 5.5.2. Rechtliches ..................................................................................................... 60 5.5.3. Würdigung ...................................................................................................... 60 5.6. Zwischenfazit ................................................................................................. 68 6. Schadenersatzanspruch aus Vermögensverwaltungsvertrag (Ziff. 4 bis 7 des modifizierten Rechtsbegehrens) ................................................ 69 6.1. Standpunkt der Klägerin .............................................................................. 69 6.2. Standpunkt der Beklagten ........................................................................... 70 6.3. Vertragsqualifikation ..................................................................................... 71 6.4. Vertragsverletzung........................................................................................ 71 6.5. Schaden ......................................................................................................... 71 6.5.1. Ausgangslage ................................................................................................ 71 6.5.2. Rechtliches ..................................................................................................... 72 6.5.3. Würdigung ...................................................................................................... 72 6.6. Zwischenfazit ................................................................................................. 74 7. Anspruch auf Rückerstattung der Aufstockung (kein eigenes Rechtsbegehren) ............................................................................... 75 7.1. Ausgangslage ................................................................................................ 75 7.2. Parteistandpunkte ......................................................................................... 75 7.3. Rechtliches .................................................................................................... 76 7.4. Würdigung ...................................................................................................... 76 7.5. Zwischenfazit ................................................................................................. 80 8. Widerklage: Anspruch auf Ausgleichung des Negativsaldos.............................. 80 8.1. Ausgangslage ................................................................................................ 80 8.2. Parteistandpunkte ......................................................................................... 81 8.3. Rechtliches und Würdigung ........................................................................ 82 8.4. Zwischenfazit ................................................................................................. 91 9. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen / Gesamtfazit ............................ 92 9.1. Hauptklage ..................................................................................................... 92 9.2. Widerklage ..................................................................................................... 95 10. Kosten- und Entschädigungsfolgen .................................................................... 95 10.1. Kostenauflage und -liquidation im Allgemeinen ....................................... 95 10.2. Streitwert ........................................................................................................ 95 10.3. Gerichtskosten .............................................................................................. 96 10.4. Parteientschädigungen ................................................................................ 97 Dispositiv: .......................................................................................................................... 98

- 8 - Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung i. Die Klägerin ist eine Company Limited by Shares nach dem Recht des Commonwealth of Dominica (fortan: Dominica) mit Sitz in …, Dominica. Sie ist eine Verwaltungsgesellschaft und bezweckt das Halten von Vermögenswerten für die an ihr – genauer: an dem von ihr bei der Beklagten unterhaltenen Konto/Depot – wirtschaftlich Berechtigten. Wirtschaftlich berechtigt an der Klägerin – genauer: an dem von ihr bei der Beklagten unterhaltenen Konto/Depot – sind die aus C._____, Türkei, stammenden Eheleute D._____ und E._____ (act. 1 Rz. 2 und 9; act. 3/1 und 3/5; act. 21 Rz. 38 ff. und Rz. 152; act. 22/4). ii. Die Beklagte ist eine in F._____ domizilierte Aktiengesellschaft, welche den Betrieb einer Bank bezweckt und vorwiegend im Bereich des Private Banking sowie des Wealth Management tätig ist. Sie verfügt über mehrere Zweigniederlassungen, unter anderem in Zürich. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der G._____ (Switzerland) AG (fortan: G._____), welche von der Beklagten gegen Ende 2011 übernommen wurde. Die Klägerin unterhält Konto und Depot bei der Beklagten (act. 1 Rz. 3; act. 3/2-3; act. 21 Rz. 152 und 156; act. 22/5). b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz wegen angeblich unautorisierter Transaktionen in Verletzung des Anlageberatungsvertrags, eventualiter in Verletzung des Vermögensverwaltungsvertrags. Weiter verlangt die Klägerin von der Beklagten im Sinne einer Stufenklage Rechenschaft und Abrechnung über deren Geschäftsführung im Zusammenhang mit den für die Klägerin getätigten Anlagen, insbesondere über allfällig vereinnahmte Retrozessionen oder vergleichbare Drittvergütungen (Stufe 1). Im Anschluss an die Rechenschaftsablage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung dieser noch zu beziffernden Drittvergütungen (Stufe 2). Die Beklagte bestreitet sämtliche

- 9 - Haftungsvoraussetzungen sowie den Anspruch auf Erstattung von Retrozessionen oder vergleichbarer Drittvergütungen. Sie schliesst auf Abweisung der Klage und verlangt im Gegenzug von der Klägerin widerklageweise die Ausgleichung des Negativsaldos auf deren Konto/Depot. Die Klägerin beantragt wiederum die Abweisung der Widerklage. B. Prozessverlauf a. Mit Eingabe vom 11. September 2015 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit Verfügung vom 16. September 2015 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 47'000.– angesetzt (act. 4), welcher fristgerecht einging (act. 9). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 (Datum Poststempel) beantragte die Beklagte, die Klägerin sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung eine Sicherheit von mindestens CHF 59'800.– zu leisten (act. 6). Nachdem die Klägerin auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 Frist angesetzt, um für die Parteientschädigung eine Sicherheit von CHF 59'800.– zu leisten (act. 10-13). Die Sicherheit für die Parteientschädigung ging fristgerecht ein (act. 15). Mit Verfügung vom 17. November 2015 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 16). Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 (Datum Poststempel) erstattete die Beklagte innert angesetzter Nachfrist ihre Klageantwort und erhob zugleich Widerklage mit dem oben aufgeführten Rechtsbegehren (act. 18-21). Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wurde der Beklagten und Widerklägerin (fortan: Beklagte) Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 20'000.– angesetzt (act. 22A), welcher fristgerecht einging (act. 24). b. Mit Verfügung vom 6. April 2016 wurde die Prozessleitung an Oberrichterin Dr. Claudia Bühler als Instruktionsrichterin delegiert (act. 25). In der Folge wurden die Parteien auf den 22. Juni 2016 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 26A), welche zu keiner Einigung führte (Prot. S. 11 f.). c. Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet sowie der Klägerin und Widerbeklagten (fortan: Klägerin) Frist zur Einrei-

- 10 chung der Replik/Widerklageantwort angesetzt (act. 28). Mit Eingabe vom 29. September 2016 (Datum Poststempel) erstattete die Klägerin fristgerecht ihre Replik/Widerklageantwort und passte ihr Rechtsbegehren wie eingangs aufgeführt an (act. 30). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 wurde der Beklagten Frist zu Einreichung der Duplik/Widerklagereplik angesetzt (act. 32). Mit Noveneingabe vom 24. Oktober 2016 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin drei weitere Beweismittel ein (act. 34 und 35/1-3); diese Noveneingabe wurde der Beklagten umgehend zugestellt (act. 38/2). Die Duplik/Widerklagereplik der Beklagten vom 9. Januar 2017 (Datum Poststempel) ging innert erstreckter Frist ein (Prot. S. 15 und act. 39). Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde der Klägerin dann Frist zur Einreichung der Widerklageduplik angesetzt (act. 41), welche die Klägerin mit Eingabe vom 17. März 2017 (Datum Poststempel) fristgerecht erstattete (act. 43). Mit Verfügung vom 21. März 2017 wurde der Beklagten das Doppel der Widerklageduplik zugestellt und gleichzeitig der Aktenschluss festgehalten (act. 44). Mit Noveneingabe vom 30. August 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin zwei weitere Beweismittel ein (act. 46 und 47/1-2); diese Noveneingabe wurde der Beklagten umgehend zugestellt (Prot. S. 18). Die Beklagte äusserte sich zur Noveneingabe vom 30. August 2017 ihrerseits mit Eingabe vom 7. September 2017 (Datum Poststempel; act. 48), welche umgehend der Klägerin zugestellt wurde (Prot. S. 19). Mit Noveneingabe vom 3. Oktober 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ein weiteres Beweismittel ein (act. 49 und 50); diese Noveneingabe wurde der Beklagten umgehend zugestellt (Prot. S. 20). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 (Datum Poststempel) nahm die Beklagte Stellung zur Noveneingabe vom 3. Oktober 2017 (act. 52); diese Novenstellungnahme wurde der Klägerin umgehend zugestellt (Prot. S. 21). Weitere Eingaben gingen nicht ein. Auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung haben beide Parteien verzichtet (act. 54-57). d. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. e. Beide Parteien haben umfangreiche Beweismittel eingereicht. Diese werden im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung, soweit relevant, einbezogen.

- 11 - Erwägungen: 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht 1.1.1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist zwar nicht strittig (act. 1 Rz. 4 f.; act. 21 Rz. 152), jedoch von Amtes wegen zu prüfen. 1.1.2. Die Parteien haben unbestrittenermassen eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen (act. 1 Rz. 4; act. 3/4 S. 5 [dort Ziff. 27]; act. 21 Rz. 152 und act. 22/1 S. 7 [dort Ziff. 19]). Entgegen der klägerischen Auffassung beurteilen sich Gültigkeit und Inhalt der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien hier nicht nach Art. 5 IPRG (act. 1 Rz. 4), sondern nach Art. 23 LugÜ (i.V.m. Art. 63 Ziff. 1 LugÜ). Es reicht nämlich aus, dass eine Partei in einem Drittstaat und die andere in einem Mitgliedstaat des LugÜ ihren Sitz hat, selbst wenn das Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaates vereinbart worden sind (SHK LugÜ-KILLIAS, 2. Aufl., Bern 2011, Art. 23 N 14, m.w.H.; BSK LugÜ-BERGER, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 23 N 10 und 17, je m.w.H.). Die Beklagte hat ihren (Haupt-)Sitz in F._____ (act. 3/2-3; act. 22/5), mithin in der Schweiz, und es wurde eine Zuständigkeit am beklagtischen Hauptsitz (F._____) oder am Sitz einer schweizerischen Zweigniederlassung (Zürich, Lugano, Basel) vereinbart (act. 3/2 S. 1; act. 3/4 S. 5; act. 22/1 S. 7). Die Klägerin hat ihren Sitz ausserhalb des LugÜ-Raums. Die Voraussetzungen gemäss Art. 23 Ziff. 1 LugÜ sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Dass ein internationaler Sachverhalt vorliegt, ist offensichtlich. Damit besteht eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien und die internationale Zuständigkeit der Schweiz sowie die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts sind gegeben. 1.1.3. Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts ist ebenfalls gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG; vgl. betreffend Ziff. 8 und 9 des modifizierten Rechtsbegehrens jedoch unten Ziff. 1.2.5).

