Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG120275-O U/dz
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, und Dr. George Daetwyler, die Handelsrichter Thomas Klein, Peter Leutenegger und Dr. Thomas Lörtscher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger
Urteil vom 9. September 2013
in Sachen
A._____ AG, (früher: A1._____ AG), Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, s.r.o., Beklagte
betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Gesamtbetrag von USD 1'518'784.05 zu bezahlen zuzüglich Zins von: - 5% seit 1. Juli 2012 auf USD 76'543.50, - 5% seit 22. Juli 2012 auf USD 360'037.70, - 5% seit 22. Juli 2012 auf USD 690'280.00 und - 5% seit 16. August 2012 auf USD 391'922.85. 2. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit diesem Verfahren seien der Beklagten aufzuerlegen und die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin für die ihr in diesem Verfahren entstandenen Anwaltskosten zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen zu entschädigen."
Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Die Klägerin ist eine Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Zweck besteht hauptsächlich im Handel mit Rohstoffen, insbesondere mit Metallen (act. 1 S. 4 Rz. 7; act. 3/4). Die Klägerin hiess zunächst "A1._____ AG"; seit dem tt. Juni 2013 führt sie die Firmenbezeichnung "A._____ AG" (act. 15). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach slowakischem Recht mit Sitz in … [Ort], Slowakei (act. 1 S. 5 Rz. 8; act. 3/5). b. Mit vorliegender Klage macht die Klägerin ausstehende Forderungen aus zwei Verträgen über Warenlieferungen, Contract T/15330 vom 22. Mai 2012 (act. 3/2) und Contract T/15338 vom 19. Juni 2012 (act. 3/3), in der Höhe von USD 1'518'784.05 zuzüglich Zins geltend (act. 1 S. 2, S. 4 ff. Rz. 7 ff. und S. 13 ff. Rz. 21 ff.).
- 3 - B. Prozessverlauf a. Am 24. Dezember 2012 (Datum Poststempel) machte die Klägerin vorliegende Klage anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 wurde ihr unter Hinweis auf Art. 98 ZPO Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten sowie festgehalten, die Klage werde der Beklagten nach Eingang des Vorschusses zugestellt (Prot. S. 2 f.; act. 4). Nach rechtzeitiger Leistung des Vorschusses (act. 6), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 29. Januar 2013 das Doppel der Klage zugestellt sowie Frist zur Klageantwort angesetzt, unter der Androhung, dass im Falle der Säumnis eine kurze Nachfrist im Sinne von Art. 223 Abs. 1 ZPO angesetzt werde, und weiter Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt, dies mit der Mitteilung, dass die Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgten, wenn diese Aufforderung nicht befolgt werde (Prot. S. 4 f.; act. 7). Diese Verfügung wurde der Beklagten am 27. März 2013 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (act. 8B). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 17. Juni 2013 in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO eine einmalige, kurze Nachfrist angesetzt. Diese Nachfristansetzung wurde mit der Androhung verbunden, bei Säumnis werde das Gericht entweder einen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen (Prot. S. 6; act. 9). Die Zustellung dieser Verfügung an die Beklagte erfolgte androhungsgemäss durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (act. 11). b. Nachdem die Beklagte auch innert der kurzen Nachfrist weder die Klageantwortschrift eingereicht, noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachgesucht hat, ist – da sich die Angelegenheit als spruchreif erweist – androhungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO).
