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Zürich Handelsgericht 08.02.2016 HG150112

8 febbraio 2016·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·13,217 parole·~1h 6min·2

Riassunto

Persönlichkeitsverletzung / UWG

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG150112-O (vorher HG110029) U/ei

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Roland Schmid, Vizepräsident, die Handelsrichter Dr. Thomas Lörtscher, Prof. Dr. Othmar Strasser und Peter Leutenegger sowie der Gerichtsschreiber Adrian Joss

Urteil vom 8. Februar 2016

in Sachen

1. A._____, 2. B._____ AG, Kläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. C._____ AG, 2. D._____ AG, 3. … 4. E._____ AG, Beklagte

1, 2 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Persönlichkeitsverletzung / UWG

- 2 - Inhaltsverzeichnis 1. PROZESSVERLAUF............................................................................................................12 2. PARTEIEN .......................................................................................................................14 3. SACHVERHALT .................................................................................................................15 4. FORMELLES.....................................................................................................................17 4.1. Anwendbares Recht ...............................................................................................17 4.2. Einfache Streitgenossenschaft ................................................................................18 4.3. Örtliche und sachliche Zuständigkeit ........................................................................19 4.4. Bestimmtheit der Rechtsbegehren ...........................................................................20 4.5. Streitwert ...............................................................................................................23 4.6. Übrige Prozessvoraussetzungen .............................................................................24 5. MATERIELLES ..................................................................................................................24 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation ...................................................................................24 5.1.1. Verantwortlichkeit für F._____ ..............................................................................30 5.1.2. Verantwortlichkeit für Berichte der G._____ Zeitung ...............................................31 5.1.3. Verantwortlichkeit für Berichte im H._____ ............................................................32 5.2. Persönlichkeitsverletzung im Allgemeinen ................................................................33 5.3. Relative vs. absolute Person der Zeitgeschichte .......................................................38 5.4. Zum Feststellungsinteresse.....................................................................................44 5.5. Zu den geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen ...........................................46 5.5.1. Allgemeine Parteistandpunkte ..............................................................................46 5.5.2. Bemerkungen zur Substantiierung ........................................................................47 5.5.3. Vorwurf: Verletzung des Prinzips der Unschuldsvermutung ....................................50 5.5.3.1. D._____ online vom 4. November 2009 (act. 4/29) .........................................51 5.5.3.2. D._____ online vom 4. November 2009 (act. 4/30), H._____ vom 4. November 2009 (act. 4/31), D._____ online vom 5. November 2009 (act. 4/36), L._____ Zeitung vom 5. November 2010 (act. 4/41) und D._____ vom 6. November 2009 (act. 4/46) ....................................................................................................53 5.5.3.3. D._____ vom 5. November 2009 (act. 4/34 und 35) ........................................54 5.5.3.4. D._____ online vom 5. November 2009 (act. 4/38) .........................................55 5.5.3.5. D._____ online vom 5. November 2009 (act. 4/39) .........................................55 5.5.3.6. D._____ online vom 5. November 2009 (act. 4/40) und D._____ online vom 6. November 2009 (act. 4/48) ........................................................................56 5.5.3.7. ... News von I._____ vom 5. November 2009 (act. 4/42 und act. 4/43) .............56 5.5.3.8. D._____ vom 6. November 2009 (act. 4/44 und act. 4/45)...............................57 5.5.3.9. D._____ online vom 6. November 2009 (act. 4/47) .........................................59 5.5.3.10. D._____ online vom 6. November 2009 (act. 4/49) .......................................60

- 3 - 5.5.3.11. J._____ vom 6. November 2009 (act. 4/50) und K._____ vom 6. November 2009 (act. 4/52) ..........................................................................................60 5.5.3.12. M._____ vom 8. November 2009 (act. 4/55).................................................60 5.5.3.13. D._____ online vom 8. November 2009 (act. 4/56) .......................................61 5.5.3.14. J._____ online vom 8. November 2009 (act. 4/57) und H._____ vom 10. November 2009 (act. 4/63) ....................................................................62 5.5.3.15. L._____ Zeitung vom 9. November 2009 (act. 4/58)......................................63 5.5.3.16. D._____ vom 9. November 2009 (act. 4/59) .................................................64 5.5.3.17. J._____ online vom 10. November 2009 (act. 4/61) ......................................65 5.5.3.18. D._____ online vom 10. November 2009 (act. 4/62) .....................................66 5.5.3.19. H._____ vom 10. November 2009 (act. 4/64) ...............................................67 5.5.3.20. D._____ (Titelseite) vom 11. November 2009 (act. 4/65)...............................67 5.5.3.21. D._____ vom 11. November 2009 (act. 4/66) ...............................................67 5.5.3.22. D._____ online vom 2. Dezember 2009 (act. 4/81) .......................................68 5.5.3.23. I._____ vom 14. Dezember 2009 (act. 4/94).................................................69 5.5.3.24. D._____ vom 14. Dezember 2009 (act. 4/95) ...............................................70 5.5.3.25. L._____ Zeitung online und H._____ vom 23. März 2010 (act. 4/108) ............71 5.5.3.26. D._____ vom 24. März 2010 (act. 4/111) .....................................................72 5.5.3.27. D._____ vom 26. März 2010 (act. 4/116) .....................................................72 5.5.3.28. D._____ online vom 31. März 2010 (act. 4/123) und I._____ News vom 24. März 2010 ..........................................................................................................74 5.5.3.29. D._____ vom 14. Mai 2010 (act. 4/133 und act. 4/134), D._____ vom 14. Mai 2010 (act. 4/135) ........................................................................................75 5.5.3.30. H._____ (N._____ Zeitung) vom 30. Juli 2010 (act. 4/142) ............................76 5.5.4. Vorwurf der Verbreitung unwahrer Tatsachen ........................................................77 5.5.4.1. D._____ online vom 13. Dezember 2009 (act. 4/91) .......................................77 5.5.4.2. J._____ online und H._____ vom 31. Dezember 2009 (act. 4/102) ..................78 5.5.4.3. J._____ online vom 31. Dezember 2009 (act. 24/28) ......................................79 5.5.5. Vorwurf der unnötigen Verunglimpfung..................................................................81 5.6. Vorwurf: Persönlichkeitsverletzung durch Führen einer Medienkampagne..................82 5.6.1. Parteistandpunkte................................................................................................82 5.6.2. Rechtliches .........................................................................................................83 5.6.3. Beurteilung..........................................................................................................84 5.7. Vorwurf: Verletzung des Datenschutzgesetzes (DSG)...............................................86 5.8. Vorwurf: Verletzung des UWG.................................................................................87 5.8.1. Parteistandpunkte................................................................................................87 5.8.2. Rechtliches .........................................................................................................88 5.8.3. Beurteilung..........................................................................................................89 5.8.4. Fazit ...................................................................................................................90 5.9. Urteilspublikation (Art. 28a Abs. 2 ZGB) ...................................................................90

- 4 - 5.10. Beseitigungsanspruch (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ..............................................91 5.10.1. Parteistandpunkte ..............................................................................................91 5.10.2. Voraussetzungen / Beurteilung ...........................................................................92 5.10.3. Fazit..................................................................................................................95 5.11. Gewinnherausgabe ............................................................................................96 5.12. Schadenersatz ................................................................................................. 107 5.13. Genugtuung ..................................................................................................... 113 6. PROZESSKOSTEN ........................................................................................................... 117

- 5 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 3 ff.) "1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Berichten ab 4. November 2009 in ihren jeweiligen Medien F._____, I._____, den Zeitungen J._____, M._____, D._____, D._____, K._____, L._____ Zeitung (jeweils print und online) sowie H._____ insbesondere mit den nachfolgenden Aussagen (in diesen Formulierungen und in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt): Themenkreis Erpressung, Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung: Dem Millionärssohn und Partykönig werden Erpressungsversuche vorgeworfen / Er soll Sexspiele mit Frauen aus der Modelszene gefilmt haben und mit den Sexvideos versucht haben, die Frauen zu erpressen / "A._____ hat immer wieder junge Frauen unter einem Vorwand in den …-Room im B._____ gelockt, da hatte er mit ihnen Sex, der von den Überwachungskameras aufgezeichnet wurde", so eine Szenenkennerin. Mit diesen Aufnahmen soll A._____ laut F._____ die Mädchen erpresst haben Themenkreis Sexualdelikte (sex. Nötigung, Belästigung, Vergewaltigung): ln Szenekreisen sei es "ein mehr oder weniger offenes Geheimnis, dass A._____ im …-Room seines Clubs B._____ an der …-Strasse Frauen zu Sex gezwungen oder auch geschlagen habe / Im …-Room sollen wahre Orgien stattgefunden haben, wobei von erzwungenem Oralsex und Nacktfotos die Rede ist / Schwere Vorwürfe gegen A._____, er sitzt in U-Haft, mehrere Mädchen haben ihn wegen sexueller Nötigung angezeigt / Im Beitrag reden Frauen, die wissen, was im VIP-Room vom Club passiert ist: "Mini Fründin hät gseit, dass sie mit zwei Typä i dem Ruum inä gsi isch. De eint devo isch dr A._____ gsi. Und dänn hät er gseit: blas eus eis oder chunsch da numä usä". Diese Kollegin hat A._____ jetzt angezeigt. Laut O._____ ist ihre Freundin zu Oralsex gezwungen worden / "Es isch im Backstage-Room ine gsi, dänn hät er abgschlosse. Ich bin verschrocke. Er hät mich am Hals packt und so quasi gseit: blas mer eis". Seine Sucht ist dem millionenschweren Partykönig jetzt zum Verhängnis geworden. Aus dieser Situation hilft ihm kein Geld auf dieser Welt / Es melden sich immer mehr junge Frauen bei der Polizei, A._____ habe sie im …-Room sexuell belästigt / Mai 2004: er sitzt 16 Tage in U-Haft wegen sexueller Beziehung mit Minderjährigen. November 2009: jetzt kommt die Jet-Set Sex Affäre so richtig ins Rollen / ln mindestens 3 Fällen junge Frauen im B._____ zu Oralsex gezwungen / Weiteres Detail kommt ans Tageslicht: A._____ soll sogenannte "Love Juices" benutzt haben, um seine weiblichen Opfer willig zu machen / Laut Insidern nicht das erste Mal, dass der Unternehmer wegen Sex-Übergriffen mit dem Gesetz in Konflikt kommt / So beschreibt ein Mädchen, die ein Heimfahr-Angebot von A._____ annahm, die Reisebedingungen: "Entweder du bläst mir einen, oder du steigst aus" Themenkreis physische Gewalt: Seit Jahren kursieren Gerüchte über seinen groben Umgang mit Frauen, Ohrfeigen / Prügelei in Gstaad / Fusstritte / Prügelei im …: "A._____ ist unser Hannibal" / Anwältin des Opfers sagt klar, A._____ habe sie mit Eisenstange angegriffen / Videoaufnahmen zeigen klar, dass A._____ mit Eisenstange angegriffen hat / Opfer: A._____ habe sie und P._____ mit einer Eisenstange geschlagen. Dann kam es noch schlimmer: ,er rannte auf mich zu und schlug mich voll ins Gesicht' / Bodyguards sollen A._____ als Täter schützen / So kann man selbst als Milchbubi risikolos zuschlagen

