Skip to content

Zürich Handelsgericht 20.02.2014 HG130140

20 febbraio 2014·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·6,384 parole·~32 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG130140-O U/ei

Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Ulrich Ritter, Dr. Felix Gerber und Daniel Marinello sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider

Urteil vom 20. Februar 2014

in Sachen

A._____ (Schweiz) AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ SA, Beklagte

betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag vom CHF 71'503.50 zuzüglich Verzugszinsen von 5% ab dem 1. März 2012 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 2. Es sei der Beklagten zu befehlen, der Klägerin das in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug "VW Golf Sportline 2.0d" (Objekt-Nr. …) auf erste Aufforderung hin herauszugeben, und zwar unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle. 3. Es sei für den Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2013 des Betreibungsamtes C._____ Nr. … der Rechtsvorschlag über den vollen Betrag von CHF 66'952.55 zzgl. Betreibungskosten von CHF 454.40 und Zins zu 5% ab dem 1. März 2012 zu beseitigen und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 1.1. Am 21. August 2013 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 23. August 2013 wurde ihr eine einmalige Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 7'300.– zu leisten. Überdies wurde der Klägerin aufgegeben, den Streitwert gemäss Rechtsbegehren 2 zu beziffern (act. 5). Nachdem sie sich mit Eingabe vom 6. September 2013 (act. 7) fristgerecht zum Streitwert geäussert und die Kaution innert Frist geleistet hatte (act. 8), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 eine einmalige Frist bis zum 3. Dezember 2013 angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen (act. 9). Nach unbenutztem Verstreichen dieser Frist wurde der Beklagten mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 in Anwendung von Art. 223 Abs.1 ZPO und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien eine einmalige Nachfrist bis zum 15. Januar 2014 zur Erstattung der Klageantwort angesetzt, mit dem Hinweis gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO, dass das Gericht bei Säumnis entweder – sollte die Angelegenheit spruchreif sein – einen Endentscheid treffen oder zur Hauptverhandlung vorladen werde (act. 12).

- 3 - Sowohl die Verfügung vom 1. Oktober 2013, als auch die Verfügung vom 9. Dezember 2013 wurden der Beklagten zugestellt (act. 10/2 und act. 13/2). 1.2. Die Beklagte hat bis heute keine Klageantwort eingereicht. Weil sie sich damit zu den Vorbringen der Klägerin nicht geäussert hat, gelten die Tataschenbehauptungen der Klägerin als unbestritten und können dem Entscheid zugrunde gelegt werden (LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 223 ZPO). Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb in Anwendung von Art. 223 Abs. 2 ZPO ein Endentscheid zu treffen ist. 2. Parteien / Gegenstand des Verfahrens 2.1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____. Sie ist vorwiegend im Bereich Finanzierung und Management von Firmenfahrzeugflotten tätig (act. 1 Rz. 2; act. 3/1). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ (act. 1 Rz. 3; act. 3/2). 2.2. Am 30. April 2008 schlossen die Parteien einen Rahmenvertrag ab, wonach die Klägerin ausgewählte Fahrzeuge erwirbt, um sie der Beklagten zu überlassen (act. 3/3). Ebenfalls am 30. April 2008 schlossen die Parteien einen Dienstleistungsvertrag ab (act. 3/4). Im Dienstleistungsvertrag werden die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen für eine unbestimmte Anzahl von Fahrzeugen festgelegt. Der Rahmenvertrag und der Dienstleistungsvertrag bilden die Grundlage für verschiedene Einzelverträge, welche die Parteien gestützt auf eine für jedes einzelne Fahrzeug kalkulierte Leasingofferte abgeschlossen haben. Der jeweilige Einzelvertrag enthält für das entsprechende Fahrzeug spezifische Vereinbarungen wie Fahrzeugdaten, Leasingdauer, Leasingbeginn, Leasingzins, die individualisierten Dienstleistungen und die vereinbarte Kilometerleistung. Die vorliegende Klage gründet mithin auf einem Vertragswerk bestehend aus Rahmenvertrag, Dienstleistungsvertrag und verschiedenen Einzelverträgen. Die Klägerin verlangt nunmehr gestützt auf den Rahmenvertrag die Zahlung ausstehender Leasingzinsen im Umfang von CHF 43'820.15, des Erfüllungsinteresses und einer zusätzlichen Entschädigungsposition aus

- 4 vorzeitiger Einzelvertragsauflösung betreffend das Fahrzeug "ALFA ROMEO" in der Höhe von CHF 20'569.45 bzw. CHF 1'541.61 sowie Ersatz für Reparaturaufwendungen für das Fahrzeug "ALFA ROMEO" in der Höhe von CHF 1'378.15 und Minderwertersatz für das Fahrzeug "VW GOLF" in der Höhe von CHF 4'194.15. Schliesslich fordert sie gestützt auf den Rahmenvertrag die Herausgabe des Fahrzeuges "VW GOLF Sportline". 3. Prozessuales 3.1. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist, und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; FREI/WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, ZPO, 2010, N. 13 zu Art. 223 ZPO, mit Hinweisen; ebenso WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 18 ff. zu Art. 223 ZPO).