- 4 - Erwägungen 1. Zuständigkeit 1.1. Die Parteien schlossen in den streitgegenständlichen Verträgen Contract T/15330 vom 22. Mai 2012 (act. 3/2) und Contract T/15338 vom 19. Juni 2012 (act. 3/3) folgende Gerichtsstandklausel: "Any dispute, controversy or claim arising out or in connection with this Contract, including its conclusion, binding effect, amendment, breach or termination, shall be settled by the Commercial Court of the Canton of Zurich, Switzerland.". 1.2. Die Klägerin hat ihren Sitz in Zürich, Schweiz; die Beklagte ist in der Slowakei domiziliert. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte grundsätzlich nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG), wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Als solcher kommt das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) in Betracht. Das LugÜ ist sachlich und zeitlich anwendbar, zumal es sich bei der Klage, welche nach Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Januar 2011 erhoben wurde, um eine Zivil- oder Handelssache handelt. Gemäss Art. 23 Abs. 1 LugÜ ist ein Gericht oder sind die Gerichte eines Staates zuständig, wenn die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates hat, schriftlich vereinbart haben, dass ein Gericht oder die Gerichte eines durch das LugÜ gebundenen Staates über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen. Juristische Personen haben für die Anwendung des LugÜ nach Art. 60 Abs. 1 lit. a ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmässiger Sitz befindet. Vorliegend haben beide Parteien ihren Sitz in einem Vertragsstaat. Die Gerichtsstandsklauseln wurden weiter im Rahmen der Verträge Contract T/15330 vom 22. Mai 2012 (act. 3/2) und Contract T/15338 vom 19. Juni 2012 (act. 3/3) schriftlich verfasst und betreffen eine aus diesen ent-
- 5 springende Rechtsstreitigkeit. Sodann besteht für diese Klagen keine ausschliessliche Zuständigkeit nach Art. 22 LugÜ. Demnach sind die Gerichte in Zürich örtlich zuständig. 1.3. Nachdem die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten betroffen ist, gegen den Entscheid bei einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.– die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und die Klägerin im schweizerischen Handelsregister (act. 3/4) sowie die Beklagte in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen ist (act. 3/5), mithin eine handelsrechtliche Streitigkeit vorliegt, ist das angerufene Handelsgericht auch in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). 2. Forderungen aus Verträgen betreffend Warenlieferungen 2.1. Die Darstellungen der Klägerin (act. 1) stimmen mit den von ihr eingereichten und zum Beweis offerierten Beweismitteln (act. 3/2-124) überein. Weil sich die Beklagte zu den Vorbringen der Klägerin nicht geäussert hat, gelten deren Tatsachenbehauptungen als unbestritten. Da an der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin weiter keine Zweifel bestehen, kann sie dem Entscheid zugrunde gelegt werden (LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUEN- BERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2010, N 5 zu Art. 223 ZPO; vgl. auch Art. 150 Abs. 1 und Art. 153 Abs. 2 ZPO). 2.1.1. Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 22. Mai 2012 den Vertrag Contract T/15330 (nachfolgend Vertrag 1), wonach sich die Klägerin zur Lieferung von 2500mt (+/- 10% pro Grösse und nach Wahl der Verkäuferin) erstklassige, neu produzierte, heiss auf Rolle gewickelte Stahlbleche mit Stahlgrad 08KP gemäss GOST 1050-88 zum Kaufpreis von USD 590.00/mt unter der Bedingung DAP UA/SK Grenze gemäss Incoterms 2010 verpflichtete. Die Beklagte verpflichtete sich, den Kaufpreis in drei Tranchen wie folgt zu bezahlen: 25% als Vorauszahlung bis zum 12. Juni 2012, 50% innert 3 Tagen seit Versendung des ersten Eisenbahnwagens, aber nicht vor dem 30. Juni 2012, 25% innert 3 Tagen seit Versendung des letzten Eisenbahnwagens (act. 1 S. 5 Rz. 9 f.; act. 3/2).
