Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG150137-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Franz Ramser, Peter Schweizer und Felix B. Haessig sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier
Urteil vom 1. Februar 2016
in Sachen
A._____, …, Genossenschaft, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,
gegen
B._____ Immobilien & Treuhand GmbH, Beklagte
betreffend URG
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 451.– nebst 5 % Zins seit dem 22. September 2014 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Parteien und Sachverhaltsübersicht 1.1. Die Klägerin ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Rechtsform einer Genossenschaft und mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhaber von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden (act. 3/5). Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum namentlich berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information und Dokumentation von urheberrechtlich geschützten Werken gestützt auf die Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI zu erheben (act. 3/4). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____. Sie bezweckt den Betrieb einer Immobiliengesellschaft und Liegenschaftsverwaltung, Tätigkeiten in den Baunebenbranchen sowie die Erbringung von Dienstleistungen in diesen Bereichen (act. 3/2). 1.2. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche im Sinne von Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 URG für die Jahre 2013 und 2014 sowie zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Einschätzung der Beklagten geltend, welche gestützt auf die Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI festgesetzt wurden (act. 1 S. 6 ff.). Die Beklagte bestreitet sinngemäss, diese Vergütungen zu schulden (act. 10, 16).
- 3 - 2. Prozessverlauf 2.1. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim hiesigen Gericht anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um alle von ihr in ihrer Rechtsschrift erwähnten Entscheide in anonymisierter Form nachzureichen, welcher Aufforderung sie mit Eingabe vom 7. Juli 2015 nachgekommen ist (act. 6). Im Anschluss wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2015 der Beklagten Frist zur Einreichung ihrer Klageantwort angesetzt (act. 8). Die Klageantwort wurde am 15. Oktober 2015 eingereicht (act. 10). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 11). Die zweite Rechtsschrift der Klägerin ging am 9. November 2015 ein (act. 13), diejenige der Beklagten am 8. Dezember 2015 (act. 16). Die zweite Rechtsschrift der Beklagten wurde der Klägerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 zugestellt und der Aktenschluss festgehalten (act. 17). 2.2. Die Durchführung einer Hauptverhandlung wurde nicht verlangt (act. 19; act. 21; keine Stellungnahme der Beklagten). 2.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die vorliegende Klage ist gemäss Art. 10 Abs. 1 lit b ZPO und Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG gegeben. 4. Sachverhalt 4.1. Die Darstellungen der Klägerin zu ihren Bemühungen gegenüber der Beklagten und der Einschätzung derselben vor Einleitung dieses Verfahren blieben unbestritten. Demnach ist auf folgenden Sachverhalt abzustellen: Die Klägerin verschickte mit Schreiben vom 11. Januar 2013 ein Erhebungsformular an die Beklagte und forderte diese auf, bis 11. Februar 2013 das ausgefüllte Formular zu retournieren. Da die Beklagte darauf nicht reagierte, liess die Klä-
- 4 gerin ihr mit Schreiben vom 24. April 2013 erneut ein Erhebungsformular zukommen und erinnerte daran, dieses auszufüllen und bis zum 17. Mai 2013 zu retournieren. Weiter wies sie darauf hin, dass jedes Unternehmen gemäss URG dazu verpflichtet ist, die erbetene Auskunft zu erteilen, und machte darauf aufmerksam, dass sie andernfalls gezwungen wäre, die Beklagte rechtlich verbindlich einzuschätzen und auf Basis dieser Schätzung zuzüglich zusätzlichen Verwaltungsaufwandes die Rechnung auszustellen. Auch auf dieses Schreiben reagierte die Beklagte nicht (act. 1 S. 7 f.). Mit eingeschriebener Mahnung vom 20. September 2013 setzte die Klägerin der Beklagten eine Nachfrist und machte sie erneut auf ihre Pflichten und die möglichen rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung derselben aufmerksam. Die Beklagte reagiert nicht. Die Klägerin nahm daher eine Schätzung vor, um auf dieser Grundlage die von der Beklagten geschuldete Vergütung festzulegen. Entsprechend ihrem statutarischen Zweck ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso" zu und schätzte die Anzahl Angestellte auf 6 - 19. Die Einschätzung liess die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 15. November 2013 zukommen und sie machte sie darauf aufmerksam, dass sie für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand der Einschätzung einen Zuschlag von 10 % auf den Einschätzungsbetrag, mindestens aber CHF 100.