- 6 - Themenkreis Charakterschwäche, psychische Krankheit, sittenwidriges Verhalten: Die psychosexuelle Entwicklung von A._____ ist retardiert zurückgeblieben / Sein Vater hatte offenbar Mühe, den Söhnen klare Grenzen aufzuzeigen / Jetzt ist da nur noch ein junger Mann, der viel zu viel Geld geerbt hat und offensichtlich damit nicht fertig wird / A._____s Strategie: Schweigegeld / Nicht das erste Mal Knastbruder / Er hatte aber den Frauen jeweils sehr viel Geld geboten, damit sie ihre Anzeigen zurückzogen / Orgien von Blowjobs im B._____ / Immenses Charakterproblem / Widerruf der Vorwürfe nur wegen massivem Druck und Drohung / Unmissverständlich klar gemacht, dass es für sie besser wäre, wenn sie ihre Aussage zurückziehen würde / Nutzt seine Stellung und sein Geld skrupellos aus / Lange gab es Gerüchte über das, was in A._____s Club vorgeht, jetzt erst kommt alles raus. Warum dauerte das so lange? Diese Gesellschaft ist ekelhaft. Wenn man so etwas geschrieben hätte oder nur recherchiert, was eigentlich ohnehin alle wussten, so hätte es Drohungen gegeben und der Anwalt wäre gekommen / "Fuck you" Award für A._____ sowie indem sie eine eigentliche Medienkampagne gegen den Kläger geführt haben a) den Kläger in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt haben; b) eventualiter das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb verletzt haben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Berichten ab 4. November 2009 in ihren jeweiligen Medien F._____, I._____, den Zeitungen J._____, M._____, D._____, D._____, K._____, L._____ Zeitung (jeweils print und online) sowie H._____ mit den nachfolgenden Aussagen (in diesen Formulierungen und in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt): Themenkreis Erpressung im B._____ "A._____ hat immer wieder junge Frauen unter einem Vorwand in den …-Room im B._____ gelockt, da hatte er mit ihnen Sex, der von den Überwachungskameras aufgezeichnet wurde", so eine Szenenkennerin. Mit diesen Aufnahmen soll A._____ laut F._____ die Mädchen erpresst haben Themenkreis Sexualdelikte im B._____ In Szenekreisen sei es "ein mehr oder weniger offenes Geheimnis, dass A._____ im …_Room seines Clubs B._____ an der …-Strasse Frauen zu Sex gezwungen oder auch geschlagen habe / Im …-Room sollen wahre Orgien stattgefunden haben, wobei von erzwungenem Oralsex und Nacktfotos die Rede ist / Im Beitrag reden Frauen, die wissen, was im VIP-Room vom Club passiert ist: "Mini Fründin hät gseit, dass sie mit zwei Typä i dem Ruum inä gsi isch. De eint devo isch dr A._____ gsi. Und dänn hät er gseit: blas eus eis oder chunsch da numä usä". Diese Kollegin hat A._____ jetzt angezeigt. Laut O._____ ist ihre Freundin zu Oralsex gezwungen worden / "Es isch im Backstage-Room ine gsi, dänn hät er abgschlosse. Ich bin verschrocke. Er hät mich am Hals packt und so quasi gseit: blas mer eis". Seine Sucht ist dem millionenschweren Partykönig jetzt zum Verhängnis geworden / Es melden sich immer mehr junge Frauen bei der Polizei, A._____ habe sie im …-Room sexuell belästigt / in mindestens 3 Fällen junge Frauen im B._____ zu Oralsex gezwungen / Weiteres Detail kommt ans Tageslicht: A._____ soll sogenannte "Love Juices" benutzt haben, um seine weiblichen Opfer willig zu machen

- 7 sowie indem sie eine eigentliche Medienkampagne gegen die Klägerin geführt haben a) das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb verletzt haben; b) eventualiter die Klägerin in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt haben. 3. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Seite 1 sämtlicher Print-Ausgaben ihrer Medien J._____ und M._____ in der Grösse einer ganzen Seite zu publizieren, als Top-Artikel in H._____ online zu platzieren sowie in der Sendung … News von I._____ und den News von F._____ in sämtlichen Ausgaben eines bestimmten Tages zu verlesen. Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Seite 1 von D._____ in der Grösse einer ganzen Seite zu publizieren und als Top-Artikel im D._____ online zu platzieren. Es sei die Beklagte 3 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Seite 1 von D._____ in der Grösse einer ganzen Seite zu publizieren und als Top-Artikel im D._____ online zu platzieren. Es sei die Beklagte 4 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Seite 1 der L._____ Zeitung und im K._____ zu publizieren. 4. Es seien die Beklagten zu verpflichten, sämtliche Presseartikel, TV/Video- und Radiobeiträge mit persönlichkeitsverletzenden und gegen das UWG verstossenden Inhalten aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten zu löschen, insbesondere in den elektronischen (online) Archiven, den Mediendatenbanken (inkl. SMD und Swissdox) und den Internet-Suchmaschinen (insbesondere Google, inkl. Google-lndex und Google-Cache); eventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, die genannten Artikel und Beiträge in allen verfügbaren online Archiven mit dem Urteilsdispositiv zu verlinken. 5. Es sei den Beklagten zu verbieten, in sämtlichen ihrer Medien die in Ziffer 1 und 2 genannten Aussagen in diesen Formulierungen oder in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt weiter zu verbreiten, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. 6. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger den durch die widerrechtlichen Berichte (inkl. Folgeberichte) bzw. die Medienkampagne in ihren Medien erzielten Gewinn, dessen Höhe nach Durchführung des Beweisverfahrens beziffert bzw. nach richterlichem Ermessen i.S.v.

- 8 - Art. 42 Abs. 2 OR abzuschätzen sein wird, herauszugeben und es seien die Beklagten zu verpflichten, sämtliche Informationen zur Eruierung bzw. Abschätzung des Gewinns offen zu legen, insbesondere die Umsatz-, Auflage- und Leserzahlen (einschliesslich Anzahl Klicks auf onlineArtikel und statistische Auswertungen zu den meistgelesenen Artikeln), die Anzahl der Einzelverkäufe, die Aushänge an den Kiosken und Zeitungsboxen an den Daten mit Negativberichten über die Kläger, die Entwicklung der Abonnementszahlen, die Entwicklung der Inserate und Werbeeinnahmen, die Umsatzrendite ihrer einzelnen Titel und ihrer Medien und insgesamt, sowie alle relevanten Vergleichszahlen in Schweizer Franken, im Zeitraum ab 1. Januar 2008 bis zum Urteilsdatum. 7. Es seien die Beklagten unter deren solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger CHF 638'931.60 als Schadenersatz zu bezahlen, unter dem Vorbehalt der Nachklage; eventualiter seien die Schadenersatzforderungen nach richterlichem Ermessen auf die Beklagten aufzuteilen. 8. Es seien die Beklagten unter deren solidarischen Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger CHF 50'000.00 als Genugtuung zu bezahlen; eventualiter sei die Genugtuungsforderung nach richterlichem Ermessen auf die Beklagten aufzuteilen. Alles und Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt von 8%) zu Lasten der Beklagten." anlässlich der Replik ergänztes Rechtsbegehren: (act. 23 S. 3 ff.) " 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Berichten ab 4. November 2009 in ihren jeweiligen Medien F._____, I._____, den Zeitungen J._____, M._____, D._____, D._____, K._____, L._____ Zeitung (jeweils print und online) sowie H._____ insbesondere mit den nachfolgenden Aussagen (in diesen Formulierungen und in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt): Themenkreis Erpressung, Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung: Dem Millionärssohn und Partykönig werden Erpressungsversuche vorgeworfen I Er soll Sexspiele mit Frauen aus der Modelszene gefilmt haben und mit den Sexvideos versucht haben, die Frauen zu erpressen I "A._____ hat immer wieder junge Frauen unter einem Vorwand in den …-Room im B._____ gelockt, da hatte er mit ihnen Sex, der von den Überwachungskameras aufgezeichnet wurde", so eine Szenenkennerin. Mit diesen Aufnahmen soll A._____ laut F._____ die Mädchen erpresst haben Themenkreis Sexualdelikte (sex. Nötigung, Belästigung, Vergewaltigung): ln Szenekreisen sei es "ein offenes Geheimnis" bzw. "ein mehr oder weniger offenes Geheimnis, dass A._____ im …-Room seines Clubs B._____ an der …_Strasse

- 9 - Frauen zu Sex gezwungen oder auch geschlagen habe / Im …_Room sollen wahre Orgien stattgefunden haben, wobei von erzwungenem Oralsex und Nacktfotos die Rede ist I Schwere Vorwürfe gegen A._____, er sitzt in UHaft, mehrere Mädchen haben ihn wegen sexueller Nötigung angezeigt / Im Beitrag reden Frauen, die wissen, was im VIP Room vom Club passiert ist: "Mini Fründin hät gseit, dass sie mit zwei Typä i dem Ruum inä gsi isch. De eint devo isch dr A._____ gsi. Und dänn hät er gseit: blas eus eis oder chunsch da numä usä". Diese Kollegin hat A._____ jetzt angezeigt. Laut O._____ ist ihre Freundin zu Oralsex gezwungen worden I "Es isch im Backstage Room ine gsi, dänn hät er abgschlosse. Ich bin verschrocke. Er hät mich am Hals packt und so quasi gseit: blas mer eis". Seine Sucht ist dem millionenschweren Partykönig jetzt zum Verhängnis geworden. Aus dieser Situation hilft ihm kein Geld auf dieser Welt I Es melden sich immer mehr junge Frauen bei der Polizei, A._____ habe sie im …-Room sexuell belästigt I Mai 2004: er sitzt 16 Tage in UHaft wegen sexueller Beziehung mit Minderjährigen. November 2009: jetzt kommt die Jet Set Sex Affäre so richtig ins Rollen I ln mindestens 3 Fällen junge Frauen im B._____ zu Oralsex gezwungen I Weiteres Detail kommt ans Tageslicht A._____ soll sogenannte "Love Juices" benutzt haben, um seine weiblichen Opfer willig zu machen I Laut Insidern nicht das erste Mal, dass der Unternehmer wegen Sex Übergriffen mit dem Gesetz in Konflikt kommt I So beschreibt ein Mädchen, die ein Heimfahr Angebot von A._____ annahm, die Reisebedingungen: "Entweder du bläst mir einen, oder du steigst aus" Themenkreis physische Gewalt: Seit Jahren kursieren Gerüchte über seinen groben Umgang mit Frauen, Ohrfeigen I Prügelei in Gstaad I Fusstritte I Prügelei im …: "A._____ ist unser Hannibal" I Anwältin des Opfers sagt klar, A._____ habe sie mit Eisenstange angegriffen I Videoaufnahmen zeigen klar, dass A._____ mit Eisenstange angegriffen hat I Opfer: A._____ habe sie und P._____ mit einer Eisenstange geschlagen. Dann kam es noch schlimmer: ,er rannte auf mich zu und schlug mich voll ins Gesicht' I Bodyguards sollen A._____ als Täter schützen I So kann man selbst als Milchbubi risikolos zuschlagen Themenkreis Charakterschwäche, psychische Krankheit, sittenwidriges Verhalten: Die psychosexuelle Entwicklung von A._____ ist retardiert zurückgeblieben / Sein Vater hatte offenbar Mühe, den Söhnen klare Grenzen aufzuzeigen / Jetzt ist da nur noch ein junger Mann, der viel zu viel Geld geerbt hat und offensichtlich damit nicht fertig wird / A._____s Strategie: Schweigegeld / Nicht das erste Mal Knastbruder / Er hatte aber den Frauen jeweils sehr viel Geld geboten, damit sie ihre Anzeigen zurückzogen / Orgien von Blowjobs im B._____ / Immenses Charakterproblem / Widerruf der Vorwürfe nur wegen massivem Druck und Drohung / Unmissverständlich klar gemacht, dass es für sie besser wäre, wenn sie ihre Aussage zurückziehen würde / Nutzt seine Stellung und sein Geld skrupellos aus / Lange gab es Gerüchte über das, was in A._____s Club vorgeht, jetzt erst kommt alles raus. Warum dauerte das so lange? Diese Gesellschalt ist ekelhaft. Wenn man so etwas geschrieben hätte oder nur recherchiert, was eigentlich ohnehin alle wussten, so hätte es Drohungen gegeben und der Anwalt wäre gekommen I "Fuck you" Award für A._____ / Das Ende des Systems B._____ / Jahrelang hatten Betroffene Anzeigen zurückgezogen und erhielten dafür Geld. Für einmal konnte sich A._____ nicht freikaufen von juristischen Problemen / Er ist ein Sexual- und Gewalttäter / A._____ scheint sich nicht bewusst zu sein, was er bei seinen Opfern angerichtet hat. War jemand nicht willig, so brauchte er Gewalt - körperlich und sexuell. Nicht immer, aber immer wieder. Das Ganze hatte System sowie indem sie durch ihre Berichte (Artikel, Bilder, Videos, Radiosendungen; jeweils unter voller Namensnennung) und deren permanente Verlin-

