Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG140095-O U
Mitwirkend: der Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, die Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Dr. Thomas Lörtscher und Dr. Alexander Müller, die Handelsrichterin Verena Preisig sowie der Gerichtsschreiber Rafael Rutgers
Urteil vom 4. April 2016
in Sachen
1. Suva, 2.a Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), 2.b Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Klägerinnen
1. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 2.a und 2.b vertreten durch Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
A._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
- 2 - Inhaltsverzeichnis Rechtsbegehren 4 Sachverhalt und Verfahren 4 A. Sachverhaltsübersicht 4 B. Prozessverlauf 5 Erwägungen 6 1. Zuständigkeit 6 2. Partei- und Prozessfähigkeit 6 2.1. Rechtliche Grundlagen 6 2.2. Parteistandpunkte 6 2.3. Parteifähigkeit der Klägerinnen 2 8 2.4. Partei- und Prozessfähigkeit des BSV 12 2.5. Fazit 12 3. Gesamtgläubigerschaft 12 3.1. Parteistandpunkte 12 3.2. Rechtliche Grundlagen 13 3.3. Würdigung 13 3.4. Fazit 15 4. Regressrecht der Klägerinnen auf die Beklagte 15 4.1. Allgemeine Regressberechtigung 15 4.2. Regressprivi leg 15 5. Voraussetzungen des Ersatzanspruchs des Geschädigten 18 6. Unfallhergang 18 6.1. Vorbemerkung 18 6.2. Unbestrittener Sachverhalt 18 6.3. Parteistandpunkte 19 6.4. Würdigung 20 7. Unfallereignis infolge des Betriebes einer Rohrleitungsanlage 20 7.1. Parteistandpunkte 20 7.2. Beweis 25 7.3. Würdigung 28 7.4. Fazit 36 8. Gesundheitliche Beeinträchtigungen und Arbeitsfähigkeit des Geschädigten 37 8.1. Physische Beeinträchtigungen 37 8.2. Psychische Beeinträchtigungen 38 8.2.1. Ausgangslage 38 8.2.2. Beweis 38 8.2.3. Medizinische Aktenlage 39 8.2.4. Parteistandpunkte 46 8.2.5. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10-F43.1) 49 8.2.6. Würdigung 49 9. Kausalität 59 9.1. Rechtliche Grundlagen 59 9.2. Unbestrittener Sachverhalt 60 9.3. Parteistandpunkte 61 9.4. Würdigung 62
- 3 - 9.5. Selbstverschulden des Geschädigten 65 10. Schadenersatzbemessung 73 10.1. Rechtliche Grundlagen 73 10.2. Parteistandpunkte 74 10.3. Würdigung 75 11. Schadensberechnung/Regressansprüche 76 11.1. Rechtliche Grundlagen 76 11.2. Erwerbsausfallschaden und Ersatzanspruch 78 11.2.1. Rechtliche Grundlagen 78 11.2.2. Unbestrittener Sachverhalt 79 11.2.3. Invalideneinkommen des Geschädigten 79 11.2.4. Valideneinkommen des Geschädigten 79 11.2.5. Gesetzliche Leistungen der Klägerin 1 87 11.2.6. Gesetzliche Leistungen der Klägerin 2.a 88 11.2.7. Gesetzliche Leistungen der Klägerin 2.b 89 11.2.8. Ergebnis 90 11.3. Rentenausfallschaden und Ersatzanspruch 90 11.3.1. Rechtliche Grundlagen 90 11.3.2. Unbestrittener Sachverhalt 91 11.3.3. AHV-Rentenschaden 91 11.3.4. BVG-Rentenschaden 94 11.3.5. Rentenschaden Total 96 11.3.6. Gesetzliche Leistungen der Klägerin 1 97 11.3.7. Gesetzliche Leistungen der Klägerin 2.a 97 11.3.8. Gesetzliche Leistungen der Klägerin 2.b 97 11.3.9. Rentenschaden-Ersatzanspruch 97 11.4. Heilungskosten und Ersatzanspruch 99 11.4.1. Rechtliche Grundlagen 99 11.4.2. Parteistandpunkte 99 11.4.3. Würdigung 101 11.4.4. Fazit 104 11.5. Genugtuung/Integritätsentschädigung und Ersatz 104 11.5.1. Rechtliche Grundlagen 104 11.5.2. Parteistandpunkte 104 11.5.3. Würdigung 105 11.5.4. Fazit 108 11.6. Zusammenfassung 108 12. Regresszins 109 12.1. Parteistandpunkte 109 12.2. Würdigung 111 12.3. Quantitativ 113 13. Akontozahlungen der Beklagten 114 14. Übersicht der klägerischen Ansprüche 115 15. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen 115 16. Kosten- und Entschädigungsfolgen 116 Erkenntnis 118
- 4 - Rechtsbegehren: (act. 1) " Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen den Betrag von CHF 1'321'242.35 nebst Zins zu 5% auf CHF 1'315'340.00 seit 01.03.2014 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich Mehrwertsteuerzusatz, zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin 1 handelt es sich um die grösste Unfallversicherung der Schweiz. Sie ist eine Sozialversicherung in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat ihren Sitz in Luzern (Art. 61 UVG). Die Klägerinnen 2 bilden (zusammen mit den Ergänzungsleistungen) die erste Säule der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach Art. 111 BV. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Versicherungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Zweck ist der Betrieb aller Arten von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften mit Ausnahme der direkten Lebensversicherung. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage machen die Klägerinnen gegenüber der Beklagten Regressansprüche für von ihnen an B._____ (nachfolgend Geschädigter) ausgerichtete Sozialversicherungsleistungen geltend. Dieser erlitt am 8. September 2004 bei einem Arbeitsunfall in einem Abwasserkontrollschacht in C._____ Verbrennungen, als sich darin befindliches Gas entzündete. Nach Auffassung der Klägerinnen stammte das betreffende Gas aus einer lecken Gasleitung der bei der Beklagten haftpflichtversicherten D._____ AG (heute: E._____ AG), womit diese gestützt auf das Rohrleitungsgesetz für den Schaden des Geschädigten
- 5 hafte. Dessen Verbrennungen seien zwar ausgeheilt, er habe aufgrund des Unfalles jedoch eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, weswegen er auf Dauer arbeitsunfähig sei. Die Beklagte beantragt Nichteintreten auf die Klage der Klägerinnen 2, da diese nicht parteifähig seien. Im Übrigen beantragt sie Klageabweisung. Sie bestreitet zum einen, dass das Gas aus Leitungen ihrer Versicherten ausgetreten sei. Zum anderen verneint sie sowohl die psychischen Beschwerden des Geschädigten als auch, dass diese adäquat durch den Unfall verursacht worden seien. Zudem könne sich die E._____ AG nach den Regeln des Rohrleitungsgesetzes von der Haftung befreien, da der Geschädigte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt habe, indem er unter Missachtung der Sicherheitsvorschriften im Abwasserschacht geraucht habe. B. Prozessverlauf Am 5. Juni 2014 (Datum Poststempel) reichten die Klägerinnen die Klage mit obigem Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1). Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 wurde den Klägerinnen Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 34'000.– angesetzt, welchen sie fristgerecht leisteten (act. 5 und 9). In der Folge wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 10). Mit Eingabe vom 15. September 2014 beantragte die Beklagte eine "formlose Sistierung" des Verfahrens durch Abnahme der genannten Frist bis zum Vorliegen der bundesgerichtlichen Urteilsbegründung im Fall 4A_260/2014 (act. 12), welcher Antrag am 16. September 2014 abgewiesen wurde (act. 13). Am 24. September 2014 reichte die Beklagte die Klageantwort ein (act. 15). Am 12. März 2015 fand eine Vergleichsverhandlung statt, an der keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 8 f.). Mit Verfügung vom 16. März 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 26). Die Replik datiert vom 2. Juni 2015 (act. 28), die Duplik vom 25. August 2015 (act. 32). Letztere wurde mit Verfügung vom 26. August 2015 den Klägerinnen zugestellt (act. 34). Mit Datum vom 28. September 2015 reichten die Klägerinnen eine Stellungnahme zu den Noven in der Duplik ein (act. 37). Die Beklagte stellte in Aussicht, im Rahmen der Parteivorträge an der Hauptverhandlung zur besagten Eingabe der Klägerinnen Stellung zu nehmen (act. 38) Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 (act. 39) wurde
- 6 den Parteien Frist angesetzt zur Erklärung, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung – vorbehalten der Durchführung eines Beweisverfahrens – verzichteten. Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 verlangte die Beklagte die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (act. 41). Die Klägerinnen erklärten, auf deren Durchführung zu verzichten (act. 43). Die Hauptverhandlung fand am 4. April 2016 statt. Zulässige Noven wurden keine vorgebracht (Prot. S. 16 f.). Der Prozess ist nunmehr spruchreif, weshalb das Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen 1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist unbestritten und ergibt sich aus Art. 36 ZPO und Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. 2. Partei- und Prozessfähigkeit 2.1. Rechtliche Grundlagen Partei- und Prozessfähigkeit sind Prozessvoraussetzungen, bei deren Fehlen auf die Klage nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b. ZPO). Dabei ist parteifähig, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann, und prozessfähig, wer handlungsfähig ist (Art. 66 f. ZPO). 2.2. Parteistandpunkte Die Klägerinnen erklären, dass für die Klägerinnen 2 das Bundesamt für Sozialversicherungen unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen die Rückgriffsansprüche geltend mache. Würde die Klägerin 1 das Rückgriffsrecht ausüben, mache sie auch die Rückgriffsansprüche der Klägerinnen 2 geltend. Die Klägerinnen 2 seien parteifähig und nach Art. 14 Abs. 1 ATSV dafür zuständig, die Rückgriffsansprüche über das Bundesamt für Sozialversicherungen geltend
- 7 zu machen. Seit Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 hätten die Klägerinnen 2 denn auch zahlreiche Prozesse gegen die Beklagte geführt, in welchen die Beklagte die Parteifähigkeit zu Recht nicht in Frage gestellt habe (act. 28 Rz 2). Die Beklagte bestreitet die Parteifähigkeit der Klägerinnen 2. Sie bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass gemäss Art. 72 ATSG einzig Versicherungsträger in die Haftpflichtansprüche der Versicherten subrogierten. Die Versicherungsträger der AHV seien seit Inkrafttreten des ATSG die Ausgleichskassen, diejenigen der IV die IV-Stellen, welche jeweils als selbständige öffentlichrechtliche Anstalten ausgestaltet seien. Die AHV und IV seien zwei unterschiedliche und funktional zu unterscheidende, gesetzlich bloss in der Leistungskoordination als vereinigt geltende Sparten des Sozialversicherungsrechts, hätten keine Rechtspersönlichkeit und seien damit beide weder einzeln noch mit "/" gemeinsam aufgeführt parteifähig, auch wenn sie im Rubrum noch das Etikett "Eidgenössisch" erhielten. Auch dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und seinem Bereich Regress fehle seit Inkrafttreten des ATSG in Regressprozessen die Parteifähigkeit (inkl. Subrogationsfähigkeit), die Prozess- und die Postulationsfähigkeit, weil es kein Versicherungsträger sei. Das BSV habe keine Rechtspersönlichkeit, sondern sei als Verwaltungseinheit der Eidgenossenschaft zwar die Fachbehörde für die soziale Sicherheit, aber Rechtsträger in zivilrechtlichen Angelegenheiten gegenüber natürlichen und juristischen Personen sei allein die Eidgenossenschaft, vertreten durch den Bundesrat, allenfalls das Departement. Das BSV sei gemäss der organisatorischen Regressordnung in Art. 14 Abs. 1 und 2 ATSV nur dann für die Geltendmachung von Regressforderungen der AHV oder der IV zuständig und beauftragt, wenn kumulativ Ausgleichskassen bzw. IV- Stellen (als Versicherungsträger mit Rechtspersönlichkeit) dabei mitwirkten und kein Fall von Art. 14 Abs. 2 ATSV vorliege. Nach letzterer Bestimmung habe die Klägerin 1, wenn sie wie vorliegend Rückgriffsansprüche geltend mache, im Auftrag des BSV auch Rückgriffsanspürche der Klägerinnen 2 geltend zu machen. Die Teilnahme der Klägerinnen 2 am Verfahren sei somit nicht nur unzulässig, sondern auch völlig redundant. Der Bundesrat habe mit dieser Bestimmung dem BSV im vorliegenden Fall die Befugnis nach Art. 14 Abs. 1 ATSV, mit den Sparten AHV und IV selber Rückgriffsrechte geltend zu machen und im Prozess aufzutre-
- 8 ten, entzogen. Ihr (der Beklagten) stehe somit einzig die Klägerin 1 als Gegenpartei gegenüber (act. 15 Rz 4 ff.; act. 32 Rz 2 ff.). 2.3. Parteifähigkeit der Klägerinnen 2 2.3.1. Ausgangslage Während Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin 1 sowie der Beklagten ohne Weiteres gegeben sind, stellt die Beklagte die Parteifähigkeit der Klägerinnen 2 sowie die Partei- und Prozessfähigkeit des BSV in Frage. 2.3.2. Situation bis zum Inkrafttreten des ATSG Das Bundesgericht bestätigte in BGE 112 II 87 die Partei- und Prozessfähigkeit der AHV und der IV in Regressprozessen. Konkret hielt es in Erwägung 1 des genannten Entscheides dazu fest: "Ob und inwiefern eine Behörde Rechtspersönlichkeit hat und daher Träger eigener Rechte und Pflichten sein kann, oder ob sie selber als blosses Organ eines Rechtssubjektes anzusehen ist, bestimmt das jeweils massgebliche öffentliche Recht. Dazu ist hier vorweg festzuhalten, dass der Gesetzgeber in Art. 48ter ff. AHVG die Alters- und Hinterlassenenversicherung selber als Anspruchsberechtigte bezeichnet, indem er sie und nicht etwa die Eidgenossenschaft in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen eintreten lässt, wenn auf haftpflichtige Dritte zurückzugreifen ist. Diese Ordnung gilt sinngemäss auch für die Eidgenössische Invalidenversicherung (Art. 52 IVG). Sie wird ergänzt durch die vom Bundesrat gestützt auf Art. 48sexies AHVG erlassenen Vorschriften über die Ausübung des Regressrechtes (Art. 79quater AHVV); danach ist der Rückgriff im Einzelfall unter Mitwirkung der Ausgleichskassen durch das Bundesamt für Sozialversicherung geltend zu machen, das sich ferner im Falle konkurrierender Regressrechte mit der SUVA und der Militärversicherung zu verständigen hat, die nötigen Vereinbarungen treffen und den Rückgriff auch kantonalen Ausgleichskassen übertragen kann. Nach dieser gesetzlichen Ordnung ist die Auffassung der Klägerin über ihre Rolle und Vertretung in Streitigkeiten um Regressforderungen bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Sinn und Zweck der angeführten Normen sowie praktischen Bedürfnissen und ist daher auch sachlich gerechtfertigt."
