Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG140077-O U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Thomas Steinebrunner, Christian Zuber und Martin Fischer sowie der Gerichtsschreiber Adrian Joss
Urteil und Beschluss vom 6. April 2016
in Sachen
A._____ B.V., Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
- 2 - Inhaltsverzeichnis Sachverhalt und Verfahren................................................................................................ 8 A. Sachverhaltsübersicht .............................................................................................. 8 a. Parteien und ihre Stellung .................................................................................... 8 b. Prozessgegenstand .............................................................................................. 8 c. Wesentliche Parteistandpunkte ............................................................................ 8 B. Prozessverlauf ........................................................................................................ 11 a. Klageeinleitung ................................................................................................... 11 b. Wesentliche Verfahrensschritte.......................................................................... 11 Erwägungen ...................................................................................................................... 12 1. Formelles ................................................................................................................ 12 1.1. Örtliche Zuständigkeit ..................................................................................... 12 1.2. Sachliche Zuständigkeit.................................................................................. 12 1.3. Übrige Prozessvoraussetzungen ................................................................... 13 1.4. Aktenschluss und Novenrecht ........................................................................ 13 1.5. Prozessualer Antrag ....................................................................................... 14 1.6. Klageänderung ............................................................................................... 15 2. Vorbemerkungen .................................................................................................... 15 2.1. Anwendbares Recht ....................................................................................... 15 2.2. Zur Behauptungs- und Substantiierungslast .................................................. 16 2.3. Editionsanträge / angebotene Beweismittel der Klägerin .............................. 17 3. Hintergrund / Unbestrittener Sachverhalt: Investition in den C._____ Fonds ....... 18 3.1. Der C._____ Fonds ........................................................................................ 18 3.2. Besprechung vom 18. März 2011 .................................................................. 18 3.3. Produktbeschreibung des C._____ Fonds (act. 3/14) ................................... 19 3.4. Weitere Informationen über den C._____ Fonds........................................... 19 3.5. Prospekt (act. 3/15) und Termsheet (act. 3/16) des C._____ Fonds ............ 20 3.6. Zeichnung der Aktien des C._____ Fonds..................................................... 22 3.7. Teilweise Rücknahme der Aktien des C._____ Fonds .................................. 23 3.8. Liquidation des C._____ Fonds...................................................................... 23 4. Geschäftsmodell des C._____ Fonds .................................................................... 23 4.1. Wesentliche Parteistandpunkte ...................................................................... 23 4.2. Urteile des Landgerichts Bonn vom 15. Januar 2014 (act. 19/13a; act. 19/13b) ................................................................................................................. 24 4.2.1. Parteistandpunkte......................................................................................... 24 4.2.2. Erwägungen des Landgerichts Bonn ........................................................... 25 4.2.2.1. Parteien ................................................................................................. 25 4.2.2.2. System der Erhebung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden bei Börsengeschäften ............................................................................................... 26 4.2.2.3. Keine Amtspflichtverletzung .................................................................. 27 4.2.3. Würdigung .................................................................................................... 28 4.3. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Dezember 2014 (act. 19/14) ... 28 4.3.1. Parteistandpunkte......................................................................................... 28
- 3 - 4.3.2. Erwägungen des Oberlandesgerichts Köln ................................................. 29 4.3.3. Würdigung .................................................................................................... 30 4.4. Gutachten D._____ (act. 19/5) ....................................................................... 31 4.4.1. Vorbemerkung .............................................................................................. 31 4.4.2. Parteistandpunkte......................................................................................... 31 4.4.3. Geschäftsstrategie des C._____ Fonds gemäss Gutachten....................... 32 4.4.4. Steuerrechtliche Folgen ............................................................................... 33 4.4.5. Würdigung .................................................................................................... 34 4.5. Replik des deutschen Bundesministeriums der Finanzen vom 11. März 2014 (act. 19/15) .................................................................................................................. 35 4.5.1. Parteistandpunkte......................................................................................... 35 4.5.2. Würdigung .................................................................................................... 35 4.6. Schreiben des Verwaltungsrats des C._____ Fonds (act. 3/46) ................... 36 4.6.1. Parteistandpunkte......................................................................................... 36 4.6.2. Würdigung .................................................................................................... 36 4.7. Gutachten E._____ (act. 42/16) ..................................................................... 37 4.7.1. Parteistandpunkte......................................................................................... 37 4.7.2. Zulässiges Novum ........................................................................................ 37 4.7.3. Würdigung .................................................................................................... 37 4.8. Gutachten F._____ (act. 42/33) ..................................................................... 38 4.8.1. Zulässiges Novum ........................................................................................ 38 4.8.2. Würdigung .................................................................................................... 38 4.9. Beschluss des Landgerichts Köln vom 16. Juli 2015 (act. 34/1) ................... 39 4.9.1. Parteistandpunkte......................................................................................... 39 4.9.2. Zulässiges Novum ........................................................................................ 39 4.9.3. Erwägungen des Landgerichts Köln ............................................................ 39 4.9.4. Würdigung .................................................................................................... 40 4.10. Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 6. Februar 2015 (act. 42/12) .. 40 4.10.1. Zulässige Noven ......................................................................................... 40 4.10.2. Würdigung .................................................................................................. 41 4.11. Fazit ................................................................................................................ 41 5. Kenntnis der Beklagten über das Geschäftsmodell des C._____ Fonds .............. 43 5.1. Frühere Beteiligung der Beklagten an Cum-Ex-Geschäften ......................... 43 5.1.1. Parteistandpunkte......................................................................................... 43 5.1.2. Würdigung .................................................................................................... 44 5.2. Entscheid des Finanzamtes Wiesbaden II (act. 19/9) ................................... 44 5.2.1. Parteistandpunkte......................................................................................... 44 5.2.2. Würdigung .................................................................................................... 45 5.3. Memorandum "Neubegutachtung Exceptional Business – steueroptimierte Produkte und Transaktionen" (act. 3/55; vollständige Version act. 42/15) ............... 45 5.3.1. Parteistandpunkte......................................................................................... 45 5.3.2. Würdigung .................................................................................................... 46 5.4. "Erpressung" der Beklagten ........................................................................... 48 5.4.1. Parteistandpunkte......................................................................................... 48 5.4.2. Würdigung .................................................................................................... 48 5.5. Fazit ................................................................................................................ 49 6. Willensmängel......................................................................................................... 49 6.1. Vorbemerkung ................................................................................................ 49 6.2. Qualifizierung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Aktienerwerbs ....... 49 6.2.1. Parteistandpunkte......................................................................................... 49 6.2.2. Effektenkommission ..................................................................................... 50
- 4 - 6.2.3. Selbsteintrittsrecht des Effektenhändlers..................................................... 51 6.3. Absichtliche Täuschung.................................................................................. 52 6.3.1. Täuschungshandlung / Irrtum ...................................................................... 52 6.3.1.1. Rechtliches ............................................................................................ 52 6.3.1.2. Cum-Ex-Geschäftsmodell ..................................................................... 53 6.3.1.3. US-Pensionsfonds als "Scheinkonstrukte" ........................................... 57 6.3.1.4. "Unabhängigkeit" Rechtsgutachten D._____........................................ 58 6.3.1.5. Reputationsrisiken ................................................................................. 59 6.3.1.6. Leerverkäufe.......................................................................................... 60 6.3.1.7. Versicherungsdeckung .......................................................................... 60 6.3.2. Täuschungsabsicht....................................................................................... 60 6.3.3. Kausalität ...................................................................................................... 61 6.3.4. Fazit .............................................................................................................. 62 6.4. Grundlagenirrtum ............................................................................................ 62 6.5. Fazit ................................................................................................................ 63 7. Schadenersatz aus Anlageberatungsvertrag ......................................................... 63 7.1. Vorbemerkung ................................................................................................ 63 7.2. Qualifikation als Anlageberatungsvertrag ...................................................... 63 7.2.1. Parteistandpunkte......................................................................................... 63 7.2.2. Abgrenzung der verschiedenen Verträge .................................................... 64 7.2.2.1. Vermögensverwaltung........................................................................... 64 7.2.2.2. Anlageberatung ..................................................................................... 64 7.2.2.3. Konto- und Depotführung ...................................................................... 65 7.2.3. Würdigung .................................................................................................... 65 7.3. Vertragsverletzung.......................................................................................... 66 7.3.1. Auftragsrechtliche Sorgfalts- und Treuepflicht ............................................. 66 7.3.1.1. Rechtliches ............................................................................................ 66 7.3.1.2. Anlageempfehlung................................................................................. 67 7.3.1.3. Aufklärungspflicht .................................................................................. 70 7.3.2. Informationspflicht nach BEHG .................................................................... 70 7.3.3. Fazit .............................................................................................................. 71 7.4. Schaden .......................................................................................................... 71 7.4.1. Parteistandpunkte......................................................................................... 71 7.4.2. Rechtliches ................................................................................................... 72 7.4.3. Würdigung .................................................................................................... 72 7.4.4. Fazit .............................................................................................................. 73 7.5. Rechenschaftspflicht....................................................................................... 74 7.5.1. Parteistandpunkte......................................................................................... 74 7.5.2. Rechtliches ................................................................................................... 74 7.5.3. Würdigung .................................................................................................... 74 7.5.4. Fazit .............................................................................................................. 75 8. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche ............................................................................ 75 9. Vorprozessuale Anwaltskosten .............................................................................. 76 9.1. Parteistandpunkte ........................................................................................... 76 9.2. Rechtliches ..................................................................................................... 76 9.3. Würdigung....................................................................................................... 77 9.4. Fazit ................................................................................................................ 78 10. Ergebnis .............................................................................................................. 78
- 5 - 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen ................................................................... 78 Entscheid-Dispositiv ....................................................................................................... 80
- 6 - Rechtsbegehren (act. 1 S. 2 f.) 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin EUR 5'823'090.00 zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 29. Oktober 2013 Zug um Zug gegen Rückgabe von 5'850 Aktien des C1._____ Fund (ISIN …) zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes des Kantons Basel Stadt (Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2013) im Umfang von CHF 7'195'010.00 (EUR 5'823'090.00 zum Kurs von 1.2356 per 29. Oktober 2013) zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 29. Oktober 2013 sowie Betreibungskosten zu beseitigen. 3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadensersatz im Betrag von CHF 7'485'947.46 (EUR 6'058'552.50 zum Kurs von 1.2356 per 29. Oktober 2013) zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 29. Oktober 2013 zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die vorprozessualen Anwaltskosten von CHF 1'548.35 (EUR 1'250.69 zum Kurs von 1.2380 per 10. Juni 2013) zuzüglich einem Verzugszins von 5% seit dem 10. Juni 2013, von CHF 1'217.15 (EUR 987.39 zum Kurs von 1.2327 per 26. Juli 2013) zuzüglich einem Verzugszins von 5% seit dem 26. Juli 2013, von CHF 2'404.09 (EUR 1'974.78 zum Kurs von 1.2174 per 29. März 2013) zuzüglich einem Verzugszins von 5% seit dem 29. März 2013, von CHF 17'036.05 (EUR 13'841.45 zum Kurs von 1.2308 per 20. August 2013) zuzüglich einem Verzugszins von 5% seit dem 20. August 2013, von CHF 50'768.04 (EUR 41'197.80 zum Kurs von 1.2323 per 19. September 2013) zuzüglich einem Verzugszins von 5% seit dem 19. September 2013, von CHF 3'4014.15 (EUR 27'750.80 zum Kurs von 1.2257 per 27. Dezember 2013) zuzüglich einem Verzugszins von 5% seit dem 27. Dezember 2013, von CHF 12'097.78 (EUR 9'900.80 zum Kurs von 1.2219 per 29. Januar 2014) zuzüglich einem Verzugszins von 5% seit dem 29. Januar 2014) sowie von CHF 23'229.24 (EUR 19'063.80 zum Kurs von 1.2185 per 5. März 2014) zuzüglich einem Verzugszins von 5% seit dem 5. März 2014 zu bezahlen. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche geldwerten Leistungen, ungeachtet deren tatsächlicher Bezeichnung als Retrozessionen, Provisionen, Kommissionen, Kickbacks, Beratungshonorare, Vertriebsentschädigungen oder sonstigen Bezeichnungen, welche ihr oder ihren gegenwärtigen oder ehemaligen Mitarbeitern direkt oder indirekt im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Vertrieb oder dem Halten der Aktien des C1._____ Fund (ISIN …) an bzw. für die Klägerin zuflossen, offen zu legen.
