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Zürich Handelsgericht 21.10.2013 HG130031

21 ottobre 2013·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·2,896 parole·~14 min·2

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG130031-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Diego Brüesch, Thomas Huonder und Dr. h.c. Stephan Weber sowie die Gerichtsschreiberin Azra Hadziabdic

Urteil vom 21. Oktober 2013

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte

betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von USD 95'600.15, zuzüglich Verzugszins von 5% seit 7. Juni 2012 an die Klägerin zu bezahlen; 2. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit diesem Verfahren seien der Beklagten aufzuerlegen und die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin für die ihr in diesem Verfahren entstandenen Anwaltskosten angemessen zu entschädigen." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte Am 26. Februar 2013 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 wurde ihr unter Hinweis auf Art. 98 ZPO Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (Prot. S. 2 f.). Nachdem die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (act. 7), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 11. April 2013 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt. In derselben Verfügung wurde sie aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, ansonsten die Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden (Prot. S. 4 f.). Die Verfügung vom 11. April 2013 konnte der Beklagten am 24. Mai 2013 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden (act. 9B). Da die Beklagte die Klageantwort nicht innert Frist einreichte, wurde ihr am 3. September 2013 in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine einmalige, kurze Nachfrist angesetzt. Diese Nachfrist wurde mit der Androhung verbunden, bei Säumnis werde das Gericht entweder einen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen (Prot. S. 6). Die Mitteilung der Verfügung an die Beklagte erfolgte androhungsgemäss durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (act. 13). Nachdem sich die Beklagte auch innert der Nachfrist nicht hat vernehmen lassen, ist – da sich die Angelegenheit als spruchreif erweist – darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO).

- 3 - 2. Parteien/Sachverhalt 2.1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche den Handel mit Rohstoffen, insbesondere Metallen, bezweckt (act. 3/3). Bei der Beklagten handelt es sich um eine in … [Ort], Polen, domizilierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (act. 3/4). 2.2. Die Parteien schlossen am 22. März 2012 einen Vertrag, wonach die Klägerin der Beklagten 1037 MT Stahlbleche liefern soll. Den Vertragsgegenstand lieferte die Klägerin der Beklagten in mehreren Etappen im April und Mai 2012. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Bezahlung des noch ausstehenden Kaufpreises. 3. Prozessuales 3.1. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in er-

- 4 heblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 223 N 13, mit Hinweisen). 3.2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 3.3. Im Vertrag Nr. … vom 22. März 2012 wurde unter dem Titel "Governing Law" für Streitigkeiten im Zusammenhang damit die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich vereinbart (act. 3/2 S. 3). Die Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit ist im Lichte von Art. 23 Ziffer 1 des Lugano Übereinkommens nicht zu beanstanden. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. Das Handelsgericht ist somit für diese Klage örtlich und sachlich zuständig. 3.4. Dem Eintreten auf die Klage steht somit nichts entgegen, womit sie – im Nachfolgenden – materiell zu beurteilen ist. 4. Klägerische Sachverhaltsdarstellung 4.1. Am 22. März 2012 schlossen die Klägerin und die Beklagte den Vertrag Nr. … ("Vertrag"), in welchem sich die Klägerin verpflichtete, der Beklagten 1037 MT (+/- 10% total nach Wahl der Verkäuferin) erstklassige, neu produzierte, auf Rolle gewickelte Stahlbleche zu liefern. Als Kaufpreis wurden USD 670.–/MT vereinbart. Die Beklagte verpflichtete sich, 40% Vorauszahlung bis spätestens 28. März 2012 und vor Versendung der Stahlbleche zu leisten. Die zweite Tranche von 30% des Kaufpreises war zahlbar innert drei Tagen nach Erhalt der Notifikation der Versendung des ersten Bahnwagens, und die letzte Tranche von 30% innert drei Tagen nach Erhalt der Notifikation der Versendung der Hälfte der Stahlbleche. Die Beklagte leistete die vertraglich vorgesehene Vorauszahlung von USD 277'916.– im April 2012. 4.2. Zwischen dem 22. April und 27. Mai 2012 lieferte die Klägerin an die Beklagte Stahlbleche im Gewicht von total 1026,13 MT brutto bzw. 1023,095 MT netto zum Warenwert von total USD 685'473.65 durch den Versender der Kläge-

