Skip to content

Zürich Handelsgericht 21.09.2016 HG150039

21 settembre 2016·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·11,131 parole·~56 min·5

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG150039-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Ersatzoberrichterin Nicole Klausner, die Handelsrichter Dr. Alexander Müller, Patrick Lerch, Dr. h.c. Stephan Weber sowie der Gerichtsschreiber Adrian Joss

Urteil vom 21. September 2016

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung

- 2 - Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis............................................................................................................... 2 Rechtsbegehren.................................................................................................................. 5 Sachverhalt und Verfahren................................................................................................ 5 A. Sachverhaltsübersicht .............................................................................................. 5 a. Parteien und ihre Stellung .................................................................................... 5 b. Prozessgegenstand .............................................................................................. 5 B. Prozessverlauf .......................................................................................................... 6 Erwägungen ........................................................................................................................ 6 1. Formelles .................................................................................................................. 6 2. Vorbemerkungen zur Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast ....... 7 3. Anspruchsvoraussetzungen und Beweislast ......................................................... 10 4. Unbestrittener Sachverhalt: Unfallereignis vom 6. März 2003 .............................. 12 5. Körperverletzung/Gesundheitszustand .................................................................. 12 5.1. Rechtliches ..................................................................................................... 12 5.2. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................................. 13 6. Natürliche Kausalität zwischen Unfall und Körperverletzung ................................ 13 6.1. Einleitung ........................................................................................................ 13 6.2. Rechtliche Grundlagen ................................................................................... 14 6.2.1. Im Allgemeinen ............................................................................................. 14 6.2.2. Verbindlichkeit von Schiedsgutachten ......................................................... 15 6.3. Mitteilung der Unverbindlichkeit ..................................................................... 19 6.4. Thematik: Offensichtliche Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens? ................. 19 6.4.1. Einleitung ...................................................................................................... 19 6.4.2. Kausalitätsbeurteilung gemäss Schiedsgutachten ...................................... 19 6.4.3. Thematik: Falsche tatsächliche Grundlage?................................................ 21 6.4.3.1. Parteistandpunkte.................................................................................. 21 6.4.3.2. Würdigung ............................................................................................. 22 6.4.4. Thematik: Grobe Unsorgfalt? ....................................................................... 23 6.4.4.1. Parteistandpunkte.................................................................................. 23 6.4.4.2. Würdigung ............................................................................................. 24 6.4.5. Thematik: Willkür bzw. qualifizierte Fehlerhaftigkeit? .................................. 24 6.4.5.1. Konsistenzprüfung................................................................................. 25 6.4.5.1.1. Parteistandpunkte .......................................................................... 25 6.4.5.1.2. Würdigung ...................................................................................... 25 6.4.5.2. Plausibilitätsprüfung .............................................................................. 27 6.4.5.2.1. Parteistandpunkte .......................................................................... 27 6.4.5.2.2. Würdigung ...................................................................................... 28 6.4.5.3. Kausalitätsbeurteilung ........................................................................... 30 6.4.5.3.1. Parteistandpunkte .......................................................................... 30

- 3 - 6.4.5.3.2. Würdigung ...................................................................................... 31 6.5. Fazit ................................................................................................................ 32 7. Adäquater Kausalzusammenhang ......................................................................... 32 7.1. Rechtliches ..................................................................................................... 32 7.2. Parteistandpunkte ........................................................................................... 34 7.3. Würdigung....................................................................................................... 35 7.4. Fazit ................................................................................................................ 36 8. Schaden .................................................................................................................. 36 8.1. Art und Umfang des Schadenersatzes .......................................................... 36 8.2. Beweislast ....................................................................................................... 37 8.3. Rechnungstag................................................................................................. 37 8.4. Schadensberechnung..................................................................................... 37 9. Erwerbs- resp. Lohnausfallschaden ....................................................................... 38 9.1. Rechtliches zur Definition und Berechnung ................................................... 38 9.2. Valideneinkommen ......................................................................................... 40 9.2.1. Einleitung ...................................................................................................... 40 9.2.2. Validenkarriere.............................................................................................. 40 9.2.2.1. Parteistandpunkte.................................................................................. 40 9.2.2.2. Würdigung ............................................................................................. 41 9.2.2.3. Fazit ....................................................................................................... 43 9.2.3. Mutmasslicher Erwerbstätigkeitsgrad .......................................................... 43 9.2.3.1. Parteistandpunkte.................................................................................. 43 9.2.3.2. Würdigung ............................................................................................. 44 9.2.3.3. Fazit ....................................................................................................... 45 9.2.4. Höhe des Valideneinkommens .................................................................... 45 9.2.4.1. Parteistandpunkte.................................................................................. 45 9.2.4.2. Salärempfehlungen (act. 3/24) und Bestätigungen der C._____ (act. 11/14; act. 11/15)........................................................................................ 46 9.2.4.3. Fazit ....................................................................................................... 46 9.3. Invalideneinkommen....................................................................................... 47 9.3.1. Parteistandpunkte......................................................................................... 47 9.3.2. Würdigung .................................................................................................... 47 9.3.3. Fazit .............................................................................................................. 48 9.4. Quantitativ ....................................................................................................... 48 9.4.1. Berechnungsweise ....................................................................................... 48 9.4.2. Bisheriger Erwerbsausfall............................................................................. 49 9.4.3. Zukünftiger Erwerbsausfall........................................................................... 50 9.5. Fazit ................................................................................................................ 51 10. Rentenschaden................................................................................................... 52 10.1. Rechtliches ..................................................................................................... 52 10.2. Ungenügende Substantiierung ....................................................................... 52 10.3. Fazit ................................................................................................................ 53 11. Haushaltschaden ................................................................................................ 53 11.1. Rechtliches ..................................................................................................... 53 11.2. Parteistandpunkte ........................................................................................... 55 11.3. Feststellungen im Schiedsgutachten ............................................................. 56 11.4. Massgeblichkeit der SAKE-Erhebungen ........................................................ 57 11.5. Quantitativ ....................................................................................................... 58

- 4 - 11.5.1. Einschränkungsgrad................................................................................... 58 11.5.2. Stundenanzahl............................................................................................ 58 11.5.3. Stundenansatz............................................................................................ 59 11.5.4. Reallohnerhöhung ...................................................................................... 60 11.5.5. Berechnung ................................................................................................ 61 11.5.5.1. Bisheriger Haushaltschaden ............................................................... 61 11.5.5.2. Zukünftiger Haushaltschaden ............................................................. 62 11.6. Fazit ................................................................................................................ 64 12. Schadenersatzbemessung ................................................................................. 64 12.1. Einleitung ........................................................................................................ 64 12.2. Rechtliches ..................................................................................................... 64 12.3. Konstitutionelle Prädisposition ....................................................................... 66 12.4. Intensität des Kausalzusammenhangs .......................................................... 66 12.5. Fazit ................................................................................................................ 67 13. Genugtuung ........................................................................................................ 67 13.1. Parteistandpunkte ........................................................................................... 67 13.2. Rechtliche Grundlagen ................................................................................... 67 13.3. Würdigung....................................................................................................... 69 13.4. Fazit ................................................................................................................ 70 14. Behandlungskosten für Akupunktur- und Atlaslogiebehandlung ....................... 70 15. Vorprozessuale Anwaltskosten .......................................................................... 70 15.1. Parteistandpunkte ........................................................................................... 70 15.2. Rechtliche Grundlagen ................................................................................... 71 15.3. Würdigung....................................................................................................... 72 15.4. Fazit ................................................................................................................ 72 16. Akontozahlung der Beklagten ............................................................................ 73 17. Zinsen ................................................................................................................. 73 18. Übersicht der klägerischen Ansprüche .............................................................. 74 19. Zusammenfassung ............................................................................................. 74 20. Kosten- und Entschädigungsfolgen ................................................................... 75 Entscheid-Dispositiv ....................................................................................................... 77

- 5 - Rechtsbegehren

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 2'136'789.– zuzüglich 5% Zins ab Urteilstag zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Am 6. März 2003 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin als Geschädigte beteiligt war. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Versicherungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Zweck ist der Betrieb aller Arten von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften mit Ausnahme der direkten Lebensversicherung (act. 3/3). b. Prozessgegenstand Die Klägerin erlitt am 6. März 2003 auf der Autobahn A3 Richtung Zürich auf der Höhe Entlisbergtunnel einen unverschuldeten Autounfall, wobei der unfallverursachende Lenker D._____ bei der Beklagten obligatorisch motorhaftpflichtversichert war. Die Klägerin musste sich nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begeben und wurde (teilweise) arbeitsunfähig, was schliesslich zur Invalidität führte. Die Beklagte erbrachte zunächst noch Leistungen, stellte sich später jedoch auf den Standpunkt, dass die vorliegenden psychiatrischen Beschwerden der Klägerin nicht mehr unfallkausal seien und stellte ihre Leistungen ein. Die Parteien einigten sich schliesslich auf ein bidisziplinäres medizinisches Schiedsgutachten, um den Gesundheitszustand der Klägerin, den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem diagnostizierten Gesundheitszustand und dem Unfallereignis, den Grad der Arbeitsfähigkeit sowie die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit be-

- 6 treffend die Haushaltsführung festzustellen. In der Folge anerkannte die Beklagte das Schiedsgutachten nicht und brachte dagegen vor, dieses sei offensichtlich unrichtig und damit unverbindlich. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage den Ersatz ihres Erwerbsausfall-, Renten- und Haushaltschadens und stützt sich dabei auf die im Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen ab. Sodann macht sie Behandlungskosten, eine Genugtuung, vorprozessuale Anwaltskosten und Zinsen geltend. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 4. März 2015 reichte die Klägerin die Klageschrift hierorts ein (act. 1). In der Folge leistete die Klägerin den von ihr einverlangten Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 42'000.– (act. 4; act. 6). Am 11. Mai 2015 erstattete die Beklagte ihre Klageantwort und erklärte, dass ihrerseits keine Vergleichsbereitschaft bestehe (act. 9). Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 wurde daraufhin ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 14). Die Klägerin erstattete ihre Replik mit Eingabe vom 24. August 2015 (act. 19), die Duplik der Beklagten erfolgte mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 (act. 23). Mit Verfügung vom 2. November 2015 wurde die Duplik der Klägerin zugestellt (act. 25). Die Parteien haben auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet (act. 31; act. 32). Der Prozess erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivorbringen ist anschliessend nur einzugehen, soweit sie sich zur Entscheidfindung als notwendig erweisen. Erwägungen 1. Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist unbestritten und ergibt sich aus Art. 38 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.