- 10 kung eine eigentliche Medienkampagne gegen den Kläger geführt haben a) den Kläger in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt haben; b) eventualiter das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb verletzt haben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Berichten ab 4. November 2009 in ihren jeweiligen Medien F._____, I._____, den Zeitungen J._____, M._____, D._____, D._____, K._____, L._____ Zeitung (jeweils print und online) sowie H._____ mit den nachfolgenden Aussagen (in diesen Formulierungen und in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt): Themenkreis Erpressung im B._____ "A._____ hat immer wieder junge Frauen unter einem Vorwand in den …-Room im B._____ gelockt, da hatte er mit ihnen Sex, der von den Überwachungskameras aufgezeichnet wurde", so eine Szenenkennerin. Mit diesen Aufnahmen soll A._____ laut F._____ die Mädchen erpresst haben Themenkreis Sexualdelikte im B._____ ln Szenekreisen sei es "ein offenes Geheimnis" bzw. "ein mehr oder weniger offenes Geheimnis", dass A._____ im …-Room seines Clubs B._____ an der …-Strasse Frauen zu Sex gezwungen oder auch geschlagen habe / Im …-Room sollen wahre Orgien stattgefunden haben, wobei von erzwungenem Oralsex und Nacktfotos die Rede ist / Im Beitrag reden Frauen, die wissen, was im VIP Room vom Club passiert ist: "Mini Fründin hät gseit, dass sie mit zwei Typä i dem Ruum inä gsi isch. De eint devo isch dr A._____ gsi. Und dänn hät er gseit: blas eus eis oder chunsch da numä usä". Diese Kollegin hat A._____ jetzt angezeigt. Laut O._____ ist ihre Freundin zu Oralsex gezwungen worden / "Es isch im Backstage Room ine gsi, dänn hät er abgschlosse. Ich bin verschrocke. Er hät mich am Hals packt und so quasi gseit: blas mer eis". Seine Sucht ist dem millionenschweren Partykönig jetzt zum Verhängnis geworden / Es melden sich immer mehr junge Frauen bei der Polizei, A._____ habe sie im …-Room sexuell belästigt / ln mindestens 3 Fällen junge Frauen im B._____ zu Oralsex gezwungen / Weiteres Detail kommt ans Tageslicht: A._____ soll sogenannte "Love Juices" benutzt haben, um seine weiblichen Opfer willig zu machen sowie indem sie eine eigentliche Medienkampagne gegen die Klägerin geführt haben a) das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb verletzt haben; b) eventualiter die Klägerin in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt haben. 3. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Seite 1 sämtlicher Print-Ausgaben ihrer Medien J._____ und M._____ in der Grösse einer ganzen Seite zu publizieren, als Top-Artikel in H._____ online zu platzieren sowie in der Sendung … News von I._____ und den News von F._____ in sämtlichen Ausgaben eines bestimmten Tages zu verlesen.

- 11 - Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Seite 1 von D._____ in der Grösse einer ganzen Seite zu publizieren und als Top-Artikel im D._____ online zu platzieren. Es sei die Beklagte 3 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Seite 1 von D._____ in der Grösse einer ganzen Seite zu publizieren und als Top-Artikel im D._____ online zu platzieren. Es sei die Beklagte 4 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Seite 1 der L._____ Zeitung und im K._____ zu publizieren. 4. Es seien die Beklagten zu verpflichten, sämtliche Presseartikel, TV/Video und Radiobeiträge mit persönlichkeitsverletzenden und gegen das UWG verstossenden Inhalten aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten zu löschen, insbesondere in den elektronischen (online) Archiven, den Mediendatenbanken (inkl. SMD und Swissdox) und den Internet-Suchmaschinen (z.B. Google, inkl. Googlelndex und Google Cache); eventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, die genannten Artikel und Beiträge in allen verfügbaren online Archiven mit dem Urteilsdispositiv zu verlinken. 5. Es sei den Beklagten zu verbieten, in sämtlichen ihrer Medien die in Ziffer 1 und 2 genannten Aussagen in diesen Formulierungen oder in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt weiter zu verbreiten, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. 6. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger den durch die widerrechtlichen Berichte (inkl. Folgeberichte) bzw. die Medienkampagne in ihren Medien erzielten Gewinn, dessen Höhe nach Durchführung des Beweisverfahrens beziffert bzw. nach richterlichem Ermessen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 OR abzuschätzen sein wird, herauszugeben und es seien die Beklagten zu verpflichten, sämtliche Informationen zur Eruierung bzw. Abschätzung des Gewinns offen zu legen, insbesondere die Umsatz, Auflage und Leserzahlen (einschliesslich Anzahl Klicks auf Online-Artikel und statistische Auswertungen zu den meistgelesenen Artikeln), die Anzahl der Einzelverkäufe, die Aushänge an den Kiosken und Zeitungsboxen an den Daten mit Negativberichten über die Kläger, die Entwicklung der Abonnementszahlen, die Entwicklung der Inserate und Werbeeinnahmen, die Umsatzrendite ihrer einzelnen Titel und ihrer Medien und insgesamt, sowie alle relevanten Vergleichszahlen in Schweizer Franken, im Zeitraum ab 1. Januar 2008 bis zum Urteilsdatum. 7. Es seien die Beklagten unter deren solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger CHF 638'931.60 als Schadenersatz zu bezahlen, unter dem Vorbehalt der Nachklage;

- 12 eventualiter seien die Schadenersatzforderungen nach richterlichem Ermessen auf die Beklagten aufzuteilen. 8. Es seien die Beklagten unter deren solidarischen Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger CHF 50'000. als Genugtuung zu bezahlen; eventualiter sei die Genugtuungsforderung nach richterlichem Ermessen auf die Beklagten aufzuteilen. Alles und Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 8%) zu Lasten der Beklagten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Einreichen der Klageschrift vom 24. Februar 2011 (Datum des Eingangs) machten die Kläger die vorliegende Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren am hiesigen Gericht anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 wurde den Klägern Frist angesetzt, um den Streitwert betreffend die Rechtsbegehren der Ziffern 1 bis 6 anzugeben und ein vollständiges Verzeichnis der Beweismittel einzureichen. Die geltenden Säumnisfolgen wurden jeweils angedroht (Prot. S. 2). Mit Eingabe vom 11. März 2011 nahmen die Kläger fristgerecht Stellung zur Aufforderung der Streitwertbezifferung und reichten das Beweismittelverzeichnis ein (act. 6). Den mit Verfügung vom 14. März 2011 vom Gericht verlangten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 65'400.– bezahlten die Kläger fristgerecht (Prot. S. 3; act. 9). Mit Verfügung vom 31. März 2011 wurde den Beklagten sodann Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (Prot. S. 4). Mit Eingabe vom 5. Juli 2011 reichten diese die Klageantwort innert einmalig – und ausnahmsweise – erstreckter Frist ein (Prot. S. 5; act. 15). Auch die Beklagten wurden mit Verfügung vom 11. Juli 2011 aufgefordert, ein vollständiges Verzeichnis der Beweismittel nachzureichen, was diese mit Eingabe vom 1. September 2011 erledigten (Prot. S. 8; act. 20). Unter Hinweis auf Art. 225 ZPO verfügte der Instruktionsrichter am 2. September 2011 die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels zur weiteren Sachverhaltsklärung und setzte den Klägern Frist an zur Einreichung der Replik (Prot. S. 8). Nach fristgerechtem Eingang der Replik vom 7. November 2011

- 13 - (act. 23) wurde den Beklagten mit Verfügung vom 7. November 2011 Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (Prot. S. 9). Am 17. Februar 2012 reichten die Beklagten die Duplik innert einmalig – und ausnahmsweise – erstreckter Frist ein (Prot. S. 9; act. 29). Fast zeitgleich liessen die Kläger am 10. Februar 2012 eine Noveneingabe einreichen (act. 27), welche mit Verfügung vom 21. Februar 2012 den Beklagten zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Prot. S. 10). Innert gleicher Frist wurden wiederum die Beklagten aufgefordert, ein vollständiges Verzeichnis der Beweismittel zur Duplikschrift einzureichen (Prot. S.10). Die Beklagten machten von der Möglichkeit Gebrauch, sich zur Noveneingabe der Kläger zu äussern und reichten ihre diesbezügliche Stellungnahme am 5. März 2012 ein (act. 32), die den Klägern mit Verfügung vom 6. März 2012 zusammen mit der Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt wurde, um sich zu den Dupliknoven und der Stellungnahme zur klägerischen Noveneingabe zu äussern (Prot. S. 11). Von dieser Möglichkeit machten die Kläger ebenfalls Gebrauch und reichten ihre diesbezügliche Stellungnahme am 24. April 2012 ein (act. 36), welche den Beklagten mit Verfügung vom 25. April 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. S. 12). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 wurde das Verfahren gegenüber der Beklagten 3 zufolge der Fusion mit der Beklagten 2 als gegenstandslos erledigt abgeschrieben (Prot. S. 13; vgl. Ziff. 2). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 und unter Hinweis auf Art. 233 ZPO wurden die Parteien auf die Möglichkeit eines Verzichts auf die Durchführung der Hauptverhandlung aufmerksam gemacht. Während die Kläger ihren ausdrücklichen Verzicht auf eine Hauptverhandlung mit ihrer Eingabe vom 12. März 2013 erklärten (act. 43), äusserten sich die Beklagten hierzu nicht, weshalb androhungsgemäss von einem Verzicht auf die Hauptverhandlung auszugehen ist (Prot. S. 13). Am 26. Juni 2014 erging das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, welches von den Klägern mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. August 2014 beim

- 14 - Bundesgericht angefochten wurde. Mit Urteil vom 6. Mai 2015 hob das Bundesgericht das Urteil des Handelsgerichts teilweise auf und wies die Sache zu neuem Entscheid entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurück (act. 75). Hiergegen beantragten die Kläger und Beschwerdeführer die Revision, welche mit Urteil vom Bundesgericht vom 31. August 2015 abgewiesen wurde (act. 79). Entsprechend ist das Urteil im Sinne bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu fällen. Der Prozess erweist sich als spruchreif. Durch Ausscheiden der damals am ersten Urteil beteiligten Richter (Dr. Heinrich Andreas Müller infolge Kammerwechsel; Prof. Dr. Peter Nobel infolge Altersrücktritt) bzw. Beurlaubung der Gerichtsschreiberin (Kerstin Habegger) ergibt sich eine andere Urteilsbesetzung; dies ist zulässig (Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2015 vom 29. September 2015, Erw. 8.2). 2. Parteien Der Kläger 1 hat seinen Wohnsitz in …, und ist Sohn von A1._____ (verstorben im Juli 2010) und Enkel von A1._____ sen. (verstorben im Jahr 1995), dem Gründer der Q._____. Er ist Unternehmer und hat bis vor kurzem [kurz vor Prozesseinleitung] den Zürcher Club B._____ betrieben (act. 1 Rz 13). Inwiefern der Kläger 1 in der (Medien-)Öffentlichkeit eine Rolle spielt, ist nachfolgend eingehend zu erörtern. Gleichzeitig ist der Kläger 1 Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin 2, welche als Aktiengesellschaft mit Sitz in Baar/Zug im Handelsregister eingetragen ist. Sie bezweckt hauptsächlich die Organisation und Beratung von Veranstaltungen und das Betreiben von Restaurationsbetrieben, insbesondere dasjenige des obgenannten Clubs B._____ (act. 1 Rz 2; act. 3). Bei den Beklagten handelt es sich allesamt um im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaften. Die Beklagte 1 ist ein grosses Schweizer Medienhaus mit Sitz in Zürich. Sie bietet ein vielfältiges publizistisches Angebot an. Insbeson-