- 6 - Die Klägerin lieferte zwischen dem 19. Juni 2012 und dem 18. Juli 2012 total 2440.93mt Stahlbleche zum Warenwert von total USD 1'440'148.70 (2440.93 x USD 590.00) durch den Versender der Klägerin, C._____, … [Ort], Ukraine, an die Beklagte (act. 1 S. 6 Rz. 13; act. 3/9). Die Lieferung erfolgte in verschiedenen Teillieferungen per Eisenbahn (act. 1 S. 6 Rz. 14; act. 3/10-56). Am 22. Mai 2012 stellte die Klägerin eine provisorische Rechnung über die vertraglich vorgesehene Vorauszahlung von USD 368'750.00 aus, welche die Beklagte mit einigen Tagen Verspätung mittels zweier Teilzahlungen mit Valuta 13. und 18. Juni 2012 in der Höhe von USD 100'000.00 und USD 268'713.50 (USD 268'750.00 abzüglich Bankspesen) beglich (act. 1 S. 6 Rz. 12; act. 3/6-8). Am 21. Juni 2012 stellte die Klägerin erneut eine provisorische Rechnung über USD 737'500.00 aus (act. 1 S. 10 Rz. 15; act. 3/57). Nach erfolgter letzter Lieferung vom 18. Juli 2012 wurde die definitive Rechnung vom 25. Juli 2012 gestützt auf das effektive Gewicht der gelieferten Menge ausgestellt. Danach wurde gesamthaft Ware im Wert von USD 1'440'148.70 (2440.93 x USD 590.00/mt) an die Beklagte geliefert (act. 1 S. 10 Rz. 15; act. 3/9). Per Ausstelldatum der Rechnung vom 25. Juli 2012 hatte die Beklagte weitere Teilzahlungen über USD 251'963.50 mit Valuta 17. Juli 2012 und über USD 162'963.50 mit Valuta 23. Juli 2013 geleistet (act. 1 S. 10 Rz. 15; act. 3/58+59). In der definitiven Rechnung wurde fälschlicherweise der Bruttobetrag (inkl. Bankspesen von 4 x USD 36.50, welche von der Beklagten zu tragen sind; vgl. act. 3/58+59) in Höhe von USD 783'750.00 ausgewiesen, die Beklagte hatte indes USD 783'640.50 (USD 100'000.00 + USD 268'713.50 + USD 251'963.50 +USD 162'963.50) geleistet (act. 1 S. 11 Rz. 15). In der Folge leistete die Beklagte verspätet zwei weitere Teilzahlungen in Höhe von USD 99'963.50 mit Valuta 27. Juli 2012 und USD 119'963.50 mit Valuta 1. August 2012 (act. 1 S. 11 Rz. 15; act. 3/60+61). Unter Berücksichtigung dieser weiteren Teilzahlungen leistete die Beklagte total USD 1'003'567.50. Somit stehen ausgehend von USD 1'440'148.70 und abzüglich der geleisteten Teilzahlungen noch USD 436'581.20 aus (act. 1 S. 5 Rz. 11und S. 11 Rz. 16). Da die Beklagte seit dem 1. August 2012 keine weiteren Teilzahlungen mehr leistete, mahnte sie die Klägerin mit Schreiben vom 14. August 2012 und darauffol-
- 7 gender E-Mail vom 15. August 2012 zur Zahlung. Der in diesen und den nachfolgenden Schreiben ausgewiesene Betrag von USD 436'544.70 berücksichtigt fälschlicherweise die Bankspesen von USD 36.50. Nachdem daraufhin keine Zahlung der Beklagten folgte, mahnte sie die Klägerin erneut mit Schreiben vom 22. August 2012, bis spätestens 23. August 2012 Zahlung zu leisten unter Androhung von rechtlichen Schritten (act. 1 S. 11 f. Rz. 16 f.; act. 3/62-64). Mit E-Mail vom 23. August 2012 anerkannte die Beklagte die Schuld und versprach, die ausstehende Rechnung zu bezahlen "whenever available in very short period of time". Die Antwort der Klägerin folgte mit Schreiben vom 27. August 2012, womit sie die Beklagte nochmals aufforderte, den ausstehenden Kaufpreis unverzüglich unter Vorweisen einer Swift Kopie mit Valuta 28. August 2012 zu bezahlen (act. 1 S. 12 Rz. 18; act. 3/65+66). Nachdem auch auf diese Zahlungsaufforderung seitens der Beklagten keine Zahlung erfolgte, gewährte die Klägerin durch ihre rechtlichen Vertreter eine letztmalige Zahlungsfrist bis zum 14. September 2012. Es ging jedoch erneut keine Zahlung ein (act. 1 S. 12 Rz. 19; act. 3/67). Neben den erwähnten Schreiben und dem E-Mail-Kontakt stand die Klägerin in regelmässigem telefonischem Kontakt mit dem Vertreter der Beklagten, D._____, und dessen Assistenten, E._____ (act. 1 S. 12 Rz. 20). 