– pro Tarif, zu entrichten habe. Erneut stellte sie das Erhebungsformular zu und wies darauf hin, dass die Beklagte dieses bis zum 16. Dezember 2013 retournieren könne, um die möglicherweise falsche Einschätzung zu korrigieren, ansonsten die mit diesem Schreiben erfolgte Einschätzung als anerkannt gelte und eine verbindliche Rechnung zugesandt würde (act. 1 S. 8). Diese Einschätzung wurde der Beklagten am 18. November 2013 zugestellt (act. 1 S. 17). Die Beklagte reagierte nicht. Die Klägerin stellte ihr daher wie angedroht basierend auf der Einschätzung am 20. Dezember 2013 die geschuldeten Reprografieund Netzwerkvergütungen betreffend das Jahr 2013 gemäss GT 8/VI und 9/VI im Betrag von CHF 120.– zzgl. Mehrwertsteuer zuzüglich den zusätzlichen Verwaltungsaufwand gestützt auf Ziff. 8.3 GT 8/VI und Ziff. 8.3 GT 9/VI von CHF 100.– je
- 5 - Tarif, insgesamt CHF 320.– zzgl. Mehrwertsteuer, in Rechnung (act. 3/14 und 3/15). Am 13. März 2014 stellte die Klägerin der Beklagten gestützt auf dieselbe Einschätzung die Vergütungen GT 8/VI und GT 9/VI für das Jahr 2014 im Gesamtbetrag von CHF 120.– zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung (act. 3/16 und 3/17). Keine der Rechnungen wurde beglichen (act. 1 S. 9). Mit Mahnung vom 12. September 2014 wurde der Beklagten nochmals eine Zahlungsfrist von 10 Tagen gewährt. Vor Einleitung der Klage wurde ihr mit Schreiben vom 15. Januar 2015 vergeblich eine letzte Gelegenheit bis 13. Februar 2015 gegeben, die aufgelaufenen Vergütungen zu begleichen und das Erhebungsformular für die Fakturierung des Folgejahres noch vorzunehmen (act. 1 S. 10). 4.2. Demgegenüber ist strittig, ob die von der Klägerin in Rechnung gestellten Vergütungen gerechtfertigt sind (act. 16). Ausserdem macht die Beklagte geltend, ihr Geschäft sei nach der Übertragung auf die Söhne des früheren Inhabers am 12. Juli 2010 "auf Sparflamme gesetzt" worden, da diese in Ausbildung seien. Es werde nur ein temporärer Mitarbeiter beschäftigt und ein Kopiergerät werde nicht benutzt (act. 10, 16). 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Aktivlegitimation Die Klägerin ist als Verwertungsgesellschaft gemäss Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Mit Bezug auf die Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI wurde die Klägerin gemäss Ziff. 4 GT 8/VI und Ziff. 3 GT 9/VI als gemeinsame Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften bezeichnet. Die Klägerin ist demnach verpflichtet, die Vergütungen gemäss GT 8/VI und 9/VI geltend zu machen und zur Klage aktivlegitimiert. 5.2. Rechtliche Grundlage Gemäss Art. 19. Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen
- 6 für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften Tarife aufzustellen, der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 1 und 3 URG). Die Verwertungsgesellschaften haben für die gleiche Verwendung von Werken und Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufzustellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen, wenn mehrere im gleichen Nutzungsbereich tätig sind (Art. 47 Abs. 1 URG). Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier. Unter dem GT 8/VI schulden die tarifpflichtigen Nutzer grundsätzlich eine pauschale oder individuelle Vergütung für das Herstellen von Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon sowie eine individuelle Vergütung für das Herstellen von Pressespiegeln. Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI). Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grundsätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Jeder neue