- 12 - 1.1.4. Sodann haben die Parteien unbestrittenermassen eine Rechtswahl zugunsten schweizerischen Rechts getroffen (Art. 116 Abs. 1 IPRG; act. 1 Rz. 6; act. 3/4 S. 5; act. 21 Rz. 30 f. und Rz. 152; act. 22/1 S. 7). Somit ist auf den vorliegenden Fall schweizerisches Recht anzuwenden. 1.2. Objektive Klagenhäufung / Stufenklage 1.2.1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten gestützt auf materielles Recht (Art. 400 Abs. 1 OR) Rechenschaft und Abrechnung über deren Geschäftsführung im Zusammenhang mit den für die Klägerin getätigten Anlagen, insbesondere über allfällig vereinnahmte Retrozessionen oder vergleichbare Drittvergütungen. Im Anschluss an die Rechenschaftsablage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung dieser – explizit noch zu beziffernden – Drittvergütungen (act. 1 S. 3 und Rz. 204 ff.; act. 30 S. 3 und Rz. 508). Damit erhebt die Klägerin eine Stufenklage, welche zum Antrag auf Zusprechung von Schadenersatz hinzutritt, was wiederum eine objektive Klagenhäufung bedeutet. Dabei ist zu beachten, dass die Stufenklage für sich allein schon als objektive Klagenhäufung zu verstehen ist (OBERHAM- MER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KUKO ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 85 N 15, m.w.H.; BK ZPO-MARKUS, Band I, Bern 2012, Art. 85 N 17, m.w.H.). Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass sich die Klägerin betreffend Rechenschaftsablage explizit auf Art. 400 Abs. 1 OR stützt, weshalb nicht von einem prozessualen Editionsantrag auszugehen ist. 1.2.2. Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern (a) das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist und (b) die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (objektive Klagenhäufung, Art. 90 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts und die Anwendung des ordentlichen Verfahrens hängen massgeblich vom Streitwert ab (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario; BGE 139 III 67, E. 1.2). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung des hiesigen Handelsgericht sowie des Bundesgerichts ist, soweit die sachliche Zuständigkeit bzw. die Verfahrensart für die einzelnen Ansprüche alleine aufgrund des Streitwerts unterschiedlich wäre, für die Frage der Zulässigkeit der Klagenhäufung auf den zusammengerechneten Streitwert abzustellen, soweit sich die Ansprüche nicht ge-

- 13 genseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 788, E. 4.2, m.w.H.). Hier schliessen sich die von der Klägerin eingeklagten Ansprüche nicht aus, zumal sie auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen; sie haben einerseits Schadenersatz aus Vertragsverletzung, andererseits Rechenschaftsablage und Vorteilserstattung im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR zum Gegenstand. Dies führt in der Folge dazu, dass der vorliegenden Stufenklage in Kombination mit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch von insgesamt TRY 8'198'540.– (= CHF 2'627'714.– per Rechtshängigkeit am 11. September 2015, Umrechnungskurs: 0.32051; Quelle: www.oanda.com) bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit bzw. der Verfahrensart keine eigenständige Bedeutung zukommt. 1.2.3. Indes gelten die weiteren allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO für alle Klagen (BGE 139 III 67, E. 2.4, m.w.H.); entsprechend müssen sie auch bei einer Stufenklage eingehalten werden. Die Aufzählung der allgemeinen Prozessvoraussetzungen in Art. 59 Abs. 2 ZPO ist nicht abschliessend (DOMEJ, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 59 N 15; BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 59 N 2). Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehört insbesondere auch, dass ein Begehren um Zahlung eines Geldbetrages zu beziffern ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Davon kann nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden, nämlich, wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, bereits zu Beginn des Prozesses ihre Forderung zu beziffern. In diesem Fall kann eine unbezifferte Forderungsklage erhoben werden, wobei jedoch ein Mindestwert angegeben werden muss, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 142 III 102, E. 3, m.w.H.; BGE 140 III 409, E. 4, m.w.H.). Die Stufenklage ist eine Erscheinungsform der unbezifferten Forderungsklage, bei welcher ebenfalls zwingend ein Mindeststreitwert im Sinne eines vorläufigen Streitwerts anzugeben ist (OBERHAMMER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 85 N 14, m.w.H.; FÜLLEMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO – Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 85 N 4, m.w.H.; BK ZPO-MARKUS, a.a.O., Art. 85 N 16; BGE 140 III 409, E. 4.3 f., m.w.H.). 1.2.4. Die Klägerin hat bis zuletzt keinen Mindeststreitwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO angegeben (act. 1 S. 3 und Rz. 204 ff.; act. 30 S. 3 und Rz. 508). Sie

- 14 führt auch nicht aus, dass und inwiefern ihr die Angabe eines Mindeststreitwerts nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen wäre. Insbesondere sind der Klägerin gemäss eigenen Angaben (spätestens) seit 15. April 2014 die Berechnungsgrundlagen für die von ihr verlangten Drittvergütungen – bzw. für einen Teil davon – bekannt (act. 1 Rz. 209; act. 3/4 Blatt 6 und act. 3/101). Es bleibt zudem unklar, in welcher Währung die Klägerin ihre Stufenklage (Stufe 2) erhebt. Weil das klägerische Auskunftsbegehren als akzessorischer Hilfsanspruch der Durchsetzung des Antrags auf Bezahlung von Drittvergütungen dient, kann auch nicht gesagt werden, es handle sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit ohne Streitwert. Da die Klägerin zudem anwaltlich vertreten ist, findet die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) bezüglich des Mindeststreitwerts hier keine Anwendung, zumal der Wortlaut von Art. 85 Abs. 1 ZPO klar ist (vgl. OGer ZH LB110063-O vom 21. Oktober 2011, E. 4.6, m.w.H.; BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.1, m.w.H.). Schliesslich stellt die fehlende Angabe eines (Mindest-)Streitwerts, mithin die fehlende (Mindest-)Bezifferung einer Klage keinen Mangel dar, der mit den in Art. 132 ZPO genannten Mängeln vergleichbar wäre, weshalb der Klägerin keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist (BGE 140 III 409, E. 4.3.2, m.w.H.; BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.2, m.w.H.; BGE 137 III 617, E. 6.4, m.w.H.; OGer ZH LB120028-O vom 13. August 2012, E. 1 und E. 3, publiziert in ZR 111 (2012) Nr. 76 [S. 218]; vgl. auch LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 221 N 3, m.w.H.). Dies ist vorliegend insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin – in Kenntnis von Art. 85 Abs. 1 ZPO – nicht etwa versehentlich keinen Mindeststreitwert angibt, sondern die Bezifferung explizit erst nach Offenlegung in Aussicht stellt. Auch hat sie die allfällig zuzusprechende Summe an Drittvergütungen nicht in das Ermessen des hiesigen Handelsgerichts gestellt. Damit bleibt es dabei, dass die Klägerin bis zuletzt keinen Mindeststreitwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO angegeben hat. Müsste die Klägerin im vorliegenden Verfahren, wo der anzugebende Mindeststreitwert hinsichtlich der objektiven Klagenhäufung irrelevant ist (oben Ziff. 1.2.2), nicht auch zwingend einen Mindeststreitwert angeben, wäre sie gegenüber Klägern von selbständig eingereichten Stufenklagen ohne ersichtliche Rechtfertigung besser gestellt. Mangels

- 15 - Mindestbezifferung ist auf Ziff. 8 und 9 des modifizierten Rechtsbegehrens (= Ziff. 4 und 5 des ursprünglichen Rechtsbegehrens) nicht einzutreten. 1.2.5. Selbst wenn nicht von einer Streitwertzusammenrechnung (oben Ziff. 1.2.2) ausgegangen würde, käme man nicht zu einem anderen Ergebnis. Dann nämlich wäre die vorliegende Stufenklage hinsichtlich Zuständigkeit und Verfahrensart für sich allein zu betrachten. Aus den genannten Gründen kämen auch hier weder die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) noch die Verbesserung (Art 132 ZPO) zur Anwendung (oben Ziff. 1.2.4). Aufgrund der fehlenden Mindestbezifferung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO mangelte es an einer notwendigen Prämisse für die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit bzw. der Verfahrensart und es wäre auf Ziff. 8 und 9 des modifizierten Rechtsbegehrens ebenfalls nicht einzutreten. 1.2.6. Selbst wenn auf Ziff. 8 und 9 des modifizierten Rechtsbegehrens eingetreten würde, wäre die fehlende Angabe eines Mindeststreitwerts im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO wohl als mangelhafte Begründung der Stufenklage aufzufassen. Da die Klägerin nach eigenen Angaben seit dem 24. Januar 2014 Kenntnis vom "Totalverlust" und den konkret getätigten Optionsgeschäften auf ihrem Konto/Depot bei der Beklagten hat (act. 1 Rz. 43), erwiesen sich die allgemein formulierten Ziff. 8 und 9 des modifizierten Rechtsbegehrens überdies als nicht genügend präzise bzw. als nicht hinreichend bestimmt. Deshalb wären Ziff. 8 und 9 des modifizierten Rechtsbegehrens im Eintretensfall abzuweisen. 1.2.7. Zudem wären diese beiden Rechtsbegehren – mit der Beklagten und entgegen der Klägerin (act. 1 Rz. 204 ff.; act. 30 Rz. 508; act. 21 Rz. 313 ff.; act. 39 Rz. 311) – auch deshalb abzuweisen, weil die Klägerin rechtsgültig auf die Herausgabe von Retrozessionen verzichtet hat, wie sogleich aufzuzeigen ist: 1.2.7.1. Die Klägerin hat die "General Conditions" der Beklagten in der Version vom Januar 2013 und die Ergänzung zu deren Art. 17 gemäss eigenen Angaben am 15. April 2014 zur Kenntnis genommen (act. 1 Rz. 209 f.; act. 3/4 und 3/101). Weiter hatte die Klägerin Kenntnis von den ehemaligen "General Conditions" der G._____ (act. 21 Rz. 30 und Rz. 42; act. 22/1; act. 30 Rz. 332 und Rz. 341).

- 16 - 1.2.7.2. Die Ergänzung zu Art. 17 der "General Conditions" der Beklagten (Version Januar 2013) enthält – nebst einer Verzichtserklärung – die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Berechnungsgrundlagen für die seitens der Beklagten (allfällig) eingenommenen Retrozessionen und ähnlichen Drittvergütungen (vgl. BGE 137 III 393, E. 2, m.w.H.). Konkret sind Prozentbereiche für verschiedene Kategorien von Finanzprodukten aufgeführt (act. 3/4 letztes Blatt). Damit war es für die Klägerin (spätestens) ab dem 15. April 2014 möglich, sich ein zumindest ungefähres Bild über den Umfang allfälliger Drittvergütungen zu machen, zumal die relevanten Transaktionen (seit 1. Januar 2010; act. 1 Rz. 211) vor dem 15. April 2014 stattfanden und die Klägerin gemäss eigenen Angaben am 24. Januar 2014 vom "Totalverlust" und den Optionsgeschäften auf ihrem Konto/Depot bei der Beklagten erfahren hat (act. 1 Rz. 43). 1.2.7.3. Schliesslich hat die Klägerin nicht geltend gemacht, jemals (d.h. auch nicht nach Kenntnisnahme am 15. April 2014) gegen die Einführung der "General Conditions" in der Version vom Januar 2013, geschweige denn gegen die darin – erstmals (act. 1 Rz. 209) – enthaltene Ergänzung zu Art. 17 opponiert zu haben, wie gemäss den ehemaligen "General Conditions" der G._____ erforderlich (act. 22/1 S. 5 und S. 7 [dort Ziff. 18]). 1.2.7.4. Entsprechend müsste die Klägerin die "General Conditions" in der Version vom Januar 2013 sowie die Ergänzung zu deren Art. 17 gegen sich gelten lassen und sie hätte auf die von der Beklagten allfällig eingenommenen Drittvergütungen – nachträglich und in Kenntnis der Berechnungsgrundlagen (BGE 137 III 393, E. 2, m.w.H.) – ohnehin verzichtet. Entsprechend würden sich Ziff. 8 und 9 des modifizierten Rechtsbegehrens auch aus diesem Grund als unbegründet erweisen und wären abzuweisen. Somit könnte offen bleiben, ob die Beklagte tatsächlich Retrozessionen oder ähnliche Drittvergütungen erhalten hätte oder nicht (act. 21 Rz. 314 und act. 30 Rz. 508).