- 5 - 3.2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 3.3. Gemäss unbestritten gebliebener klägerischer Darstellung enthält Ziff. 7 des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrages vom 30. April 2008 eine Gerichtsstandsvereinbarung, wonach die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz der Klägerin als Gerichtsstand anerkennen (act. 1 Rz. 4). Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Art. 406 ZPO sieht vor, dass sich die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Recht bestimmt, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat. Der Begriff der Gültigkeit umfasst das Zustandekommen, die Formgültigkeit und die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung (WILLISEGGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 406 ZPO). Der Rahmenvertrag datiert vom 30. April 2008, weshalb sich die Gültigkeit der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel nach dem damaligen Recht und somit nach dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 2000 (GestG) bestimmt. Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, können die Parteien für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen, wobei einer schriftlichen Vereinbarung Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, gleichgestellt sind (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 GestG). Die in Ziff. 7 des Rahmenvertrages der Parteien vom 30. April 2008 vereinbarte Gerichtsstandsklausel ist im Lichte der genannten inhaltlichen und formellen Voraussetzungen nicht zu beanstanden. Zwingende und teilzwingende Gerichtsstände sind nicht tangiert (Art. 2 und Art. 21 ff. GestG).

Die Klägerin macht vorliegend Ansprüche gestützt auf den Rahmenvertrag vom 30. April 2008 geltend. Somit ist die örtliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Klägerin, d.h. in D._____, und damit im Kanton Zürich gegeben, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten im Kanton Zürich zu bejahen ist (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts

- 6 ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. Das Handelsgericht ist somit für die vorliegende Klage örtlich und sachlich zuständig. 3.4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Dem Eintreten auf die Klage steht somit nichts entgegen, womit sie – im Nachfolgenden – materiell zu beurteilen ist. 4. Klägerische Sachdarstellung 4.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO e contrario), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.2. Die Parteien schlossen auf der Grundlage der bereits erwähnten Verträge (Rahmen- und Dienstleistungsvertrag vom 30. April 2008) mehrere Einzelverträge ab. Beim Abschluss jedes Einzelvertrages wurde der Beklagten – im Einklang mit Ziff. 3.2 des Rahmenvertrages vom 30. April 2008 – eine Leasing- und Dienstleistungsofferte mit der Kalkulation des Leasingzinses und der monatlichen Dienstleistungsrate als Bestellformular abgegeben. Das jeweilige Bestellformular wurde durch die Beklagte rechtsverbindlich unterzeichnet und bildet den Einzelvertrag (act. 1 Rz. 7 f. und Rz. 16). 4.3. Die Parteien schlossen unter anderem den Einzelvertrag vom 9. Juni 2008 über das Fahrzeug "ALFA ROMEO" ab (act. 3/5). Im Verlaufe der Geschäftsbeziehungen stellte die Klägerin vermehrt Zahlungsschwierigkeiten bei der Beklagten fest (act. 3/6). Am 30. September 2010 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass ihr das Fahrzeug "ALFA ROMEO" von einem ihrer Mitarbeiter entwendet worden sei (act. 3/7) und stellte die Zahlungen der Leasingzinsen und der Dienstleistungsraten für den "ALFA ROMEO" mit der Begründung ein, sie könne nicht mehr über das geleaste Fahrzeug verfügen. Die Klägerin bestand weiterhin auf die Bezahlung der Leasingzinsen und Dienstleistungsraten für den "ALFA ROMEO". Dabei verwies sie auf Ziff. 3.2 Abs. 3 des Rahmenvertrages, wonach Zahlungen auch dann geschuldet sind, wenn das Fahrzeug aus irgendwelchen Gründen nicht benützt werden kann. Die

- 7 - Klägerin stellte der Beklagten für den "ALFA ROMEO" eine Schlussrechnung bzw. Verkaufsrechnung in der Höhe von CHF 20'569.45 aus, wobei sich die Gesamtausstände mittlerweile auf CHF 53'867.– beliefen. Die Leasingzinsen für den "ALFA ROMEO" sowie auch die andern offenen Positionen blieben unbeglichen (act. 1 Rz. 8 f.). 4.4. Mit Schreiben vom 16. März 2011 setzte die Klägerin der Beklagten unter Androhung der Vertragskündigung eine letzte Frist, die Ausstände bis 13. Oktober 2010 [recte: 31. März 2011; vgl. act. 3/8] zu begleichen (act. 3/8). Daraufhin wurde durch die Beklagte eine grössere Zahlung geleistet. Angesichts einer Kapitalerhöhung sicherte die Beklagte der Klägerin am 25. Juli 2011 zu, die restlichen Ausstände ebenfalls zu begleichen. Die Verkaufsrechnung für den "ALFA ROMEO" in der Höhe von CHF 20'569.45 wurde von der Beklagten jedoch mit der Begründung bestritten, dass der "ALFA ROMEO" zwischenzeitlich in einer Alfa Romeo Garage in E._____ habe ausfindig gemacht werden können. Dieser sei vollkommen funktionstauglich, könne von der Klägerin dort abgeholt werden und stehe ihr zur freien Verfügung. Dies habe sie einem Mitarbeiter der Klägerin bereits mitgeteilt (act. 3/9). Der Klägerin war der Verbleib des Fahrzeuges bis zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt (act. 1 Rz. 9). 4.5. Die Klägerin setzte sich in der Folge mit der Alfa Romeo Garage in E._____ in Verbindung, um die Verwertung des Fahrzeuges einzuleiten, da sich das Fahrzeug noch immer in ihrem Eigentum befand. Am 8. September 2011 wurde das Fahrzeug über eine gängige elektronische Auktionsplattform zum Höchstpreisangebot von CHF 7'700.– verkauft (act. 3/12) und der Verkaufserlös der Beklagten gutgeschrieben. Des weiteren war die Rechnung Nr. … vom 30. August 2010 für Reparaturaufwendungen am Fahrzeug "ALFA ROMEO" im Betrag von CHF 1'378.15 (act. 3/13) noch offen, für welche keine Schadenmeldung vorlag und angesichts der ausstehenden Versicherungsprämien auch keine Versicherungsdeckung bestand. Der Beklagten wurde daraufhin eine neue Schlussrechnung ausgestellt. Die offenen Ausstände beliefen sich unter Berücksichtigung der Gutschrift aus dem Verkaufserlös auf gesamthaft CHF 42'870.16 (act. 1 Rz. 10 und Rz. 26).