2.1.2. Nebst dem Vertrag 1 schlossen die Klägerin und die Beklagte mit Datum vom 19. Juni 2012 den Vertrag Nr. T/15338 (nachfolgend Vertrag 2), womit sich die Klägerin zur Lieferung von 3500mt (+/- 10% pro Grösse und nach Wahl der Verkäuferin) erstklassige, neu produzierte, heiss auf Rolle gewickelte Stahlbleche mit Stahlgrad 08KP gemäss GOST 1050-88 zum Kaufpreis von USD 555.00/mt unter der Bedingung DAP UA/SK Grenze gemäss Incoterms 2010 verpflichtete. Die Beklagte verpflichtete sich, den Kaufpreis in drei Tranchen wie folgt zu bezahlen: 25% als Vorauszahlung bis zum 30. Juni 2012, 50% innert 3 Tagen seit Versendung des ersten Eisenbahnwagens, aber nicht vor dem 15. Juli 2012, 25% innert 3 Tagen seit Versendung des letzten Eisenbahnwagens (act. 1 S. 13 Rz. 22; act. 3/3). Zwischen dem 18. Juli 2012 und dem 12. August 2012 lieferte die Klägerin an die Beklagte total 2'824.67mt Stahlblech zum Warenwert von USD 1'567'691.85
- 8 - (2'824.67mt x USD 555.00) wiederum durch den Versender der Klägerin, C._____, … [Ort], Ukraine (act. 1 S. 13 Rz. 23; act. 3/124). Die Lieferung erfolgte in verschiedenen Teillieferungen per Eisenbahn (act. 1 S. 13 ff. Rz. 24; act. 3/68- 117). Am 21. Juni 2012 stellte die Klägerin der Beklagten die provisorisch errechnete Vorauszahlung in Höhe von USD 485'625.00 in Rechnung. Daraufhin überwies die Beklagte einen Betrag von USD 485'489.00 in vier Teilzahlungen mit Valuta 3. Juli 2012 über USD 63'973.50, mit Valuta 6. Juli 2012 über USD 115'963.50, mit Valuta 9. Juli 2012 über USD 124'963.50 und mit Valuta 12. Juli 2012 über USD 180'588.50 (act. 1 S. 18 Rz. 25; act. 3/118-122). Gestützt auf die definitive Rechnung vom 27. August 2012 über USD 1'567'691.85 beläuft sich die definitive Vorauszahlung auf USD 391'923.00 (25% x (2'824.67mt x USD 555.00/mt); act. 3/124). Mit der letzten Teilzahlung vom 12. Juli 2012 beglich die Beklagte die erste Vorauszahlung vollständig, wenn auch erneut mit einer Verspätung von zwölf Tagen. Die zweite fällige Teilzahlung in Höhe von USD 783'846.00 (50% x (2'824.67mt x USD 555.00/mt)) erfolgte bloss im Umfang von USD 93'566.00 (Restbetrag der überwiesenen Teilzahlungen, USD 485'489.00 - USD 391'923.00; act. 1 S. 18 Rz. 26; 3/124). Nachdem die Beklagte seit dem 12. Juli 2012 unter dem Vertrag 2 keine weitere Zahlung mehr leistete, mahnte sie die Klägerin zur Bezahlung der zweiten provisorisch errechneten Teilzahlung von USD 971'250.00. Aus reiner Kulanz bot sie der Beklagten an, sollte jene den gesamten ausstehenden Betrag nicht auf einmal begleichen können, einen Teilbetrag von USD 485'625.00 bis spätestens 16. August 2012 zu bezahlen (act. 1 S. 18 Rz. 27; act. 3/62; act. 3/123). Die Beklagte leistete auch auf diese Aufforderung hin keine weitere Zahlung. Nachdem die Klägerin auch den ihr von der Beklagten mit E-Mail vom 16. August 2012 versprochenen Zahlungsplan nicht erhielt, forderte sie die Beklagte mit Schreiben vom 22. August 2012 nochmals auf, einen solchen für die zweite Teilzahlung bis 23. August 2012 zu erstellen. Am 27. August 2012 stellte die Klägerin die definitive Rechnung aus und forderte mit Schreiben gleichen Datums den ausstehenden Restkaufpreis von insgesamt USD 1'082'202.85, d.h. USD 1'567'691.85 abzüglich