- 5 rin, C._____, … [Ort], Ukraine. Die Lieferung erfolgte per Eisenbahn in 31 Teillieferungen. Am 31. Mai 2012 stellte die Klägerin die Schlussrechnung über USD 685'473.65 aus. Abzüglich der bereits von der Beklagten geleisteten Vorauszahlung von USD 277'916.– verblieb ein von der Beklagten zu bezahlender Betrag von USD 407'557.65. 4.3. Die Beklagte beglich die ausstehenden Zahlungen nicht wie vertraglich vereinbart. Stattdessen leistete sie – und dies auch erst nach wiederholten Aufforderungen der Klägerin – Teilzahlungen, und zwar USD 39'887.– am 9. August 2012, USD 81'183.60 am 10. August 2012, USD 79'699.50 am 20. August 2012, USD 29'974.– am 4. September 2012 und USD 30'269.40 am 14. September 2012 (total USD 261'013.50). Von der ausstehenden Summe von USD 407'557.65 verblieb somit ein Restbetrag von USD 146'544.15. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 schlug die Beklagte die Bezahlung der ausstehenden Summe mit vier Teilzahlungen bis Ende November 2012 vor. Die Klägerin nahm diesen Abzahlungsvorschlag mit Schreiben vom 5. November 2012 an. Die Beklagte überwies der Klägerin am 11. November 2012 den Betrag von USD 30'970.– und am 26. November 2012 den Betrag von USD 19'974.–. Entsprechend beträgt die Schuld der Beklagten derzeit noch USD 95'600.15 (USD 146'544.15 minus USD 30'970.– minus USD 19'974.–). 4.4. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 gewährte die Klägerin der Beklagten eine letzte Zahlungsfrist bis 11. Januar 2013. Nachdem keine Zahlung der Restsumme von USD 95'600.15 eingegangen war, erhob die Klägerin die vorliegende Klage.

- 6 - 5. Rechtliche Erwägungen 5.1. Anwendbares Recht Auf Seite 3 des Vertrages haben die Parteien unter dem Titel "Governing Law" die Anwendbarkeit Schweizer Rechts auf den Vertrag vereinbart. Das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht sieht in Art. 2 Abs. 1 vor, dass der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des von den Parteien bezeichneten Landes untersteht. Im Bereich von internationalen Kaufverträgen sind in diesem Zusammenhang die Vorschriften des CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, genannt "Wiener Kaufrecht") zu beachten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG kommt dieses zur Anwendung, wenn das Kollisionsrecht des angerufenen Gerichts zur Geltung des Rechts eines Vertragsstaates führt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Parteien das Recht eines Vertragsstaates gewählt haben. Das Wiener Kaufrecht als Bestandteil des gewählten – vorliegend Schweizer – Rechts wird von der Rechtswahl erfasst (Brunner, Kommentar zum UN-Kaufrecht - CISG, Bern 2004, N 3 zu Art. 1 CISG). Beim vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Kaufvertrag, da nicht hervorgeht, dass die Klägerin selbst zur Herstellung der Stahlbleche verpflichtet war. Ohnehin werden auch Verträge über noch herzustellende und zu liefernde Ware (sog. Werklieferungsverträge) vom Anwendungsbereich des CISG erfasst (Art. 3 Abs. 1 CISG). Es liegt keiner der in Art. 2 f. CISG umschriebenen Ausnahmetatbestände vor, weshalb vorliegend das CISG anwendbar ist. 5.2. Kaufpreiszahlung und Verzugszins 5.2.1. Gemäss Art. 53 CISG ist der Käufer nach Massgabe des Vertrages verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen. Die Klägerin verlangt die Bezahlung des noch offenen Betrages von USD 95'600.15 und verweist dabei auf das Schreiben ihres Vertreters vom 28. Dezember 2012 an die Beklagte (act. 3/31). Diesem ist zu entnehmen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten die Begleichung der offenen Forderung von USD 95'458.20 geltend machte. Auch das beklagtische