- 8 - 4.6. Am 19. April 2012 mahnte die Klägerin einen Ausstand von insgesamt CHF 53'042.24 ab, welchen die Beklagte nicht beglich. Der Beklagten wurde mit E-Mail vom 30. April 2012 eine letzte Frist zur Zahlung sämtlicher Ausstände bis 14. Mai 2012 angesetzt unter der Androhung, dass im Falle der Nichtleistung sämtliche Einzelverträge über aktive Leasingfahrzeuge als per sofort aufgelöst gelten würden (act. 3/15). Nachdem weiterhin keine Zahlungseingänge durch die Beklagte zu verzeichnen waren, forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr die aktiven Fahrzeuge umgehend zu retournieren (act. 1 Rz. 11 f; act. 3/21). 4.7. Im Rahmen der darauf folgenden Korrespondenz zwischen den Parteien wurden die Rechnungen Nr. … betreffend Verkaufs- bzw. Schlussrechnung "ALFA ROMEO" (Erfüllungsinteresse), Nr. … betreffend Entschädigungsposition vorzeitige Vertragsauflösung "ALFA ROMEO", Nr. … betreffend Reparaturaufwendungen "ALFA ROMEO" sowie Nr. … betreffend Minderwertersatz "VW GOLF" im Gesamtbetrag von CHF 27'683.35 von der Beklagten bestritten. Am 16. Januar 2013 beliefen sich die Ausstände (unter Berücksichtigung der Gutschrift aus dem Verkaufserlös "ALFA ROMEO" von CHF 7'700.–) auf insgesamt CHF 65'691.64, wovon CHF 45'708.28 von der Beklagten nicht bestritten, aber dennoch nicht bezahlt wurden (act. 1 Rz. 13; act. 3/22). Die Rechnung Nr. … betreffend Minderwertersatz "VW GOLF" beruht auf dem SGS-Fahrzeugbericht, welcher einen Minderwert des Fahrzeuges in der Höhe von CHF 4'194.15 aufgrund übermässiger Abnutzung (vorab nicht versicherte Raucherschäden) des Fahrzeuges ausweist (act. 1 Rz. 14; act. 3/26- 27). 4.8. Am 15. Februar 2013 leitete die Klägerin die Betreibung über CHF 66'952.55 (Ausstände per 16. Januar 2013 zuzüglich Rechnung Nr. … über CHF 1'260.89; vgl. act. 3/24) samt Verzugszinsen von 5% ab dem 1. März 2012 (mittlerer Verfall) ein (act. 3/23). Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Bis heute erfolgte seitens der Beklagten keine Bezahlung der Ausstände (act. 1 Rz. 13 und Rz. 29; act. 3/24). 4.9. Zum jetzigen Zeitpunkt befindet sich noch ein Fahrzeug der Klägerin – der "VW GOLF Sportline" – im Besitz der Beklagten, welches bis dato trotz

- 9 vertraglicher Verpflichtung nicht an die Klägerin retourniert wurde (act. 1 Rz. 14 und Rz. 28; act. 3/28). 5. Ausstehende Leasingzinsen und Dienstleistungsraten 5.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin haben die Parteien im Rahmenvertrag in Bezug auf die Zahlungsverpflichtung bezüglich Leasingzinsen und Dienstleistungsraten was folgt vereinbart (act. 1 Rz. 16): Die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Leasingzinsen und der monatlichen Dienstleistungsraten beginnt mit Auslieferung/Übergabe/Abgabe des einzelnen Fahrzeuges an den von der Beklagten genannten Mitarbeiter. Die Beklagte hat die definitiven Leasingzinsen und die monatlichen Dienstleistungsraten jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen (Ziff. 3.2 Rahmenvertrag). 5.2. Die Klägerin macht mit Verweis auf den Kontoauszug der Beklagten per 20. August 2013 (act. 3/24) Leasingzinsen und Dienstleistungsraten für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen und Fahrzeuge in der Höhe von netto – d.h. unter Berücksichtigung diverser Gutschriften, insbesondere auch jener aus dem Verkaufserlös "ALFA ROMEO" in der Höhe von CHF 7'700.– (vgl. dazu nachstehend Ziff. 6.3.) – CHF 43'820.15 geltend (act. 1 Rz. 17 und Rz. 30). Wie dem Kontoauszug zu entnehmen ist, verlangt sie diesen Betrag für die Monate Juni 2011, September 2011 bis November 2011, Januar 2012 bis März 2012 sowie Mai 2012 bis August 2013. 5.3. Die Leistungspflicht der Beklagten, die geltend gemachten Ausstände sowie die Leistungserbringung durch die Klägerin blieben im vorliegenden Verfahren unbestritten, weshalb die Beklagte zur Bezahlung der ausstehenden Leasingzinsen und Dienstleistungsraten in der Höhe von CHF 43'820.15 zu verpflichten ist.