- 9 - USD 485'489.00, unter Androhung rechtlicher Schritte bei Ausbleiben der Zahlung. Der in der definitiven Rechnung anstelle von USD 1'082'202.85 aufgeführte Betrag von USD 1'082'202.85 berücksichtigt fälschlicherweise die provisorisch errechnete erste Anzahlung von USD 485'625.00, statt den effektiv erhaltenen Gesamtbetrag der ersten Anzahlung von USD 485'489.00 (act. 1 S. 19 Rz. 28; act. 3/63+64; act. 3/65; act. 3/124). Nachdem auch auf diese Zahlungsaufforderung seitens der Beklagten keine Zahlung erfolgte, gewährte die Klägerin durch ihre rechtlichen Vertreter eine letztmalige Zahlungsfrist bis zum 14. September 2012. Es gingen jedoch erneut keine Zahlungen ein (act. 1 S. 19 Rz. 29; act. 3/67). 2.2. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts richtet sich im internationalen Verhältnis nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG). Nach Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht, wobei die Rechtswahl ausdrücklich sein und sich eindeutig aus dem Vertrag ergeben muss (Art. 116 Abs. 2 IPRG). Vorliegend trafen die Parteien in den Verträgen Contract T/15330 vom 22. Mai 2012 (act. 3/2) und Contract T/15338 vom 19. Juni 2012 (act. 3/3) eine ausdrückliche und eindeutige Wahl des Schweizerischen Rechts ("This Contract shall be subject to Swiss Law."). Da es sich vorliegend um einen internationalen Warenkauf handelt, kommt die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1989, CISG, in Betracht. Dieses Übereinkommen ist anwendbar auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG). Sowohl die Schweiz als auch die Slowakei sind Vertragsstaaten des CISG. Die Hauptleistungspflicht beider Verträge bestand in der Lieferung von auf Rollen gewickelten Stahlblechen. Ein Anwendungsausschluss nach Art. 2 CISG ist nicht gegeben. Es handelt sich weiter nicht um Verträge über herzustellende Waren oder Dienstleistungen (Art. 3 CISG). Schliesslich haben die Parteien keinen (explizit erforderlichen) Ausschluss der Anwendung des CISG gemäss Art. 6 vereinbart.
- 10 - Gemäss Art. 53 CISG ist der Käufer nach Massgabe des Vertrages und des CISG verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Erfüllt der Käufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder dem CISG nicht, so kann der Verkäufer von ihm verlangen, dass er den Kaufpreis zahlt, es sei denn, dass der Verkäufer ein Recht ausgeübt hat, das mit diesem Verlangen unvereinbar ist (Art. 61 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 CISG). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. 2.3. Im Vertrag 1 verpflichtete sich die Beklagte, den Kaufpreis in drei Tranchen zu bezahlen, nämlich 25% als Vorauszahlung bis zum 12. Juni 2012, 50% innert 3 Tagen seit Versendung des ersten Eisenbahnwagens, aber nicht vor dem 30. Juni 2012, 25% innert 3 Tagen seit Versendung des letzten Eisenbahnwagens. Nachdem die letzte Lieferung bezüglich des Vertrages 1 am 18. Juli 2012 erfolgte (act. 3/55+56), hätte die Beklagte demnach den gesamten Kaufpreis bis zum 21. Juli 2012 zu bezahlen gehabt. Bis dahin hat sie jedoch lediglich USD 1'003'567.50 bezahlt (act. 3/7+8; act. 3/58-61); den Differenzbetrag zum vollen Kaufpreis gemäss der definitiven Rechnung der Klägerin vom 25. Juli 2012 (act. 3/9) von USD 1'440'148.70 in der Höhe von USD 436'581.20 blieb sie schuldig. Die Beklagte hat entsprechend ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag verletzt, weshalb sie zu verpflichten ist, der Klägerin den Betrag von USD 436'581.20 zu bezahlen (act 1. S 21, Rz. 34). Im Vertrag 2 verpflichtete sich die Beklagte ebenfalls, den Kaufpreis in drei Tranchen zu bezahlen, 25% als Vorauszahlung bis zum 30. Juni 2012, 50% innert 3 Tagen seit Versendung des ersten Eisenbahnwagens, aber nicht vor dem 15. Juli 2012, 25% innert 3 Tagen seit Versendung des letzten Eisenbahnwagens. Die letzte Lieferung bezüglich des Vertrages 2 erfolgte am 12. August 2012 (act. 3/117), weshalb die Beklagte den gesamten Kaufpreis von USD 1'567'691.85 gemäss der definitiven Rechnung vom 27. August 2012 bis zum 16. August 2012 hätte bezahlen müssen. Bis dahin hat sie indes erst USD 485'489.00 bezahlt; den Betrag von USD 1'082'202.85 blieb sie schuldig. Entsprechend hat die Beklagte ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag verletzt, weshalb sie zu verpflichten ist, der Klägerin den Betrag von USD 1'082'202.85 zu bezahlen. (act. 1 S. 21 Rz. 35).
