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Zürich Handelsgericht 10.06.2016 HG110230

10 giugno 2016·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·12,418 parole·~1h 2min·5

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG110230-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, der Handelsrichter Thomas Steinebrunner, die Handelsrichterin Ursula Suter und der Handelsrichter Christian Zuber sowie die Gerichtsschreiberin Isabelle Monferrini

Urteil vom 10. Juni 2016

in Sachen

A._____ HOLDING SA, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Forderung

- 2 - Inhaltsverzeichnis Sachverhalt und Verfahren: .......................................................................................... 5 A. Parteien und Prozessgegenstand ....................................................................... 5 B. Prozessverlauf ........................................................................................................ 5 C. Wesentliche Prozesserklärungen und Beweisvorbringen der Parteien ........ 7 Erwägungen: ..................................................................................................................... 8 1. Formelles ..................................................................................................................... 8 1.1. Zuständigkeit....................................................................................................... 8 1.2. Klageänderung .................................................................................................10 1.3. Stellungnahmen zu Noven .............................................................................10 1.4. Editionsbegehren der Klägerin.......................................................................11 2. Anwendbares Recht ................................................................................................11 3. Vermögensverwaltung.............................................................................................12 3.1. Unbestrittener Sachverhalt .............................................................................12 3.2. Vermögensverwaltung und Schadenersatz aus Vertragsverletzung.......13 3.3. Vertraglich vereinbarte Anlagestrategie .......................................................15 3.3.1. Unbestrittener Sachverhalt ..........................................................................15 3.3.2. Parteistandpunkte .........................................................................................18 3.3.2.1. Klägerin .......................................................................................................18 3.3.2.2. Beklagte ......................................................................................................24 3.3.3. Rechtliches.....................................................................................................31 3.3.4. Würdigung ......................................................................................................34 3.4. Gerügte Sorgfaltspflichtverletzungen............................................................41 3.4.1. Aktienquote ....................................................................................................41 3.4.1.1. Risikoexposition per 30. Juni 2007 .....................................................41 3.4.1.2. Risikoexposition per 31. Dezember 2007 ..........................................70 3.4.1.3. Risikoexposition per 30. Juni 2008 .....................................................74 3.4.1.4. Risikoexposition per 31. Dezember 2008 ..........................................75 3.4.1.5. Risikoexposition per 30. Juni 2009 .....................................................77 3.4.1.6. Risikoexposition per 31. Dezember 2009 ..........................................78 3.4.1.7. Risikoexposition per 31. Dezember 2010 ..........................................79 3.4.1.8. Risikoexposition per 30. Juni 2011 .....................................................81 3.4.1.9. Risikoexposition per 31. August 2011 ................................................82 3.4.1.10. Fazit zur Aktienquote ..........................................................................83 3.4.2. Klumpenrisiken ..............................................................................................83 3.4.2.1. Allgemeines ............................................................................................83 3.4.2.2. Vietnam und Emerging Markets ..........................................................85 3.4.2.3. Spezialwerte ...........................................................................................96 3.4.2.4. Rohstoffe .............................................................................................. 103 3.4.2.5. Währungen und Liquidität ................................................................. 110 3.4.2.6. Fazit zu den Klumpenrisiken............................................................. 120 3.4.3. Weisung betreffend Umschichtung in kapitalgarantierte Produkte .... 121 3.4.4. Interessenskonflikte ................................................................................... 130 3.4.5. Illiquide Anlagen ......................................................................................... 145 3.4.6. Fazit zu den gerügten Sorgfaltspflichtverletzungen ............................. 152 3.5. Aufklärung und Genehmigung .................................................................... 152 3.5.1. Allgemeines ................................................................................................ 152 3.5.2. Sach- und Fachkunde ............................................................................... 153

- 3 - 3.5.3. Information .................................................................................................. 160 3.6. Schaden.......................................................................................................... 162 3.6.1. Parteistandpunkte ...................................................................................... 162 3.6.2. Rechtliches.................................................................................................. 169 3.6.3. Würdigung ................................................................................................... 170 3.7. Kausalzusammenhang................................................................................. 178 3.7.1. Parteistandpunkte ...................................................................................... 178 3.7.2. Rechtliches.................................................................................................. 179 3.7.3. Würdigung ................................................................................................... 181 3.8. Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit und Verschulden .......... 182 3.8.1. Parteistandpunkte ...................................................................................... 182 3.8.2. Rechtliches.................................................................................................. 184 3.8.3. Würdigung ................................................................................................... 185 4. Retrozessionen...................................................................................................... 186 4.1. Unbestrittener Sachverhalt .......................................................................... 186 4.2. Parteistandpunkte ......................................................................................... 187 4.3. Rechtliches..................................................................................................... 192 4.3.1. Rechenschaftsablage und Herausgabepflicht des Beauftragten ....... 192 4.3.2. Verzicht auf Ablieferung ............................................................................ 193 4.3.3. Aufklärung des Auftraggebers ................................................................. 194 4.3.4. Beweislast ................................................................................................... 194 4.3.5. Teilnichtigkeit des Vermögensverwaltungsvertrages ........................... 195 4.4. Würdigung ...................................................................................................... 195 4.4.1. Retrozessionen vom 30. Juni 2001 bis und mit dem 2. Quartal 2004195 4.4.2. Retrozessionen vom 1. Juli 2004 bis 31. August 2011........................ 197 4.4.3. Retrozessionen vom 8. Dezember 1993 bis 30. Juni 2001 ................ 199 4.4.4. Verjährung................................................................................................... 199 4.4.5. Zins............................................................................................................... 200 5. Ergebnis.................................................................................................................. 201 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen ................................................................... 201 6.1. Streitwert ........................................................................................................ 201 6.2. Gerichtsgebühr und Parteientschädigung................................................. 202 7. Minderheitsmeinung……………… ... ……………………………………..205 Beschluss und Erkenntnis: ...................................................................................... 203

- 4 - Rechtsbegehren der Klage: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'922'033.– samt Zins zu 5% seit dem 1. September 2011 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 14'354.55 samt Zins zu 5% seit 1. November 2011 zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 65'937.90 samt Zins zu 5% seit 1. November 2011 zu bezahlen. 4 a) Die Beklagte sei unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB gegen ihre Organe zu verpflichten, gegenüber der Klägerin ordnungsgemäss Rechenschaft abzulegen über die seitens C._____ (C._____) [Bank] aufgrund der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin in der Zeitperiode 8. Dezember 1993 bis 30. Juni 2001 an die Beklagte ausbezahlten und von ihr vereinnahmten Retrozessionen, Bestandespflegekommissionen, Finder's Fees, Kick-Backs und / oder Vertriebsentschädigungen. b) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die vereinnahmten Retrozessionen, Bestandespflegekommissionen, Finder's Fees, Kick-Backs und / oder Vertriebsentschädigungen entsprechend der Summe gemäss Aufstellung der Beklagten (gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4. a)), eventualiter entsprechend einer nach richterlichem Ermessen festgesetzten Summe herauszugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Rechtsbegehren der Replik: (act. 19 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'922'033.–, eventualiter CHF 2'830'420.–, sub-eventualiter einen Betrag nach richterlichem Ermessen, jeweils samt Zins zu 5% seit dem 1. September 2011 zu bezahlen. [2. - 4. unverändert] 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 182'325.93 samt Zins zu 5% seit dem 14. November 2011 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

- 5 - Sachverhalt und Verfahren: A. Parteien und Prozessgegenstand a. Die Klägerin ist in Panama domiziliert (act. 3/3; act. 3/4). Sie liess ihr Vermögen durch die Beklagte verwalten (act. 1 S. 5 Rz. 3 und S. 7 f. Rz. 17; act. 13 S. 6 f. Rz. 4 f.). Die Beklagte hat ihren Sitz in Zürich; ihr Zweck besteht gemäss Handelsregistereintrag in der Verwaltung von Vermögen und Vermögensteilen aller Art (act. 3/5). b. Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet der Vermögensverwaltungsvertrag vom 5. November 2004 zwischen der Klägerin und der Beklagten (act. 3/6). Die Klägerin behauptet mehrfache und wiederholte Verletzung desselben sowie der zugrunde liegenden Sorgfalts- und Treuepflichten. Den dadurch in der Zeitperiode vom 30. Juni 2007 bis 1. September 2011 entstandenen Schaden verlangt die Klägerin mit vorliegender Klage ersetzt. Weiter beansprucht sie Retrozessionen, welche die Beklagte zu Unrecht vereinnahmt haben soll, anstatt sie an die Klägerin abzuliefern (act. 1 S. 7 f. Rz. 17 f.). Die Beklagte widersetzt sich diesen Forderungen und beantragt entsprechend die Abweisung der Klage (act. 13 S. 1). B. Prozessverlauf Am 1. November 2011 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage ein (act. 1). Den mit Verfügung vom 3. November 2011 unter Hinweis auf Art. 98 ZPO verlangten Vorschuss für die Gerichtskosten leistete sie fristgerecht (Prot. S. 2 f.; act. 6). Die Klageantwort ging mit Datum vom 16. Februar 2012 ein (act. 13). Die hierauf eingegangene unaufgeforderte Stellungnahme der Klägerin vom 15. März 2012 (act. 17) bleibt gemäss Verfügung vom 20. März 2012 unbeachtet (Prot. S. 8 f.). Mit nämlicher Verfügung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Prot. S. 8 f.). Die Replik erging am 4. Juni 2012 (act. 19); die Duplik wurde mit Eingabe vom 10. September 2012 erstattet (act. 27). Die mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 (Prot. S. 15; act. 32) verlangte Stellungnahme zu den

- 6 - Dupliknoven erging am 26. November 2012 (act. 38), wozu die Beklagte mit Eingabe vom 11. Februar 2013 Stellung nahm (act. 43). Die Klägerin reagierte mit Eingabe vom 14. Februar 2013 (act. 47). Am 13. März 2013 fand eine Vergleichsverhandlung statt, an welcher die Parteien indes zu keiner Einigung fanden (Prot. S. 18 f.). In der Folge erging am 2. Juni 2014 der Beweisbeschluss (Prot. S. 21 ff.; act. 50). Mit Eingaben vom 26. Juni 2014 und vom 7. Juli 2014 nahmen die Parteien dazu Stellung (act. 53 und act. 56). Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 wurde Prof. Dr. D._____ als Gutachter bestellt (act. 54). Die Experteninstruktion erfolgte mit Schreiben vom 29. Juli 2014 (act. 59). Das Gutachten ging am 19. Dezember 2014 beim Gericht ein (act. 64, Datum Poststempel) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 8. Januar 2015 zugestellt (act. 65). Mit Eingaben vom 23. Januar 2015 und vom 27. Februar 2015 nahmen die Parteien zum Gutachten Stellung (act. 67 und act. 69). Die Beweisverhandlung mit Einvernahmen wurde am 7. August 2015 durchgeführt (Prot. S. 40; act. 78; act. 80; act. 81). Mit Eingaben vom 22. September 2015 und vom 12. Oktober 2015 nahmen die Klägerin sowie die Beklagte zum Beweisergebnis Stellung (act. 85 und act. 86). Der Prozess ist nunmehr - nachdem die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet haben (Prot. S. 41) - spruchreif, weshalb das Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Es ist an dieser Stelle auf personelle Veränderungen in der Bearbeitung des vorliegenden Prozesses hinzuweisen. Am Beweisbeschluss vom 2. Juni 2014 wirkten mit: Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Thomas Steinebrunner, Ursula Suter und Christian Zuber sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger. In der Folge fanden personelle Veränderungen statt. Peter Helm wurde pensioniert und Mirjam Münger ist als vollamtliche Ersatzrichterin am Bezirksgericht Hinwil tätig. Entsprechend ist die Besetzung des Urteils neu wie folgt: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, der Handelsrichter Thomas Steinebrunner, die Handelsrichterin Ursula Suter und der Handelsrichter Christian Zuber so-