- 9 - Das Bundesgericht hat sodann auch in seiner jüngeren Rechtsprechung die Partei- und Prozessfähigkeit der AHV bzw. der IV in Regressprozessen nie verneint, wobei – soweit ersichtlich – diesen Entscheiden Vorfälle zugrunde lagen, welche sich vor Inkrafttreten des ATSG ereigneten (vgl. beispielhaft BGE 140 III 221, BGE 134 III 636 und Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2013, 4A_404/2013, 4A_588/2014 sowie 4A_51/2014). 2.3.3. Situation heute Am 1. Januar 2003 ist der neue allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Gemäss Art. 72 Abs. 1 ATSG tritt gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, der "Versicherungsträger" in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein. Der Begriff des Versicherungsträgers ist im ATSG nicht definiert. Er bezieht sich auf diejenigen Behörden, Personen und Stellen, welche die Verwaltung der jeweiligen Sozialversicherung vornehmen (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Vorbemerkungen N 99). Der Beklagten ist dahingehend zuzustimmen, dass Träger der AHV und IV insbesondere die AHV-Ausgleichskassen bzw. die IV-Stellen sind, nicht jedoch die Sozialversicherungen selber. Es stellt sich vorliegend jedoch die Frage, ob der Gesetzgeber mit der Einführung des Begriffs des Versicherungsträgers in Art. 72 ATSG an der bis anhin bestehenden Rechtslage etwas ändern wollte, mithin ob er die AHV und die IV vom Eintritt in die Rechtsstellung des Geschädigten zugunsten der jeweiligen Versicherungsträger bewusst ausschliessen wollte. Gegen eine solche Betrachtung spricht aus systematischer Sicht, dass weder den AHV-Ausgleichskassen noch den IV-Stellen in den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen eine Kompetenz zur Geltendmachung von Regressansprüchen erteilt wurde (vgl. Art. 63 AHVG i.V.m. Art. 128 ff. AHVV; Art. 57 IVG i.V.m. Art. 41 IVV). Dies zeigt, dass es nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein kann, an der herrschenden Rechtslage etwas zu ändern. Vielmehr scheint hier einfach eine versicherungszweigneutrale Formulierung gewählt worden zu sein. Diese Einschätzung wird auch durch die Gesetzgebungsmaterialen gestützt. Diesen ist zwar zur Bedeutung der Verwendung des Begriffes Versicherungsträger in Art. 72 Abs. 1 ATSG direkt nichts zu entnehmen, es wird jedoch festgehalten, dass die
- 10 - Regelung dem geltenden Recht entspreche (BBl 1999, 4653). Schliesslich hat das Bundesgericht bereits im zitierten BGE 112 II 87 festgehalten, dass die Zuständigkeit der AHV bzw. der IV zur Geltendmachung von Regressansprüchen einem praktischen Bedürfnis entspreche und daher sachlich gerechtfertigt sei. Kommt hinzu, dass unter den Begriff des Versicherungsträgers die Gesamtheit der organisatorischen Einheiten verstanden wird, die eine Sozialversicherung durchführen. Danach bildet z.B. in der AHV jede Ausgleichskasse zusammen mit den gemeinsamen Organen, wie z.B. dem AHV-Ausgleichsfond und der zentralen Ausgleichsstelle, die Trägerschaft (SCARTAZZINI/HÜRZELER/MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 11 lit. A). Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob Art. 72 Abs. 1 ATSG allein selbst bei Annahme einer bewussten Wortwahl des Gesetzgebers eine genügende gesetzliche Grundlage für die Geltendmachung von Regressansprüchen durch die AHV-Ausgleichskassen bzw. die IV-Stellen darstellt, da unklar bleibt, welches Organ der AHV/IV genau in welchem Fall zu klagen hätte. Das Bundesamt für Justiz hielt dazu bereits in einem Gutachten vom 13. Januar 1982 fest, dass die Aufgaben der AHV/IV im Aussenverhältnis auf die einzelnen Organe verteilt seien, wobei für die meisten Forderungen der AHV/IV gegenüber den Versicherten und Dritten der Gesetzgeber selbst regle, welches Organ mit der Geltendmachung beauftragt werde. Die Möglichkeit des einzelnen Organs, als selbständige Rechtsperson aufzutreten, beschränke sich aber auf die ihm übertragenen Aufgaben. Keines der AHV/IV-Organe repräsentiere die Gesamtinstitution AHV/IV, womit sich auch nicht bestimmen lasse, wer die AHV/IV zu vertreten habe, wenn dies nicht durch das Gesetz selbst geregelt werde (VPB 1982 NR. 56 S. 311). Auch aus diesem Grund müssen AHV und IV als Gesamtinstitutionen legitimiert sein, Regressansprüche (prozessual) geltend zu machen. Insgesamt ergibt die Auslegung von Art. 72 Abs. 1 ATSG damit, dass auch nach Inkrafttreten des ATSG weiterhin die AHV und die IV als Gesamtinstitutionen Regressansprüche geltend zu machen haben und ihnen damit diesbezüglich Parteifähigkeit zukommt (so auch KIESER, a.a.O., Art. 72 Rz 15 f.; KRAUSKOPF, Der Regressprozess - Der Regress der Sozialversicherung und der privaten Schadens-
- 11 versicherung, HAVE, Haftpflichtprozess 2013, S. 69 ff.). Daran ändert auch die Regelung in Art. 14 Abs. 2 ATSV nichts, nach welcher die SUVA auch die Ansprüche von AHV und IV geltend macht, wenn sie ihr Rückgriffsrecht ausübt. Diese Bestimmung schränkt nicht etwa die Klagelegitimation der AHV/IV ein, sondern berechtigt die SUVA lediglich ex lege zu deren Vertretung im Regressprozess. Es handelt sich dabei entgegen der Meinung der Beklagten nicht um eine Forderungsabtretung zum Inkasso, sondern um eine Vertretung, welche die SUVA im vorliegenden Verfahren denn auch wahrnimmt. Beachtlich erscheint schliesslich, dass in Art. 14 ATSV nicht mehr von den Versicherungsträgern, sondern von der AHV und der IV selber gesprochen wird, was deren Legitimation untermauert. 2.3.4. AHV/IV als unterschiedliche Parteien Es stellt sich weiter die Frage, ob die AHV und die IV zusammen als eine Partei zu betrachten sind oder ob jede Sozialversicherung eigenständig zu behandeln ist. Auch wenn sich die AHV und die IV als Teil der ersten Säule zweifellos nahestehen und sich in vielen Bereichen koordinieren, handelt es sich dennoch um zwei unterschiedliche Sozialversicherungen, welche ihre Leistungen aufgrund verschiedener Bundesgesetze ausrichten und je eigene Organe aufweisen. Weiter haben sie auch je einen eigenen Ausgleichsfond. Es ist zwischen den Leistungen der AHV und denjenigen der IV klar zu unterscheiden, was denn auch in der Klageschrift so gemacht wird. Es existiert keine Gesamtinstitution "AHV/IV". Deshalb kommt die Klagelegitimation für Regressansprüche und in diesem Rahmen demnach die Parteifähigkeit der AHV und der IV je einzeln zu. Damit sind sie auch im vorliegenden Prozess je einzeln Klägerinnen und entsprechend als Klägerinnen 2.a (IV) und 2.b (AHV) im Rubrum aufzunehmen. Da es sich dabei nicht um einen Parteiwechsel handelt und der Beklagten daraus kein rechtlicher Nachteil erwächst, weil ihr von Beginn an offensichtlich (neben der Klägerin 1) die AHV und die IV gegenüberstanden, welche ohnehin von der Klägerin 1 vertreten werden, ist dies ohne Weiteres zulässig und von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgericht 4P.184/2005 E. 3.1.).
- 12 - 2.4. Partei- und Prozessfähigkeit des BSV Vorweg ist festzuhalten, dass das BSV im vorliegenden Verfahren nicht Partei ist, womit sich die Frage nach dessen Parteifähigkeit erübrigt. Gestützt auf Art. 72 Abs. 5 ATSG hat der Bundesrat Ausführungsbestimmungen zur Ausübung des Regressrechtes erlassen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 ATSV macht für die AHV sowie die IV das BSV unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen die Rückgriffsansprüche geltend. Damit ist das BSV von Bundesrechts wegen prozessfähig. Darüber hinaus tritt das BSV im vorliegenden Prozess ohnehin gar nicht in Erscheinung. Vielmehr werden die Klägerinnen 2.a und 2.b von der Klägerin 1 vertreten. Dieses Vertretungsverhältnis leitet sich direkt aus Art. 14 Abs. 2 ATSV ab, womit die Klägerin 1 weder von den Klägerinnen 2.a und 2.b selber noch durch das BSV mandatiert werden musste. Vor diesem Hintergrund erscheint es für das vorliegende Verfahren gar nicht relevant, ob dem BSV Prozessfähigkeit zukommt, solange es sich im Prozess nicht äussert. 2.5. Fazit Die Klägerinnen 2.a und 2.b sind partei- und prozessfähig, das BSV zumindest prozessfähig. 3. Gesamtgläubigerschaft 3.1. Parteistandpunkte Die Klägerinnen machen geltend, sie seien von Gesetzes wegen Gesamtgläubiger und formulierten entsprechend ein gemeinsames Rechtsbegehren (act. 1 Rz 5). Die Beklagte führt demgegenüber aus, es sei nicht so, dass die Klägerinnen Gesamtgläubiger seien, schon gar nicht von Gesetzes wegen, denn ein solches Gesetz sei unbekannt. Das klägerische Rechtsbegehren sei als Dispositiv gar nicht vollstreckbar, da unklar sei, wer von den Klägerinnen wieviel von der Beklagten fordere. Art. 16 ATSV sei dabei bloss die Teilungsregel im Falle eines erfolgreichen Regressinkassos durch die SUVA. Zutreffend sei, dass die Klägerin 1 aus
- 13 ihrer Aufgabe gemäss Art. 14 Abs. 2 ATSV ein gesamthaftes (nicht: gemeinsames) Rechtsbegehren stellen könne, was sie aber nicht von der Substantiierungspflicht für alle Teilforderungen bzw. subrogierten Leistungen jeder Sparte entbinde. Es sei zudem längst bekannt, dass eine Mehrheit von Gläubigern oder gar eine Solidargläubigerschaft nicht einfach mittels Verordnung für Dritte verbindlich geschaffen werden könne, sondern nur mit einem Gesetz im formellen Sinne (act. 15 Rz 5d). 3.2. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 16 ATSV sind mehrere am Rückgriff beteiligte Sozialversicherungen Gesamtgläubiger und einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig. Die Gesamtgläubigerschaft ist eine Form der gemeinschaftlichen Gläubigerschaft. Merkmal der gemeinschaftlichen Gläubigerschaft ist, dass die gesamte Forderung mehreren Gläubigern ungeteilt zusteht, und zwar gemeinschaftlich. Das bedeutet, dass alle Gläubiger die Forderung nur gemeinsam geltend machen können. Umgekehrt kann der Schuldner sich nicht durch Leistung an einen einzelnen Gläubiger befreien, sondern nur durch Gesamtleistung an alle Gläubiger (oder deren gemeinsamen Vertreter). Die Gesamtgläubigerschaft entspricht dem sachenrechtlichen Gesamteigentum und entsteht nur, wenn die Gläubiger untereinander durch ein Gesamthandverhältnis verbunden sind (GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, 10. Aufl., Band II, N. 3672 ff.). 3.3. Würdigung Dass mit den vorerwähnten Bestimmungen der ATSV tatsächlich eine Gesamtgläubigerschaft angeordnet werden sollte, wird in der Lehre entgegen dem an sich klaren Wortlaut überwiegend verneint (HÜRZELER, § 36 Extrasystemische Koordination: Regress der Sozialversicherer auf Haftpflichtige, in: STEIGER SACK- MANN/MOSIMANN, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 36.49; KRAUSKOPF, a.a.O., S. 87; PRIBNOW/BENJAMIN, Haftpflicht- und Versicherungsrecht, 2012, S. 365; SCHMID, Entwicklungen im Koordinationsrecht / Ausgewählte Fragen zu Problemen bei der Durchsetzung der
- 14 - Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers, Tagungsbeiträge zum HAVE Personenschadenforum 2012, S. 304 f.). BECK vertritt die Meinung, dass es sich um eine Koordinationsgemeinschaft sozialversicherungsrechtlicher Art handelt (BECK, Bundesgesetz über den ATSG, Referate der Tagungen vom 16. September sowie 6. Dezember 2002 in Luzern/Zürich, 2003, S. 149, Fn. 88). RUMO- JUNGO geht davon aus, dass die mehreren Regressberechtigten nicht Gesamtgläubiger, sondern Solidargläubiger sind und im Aussenverhältnis somit eine Solidarforderung besteht (RUMO-JUNGO, ZBJV 138/2002 S. 433, Zusammenspiel zwischen Haftpflicht und beruflicher Vorsorge unter Berücksichtigung des Vorentwurfs für die Haftpflichtrevision). In Bezug auf die genannte Bestimmung und mit Blick auf die zitierte Lehre rechtfertigt es sich, trotz des Wortlautes nicht von einer Gesamtgläubigerschaft auszugehen. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber die Sozialversicherer verpflichten wollte, ihre Regressansprüche immer gemeinsam geltend zu machen. Eine gewisse Koordinationsabsicht liegt Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV indessen offenkundig zugrunde. Der zweite Halbsatz von Art. 16 ATSV ("so sind sie […] einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.") impliziert jedenfalls, dass die Sozialversicherer ihre Forderungen als eine einzige Forderung geltend machen können. Es erscheint daher naheliegend, dass der Gesetzgeber bei mehreren regressierenden Sozialversicherern die Geltendmachung der ganzen Regressforderung durch einen Sozialversicherer ermöglichen wollte. Es ist damit davon auszugehen, dass es sich um eine Solidargläubigerschaft handelt, welche jeden Gläubiger berechtigt, ohne Mitwirkung der andern das Ganze und nicht nur einen Teil der Leistung zu verlangen. Der Schuldner hat dabei nur einmal zu leisten und wird dadurch befreit (GAUCH/SCHLUEP, a.a.O., N 3661). Eine Aufteilung der Forderungen auf die einzelnen Sozialversicherer im Rechtsbegehren ist daher nicht erforderlich. Selbstverständlich entbindet dies die regressierenden Sozialversicherer nicht, ihre Ansprüche hinreichend zu substantiieren. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt mit Art. 16 ATSV i.V.m. Art. 72 Abs. 5 ATSG auch eine genügende gesetzliche Grundlage für die Solidargläubigerschaft vor.
