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Zürich Handelsgericht 22.04.2013 HG110011

22 aprile 2013·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·13,219 parole·~1h 6min·1

Riassunto

UWG / Persönlichkeitsverletzung

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG110011-O U/dz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, die Oberrichterin Dr. Franziska Grob, die Handelsrichter Dr. Rolf Dürr, Dr. Michael Ritscher und Prof. Dr. Peter Nobel sowie der Gerichtsschreiber Matthias-Christoph Henn

Urteil vom 22. April 2013

in Sachen

1. A1._____ AG, 2. A2._____ Ltd, Klägerinnen

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend UWG / Persönlichkeitsverletzung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 19 S. 2 ff.) " 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Klägerinnen mit ihren Berichten in der Ausgabe der …-Zeitung vom 15. August 2010 unter den Titeln "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz", "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" und "Beihilfe zu Kriegsverbrechen" sowie in weiteren Publikationen in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt hat, insbesondere mit folgenden Aussagen (Titel in Fettschrift): [1] - Unterlaufen von Kontrollen, Umsiedelung und Zuflucht in der Schweiz, Anbieten von Sicherheitsdienstleistungen aus der Schweiz heraus: "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" / "Die wegen ihres Umzugs in die Schweiz in die Schlagzeilen geratene Militärfirma A._____ ist nicht das einzige private Sicherheitsunternehmen, das in der Schweiz Zuflucht sucht". Mindestens fünf weitere Firmen bieten aus der Schweiz heraus Sicherheitsdienstleistungen an. / "Mit dem Umzug kann sie [A._____] sich der zunehmenden Kontrolle durch C._____ [Stadt in Europa] entziehen" / "Schon von Gesetzes wegen haben sie hier kaum Kontrollen zu fürchten. Anders als in D._____ [Staat in Europa] hat der Schweizer Geheimdienst auch keine Mittel, die Tätigkeiten der Firmen zu überwachen. Die laschen Schweizer Waffengesetze ermöglichen es paramilitärischen Gruppierungen, ungestört in der Schweiz Schusswaffentrainings abzuhalten." [2] - Überwachen von NGOs in der Schweiz: Die Firmen [glauben], "die NGOs überwachen zu müssen, von denen viele wie die internationalen Organisationen und das Rote Kreuz ihren Sitz in W3._____ haben. Ein Beispiel: Verletzte …-Kämpfer in E._____ [Binnenstaat Südasiens] müssen in Krankenhäuser. So wissen die Ärzte ohne Grenzen Dinge über sie, die die Armeen herausfinden möchten." [3] - Nichteinhalten von Regelwerken: "A._____ betont, man halte sich ans Montreux Document, ein Regelwerk, für das sich Aussenministerin Micheline Calmy-Rey starkmacht. Doch hier liegt das Problem: das Regelwerk dient den Söldnerfirmen als Feigenblatt. Sie verschanzen sich hinter dem Versprechen, sich an den Kodex zu halten, und ihre Truppen verrichten weiterhin die Drecksarbeit auf den Kriegschauplätzen im F._____ [Staat in Vorderasien] und in E._____." [4] - "Beihilfe zu Kriegsverbrechen": "Wollen wir dieses Handeln nicht länger unterstützen, müssen wir die Ansiedlung international tätiger Militärfirmen verbieten und strikte kontrollieren.

- 3 - Tun wir das nicht und gewähren wir den Söldnerfirmen weiterhin rechtliches Asyl, machen wir uns der Beihilfe zu deren Verbrechen in den Krisengebieten schuldig." [5] - "Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht, Problem für die Neutralität, Aktivitäten stehen in Konflikt zum Montreux-Document: "Die Tätigkeit solcher Firmen [gemeint u.a. A._____] auf Schweizer Boden stellt ein Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht und für die Neutralität dar / deren Aktivitäten [stehen] im Konflikt zum Montreux Document." [6] - Illegale Waffenlieferungen nach G._____ [Staat in Westafrika] durch die frühere Firma von H._____, I._____, trotz eines Embargos; [7] - Die Schweiz diene als Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____; [8] - A._____ sei in unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____ verwickelt bzw. an illegalen Kampfhandlungen beteiligt gewesen. 2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit ihrer in Ziffer 1 genannten Berichterstattung das UWG verletzt hat; 3. Es sei der Beklagten unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, die in Ziffer 1 genannten Aussagen zu wiederholen; 4. Es sei die Beklagte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, die in Ziffer 1 genannten Passagen aus ihren sämtlichen Publikationen (Website, elektronischen Archiven) zu löschen und die Löschung derselben aus dem Archiv der … …-Datenbank sowie aus allen Zwischenspeichern von Internet-Suchmaschinen (einschliesslich …, … und …) zu veranlassen; 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen im Sinne einer Teilklage CHF 30'000 sowie der Klägerin 2 £ 10'000 als Schadenersatz zu bezahlen, beides unter dem Vorbehalt der Nachklage; 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