- 15 dere gibt sie die Tageszeitung "J._____" und die "M._____" heraus und ist die Betreiberin des Fernsehsenders "I._____" (act. 15 Rz 31). Die Beklagte 2 hat ihren Sitz ebenfalls in Zürich und bezweckt im Wesentlichen die Herstellung und den Vertrieb von Pendlerzeitungen sowie die Zusammenarbeit mit anderen Informations- und Unterhaltungsmedien (act. 4/5). Sie ist die Herausgeberin der Tageszeitung "D._____", sowohl als Druck- als auch als elektronische Ausgabe (act. 15 Rz 31). Seit der Fusion im Juni 2012 mit dem Westschweizer Pendant "D._____ Romandie SA" (ehemalige Beklagte 3; vgl. act. 41) ist sie auch als Herausgeberin der Zeitung "D._____" zu betrachten, die ebenfalls als Druck- und elektronische Ausgabe erscheint (vgl. act. 40). Zufolge der Fusion schied die Beklagte 3 aus dem Prozess aus, wobei eine etwaige Verantwortung der von ihr publizierten Berichte folglich der Beklagten 2 zuzurechnen ist. Bei der Beklagten 4 handelt es sich um die Herausgeberin der "L._____ Zeitung" und der Zeitung "K._____". Diese Zeitungen werden ebenfalls als Druckausgabe und online als elektronische Ausgabe herausgegeben (act. 15 Rz 31). Ihr Sitz befindet sich in Bern und sie bezweckt im Wesentlichen alle Tätigkeiten im Medienbereich und der Informationsvermittlung im Wirtschaftsraum Espace Mittelland (act. 4/7). Die Beklagten stehen insofern miteinander in einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung, als die Beklagte 2 und 4 zu 100% Tochtergesellschaften der Beklagten 1 sind, wobei dies für die Beklagte 4 nur indirekt über die E._____ Groupe AG gilt (act. 15 Rz 35). 3. Sachverhalt Die zum vorliegenden Streit führenden und nachfolgend zu diskutierenden zahlreichen Medienberichte wurden allesamt rund um verschiedene Ereignisse publiziert, in welchen der Kläger 1 eine – teilweise wesentliche – Rolle spielte. Dabei handelte es sich insbesondere um die folgenden Ereignisse (wobei an dieser Stelle nicht näher auf die Ereignisse eingegangen wird):

- 16 - Am 3. November 2009 wurde der Kläger 1 von der Polizei verhaftet und der Staatsanwaltschaft zugeführt. Bereits am 6. November 2009 wurde er wieder entlassen (act. 1 Rz 27). Am 2. Dezember 2009 fand in Basel eine öffentliche Gerichtsverhandlung statt, anlässlich welcher der Kläger 1 erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse bestraft wurde. Während des nachfolgenden Appellationsverfahrens wurde der Strafantrag zurückgezogen, so dass das Verfahren abgeschrieben wurde. Entsprechend entfiel eine etwaige Strafbarkeit (act. 1 Rz 28). In der Nacht vom 21. auf den 22. März 2010 ereignete sich eine Auseinandersetzung im Eingangsbereich des Zürcher Hotels …, in die der Kläger 1 und ein ehemaliger Mister Schweiz involviert gewesen sind (act. 1 Rz 29). Dieselbe Nacht verbrachte der Kläger 1 mit zwei jungen Frauen im Hotel …, wo es angeblich zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Daraufhin folgte am 30. März 2009 eine Strafanzeige wegen sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen zum Nachteil einer Jugendlichen im Schutzalter gegen den Kläger 1, der sodann verhaftet wurde. Die Entlassung erfolgte am 1. April 2009, nachdem der Haftrichter den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft abgewiesen hatte (act. 1 Rz 30). Mitte Mai 2010 wurde in einem Park in Paris das englische Model R._____ bewusstlos aufgefunden. In der Folge wurde über einen möglichen Suizidversuch spekuliert. Der Kläger 1 hatte mit R._____ im Jahr 2009 eine Beziehung geführt, die Ende 2009 jedoch wieder beendet wurde (act. 1 Rz 31). Am tt.mm.2010 verstarb der Vater des Klägers 1 (act. 1 Rz 32). Am 15. Oktober 2010 eröffnete das Bezirksgericht Zürich das Urteil über eine Klage betreffend eine Friedensbürgschaft. Die Medien wurden dabei zur Urteilseröffnung und Orientierung eingeladen (act. 1 Rz 33).

- 17 - Alle diese Ereignisse gaben Anlass zu diversen Berichterstattungen in verschiedenen Medien, wobei es sich vorwiegend um Printmedien handelt. Bereits im Dezember 2009 wurden die Berichterstattungen zwischen den Parteien thematisiert, indem der klägerische Vertreter an die Beklagte 1 herangetreten war und die Berichterstattung als persönlichkeitsverletzend rügte (act. 1 Rz 289). Am 22. Dezember 2009 liess der Kläger 1 sodann bei der Ombudsstelle … Beschwerde gegen Sendungen von I._____ einreichen, die von der Unabhängigen Beschwerdeinstanz im Dezember 2010 gutgeheissen wurde (act. 1 Rz 290 f.). Der Kläger 1 gelangte sodann auch an den Presserat (act. 1 Rz 293). Im vorliegenden Verfahren behauptet nun der Kläger 1 im Wesentlichen, dass durch diese nachfolgend im Einzelnen zu betrachtenden Berichterstattungen seine Persönlichkeit verletzt worden sei, während die Klägerin 2 primär Verstösse gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend macht. 4. Formelles 4.1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige zürcherische Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Das vorliegende Verfahren wurde im November 2010 mit der Durchführung eines Sühnverfahrens nach § 93 ZPO/ZH eingeleitet, anlässlich welchem die Nichteinigung fest- und die Weisung ausgestellt wurde (act. 4/20). Nach § 102 ZPO/ZH wurden unter altem Prozessrecht Verfahren rechtshängig, wenn die Weisung beim Gericht eingereicht wurde. Die Einreichung des Sühnbegehrens begründete somit noch keine Rechtshängigkeit. Folglich war am 1. Januar 2011 der Prozess nach altem Prozessrecht noch nicht rechtshängig, so dass Art. 404 ZPO keine Anwendung findet. Gemäss Art. 62 ZPO wird nun jedoch die Rechtshängigkeit bereits mit Einreichen des Schlichtungsgesuches begründet.

- 18 - Gemäss Art. 198 lit. f ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten, für die nach Art. 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist. Mit anderen Worten ist nach dem neuen eidgenössischen Prozessrecht für das vorliegende Verfahren kein Schlichtungsverfahren mehr zu durchlaufen, so dass das Verfahren mit Einreichen der Klage beim Gericht rechtshängig wird (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Vorliegend findet somit die neue eidgenössische Zivilprozessordnung Anwendung. 4.2. Einfache Streitgenossenschaft Die Kläger richten ihre Klage gegen mehrere Beklagte, weshalb die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft zu prüfen sind. Art. 71 ZPO bestimmt hierzu, dass mehrere Personen gemeinsam beklagt werden können, wenn Rechte oder Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Mithin ist Konnexität der Klagen für die Streitgenossenschaft Voraussetzung für deren Bildung. Für die Begründung des Sachzusammenhangs ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ausreichend, wenn bloss gleichartige auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhende Ansprüche zur Beurteilung vorgetragen werden (BSK ZPO-RUGGLE, Art. 71 N 14). Die vorliegende Klage stützt sich auf diverse Medienberichte zu verschiedenen Ereignissen, in die der Kläger 1 involviert gewesen ist. Diese Ereignisse waren Gegenstand von Berichterstattungen in den verschiedenen Medien der Beklagten 1, 2 und 4. Mit anderen Worten basieren die geltend gemachten Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten 1, 2 und 4 jeweils auf den gleichen Sachverhalten und Begründungen. Aus diesen Gründen ist es zweckmässig, die vorliegende Klage gegen die Beklagten gesamthaft zu beurteilen und die Beklagten prozessual somit als einfache Streitgenossenschaft zu behandeln. Die einfache Streitgenossenschaft setzt stillschweigend voraus, dass für alle Klagen die gleiche sachliche Zuständigkeit besteht, was unter den nachfolgenden Ziffern zu klären ist.

- 19 - 4.3. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Zu den vom Gericht von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen gehört die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Für Klagen aus Persönlichkeitsverletzungen sind gemäss Art. 20 lit. a ZPO die Gerichte am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig. Die Sitze der Beklagten 1 und 2 befinden sich in Zürich, so dass die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für das vorliegende Verfahren gegen diese beiden Beklagten gegeben ist. Die Klage richtet sich jedoch gegen eine weitere Beklagte, die ihren Sitz in Bern hat. Für diese Konstellation bestimmt Art. 15 Abs. 1 ZPO, dass das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig sein soll, wenn sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen richtet und sich die Zuständigkeit nicht bloss aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung ergibt. Somit ist die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte grundsätzlich auch für die Klage gegen die Beklagte 4 gegeben. Wie erwähnt setzt die einfache Streitgenossenschaft stillschweigend auch die gleiche sachliche Zuständigkeit für die einzelnen Streitgenossen voraus (CRISTINA VON HOLZEN, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozess, S. 219 m.w.H.). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus § 44 GOG in Verbindung mit Art. 5 und 6 ZPO. Danach ist das Handelsgericht einerseits als einzige kantonale Instanz zuständig für Streitigkeiten aufgrund des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sofern der Streitwert mehr als CHF 30'000.– beträgt (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO). Andererseits ist es für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig, wobei als handelsrechtlich diejenigen Streitigkeiten gelten, die die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betreffen, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht – und damit der Streitwert von mindestens CHF 30'000.– gegeben sein muss – und die Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO). Ist hingegen nur die Beklagte im Handelsregister eingetragen und sind die übrigen vorgenannten Voraussetzungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und den ordentlichen Gerichten.

- 20 - Betrachtet man die einzelnen Ansprüche für sich und die sich gegenüber stehenden Parteien getrennt, so kommt man zum Schluss, dass die einzelnen Ansprüche allesamt für sich vor Handelsgericht anhängig gemacht werden könnten. Der Streitwert beläuft sich auf mehr als CHF 30'000.–, so dass auch das Streitwerterfordernis erfüllt ist. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht ist somit zu bejahen. Die Voraussetzungen für die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft sind damit gegeben. 4.4. Umfang des Verfahrens / Massgeblichkeit des Rückweisungsentscheides Wie eingangs dargelegt, hob das Bundesgericht das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014 teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurück. Es ist somit neu über die Klage und – nach Massgabe des definitiven Verfahrensausgangs – über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befand. Die kantonale Behörde hat ihre neue Entscheidung auf die rechtlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheids zu stützen. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung des Rückweisungsentscheides, der sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Soweit das Bundesgericht sich nicht ausgesprochen hat, fällt die kantonale Instanz ihre neue Entscheidung frei, ohne an ihren ersten Entscheid gebunden zu sein (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1). 4.5. Bestimmtheit der Rechtsbegehren Die Beklagten monieren im Wesentlichen, dass die Rechtsbegehren unklar und unpräzise seien und teilweise selbst bei einer Klagegutheissung nicht zum Urteilsdispositiv erhoben werden könnten (act. 15 Rz 13 ff.). Dies wird von den Klägern vollumfänglich bestritten (act. 23 Rz 95 ff.).

- 21 - Das Vorliegen eines ausreichend bestimmten Rechtsbegehrens ist als Prozessvoraussetzung anzusehen. Das Erfordernis eines bestimmten Rechtsbegehrens kommt in Art. 84 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck, gilt aber für alle Klagearten. Weil das Gericht nach Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf als die Kläger verlangen, muss dem Rechtsbegehren unmittelbar das beantragte Urteilsdispositiv entnommen werden können (BSK ZPO-OBERHAMMER, N 3 zu Vor Art. 84-90). Weiter ist ein bestimmt formuliertes Rechtsbegehren notwendig, damit die Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs weiss, gegen was sie sich zu verteidigen hat (Art. 53 ZPO; SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., S. 131; LEUENBERGER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Kommentar, Art. 221 N 29). Dabei ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann (CHEVALIER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., Art. 252 N 7; LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HAWSENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 28 m.w.H.). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Wortlauts des Begehrens und der Klagebegründung auszulegen (LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 38 m.w.H.). Erst wenn dann ein Rechtsbegehren unklar oder unbestimmt bleibt, ist auf das Begehren nicht einzutreten. In der Tat ist fraglich, ob die von den Klägern formulierten Rechtsbegehren den obgenannten Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügen. Einerseits ist der zeitliche Rahmen der Ziffern 1 und 2 ("[…] mit den Berichten ab 4. November 2009 […]", act. 23 S. 3) sehr offen formuliert und begrenzt damit das Begehren in zeitlicher Hinsicht kaum. Aus der Klagebegründung geht jedoch hervor, dass die Kläger zunächst – ohne Berücksichtigung der später erfolgten Noveneingabe – die Beurteilung der Berichterstattungen bis zum 15. Oktober 2010 verlangen, weitere, später veröffentlichte Berichte wurden nicht erwähnt, so dass sich die Prüfung unter Berücksichtigung der klägerischen Begründungen eingrenzen lässt (act. 23 Rz 99).