- 15 - 3.4. Fazit Die Klägerinnen bilden keine Gesamtgläubigerschaft. Dies bedeutet aber nicht, dass sie die geforderten Leistungen im Rechtsbegehren aufteilen müssen. Aufgrund von Art. 16 ATSV ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen berechtigt sind, die gesamte Regressforderung in einem Rechtsbegehren einzuklagen und später im Innenverhältnis auszugleichen. 4. Regressrecht der Klägerinnen auf die Beklagte 4.1. Allgemeine Regressberechtigung Nach Art. 72 ATSG tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person ein, wobei mehrere Haftpflichtige für die Rückgriffsansprüche solidarisch haften. Dabei steht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer auch dem in ihre Rechte eingetretenen Versicherungsträger zu. Die Klägerinnen stützen ihre Ansprüche auf das Rohrleitungsgesetz (RLG), welches in Art. 37 Abs. 1 ein unmittelbares Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer vorsieht. Da es sich bei der Beklagten unstrittig um den Haftpflichtversicherer der D._____ AG nach Art. 35 RLG handelt, können die Klägerinnen grundsätzlich bis zur Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen direkt auf sie Regress nehmen, sofern die D._____ AG gestützt auf das RLG dem Geschädigten aus seinem Unfall vom 8. September 2004 tatsächlich haftet. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 4.2. Regressprivileg Die Beklagte macht geltend, sie profitiere indirekt vom Regressprivileg der Arbeitgeberin des Geschädigten, der F'._____ AG (nachfolgend F._____ AG). Zusammengefasst führt sie aus, dass bei gegebenen Voraussetzungen für die Unfallfolgen des Geschädigten grundsätzlich auch die F._____ AG aus Art. 328 OR haftbar wäre, was die Klägerinnen anerkennen würden. Für diese greife jedoch das Regressprivileg von Art. 75 Abs. 2 ATSG. Derjenige Anteil, den der haftpflicht-
- 16 rechtlich privilegierte Arbeitgeber als Solidarschuldner zu verantworten habe, gehe zulasten des Sozialversicherers und könne im Regress nicht dem verbleibenden Haftpflichtigen überbürdet werden. Das Regressprivileg sei ein sozialversicherungsrechtliches und kein zivilrechtliches Institut. Zwischen der F._____ AG und der D._____ AG bestehe aus Haftpflichtrecht keine Solidarität und die Klägerinnen könnten diese auch nicht begründen. Es bestehe kein Rechtsgrund dafür, dass die D._____ AG für eine Regressprivilegierte einstehen müsse, welche den Klägerinnen auch für dieses Regressprivileg Prämien bzw. Beiträge abgeliefert habe (act. 15 Rz 15.b; act. 32 Rz 70 ff.). Demgegenüber erklären die Klägerinnen, dass auch wenn einer von zwei solidarisch Haftpflichtigen sich auf ein Regressprivileg nach Art. 75 Abs. 2 ATSG berufen könne, dem Sozialversicherer seine Subrogationsforderung uneingeschränkt zustehe. Derjenige Haftpflichtige, der nicht privilegiert sei, könne aus dem Regressprivileg zugunsten des anderen Haftpflichtigen nichts für sich ableiten; umgekehrt könne der privilegierte Haftpflichtige jenem das Regressprivileg im Rahmen von Art. 51 OR auch nicht entgegenhalten (act. 28 Rz 22). Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht ausführt, welcher Anteil des Schadens ihrer Meinung nach von der F._____ AG zu tragen wäre, kann ihrer Auffassung nicht beigepflichtet werden. Das Bundesgericht hielt bereits vor Inkrafttreten des ATSG klar fest, dass dem Sozialversicherer ein integrales Regressrecht zustehe, was bedeute, dass der Rückgriff gegen sämtliche Ersatzpflichtige möglich sei, unabhängig davon, ob diese kausalhaftpflichtig seien, aus Verschulden oder aus Vertragsverletzung hafteten. Die Sozialversicherer unterstünden damit nicht der Rangordnung von Art. 51 OR (BGE 119 II 289 E. 5b mit weiteren Hinweisen). Der Sozialversicherer tritt damit aus der Gemeinschaft der Haftpflichtigen heraus und nimmt grundsätzlich die Stellung des Geschädigten ein. Aufgrund des integralen Regressrechts entschied das Bundesgericht weiter, dass mehrere Ersatzpflichtige dem Sozialversicherer nicht bloss anteilsmässig, sondern solidarisch hafteten, womit diesem das Recht zustehe, gegenüber einem beliebigen Ersatzpflichtigen den ganzen Rückgriffsbetrag geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 4C.208/2002; KOLLER, Das Regressprivileg und der Rückgriff des Sozialversicherers auf einen nicht privilegierten haftpflichtigen Dritten, HAVE 2005, S. 26). Mit
- 17 - Art. 72 Abs. 2 ATSG wurden diese Grundsätze ins Gesetz übernommen, indem explizit festgelegt wurde, dass mehrere Haftpflichtige für Rückgriffsansprüche der Versicherungsträger solidarisch hafteten (KIESER, a.a.O., Art. 72 N 27 f.). Dabei wurde im Gesetzgebungsprozess (BBl 1999 4653) ausdrücklich festgehalten: "Mit der Solidarhaftung der Haftpflichtigen wird die Stellung des Sozialversicherungsträgers im Regress gestärkt. Die Kommission stimmt dem Antrag des Bundesrates zu und nimmt in Kauf, dass bei privatrechtlichen Rückgriffsansprüchen mehrere Haftpflichtige anteilmässig haften, bei sozialversicherungsrechtlichen Rückgriffsansprüchen jedoch solidarisch." Von dieser Regel hat der Gesetzgeber keine Ausnahme statuiert – entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht mit Art. 75 ATSG. Damit kann sich die Beklagte vorliegend nicht auf das Regressprivileg der F._____ AG berufen (so auch HÜRZELER, a.a.O., Rz 36.48). Dieses Ergebnis ist vorliegend zudem auch materiell nicht unbillig. Mit dem Betrieb einer Rohrleitung schuf die D._____ AG eine Gefährdung, die sich – Kausalität vorausgesetzt – im Unfall des Geschädigten dann auch manifestierte. Damit steht sie bzw. ihre Haftpflichtversicherung dem entstandenen Schaden deutlich näher als die Klägerinnen. Der Beklagten sind die Regressmöglichkeiten der Sozialversicherungen bekannt und sie wird diese Risiken bei ihren Prämien zweifellos berücksichtigt haben. Selbst wenn der Beklagten dahingehend zuzustimmen wäre, dass auch die Sozialversicherer die Regressprivilegien in ihren Prämien bzw. Beiträgen berücksichtigen dürften, erscheint es nicht gerechtfertigt, dass diese – und damit letztlich alle in den jeweiligen Sozialversicherungen versicherten Personen – einen Schaden tragen sollen, welchen sie in keiner Weise verursacht haben und für welchen auch ein nicht privilegiert Haftpflichtiger einzustehen hat. Kommt hinzu, dass die Haftung des Rohrleitungsbetreibers nach Art. 33 RLG ganz grundsätzlich unabhängig vom Verhalten eines Dritten zum Tragen kommt, sofern es sich nicht gerade um kriegerische Ereignisse handelt. So stellt selbst schweres Drittverschulden kein Entschuldigungsgrund dar (Art. 33 Abs. 2 RLG). Zur Absicherung des eingetretenen Risikos hat die D._____ AG bei der Beklagten eine Versicherung abgeschlossen. Dass die Beklagte privilegiert werden sollte, nur weil mit der F._____ AG allenfalls ein privilegierter Haftpflichtiger dazu treten könnte, ist in Anbetracht dieser Überlegungen abzulehnen.