- 7 - 6. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nach Offenlegung der in Ziff. 5 verlangten Informationen noch zu beziffernden Betrag, mindestens aber CHF 1'000.00 zu bezahlen. 7. Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegen das Lauterkeitsrecht verstossen hat. 8. Die Klägerin [recte: die Beklagte] sei zu verpflichten, das im vorliegenden Prozess ergehende Urteil auf der Einstiegsseite ihrer Internetdomain http://www.B'._____.com im Volltext über einen in gleicher Schriftgrösse wie der übrige Inhalt der Website anzubringenden Hyperlink während 28 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft zugänglich zu machen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST von 8% zu Lasten der Beklagten.
abgeändertes Rechtsbegehren (act. 18 S. 2 f.) 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin EUR 5'823'090.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 15. April 2011 Zug um Zug gegen Rückgabe von 5'850 Aktien des C1._____ Fund (ISIN …) zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes des Kantons Basel Stadt (Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2013) im Umfang von CHF 7'195'010.00 (EUR 5'823'090.00 zum Kurs von 1.2356 per 29. Oktober 2013) zuzüglich Zins von 5% seit dem 15. April 2011 sowie Betreibungskosten zu beseitigen. 3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadensersatz im Betrag von CHF 7'485'947.46 (EUR 6'058'552.50 zum Kurs von 1.2356 per 29. Oktober 2013) zuzüglich Zins von 5% seit dem 15. April 2011 zu bezahlen. 4.-9. [unverändert]
- 8 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine juristische Person mit beschränkter Haftung mit Sitz in Amsterdam (NL) und bezweckt die Tätigung von Finanzinvestitionen (vgl. zur Klägerin Ziff. 7.3.1.2). Zu den Eigentümern der Klägerin gehören fünf Personen der Familie G._____. Die Familie G._____ ist eine portugiesische Unternehmerfamilie und hält über die G._____ Holding II SGPS S.A. (nachfolgend: G._____ Group) Beteiligungen an einem Korkproduzenten, diversen Banken, an einem Öl und Gasunternehmen sowie an einem Modeunternehmen. Die G._____ Group steht unter der Leitung von G1._____ (act. 1 Rz. 23 ff.; act. 9 Rz. 11; act. 3/1). Die Beklagte ist eine Schweizer Privatbank mit Sitz in Basel (act. 3/2) und mit einer Zweigniederlassung in Zürich (act. 3/3). b. Prozessgegenstand Streitgegenständlich ist eine im Jahr 2011 getätigte Investition der Klägerin in Aktien des C._____ Fonds, welche auf Vorschlag der Beklagten erfolgt ist und bei der eine Zielrendite von jährlich 12% in Aussicht gestellt wurde. Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung des Geschäfts mit der Beklagten gestützt auf absichtliche Täuschung, eventualiter gestützt auf Grundlagenirrtum. Subeventualiter begehrt die Klägerin Schadenersatz gestützt auf einen Anlageberatungsvertrag. Weiter verlangt die Klägerin die Offenlegung und Auszahlung sämtlicher Vergütungen, welche im Zusammenhang mit ihrer Investition direkt oder indirekt an die Beklagte geflossen sind. Schliesslich macht die Klägerin Ansprüche gestützt auf das Lauterkeitsrecht geltend. c. Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin wirft der Beklagten vor, anlässlich ihrer Investition über das wahre Geschäftsmodell des C._____ Fonds getäuscht worden zu sein. Der C._____
- 9 - Fonds sei von der Beklagten als kurzfristige und sehr sichere Anlage angepriesen worden, bei welcher "Ineffizienzen" des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA mittels einer Arbitragestrategie über die Beteiligung an US-Pensionsfonds ausgenutzt werden sollten. Nach dem Verständnis der Klägerin hätten bei dieser Arbitragestrategie an der Börse gehandelte DAX- Aktien kurz vor dem Tag der Beschlussfassung der Generalversammlung [in Deutschland: Hauptversammlung] über die Ausschüttung der Dividende [in Deutschland: Dividendenstichtag] erworben und danach wieder veräussert werden sollen. Die Rendite hätte sich aus minimalen Preisdifferenzen und der vorteilhaften steuerlichen Behandlung von den US-Pensionsfonds ergeben sollen. Tatsächlich habe der C._____ Fonds ein ganz anderes als das von der Beklagten vorgestellte und in den Verkaufsunterlagen sowie dem Prospekt ersichtliche Geschäftsmodell verfolgt. Dieses habe nämlich auf einem mutmasslich illegalen Cum-Ex-Geschäftsmodell beruht (auch bekannt als Dividendenstripping), bei dem der deutsche Staat Kapitalertragsteuern mehrfach erstatte, die zuvor nur einmal abgeführt worden seien. Demgegenüber sei im Prospekt angegeben worden, dass nur abgeführte Kapitalertragsteuern erstattet würden. Bei einem Cum-Ex-Geschäftsmodell werde mittels Leerverkäufen um den Dividendenstichtag versucht, das Auseinanderfallen der Personen, die Kapitalertragsteuer erheben und denen, die Kapitalertragsteuer bescheinigen, auszunutzen, um unberechtigte Steueransprüche geltend zu machen. Vor der Auszahlung der Dividende notiere die Aktie "cum Dividende", am Tag danach "ex Dividende". Da Dividenden der Kapitalertragsteuer unterlägen, welche bei der Ausschüttung nach dem Quellensteuerprinzip automatisch einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werde, erhalte der Aktionär für diesen Abzug eine Bescheinigung und damit einen Anspruch auf eine Steuergutschrift für die abgezogene Kapitalertragsteuer. Bei einem Cum-Ex-Deal würden der zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümer auseinanderfallen. Die Folge sei, dass mehrere Aktionäre, nämlich der rechtmässige Inhaber und der Käufer des Leerverkaufs eine Bescheinigung über gezahlte Kapitalertragssteuern und damit einen Anspruch auf eine Steuergutschrift erhiel-
- 10 ten. Um eine doppelte Erstattung zu erreichen, würden gezielt Modalitäten in der Abwicklung von Börsengeschäften ausgenutzt. Dieses Geschäftsmodell sei der Beklagten bekannt gewesen, bevor die Klägerin ihre Investition getätigt habe. Hätte die Beklagte nicht arglistig wichtige Details über das Geschäftsmodell verschwiegen, wäre eine Investition seitens der Klägerin nie in Frage gekommen, zumal sie auch nicht bereit gewesen wäre, die damit verbundenen Reputationsrisiken einzugehen. Die Klägerin sei ferner darüber getäuscht worden, dass der C._____ Fonds über die US-Pensionsfonds Leerverkäufe tätige, sodann entgegen der Zusicherung der Beklagten keine Versicherungsdeckung für das investierte Kapital bestehe und die US-Pensionsfonds nur Scheinkonstrukte ohne wirkliche Pensionsberechtigte darstellten. Zudem sei der Beklagten bekannt gewesen, dass das dem C._____ Fonds zugrunde liegende Rechtsgutachten nicht von unabhängigen Autoren verfasst worden sei, sondern von den Initiatoren des C._____ Fonds (Dr. H._____ und Dr. I._____) stamme (act. 1 Rz. 3 ff., 52 ff., 91 ff. und 168 ff.; act. 18 Rz. 18 ff., 45 ff. und 108 ff.). Die Beklagte entgegnet, dass die Klägerin die mit ihrer Investition übernommenen Risiken nicht auf die Beklagte abwälzen könne. Es sei nicht richtig, dass die Beklagte behauptet habe, es handle sich beim C._____ Fonds um eine risikolose Investition. Die Risiken seien im Prospekt und in der Produktbeschreibung aufgeführt. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass der C._____ Fonds ein komplexes Produkt sei, welches eine erhebliche Rendite versprochen habe, bei dem aber ebenso erhebliche steuerliche Risiken bestanden hätten. Das Geschäftsmodell des C._____ Fonds entspreche der Darstellung in der Produktbeschreibung und dem Prospekt. Es sei unzutreffend, dass dem C._____ Fonds ein mutmasslich illegales Cum-Ex-Geschäftsmodell zugrunde liege. Auch sie, die Beklagte, sei der Auffassung, dass man eine einmal abgeführte Kapitalertragsteuer nicht doppelt zurückfordern dürfe. Hinsichtlich der Leerverkäufe sei nur darauf hingewiesen worden, dass keine ungedeckten Leerverkäufe erfolgen würden, gedeckte Leerverkäufen seien durch die Produktbeschreibung nicht ausgeschlossen worden. Es treffe ferner nicht zu, dass die US-Pensionsfonds zum Zweck der Täuschung der deutschen Steuerbehörden kreiert worden seien. Zwar sei es zu Verzögerungen
- 11 bei der Rückerstattung von Kapitalertragsteuern gekommen, jedoch werde auf dieses Risiko im Prospekt hingewiesen. Ob sich das Steuerrisiko bei der Erstattung von Kapitalertragsteuern letztlich verwirkliche, sei zum heutigen Zeitpunkt noch ungewiss, da das Geschäftsmodell des C._____ Fonds weder von einer Behörde noch von einem Gericht bis anhin als illegal oder rechtmissbräuchlich qualifiziert worden sei. Hinsichtlich des Gutachtens sei massgebend, ob sich dieses als korrekt erweisen würde. Falls dies nicht der Fall sein sollte, werde sich die Frage nach der Versicherungsdeckung stellen (act. 9 Rz. 6, 19 ff., 40 ff., 54 ff. und Rz. 70; act. 26 Rz. 3 ff., 22 ff. und 75 ff.). B. Prozessverlauf a. Klageeinleitung Am 9. Mai 2014 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ihre Klageschrift beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein (act. 1). b. Wesentliche Verfahrensschritte Den ihr mit Verfügung vom 13. Mai 2014 (act. 4) auferlegten Vorschuss für die Gerichtskosten leistete die Klägerin fristgemäss (act. 6). Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Klageantwort einzureichen (act. 7). Die fristgerecht eingereichte Klageantwort vom 2. September 2014 wurde der Klägerin mit Verfügung vom 3. September 2014 zugestellt (act. 12). Eine am 25. November 2014 durchgeführte Vergleichsverhandlung führte zu keiner Einigung (Prot. S. 6). Auf entsprechende gerichtliche Aufforderungen hin (act. 15; act. 20) reichten die Klägerin mit Eingabe vom 20. März 2015 die Replik (act. 19) und die Beklagte mit Eingabe vom 15. Juni 2015 die Duplik (act. 23) ein. Letztere wurde der Klägerin mit Verfügung vom 4. August 2015 zugestellt (act. 28). Mit Eingabe vom 10. August 2015 stellte die Klägerin den Antrag um Fristansetzung zur "Stellungnahme zu den Dupliknoven" (act. 30), welcher mit Verfügung vom 18. August 2015 abgewiesen wurde (act. 31). Hierauf reichte die Klägerin mit Eingabe vom 3. September 2015 unaufgefordert eine Stellungnahme zu den Dupliknoven und eine Noveneingabe ein (act. 33), welche der Beklagten