- 7 wie die Gerichtsschreiberin Isabelle Monferrini. Eine solche personelle Veränderung ist, weil begründet, zulässig (Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2015 vom 29. September 2015, Erw. 8.2.). C. Wesentliche Prozesserklärungen und Beweisvorbringen der Parteien a. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die vereinbarte ausgewogene Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung verletzt (act. 1 S. 10 ff. Rz. 32 ff.; act. 19 S. 10 ff. Rz. 40 ff.). Das Aktienrisiko sei zu hoch gewesen, die Beklagte habe Klumpenrisiken bezüglich Vietnam, Spezialwerten, Goldanlagen und US Dollar gebildet (act. 1 S. 18 ff. Rz. 66 ff.; act. 19 S. 40 ff. Rz. 177 ff.). Entgegen einer Weisung des wirtschaftlich Berechtigten, E._____, habe die Beklagte das Risiko nicht durch Umschichtung in kapitalgarantierte Produkte reduziert (act. 1 S. 37 ff. Rz. 136 ff.; act. 19 S. 80 ff. Rz. 326 ff.). Es hätten weiter Interessenskonflikte bei der Beklagten vorgelegen (act. 1 S. 41 ff. Rz. 149 ff.; act. 19 S. 89 ff. Rz. 360 ff.). Sodann habe die Beklagte in illiquide (fehlende leichte Handelbarkeit) Anlagen investiert (act. 1 S. 47 ff. Rz. 171 ff.; act. 19 S. 99 ff. Rz. 412 ff.). Es liege weiter keine Genehmigung der pflicht- und weisungswidrigen Vermögensverwaltung der Beklagten durch die Klägerin vor (act. 1 S. 50 ff. Rz. 180 ff.; act. 19 S. 101 ff. Rz. 422 ff.). Die damit einhergehende, mehrfache und wiederholte Verletzung des Vermögensverwaltungsvertrages und der zugrunde liegenden Sorgfalts- und Treuepflichten hätten alsdann in der Zeitperiode 30. Juni 2007 bis 1. September 2011 einen erheblichen Schaden im Depot der Klägerin verursacht (act. 1 S. 8 Rz. 18 und S. 72 ff. Rz. 249 ff.; act. 19 S. 124 Rz. 522). Die Klägerin verlange mit vorliegender Klage von der Beklagten den Ersatz dieses Schadens samt Zinsen. Weiter beanspruche sie Retrozessionen (im weitesten Sinne), ebenfalls samt Zinsen, welche die Beklagte zu Unrecht vereinnahmt habe, statt sie gestützt auf Art. 400 OR an die Klägerin abzuliefern. Über einen Teil der insgesamt von der Beklagten vereinnahmten Retrozessionen sei bereits Auskunft erteilt worden, über einen anderen Teil jedoch (noch) nicht. Diesbezüglich sei seitens der Beklagten zuerst Auskunft zu erteilen und hernach (ebenfalls) die ermittelte Summe Geldes diesbezüglicher Retrozessionen herauszugeben (act. 1 S. 8 Rz. 18 und S. 80 ff. Rz. 289 ff.; act. 19 S. 151 ff. Rz. 636 ff.).

- 8 b. Die Beklagte hält dem entgegen, es sei nie eine ausgewogene Anlagestrategie vereinbart worden. Man habe die im Anhang zum Vertrag festgehaltene Asset-Allocation abgemacht. Es seien weder vertragswidrige Risikopositionen noch unter den gegebenen Umständen unzulässige Klumpenrisiken eingegangen worden. Auch seien der Beklagten keine Interessenkollisionen vorzuwerfen. Sie habe weder den Vermögensverwaltungsvertrag noch Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt (act. 13 S. 6 ff. Rz. 4 ff.; act. 27 S. 5 und S. 12 ff. Rz. 12 ff. und S. 98 f.). Die Beklagte verfolge einen "unternehmerischen" Anlagestil. Der Klägerin sei dieser Ansatz von vornherein bekannt und mit ein Grund gewesen, weshalb sie der Beklagten einen Teil ihres Vermögens zur Verwaltung anvertraut habe (act. 13 S. 24 ff. Rz. 51 ff. und S. 69; act. 27 S. 36 ff. Rz. 71 ff.). Die Klägerin habe nie eine verbindliche Weisung erteilt, in "kapitalgeschützte" Produkte zu investieren (act. 13 S. 17 Rz. 5, S. 32 ff. Rz. 65 ff. und S. 70; act. 27 S. 6 und S. 48 ff. Rz. 107 ff. und S. 99). Die Beklagte habe die Klägerin stets umfassend über ihre Anlagepolitik und auch deren volkswirtschaftliche Begründung informiert. E._____ sei angesichts seines beruflichen Hintergrundes und seiner Erfahrung in finanziellen Angelegenheiten jederzeit in der Lage gewesen, die vorgenommenen Investitionen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 13 S. 48 ff. Rz. 103 ff. und S. 70; act. 27 S. 66 ff. Rz. 156 ff. und S. 98 f.). c. Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Die Klägerin ist in Panama domiziliert; die Beklagte hat ihren Sitz in der Schweiz. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte grundsätzlich nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG), wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Als solcher

- 9 kommt das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) in Betracht. Das LugÜ ist sachlich und zeitlich anwendbar, zumal es sich bei der Klage, welche nach Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Januar 2011 erhoben wurde, um eine Zivil- oder Handelssache handelt. Gemäss Art. 23 Abs. 1 LugÜ ist ein Gericht oder sind die Gerichte eines Staates zuständig, wenn die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates hat, schriftlich vereinbart haben, dass ein Gericht oder die Gerichte eines durch das LugÜ gebundenen Staates über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen. Juristische Personen haben für die Anwendung des LugÜ nach Art. 60 Abs. 1 lit. a ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmässiger Sitz befindet. Vorliegend hat die Beklagte (Schweiz), nicht jedoch die Klägerin (Panama) ihren Sitz in einem Vertragsstaat, was ausreichend ist. Die Gerichtsstandsklausel ("Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zürich") wurde weiter im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages vom 5. November 2004 (act. 3/6) schriftlich verfasst und betrifft eine aus diesem entspringende Rechtsstreitigkeit. Sodann besteht für diese Klage keine ausschliessliche Zuständigkeit nach Art. 22 LugÜ. Demnach sind die Gerichte in Zürich örtlich zuständig. 1.1.2. Nachdem die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten betroffen ist, gegen den Entscheid bei einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.– die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und die Beklagte im schweizerischen Handelsregister (act. 3/5) sowie die Klägerin in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen ist (act. 3/3; act. 3/4), mithin eine handelsrechtliche Streitigkeit vorliegt, ist das angerufene Handelsgericht auch in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). 1.1.3. Die Zuständigkeit blieb denn auch zu Recht unbestritten (act. 1 S. 5 ff. Rz. 3 ff.; act. 13 S. 3).

- 10 - 1.2. Klageänderung 1.2.1. Die Klägerin ergänzt die Klage replicando hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 1 mit einem neuen Eventual- und Subeventualbegehren sowie mit einem zusätzlichen Rechtsbegehren Ziffer 5 (act. 19 S. 2 und S. 3 Rz. 5 ff.). 1.2.2. Eine Klageänderung ist nach Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. 1.2.3. Die eventuellen sowie das neue Begehren der Klägerin beinhalten vermögensrechtliche Streitigkeiten mit Streitwerten über CHF 30'000.–, welche (ebenfalls) im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind (vgl. Art. 243 und Art. 248 ZPO). Die Klägerin stützt sie zudem auch auf den zwischen den Parteien bestehenden Vermögensverwaltungsvertrag, sodass der erforderliche sachliche Zusammenhang ebenso gegeben ist. Die Klageänderung ist demnach zulässig. 1.3. Stellungnahmen zu Noven 1.3.1. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 wurde die Klägerin aufgefordert, sich zu neuen Behauptungen bzw. Beilagen der Duplik zu äussern (Prot. S. 15; act. 32). Die Stellungnahme erging am 26. November 2012 (act. 38). Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 brachte die Beklagte vor, die Klägerin nehme weitgehend nicht zu Noven Stellung, lege vielmehr eine Art "Mini-Triplik" vor. Die Beklagte stelle daher den Antrag, die entsprechend bezeichneten Ausführungen der Klägerin aus dem Recht zu weisen (act. 43 S. 1 Rz. 1). Mit Eingabe vom 14. Februar 2013 machte die Klägerin geltend, die Stellungnahme der Beklagten enthalte unzulässige Noven und beantragte Fristansetzung zur Stellungnahme, falls dies als erforderlich erachtet werde (act. 47). 1.3.2. Die Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme zu Noven in der Duplik der Beklagten enthalten – bezogen auf die nachfolgenden Erwägungen – nichts Neues oder Ausschlaggebendes zu beklagtischen Noven. Es braucht daher nicht weiter darauf eingegangen zu werden und kann dahingestellt bleiben, ob sie gesamthaft oder zumindest weitgehend aus dem Recht zu weisen wäre. Das-

- 11 selbe gilt für die Stellungnahme der Beklagten, abgesehen von der Problematik der Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe der Retrozessionen, welche in der Erwägung 4.4.4. behandelt wird. Entsprechend erübrigt sich eine Fristansetzung zur Stellungnahme an die Klägerin. 1.4. Editionsbegehren der Klägerin 1.4.1. Die Klägerin stellt replicando ein prozessuales Editionsbegehren (act. 19 S. 6 ff. Rz. 24 ff.). Sie verlangt die Edition sämtlicher Prüf- und Revisionsberichte der beklagtischen Treuhandgesellschaft, sämtliche Korrespondenz und sämtliche Gesprächs- und Aktennotizen in Bezug auf die allgemeine Mandatsabwicklung und im besonderen mit Bezug auf die Klägerin (act. 19 S. 8 Rz. 25). 1.4.2. Ein Editionsantrag muss durch das Beweiserfordernis gerechtfertigt sein und darf nicht auf eine Ausforschung der Gegenpartei herauslaufen. Eine Edition muss sich weiter auf verhältnismässig wenige und bestimmt zu bezeichnende Aktenstücke beziehen. Ein Antrag auf Vorlage der "gesamten Korrespondenz" oder der "sämtlichen Geschäftsbücher" ist unzulässig (SPÜHLER / TENCHIO / INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 24 zu Art. 160 ZPO). 1.4.3. Der klägerische Editionsantrag ist zu umfassend und damit unzulässig. Im Übrigen ist auch nicht überzeugend dargelegt, weshalb die entsprechenden Urkunden für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein sollten. Damit ist der prozessuale Editionsantrag der Klägerin abzuweisen. 2. Anwendbares Recht Die Bestimmung des anwendbaren Rechts richtet sich im internationalen Verhältnis nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG). Nach Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht, wobei die Rechtswahl ausdrücklich sein und sich eindeutig aus dem Vertrag ergeben muss (Art. 116 Abs. 2 IPRG). Die Parteien trafen in Ziffer 11 des Vermögensverwaltungsvertrages vom 5. November 2004 (act. 3/6) eine ausdrückliche und eindeutige Wahl des Schweizerischen Rechts ("Alle Rechtsbeziehungen zwischen beiden

- 12 - Parteien unterstehen schweizerischem Recht"). Der streitgegenständliche Vermögensverwaltungsvertrag untersteht somit dem Schweizerischen Recht. Die Parteien gehen denn auch von diesem aus. 3. Vermögensverwaltung 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Das Vermögen, welches die Klägerin durch die Beklagte verwalten liess, stammt ursprünglich aus einer anderen Vermögensmasse: Die Rechtsvorgängerin der heutigen Klägerin war die "F._____ Familienstiftung" mit Sitz in ... (Fürstentum Liechtenstein). Sie wurde im Dezember 1993 gegründet (Gründungsurkunde der F._____ Familienstiftung, act. 3/7). Erster Begünstigter und damit (alleiniger) wirtschaftlich Berechtigter der F._____ Familienstiftung war E._____ (Reglement der F._____ Familienstiftung, Ziffer I, act. 3/8). Im Reglement der F._____ Familienstiftung wurde festgelegt, dass der Beklagten ein Verwaltungsmandat erteilt werden und diesbezüglich der erste Begünstigte (E._____) gegenüber der F._____ Familienstiftung die volle Verantwortung übernehmen soll (Reglement, Ziffer VI, act. 3/8). Entsprechend kam zwischen der F._____ Familienstiftung und der Beklagten der Verwaltungs-Auftrag vom 8. Dezember 1993 (nachstehend "VV-Vertrag Nr. 1") zustande (act. 3/9). Depotbank war die C._____ (C._____; VV-Vertrag Nr. 1, Ingress, act. 3/8). Als die G._____ (damals Bank G._____) als neue Depotbank bestimmt und die Vermögenswerte der F._____ Familienstiftung auf ein dortiges Depot übertragen wurden, war dies der Anlass, um einen neuen Verwaltungsvertrag aufzusetzen. So wurde der zweite Vermögensverwaltungsvertrag vom 16. April 2004 unterzeichnet (nachstehend "VV- Vertrag Nr. 2", act. 3/11). Da die F._____ Familienstiftung in der Folge indes zu Problemen formeller Art führte, wurde beschlossen, die Klägerin mit Sitz in Panama zu gründen und das von der Beklagten verwaltete Depot auf diese neue Gesellschaft zu übertragen. Diese neue Sach- und Rechtslage hinsichtlich der (juristischen) Person des Auftraggebers bzw. (heutigen) Anspruchsberechtigten (Klägerin) nach erfolgter Übertragung des Vermögens wurde alsdann mit Verwaltungs-Auftrag vom 5. No-