- 7 - 2. Vorbemerkungen zur Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast Da das rechtsgenügliche Behaupten und Bestreiten und damit auch die Beweislast wiederholt Basis der nachfolgenden Würdigungen bilden wird, rechtfertigt es sich, die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen bereits an dieser Stelle darzulegen. 2.1. Die Behauptungslast folgt der Beweislast, d.h. sie darf nur derjenigen Partei überbunden werden, welche für die entsprechende Tatsache beweisbelastet ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.1; 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 3). Die Behauptungslast verlangt, dass eine Partei diejenigen Tatsachen angibt, auf die sie ihre Begehren stützt (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Aus den entsprechenden Behauptungen sollen sich mithin die Tatbestandsmerkmale der anwendbaren Rechtsnormen ergeben. Die Tatsachenbehauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden. Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime nicht zu beachten. Selbst mit einem allgemeinen Hinweis in der Rechtsschrift auf eine Beilage oder mit der allgemeinen Erklärung, dass die eingereichten Akten als integrierender Bestandteil der Rechtsschrift gelten, wird der Behauptungslast grundsätzlich nicht Genüge getan (Urteile des Bundesgerichts 4C.351/2000 vom 20. Juli 2001 E. 5a; 4C.304/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar ZPO, SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 27 zu Art. 221 ZPO). Ein Aktenstück kann aber ausnahmsweise dann Teil einer Parteibehauptung sein, wenn in der Rechtsschrift klar referenziert ist, welches Aktenstück bzw. welcher Teil eines Aktenstücks Teil der Behauptung sein soll (SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 55 ZPO mit Hinweis auf ZR 97 [1998] Nr. 87 S. 208 f.). Die Substantiierungslast verlangt, dass die erforderlichen Tatsachenbehauptungen überdies konkret und bestimmt vorgebracht werden (WILLISEGGER, a.a.O., N. 29 zu Art. 221 ZPO). Dabei bestimmt das materielle Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt inhaltlich zu substantiieren ist, damit er unter die massgeblichen

- 8 - Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt (in einem ersten Schritt), wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist. Tatsachenbehauptungen müssen immerhin so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese – um ihrer Substantiierungslast zu genügen – gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht (mehr) nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2.b; Urteile des Bundesgerichts 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.1; 4A_438/2010 vom 15. November 2010 E. 3.4.2.1; je m.w.H.). Eine Partei kann sich mithin nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Durchführung eines solchen setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (Urteile des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; 4P.241/2004 vom 22. März 2005 E. 4). Die jeweiligen Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich damit einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. 2.1.1. Auch Bestreitungen allgemeiner Art sind unbeachtlich. Bestreitungen müssen sich auf konkrete Behauptungen des Prozessgegners beziehen. Diese müssen detailliert und im Einzelnen, d.h. Punkt für Punkt, bestritten werden. Das ausdrückliche Bestreiten der einzelnen Tatsachenbehauptungen ist nur dann nicht notwendig, wenn sie durch die eigene Sachdarstellung widerlegt wurden. Die nicht behauptungsbelastete Partei kann sich auf eine formale Bestreitung beschränken, weil es ihr nicht obliegt, die erforderlichen Tatsachen in den Prozess einzuführen oder richtigzustellen. Sie hat in ihrem Äusserungsverhalten aber mindestens zum Ausdruck zu bringen, dass und welche Tatsache sie bestreitet. Ein begründetes Bestreiten im Sinne einer Erklärung, weshalb eine Bestreitung erfolgt, ist hingegen (grundsätzlich) nicht vorausgesetzt. Die Substantiierungslast im

- 9 - Rahmen des Bestreitens verlangt, dass die Bestreitung (zumindest) so konkret zu halten ist, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des (behauptungsbelasteten) Prozessgegners damit bestritten werden sollen (WILLISEGGER, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 222 ZPO). Im Übrigen ist für das Ausmass der im Einzelfall erforderlichen Substantiierung des Bestreitens auf die Einlässlichkeit der Sachdarstellung der behauptungsbelasteten Partei abzustellen und überdies zu prüfen, inwieweit der bestreitenden Partei eine substantiierte Bestreitung überhaupt zuzumuten ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.231/2006 vom 18. Dezember 2006 E. 3.2). Gegenüber spezifischen und detaillierten Behauptungen genügt eine allgemeine Bestreitung nicht. Vielmehr kann erwartet werden, dass sich die Gegenpartei im Einzelnen dazu äusserte, wenn sie damit nicht einverstanden wäre. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Partei einen bestimmten Punkt (der Gegenpartei) aufgreift, dazu eine eigene Darstellung abgibt und alle andern Punkte mit Stillschweigen übergeht. In einem solchen Fall verliert die Bestreitung als blosse Floskel ihre Bedeutung und es ist davon auszugehen, dass die Sachverhaltsdarstellung überall dort unbestritten ist, wo sie nicht ausdrücklich bestritten wird oder mit einer eigenen Sachdarstellung im Widerspruch steht (ZR 89 [1990] Nr. 50, S. 96). 2.1.2. Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt. Liegt demgegenüber keine genügende Bestreitung vor, so gilt eine Tatsache als unbestritten (Urteile des Bundesgerichts 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 3.1; 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; WILLISEGGER, a.a.O., N. 24 zu Art. 222 ZPO). 2.1.3. Eine gerichtliche Fragepflicht besteht nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär bei nicht anwaltlich vertretenen Personen. Im Allgemeinen sind der richterlichen Fragepflicht im Anwendungsbereich der Verhandlungs-

- 10 maxime enge Grenzen gesetzt. Gerade bei anwaltlich vertretenen Parteien ist Zurückhaltung geboten. Etwas anderes würde auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien sowie die Überlegung, dass angesichts des Grundsatzes der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime den Parteien selbst die Verantwortung für korrektes, sorgfältiges und substantiiertes Vorbringen nicht abgenommen werden kann, verstossen. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass es jedenfalls nicht Sache des Richters ist, gerade auch bei anwaltlich vertretenen Parteien, prozessuale Fehler bzw. Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteile des Bundesgerichts 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 6.3.1.2; 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2; 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2; 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4 und 5.5; 4A_330/2010 vom 9. August 2010 E. 2.2). Sollten sich die Vorbringen der Parteien als nicht genügend substantiiert erweisen, ist somit alleine auf das mangelhafte Parteivorbringen abzustellen und anzunehmen, die betreffende Partei sei zur genügenden Substantiierung nicht imstande. Inwieweit dies jeweils vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. 3. Anspruchsvoraussetzungen und Beweislast 3.1. Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch verletzt, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Der Halter wird von der Haftpflicht nur befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass eine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat (Art. 59 Abs. 1 SVG). Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände (Art. 59 Abs. 2 SVG). Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes über unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG). Eine Körperverletzung gibt dem Geschädigten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Art. 46 Abs. 1 OR).

- 11 - Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Haben Umstände, für die die geschädigte Person einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Geschädigten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Dem Geschädigten steht im Rahmen seines Anspruchs ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer zu (Art. 65 Abs. 1 SVG). 3.2. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Die Klägerin hat demnach zunächst in rechtsgenügender Weise zu behaupten und dann im Bestreitungsfalle zu beweisen, dass ein Unfallereignis zu Verletzungen bzw. Beschwerden geführt hat, dass die Verletzungen bzw. Beschwerden einen Schaden bewirkt haben (natürliche Kausalität), dass der Unfall für die Körperverletzung und diese wiederum für den Schaden adäquat kausal erscheinen (Adäquanz) und, dass es sich beim Unfallverursacher um den Halter des aufgefahrenen Fahrzeuges (Haltereigenschaft) und bei der Beklagten um dessen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gehandelt hat (Versicherungsverhältnis). Sodann ist der geltend gemachte Schaden im Einzelnen darzutun (Schadensberechnung). Ein Verschulden des Unfallverursachers ist nur dann nachzuweisen, wenn dieser bei der Schadenersatzbemessung Herabsetzungsgründe darzutun vermag (Neutralisation von Herabsetzungsgründen). 3.3. Die Beklagte hat demgegenüber in rechtsgenügender Weise zu behaupten und im Bestreitungsfalle zu beweisen, dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch grobes Verschulden der Klägerin selber oder durch grobes Drittverschulden verursacht wurde (Wegfall der Adäquanz), dass eine konstitutionelle Prädisposition als "Reserveursache" vorliegt und/oder, dass die Ersatzpflicht aus der Klägerin zurechenbaren Umständen, insbesondere wegen konstitutioneller Prädisposition

- 12 oder Selbstverschulden im Zusammenhang mit der Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens herabzusetzen ist (Herabsetzungsgründe). 3.4. Unbestritten sind im vorliegenden Fall die Haltereigenschaft des Unfallverursachers und dessen Versicherungsverhältnis zur Beklagten (act. 1 Rz. 6; act. 9 Rz. 5). Auch die bei der Klägerin diagnostizierten Störungen werden von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen liegen im Streit. Die Beklagte bestreitet – wie bereits erwähnt – insbesondere die Unfallkausalität der Beschwerden der Klägerin. 4. Unbestrittener Sachverhalt: Unfallereignis vom 6. März 2003 In Bezug auf das Unfallereignis sind sich die Parteien dahingehend einig, dass die Klägerin am 6. März 2003 einen Verkehrsunfall erlitten hat, welcher durch den bei der Beklagten versicherten Lenker D._____ verursacht wurde (nachfolgend: unfallverursachender Lenker). Der unfallverursachende Lenker fuhr mit seinem Audi von Pfäffikon SZ herkommend auf der Autobahn A3 in Richtung Zürich. Im Baustellenbereich vor dem Entlisbergtunnel fuhr der unfallverursachende Lenker auf dem Überholstreifen, wobei das Heck seines Fahrzeuges unvermittelt auf der regennassen Fahrbahn nach rechts ausbrach, wodurch sein Fahrzeug ins Schleudern geriet. Dabei touchierte er mit seiner rechten Fahrzeugseite den auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden BMW, welcher durch die Klägerin gelenkt wurde. Durch diese Kollision wurde der BMW der Klägerin gegen New Jersey- Elemente gedrückt, wobei er in der Folge nach links auf die Seite kippte und auf der Fahrbahn ca. 30 Meter weiterrutschte (act. 1 Rz. 6, 8 ff.; act. 9 Rz. 11 ff.; act. 19 Rz. 10 ff.; act. 23 Rz. 12 ff.). Soweit sich die Parteien über den detaillierten Unfallhergang uneinig sind, ist darauf im Rahmen der Adäquanzbeurteilung näher einzugehen (vgl. Ziff. 7.3 hernach). 5. Körperverletzung/Gesundheitszustand 5.1. Rechtliches Eine Körperverletzung im Sinne von Art. 46 OR ist die einen Schaden bewirkende Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität. Es handelt sich https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/f00fc08f-a93b-4ea5-a101-ce5968be2a4d/6072cdca-c259-43b2-875f-208f6e1f4dd1?source=document-link&SP=6|gccrm4

- 13 somit um Einwirkungen, die im Körper anatomische Veränderungen oder auch psychische oder nervöse Störungen hervorrufen (GIGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, N. 1 und N. 12 zu Art. 58 SVG). 5.2. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Klägerin nach dem Unfallereignis medizinisch untersucht wurde, wobei eine HWS- und BWS-Distorsion diagnostiziert werden konnte. Radiologisch konnten keine ossären Läsionen nachgewiesen werden. Die Klägerin verliess das Spital nach dem Unfall gleichentags wieder. Seit dem Unfall beklagte die Klägerin ständige, z.T. starke Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Schulterblätter, Kopfschmerzen, Schwindel und neuropsychologische Symptome. Es erfolgten mehrjährige somatische und psychiatrische Behandlungen, wobei die Beschwerden der Klägerin an Umfang und Intensität zunahmen. Im Schiedsgutachten wurden unter anderem gestützt auf die Unfallakten und diverser weiterer Begutachtungen folgende Diagnosen gestellt (act. 1 Rz. 12 ff.; act. 9. Rz. 14 ff.; act. 3/5a S. 1 und S. 46): Psychiatrische Diagnosen: - mittelgradig depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10) - generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10: F45.41) Neuropsychologische Diagnose: - mittelschwere kognitive Störung (ICD-10: F07.8) 6. Natürliche Kausalität zwischen Unfall und Körperverletzung 6.1. Einleitung Die Klägerin stützt sich zur Begründung der Kausalität zwischen Unfallereignis und dem gegenwärtigen Beschwerdebild auf das Schiedsgutachten, gemäss welchem die diagnostizierten Störungen ohne das fragliche Unfallereignis nicht zu erklären wären. Da der natürliche Kausalzusammenhang eine Tatfrage darstelle,