- 10 - 6. Erfüllungsinteresse und zusätzliche Entschädigungsposition aus vorzeitiger Vertragsauflösung des Einzelvertrages "ALFA ROMEO" 6.1. Unbestrittenermassen haben die Parteien in Bezug auf die Zulässigkeit und die Folgen vorzeitiger bzw. ausserordentlicher Vertragsauflösung Folgendes vereinbart (act. 1 Rz. 20 f.): Eine vorzeitige Vertragsauflösung eines einzelnen oder mehrerer Einzelverträge oder der gesamten gegenseitigen Vertragsbeziehungen ist – abgesehen von den der Klägerin im Verzugsfall der Beklagten zustehenden Möglichkeiten – nur in Absprache mit der Klägerin möglich. Die diesbezüglichen Abrechnungen umfassen zudem gemäss Dienstleistungsvertrag eine zusätzliche Entschädigungsposition für die vorzeitige Auflösung des Einzelvertrages. Die Entschädigungsposition für eine vorzeitige Vertragsauflösung berechnet sich nach Ziff. 3.3 des Dienstleistungsvertrages (Ziff. 4.1 Rahmenvertrag i.V.m. Ziff. 3.3 Dienstleistungsvertrag). Sofern die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, insbesondere wenn sie mit der Zahlung eines Leasingzinses bzw. einer monatlichen Dienstleistungsrate eines Einzelvertrages in Verzug geraten ist und trotz Ansetzung einer Frist von 14 Tagen mit Androhung der Verzugsfolgen nicht bezahlt, oder wenn die Beklagte ihre Vertragsverpflichtungen verletzt, ist die Klägerin in Ausübung des Wahlrechts gemäss Art. 107 OR berechtigt, entweder (a) unverzüglich sämtliche ausstehenden Leasingzinsen und monatlichen Dienstleistungsraten einzufordern, oder (b) lediglich den betreffenden Einzelvertrag oder aber die gesamten gegenseitigen Vertragsbeziehungen, d.h. sämtliche bestehenden Einzelverträge, mit sofortiger Wirkung aufzulösen und Schadenersatz zu verlangen, oder (c) unter Aufrechterhaltung des betreffenden Einzelvertrages auf die nachträgliche Leistung der Beklagten zu verzichten und Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens zu verlangen (Ziff. 4.2 Rahmenvertrag). Im Falle einer ausserordentlichen Vertragsauflösung, ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin das oder die Leasingfahrzeug(e) sofort zurückzugeben, sowie vollumfänglichen Ersatz des Schadens im Umfang des Erfüllungsinteresses der

- 11 - Klägerin zu leisten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt der Klägerin vorbehalten (Ziff. 4.4 Rahmenvertrag). 6.2. Es ist den Parteien unbenommen, die Folgen von Leistungsstörungen bzw. die Verzugsfolgen abweichend von den grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des OR geltenden Regeln nach Art. 107 OR zu vereinbaren. Es handelt sich dabei um dispositives Recht (WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 5. Aufl. 2011, N. 22 zu Art. 107 OR und N. 11 zu Art. 109 OR). Entsprechend sind die vorstehenden Bestimmungen des Rahmenvertrages nicht zu beanstanden. 6.3. Die Klägerin macht sinngemäss geltend, ihr sei aufgrund der vorzeitigen Vertragsauflösung des Einzelvertrages betreffend den "ALFA ROMEO" ein Schaden in der Höhe von CHF 20'569.45 abzüglich des durch sie realisierten Verkaufserlöses in der Höhe von CHF 7'700.– entstanden. Sie verlangt nunmehr, dass ihr die Beklagte das Erfüllungsinteresse im erwähnten Betrag ersetzt (act. 1 Rz. 22). Dies blieb im vorliegenden Verfahren seitens der Beklagten unbestritten. Entsprechend hat die Beklagte der Klägerin gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen den durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstandenen Schaden zu ersetzen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anrechnung des Verkaufserlöses seitens der Klägerin bereits an die ausstehenden Leasingzinsen bzw. Dienstleistungsraten erfolgt ist (vgl. dazu Ziff. 5.2. hiervor), ist die Beklagte somit zu verpflichten, der Klägerin CHF 20'569.45 zu bezahlen. 6.4. Darüber hinaus verlangt die Klägerin gestützt auf Ziff. 4.1 des Rahmenvertrages in Verbindung mit Ziff. 3.3 des Dienstleistungsvertrages CHF 1'541.61 als Entschädigungsposition zufolge vorzeitiger Vertragsauflösung (act. 1 Rz. 23). Die Leistungspflicht der Beklagten wie auch die Höhe dieser Entschädigungsposition blieben unbestritten. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin (abgerundet) CHF 1'541.60 zu bezahlen.