- 13 vember 2004 umgesetzt (nachstehend "VV-Vertrag Nr. 3"), welcher nunmehr die Klägerin als Vertragspartei der Beklagten aufführt (act. 3/6). Mit Einschreiben vom 31. August 2011 wurde der VV-Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten gegenüber der Beklagten mit sofortiger Wirkung widerrufen (act. 3/12). Dieses Einschreiben wurde der Beklagten am 1. September 2011 zugestellt (act. 3/13). Somit wurde das Vertragsverhältnis betreffend Vermögensverwaltung zwischen den Parteien per 1. September 2011 beendet (vgl. zum Ganzen act. 1 S. 8 ff. Rz. 19 ff.; act. 13 S. 6 f. Rz. 4 ff.). Die Parteien bezeichnen übereinstimmend E._____ als alleinigen wirtschaftlich Berechtigten am Vermögen der Klägerin (vgl. act. 1 S. 11 Rz. 37, S. 14 Rz. 50, S. 16 Rz. 58, S. 37 Rz. 136, S. 39 Rz. 139, S. 50 Rz. 182 und S. 63 f. Rz. 243 ff.; act. 13 S. 35 Rz. 71 und S. 58 Rz. 133 ff.; act. 19 S. 27 Rz. 119, S. 38 Rz. 165, S. 39 Rz. 170, S. 59 Rz. 261 und S. 84 Rz. 342; act. 27 S. 3). Er ist hingegen nicht deren Organ (act. 3/3+4). Es behauptet jedoch keine der Parteien, dass sein Handeln nicht der Klägerin anzurechnen wäre bzw. er nicht berechtigt war, für diese zu handeln. Es bestand denn auch ein reger Kontakt, vorwiegend per E-Mail, zwischen E._____ und H._____, mandatsführendes Verwaltungsratsmitglied der Beklagten mit Einzelzeichnungsberechtigung (act. 3/5), betreffend das "Depot L" (vgl. act. 3/83-94) und stets war der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, die einzige Ansprechperson (act. 1 S. 50 Rz. 182; act. 13 S. 48 Rz. 102). Nachdem die Klägerin dieses Verhalten von E._____ duldete und dagegen nicht einschritt, und auch keine der Parteien behauptet, dass dessen Handeln nicht der Klägerin anzurechnen sei, ist von einer stillschweigenden Vertretungsmacht von E._____ für die Klägerin auszugehen. 3.2. Vermögensverwaltung und Schadenersatz aus Vertragsverletzung Vermögensverwaltung bedeutet die Betreuung von Anlagen durch einen mit dieser Aufgabe betrauten Verwalter (häufig Banken, aber auch andere – sogenannte "unabhängige" bzw. "externe" – Vermögensverwalter). Die zu diesem Zweck abgeschlossene Vereinbarung bzw. die entsprechenden Standardverträge werden etwa als Verwaltungsauftrag, Vermögensverwaltungsvereinbarung, Anla-

- 14 gevollmacht o.ä., bezeichnet. Der Vermögensverwalter übernimmt die umfassende Fürsorge für das anvertraute Vermögen, trifft selbstständig Anlageentscheide für den Kunden und ist verpflichtet, dessen Vermögen dauernd zu überwachen (GROSS, Fehlerhafte Vermögensverwaltung – Klage des Anlegers auf Schadenersatz, AJP 2006 S. 161 ff., S. 162). Gegenüber der Depotbank erhält er eine (beschränkte) Verwaltungsvollmacht, damit er die notwendigen Dispositionen veranlassen und benötigte Informationen erhalten kann (vgl. GUTZWILLER, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, 2008, S. 12 f.). Der Vermögensverwalter hat das Kundenvermögen nach den vertraglich vereinbarten Parametern anzulegen und erhält zu diesem Zweck gegebenenfalls eine entsprechende Vollmacht, im Namen und/oder auf Rechnung des Kunden insbesondere Wertschriften oder sonstige Instrumente auszuwählen, zu kaufen und zu verkaufen, wobei der Kunde weder bei den konkreten Anlageentscheiden noch bei deren konkreter Umsetzung direkt beteiligt ist (TRAUTMANN / VON DER CRONE, Die Know-Your-Customer-Rule im Vermögensverwaltungsvertrag, in: ZOBL et al., Anlegerschutz im Finanzmarktrecht kontrovers diskutiert, 2013, S. 135). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung untersteht die Vermögensverwaltung den auftragsrechtlichen Regeln (Art. 394 ff. OR; Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 E.1.1). Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes (Art. 398 Abs. 2 OR). Der Beauftragte hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Haftungsbegründend ist vielmehr eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrages. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt. Höhere Anforderungen sind an den Beauftragten zu stellten, der seine Tätigkeit berufsmässig, gegen Entgelt ausübt. Dabei ist nach der Art des Auftrages zu differenzieren und auch den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Bestehen für eine Berufsart oder ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln

- 15 und Usanzen, können sie bei der Bestimmung des Sorgfaltsmasses herangezogen werden (BGE 115 II 62 E.3.a S. 64; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.158/2006 vom 10. November 2006 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 E.1.1). Wer Schadenersatzforderungen infolge Verletzung der Pflichten aus einem Auftragsverhältnis geltend macht, hat vorab den Bestand des Auftragsverhältnisses nachzuweisen. Anspruchsgrundlagen der Haftung bilden sodann eine Vertragsverletzung, das Vorliegen eines Schadens, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden sowie ein Verschulden. Der Auftraggeber muss grundsätzlich die Vertragsverletzung, den Schaden und den Kausalzusammenhang beweisen; dem Beauftragten steht der Exkulpationsbeweis offen (Art. 97 Abs. 1 OR). Allgemein gilt es bei Einzelproblemen, den aus Art. 8 ZGB fliessenden Grundsatz zu beachten, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, welcher daraus Rechte ableitet. Es ist demnach im Folgenden zu prüfen, ob die Beklagte ihre aus dem unstreitig bestehenden Vermögensverwaltungsvertrag fliessenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Vorab ist die vereinbarte Anlagestrategie zu ermitteln. Dann sind die der Beklagten von der Klägerin vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen im Einzelnen zu untersuchen. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Klägerin daraus ein Schaden entstanden ist und ob ein adäquater Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden der Beklagten gegeben sind. 3.3. Vertraglich vereinbarte Anlagestrategie 3.3.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss Ziffer 2 des zwischen den Streitparteien geschlossenen VV- Vertrages Nr. 3 vom 5. November 2004 (act. 3/6) übt die Beklagte "die Verwaltung, soweit in Ziffer 3 hiernach nicht besondere Anlagerichtlinien vereinbart werden, nach freiem Ermessen aus. Danach ist die B._____, vorbehaltlich Ziffer 3 hiernach, in der Wahl des Anlageobjektes und des Anlagezeitpunktes frei. Sie

- 16 kann die Werte in Aktien, Bezugsrechten, Obligationen, Optionen, Anlagefondsanteilen, Notes, Geldmarktpapieren, Festgeldern, Edelmetallen, derivativen, hybriden und strukturierten Produkten und allen anderen bankmässigen Anlagearten investieren und für Rechnung der Auftraggeberin Treuhandanlagen tätigen. Die B._____ ist befugt, bestehende Anlagen jederzeit und wiederholt abzuändern, einzuziehen und neu anzulegen, Wertschriften, Edelmetalle und dergleichen zu kaufen und zu verkaufen, das heisst, jede Verfügungshandlung mit Ausnahme der Verpfändung vorzunehmen. Die B._____ ist frei, Wertschriften börslich und ausserbörslich zu erwerben und zu veräussern. Devisentermingeschäfte dürfen im normalen Rahmen ausgeführt werden. Die B._____ ist berechtigt, einen allfälligen von der Bank der Auftraggeberin eingeräumten Lombardkredit in Anspruch zu nehmen. Es steht in ihrem Ermessen, wie sie diese Kreditfazilitäten berücksichtigen will." In Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 (act. 3/6) ist weiter festgehalten: "Die Auftraggeberin erteilt der B._____ zusätzlich folgende Anlagerichtlinien, bzw. verlangt die Einhaltung folgender von Ziffer 2 hiervor abweichende Anlagepolitik: Das Portefeuille soll weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik verwaltet werden. Betreffend angestrebter Asset-Allocation siehe Anhang." Der "Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3)" (act. 3/21) hält folgende Asset-Allocation fest: strategische taktische Ist Liquidität 0-20% 0% -15% Geldmarkt (bis 24 Monate) 0-30% 0% 0% Festverzinsliche 0-20% 0% 0% Immobilienfonds 0-20% 15% 17% Wandel-/Options-Anleihen 0-30% 10% 11% u.ä. strukturierte Produkte Alternative Strategien 10-40% 10% 0% Beteiligungspapiere: - Spezialwerte 10-35% 35% 56% - Energie-/Rohstoffwerte 10-25% 15% 14% - Emerging Markets 10-25% 15% 17%

- 17 - 31.08.2004 31.03.2004 Die dargestellte Asset-Allocation trägt die Überschrift F._____ Familienstiftung, doch sind sich die Parteien einig, dass diese auch unter dem VV-Vertrag Nr. 3 weiterhin unverändert galt. So führt die Klägerin aus, der Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3) sei im April 2004 schriftlich festgehalten worden (act. 1 S. 15 f. Rz. 56). Dieses Beiblatt sei anlässlich der Erstellung des VV-Vertrages Nr. 3 nicht erneuert worden (act. 1 S. 17 Rz. 61). Die Beklagte erklärt, der Anhang zum Verwaltungs-Auftrag habe nicht erneuert werden müssen. Die VV-Verträge Nr. 2 und Nr. 3 würden sich nur durch die Bezeichnung der Parteien unterscheiden. Auch der VV-Vertrag Nr. 3 nehme in Ziffer 3 Bezug auf den Anhang. Es gelte somit der gleiche Anhang und damit die gleiche Anlagestrategie wie unter dem VV-Vertrag Nr. 2 (act. 13 S. 5 Rz. 2, S. 7 Rz. 6 f. und S. 16 Rz. 30; act. 27 S. 11 Rz. 5). Die Klägerin geht ebenfalls davon aus, dass sich die VV-Verträge Nr. 2 und Nr. 3 einzig durch die Bezeichnung der Parteien unterscheiden (act. 19 S. 8 ff. Rz. 29 und Rz. 35 sowie S. 33 Rz. 145). Gemäss Ziffer 4 des VV-Vertrages Nr. 3 (act. 3/6) können "Änderungen der vorstehenden Anlagerichtlinien und spezielle Instruktionen seitens der Auftraggeberin schriftlich oder mündlich (die B._____ übernimmt keine Haftung für Kommunikationsfehler) erteilt werden.". Im Verwaltungs-Auftrag vom 8. Dezember 1993 (act. 3/9) war in Ziffer 3 festgehalten: "Die Auftraggeberin erteilt der B._____ zusätzlich folgende Anlagerichtlinien, bzw. verlangt die Einhaltung folgender von Ziffer 2 hiervor abweichende Anlagepolitik: durchschnittliche Risikobereitschaft (max. 50% Aktien)". Das B._____-Kundenstammblatt der Beklagten (act. 14/2) hält folgendes fest: Anlageprofil (Risikofähigkeit/-bereitschaft) V-A 8.12.1993: "durchschnittliche Risikobereitschaft (max. 50% Aktien) V-A 16.4.2004: "Das Portefeuille soll weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik verwaltet werden. Betreffend angestrebter Asset-Allocation siehe Anhang." Anhang: strategische A-A taktische A-A

- 18 - Liquidität 0-20% 0% Geldmarkt (bis 24 Monate) 0-30% 0% Festverzinsliche 0-20% 0% Immobilienfonds 0-20% 15% Wandel-/Options-Anleihen 0-30% 10% u.ä. strukturierte Produkte Alternative Strategien 10-40% 10% Beteiligungspapiere: - Spezialwerte 10-35% 35% - Energie-/Rohstoffwerte 10-25% 15% - Emerging Markets 10-25% 15% V-A 5.11.2004: A._____ wie vorstehend Bemerkungen Risikofähigkeit überdurchschnittlich risikofähig aber beschränkt risikobereit Kaufkrafterhaltung im Vordergrund Verschiedentlich Diskussionen über Risikobegriff (Kursschwankungen vs. Wertverlust →"Realwertstrategie") 3.3.2. Parteistandpunkte 3.3.2.1. Klägerin Die Klägerin bringt vor, die in Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 gewählte Umschreibung ("…weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen") entspreche der typischen branchenüblichen Umschreibung einer ausgewogenen Anlagestrategie. Diese zeichne sich dadurch aus, dass die Ziele Kapital-/Substanzerhalt und Kapitalvermehrung/-gewinne gleichzeitig genannt würden. Ausserdem deute auch der Anlagehorizont von 5 Jahren auf ein durchschnittliches Risiko hin (act. 1 S. 13 Rz. 43 ff.; act. 19 S. 15 Rz. 59 und S. 16 Rz. 66). Diese Branchenübung finde ihren Niederschlag auch in der Umschreibung einer ausgewogenen Anlagestrategie in der juristischen Spezialliteratur, wobei dort die ausgewogene Anlagestrategie sogar noch etwas risikoerhöhter erscheine (act. 1 S. 14 Rz. 49). Eine Auslegung der vertraglichen Abreden zwischen den Parteien lasse nur den Schluss zu, dass angesichts des bezweckten Substanzerhalts des verwalteten Kapitals auch in den VV-Verträgen Nr. 2 und Nr. 3 an einer ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) festgehalten worden sei, wie sie bereits im VV-Vertrag Nr. 1 vorgesehen gewesen sei (act. 1 S. 17 f. Rz. 62). Der VV- Vertrag Nr. 3 nehme an diversen Stellen auf den vormaligen VV-Vertrag Nr. 1 Be-