- 4 - Inhaltsübersicht: I. Einleitung..……………………………………………………………...….. 5 II. Prozessgeschichte…………………………………………………...…... 6 III. Prozessuales………………………………………………………...…….. 7 1. Prozessvoraussetzungen………………………………………………….. 7 2. Klageänderung / Erweiterung der Rechtsbegehren……………...…….. 7 3. Novenvorbringen anlässlich der Hauptverhandlung…………………….. 8 IV. Materielles…………………………………………………………......…... 9 1. Fragliche Publikationen.……………………………………….................. 9 2. Hintergrund…………………………………………………………………. 12 3. Anwendbares Recht…………………………………………...…………... 15 3.1. Internationaler Sachverhalt……………………………………................. 15 3.2. Verhältnis Lauterkeitsrecht und Persönlichkeitsrecht………………….. 16 4. Ansprüche der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten aus Lauterkeitsrecht………………………………………………………...….. 17 4.1. Aktivlegitimation………………………………………………................... 17 4.2. Passivlegitimation.…………………………………………………………. 18 4.3. Rechtliche Grundlagen..…………………………………………………... 19 4.4. Bezeichnung der Klägerin 2 als Militärfirma, Söldnerfirma, Privatarmee sowie deren Mitarbeiter als Söldner, Truppen, paramilitärische Gruppierungen.………………………………………….. 21 4.5. Unterlaufen von Kontrollen, Zuflucht in der Schweiz, Anbieten von Sicherheitsdienstleistungen aus der Schweiz heraus (RB 1 Textpassage 1).…………………………………………….. 24 4.6. Überwachen von NGOs in der Schweiz (RB 1 Textpassage 2)……….. 34 4.7. Montreux-Dokument als Feigenblatt, Verrichten von Drecksarbeit, Beihilfe zu Kriegsverbrechen (RB 1 Textpassagen 3 und 4)...………… 38 4.8. Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht, für die Neutralität, Konflikt zum Montreux-Dokument (RB 1 Textpassage 5)…………………………………………………….... 48 4.9. Illegale Waffenlieferungen nach G._____ (RB 1 Textpassage 6)... 52 4.10. Schweiz als Schlupfloch für private Militärfirmen (RB 1 Textpassage 7)…….………...……………………………………………... 56 4.11. Verwicklung in unrühmliche Kampfhandlungen (RB 1 Textpassage 8). 58 4.12. Feststellungsanspruch (Rechtsbegehren 2)..…………………………… 61 4.13. Unterlassungsanspruch (Rechtsbegehren 3)…………………………… 63 4.14. Beseitigungsanspruch (Rechtsbegehren 4)..………………………….... 65 4.15. Schadenersatz (Rechtsbegehren 5)……………………………………... 70 5. Ansprüche der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten aus anderen Rechtsgrundlagen……………………………………………….. 77 5.1. Ansprüche aus Persönlichkeitsschutz…………………………………… 77 5.2. Ansprüche aus Datenschutzgesetz (DSG)……………………………… 78 6. Ansprüche der Klägerin 1 gegenüber der Beklagten aus Lauterkeitsrecht…………….…………………………………………….... 79 6.1. Aktivlegitimation…………………………...……………………………..... 79 6.2. Ergebnis……………………….………………………………………….... 80 7. Ansprüche der Klägerin 1 gegenüber der Beklagten aus Persönlichkeitsrecht……………………………………………………….. 80 7.1. Aktivlegitimation…..………………………………………………............. 80 7.2. Passivlegitimation…..……………………………………………………... 81 7.3. Persönlichkeitsverletzung.……………………………………….............. 81 7.4. Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch.…............. 84 7.5. Schadenersatz………………………………………………....…............. 85 8. Ergebnis………………………………………………………...…............. 85 V. Kosten- und Entschädigungsfolgen………………………………….. 86 1. Streitwert……………………………………………………………………. 86 2. Prozesskosten……………………………………………………………... 87