- 18 - 5. Voraussetzungen des Ersatzanspruchs des Geschädigten Der Ersatzanspruch des Geschädigten gegenüber der D._____ AG stützt sich gemäss den Klägerinnen auf das Rohrleitungsgesetz (RLG). Nach Art. 33 Abs. 1 RLG haftet der Inhaber einer Rohrleitungsanlage, wenn durch deren Betrieb oder durch einen Mangel oder die fehlerhafte Behandlung einer nicht in Betrieb stehenden Anlage ein Mensch getötet oder in seiner Gesundheit geschädigt oder Sachschaden verursacht wird. Weist der Inhaber nach, dass der Schaden durch ausserordentliche Naturvorgänge, kriegerische Ereignisse oder durch grobes Verschulden des Geschädigten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder eine Person, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft, wird er von der Haftpflicht befreit (Art. 33 Abs. 2 RLG). Die D._____ AG war unstrittig Inhaberin der in Betrieb stehenden Gasrohrleitungsanlage in C._____. Damit setzt eine Haftung der D._____ AG bzw. der Beklagten als deren Haftpflichtversicherer positiv voraus, dass der Geschädigte durch den Betrieb der Rohrleitungsanlage der D._____ AG kausal in seiner Gesundheit geschädigt wurde. Negative Voraussetzung einer Haftung ist zudem das Fehlen von Entlastungs- bzw. Befreiungsgründen (vgl. dazu OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/3, 4. Aufl., Zürich 1991, § 30 N 88 ff.; FELLMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band III, Bern 2015, § 21 Rz 191 ff.). Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist nachfolgend zu prüfen. 6. Unfallhergang 6.1. Vorbemerkung Die Thematisierung des Unfallherganges gehört eigentlich ins Kapitel Kausalzusammenhang, wird jedoch zur besseren Lesbarkeit des vorliegenden Urteils vorgezogen. 6.2. Unbestrittener Sachverhalt Der Geschädigte war Arbeitnehmer der F._____ AG, welche zusammen mit einer Spezialfirma vom Tiefbauamt des Bezirkes C._____ beauftragt worden war, die Kanalisationsleitungen und die Schächte in der I._____-strasse in C._____ zu sa-
- 19 nieren und abzudichten. Am Unfalltag waren die Arbeiten an der Kanalisationsleitung selber abgeschlossen. Diese war abgedichtet und stand vollumfänglich wieder in Betrieb. Am Vormittag war anstelle eines abgebrochenen, alten Kontrollschachtes ein neuer Schacht mit Betonrohren auf ca. zwei Meter Höhe aufgebaut und mit einem Konus versehen worden, wobei noch keine Schachtabdeckung angebracht worden war. Nach der Mittagspause war der Geschädigte damit beschäftigt, die Fliessrinne am Schachtboden auszubilden und die Schachtfugen abzudichten, wobei der Polier G._____ und der Maschinist H._____, beide ebenfalls Mitarbeiter der F._____ AG, auf der Baustelle mitanwesend waren. Während der Geschädigte im Schacht arbeitete, entzündete sich an einer Zigarette, welche der Geschädigte rauchte, im Schacht befindliches Gas, wodurch Oberkörper und Haare des Geschädigten Feuer fingen. Dieser konnte aus eigener Kraft bzw. mit Hilfe seiner Arbeitskollegen aus dem Schacht steigen, wo das Feuer an seinem Körper gelöscht werden konnte. Gleichzeitig kam es zu einer Gasexplosion (so die Klägerinnen) bzw. zu einer Gasverpuffung (so die Beklagte), wodurch entlang der Kanalisationsleitung an mehreren Stellen Schachtdeckel zumindest abgehoben wurden. 6.3. Parteistandpunkte Nicht einig sind sich die Parteien einzig über den genauen Unfallablauf und die Heftigkeit der Gasentzündung. Die Klägerinnen schildern, dass es zu einer Stichflamme gekommen sei, durch die der Oberkörper und die Haare des Geschädigten Feuer gefangen hätten. Dieser sei mit Hilfe zweier Kollegen aus dem Schacht gelangt, wo das Feuer an seinem Körper gelöscht worden sei. Gleichzeitig sei es zu einer heftigen Gasexplosion gekommen, wodurch verschiedene Schachtdeckel in benachbarten Kanalisationsschächten hoch- und weggeschleudert worden seien, so dass sie zu Schaden gekommen seien (act. 1 Rz 10). Die exakte pyrotechnische Bezeichnung des Unfalles sei nicht von Bedeutung (act. 28 Rz 8). Die Beklagte wendet dagegen ein, die wirkliche Abfolge der Ereignisse in den entscheidenden Sekunden sei aufgrund der Aussagen der Beteiligten unklar und jedenfalls nicht gesichert. Zudem bestreite sie das Vorliegen einer Explosion begrifflich. Vielmehr habe es sich um eine Verpuffung gehandelt. Eine Explosion sei unter
- 20 den Bedingungen möglich, dass ein mit genügend Luft zündfähiges Gasgemisch in einem geschlossenen Behälter mit einer Zündquelle reagiere, woraus eine Volumenausdehnung entstehe, der Behälter gesprengt werde und grosse Energiemengen freigesetzt würden. Die Verpuffung sei dagegen bloss eine Verbrennungsreaktion. Bei einer Verpuffung entstehe zwar auch eine Volumenerweiterung, aber kein massiver Druckaufbau wie bei einer Explosion. Eine Verpuffung könne sich zudem fortpflanzen, weil der geschlossene Behälter fehle. Zutreffend sei, dass durch die Verpuffung entlang der neuen Kanalisationsleitung an mehreren Stellen Schachtdeckel zwischen dem Restaurant J._____ (I._____-strasse …) und dem Rand des Dorfplatzes (I._____-strasse …) abgehoben worden seien, ebenso in einzelnen Häusern, die an die Kanalisationsleitung angeschlossen seien. Schaden sei dort allerdings nicht entstanden. Falsch sei, dass es durch die Verpuffung/Explosion im Kanalisationsschacht zu Druckentlastungen in den Schächten gekommen sei (act. 15 Rz 10.a; act. 32 Rz 43). 6.4. Würdigung Der Unfallhergang ist in den wesentlichen Zügen unbestritten. Ob es sich nun um eine Gasexplosion oder um eine Gasverpuffung handelte, ist für die Frage der Haftung grundsätzlich nicht relevant. Denn es ist unstrittig, dass der Geschädigte nicht durch die Wucht der Explosion aus dem Schacht geschleudert wurde. Ebenso ist für eine Haftung unwesentlich, wann genau der Geschädigte seine Verbrennungen erlitt und wie er genau aus dem Schacht gelangte. Wo und wann genau der Geschädigte sich die Zigarette ansteckte, welche unstrittig das Gas entzündete, spielt schliesslich höchstens bei der Frage des Selbstverschuldens eine Rolle. 7. Unfallereignis infolge des Betriebes einer Rohrleitungsanlage 7.1. Parteistandpunkte Die Klägerinnen führen in ihrer Klagebegründung zusammengefasst aus, es sei zur Explosion gekommen, weil eine Gasleitung an der K._____-strasse in C._____ gebrochen gewesen sei. Durch den grossen Ringspalt des Rohrbruches
- 21 sei eine erhebliche Menge des Propan-/Luftgemisches, welches schwerer sei als Luft, in den Erdboden ausgetreten und von dort über die noch nicht sanierte Kanalisationsleitung bis zur Unfallstelle gelangt, wo es sich am tiefsten Punkt gesammelt habe (act. 1 Rz 11). Die Beklagte bestreitet in der Klageantwort diese Darstellung der Klägerinnen und führt aus, diese basiere zwar auf dem Rapport der Kantonspolizei Schwyz und dem Gutachten TISG, letzteres sei jedoch erst sieben Monate nach dem Unfall vom 8. September 2004 erstellt worden. Bestritten werde, dass damals bereits ein Rohrbruch der Gasleitung in der K._____-strasse bestanden habe und dass dieser die Ursache der Verpuffung gewesen sei, ferner dass ein Propan- /Luftgemisch entzündet worden sei, und dass es beim K._____-strasse- Rohrbruch in den Erdboden ausgetreten und über die Kanalisationsleitung zur Unfallstelle gelangt sei, weil die Kanalisationsleitung noch nicht saniert gewesen sei, und schliesslich dass sich Propangas an einem tiefsten Punkt gesammelt habe (act. 15 Rz 11). Diese Bestreitungen begründet die Beklagte im Wesentlichen damit, dass erst viele Tage nach dem Unfall in einer Querstrasse ein Leck in einer Verbindungsleitung aus Grauguss gefunden worden sei. Dieses könne vor dem 8. September 2004 kaum bedeutend gewesen sein, da weder vom Werk ein Gasverlust registriert worden sei, noch das TISG von Meldungen berichtet habe, dass es irgendwo nach Gas gerochen habe, obwohl dieses odoriert gewesen sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Rohrbruch die Folge der Verpuffung in der parallel laufenden Kanalisationsleitung gewesen sei. Sofern der Bruch im Unfallzeitpunkt schon bestanden habe, sei davon auszugehen, dass er durch das verdichtete Erdreich gegenüber der sanierten, also dichten Kanalisationsleitung zureichend abgedämmt gewesen sei. Es sei unterlassen worden, im Kanalisationssystem mit Gasmessgeräten und Rohrleitungs-TV nach einer Quelle zu suchen. Eine Undichtheit des Gas-Netzwerkes, die sich auf den Gasgehalt im Kanalisationsnetz auswirke, sei auch nicht leicht vorstellbar. Denn eine Kanalisationsleitung sei gegenüber dem umgebenden Erdreich dicht bzw. in den Strassenzügen sogar verdichtet abgeschlossen. Es sei zudem nicht untersucht worden, ob "Kanalgase" ei-
- 22 ne Rolle gespielt hätten, wobei Methan (CH4) und Ammoniak (NH3) in Betracht kämen. Da Propan erheblich schwerer sei als Luft und jede Kanalisation so angelegt sei, dass sie ein Gefälle aufweise, sei das Entstehen eines Propangas-Sees im Kanalisationssystem C._____s undenkbar. Wahrscheinlicher sei eine Ammoniak-, eventuell eine Methangasverpuffung. Eine Explosion eines Gemisches von Propan mit Luft hätte eine viel stärkere Wirkung zeitigen müssen als das blosse Abheben von Schachtdeckeln. Zudem würden aus früheren Zeiten etliche Altlastendepots vermutet, die Gase produzieren und unkontrolliert in die Kanalisation absetzen könnten (act. 15 Rz 11 ff.). Die Klägerinnen halten in der Replik daran fest, dass der Rohrleitungsbruch an der K._____-strasse schon vor dem 8. September 2004 bestanden und das von dort austretende Propangas sich am Boden des neu erstellten Kanalisationsschachtes gesammelt habe, wo es sich entzündet und die Verbrennungsverletzungen des Geschädigten hervorgerufen habe. Jede andere Ursache sei mit ausreichender Sicherheit auszuschliessen. Die Beklagte sei daran zu erinnern, dass sie am 14. April 2008 gegenüber der Klägerin 1 erklärt habe (act. 3/6), dass die D._____ AG aus Art. 33 RLG hafte. Sie habe selber anerkannt, dass die Rohrleitungsanlage dem Unfall zugrunde gelegen habe. Die Beklagte habe zwar keine Haftung anerkannt, jedoch dass aus der Rohrleitung entweichendes Gas Unfallursache gewesen sei. Auf dieses Zugeständnis sei die Beklagte zu behaften, und wenn sie es heute in Frage stelle, handle sie treuwidrig. Schon im Schreiben vom 11. Januar 2006 (act. 3/7) habe die Beklagte eine Haftung aus RLG als wahrscheinlich bezeichnet. Das TISG sei nicht erst nach sieben Monaten, sondern bereits im vorläufigen Zwischenbericht vom 25. November 2004 zum Schluss gekommen, im Kanalisationsschacht sei ein Brenngas/Luftgemisch entzündet worden, so dass es zu einer heftigen Explosion gekommen sei. Die D._____ AG habe am 11. Oktober 2004 bestätigt, dass sie mehr als zwei Monate vor dem Unfall festgestellt habe, dass Gasverluste und Messdifferenzen zugenommen hätten, weswegen der Gasmeister bereits im Sommer 2004 mit einer systematischen Lecksuche begonnen habe. Eine Bildung von Biogas sei nicht denkbar, da Biogasbildung nur unter Sauerstoffausschluss möglich sei. Bei fliessendem Abwasser sei aber immer ausreichend Sauerstoff in der Leitung vorhanden. Im Weiteren
- 23 sei der Gehalt an organischem Material im Abwasser viel zu niedrig, als dass sich eine ausreichende Menge Biogas bilden könnte. Ebenso könne ausgeschlossen werden, dass Ammoniak in grösseren Mengen in die Kanalisationsleitung gelangt sei. Die Geruchsschwelle von Ammoniak liege unter 0.0005 Vol.-%, die untere Explosionsgrenze hingegen bei 15.4 Vol-%. Wären auf der Baustelle dermassen hohe Ammoniakkonzentrationen aufgetreten, welche eine Explosion denkbar gemacht hätten, hätte dies zu einem grösseren Polizei- und Chemiewehreinsatz und zu einer Evakuation von Anwohnern geführt. Bei Ammoniak würden schon bei Konzentrationen von 0.1 Vol.-% sofortige Hustenreizungen auftreten und bei Konzentrationen von 0.17 Vol-% bestehe bereits akute Lebensgefahr für den Menschen. Schliesslich sei auch eine Methangasverpuffung auszuschliessen, da eine Bildung von ausreichenden Mengen von Biogas ausgeschlossen werden könne. Ebenso könne die These der Beklagten ausgeschlossen werden, der Rohrbruch an der K._____-strasse sei nicht Ursache, sondern Folge des Unfalls gewesen. Es sei nicht erklärlich, wie sich in der Kanalisationsleitung ein Druck hätte aufbauen können, der über die Distanz bis zur K._____-strasse einen Gasleitungsbruch hätte zur Folge haben können, da es zu Druckentlastungen in den Schächten gekommen sei, und noch weniger verständlich, wie die Kanalisationsleitung selber im Bereich des Lecks der Gasleitung unbeschädigt geblieben sein könne, wenn sich über diese Leitung die Druckwelle zur Bruchstelle an der Gasleitung ausgebreitet haben soll. Beim Rohrbruch handle es sich um einen kompletten Rohrbruch mit einem erheblichen Spalt, aus dem wesentlich mehr Gas ausgeströmt sei, als durch die Kanalisationsleitung habe abfliessen können. Aufgrund des Dichtungsunterschiedes zur Luft sammle sich das Propan-/Luftgemisch an tiefen Stellen, wie dem neu angelegten Schacht an der I._____-strasse. Auch wenn durch die abfallende Kanalisationsleitung ein Teil abfliesse, erkläre es die Grösse des Bruches der Rohrleitung und die damit verbundenen Mengen an austretendem Gas, das sich am Boden des neu erstellten Kanalisationsschachtes ein Propan-/Luftgemisch angesammelt habe. Dass der Geschädigte das odorierte Propangas nicht gerochen habe, liege darin begründet, dass für die Odorierung üblicherweise leicht flüchtige, typisch riechende organische Schwefelverbindungen
