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Zürich Handelsgericht 12.03.2015 HG140174

12 marzo 2015·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·3,955 parole·~20 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG140174-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Dr. Thomas Lörtscher, Hans-Jürg Roth und Erich Just sowie der Gerichtsschreiber Rafael Rutgers

Urteil vom 12. März 2015

in Sachen

A._____ International B.V., Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

1. B._____ Holding SA, 2. C._____ HOLDING SA, Beklagte

betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Die Beklagten 1 und 2 seien – unter solidarischer Haftung – zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 494'264.28 zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. April 2014 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen, unter solidarischer Haftung, zulasten der Beklagten 1 und 2." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine niederländische Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in ... (act. 3/2). Die Beklagten 1 und 2 sind Schweizer Aktiengesellschaften mit Sitz in .../NE (Beklagte 1) bzw. .../GE (Beklagte 2), welche insbesondere Investitionen im Immobilienbereich zum Zweck haben (act. 3/3 und 3/4). b. Prozessgegenstand Die Beklagten 1 und 2 erwarben im Jahr 2013 die Aktien der nicht am Verfahren beteiligten A._____ (Swiss) AG (heute: … AG) mit Sitz in … [Kanton Zug] (nachfolgend A._____ Schweiz), welche zum gleichen Konzern wie die Klägerin gehörte und welcher die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt ein Konzerndarlehen gewährt hatte. Im Zuge dieser Aktienübernahme schlossen die Klägerin einerseits und die Beklagten 1 und 2 andererseits am 30. Mai 2013 einen Vertrag, mit welchem ein Teil des Konzerndarlehens von der Klägerin an die Beklagten 1 und 2 als Darlehensgeberinnen übertragen wurde. Das Entgelt für diese Übertragung bestand neben dem noch ausstehenden Darlehensbetrag auch aus dem Wert der Nettoaktiven der A._____ Schweiz zum Zahlungszeitpunkt. Da dieser Wert erst noch ermittelt werden musste, wurde für eine erste Zahlung auf die Nettoaktiven der A._____ Schweiz per Ende 2012 abgestellt und dafür ein Preisanpassungsmechanismus vereinbart. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von

- 3 den Beklagten 1 und 2 gestützt auf diesen Preisanpassungsmechanismus die Zahlung von CHF 494'264.28. B. Prozessverlauf Am 17. September 2014 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts Klage gegen die Beklagten 1 und 2 ein (act. 1). Mit Verfügung vom 18. September 2014 wurde der Klägerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 21'000.– angesetzt, und es wurde die Zustellung der eingereichten Klage samt Beilagen an die beiden Beklagten angeordnet (act. 5). Während die Klage der Beklagten 2 zugestellt werden konnte, wurde die Sendung an die Beklagte 1 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" von der Post retourniert (act. 8/1 und 8A). Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses durch die Klägerin (act. 9) und einem zweiten erfolglosen Zustellungsversuch der Klage an die Beklagte 1 (act. 13), wurde den Beklagten mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 Frist zur Klageantwort angesetzt, wobei die Zustellung an die Beklagte 1 durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgte (act. 14 und 16). Nachdem innert Frist keine Klageantworten beim hiesigen Gericht eingegangen waren, wurde den Beklagten mit Verfügung vom 27. Januar 2015 eine kurze Nachfrist angesetzt unter der Androhung, dass bei Säumnis ein Endentscheid getroffen werden könne (act. 18). Die Zustellung an die Beklagte 1 erfolgte wiederum mittels amtlicher Publikation (act. 20). Auch diese Frist blieb von beiden Beklagten unbenutzt. Da sich die Angelegenheit – wie zu zeigen sein wird – als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zustellung Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung

- 4 - (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Ist eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden, erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Diesfalls gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Der Beklagten 2 konnten sämtliche Verfügungen im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZPO zugestellt werden (act. 6/2, 15/2 und 19/2). Demgegenüber erwies sich die postalische Zustellung gerichtlicher Sendungen an die Beklagte 1 als unmöglich, da die Zustellung der Verfügung vom 18. September 2014 – und damit der Klage – von der Post zweimal mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde, obwohl die Sendungen jeweils korrekt an die aus dem Handelsregister ersichtliche Adresse adressiert waren (act. 4/1 bzw. 8/1, 8A und 13). Damit hatten Zustellungen an die Beklagte 1 in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO fortan durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Sowohl die Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Fristansetzung zur Einreichung der Klageantwort; act. 14) als auch diejenige vom 27. Januar 2015 (Nachfristansetzung; act. 18) wurden der Beklagten 1 durch die jeweilige Publikation damit – am Publikationsdatum – rechtsgenügend zugestellt (act. 16 und 20). 1.2. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Dabei gelten die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei als unbestritten (LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 223 N 5). Damit eine Angelegenheit spruchreif ist, muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist

- 5 die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es insbesondere dann, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/IN- FANGER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 223 N 20 ff., m.w.H.). 1.3. Prozessvoraussetzungen 1.3.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.3.2. Die Klägerin hat ihren Sitz in … (Niederlande), die Beklagten haben ihre Sitze je in der Schweiz. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Anwendbar zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sind somit das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) sowie die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ). Der streitgegenständliche Vertrag der Parteien vom 30. Mai 2013 (act. 3/1; nachfolgend Transfer Agreement) enthält in Ziffer 6.10 eine schriftliche Gerichtsstandsklausel, worin die Parteien für Streitigkeiten in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung die Gerichte der Stadt Zürich für ausschliesslich zuständig erklären ("All disputes arising out of or in connection with this Agreement […] shall be submitted to the exclusive jurisdiction of the courts of the City of Zurich, Switzerland"). Diese Gerichtsstands-

- 6 klausel erfüllt die Voraussetzungen von Art. 23 Ziff. 1 LugÜ, womit das Handelsgericht Zürich örtlich zuständig ist. 1.3.3. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist ebenfalls gegeben, da die Beklagten im schweizerischen Handelsregister und die Klägerin in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, die Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit der Parteien betrifft und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). 1.4. Anwendbares Recht In Ziffer 6.9 des Transfer Agreements (act. 3/1) haben die Parteien ausdrücklich eine Rechtswahl auf Schweizer Recht getroffen ("This Agreement shall be governed and construed in accordance with the internal law of Switzerland […]"), weshalb dieses vorliegend zur Anwendung kommt (Art. 116 IPRG). 2. Sachverhalt 2.1. Einleitung Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/1-29), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.2. Ausgangslage Die Klägerin ist eine Gruppengesellschaft der A._____ N.V., einer niederländischen Immobilien-Investmentgesellschaft mit Sitz in .... Letztere erwarb im Jahre 2008 indirekt über die zu diesem Zweck gegründete A._____ Schweiz das Einkaufszentrum … in … [Kanton Zug] respektive das entsprechende Grundstück. Aktieninhaberin der A._____ Schweiz war mit der A._____ Switzerland S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg formell eine weitere Gesellschaft aus dem selben Konzern. Diese schloss als Verkäuferin mit den Beklagten 1 und 2 als Käuferinnen am 28. März 2013 einen Aktienkaufvertrag über 100 % der Aktien der A._____ Schweiz (act. 1 Rz 18 ff.; act. 3/9).