- 14 sei das Gericht an die Einschätzung des Schiedsgutachtens gebunden (act. 1 Rz. 31 und 67). Die Beklagte hält dem entgegen, dass eine über Jahre verlaufende psychische Dekompensation mit dem Unfallereignis nicht erklärt werden könne. Sämtliche Verschlechterungen des Zustandsbildes würden mit unfallfremden Erlebnissen und der deutlichen Prädisposition der Klägerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur zusammenhängen. Das Unfallereignis sei gesamthaft als eher unbedeutendes Ereignis unter zahlreichen anderen Umständen zu werten, die mit den von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen in viel wahrscheinlicherem Kausalzusammenhang stünden. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehe seit spätestens 2006 ohnehin nicht mehr und wäre spätestens ab dann durch diverse unfallfremde Umstände unterbrochen worden. Das Schiedsgutachten erweise sich deshalb als qualifiziert fehlerhaft, weshalb es für die Beurteilung der Kausalität nicht verbindlich sei; über die Korrektheit des Schiedsgutachtens müsse zwingend ein Beweisverfahren durchgeführt und ein medizinisches Gutachten zur Überprüfung der Richtigkeit des Schiedsgutachtens eingeholt werden (act. 9 Rz. 17 und 32 ff.; act. 23 Rz. 23, 29, 34, 37 und 41 ff.). 6.2. Rechtliche Grundlagen 6.2.1. Im Allgemeinen Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schadensstiftende Verhalten eine notwendige Bedingung ("conditio sine qua non") für den eingetretenen Schaden ist (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718; BGE 128 III 180 E. 2d S. 184 m.w.H.), d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der Person beeinträchhttps://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/30b7feb5-81bd-4f58-887f-a59296ac7b2e?citationId=e7236f24-55b7-4393-8fa6-48b313d94a6c&source=document-link&SP=9|gccrm4 https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/f84e2476-7b11-465c-8d5f-1fa5bbb4c11b?citationId=a26b6fbd-34a8-4c9d-ada4-de372ce1c91b&source=document-link&SP=9|gccrm4

- 15 tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 m.w.H.). Die Beweislast für den natürlichen Kausalzusammenhang trägt die geschädigte Person, mithin die Klägerin (Art. 8 ZGB). Soweit der Kausalzusammenhang – wie vorliegend – nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden kann, genügt, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint (BGE 107 II 269 E. 1b S. 272 f.; 128 III 271 E. 2b/aa S. 275 f.). Dies ist zu bejahen, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). 6.2.2. Verbindlichkeit von Schiedsgutachten Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen (Art. 189 Abs. 1 ZPO). Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können, gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag, das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist (Art. 189 Abs. 3 lit. a bis c ZPO). Die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 189 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 ZPO). Das Schiedsgutachten bezweckt die Feststellung rechtserheblicher Tatsachen durch eine fachkundige Drittperson, wodurch bestimmte Tatsachen für einen künftigen oder bereits hängigen Prozess ausser Streit gestellt werden. Die im Schiedsgutachten festgestellten Tatsachen sind der gerichtlichen freien Beweiswürdigung gemäss Art. 157 ZPO entzogen und das Gericht darf zu den beurteilten Tatsachen grundsätzlich auch kein Beweisverfahren mehr durchführen. Vielmehr ist es Aufgabe des Schiedsgutachters die Beweiswürdigung vorzunehmen, indem er festzustellen hat, welches die massgeblichen Tatsachen sind. Damit sind die Schlussfolgerungen des Schiedsgutachtens bzw. die darin festgestellten https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/b57a77aa-7d52-487d-8138-3957593dcbf4?citationId=6889b782-b9b8-4a0f-bb4c-4efc64e86a10&source=document-link&SP=9|gccrm4 https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/b57a77aa-7d52-487d-8138-3957593dcbf4?citationId=6889b782-b9b8-4a0f-bb4c-4efc64e86a10&source=document-link&SP=9|gccrm4 https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/dd0795f1-3793-454a-bdd8-7fcd4f15158b?source=document-link&SP=9|gccrm4 https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/aecaf393-a3a2-4ac2-9f63-c56a3f20da72?citationId=a6793078-1e2d-4faa-ac24-15a4643b6877&source=document-link&SP=9|gccrm4

- 16 - Tatsachen für das Gericht grundsätzlich bindend, das heisst, sie können auch nicht durch eine Gegen- oder Oberexpertise entkräftet, noch zusammen mit anderen Beweismitteln gewürdigt werden. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zum gerichtlichen Gutachten nach Art. 183 ZPO dar, bei dem die Beweiswürdigung nach wie vor dem Gericht obliegt. Die Wirkung des Schiedsgutachtens ist damit stärker als die eines gerichtlichen Gutachtens. Dem Schiedsgutachten kommt damit Entscheidungscharakter zu, mithin kann die Tätigkeit des Schiedsgutachters deshalb auch als quasirichterlicher Art bezeichnet werden. Die Bindungswirkung des Schiedsgutachtens ist unter anderem davon abhängig, dass es nicht offensichtlich unrichtig ist, womit der Inhalt bzw. die massgeblichen Feststellungen des Schiedsgutachtens anvisiert werden. Es bedarf damit eines qualifizierten Inhaltsmangels, damit einem Schiedsgutachten keine Bindungswirkung mehr zukommt. Mit der Bestimmung sollte die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgenommen werden, wonach ein Schiedsgutachten nicht verbindlich ist, das sich als offensichtlich ungerecht, willkürlich, unsorgfältig, in hohem Masse der Billigkeit widersprechend oder auf falscher tatsächlicher Grundlage beruhend erweist (BGE 129 III 535 E. 2.1 m.w.H.). Daraus erhellt, dass eine vertretbare Haltung des Schiedsgutachters oder seine Ermessensentscheide das Gericht und die Parteien binden, zumal wie erwähnt die freie Beweiswürdigung gemäss Art. 157 ZPO ausscheidet. Was das Kriterium der Unrichtigkeit betrifft, so genügt nicht jede Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens, um dessen Unverbindlichkeit zu bewirken. Vielmehr ist eine offenkundige Unrichtigkeit erforderlich, es genügt folglich nicht, wenn beim Gericht nur Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hervorgerufen werden können. Schiedsgutachten dienen mithin auch der Prozessverkürzung bzw. Vereinfachung, indem bestimmte Tatsachen definitiv ausser Streit gestellt werden (HEINRICH ANDREAS MÜLLER, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, BRUN- NER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], 2011, N. 10, 13, 14, 18, 22, 37 und 52 zu Art. 189 ZPO; THOMAS WEIBEL in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 f. und 11 zu Art. 189 ZPO; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 1, 10, 38, 44, 48, 53 und 56 f. zu Art. 189 ZPO).

- 17 - Eine Partei, die der Meinung ist, das Schiedsgutachten sei für sie nicht verbindlich, hat dies der Gegenpartei sofort oder doch in angemessener Frist mitzuteilen und Schritte zur Feststellung der dem Schiedsgutachten anhaftenden Mängel mitzuteilen (BGE 67 II 146 E. 3; ANNETTE DOLGE, a.a.O, N. 41 zu Art. 189 ZPO; a.M. HEINRICH ANDREAS MÜLLER, a.a.O, N. 43 zu Art. 189 ZPO; THOMAS WEIBEL, a.a.O, N. 15c zu Art. 189 ZPO). In der Literatur bestehen unterschiedliche Ansichten darüber, wie zu verfahren ist, wenn sich eine Partei im (später eingeleiteten) Prozess auf die offensichtliche Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens beruft. MÜLLER ist der Auffassung, dass dem Sachgericht wohl nichts anderes übrig bleibe, als über diese Frage im Rahmen eines Beweisverfahrens ein Gutachten einzuholen (HEINRICH ANDREAS MÜLLER, a.a.O., N. 53 zu Art. 189 ZPO). WEIBEL äussert sich dahingehend, dass zur Feststellung der Unrichtigkeit bei Bedarf ein Gutachten einzuholen sei. Er weist darauf hin, dass das Kriterium der offensichtlichen Unrichtigkeit nicht zu einer verkappten inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht führen dürfe. Es sei lediglich ein grober Überprüfungsraster anzulegen (THOMAS WEIBEL, a.a.O., N. 14 zu Art. 189 ZPO). DOLGE spricht sich dafür aus, im Regelfall ein Beweisverfahren durchzuführen, wobei sich die Frage auf die offensichtliche Unrichtigkeit zu beschränken habe (ANNETTE DOLGE, a.a.O., N. 54 zu Art. 189 ZPO). MEIER votiert dafür, zwischen Feststellungen von objektiven Tatsachen und denjenigen Tatsachen, welche auf Schätzungen und Billigkeitserwägungen beruhen, zu differenzieren. Die objektiven Tatsachen dürften eine im Einzelfall (durch das Gericht) festzulegende Toleranzgrenze nicht überschreiten. Feststellungen gestützt auf Schätzungen und Billigkeitserwägungen entzögen sich jedoch grundsätzlich der richterlichen Prüfung und führten nur dann zur Ungültigkeit des Schiedsgutachtens, wenn sie offensichtlich unbillig seien (ISAAK MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 326). BERGER spricht sich dafür aus, lediglich eine Willkürprüfung vorzunehmen. Das Kriterium der offensichtlichen Unrichtigkeit entspreche inhaltlich dem gleich lautenden Beschwerdegrund nach Art. 320 lit. b ZPO (BERNHARD BERGER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung Band II, 2012, N. 25 zu Art. 189 ZPO). Die Lehre ist sich indes einig darüber, dass ein neu anzuordnendes Gutachten auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit des

- 18 - Schiedsgutachtens zu beschränken wäre. In der Botschaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung wird ohne Differenzierung festgehalten, dass eine Beweisführung über die verbindlich festgestellten Tatsachen in der Folge zu unterbleiben habe (Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7325). Entgegen der Meinung einzelner Autoren überzeugt es nicht, über die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit in jedem Fall ein Beweisverfahren durchzuführen, zumal dies unter anderem dem Zweck der Herbeiführung einer Prozessverkürzung zuwiderliefe. Vielmehr ist im Einzelfall – aufgrund der erhobenen Einwände gegen das Schiedsgutachten – zu prüfen, ob das Einholen eines neuen Gutachtens erforderlich erscheint. Dabei kommt dem Umstand, ob objektive Tatsachen oder Tatsachen, bei deren Beurteilung naturgemäss ein Ermessen mitspielt, Gegenstand des Schiedsgutachtens bilden, erhebliche Bedeutung zu. Wenn wie vorliegend "subjektive" Beschwerden hinsichtlich der Kausalität zum Unfallereignis zu würdigen sind, ist den Schiedsgutachtern ein erheblicher Ermessensspielraum zuzubilligen: eine Überprüfung dieser Ermessensausübung bzw. einer qualifizierten Fehlerhaftigkeit hat nicht zwingend durch den Beizug einer sachverständigen Person zu erfolgen. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 188 Abs. 2 ZPO, welcher bei der Überprüfung von gerichtlichen Gutachten festlegt, dass das Gericht ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten durch eine sachverständige Person ergänzen oder erläutern lassen kann, was implizit eine vorgängige Beurteilung durch das Gericht voraussetzt. Schliesslich greift es auch zu kurz, wenn die Beklagte mit Hinweis auf BGE 129 III 535 E. 2.2 generell eine Abweichung von 15% bis 25% als genügend erscheinen lassen will, damit ein Schiedsgutachten als offensichtlich unrichtig zu betrachten ist (act. 9 Rz. 20; act. 23 Rz. 45). Im besagten Bundesgerichtsentscheid ging es um die Bewertung von Aktien. Vorliegend ist eine Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs vorzunehmen, was nicht in Prozenten ausgedrückt werden kann; er ist entweder zu bejahen oder zu verneinen. Im Lichte der dargestellten Literatur und Rechtsprechung ist nachfolgend zu prüfen, ob das Schiedsgutachten als offensichtlich unrichtig zu betrachten ist.