- 19 zug bzw. übernehme bestimmte Regeln unverändert, sodass diese auch unter dem VV-Vertrag Nr. 3 Geltung beanspruchten (act. 1 S. 10 Rz. 28). Mit dem Wort "weiterhin" werde ausdrücklich auf die Anlagestrategie des früheren VV-Vertrages Nr. 1 verwiesen, was sich auch daran zeige, dass der VV-Vertrag Nr. 2 vom April 2004 über denselben Wortlaut verfüge. Die ursprüngliche, bereits im VV-Vertrag Nr. 1 vorgesehene Anlagestrategie sollte also beibehalten werden. Dieser vormalige VV-Vertrag Nr. 1, welcher gemäss Ziffer 12 des VV-Vertrages Nr. 2 unmittelbar durch letzteren ersetzt worden sei, habe in Ziffer 3 eine entsprechend ausgewogene Anlagestrategie vorgesehen: durchschnittliche Risikobereitschaft (max. 50% Aktien). Aus diesem Aspekt ergebe sich, dass es sich bei vorstehender Umschreibung um nichts anderes als um die Festlegung einer sogenannten ausgewogenen Anlagestrategie handle, ja sogar um eine (leicht) konservativere Variante hiervon (act. 1 S. 12 f. Rz. 41 f.; act. 19 S. 18 Rz. 71 und S. 40 Rz. 177). Die zu vereinbarende Anlagestrategie sei nach einem vorgängig zu erstellenden Kundenprofil (Risikoprofil) auszurichten (act. 1 S. 11 Rz. 35). Die Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass die Klägerin bzw. E._____ lediglich beschränkt risikobereit sei. Auch habe sie hieraus den zutreffenden Schluss gezogen, es stehe die Kaufkrafterhaltung im Vordergrund. Die beschränkte Risikobereitschaft und die Kaufkrafterhaltung im Vordergrund hätten zwingend eine Strategie mit konservativer Ausrichtung indiziert. Unerheblich bleibe, dass die Beklagte die objektive Risikofähigkeit als überdurchschnittlich bewertet, dies jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe (Vermögensmasse der Klägerin als Rentenkapital und Sicherheit von E._____); denn ausschlaggebend sei die subjektive Risikobereitschaft – gerade wenn diese unterhalb der Risikofähigkeit liege (act. 19 S. 11 Rz. 44 ff. und S. 13 Rz. 51). Die Behauptung der Beklagten, es hätte im April 2004 Anlass für eine höhere Risikofähigkeit gegeben, notabene bei gleichbleibender bzw. reduzierter (subjektiver) Risikobereitschaft, gehe in keiner Weise einher mit der in Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 2/3 festgehaltenen Vorschrift, es seien "weiterhin" die Anlageziele Substanzerhaltung und (ferner) Kapitalgewinne zu verfolgen. Weshalb die Beklagte richtigerweise konzediere, dass sich der Wunsch nach Sicherheit bei E._____ nicht grundlegend geändert habe, dies jedoch nicht umgesetzt habe, sei nicht nachvollziehbar (act. 19 S. 19 Rz. 76 f.). Die

- 20 ausgewogen vereinbarte Anlagestrategie weise auch eine konservative (substanz-/kaufkrafterhaltende) Ausrichtung aus, weil neben der klaren vertraglichen Abmachung des Ziels der Substanzerhaltung, die Vermögensverwaltung auch, aber nicht nur bzw. untergeordnet, die Erzielung von Kapitalgewinnen hätte ermöglichen sollen. Das Anlageziel Substanzerhaltung habe gegenüber demjenigen des Kapitalgewinns Vorrang gehabt. Dies ergebe sich aus dem Risikoprofil, welches die Beklagte erstellt habe (Kaufkrafterhaltung im Vordergrund), der mehrfach in der Korrespondenz zwischen den Parteien herausgestrichenen Substanzerhaltung, der Weisung der Klägerin betreffend sukzessiver Umschichtung in kapitalgarantierte Anlagen sowie aus entsprechenden Äusserungen der Beklagten ("zu Absicherungszwecken", "Portfolio Insurance") (act. 19 S. 14 ff. Rz. 58 ff.). Es sei aktenkundig, dass das Vermögen der Klägerin dem wirtschaftlich Berechtigten, E._____, als Sicherheit und Rentenkapital bis zum Ableben dienen sollte und im noch vorhandenen Restumfang immer noch diene. Dies zeige auch die seitens der Beklagten unwidersprochen gebliebene E-Mail vom 16. April 2010 in aller Deutlichkeit auf (act. 1 S. 11 f. Rz. 37 f. und S. 15 Rz. 54; act. 19 S. 18 Rz. 72). Gestützt auf das hieraus abzuleitende Anlageziel, nämlich Sicherheit des Kapitals (Vermögens) der Klägerin mittels (Renten-)Kapitalerhalt, sei in Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 vom 5. November 2004 eine hierzu passende Anlagestrategie vereinbart worden (act. 1 S. 12 Rz. 39). Ein Anlagehorizont von 5 Jahren sei entgegen der Beklagten kurzfristig bis (höchstens) mittelfristig, was indessen gleichermassen das Eingehen von Aktienrisiken fast vollständig ausschliesse (act. 19 S. 17 Rz. 69). Es habe nie Einigkeit über die Investition in "Papiere mit stärkeren Kursschwankungen" vorgelegen (act. 19 S. 17 Rz. 69). Massgeblich für die Frage, welche Anlagestrategie zwischen den Parteien vereinbart worden sei, sei in erster Linie der Vertragstext selbst, nicht das Beiblatt Asset Allocation. Ersterer bestimme vorab die Leitplanken der Anlagestrategie, das Beiblatt vermöge dem nur (aber immerhin) konkretisierende Bandbreiten-Angaben hinzuzufügen. Mit der Umschreibung "Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen" sei somit eine ausgewogene Anlagestrategie im Vertragstext selbst

- 21 festgelegt worden (act. 19 S. 15 Rz. 60 und S. 16 Rz. 66). Bereits die Betitelung dieses Beiblatts mit "Anhang" belege, dass es sich nicht um eine Modifikation oder Erweiterung (in Form einer Risikoerhöhung) der in Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 2 festgelegten Anlagestrategie gegangen sei, sondern um die Definition von Bandbreiten gemäss der in Ziffer 3 des VV-Vertrages vertraglich festgehaltenen (ausgewogenen) Anlagestrategie. Diese Bandbreiten seien in der Spalte "strategisch" festgehalten worden (act. 1 S. 15 f. Rz. 56 f.). Bei näherer Betrachtung des Beiblattes lasse sich festhalten, dass sich die in der Spalte "strategisch" aufgeführten prozentualen Bandbreiten grundsätzlich innerhalb des durch die vertraglich vereinbarte (ausgewogene) Anlagestrategie gesetzten Rahmens befänden. So bewegten sich die einzelnen prozentualen Quoten betreffend Beteiligungspapiere (Aktien) in einer Bandbreite von je 10-25% bzw. 10-35%, was klar unterhalb des für ausgewogene Anlagestrategien üblicherweise noch zulässigen 50% Aktienanteils liege. Wesentlich sei ausserdem, dass es nicht anginge zu behaupten, die Beklagte dürfe gemäss diesem Beiblatt in sämtlichen drei Kategorien die Maximalquote ausschöpfen, d.h. bis zu 85% in Aktien investieren (act. 1 S. 16 f. Rz. 59 f.). Gerade die Zurverfügungstellung entsprechender "Nominalwerte"- Bandbreiten mache eine Substanzerhaltung ohne Weiteres möglich (act. 19 S. 17 Rz. 68). Das Beiblatt Asset Allocation umschreibe die zulässigen Investitionsquoten in Liquidität, Geldmarkt, Anleihen, Aktien etc. gerade nicht präzise, sondern stelle hierfür vielmehr prozentuale Bandbreiten zur Verfügung, deren Inanspruchnahme sich anhand der vertraglichen Vorgaben inkl. Risikoprofil und weiterer Umstände zu richten habe, welche sämtliche eine substanzerhaltende (ausgewogene) Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung indizierten (act. 19 S. 18 Rz. 70). Es werde bestritten, dass zwischen den Parteien schon 2004 von einer "Realwertstrategie" die Rede gewesen sei. Erst ab März/April 2009 und lediglich zwischen den Zeilen sei plötzlich von einer "Realwertstrategie" die Rede gewesen (act. 19 S. 25 Rz. 106 f.). Darüber hinaus sei fraglich, wie sich eine solche "Realwertstrategie" überhaupt hätte vertragen sollen mit dem konservativen Risikoprofil über E._____, dem "weiterhin" zu verfolgenden Anlageziel der Substanzerhaltung, der Äusserungen der Beklagten "zu Absicherungszwecken", "Portfolio Insu-

- 22 rance", den prozentualen Bandbreiten für Nominalwerte sowie den Durchschnittswerten sämtlicher Anlageklassen gemäss Beiblatt Asset Allocation, schliesslich der Weisung der Klägerin betreffend sukzessive Umschichtung in kapitalgarantierte Anlagen. Was die in der Sparte "taktisch" aufgeführten prozentualen Zahlen anbelange, so habe die Beklagte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. E._____ erklärt, diese Werte seien lediglich ein vorübergehender Zustand, eine Zwischenetappe, weil es nicht ratsam sei, diese (damaligen) Positionen allesamt innert kürzester Frist abzubauen. Jedoch werde man im Lauf der nächsten Wochen und Monate die "Portfolio Insurance" erreichen, welche die Klägerin wünsche (act. 19 S. 26 Rz. 110). Die von der Beklagten vorgenommene prozentuale Verteilung auf Real- und Nominalwerte stimme nicht mit den Angaben gemäss Asset-Allocation überein. Die Ermittlung der aufsummierten Durchschnittswerte der Rubrik Beteiligungspapiere (= Aktien) ergebe einen Gesamtdurchschnitt von 57.5% (Spezialwerte 22.5%, Energie-/Rohstoffwerte 17.5%, Emerging Markets 17.5%). Unter proportionaler Reduktion dieses Wertes würde ein Durchschnittswert für Beteiligungspapiere von rund 40% resultieren. Dieser Wert entspreche den branchenüblichen Quoten für Beteiligungspapiere in substanzerhaltenden, ausgewogenen Anlagestrategien (mit konservativer Ausrichtung) (act. 19 S. 27 Rz. 116 ff.). Selbst wenn zur Aktienquote von 40% noch der proportional reduzierte Durchschnittswert für Immobilienfonds von rund 7% dazugezählt würde, läge die Realwertquote noch immer bei lediglich 47%. Dem stünde alsdann eine proportional reduzierte Nominalwertquote von rund 35% gegenüber (Liquidität 10%, Geldmarkt 15%, Festverzinsliche 10%, Wandel-/Optionsanleihen u.ä. strukturierte Produkte 15%). Da unter der mit alternative Strategien bezeichneten Kategorie Anlagen und Finanzinstrumente sowohl aus dem Bereich Nominalwerte als auch aus dem Bereich Realwerte subsumiert werden könnten, sei der entsprechend proportional reduzierte Durchschnittswert von rund 17.5% je hälftig auf die vorstehend ermittelten Quoten für Nominal- und Realwerte aufzuteilen. Dies ergebe eine Realwertquote von rund 55.75% gegenüber einer Nominalwertquote von rund 43.75%. Gemäss dieser Berechnung stünden Nominal- und Realwerte in einem Verhältnis, welches der Auffassung der Klägerin, es sei eine substanzerhaltende, d.h. ausgewogene Anlage-