- 7 - Der A._____ Schweiz hatte die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt ein Konzerndarlehen gegeben, von welchem im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages ein Betrag von CHF 7'927'476.98 ausstehend war (act. 3/9 S. 16). Dieses Darlehen wurde im Betrag von CHF 6'000'000.– noviert (vgl. act. 3/12) und ist in diesem Umfang nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Relevant ist hingegen das verbleibende Darlehen im Betrag von CHF 1'927'476.98. Dieses übertrugen die Parteien am 30. Mai 2013 (inklusive aufgelaufener Zinsen) mittels Transfer Agreement von der Klägerin auf die Beklagten 1 und 2 als neue Darlehensgeberinnen (act. 1 Rz 22 ff.; act. 3/1). 2.3. Das Transfer Agreement vom 30. Mai 2013 (act. 3/1) Im Transfer Agreement vom 30. Mai 2013 vereinbarten die Parteien die Übertragung des (nach der Novation) verbleibenden Konzerndarlehens von der Klägerin auf die Beklagten 1 und 2 als Darlehensgeberinnen zu je 50 % mittels Vertragsübertragung. Im Gegenzug wurde für die Klägerin ein Entgelt festgelegt. Dieses setzte sich aus dem verbleibenden Darlehensbetrag (inklusive Zinsen) von CHF 1'945'911.98 und dem Wert der Nettoaktiven der A._____ Schweiz per Zahlungsdatum 30. Mai 2013 zusammen. Da dieser Wert erst nach dem Zahlungsdatum berechnet werden konnte, wurde für die Entschädigung in einem ersten Schritt auf den Wert der Nettoaktiven der A._____ Schweiz per Ende 2012 in der Höhe von –CHF 444'887.99 abgestellt, was addiert zum verbleibenden Darlehensbetrag und der aufgelaufenen Zinsen eine Summe von CHF 1'501'023.99 ergab. Dementsprechend wurde in den Ziffern 3.1 und 3.2 des Transfer Agreements eine Zahlung der Beklagten an die Klägerin in dieser Höhe vereinbart, welche von den Beklagten auch geleistet wurde. In einem zweiten Schritt sollte dieser Betrag nach Kenntnis der effektiven Nettoaktiven der A._____ Schweiz per 30. Mai 2013 mittels Preisanpassungsmechanismus ("Adjustment of the Consideration") angepasst werden. Die Parteien kamen dafür in Ziffer 3.3 des Transfer Agreements insbesondere überein, dass die Beklagten der Klägerin die Differenz zu zahlen hätten, wenn die Nettoaktiven der A._____ Schweiz per Zahlungsdatum diejenigen per Ende 2012 übersteigen sollten ("If, according to the Statement, the net assets of A._____ as per the Payment Date exceed

- 8 the net assets of A._____ as per 31 December 2012, the Transferees will pay to the Transferor the exact amount of the difference"). Dieser Betrag war gemäss Transfer Agreement durch die beiden Beklagten unter solidarischer Haftung innert zehn Arbeitstagen seit Zustellung eines Zwischenabschlusses durch die Klägerin zahlbar ("The exact amount of the difference is to be paid by the Transferees to the Transferor within ten (10) Business Days after the Statement has been delivered to the Transferees and the Transferees are jointly and severally liable for the payment of such difference."; act. 1 Rz 28 ff.). 2.4. Wert der Nettoaktiven der A._____ Schweiz per 30. Mai 2013 Zur Festlegung des Wertes der Nettoaktiven der A._____ Schweiz per Zahlungsdatum kamen die Parteien überein, dass die Klägerin einen Zwischenabschluss zu erstellen und diesen innert 60 Tagen nach der Zahlung den Beklagten zuzustellen habe. Es wurde sodann in Ziffer 3.3 des Transfer Agreements detailliert festgehalten, wie bei allfälligen Bewertungsdifferenzen der Parteien vorzugehen sei. Insbesondere wurde geregelt, dass der Zwischenabschluss für die Parteien verbindlich werde, sofern die Beklagten nicht innert zehn Arbeitstagen seit dessen Zustellung schriftlich mitteilten, mit bestimmten, genau umschriebenen Punkten nicht einverstanden zu sein. Bestrittene Punkte sollten erst nach einer entsprechenden Einigung verbindlich werden ("All amounts set forth on the Statement shall be conclusive and binding on the Parties unless the Transferees deliver to the Transferor written notice within ten (10) Business Days after their receipt of the Statement that sets forth the specific items on the Statement that are disputed by the Transferees (the "Disputed Items") and a reasonably detailed explanation of the basis for such disagreement and the amounts involved, in which event, any Disputed Item (and all items necessarily related thereto) shall not be binding and conclusive until such Disputed Item (and all items necessarily related thereto) is resolved as set forth below."; act. 1 Rz 33 ff.). In einem ersten Zwischenabschluss der Klägerin per 30. Mai 2013, welcher den Beklagten am 25. Juli 2013 zugestellt wurde, wurden die Nettoaktiven der A._____ Schweiz mit CHF 181'289.44 bewertet (act. 3/14). Innert den vereinbarten zehn Arbeitstagen wurde die Klägerin weder mündlich noch schriftlich über Beanstandungen der Beklagten informiert. Sie erfuhr jedoch im September 2013, dass die Beklagten mit zwei Punkten im Zwischenabschluss nicht einverstanden waren. Die Beklagten beanstandeten erstens die Verbuchung von Kosten für eine