- 19 - 6.3. Mitteilung der Unverbindlichkeit Die Beklagte behauptet nicht bzw. legt nicht dar, dass sie der Klägerin sofort nach Vorliegen des Schiedsgutachtens mitgeteilt hätte, dass sie dieses als unverbindlich erachte bzw. entsprechende Schritte zur Feststellung der ihrer Ansicht nach bestehenden Mängel vorgenommen hätte. Nur schon deshalb sind die entsprechenden Feststellungen im Schiedsgutachten verbindlich. Doch selbst wenn man von diesem Erfordernis absehen würde, gelingt es der Beklagten nicht, die Unverbindlichkeit aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit darzutun, wie die nachfolgenden Ausführungen erhellen. 6.4. Thematik: Offensichtliche Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens? 6.4.1. Einleitung Als Einwände gegen das Schiedsgutachten bringt die Beklagte im Wesentlichen vor, dieses beruhe auf falscher tatsächlicher Grundlage, sei unsorgfältig und willkürlich bzw. qualifiziert fehlerhaft, weshalb es aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit im Sinne von Art. 189 Abs. 3 lit. c ZPO unverbindlich sei. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 189 ZPO (vgl. Ziff. 6.2.2 hiervor) liegen unbestrittenermassen vor. Das Schiedsgutachten wurde als bidisziplinäres psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten erstellt. Es besteht aus einem psychiatrischen Teil (act. 3/5a), welcher von Dr. med. E._____ erstellt wurde, sowie aus einem neuropsychologische Teil (act. 3/5b), welcher von Dr. sc. nat. F._____ und Prof. Dr. rer. nat. G._____ erstattet wurde. 6.4.2. Kausalitätsbeurteilung gemäss Schiedsgutachten Im neuropsychologischen Teil wird zur Kausalitätsfrage ausgeführt, dass diese aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden müsse, da die neuropsychologische Symptomatik nicht als primäre Folge einer Hirnverletzung gewertet werden könne, sondern durch die psychiatrische Symptomatik bedingt sei. Falls die Unfallkausalität aus psychiatrischer Sicht bejaht werde, sei die mittelschwere neuropsychologi-

- 20 sche Störung überwiegend wahrscheinlich eine sekundär kausale Folge des Unfalls (act. 3/5b. Ziff. 6.1). Im psychiatrischen Teil wird zur Kausalität festgehalten, dass die geklagten Beschwerden innerhalb weniger Tage bis Wochen nach dem Unfallereignis aufgetreten seien, was ärztlich dokumentiert sei und woraus auch die Diagnose einer HWS- und BWS-Distorsion wiederholt abgeleitet werden konnte. Es könne von einer akuten Belastungsreaktion als Folge des traumatisch erlebten Unfalls ausgegangen werden, welche mit einer sekundären Ich-Schwächung einhergegangen sei, also der Beeinträchtigung von Ich-Funktionen wie Affekt- und Frustrationstoleranz, Affektregulation, Erniedrigung der Reizschwelle, Schwächung der Abwehr u.a. Diese traumatisch bedingte Ich-Schwächung habe ein erhöhtes Risiko für weitere Symptombildungen und Komorbidität wie Angst-, Somatisierungsund depressive Störungen dargestellt. Die Klägerin habe in der Folge einen weitgehend chronischen bzw. chronisch-progredienten Verlauf der Beschwerden gezeigt. Nebst bekannten Risikofaktoren für einen chronischen Verlauf (weibliches Geschlecht, unfallassoziierte Faktoren wie grosser Überraschungs- oder Bedrohungsaspekt, hohe initiale Schmerzstärke, eine starke psychische Primärreaktion, Entwicklung weiterer psychischer Störungen) seien auch psychosoziale Belastungen und eine individuell ungünstige Schmerzverarbeitung in den Akten erkennbar. Schliesslich hätten sich 2 bzw. 3 Jahre nach dem Unfall eine depressive bzw. eine Angststörung entwickelt, welche vorbestehende Beschwerden wie Schmerzen, Schwindel und neurokognitive Symptome verstärkt hätten, bis hin zur Dekompensation. Dazu gekommen seien zum Teil erheblich belastende und anhaltende psychosoziale Faktoren (Konflikt mit dem Arbeitgeber, negativ erlebte Erstbegutachtung, traumatisches Ereignis auf einem Spaziergang, Erkrankung der Tochter und des Ehemanns, finanzielle Sorgen), die den Beschwerdeverlauf teilursächlich beeinflusst hätten. Zusammengefasst wird im Schiedsgutachten festgehalten, dass einige unfallassoziierte Risikofaktoren, die im Allgemeinen zu einer Chronifizierung von unfallbedingten Beschwerden bei HWS-Distorsion führen könnten, zumindest teilweise überwiegend wahrscheinlich die Entwicklung der chronischen Schmerzen verursacht hätten. Im Weiteren hätten diverse psychosoziale Belastungsfaktoren nach dem Unfallereignis zu einer depressiven Episode und einer

- 21 - Angststörung geführt, wenn auch nur indirekt, nämlich so, dass die unfallbedingten vorbestehenden Beschwerden verstärkt und unterhalten worden seien und damit eine vollständige Erholung von den Unfallbeschwerden verhindert worden sei. Ohne den Unfall vom 6. März 2003 seien die jetzigen psychischen Störungen jedoch nicht erklärbar. Umgekehrt hätten die nach dem Unfall aufgetretenen psychosozialen Belastungen nicht aus sich heraus zu den bestehenden psychischen bzw. psychosomatischen Beschwerden geführt. Schlimmstenfalls hätte sich aufgrund der beschriebenen psychosozialen Belastungen erfahrungsgemäss eine Anpassungsstörung von wenigen Wochen Dauer bei nur vergleichsweise geringer Leistungseinschränkung entwickelt, mithin hätte sich aus den psychosozialen Belastungen allein nicht dasselbe psychische bzw. psychosomatische Störungsbild, wie es heute vorliegt, ergeben. Dies deshalb, weil die Klägerin ohne Unfall einen Teil der Belastungen nicht erlebt hätte (Arbeitsplatzkonflikt, Begutachtung) und auf einen weiteren Teil der Belastungen (Gewalterleben auf einem Spaziergang, Erkrankung von Familienmitgliedern) überwiegend wahrscheinlich nicht mit derart schweren und komorbiden psychischen Störungen reagiert hätte, dies aufgrund einer bis zum Unfall gut entwickelten Ich-Stärke (act. 3/5a S. 54 f. und 64 f.; act. 3/16 S. 3 f.). Nachfolgend gilt es zu beurteilen, ob die Beklagte die offensichtliche Unrichtigkeit dieser Feststellungen gemäss Art. 189 Abs. 3 lit. c ZPO darzutun vermag. 6.4.3. Thematik: Falsche tatsächliche Grundlage? 6.4.3.1. Parteistandpunkte Die Beklagte macht geltend, im neuropsychologischen Teilgutachten werde fälschlicherweise davon ausgegangen, die Klägerin sei beim Autounfall vom 6. März 2003 mit einem Betonpfeiler kollidiert. Dies sei klar aktenwidrig, da sich lediglich eine seitliche Streifung mit New Jersey-Elementen ereignet hätte, womit der "accelerations-decelerations-Mechanismus" entfalle und ein Schleudertrauma ausgeschlossen sei. Eine Kollision mit einem Betonpfeiler hätte offensichtlich zu viel heftigeren Unfallfolgen geführt. Werde in einem Gutachten von derart falschen fundamentalen Grundlagen ausgegangen, könne auch die darauf gestützte Beurteilung nicht richtig sein. Der Wert und die Aussagekraft des ganzen Gutach-

- 22 tens sei dadurch in Frage gestellt, es beruhe mithin auf einer falschen tatsächlichen Grundlage (act. 9 Rz. 21 f.; act. 23 Rz. 47 ff.). Die Klägerin entgegnet, dass ein New Jersey-Element aus Beton hergestellt werde. Zudem sei in der beklagtischen Unfallanalyse selbst die Rede von einem Anstoss des klägerischen BMWs gegen die Betonelemente. In der Unfallanalyse werde auch nicht so sehr auf das Wort "Pfeiler" abgestützt, sondern auf den Umstand, dass sich der BMW auf die Seite gedreht habe. Der Unfallmechanismus sei somit derselbe, unabhängig davon, ob das Betonelement nun in Form eines Pfeilers oder eines New Jersey-Elementes dargestellt wurde. Der Verschrieb sei demnach für das Untersuchungsergebnis nicht relevant (act. 19 Rz. 35 f.). 6.4.3.2. Würdigung Unbestritten ist, dass es zu einem Anstoss mit einem aus Beton hergestellten New Jersey-Element gekommen ist (act. 23 Rz. 13; vgl. die beklagtische Unfallanalyse; act. 11/1 S. 6). So führt die Beklagte zum Unfallhergang insbesondere aus, dass der Personenwagen der Klägerin mit seinem rechten Vorderrad auf die New Jersey-Elemente "geklettert" sei (act. 19 Rz. 10). Dass das Schiedsgutachten durch die Verwendung der Begrifflichkeiten "Betonpfeiler" und "Kollision" indes auf falscher tatsächlicher Grundlage beruhen würde, lässt sich entgegen der Beklagten nicht folgern: Alleine die Begrifflichkeiten "Betonpfeiler" und "Kollision" lassen noch keine Rückschlüsse auf die Heftigkeit der Unfallfolgen bzw. auf den Unfallhergang zu, zumal daraus etwa über Grösse oder Form eines "Pfeilers" bzw. der Art und Weise einer "Kollision" keine Erkenntnisse gewonnen wären. Zur Beurteilung der Unfallfolgen ist es mithin unerlässlich, die relevanten Akten über den Unfallhergang zu konsultieren. So lässt sich aus den in den Akten befindlichen Unfallanalysen und dem Polizeirapport – insbesondere aus den Unfallfotos – ohne Weiteres entnehmen, dass ein Anstoss mit einem New Jersey-Element stattgefunden hat. Insbesondere wird im Polizeirapport aufgeführt, dass der BMW der Klägerin gegen die New Jersey-Elemente "gedrückt" wurde (act. 3/6 S. 4; act. 3/7 S. 2; act. 3/8 S. 2; act. 11/1 S. 3 und 5). Dafür, dass diese relevanten Akten nicht vorgelegen bzw. von den Gutachtern nicht zur Kenntnis genommen worden wären, liegen indes keine Hinweise vor; dies wird von der Beklagten auch