- 12 - 7. Reparaturaufwendungen für das Fahrzeug "ALFA ROMEO" / Minderwertersatz für das Fahrzeug "VW GOLF" 7.1. Unbestrittenermassen ist betreffend den von der Klägerin geltend gemachten Ersatz für Reparaturaufwendungen und den Minderwertersatz von folgendem Vertragsinhalt auszugehen (act. 1 Rz. 25): Gemäss Ziff. 3.5 des Rahmenvertrages haftet der Leasingkunde der Klägerin für den Schaden, welcher – gleichgültig, ob dies auf den Leasingkunden bzw. dessen Hilfsperson, auf Einwirkung Dritter, Zufall oder höher Gewalt zurückgeht – im Zusammenhang mit der Beschädigung oder einem Verlust des Leasingfahrzeuges entsteht und durch keine Versicherungsleistung gedeckt ist. Erhält die Klägerin auch nach Erstellung der Schlussrechnung eines Fahrzeugs noch eine Reparaturrechnung für Arbeiten oder Belastungen für Bezüge, die während der Leasingdauer ausgeführt wurden, werden diese an die Beklagte weiterverrechnet (Ziff. 5 Abs. 3 Rahmenvertrag). Demnach haftet die Beklagte der Klägerin gegenüber für alle erforderlichen Reparaturen und Instandstellungsarbeiten, die nicht auf normale Abnützung zurückzuführen oder zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit notwendig sind. Ebenso haftet die Beklagte für einen allfälligen Minderwert als Folge eines Unfalls oder Schadens, soweit dieser nicht durch die Versicherung vergütet wird (Ziff. 5 Abs. 4 Rahmenvertrag). 7.2. Der Klägerin sind nach ihrer unbestritten gebliebenen Darstellung durch die Behebung diverser Schäden am "ALFA ROMEO" Reparaturaufwendungen im Umfang von CHF 1'378.15 entstanden, für welche keine Versicherungsdeckung bestand, und zu deren Ersatz sich die Beklagte vertraglich verpflichtet hat (act. 1 Rz. 10 und Rz. 26). Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'378.15 zu bezahlen. 7.3. Weiter blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten, dass der "VW GOLF" bei dessen Entgegennahme mehrere Schadenspositionen (insbesondere nicht versicherte Raucherschäden) aufwies, woraus gemäss SGS-Fahrzeugzustandsbericht ein Minderwert von CHF 4'194.15 resultierte, welcher von der Beklagten

- 13 zu ersetzten ist (act. 1 Rz. 14 und Rz. 27). Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin CHF 4'194.15 zu bezahlen. 8. Herausgabe des Fahrzeuges "VW GOLF Sportline" 8.1. Unbestrittenermassen bleiben die Leasingfahrzeuge während der gesamten Vertragsdauer im Eigentum der Klägerin und sind ihr im Falle einer Vertragssauflösung umgehend zurückzugeben (Ziff. 3.7 und Ziff. 5 Abs. 1 Rahmenvertrag; act. 1 Rz. 19 und Rz. 28). 8.2. Mit E-Mail vom 30. April 2012 wurde der Beklagten – wie bereits erwähnt – eine letzte Frist bis 14. Mai 2012 angesetzt, um die damaligen Ausstände zu begleichen. Ihr wurde dabei angedroht, dass im Säumnisfall sämtliche Einzelverträge über aktive Leasingfahrzeuge als per sofort aufgelöst gelten würden. Die Zahlungen erfolgten nicht innert Frist. Entsprechend forderte die Klägerin die Beklagte auf, die aktiven Fahrzeuge umgehend zurückzugeben. Das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug "VW Golf Sportline" (Vertrags-Nr. …) befindet sich noch immer im Besitz der Beklagten. 8.3. Da die vorliegende Kündigung unter der Bedingung, dass die abgemahnten Ausstände nicht beglichen würden, ausgesprochen wurde, stellt sich die Frage nach ihrer Zulässigkeit. Eine Kündigung ist ein Gestaltungsrecht. Die Ausübung eines Gestaltungsrechts ist grundsätzlich bedingungsfeindlich. Bedingte Gestaltungsrechte sind ausnahmsweise zulässig, wenn trotz der Bedingung beim Erklärungsempfänger keine Unsicherheit über die Rechtslage entsteht, weil der Eintritt der Bedingung vom ihm abhängt (HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2012, N. 1300; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 9. Aufl. 2008, N. 3985). Der Eintritt der vorliegenden Bedingung stand im Machtbereich der Beklagten, weshalb die bedingte Kündigung der Klägerin zulässig ist. Sämtliche Einzelverträge über aktive Leasingfahrzeuge wurden damit spätestens mit Wirkung auf 15. Mai 2013 aufgelöst.