- 12 zugestellt wurde (Prot. S. 14). Mit Eingabe vom 14. März 2016 reichte die Klägerin eine weitere Noveneingabe ein (act. 41), welche ebenfalls der Beklagten zugestellt wurde (act. 43). Mit Eingabe vom 21. März 2016 (act. 44) ersuchte die Beklagte um Fristansetzung, um zur klägerischen Noveneingabe vom 14. März 2016 Stellung zu nehmen. Am 6. April 2016 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 18 f.), anlässlich welcher vom Gericht mitgeteilt wurde, dass der Beklagten gegebenenfalls Frist zur Stellungnahme zur klägerischen Noveneingabe vom 14. März 2016 angesetzt werde (Prot. S. 19). Infolge der Spruchreife des Prozesses und des Prozessausgangs erweist sich eine Fristansetzung an die Beklagte zur Stellungnahme zur klägerischen Noveneingabe vom 14. März 2016 jedoch als gegenstandslos. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Örtliche Zuständigkeit Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ergibt sich aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung, welche den Sitz oder den Ort einer schweizerischen Zweigniederlassung der Beklagten als Gerichtsstand vorsieht. Da die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten unbestrittenermassen von der Zürcher Zweigniederlassung der Beklagten betreut wurde, besteht gemäss Art. 23 LugÜ eine internationale und örtliche Zuständigkeit in Zürich (act. 3/4 S. 5; act. 1 Rz. 15; act. 9 Rz. 10). Für die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche besteht ebenfalls eine entsprechende Zuständigkeit am Ort der Zweigniederlassung der Beklagten (Art. 2 LugÜ i.V.m. Art. 129 IPRG). 1.2. Sachliche Zuständigkeit Der Streitwert beträgt vorliegend über CHF 30'000.–. Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Parteien, welche im Schweizerischen Handelsregister bzw. in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind. Das Han-
- 13 delsgericht Zürich ist damit auch sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). 1.3. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Klage einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 2 ZPO). 1.4. Aktenschluss und Novenrecht Im vorliegenden Fall wurde der Aktenschluss durch einen zweiten Schriftenwechsel im Sinne von Art. 225 ZPO hergestellt (BGE 140 III 312 E. 6). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO (Ingress) im Prozess nur berücksichtigt werden, wenn sie "ohne Verzug" durch eine Noveneingabe in den Prozess eingeführt werden. Dies bedeutet, dass Noven unverzüglich in den Prozess einzuführen sind; es kann damit nicht etwa bis zur Hauptverhandlung zugewartet werden. Vorbehalten bleiben allerdings Noven, die erst unmittelbar vor der Hauptverhandlung bekannt geworden sind. Machen die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung Noven geltend, so haben sie überdies darzutun, dass auch ihre inhaltlichen Voraussetzungen gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO erfüllt sind. Auf die soeben beschriebenen Voraussetzungen des Novenrechts wurden die Parteien mit Brief des Vorsitzenden vom 13. Januar 2016 (act. 37 hingewiesen. Die Parteien wurden dort namentlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie es in der Hauptverhandlung ausdrücklich zu deklarieren hätten, wenn sie von ihrem Novenrecht Gebrauch machen wollten. Dabei hätten sie die Voraussetzungen des Novenrechts im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht darzutun. In diesem Sinne hat sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. April 2016 keine der Parteien auf Noven berufen, die hätten zu Protokoll genommen werden müssen (Prot. S. 18 f.). Folglich wurden anlässlich der Hauptverhandlung keine prozessual zulässigen Noven eingeführt, welche bei der Erstellung des Sachverhaltes zu berücksichtigen wären; es ist auf die Sachdarstellungen der Parteien, die vor Hauptverhandlung in den Rechtsschriften erhttps://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/d1c32483-ce1a-4286-870d-491f58d557a2?source=document-link&SP=4|4he2qj https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/27b5d4d6-29b2-4d1f-bfc5-edd05260f028?source=document-link&SP=4|4he2qj https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/27b5d4d6-29b2-4d1f-bfc5-edd05260f028?source=document-link&SP=4|4he2qj
- 14 folgten, abzustellen. Eine Fristansetzung an die Beklagte zur Stellungnahme zur klägerischen Noveneingabe vom 14. März 2016 erweist sich wie erwähnt als gegenstandslos. 1.5. Prozessualer Antrag Die Klägerin stellt in der Replik gestützt auf Art. 190 ZPO den Antrag, dass bei der Zürcher Staatsanwaltschaft I Auskunft über die Cum-Ex-Geschäfte der Beklagten und insbesondere über das Geschäftsmodell des C._____ Fonds einzuholen sei und diesbezüglich die Akten beizuziehen seien; dies, weil die Klägerin aus der Presse erfahren habe, dass bei der Beklagten im Zusammenhang mit Cum-Ex- Geschäften Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten. Eine Akteneinsicht der Klägerin sei nicht möglich, weil ihr gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft im laufenden Entsiegelungsverfahren keine Parteistellung zukomme (act. 18 Rz. 14 ff.). Gemäss Art. 190 ZPO kann das Gericht Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen, wobei strittig ist, ob eine Mitwirkungspflicht der Amtsstellen besteht (WEI- BEL/NAEGELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 190 ZPO). Sinn und Zweck von Art. 190 ZPO besteht jedoch nicht in der Umgehung von strafprozessualen Bestimmungen. Soweit der Klägerin keine Parteistellung und keine Akteneinsicht im erwähnten Strafverfahren zukommt, kann dies auch nicht über Art. 190 ZPO erwirkt werden. Eine Vorwegnahme des Entscheids über die Entsiegelung von Akten durch zivilprozessuale Anordnungen kommt nicht in Betracht. Schliesslich wäre ohnehin auf den Beizug entsprechender Akten zu verzichten, da sich der Prozess als spruchreif erweist. Zudem bewilligte das Amtsgericht Köln das Akteneinsichtsgesuch der Klägerin (act. 41 Rz. 1), wodurch sie Zugang zu Akten betreffend in der Schweiz rechtshilfeweise durchgeführte Untersuchungshandlungen erhielt.
- 15 - 1.6. Klageänderung Die Klägerin verlangt replicando Zins seit dem 15. April 2011, statt seit dem 29. Oktober 2013 (act. 18 Rz. 5 ff.). Eine Klageänderung ist nach Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Der Sachzusammenhang ist zu bejahen, wenn die beiden prozessualen Ansprüche dem gleichen oder einem benachbarten Lebenssachverhalt entstammen (DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 29 zu Art. 227 ZPO). Vorliegend wird nur der Zins abgeändert, mithin sind die neuen Ansprüche nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen und auch der Sachzusammenhang ist ohne Weiteres zu bejahen. 2. Vorbemerkungen 2.1. Anwendbares Recht Da die Klägerin ihren Sitz in den Niederlanden und die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, rechtfertigt sich es vorweg das anwendbare Recht zu bestimmen. Das anwendbare Recht bestimmt sich bei Vorliegen eines internationalen Sachverhalts unter Vorbehalt allfälliger völkerrechtlicher Verträge nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IPRG). Das nationale, kollisionsrechtlich berufene Recht hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den Streitparteien bestimmt sich, da vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden, nach dem auf Verträge anwendbaren Recht (Art. 116 ff. IPRG). Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Im Kontoeröffnungsvertrag vom 9. April 2011 wurde Folgendes vereinbart: "All legal relations between Applicant and the Bank are governed by Swiss substantive law." (act. 3/4 S. 5). Entsprechend der Übereinkunft zwischen den Parteien gelangt Schweizerisches Recht zur Anwendung, was unbestritten ist (act. 1 Rz. 15; act. 9 Rz. 10). Die von der Klägerin geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche werden gemäss
- 16 - Art. 136 Abs. 3 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 IPRG akzessorisch an das vorbestehende Rechtsverhältnis angeknüpft, womit dafür ebenfalls Schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt (FELIX DASSER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., 2013, N. 20 zu Art. 136 IPRG). 2.2. Zur Behauptungs- und Substantiierungslast Da das rechtsgenügliche Behaupten und damit auch die Beweislast wiederholt Basis der nachfolgenden Würdigungen bilden wird, rechtfertigt es sich, die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen bereits an dieser Stelle darzulegen. Die Behauptungslast folgt der Beweislast, d.h. sie darf nur derjenigen Partei überbunden werden, welche für die entsprechende Tatsache beweisbelastet ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 3). Die Behauptungslast verlangt, dass eine Partei diejenigen Tatsachen angibt, auf die sie ihre Begehren stützt (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Aus den entsprechenden Behauptungen sollen sich mithin die Tatbestandsmerkmale der anwendbaren Rechtsnormen ergeben. Die Tatsachenbehauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden. Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime nicht zu beachten. Selbst mit einem allgemeinen Hinweis in der Rechtsschrift auf eine Beilage oder mit der allgemeinen Erklärung, dass die eingereichten Akten als integrierender Bestandteil der Rechtsschrift gelten, wird der Behauptungslast grundsätzlich nicht Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 4C.351/2000 vom 20. Juli 2001 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 4C.304/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2). Die Substantiierungslast verlangt, dass die erforderlichen Tatsachenbehauptungen überdies konkret und bestimmt vorgebracht werden. Dabei bestimmt das materielle Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt inhaltlich zu substantiieren ist, damit er unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Die jeweiligen Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich damit einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei.