- 23 nicht behauptet. Es greift mithin zu kurz, aus der Verwendung eines unpräzisen Begriffs darauf zu schliessen, dass die Schiedsgutachter von falschen tatsächlichen Annahmen bzw. von einem falschen Unfallhergang ausgegangen wären. Hierzu fehlt es auch an weiteren Anhaltspunkten in den Ausführungen des Schiedsgutachtens; die beklagtischen Behauptungen dazu erweisen sich mithin als unsubstantiiert (act. 23 Rz. 50). Zudem unterlässt es die Beklagte aufzuzeigen, inwiefern die Verwendung eines falschen Begriffs konkrete Auswirkungen auf das Gutachten bzw. dessen Erkenntnisse gehabt hätte. Dies gilt insbesondere für die hier strittige Frage der Kausalität. Im neuropsychologischen Teil des Schiedsgutachtens wird ausgeführt, dass die neuropsychologischen Defizite überwiegend wahrscheinlich durch die psychiatrische Symptomatik bedingt seien und nicht als primäre Folge einer Hirnverletzung gewertet werden könnten, weshalb die Kausalitätsfrage aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen sei (act. 3/5b S. 25). Inwiefern die Heftigkeit der Unfallfolgen auf die psychiatrische Beurteilung überhaupt Einfluss gehabt hätte, legt die Beklagte nicht dar, umso mehr, als im psychiatrischen Teil die korrekten Begrifflichkeiten verwendet wurden. Selbst wenn die Schiedsgutachter des neuropsychologischen Teils von einem anderen Unfallhergang ausgegangen wären, ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dies Einfluss auf die hier strittige Frage der Kausalität – die aus psychiatrischer Sicht zu beantworten ist – gehabt hätte. Damit ist entgegen dem beklagtischen Antrag auch keine fahrzeugtechnische Expertise zur generellen Frage der Heftigkeit der Unfallfolgen bei Kollisionen mit New Jersey-Elementen im Vergleich zu solchen mit Betonpfeilern einzuholen (act. 23 Rz. 49). 6.4.4. Thematik: Grobe Unsorgfalt? 6.4.4.1. Parteistandpunkte Die Beklagte erachtet die Verwendung der Begrifflichkeiten "Betonpfeiler" und "Kollision" im neuropsychologischen Teilschiedsgutachten als grob unsorgfältig, dies trotz Gegenlesen der Teilgutachten. Zudem weise das psychiatrische Teilschiedsgutachten formelle Mängel auf: obwohl es in die Abschnitte A-G unterteilt sei, fehle es an einem Abschnitt E. Auch ein Inhaltsverzeichnis sei nicht erstellt

- 24 worden. Dies lasse alles auf eine oberflächliche und unsorgfältige Arbeitsweise schliessen (act. 9 Rz. 22 f.; act. 23 Rz. 51 f.). Die Klägerin entgegnet, dass eine ungenaue Bezeichnung und eine redaktionelle Unachtsamkeit noch keine grobe Unsorgfalt darzustellen vermögen (act. 19 Rz. 37 f.) 6.4.4.2. Würdigung Weder das Fehlen eines Inhaltsverzeichnisses noch das versehentliche Auslassen einer Abschnittsziffer vermögen das Schiedsgutachten als grob unsorgfältig erscheinen zu lassen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass im 68 Seiten umfassenden psychiatrischen Teilgutachten abgesehen davon keine weiteren formellen Mängel ausgemacht werden können, für eine qualitativ hohe Sorgfalt. Der Aufbau erweist sich als systematisch und logisch. Das Gutachten ist wohlformuliert; Sprache und Ausdrucksweise sind nicht zu beanstanden und grundsätzlich frei von Fehlern. Das Verwenden einer unpräzisen Begrifflichkeit ("Betonpfeiler") an gewissen Stellen im neuropsychologischen Teil vermag deshalb noch keine grobe Unsorgfalt zu begründen, zumal im psychiatrischen Teil die präzisen Bezeichnungen verwendet wurden (beispielhaft act. 3/5a S. 40, 47 und 50). 6.4.5. Thematik: Willkür bzw. qualifizierte Fehlerhaftigkeit? Nach Erstellung des Schiedsgutachtens stellte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juni 2014 (act. 3/15) zusätzliche Fragen, da sie die Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung sowie die Beurteilung der Kausalität im psychiatrischen Teil für widersprüchlich und ungenügend hielt. Zu den gestellten Zusatzfragen nahm der Schiedsgutachter Dr. med E._____ mit Schreiben vom 29. August 2014 Stellung, was die beklagtischen Bedenken nicht auszuräumen vermochte. Die Beklagte liess in der Folge das Schiedsgutachten durch ein Parteigutachten von Dr. med. H._____ überprüfen. Gestützt darauf erhebt sie den Vorwurf, das Schiedsgutachten sei willkürlich bzw. qualifiziert fehlerhaft (act. 3/16).

- 25 - 6.4.5.1. Konsistenzprüfung 6.4.5.1.1. Parteistandpunkte Die Beklagte bemängelt die Schlussfolgerung im psychiatrischen Teilschiedsgutachten, wonach bei der Klägerin keine wesentliche Inkonsistenz zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objektivem psychischen Befund erkennbar sei. Die Klägerin zeige in den beschriebenen Untersuchungen widersprüchliche Befunde (z.B. sowohl wenig modulierter Affekt, wie auch Affektlabilität; engagiert, offen, direkt, aber auch ängstlich-unsicher), was mit der im Gutachten postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit und mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und einer generalisierten Angststörung nicht zu vereinbaren sei. Die Befunde würden ein Bild ergeben, welches verschiedensten psychiatrischen Diagnosen zugeordnet werden könne. Es seien Selbstbeurteilungsskalen ausgewählt worden, welche für gutachterliche Zwecke wenig geeignet seien und Aggravation oder Simulation nicht aufdecken könnten. Die Tests würden keine Konsistenzprüfungselemente enthalten. Im Gutachten sei zu sehr auf die Angaben der Klägerin abgestellt worden, so hätte beispielsweise nachgehakt werden müssen, als die Klägerin erklärt habe, sie habe den Unfall als Bagatelle betrachtet. Die Herstellung eines Zusammenhanges zum elfjährigen Unfallereignis sei als höchst spekulativ und willkürlich einzustufen. Auch hätten fremdanamnestische Erhebungen aus dem beruflichen Umfeld eingeholt werden müssen (act. 9 Rz. 25; act. 23 Rz. 55 ff.). Dem entgegnet die Klägerin, es handle sich bei der abgegebenen Einschätzung von Dr. med. H._____ höchstens um eine andere, allenfalls auch vertretbare Parteimeinung und bestreitet die Vorwürfe der Beklagten. Es werde von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen, dass das Vorgehen oder die Befunderhebung des Schiedsgutachtens nicht lege artis seien (act. 19 Rz. 41 ff.). 6.4.5.1.2. Würdigung Wie Dr. med. E._____ in den Zusatzfragen zum Schiedsgutachten ausführt, stehen Affektarmut und Affektlabilität gemäss der psychopathologischen Befunder-

- 26 hebung nach AMDP nicht in einem Gegensatz: Während sich die Affektarmut vor allem auf die Anzahl, d.h. das Spektrum der gezeigten Affekte beziehe und vermindert sei, verweise eine Affektlabilität auf einen schnellen Wechsel der gezeigten, aber in der Zahl verminderten Affekte. Bei den Verhaltensbeobachtungen der Klägerin seien teils depressive, teils Angstsymptome deutlich beschrieben. Da es sich um eine Kombination von depressiven und Angstsymptomen handle, sei zu erwarten, dass das klinische Bild je nach Intensität der Ängste bzw. Deprimiertheit im Verlauf flukturiere. Im Unterschied zu einer gehemmten Depression, welche nicht vorliege, sei kein weitgehend konstantes klinisches Erscheinungsbild zu erwarten (act. 3/16 S. 1). Dementsprechend erscheinen die von der Beklagten monierten Beschreibungen auch nicht widersprüchlich bzw. sie legt nicht rechtsgenügend dar, inwiefern diese Feststellungen mit der erwähnten psychopathologischen Befunderhebung nach AMDP schlechterdings nicht vereinbar wären. Wenn im beklagtischen Parteigutachten von Dr. med. H._____ eine abweichende Auffassung vertreten wird, reicht dies noch nicht zur Begründung des Willkürvorwurfs. Ebenso wenig vermag die pauschale Behauptung zu genügen, die Befunde seien mit der im Gutachten postulierten Arbeitsunfähigkeit nicht zu vereinbaren. Soweit die Beklagte die Selbstbeurteilungsskalen und das Fehlen von Konsistenzprüfungselementen bei den verwendeten Testinstrumenten bemängelt, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Im Schiedsgutachten wird die jeweils angewendete Methodik klar festgehalten (AMDP; die strukturierten klinischen Interviews nach DSM-IV für Achse-I-Störungen; ein strukturiertes Interview zu chronischen Schmerzen nach Kröner-Herwig; zwei Selbstbeurteilungsverfahren, nämlich das Beck-Depressions-Inventar und das Beck-Angst-Inventar; das Mini-ICF-APP, ein Fremdbeurteilungsinstrument zur Bestimmung von Aktivitäts- und Partizipationseinschränkungen bei psychischen Störungen; vgl. act. 3/5a S. 33 ff. und act. 3/16 S. 1). Daraus ergibt sich die nach ICD-10 gestellte und begründete Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode ohne somatisches Syndrom. Auch hier genügt es den Substantiierungsanforderungen nicht, wenn die Beklagte lediglich die Meinung ihres Parteigutachtens wiedergibt; entgegen ihrer Ansicht hätte sie – durchaus auch anhand von Lehrmeinungen bzw. Publikationen – darzutun gehabt, inwiefern die im Schiedsgutachten festgelegten Methoden nicht den gelten-