- 17 - 1.3. Übrige Prozessvoraussetzungen der Klage Die übrigen Prozessvoraussetzungen der Klage, welche von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO), erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage im Übrigen einzutreten. 1.4. Klageänderung 1.4.1. Die Klägerin reduzierte mit ihrer Replik ihr Hauptbegehren um TRY 500.– (act. 30 S. 2 und Rz. 110 f.), was jederzeit zulässig ist (Art. 227 Abs. 3 ZPO). Die Reduktion bzw. Beschränkung des Rechtsbegehrens bedeutet einen teilweisen Klagerückzug (NAEGELI/MAYHALL, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 227 N 35, m.w.H.). Entsprechend ist das Verfahren (Hauptklage) im Umfang von TRY 500.– als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO). 1.4.2. Darüber hinaus erweiterte die Klägerin ihr ursprüngliches Rechtsbegehren um vier weitere Subeventualanträge (Ziff. 4 bis 7 des modifizierten Rechtsbegehrens; act. 30 S. 3). Eine Klage kann vor der Hauptverhandlung geändert werden, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und (a) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder (b) die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Das mit der Replik modifizierte Rechtsbegehren ist (ebenfalls) im ordentlichen Verfahren zu beurteilen und beruht auf dem gleichen Rechtsverhältnis wie das ursprüngliche Rechtsbegehren. Die Beklagte hat gegen die Klageänderung in formeller Hinsicht nicht opponiert. Die Voraussetzungen der Klageänderung sind vorliegend erfüllt und die vier weiteren Subeventualanträge damit zulässig. 1.5. Widerklage Die Voraussetzungen der Widerklage, welche von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 59 i.V.m. Art. 60 i.V.m. Art. 224 Abs. 1 ZPO), blieben unbestritten, erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist auch auf die Widerklage einzutreten.

- 18 - 1.6. Noveneingaben Die klägerischen Noveneingaben vom 24. Oktober 2016, vom 30. August 2017 und vom 3. Oktober 2017 betreffen alle das Strafverfahren gegen H._____ (für die Klägerin ehemals zuständige Kundenberaterin bei der Beklagten; act. 34 und 35/1-3; act. 46 und 47/1-2; act. 49 und 50). Die Beklagte opponierte in formeller Hinsicht nicht gegen die klägerischen Noveneingaben (act. 39 Rz. 312; act. 48; act. 52). Auch von Amtes wegen besteht kein Anlass, die formelle Zulässigkeit der klägerischen Noveneingaben in Frage zu stellen. 1.7. Zwischenfazit Im Umfang von TRY 500.– ist das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben. Da die Klägerin hinsichtlich ihrer Stufenklage entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 85 Abs. 1 ZPO keinen Mindeststreitwert nennt, und auch nicht ausführt, dass und inwiefern ihr die Bezifferung nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen wäre, ist auf Ziff. 8 und 9 des modifizierten Rechtsbegehrens (= Ziff. 4 und 5 des ursprünglichen Rechtsbegehrens) nicht einzutreten. 2. Unbestrittener Sachverhalt 2.1. Grundlagen der Bankbeziehung 2.1.1. Die Klägerin wurde am tt.mm.2009 gegründet, wobei I._____ ("Director") und J._____ ("Secretary") als einzelzeichnungsberechtigte Organe eingesetzt wurden (act. 1 Rz. 11; act. 3/1). In der Folge ging die Klägerin, handelnd durch I._____, am 24. November 2009 eine Geschäftsbeziehung (Konto/Depot) mit der G._____ ein, wobei die Klägerin auch deren "General Conditions" zur Kenntnis nahm und die Zustellung von Bankunterlagen an den "G._____ INSIGHT Electronic Mail Service" festlegte (act. 1 Rz. 10; act. 21 Rz. 42; act. 22/1). Die umfassende Bankvollmacht (ohne Substitutionsbefugnis; konkret: "unrestricted authority (without right of substitution)") der Klägerin an die Eheleute D._____ und E._____ datiert ebenfalls vom 24. November 2009 und trägt die Unterschrift von I._____ (act. 1 Rz. 11; act. 3/5; act. 21 Rz. 39; act. 22/5). Im Weiteren unterzeichnete I._____ für die Klägerin am

- 19 - 24. November 2009 eine Erklärung über die an ihrem Konto/Depot wirtschaftlich berechtigten Eheleute D._____E._____ ("Declaration of identity of the beneficial owner"; act. 21 Rz. 39; act. 22/4; act. 30 Rz. 340). Ebenfalls am 24. November 2009 unterzeichnete I._____ für die Klägerin die "Conditions for trading in Derivatives an Forward Contracts", die Formulare "G._____ INSIGHT Electronic Services" und "INSIGHT Activation Form FT" sowie eine "INSTRUCTION TO INVEST IN TI- ME DEPOSITS PLACED WITH TURKISH BANKS AND/OR WITHIN THE G._____ NETWORK" (act. 21 Rz. 46 und Rz. 83; act. 22/7 und 22/15a-b; act. 30 Rz. 68; act. 31/27). Die Vermögenswerte des Ehepaars D._____E._____ wurden hernach auf das Konto/Depot der neu gegründeten Klägerin bei der Beklagten übertragen und in der Folge von der Klägerin gehalten; die Vermögenswerte beliefen sich im Zeitpunkt der Übertragung auf rund USD 2'000'000.– (act. 1 Rz. 11; act. 21 Rz. 155). Am 15. Dezember 2009 unterzeichnete die Beklagte bzw. deren damaliger Kundenberater K._____ – nicht aber die Klägerin – das Dokument "My personal investment profile" (act. 21 Rz. 46; act. 22/6, act. 30 Rz. 135 ff., Rz. 343). Am 11. Januar 2010 unterzeichnete I._____ für die Klägerin ein "Credit Agreement" mit der Beklagten (act. 21 Rz. 47; act. 22/8 und act. 30 Rz. 344). Es wurde weder ein schriftlicher Anlageberatungs- noch ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag eingereicht. 2.1.2. Am tt.mm.2011 wurde die G._____ von der Beklagten übernommen (act. 1 Rz. 12; act. 21 Rz. 42 und Rz. 156; act. 22/5 S. 1 und S. 59). 2.1.3. Am 5. November 2012 bestätigte D._____ in C._____ unterschriftlich, dass er mit den Bedingungen des von der Beklagten an die Klägerin gewährten Kreditrahmens ("Credit Line") einverstanden sei ("Granting of a Credit Line"; act. 22 Rz. 47; act. 22/9; act. 30 Rz. 345 ff.). Am 5. November 2013 unterzeichnete D._____ sodann ein "Framework Agreement on Instructions for Specific Transactions" (act. 1 Rz. 36; act. 3/23). Gemäss unbestrittenem Vorbringen der Beklagten ersetzte dieses "Framework Agreement […]" das obgenannte Dokument "Conditions for trading in Derivatives an Forward Contracts" vom 24. November 2009 (act. 21 Rz. 183; act. 22/7 und act. 30 Rz. 469 mit Verweisen). Ebenfalls am 5. November 2013 unterzeichnete D._____ eine Empfangsbestätigung betreffend die

- 20 - Dokumente "Information der SBVg über die Bekanntgabe von Kundendaten im Zahlungsverkehr, bei Wertschriften und anderen Transaktionen im Zusammenhang mit SWIFT" und "Merkmale und Risiken von bestimmten Finanzgeschäften" (act. 1 Rz. 111; act. 3/60). Wie erwähnt, hat die Klägerin zudem gemäss eigenen Angaben (spätestens) seit dem 15. April 2014 Kenntnis von den "General Conditions" der Beklagten in der Version vom Januar 2013 und der Ergänzung zu deren Art. 17 (act. 1 Rz. 209; act. 3/4 und 3/101). 2.2. Involvierte Kundenberater Anfänglich war noch K._____ als Kundenberater für die Klägerin bzw. das Ehepaar D._____E._____ zuständig. Anfang 2011 wurde K._____ als Kundenberater von H._____ (heute: H1._____; act. 47/1) abgelöst (act. 1 Rz. 15 und Rz. 18; act. 21 Rz. 156). Diese traf das Ehepaar D._____E._____ erstmals anlässlich eines Besuches in C._____ am 7. März 2011 (act. 1 Rz. 18; act. 21 Rz. 162). Sodann war L._____ der Assistent von H._____ (act. 1 Rz. 43). H._____ blieb auch nach Übernahme der G._____ durch die Beklagte weiterhin als Kundenberaterin für die Klägerin zuständig. 2.3. Kommunikation zwischen den Parteien Die Klägerin bzw. das Ehepaar D._____E._____ hatte (nach Übernahme der G._____ durch die Beklagte) noch bis Ende Mai 2012 unbestrittenermassen die Möglichkeit, über den bis dahin verfügbaren "G._____ Insight Electronic Service" online in ihre Bankunterlagen Einsicht zu nehmen (act. 21 Rz. 83). Dies war, wie erwähnt, die von der Klägerin im Rahmen der Kontoeröffnung festgelegte Zustellungsart. Vom Online-Banking machte die Klägerin bzw. das Ehepaar D._____E._____ keinen Gebrauch; gemäss klägerischem Vorbringen aktivierte das Ehepaar D._____E._____ das entsprechende Passwort nie (act. 30 Rz. 393; act. 39 Rz. 262). Unbestritten ist, dass die Eheleute D._____E._____ keine Zustellung von Bankunterlagen an ihre Adresse in der Türkei wünschten. Bankauszüge haben die Eheleute D._____E._____ nie verlangt. Bestritten ist hingegen, dass die Eheleute D._____E._____ auch keine Zustellung von irgendwelchen Bankunterlagen in ihr Dossier bei der Beklagten wollten: Die Beklagte ist – anders als die Klä-

- 21 gerin – der Auffassung, es habe eine Banklagernd-Vereinbarung bestanden (act. 1 Rz. 21 und Rz. 23; act. 21 Rz. 83 f. und Rz. 166; act. 30 Rz. 233 ff.; act. 39 Rz. 188). Fest steht jedoch, dass das Ehepaar D._____E._____ und die Beklagte – nebst Besuchen von H._____ und L._____ in C._____ – auch telefonischen Kontakt hatten (act. 1 Rz. 30 ff., Rz. 42, Rz. 58 ff.). Die Inhalte dieser Kontakte und der diesbezüglichen Rapporte sind wiederum (weitgehend) strittig. Soweit relevant wird darauf im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung näher einzugehen sein. 2.4. Anlagen und Transaktionen 2.4.1. Nach Gründung der Klägerin wurde über deren Konto/Depot bei der G._____ (und hernach bei der Beklagten) eine Vielzahl von verschiedenen Anlagegeschäften getätigt, wobei diese teilweise durch Darlehen fremdfinanziert waren (Leverage-Effekt). Im Jahr 2009 hatte D._____ über eine bei der Bank M._____ in F._____ geführte Bankverbindung begonnen, sporadisch mit Goldoptionen zu handeln ("experimentieren"). Zudem wurde bei der Beklagten am 27. Januar 2010 eine Goldoption auf Rechnung der Klägerin verkauft. Vereinzelt schlug K._____ auch Devisentermingeschäfte zur Absicherung von Währungsschwankungen vor. Am 26. April 2011 erteilte D._____– gemäss Ausführungen der Klägerin erstmals – H._____, mithin der Beklagten, den Auftrag, Goldoptionen auf dem dort gehaltenen Vermögen zu schreiben, was instruktionsgemäss erfolgte. In der Folge erteilte D._____ der Beklagten bis August 2011 weitere Aufträge betreffend Goldoptionsgeschäfte. Aufgrund des Anstiegs des Goldpreises im Sommer 2011 stellte die Klägerin die ausstehenden Optionen glatt, um Verluste zu minimieren, wobei auf dem bei der Beklagten gehaltenen Vermögen dennoch ein Verlust von (bestrittenen) USD 733'000.– resultierte. Das bei der Bank M._____ gelegene Vermögen – USD 2'500'000.– gemäss Angaben der Klägerin – ging aufgrund der dort getätigten Goldoptionsgeschäfte vollständig verlustig (act. 1 Rz. 14 ff., Rz. 24 f.; act. 3/6-20, 3/29; act. 21 Rz. 124, Rz. 160, Rz. 169 f.; act. 22/16). 2.4.2. Sodann ist unbestritten, dass über das klägerische Konto/Depot – nebst den obgenannten Goldoptions- und weiteren, teilweise fremdfinanzierten Anlagegeschäften – im Zeitraum vom 9. Januar 2012 bis 17. Januar 2014 die streitgegenständlichen Devisenoptionsgeschäfte getätigt wurden. Konkret wurden über das