- 23 strategie (mit konservativer Ausrichtung) vereinbart worden, gerade nicht entgegenstehe. Da die Beklagte die Energie- und Rohstoffwerte als Absicherung, Portfolio Insurance und Sicherheit qualifiziert habe, sei die entsprechende proportional reduzierte Durchschnittsquote von 17.5% zur Hälfte zur Nominalwertquote zu rechnen, sodass sich eine Nominalwertquote von rund 56% und eine Realwertquote von rund 43.5% ergebe. Eine solche Quotenverteilung entspreche nichts anderem als einer substanzerhaltenden (ausgewogenen) Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) (act. 19 S. 28 f. Rz. 120 ff.). Es entspreche nicht den wahren Gegebenheiten, dass E._____ sich wegen des "unternehmerischen Anlagestils" für die Beklagte als Vermögensverwalterin entschieden habe und sich damit von allem Anfang bewusst gewesen sei, auf was er sich einlasse. Die Behauptung der Beklagten, E._____ habe H._____s "aktiver unternehmerischer Anlagestil" gefallen, qualifiziere sich als blosse Schutzbehauptung. Von einem "aktiven unternehmerischen Anlagestil" sei überhaupt nie die Rede gewesen. Vielmehr habe E._____ bzw. die Rechtsvorgängerin der Klägerin (F._____ Stiftung) die Beklagte beauftragt, eine ausgewogene Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung zu verfolgen (act. 19 S. 57 f. Rz. 251 ff.; act. 19 S. 62 Rz. 268). Zudem habe die Beklagte damals auch (noch) gar nicht einen entsprechenden (hochriskanten) Anlagestil verfolgt, ganz im Gegenteil weise das von der Beklagten selbst als Vergleichsgrösse beigezogene Musterportfolio mittlerer Risikoklasse einen Obligationenanteil von 65% (= Summe aus Obligationen Schweizerfranken und Obligationen Fremdwährung) gegenüber einem Aktienanteil von 35% (= Summe aus Aktien Schweiz und Aktien Ausland) aus. Diese Gewichtung entspreche nicht im Geringsten derjenigen eines "unternehmerischen Anlagestils" (act. 19 S. 58 Rz. 255). Weder sei die Verfolgung eines bestimmten Anlagestils das Motiv für die Kontaktnahme mit der Beklagten im Jahr 1993 gewesen noch habe die Beklagte damals bereits, sondern (erst) per und ab 30. Juni 2007 eine enorm risikoreiche Konzentrationsstrategie mit Bezug auf Aktien verfolgt (act. 19 S. 62 Rz. 268). Ausgangspunkt bzw. Massstab für eine Sorgfaltspflichtverletzung sei der VV-Vertrag Nr. 2/3 mitsamt sämtlichen Begleitumständen sowie die branchenübliche Sorgfalt und nicht die sogenannte "unternehmerische" Anlagepolitik der Beklagten (act. 19 S. 87 Rz. 351).

- 24 -

3.3.2.2. Beklagte Die Beklagte macht geltend, wie sich aus den abgeschlossenen Verträgen und dem Anhang ergebe, sei keine ausgewogene Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) vereinbart gewesen (act. 13 S. 6 Rz. 4; act. 27 S. 11 Rz. 6). Wo im VV-Vertrag Nr. 3 an verschiedenen Stellen auf den vormaligen VV-Vertrag Nr. 1 Bezug genommen werde, führe die Klägerin nicht aus. Es gelte allein der VV-Vertrag Nr. 3 vom 5. November 2004 sowie und vor allem der im Verhältnis zum VV-Vertrag Nr. 2 unveränderte Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 13 S. 7 Rz. 5 und Rz. 7). Das Wort "weiterhin" beziehe sich ausdrücklich auf die Anlageziele, nämlich "Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen", eine Zielsetzung, die für sich allein wenig besage. Immerhin würden Kapitalgewinne in der Regel mit Risikopapieren erzielt. Konkretisiert würden diese Ziele durch die Asset-Allocation im Anhang zum Vertrag (act. 13 S. 10 Rz. 15; act. 27 S. 12 Rz. 9). Mit den VV-Verträgen Nr. 2 und 3 und deren Anhang sei eine wesentlich andere Anlagepolitik verfolgt worden, als im VV-Vertrag Nr. 1 ursprünglich vorgesehen gewesen sei. Die offensichtlich nicht in den Zusammenhang passende Bemerkung "weiterhin" könne nicht dazu führen, den VV-Vertrag Nr. 1 als Auslegungshilfe anzuerkennen. Hierzu seien die vereinbarten Anlagestrategien schlichtweg zu verschieden (act. 27 S. 11 f. Rz. 8). Die Klägerin ziehe das Kundenstammblatt mit den zitierten Bemerkungen zur Interpretation des im Vertrag niedergelegten Parteiwillens heran. Eine Interpretation sei indes nur dann am Platz, wenn der Vertrag einer Interpretation bedürfe, d.h. wenn der Parteiwille nicht bereits im Vertrag klar und eindeutig niedergelegt sei. Der VV-Vertrag Nr. 3 im Verein mit dem Anhang lasse jedoch keinen Interpretationsspielraum. Im Anhang als wesentlichem Bestandteil des Vertrages würden klare Grenzwerte (strategische Allokation) bzw. klare Sollwerte (taktische Allokation) für die einzelnen Anlagekategorien festgelegt. Aus dem Vertragstext in Verbindung mit dem Anhang gehe ohne Notwendigkeit weiterer "Vertragshilfen" klar und eindeutig hervor, dass von den Parteien nicht das habe gewollt sein können,

- 25 was die Klägerin unter einer ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) verstehe (act. 27 S. 13 f. Rz. 14 ff.). Ein Rückgriff auf das Risikoprofil könne insbesondere dann für die Interpretation des Vertrages von Bedeutung sein, wenn die Anlagepolitik darin nur vage umschrieben werde. Im vorliegenden Fall seien jedoch klare Grenzen, ja sogar Sollwerte, für die einzelnen Anlagekategorien umschrieben gewesen. Das Kundenstammblatt sei bei Abschluss des VV-Vertrages Nr. 1 für die F._____ Familienstiftung angelegt worden. Für diesen sei die Umschreibung "beschränkt risikobereit" (auch im Sinne wie es die Klägerin ausgelegt haben wolle) durchaus zutreffend, was auch in der Anlagestrategie, wie es im VV-Vertrag Nr. 1 niedergelegt sei, ihren Ausdruck finde. Mit dem Abschluss der VV-Verträge Nr. 2 und Nr. 3 habe sich jedoch die Risikobereitschaft erheblich geändert (act. 27 S. 4 und S. 14 Rz. 16). Die Bemerkung "beschränkt risikobereit" beziehe sich auf den Risikobegriff, den die Beklagte der Klägerin anlässlich der Besprechung des neuen VV-Vertrages und insbesondere des Anhangs mit der angestrebten Asset-Allocation am 16. April 2004 im Detail auseinandergesetzt habe. Es gelte zu unterscheiden zwischen dem Risiko von Kursschwankungen (Volatilität) und dem Risiko, dass eine Anlage wertlos werde. Das beste Beispiel dazu sei Gold, welches zwar grossen Preisschwankungen unterliege, aber alle Kriege, politischen und wirtschaftlichen Krisen inklusive Staatsbankrotte, Hyperinflation und Währungsreformen überstanden und die Kaufkraft erhalten habe (act. 13 S. 8 f. Rz. 11). Gehe man vom dargelegten Risikobegriff aus, so entspreche die im VV-Vertrag Nr. 3 im Zusammenhang mit dem Anhang vereinbarte Anlagepolitik durchaus der beschränkten Risikobereitschaft von E._____ (act. 27 S. 13 Rz. 13). Im Übrigen verhalte die Klägerin sich widersprüchlich: Einerseits diskreditiere sie das Kundenstammblatt, andererseits verwende sie dasselbe Kundenstammblatt als Hauptstütze ihrer These, es sei eine ausgewogene Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) beabsichtigt gewesen. An dem Kundenstammblatt sei offenbar nur gerade das zutreffend, was die Klägerin zu ihren Gunsten verwenden zu können glaube. Das Kundenstammblatt, welches bei der Eröffnung der Kundschaftsbeziehung angelegt worden sei, sei ein "work in progress" gewesen; je-

- 26 doch möglicherweise nicht immer konsequent und in allen Einzelheiten neuen Gegebenheiten angepasst worden (act. 27 S. 14 f. Rz. 17 f.). Der Beklagten sei die Vermögenssituation von E._____ bekannt gewesen. Sie gehe auch aus dem B._____-Kundenstammblatt unter Vermögens- /Steuersituation hervor. Beide Parteien seien davon ausgegangen, dass nicht allein das von der B._____ verwaltete Depot als Sicherheit für sein Alter dienen würde. Hiervon sei zwischen den Parteien nie die Rede gewesen. Wenn dies zuträfe, so wäre wohl eine andere Asset-Allocation als jene gemäss Anhang zum Verwaltungs-Auftrag gewählt worden. E._____ habe gewusst, dass die im Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 niedergelegte Vermögensanlage für das Ziel "Sicherheit und Rentenkapital" nicht unbedingt geeignet gewesen sei. Die E-Mail vom 16. April 2010 stamme aus dem Jahre 2010 und stelle nicht Vertragsgrundlage, sondern eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung dar (act. 13 S. 9 Rz. 12). Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sei schon deshalb nicht einschlägig, da dort ein Sachverhalt vorgelegen habe, nachdem die Einkünfte aus dem fraglichen Vermögen fast ausschliesslich des Klägers zukünftiges Einkommen bildeten. Dies sei bei E._____ mit Sicherheit nicht der Fall gewesen. Der Zweck der Sicherung der Altersvorsorge sei eine nachträgliche Behauptung, um die Thesen in der Klageschrift zu rechtfertigen (act. 13 S. 11 Rz. 18). Im Januar 2003 sei die F._____ Familienstiftung als Zweitbegünstigte der I._____ Stiftung (Vermögen EUR 2.7 Mio.) eingesetzt worden. Da die Erstbegünstigte der I._____ Stiftung, J._____, bereits 90-jährig und ein Pflegefall gewesen sei, habe es angesichts des bald zu erwartenden Vermögenszuwachses bei der F._____ Stiftung durchaus einen logischen Grund gegeben, weshalb bei der Festlegung der Asset-Allocation im April 2004 eine höhere Risikofähigkeit habe angenommen werden dürfen. Im Dezember 2006 sei J._____ verstorben, wodurch die F._____ Familienstiftung einen konkreten Vermögenszuwachs von EUR 2.7 Mio. bzw. ca. CHF 3.6 Mio. erfahren habe. Der Wunsch nach Sicherheit habe sich bei E._____ nicht grundlegend geändert, wohl aber seine objektive Risikofähigkeit (act. 13 S. 11 Rz. 20).

- 27 - Im Frühjahr 2004 habe aufgrund des Wechsels des Depots von der C._____ (C._____) zur Bank G._____ ohnehin ein neuer Verwaltungsauftrag erstellt werden müssen. Hierin sei den veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auch der Erhöhung der Risikofähigkeit von E._____ durch die Anwartschaft I._____ Stiftung festgehalten worden (act. 13 S. 13 Rz. 23). Hierbei sei die Beklagte, wie stets, folgendermassen vorgegangen: Gestützt auf die langfristigen Trends sowie die Risikofähigkeit und -bereitschaft des Anlegers werde in einem ersten Schritt zusammen mit dem Anleger die strategische Asset-Allocation festgelegt, d.h. es werde mit Bandbreiten die Struktur des Portfolios und damit der Rahmen für die Anlagepolitik abgesteckt. In einem zweiten Schritt werde unter Einbezug der Wirtschafts-, Inflations-, Zins- und Währungsprognosen sowie Markteinschätzungen für die verschiedenen Anlageklassen, Währungen etc. die im jeweiligen Zeitpunkt gewünschte tatsächliche Asset-Allocation (auch taktische Asset-Allocation genannt) festgelegt. Die taktische Asset-Allocation werde vom Vermögensverwalter je nach Bedarf den sich ändernden Einschätzungen und Marktverhältnissen im Rahmen der in der strategischen Asset-Allocation vorgegebenen Bandbreiten angepasst (act. 13 S. 13 Rz. 23). Die gewählte Formulierung in Ziffer 3 des Vertrages sei für sich alleine nicht aussagekräftig. Sie bedürfe der Präzisierung und Konkretisierung durch Ausführungsbestimmungen, wie sie im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) niedergelegt seien. Bei der Asset- Allocation gemäss Anhang zum Verwaltungsauftrag handle es sich um eine Konkretisierung von Ziffer 3 desselben. E._____ habe diesen Anhang abgezeichnet und es sei nie behauptet worden, dass er Ziffer 3 des Vertrages widerspreche. Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag sei der Ist-Zustand, die in den nächsten Monaten anzustrebende taktische Asset-Allocation sowie insbesondere die strategische Asset-Allocation festgeschrieben worden. Dass sich hieraus eine ausgewogene Anlagepolitik mit konservativer Ausrichtung ableiten lasse, sei offensichtlich unrichtig (act. 13 S. 9 f. Rz. 13 f.; act. 13 S. 13 Rz. 23). Der Streit, ob fünf Jahre einen mittel- oder langfristigen Anlagehorizont darstellten, sei eine Definitionsfrage und irrelevant. Bei Unterzeichnung der neuen Verwaltungsaufträge im Jahre 2004 seien die Parteien sich einig gewesen, dass Ka-