Dispositiv………………………………………………………………….. 91

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: I. Einleitung Die Klägerin 2 ist eine in C._____ ansässige Aktiengesellschaft nach …-Recht [des Staates D._____], welche weltweit Sicherheits- und Risikomanagementdienstleistungen erbringt. Die Klägerin 1, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in J._____ [Stadt in der Schweiz], ist eine reine Holdinggesellschaft und bildet die Muttergesellschaft der Klägerin 2. Die Aufträge der Klägerin 2 sowie weiterer Tochtergesellschaften umfassten gemäss eigenen Angaben z.B. die Unterstützung und den Schutz von …-Beobachtern beim Wahlgang im F._____ 2005, die Sicherung und Stärkung der …-Bemühungen beim Wiederaufbau im F._____ zur Ermöglichung von Projekten und Implementierung von humanitärer Hilfe an die lokalen Behörden sowie auch die Unterstützung von Unternehmen bei deren Tätigkeit in neuen Märkten (act. 1 Rz. 8 ff.). Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in K._____ [Stadt in der Schweiz], ist unter anderem die Herausgeberin der …-Zeitung und des … (act. 1 Rz. 4; act. 10 Rz. 6, act. 23 Rz. 71). Die Beklagte publizierte in der …-Zeitung am 15. August 2010 einen Artikel der beiden Redaktoren L._____ und M._____ unter dem Titel "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz" und ein Interview mit dem Experten N._____ ("Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen") sowie einen Kommentar von L._____ auf der Meinungsseite ("Beihilfe zu Kriegsverbrechen") (act. 1 Rz. 16 f., act. 10 Rz. 6; vgl. act. 3/9a-c). Anlass der Berichterstattung war unstreitig der Umstand, dass sich die Klägerin 1 in J._____ niedergelassen hatte, was zuvor von der …-Zeitung und weiteren Medien zum Thema gemacht worden war (act. 1 Rz. 66; act. 10 Rz. 7). Die Klägerinnen stellen sich auf den Standpunkt, sie seien durch die erfolgte Berichterstattung durch die Beklagte willentlich in wahrheitswidriger Weise in ein völlig falsches Licht gerückt worden, wodurch sie in ihrer Persönlichkeit

- 6 - (Art. 28 ZGB) sowie in ihrer Stellung im Markt (Art. 2 und 3 lit. a UWG) verletzt worden seien. Sie verlangen neben der Feststellung der (angeführten) Verletzungen die Unterlassung weiterer Verletzungen, die Beseitigung der bestehenden Verletzungen sowie Schadenersatz. Die Beklagte hält ihre Berichterstattung für rechtlich nicht zu beanstanden und beantragt die Abweisung sämtlicher Begehren. II. Prozessgeschichte Am 24. Januar 2011 (Poststempel) ging hierorts die Klage ein (act. 1). Nachdem die Klägerinnen angehalten worden waren, Angaben zum Streitwert zu machen (Prot. S. 2; act. 5), wurde dieser einstweilen vom Gericht auf CHF 60'000.– festgesetzt und die Klägerinnen solidarisch zu einer entsprechenden Bevorschussung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8'500.– verpflichtet (Prot. S. 3 f.). Nach Leistung des Vorschusses durch die Klägerin 1 (act. 7) erstattete die Beklagte am 18. April 2011 die Klageantwort (act. 10), worauf am 5. September 2011 eine Vergleichsverhandlung stattfand (Prot. S. 7 ff.). Anlässlich dieser konnte keine Einigung erzielt werden. Darauf wurde aufgrund einer korrigierenden Schätzung des Streitwertes auf einstweilen CHF 250'000.– von den Klägerinnen ein zusätzlicher Vorschuss für die Gerichtskosten von CHF 11'100.– einverlangt, welchen die Klägerin 1 in der Folge leistete (act. 17). Hernach wurde das Verfahren mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 unter Hinweis auf Substantiierungsobliegenheiten der Klägerinnen schriftlich fortgesetzt (Prot. S. 12). Die Klägerinnen reichten die Replik am 10. Januar 2012 (act. 19) und die Beklagte die Duplik am 23. April 2012 ins Recht (act. 23). Letztere wurde in der Folge den Klägerinnen einschliesslich Kopien der Beilagen zugestellt (Prot. S. 15). Am 26. März 2013 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 20 ff.). Der Prozess erweist sich als spruchreif.