- 9 - Heizungssanierung in der Höhe von CHF 129'966.– als wertvermehrende Investition und brachten zweitens vor, dass der Wert des Grundstücks für die Zeit zwischen 31. Dezember 2012 und 30. Mai 2013 hätte pro rata amortisiert werden müssen. In der Folge gelang es den Parteien jedoch, sich über diese beiden Punkte zu verständigen. Betreffend die Amortisation des Grundstücks einigten sich die Parteien auf die Position der Klägerin, da die Beklagten dieses mittlerweile ohnehin verkauft hatten. Bezüglich der Verbuchung der Kosten für die Heizungssanierung kamen die Parteien im Sinne der Beklagten überein und der Wert der Nettoaktiven wurde um CHF 129'966.– nach unten korrigiert. Am 5. März 2014 wurde den Beklagten der entsprechend angepasste Zwischenabschluss zugestellt (act. 3/25). Die Bewertung der Nettoaktiven der A._____ Schweiz ergab nun einen Betrag in der Höhe von CHF 51'323.44 (act. 3/26). Nach Erhalt dieses Abschlusses erhoben die Beklagten Andeutungen, dass gewisse Mieten nicht korrekt abgegrenzt worden seien. Daraufhin erklärte die Klägerin mit E-Mail vom 27. März 2014 (act. 3/28) den Betrag aus Kulanz auf CHF 49'376.29 zu reduzieren, ohne jedoch auf die Verbindlichkeit der Zwischenbilanz zu verzichten (act. 1 Rz 38 ff.). 2.5. Ergebnis des Preisanpassungsmechanismus und ausbleibende Zahlung Ausgehend vom genannten, durch die Klägerin reduzierten Betrag erhöhten sich die Nettoaktiven der A._____ Schweiz somit von –CHF 444'887.99 per 31. Dezember 2012 auf 49'376.29 per 30. Mai 2013, was einer Wertsteigerung von CHF 494'264.28 entspricht. Diese Differenz fordert die Klägerin mit der vorliegenden Klage gestützt auf den Preisanpassungsmechanismus des Transfer Agreements von den Beklagten. Mit E-Mail vom 27. März 2014 (act. 3/28) verlangte der Rechtsvertreter der Klägerin von den Beklagten eine entsprechende Zahlung bis spätestens 3. April 2014. Eine Zahlung der Beklagten blieb jedoch aus. Am 15. April 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Beklagten eine Steuernachzahlung befürchteten, welche die Klägerin zu tragen habe (act. 1 Rz 68 ff.).