- 28 pitalgewinne unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik anzustreben seien (act. 27 S. 16 Rz. 22). Die Einführung des Begriffs "Substanzerhaltung" diene der Klägerin als Interpretationselement, mit dem sie ihre These der ausgewogenen Anlagepolitik begründen wolle, wobei sie hier nicht präzis definiere, welche Asset Allocation sie als ausgewogen bezeichnen würde. Wenn sie damit ein Portefeuille mit einem Aktienanteil von ca. 50% gemeint habe, so sei offensichtlich gewesen, dass dies nicht dem Vertrag mit Anhang entsprochen habe. Was als ausgewogen gelten könne, sei nirgends verbindlich festgelegt. Die Beklagte sei der Ansicht, dass die von ihr verfolgte Anlagepolitik mit den verschiedenen Absicherungselementen durchaus als ausgewogen gelten könne. Was der Beklagten wie auch der Klägerin bei Festlegung der Asset Allocation als ausgewogen gegolten habe, ergebe sich aus dem Anhang zum VV-Vertrag Nr. 2/3 (act. 27 S. 15 Rz. 19). Die Klägerin weise selbst darauf hin, dass in Ziffer 3 der VV-Verträge Nr. 2/3 nicht nur von Substanzerhaltung, sondern auch von Kapitalgewinnen die Rede sei. Damit verliere der Begriff Substanzerhaltung seine selbstständige Bedeutung, die er allenfalls dann gehabt hätte, wenn er allein als Ziel genannt worden wäre (act. 27 S. 17 Rz. 25). Eine Substanzerhaltung sei nur möglich gewesen, wenn die Grenzwerte in der Asset Allocation im Sinne einer Nominalwertstrategie ausgenützt worden wären. Doch sei die im Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 niedergelegte Anlagepolitik als Ganzes zu betrachten und zeige sich eine eindeutige Ausrichtung auf Realwerte (act. 27 S. 16 Rz. 21 und S. 24 Rz. 35). Die extrem expansive Geldpolitik des Federal Reserve, der US-Notenbank, nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 mit dem Ziel, die Wirtschaft durch tiefere Zinsen anzukurbeln, habe die Beklagte zunehmend veranlasst, in Realwerte (Beteiligungspapiere) zu investieren, was aus damaliger Sicht einer sinnvollen Anlagepolitik entsprochen habe und in E-Mails, den Halbjahresberichten sowie den regelmässigen Treffen ausführlich besprochen worden sei (act. 13 S. 12 Rz. 22). Dass sich die Vertragsparteien einig gewesen seien, dass in Papiere mit stärkeren Kursschwankungen und/oder in solche, die nicht jederzeit und kurzfristig liquidiert werden können, investiert werden soll, zeige auch, dass ein

- 29 - Anlagehorizont von 5 Jahren festgelegt worden sei. Dass keine ausgewogene Anlagestrategie vereinbart worden sei, zeige sich schon in der Tatsache, dass in der strategischen wie auch taktischen Asset-Allocation gemäss Anhang zum Verwaltungs-Auftrag keine (Mindest-)Allocation für Liquidität, Geldmarktanlagen sowie Festverzinsliche vorgenommen worden sei (act. 13 S. 10 Rz. 16). Stelle man in Rechnung, dass bei allen drei Nominalwertkategorien die Bandbreite bei 0% beginne, bei vier der sechs Realwertkategorien dagegen ein Minimum von je 10% vorgegeben sei, werde klar, dass schon 2004 eine "Realwertstrategie" (Schwergewicht bei Beteiligungspapieren) beabsichtigt gewesen sei. Dies werde durch die taktische (Soll-)Allokation bestätigt, welche 0% Nominalwerte und 100% Realwerte (wovon 10% hybride Produkte; darunter sind Wandel- und Optionsanleihen und solchen ähnlich strukturierte Produkte zu verstehen, d.h. Zwitter zwischen Nominalwert und Realwert wie z.B. Wandelobligationen, die in Aktien gewandelt werden könnten) vorsehe (act. 13 S. 14 f. Rz. 26; act. 27 S. 24 Rz. 35). Wie schon aus der taktischen Allocation im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag hervorgehe, sei die Anlagepolitik von Anbeginn darauf angelegt gewesen, Nominalwerte aufgrund der ungesunden Finanz-, Geld- und Währungspolitik in den grössten Industriestaaten (allen voran den USA) zu meiden (taktische Allokation Null) und stattdessen in Realwerten anzulegen (taktische Allokation 100%). Diese Allokation sei bis 2011 beibehalten worden (act. 27 S. 19 Rz. 28). Aus dem Anhang zum Verwaltungsauftrag gehe, was die Zielvorstellung betreffe (strategische Allokation), eindeutig hervor, dass das Hauptgewicht der Anlagen auf alternativen Strategien (d.h. Anlageklassen mit einer im Normalfall geringeren oder negativen Korrelation zu "Wallstreet & Co.") und Beteiligungspapieren liegen sollte (act. 13 S. 15 f. Rz. 29). Was von den Parteien mit dem Verwaltungs- Auftrag von 2004 gewollt gewesen sei, sei durch die Ausführungsbestimmungen (strategische Asset-Allocation) erkennbar, wie sie im Anhang zum Vertrag niedergelegt gewesen seien. Innerhalb dieses Rahmens habe sich die Beklagte bei ihrer Anlagepolitik bewegen dürfen. Betrachte man die im Anhang vorgegebene strategische und vor allem taktische Asset-Allocation (0% Nominalwerte und 100% Realwerte, wovon 10% hybride Produkte), so habe auch E._____ sofort klar werden müssen, dass keine ausgewogene Anlagestrategie mit einem Aktienanteil von

- 30 maximal 50% vereinbart gewesen sei. Die Anlagestrategie gemäss Anhang zum Verwaltungsauftrag Nr. 2 habe jene gemäss Verwaltungs-Auftrag Nr. 1 (50% Aktienanteil) ersetzt. Dies habe auch der durch die Anwartschaft erhöhten Risikofähigkeit der Klägerin entsprochen (act. 13 S. 16 Rz. 31). Summiere man in der Tabelle "strategisch" im Anhang zum Vertrag die Minima und Maxima der einzelnen Anlagekategorien, so erhalte man 40 bis 245%; die Addition der Mittelwerte ergebe 142.5%, wovon 35% auf Nominal- und 107.5% auf Realwerte entfielen. Reduziere man diese Mittelwerte proportional, damit das Total 100% ergebe, so entfielen auf Nominalwerte 24.6% und auf Realwerte 75.4%. Wie die Klägerin da noch von einer vereinbarten (ausgewogenen) Anlagestrategie (maximal 50% Aktien) sprechen könne, sei unverständlich. Die Aussage könne sich nur auf den VV-Vertrag Nr. 1 von 1993 beziehen. Entsprechend sei natürlich auch die Behauptung, dass nach dem Abbau der Aktienquote von 87% auf 70% ein weiterer Abbau auf 50% vorgesehen gewesen sei, völlig aus der Luft gegriffen. Aus dem gleichzeitig mit dem VV-Vertrag Nr. 2 unterzeichneten Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) sei nirgends ersichtlich, dass Risiken schrittweise hätten abgebaut werden sollen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die taktische (Soll-)Allokation dies zum Ausdruck bringen müssen (act. 13 S. 11 Rz. 19 und S. 15 Rz. 27). Die Berechnungen der Klägerin betreffend die Durchschnittswerte der prozentualen Bandbreite seien nichts als Spiele mit Zahlen und Begriffen. Es sei entgegen der Annahme der Klägerin eine substanzerhaltende (ausgewogene) Anlagestrategie, so wie sie es verstehe, von den Parteien weder beabsichtigt noch von der Beklagten durchgeführt worden. Entscheidend seien nicht die Mittelwerte der Bandbreite, sondern die als taktische Allokation tatsächlich angestrebten Sollwerte. Jedem Leser und insbesondere einem interessierten Anleger falle auf, dass alle Nominalwertkategorien auf Null gesetzt gewesen seien, d.h. dass von Anfang an eine Realwertstrategie und keine ausgewogene Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung vereinbart worden sei (act. 27 S. 25 f. Rz. 40). Wie sich aus dem Anhang zum Vertrag (Asset Allocation) ergebe, habe die Beklagte, auf den ersten Blick ersichtlich, eine unkonventionelle ("unternehmeri-

- 31 sche") Anlagestrategie verfolgt, die jedoch auf einer wissenschaftlich anerkannten und mathematisch erhärteten Methode, der Modern Portfolio Selection Theory, beruhe. Sie gehe, auf den kürzesten Nenner gebracht, davon aus, dass die Risiken verschiedener Anlagekategorien in einer gegebenen wirtschaftlichen Situation nicht korrelierten, sondern sich allenfalls sogar gegenläufig verhielten und sich somit ausgleichen könnten. Es sei nachgewiesen, dass das systematische Risiko nicht durch eine Vielzahl von Positionen reduziert werden könne, sondern nur durch die Anlage in Titeln mit geringer Korrelation untereinander. Die dieser Methode innewohnende Logik sei auch für einen Laien erkennbar (act. 13 S. 42 Rz. 90; act. 27 S. 5). Dass die Anlagepolitik der Beklagten nicht dem entspreche, was üblicherweise Banken wie auch andere Vermögensverwalter ihren Kunden anböten, habe die Beklagte nie bestritten. Die von der Beklagten betriebene, unternehmerische Anlagepolitik setze besondere Akzente in Bereichen, in denen die Beklagte spezielle Erfahrungen besitze, wie beispielsweise Vietnam (act. 27 S. 36 Rz. 72). Als weiteres Beispiel für den unternehmerischen Anlagestil von H._____ diene das Investment in Arrowhead Research (act. 13 S. 25 Rz. 54). E._____ habe die Beklagte gerade wegen ihres unternehmerischen Anlagestils mit der Verwaltung eines Teils seines Wertschriftenvermögens betraut (act. 13 S. 29 Rz. 59). Hätte die Klägerin einen Vermögensverwaltungsvertrag und eine entsprechende Anlagepolitik gewünscht, wie ihn die Banken und andere Vermögensverwalter formularmässig anböten (mit multiple choice-Risikostufen und Raum für zusätzliche Bemerkungen), so hätte sie sich nicht an die Beklagte gewandt (act. 13 S. 26 Rz. 54). 3.3.3. Rechtliches Die Auslegung von Verträgen wird in Art. 18 OR geregelt. Ziel der Auslegung ist es zunächst, das von den Parteien übereinstimmend wirklich Gewollte zu ermitteln (SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2006, S. 251, N 33.01). Davon ausgehend, dass die gewählten Bezeichnungen von den Vertragsparteien gewöhnlich in ihrer objektiven Bedeutung verwendet werden und den korrekten Sinn der Erklärung wiedergeben, hat ein klarer Wortlaut bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip Vorrang vor weiteren

- 32 - Auslegungsmitteln. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es allerdings nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. So kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt. Gegenüber geschäftserfahrenen, im Gebrauch von Fachbegriffen gewandten Personen, kann allerdings eine strikte Auslegung nach dem Wortlaut angezeigt sein (BGE 129 III 702 E.2.4.1 S. 707 f.). Als weiteres oder ergänzendes Mittel zur Auslegung von Verträgen gilt alles, was geeignet ist, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsabschluss beizutragen. So beispielsweise die Entstehungsgeschichte des Vertrages (Verhandlungen und Materialien), die Begleitumstände (Ort und Zeit), das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss, der Vertragszweck sowie Verkehrssitte und Usanzen (WIEGAND, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 26 ff. zu Art. 18 OR). Basierend auf den persönlichen Verhältnissen des Kunden und dessen Anlagevorstellungen wird eine Anlagestrategie vereinbart, welche der Vermögensverwalter sorgfältig und getreu umzusetzen hat (ROTH, Die Spielregeln des Private Banking in der Schweiz, 3. Aufl. 2009, S. 38 f.; BERTSCHINGER, Sorgfaltspflichten der Bank bei Anlageberatung und Verwaltungsaufträgen, 1991, S. 87). Das Erstellen eines Kundenprofils, das zu den Sorgfaltspflichten des Vermögensverwalters gehört und vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages erfolgen muss, dient insbesondere dem Zweck, das Ausmass des Risikos zu bestimmen, das der Kunde bei der Anlage des Geldes eingehen will und nach seinen Lebensumständen auch eingehen kann (sogenannte subjektive Risikofähigkeit und objektive Risikofähigkeit des Kunden). Das Kundenprofil dient der Vorbereitung des Vertragsschlusses und hat hinsichtlich der Risikofrage keine selbstständige Bedeutung, falls die tatsächlich getroffenen vertraglichen Abmachungen in diesem Punkt eindeutig sind (Urteile des Bundesgerichts 4C.158/2006 vom 10. November 2006 E.3.3.1. f., und 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011 E.2.1; BERTSCHINGER, a.a.O., S. 85 f.; GROSS, a.a.O., S. 163). Als