- 11 - 2.4. Die Klägerin verlangt weiter Verzugszins gemäss Art. 78 CISG (act. 1 S. 21 Rz. 36). Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei gemäss Art. 78 CISG für diese Beträge Anspruch auf Zinsen. Da es die Beklagte versäumte, den Kaufpreis vollständig zu bezahlen, hat die Klägerin Anspruch auf Zinsen. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach überwiegender Auffassung nach dem kollisionsrechtlich berufenen nationalen Recht. In der Rechtsprechung der schweizerischen Gerichte ist die Auffassung, dass das Vertragsstatut massgebend sein soll ganz vorherrschend (BRUNNER, UN-Kaufrecht – CISG, Kommentar zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980, 2004, N 8 zu Art. 78 CISG). Die Parteien vereinbarten hier nach Art. 116 Abs. 1 IPRG die Anwendung schweizerischen Rechts. Nach Art. 104 Abs. 1 OR beträgt der Verzugszins 5%. Der Zins ist seit dem Datum der vertraglich vereinbarten Fälligkeit der Forderung geschuldet (BRUNNER, a.a.O., N 4 zu Art. 78 CISG). Die Beklagte überwies unter dem Vertrag 1 wie erwähnt insgesamt USD 1'003'567.50. Damit erfolgte die Bezahlung der ersten Teilzahlung von 25% des Kaufpreises von USD 1'440'148.70 gemäss der definitiven Rechnung vom 25. Juli 2012 (act. 3/9) in der Höhe von USD 360'037.00 vollständig. Die zweite Teilzahlung von 50% (USD 720'074.00) schuldete die Beklagte bis zum Ablauf von drei Tagen seit der ersten Lieferung (19. Juni 2012; act. 3/10), jedoch nicht vor dem 30. Juni 2012. Die Beklagte tilgte diese Teilzahlung im Umfang von USD 643'530.50 (USD 1'440'148.70 - USD 360'037.00). Auf dem noch ausstehenden Betrag von USD 76'543.50 (USD 720'074.00 - USD 643'530.50) schuldet sie demnach Verzugszins seit 1. Juli 2012. Die dritte Teilzahlung von 25% ist nach dem Vertrag 1 innerhalb von drei Tagen seit der letzten Warenlieferung (18. Juli 2012; act. 3/55+56), mithin bis zum 21. Juli 2012, zu bezahlen. Die Beklagte blieb die dritte Teilzahlung über USD 360'037.70 vollumfänglich schuldig. Entsprechend hat sie auf diesem Betrag Verzugszins von 5% seit dem 22. Juli 2012 zu entrichten. Unter dem Vertrag 2 überwies die Beklagte insgesamt USD 485'489.00. Damit erfolgte die Bezahlung der ersten Teilzahlung von 25% des Kaufpreises von
- 12 - USD 391'923.00 gemäss der definitiven Rechnung vom 27. August 2012 über USD 1'567'691.85 vollständig. Die zweite Teilzahlung von 50% (USD 783'846.00) hätte die Beklagte bis zum Ablauf von drei Tagen seit der ersten Lieferung (18. Juli 2012; act. 3/68-71), mithin bis 21. Juli 2012 zu bezahlen gehabt. Sie bezahlte indes lediglich USD 93'566.00 (USD 485'489.00 - USD 391'923.00). Auf dem Restbetrag der zweiten Teilzahlung von USD 690'280.00 schuldet sie daher einen Zins von 5% seit 22. Juli 2012. Auf der dritten Teilzahlung über USD 391'923.85, welche innert drei Tagen nach Versand der letzten Warenlieferung vom 12. August 2012 (act. 3/117), also bis 15. August 2012, hätte erfolgen sollen, schuldet die Beklagte ebenfalls Zins seit 16. August 2012. 2.5. Im Ergebnis ist die Beklagte nach dem Gesagten zu verpflichten, der Klägerin USD 1'518'784.05 (USD 436'581.20 + USD 1'082'202.85) zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2012 auf USD 76'543.50, seit 22. Juli 2012 auf USD 360'037.70, seit 22. Juli 2012 auf USD 690'280.00 und seit 16. August 2012 auf USD 391'923.85 zu bezahlen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt er umgerechnet CHF 1'390'040.– (USD 1'518'784.05 zum Kurs von 0.91523 am 24. Dezember 2012). Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 abs. 1 ZPO). 3.2. Die Bemessung von Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung richten sich nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) respektive § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Mehrwertsteuer ist nicht zuzusprechen (ZR 104 [2005] Nr. 76).