- 22 - Andererseits sind die Rechtsbegehren in inhaltlicher Hinsicht sehr weit und offen formuliert. So wollen die Kläger in Ziffer 1 und 2 der Rechtsbegehren feststellen lassen, dass mit den Berichten ab dem 4. November 2009 und insbesondere durch die in Themenkreise unterteilten und aneinandergereihten Sätze oder Satzteile unter anderem Persönlichkeitsverletzungen begangen worden seien (act. 23 S. 3). Dabei werden die zu prüfenden Aussagen nicht abschliessend genannt, geschweige denn einem Medium oder Datum zugeordnet. Jedoch ist dieses Rechtsbegehren im Sinne der Rechtsprechung zusammen mit der Klagebegründung zu lesen und dieses entsprechend zu interpretieren. So wird klar, dass die von den Klägern aufgelisteten und den einzelnen Medien und Daten zugeordneten Berichte in der Klagebegründung Gegenstand der vorliegenden Prüfung sein sollen (act. 1 Rz 34 bis 239). Von den Klägern zu verlangen, die einzelnen Berichte im Detail, den einzelnen Medien zugeordnet und mit Datum versehen im Rechtsbegehren zu nennen, würde zu weit gehen und würde den Rahmen eines Rechtsbegehrens wohl sprengen. So erstreckt sich das Rechtsbegehren, wie es vorliegend formuliert wurde, bereits über fünf Seiten. Würde gefordert, was die Beklagten monieren, dann würde dies dazu führen, dass sich das Rechtsbegehren über mindestens fünfzig Seiten erstrecken würde. Dies kann nicht Sinn des Bestimmtheitsgebotes sein. Insgesamt ist aus der Klagebegründung ersichtlich, welche Berichte die Kläger rügen und welchen Medien diese zuzuordnen sind. Das Rechtsbegehren kann jedoch nur maximal so weit reichen, als die Berichte bzw. die monierten Passagen in der Begründung genau und konkret genannt sind. So können nicht weitere Artikel "in ähnlicher Formulierung mit gleichem Sinngehalt", wie es von den Klägern formuliert wurde, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Mit Ziffer 4 des Rechtsbegehrens begehren die Kläger die Löschung sämtlicher Presseartikel, TV/Video und Radiobeiträge mit persönlichkeitsverletzenden und gegen das UWG verstossenden Inhalten aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten. Dabei versäumten sie, die von ihr gemeinten Artikel und Beiträge insoweit zu bezeichnen, dass das Gericht sie klar individualisieren kann. Aus der Klagebegründung wird jedoch – wenn auch nur einigermassen – klar, dass die Kläger damit die Berichte meinen, die sie unter Ziffer 1 und 2 beur-

- 23 teilt haben wollen. Ein weitergehendes Beseitigungsbegehren kann vorliegend nicht beurteilt werden, zumal dann die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens definitiv verneint werden muss (vgl. hernach Ziff. 5.10. ff.). Die Kläger begehren in Ziffer 5 des Rechtsbegehrens neben der Unterlassung der Weiterverbreitung der in den Ziffern 1 und 2 formulierten Aussagen auch Aussagen mit ähnlicher Formulierung mit gleichem Sinngehalt (act. 23 S. 6). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Unterlassungsklagen nur in demjenigen Umfang geschützt werden, als sie auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet sind (BGE 97 II 92; 84 II 457, 78 II 292). Die Vollstreckung des verlangten Verbotes muss möglich sein, ohne dass der hierfür zuständige Richter nochmals eine materielle Beurteilung des in Frage stehenden Verhaltens vorzunehmen hat (BGE 97 II 92). Die in Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren erwähnten Sätze und Satzteile wurden aus den unzähligen geltend gemachten Zeitungsberichten herausgegriffen und aneinandergereiht. Im Sinne der Erwägungen 3.2 ff. des Urteils des Bundesgerichts vom 6. Mai 2015 ist festzuhalten, dass der Kläger das erwartete rechtswidrige Verhalten nur der Gattung nach, das heisst in einer Weise umschreiben muss, die inhaltlich eine bestimmte Bandbreite an verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen erfasst und trotzdem keinen Zweifel daran lässt, worin die befürchtete Persönlichkeitsverletzung besteht (act. 75 E. 3.3). In diesem Sinne ist das Unterlassungsbegehren als hinreichend bestimmt zu qualifizieren und nachfolgend somit zu prüfen. 4.6. Streitwert Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 (Prot. S. 2) wurden die Kläger aufgefordert, die Streitwerte der Rechtsbegehren zu beziffern. Mit Eingabe vom 11. März 2011 (act. 6) machten die Kläger geltend, dass es sich bei den primär persönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen und Ansprüchen aus UWG und DSG um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten handle, die einer Schätzung des Streitwerts nicht zugänglich seien. Dies gelte auch für die Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsklagen nach Art. 28a ZGB (act. 6 Rz 2). Entsprechend könnten die Rechtsbegehren der Ziff. 1-5 nicht geschätzt werden. In Bezug auf das Rechtsbegehren nach Ziff. 6 machen die Kläger geltend, dass es sich hierbei

- 24 um eine unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO handle, so dass eine Bezifferung zu Beginn des Prozesses nicht möglich sei (act. 6 Rz 7). Die Kläger stützen sich hinsichtlich des Rechtsbegehrens in Ziff. 6 auf Art. 85 ZPO. Dieser bestimmt jedoch, dass die klagende Partei zumindest einen Mindestwert anzugeben hat, der als vorläufiger Streitwert zu gelten hat. Dies hat die Klägerschaft unterlassen, so dass androhungsgemäss dieser Streitwert vom Gericht festgesetzt wird. In Anbetracht der angestellten Berechnungen der Klägerschaft von etwaigen Werbeeinnahmen der Beklagten (act. 1 Rz 611 ff.), rechtfertigt es sich, den Streitwert für das Begehren auf Gewinnherausgabe auf CHF 100'000.– festzusetzen. 4.7. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 ZPO sind erfüllt und blieben im Übrigen unbestritten. 5. Materielles 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Die Rechtsbehelfe für den Schutz der Persönlichkeit können im Zivilrecht von demjenigen in Anspruch genommen werden, der sich in seiner Persönlichkeit verletzt fühlt und auch in genügendem Masse beeinträchtigt wurde. Die Kläger behaupten vorliegend, dass die inkriminierten Berichterstattungen zur Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechten geführt hätten. Die Beklagten bringen hierzu vor, dass die Aktivlegitimation grundsätzlich unbestritten sei. Sie hält dabei jedoch fest, dass die Klägerin 2 von zahlreichen von ihr geltend gemachten Artikeln gar nicht verletzt sein könne (act. 15 Rz 178). Diesem Einwand ist zu folgen – kann die Klägerin 2 ja nicht durch einen Artikel verletzt worden sein, in welchem sie nicht genannt wurde –, die Aktivlegitimation der Kläger jedoch grundsätzlich zu bejahen. Nach Art. 28 ZGB kann der Kläger gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen. Da die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen

- 25 durch Presseäusserungen nicht allein auf das Verhalten des Verfassers dieser Äusserungen zurückzuführen ist, sondern ebenso sehr auf die Herausgabe des betreffenden Presseerzeugnisses, muss sich der Abwehranspruch des Verletzten auch gegen den Herausgeber richten können. Die Belangbarkeit der Beklagten gestützt auf Art. 28 ZGB setzt damit voraus, dass sie die Herausgabe der Zeitung bzw. der Artikel gemeinsam an die Hand genommen und sich im Impressum auch als Herausgeber zu erkennen gegeben haben (BGE 103 II 161, 166). Die Passivlegitimation der Beklagten blieb unbestritten (act. 15 Rz 179). Die Beklagten monieren jedoch, dass sie jeweils nur für die Äusserungen in den von ihnen herausgegebenen Zeitungen haftbar gemacht werden könnten, nicht jedoch für Publikationen der jeweils anderen beklagten Parteien. Die Beklagten führen aus, dass es nicht zutreffe, dass die beklagten Parteien an der Persönlichkeitsverletzung jeweils gegenseitig in gleicher Weise mitgewirkt hätten (act. 15 Rz 179). Insbesondere werde die Passivlegitimation der Beklagten 1 als Konzerngesellschaft für alle eingeklagten Artikel mit Nachdruck bestritten (act. 15 Rz 5 und 180). Es treffe sodann in keiner Weise zu, dass unter dem Medienhaus der Beklagten 1 eine gesamte Kampagne geführt worden sei. Die gesellschaftsrechtlichen und publizistischen Verhältnisse seien entsprechend zu respektieren. Die Redaktionen der jeweiligen Herausgeberinnen würden selbständig und unabhängig über den publizistischen Inhalt ihrer Zeitungen entscheiden, so dass die Konzernmutter keinerlei Kompetenzen hinsichtlich der publizistischen Inhalte der Zeitungen habe. Die Zeitungen der Beklagten 2 und 4 könnten somit medienrechtlich nicht der Beklagten 1 zugerechnet werden (act. 15 Rz 180). Demgegenüber machen die Kläger geltend, dass die im vorliegenden Prozess eingeklagten Inhalte auch von der Beklagten 1 verbreitet worden seien und auch heute noch verbreitet würden. Auf ihrer Website seien sämtliche C._____- Produkte angepriesen und man könne von C._____.ch direkt über Verlinkungen auf die jeweiligen Medien und die entsprechend eingeklagten Inhalte zugreifen (act. 23 Rz 57). Die Beklagte 1 bezeichne unbesehen jeglicher gesellschaftlicher Verhältnisse alle Produkte, in denen die eingeklagten Artikel und Sendungen erschienen seien, als ihre Produkte (act. 1 Rz 366 und 23 Rz 59). Die Beklagte 1

- 26 sorge mittels dieser Vernetzung und über das H._____ dafür, dass alle Pressetitel des C._____-Konzerns wechselseitig auf Artikel anderer Produkte zugreifen und diese unter ihrem eigenen Label verlinken, vermarkten und verwerten würden (act. 1 Rz 366). Sie habe sich nicht als reine Konzernmutter organisiert mit dem Zweck des Haltens von Beteiligungen, vielmehr sei sie selbst ein Medienunternehmen, sei selbst publizistisch tätig und vermarkte und verbreite sämtliche Inhalte sämtlicher ihrer Produkte auch selbst zentral und über ihre Webseite (act. 23 Rz 60). Die Mitwirkung der Beklagten 1 an der behaupteten Verletzung bestehe einerseits in der Verbreitung der eingeklagten Inhalte und andererseits in der Organisation und der Führung des Medienunternehmens, die eine freie konzerninterne Verwertung sämtlicher Inhalte in sämtlichen Publikationen vorsehe (act. 23 Rz 71). Die Beklagte 1 stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie vorliegend nicht für alle der eingeklagten Publikationen passivlegitimiert sei. Die Beklagte könne einzig für die von ihr herausgegebenen Publikationen ins Recht gefasst werden, nicht jedoch für solche der Beklagten 2 und 4. Die Beklagte 1 hält daran fest, dass die einzelnen Redaktionen unabhängig voneinander über die publizistischen Inhalte entscheiden würden (act. 29 Rz 31). Die Beklagte habe an den eingeklagten Publikationen der Beklagten 2 und 4 nicht mitgewirkt; ein Link auf der Webseite der Beklagten 1 könne daran nichts ändern. Die Beklagte 1 sei die Herausgeberin des J._____s und der M._____ und sei die Betreiberin von Tele … gewesen. In Bezug auf die Produkte der Beklagten 2 und 4 sei sie jedoch nicht Herausgeberin und habe an den diesbezüglichen eingeklagten Berichten nicht mitgewirkt (act. 29 Rz 32 f.). Die Beklagte 1 stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass die Übernahme von Artikeln gängige Praxis in der Medienbranche sei und keine Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB darstelle (act. 29 Rz 35). Sie hält zudem fest, dass es bei der Beklagten 1 keinen Konzernjournalismus gebe und auch keine freie konzerninterne Verwertung sämtlicher Inhalte in sämtlichen Publikationen innerhalb der C._____-Gruppe (act. 29 Rz 36). Zusammenfassend kann also zunächst festgehalten werden, dass die Passivlegitimation der Beklagten 2 und 4 unbestritten blieb und auch ohne Weiteres