- 33 - Risikofähigkeit wird die Fähigkeit eines Anlegers bezeichnet, den Verlust aus einer Anlagestrategie (oder eines einzelnen Investments) aufgrund seiner finanziellen Situation (Einkommen, Vermögen, Liquiditätserfordernisse, Verpflichtungen usw.) verkraften zu können. Als Risikobereitschaft beschreibt man die individuelle, mentale und emotionale Bereitschaft eines Investors, bei Anlageentscheidungen mit einem Mass an Unsicherheit dieses Risiko (Unsicherheit) bewusst einzugehen. Auch ein risikofähiger Anleger hat nicht immer die Risikobereitschaft, die aufgrund seiner Lebensumstände möglichen Risiken zu tragen (EMCH / RENZ / AR- PAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl. 2011, N 1607 f.; TRAUTMANN / VON DER CRONE, a.a.O., S. 148). Dem Vermögensverwalter obliegt die Kontrolle der Kongruenz zwischen der Risikobereitschaft des Kunden und dem Risiko, das die vorgeschlagene Anlagestrategie beinhaltet (BERTSCHINGER, a.a.O., S. 91). Bei der Festlegung der Asset Allocation, der Aufteilung des Vermögens des Anlegers auf verschiedene Anlagekategorien, spielt eine Rolle, welche Anlagestrategie dem Kunden entspricht. Bei der Bestimmung und Umsetzung der Asset Allocation gibt es eine strategische und eine taktische Phase. In der strategischen Phase wird die langfristige Anlagestrategie festgelegt. Die taktische Phase bezieht sich auf einen kurzen Zeithorizont (BOEMLE / GSELL / JETZER / NYFFELER / THALMANN, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, 2002, Stichwort Asset Allocation, S. 74 f.). Die strategische Asset Allocation beinhaltet somit die Festlegung der langfristig gültigen Aufteilung der Anlagen auf die verschiedenen Anlagekategorien und ihre Teilbereiche, unter Berücksichtigung der Leistungsverpflichtungen und der Risikofähigkeit. Die taktische Asset Allocation beinhaltet die Festlegung der kurz- bis mittelfristig gültigen Aufteilung der Anlagen auf die verschiedenen Anlagekategorien und ihre Teilbereiche, unter anderem basierend auf den Schwankungsbreiten innerhalb der strategischen Asset Allocation und den Marktprognosen über einen kurzen bis mittleren Zeithorizont (Quelle: http://www. pk.tg.ch/xml_95/internet/de/application/d7793/f7876.cfm, abgerufen am 20. Februar 2014).

- 34 - 3.3.4. Würdigung Die Parteien sind sich einig, dass die im VV-Vertrag Nr. 3 vom 5. November 2004 (act. 3/6) und im Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) vereinbarte Anlagestrategie gilt. Eine andere tatsächliche Willenseinigung wird von keiner der Parteien geltend gemacht. Es ist demnach von dem im VV-Vertrag Nr. 3 und dessen Anhang Vereinbarten auszugehen. Die Klägerin ermittelt weiter durch Auslegung, dass eine ausgewogene (leicht konservative) Anlagestrategie vereinbart worden sei. Die Beklagte ist dahingegen der Ansicht, daraus gehe nicht hervor, dass eine ausgewogene Anlagestrategie vereinbart worden sei. Sie vertritt weiter die Meinung, eine Auslegung sei nicht erforderlich, denn aus dem Vertragstext in Verbindung mit dem Anhang gehe ohne Notwendigkeit weiterer "Vertragshilfen" klar und eindeutig hervor, dass von den Parteien nicht das habe gewollt sein können, was die Klägerin unter einer ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) verstehe. Indes zeigt allein die Auseinandersetzung der Parteien über das Verständnis der vereinbarten Anlagestrategie, dass eine Auslegung erforderlich ist. Gemäss dem Wortlaut der Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 (act. 3/6) soll das Portefeuille weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik verwaltet werden. Betreffend angestrebte Asset-Allocation wird auf den Anhang (act. 3/21) verwiesen. Mit der Klägerin übereinstimmend ist festzuhalten, dass der Wortlaut des Vertragstextes grundsätzlich vorgeht. Er wird durch den Anhang erläutert. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Formulierung "Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen" entspreche der branchenüblichen Umschreibung einer ausgewogenen Anlagestrategie und verweist auf Beiblätter der Credit Suisse (act.3/16) und der Bank Sarasin & Cie AG (act. 3/17). Bei der Credit Suisse hat das "Mixed Portfolio" reale Kapitalerhaltung und langfristige Kapitalerhöhung zum Anlageziel; die Risikoeinschätzung umfasst Vermögensschwankungen und mittleres Risiko; der Anlagehorizont umfasst 5 bis 8 Jahre. Bei der Bank Sarasin wird bei der "Balanced Strategy" eine reale Erhaltung und die langfristige Vermehrung des Vermögens angestrebt, wobei das Risiko bei längerfristigem Anlagehorizont

- 35 als durchschnittlich bezeichnet werden könne und bei kürzerem Anlagehorizont entsprechend ansteige. Damit kann der Klägerin zugestimmt werden; die Formulierung Kapitalerhaltung und langfristige Kapitalerhöhung kann mit einem gemischten Portfolio oder einer ausgeglichenen/ausgewogenen Anlagestrategie gleichgesetzt werden. In der juristischen Spezialliteratur strebt die ausgewogene Anlagestrategie eine langfristige Kapitalvermehrung durch Zinserträge und Kapitalgewinne an. Der Aktien- und Obligationenanteil liegt bei je etwa 50%, wobei Schwankungsbreiten vorgesehen sind. Der Fremdwährungsanteil ist in der Regel nicht über 50% (GUTZWILLER, a.a.O., S. 120; SCHALLER, Handbuch des Vermögensverwaltungsrechts, 2013, N 55 und Fn. 144; EMCH / RENZ / ARPAGAUS, a.a.O., N 1707). Verlustbereitschaft ist dabei vorhanden (ROTH, a.a.O., S. 33). Auch diesbezüglich kann der Klägerin somit zugestimmt werden. Nach dem Wortlaut ist demnach davon auszugehen, dass die Parteien im VV- Vertrag Nr. 3 (act. 3/6) eine ausgewogene Anlagestrategie vereinbart haben. Letztlich führt auch die Beklagte aus, die von ihr verfolgte Anlagestrategie könne durchaus als ausgewogen gelten. Der Wortlaut des VV-Vertrages Nr. 3 stimmt mit demjenigen des VV-Vertrages Nr. 2 (act. 3/11) überein. Die Klägerin führt nicht aus, wo im VV-Vertrag Nr. 3 auf den vormaligen VV-Vertrag Nr. 1 Bezug genommen werde. Allein das Wort "weiterhin" könnte auf vorgehende Verträge Bezug nehmen. Der Ausdruck kann jedoch allenfalls darauf bezogen werden, dass weiterhin das Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen gelten soll. Zum Zusatz "durchschnittliche Risikobereitschaft max. 50% Aktien", welcher im VV-Vertrag Nr. 1 vom 8. Dezember 1993 (act. 3/9) enthalten war, fehlt indes jeglicher Bezug. Im Gegenteil wurde dieser Zusatz offensichtlich weggelassen und durch eine detailliertere Asset-Allocation im Anhang (act. 3/21) ersetzt, welche Bandbreiten zu verschiedenen Anlagekategorien festhält. Dieser ist grundsätzlich keine Beschränkung auf maximal 50% Aktien zu entnehmen. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass für den VV-Vertrag Nr. 3 eine Einschränkung aufgrund einer durchschnittlichen Risikobereitschaft von maximal 50% Aktien gilt.

- 36 - Bezüglich des Kundenstammblattes führt die Klägerin zutreffend aus, dass festgehalten ist, sie sei zwar überdurchschnittlich risikofähig, aber beschränkt risikobereit. Die Ausführungen der Beklagten zur beschränkten Risikobereitschaft der Klägerin bzw. E._____s sind widersprüchlich. Einerseits soll sich die beschränkte Risikobereitschaft auf den ursprünglichen Vermögensverwaltungsvertrag beziehen und der dortigen Anlagestrategie entsprechen, andererseits soll die beschränkte Risikobereitschaft sich auf den 2004 erläuterten Risikobegriff der Beklagten beziehen und ausgehend von diesem Risikobegriff soll die Asset Allocation der beschränkten Risikobereitschaft der Klägerin bzw. von E._____ entsprechen. Tatsache bleibt, dass im Kundenstammblatt eine beschränkte Risikobereitschaft der Klägerin bzw. von E._____ festgeschrieben ist und diese offensichtlich im Zusammenhang mit den VV-Verträgen Nr. 2 und Nr. 3 nicht geändert wurde, sodass entgegen der Beklagten nicht gesagt werden kann, dies gelte nur für den VV-Vertrag Nr. 1. Wie die Beklagte selbst ausführt, hatte sich mit dem Vermögenszuwachs von der I._____ Stiftung zwar die objektive Risikofähigkeit von E._____ geändert, nicht jedoch sein Wunsch nach Sicherheit (vgl. act. 13 S. 11 Rz. 20), mithin seine geringe Risikobereitschaft. Die Beklagte führt denn auch selbst aus, E._____ habe kein Risiko eingehen wollen (act. 27 S. 18 Rz. 25). Weiter wurde im Kundenstammblatt festgehalten, die Kaufkrafterhaltung stünde im Vordergrund. Im Lichte des Gesagten ist von einer beschränkten Risikobereitschaft der Klägerin auszugehen. Welchen (besonderen?) Risikobegriff die Beklagte der Klägerin erklärt haben will, was dieser beinhaltet und was sie daraus ableitet, legt sie nicht näher dar, weshalb dazu nichts weiter gesagt werden kann. Die Klägerin beanstandet verschiedene Punkte des B._____-Kundenstammblattes (act. 14/2) als ungenau oder gar falsch (act. 19 S. 13 f. Rz. 52 ff.), ohne daraus jedoch etwas Konkretes zu folgern. Insbesondere stellt sie – zumindest betreffend die Bemerkungen zum Anlageprofil und zur Risikofähigkeit – trotzdem selbst darauf ab. Sie offeriert auch keine Beweismittel, welche eine genauere Prüfung der gerügten Punkte erlaubten. Somit ist auf das B._____-Kundenstammblatt (act. 14/2) abzustellen.

- 37 - Entsprechend ist festzuhalten, dass die Klägerin zwar risikofähig, aber beschränkt risikobereit war, was ebenfalls für eine Anlagestrategie mit geringerem Risiko spricht. Die Klägerin vertritt sodann die Ansicht, das Anlageziel "Substanzerhaltung" habe Vorrang gegenüber demjenigen des "Kapitalgewinns" und leitet daraus eine konservative Ausrichtung der Anlagestrategie ab. Sie verweist diesbezüglich auf die Bemerkung "Kaufkrafterhaltung im Vordergrund" unter dem Titel "Bemerkungen Risikofähigkeit" auf dem Kundenstammblatt (act. 14/2). Diese Bemerkung bezieht sich jedoch auf die vorstehende "überdurchschnittlich risikofähig aber beschränkt risikobereit" und soll die beschränkte Risikobereitschaft erklären. Ein Vorrang der Substanzerhaltung vor der Erzielung von Kapitalgewinnen lässt sich daraus nicht herauslesen. Die von der Klägerin erwähnte Korrespondenz (act. 3/15; act. 3/79; act. 3/80) lässt zwar erkennen, dass der Klägerin die Substanzerhaltung wichtig war, ein Vorrang gegenüber der Erzielung von Kapitalgewinnen lässt sich daraus aber nicht ableiten. Auch eine allfällige (spätere) Weisung der Klägerin, sukzessive in kapitalgeschützte Anlagen umzuschichten, lässt nicht auf einen bei Vertragsabschluss bestehenden Vorrang der Substanzerhaltung schliessen. Ebenso wenig lassen Äusserungen der Beklagten wie, dass sie Anlagewerte zu "Absicherungszwecken" oder als "Portfolio Insurance" halte, einen Vorrang der Substanzerhaltung folgern. Dass die vereinbarte ausgewogene Anlagestrategie eine konservative Ausrichtung haben sollte, ist demensprechend abzulehnen. Dass das Vermögen der Klägerin dem wirtschaftlich Berechtigten E._____ als Sicherheit und Rentenkapital bis zum Ableben dienen sollte, ergibt sich weder aus den VV-Verträgen und dem Anhang noch aus dem Kundenstammblatt. Die Klägerin verweist diesbezüglich einzig auf eine E-Mail von E._____ an H._____ von der Beklagten vom 16. April 2010 (act. 3/15), in welchem dieser ausführt, er habe seit Januar 1998 seinen Beruf an den Nagel gehängt und aus beruflicher Tätigkeit kein Einkommen mehr, was ihm (H._____) ja nicht fremd sei. Dieses Depot sollte seine Sicherheit sein und sein Einkommen bis zum Ableben garantieren, deshalb habe er anlässlich des geänderten Verwaltungsvertrages auch verlangt, sukzessiv in kapitalgarantierte Produkte umzusteigen und nicht in Spezial-

