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Zürich Handelsgericht 01.11.2013 HG130117

1 novembre 2013·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·1,994 parole·~10 min·2

Riassunto

Urheberrecht

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG130117-O U/dz

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, und Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Prof. Dr. Othmar Strasser, Alexander Pfeifer und Markus Koch sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider

Beschluss vom 1. November 2013

in Sachen

1. A._____ Limited, 2. B._____, Kläger

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____

gegen

C._____, Beklagter

betreffend Urheberrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte die Urheberrechte am Film "D._____" an Kläger 2 abgetreten hat; 2. Es sei festzustellen, dass Klägerin 1 durch Vervielfältigung, Verbreitung, Zugänglichmachung und damit zusammenhängenden Handlungen in Bezug auf den Film "E._____" keine Urheberrechte des Beklagten in Bezug auf den Film "D._____" verletzt; 3. Es sei festzustellen, dass die Werkhinterlegung des Films "D._____" durch den Beklagten bei der F._____ rechtswidrig war; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 1.1. Am 8. Juli 2013 (Datum Poststempel) wurde hierorts die vorliegende Klage eingereicht (act. 1). Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 wurde den Parteien der Eingang der Klage bestätigt (Ziff. 1 der Verfügung) und den Klägern eine einmalige Frist bis 12. September 2013 angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von je CHF 3'000.00 zu leisten, unter Vorbehalt einer späteren Erhöhung des Kostenvorschusses und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Ziff. 7 der Verfügung). Ferner wurde den Anwälten der Kläger eine Nachfrist bis 22. August 2013 angesetzt, um rechtsgültig unterzeichnete Prozessvollmachten für die Kläger einzureichen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Klage nicht eingetreten werde (Ziff. 3 der Verfügung; act. 3). Mit Eingabe vom 22. August 2013 reichten die Rechtsanwälte X1._____ und X2._____ zwei Prozessvollmachten der Klägerin 1 ein und beantragten, ihnen sei eine allerletzte Nachfrist bis 8. September 2013 zu gewähren, um die Prozessvollmacht des Klägers 2 einzureichen (act. 5, 6A und 6B). Mit Verfügung vom 26. August 2013 wurde die gemäss Ziff. 3 der Verfügung vom 9. Juli 2013 zur Einreichung der rechtsgültig unterzeichneten Prozessvollmachten angesetzte Frist letztmals bis 9. September 2013 erstreckt (act. 8). Nachdem auch innert erstreckter Frist keine

- 3 - Prozessvollmacht des Klägers 2 eingereicht worden war, wurde den Rechtsanwälten X1._____ und X2._____ – in der Erwägung, dass auf die Klage des Klägers 2 nicht einzutreten sein werde – mit Verfügung vom 19. September 2013 eine einmalige Frist bis 14. Oktober 2013 angesetzt, um schriftlich zu den Kostenund Entschädigungsfolgen bezüglich der vom Kläger 2 erhobenen Klage Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen werde. Zudem wurden sie darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 108 ZPO eine Kostenauflage an die beiden Rechtsanwälte in Frage kommen könnte. Mit derselben Verfügung wurde der Klägerin 1 eine einmalige Nachfrist bis 14. Oktober 2013 angesetzt, um den Vorschuss von CHF 3'000.00 gemäss Ziff. 7 der Verfügung vom 9. Juli 2013 zu leisten, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde. Ferner wurde der Klägerin 1 – als alleinige im Prozess verbleibende Klägerin – eine einmalige Frist bis 14. Oktober 2013 angesetzt, um für die Gerichtskosten einen weiteren Vorschuss von CHF 3'000.00 zu leisten, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (act. 10). 1.2. Die Klägerin 1 hat innert der ihr angesetzten Nachfrist den gemäss Ziff. 7 der Verfügung vom 9. Juli 2013 zu leistenden Vorschuss nicht bezahlt. Die Rechtsanwälte X1._____ und X2._____ liessen sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bezüglich der von ihnen im Namen des Klägers 2 erhobenen Klage nicht vernehmen. 2. Nichteintreten auf die Klage der Klägerin 1 2.1. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Bei klagenden Streitgenossen legt das Gericht die Anteile am Prozesskostenvorschuss für die einzelnen Streitgenossen fest (SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 98 ZPO). Das Gericht setzt zur Leistung des Vorschusses eine Frist (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Jeder einfache Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den anderen Streitgenossen führen (Art. 71 Abs. 3 ZPO). Allfällige Säumnisfolgen

- 4 treffen nur den jeweiligen Streitgenossen (RUGGLE, in: Basler Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 34 zu Art. 71 ZPO). 2.2. Nachdem die Klägerin 1 auch innert der ihr angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss auf ihre Klage nicht einzutreten. Entsprechend kann eine Nachfristansetzung in Bezug auf den gemäss Verfügung vom 19. September 2013 durch die Klägerin 1 zu leistenden (weiteren) Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 unterbleiben. 3. Nichteintreten auf die Klage des Klägers 2 3.1. Im Falle einer Prozessvertretung ist mit der Klage eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. a ZPO). Reicht der Vertreter keine Vollmacht ein, ist ihm eine Nachfrist anzusetzen, um sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 132 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 3 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 43 zu Art. 221 ZPO). Unterbleibt die Verbesserung innert Nachfrist, ist auf die Klage nicht einzutreten (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 60 ZPO). 3.2. Die Rechtsanwälte X1._____ und X2._____ haben vorliegend im Namen des Klägers 2 eine Klage erhoben, ohne dieser eine Prozessvollmacht des Klägers 2 beizulegen. Eine solche haben sie auch nicht innert der ihnen angesetzten (und erstreckten) Nachfrist eingereicht. Somit ist androhungsgemäss auf die von ihnen im Namen des Klägers 2 erhobene Klage nicht einzutreten. Ferner sind sie als Vertreter des Klägers 2 aus dem Rubrum zu löschen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezah-