- 24 verwendet würden, die nach faulen Eiern röchen. Dieser Geruch gleiche dem typischen Abwassergeruch (act. 28 Rz 5 ff.). Die Beklagte hält in der Duplik an ihren Einwendungen fest und erklärt zusammengefasst, einen opinio-communis-Beweis als rechtsfehlerhaft abzulehnen. Es sei unzulässig, die bloss gemutmasste Schlussfolgerung des TISG-Berichtes zum Beweis zu erheben, da sich dieser nicht auf Erhebungen oder Messungen abstütze. Weiter ergänzt die Beklagte, dass das TISG von einem grossen Dauer- Mandat der SUVA abhängig sei, weshalb dessen Bericht den Charakter eines Parteigutachtens habe. Das TISG sei am Tag nach dem Unfallereignis am Unfallort gewesen und hätte zwingend sogleich Messungen vornehmen oder Proben entnehmen müssen. Solches habe die Klägerin in der Replik nicht geltend gemacht. Damit sei eine Verursachung durch Gas aus dem Netz der D._____ AG ausgeschlossen. Das stärkste Indiz dafür, dass auch andere Gase die Ursache der Verpuffung gewesen sein könnten, liefere die Wahrnehmung des Geschädigten selber, welcher berichtet habe, es habe nach Ammoniak gestunken. Gegen eine Verpuffung von Propan spreche zudem der Umstand, dass vom odorierten Propan in den Häusern an der L._____-gasse vor und nach dem Unfallereignis nie ein Gasgeruch wahrgenommen worden sei. Da bei einem Rohrleitungs-Leck Gas entlang der Anschlussrohre durchs Erdreich in die Häuser diffundiert wäre, solches aber nicht gerochen worden sei, sei das ein schlüssiger Gegenbeweis. Wäre das potente Brenngas Propan verpufft, wären die Schachtdeckel auch nicht bloss abgehoben, sondern fortgeschleudert worden, und es wäre auch mit namhaften Schäden in den Häusern der L._____-gasse zu rechnen gewesen. Der Brief vom 14. April 2008 (act. 3/6) enthalte keine Anerkennung, dass die Rohrleitung dem Unfall zugrunde liege. Er enthalte eine Ablehnung der Haftung und ende mit einer Rückforderung. Es werde lediglich auf das TISG-Gutachten vom 15. April 2005 verwiesen. Wenn die Schreiben der Beklagten (act. 3/6, 3/7) den Eindruck eines Zugeständnisses erweckt haben sollten, so sei dieser unberechtigt gewesen. Der Zwischenbericht des TISG vom 25. November 2004 (act. 29/67) enthülle die Zusammenkunft vom 19. November 2004 als "gemeinsame Besprechung Suva/SVGW/TISG". Damit sei die Unfallursache quasi zur Verhandlungssache zwischen der Klägerin 1, dem für den Unfall unzuständigen Verband
- 25 - SVGW und dem TISG geworden. Die klägerische Annahme, ausgetretenes Gas habe sich einen Weg in die Kanalisationsleitung gesucht, würde eine grössere Undichtigkeit der Kanalisationsleitung in der Nähe des Gasrohrbruches in der Mühlenstrasse als Eintrittspforte in die Kanalisation voraussetzen. Derlei sei aber weder behauptet noch in den Beilagen vermerkt worden. Gemäss Auskunft der E._____ AG könne davon ausgegangen werden, dass es sich beim Odorierungsmittel um ein Mercaptangemisch gehandelt habe. Es habe ein starker (gasartiger) Fäkalgeruch geherrscht, womit ein starker Methananteil in der Luft im Kanalisationsschacht erwiesen sei. Sie halte daran fest, dass eventuell Ammoniak in zünd- bzw. abbrandfähiger Konzentration im Schacht vorhanden gewesen sei. Die Prozentangaben der Klägerinnen würden sich offenbar auf die Explosionsgrenze beziehen und seien irrelevant (act. 32 Rz 33 ff.). Die Klägerinnen nahmen mit Eingabe vom 28. September 2015 Stellung zu den Dupliknoven (act. 37). Darin bestreiten sie, dass das Gutachten des TISG unsorgfältig und nur ein Parteigutachten sei. Das TISG führe die ihm übertragenen Aufgaben unabhängig und selbständig aus. Weiter bestreiten die Klägerinnen, dass ein Propan-/Luftgemisch im Gefälle der Kanalisationsleitungsrohre Richtung Kläranlage geflossen wäre, dass der Bereich, in dem sich Brenngas befinde, der tiefste in einem Rohrleitungssystem sei und dass die Verbrennung in der Mischzone über dem Brenngas mit der Luft starte. Weiter bestreiten die Klägerinnen, dass das Gas in der Gasleitung der E._____ AG im Unfallzeitpunkt den starken Warngeruch von Mercaptan gehabt habe (act. 37 Rz 3 ff.). 7.2. Beweis Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Grundsätzlich ist das Verhältnis der anwendbaren materiellen Normen für die Beweislastverteilung massgebend. Dieses bestimmt im Einzelfall, ob eine rechtsbegründende, rechtsaufhebende bzw. rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsache zu beweisen ist. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, wel-
- 26 che den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 128 III 271 E. 2aa). Die beweisbelastete Partei hat die zu beweisenden Tatsachen zu behaupten, weshalb mit der Beweislast die Behauptungslast einhergeht. Die beweisfreie Partei trifft hingegen die Bestreitungslast. Ein Aspekt der Behauptungs- ist die Substantiierungslast: Tatsachenbehauptungen sind so konkret zu formulieren, dass sie einerseits ohne Weiteres als Beweissatz formuliert und in eine allfällige Beweisverfügung aufgenommen werden können, und andererseits substantiiertes Bestreiten möglich ist bzw. der Gegenbeweis angetreten werden kann (LARDELLI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 8 N 29 und 33). Der Behauptungsgegner hat demgegenüber im einzelnen darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei er anerkennt und welche er bestreitet. Pauschale Bestreitungen reichen zwar nicht aus, doch dürfen die Anforderungen an die Bestreitung nicht so hoch angesetzt werden, dass im Ergebnis die Beweislast gewendet wird (WALTER, in: Berner Kommentar, Bd. I/1, Einleitung, Art. 1-9 ZGB, Bern 2012, Art. 8 N 191 ff.). Für den Hauptbeweis im Zivilprozess gilt grundsätzlich das Regelbeweismass des strikten Beweises. Dieser ist erbracht, wenn das Sachgericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Wahrheit einer Behauptung und damit vom Vorliegen einer Tatsache voll überzeugt ist. Dabei hat eine Tatsache nicht mit Sicherheit festzustehen, sondern es genügt die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, selbst wenn eine abweichende Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist (WALTER, a.a.O., Art. 8 N 134 ff.). Ausnahmen vom Regelbeweismass des strikten Beweises ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine Beweisnot besteht. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit namentlich für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs (BGE 132 III 715 E. 3; BGE 128 III 271; BGE 107 II 269).
- 27 - Vorliegend haben nach dem Gesagten die Klägerinnen das Unfallereignis zu beweisen. Dazu ist der Beweis erforderlich, dass es sich beim entzündeten Gas tatsächlich um ein Propan-/Luftgemisch aus den Leitungen der D._____ AG handelte. Da unstrittig nach dem Unfall keine Messungen des Gasvorkommens an der Unfallstelle vorgenommen wurden und dies heute auch nicht mehr nachgeholt werden kann, müssen die Klägerinnen, um den Beweis erfolgreich zu führen, rechtsgenügend darlegen, dass der Spalt in der Gasleitung an der K._____strasse bereits vor dem Unfall bestand und von dort Gas in die Kanalisationsleitung und schliesslich bis zum Kontrollschacht gelangte. Gelingt ihnen dieser Beweis, erscheint es an sich unerheblich, ob sich dieses Gas allenfalls noch mit Kanalgasen vermischt haben könnte. Der Betrieb der Rohrleitungsanlage hätte diesfalls den Unfall des Geschädigten zumindest mitverursacht, was für eine Haftung der D._____ AG nach RLG genügen würde. Das Vorliegen des eigentlichen Unfallereignisses, nämlich dass sich überhaupt aufgrund des Betriebes einer Rohrleitungsanlage ein Unfall ereignete, ist grundsätzlich strikt nachzuweisen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_633/2011 E. 2). Der Beklagten steht demgegenüber der Gegenbeweis offen, dass das fragliche Gas eine andere Herkunft hatte. Die Klägerinnen stützen ihre Behauptungen in erster Linie auf das Gutachten des Technischen Inspektorats des Schweizerischen Gasfaches TISG vom 15. April 2005 (act. 3/1; nachfolgend: TISG-Gutachten), den Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 13. April 2005 (act. 3/2) sowie die Befragung als polizeiliche Auskunftsperson von M._____ durch die Kantonspolizei Schwyz (act. 3/4). Ferner reichen sie den vorläufigen Bericht des TISG vom 25. November 2004 (act. 29/67), das polizeiliche Befragungsprotokoll des Geschädigten (act. 3/3), eine Fotodokumentation (act. 29/68) sowie Schreiben der D._____ AG vom 11. Oktober 2004 (act. 3/14) bzw. der Beklagten vom 14. April 2008 (act. 3/6) sowie vom 11. Januar 2006 (act. 3/7) ins Recht. Schliesslich offerieren sie zu diesen Punkten ein technisches/physikalisches bzw. ein technisches/physikalisches/chemisches Gutachten. Die Beklagte nennt zum Beweis ihrer Darstellung der Unfallursache selber keine Beweismittel. Einzig in Bezug auf den Beweiswert des TISG-Gutachtens offeriert sie Urkunden bzw. Augenscheine im Internet (act. 33/40 und 33/41).
- 28 - 7.3. Würdigung 7.3.1. Ausgangslage Unstrittig entzündete sich am 8. September 2004 im neu erstellten Kanalisationskontrollschacht in der I._____-strasse von C._____ Gas, was zu den Verletzungen des Geschädigten führte. Weiter ist anerkannt, dass in der Folge in einer in Betrieb stehenden Gasleitung an der K._____-strasse ein beträchtlicher Spalt gefunden wurde. Schliesslich ist unbestritten, dass die D._____ AG im Sommer 2004 unerklärliche Gasverluste und Messdifferenzen feststellte, weshalb ihr Gasmeister daran war, eine systematische Lecksuche vorzunehmen, ohne jedoch bis zum Unfalltag ein entsprechendes Leck gefunden zu haben (act. 1 Rz 31; act. 15 Rz 31). Bereits diese Umstände machen es sehr wahrscheinlich, dass das Gas, welches sich im Kontrollschacht entzündete, auch tatsächlich aus dem Betrieb der Rohrleitungsanlage der D._____ AG stammte. Die von den Klägerinnen eingereichten Beweismittel vermögen zudem die noch vorhandenen Zweifel zu beseitigen: 7.3.2. TISG-Gutachten Das TISG-Gutachten führt zur Unfallursache aus, dass das Zusammentreffen von den folgenden drei wichtigen Fakten schliesslich zum Unfallereignis geführt habe: Ein Rohrbruch in der Gasleitung K._____-strasse habe einen grösseren Gasaustritt (Propan-/Luftgemisch, schwerer als Luft) ins Erdreich und von dort in die Kanalisationsleitung bis zum Unfallort an der I._____-strasse ermöglicht, die neu sanierte Kanalisationsleitung in der I._____-strasse habe fortan ein Entweichen des Gas-/Luftgemisches in die Umgebung verunmöglicht und mit dem Anzünden der Zigarette sei auch eine Zündquelle für die Zündung des explosiven Gas-/Luftgemisches im Kanalisationsbauwerk gegeben gewesen (act. 3/1 S. 2). Betreffend Unfallursachenabklärung führt das TISG weiter aus, in einer zweiten Phase habe das D._____ die Gasleitungen in der weiteren Umgebung der Unfallstelle untersucht und bei der Gaslecksuche und der Dichtheitsprüfung an der bestehenden Gasleitung in der K._____-strasse (Abschnitt N._____-strasse bis I._____-strasse) einen grösseren Rohrbruch an einer ND-Grauguss-Gasleitung
- 29 - DN80 gefunden. Dieser ganze Leitungsabschnitt habe umgehend ausser Betrieb genommen und saniert werden müssen. Durch den grossen Ringspalt des Rohrbruches dürften erhebliche Mengen des Propan-/Luftgemisches in den Erdboden ausgetreten und von dort über die noch nicht sanierte Kanalisationsleitung bis zur Unfallstelle gelangt sein. Ob sich das Propan-/Luftgemisch im Kanalisationsbauwerk eventuell auch mit Kanalgasen vermischt habe, habe im Nachhinein nicht mehr eruiert werden können (act. 3/1 S. 6). Diese Einschätzung des TISG zeigt auf, dass die Ersteller des Gutachtens keinerlei Zweifel daran hatten, dass Brenngas aus einem bereits bestehenden Spalt in der Gasleitung der D._____ AG an der K._____-strasse am Ursprung des Unfalles des Geschädigten stand. Der Beklagten ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die verwendete Formulierung, Gas "dürfte" aus dem Spalt an der K._____-strasse ausgetreten und über die Kanalisationsleitung an die Unfallstelle gelangt sein, darauf hinweist, dass die TISG-Experten diesen Ablauf nicht mit absoluter wissenschaftlicher Sicherheit feststellten und das Gutachten keine getätigten Messungen festhält. Dies zeigt jedoch auch, dass die TISG-Experten bereits ohne eine solche Messung vom geschilderten Geschehen überzeugt waren und es keinerlei Anlass dafür gab, an diesem zu zweifeln und weitere Untersuchungen vorzunehmen. Der Unfallhergang passte für die Experten ohne Weiteres zu einer Entzündung eines Propan- /Luftgemisches. Der Beweiswert des TISG-Gutachtens wird von der Beklagten in verschiedener Hinsicht beanstandet. Vorauszuschicken ist dazu, dass es sich beim TISG- Gutachten nicht um ein vom Handelsgericht angeordnetes Gutachten handelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Privatgutachten reine Parteibehauptungen und keine Beweismittel (Urteil des Bundesgericht 4A_178/2015, zur Publikation vorgesehen), wohingegen von einem Sozialversicherer im entsprechenden Verfahren eingeholte Gutachten Fremdgutachten sind und grundsätzlich auch im Zivilprozess taugliche Beweismittel darstellen (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3). Dies gilt auch im Regressverfahren, in welchem ein Sozialversicherer als Partei auftritt. Denn ein solcher handelt im Verwaltungsverfahren nicht als Partei, sondern als zur Neutralität und Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzugs. Solange kein Beschwerdeverfahren angehoben ist, läuft ohnehin ein
- 30 - Einparteienverfahren. Nach dem Übergang zum Anfechtungsstreitverfahren wird die Verwaltung zwar im prozessualen Sinne zur Partei; sie bleibt lite pendente indessen weiterhin an die rechtsstaatlichen Grundsätze (Art. 5 BV) gebundenes, der Objektivität und Neutralität verpflichtetes Organ. Daher hat sie nicht auch im materiellen Sinn Parteieigenschaft (BGE 137 V 210 E. 2.2.2.). Die grundsätzliche Verwertbarkeit des TISG-Gutachtens wird denn auch von keiner Partei in Frage gestellt, und beide Parteien stützen gewisse ihrer Vorbringen auf das genannte Gutachten. Die Beklagte äussert sich zum TISG-Gutachten diskrepant. Auf der einen Seite erklärt sie, es gebe in der Schweiz keine höhere Autorität als das TISG mit Doppelunterschrift des Unfallexperten und des Inspektors, und stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerinnen müssten das TISG-Gutachten als strikten Beweis des Nichtverschuldens der D._____ AG am Unfall des Geschädigten vorbehaltlos akzeptieren (act. 15 Rz 29), auf der anderen Seite führt sie aus, mit der durchgeführten Untersuchung habe das TISG seine fachliche und methodische Autorität bezüglich Kompetenz zur Unfallursachenforschung untergraben. Zudem sei das TISG als Dauerauftragnehmer der Klägerin 1 mit dem entsprechenden Interesse an der Erhaltung dieses Auftragsverhältnisses der Klägerin 1 subordiniert, was das Gutachten beweiswertlos mache (act. 32 Rz 36 ff.). Demgegenüber führen die Klägerinnen aus, die Abklärungen des TISG seien sorgfältig gewesen und bildeten eine genügende Grundlage für die gezogenen Schlüsse. Sollte das Gutachten tatsächlich mangelhaft sein, hätte es innert beweistauglicher Weise verbessert werden können, wenn die Beklagte das Gutachten bereits zum damaligen Zeitpunkt in Frage gestellt hätte, was sie nicht getan, sondern es im Gegenteil mit Schreiben vom 14. April 2008 als beweistauglich bezeichnet habe. Zudem führe das TISG die ihm übertragenen Aufgaben unabhängig und selbständig aus. Die Klägerin 1 habe im Sinne von Art. 51 VUV einen Vertrag mit dem Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfachs (SVGW) abgeschlossen, der für das TISG ein Pflichtenheft erstellt habe, aus welchem Organisation und Tätigkeiten des TISG hervorgingen. Dieser Vertrag sei von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) genehmigt worden (act. 37 Rz 3).