- 17 - Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt (in einem ersten Schritt), wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist. Tatsachenbehauptungen müssen immerhin so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese – um ihrer Substantiierungslast zu genügen – gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht (mehr) nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_438/2010 vom 15. November 2010 E. 3.4.2.1; je m.w.H.). Eine Partei kann sich mithin nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Durchführung eines solchen setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (Urteile des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 4P.241/2004 vom 22. März 2005 E. 4). 2.3. Editionsanträge / angebotene Beweismittel der Klägerin Vorab gilt es zudem Folgendes zu bemerken: Die Klägerin offeriert zu diversen Sachverhaltsfragen unter anderem die Zeugen- bzw. Parteiaussage von Organen der Klägerin und der Beklagten sowie von Verantwortlichen des C._____ Fonds. Gestützt auf die Ausführungen der Parteien ist nicht davon auszugehen, dass die Befragten im Rahmen einer Einvernahme von den in den Rechtsschriften vorgebrachten Positionen abweichen würden. Zudem ist die Strategie des C._____ Fonds in rechtlicher Hinsicht äusserst komplex. Dass hierzu gestützt auf das Erinnerungsvermögen verlässliche Ausführungen gemacht würden, ist nicht anzunehmen. Die bereits im Recht liegenden Beweismittel – insbesondere die detaillierte Beschreibung der Strategie des C._____ Fonds im Gutachten D._____ (vgl. Ziff. 4.4 hernach) – sind hinreichend, um über die vorliegenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zu befinden. Dasselbige gilt für die zahlreichen Editionsanträge hin-
- 18 sichtlich interner Dokumente der Beklagten sowie für die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA gestützt auf Art. 190 ZPO verlangten Auskünfte. Eine nähere Begründung dazu erfolgt nachfolgend dort, wo dies von Relevanz ist. 3. Hintergrund / Unbestrittener Sachverhalt: Investition in den C._____ Fonds 3.1. Der C._____ Fonds Der C._____ Fonds ist ein Spezialfonds in der Form einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht und wurde am tt.mm.2011 gegründet. Emissionstag des C._____ Fonds war der tt.mm.2011. Der Fonds besteht als "umbrella fund" aus verschiedenen Teilfonds. Vorliegend hat die Klägerin in den Teilfonds "C1._____ Fund" investiert. Zulässige Investoren sind ausschliesslich Investoren, die als "sachkundige Investoren" im Sinne des luxemburgischen Gesetzes vom 13. Februar 2007 betreffend spezialisierte Investmentfonds eingeordnet werden. Das Anlagevolumen des C._____ Fonds erreichte insgesamt ca. EUR 220 Mio. und wurde unter anderem über die Beklagte vertrieben (act. 1 Rz. 78 ff.; act. 9 Rz. 49 ff.; act. 3/31 S. 5). 3.2. Besprechung vom 18. März 2011 Am 18. März 2011 fand eine Besprechung zwischen Vertretern der Parteien in …, Portugal, statt. Vorgängig unterhielten weder die Klägerin noch Gesellschaften der G._____ Gruppe Geschäftsbeziehungen zur Beklagten. Anlässlich der Besprechung schlugen die Vertreter der Beklagten unter anderem eine Investition in den C._____ Fonds vor und erklärten anhand der Produktbeschreibung die Eigenschaften des C._____ Fonds. Die Produktbeschreibung (act. 3/14), welche eine jährliche Zielrendite von 12% in Aussicht stellte, wurde den Vertretern der Klägerin ausgehändigt. Schliesslich erwähnten Vertreter der Beklagten, dass Kunden der Beklagten bereits positive Erfahrungen mit ähnlichen Produkten gemacht hätten. Im Laufe der Produktvorstellung wiesen die Vertreter der Beklagten darauf hin, dass ein Gutachten zur Strukturierung des C._____ Fonds bestehe, welches für den Fall seiner Fehlerhaftigkeit versichert sei. Dabei handelte es sich um das
- 19 - Steuergutachten der Kanzlei D._____ (act. 19/5), das in der Besprechung jedoch weder namentlich genannt noch vorgelegt wurde (act. 1 Rz. 37 ff.; act. 9 Rz. 15 ff.; act. 18 Rz. 200 ff.; act. 26 Rz. 84). 3.3. Produktbeschreibung des C._____ Fonds (act. 3/14) Die Produktbeschreibung machte zur Strategie des C._____ Fonds folgende Angaben (S. 2): "- Investment in publicly listed blue-chip companies with high dividend yield - Short-term investment over dividend date (long stock) - Simultaneously hedged with short future position (market neutral hedge) - Take advantage of price inefficiencies due to dividend and corresponding taxation - Increased profit through leverage" Zu den Steuerrisiken wurde Folgendes festgehalten (S. 6): "The legal and tax treatment of investment funds as well as the applied strategies may change in a way which is unpredictable and beyond control. The success of certain investment strategies may depend on the realization of certain tax consequences. The non realization of such consequences may result in substantial risks - even the risk of total loss - for the investor. Among other things, the following risks have a tax background: Realization of claims for refund of withholding tax. Acknowledgement of right to claim dividends. Tax acknowledgement for set-off of profit and loss from trading, e.g. the investment in shares and the hedging transaction through derivatives." 3.4. Weitere Informationen über den C._____ Fonds Nach Analyse der Produktbeschreibung teilte die Klägerin der Beklagten mit E- Mail vom 22. März 2011 (act. 3/17) mit, dass ein Investment in die vorgeschlagene Anlage geprüft werde und stellte darin noch weitere Fragen zum C._____ Fonds. Gleichentags sandte die Beklagte der Klägerin weiteres Informationsmaterial über den C._____ Fonds zu, nämlich den Prospekt vom März 2011 (act. 3/15)
- 20 sowie das Termsheet vom Februar 2011 (act. 3/16; act. 1 Rz. 48 ff.; act. 9 Rz. 32 ff.). 3.5. Prospekt (act. 3/15) und Termsheet (act. 3/16) des C._____ Fonds Zusammengefasst sollten gemäss der im Prospekt beschriebenen Strategie die vom C._____ Fonds beauftragten US-Pensionsfonds das ihnen über Swap- Geschäfte zugeführte Kapital nutzen, um während des Dividendenausschüttungszeitraumes in Aktien börsennotierter Unternehmen zu investieren. Die Aktien sollten einschliesslich des damit verbundenen Dividendenanspruches erworben und kurze Zeit später wieder verkauft werden, wobei Gewinne aus Preisdifferenzen bei den Aktien- und Termingeschäften während des Dividendenausschüttungszeitraumes generiert werden sollten (Arbitragestrategie). Im Einzelnen wird im "… Prospect" vom März 2011 (in Englisch) das Anlageziel des Teilfonds "C1._____ Fund" unter Ziff. 2 wie folgt beschrieben (act. 3/15; nachfolgend übersetzt gemäss der deutschen Fassung vom September 2011; act. 3/31 S. 33 f.; [Hervorhebungen durch das Gericht]): Ziel der Anlagepolitik dieses Teilfonds ist die nachhaltige Wertsteigerung der von den Anlegern eingebrachten Anlagemittel durch die Anlage von bis zu I00% des Netto-Gesellschaftsvermögens nach dem Grundsatz der Risikomischung in Equity Performance Verträge (Swaps) mit USamerikanischen Pensionsfonds (Pensionsfonds). Die Anlagepolitik ist auf die Erreichung eines möglichst hohen und gleichmäßigen Wertzuwachses ausgerichtet. […] Der Teilfonds wird über die Swaps indirekt an möglichen Erträgen aus Referenztransaktionen partizipieren, indem er die sich aus der Durchführung der Referenztransaktionen für die Pensionsfonds ergebenen Risiken absichert. Bei den Referenztransaktionen handelt es sich um Arbitragegeschäfte in börsengehandelten Referenzaktien und Referenz-Future Verträgen, die Pensionsfonds erwerben bzw. verkaufen, um marktrisikoneutral von Bewertungsunterschieden zwischen den Referenzaktien und den Referenz-Future Verträgen zu profitieren. Namentlich nutzen die Pensionsfonds das ihnen über die Swaps zugeführte Kapital, um während des Dividendenausschüttungszeitraums kurzfristig in Aktien von börsennotierten Unternehmen zu investieren. Die Aktien werden einschließlich des
- 21 damit verbundenen Dividendenanspruchs erworben und kurzfristig danach wieder verkauft. Dabei machen sich die Pensionsfonds damit verbundene Marktineffizienzen zu Nutze und verfolgen die Anlagestrategie, Gewinne aus Preisdifferenzen bei Aktien- und Termingeschäften zu generieren, die sich im Zuge von Abschlägen um den Dividendenzahlungstag ergeben. Kursrisiken der börsengehandelten Aktien werden von den Pensionsfonds stets durch den gleichzeitigen Erwerb von börsengehandelten Short Futures über die erworbenen Aktien vollständig und marktneutral abgesichert, so dass weder zwischenzeitliche Börsenkursgewinne noch Börsenkursverluste der jeweils erworbenen Werte Auswirkungen auf die Pensionsfonds haben. Diese Anlagestrategie setzt überdies voraus, dass die Pensionsfonds eine bevorzugte Behandlung nach den für diese einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen erhalten. Im Termsheet vom Februar 2011 (act. 3/16) ist eine verkürzte, aber dem Prospekt entsprechende Beschreibung des Anlageziels des C._____ Teilfonds wiedergegeben. Im Prospekt wird auf das Erstattungsrisiko von Quellensteuern [präziser: Kapitalertragsteuern, die der Quellenbesteuerung unterliegen] wie folgt hingewiesen (act. 3/15 S. 31 f.; act. 3/31 S: 35 f.; [Hervorhebungen durch das Gericht]): Der Erfolg des Teilfonds hängt vornehmlich von den Zahlungen ab, die der Teilfonds nach den Swaps von den Pensionsfonds erhält. Diese wiederum hängen von dem Erfolg der Referenztransaktionen der Pensionsfonds ab. Der Erfolg der Pensionsfonds und damit indirekt des Teilfonds hängt vornehmlich davon ab, dass die Marktineffizienzen (Preisdifferenzen an den einschlägigen Märkten, auf denen die Aktiengeschäfte und die Termingeschäfte getätigt werden) weiterhin bestehen bleiben. Da es sich dabei um verhältnismäßig geringe Ineffizienzen handelt, können sich die dadurch bedingten Handelschancen beispielsweise durch Veränderungen des Marktumfelds, rechtliche und/oder steuerliche Rechtsanpassungen, Änderungen des Kreditmarktes und Veränderungen der Handelsmöglichkeiten sehr kurzfristig einebnen. Der Anleger muss deswegen damit rechnen, dass ihm Kosten durch die Beteiligung am Teilfonds entstehen, obgleich sich die Handelsstrategie im Nachhinein nicht verwirklichen lässt. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Arbitragestrategie der Pensionsfonds und damit mittelbar des Teilfonds, die sich auf bestimmte rechtliche (einschließlich steuerliche) Gegebenheiten und Verfahren stützt, erfolgreich umgesetzt werden kann; es handelt sich um eine ver-
- 22 hältnismäßig junge Anlagestrategie, so dass sowohl in tatsächlicher wie auch in (steuer)rechtlicher Hinsicht kaum oder keine Erfahrungswerte vorliegen. Insbesondere stützen sich die Referenztransaktionen auf die rechtliche Annahme, dass die Pensionsfonds Dividenden ohne oder mit einem verminderten Quellensteuerabzug beziehen können. Je nach Quellenstaat müssen die Pensionsfonds eine Erstattung von zunächst einbehaltener und abgeführter Quellensteuer im Quellenstaat beantragen. Daraus können sich Erstattungsrisiken ergeben, die zu Lasten der Pensionsfonds und damit indirekt über die Swaps zu Lasten des Teilfonds gehen. Das kann dazu führen, dass die Pensionsfonds keine oder zeitlich extrem verzögerte Zahlungen unter den Swaps an den Teilfonds leisten müssen. Im Extremfall kann dies zu einem Totalverlust des unter dem jeweiligen Swap eingesetzten Kapitals führen. 3.6. Zeichnung der Aktien des C._____ Fonds Nachdem sich die Klägerin für ein Investment in den C._____ Fonds entschieden hatte, wurde ihr mit E-Mail vom 30. März 2011 eine Vorlage für ein Schreiben übermittelt, welches die Verpflichtung zur Zeichnung von Aktien des C._____ Fonds vorsah (act. 3/20). G1._____ unterzeichnete das Schreiben am 31. März 2011 und sandte dieses der Beklagten zu. Am 4. April 2011 wurden der Beklagten die unterzeichneten Kontoeröffnungsdokumente (act. 3/4) und das Formular "Nominee investments in private placements, private equity and hedge funds" übermittelt, in welcher die Klägerin bestätigte, über die Risiken in Fonds Bescheid zu wissen, insbesondere dass auch ein Totalverlust möglich sei (act. 3/23 Ziff. 4). Am 15. April 2011 überwies die Klägerin der Beklagten EUR 6'552'000.–, woraufhin 6'500 Aktien des C._____ Fonds zu einem Kurs von je EUR 1'000.– in das Depot der Klägerin eingebucht wurden. Für Kommissionen der Bank wurden EUR 42'250.– und für die eidgenössische Stempelsteuer EUR 9'750.– belastet, was die Beklagte auf der Abrechnung vom 18. April 2011 (act. 3/28) auswies. Am 19. April 2011 sandten Vertreter der Klägerin der Beklagten das unterzeichnete "Subscription Form" (act. 3/29) zu, welches eine Zeichnung der Aktien direkt beim Fonds vorsah, dem aber unbestrittenermassen keine Bedeutung zukommt, da die Klägerin die Aktien von der Beklagten erworben und nicht direkt beim C._____ Fonds gezeichnet hatte (act. 1 Rz. 58 ff. und 67; act. 9 Rz. 43 ff.).