- 10 - 3. Würdigung 3.1. Gültigkeit des Transfer Agreements Mit dem Transfer Agreement (act. 3/1) wird ein von der Klägerin als Darlehensgeberin der A._____ Schweiz gewährtes Darlehen mittels Vertragsübernahme auf die Beklagten 1 und 2 als neue Darlehensgeberinnen zu je 50 % übertragen. Eine Vertragsübernahme ist rechtsgeschäftlich möglich, auch wenn sie im OR nicht allgemein geregelt ist. Nach der herrschenden Einheitstheorie handelt es sich dabei um einen eigenständigen Vertrag, der die Zustimmung aller Beteiligten bedarf. Mit der Vertragsübernahme tritt eine neue Partei an die Stelle der alten mit sämtlichen Rechten und Pflichten in das gesamte Vertragsverhältnis ein (GAUCH/ SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., Zürich 2014, Rz 3548; SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, Rz 92.01 f.). Mit dem Transfer Agreement liegt eine schriftliche Vereinbarung der Parteien für die Übertragung eines Darlehensvertrages vor. Dieser stimmte auch die A._____ Schweiz als Darlehensnehmerin ausdrücklich zu (act. 3/1 S. 13). Das Transfer Agreement und damit die Vertragsübernahme wurde somit gültig vereinbart. 3.2. Die Forderung der Klägerin Gestützt auf das Transfer Agreement hat die Klägerin einen Anspruch gegenüber den Beklagten auf die Bezahlung des in Ziffer 3 vereinbarten Entgelts ("Consideration") unter Berücksichtigung des Preisanpassungsmechanismus ("Adjustment of the Consideration"). Dieses Entgelt besteht aus dem Wert des (nicht novierten) Darlehens (inklusive aufgelaufener Zinsen) plus dem Wert der Nettoaktiven der A._____ Schweiz per 30. Mai 2013. Der erste Betrag wurde bereits im Transfer Agreement explizit festgehalten und beträgt CHF 1'945'911.98. Der in vorliegendem Zusammenhang massgebliche Wert der Nettoaktiven der A._____ Schweiz per 30. Mai 2013 beträgt CHF 49'376.29. In Ziffer 3.3 des Transfer Agreements vereinbarten die Parteien, dass nur diejenigen Positionen des von der Klägerin zu erstellenden Zwischenabschlusses nicht für die Parteien verbindlich werden sollten, die von den Beklagten vertragsgemäss innert 10 Ar-

- 11 beitstagen bestritten würden. Bei einer Einigung über die bestrittenen Positionen sollten auch diese schliesslich verbindlich werden. Ob die Beklagten überhaupt dem Transfer Agreement genügende Einwendungen gegen den am 25. Juli 2013 zugestellten ersten Zwischenabschluss vorbrachten, kann vorliegend offengelassen werden. Dieser Abschluss wurde jedenfalls mit Ausnahme der beiden bestrittenen Punkte für die Parteien verbindlich. Da sich die Parteien in der Folge auch über die beiden noch offenen Positionen einigen konnten, wurden schliesslich auch diese definitiv. Der den Beklagten von der Klägerin am 5. März 2014 zugestellte Zwischenabschluss war im Sinne der Einigung der Parteien korrigiert. Damit waren nach den Bestimmungen des Transfer Agreements sämtliche Positionen dieses zweiten, angepassten Zwischenabschusses für die Parteien verbindlich. Der massgebende Wert der Nettoaktiven der A._____ Schweiz per 30. Mai 2013 betrug demnach CHF 51'323.44 (act. 3/26). Diesen Wert reduzierte die Klägerin aus Kulanz auf die genannten CHF 49'376.29, welchen Betrag sie auch ihrer Klage zugrunde legt. Das gesamte aus dem Transfer Agreement von den Beklagten geschuldete Entgelt beträgt somit CHF 1'995'288.27 (1'945'911.98 + 49'376.29). Davon haben die Beklagten bereits einen Betrag in der Höhe von CHF 1'501'023.99 geleistet. Damit verbleibt eine noch zu zahlende Differenz von CHF 494'264.28. Diese entspricht der sich aus dem Preisanpassungsmechanismus ergebenden Differenz der Nettoaktiven der A._____ Schweiz per 30. Mai 2013 und derjenigen per 31. Dezember 2012 (49'376.29 – [–444'887.99]). Diesen Betrag zu bezahlen haben sich die Beklagten im Transfer Agreement solidarisch im Sinne von Art. 143 OR verpflichtet (act. 3/1 Ziff. 3.3: "[…] the Transferees are jointly and severally liable for the payment of such difference"). Damit sind die Beklagten unter solidarischer Haftung antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin CHF 494'264.28 zu bezahlen. 3.3. Verzugszins Die Klägerin verlangt Verzugszins von 5 % seit 4. April 2014. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Gemäss