- 7 - III. Prozessuales 1. Prozessvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 2 revLugÜ in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 IPRG, Art. 20 lit. a und Art. 36 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. d sowie Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 GOG) und auch unbestritten geblieben (act. 10 Rz. 12). Ebenso sind die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben. 2. Klageänderung / Erweiterung der Rechtsbegehren Die Klägerinnen erweitern mit der Replik ihre Rechtsbegehren insofern, als sie im Rechtsbegehren 1, auf das sich auch die übrigen Rechtsbegehren beziehen, zwei zusätzliche Passagen als Persönlichkeitsverletzung anführen, die in weiteren Publikationen enthalten seien. Namentlich handelt es sich um die beiden Aussagen "Die Schweiz diene als Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____" und "A._____ sei in unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____ verwickelt bzw. an illegalen Kampfhandlungen beteiligt gewesen.". Zudem verlangt die Klägerin 2 im Sinne einer Teilklage neu separat Schadenersatz in der Höhe von £ 10'000.– (act. 1 S. 2 f., act. 19 S. 2 f.). Eine Änderung des Streitgegenstandes stellt eine Klageänderung dar. Während bei nicht individualisierten Rechten der Streitgegenstand aus dem Rechtsbegehren und dem zugrunde liegenden Lebensvorgang besteht, erhält bei individualisierten Rechten die Klage ihre Identität in objektiver Hinsicht alleine aus dem Rechtsbegehren (vgl. LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUEN- BERGER, ZPO Komm., Art. 227 N. 1; BSK ZPO-FREI/WILLISEGGER, Art. 227 N. 2 ff.). Eine Änderung des Rechtsbegehrens bedeutet daher in beiden Fällen eine Klageänderung. Diese ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO).

- 8 - Vorliegend stützen die Klägerinnen die Änderungen in den Rechtsbegehren 1-5 auf einen neuen Lebensvorgang, nämlich weitere Publikationen in den Medien der Beklagten vom 17. Februar 2011, 12. Oktober 2011 und vom 13. Oktober 2011 (act. 19 Rz. 83 f.). Die beanstandeten Passagen in diesen Veröffentlichungen betreffen dieselben Themenkomplexe und enthalten zumindest sehr ähnliche Aussagen über die Klägerinnen, wie sie von diesen bereits in ihrer ursprünglichen Klage zur Begründung einer Verletzung ihrer Persönlichkeit sowie des lauteren Wettbewerbs vorgebracht werden. Die Weiterungen stehen daher offensichtlich in einem engen sachlichen Zusammenhang zu den ursprünglichen Klagebegehren. Der Umstand, dass die Publikationen anlässlich neuer politischer Entwicklungen, wohlgemerkt in derselben Sache, erfolgten, vermag den sachlichen Zusammenhang in der Darstellung der Klägerinnen nicht zu beseitigen. Da im Übrigen auch die gleiche örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie Verfahrensart vorliegt, sind die mittels Klageänderung vorgebrachten Weiterungen in Rechtsbegehren 1 – auch ohne Zustimmung der Beklagten (vgl. act. 23 Rz. 12) – zuzulassen. Das zusätzliche Schadenersatzbegehren nach … Lauterkeitsrecht [des Staates D._____] in der Höhe von £ 10'000.– seitens der Klägerin 2 ("general damages"; act. 23 Rz. 149) stützt sich auf den gleichen Lebenssachverhalt wie die ursprüngliche Klage. Auch hier sind die weiteren Anforderungen betreffend Zuständigkeit und Verfahrensart gegeben, weshalb auch diese Änderung der Klage sich ohne Weiteres als zulässig erweist. 3. Novenvorbringen anlässlich der Hauptverhandlung Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels und der letzten Instruktionsverhandlung besteht grundsätzlich Aktenschluss (LEUENBERGER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm. Art. 229 ZPO N. 4). Gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und entweder erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden oder gefunden worden sind (echte Noven). Als ohne Verzug vorgebracht gilt eine Eingabe innert zehn Tagen (ZR 110 [2011] Nr. 20 S. 51). Findet die Hauptverhandlung zu einem späteren Zeitpunkt statt, sind die Vorbringen zu diesem Novum verspätet, wenn sie erst anlässlich der