- 27 angenommen werden kann, da diese die Herausgeberinnen der gerügten Medien sind (Beklagte 2: D._____ (print und online) und D._____ (print und online), vgl. Ziff. 2; Beklagte 4: L._____ Zeitung und K._____ (jeweils print und online). Auf die Zurechnung des "H._____", von F._____ und der G._____ Zeitung wird nachfolgend zurückzukommen sein. Strittig geblieben ist somit einzig die Frage, welche Rolle die Beklagte 1 in Bezug auf die Zeitungen der Beklagten 2 und 4 spielt. Sie ist unbestrittenermassen die Herausgeberin des J._____s und der M._____ und (war) die Betreiberin von Tele … (act. 15 Rz 179; act. 29 Rz 31). Aufgrund der bereits aufgezeigten gesellschaftsrechtlichen Struktur zwischen den Beklagten ist die Beklagte 1 als Konzerngesellschaft aufzufassen bzw. wird sie auch auf Seiten der Beklagten so aufgefasst (act. 29 Rz 31). Die gesellschaftsrechtliche Struktur bzw. die Zusammensetzung des Aktionariats der Beklagten mit Mitgliedern der Beklagten 1 kann an sich jedoch nicht ausreichend sein, um für Berichte in einem Medium der Beklagten 2 und 4 ins Recht gefasst zu werden. Art. 28 ZGB umschreibt die Passivlegitimation in einem Prozess um Persönlichkeitsschutz, indem er den Betroffenen ermächtigt, gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anzurufen. Die Botschaft zu diesem Artikel führt hierzu aus, dass diese Umschreibung so weit wie möglich ausgelegt werden müsse. Demnach könnten alle Personen, die an einer Verletzung mitwirken, diese dulden oder begünstigen, auf der Beklagtenseite stehen, wobei es nicht nötig sei, dass die Beklagte ein Verschulden treffe. Denn das blosse Mitwirken führe bereits zu einer Verletzung, selbst wenn der Handelnde sich dessen nicht bewusst sei oder nicht bewusst sein könne (Botschaft, BBl 1982 II 656 f.). Das Bundesgericht hielt hierzu fest, dass die Passivlegitimation nicht nur auf Personen beschränkt sei, die einen tatsächlichen Einfluss auf den Inhalt der Publikation ausüben (BGE 126 III 161 = Pra90 (2001) Nr. 80). Bei einer Verletzung durch die Presse oder ein anderes Medienunternehmen sei es möglich, wahlweise den Autor eines Beitrages im redaktionellen Teil der Zeitung oder den Autor eines Inserates, den verantwortlichen Redaktor, den Zeitungsverleger oder unter Umständen jemand an-

- 28 deren, der an der Verbreitung der Zeitung beteiligt gewesen ist, ins Recht zu fassen (BGE 113 II 213 = Pra 76 (1987) Nr. 261). Vorliegend entscheidend ist die Frage, was unter "mitwirken" zu verstehen ist. Während sich die Kläger zusammengefasst auf den Standpunkt stellen, die Beklagte 1 hätte durch die Verlinkung ihrer Webseite mit dem Inhalt der anderen Internetseiten der Beklagten 2 und 4 beigetragen, die als verletzend behaupteten Artikel und Berichterstattungen zu verbreiten, lehnt die Beklagte 1 eine Verantwortlichkeit für den Inhalt der Zeitschriften der übrigen Beklagten ab. Diese seien für ihre Inhalte selber verantwortlich und daher auch einzeln ins Recht zu fassen. Die Beklagte 1 ist gesellschaftsrechtlich als Konzerngesellschaft aufzufassen, worunter die Beklagten 2 und 4 als Tochtergesellschaften zu stellen sind. Auf ihrer Webseite (www.myC._____.ch) sind unter dem Titel "Mediadaten" die einzelnen Produkte aufgeführt, die zur C._____-Gruppe gehören. So unterteilen sich die Produkte unter die Rubriken "Zeitungen", "Zeitschriften", "Online" und (damals noch) "Radio" und "TV" (vgl. act. 24/2). Wählt man eines dieser Produkte aus, gelangt man auf das Profil dieser Zeitschrift, Zeitung etc., welches ein Kurzportrait des jeweiligen Produktes aufzeigt. Daneben ist teilweise die Frontseite der jeweiligen Zeitung abgebildet, jedoch in einer Grösse, die das Entziffern der einzelnen Berichte nicht zulässt. Eine wichtigere Rolle spielt dabei die Verlinkung, die neben dem jeweiligen Kurzportrait auf die Homepage der einzelnen betroffenen Zeitungen führt und damit den Zugriff auf die vermeintlich verletzenden Berichte zulässt. Dabei stellt sich die Frage, ob diese blosse Verlinkung als "Mitwirkung" zu einer Persönlichkeitsverletzung aufgefasst werden muss und die Beklagte 1 dadurch gleichermassen für die in den Zeitschriften der Beklagte 2 und 4 publizierten Beiträge zu haften hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es für eine Belangbarkeit, wenn die Herausgabe einer Zeitung gemeinsam an die Hand genommen wurde und sich die betroffene Person im Impressum auch als Herausgeber zu erkennen gibt (BGE 103 II 167). Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter "mitwirken" im Sinne der genannten Bestimmung "die Verletzung verursachen, ermöglichen oder begünstigen" zu verstehen (Urteil des Bundesge-

- 29 richts 5A_792/2001 vom 14. Januar 2013). Dass die Beklagte 1 die fraglichen Berichte in den Medien der Beklagten 2 und 4 mit diesen jeweils zusammen an die Hand genommen hätte oder sich im Impressum als Herausgeberin zu erkennen gegeben hätte, wurde vorliegend weder behauptet noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden. Auch wird mit einer blossen Verlinkung auf ein Medium – und damit nicht auf einen spezifischen Bericht – eine Verletzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt. Die Beklagte 1 nennt die Produkte ihrer Tochtergesellschaften auf ihrer Webseite www.myC._____.ch. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass diese Zeitungen etc. "ihre" Produkte sind, sondern eben diejenigen der ganzen Gruppe. Die Verlinkungen mit den Webseiten der Beklagten 2 und 4 kann dann nicht ausreichend sein, um eine Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB zu begründen. Im Endeffekt würde dies sonst zu einer weiteren Art der Konzernhaftung führen, für welche es vorliegend jedoch keinen Platz gibt. Die Beklagte 1 hat weder ein besonders schützenswertes Konzernvertrauen erweckt, noch handelt sie als formelles oder faktisches Organ. Sie hat gegenüber ihren Tochtergesellschaft hinsichtlich der Berichtinhalte unbestrittenermassen keine Weisungsbefugnis (act. 29 Rz 37), so dass sie als Organ ausser Betracht fällt. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Passivlegitimation gemäss Art. 28 ZGB – die ja wie erwähnt ohnehin sehr weit zu fassen ist – durch das Internetzeitalter eine neue Bedeutung erlangt. So könnte, sollte den klägerischen Behauptungen gefolgt werden, durch eine vermeintlich belanglose Verlinkung eine Haftbarkeit begründet werden, die ohne die Möglichkeit des Internets gar nie hätte hergestellt werden können. Die alleinige Tatsache, dass durch die Verlinkung im Internet ein so weiter Kreis von irgendwie beteiligten Personen hergestellt werden kann, kann vorliegend nicht zur Begründung einer Haftbarkeit ausreichend sein. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beklagten für die von ihnen unmittelbar herausgegebenen Medien ins Recht zu fassen sind und damit nur in Bezug auf die jeweiligen Medien passivlegitimiert sind. Der Argumentation der Kläger, dass die Beklagte 1 ebenso für die Berichte der Beklagten 2 bzw. 3 und 4 geradezustehen habe, ist vorliegend abzulehnen. Folglich ist eine Solidarität zwischen den Beklagten bei einer etwaigen Haftbarkeit abzulehnen.

- 30 - 5.1.1. Verantwortlichkeit für F._____ Unter den inkriminierten Berichterstattungen führen die Kläger diverse Meldungen des F._____ auf, welche die Persönlichkeit der Kläger verletzt haben sollen (act. 1 Rz 36, 248). Hierzu bringen die Beklagten wiederholt vor, dass F._____ nicht von der Beklagten 1 betrieben werde, sondern von der S._____ AG (act. 15 Rz 14, 22, 32 f., 56, 66 f., 71, 82, 97, 106, 116, 181, 284), so dass sie nicht für deren Äusserungen verantwortlich gemacht werden könne (act. 15 Rz 33). Replicando halten die Kläger daran fest, dass die Äusserungen im F._____ der Beklagten 1 zurechenbar seien und diese darum für diese Berichterstattungen ins Recht zu fassen sei. Sie stützen sich dabei auf Äusserungen des Rechtskonsulenten der Beklagten 1, Rechtsanwalt Z._____, welcher am 30. September 2010 gegenüber dem Bezirksgericht von den von der Beklagten 1 betriebenen Sendern gesprochen und F._____ dabei eingeschlossen habe (act. 23 Rz 116). Sie machen geltend geltend, dass der F._____ AG über das rein formale Innehalten der Konzession wohl keine Funktion zukomme und die S._____ AG aufgrund ihres Holdingzweckes als Betreiberin ausgeschlossen werden müsse. Somit müsse die Beklagte 1 als Betreiberin von F._____ erkannt werden (act. 23 Rz 117). Sie stützen sich weiter auf die Beherrschungsverhältnisse und führen aus, dass gemäss Geschäftsbericht der Beklagten 1 diese 100% der Aktien an der S._____ AG halte und diese wiederum 100% an der F._____ AG (act. 23 Rz 120). Zudem führe die Website www.myC._____.ch das F._____ unter den Produkten der Beklagten 1 auf (act. 23 Rz 121). Weiter sei im Impressum von F._____ als Ombudsmann derjenige der Beklagten 1 aufgeführt. Zudem ergebe sich daraus, dass sich die Adresse der S._____ AG ebenfalls an derjenigen der Beklagten 1 befinde (c/o-Adresse, act. 23 Rz 124). Aus diesen Umständen ergebe sich die Verantwortlichkeit der Beklagten 1 für die Äusserungen und Berichterstattungen von F._____. Diese Ausführungen werden von der Beklagten 1 duplicando wiederum bestritten. Sie hält daran fest, in keiner Weise an den inkriminierten Berichten von F._____ mitgewirkt zu haben und aus diesem Grund dafür auch nicht passivlegitimiert zu sein (act. 29 Rz 71). Die Beklagte 1 stützt sich auf die Behauptung, der

- 31 - Sender "F._____" werde von der F._____ AG in Zürich betrieben, welche auch Konzessionärin sei, was aus der Konzession und dem Handelsregisterauszug hervorgehe (act. 29 Rz 72). Aus dem von den Klägern eingereichten Handelsregisterauszug der F._____ AG (act. 24/18) geht hervor, dass diese primär und hauptsächlich den "Betrieb eines vom Bundesrat konzessionierten Lokalradios für den Grossraum Zürich, Kauf und Verkauf von Radiosendungen, Vermittlung von Know-How und Zusammenarbeit mit anderen Lokalradiostationen im In- und Ausland in weiteren Bereichen" bezweckt. Es ist kein Grund ersichtlich, die F._____ AG nicht als Betreiberin des Senders "F._____" zu betrachten. Irrelevant müssen dabei die Beherrschungsverhältnisse sein. Mit Hinweis auf die Ausführungen zur Passivlegitimation kann die Beklagte 1 nicht als Herausgeberin oder Betreiberin aller von ihr auf myC._____.ch aufgelisteten Sender ins Recht gefasst werden. Insofern wäre für etwaige persönlichkeitsverletzende Äusserungen oder Berichterstattungen im F._____ die F._____ AG ins Recht zu fassen, nicht jedoch die Beklagte 1. Anders kann es sich jedoch dort verhalten, wo durch F._____ persönlichkeitsverletzende Berichterstattungen gemacht wurden und die Beklagten diese selber, in einem eigenen Medium als Drittäusserung abgedruckt haben. Denn auch durch Abdrucken einer Drittäusserung kann eine Persönlichkeitsverletzung begangen werden, insbesondere wenn in dem wiedergebenden Bericht eine eigene Stellungnahme des herausgebenden Mediums enthalten ist. Darauf wird nachfolgend zurückzukommen sein. 5.1.2. Verantwortlichkeit für Berichte der G._____ Zeitung Die Kläger klagen diverse Berichte der G._____ Zeitung ein (act. 1 Rz 40, 42, 71, 73, 78, 85, 99, 116, 118, 120, 129, 134, 148, 151, 153, 164, 173 und 185). Dabei listen sie Berichte der G._____ Zeitung auf, die entweder als Print- oder Online-Ausgabe erschienen sind. Die Beklagten halten diesen Vorbringen entgegen, dass die G._____ Zeitung keiner der Beklagten gehöre, sondern von der T._____ AG herausgegeben werde und zur U._____-Gruppe gehöre. Daher kön-