- 22 klägerische Konto/Depot insgesamt 69 Call-Optionen verkauft bzw. geschrieben (teils auf dem Währungspaar USD/TRY, teils auf dem Währungspaar EUR/TRY). Mit diesen Devisenoptionsgeschäften wurden im Zeitraum vom 9. Januar 2012 bis 9. April 2013 Gewinne erzielt. Hingegen waren diese Devisenoptionsgeschäfte im Zeitraum vom 19. April 2013 bis 17. Januar 2014 infolge Abschwächung der Türkischen Lira (weitgehend) verlustreich. Es kam verschiedentlich zu Rückkäufen bzw. Glattstellungen (act. 1 Rz. 50 ff., Rz. 56, Rz. 71, Rz. 164, Rz. 169; act. 3/29 und 3/29/1-69; act. 21 Rz. 12, Rz. 102). 2.4.3. In der ersten Januarhälfte 2014 stockte D._____ das klägerische Portfolio mittels mehrerer Zahlungen über Drittkonten verschiedener Personen um insgesamt USD 600'000.– auf (act. 1 Rz. 38 ff.; act. 3/96-100; act. 21 Rz. 186 ff.). Auf die genauen Umstände dieser Aufstockung wird im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung näher einzugehen sein. 2.4.4. Ferner ist unbestritten, dass im Zeitraum vom 24. Juni 2013 bis 7. Januar 2014 insgesamt sechs rechtsgrundlose Zahlungen – veranlasst durch die Beklagte bzw. H._____ – in verschiedenen Währungen von diversen Drittkonten (anderer Inhaber) auf das klägerische Konto/Depot geflossen sind, und dass die entsprechenden Beträge von der Beklagten Ende November/Anfang Dezember 2014 per ursprünglichem Valuta-Datum wieder zurückgebucht wurden (act. 1 Rz. 71 ff.; act. 3/46-58; act. 21 Rz. 227 f.; act. 22/2-3). 2.5. Vermögensstände 2.5.1. Folgende Gesamt-Saldi (in USD) sind für das von der Klägerin bei der Beklagten gehaltene Portfolio Nr. 1 (neu 2) – soweit behauptet – unbestritten (act. 1 Rz. 181; act. 3/9 und 3/67-68; act. 21 Rz. 49 und Rz. 62; act. 22/10-11; act. 22/14; act. 39 Rz. 167): − per 31. Dezember 2010: USD 2'276'081.24; − per 31. Dezember 2011: USD 1'949'613.41; − per 31. Dezember 2012: USD 2'436'320.00; − per 31. Dezember 2014: USD 480'747.00 -; − per 16. Februar 2016: USD 454'246.00 -.

- 23 - 2.5.2. Die Parteien haben noch zahlreiche weitere Vermögensübersichten, Kontoauszüge und Transaktionsbelege eingereicht, die darin wiedergegebenen Zahlen in ihren Rechtsschriften aber meist nur auszugsweise behauptet (z.B.: Vermögensstände per 30. Juni 2013 und 31. Dezember 2013; act. 1 Rz. 121; act. 3/62-63). Soweit relevant wird auf diese Dokumente im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung näher einzugehen sein. 2.6. Strafverfahren Am 3. März 2014 erhob die Beklagte Strafanzeige gegen ihre Kundenberaterin H._____ wegen Verdachts auf Urkundenfälschung und Vermögensdelikte im Zusammenhang mit zahlreichen Kunden der Beklagten (act. 31/4). In der Folge führte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen H._____ (Referenz-Nr. BAST/2014/191100036). Im Rahmen dieser Untersuchung wurden unter anderem H._____ als Beschuldigte, L._____ als Zeuge und D._____ als Auskunftsperson einvernommen (act. 31/1, 31/4-7, 31/9, 31/11, 31/21, 31/24, 31/30, 31/33). Diese Untersuchung mündete in der Anklage vom 26. September 2016 (act. 35/1). Mit Urteil der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2017 wurde H._____ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft (act. 47/1). Weiter wurde im Zivilpunkt festgestellt, dass H._____ gegenüber der Klägerin (Privatklägerin Nr. 13 bzw. Kunde Nr. 19 im Strafverfahren; act. 31/22 und act. 46 Rz. 6) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs der Schadenersatzansprüche wurde die Klägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (act. 47/1 S. 5). Die Beklagte wird nicht als Privatklägerin gegen H._____ aufgeführt, sondern als "andere Verfahrensbeteiligte" (act. 47/1 S. 3). Das Urteil vom 23. August 2017 ist noch nicht rechtskräftig, da Berufung erhoben wurde (act. 49 S. 3).

- 24 - 3. Hauptklage: Übersicht 3.1. Konkret verlangte die Klägerin in der Klagebegründung "Schadenersatz aufgrund pflichtwidriger Einzelanlagen" aus Anlageberatungsvertrag mit beschränkter, eventualiter voller Vorteilsanrechnung (Ziff. 1 und 2 des ursprünglichen Rechtsbegehrens; act. 1 Rz. 148 ff.). Subeventualiter verlangte die Klägerin in der Klagebegründung "Schadenersatz aufgrund einer pflichtwidrigen Anlagestrategie" aus Anlageberatungs- oder Vermögensverwaltungsvertrag (Ziff. 3 des ursprünglichen Rechtsbegehrens; act. 1 Rz. 174 ff.). 3.2. In der Replik modifizierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren und ergänzte dieses um vier weitere Subeventualbegehren (act. 30 S. 2 f.): Sie verlangt nun – weiterhin aus Anlageberatungsvertrag – Schadenersatz aufgrund pflichtwidriger Einzelanlagen mit beschränkter, eventualiter voller Vorteilsanrechnung (Ziff. 1 und 2 des modifizierten Rechtsbegehrens; act. 30 Rz. 43 ff. und Rz. 102 ff.). Subeventualiter verlangt die Klägerin in der Replik Schadenersatz aus Vermögensverwaltungsvertrag aufgrund einer pflichtwidrigen Anlagestrategie wie folgt: Einerseits aus "Verwaltungsmandat beschränkt auf Treuhandanlagen und Festgelder" und – als Untervariante – aus "Verwaltungsmandat im Einklang mit der bislang verfolgten Anlagestrategie" (Ziff. 3 des modifizierten Rechtsbegehrens), sowie andererseits aus "Verwaltungsmandat zwecks Handel mit Optionen" (Ziff. 4 bis 7 des modifizierten Rechtsbegehrens; act. 30 Rz. 114 ff. und Rz. 194 ff., Rz. 200 ff., Rz. 209 ff.). 3.3. Sodann verlangt die Klägerin gestützt auf den Vermögensverwaltungsvertrag die Rückerstattung von USD 600'000.– (Portfolio-Aufstockung im Januar 2014; act. 30 Rz. 222 ff.). Diesbezüglich enthält das klägerische Rechtsbegehren keinen eigenen (Subeventual-)Antrag. 3.4. Die verschachtelten Ausführungen der Klägerin (insbesondere in der Replik; act. 30 Rz. 194 ff., Rz. 200 ff. und Rz. 209 ff.) sind – wie von der Beklagten zu Recht gerügt wird (act. 39 Ziff. 164) – teilweise schwer nachvollziehbar und dementsprechend den einzelnen Argumentationssträngen der Klägerin (wenn überhaupt) nur mit erheblichem Aufwand zuzuordnen.

- 25 - 3.5. Die nachfolgende Beurteilung der Hauptklage befasst sich zunächst mit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch aus Anlageberatungsvertrag (Ziff. 1 und 2 des modifizierten Rechtsbegehrens), anschliessend mit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch aus Vermögensverwaltungsvertrag ("Verwaltungsmandat beschränkt auf Treuhandanlagen und Festgelder" bzw. "[…] im Einklang mit der bislang verfolgten Anlagestrategie"; Ziff. 3 des modifizieren Rechtsbegehrens), hernach mit dem anderweitig geltend gemachten Schadenersatzanspruch aus Vermögensverwaltungsvertrag ("Verwaltungsmandat zwecks Handel mit Optionen"; Ziff. 4 bis 7 des modifizierten Rechtsbegehrens), und schliesslich mit der verlangten Rückerstattung der Aufstockung von USD 600'000.– (kein Rechtsbegehren). 4. Schadenersatzanspruch aus Anlageberatungsvertrag (Ziff. 1 und 2 des modifizierten Rechtsbegehrens) 4.1. Standpunkt der Klägerin 4.1.1. Die Klägerin macht im Hauptstandpunkt (Ziff. 1 und 2 des modifizierten Rechtsbegehrens) einen Schadenersatzanspruch aus Anlageberatungsvertrag geltend und wirft der Beklagten verschiedene Pflichtverletzungen vor. Ausgangspunkt der klägerischen Argumentation sind die Verluste aus den Goldoptionsgeschäften vor/bis August 2011: Die Klägerin bzw. D._____ habe infolge der massiven Verluste aus den Goldoptionen gegenüber der Beklagten bzw. H._____ nach August 2011 eine konservative Anlagestrategie instruiert. Die Beklagte habe darauf den Anlageberatungsvertrag verletzt, indem sie bzw. H._____ eigenmächtig – d.h. ohne entsprechende Instruktion, Kenntnis und/oder Genehmigung seitens der Klägerin – Devisenoptionsgeschäfte getätigt habe. H._____ habe diese unautorisierten Geschäfte durch Fälschung von Contact Reports und Vermögensverschiebungen von Drittkonten verschleiert, mithin die Klägerin getäuscht. Die Genehmigungsfiktion greife vorliegend nicht (act. 1 Rz. 24 ff., Rz. 48 ff., Rz. 58 ff. Rz. 71 ff., Rz. 82 ff.; act. 30 Rz. 56 ff., Rz. 88 ff., Rz. 98 ff., Rz. 225 ff., Rz. 461). 4.1.2. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Klägerin bzw. das Ehepaar D._____E._____ habe von den Devisenoptionsgeschäften gewusst oder diese gar