- 13 - Das Handelsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin USD 1'518'784.05 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2012 auf USD 76'543.50, seit 22. Juli 2012 auf USD 360'037.70, seit 22. Juli 2012 auf USD 690'280.00 und seit 16. August 2012 auf USD 391'922.85 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 26'000.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 35'300.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'390'040.–. Zürich, 9. September 2013 _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller lic. iur. Mirjam Münger
Urteil vom 9. September 2013 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Die Klägerin ist eine Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Zweck besteht hauptsächlich im Handel mit Rohstoffen, insbesondere mit Metallen (act. 1 S. 4 Rz. 7; act. 3/4). Die Klägerin hiess zunächst "A1._____ AG"; seit dem tt. Juni 2... Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach slowakischem Recht mit Sitz in … [Ort], Slowakei (act. 1 S. 5 Rz. 8; act. 3/5). b. Mit vorliegender Klage macht die Klägerin ausstehende Forderungen aus zwei Verträgen über Warenlieferungen, Contract T/15330 vom 22. Mai 2012 (act. 3/2) und Contract T/15338 vom 19. Juni 2012 (act. 3/3), in der Höhe von USD 1'518'784.05 zuzüglich Z... B. Prozessverlauf a. Am 24. Dezember 2012 (Datum Poststempel) machte die Klägerin vorliegende Klage anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 wurde ihr unter Hinweis auf Art. 98 ZPO Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten sowi... b. Nachdem die Beklagte auch innert der kurzen Nachfrist weder die Klageantwortschrift eingereicht, noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachgesucht hat, ist – da sich die Angelegenheit als spruchreif erweist – androhungsgemäss darüber zu entscheiden ... Erwägungen 1. Zuständigkeit 1.1. Die Parteien schlossen in den streitgegenständlichen Verträgen Contract T/15330 vom 22. Mai 2012 (act. 3/2) und Contract T/15338 vom 19. Juni 2012 (act. 3/3) folgende Gerichtsstandklausel: "Any dispute, controversy or claim arising out or in conn... 1.2. Die Klägerin hat ihren Sitz in Zürich, Schweiz; die Beklagte ist in der Slowakei domiziliert. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte grundsätzlich nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG), wobei völ... 1.3. Nachdem die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten betroffen ist, gegen den Entscheid bei einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.– die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und die Klägerin im schweizerischen Handelsregister... 2. Forderungen aus Verträgen betreffend Warenlieferungen 2.1. Die Darstellungen der Klägerin (act. 1) stimmen mit den von ihr eingereichten und zum Beweis offerierten Beweismitteln (act. 3/2-124) überein. Weil sich die Beklagte zu den Vorbringen der Klägerin nicht geäussert hat, gelten deren Tatsachenbehaup... 2.1.1. Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 22. Mai 2012 den Vertrag Contract T/15330 (nachfolgend Vertrag 1), wonach sich die Klägerin zur Lieferung von 2500mt (+/- 10% pro Grösse und nach Wahl der Verkäuferin) erstklassige, neu produzierte, he... Die Klägerin lieferte zwischen dem 19. Juni 2012 und dem 18. Juli 2012 total 2440.93mt Stahlbleche zum Warenwert von total USD 1'440'148.70 (2440.93 x USD 590.00) durch den Versender der Klägerin, C._____, … [Ort], Ukraine, an die Beklagte (act. 1 S. ... Am 22. Mai 2012 stellte die Klägerin eine provisorische Rechnung über die vertraglich vorgesehene Vorauszahlung von USD 368'750.00 aus, welche die Beklagte mit einigen Tagen Verspätung mittels zweier Teilzahlungen mit Valuta 13. und 18. Juni 2012 in d... Da die Beklagte seit dem 1. August 2012 keine weiteren Teilzahlungen mehr leistete, mahnte sie die Klägerin mit Schreiben vom 14. August 2012 und darauffolgender E-Mail vom 15. August 2012 zur Zahlung. Der in diesen und den nachfolgenden Schreiben aus... 2.1.2. Nebst dem Vertrag 1 schlossen die Klägerin und die Beklagte mit Datum vom 