- 27 den wissenschaftlichen Standards entsprechen würden bzw. nicht lege artis vorgenommen worden wären. Auch stösst der Vorwurf ins Leere, die Angaben der Klägerin hätten von ihr problemlos manipuliert werden können (act. 23 Rz. 56), zumal zwei verschiedene Beschwerdevalidierungstests durchgeführt wurden, welche keine Hinweise auf eine suboptimale Leistungsbereitschaft bzw. eine Tendenz zur negativen Antwortverzerrung ergaben (act. 3/5a S. 35 und 45). Inwiefern diese Beschwerdevalidierungstests unkorrekt vorgenommen worden wären, legt die Beklagte nicht dar. Auch zeigt die Beklagte nicht konkret auf, wieweit weitere fremdanamnestische Erhebungen aus dem beruflichen Umfeld bei der C._____ Auswirkungen auf die Kausalitätsbeurteilung hätten haben können; abgesehen davon, dass nach rund 10 Jahren seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses kaum mehr weitere objektive Erkenntnisse dazu gewonnen werden könnten. Sodann lässt sich allein aus dem Umstand, dass sich wenig objektivierbare psychiatrische Befunde ergeben haben, nicht auf eine spekulative und willkürliche Herstellung eines Zusammenhanges zum Unfallereignis schliessen. Die vorgenommene Konsistenzprüfung im Schiedsgutachten erscheint damit nicht als offensichtlich unrichtig. 6.4.5.2. Plausibilitätsprüfung 6.4.5.2.1. Parteistandpunkte Sodann kritisiert die Beklagte, im Schiedsgutachten seien fälschlicherweise Vorzustände (vorbestehende Spitalphobie, Haltetremor, Mobbing-Situation bei Rediffusion) verneint worden, was eine falsche Annahme darstelle. Als Vorzustand habe bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung mit primär histrionischen Zügen vorgelegen. Zudem vermöge, ausgehend vom Unfall mit physikalischen Insassenbelastungen im Bereich der leichten Ereignisse, eine über Jahre verlaufende psychische Dekompensation überhaupt nicht einzuleuchten. Zwar würden im Schiedsgutachten unfallfremde Faktoren diskutiert, eine Erörterung, ob diese Faktoren mit dem aktuellen Zustandsbild in einem Zusammenhang stünden, unterbleibe jedoch. Stattdessen werde einfach davon ausgegangen, die unfallfremden Schicksalsschläge und traumatischen Ereignisse hätten lediglich zu kurzen Anpassungsstörungen von wenigen Wochen Dauer geführt. Weiter werde festge-

- 28 stellt, eine HWS-Distorsion oder ein Schleudertrauma könne Auslöser einer entsprechenden psychiatrischen Problematik sein. Eine HWS-Distorsion sei ein biomechanisches Phänomen, das per se zunächst nichts mit einer psychiatrischen Problematik zu tun habe. Je nach Schweregrad würden jedoch Muskelverspannungen, neurologische und neuropsychologische Symptome, Kopf- und Nackenbeschwerden auftreten. Ein Zusammenhang mit den im Schiedsgutachten genannten psychoreaktiven Störungen ergebe sich dann allfällig aus dem subjektiven Erleben und aus dem objektiven Schweregrad. Die genannten psychoreaktiven Störungen lägen jedoch gemäss Gutachten gar nicht vor, sondern es werde eine mittelgradige depressive Episode, eine generalisierte Angststörung und eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert, was widersprüchlich und nicht plausibel sei (act. 9 Rz. 26 ff.; act. 23 Rz. 61 ff.). Die Klägerin bestreitet, dass es psychiatrische Vorzustände gegeben habe, es würden mithin keine psychiatrischen Akten vor dem Unfallereignis bestehen. Auch sei unzutreffend, dass es sich physikalisch nur um ein leichtes Ereignis gehandelt habe. Im Gutachten sei eine Würdigung der unfallfremden Faktoren vorgenommen worden, was die Beklagte dagegen vorzubringen vermöge, seien lediglich Zweifel am Befund bzw. an der Diagnose des Schiedsgutachtens (act. 19 Rz. 48 ff.). 6.4.5.2.2. Würdigung Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung findet im Schiedsgutachten eine Auseinandersetzung mit den Vorzuständen statt. So wird ausgeführt, dass bei der Klägerin vor dem streitgegenständlichen Unfall ab und zu Panikattacken aufgetreten seien, die jedoch nie zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit geführt hätten. Zudem habe sie im Jahr 1999 an einem Tremor bei Kraftausübung ohne Widerstand gelitten, wobei eine psychisch ursächliche Komponente vom beurteilenden Neurologen als offensichtlich taxiert worden sei. Auch seien weder die anlässlich der ersten psychiatrischen Begutachtung erwähnte Spitalphobie noch die fraglichen Panikattacken je in den Akten als krankheitsartige Panikstörung diagnostiziert worden. Eine Leistungseinschränkung sei deshalb nie festgestellt und auch von der Klägerin nie berichtet worden. Die aktenkundigen Angaben zu psychiatri-

- 29 schen Vorzuständen seien spärlich und vage, so dass daraus keine krankheitswertigen Störungen abgeleitet werden könnten. Auch in den eigenen Untersuchungen hätten keine ausreichenden Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung nachgewiesen werden können. Aus den wenigen Angaben in den Akten eine diagnostische Einordnung vorzunehmen, hiesse in alle möglichen diagnostischen Richtungen zu spekulieren, ohne sich ausreichend auf verlässliche Fakten abstützen zu können. Psychiatrische Vorzustände seien damit lediglich fraglich vorhanden, aber nicht sicher nachweisbar (act. 3/5a S. 50; act. 3/16 S. 2). Angesichts dessen vermag auch hier der unsubstantiierte Vorwurf der Beklagten, es seien zu Unrecht Vorzustände verneint worden, nicht zur Begründung von Willkür bzw. einer qualifizierten Fehlerhaftigkeit zu genügen, zumal im Schiedsgutachten eine einlässliche und gehörige Auseinandersetzung zur Frage von vorhandenen Vorzuständen durchgeführt wird. Auch gelingt es der Beklagten nicht, darzulegen, welche konkreten (weitergehenden) Abklärungen zu allfälligen Vorzuständen noch hätten vorgenommen werden müssen bzw. können, umso weniger angesichts des Zeitablaufs: Die Arbeit bei Rediffusion übte die Klägerin im Jahr 1991 aus, der Haltetremor wurde im Jahr 1999 beschrieben. Ebenfalls ist im Schiedsgutachten eine Würdigung von unfallfremden Faktoren vorgenommen worden, welche jedoch ergeben hat, dass diese überwiegend wahrscheinlich nicht aus sich heraus zu den bestehenden psychischen bzw. psychosomatischen Beschwerden geführt hätten. Dies deshalb, weil die Klägerin ohne streitgegenständlichen Unfall einen Teil der Belastungen nicht erlebt (Arbeitsplatzkonflikt bei C._____, Begutachtung) und auf einen weiteren Teil der Belastungen (Gewalterleben auf einem Spaziergang, Erkrankung von Familienmitgliedern) nicht mit derart schweren und komorbiden psychischen Störungen reagiert hätte, zumal sie vor dem Unfall aufgrund einer gut entwickelten Ich-Stärke stets leistungsfähig und einsatzfreudig gewesen sei (act. 3/5a S. 55 f. und 65; act. 3/16 S. 3 f.; vgl. Ziff. 6.4.2 hiervor). Entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 23 Rz. 63) liegt damit eine Erklärung vor, weshalb die unfallfremden Faktoren lediglich zu kurzen Anpassungsstörungen von wenigen Wochen geführt hätten. Wiederum legt die Beklagte nicht substantiiert dar, welche konkreten weiteren Abklärungen im Schiedsgutachten unterlassen worden sind, um nicht in Willkür zu verfallen.

- 30 - Sodann hält die Beklagte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, einer generalisierten Angststörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung für unplausibel und widersprüchlich, zumal im Gutachten auf die Ätiologie einer posttraumatischen Belastungsstörung eingegangen werde, obwohl eine solche unbestrittenermassen gar nicht diagnostiziert worden sei (act. 19 Rz. 51; act. 23 Rz. 64). Es ist unbestritten, dass die Klägerin keine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat; davon wird auch im Schiedsgutachten nicht ausgegangen. Vielmehr findet eine Diskussion darüber statt, welche Beschwerden und Symptome mit welcher Häufigkeit bei Schleudertrauma-Patienten auftreten (act. 3/5a S. 53). Wenn der Schiedsgutachter gestützt darauf die gestellte Diagnose für plausibel hält, vermag auch dies noch keine Willkür bzw. offensichtliche Unrichtigkeit zu begründen. 6.4.5.3. Kausalitätsbeurteilung 6.4.5.3.1. Parteistandpunkte Endlich bemängelt die Beklagte die im Schiedsgutachten vorgenommene Kausalitätsbeurteilung. Es ergäben sich viele Elemente, die auf eine unfallfremde Kausalität schliessen lassen würden. Das gesamte Beschwerdebild spreche für eine klassische krankhafte und nicht für eine unfallbedingte psychische Störung. Dass mit einer akuten Belastungsreaktion als Folge des Unfalls eine sekundäre Schwächung von Ich-Funktionen wie Affekt- und Frustrationstoleranz u.ä. einhergehen würden, stelle einen Zirkelschluss dar, zumal nicht geprüft worden sei, ob die vorgehenden dokumentierten Belastungen nicht bereits eine solche Ich-Schwächung hervorgerufen hätten. Im Schiedsgutachten sei mithin eine ungenügende Auseinandersetzung mit den biographischen Umständen und den psychosozialen Belastungen der Klägerin erfolgt. So werde insbesondere nicht belegt, woher die Gewissheit bestehe, dass die übrigen psychosozialen Umstände nicht zu einem gleichen Störungsbild geführt hätten. Im gesamten Lebensverlauf der Klägerin habe es durchgehend persönliche Probleme gegeben, der Unfall sei nur noch ein äusserer Anlass gewesen, an welchem alle Lebensprobleme der Klägerin festgemacht worden seien. Dass keine vertieften zusätzlichen Abklärungen über Vorzustände getroffen worden seien, stelle einen schwerwiegenden materiellen Man-

- 31 gel dar. In willkürlicher Würdigung werde von einem blanden bzw. irrelevanten prätraumatischen Zustand ausgegangen. Die Symptome der Klägerin seien überwiegend wahrscheinlich von einer prämorbiden Persönlichkeitsstörung mit primär histrionischen Zügen ausgelöst worden, für welche das Unfallereignis höchstens ganz nebensächlich eine Ursache bilde (act. 9 Rz. 29 ff.; act. 23 Rz. 65 ff.). Dem entgegnet die Klägerin, die Beklagte gebe lediglich die psychiatrische Ansicht ihres Vertrauensarztes Dr. H._____ und damit eine Parteimeinung wieder. Im Schiedsgutachten habe eine ausführliche Auseinandersetzung hinsichtlich der Kausalität stattgefunden, wobei alle belastenden Faktoren berücksichtigt und diskutiert worden seien (act. 19 Rz. 52 ff.). 6.4.5.3.2. Würdigung Im Schiedsgutachten wird eine ausführliche und differenzierte Auseinandersetzung mit den unfallfremden Elementen bzw. mit den biographischen und psychosozialen Belastungen der Klägerin vorgenommen (act. 3/5a S. 54); dass die Beklagte diese Elemente anders würdigt, vermag noch keine offensichtliche Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens zu begründen. Auch der Vorwurf, es sei nicht geprüft worden, ob die vorgehenden Belastungen nicht bereits eine Ich-Schwächung hervorgerufen hätten, geht fehl: eine entsprechende Diskussion über das Vorhandensein von krankhaften Vorzuständen wird geführt, solche konnten weder mit der durchgeführten Eigenanamnese noch anhand der Akten nachgewiesen werden (act. 3/5a S. 54, 56 und 64). Zudem sei die Klägerin vor dem Unfall ausserordentlich leistungsfähig gewesen und habe ihr Leben trotz diverser Belastungen bis dahin ohne erhebliche psychische Probleme meistern können (act. 3/5a S. 56). Was für konkrete Abklärungen bezüglich der Vorzustände weiter hätten vorgenommen werden müssen und welche Schlüsse daraus hätten gezogen werden können, legt die Beklagte nicht dar. Ebenfalls zeigt sie nicht auf, mit welchen konkreten Erfahrungen im Lebensverlauf der Klägerin und mit welchen zusätzlichen Belastungsfaktoren keine genügende Auseinandersetzung erfolgt sein soll. Vielmehr beschränkt sie sich erneut auf eine appellatorische Kritik an der vorgenommenen Würdigung im Schiedsgutachten. Eventualiter zu erwähnen ist

