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Zürich Handelsgericht 23.09.2011 HG110167

23 settembre 2011·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·219 parole·~1 min·2

Riassunto

Verfahren nach Rückweisung

Testo integrale

Der Präsident zieht in Erwägung: Vorliegende Klage wurde am 11. August 2000 rechtshängig gemacht. […] Nach vollständiger Durchführung des Hauptverfahrens, Einholung des Schiedsgutachtens sowie von Fachrichtervoten zum Inhalt des Gutachtens hiess das Handelsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2010 sowohl Klage als auch Widerklage teilweise gut (act. 167). Gegen dieses Urteil führte die Beklagte und Widerklägerin Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht, welches das Urteil mit Beschluss vom 27. Juli 2011 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. […] Das vorliegende Verfahren wurde vor dem 1. Januar 2011 und damit vor Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO rechtshängig gemacht. Die Aufhebung und Rückweisung erfolgte dagegen erst nach dem 1. Januar 2011. Die Aufhebung eines angefochtenen Entscheids erfolgt mit rückwirkender Kraft (FRANK/STRÄULI/ MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N 3a zu § 291 ZPO). Die Rückweisung versetzt das Verfahren in den Stand vor der Urteilsfällung. Folglich ist auf das vorliegende Verfahren das bisherige Recht anwendbar, also die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH), das zürcherische Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 (GVG) und die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GebV, vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010). Der gegenteilige Hinweis in ZR 110 Nr. 6 Erw. 7 überzeugt nicht. […]

Der Präsident zieht in Erwägung:

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