- 5 len, wer sie verursacht hat (Verursacherprinzip; Art. 108 ZPO). Damit können nicht nur die Prozessparteien, sondern auch Dritte zur Bezahlung von Prozesskosten verpflichtet werden. In diesem Sinne hat ein vollmachtloser Vertreter, welcher innert der ihm gemäss Art. 132 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 2 lit. a ZPO angesetzten Nachfrist keine Vollmacht nachreicht, den Vertretungsanschein gegen sich gelten zu lassen und die Kosten des Abschreibungsentscheides persönlich zu tragen (RÜEGG, in: Basler Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 106 ZPO und N. 2 zu Art. 108 ZPO; WILLISEGGER, a.a.O.; SCHMID, in: Oberhammer (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2010, N. 5 zu Art. 108 ZPO). 4.2. Ausgangsgemäss werden die Kläger grundsätzlich je zur Hälfte kostenpflichtig, wobei der auf die Klage des Klägers 2 entfallende Prozesskostenanteil – den obigen Ausführungen folgend – den vollmachtlosen Vertretern des Klägers 2, den Rechtsanwälten X1._____ und X2._____, je zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung, persönlich aufzuerlegen ist. 4.3. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). 4.4. Vorliegend wurde der Streitwert auf CHF 50'000.00 beziffert (act. 1 Rz. 10). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die ordentliche Gerichtsgebühr angemessen zu reduzieren und auf CHF 2'000.00 festzusetzen. 4.5. Dem Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil er keine verlangt hat (vgl. Art. 105 ZPO) und ihm zudem kein Prozessaufwand entstanden ist.

- 6 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Klage der Klägerin 1 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Klage des Klägers 2 wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.00. 4. Die Kosten werden zur einen Hälfte der Klägerin 1 und zur anderen Hälfte den Rechtsanwälten X1._____ und X2._____ – je zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung – persönlich auferlegt. 5. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin 1, den Beklagten sowie je mit separater Verfügung und für sie persönlich an Rechtsanwalt X1._____ und an Rechtsanwältin X2._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 50'000.00.

Zürich, 1. November 2013

Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Schneider

Beschluss vom 1. November 2013 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 1.1. Am 8. Juli 2013 (Datum Poststempel) wurde hierorts die vorliegende Klage eingereicht (act. 1). Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 wurde den Parteien der Eingang der Klage bestätigt (Ziff. 1 der Verfügung) und den Klägern eine einmalige Frist bis 12. ... 1.2. Die Klägerin 1 hat innert der ihr angesetzten Nachfrist den gemäss Ziff. 7 der Verfügung vom 9. Juli 2013 zu leistenden Vorschuss nicht bezahlt. Die Rechtsanwälte X1._____ und X2._____ liessen sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bezüglic... 2. Nichteintreten auf die Klage der Klägerin 1 2.1. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Bei klagenden Streitgenossen legt das Gericht die Anteile am Prozesskostenvorschuss für die einzelnen Streitgenossen ... 2.2. Nachdem die Klägerin 1 auch innert der ihr angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss auf ihre Klage nicht einzutreten. Entsprechend kann eine Nachfristansetzung in Bezug auf den gemäss Ve... 3. Nichteintreten auf die Klage des Klägers 2 3.1. Im Falle einer Prozessvertretung ist mit der Klage eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. a ZPO). Reicht der Vertreter keine Vollmacht ein, ist ihm eine Nachfrist anzusetzen, um sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 132 Abs. 1 un... 3.2. Die Rechtsanwälte X1._____ und X2._____ haben vorliegend im Namen des Klägers 2 eine Klage erhoben, ohne dieser eine Prozessvollmacht des Klägers 2 beizulegen. Eine solche haben sie auch nicht innert der ihnen angesetzten (und erstreckten) Nachfr... 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sind am Prozes... 4.2. Ausgangsgemäss werden die Kläger grundsätzlich je zur Hälfte kostenpflichtig, wobei der auf die Klage des Klägers 2 entfallende Prozesskostenanteil – den obigen Ausführungen folgend – den vollmachtlosen Vertretern des Klägers 2, den Rechtsanwälte... 4.3. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a Ge... 4.4. Vorliegend wurde der Streitwert auf CHF 50'000.00 beziffert (act. 1 Rz. 10). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die ordentliche Gerichtsgebühr angemessen zu reduzieren und auf CHF 2'000.00 festzusetzen. 4.5. Dem Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil er keine verlangt hat (vgl. Art. 105 ZPO) und ihm zudem kein Prozessaufwand entstanden ist. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Klage der Klägerin 1 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Klage des Klägers 2 wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.00. 4. Die Kosten werden zur einen Hälfte der Klägerin 1 und zur anderen Hälfte den Rechtsanwälten X1._____ und X2._____ – je zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung – persönlich auferlegt. 5. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin 1, den Beklagten sowie je mit separater Verfügung und für sie persönlich an Rechtsanwalt X1._____ und an Rechtsanwältin X2._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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