- 23 - 3.7. Teilweise Rücknahme der Aktien des C._____ Fonds Da der Anlagehorizont auf sechs bis sieben Monate beschränkt war, erkundigte sich die Klägerin am 6. September 2011, wann der C._____ Fonds liquidiert und die Aktien ausbezahlt würden. Daraufhin wurde ihr von der Beklagten beschieden, dass der C._____ Fonds erst noch Steuergutschriften erhalten müsse und eine Rücknahme der Aktien erst stattfinden könne, sobald diese Gutschriften eingetroffen seien. Am 15. Dezember 2011 wurde die Klägerin von der Beklagten informiert, dass sich die Rücknahme der Aktien "as a result of an unpredictable change in the administration" verspäten würde. Am 29. Dezember 2011 übermittelte die Beklagte der Klägerin ein Schreiben des Verwaltungsrates des C._____ Fonds vom 15. Dezember 2011, worin mitgeteilt wurde, dass der C._____ Fonds 10% der Aktien zurücknehmen werde. Entsprechend wurden am 6. Januar 2012 650 Aktien zu einem Preis von je EUR 1'121.40 (insgesamt EUR 728'910.–) zurückgenommen. Seither wurden keine weiteren Rücknahmen vorgenommen bzw. Auszahlungen des C._____ Fonds an die Klägerin geleistet (act. 1 Rz. 68 ff; act. 9 Rz. 43 ff.). 3.8. Liquidation des C._____ Fonds Seit dem 19. März 2014 befindet sich der C._____ Fonds gestützt auf einen Beschluss des Verwaltungsrats in Liquidation, welche gegenwärtig noch nicht abgeschlossen ist (act. 1 Rz. 76; act. 9 Rz. 43 ff.). 4. Geschäftsmodell des C._____ Fonds 4.1. Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin bringt wie bereits erwähnt vor, der C._____ Fonds habe in Wirklichkeit auf einem (mutmasslich) illegalen Cum-Ex-Geschäftsmodell beruht, bei dem der deutsche Staat Kapitalertragsteuern erstatte, die zuvor gar nicht abgeführt worden seien (act. 1 Rz. 43, 51, 55, 84 f., 91 ff. und 168; act. 18 Rz. 17, 45 ff., 60, 90, 106 und 119). Überdies stellt die Klägerin die Behauptung auf, der C._____ Fonds habe ein illegales Cum-Ex-Geschäftsmodell verfolgt, indem er nur einmal abgeführte Kapitalertragsteuern doppelt oder mehrfach zurückverlangt habe
- 24 - (act. 18 Rz. 18, 205 und 245). Sodann handle es sich bei den US-Pensionsfonds um Scheinkonstrukte, welche von den Initiatoren des C._____ Fonds – den deutschen Rechtsanwälten Dr. I._____ und Dr. H._____ – gesteuert worden seien (act.1 Rz. 45, 47, 55, 79 f., 85, 124 und 175; act. 18 Rz. 137) Die Beklagte bestreitet, dass der C._____ Fonds ein illegales Geschäftsmodell verfolgt habe, indem er einmal abgeführte Kapitalertragsteuern doppelt oder mehrfach zurückverlangt habe. Auch habe er nicht mit anderen Marktteilnehmern an solchen Machenschaften mitgewirkt. Weder eine Behörde noch ein Gericht hätten solches festgestellt. Soweit die Klägerin behaupte, das Geschäftsmodell des C._____ Fonds beruhe darauf, dass die Erstattung eines höheren als des tatsächlich abgeführten Betrages an Kapitalertragsteuern verlangt würde, sei die Behauptung unsubstantiiert, weil nicht dargelegt werde, wer wie agiert haben soll und welche Folgen worauf beruhen würden. Die US-Pensionsfonds seien überdies keine Scheinkonstrukte (act. 9 Rz. 52 ff., 62 f. und 69; act. 26 Rz. 6 und 33 ff.). Einig sind sich die Parteien darüber, dass Cum-Ex-Geschäftsmodelle um den Dividendenstichtag nicht generell als illegale Steuerumgehung einzustufen sind (act. 18 Rz. 17 und 98; act. 26 Rz. 23 und 66). 4.2. Urteile des Landgerichts Bonn vom 15. Januar 2014 (act. 19/13a; act. 19/13b) 4.2.1. Parteistandpunkte Für ihre Behauptung, dass das Geschäftsmodell des C._____ Fonds auf der mehrfachen Rückerstattung von Kapitalertragsteuern beruhe, beruft sich die Klägerin zunächst auf zwei Urteile des Landgerichts Bonn vom 15. Januar 2014. Die Klägerin macht geltend, dass das Landgericht Bonn über zwei Amtshaftungsklagen gegen das Bundeszentralamt für Steuern entschieden habe, weil sich das Bundeszentralamt geweigert habe, den beiden Klägern in diesem Verfahren – zwei US-Pensionsfonds des C._____ Fonds – Kapitalertragsteuern zu erstatten. Aus den Erwägungen des Landgerichts Bonn erhelle, dass das Geschäftsmodell
- 25 des C._____ Fonds mit grosser Wahrscheinlichkeit darauf beruhe, Kapitalertragsteuern doppelt und mehrfach vom deutschen Fiskus zurückzuverlangen (act. 1 Rz. 123 ff.; act. 18 Rz. 46 ff.). Dagegen bringt die Beklagte vor, die Amtshaftungsklagen der US-Pensionsfonds seien erfolgt, weil das Bundeszentralamt für Steuern nicht über ihre Erstattungsanträge entschieden habe. Die US-Pensionsfonds seien der Auffassung gewesen, das Bundeszentralamt erledige seine Aufgabe nicht beförderlich. Das Landgericht Bonn habe die Berechtigung der US-Pensionsfonds zur Erstattung der Kapitalertragsteuer oder die Legitimität des Geschäftsmodells des C._____ Fonds jedoch nicht prüfen müssen (act. 9 Rz. 69; act. 26 Rz. 38 ff.). 4.2.2. Erwägungen des Landgerichts Bonn 4.2.2.1. Parteien Das Landgericht Bonn führte zu den Klägern bzw. zu den US-Pensionsfonds aus, dass es sich um Trusts nach amerikanischem Recht handle, welche in den USA als Pensionsfonds anerkannt und dadurch gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland von der Dividendenbesteuerung befreit seien, vorausgesetzt, die Dividenden entstammten nicht einer gewerblichen Tätigkeit der Pensionsfonds. Gemäss Landgericht hätten die US- Pensionsfonds im Zeitraum vom 12. April 2011 bis zum 1. Juni 2011 über die Börse (in erheblichem Masse kreditfinanziert) Aktien verschiedener deutscher DAX Unternehmen im Volumen von jeweils über 6 Milliarden Euro erworben. Der Kauf habe jeweils kurz vor dem Datum der Hauptversammlung (Generalversammlung), an welcher der Beschluss über die Dividendenausschüttung erfolgt sei, stattgefunden. Kurz nach der Hauptversammlung hätten die Kläger die Aktienpakete wieder verkauft (act. 19/13a und 19/13b Rz. 4 ff.). Beklagte Partei war das deutsche Bundeszentralamt für Steuern. Unbestritten ist, dass die hängig gemachte Klage Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erstattung von Kapitalertragsteuern zum Gegenstand hatte.
- 26 - 4.2.2.2. System der Erhebung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden bei Börsengeschäften Zur Abwicklung von Börsengeschäften führte das Landgericht aus, dass sich die Aktien von grossen Unternehmen in Sammelverwahrung befänden, wodurch es möglich sei, dass die sachenrechtliche Erfüllung der über die Börse abgeschlossenen Kaufverträge nicht unmittelbar mit Kauf bzw. Verkauf der Aktien erfolge. Gemäss der Rechtslage im Jahr 2011 werde die Kapitalertragsteuer (nebst dem Solidaritätszuschlag) direkt von den Aktienunternehmen nach dem Prinzip der Quellenbesteuerung abgeführt. Die Abführung erfolge für die Aktionäre, da diese letztlich Schuldner der Kapitalertragsteuer seien. Die Depotbanken der Aktionäre bescheinigten daraufhin die Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Berechtigter der Dividende sei der wirtschaftliche Eigentümer der Aktie im Zeitpunkt der Beschlussfassung, was bei einem Verkauf "cum Dividende" kurz vor dem Dividendenstichtag der Käufer sei, auch wenn die Aktien sachenrechtlich erst nach dem Dividendenstichtag geliefert würden. Um die Dividendenzahlung an den Käufer als wirtschaftlichen Eigentümer sicherzustellen, erfolge im Rahmen der Sammelverwahrung ein Sperrvermerk, der die Auszahlung der Dividende an den bisherigen Eigentümer verhindere. Dieses System funktioniere allerdings nicht bei einem Leerverkauf kurz vor dem Dividendenstichtag, bei dem der Verkäufer die fraglichen Aktien nicht auch tatsächlich im Eigentum habe, weil der Verkäufer den Vertrag zwei Tage später ohne Dividendenbezugsrecht "ex Dividende" erfüllen könne. Zum Ausgleich sei der Verkäufer nach Börsenusanz verpflichtet, eine Dividendenausgleichszahlung in der Höhe der Nettodividende (Bruttodividende abzüglich Kapitalertragsteuer) zu leisten, welche die Depotbank dem Käufer gutschreibe. Die Depotbank sei nach der Rechtslage im Jahr 2011 auch verpflichtet gewesen, dem Käufer eine Bescheinigung über die Abfuhr der Kapitalertragsteuer auszustellen, dies obwohl die Depotbank nicht wissen konnte, ob der Bescheinigung eine tatsächliche Kapitalertragsteuerzahlung gegenüberstehe oder ob der Verkäufer leer verkauft habe. Dadurch sei es möglich gewesen, dass für die gleiche Aktie vom dividendenzahlenden Aktienunternehmen nur einmal Kapitalertragsteuer abgeführt worden sei und gleichzeitig mehrere Personen von ihren (ausländischen) Depotbanken Bescheinigungen über die Abfuhr von Kapitalertragsteuer erhalten
- 27 hätten. Bei einem Leerverkauf sei als Gläubiger eines etwaigen Kapitalertragsteuererstattungsanspruchs der Käufer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, auch dann, wenn die Aktie sachenrechtlich erst nach dem Dividendenstichtag geliefert werde, womit im Ergebnis im Fall von Leerverkäufen über ausländische Depotbanken die Gefahr bestehe, dass für dieselbe Aktie mehrere Kapitalertragsteuererstattungsansprüche geltend gemacht würden, denen nur eine einmalige Kapitalertragsteuerzahlung durch das Aktienunternehmen gegenüberstehe (act. 19/13a und 19/13b Rz. 11 ff.). 4.2.2.3. Keine Amtspflichtverletzung Das Landgericht Bonn wies die Amtshaftungsklagen schliesslich ab und erwog, dass keine schuldhafte Amtspflichtverletzung darin liege, dass die Beamten des Bundeszentralamts für Steuern umfangreiche Prüfungen vornehmen würden, ob den von den US-Pensionsfonds geltend gemachten Kapitalertragsteuererstattungsansprüchen tatsächliche Kapitalertragsteuerzahlungen gegenüberstünden. Vorwerfbar sei eine Rechtsanwendung nur, die gegen den klaren Wortlaut einer Bestimmung oder gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung verstosse. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil es an der höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage fehle, ob die Kapitalertragsteuererstattung bei Dividendenzahlungen die tatsächliche Entrichtung der Kapitalertragsteuer voraussetze. Es erachtete jedoch die Rechtsauffassung des Bundeszentralamts für Steuern, wonach Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs eine vorangegangene tatsächliche Steuerzahlung sei, als naheliegend. Die doppelte Erstattung einfach gezahlter Steuern widerspreche den Denkgesetzen der Logik. Weiter erwog es, dass die konkrete Möglichkeit des Vorliegens eines Investitionsvehikels für Anlegergelder zur Ausnutzung der Regelungsschwächen des deutschen Steuerrechts zur Dividendenbesteuerung bestehe, was eine nähere und genaue Prüfung rechtfertige (act. 19/13a und act. 19/13b Rz. 70 ff.).
- 28 - 4.2.3. Würdigung Es ist der Beklagten insofern zuzustimmen, als das Landgericht Bonn im Rahmen der eingereichten Amtshaftungsklagen die Berechtigung der US-Pensionsfonds zur Erstattung der Kapitalertragsteuer nicht zu prüfen hatte. Es nahm eine Beurteilung der von den US-Pensionsfonds gegenüber den Beamten des Bundeszentralamts für Steuern vorgeworfenen Amtspflichtverletzungen vor. In diesem Zusammenhang äusserte sich das Landgericht obiter dictum zur Rechtslage hinsichtlich der Rückerstattung von Kapitalertragsteuern, letztlich hatte es aber über das Geschäftsmodell des C._____ Fonds und die damit verbunden Rechtsfragen nicht zu befinden. Gemäss den Erwägungen des Landgerichts haben die US-Pensionsfonds in ihrer Klage aber offenbar ausführen lassen, dass bei Leerverkäufen nach der gesetzlichen Konzeption die Vervielfachung des wirtschaftlichen Eigentums an Aktien und damit das Risiko doppelter Kapitalertragsteuererstattungen hinzunehmen sei (act. 19/13a und act. 19/13b Rz. 42). Damit implizieren die US-Pensionsfonds jedoch zumindest die Möglichkeit, dass es zu einer mehrfachen Rückerstattung von Kapitalertragsteuern kommen kann. Dass hingegen sie, die US-Pensionsfonds bzw. der C._____ Fonds, mehrfach Kapitalertragsteuern zurückverlangen würden, lässt sich daraus nicht folgern. 4.3. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Dezember 2014 (act. 19/14) 4.3.1. Parteistandpunkte Die Klägerin bringt vor, dass ein Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Januar 2014 mit Berufung an das Oberlandesgericht Köln weitergezogen worden sei, welches die Berufung mit Urteil vom 11. Dezember 2014 "zurückgewiesen" (bzw. abgewiesen) habe. Vor dem Oberlandesgericht Köln sei nunmehr unbestritten geblieben, dass das Geschäftsmodell des C._____ Fonds darauf beruhe, Kapitalertragsteuern doppelt und mehrfach vom deutschen Fiskus zurückzuverlangen (act. 18 Rz. 53 ff.).