- 12 - Transfer Agreement war die Zahlung gestützt auf den Preisanpassungsmechanismus innert 10 Arbeitstagen ab Zustellung des Abschlusses durch die Klägerin zu leisten. Der korrigierte, verbindliche Abschluss wurde den Beklagten am 5. März 2014 zugestellt, womit die Ausgleichszahlung bis spätestens am 19. März 2014 zu leisten war. Mit E-Mail vom 27. März 2014 verlangte die Klägerin sodann unmissverständlich die Zahlung der CHF 494'264.28 bis 3. April 2014 unter der Androhung, dass ab diesem Zeitpunkt Verzugszins geschuldet sei, womit sie die Beklagten mahnte. Damit befanden sich die Beklagten am 4. April 2014 mit der Zahlung in Verzug, womit sie zu verpflichten sind, der Klägerin den verlangte Verzugszins zu bezahlen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 494'264.28. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr in Anbetracht des Zeitaufwandes auf CHF 4'600.– festzusetzen. Sie ist den Beklagten 1 und 2 als unterliegende Parteien unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagten einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ausserdem haben die Beklagten 1 und 2 als unterliegende Parteien der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV ist die Parteientschädigung demnach auf CHF 23'300.– festzusetzen und den Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 3 ZPO).

- 13 - Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin CHF 494'264.28, zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. April 2014, zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'500.– (darin eingeschlossen sind die Publikationskosten). 3. Die Kosten werden den Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die den Beklagten auferlegten und aus dem klägerischen Vorschuss bezogenen Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagten eingeräumt. 4. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 23'300.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte 1 durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 494'264.28.

- 14 - Zürich, 12. März 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzender:

Peter Helm Gerichtsschreiber:

Rafael Rutgers

Urteil vom 12. März 2015 Rechtsbegehren: (act. 1) Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung b. Prozessgegenstand B. Prozessverlauf Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zustellung 1.2. Versäumte Klageantwort 1.3. Prozessvoraussetzungen 1.3.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.3.2. Die Klägerin hat ihren Sitz in … (Niederlande), die Beklagten haben ihre Sitze je in der Schweiz. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Anwendbar zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sind somit das Bundesgesetz über das Interna... 1.3.3. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist ebenfalls gegeben, da die Beklagten im schweizerischen Handelsregister und die Klägerin in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, die Streitigkeit die geschäftliche Tät... 1.4. Anwendbares Recht 2. Sachverhalt 2.1. Einleitung 2.2. Ausgangslage 2.3. Das Transfer Agreement vom 30. Mai 2013 (act. 3/1) 2.4. Wert der Nettoaktiven der A._____ Schweiz per 30. Mai 2013 2.5. Ergebnis des Preisanpassungsmechanismus und ausbleibende Zahlung 3. Würdigung 3.1. Gültigkeit des Transfer Agreements 3.2. Die Forderung der Klägerin 3.3. Verzugszins 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin CHF 494'264.28, zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. April 2014, zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'500.– (darin eingeschlossen sind die Publikationskosten). 3. Die Kosten werden den Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die den Beklagten auferlegten und aus dem klägerischen Vorschuss bezogenen Kosten wird der Klä... 4. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 23'300.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte 1 durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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