- 31 - Zur Unabhängigkeit des TISG von den Klägerinnen ist auszuführen, dass es sich dabei um das Inspektorat des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) handelt. In diesem Verein sind Gas- und Wasserversorgungsunternehmen sowie weitere interessierte Parteien zusammengeschlossen. Von daher ist nicht ersichtlich, inwiefern das TISG ein grundsätzliches Interesse daran gehabt haben könnte, ein Gutachten wider die Interessen der D._____ AG zu erstatten. Zudem attestiert das Gutachten der D._____ AG, dass diese kein Verschulden am Unfall treffe, was ebenfalls gegen ein abhängiges Parteigutachten spricht. Allein die Tatsache, dass das Gutachten im Sozialversicherungsverfahren von der Klägerin 1 in Auftrag gegeben wurde, vermag dessen Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Dies umso weniger als das TISG als entsprechende Fachorganisation aufgrund des genehmigten Vertrages mit der Klägerin 1 unabhängig vom Inhalt des Gutachtens von dieser in anderen Fällen wieder zu berücksichtigen gewesen wäre. Damit ist von der Unabhängigkeit der TISG- Gutachter auszugehen. Betreffend die fachliche und methodische Autorität des TISG in Bezug auf die Erstellung des vorliegenden Gutachtens ist auszuführen, dass es sich beim TISG um ein von der schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) als "Inspektionsstelle Typ A für Gasanlagen" akkreditiertes Inspektorat handelt, das insbesondere auch als Unfallexperte beigezogen werden kann (Quelle: http://www.svgw.ch/index.php?id=87). Die grundsätzliche Sachverständigkeit des TISG zur Untersuchung von Gasunfällen kann damit vorausgesetzt werden, was auch von der Beklagten an sich anerkannt wird. In Bezug auf die konkrete Unfallabklärung kann dem TISG zudem kein unsorgfältiges Vorgehen vorgeworfen werden. Denn das TISG wurde erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2004, rund einen Monat nach dem Unfall, von der Klägerin 1 mit der gasfachlichen Unfallabklärung beauftragt (act. 3/1 S. 4). Zu diesem Zeitpunkt konnte das TISG offensichtlich keine Untersuchung mehr vornehmen, wie sie die Beklagte mit Verweis auf die Webseite der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle verlangt (vgl. act. 32 Rz 36). Insbesondere waren unfallnahe Messungen und Spurensicherungen am Unfallort nicht mehr möglich. Das TISG-Gutachten beruht demgegenüber immerhin auf Befragungen der involvierten Mitarbeiter und Vorgesetzten der F._____ AG, der
- 32 - D._____ AG und der O._____ AG sowie auf einer Ortsbegehung der Unfallstelle durch die TISG-Experten. Damit besteht kein Grund, die Untersuchungsmethodik der unbestritten fachkundigen TISG-Experten in Frage zu stellen. Dass das TISG- Gutachten nicht auf konkreten Messungen beruht, ist selbstverständlich bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und erklärt wohl auch die zum Teil zurückhaltenden Schlussfolgerungen des TISG ["dürfte"]. Dafür, dem TISG-Gutachten jedoch jeglichen Beweiswert abzusprechen, besteht kein Anlass. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Klägerinnen die beklagtische Behauptung nicht bestreiten, dass das TISG von der D._____ AG umgehend über das Schadenereignis orientiert worden und schon anderntags auf dem Unfallplatz erschienen sei (act. 15 Rz 11a und 32 Rz 36). Denn die Beklagte führt nicht aus, dass das TISG bereits zu diesem Zeitpunkt (bzw. überhaupt) von der D._____ AG mit der Unfallursachenabklärung betraut worden wäre. Es ist jedenfalls unbestritten, dass das TISG zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Untersuchungen vornahm. Da es sich bei den TISG-Experten auch nach der Ansicht der Beklagten um die Schweizer Autoritäten im vorliegenden Fachbereich handelt und weder deren Unabhängigkeit noch die konkrete Gutachtenserstellung ungenügend erscheint, kann auf das TISG-Gutachten abgestellt werden. 7.3.3. Weitere Beweismittel Weiter ergaben auch die Ermittlungen der Kantonspolizei Schwyz, dass dem Leitungsnetz der D._____ AG Propangas aus Lecks entwichen und ebenfalls durch Lecks in das Kanalisationsleitungsnetz im Dorf C._____ gelangt sei. Als sich der Geschädigte eine Zigarette rauchend im Schachtinnern hingekauert habe, sei es zur Verpuffung des in der Kanalisationsleitung fliessenden Propangases gekommen (act. 3/2 S. 4). Die Kantonspolizei Schwyz hegte offensichtlich keinerlei Zweifel daran, dass es sich beim entzündeten Gas um solches aus den Leitungen der D._____ AG gehandelt hat. Auch wenn dem Polizeibericht – mit Ausnahme der getätigten Befragungen – nicht entnommen werden kann, auf welchen Grundlagen die Kantonspolizei Schwyz zu ihrer Einschätzung gelangte, spricht der Polizeibericht doch klar für die Sachverhaltsdarstellung der Klägerinnen. Beim genannten Bericht handelt es sich um ein offizielles Ermittlungsergebnis des mit den
- 33 lokalen Gegebenheiten bestens vertrauten Hauptpostens C._____ der Kantonspolizei Schwyz, was bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen ist. Auch M._____, Tiefbauingenieur des Bezirks C._____, bestätigte in seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson, dass die Gasleitungen undicht seien. Das Gas ströme wegen leichtem Überdruck aus den Lecks und fliesse in die defekten Abwasserleitungen (act. 3/4 S. 2). Als lokaler Tiefbauingenieur des Bezirks C._____ ist insbesondere seine Beurteilung über den Zustand der Gas- und Abwasserleitungen sowie seine Beurteilung über den Gasfluss relevant. Seine Aussage widerlegt insbesondere das Argument der Beklagten, dass in C._____ die Gasleitungen durch verdichtetes Erdreich so abgedämmt gewesen seien, dass trotz eines erheblichen Lecks kein Gas in die Kanalisationsleitung habe gelangen können. Dies wäre M._____ bekannt gewesen. Zudem zeigen auch die eingereichten Schreiben der Beklagten bzw. der D._____ AG deutlich auf, dass beide zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Zweifel daran hatten, dass Propan aus den Leitungen der D._____ AG Ursache des Unfalls des Geschädigten war. So erklärte die Beklagte im Schreiben vom 14. April 2008, zu welchem Zeitpunkt das TISG-Gutachten längst bekannt war, dass ihre Versicherungsnehmerin, die D._____ AG, aus Art. 33 RLG hafte, wobei sie sich von der Haftung befreien könne (act. 3/6). Die D._____ AG selber erklärte bereits mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 an den SVGW bzw. das TISG, dass es eine Explosion gegeben habe, die durch Propan-Gas in einer Kanalisationsleitung verursacht worden sei (act. 3/14). Im selben Schreiben führte die D._____ AG zudem aus, dass nachströmendes Gas in der Kanalisationsleitung abgesaugt worden sei. Hätte die D._____ AG nach dem Unfall auch nur mit der Möglichkeit gerechnet, dass die Gasentzündung nicht mit dem Betrieb ihrer Gasleitungen in Zusammenhang stehen könnte, hätte sie dies zweifellos sofort vorgebracht, um sich zu entlasten.
- 34 - 7.3.4. Einwendungen der Beklagten Was die Beklagte dagegen einwendet, verfängt nicht. Insbesondere fehlen irgendwelche Anzeichen dafür, dass der Rohrbruch der Gasleitung an der K._____-strasse erst nach bzw. aufgrund der Gasentzündung entstanden sein könnte. Die Beklagte bringt nicht vor, dass auch in der K._____-strasse bzw. in der N._____-strasse Schachtdeckel abgehoben worden wären. Dies beschränkte sich gemäss Polizeibericht auf die I._____-strasse, was gegen einen hohen Druck in der Kanalisation in der N._____-strasse spricht (act. 3/2 S. 3). Weiter behauptet die Beklagte nicht, und ist denn auch nicht ersichtlich, wie ein allfälliger Überdruck in der Kanalisationsleitung sich – trotz Entlastungen am Unfallort und entlang der I._____-strasse – derart durchs Erdreich hätte auswirken können, dass die Gasleitung an der K._____-strasse geborsten wäre. Und dass die entsprechende Gasleitung aus einem anderen Grund genau in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Auffinden des Lecks gebrochen sein könnte, ist doch sehr unwahrscheinlich. Die Beklagte widerspricht sich hier auch selber, wenn sie auf der einen Seite ausführt, die Gasleitung sei durch dichtes Erdreich von der Kanalisationsleitung abgeschirmt gewesen, und andererseits erklärt, das Leck sei durch die Gasentzündung in der Kanalisation entstanden. Hier vertritt offenbar auch die Beklagte den Standpunkt, dass das Erdreich zwischen Gas- und Kanalisationsleitung eben doch nicht so hermetisch abgeschlossen gewesen sein kann. Damit ist davon auszugehen, dass der Ringspalt in der Gasleitung an der K._____-strasse bereits vor dem 8. September 2004 existierte. Zudem anerkannte auch die Beklagte, es treffe zu, dass die D._____ AG im Sommer 2004 unerklärliche Gasverluste und Messdifferenzen festgestellt habe (act. 15 Rz 31). Vor diesem Hintergrund ist ihre Bestreitung, dass vom Werk kein bedeutender Gasverlust registriert worden sei, nicht stichhaltig. Und dass in C._____ vor dem Unfall niemand Gasgeruch wahrgenommen hat, spricht ebenfalls nicht gegen vorhandenes Gas in der Kanalisation. Denn da dieses schwerer ist als Luft, erscheint durchaus wahrscheinlich, dass es durch die Kanalisationsleitungen fliessen konnte, ohne an die Oberfläche bzw. entlang den Leitungen in die Häuser zu gelangen.