- 7 - Schreiben an die Klägerin vom 16. Oktober 2012, in welchem jene die Bezahlung der ausstehenden Summe mit vier Teilzahlungsraten vorschlägt, nennt als den ausstehenden Betrag USD 146'402.20 und nicht – wie von der Klägerin in der Klageschrift ausgeführt – USD 146'544.15. Zieht man von den USD 146'402.20 die beiden letzten Zahlungen von USD 30'970.– und USD 19'974.– ab, ergibt sich der mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 geltend gemachte Betrag von USD 95'458.20. Die Klägerin errechnet den von ihr geltend gemachten Betrag von USD 146'544.15 und später von USD 95'600.15, indem sie die bisherigen Zahlungen der Beklagten vom gesamten Kaufpreis abzieht. Da die Belege über die erfolgten Zahlungen und deren Höhe nicht in den Akten sind, das klägerische Schreiben vom 28. Dezember 2012 eine Restforderung von USD 95'458.20 nennt und die Klägerin die Differenz zu dem von ihr eingeklagten Betrag von USD 95'600.15 nicht erklärt, ist ihr der ausgewiesene Betrag von USD 95'458.20 zuzusprechen. 5.2.2. Die Klägerin verlangt einen Verzugszins zu 5% seit 7. Juni 2012. Gemäss Art. 78 CISG entsteht die Zinspflicht, sobald die Forderung fällig ist (Brunner, a.a.O., N 2 zu Art. 78 CISG). Wenn die genaue Höhe des Kaufpreises für den Käufer noch nicht feststellbar ist, tritt die Fälligkeit nach Erhalt einer Rechnung und einer daran anschliessenden kurzen Frist zur Vornahme der erforderlichen Zahlungshandlungen ein (Brunner, a.a.O., N 2 zu Art. 59 CISG). Die Schlussrechnung der Klägerin erfolgte am 31. Mai 2012. Unter Berücksichtigung einer kurzen Zahlungsfrist ist der Klägerin ein Verzugszins ab 7. Juni 2012 zuzusprechen. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach dem nationalen Recht, das auf den Vertrag zur Anwendung kommt (Brunner, a.a.O., N 8 zu Art. 78 CISG). Wie ausgeführt, vereinbarten die Parteien im Rahmenvertrag die Anwendbarkeit von Schweizer Recht. Die Forderung ist daher zu 5% zu verzinsen (Art. 104 Abs. 1 OR). 5.2.3. Im Sinne vorstehender Ausführungen ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 95'458.20 zuzüglich 5% Zins seit 7. Juni 2012 zu bezahlen.

- 8 - 6. Prozesskosten 6.1. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht (BSK ZPO-Rüegg, Art. 91 N 3 ff.). Er beträgt nach Massgabe der bei Einreichung der Klageschrift geltenden Währungskurse CHF 88'834.50 [USD 95'600.15; Kurs USD 1 = CHF 0.92923 am 26. Februar 2013]. 6.2. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 ist die Gerichtsgebühr auf drei Viertel der Grundgebühr festzusetzen. Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Sutter/von Holzen, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N 30 zu Art. 95 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) ist der Klägerin eine um einen Drittel reduzierte Grundgebühr als Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 95'458.20 nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2012 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'300.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt, jedoch aus dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen, und es wird der Klägerin dafür der Rückgriff auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'800.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation des Dispositivs im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

- 9 - 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 88'834.50.