- 32 schliesslich, dass auch die interdisziplinäre Begutachtung vom Zentrum für medizinische Begutachtung vom 14. Februar 2006 zum Schluss kommt, dass das Beschwerdebild der Klägerin – auch wenn im damaligen Zeitpunkt – als unfallkausal angesehen werden müsse (act. 11/3 S. 30). Ebenso führt die von Dr. med. I._____ durchgeführte Begutachtung vom 25. Juli 2009 das Unfallereignis als Ausgangspunkt an (act. 11/4 S. 28 ff.). Mithin werden im Schiedsgutachten keine Feststellungen getroffen, die mit den übrigen im Recht liegenden Begutachtungen und ärztlichen Berichten schlechterdings nicht zu vereinbaren wären. 6.5. Fazit Die Beklagte vermag die offensichtliche Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens nicht darzutun, weshalb die darin getroffenen Feststellungen für das Gericht verbindlich sind. Bei der darin getroffenen Kausalitätsbeurteilung hat es damit sein Bewenden. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Beschwerdebild der Klägerin ist somit zu bejahen. Damit braucht auch nicht weiter auf die beklagtischen Ausführungen zur Beweislast eingegangen werden (act. 23 Rz. 76 ff.). 7. Adäquater Kausalzusammenhang 7.1. Rechtliches Als Haftungsvoraussetzung muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Motorfahrzeugs und dem Schaden bestehen. Bei der Frage der Adäquanz handelt es sich um eine allein vom Richter zu beurteilende Rechtsfrage. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Haftpflichtrecht eine Begrenzung der Haftung. Sie dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ur-

- 33 sachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein. Beim adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne der genannten Umschreibung handelt es sich um eine Generalklausel, die im Einzelfall durch das Gericht gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit konkretisiert werden muss. Die Beantwortung der Adäquanzfrage beruht somit auf einem Werturteil. Es muss entschieden werden, ob eine unfallbedingte Störung billigerweise noch dem Schädiger oder Haftpflichtigen zugerechnet werden darf. Das Gericht hat dabei die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, aber auch den Zweck einer Norm oder eines ganzen Normenkomplexes zu berücksichtigen. Die Umschreibung der Adäquanz ist im Sozialversicherungs- und im Haftpflichtrecht dieselbe, doch muss, da es sich um eine konkretisierungsbedürftige Generalklausel handelt, auch die unterschiedliche rechtspolitische Zielsetzung der beiden Rechtsgebiete berücksichtigt werden. Eine schematische Übernahme sozialversicherungsrechtlicher Kriterien ins Haftpflichtrecht unbesehen dieser Unterschiede würde dem Zweck, im Einzelfall eine billige, eben adäquate Zurechnungsentscheidung zu fällen, zuwiderlaufen. Das Bundesgericht hielt denn auch fest, dass an die massgebende Bedeutung der Unfallursache in der sozialen Unfallversicherung höhere Anforderungen gestellt werden als im privaten Haftpflichtrecht und die Abgrenzung adäquater Unfallfolgen von inadäquaten in beiden Rechtsgebieten unterschiedlich ausfallen kann (BGE 115 V 413 E. 12b und c S. 414 f.; BGE 134 V 109 E. 8.1). Im Haftpflichtrecht genügt es grundsätzlich, dass der Haftpflichtige eine Schadenursache gesetzt hat, ohne die es nicht zum Unfall gekommen wäre, während Mitursachen den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen (BGE 113 II 86 E. 1b). Nicht von Belang ist, ob der erlittene Gesundheitsschaden somatischer, nicht somatischer oder gemischter Natur ist. Bildet der Unfall den Auslöser der nachher eingetretenen komplexen Entwicklung, ist dieser als wesentliche Ursache anzusehen und der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen. Auch ein Bagatellfall erscheint als geeignet, psychische Probleme auszulösen (HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, Personenschadensrecht, 2013, Rz. 300 m.w.H.). Unterbrochen wird der adäquate Kausalzusammenhang nur, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere

- 34 - Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4; BGE 123 III 110 E. 3c; BGE 116 II 519 E. 4b; BGE 113 II 86 E. 1b). Die Schwere des Unfalles spielt im Haftpflichtrecht für die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges keine Rolle. Auch die Geringfügigkeit des Unfallereignisses oder eine konstitutionelle Prädisposition vermögen die Adäquanz nicht auszuschliessen. Solche Umstände sind indes im Rahmen der Schadenersatzberechnung bzw. der Schadenersatzbemessung nach den Art. 42-44 OR zu berücksichtigen. Mithin wird die Adäquanz im Haftpflichtrecht zwar nach der allgemeinen Formel geprüft, indes wird eine weite Zurechnung beibehalten (HÜRZE- LER/TAMM/BIAGGI, a.a.O., Rz. 299 ff.; vgl. zum Ganzen auch: BGE 123 III 110 E. 3a.; Urteile des Bundesgerichts 4C.402/2006 vom 27. Februar 2007 E. 4.1-4.3; 4A_45/2009 vom 25. März 2009 E. 3.3.1-3.3.2; 4A_171/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.3-2.4). 7.2. Parteistandpunkte Die Beklagte wendet gegen den adäquaten Kausalzusammenhang ein, der Unfall sei unerheblich und aufgrund der geringfügigen Kräfteeinwirkungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, bei der Klägerin länger andauernde, chronische Beschwerden herbeizuführen, die ihr eine Erwerbs- und Haushaltstätigkeit verunmöglichen würden. Selbst wenn anfänglich ein Kausalzusammenhang bestanden haben sollte, wäre dieser durch andere Ursachen (prämorbide Persönlichkeitsstörung mit Phobien und vorerlebten negativen Erfahrungen wie familiären Problemen, Mobbing am Arbeitsplatz, Prügelei und Drohung auf dem Spaziergang oder schwere Erkrankung der nächsten Familienmitglieder) unterbrochen worden, da der Unfall nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheine. Zudem sei es bei derart kausalitätsarmen Zusammenhängen zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und eingetretenem Schaden wie vorliegend nicht gerechtfertigt, die finanziellen Folgen für solch geringe Beeinträchtigungen dem Haftpflichtversicherer aufzubürden (act. 9 Rz. 36 ff.; act. 23 Rz. 80 ff.). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4a_115%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-182%3Ade&number_of_ranks=0#page182 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-III-110%3Ade&number_of_ranks=0#page110 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-III-110%3Ade&number_of_ranks=0#page110 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4a_115%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-II-519%3Ade&number_of_ranks=0#page519 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F113-II-86%3Ade&number_of_ranks=0#page86

- 35 - Die Klägerin bringt dagegen vor, es sei unbewiesen, dass jegliche Adäquanz zwischen dem anerkannten Unfallereignis und dem bekannten psychischen Beschwerdebild weggefallen sei. Die von der Beklagten vorgebrachten Umstände, welche zum Wegfall des adäquaten Kausalzusammenhangs hätten geführt haben sollen, seien unsubstantiiert und überdies unbewiesen (act. 19 Rz. 68 ff.). 7.3. Würdigung Zum beklagtischen Einwand der Geringfügigkeit und Unerheblichkeit des Unfalls ist Folgendes auszuführen: Hinsichtlich des Unfallhergangs ist unbestritten, dass bei der primären Kollision des unfallverursachenden Fahrzeugs mit dem BMW der Klägerin eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-V-Grösse) von rund 10-15 km/h resultierte; dies ergab die von der Beklagten in Auftrag gegebene Unfallanalyse von Dipl. Ing. J._____ vom 1. November 2007 (act. 9 Rz. 11; act. 19 Rz. 10; act. 11/1 S. 6). Die von der Klägerin eingeholte Unfallanalyse von Dr. K._____ nimmt in der ersten Phase eine Delta-V-Grösse von ca. 15 km/h an (act. 3/7 S. 7). Zwar sind sich die Parteien hinsichtlich des weiteren Unfallverlaufs uneinig, ob die anschliessende Streifkollision mit den New Jersey-Elementen und dem darauffolgenden Kippvorgang eine wesentliche Insassenbelastung zur Folge hatte oder nicht, was jedoch dahingestellt bleiben kann (act. 9 Rz. 11; act. 19 Rz. 11). Bereits die anfänglich kollisionsbedingte Delta-V-Grösse von 10-15 km/h erhellt, dass das Unfallereignis nicht mehr als reiner Bagatellunfall anzusehen ist. Auch der Umstand, dass sich der Unfall auf der Autobahn ereignet hat, wobei das Heck des unfallverursachenden Lenkers gemäss beklagtischer Darstellung bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h ausbrach (die Klägerin geht von einer Geschwindigkeit von 110 km/h aus; act. 1 Rz. 8; act. 9 Rz. 10) und wodurch letztlich erhebliche Beschädigungen am Unfallfahrzeug der Klägerin entstanden sind (act. 3/8 S. 4), zeigt, dass es sich nicht mehr nur um ein vollends unbedeutendes Unfallgeschehen handelt, welches nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung gänzlich ungeeignet erscheint, ein Beschwerdebild, wie es bei der Klägerin vorliegt, zu verursachen. Wie bereits aufgezeigt, gelingt es der Beklagten nicht, einen krankhaften Vorzustand der Klägerin zu beweisen (vgl. Ziff. 6.4.5.2.2 hiervor). Gemäss Schiedsgut-

- 36 achten wurde die Klägerin vor dem Unfall verschiedentlich als ausserordentlich leistungsorientierte und einsatzfreudige Persönlichkeit beschrieben (act. 3/5a S. 50). Ebenfalls wurde bereits dargelegt, dass die von der Beklagten erwähnten psychosozialen Belastungen gemäss Schiedsgutachten lediglich zu einer Anpassungsstörung von wenigen Wochen geführt hätten. Wesentliche Ursache für das Beschwerdebild bei der Klägerin bildet gemäss den verbindlichen Feststellungen im Schiedsgutachten mithin das Unfallereignis. Angesichts dessen kann nicht gefolgert werden, dass die genannten psychosozialen Belastungen einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen würden, welche den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermöchten. 7.4. Fazit Der adäquate Kausalzusammenhang ist folglich zu bejahen. 8. Schaden 8.1. Art und Umfang des Schadenersatzes Art und Umfang des Schadenersatzes richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG). Nach Art. 46 Abs. 1 OR gibt Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Die in Art. 46 Abs. 1 OR genannten Schadenspositionen stehen nicht in einer Rangfolge, gemäss welcher primär ein Anspruch auf Ersatz der Kosten und nur sekundär Anspruch auf Entschädigung der Nachteile der Arbeitsunfähigkeit als wirtschaftliche Folge der Körperverletzung gewährt wird. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Aufzählung und es gilt der Grundsatz der Totalreparation sämtlicher Schadensposten (MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], 6. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 46 OR; HARDY LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, 3. Aufl. 2007, N. 45 der Vorbem. zu Art. 45/46 OR). Die Nachteile