- 26 genehmigt, habe die Beklagte ihre vertraglichen Treue- und Sorgfaltspflichten verletzt: H._____ habe als Kundenberaterin nicht über die nötigen Fachkenntnisse für die getätigten Devisenoptionsgeschäfte in der Währung eines "Emerging Market" (Türkische Lira) verfügt (Übernahmeverschulden; act. 1 Rz. 86 ff., Rz. 93 ff.; act. 30 Rz. 408 f.). Weiter habe die Beklagte die "Know-Your-Customer-Rule" verletzt, indem sie ihren vorvertraglichen Beratungs- und Aufklärungspflichten, insbesondere der Erkundigungspflicht nicht nachgekommen sei und kein Kundenprofil erstellt habe (act. 1 Rz. 101 ff.). Sodann habe die Beklagte ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie die Klägerin bzw. die für diese handelnden Personen zu keiner Zeit über die Risiken aufgeklärt habe, die mit ungedeckten Optionen auf die Kursentwicklung der Währung eines "Emerging Market" verbunden seien (act. 1 Rz. 105 ff.). Überdies habe die Beklagte ihre Überwachungs- und Informationspflicht verletzt, indem sie die Klägerin nicht über die laufende Marktentwicklung, insbesondere den Abschwung der Türkischen Lira als Folge der Gezi-Park-Proteste im Mai 2013 informiert habe (act. 1 Rz. 114 ff.). Weiter habe die Beklagte die Klägerin nie auf die Problematik der mangelnden Diversifikation und der damit verbundenen Risiken hingewiesen (act. 1 Rz. 119 ff.). Schliesslich habe die Beklagte auch vertragliche, gesetzliche, branchen- und aufsichtsrechtliche Kontroll- und Überwachungspflichten verletzt, da es bankintern faktisch keine funktionierenden Compliance-Strukturen gegeben habe (act. 1 Rz. 124 ff.; act. 30 Rz. 253 ff.). 4.1.3. All diese (angeblichen) Pflichtverletzungen hätten den Verlust des von der Klägerin bei der Beklagten gehaltenen Vermögens, mithin einen Schaden adäquat kausal verursacht (act. 1 Rz. 146 ff., Rz. 191 ff.; act. 30 Rz. 112 ff., Rz. 296 ff., Rz. 504). Nach Art. 97 Abs. 1 OR habe die Beklagte der Klägerin diesen Schaden zu ersetzen (act. 1 Rz. 175 bezüglich Rz. 146 ff.: "Auch in diesem Falle […]."). Der Schaden belaufe sich (korrigiert) auf TRY 8'198'040.– bzw. eventualiter auf TRY 7'413'340.– (act. 1 Rz. 146 ff.; act. 30 S. 2 f. und Rz. 105 ff.). Das Verschulden der Beklagten sei zu vermuten (act. 1 Rz. 201 ff.), wobei die Beklagte ein grobes bzw. gravierendes Verschulden treffe (act. 30 Rz. 320 ff.). Die Klägerin hingegen treffe kein bzw. (eventualiter) nur ein geringes Mitverschulden (act. 30 Rz. 307 ff.).

- 27 - 4.2. Standpunkt der Beklagten 4.2.1. Die Beklagte bestreitet den klägerischen Standpunkt konsequent und umfangreich. Sie geht ihrerseits von einem de facto Vermögensverwaltungsvertrag bzw. von einem Anlageberatungsvertrag sui generis aus. Es habe kein Anlageberatungsvertrag bestanden und ein solcher wäre ohnehin nicht verletzt worden. Die von der Klägerin nachträglich monierten Transaktionen stellten keine Vertragsverletzungen dar: Die Eheleute D._____E._____ seien keineswegs die konservativen Anleger gewesen, als die sie sich darzustellen versuchten. Sie hätten seit jeher mit Optionen spekuliert und dabei in der Vergangenheit namentlich auch massive Verluste in Kauf genommen. Sie seien aggressive Spekulanten und auch nach August 2011 mit den von H._____ getätigten Optionsgeschäften einverstanden gewesen. Der Wechsel zu einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011 habe nie stattgefunden. Die Eheleute D._____E._____ hätten H._____ bei der Verwaltung ihres Portfolios einen grossen Spielraum, mithin eine Generalermächtigung eingeräumt. Die Eheleute D._____E._____ hätten von den über ihr Konto getätigten Devisenoptionen gewusst und seien über die mit Optionsgeschäften verbundenen Risiken aufgeklärt gewesen. Zudem hätten sie bewusst darauf verzichtet, sich über die Einzelheiten der über ihr Portfolio getätigten Investitionen ins Bild zu setzen. Überdies müsse sich die Klägerin bzw. das Ehepaar D._____E._____ die Genehmigungsfiktion entgegenhalten lassen. Die Contact Reports seien nicht gefälscht und es habe auch keinen Anlass zur Verschleierung der streitgegenständlichen Devisenoptionsgeschäfte gegeben (act. 21 Rz. 1 ff., Rz. 44 ff., Rz. 53 ff., Rz. 63 ff., Rz. 74 ff., Rz. 82 ff., Rz. 87 ff., Rz. 94 ff., Rz. 105 ff., Rz. 111 ff., Rz. 207 ff., Rz. 225 ff.; act. 39 Rz. 79 ff., Rz. 83, Rz. 100 ff., Rz. 106 ff., Rz. 183 ff.). 4.2.2. Sodann liege seitens der Beklagten keine Verletzung von Sorgfalts- und Treuepflichten vor; insbesondere treffe sie kein Übernahmeverschulden. H._____ habe sehr wohl über die für Optionsgeschäfte erforderlichen Sachkenntnisse verfügt. Beim klägerischen Vorhalt, bei der Beklagten seien funktionierende Compliance-Strukturen faktisch abwesend gewesen, handle es sich um eine unzutreffende Unterstellung; es seien keine Defizite in den beklagtischen Kontroll- und Com-

- 28 pliance-Strukturen auszumachen (act. 21 Rz. 61, Rz. 97 ff., Rz. 275; act. 39 Rz. 44, Rz. 197 ff., Rz. 275). 4.2.3. Weiter bestreitet die Beklagte die klägerische Schadensberechnung bis zuletzt: Das Quantitativ des angeblichen Schadens sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe es auch in der Replik unterlassen, den angeblich entstandenen Schaden gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben zu substantiieren. Der Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen und dem angeblichen Schaden sei nicht gegeben; die Klägerin habe nicht aufgezeigt, welche konkrete Pflichtverletzung konkret welchen Schaden verursacht haben soll. Die Klägerin treffe vielmehr ein massives, kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden, welches eventualiter bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen sei. Da die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nicht gegeben seien, bestehe auch kein Anlass, den Exkulpationsbeweis zu erbringen (act. 21 Rz. 14 ff., Rz. 116 ff., Rz. 127 ff., Rz. 146 ff., Rz. 175 ff., Rz. 283 ff., Rz. 306 ff., Rz. 310 ff.; act. 39 Rz. 111 ff., Rz. 118 f., Rz. 163 ff., Rz. 219 ff., Rz. 224 ff., Rz. 281, Rz. 306). 4.3. Vorbemerkungen Konto-/Depotinhaberin ist die Klägerin. Über das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Ehepaar D._____E._____ ist nichts bekannt, und die Parteien machen dazu auch keine Ausführungen. Die Eheleute D._____E._____ als wirtschaftlich Berechtigte des klägerischen Kontos/Depots stehen mit der Beklagten in keiner direkten Vertragsbeziehung, verfügen aber über eine umfassende Bankvollmacht. Es ist unbestritten, dass sämtliche nach dem 24. November 2009 erfolgten Handlungen des Ehepaars D._____E._____ gegenüber der Beklagten der Klägerin zuzurechnen sind und umgekehrt; beide Parteien betrachten die Klägerin und die Eheleute D._____E._____ als Einheit (act. 1 Rz. 8; act. 21 Rz. 40 und Rz. 152). Ebenso sind der Klägerin die Handlungen ihres einzelzeichnungsberechtigten Direktors, I._____, anzurechnen. Auf wessen Initiative hin die Klägerin gegründet und dieser Vermögen übertragen wurde, ist umstritten (act. 1 Rz. 11; act. 21 Rz. 155), für die Beurteilung jedoch irrelevant.

- 29 - 4.4. Vertragsqualifikation 4.4.1. Ausgangslage Die Klägerin geht von einem Anlageberatungsvertrag aus, die Beklagte von einem de facto Vermögensverwaltungsvertrag bzw. einem Anlageberatungsvertrag sui generis (oben Ziff. 4.1.1 und Ziff. 4.2.1). 4.4.2. Rechtliches Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommen für die Abwicklung von Börsengeschäften für die Kundschaft grundsätzlich drei verschiedene Vertragsbeziehungen in Betracht: die Vermögensverwaltung, die Anlageberatung und die blosse Konto-/Depot-Beziehung. Mit dem Vermögensverwaltungsvertrag beauftragt der Kunde die Bank, die Verwaltung eines bestimmten Vermögens gegen Honorar selbständig im Rahmen der vereinbarten Anlagestrategie und zwecks Erreichens des persönlichen Anlageziels des Kunden zu besorgen. Von der Vermögensverwaltung, bei der die Bank die auszuführenden Transaktionen im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht sowie der vereinbarten Anlagestrategie selbst bestimmt, unterscheidet sich die Anlageberatung durch die Zuständigkeit des Kunden für den Anlageentscheid. Der Anlageberatungsvertrag zeichnet sich in Abgrenzung von der reinen Konto-/Depot-Beziehung dadurch aus, dass der Kunde die Anlageentscheide zwar selbst trifft, die Bank ihm jedoch dabei beratend zur Seite steht (BGer 4A_436/2016 vom 7. Februar 2017, E. 3.1, m.w.H.; BGE 133 III 97, E. 7.1, m.w.H.). 4.4.3. Würdigung 4.4.3.1. Gestützt auf die Vorbringen beider Parteien ist eine reine Konto-/Depotbeziehung bereits an dieser Stelle auszuschliessen. Da die Klägerin auf einen (bestrittenen) Anlageberatungsvertrag abstellt und daraus Rechte, mithin einen Schadenersatzanspruch ableitet, trägt sie grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast für das Bestehen eines Anlageberatungsvertrags. Angesichts der umfangreichen Bestreitungen der Beklagten trifft die Klägerin zudem eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast (mehr dazu unten Ziff. 4.5.2.4).