- 32 ne niemand der Beklagten diesbezüglich ins Recht gefasst werden (act. 15 Rz 54, 68, 77, 81, 87). Replicando bringen die Kläger wiederum vor, dass die G._____ Zeitung im relevanten Zeitpunkt der Plattform "H._____" angeschlossen gewesen sei, welche von den Beklagten gespeist werde. Dies habe zudem vor der Übernahme durch die U._____-Gruppe stattgefunden (act. 23 Rz 126). Entsprechend habe die G._____ Zeitung bis und mit dem 15. April 2010 und damit im streitgegenständlichen Zeitpunkt zur C._____-Gruppe gehört (act. 23 Rz 138, 162). Duplicando hält die Beklagte 1 fest, früher Aktionärin der T._____ AG gewesen zu sein, die Beteiligung jedoch im April 2010 verkauft zu haben. Aus dem reinen Halten von Aktien könne sie aber nicht für Äusserungen der G._____ Zeitung haftbar gemacht werden (act. 29 Rz 85). Unbestitten blieb dabei das Vorbringen der Beklagten, dass die G._____ Zeitung grundsätzlich der T._____ AG gehöre, woran die Beklagte 1 durch das Halten von Aktien beteiligt gewesen sei. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte 1 hinsichtlich der G._____ Zeitung operativ tätig gewesen ist; vielmehr hielt sie bloss Aktien an der Herausgeberin. Dies alleine kann – wie bereits anderenorts ausgeführt – nicht ausreichend sein, um für eine etwaige Persönlichkeitsverletzung in der Zeitung der Tochtergesellschaft haftbar zu werden. Insofern sind die Artikel der G._____ Zeitung nicht weiter zu berücksichtigen. Wohl spielen diese jedoch eine Rolle, wenn sie auf dem H._____ erschienen sind, auf deren Verhältnisse sogleich einzugehen ist. 5.1.3. Verantwortlichkeit für Berichte im H._____ Die Kläger stützen ihre Klage auch auf diverse Artikel, die im H._____ erschienen sind (www.H._____.ch). Nach klägerischer Darstellung ist das H._____ ein gemeinsames Portal von Zeitungen der Beklagten 1, der Beklagten 4 und der N._____ Zeitung, wobei diese zusammen eine einfache Gesellschaft bilden würden und zu 81.1% im Eigentum der Beklagten 1 stünden. Die Redaktion befinde sich in Zürich. Über das H._____ könnten Artikel innerhalb des Konzerns rasch

- 33 verbreitet werden. Die Artikel würden zugänglich gemacht und zur Publikation in einem anderen Medium übernommen (act. 1 Rz 20). Diesbezüglich wird von den Beklagten anerkannt, dass die genannte Online-Plattform von einer einfachen Gesellschaft zwischen der Beklagten 1, der Beklagten 4, der V._____-Zeitung und der N._____ Nachrichten AG betrieben werde (act. 15 Rz 37). Die Beklagten berufen sich jedoch darauf, dass die einzelnen einspeisenden Redaktionen für die Inhalte publizistisch verantwortlich seien (act. 15 Rz 37). Die Kläger halten jedoch replicando daran fest, dass die Beklagte 1 für die Inhalte des H._____ verantwortlich sei. Zusätzlich hafte sie – so die klägerische Behauptung weiter – auch solidarisch aus dem Recht der einfachen Gesellschaft (act. 23 Rz 126). Dies wird von den Beklagten wiederum bestritten. Sie stellen sich vielmehr auf den Standpunkt, dass eine Mithaftung für die von anderen Medienunternehmen eingespeisten Berichte nicht einer Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB entspreche (act. 29 Rz 77). Strittig ist in diesem Punkt somit einzig, ob die Verbindung der Medienunternehmen in einer einfachen Gesellschaft zur Folge hat, dass diese einzeln je auch für etwaige persönlichkeitsverletzende Berichte und Artikel von anderen Medienunternehmen haftbar werden. Wie oben ausgeführt, geht der Begriff des "Mitwirkens" sehr weit. Die Grenze ist jedoch spätestens dort zu ziehen, wo eine Beziehung zum fraglichen Medium in einem blossen Halten von Aktien besteht. Die Beteiligung am H._____ unterscheidet sich zur Konstellation der Auflistung diverser Produkte auf www.myC._____.ch aber insofern, als über das H._____ direkt die Berichterstattungen vermittelt werden. Insofern ist die Herausgabe bzw. Publikation etwaiger verletzender Berichterstattungen eine unmittelbare und daher einer Verantwortlichkeit zugänglich. Folglich resultiert für die Beklagte 1 und 4 für die Inhalte, die über das H._____ verbreitet werden, eine Haftbarkeit, die aufgrund der Verbindung zu einer einfachen Gesellschaft auch eine solidarische ist. 5.2. Persönlichkeitsverletzung im Allgemeinen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Der Verletzte kann dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Unterlassungsanspruch), eine bestehende Verletzung zu

- 34 beseitigen (Beseitigungsanspruch) und die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Feststellungsanspruch; Art. 28a Abs. 1 ZGB). Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird (Abs. 2). Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Gewinnherausgabe bleiben vorbehalten (Wiedergutmachungsansprüche; Abs. 3). Die Kläger haben den Nachweis der Persönlichkeitsverletzung zu führen, hingegen müssen sie weder ein Verschulden belegen, noch das Fehlen von Rechtfertigungsgründen beweisen (negativa non sunt probanda). Die Beweislast für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen tragen allein die Beklagten (BSK ZGB I-MEILI, 4. Aufl., Basel 2010/2011, Art. 28 N 56). Sowohl die natürliche als auch die juristische Person können Persönlichkeitsschutz geltend machen (BGE 95 II 537). Der Schutz der juristischen Person ergibt sich aus Art. 53 ZGB, wonach diese aller Rechte und Pflichten fähig ist, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen zur notwendigen Voraussetzung haben. Die Rechtsgüter der Person gelten demnach entsprechend der negativen Umschreibung des Art. 53 ZGB auch für juristische Personen, soweit nicht entsprechende menschliche Eigenschaften vorausgesetzt sind (NOBEL/WEBER, Medienrecht, Bern 2007, S. 182). Der Schutz der Persönlichkeit umfasst die Gesamtheit der wesentlichen Werte bzw. der Persönlichkeitsgüter einer Person, die ihr kraft ihrer Existenz eigen sind (BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl., Rz 403). Von Art. 28 ZGB geschütztes Rechtsgut ist die Persönlichkeit. Dieser Begriff umfasst an geschützten Gütern im Wesentlichen die geistige Integrität (das Recht auf Identität, Individualität und freie Entfaltung der Persönlichkeit), das Recht auf "Privatsphäre" (welches z.B. durch die "Aufdeckung" von Interna gestört werden kann), das Recht auf wirtschaftliche Entfaltung i.w.S. sowie insbesondere die Ehre. Mit Ehre wird das Ansehen bzw. die Geltung einer Person im Urteil der Umwelt bezeichnet. Sie umfasst nebst der geschäftlichen und beruflichen Ehre die sogenannte sittliche Ehre, d.h. die Anerkennung des sittlichen Ansehens einer Person nach den Massstäben der Durchschnittsmoral (RICHARD

- 35 - FRANK, Persönlichkeitsschutz heute, Zürich 1983, S. 108; BGE 95 II 482). Massgebende Durchschnittsmoral ist dabei diejenige, die im Empfängerkreis der Äusserung gilt. Bei Äusserungen in Presseerzeugnissen zum Beispiel ist in dieser Beziehung auf den Durchschnittsleser abzustellen, auf dessen Verständnis und auf dessen moralische Wertung des Verstandenen (vgl. PEDRAZZINI/OBERHOLZER, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., 1993, S. 137 m.w.H.). Der Schutzbereich des Art. 28 ZGB hängt im Einzelfall stark von der sozialen Stellung und Umgebung des Rechtsträgers ab. Unmassgeblich ist demgegenüber das subjektive Empfinden des Betroffenen (BGE 105 II 163 f.); insbesondere kann folglich keine Rolle spielen, was für ein Bild der Betroffene von sich im Kreise der Empfänger der Äusserung besitzen möchte. Die Ehre einer Person ist demnach verletzt, wenn der Person in einer Äusserung ein ungesetzliches oder nach der Durchschnittsauffassung unmoralisches bzw. unsittliches Verhalten vorgeworfen wird. Ferner liegt eine Verletzung dann vor, wenn die Person in einer Äusserung eines Verhaltens bezichtigt wird, das zwar nicht rechts- oder sittenwidrig bzw. unmoralisch, aber sonst wie geeignet ist, die Achtung (bzw. das Ansehen), die (bzw. das) sie in der Gesellschaft geniesst, nach allgemeiner Ansicht herabzusetzen (BGE 100 II 179, BGE 111 II 209). Die Ehre kann sowohl durch Tatsachenbehauptungen wie durch Werturteil bzw. durch eine Äusserung verletzt werden, die Tatsachenbehauptungen und Werturteil verknüpft (FRANK, a.a.O., S. 19; PEDRAZZI- NI/OBERHOLZER, a.a.O., S. 137). Die Verbreitung unwahrer Behauptungen und objektiv falscher Informationen lässt sich auf keinen Fall mit Berufung auf das Allgemeininteresse rechtfertigen. Die Unrichtigkeit muss sich aber auf eine Tatsache beziehen. Eine Meinungsäusserung ist hingegen nur dann widerrechtlich, wenn sie unhaltbar ist. Widerrechtlichkeit ist demnach generell bei wahrheitswidrigen Behauptungen anzunehmen (PEDRAZZINI/OBERHOLZER, a.a.O., S. 144), wobei auch hier auf die Intensität der Verletzung abzustellen ist. So begründen journalistische Ungenauigkeiten nur dort eine Verletzung, wo sie den Betroffenen in einem falschen Licht erscheinen lassen (vgl. BGE 107 II 6). Andererseits verletzt nicht jede unwahre Behauptung die Persönlichkeit (THOMAS GEISER, Persönlichkeitsschutz: Pressezensur oder Schutz vor Medienmacht?, in: SJZ 1996 (92) S. 77). Die falsche Tatsa-

- 36 che muss sich ausserdem direkt auf die geschützten Persönlichkeitsgüter und nicht bloss auf die Person beziehen (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 207). Umgekehrt kann bei intensiven Verletzungen, namentlich bei Werturteilen verbunden mit Tatsachenbehauptungen, auch der Nachweis der Wahrheit der Behauptung die Widerrechtlichkeit nicht ohne weiteres beseitigen. Allerdings kommt es auf das Ergebnis (in einem falschen Licht erscheinen) und nicht auf die Quantität des Wahrheitsgehaltes an. In Bezug auf reine Werturteile ist immerhin zu beachten, dass sie subjektive und daher erkennbar relative Meinungsäusserungen sind, was eine largere Beurteilung dort angezeigt sein lässt, wo die Relativität der Wertung (vom durchschnittlichen Empfänger der Äusserung) erkannt werden kann. Dies gilt erst recht dort, wo die Wertung im Urteil des durchschnittlichen Lesers gar negativ auf den Urteilenden zurückfällt (PEDRAZZINI/OBERHOLZER, a.a.O., S. 137 f. und 144). Eine in tatsächlicher Hinsicht ungenaue Presseäusserung kann die Persönlichkeit des Betroffenen nur verletzen, "wenn sie diesen in einem falschen Licht erscheinen" lässt, diesen im Ansehen der Mitmenschen im Vergleich zum tatsächlich gegebenen Sachverhalt empfindlich herabsetzt oder wenn das Bild von ihm "spürbar verfälscht" wird (BGE 119 II 101; BGE 111 II 222; BGE 107 II 6; BGE 105 II 165). Handelt es sich bloss um den Verdacht einer Straftat oder eine Vermutung, gilt nur eine Formulierung als zulässig, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht und – bei einer Straftat – eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch offen ist (BGE 126 III 305). Das Aufgreifen länger zurückliegender Vorstrafen, die Ausbreitung intimer Details oder absonderlicher Vorlieben und Neigungen kann dagegen eine Persönlichkeitsverletzung darstellen, selbst wenn sie der Wahrheit entspricht (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 108). Eine Persönlichkeitsverletzung muss daraus jedoch nicht zwingenderweise resultieren. Bei der Beurteilung der Berichterstattungen ist es dabei wichtig, die richtige Optik beizubehalten. So muss der für die Beurteilung relevante Zeitpunkt derjenige sein, in welchem der Artikel publiziert wurde. Dies bedeutet, dass eine Beurteilung nicht aus der Retrospektive zu erfolgen hat und dadurch gewisse Berichte, etwa durch ein später ergangenes Strafurteil, gerechtfertigt werden können bzw.