- 14 - 8.4. Entsprechend ist der Beklagten zu befehlen, der Klägerin das Fahrzeug "VW Golf Sportline 2.0d" (Objekt-Nr. …) auf erstes Verlangen herauszugeben. 8.5. Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO ordnet das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei im Endentscheid Vollstreckungsmassnahmen im Sinne von Art. 343 ZPO an. Da die Beklagte trotz Aufforderung der Klägerin, die aktiven Fahrzeuge und damit auch den "VW Golf Sportline 2.0d" umgehend zu retournieren, diesen noch immer nicht an die Klägerin zurückgegeben hat, ist die Herausgabeverpflichtung der Beklagten im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden. 9. Verzugszinsen 9.1. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5% pro Jahr zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). 9.2. Ziff. 3.2 des Rahmenvertrages enthält unbestrittenermassen eine Verfalltagsabrede in Bezug auf die Leasingzinsen und Dienstleistungsraten. Weiter wird darin stipuliert, dass bei verspäteter Leistung einer Zahlung, welche im Zusammenhang mit den unter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen Dienstleistungs- und Einzelverträgen resultiert, ohne weitere Mahnung Verzugszinsen geschuldet sind (act. 1 Rz. 16). Dies bedeutet, dass vorliegend ab Fälligkeit der geltend gemachten Forderungen durch die Beklagte Verzugszins zu leisten ist. 9.3. Die Klägerin verlangt Verzugszinsen von 5% ab 12. März 2012 (mittlerer Verfall) auf CHF 71'503.50. Die Zinshöhe blieb unbestritten. Aufgrund der aus dem Kontoauszug der Beklagten per 20. August 2013 (act. 3/24) hervorgehenden Fälligkeitsdaten, ist der mittlere Verfall auf den 24. Dezember 2011 festzusetzen. Antragsgemäss ist der Klägerin somit ein Zins von 5% auf CHF 71'503.50 seit 12. März 2012 zuzusprechen.

- 15 - 10. Ergebnis 10.1. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 71'503.50 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 71'503.50 seit 1. März 2012 zu bezahlen. 10.2. Demzufolge ist antragsgemäss auch der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2013) vollumfänglich zu beseitigen.

- 16 - 10.3. Die Parteien werden indes darauf hingewiesen, dass die Betreibungskosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bilden. Diese sind von Gesetztes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG), weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 68/04 vom 26. August 2004 E. 5.3.2; Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1; vgl. auch EMMEL, in: Basler Kommentar, SchKG I, N. 22 zu Art. 68 SchKG). 10.4. Der Beklagten ist überdies – unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle – zu befehlen, der Klägerin den "VW GOLF Sportline 2.0d" (Objekt-Nr. …) auf erstes Verlangen herauszugeben. 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). 11.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen nicht hinzugerechnet werden. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 ZPO). Bei objektiver Klagehäufung sind die Rechtsbegehren zu addieren (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Mit Eingabe vom 6. September 2013 bezifferte die Klägerin den Streitwert des Rechtsbegehens 2 aufgrund des verbleibende Verkehrswerts des

- 17 - "VW GOLF Sportline" mit CHF 8'000.–. Dies blieb unbestritten und erscheint nicht offensichtlich unrichtig. Vorliegend beträgt der Streitwert daher CHF 78'503.50. 11.3. Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 8'000.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund drei Viertel der Grundgebühr festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen. 11.4. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt rund CHF 9'600.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht bereits mit der Erarbeitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 71'503.50 zuzüglich Zinsen zu 5% seit 1. März 2012 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2013) wird vollumfänglich aufgehoben. 3. Der Beklagten wird – unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle – befohlen, der Klägerin den "VW GOLF Sportline 2.0d" (Objekt-Nr. …) auf erstes Verlangen herauszugeben. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–. 5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

- 18 - 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 9'600.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 78'503.50.

Zürich, 20. Februar 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzender:

Peter Helm Gerichtsschreiberin:

Susanna Schneider

Urteil vom 20. Februar 2014 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 1.1. Am 21. August 2013 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 23. August 2013 wurde ihr eine einmalige Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 7'300.– zu leisten. Über... 1.2. Die Beklagte hat bis heute keine Klageantwort eingereicht. Weil sie sich damit zu den Vorbringen der Klägerin nicht geäussert hat, gelten die Tataschenbehauptungen der Klägerin als unbestritten und können dem Entscheid zugrunde gelegt werden (Leu... 2. Parteien / Gegenstand des Verfahrens 2.1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____. Sie ist vorwiegend im Bereich Finanzierung und Management von Firmenfahrzeugflotten tätig (act. 1 Rz. 2; act. 3/1). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sit... 2.2. Am 30. April 2008 schlossen die Parteien einen Rahmenvertrag ab, wonach die Klägerin ausgewählte Fahrzeuge erwirbt, um sie der Beklagten zu überlassen (act. 3/3). Ebenfalls am 30. April 2008 schlossen die Parteien einen Dienstleistungsvertrag ab ... 3. Prozessuales 3.1. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht... 3.2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 3.3. Gemäss unbestritten gebliebener klägerischer Darstellung enthält Ziff. 7 des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrages vom 30. April 2008 eine Gerichtsstandsvereinbarung, wonach die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz der Klägeri... 3.4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Dem Eintreten auf die Klage steht somit nichts entgegen, womit sie – im Nachfolgenden – materiell zu beurteilen ist. 4. Klägerische Sachdarstellung 4.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO e contrario), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.2. Die Parteien schlossen auf der Grundlage der bereits erwähnten Verträge (Rahmen- und Dienstleistungsvertrag vom 30. April 2008) mehrere Einzelverträge ab. Beim Abschluss jedes Einzelvertrages wurde der Beklagten – im Einklang mit Ziff. 3.2 des Ra... 4.3. Die Parteien schlossen unter anderem den Einzelvertrag vom 9. Juni 2008 über das Fahrzeug "ALFA ROMEO" ab (act. 3/5). Im Verlaufe der Geschäftsbeziehungen stellte die Klägerin vermehrt Zahlungsschwierigkeiten bei der Beklagten fest (act. 3/6). Am... 4.4. Mit Schreiben vom 16. März 2011 setzte die Klägerin der Beklagten unter Androhung der Vertragskündigung eine letzte Frist, die Ausstände bis 13. Oktober 2010 [recte: 31. März 2011; vgl. act. 3/8] zu begleichen (act. 3/8). Daraufhin wurde durch di... 4.5. Die Klägerin setzte sich in der Folge mit der Alfa Romeo Garage in E._____ in Verbindung, um die Verwertung des Fahrzeuges einzuleiten, da sich das Fahrzeug noch immer in ihrem Eigentum befand. Am 8. September 2011 wurde das Fahrzeug über eine gä... 4.6. Am 19. April 2012 mahnte die Klägerin einen Ausstand von insgesamt CHF 53'042.24 ab, welchen die Beklagte nicht beglich. Der Beklagten wurde mit E-Mail vom 30. April 2012 eine letzte Frist zur Zahlung sämtlicher Ausstände bis 14. Mai 2012 angeset... 4.7. Im Rahmen der darauf folgenden Korrespondenz zwischen den Parteien wurden die Rechnungen Nr. … betreffend Verkaufs- bzw. Schlussrechnung "ALFA ROMEO" (Erfüllungsinteresse), Nr. … betreffend Entschädigungsposition vorzeitige Vertragsauflösung "ALF... 4.8. Am 15. Februar 2013 leitete die Klägerin die Betreibung über CHF 66'952.55 (Ausstände per 16. Januar 2013 zuzüglich Rechnung Nr. … über CHF 1'260.89; vgl. act. 3/24) samt Verzugszinsen von 5% ab dem 1. März 2012 (mittlerer Verfall) ein (act. 3/23... 4.9. Zum jetzigen Zeitpunkt befindet sich noch ein Fahrzeug der Klägerin – der "VW GOLF Sportline" – im Besitz der Beklagten, welches bis dato trotz vertraglicher Verpflichtung nicht an die Klägerin retourniert wurde (act. 1 Rz. 14 und Rz. 28; act. 3/... 5. Ausstehende Leasingzinsen und Dienstleistungsraten 5.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin haben die Parteien im Rahmenvertrag in Bezug auf die Zahlungsverpflichtung bezüglich Leasingzinsen und Dienstleistungsraten was folgt vereinbart (act. 1 Rz. 16): Die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Leasingzinsen und der monatlichen Dienstleistungsraten beginnt mit Auslieferung/Übergabe/Abgabe des einzelnen Fahrzeuges an den von der Beklagten genannten Mitarbeiter. Die Beklagte hat die definitiven Lea... 5.2. Die Klägerin macht mit Verweis auf den Kontoauszug der Beklagten per 20. August 2013 (act. 3/24) Leasingzinsen und Dienstleistungsraten für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen und Fahrzeuge in der Höhe von netto – d.h. unter Berücksichtigu... 5.3. Die Leistungspflicht der Beklagten, die geltend gemachten Ausstände sowie die Leistungserbringung durch die Klägerin blieben im vorliegenden Verfahren unbestritten, weshalb die Beklagte zur Bezahlung der ausstehenden Leasingzinsen und Dienstleist... 6. Erfüllungsinteresse und zusätzliche Entschädigungsposition aus vorzeitiger Vertragsauflösung des Einzelvertrages "ALFA ROMEO" 6.1. Unbestrittenermassen haben die Parteien in Bezug auf die Zulässigkeit und die Folgen vorzeitiger bzw. ausserordentlicher Vertragsauflösung Folgendes vereinbart (act. 1 Rz. 20 f.): Eine vorzeitige Vertragsauflösung eines einzelnen oder mehrerer Einzelverträge oder der gesamten gegenseitigen Vertragsbeziehungen ist – abgesehen von den der Klägerin im Verzugsfall der Beklagten zustehenden Möglichkeiten – nur in Absprache mit der K... Sofern die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, insbesondere wenn sie mit der Zahlung eines Leasingzinses bzw. einer monatlichen Dienstleistungsrate eines Einzelvertrages in Verzug geraten ist und trotz Ansetzung einer Frist von 14 Tag... Im Falle einer ausserordentlichen Vertragsauflösung, ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin das oder die Leasingfahrzeug(e) sofort zurückzugeben, sowie vollumfänglichen Ersatz des Schadens im Umfang des Erfüllungsinteresses der Klägerin zu leiste... 