- 30 - 4.4.3.2. Die genaue Qualifikation des zwischen den Parteien unbestrittenermassen bestehenden Vertragsverhältnisses ist vorliegend indessen nicht von Bedeutung und es muss darauf bei der Beurteilung von Ziff. 1 und 2 des modifizierten Rechtsbegehrens nicht näher eingegangen werden: Unabhängig vom Bestehen eines Anlageberatungs- oder Vermögensverwaltungsvertrags kann der Anleger nämlich eine Anlagestrategie verfolgen bzw. instruieren; der Unterschied zwischen diesen beiden Vertragsarten liegt, wie ausgeführt, primär in der Zuständigkeit für die konkreten Anlageentscheide im Rahmen dieser Anlagestrategie. Sowohl der Anlageberatungs- als auch der Vermögensverwaltungsvertrag unterstehen grundsätzlich dem Recht des einfachen Auftrags (Art. 394 ff. OR; BERTSCHINGER, Sorgfaltspflichten der Bank bei Anlageberatung und Verwaltungsaufträgen, Diss. Zürich 1991, S. 14 ff.; EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl., Zürich 2011, N 1752; GUTZWILLER, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, Zürich 2008, S. 26, S. 34 und S. 52), wobei die Weisungen des Auftraggebers (Klägerin) für den Auftragnehmer (Beklagte) verbindlich sind (Art. 397 Abs. 1 OR). Das Fundament der klägerischen Ausführungen bildet, wie dargelegt, die angebliche Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011, was eine Weisung im auftragsrechtlichen Sinn darstellt. Sollte sich diese Instruktion erstellen lassen, so wären allfällige Zuwiderhandlungen durch die Beklagte sowohl im Rahmen eines Anlageberatungs- als auch eines Vermögensverwaltungsvertrags als Verletzungen einer vertraglichen Pflicht (Nichtbefolgung der Weisungen der Klägerin) zu qualifizieren. Diese Auffassung scheint insbesondere auch die Klägerin zu vertreten, wenn sie ausführt, die angeblich pflichtwidrigen Anlagen seien erstmals am 9. Januar 2012 erfolgt, sei es nun im Rahmen eines Anlageberatungs- oder Vermögensverwaltungsvertrags (act. 1 Rz. 145, Rz. 176). Im Hinblick auf den behaupteten Schadenersatzanspruch (aufgrund der angeblichen Missachtung der nach August 2011 angeblich instruierten konservativen Anlagestrategie) macht es somit keinen Unterschied, ob nun ein Anlageberatungs- oder Vermögensverwaltungsvertrag bestand. Die von der Klägerin vorgenommene Unterscheidung zwischen "pflichtwidrigen Einzelanlagen" und "pflichtwidriger Anlagestrategie" (vgl. oben Ziff. 3.1 f.) spielt bei der Vertragsqualifikation keine Rolle, sondern wird im Rahmen der Schadensbeurteilung zum Tragen kommen.

- 31 - 4.4.3.3. Daher ist sogleich auf die von der Klägerin behauptete(n) Pflichtverletzung(en) einzugehen, soweit diese sowohl bei Bestehen eines Anlageberatungsals auch eines Vermögensverwaltungsvertrags relevant sind. 4.5. Vertragsverletzung: Nichtbefolgen der Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011 4.5.1. Ausgangslage 4.5.1.1. Die Klägerin bringt als Fundament ihrer Klage vor, sie bzw. D._____ habe infolge der massiven Verluste aus den Goldoptionen die Beklagte (bzw. H._____) nach August 2011 zu einer konservative Anlagestrategie instruiert. Die Beklagte habe darauf den (Anlageberatungs-)Vertrag verletzt, indem sie bzw. H._____ eigenmächtig – d.h. ohne entsprechende Instruktion, Kenntnis und/oder Genehmigung seitens der Klägerin – Devisenoptionsgeschäfte getätigt habe (act. 1 Rz. 82 ff. statt vieler). Es habe die Instruktion bestanden, dass die Beklagte – ohne Mitwirkung der Klägerin – auslaufende Festgelder erneuern bzw. Bonds und Anleihen neu anlegen sollte. Ausserhalb dieser Instruktion sei es für die Beklagte jedoch nicht erlaubt gewesen, ohne ausdrückliche Zustimmung der Klägerin bzw. der für sie handelnden Personen Transaktionen irgendwelcher Art vorzunehmen (act. 30 Rz. 53 ff. statt vieler). Die Beklagte bestreitet, dass der Wechsel zu einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011 je stattgefunden habe. Die der Beklagten erteilte Generalermächtigung habe nebst "Erneuerung von auslaufenden Festgeldern" und "Neuanlage von Bonds und Anleihen" auch zweifelsohne die über das klägerische Konto getätigten Optionsgeschäfte erfasst (act. 21 Rz. 3 f. statt vieler; act. 39 Rz. 18 f., Rz. 84 ff.). 4.5.1.2. Damit ist vorab unbestritten, dass die Klägerin der Beklagten – in welcher Form auch immer – eine Generalermächtigung, deren Umfang allerdings strittig ist, erteilt hat. Umstritten ist jedoch die Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011 und die Vertragsverletzung durch Nichteinhalten dieser angeblichen Weisung.

- 32 - 4.5.2. Rechtliches 4.5.2.1. Wie dargelegt, unterstehen sowohl der Anlageberatungs- als auch der Vermögensverwaltungsvertrag grundsätzlich dem Recht des einfachen Auftrags (Art. 394 ff. OR). Der Beauftragte hat damit nach Art. 398 Abs. 2 OR insbesondere für die getreue und sorgfältige Ausführung einzustehen (BGE 115 II 62, E. 3, m.w.H.), wobei die Weisungen des Auftraggebers für den Auftragnehmer verbindlich sind (Art. 397 Abs. 1 OR). 4.5.2.2. Wer behauptet, ihm sei durch eine angeblich mangelhafte Vertragserfüllung ein Schaden entstanden, und gestützt auf Art. 97 Abs. 1 OR Schadenersatz beansprucht, hat nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB die Vertragsverletzung, den Schaden und den natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden zu beweisen (BGer 4A_318/2015 vom 2. November 2015, E. 4). 4.5.2.3. Die Behauptungslast folgt der Beweislast, d.h. sie darf nur derjenigen Partei überbunden werden, welche für die entsprechende Tatsache beweisbelastet ist (BGer 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012, E. 3.1; BGer 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 3). Die Behauptungslast verlangt, dass eine Partei diejenigen Tatsachen angibt, auf die sie ihre Begehren stützt (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Behauptungslast beinhaltet insbesondere auch die Obliegenheit eines schlüssigen – d.h. widerspruchsfreien und vollständigen (SUTTER-SOMM/SCHRANK in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 55 N 21) – Tatsachenvortrages. 4.5.2.4. Die Substantiierungslast verlangt, dass die erforderlichen Tatsachenbehauptungen überdies konkret und bestimmt vorgebracht werden (BSK ZPO-WILLIS- EGGER, a.a.O., Art. 221 N 29, m.w.H.). Dabei bestimmt das materielle Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt inhaltlich zu substantiieren ist, damit er unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht (mehr) nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber

- 33 - Beweis abgenommen werden kann. Mit anderen Worten trifft sie diesfalls eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast (BGE 127 III 365 E. 2.b, m.w.H.; BGer 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012, E. 6.1, m.w.H.; BGer 4A_438/2010 vom 15. November 2010, E. 3.4.2.1, m.w.H.; SJZ 113/2017, S. 472, betreffend BGer 4A_724/2016 vom 19. Juli 2017, m.w.H.). 4.5.3. Würdigung: Behauptung / Substantiierung der Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011 4.5.3.1. Die Klägerin hat über die Beklagte vor/bis August 2011 unbestrittenermassen willentlich mit Goldoptionen gehandelt. Aufgrund der Goldoptionsgeschäfte der Klägerin über die Beklagte resultierte im August 2011 ein Verlust von mehr als USD 733'000.– (act. 1 Rz. 24). Daneben handelte D._____ (seit 2009) auch über die Bank M._____ mit Goldoptionen. Nach eigenen Angaben der Klägerin verlor die Familie D._____E._____ dabei das gesamte bei der Bank M._____ befindliche Vermögen im Umfang von USD 2'500'000.– (act. 1 Rz. 25). Dieses Anlageverhalten der Klägerin bzw. von D._____ zeigt (s)eine hohe Risikobereitschaft auf, zumindest für die Zeit vor/bis August 2011. Zudem befanden sich vor (und nach) August 2011 unbestrittenermassen strukturierte Produkte (UBS- und CS-Produkt) im klägerischen Portfolio. Damit sind die Behauptungen der Klägerin, wonach ihre Anlagestrategie seit jeher – auch nach den ersten Besprechungen mit H._____ im März 2011 – konservativ gewesen sei (act. 1 Rz. 14, Rz. 18; act. 21 Rz. 157 ff.), und die Goldoptionsgeschäfte ein "einmaliger Ausreisser" gewesen seien (act. 30 Rz. 450; act. 39 Rz. 288), durch ihre eigene Ausführungen widerlegt. Im Übrigen erwiese sich die klägerische Argumentation in dieser Hinsicht auch als nicht schlüssig: Wenn eine konservative Anlagestrategie seit jeher – mithin ab den ersten Besprechungen mit H._____ im März 2011 – bestanden haben soll, müsste eine solche nach August 2011 ja nicht plötzlich eingeleitet bzw. instruiert werden. Mithin käme eine gewünschte konservative Anlagestrategie erst nach August 2011 in Frage, was eine Änderung der bisherigen Anlagestrategie bedeuten würde; denn vor August 2011 waren Optionsgeschäfte offensichtlich Teil der teilweise fremdfinanzierten Anlagestrategie der Klägerin und ihre Risikobereitschaft entsprach damit nicht derjenigen einer konservativen Anlegerin. Gemäss eigenen Angaben

- 34 handelte die Klägerin vor/bis August 2011 willentlich mit Goldoptionen, wobei D._____ namentlich auch H._____ entsprechende Aufträge erteilte. Da die streitgegenständlichen Devisenoptionen von Januar 2012 bis Januar 2014 gehandelt wurden, ist abzuklären, ob die von der Klägerin angeführte Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach den Verlusten mit den Goldoptionen im August 2011 erstellbar ist. Da die Klägerin aus der angeblichen Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011 (bzw. deren Verletzung) Rechte, mithin einen Schadenersatzanspruch ableitet, trägt sie vorab die Behauptungs- und Substantiierungslast sowie die Beweislast diesbezüglich. Sofern die Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011 erstellt werden kann, wäre in einem zweiten Schritt auf die angeblich pflichtwidrigen Devisenoptionsgeschäfte einzugehen. 4.5.3.2. Somit müsste die Klägerin zunächst dartun, wann sie H._____ bzw. der Beklagten nach August 2011 konkret welche Strategie-Instruktionen gegeben hat und welches der Inhalt dieser Instruktionen gewesen ist. Die Klägerin hat nie klar ausgeführt, was ihre angeblich konservative Anlagestrategie nach August 2011 konkret beinhaltet haben soll. Auch hat die Klägerin nicht konkret dargelegt, wann, wo und wie genau sie die Beklagte nach August 2011 betreffend die konservative Anlagestrategie instruiert haben soll. Zeitpunkt, Art und Inhalt einer solchen empfangsbedürftigen Erklärung der Klägerin bleiben unklar. Selbst wenn H._____ am 23. Dezember 2011 E._____ versichert hätte, "derartige Risikoanlagen" würden inskünftig unterbleiben, wie die Klägerin behauptet (act. 1 Rz. 27), würde eine derart vage Zusicherung weder eine klare Instruktion für eine konservative Anlagestrategie nach August 2011 bestätigen, noch einen entsprechenden Konsens darüber darstellen. Sollten sich die Ausführungen in act. 1 Rz. 29 auch auf den 23. Dezember 2011 beziehen, so stünde zumindest die (bestrittene) Behauptung im Raum, die Klägerin bzw. das Ehepaar D._____E._____ sei als Folge der erlittenen Verluste übereingekommen (d.h. zum Entschluss gelangt), inskünftig die von D._____ bereits eingeleitete konservative Strategie weiter zu verfolgen und einstweilen vorab in Festgelder und Treuhandanlagen zu investieren. Entsprechend hätte H._____ – gemäss bestrittenem Vorbringen der Klägerin – also am 23. Dezember 2011 in C._____ zugesichert, keine anderen Geschäfte mehr zuzulassen und mit den anvi-