- 35 - Weiter ist der Beklagten zwar zuzustimmen, dass sich im Kontrollschacht wohl kein erheblicher Propangassee angesammelt haben kann, da das Gas durch die Kanalisationsleitung wieder aus dem Schacht abfliessen konnte. Hätte sich eine erhebliche Menge Propangas im Schacht angesammelt gehabt, wären die Konsequenzen für den Geschädigten denn auch noch gravierender gewesen. Zudem bestand der Kontrollschacht auch erst wenige Stunden, weshalb eine grössere Gasansammlung unwahrscheinlich ist. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht durch permanentes Ausströmen von Propangas aus der Kanalisationsleitung in den genannten Schacht darin solches Gas in einer genügenden Menge vorhanden war, um sich zu entzünden. Propangas ist unstrittig schwerer als Luft. Damit blieb aus der Kanalisationsleitung ausströmendes Gas am Schachtboden und konnte sich nicht nach oben verflüchtigen. Um wieder durch die Kanalisation aus dem Schacht abfliessen zu können, musste das Gas zumindest durch die Fliessrinne am Schachtboden durchströmen. Damit war es im Schacht vorhanden und konnte sich an der Zigarette des Geschädigten auch entzünden. Das permanente Ausströmen von Gas aus der Kanalisationsleitung zeigt auch, dass offenbar andernorts auch permanent Gas in die Kanalisationsleitung eindrang. Wo – wenn nicht an der K._____-strasse – dies gewesen sein soll, legt die Beklagte nicht dar. Schliesslich überzeugen auch die Vorbringen der Beklagten betreffend alternativ vorhandene Gase nicht. Wie Ammoniak konkret in die Kanalisationsleitungen gelangt sein soll, erklärt die Beklagte nicht. Die bloss denkbare Möglichkeit eines entsprechenden Vorkommens bleibt theoretischer Natur. Dass der Geschädigte teilweise davon sprach, er habe Ammoniakgeruch wahrgenommen, vermag in keiner Weise dessen Vorkommen zu beweisen. Denn dass ein in Bezug auf Gase Unkundiger den Fäkalgeruch einer Kanalisation als "Ammoniakgeruch" beschreibt, ist nicht erstaunlich. Dies zeigt auch, dass der Geschädigte ausführte, es sei ein unvergesslicher und unverwechselbarer Geruch gewesen, schlimmer als früher im Raubtierhaus des Zoos (act. 32 Rz 60). Im Zoo dürfte der Geschädigte insbesondere den Uringeruch der Raubkatzen wahrgenommen haben, sicher nicht eigentliches Ammoniak-Gas. Dieser starke Fäkalgeruch erklärt vielmehr, dass der Geschädigte das unstrittig odorierte Propangas nicht als solches wahrnahm.
- 36 - Was das behauptete Vorhandensein von Methan angeht, ist zu berücksichtigen, dass der Kontrollschacht, in welchem sich die Gasentzündung ereignete, erst am Vormittag des Unfalltages, mithin lediglich wenige Stunden vor dem Unfall überhaupt errichtet und noch nicht mit einer Abdeckung versehen worden war. Damit kann ausgeschlossen werden, dass sich in diesem Schacht selber über einen längeren Zeitraum Methan hätte ansammeln können. Eine Ansammlung von Methan ist ohnehin auszuschliessen, da dieses Gas unstrittig leichter ist als Luft, womit es aus dem offenen Kontrollschacht hätte entweichen können und müssen. Die Fortpflanzung des Brandes durch die Kanalisationsleitung, welche sich in den abgehobenen Schachtdeckeln entlang der I._____-strasse in Richtung des gefundenen Spaltes an der K._____-strasse manifestierte, zeigt darüber hinaus, dass die Kanalisationsleitung Richtung Spalt zu diesem Zeitpunkt über eine gewisse Strecke mit Gas gefüllt gewesen sein muss. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich in einer in Betrieb stehenden Kanalisationsleitung, durch welche ständig Abwässer fliessen, so viel Methan angesammelt haben könnte, dass es sich in der geschehenen Weise entzündet hätte, erscheint äusserst gering. Schliesslich verlässt die Beklagte mit der Argumentation, dass allenfalls Phosphine von früher im Bereich des Kanalisationsystems bestatteten Toten Unfallursache gewesen sein könnten (act. 32 Rz 46), das Feld einer vernünftigen juristischen Argumentation. Das Propan-/Luftgemisch bliebe zudem für den Unfall des Geschädigten auch dann zumindest mitursächlich, wenn es sich tatsächlich mit Kanalgasen gemischt haben sollte. Ein entsprechender Gegenbeweis, dass Kanalgas alleinige Ursache für den Unfall des Geschädigten war, kann der Beklagten schon mangels offerierter Beweismittel nicht gelingen. 7.4. Fazit Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass – mit Ausnahme der Beklagten im vorliegenden Prozess – sämtliche involvierten Personen und Institutionen davon ausgehen, dass es Gas aus den Leitungen der D._____ AG war, welches sich im Kanalisationskontrollschacht entzündete. Auch wenn es theoretisch weitere denkbare Möglichkeiten gäbe, wie Gas in die Kanalisationsleitung gelangt sein könnte, sind diese aufgrund der konkreten Umstände und den vorliegenden fach-
- 37 kundigen Einschätzungen – insbesondere derjenigen des TISG – alle so abwegig, dass keine vernünftigen Zweifel mehr an dieser Einschätzung bestehen. Es ist demnach davon auszugehen, dass aus dem Ringspalt in der Leitung der D._____ AG an der K._____-strasse ein Propan-/Luftgemisch austrat, von dort in die Kanalisation gelangte und schliesslich bis zum Unfallort fliessen konnte, wo es sich entzündete, was die Verletzungen des Geschädigten verursachte. Damit ist erstellt, dass der Unfall des Geschädigten auf den Betrieb der Rohrleitungsanlage durch die D._____ AG zurückzuführen ist. Es erübrigt sich daher, zusätzlich die von den Klägerinnen offerierten gerichtlichen Gutachten einzuholen. 8. Gesundheitliche Beeinträchtigungen und Arbeitsfähigkeit des Geschädigten 8.1. Physische Beeinträchtigungen Die physischen Unfallfolgen des Geschädigten sind weitestgehend anerkannt. Der Geschädigte erlitt durch die Entzündung des Gases Verbrennungen an den Unterarmen und den Händen, am Hals, im Gesicht und an den Ohrenpartien, was eine Hospitalisierung vom 8. September 2004 bis zum 14. September 2004 in der Chirurgie des Regionalspitals C._____ nötig machte, wo nach einer ersten Säuberung zweimal täglich ein Verbandswechsel mit Débridement durchgeführt wurde. Nachdem sich am 13. September 2004 bei beginnender Abheilung im Bereich der beiden Arme und des Gesichtes sowie bei persistierender Blasenbildung im Bereich beider Hände zusätzlich blutende Ohren beiderseits zeigten, wurde der Geschädigte vom 14. September 2004 bis zum 27. September 2004 in der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Universitätsspitals Zürich behandelt. Dort wurde ein Débridement aller Brandblasen vorgenommen, der Geschädigte gebadet und seine Wunden behandelt. Zur Abdeckung eines Restdefektes am Hals und am rechten Vorderarm wurde am 22. September 2004 zudem vom rechten Oberschenkel Spalthaut entnommen, mit welcher der Defekt gedeckt wurde. Während die Klägerin von Verbrennungen zweiten bis dritten Grades ausgeht, anerkennt die Beklagte solche zweiten Grades, eventuell dritten Grades lokal beschränkt auf die Ohren. Unstrittig heilten die Brandverletzungen des Geschädigten in der Folge gut ab.
- 38 - 8.2. Psychische Beeinträchtigungen 8.2.1. Ausgangslage Während die Klägerinnen vorbringen, dass sich beim Geschädigten aufgrund des Ereignisses vom 8. September 2004 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10-F43.1; PTBS) entwickelt und chronifiziert habe, die zu einer anhaltenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (act. 1 Rz 46), bestreitet die Beklagte das Vorliegen einer PTBS beim Geschädigten und eine darauf zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit (act. 15 Rz 45). 8.2.2. Beweis Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB haben die Klägerinnen die gesundheitlichen Folgen des Unfalles für den Geschädigten zu beweisen. Weiter tragen sie die Beweislast dafür, dass der Geschädigte seit dem Unfallereignis und auch weiterhin aus gesundheitlichen Gründen vollständig arbeitsunfähig ist. Der Beklagten steht der Gegenbeweis offen, dass der Geschädigte zumindest teilweise arbeitsfähig ist bzw. dass der Geschädigte die PTBS nur vortäuscht und eigentlich mangels Arbeitswillen nicht mehr erwerbstätig ist. Es gilt das Regelbeweismass. Als Beweismittel reichen die Parteien insbesondere diverse medizinische Berichte sowie einen fachärztlichen psychiatrischen Gutachtensbericht ein, welche aus dem Sozialversicherungsverfahren der Klägerinnen stammen, womit sie grundsätzlich als Beweismittel verwertbar sind (vgl. Ziff. 7.2.). In Bezug auf die Würdigung von medizinischen Unterlagen ist sodann BGE 125 V 351 heranzuziehen, worin das Bundesgericht anschaulich die Grundsätze der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit medizinischen Fragen festhielt. Auch wenn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung unter dem Anwendungsbereich der ZPO betreffend die Frage der zulässigen Beweismittel im Zivilprozess nicht mehr gelten soll (vgl. Urteil des Bundesgericht 4A_178/2015 E. 2.6), ist nicht ersichtlich, weshalb die darin enthaltenen Grundsätze zur Beweiswürdigung nicht auch in einem haftpflichtrechtlichen Verfahren zur Anwendung gelangen sollten, da das Gericht auch hier seine Überzeugung
- 39 nach freier Würdigung der Beweise bildet (Art. 157 ZPO). Nach der genannten Rechtsprechung ist bezüglich des Beweiswerts eines Arztberichts weniger die Herkunft und die Bezeichnung eines Berichts entscheidend, sondern vielmehr, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351). Je mehr ein Gutachten von diesen Anforderungen abweicht, desto kleiner ist sein Beweiswert. Als schlüssig ist das Gutachten zu betrachten, wenn die einzelnen in ihm enthaltenen Feststellungen aufeinander aufbauen und unter ihnen gegenseitige Bezüge hergestellt werden. In diesem Sinn ist zu prüfen, ob das Gutachten überzeugend ist (KIESER, Die rechtliche Würdigung von medizinischen Gutachten, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI, Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, 1997, S. 151). Während das Bundesgericht den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch einen Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten grundsätzlich volle Beweiskraft zuerkennt, soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351). 8.2.3. Medizinische Aktenlage Mit Bericht vom 19. November 2004 äussert sich erstmals ein Arzt zum psychischen Gesundheitszustand des Geschädigten. Dr. med. P._____, Hausarzt des Geschädigten, stellte darin die folgenden Beschwerden des Geschädigten fest: Schlafstörungen, Albträume, Angstzustände, Schwäche, Zittern, brennende Schmerzen am Hals sowie Kopfschmerzen. Zweimalige Versuche, die Arbeit wieder aufzunehmen, seien am 7. Oktober 2004 (50 %) und am 10. November 2004 (25 %) wegen Schwäche und Nervosität trotz engem Kontakt mit dem Arbeitgeber und der SUVA Luzern gescheitert. Dr. P._____ stellte die Diagnose einer PTBS und überwies den Geschädigten an den Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons Schwyz (act. 3/20).