- 29 - Die Beklagte entgegnet, die klägerische Behauptung, es sei vor dem Oberlandesgericht Köln unbestritten geblieben, dass das Geschäftsmodell des C._____ Fonds darauf beruhe, Kapitalertragsteuern doppelt und mehrfach zurückzuverlangen, sei unsubstantiiert und unzutreffend (act. 26 Rz. 44 ff.). 4.3.2. Erwägungen des Oberlandesgerichts Köln Das Oberlandesgericht Köln hielt für fraglich, ob der US-Pensionsfonds als Kläger eine Erstattung der Kapitalertragsteuer letztlich erfolgreich geltend machen könne. Dazu führte es aus, dass es bei Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag hinsichtlich derselben Aktien zur Existenz von zwei Eigentümern kommen könne, nämlich zum Veräusserer als zivilrechtlicher und zum Erwerber als wirtschaftlicher Eigentümer. Während bei einem normalen Verkauf vor dem Dividendenstichtag der Veräusserer weder die Dividende noch eine Steuerbescheinigung erhalte, weil hinsichtlich der veräusserten Aktien ein Sperrvermerk in seinem Depot angebracht werde, gehe der Sperrvermerk beim Leerverkauf ins Leere, weil sich die Aktien nicht im Depotbestand des Veräusserers befänden. Als Leerverkauf werde die Marktpraxis bezeichnet, ein Finanzinstrument zu verkaufen, das zum Zeitpunkt der Transaktion nicht im Eigentum des Verkäufers stehe. Damit bekomme am Dividendenstichtag der Eigentümer, bei dem sich der Veräusserer die Aktien noch beschaffen müsse, sowohl die Nettodividende als auch die Steuerbescheinigung (für den Abzug der Kapitalertragsteuer). Gleichzeitig bekomme der Erwerber, der die Aktie cum Dividende erworben habe, einen Betrag in Höhe der Nettodividende (Dividendenausgleichszahlung) gutgeschrieben sowie ebenfalls eine Steuerbescheinigung. Da für ausländische Kreditinstitute keine Pflicht bestehe, auf der Dividendenausgleichszahlung Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen, habe dies dazu geführt, dass bei der Beteiligung eines ausländischen Kreditinstituts auf der Seite des Veräusserers sowohl der ursprüngliche Aktieninhaber als auch der Erwerber jeweils eine Bescheinigung über entrichtete Kapitalertragsteuer erhalten hätten, obwohl diese nur einmal abgeführt worden sei. Diese steuerrechtliche Problematik sei durch das "OGAW-IV-Umsetzungsgesetz" per 1. Januar 2012 beseitigt worden (act. 19/14 Rz. 48 ff.).
- 30 - Im Hinblick auf den Erstattungsanspruch des US-Pensionsfonds stelle sich diese dargestellte Problematik, da unstreitig sei, dass dieser die Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag gekauft und kurz danach wieder verkauft habe. Vorliegend sei es durchaus möglich, dass den streitgegenständlichen Wertpapiergeschäften solche Cum-Ex-Leerverkäufe unter Beteiligung einer ausländischen Depotbank zugrunde lägen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, dass das Bundeszentralamt für Steuern Ermittlungen durchgeführt habe, ob der US- Pensionsfonds als wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien anzusehen sei (act. 19/14 Rz. 57 ff.). Das Bundeszentralamt für Steuern sei auch berechtigt zu prüfen, ob eine zweite Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden sei. Vorliegend sei weiterhin unklar, ob der Leerverkäufer von seiner Depotbank zusätzlich mit dem auf die Dividendenkompensationszahlung entfallenden Steueranteil belastet worden sei oder nicht (act. 19/14 Rz. 54 f.). Da der US-Pensionsfonds auch nicht behaupte, dass eine zweite Kapitalertragsteuer tatsächlich abgeführt worden sei, seien insoweit entsprechende Ermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern zulässig (act. 19/14 Rz. 57). 4.3.3. Würdigung Das Oberlandesgericht Köln nahm im Rahmen seiner Beurteilung der Berufung gegen die abgewiesenen Amtshaftungsklagen ebenfalls keine Überprüfung des Geschäftsmodells des C._____ Fonds vor. Es hielt fest, dass das Bundeszentralamt für Steuern die Entscheidung über den Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuern einen komplexen Sachverhalt aufklären und höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen beantworten müsse (act. 19/14 Rz. 46), weshalb der Berufung gegen die Amtshaftungsklagen auch kein Erfolg beschieden war. Ob tatsächlich eine zweite Kapitalertragsteuer abgeführt wurde oder nicht, liess das Oberlandesgericht indes offen. Unter anderem aus dem Umstand, dass die US-Pensionsfonds die Abführung einer zweiten Kapitalertragsteuer nicht behauptet haben, schloss es auf die Zulässigkeit von entsprechenden Ermittlungen durch das Bundeszentralamt für Steuern (act. 19/14 Rz. 57). Entgegen der Klägerin
- 31 kann demzufolge aus dem Urteil nicht der Schluss gezogen werden, es sei unbestritten geblieben, dass Kapitalertragsteuern doppelt zurückverlangt werden. Das Oberlandesgericht äusserte sich zur Rechtslage hinsichtlich der Rückerstattung von Kapitalertragsteuern. Dabei wies es auf eine bestehende Regelungslücke im Erhebungssystem der Kapitalertragsteuern hin, welche bis Ende 2011 bestand. Es erwog, dass die Erstattungsansprüche der US-Pensionsfonds nach der Rechtslage im Jahr 2011 beurteilt werden müssten, wobei klärungsbedürftig sei, ob einem Erstattungsanspruch eine Absprache oder eine Nichtabführung einer zweiten Kapitalertragsteuer entgegenstehe (act. 19/14 Rz. 49). Selbst für den Fall, dass keine zweite Kapitalertragsteuer abgeführt worden sei, könne nicht eindeutig beantwortet werden, ob die Kapitalertragsteuer dem US-Pensionsfonds zu erstatten sei (act. 19/14 Rz. 54). Daraus erhellt, dass die Illegalität des Geschäftsmodells des C._____ Fonds mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln noch nicht feststeht. 4.4. Gutachten D._____ (act. 19/5) 4.4.1. Vorbemerkung Das 164 Seiten umfassende Gutachten von Dr. I._____ der Kanzlei D._____ befasst sich mit der steuerrechtlichen Beurteilung der Strategie des C._____ Teilfonds. Es wurde anlässlich der Besprechung in Portugal von der Beklagten (nicht namentlich) erwähnt (vgl. Ziff. 3.2 hiervor; act. 1 Rz. 37; act. 9 Rz. 22; act. 26 Rz. 84). Daraus ist zu schliessen, dass es der Beklagten zum Zeitpunkt der Besprechung auch vorlag. Gegenteiliges behauptet die Beklagte jedenfalls nicht. Anzumerken ist ferner, dass es sich nicht um ein gerichtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ZPO handelt. 4.4.2. Parteistandpunkte Die Klägerin bringt vor, aus dem Gutachten gehe hervor, dass eine mehrfache Erstattung der nur einmal bezahlten Kapitalertragsteuer angestrebt werde. Zudem habe der Gutachter das Risiko aufgrund einer abweichenden Auffassung der Fi-
- 32 nanzverwaltung erkannt, dass nur der tatsächliche Eigentümer und nicht der wirtschaftliche Eigentümer von Aktien zur Erstattung von Kapitalertragsteuern berechtigt sei (act. 18 Rz. 78 ff.). Die Beklagte entgegnet, im Gutachten werde mit keinem Wort erwähnt, dass eine mehrfache Erstattung der nur einmal bezahlten Steuer angestrebt werde. Im Gutachten werde auf die Auffassung der Finanzverwaltung hingewiesen, wonach im Falle von Absprachen zwischen Leerverkäufer und Käufer eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nicht in Betracht komme. Diese Auffassung werde vom Gutachter jedoch nicht geteilt. Ohnehin gehe der Gutachter davon aus, dass keine Absprachen über Leerverkäufe erfolgen würden (act. 26 Rz. 54 ff.). 4.4.3. Geschäftsstrategie des C._____ Fonds gemäss Gutachten Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der C._____ Fonds auf einer komplexen Struktur basiert. Auf eine detaillierte Darstellung kann mangels Relevanz verzichtet werden. Grob zusammengefasst beschreibt der Gutachter den C._____ Fonds wie folgt: Die vertraglichen Beziehungen zwischen den US-amerikanischen Pensionsfonds und dem C._____ (Teil-)fonds seien in einer Swap-Vereinbarung geregelt (vgl. dazu act. 42/8a-b). Die US-Pensionsfonds würden sich als Limited Partners an einer Limited Partnership nach dem Recht von Gibraltar beteiligen (GLP). Über einen zwischengeschalteten Prime Broker werde vor der Hauptversammlung (bzw. Generalversammlung) ein Future-Kontrakt (Buy-Future bzw. Terminkauf) über den Kauf einer bestimmten Aktie eingegangen, welcher am Tag der Hauptversammlung oder einen Tag zuvor fällig werde, um die Aktien vor dem Dividendenstichtag "cum Dividende" zu erwerben. Entsprechend der rechtlichen Ausgestaltung des Buy-Future sei der Vertrag durch physische Lieferung der Aktien zu erfüllen. Die Hauptversammlung beschliesse sodann die Ausschüttung einer Dividende, von welcher das Aktienunternehmen die Kapitalertragsteuer (25% der Bruttodividende) plus Solidaritätszuschlag einbehalte und an das Finanzamt abführe. Die GLP erhalte als Gläubigerin der Kapitalerträge eine Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende. Die GLP verkaufe einige Tage nach der
- 33 - Hauptversammlung die Aktien wieder, nunmehr ohne Dividendenberechtigung (ex Dividende) und lasse ein Erstattungsverfahren der einbehaltenen Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag durchführen (act. 19/5 S. 6 ff., 117 und 120). Insoweit stellen die Ausführungen im Gutachten eine nähere Umschreibung der Angaben im Prospekt und in den Verkaufsunterlagen der Beklagten dar. 4.4.4. Steuerrechtliche Folgen Von Interesse sind vorliegend die steuerrechtlichen Ausführungen. Diesbezüglich lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die US-Pensionsfonds über die GLP im Zeitpunkt der Fälligkeit des Buy-Future am Tag der Hauptversammlung oder einen Tag zuvor wirtschaftliches aber noch kein zivilrechtliches Eigentum an den Aktien erwerben würden. Der zivilrechtliche Eigentumserwerb erfolge erst später am vierten Börsentag nach Fälligkeit des Buy-Futures mit der Umbuchung der Girosammelverwahrung. Die anlässlich der Dividendenausschüttung abgezogene Kapitalertragsteuer werde aus steuerrechtlicher Warte für Rechnung der an der GLP beteiligten US-Pensionsfonds einbehalten und abgeführt. Der Abzug der Kapitalertragsteuer erfolge "somit zu Lasten (auch) [Hervorhebung durch das Gericht] des wirtschaftlichen Eigentümers der Aktien" (act. 19/5 S. 74). Die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer (samt dem Solidaritätszuschlag) sei den US-Pensionsfonds gestützt auf §50d Abs. 1 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mir Art. 10 Abs. 3 lit. b des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den USA und Deutschland vom Bundeszentralamt für Steuern zurückzuerstatten. Dies stelle keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (Steuerumgehung) dar und die von den US-Pensionsfonds geltend gemachte Kapitalertragsteuererstattung sei auch nicht als "gesetzlich nicht vorgesehener" Steuervorteil zu werten (act. 19/5 S. 26 ff., 38, 52, 67 und 72 ff.). Ferner wird im Gutachten auf eine abweichende Auffassung der Finanzverwaltung verwiesen, wonach bei Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag die Kapitalertragsteuer nicht zu Lasten des Erwerbers und wirtschaftlichen Eigentümers einbehalten werde, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leerverkauf und Kauf bestehe (act. 19/5 S. 75). Diese Auffassung wird
- 34 auch im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. März 2011 wiedergegeben, welches die Klägerin in ihrer Noveneingabe eingereicht hat (act. 42/11). Der Gutachter lehnt die Auffassung der Finanzverwaltung ab und hält dagegen, dass das Gesetz allgemein und einschränkungslos davon ausgehe, "dass die Dividendenzahlung und damit auch der darauf entfallende Kapitalertragsteuereinbehalt stets (auch) dem wirtschaftlichen Eigentümer der jeweiligen Aktien an der ausschüttenden Gesellschaft zuzurechnen" sei (act. 19/5 S. 76). Vor dem Hintergrund der verfehlten Ansicht der Finanzverwaltung sei Vorsorge zu treffen, dass keine Absprachen über Leerverkäufe getroffen würden, um die Annahme eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zu vermeiden (act. 19/5 S. 77 f.). 4.4.5. Würdigung Die Strategie des C._____ Fonds basiert gemäss Gutachten unter anderem darauf, dass Aktien vor dem Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses (Dividendenbeschluss) der Hauptversammlung (Generalversammlung) "cum dividende" erworben und nach dem Dividendenstichtag "ex dividende" geliefert und unmittelbar nach Lieferung wieder weiterveräussert werden. Dies bezeichnet der Gutachter als "Dividenden Arbitrage Strategie um den Tag der Hauptversammlung", wobei durch die Ausnutzung von Marktineffizienzen ein Gewinn erzielt werden sollte (act. 19/5 S. 6 und 113). Diese Beschreibung stimmt auch mit den Angaben im Prospekt und in den Verkaufsunterlagen der Beklagten überein. Im Gutachten wird auf den Seiten 36 bis 110 vordergründig die Frage thematisiert, ob die US-Pensionsfonds des C._____ Fonds als wirtschaftliche, aber noch nicht als zivilrechtliche Eigentümer der Aktien, berechtigt sind, die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer erstatten zu lassen. Dies bejaht der Gutachter, da die US-Pensionsfonds aus steuerrechtlicher Sicht als Gläubiger der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer anzusehen seien. Die US- Pensionsfonds könnten demzufolge die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer erstatten lassen, was keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (Steuerumgehung) darstelle (act. 19/5 S. 112 ff.).