- 35 sierten konservativen Anlagen eine Erholung des Portfolios herbeizuführen. Zur konkreten Art und Diversifikation ihrer "anvisierten konservativen Anlagen" macht die Klägerin bis zuletzt keine detaillierten Ausführungen. Angesichts der umfangreichen Bestreitungen der Beklagten (act. 21 Rz. 167 ff.) wäre die Klägerin aber gehalten gewesen, im Detail aufzuzeigen, welche nach ihrem Verständnis konservativen Produkte sie ab welchem Zeitpunkt – z.B. ab August 2011 oder ab 23. Dezember 2011 – konkret in welcher Diversifikation anlegen wollte und wie sie diesen Willen gegenüber der Beklagten geäussert hat. Dies hat sie nicht getan. Vielmehr macht die Klägerin zur Anlagestrategie nach August 2011 unterschiedliche Ausführungen: Sie spricht – beispielhaft – teilweise nur von Festgeldanlagen (act. 1 Rz. 33; act. 30 Rz. 402), teilweise von Festgeld- und Treuhandanlagen (act. 1 Rz. 29), teilweise auch von strukturierten Produkten (act. 1 Rz. 26), teilweise von Treuhandanlagen und festverzinslichen Anleihen (act. 1 Rz. 36), teilweise von festverzinslichen Bonds (act. 1 Rz. 189), teilweise von Erneuerung auslaufender Festgelder und Neuanlage von Bonds und Anleihen (act. 30 Rz. 54 und Rz. 68 ff.), teilweise von Reinvestition ausgelaufener Festgelder und Anleihen (act. 30 Rz. 105), teilweise von Fixed-Income-Produkten, die auch hätten fremdfinanziert werden können (act. 30 Rz. 205), teilweise von Festgeldanlagen und Anleihen (act. 30 Rz. 431), teilweise von Festgeldern, Bonds und Anleihen (act. 30 Rz. 501). Weiter erhellt nicht, was die Klägerin meint, wenn sie von der "von D._____ bereits eingeleitete[n] konservativen Strategie" spricht (act. 1 Rz. 29), zumal die klägerische Anlagestrategie vor August 2011, wie dargelegt, keinesfalls konservativ war. Aus dem unbestrittenen Umstand, dass D._____ im August 2011 sämtliche im Depot der Beklagten vorhandenen Anleihen – mit Ausnahme des UBS- und des CS- Produkts – veräussert und die gesamten ausstehenden Darlehen zurückgeführt hat (act. 1 Rz. 26), lässt sich angesichts der beklagtischen Darstellung (act. 21 Rz. 167 ff.) nicht zwingend ableiten, dass und inwiefern nach August 2011 eine konservative Strategie instruiert bzw. vereinbart bzw. eingeleitet worden wäre. 4.5.3.3. Dieses Verhalten könnte höchstens ein Indiz für eine beabsichtigte Strategieänderung nach August 2011 bilden. Angesichts der vor/bis August 2011 getätigten Anlagegeschäfte und der Vielfalt an möglichen Anlagegeschäften generell kann im Umkehrschluss jedoch nicht leichthin angenommen werden, die Klägerin bzw.

- 36 die Eheleute D._____E._____ seien nach August 2011 zweifelsohne plötzlich konservative Anleger geworden. Insbesondere hat D._____ am 5. November 2012, als die streitgegenständlichen Devisenoptionen gewinnbringend waren, die bereits erwähnte Rahmenkreditvereinbarung unterzeichnet, die laut Inhalt gerade auch zur Deckung von Margenanforderungen bei Optionsgeschäften verwendet werden konnte (wobei eine tatsächliche Verwendung bestritten ist; act. 21 Rz. 47; act. 22/9 S. 2 [dort Ziff. 4.5]; act. 30 Rz. 345 ff.). Insgesamt bleibt aufgrund der klägerischen Sachdarstellung unklar, einerseits worin die von ihr angeblich gewollte konservative Anlagestrategie ab wann konkret bestanden haben soll, andererseits wann, wie und wo H._____ durch die Klägerin hinsichtlich einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011 instruiert worden sein soll; deshalb kann eine solche Instruktion auch nicht zum Beweis verstellt werden. In diesem Zusammenhang erhellt ebenso wenig, was die Klägerin im (Sub-)Subeventualstandpunkt mit der "bislang verfolgten Anlagestrategie" meint (act. 30 Rz. 200 ff.), zumal die vor/bis August 2011 getätigten Anlagen ja gerade auch die gehandelten Goldoptionen umfassten. Zudem befanden sich unbestrittenermassen strukturierte Produkte im Portfolio der Klägerin. Entsprechend ist es unzutreffend, dass sich das klägerische Portfolio seit der Kontoeröffnung im November 2009 bis im August 2011 – mit Ausnahme der "ganz am Anfang [wohl 2010] noch durch K._____ vorgeschlagenen Optionsgeschäfte zur Währungsabsicherung" – ausschliesslich aus festverzinslichen Anleihen und Festgeldern zusammengesetzt haben soll (act. 30 Rz. 203). Implizit räumt die Klägerin damit selber ein, dass Optionen auch nach August 2011 nicht per se von ihrer Anlagestrategie ausgeschlossen waren. Dies wiederum stellt die pauschal behauptete Instruktion einer "konservativen Anlagestrategie" nach August 2011 zusätzlich in Frage. Jedenfalls sind die klägerischen Vorbringen zur Beurteilung eines tatsächlichen oder normativen Konsenses betreffend eine konservative Anlagestrategie nach August 2011 und deren Inhalt unzureichend. 4.5.3.4. Damit erweist sich der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt im Sinne der obigen Erwägungen als nicht schlüssig und im Ergebnis als unsubstantiiert. Entsprechend besteht seitens der Klägerin kein Anspruch auf Beweisführung betreffend die Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011. Vielmehr hat diese als nicht gehörig substantiiert und damit als nicht bewiesen zu

- 37 gelten, und die Klägerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGer 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007, E. 3.1, m.w.H.; BGer 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005, E. 4.1, m.w.H.). Damit fehlt es dem Klagefundament betreffend Ziff. 1 und 2 des modifizierten Rechtsbegehrens – und folglich der behaupteten Pflichtverletzung (Missachtung der Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011) – an der notwendigen Grundlage. Demgemäss erweist sich die Hauptklage insoweit als unbegründet. 4.5.4. Würdigung: Beweis der Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011 (Eventualbegründung) 4.5.4.1. Selbst wenn die Klägerin hinreichend dargetan hätte, wann, wie und wo sie H._____ hinsichtlich einer konservativen Anlagestrategie instruiert haben soll, und was die Parteien darunter verstanden hätten bzw. vernünftigerweise hätten verstehen müssen, und entsprechend Beweis abzunehmen wäre, so würde der Klägerin ein solcher Beweis ohnehin nicht gelingen: 4.5.4.2. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Die Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011 ist – in denkbar unterschiedlicher Ausprägung – entweder erfolgt oder nicht. Dass diesbezüglich eine Beweisnot bestünde, hat die Klägerin nicht vorgebracht, und ist auch sonst nicht ersichtlich. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall – wie hier fehlende schriftliche Dokumente, welche z.B. die Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011 und deren Inhalt explizit belegen würden – vermögen keine Beweiserleichterung zu begründen (BGE 130 III 321, E. 3.2, m.w.H.). Die tatsächlich verfolgte, nach August 2011 angeblich geänderte Anlagestrategie macht letztlich den Kern des – wie auch immer gearteten – Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien aus. Die Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011 beschlägt damit in erster Linie den Vertragsinhalt und ist massgebend für die Beurteilung der Vertragsverletzung und des Kausalzusammenhangs zum Schaden. Dementsprechend wäre für die (bestrittene) Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011 das Regelbeweismass (strikter Beweis) zu fordern.

- 38 - 4.5.4.3. Die Klägerin offeriert zum Thema der Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011 zwei Vermögensübersichten, diverse Transaktionsbelege sowie die Parteibefragung des Ehepaars D._____E._____ als Beweis (act. 1 Rz. 26 ff.; act. 3/11-20). In der Replik beruft sich die Klägerin sodann verschiedentlich auf das gegen H._____ geführte Strafverfahren, unter anderem auf das Protokoll der staatsanwaltschaftlich delegierten Einvernahme von D._____ vom 20. Mai 2016 (act. 30 Rz. 33 f., Rz. 71, Rz. 132 [und weiter Rz. 71 ff., Rz. 96 f., Rz. 144, jeweils sinngemäss]; act. 31/9). Die Beklagte beruft sich zur Untermauerung ihres gegenteiligen Standpunkts an verschiedenen Stellen unter anderem ebenfalls auf das Protokoll der staatsanwaltschaftlich delegierten Einvernahme von D._____ vom 20. Mai 2016 (act. 39 Rz. 14 ff. und Rz. 84 ff.). Sodann rufen beide Parteien den von L._____ verfassten Contact Report vom 5. November 2012, die von D._____ gleichentags unterzeichnete Rahmenkreditvereinbarung sowie die Protokolle der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahmen von L._____ vom 21. Dezember 2015 bzw. vom 1. März 2016 an (act. 3/33; act. 22/9; act. 30 Rz. 37 ff., Rz. 53 ff.; act. 31/11 und 31/24; act. 39 Rz. 23, Rz. 75 ff.). Schliesslich werden von beiden Seiten zum Thema der strittigen Instruktion (teilweise sinngemäss) noch weitere Beweismittel angerufen, darunter auch die Protokolle verschiedener staatsanwaltschaftlicher Einvernahmen von H._____ als Beschuldigte (act. 30 Rz. 7 ff., Rz. 56 ff.; act. 31/1, 31/5-7, 31/21 und 31/33; act. 39 Rz. 7 ff., Rz. 27). 4.5.4.4. Aus den von der Klägerin angerufenen Vermögensübersichten per 30. Juni 2011 und per 30. September 2011 geht – in Übereinstimmung mit den klägerischen Vorbringen (act. 1 Rz. 26) – hervor, dass D._____ zwischen diesen beiden Stichtagen die im Depot bei der Beklagten vorhandenen Anleihen veräussert hat und die gesamten ausstehenden Darlehen zurück geführt wurden (act. 3/11 und 3/20). Diese Transaktionen sind unbestritten. Auch ist unbestritten, dass die Goldoptionen mit Verlust glattgestellt wurden (act. 3/12-19). Ferner ergibt sich aus den beiden genannten Vermögensübersichten, dass sich per 30. September 2011 im klägerischen Portfolio nur noch zwei strukturierte Produkte befanden (UBS-Produkt, UBS AG, … [Ort]; CS-Produkt, Credit Suisse … [Ort] Branch, Credit Linked Note der Stadt C._____; act. 3/11 und 3/20); auch dies ist unbestritten. Wie erwähnt, vermö-