- 40 - Der Sozialpsychiatrische Dienst des Kantons Schwyz (SPD) Lachen, Dr. med. Q._____ und Dr. med. R._____, erstattete am 9. Dezember 2004 seinen Erstbericht. Er kam zur Beurteilung, dass beim Geschädigten eine ausgeprägte PTBS mit Angstsymptomatik und für diese Störung charakteristischen Symptomen (aufdrängende Erinnerungen an das Trauma, Schreckhaftigkeit, innere Unruhe, Schlafprobleme, Albträume) vorliege, und empfahl die Fortsetzung der bereits bei Dr. P._____ begonnenen antidepressiven Medikation. Zudem vereinbarte er mit dem Geschädigten eine psychotherapeutische Behandlung und zog für den Fall einer Verschlechterung des psychischen Zustandes und/oder Suizidalität eine psychiatrische Hospitalisation in Erwägung (act. 3/21). In einer Notiz vom 17. Dezember 2004 hielt Dr. med. S._____, Kreisarzt SUVA Zentralschweiz, den Inhalt eines Telefonats mit Dr. P._____ fest. Dieser habe geschildert, dass die Psychiaterin von einer PTBS spreche und vorgeschlagen habe, den Geschädigten in Littenheid zu hospitalisieren. Dr. P._____ habe mit Herrn T._____ in Bellikon gesprochen, wo man den Geschädigten aufnehmen würde. Der Geschädigte sei bis zum 6. Januar 2005 in seiner Heimat. Es sei etwas unlogisch, dass der Geschädigte akut psychiatrisch hospitalisiert werden müsse, aber bis Januar nicht hier sei (act. 17/13). Eine weitere Telefonnotiz von Dr. S._____ vom 28. Januar 2005 ergibt, dass er mit Dr. P._____ so verblieb, den Geschädigten via Hausarzt direkt in Bellikon zum Assessment einzuladen und dort zu entscheiden, ob er psychiatrisch stationär gehen müsse (act. 17/14). Im Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 21. Februar 2005 über die Kontrolle des Geschädigten vom 15. November 2004 wird ausgeführt, dass sich allseits restlos ausgeheilte Wunden im Gesicht und am rechten distalen Unterarm schöne flache und blasse ausgeheilte Narben zeigten. Der Geschädigte gebe weiterhin an, ein starkes Brennen im Gesicht zu verspüren. Zusätzlich gebe er an, starke Schmerzen an der rechten Hand zu haben. Sie hätten dem Geschädigten eine psychologische Begutachtung zwecks Evaluation evtl. vorhandener posttraumatischer Erregungszustände angeraten (act. 17/7). Weiter liegt ein Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon, Dr. med. U._____, Dr. med V._____ und Dr. med. W._____, vom 25. April 2005 vor, in welcher Klinik
- 41 sich der Geschädigte vom 23. Februar 2005 bis zum 6. April 2005 stationär aufhielt. Der Austrittsbericht hält folgende aktuellen Probleme fest: 1. PTBS mit Nervosität und Angst; 2. Hitzegefühl im Gesicht; 3. Zweimaliger gescheiterter Arbeitsversuch in angestammter Tätigkeit. Aus dem Bericht ist ersichtlich, dass ab dem 28. Februar 2005 ein psychosomatisches Konsilium mit Diagnose der PTBS mit im Vordergrund stehender Nervosität und Angst sowie eine Betreuung des Patienten in regelmässigen Gesprächen stattfand. Der Geschädigte klage über Flashbacks, Albträume vom Unfall sowie unspezifische Angstsymptome. Das Gesichtsbrennen werde schon allein beim Erzählen vom Unfall sowie durch Sonnenexposition verstärkt und könne als Symptom für die erlebte psychische Traumatisierung verstanden werden (act. 3/22). Die Beklagte reicht weiter einen Arztbericht vom 18. Juni 2005 von Dr. P._____ an die Klägerin 2.a ein. Darin stellt Dr. P._____ die Diagnose einer PTBS und bestätigt, dass der Geschädigte seit dem 8. September 2004 100 % arbeitsunfähig sei. Der Gesundheitszustand des Geschädigten sei stationär. Er klage über Angst, somatische Beschwerden, Nervosität, Albträume und Schlafstörungen. Obwohl die Verbrennungen längst abgeheilt seien, verspüre er ein ständiges Brennen im Gesicht und Kopfschmerzen (act. 17/15). Am 20. Juni 2005 erstattete Dr. med. AA._____ Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung selben Datums. Darin hält er fest, dass die Traumatisierung des Geschädigten offensichtlich schwerwiegend sei und eine eigentliche Trauma- Therapie durch einen ausgebildeten Traumatherapeuten dringend angezeigt erscheine. Im Vordergrund stehe die psychische Problematik, offenbar habe der Geschädigte den Unfall keineswegs verarbeitet, sei nervös und ängstlich und könne sich keineswegs vorstellen, irgendwelche Arbeiten wieder aufzunehmen. Es müsse dennoch ein Versuch gemacht werden, wieder eine tägliche Beschäftigung für den Geschädigten zu finden, wobei dieser nicht im Freien an der Sonne (Hitzeexposition) eingesetzt werden sollte und nicht an Arbeitsplätzen, bei denen z.B. Schweissbrenner oder sonstige Hitze entwickelnde Geräte im Einsatz seien (act. 3/24). Aufgrund der organischen Unfallfolgen bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit (act. 17/20).
- 42 - Gemäss Bericht von Dr. P._____ an Dr. AA._____ vom 2. Juli 2005 sei ein Arbeitsversuch des Geschädigten vom 1. Juli 2005 schlecht ausgegangen, da der Magazinchef ihn aufgefordert habe, mit einem Gasbrenner eine Teerschicht auf einer Platte zu erhitzen und danach die Schicht abzukratzen. Der Geschädigte habe den Arbeitsplatz verlassen, sich bei ihm gemeldet und von sich unter den Zug werfen gesprochen (act. 3/25). Am 28. Oktober 2005 erstattete Dr. P._____ der Klägerin 1 Bericht über eine Laboruntersuchung vom 10. Juni 2005. Deren Grund sei eine Bestimmung von TSH basal zum Ausschluss einer organischen Depression im Rahmen einer Hypothyreose gewesen. Das TSH sei mit einem Wert von 1.06 mcU/ml im Normbereich gelegen (act. 17/16). Der nächste vorliegende Bericht vom SPD Lachen datiert vom 18. November 2005 und wurde auf Anfrage von Herrn AB._____ erstellt. Darin wird ausgeführt, dass sich der Geschädigte seit dem 22. November 2004 dort in ambulanter psychiatrischer Behandlung befände. Sie hätten bei ihm eine schwere PTBS bei Status nach schweren Verbrennungen zweiten Grades im Gesicht, an den Vorderarmen und Händen infolge einer Gasexplosion in einem Schacht vom 8. September 2004 diagnostiziert. Der Geschädigte sei zu 100 % arbeitsunfähig dies aufgrund eingeschränkter Aufmerksamkeit und Konzentration, kognitiven Einschränkungen, ausgeprägten Anspannungen, anhaltenden starken Ängsten mit Panikerleben, Schreckhaftigkeit bei bestehender Reizüberflutung sowie massiv verminderter Stresstoleranz. Es komme zu schnellem Spannungsaufbau mit starker Agitation und ausgeprägter psychomotorischer Unruhe bei Exposition gegenüber Triggern (z.B. Wärme, Feuer, Sonnenlicht, Gasbrenner etc.) und Erleben von Flashbacks. Verbrennungen im Gesicht und am Hals seien besondere Verletzungen, da der Kopf bedeutsam für die Identität, die Kontaktaufnahme mit Anderen und gleichzeitig Wahrnehmungszentrum sei. Es sei festzuhalten, dass das Erleben einer potentiell tödlichen Bedrohung (einerseits Verbrennung/andererseits Explosion) und in der Folge das Auftreten ausgeprägter Symptome einer schweren PTBS in direktem Zusammenhang als Folge des Unfalls zu sehen seien. Die Symptomatik erfülle die Kriterien einer PTBS. Erschwerend komme hinzu, dass zusätzlich das
- 43 - Selbstwertempfinden durch die nun eingetretene Arbeitsunfähigkeit geschwächt werde, was sich in ausgeprägtem Schamerleben mit verstärktem sozialem Rückzug zeige (act. 3/26). Am 7. April 2006 erstattete die Psychiatrische Klinik Oberwil, Dr. med AC._____ und Dr. med. Q._____, einen Zwischenbericht an den Vertrauensärztlichen Dienst der SUVA Zentralschweiz. Diesem Bericht kann entnommen werden, dass der Geschädigte dort hospitalisiert war, wobei der genaue Zeitraum nicht ersichtlich ist. Gemäss eines Berichtes des SPD Goldau vom 17. August 2006 fand die Hospitalisierung vom 21. Februar 2006 bis zum 24. Mai 2006 statt (act. 3/29). Im Bericht der Klinik Oberwil wird ausgeführt, dass der Geschädigte im Behandlungsverlauf eine akute Suizidalität und fremdaggressive Gedanken entwickelt und eine Impulsstörung gezeigt habe. Aus diesen Gründen sei eine Sedierung durch schnellen Aufbau einer neuroleptischen Medikation erfolgt. Unter der Medikation habe der Geschädigte weiterhin an ausgeprägten Symptomen einer PTBS (Wiederinszenieren des Traumas vornehmlich in den Albträumen, Stress- und Lärmintoleranz, Schreckhaftigkeit, vegetative Symptomatik insbesondere Dyspnoe, Panikattacken) gelitten. Der Geschädigte leide an Angstzuständen, täglichen Panikattacken, Dysästhesien im Gesicht und an den Vorderarmen sowie anhaltenden Kopf- sowie Gelenkschmerzen. Dazu klage er über anhaltende Müdigkeit und Schwäche in den Beinen. Unfallfremde Faktoren spielten im Heilungsverlauf nicht mit. Ein erneuter Arbeitsversuch müsste sorgfältig unter Berücksichtigung der Psychopathologie geplant werden. Dann könnte ein Versuch unternommen werden. Der Geschädigte leide seit ca. eineinhalb Jahren an ausgeprägten Symptomen einer PTBS. Trotz ausgebauter medikamentöser und therapeutischer Behandlung sei es lediglich zu einer leichten Reduktion der Symptomatik gekommen. Aus diesem Grund sei mit weiterer Persistenz der Symptomatik sowie weiterhin starker Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (act. 3/27). Weiter liegt ein Bericht des SPD Goldau, AD._____ und Dr. med. AE._____, vom 17. August 2006 bei den Akten. Diesem Bericht ist der Befund zu entnehmen, der Geschädigte sei ein psychosomatisch unruhiger, deutlich leidender Patient, welcher sich im Gespräch wiederholt mit beiden Händen an seinen Kopf fasse und
- 44 teilweise auch sein Gesicht festhalte. Aufmerksamkeit und Konzentration seien deutlich eingeschränkt. Im Denken bestehe eine Einengung sowie Gedankenkreisen bezüglich dem eigenen Leiden und der wenig hoffnungsvollen Zukunft. Affektiv wirke er deutlich depressiv. Daneben seien ausgeprägte Insuffizienzgefühle feststellbar. Der Geschädigte berichte über ausgeprägte Lärmempfindlichkeit, sei geplagt von ständiger Unruhe und Ängsten, sei kaum belastbar und habe aggressive Gefühle. Es bestehe eine latente Suizidalität, zurzeit ohne Handlungsdruck. Seit dem Unfall bestehe ein soziales Rückzugsverhalten mit Einengung auf das eigene Leiden und der sich entwickelnden chronisch depressiven Stimmung. Auch dieser Bericht kommt zur Diagnose einer PTBS (act. 3/29). Am 12. September 2006 wies der SPD Goldau den Geschädigten mittels Zeugnis wiederum in die Psychiatrische Klinik Oberwil ein. Als Grund dafür werden verstärkte Suizidwünsche mit konkreten Vorstellungen (alle Medikamente auf einmal schlucken, Gift nehmen, unter den Zug gehen) genannt (act. 3/29). Schliesslich wurde vom Institut für Medizinische Begutachtung (IMB), Dr. med. AF._____, ein fachärztlicher psychiatrischer Gutachtensbericht erstellt. Dieser datiert vom 19. November 2006. Dr. AF._____ führt darin aus, da die diagnostischen Kriterien allesamt erfüllt seien, müsse im vorliegenden Fall die Diagnose einer PTBS (ICD-10 F43.1) gestellt werden, die in einem mehr als nur überwiegend wahrscheinlichen natürlich-kausalen Zusammenhang mit dem erwähnten Schadensereignis stehe. Das Unfallereignis sei doch eher schwer und auch besonders eindrücklich gewesen, wobei der Geschädigte selber recht schwere und sehr schmerzhafte Brandverletzungen erlitten habe. Das Unfallerlebnis wäre vom äusseren Geschehensablauf wohl für die meisten Menschen besonderes eindrücklich und subjektiv lebensbedrohlich gewesen. Zudem sei es beim Geschädigten zu Verletzungen an Organen gekommen, die subjektiv von den meisten Menschen als bedeutungsvoll erlebt würden (Gesicht, Hände; act. 3/28). Im Recht liegt weiter ein Bericht der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie des SPD Goldau, AD._____ und Dr. med. AE._____, vom 18. Juni 2007. Dem Geschädigten wird darin die Diagnose einer chronifizierten PTBS gestellt. Es läge ein weitgehend chronifiziertes Zustandsbild vor. Bisher seien an sich sämtli-
- 45 che vernünftig erscheinenden Therapieoptionen erfolglos versucht worden (act. 3/29). Zum selben Befund einer chronifizierten schweren psychiatrischen Erkrankung kam der SPD Goldau, Dr. med AG._____, auch im Bericht vom 21. Dezember 2007. An der Beurteilung habe sich nichts geändert. Es sei die bisherige Therapie weiterzuführen, wobei eine Verbesserung nicht zu erwarten sei (act. 3/30). Mit Datum vom 12. Juli 2008 erstattete Dr. P._____ der Klägerin 1 Bericht über die Behandlung des Geschädigten von Januar 2008 bis April 2008. Darin führt er aus, der Zustand des Geschädigten sei unverändert schlecht. Trotz ausgebauter Psychopharmakatherapie und Psychotherapie beim SPD Goldau und regelmässigen Konsultationen in seiner Sprechstunde habe sich weder die latente Suizidalität noch die ständige Angst gebessert. Der Geschädigte könne sich an nichts mehr freuen, könne nicht positiv emotionell auf seine Umgebung reagieren, fürchte sich, in den Spiegel zu sehen, leide an nächtlichen Albträumen von bedrohlichen Feuerausbrüchen, sei aggressiv gegenüber seiner Frau und den übrigen Angehörigen und gegenüber einfachen Anforderungen des täglichen Lebens. Er gehe ins Freie, kehre wieder nach Hause zurück, ohne sich irgendwo wohl zu fühlen, interessiere sich für nichts und führe das Leben eines Unglücklichen. Bei einer Diagnose einer PTBS und einer anhaltenden schweren Depression sei der Geschädigte weiterhin 100 % arbeitsunfähig (act. 3/31). Ein weiterer Bericht der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie des SPD Goldau, AD._____ und AH._____, vom 22. Oktober 2009 bestätig