- 37 der Arbeitsunfähigkeit sind im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen; massgebend ist die Verminderung der Erwerbsfähigkeit (BGE 129 III 135 E. 2.2. = Pra 92 [2003] Nr. 69). 8.2. Beweislast Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 8 ZGB). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach dem Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 OR). Diese Bestimmung enthält eine bundesrechtliche Beweisvorschrift, die dem Geschädigten den Schadensnachweis erleichtern soll. Sie räumt dem Sachgericht für Fälle, in denen der strikte Nachweis des Schadens ausgeschlossen ist, einen erweiterten Ermessensspielraum ein, indem sie ihm gestattet, den Schaden aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu erachten. Die Bestimmung soll den Schadensnachweis erleichtern, befreit jedoch nicht von der Obliegenheit, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alle Tatsachen vorzubringen, die als Indizien für den eingetretenen Schaden dienen und es ermöglichen oder erleichtern, den Schaden festzusetzen; sie eröffnet nicht die Möglichkeit, ohne nähere Angabe Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen (BGE 131 III 360 E. 5.1; BGE 134 III 489; Urteil des Bundesgerichts 4A_116/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). 8.3. Rechnungstag Rechnungstag für die Schadensberechnung ist der Urteilstag (BREHM, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, 4. Aufl. 2013, N. 135 zu Art. 46 OR), vorliegend der 21. September 2016. 8.4. Schadensberechnung Die Klägerin hat ihre Schadensberechnung basierend auf dem Programm Leonardo erstellt, wogegen die Beklagte keine Einwände erhebt. Die Schadensberechnung kann im Folgenden ebenfalls gestützt darauf erfolgen (Leonardo 15.1). Soweit die zu berücksichtigen Versicherungsleistungen unstrittig und nicht in den

- 38 - Rechtsschriften der Parteien aufgeführt sind, können diese anhand der von der Klägerin ins Recht gelegten Leonardoberechnung eruiert werden (act. 3/27). 9. Erwerbs- resp. Lohnausfallschaden 9.1. Rechtliches zur Definition und Berechnung 9.1.1. Mit dem Erwerbsausfallschaden (Lohnausfallschaden) werden die wirtschaftlichen Folgen einer Erwerbsunfähigkeit des Unselbständigerwerbenden entschädigt. Der Lohnausfallschaden besteht gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre in der Differenz zwischen dem ohne Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses erzielbaren Erwerbseinkommen (Valideneinkommen) und dem trotz Erwerbsunfähigkeit noch erzielbaren Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen; HARDY LANDOLT, a.a.O., N. 533 zu Art. 46 OR m.w.H.). 9.1.2. Die Berechnung des Erwerbsausfalls erfolgt nach der (geänderten) Praxis des Bundesgerichts auf der Grundlage des Nettolohnes. Zunächst ist das Bruttoeinkommen zu bestimmen, welches die Geschädigte durch Berufstätigkeit erzielt hätte, wenn sie nicht Opfer des Unfalls geworden wäre. Sodann müssen von jenem Einkommen die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen abgezogen werden, um das mutmassliche Nettoeinkommen der Geschädigten zu bestimmen und auf dieser Grundlage den von ihr erlittenen gegenwärtigen und zukünftigen Erwerbsausfall zu berechnen (vgl. BGE 129 III 135 E. 2.2. und 2.3.3 = Pra 92 [2003] Nr. 69). 9.1.3. Der Lohnausfall, der vom Zeitpunkt des Eintritts des haftungsbegründenden Ereignisses an bis zum Urteilstag eingetreten ist, ist entsprechend den allgemeinen Grundsätzen konkret zu berechnen. Das mutmassliche Valideneinkommen bis zum Urteilszeitpunkt ist dem seit dem Verletzungszeitpunkt tatsächlich erzielten bzw. erzielbaren Invalideneinkommen gegenüberzustellen. Ist die tatsächliche Lohnentwicklung nicht bekannt, weil die geschädigte Person gänzlich arbeitsunfähig war, sind mutmassliches Validen- und Invalideneinkommen der jeweiligen Nominallohnentwicklung bis zum Urteilstag anzupassen (HARDY LANDOLT, a.a.O., N. 552 ff. zu Art. 46 OR).

- 39 - 9.1.4. Der zukünftige Lohnausfall ist nach den konkreten Verhältnissen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge zu schätzen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse wie Geschlecht, Alter, Ausbildungsniveau, Beruf, Wohnsitz etc. War die geschädigte Person vor dem Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses bereits erwerbstätig, entspricht das Valideneinkommen dem Erwerbseinkommen, das im angestammten Beruf mutmasslich hätte verdient werden können. Die konkrete Einkommenssituation der geschädigten Person dient dabei als Anhaltspunkt. Es obliegt sodann den Parteien, die tatsächlichen Umstände glaubhaft zu machen, aus denen die massgebenden Elemente zur Einkommensfestlegung hervorgehen. Ist das Valideneinkommen des angestammten oder mutmasslichen Berufes nicht bekannt, ist auf Lohnrichtlinien oder etwa Gesamtarbeitsverträge abzustellen. Allerdings genügt der blosse Hinweis auf Salärempfehlungen nicht, insbesondere wenn diese bestritten werden. Einem allfälligen zukünftigen Berufs- bzw. Statuswechsel ist Rechnung zu tragen. Die geschädigte Person hat dabei konkrete Anhaltspunkte für die beabsichtigte Berufskarriere nachzuweisen. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Steht die mutmassliche Validen- und Invalidenberufskarriere im Urteilszeitpunkt fest, ist die zukünftige Lohnentwicklung im jeweiligen Beruf zu schätzen. Die geschädigte Person hat sodann substantiiert den mutmasslichen Erwerbstätigkeitsgrad darzulegen, wobei insbesondere eine Würdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles vorzunehmen ist. Die Erwerbstätigkeit wird mutmasslich mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters aufgegeben (HARDY LANDOLT, a.a.O., N. 574 ff. zu Art. 46 OR). Die geschädigte Person hat dabei zukünftige Lohnentwicklungen, namentlich auch allfällige Reallohnerhöhungen, rechtsgenüglich zu behaupten und zu beweisen. Sie sind zu berücksichtigen, soweit sie im konkreten Fall überwiegend wahrscheinlich sind (HARDY LANDOLT, a.a.O., N. 628 ff. zu Art. 46 OR).

- 40 - 9.2. Valideneinkommen 9.2.1. Einleitung Die Klägerin geht ab dem Unfalltag von einem jährlichen Valideneinkommen von CHF 33'510.– (brutto; für ein 50% Pensum) aus, was ihrem bisherigen Einkommen im angestammten Beruf entspricht. Ab dem 1. Oktober 2008 nimmt sie ein jährliches Valideneinkommen von CHF 55'468.– an, was sie mit einer mutmasslichen Erhöhung des Erwerbstätigkeitsgrads von 50% auf 70% sowie einer Lohnerhöhung begründet, wobei sie hinsichtlich der Lohnhöhe auf die Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbands Schweiz abstellt. Sodann behauptet sie ab ihrem Rechnungstag (25. Februar 2015) eine Erhöhung des Erwerbstätigkeitsgrads von 70% auf 100% bis zum Pensionierungsalter von 64 Jahren, was entsprechend den Salärempfehlungen des kaufmännischen Verbands einen Jahreslohn von CHF 79'240.– ergeben soll (act. 1 Rz 73 ff.). Nachfolgend gilt es mithin die mutmassliche Validenkarriere, den mutmasslichen Erwerbstätigkeitsgrad sowie die Höhe des Valideneinkommens zu beurteilen. 9.2.2. Validenkarriere 9.2.2.1. Parteistandpunkte Die Klägerin macht geltend, sie habe sich im Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits für einen Kurs beim Kaufmännischen Lehrinstitut Zürich angemeldet gehabt, um sich zur Personalassistentin ausbilden zu lassen. Den Kurs habe sie aufgrund des Unfalls nicht absolvieren können, da dieser rund zwei Wochen nach dem Unfall stattgefunden hätte und sie zu diesem Zeitpunkt zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Weiter behauptet die Klägerin, es hätte als weiterer Karriereschritt eine Weiterbildung zur Personalfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis stattgefunden (act. 1 Rz. 73 ff; act. 19 Rz. 43 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin eine Weiterbildung zur Personalfachfrau gemacht hätte. Aufgrund der beruflichen Ausbildung, der höchst spärlichen Berufserfahrung und der bisherigen Arbeitsleistungen wäre das Erreichen des hoch

- 41 gesteckten Berufsziels der Personalfachfrau unrealistisch gewesen (act. 9 Rz. 43 ff.; act. 23 Rz. 8 f., 38 f. und 87 ff.). 9.2.2.2. Würdigung Die Klägerin wurde am tt.mm.1968 in Bülach geboren, machte nach der Primarund Realschule eine Lehre als Coiffeuse (1984 bis 1988) und arbeitete danach noch während eines Jahres bis im April 1989 im angestammten Beruf. Sie absolvierte anschliessend einen Schreibmaschinenkurs, erwarb PC-Grundkenntnisse und liess sich auch zur Aerobic-Instruktorin ausbilden. Darauf folgten vom 12. Juni 1989 bis 31. Dezember 1990 sowie vom 1. Februar bis 31. August 1991 zwei kurzfristige Anstellungen als Sachbearbeiterin. Im Jahr 1999 und 2000 absolvierte sie erfolgreich einen einjährigen Kurs an der Handelsschule KLZ in Zürich, wobei ihr das Handelsdiplom erteilt wurde und sie dabei einen Notendurchschnitt von 4.88 erzielte. Nach einer Erwerbspause arbeitete sie ab 2001 bis zum Unfallereignis zu 50% bei der Krankenkasse C._____ als Sachbearbeiterin. Die Klägerin ist seit 1993 verheiratet und hat eine Tochter, die im selben Jahr geboren wurde. Sowohl ihr Ehemann als auch ihre Tochter L._____ leiden an einer c. Im Jahr 2010 ist ihr Ehemann an Multipler Sklerose erkrankt. Nach dem Unfallereignis blieb die Klägerin noch bis ins Jahr 2006 bei der C._____ angestellt, wobei zum Zwecke ihrer Wiedereingliederung ein Case Management durchgeführt wurde, was jedoch zu keinem Erfolg führte; seitdem ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (act. 1 Rz. 7; act. 9 Rz. 8 f.; act. 19 Rz. 4 ff.; act. 23 Rz. 7 f.; act. 3/4). Die Klägerin war demzufolge während zwei Jahren von 1989 bis 1991 sowie während eineinhalb Jahren ab 2001 bis zum Unfallereignis (im Alter von 35 Jahren) zu 50% im kaufmännischen Sektor tätig, wobei sie dabei Arbeiten von eher untergeordneter Bedeutung erledigte (Allgemeine Mutationen wie Adressänderungen, Versichertenwechsel; Versand von Policen und Standardbriefen; Ablage; act. 20/2e). Ein im neurologischen Teilschiedsgutachten durchgeführter Intelligenztest für Erwachsene ergab eine allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit im unteren Normbereich (Gesamtintelligenzquotient von 84; act. 3/5b S. 18). In Berücksichtigung dieser Umstände ist nachfolgend die Validenkarriere der Klägerin zu beurteilen. Die Weiterbildung zur Personalassistentin setzt

HG150039 — Zürich Handelsgericht 21.09.2016 HG150039 — Swissrulings