- 39 gen diese Umstände für sich allein den Beweis der Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nicht zu erbringen, sondern bestenfalls ein Indiz dafür zu bilden. Letztlich beweisen diese beiden Transaktionsbelege aber bloss die Vermögensstände per jeweiligem Stichtag (USD 2'450'428.02 per 30. Juni 2011 und USD 1'909'783.47 per 30. September 2011; act. 3/11 und 3/20) sowie die zwischenzeitlich erfolgten Transaktionen, was unbestritten ist. Zur mehrfach angebotenen Parteibefragung der Eheleute D._____E._____ wäre vorab fraglich, ob diese als rein wirtschaftlich Berechtigte am klägerischen Konto/Depot als Partei(en) oder als Zeuge(n) zu befragen wären. Die Klägerin hat indes das Protokoll der staatsanwaltschaftlich delegierten Einvernahme von D._____ vom 20. Mai 2016 selber eingereicht (act. 31/9), womit unterschriftlich bestätigte Aussagen von D._____ im Recht liegen, welche er im Beisein seiner Ehefrau gemacht hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass D._____ im vorliegenden Verfahren andere Aussagen machen würde, ansonsten seine Aussagen ohnehin unglaubhaft wären. Da D._____ im Strafverfahren als Auskunftsperson – wie ein Zeuge gemäss Art. 171 Abs. 1 ZPO – unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat, kann entgegen der Beklagten (act. 39 Rz. 15 f. und Rz. 20) nicht gesagt werden, den Aussagen von D._____ käme von vornherein kaum Beweiswert zu, zumal sie selber darauf abstellt (dazu sogleich). Im Weiteren wäre angesichts der übereinstimmenden Parteivorbringen, wonach der Beklagten im Strafverfahren keine Parteistellung zukam (act. 49 Rz. 8 und act. 52 Rz. 7), nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Protokoll der staatsanwaltschaftlich delegierten Einvernahme von D._____ vom 20. Mai 2016 (act. 31/9) als Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sein sollte. 4.5.4.5. In dem von beiden Parteien angerufenen Einvernahmeprotokoll vom 20. Mai 2016 (act. 31/9) hat D._____ ausgeführt, er habe nie irgendwelche Gewinne angezielt. Es sei für ihn die Hauptsache gewesen, dass sein Vermögen nicht schmelze (act. 31/9 Frage 27). Bei den Treffen mit H._____ seien keine spezifischen Themen aufgeworfen worden. Es sei zu 90 % geplaudert und zu 10 % über geschäftliche Belange gesprochen worden. Über konkrete Anlagen sei nie gesprochen worden. Über konkrete Dinge wie Anlagestrategie sei nicht gesprochen worden (act. 31/9 Fragen 45 bis 47). Er habe H._____ den Optionshandel mit Gold

- 40 beigebracht. Darüber hinaus habe er H._____ keine weiteren Anweisungen gegeben. Nach den eingefahrenen Verlusten habe er sich geschworen, nie wieder solche Geschäfte zu machen (act. 31/9 Frage 48). Zur Zeit handle er nicht mehr mit Optionen. Dies sei ausschliesslich im Jahr 2011 der Fall gewesen (act. 31/9 Frage 50). Nicht nachvollziehbar ist, wieso D._____ gerade mit – bekanntlich risikoreichen – Goldoptionen und teilweise fremdfinanzierten Anlagen handelte, wenn sein Hauptziel war, das Vermögen zu erhalten. Die Aussage von D._____, über Dinge wie Anlagestrategie sei nie gesprochen worden bzw. es seien keine weiteren Anweisungen (wohl abgesehen von den früheren Goldoptionen) erfolgt, steht im Widerspruch zur im vorliegenden Verfahren behaupteten Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011. Die Aussagen von D._____ vermögen die Behauptung, dass nach August 2011 eine konservative Anlagestrategie instruiert worden sei, nicht zu stützen. Ebenso widerspricht sich D._____ selber, wenn er einerseits vorbringt, er habe sich geschworen, nie mehr "solche Geschäfte" zu machen, dann andererseits aber kurz darauf antwortet, (lediglich) zur Zeit handle er nicht mehr mit Optionen. Wenn D._____ zudem nach eigenen Angaben der Klägerin bereits 2009 (bei der Bank M._____) mit dem Optionshandel begonnen hat (oben Ziff. 2.4.1), so erweist sich sein Vorbringen, er habe ausschliesslich im Jahr 2011 mit Optionen gehandelt, ebenfalls als widersprüchlich. Nebenbei ist noch anzumerken, dass D._____ entgegen der klägerischen Darstellung (act. 1 Rz. 105 ff.) offenbar über die Natur – insbesondere die Risiken – von Optionsgeschäften hinreichend orientiert war, wenn er nach seinen Aussagen H._____ den (verlustreichen) Optionshandel mit Gold beigebracht haben will. 4.5.4.6. Mit der Beklagten fällt sodann auf, dass D._____ auf Frage 37 des genannten Einvernahmeprotokolls geantwortet hat, er habe sie [H._____] von Zeit zu Zeit gefragt, was sie denn mache (act. 31/9 Frage 37; act. 39 Rz. 84). Der von der Beklagten daraus gezogene Schluss, wonach dadurch eindeutig bestätigt werde, dass zwischen den Parteien ein Vermögensverwaltungsvertrag bestanden habe, und es für D._____ keinen Anlass gegeben hätte, sich bei H._____ zu erkundigen, was sie denn mit seinem Vermögen mache, wenn er Anlageentscheide auch nur teilweise selbst getroffen hätte, wurde einerseits von der Klägerin nicht mehr explizit gerügt, und erscheint andererseits – nicht zuletzt aufgrund des Mangels an schriftlichen

- 41 - Dokumenten (z.B. Anlageberatungs-/Vermögensverwaltungsvertrag, Änderungsvereinbarungen etc.) – plausibel. 4.5.4.7. Sodann erscheint der auch von der Beklagten daraus gezogene Folgeschluss, die ihr erteilte Generalermächtigung habe nebst "Erneuerung von auslaufenden Festgeldern" und "Neuanlage von Bonds und Anleihen" auch zweifelsohne die über das klägerische Konto getätigten Optionsgeschäfte erfasst (act. 39 Rz. 85), plausibel: Dass D._____ am 5. November 2012 in C._____ mit L._____ über Devisenoptionen gesprochen hat, räumt die Klägerin selber ein (act. 1 Rz. 63; act. 3/33; act. 30 Rz. 61, Rz. 248; act. 31/24 Fragen 197 ff.). Dass D._____ gegenüber L._____ – gemäss der Klägerin – klar gemacht haben soll, er wolle künftig nicht mehr mit Optionen handeln, ergibt sich aber weder aus dem Contact Report über dieses Treffen noch aus der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme von L._____, zumal er dort in Frage 200 auf seine Antwort betreffend Frage 198 zurückkam; er gab dabei zuletzt an, er wisse nicht mehr, was an diesem Treffen mit D._____ besprochen worden sei (act. 3/33; act. 31/24 Frage 200). D._____ habe ja früher schon solche Geschäfte (d.h. Optionen) gemacht mit verschiedenen Währungen und auch mit Gold (act. 31/24 Frage 200). Es stimme, was im Contact Report vom 5. November 2012 stehe (act. 31/24 Frage 201). Somit ist davon auszugehen, dass D._____ gegenüber L._____ am 5. November 2012, als die streitgegenständlichen Devisenoptionen gewinnbringend waren, explizit sein Interesse an Devisenoptionen kundgetan hat; keine Partei bringt im Übrigen vor, der Inhalt des betreffenden Contact Reports treffe nicht zu. Weiter unterzeichnete D._____ am 5. November 2012 eine Rahmenkreditvereinbarung über insgesamt USD 1'100'000.–, welche laut Inhalt gerade auch zur Deckung von Margenanforderungen bei Optionsgeschäften verwendet werden konnte (act. 22/9 Ziff. 4.5). Unabhängig davon, ob dieser Kreditrahmen in der Folge tatsächlich für Margenanforderungen bei Optionsgeschäften verwendet wurde, was umstritten ist (act. 21 Rz. 47; act. 30 Rz. 345 ff.; act. 39 Rz. 247), legt diese Rahmenkreditvereinbarung ebenfalls explizit ein Interesse an Optionsgeschäften dar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Rahmenkreditvereinbarung sonst in dieser Form bzw. diesem Wortlaut abgeschlossen worden sein sollte, zumal sie gerade auch für verschiedene Arten von Optionsgeschäften die Minimalmargen festlegt (act. 22/9 Ziff. 6).

- 42 - 4.5.4.8. Nach dem Gesagten wird deutlich, dass der von der Klägerin zu führende Beweis betreffend die (bestrittene) Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011 bereits durch das von ihr selber eingereichte Protokoll der Einvernahme von D._____ vom 20. Mai 2016 (act. 31/9) erschüttert und damit scheitern würde. Gleiches gilt für die am 5. November 2012 unterzeichnete Rahmenkreditvereinbarung (act. 22/9) sowie den Contact Report gleichen Datums (act. 3/33). Nach den aufgezeigten Widersprüchen und dem durch D._____ im November 2012 kundgegebenen Interesse an Devisenoptionen bestehen bzw. bestünden insgesamt erhebliche Zweifel daran, dass und inwiefern die Klägerin bzw. das Ehepaar D._____E._____ die Beklagte nach August 2011 tatsächlich zu einer konservativen Anlagestrategie instruiert hätten (d.h. eine entsprechende Vertragsänderung erfolgt sein soll). Vor diesem Hintergrund müsste – wäre denn die Instruktion einer konservativen Anlagestrategie nach August 2011 rechtsgenüglich behauptet worden – die Partei- bzw. Zeugenbefragung des Ehepaars D._____E._____ und die eingehende Würdigung der weiter eingereichten Beweismittel unterbleiben. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte die Klägerin die beschriebenen Folgen der Beweislosigkeit zu tragen: Die der Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung wäre nicht bewiesen und die Hauptklage erwiese sich ebenfalls in dieser Hinsicht als unbegründet. 4.5.5. Würdigung: Genehmigung Es erübrigt sich damit zu prüfen, ob die Klägerin die einzelnen Transaktionen zusätzlich genehmigt hat, indem sie jahrelang nicht widersprochen hat. Der Vollständigkeit halber ist aber noch anzumerken, dass – mit der Beklagten und entgegen der Klägerin (act. 21 Rz. 105 ff.; act. 30 Rz. 233; act. 39 Rz. 183 ff.) – davon auszugehen ist, dass die Parteien (bzw. die Klägerin und die G._____) eine schriftliche Banklagernd-Vereinbarung abgeschlossen hatten (act. 22/1 S. 2). Dass diesbezüglich je eine Vertragsänderung erfolgt wäre, macht die Klägerin nicht (substantiiert) geltend (act. 30 Rz. 230). Ferner gilt es zu beachten, dass die Klägerin – und nicht das Ehepaar D._____E._____ als rein wirtschaftlich Berechtigte – Konto-/Depotinhaberin und Verfahrenspartei ist. Auch wenn beide Parteien die Klägerin und die Eheleute D._____E._____ als Einheit betrachten, so scheint in rechtlicher Hinsicht

- 43 fraglich, ob sich Letztere die durch die Klägerin abgeschlossene Banklagernd- Vereinbarung – entgegen ihren angeblichen Wünschen (act. 30 Rz. 233) – nicht doch zurechnen lassen müssten (womit sich ein zentrales Risiko der rein wirtschaftlichen Berechtigung an einem von einer Offshore-Gesellschaft gehaltenen Vermögen verwirklichen würde). Ausserdem ist es widersprüchlich, wenn die Klägerin die streitgegenständlichen Devisenoptionen gesamthaft – d.h. sowohl die gewinn- als auch die verlustbringenden Transaktionen – als pflichtwidrig bezeichnet, die Genehmigung(sfiktion) dann aber nur für die verlustbringenden Transaktionen als relevant erachtet (act. 30 Rz. 230). Implizit bringt sie damit selber vor, zumindest die gewinnbringenden Devisenoptionen gebilligt bzw. genehmigt zu haben. Mithin wäre wohl von einer Genehmigung sämtlicher durch die Beklagte getätigten Devi

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