- 7 - Nutzer (z.B. Neugründungen), dessen Tarifpflicht geprüft werden muss, erhält von der Klägerin einen Erhebungsbogen, mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Anzahl Mitarbeitende, Gesamtkopiemenge, Pressespiegel, Branche usw. zu melden hat (Ziff. 8.2 lit. c von GT 8/VI und GT 9/VI). Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Die Schätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI). Die Rechnung stützt sich auf die Berechnungsgrundlagen der Einschätzung. Die Klägerin verlangt für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand in jedem Fall einen Zuschlag von 10 % auf die geschuldete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.00 (Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI). Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Angaben eine Pauschalvergütung zu entrichten haben, müssen nicht jedes Jahr einen Erhebungsbogen ausfüllen. Die Klägerin stützt sich bei diesen für das Folgejahr auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben und stellt Rechnung gestützt auf diese Angaben. Die Nutzer sind dann verpflichtet, der Klägerin allfällige Änderungen der Angaben innert 30 Tagen schriftlich nach der Rechnungsstellung mitzuteilen. Betreffen die Mutationen das vergangene Jahr, wird dem Nutzer eine neue korrigierte Rechnung zugestellt. Mutationen für das laufende Rechnungsjahr werden erst bei der Fakturierung des Folgejahres berücksichtigt (Ziff. 8.2 lit. a von GT 8/VI und GT 9/VI). Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stellt die Klägerin gemäss Ziff. 8.1 von GT 8/VI und GT 9/VI auf die Angaben des Vorjahres ab, wobei der Stichtag per 31.12. massgebend ist. Nutzer, die über kein Fotokopiergerät, Telefaxapparat, Drucker, Multifunktionsgerät oder ähnliches Gerät verfügen, müssen das entsprechende Formular "Erklärung kein Kopierer" ausfüllen und können dies versehen mit einer rechtsgültigen Unterschrift und unter Beilage einer Kopie des Handelsregisterauszuges (soweit im HR eingetragen) an die Klägerin retournieren. Nutzer haben die Einrede "Kein Kopierer" spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt sowohl die Einschätzung als anerkannt, wie auch, dass ein Kopierge-
- 8 rät im Sinne dieses Tarifs vorhanden ist. Die Einrede "Kein Kopierer" kann in diesem Fall nicht mehr geltend gemacht werden (Ziff. 8.5 von GT 8/VI). 5.3. Passivlegitimation Es ist unbestritten, dass die Beklagte als Immobilienunternehmen unter den Branchenbegriff "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso" fällt, welcher gemäss Ziff. 2.1 GT 8/VI resp. Ziff. 1.2 GT 9/VI durch diese Tarife abgedeckt wird. Sie ist daher grundsätzlich Nutzer im Sinne der GT 8/VI und GT 9/VI und passivlegitimiert. 5.4. Einschätzung und Vergütungsanspruch 2013 Gemäss unbestrittenem Sachverhalt ist die Klägerin sodann gegenüber der Beklagten zur Erlangung der Angaben für die Rechnungsstellung für das Jahr 2013 zunächst vergebens nach Ziff. 8.2 lit. c GT 8/VI und GT 9/VI vorgegangen und hat anschliessend entsprechend Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI ebenfalls vergebens gemahnt und schliesslich eine Schätzung vorgenommen. Auch auf diese Schätzung hin hat die Beklagte nicht reagiert und weder innert 30 Tagen das Formular "Kein Kopierer" an die Klägerin zugestellt noch irgendwelche Angaben zu ihrem Betrieb gemacht. Die Schätzung der Klägerin für das Jahr 2013 gilt daher als anerkannt (Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI). Die Klägerin stufte die Beklagte in die obgenannte Branche ein und schätzte die Anzahl Angestellte auf 6 - 19. Dies führt zu einer von der Beklagten geschuldeten Pauschalvergütung von CHF 80.– zzgl. 2.5% MWSt gemäss GT 8/VI Ziff. 6.3.3 und von CHF 40.– zzgl. 2.5% MWSt gemäss GT 9/VI Ziff. 6.3.3. Hinzukommt der in Ziff. 8.3 beider Tarife für die Schätzung angedrohte Zuschlag für den Verwaltungsaufwand von CHF 100.– zzgl. 2.5% MWSt je Tarif (Mindestbetrag von CHF 100.–, 10 % von CHF 80.– resp. von CHF 40.– tiefer), über den die Klägerin die Beklagte in ihrer Mahnung informiert hat. Die Rechnungen der Klägerin vom 20. Dezember 2013 für das Jahr 2013 lauten auf einen Betrag von insgesamt CHF 320.– zzgl. 2.5% MWSt und stützen sich auf diese anerkannte Schätzung. Die erstmals in der Klageantwort erhobene Einwendung der Beklagten, keinen Kopierer zu haben und neben den beiden Gesellschaftern nur einen temporären Angestellten zu beschäf-