- 37 sich als berechtigt erweisen. Die Berichte müssen deshalb zeit- und situationsadäquat geschrieben werden; mit anderen Worten ist der Wissensstand im Zeitpunkt der Publikation – und nicht einer etwaigen späteren Urteilseröffnung – dem Bericht zugrunde zu legen. Daraus resultiert, dass bei einer Verdachtsberichterstattung – wie es vorliegend der Fall war – notwendig ist, dem relevanten Wissensstand und Zeitpunkt entsprechend deutlich und für den Durchschnittsleser klare Hinweise auf das etwaige Verfahrensstadium, die geltende Unschuldsvermutung und Relativierungen bezüglich (Dritt-)Aussagen anzubringen. Einerseits lässt sich der Schutzumfang von Art. 28 ZGB in drei Teilbereiche einteilen. Neben dem physischen und psychischen Schutzbereich fällt auch die soziale Persönlichkeit unter den geltend gemachten Schutz. Diese umfasst u.a. das Recht auf Achtung der Privatsphäre und das Recht auf Ehre, insbesondere das berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 Rz 17). Hierzu haben Lehre und Rechtsprechung wiederum drei Teilbereiche des menschlichen Lebensbereichs herausgearbeitet, nämlich den Geheimoder Intimbereich, den Privatbereich und den Gemein- oder Öffentlichkeitsbereich (BGE 97 II 100 f.; 109 II 357; 118 IV 45 und 119 II 222 ff.). Diese Dreiteilung in einen Intimbereich, ein Privatleben und eine öffentliche Sphäre unterscheidet nach Empfindlichkeitsstufen des menschlichen Lebens und orientiert daran den Rechtsschutz (PETER NOBEL, Leitfaden zum Presserecht, 2. Aufl., S. 153). Der Geheimbereich umfasst diejenigen Lebensvorgänge, die eine Person der Wahrnehmung und dem Wissen aller Mitmenschen entziehen bzw. nur mit ganz bestimmten anderen Menschen teilen will. Der Privatbereich umfasst diejenigen Lebensäusserungen, die der Einzelne gemeinhin mit nahe verbundenen Personen, aber nur mit diesen, teilen will, wobei der Kreis der nahe Verbundenen je nach der Art der Lebensbetätigung wechseln kann. Die dritte Gruppe von Lebensbetätigungen liegt im Gemeinbereich. Diesem Bereich gehören die Lebensbetätigungen an, durch die sich der Mensch wie jedermann in der Öffentlichkeit benimmt, durch unpersönliches Auftreten an allgemein zugänglichen Orten und Veranstaltungen oder durch sein öffentliches Auftreten an allgemein zugänglichen Orten und Veranstaltungen oder durch sein öffentliches Auftreten als Künstler oder Redner

- 38 - (BGE 118 IV 41; ADOLF LÜCHINGER, Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit und die Massenmedien, SJZ 70/1974, S. 323). Vorliegend zu berücksichtigen ist auf der anderen Seite die Stellung und Aufgabe der Medien. Die Bestimmungen des ZGB sind verfassungsgemäss zu interpretieren. Bei der medialen Arbeit muss gemäss Art. 16 der Bundesverfassung (BV) die Meinungs- und Informationsfreiheit gewährleistet werden. Dies beinhaltet, dass jede Person das Recht hat, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Ferner ist Art. 17 BV zu berücksichtigen, der die Medienfreiheit verfassungsrechtlich regelt. Danach sind die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Dabei ist Zensur verboten und das Redaktionsgeheimnis gewährleistet (Abs. 2 und 3). Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit ist dabei geschützt. Bezweckt wird damit der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen. Um die den Medien zugeschriebene Kontrollfunktion behördlicher Tätigkeit wirksam ausüben zu können, sind die Medien auf möglichst ungehinderten Zugang zu Informationen angewiesen. Grundsätzlich fällt jede Form der journalistischen Informationsbeschaffung in den Schutz der Medienfreiheit, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht. So kann auch ein Beitrag, der lediglich der Unterhaltung, Sensationsgier oder Effekthascherei dient, in den grundrechtlichen Schutzbereich fallen (BGE 137 I 8 E. 2.5 S. 12 f. mit Hinweisen). Vorliegend ist die Medienfreiheit mit entgegenstehenden Interessen am Schutz der Persönlichkeit abzuwägen. 5.3. Relative vs. absolute Person der Zeitgeschichte Der Begriff der Privatsphäre einer Person kann nicht abschliessend umschrieben werden. Vielmehr ist von Bedeutung, inwiefern eine Person – vorliegend der Kläger 1 – als gänzlich unbekannt zu qualifizieren ist oder ob er als Per-

- 39 son des öffentlichen Lebens gilt und sich bestimmte Eingriffe gefallen lassen muss (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 199). Es wird dabei zwischen der absoluten und der relativen Person der Zeitgeschichte unterschieden. Während die absolute Person der Zeitgeschichte jene Person ist, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung so weit in das Blickfeld der Öffentlichkeit gerät, dass sich das entsprechende Informationsinteresse nicht auf ein bestimmtes Ereignis beschränkt, steht die relative Person der Zeitgeschichte nur eine kurze Zeit in der Öffentlichkeit (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 184; BGE 127 III 481). Es sind dann bestimmte Ereignisse, die ein Informationsinteresse erregen, wobei Portraits über solche Personen grundsätzlich nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Anlass zulässig sind (BGE 127 III 481). Nach klägerischer Darstellung ist der Kläger 1 Unternehmer und war bis vor kurzem [kurz vor Prozesseinleitung] Betreiber des Zürcher Clubs B._____. Nebst unternehmerischen Aktivitäten, insbesondere im Entertainment- und Immobilienbereich, habe sich der Kläger 1 auch regelmässig karitativ betätigt. So habe er im Dezember 2008 einen grossen Charity Event für W._____ durchgeführt. Als Sohn von A1._____ und Enkel des Gründers der Q._____, A2._____ sen., stamme der Kläger 1 aus einer wohlhabenden Familie. Der Kläger 1 räumt ein, in der Zürcher Party-Szene zwar kein unbekannter, einer weiteren Öffentlichkeit aber kaum bekannter junger Mann mit einem guten Ruf gewesen zu sein (act. 1 Rz 13). Demgegenüber behaupten die Beklagten, dass es sich beim Kläger 1 um eine prominente Person handle. Der Kläger 1 sei quasi "prominent für sein Prominentsein" (act. 15 Rz 6) und exponiere sich in der Medienöffentlichkeit, so dass eine identifizierende Berichterstattung zulässig sei. Über ihn dürften die Medien – so die Beklagten weiter – auch bei weniger positiven Ereignissen berichten (act. 15 Rz 6). Der Kläger 1 habe schon vor den eingeklagten Berichterstattungen das öffentliche Scheinwerferlicht gesucht. Als Playboy, Partykönig und Inhaber eines bekannten Nachtlokals habe er sich freiwillig in der Medienöffentlichkeit bewegt und exponiert. Er habe dabei wiederholt für negative Schlagzeilen gesorgt und auch nicht vor Äusserungen aus seinem Privat- und Intimbereich zurückgescheut (act. 15 Rz 7). Der Ruf des Klägers 1 sei schon vor den inkriminierten Be-

- 40 richterstattungen schlecht gewesen, so dass die eingeklagten Veröffentlichungen zum Vornherein nicht für das Negativ-Bild des Klägers 1 ursächlich sein könnten (act. 15 Rz 8 und 52). Der Kläger 1 habe in den vergangenen Jahren weniger durch eigene Leistungen auf sich aufmerksam gemacht, sondern sei vielmehr wegen seiner Herkunft bzw. wegen des Geldes aus dieser Herkunft bzw. wegen des Lebenswandels, den das Geld seiner Familie ermöglicht habe, im Rampenlicht gestanden (act. 15 Rz 50). Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger 1 nur in der Zürcher Party-Szene bekannt gewesen sei und grundsätzlich einen guten Ruf gehabt habe. Der Kläger 1 sei vielmehr schon vor den streitgegenständlichen Publikationen im Licht der Medienöffentlichkeit gestanden und sei dementsprechend bekannt gewesen, und zwar nicht nur in der Party-Szene (act. 15 Rz 52). Replicando bestreitet der Kläger 1 die Behauptungen der Beklagten und hält fest, dass es unzutreffend sei, zu behaupten, dass der Kläger 1 die Medienöffentlichkeit gesucht habe und er ein Prominenter sei (act. 23 Rz 84). Er stelle weder eine absolute noch eine relative Person der Zeitgeschichte dar (act. 23 Rz 16 ff.). Aus der Definition des Begriffs "Zeitgeschichte" ergebe sich, dass es undenkbar sei, dass der Kläger 1 als "Person der Zeitgeschichte" bezeichnet werde (act. 23 Rz 16). Die von den Beklagten angeführten Ereignisse, die den Kläger 1 zu einer solchen hätten machen sollen, seien keine aussergewöhnlichen Ereignisse, die den Kläger 1 zu einer relativen Person der Zeitgeschichte hätten machen sollen (act. 23 Rz 18). Schliesslich beruft sich der Kläger 1 darauf, dass selbst wenn er als relative Person der Zeitgeschichte betrachtet würde, eine Berichterstattung nur punktuell zu einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis zulässig wäre und nicht eine ununterbrochene Berichterstattung (act. 23 Rz 20). Der Kläger 1 behauptet, vor November 2009 sei noch niemand auf die Idee gekommen, ihn als prominente Person zu bezeichnen. Lediglich in zwei Bildstrecken in der Online- Ausgabe des J._____s sei der Kläger 1 im Zusammenhang mit AA._____ und AB._____ abgebildet worden. Nur ein einziger Artikel habe sich spezifisch dem Kläger als Unternehmer zum Thema Schliessung des Restaurants B._____ gewidmet (act. 23 Rz 30). Der Kläger 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass die Medien seine Bekanntheit verursacht hätten. Es könne nicht angehen, dass die Medien Personen der Zeitgeschichte selbst erschaffen könnten (act. 23 Rz 31). Der

- 41 - Kläger 1 empfinde sich nicht als prominente Person, obwohl er zu seinem Leidwesen und höchst unfreiwillig über eine gewisse Bekanntheit im Raum Zürich und nun wohl auch in der ganzen Schweiz verfüge. Er sei von keiner Relevanz und sei erstaunt, dass sich die Medien dermassen für seine Person interessierten (act. 23 Rz 32). Er sei nur sehr beschränkt in die Öffentlichkeit gegangen. Wenn er jedoch ein Interview gegeben habe, sei es nicht darum gegangen, seine Person bekannt zu machen, sondern vielmehr, als Unternehmer seinen Club zu bewerben (act. 23 Rz 34). Er habe jedoch dabei jeweils klargestellt, dass er sich nicht als "Millionärserbe-High-Society" Mensch sehe. Aus den Berichterstattungen gehe auch hervor, dass er sich gegen die Klischees als Jetsetter und Millionenerbe zur Wehr setzte und als Unternehmer wahrgenommen werden möchte (act. 23 Rz 35). Der Kläger 1 bestreitet, sich in der Öffentlichkeit exponiert und damit seine Einwilligung gegeben zu haben, dass alle erdenklichen Dinge in jeder erdenklichen Masse über ihn als Privatperson geschrieben werden dürften (act. 23 Rz 37). Diese Ausführungen werden von den Beklagten wiederum bestritten (act. 29 Rz 12 ff.). Die klägerischen Darstellungen hätten mit der Realität nichts zu tun und es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger 1 eine Person der Zeitgeschichte sei und gewesen sei. Schon vor den eingeklagten Publikationen sei er während Jahren als Playboy, Partykönig, Partyveranstalter, Jetsetter, Clubbesitzer, Boulevard-Prominenter etc. im Rampenlicht der Medienöffentlic

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