- 35 - Wenn nun ausgeführt wird, dass der Kapitalertragsteuereinbehalt stets auch dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sei (act. 19/5 S. 76), geht der Gutachter zumindest implizit davon aus, dass sich auch der zivilrechtliche Eigentümer die Kapitalertragsteuer erstatten lässt, womit es zu einer doppelten Erstattung von nur einmal einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer kommen kann. Darauf deuten auch die Überlegungen des Gutachters hin, wonach dem Gesetzgeber bekannt gewesen sei, dass in Konstellationen von Leerverkäufen eventuell ein höheres Dividendenvolumen bescheinigt und steuerlich berücksichtigt werde, als von der Aktiengesellschaft tatsächlich ausgeschüttet worden sei (act. 19/5 S. 114). Überdies hätte es der Begründung, dass keine Steuerumgehung vorliegt, nicht bedurft, wenn die Möglichkeit der doppelten Erstattung von nur einmal einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuern nicht bestünde. Aus dem Gutachten geht jedoch nicht hervor, dass der C._____ Fonds selbst Kapitalertragsteuern doppelt oder mehrfach zurückverlangen würde. 4.5. Replik des deutschen Bundesministeriums der Finanzen vom 11. März 2014 (act. 19/15) 4.5.1. Parteistandpunkte Die Klägerin bringt vor, aus der besagten Replik des deutschen Bundesministeriums der Finanzen vom 11. März 2014 lasse sich schlussfolgern, dass das Geschäftsmodell des C._____ Fonds darauf beruhe, mittels Cum-Ex-Trades um den Dividendenstichtag nur einmal abgeführte Kapitalertragsteuer mehrfach zurückzuverlangen (act. 18 Rz. 62). Die Beklagte bestreitet dies und hält dagegen, dass das Bundesministerium der Finanzen ohnehin nicht zuständig wäre, über die Frage der Legalität des Geschäftsmodells des C._____ Fonds ein Urteil zu fällen (act. 26 Rz. 51 f.). 4.5.2. Würdigung Die Replik betrifft einen Rechtsstreit zwischen der J._____ Beteiligungsgesellschaft gegen das Finanzamt Hamburg-… vor dem Bundesfinanzhof im Zusam-
- 36 menhang mit Cum-Ex-Geschäften. Das Bundesministerium äusserte sich nur beiläufig zum C._____ Fonds, indem es ausführte, dass die US-Pensionsfonds mittels Cum-Ex-Trades deutsche Aktien erwerben würden (act. 19/15 S. 6). Der C._____ Fonds war an diesem Verfahren indes nicht beteiligt und überdies stellt die Replik des Bundesministeriums der Finanzen eine Parteieingabe dar. Insofern lassen sich daraus auch keine näheren Schlüsse zum Geschäftsmodell des C._____ Fonds ziehen. 4.6. Schreiben des Verwaltungsrats des C._____ Fonds (act. 3/46) 4.6.1. Parteistandpunkte Die Klägerin behauptet, der Verwaltungsrat des C._____ Fonds bestätige mit seinem Schreiben vom 25. März 2014, dass der C._____ Fonds auf dem Geschäftsmodell des "Dividendenstrippings" beruhe (act. 3/46). Im Schreiben werde auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. März 2013 sowie auf einen Aufsatz von Prof. Dr. K._____ verwiesen, worin es um die Frage gehe, ob neben dem Verkäufer als tatsächlicher Eigentümer der Aktien auch der wirtschaftliche Eigentümer einen Anspruch auf Erstattung von nur einmal abgeführter Kapitalertragsteuer habe (act 18 Rz. 89 f.). Die Beklagte bestreitet die klägerischen Ausführungen und erachtet sie überdies als unsubstantiiert. Sie macht ferner geltend, dass ein "Dividendenstripping" nicht grundsätzlich etwas Illegales sei (act. 26 Rz. 66 ff.). 4.6.2. Würdigung Im Schreiben des Verwaltungsrats des C._____ Fonds wird der Begriff "Dividendenstripping" zwar erwähnt und es wird der Entscheid des Bundesfinanzhofs vom 6. März 2013 als Grundlage einer rechtlichen Beurteilung angeführt sowie auf einen Aufsatz von Prof. Dr. K._____ verwiesen (act. 3/46 S. 2). Genauere Angaben lassen sich dem Schreiben jedoch nicht entnehmen. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass der C._____ Fonds mehrfach Kapitalertragsteuern zurückverlangen würde.
- 37 - 4.7. Gutachten E._____ (act. 42/16) 4.7.1. Parteistandpunkte Die Klägerin behauptet, dass die Kanzlei E._____ am 4. März 2013 ein Gutachten für die Beklagte erstellt habe, welches zum Schluss gekommen sei, dass eine Steuererstattung an die US-Pensionsfonds eher unwahrscheinlich sei (act. 18 Rz. 91). Die Beklagte entgegnet, selbst wenn das Gutachten zu diesem Schluss gelangt wäre, könnte mit einer solchen Einschätzung die klägerische Behauptung, wonach das Cum-Ex-Geschäftsmodell des C._____ Fonds illegal sei, nicht bewiesen werden (act. 26 Rz. 69). 4.7.2. Zulässiges Novum Die Klägerin konnte das Gutachten anlässlich der ihr durch das Amtsgericht Köln gewährten Akteneinsicht am 1. März 2016 erhältlich machen (act. 1 Rz. 1 f.) und hat dieses unverzüglich vorgebracht, womit ein zulässiges Novum vorliegt (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). 4.7.3. Würdigung Das Gutachten E._____ kommt zwar zum Schluss, dass in Abweichung zum Gutachten D._____ das Vorliegen belastender Absprachen bei Leerverkäufen [bzw. ein wirtschaftlicher Zusammenhang vgl. Ziff. 4.4.4 hiervor] deutlich wahrscheinlicher bzw. eine Erstattung eher unwahrscheinlich sei (act. 42/16 Ziff. 8.19 S. 28). Es hält jedoch auch fest, dass noch keine "orientierende" Aussage des Bundesfinanzhofs vorliege und das Ergebnis eines allfälligen Prozesses offen sei (act. 42/16 Ziff. 10 S. 30). Ein nachträglich erstelltes Rechtsgutachten, welches zum Schluss gelangt, dass eine Erstattung der Kapitalertragsteuern an die US- Pensionsfonds unwahrscheinlich sei, vermag jedoch nicht zu beweisen, dass die Illegalität des C._____ Fonds bereits festgestanden hätte. Dass sowohl Sachverhalts- als auch Rechtsfragen bezüglich des C._____ Fonds strittig bzw. noch un-
- 38 geklärt sind, wird bereits durch die beiden Urteile des Landgerichts Bonn und durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln illustrativ aufgezeigt. Ferner verweist die Klägerin auf eine Stellungnahme von E._____, welche hinsichtlich eines von L._____ gegen die Klägerin angestrengten Prozesses erstellt wurde (act. 41 Rz. 36 ff.; act. 42/17). Daraus lassen sich jedoch keine weiteren Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren ableiten, insbesondere nicht hinsichtlich der nach Schweizer Recht zu beurteilenden Aufklärungspflichten. 4.8. Gutachten F._____ (act. 42/33) 4.8.1. Zulässiges Novum Die Klägerin konnte das Gutachten anlässlich der ihr durch das Amtsgericht Köln gewährten Akteneinsicht am 1. März 2016 erhältlich machen (act. 1 Rz. 1 f.) und hat dieses unverzüglich vorgebracht, womit ein zulässiges Novum vorliegt (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). 4.8.2. Würdigung Das Gutachten F._____ wurde erstellt, um das Gutachten D._____ zu beurteilen, insbesondere hinsichtlich der Erstattung der Kapitalertragsteuer an die US- Pensionsfonds. Das Gutachten bestätigt grds. die Darstellungen im Gutachten D._____ und geht ebenfalls davon aus, dass die US-Pensionsfonds wirtschaftliches Eigentum und damit Dividendeneinkünfte erzielt haben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Finanzgerichte eine andere Auffassung vertreten und deswegen die Ansprüche der US-Pensionsfonds versagen könnten, zumal die Frage der Erstattbarkeit von Kapitalertragsteuern im Zusammenhang mit Leerverkäufen kontrovers diskutiert werde (act. 42/33 S. 3). Ferner wird erläutert, falls der Leerverkäufer bekannt wäre, keine Erstattung möglich sein könnte, weil die Auffassung vertreten werden könnte, dass den US-Pensionsfonds nur die Nettodividende zugerechnet werden sollte (act. 42/33 S. 21). Daraus ist zu folgern, dass die Gutachter – selbst für den Fall von Absprachen zwischen US-Pensionsfonds und Leerverkäufern – eine Erstattung nicht ohne Weiteres ausschliessen. Damit
- 39 unterstützen sie letztlich die Auffassung des Gutachtens D._____ (vgl. Ziff. 4.4.3 ff. hiervor), auch wenn sie eine vorsichtigere Einschätzung abgeben. 4.9. Beschluss des Landgerichts Köln vom 16. Juli 2015 (act. 34/1) 4.9.1. Parteistandpunkte Die Klägerin behauptet, das Landgericht Köln habe mit Beschluss vom 16. Juli 2015 über eine Beschwerde von Dr. I._____ (Verfasser des Gutachtens D._____) gegen eine bei ihm stattgefundene Hausdurchsuchung entschieden. Das Landgericht Köln gehe von hinreichenden Anhaltspunkten dafür aus, dass das Geschäftsmodell des C._____ Fonds einzig auf der Erstattung von nicht abgeführten Kapitalertragsteuern beruhe (act. 33 Rz. 24 ff.). 4.9.2. Zulässiges Novum Neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden oder gefunden worden sind, sind zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden (Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 16. Juli 2015 ist nach Erstattung der Replik ergangen, womit es sich um ein echtes Novum handelt. Mit Schreiben vom 24. August 2015 erhielt der klägerische Rechtsvertreter Kenntnis vom Beschluss des Landgerichts Köln (act. 33 Rz. 19; act. 34/2). Mit ihrer Eingabe vom 3. September 2015 hat die Klägerin dieses Novum ohne Verzug vorgebracht. 4.9.3. Erwägungen des Landgerichts Köln Aus dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 16. Juli 2015 geht hervor, dass gegen Dr. I._____ wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen und des Betrugs ermittelt wird. Dabei geht es um den Vorwurf, er habe länderübergreifend organisiert im Anschluss an Cum-Ex-Aktienkäufe nicht gerechtfertigte Steuervorteile erstrebt (act. 34/1 Rz. 1 ff.). Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass Dr. I._____ seine Beschwerde gegen die bei ihm durchgeführte