- 38 werte. Der aktuell geltende VV-Vertrag Nr. 3 datiert vom 5. November 2004 (act. 3/6). Zu diesem Zeitpunkt hatte E._____ seinen Beruf schon länger "an den Nagel gehängt". Dessen Vermögenssituation war der Beklagten nach ihren eigenen Aussagen bekannt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass dies bei der Festlegung der erwähnten Anlagestrategie berücksichtigt wurde. Auf die Frage des Bestandes einer besonderen Weisung betreffend sukzessiver Umschichtung in kapitalgarantierte Produkte wird in Erwägung 3.5.3 eingegangen. Nach der Beklagten ist im Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 keine ausgewogene Anlagestrategie vereinbart worden, weil keine Mindestallocation für Liquidität, Geldmarkt und Festverzinsliche festgehalten wurde. In der Tat sind die Bandbreiten der strategischen Allocation im Anhang sehr breit gefasst und beginnen für die erwähnten Kategorien bei Null. Bei den alternativen Strategien und den Beteiligungspapieren sind dahingegen Mindestallocationen von 10% festgesetzt. Indes ist die Verfolgung einer ausgewogenen Anlagestrategie innerhalb dieser Bandbreiten durchaus möglich. Sie liessen allerdings auch Raum für eine Strategie, die nicht mehr als ausgewogen bezeichnet werden könnte. Die breiten Bandbreiten sind indessen im Lichte des vereinbarten Vermögensverwaltungsvertrages und des massgeblichen Risikoprofils zu betrachten. Die Verfolgung einer nicht ausgewogenen Strategie, wird durch die im Vertrag selbst festgehaltene Vorgabe "Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen" ausgeschlossen. Die breiten Bandbreiten sprechen somit nicht gegen eine ausgewogene Anlagestrategie. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, da in der strategischen Asset-Allocation 24.6% auf Nominal- und 75.4% auf Realwerte entfielen, könne nicht von einer ausgewogenen Anlagestrategie gesprochen werden. Die Klägerin hält dagegen fest, es resultiere ein Durchschnittswert für Beteiligungspapiere von 40%, was der branchenüblichen Quote für Beteiligungspapiere bei ausgewogenen Anlagestrategien entspreche. Letzterem kann im Grundsatz zugestimmt werden. Indes wurden in der Asset Allocation Bandbreiten festgelegt und keine Durchschnittswerte. Massgeblich ist somit, dass diese Bandbreiten eingehalten wurden und die effektiven Werte der vereinbarten (ausgewogenen) Anlagestrategie entsprachen. Ent-

- 39 sprechend kann die Richtigkeit der unterschiedlichen Berechnungen der Parteien offen gelassen werden. Gemäss der Beklagten ist daraus, dass bei allen drei Nominalwertkategorien die Bandbreite bei 0% beginne, bei vier der sechs Realwertkategorien dagegen ein Minimum von je 10% vorgegeben sei und aus der taktischen (Soll-)Allocation, welche 0% Nominalwerte und 100% Realwerte (wovon 10% Wandel- und Optionsanleihen) vorsehe, ersichtlich, dass schon 2004 eine "Realwertstrategie" mit Schwergewicht bei Beteiligungspapieren vereinbart gewesen sei. Das bei der strategischen Asset Allocation keine Mindestwerte festgelegt wurden, im Gegensatz zu den Beteiligungspapieren, wo je Kategorie ein Mindestwert von 10% festgelegt ist, ist in der Tat auffallend und wohl eher ungewöhnlich für eine ausgewogene Anlagestrategie. Allein daran lässt sich jedoch eine Vereinbarung einer "Realwertstrategie" nicht festmachen, fällt doch insgesamt auf, dass die festgelegten Bandbreiten sehr weit gefasst sind. Somit dürfen sie nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind im Zusammenhang mit der im Vertrag festgelegten Anlagestrategie mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen mit einer langfristigen (5 Jahre) Optik zu lesen, welche gegen eine Strategie mit einem Schwergewicht auf Beteiligungspapieren spricht. Dass der Ausdruck "Realwertstrategie" im Kundenstammblatt (act. 14/2) bei den Bemerkungen zur Risikofähigkeit zu finden ist, lässt noch keine Rückschlüsse auf eine entsprechende Vereinbarung zu und noch weniger auf einen bestimmten Zeitpunkt, wurde das Kundenstammblatt laut der Beklagten doch laufend ergänzt und angepasst. Die im Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 angestrebte taktische Asset-Allocation wurde offenbar bei deren Vereinbarung im April 2004 (Abschlussdatum des VV- Vertrages Nr. 2 war der 16. April 2004; act. 3/11) für August 2004 festgelegt. Entsprechend gilt sie nicht für unbegrenzte Zeit. Für einen längeren Zeithorizont (von 5 Jahren) ist die strategische Asset-Allocation massgebend. Allein weil die taktische Asset-Allocation ein Schwergewicht auf Realwerte legt, kann daher nicht gesagt werden, es sei grundsätzlich eine Realwertstrategie vereinbart worden. Die Beklagte erläutert selbst, dass sie zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Anhangs zum VV-Vertrag Nr. 2/3 bei "ist" gewesen seien, in den nächsten Monaten "tak-

- 40 tisch" angestrebt hätten und sich die weitere Verwaltungstätigkeit bis zu einer Änderung des Anhangs im Rahmen der festgelegten Bandbreiten bewegen werde (vgl. act. 13 S. 14 Rz. 25). Ob im Jahre 2004 mit der Asset-Allocation im Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 ein Risikoabbau vereinbart wurde, kann offen bleiben. Zur Beurteilung, ob die Beklagte ab 2007 die vereinbarte Anlagestrategie verletzt hat, ist nur die 2004 schlussendlich vereinbarte Anlagestrategie relevant. Da die Klägerin erst ab 2007 Sorgfaltspflichtverletzungen geltend macht, interessiert eine allfällige Nichtübereinstimmung des Depots mit einer ausgewogenen Anlagestrategie bei Vertragsabschluss 2004 nicht weiter. Der VV-Vertrag Nr. 3 (act. 3/6) geht von einem langfristigen 5-Jahreshorizont aus, sodass entgegen der Klägerin nicht auf einen kurzfristigen Anlagehorizont geschlossen werden kann. Die Beklagte bringt vor, sie habe eine unkonventionelle, jedoch auf einer wissenschaftlich anerkannten und mathematisch erhärteten Methode, der Modern Portfolio Selection Theory beruhende, ("unternehmerische") Anlagestrategie verfolgt und verweist hierzu auf den Anhang zum Vertrag (Asset Allocation), ohne die entsprechende Urkunde als Beweismittel zu offerieren. Wofür die "unternehmerische" Anlagestrategie steht, was sie beinhaltet und inwiefern sie sich von einer konventionellen auf der Modern Portfolio Selection Theory beruhenden Anlagestrategie unterscheidet, ergibt sich entgegen der Beklagten nicht aus dem Anhang zum Vertrag (Asset Allocation, act. 3/21), und wird von ihr auch nicht näher dargelegt. Dies obwohl die Beklagte selbst feststellt, dass eine zentrale Frage sei, ob die Klägerin mit dem unkonventionellen, wie die Beklagte es nenne "unternehmerischen" Anlagestil mit all seinen Konsequenzen hinsichtlich allfälliger Klumpenrisiken einverstanden und sie zu jedem Zeitpunkt über dessen Chancen und Risiken informiert gewesen sei (act. 13 S. 5). Die Beklagte führt lediglich aus, dass sie besondere Akzente in Bereichen setze, in denen sie Erfahrungen besitze, wie beispielsweise Vietnam. Was "Akzente setzen" bedeutet und ob dies allenfalls die Bereitschaft zur Eingehung von Klumpenrisiken beinhaltet, erklärt die Beklagte indes nicht. Ebenso wenig inwiefern das Investment Arrowhead als Beispiel für ihren "unternehmerischen" Anlagestil diene. Es handelt sich dabei jedoch weder um

- 41 einen feststehenden Begriff aus der juristischen oder ökonomischen Literatur noch um eine (gerichts-)notorische Bezeichnung. Somit bleibt ungeklärt, was unter einer "unternehmerischen" Anlagestrategie zu verstehen ist. Da sich demzufolge nicht ermitteln lässt, wie sich eine allfällige Vereinbarung einer "unternehmerischen" Anlagestrategie auf die vorliegende Vermögensverwaltung konkret ausgewirkt hätte, kann auch offen bleiben, ob die Parteien eine solche vereinbart haben. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Parteien im VV- Vertrag Nr. 3 vom 5. November 2004 (act. 3/6) mit der Formulierung: "Das Portefeuille soll weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung vom Kapitalgewinnen unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik verwaltet werden. Betreffend angestrebter Asset-Allocation siehe Anhang." eine ausgewogene Anlagestrategie vereinbart haben. Eine konservative Ausrichtung derselben oder ein Vorrang der Substanzerhaltung vor der Erzielung von Kapitalgewinnen lässt sich hingegen nicht erstellen. Auch einer ausgewogenen Anlagestrategie ist eine gewisse Verlustbereitschaft inhärent. Die Asset-Allocation wurde im Anhang zum Verwaltungsauftrag Ziffer 3 (act. 3/21) festgelegt. Diese Bandbreiten sind eher weit gefasst, lassen aber die Verfolgung einer ausgewogenen Anlagestrategie durchaus zu. Sie lassen zwar auch Raum für eine risikoreichere Anlagepolitik, welcher jedoch in Anbetracht der im Vertrag selbst vereinbarten Zielsetzung der Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen grundsätzlich, d.h. vorbehalten allfälliger besonderer Abreden, nicht ausgeschöpft werden durfte. Damit erübrigen sich Ausführungen zum klägerischen Eventualstandpunkt der mangelnden Aufklärung über die risikoreichere Anlagestrategie (vgl. act. 1 S. 18 Rz. 63 f.; act. 19 S. 34 ff. Rz. 148 ff.). 3.4. Gerügte Sorgfaltspflichtverletzungen 3.4.1. Aktienquote 3.4.1.1. Risikoexposition per 30. Juni 2007 a) Anteil Aktien am Gesamtdepotwert

- 42 aa) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, bereits per 30. Juni 2007 seien die von der Beklagten mit dem klägerischen Vermögen eingegangenen Risiken gemessen an der vereinbarten, ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Tendenz) zu hoch gewesen. In der Depotübersicht per 30. Juni 2007 werde der Anteil ausländischer Aktien zwar mit ("nur") 39.63% ausgewiesen. Gleichwohl sei das Aktienrisiko um ein Vielfaches höher und damit nicht mehr innerhalb der für ausgewogene Anlagestrategien zulässigen Bandbreite (zumal mit konservativer Ausrichtung) gewesen. Bei den unter "Summe Edelmetalle" verbuchten 18.93% Anlagen handle es sich um nichts anderes als Aktien, was sich ohne Weiteres aus der entsprechenden Bezeichnung in der Depotübersicht ergebe (act. 1 S. 19 Rz. 67 ff.). Gleiches gelte gemäss der entsprechenden Bezeichnung in der Depotübersicht für die 4.25% Aktienanteile der O._____ Ltd.; diese seien in der Depotübersicht jedoch der "Summe Anlagefonds" zugeordnet (act. 1 S. 19 Rz. 73). Weiter handle es sich bei dem in der Depotübersicht mit "Anteile" bezeichneten Bestand von 10.17% M._____-Anteilen gemessen am Gesamtdepot ebenfalls um nichts anderes als Aktien an der M._____ Ltd., welche ihrerseits wiederum in Aktien von vietnamesischen Gesellschaften investiere (act. 1 S. 19 Rz. 74). Selbiges gelte für die Aktien bzw. den entsprechenden prozentualen Anteil von 4.9% an der Beteiligungsgesellschaft S._____ Ltd., welche ebenfalls den Erwerb von Aktienbeteiligungen in anderen Gesellschaften zum Zweck habe (act. 1 S. 20 Rz. 75). Identisch verhalte es sich schliesslich mit den Aktien der Beteiligungsgesellschaften T._____ (5.02%) und L._____ (7.16%) (act. 1 S. 20 Rz. 76). Der von der Beklagten vorgenommene Abzug von Edelmetallwerten von 2%, Energietitel von 1% und Immobilienfonds von 3% von der Aktienquote der Discover-Investments sei ungerechtfertigt, seien doch sämtliche dieser Werte ebenfalls durch Aktien im Depot der Klägerin vertreten und damit der Volatilität der Aktienmärkte, mit entsprechendem Verlustrisiko, ausgesetzt gewesen (act. 19 S. 43 Rz. 183). Die von der Beklagten der Position Immobilienfonds zugerechneten Aktien der N._____ Ltd. im Umfang von 7.95% seien ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (act. 19 S. 44 Rz. 191).

- 43 - Das Aktienrisiko habe demnach per 30. Juni 2007 nicht b

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