Zürich, 21. Oktober 2013

Handelsgericht des Kantons Zürich

Der Vizepräsident:

Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Azra Hadziabdic

Urteil vom 21. Oktober 2013 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte Am 26. Februar 2013 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 wurde ihr unter Hinweis auf Art. 98 ZPO Frist angesetzt, um einen Vorschuss ... 2. Parteien/Sachverhalt 2.1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche den Handel mit Rohstoffen, insbesondere Metallen, bezweckt (act. 3/3). Bei der Beklagten handelt es sich um eine in … [Ort], Polen, domizilierte Gesellschaft mit beschränkter Haf... 2.2. Die Parteien schlossen am 22. März 2012 einen Vertrag, wonach die Klägerin der Beklagten 1037 MT Stahlbleche liefern soll. Den Vertragsgegenstand lieferte die Klägerin der Beklagten in mehreren Etappen im April und Mai 2012. Mit der vorliegenden ... 3. Prozessuales 3.1. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht... 3.2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 3.3. Im Vertrag Nr. … vom 22. März 2012 wurde unter dem Titel "Governing Law" für Streitigkeiten im Zusammenhang damit die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich vereinbart (act. 3/2 S. 3). Die Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit is... 3.4. Dem Eintreten auf die Klage steht somit nichts entgegen, womit sie – im Nachfolgenden – materiell zu beurteilen ist. 4. Klägerische Sachverhaltsdarstellung 4.1. Am 22. März 2012 schlossen die Klägerin und die Beklagte den Vertrag Nr. … ("Vertrag"), in welchem sich die Klägerin verpflichtete, der Beklagten 1037 MT (+/- 10% total nach Wahl der Verkäuferin) erstklassige, neu produzierte, auf Rolle gewickelt... 4.2. Zwischen dem 22. April und 27. Mai 2012 lieferte die Klägerin an die Beklagte Stahlbleche im Gewicht von total 1026,13 MT brutto bzw. 1023,095 MT netto zum Warenwert von total USD 685'473.65 durch den Versender der Klägerin, C._____, … [Ort], Ukr... 4.3. Die Beklagte beglich die ausstehenden Zahlungen nicht wie vertraglich vereinbart. Stattdessen leistete sie – und dies auch erst nach wiederholten Aufforderungen der Klägerin – Teilzahlungen, und zwar USD 39'887.– am 9. August 2012, USD 81'183.60 ... 4.4. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 gewährte die Klägerin der Beklagten eine letzte Zahlungsfrist bis 11. Januar 2013. Nachdem keine Zahlung der Restsumme von USD 95'600.15 eingegangen war, erhob die Klägerin die vorliegende Klage. 5. Rechtliche Erwägungen 5.1. Anwendbares Recht Auf Seite 3 des Vertrages haben die Parteien unter dem Titel "Governing Law" die Anwendbarkeit Schweizer Rechts auf den Vertrag vereinbart. Das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körpe... 5.2. Kaufpreiszahlung und Verzugszins 5.2.1. Gemäss Art. 53 CISG ist der Käufer nach Massgabe des Vertrages verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen. Die Klägerin verlangt die Bezahlung des noch offenen Betrages von USD 95'600.15 und verweist dabei auf das Schreiben ihres Vertreters vom 28... 5.2.2. Die Klägerin verlangt einen Verzugszins zu 5% seit 7. Juni 2012. Gemäss Art. 78 CISG entsteht die Zinspflicht, sobald die Forderung fällig ist (Brunner, a.a.O., N 2 zu Art. 78 CISG). Wenn die genaue Höhe des Kaufpreises für den Käufer noch nich... 5.2.3. Im Sinne vorstehender Ausführungen ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 95'458.20 zuzüglich 5% Zins seit 7. Juni 2012 zu bezahlen. 6. Prozesskosten 6.1. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht (BSK ZPO-Rüegg, Art. 91 N 3 ff.). Er beträgt nach Massgabe der bei Einreichung der Klageschrift geltenden Währungskurse CHF 88'834.50 [USD 95'600.... 6.2. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 ist die Geri... Das Gericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 95'458.20 nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2012 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'300.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt, jedoch aus dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen, und es wird der Klägerin dafür der Rückgriff auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'800.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation des Dispositivs im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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