- 40 - Hausdurchsuchung damit begründete, dass die US-Pensionsfonds einen Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuern gehabt hätten (act. 34/1 Rz. 5). Das Landgericht Köln erwog, das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen sei im Sinne eines Anfangsverdachts zweifelhaft. Eine Zurechnung der Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer auf Grund der Annahme einer doppelten Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums widerspreche dem Gesetz. Zusammenfassend bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass über die US- Pensionsfonds Cum-Ex-Geschäfte getätigt worden seien, um damit dem C._____ Fonds die Erstattung nicht abgeführter Kapitalertragsteuern zuteil werden zu lassen. Auch bestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den US- Pensionsfonds um Scheingesellschaften handle, die lediglich formal eingeschaltet wurden, um den Investoren des C._____ Fonds Abkommensvorteile zu sichern, die ihnen sonst nicht zugestanden hätten (act. 34/1 Rz. 14, 20 und 34). 4.9.4. Würdigung Aus dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 16. Juli 2015 geht hervor, dass Dr. I._____ mit der seinem Gutachten zugrunde liegenden Argumentation, wonach die Kapitalertragsteuer aus steuerrechtlicher Sicht als zugunsten der US- Pensionsfonds einbehalten und abgeführt gelte, gegen die bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung Beschwerde führte. Das Landgericht hatte letztlich die durchgeführte Hausdurchsuchung im Hinblick auf das Bestehen eines Anfangsverdachts zu beurteilen und nicht über die Erstattungsanträge des C._____ Fonds zu befinden, es äusserte sich in diesem Zusammenhang jedoch deutlich gegen die von Dr. I._____ vertretene Rechtsauffassung (act. 34/1 Rz. 20). 4.10. Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 6. Februar 2015 (act. 42/12) 4.10.1. Zulässige Noven Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 6. Februar 2015 (act. 42/12) sowie das entsprechende Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Köln vom 15. Juli 2015 (act. 42/13) standen der Klägerin erst seit dem 1. März 2016 zur Einsicht offen, nachdem ein von der Klägerin gestelltes Akteneinsichtsgesuch
- 41 vom Amtsgericht Köln gutgeheissen wurde (act. 41 Rz. 1 und 35). Somit handelt es sich um zulässige Noven, die unverzüglich vorgebracht wurden. 4.10.2. Würdigung Die Klägerin bringt vor, aus der Verfügung gehe hervor, dass die Initiatoren des C._____ Fonds beabsichtigt hätten, sich ungerechtfertigt Kapitalertragsteuern vom deutschen Fiskus zurückerstatten zu lassen (act. 41 Rz. 30). In der Verfügung wird im Wesentlichen die bereits im Gutachten D._____ beschriebene steuerrechtliche Strategie des C._____ Fonds wiedergegeben, insofern können daraus keine diesbezüglich weitergehenden Erkenntnisse abgeleitet werden (vgl. Ziff. 4.4.3 f. hiervor; act. 42/12; act. 42/13 S. 2 ff.). Zwar wirft die Staatsanwaltschaft den beschuldigten Initiatoren des C._____ Fonds vor, dass sie bewusst verschwiegen hätten, dass es sich bei den zugrunde liegenden Wertpapiergeschäften um Cum-Ex-Geschäfte handle, bei denen zuvor keine Steuern an den deutschen Fiskus abgeführt worden bzw. dass die US-Pensionsfonds nicht die tatsächlich Nutzungsberechtigten seien. Inwiefern sich einzelne Beteiligte des C._____ Fonds bei der Geltendmachung der Erstattungsanträge der US- Pensionsfonds strafbar gemacht haben bzw. ob der Umstand, dass die Steuererstattungen indirekt dem C._____ Fonds zukommen sollten, hätte offengelegt werden müssen, ist für den vorliegenden Fall jedoch nicht von Relevanz (vgl. Ziff. 6.3 hernach). Überdies wird im Prospekt aufgeführt, dass die steuerlichen Vorteile den US-Pensionsfonds zukommen sollten und nicht dem C._____ Fonds selbst (vgl. Ziff. 3.5 hiervor). 4.11. Fazit Soweit die Klägerin behauptet, der C._____ Fonds habe in Wirklichkeit auf einem (mutmasslich) illegalen Cum-Ex-Geschäftsmodell beruht, gilt Folgendes: Ein wesentlicher Aspekt des Geschäftsmodells des C._____ Fonds basiert auf der steuerrechtlichen Rechtsfrage, ob die Kapitalertragsteuer auf den Dividenden den US- Pensionsfonds als wirtschaftliche – aber noch nicht als zivilrechtliche – Eigentümer als einbehalten und abgeführt zuzurechnen ist. Das Gutachten von Dr. I._____ stellt eine rechtliche Argumentation für eine solche Zurechnung zu-
- 42 gunsten der US-Pensionsfonds – und damit für das Bestehen eines steuerrechtlichen Erstattungsanspruchs – dar. Im Gutachten wird dabei implizit von der Möglichkeit ausgegangen, dass auch die zivilrechtlichen Eigentümer, zu welchen die Klägerin keine substantiierten Behauptungen vorbringt, Erstattungsanträge stellen, womit eine doppelte Erstattung von nur einmal einbehaltener und Kapitalertragsteuer zumindest in Kauf genommen wird. Unterstützt wird die Auffassung von Dr. I._____ im Wesentlichen vom Gutachten F._____. Das Gutachten E._____ äussert sich vorsichtiger und hält eine Erstattung für unwahrscheinlicher. Unbewiesen bleibt dagegen, dass der C._____ Fonds selbst Kapitalertragsteuern doppelt zurückverlangen würde. Ob allerdings Absprachen (im Sinne eines wirtschaftlichen Zusammenhangs) zwischen Leerverkäufern und den US- Pensionsfonds stattgefunden haben, kann offen bleiben, da alle drei Gutachten die Risiken für diesen Fall zwar unterschiedlich adressieren, eine Erstattung jedoch nicht für grundsätzlich ausgeschlossen halten. Mithin läge selbst im Fall, dass Absprachen vorliegen würden, noch ein spekulatives Element hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kapitalertragsteuern vor, was der Annahme eines Irrtums entgegenstünde (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 6.3 hernach). Zurzeit steht nicht fest, ob die US-Pensionsfonds mit ihren Erstattungsanträgen durchdringen werden. Es ist unbestritten, dass diesbezüglich noch keine Entscheide in der Sache vorliegen. Das Landgericht Bonn und das Oberlandesgericht Köln haben im Rahmen der Beurteilung der Amtshaftungsklagen Zweifel an der Argumentation der US-Pensionsfonds hinsichtlich der Zurechnung der Kapitalertragsteuern geäussert; das Landgericht Köln im Rahmen ihrer Beurteilung der Beschwerde gegen die durchgeführte Hausdurchsuchung zuletzt äusserst deutlich. Aus den Erwägungen dieser Gerichtsurteile und aus dem Gutachten geht jedenfalls klar hervor, dass der C._____ Fonds in steuerrechtlicher Hinsicht eine äusserst komplexe Struktur aufweist, welche im Bereich einer möglichen Steuerumgehung anzusiedeln ist. Wie die deutschen Gerichte dies letztlich beurteilen und ob die Erstattungsanträge als Steuerumgehung qualifiziert werden oder nicht, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falls jedoch nicht von Relevanz (vgl. Ziff. 6.3 hernach).
- 43 - Zur Frage, ob die US-Pensionsfonds des C._____ Fonds "Scheinkonstrukte" darstellen oder nicht, äusserte sich das Landgericht Bonn insoweit, als es die Möglichkeit des Vorliegens eines Investitionsvehikels für Anlegegelder zur Ausnutzung der Regelungsschwächen des deutschen Steuerrechts in Betracht zog. Auch das Landgericht Köln erwog, dass tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen von Scheingesellschaften bestehen. Diese Erwägungen sind jedoch obiter dictum erfolgt und vermögen die klägerische Behauptung noch nicht zu beweisen. Ob es sich bei den US-Pensionsfonds um "Scheinkonstrukte" im Sinne der klägerischen Behauptungen handelt, kann indes offen gelassen werden (vgl. Ziff. 6.3.1.3 hernach). 5. Kenntnis der Beklagten über das Geschäftsmodell des C._____ Fonds 5.1. Frühere Beteiligung der Beklagten an Cum-Ex-Geschäften 5.1.1. Parteistandpunkte Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bereits vor der streitgegenständlichen Investition an illegalen Cum-Ex-Geschäften mitgewirkt. So habe die Beklagte basierend auf einer strategischen Partnerschaft mit den deutschen Rechts- und Steueranwälten Dr. I._____ und Dr. H._____ illegale Cum-Ex-Geschäfte der M._____ GmbH (M._____) initiiert, die wie der C._____ Fonds auf der mehrfachen Erstattung nur einmal abgeführte Kapitalertragsteuern beruht hätten. Die N._____-Bank habe dafür ein Darlehen von EUR 500 Mio. gewährt. Am 3. Februar 2011 habe das Finanzamt … mit einem geänderten Steuerbescheid die an die M._____ geleistete Steuererstattung zurückverlangt. Im Entscheid werde die Beklagte als Initiatorin dieser Aktiengeschäfte erwähnt (act. 18 Rz. 24 ff.). Die Beklagte bestreitet nicht, dass Dr. H._____ und Dr. I._____ die Beklagte in bankenregulatorischen Fragen beraten und steueroptimierte Produkte und Transaktionen entwickelt hätten, welche in der Folge der Beklagten zum Vertrieb zur Verfügung gestellt worden seien. Es liege jedoch keine strategische Partnerschaft vor. Es sei in den Jahren 2010 und 2011 zwar eine vertiefte, partnerschaftliche Zusammenarbeit unter dem Projekt "…" in Betracht gezogen, letztlich aber nicht
- 44 umgesetzt worden. Unzutreffend sei, dass die Beklagte in das Cum-Ex- Anlagemodell der M._____ involviert gewesen sei. Die Beklagte habe vom Anlagemodell keine Kenntnis gehabt. Sie habe der M._____ lediglich einen Kontakt zur N._____-Bank vermittelt und dafür eine Zuführungsprovision erhalten. Entsprechend habe sie vom Entscheid des Finanzamts Wiesbaden II auch nichts gewusst. Die Rolle der Beklagte sei darin unrichtig festgehalten worden, wogegen sie sich mangels Parteistellung nicht habe wehren können. Die M._____ habe dies in der Erklärung vom 20. März 2015 richtiggestellt (act. 26 Rz. 16 ff.). 5.1.2. Würdigung Zwar erwähnte das Finanzamt Wiesbaden II in seinem Beschluss vom 3. Februar 2011 beiläufig, dass die Beklagte die fraglichen Aktiengeschäfte initiiert habe (act. 19/9 S. 3). Eine nähere Auseinandersetzung zur Rolle der Beklagten im Zusammenhang mit dem Anlagemodel der M._____ fand jedoch nicht statt. Die Beklagte war an diesem Verfahren vor dem Finanzamt Wiesbaden II unbestrittenermassen nicht beteili