- 9 tigen, erfolgte demgegenüber nicht innerhalb der von den GT 8/VI und GT 9/VI vorgegebenen Frist. Sie ist daher verspätet und für das Jahr 2013 nicht zu beachten. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 2013 unter den GT 8/VI und GT 9/VI einen Betrag von CHF 320.– zzgl. 2.5% MWSt (Pauschalvergütung zuzüglich Verwaltungsaufwand) zu bezahlen. 5.5. Vergütungsanspruch 2014 Für das Jahr 2014 stellte die Klägerin der Beklagten unstrittig gestützt auf die Einschätzung des Jahres 2013 in Anwendung von Ziff. 8.2 lit. a der GT 8/VI und GT 9/VI am 14. März 2014 insgesamt CHF 120.– zzgl. 2.5% MWSt in Rechnung. Es ist unbestritten, dass sich die Beklagte während der ihr alsdann nach Ziff. 8.2 lit. a der GT 8/VI und GT 9/VI laufenden Frist von 30 Tagen zur schriftlichen Mitteilung von allfälligen Änderungen für das Jahr 2014 nicht verlauten liess. Die in der Klageantwort erstmals erhobenen Einwendungen der Beklagten sind wiederum verspätet. Aus diesem Grund ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter den GT 8/VI und GT 9/VI für das Jahr 2014 eine Pauschalvergütung von CHF 120.– zzgl. 2.5% MWSt zu bezahlen. 5.6. Zins Die Klägerin verlangt Zins zu 5% seit dem 22. September 2014 basierend auf dem Mahnschreiben vom 12. September 2014. Hierzu ist zu bemerken, dass davon auszugehen ist, dass dieses Schreiben frühestens am 13. September 2014 der Beklagten zugestellt wurde, so dass die 10-tägige Zahlungsfrist erst am darauffolgenden Tag, also am 14. September 2014 zu laufen begann und die Beklagte somit erst mit Ablauf des 23. Septembers 2015 in Verzug fiel, so dass der Verzugszins ab dem 24. September 2014 geschuldet ist. 5.7. Fazit Zusammengefasst ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 451.– (inkl. 2.5% MWSt) nebst Zins zu 5 % seit 24. September 2014 zu bezahlen.
- 10 - 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 451.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 550.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr beim vorliegenden Streitwert CHF 112.75. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klagebegründung (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse; act. 1) und eine Replik (act. 13) von insgesamt immerhin 18 Seiten und reichte 23 Beilagen (act. 3/2-20 und act. 7/21-24) ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 150.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV entsprechend zu erhöhen, wobei eine Entschädigung von CHF 1'530.– in Anbetracht der genannten Aufwendungen angemessen erscheint.
- 11 - Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 451.– (inkl. 2.5% MWSt) nebst Zins zu 5 % seit 24. September 2014 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 550.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'530.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 451.–.
Zürich, 1. Februar 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiberin:
Claudia Feier
Urteil vom 1. Februar 2016 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Parteien und Sachverhaltsübersicht 1.1. Die Klägerin ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Rechtsform einer Genossenschaft und mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhaber von l... 1.2. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche im Sinne von Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 URG für die Jahre 2013 und 2014 sowie zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Einschätzung der Beklagten geltend, ... 2. Prozessverlauf 2.1. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim hiesigen Gericht anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um alle von ihr in ihrer Rechtsschrift erwähnt... 2.2. Die Durchführung einer Hauptverhandlung wurde nicht verlangt (act. 19; act. 21; keine Stellungnahme der Beklagten). 2.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Zuständigkeit 4. Sachverhalt 4.1. Die Darstellungen der Klägerin zu ihren Bemühungen gegenüber der Beklagten und der Einschätzung derselben vor Einleitung dieses Verfahren blieben unbestritten. Demnach ist auf folgenden Sachverhalt abzustellen: 4.2. Demgegenüber ist strittig, ob die von der Klägerin in Rechnung gestellten Vergütungen gerechtfertigt sind (act. 16). Ausserdem macht die Beklagte geltend, ihr Geschäft sei nach der Übertragung auf die Söhne des früheren Inhabers am 12. Juli 2010 ... 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Aktivlegitimation 5.2. Rechtliche Grundlage 5.3. Passivlegitimation 5.4. Einschätzung und Vergütungsanspruch 2013 5.5. Vergütungsanspruch 2014 5.6. Zins 5.7. Fazit 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten 6.2. Parteientschädigungen Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 451.– (inkl. 2.5% MWSt) nebst Zins zu 5 % seit 24. September 2014 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 550.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'530.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...