19. Juni 2012 den Vertrag Nr. T/15338 (nachfolgend Vertrag 2), womit sich die Klägerin zur Lieferung von 3500mt (+/- 10% pro Grösse und nach Wahl der Verkäuferin) erstkla... Zwischen dem 18. Juli 2012 und dem 12. August 2012 lieferte die Klägerin an die Beklagte total 2'824.67mt Stahlblech zum Warenwert von USD 1'567'691.85 (2'824.67mt x USD 555.00) wiederum durch den Versender der Klägerin, C._____, … [Ort], Ukraine (act... Am 21. Juni 2012 stellte die Klägerin der Beklagten die provisorisch errechnete Vorauszahlung in Höhe von USD 485'625.00 in Rechnung. Daraufhin überwies die Beklagte einen Betrag von USD 485'489.00 in vier Teilzahlungen mit Valuta 3. Juli 2012 über US... Nachdem die Beklagte seit dem 12. Juli 2012 unter dem Vertrag 2 keine weitere Zahlung mehr leistete, mahnte sie die Klägerin zur Bezahlung der zweiten provisorisch errechneten Teilzahlung von USD 971'250.00. Aus reiner Kulanz bot sie der Beklagten an,... 2.2. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts richtet sich im internationalen Verhältnis nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG). Nach Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht, wobei die Rechtswahl ausdrücklich s... Da es sich vorliegend um einen internationalen Warenkauf handelt, kommt die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1989, CISG, in Betracht. Dieses Übereinkommen ist anwendbar auf Ka... Gemäss Art. 53 CISG ist der Käufer nach Massgabe des Vertrages und des CISG verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Erfüllt der Käufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder dem CISG nicht, so kann der Verkäufer von ihm verlangen, dass er den Kauf... 2.3. Im Vertrag 1 verpflichtete sich die Beklagte, den Kaufpreis in drei Tranchen zu bezahlen, nämlich 25% als Vorauszahlung bis zum 12. Juni 2012, 50% innert 3 Tagen seit Versendung des ersten Eisenbahnwagens, aber nicht vor dem 30. Juni 2012, 25% in... Im Vertrag 2 verpflichtete sich die Beklagte ebenfalls, den Kaufpreis in drei Tranchen zu bezahlen, 25% als Vorauszahlung bis zum 30. Juni 2012, 50% innert 3 Tagen seit Versendung des ersten Eisenbahnwagens, aber nicht vor dem 15. Juli 2012, 25% inner... 2.4. Die Klägerin verlangt weiter Verzugszins gemäss Art. 78 CISG (act. 1 S. 21 Rz. 36). Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei gemäss Art. 78 CISG für diese Beträge Anspruch auf Zins... Die Beklagte überwies unter dem Vertrag 1 wie erwähnt insgesamt USD 1'003'567.50. Damit erfolgte die Bezahlung der ersten Teilzahlung von 25% des Kaufpreises von USD 1'440'148.70 gemäss der definitiven Rechnung vom 25. Juli 2012 (act. 3/9) in der Höhe... Unter dem Vertrag 2 überwies die Beklagte insgesamt USD 485'489.00. Damit erfolgte die Bezahlung der ersten Teilzahlung von 25% des Kaufpreises von USD 391'923.00 gemäss der definitiven Rechnung vom 27. August 2012 über USD 1'567'691.85 vollständig. D... 2.5. Im Ergebnis ist die Beklagte nach dem Gesagten zu verpflichten, der Klägerin USD 1'518'784.05 (USD 436'581.20 + USD 1'082'202.85) zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2012 auf USD 76'543.50, seit 22. Juli 2012 auf USD 360'037.70, seit 22. Juli 2012 ... 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt er umgerechnet CHF 1'390'040.– (USD 1'518'784.05 zum Kurs von 0.91523 am 24. Dezember 2012). Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigung... 3.2. Die Bemessung von Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung richten sich nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) respektive § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 der Verordnung d... Das Handelsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin USD 1'518'784.05 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2012 auf USD 76'543.50, seit 22. Juli 2012 auf USD 360'037.70, seit 22. Juli 2012 auf USD 690'280.00 und seit 16. August 2012 a... 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 26'000.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 35'300.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...