6.2. Es ist den Parteien unbenommen, die Folgen von Leistungsstörungen bzw. die Verzugsfolgen abweichend von den grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des OR geltenden Regeln nach Art. 107 OR zu vereinbaren. Es handelt sich dabei um dispositives R... 6.3. Die Klägerin macht sinngemäss geltend, ihr sei aufgrund der vorzeitigen Vertragsauflösung des Einzelvertrages betreffend den "ALFA ROMEO" ein Schaden in der Höhe von CHF 20'569.45 abzüglich des durch sie realisierten Verkaufserlöses in der Höhe v... 6.4. Darüber hinaus verlangt die Klägerin gestützt auf Ziff. 4.1 des Rahmenvertrages in Verbindung mit Ziff. 3.3 des Dienstleistungsvertrages CHF 1'541.61 als Entschädigungsposition zufolge vorzeitiger Vertragsauflösung (act. 1 Rz. 23). Die Leistungsp... 7. Reparaturaufwendungen für das Fahrzeug "ALFA ROMEO" / Minderwertersatz für das Fahrzeug "VW GOLF" 7.1. Unbestrittenermassen ist betreffend den von der Klägerin geltend gemachten Ersatz für Reparaturaufwendungen und den Minderwertersatz von folgendem Vertragsinhalt auszugehen (act. 1 Rz. 25): Gemäss Ziff. 3.5 des Rahmenvertrages haftet der Leasingkunde der Klägerin für den Schaden, welcher – gleichgültig, ob dies auf den Leasingkunden bzw. dessen Hilfsperson, auf Einwirkung Dritter, Zufall oder höher Gewalt zurückgeht – im Zusammenhang mit... 7.2. Der Klägerin sind nach ihrer unbestritten gebliebenen Darstellung durch die Behebung diverser Schäden am "ALFA ROMEO" Reparaturaufwendungen im Umfang von CHF 1'378.15 entstanden, für welche keine Versicherungsdeckung bestand, und zu deren Ersatz ... 7.3. Weiter blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten, dass der "VW GOLF" bei dessen Entgegennahme mehrere Schadenspositionen (insbesondere nicht versicherte Raucherschäden) aufwies, woraus gemäss SGS-Fahrzeugzustands-bericht ein Minderwert von CHF... 8. Herausgabe des Fahrzeuges "VW GOLF Sportline" 8.1. Unbestrittenermassen bleiben die Leasingfahrzeuge während der gesamten Vertragsdauer im Eigentum der Klägerin und sind ihr im Falle einer Vertragssauflösung umgehend zurückzugeben (Ziff. 3.7 und Ziff. 5 Abs. 1 Rahmenvertrag; act. 1 Rz. 19 und Rz.... 8.2. Mit E-Mail vom 30. April 2012 wurde der Beklagten – wie bereits erwähnt – eine letzte Frist bis 14. Mai 2012 angesetzt, um die damaligen Ausstände zu begleichen. Ihr wurde dabei angedroht, dass im Säumnisfall sämtliche Einzelverträge über aktive ... 8.3. Da die vorliegende Kündigung unter der Bedingung, dass die abgemahnten Ausstände nicht beglichen würden, ausgesprochen wurde, stellt sich die Frage nach ihrer Zulässigkeit. Eine Kündigung ist ein Gestaltungsrecht. Die Ausübung eines Gestaltungsre... 8.4. Entsprechend ist der Beklagten zu befehlen, der Klägerin das Fahrzeug "VW Golf Sportline 2.0d" (Objekt-Nr. …) auf erstes Verlangen herauszugeben. 8.5. Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO ordnet das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei im Endentscheid Vollstreckungsmassnahmen im Sinne von Art. 343 ZPO an. Da die Beklagte trotz Aufforderung der Klägerin, die aktiven Fahrzeuge und damit auch den "VW G... 9. Verzugszinsen 9.1. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 OR). Ist... 9.2. Ziff. 3.2 des Rahmenvertrages enthält unbestrittenermassen eine Verfalltagsabrede in Bezug auf die Leasingzinsen und Dienstleistungsraten. Weiter wird darin stipuliert, dass bei verspäteter Leistung einer Zahlung, welche im Zusammenhang mit den u... 9.3. Die Klägerin verlangt Verzugszinsen von 5% ab 12. März 2012 (mittlerer Verfall) auf CHF 71'503.50. Die Zinshöhe blieb unbestritten. Aufgrund der aus dem Kontoauszug der Beklagten per 20. August 2013 (act. 3/24) hervorgehenden Fälligkeitsdaten, is... 10. Ergebnis 10.1. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 71'503.50 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 71'503.50 seit 1. März 2012 zu bezahlen. 10.2. Demzufolge ist antragsgemäss auch der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2013) vollumfänglich zu beseitigen. 10.3. Die Parteien werden indes darauf hingewiesen, dass die Betreibungskosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bilden. Diese sind von Gesetztes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG), weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil ... 10.4. Der Beklagten ist überdies – unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle – zu befehlen, der Klägerin den "VW GOLF Sportline 2.0d" (Objekt-Nr. …) auf erstes Verlangen herauszugeben. 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). 11.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Se... Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen nicht hinzugerechnet werden. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen ode... 11.3. Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 8'000.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund drei Viertel der Grundgebühr festzusetzen und... 11.4. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt rund CHF 9'600.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht bereits mit der Erarbeitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflicht... Das Gericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 71'503.50 zuzüglich Zinsen zu 5% seit 1. März 2012 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2013) wird vollumfänglich aufgehoben. 3. Der Beklagten wird – unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle – befohlen, der Klägerin den "VW GOLF Sportline 2.0d" (Objekt-Nr. …) auf erstes Verlangen herauszugeben. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–. 5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 9'600.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

HG130140 — Zürich Handelsgericht 20.02.2014 HG130140 — Swissrulings