- 9 - Hauptverhandlung vorgetragen werden (LEUENBERGER, a.a.O., N 9 zu Art. 229 ZPO). Auf diese Grundsätze wurden die Parteien auch mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 (act. 32) hingewiesen. Die von den Klägerinnen anlässlich der Hauptverhandlung als Novum 1 eingebrachten Ausdrucke der in Frage stehenden Artikel vom Vortag der Verhandlung, mittels derer geltend gemacht wird, sie seien nach wie vor im Internet verfügbar (Prot. S. 21), erweisen sich als echte Noven. Die geltend gemachte Verfügbarkeit wurde von der Gegenseite im Übrigen auch nicht im Einzelnen bestritten (Prot. S. 22) und es kann – soweit überhaupt relevant – darauf abgestellt werden. Ob die weiteren Vorbringen unter dem Titel Novum 2 bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten geltend gemacht werden müssen, um als echte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO zu gelten, ist fraglich und kann vorliegend offen bleiben. Allfällige in der Zwischenzeit neu abgeschlossene Verträge der Klägerinnen erweisen sich für die Entscheidfindung als nicht ausschlaggebend. IV. Materielles 1. Fragliche Publikationen In der …-Zeitung vom 15. August 2010 veröffentlichte die Beklagte die im Folgenden wiedergegebenen Publikationen, bestehend aus einen Artikel der beiden Redaktoren L._____ und M._____, einem Interview mit dem Experten N._____ (beide auf S. 6) sowie einem Kommentar auf der Meinungsseite von L._____ (S. 13; act. 3/9a-c). Diese lauten in den wesentlichen Passagen wie folgt: Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz Sicherheitsunternehmen werben hierzulande mit ihrer Erfahrung aus dem F._____- Krieg Die wegen ihres Umzugs in die Schweiz in die Schlagzeilen geratene Militärfirma A._____ ist nicht das einzige private Sicherheitsunternehmen, das in der Schweiz Zuflucht sucht. Mindestens fünf weitere … [des Staates D._____] und … [des Staates O._____] Firmen bieten nach Recherchen der …-Zeitung aus der Schweiz heraus Sicherheitsdienstleistungen an.

- 10 - «Die Tätigkeit solcher Firmen auf Schweizer Boden stellt ein Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht und für die Neutralität dar», betont Polizeirechtler P._____ Für ihn stehen deren Aktivitäten im Konflikt zum Montreux-Document, das die Schweiz unterschrieben hat. Dieses fordert, Sicherheitsfirmen Verhaltensregeln vorzugeben. Für Kenner der Nachrichtendienste ist klar, weshalb Militärfirmen in die Schweiz umsiedeln. Schon von Gesetzes wegen haben sie hier kaum Kontrollen zu fürchten. Anders als in D._____ hat der Schweizer Geheimdienst auch keine Mittel, die Tätigkeiten der Firmen zu überwachen. Die laschen Schweizer Waffengesetze ermöglichen es paramilitärischen Gruppierungen, ungestört in der Schweiz Schusswaffentrainings abzuhalten. […] Nicht mehr in der Schweiz verfügbar sind die Dienste von Q._____, welche die Leibgarde des … Präsidenten [des Staates E._____] R._____ stellt. Bis letztes Jahr gehörte die Söldnerfirma zum …-Softwarekonzern S._____, der in der Schweiz mehrere Niederlassungen hat. Q._____ war in die Schlagzeilen geraten, weil sich mehrere ihrer Helikoptermechaniker 1999 in T._____ 13- bis 14-jährige Mädchen als Sexsklavinnen gehalten haben. Die …-Armee [des Staates O._____], in deren Auftrag die Q._____- Männer Helikopter warteten, bestätigte die Straftatbestände der Sklaverei und Vergewaltigung. Die Männer wurden aber nicht verurteilt. Die Taten fielen nicht unter …- Recht [des Staates O._____]. Immer mehr Parlamentarier fordern jetzt eine Bewilligungspflicht für Militärfirmen, unter ihnen Nationalrat U._____ (…, …). Bereits 2005 gab es solche Forderungen. Der Bundesrat sah damals Handlungsbedarf. Zweieinhalb Jahre später drehte sich der Wind. Laut einem im Bundesamt für Justiz angefertigten Bericht seien Militärfirmen kein Problem. …-Fraktionschefin V._____ hatte 2005 einen Vorstoss zu solchen Firmen eingereicht. Für sie ist es klar, dass jetzt etwas passieren muss: «Aus der … wird es einen Vorstoss geben.»

«Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen» Der Publizist und Experte für private Sicherheitsfirmen N._____ zu den Vorteilen, die die Schweiz Söldnerfirmen bietet Herr N._____, was ist A._____ für eine Firma? Eine private Sicherheits- und Militärfirma mit Niederlassungen in verschiedenen Teilen der Welt. A._____ expandiert immer mehr in nicht militärische Bereiche wie Intelligence, also die Informationsbeschaffung. Der Chef, H._____, ist jemand, der von jeher mit staatlichen Intelligence-Organisationen erfolgreich zusammenarbeitet. Warum siedelt eine … Militärfirma [des Staates D._____] in die Schweiz um? Mit dem Umzug kann sie sich der zunehmenden Kontrolle durch C._____ entziehen.

- 11 - Gibt es weitere Vorteile? Von der neutralen Schweiz aus lassen sich gut Sicherheits-, Intelligence- und IT- Aufträge in westlichen Staaten und aus der Wirtschaft akquirieren. Ausserdem glauben die Firmen, die NGOs überwachen zu müssen, von denen viele wie die internationalen Organisationen und das Rote Kreuz ihren Sitz in W3._____ haben. Ein Beispiel: Verletzte …-Kämpfer in E._____ müssen in Krankenhäuser. So wissen die Ärzte ohne Grenzen Dinge über sie, die die Armeen herausfinden möchten. I._____, die frühere Firma von H._____, soll trotz eines Embargos Waffen nach G._____ geliefert haben. Ja, in diesem Zusammenhang ist interessant, dass der illegale Waffenhandel seit Auftauchen der Militärfirmen mehr oder weniger zum Erliegen gekommen ist. Waffengeschäfte werden heute von diesen privaten Firmen eingefädelt, aber offiziell von den staatlichen Auftraggebern abgewickelt. Auch für solche Geschäfte empfiehlt sich die Schweiz. Sie ist schliesslich selbst ein bedeutender Waffenlieferant.

Beihilfe zu Kriegsverbrechen L._____ zur Duldung von Söldnerfirmen in der Schweiz 2005 sah der Bundesrat Handlungsbedarf, weil sich private Sicherheitsdienste in der Schweiz breitmachten. Er liess einen Bericht ausarbeiten, aufgrund dessen das EJPD 2008 Entwarnung gab. Die Schweiz sei für private Militärfirmen unbedeutend. Der Kontrollaufwand sei «unverhältnismässig». Der Arbeitsgruppe war es bei diesem Freipass für die Söldner aber nicht wohl: Als Rückversicherung hielt sie fest, sie befürworte eine Regelung, die sich am Kriegsmaterialgesetz orientiere. Vor jedem Export von Sicherheitsdienstleistungen solle der Bundessegen eingeholt werden. Wohlgemerkt: Sicherheits-, nicht Kriegsdienstleistungen. Schliesslich dürfen von der Schweiz laut Gesetz keine «Feindseligkeiten gegen einen Kriegsführenden» ausgehen. Klar: Die Söldner, die in den Kriegs- und Krisenherden tätig sind, haben keine Schweizer Arbeitsverträge. Sie sind bei Tochterfirmen im Ausland beschäftigt. Bei der A._____ Group, die ihren Sitz neu in J._____ hat, sind nach eigenen Angaben gar keine Mitarbeiter tätig. Das operative Geschäft blieb in D._____. A._____ betont, man halte sich ans Montreux Document, ein Regelwerk, für das sich Aussenministerin Micheline Calmy-Rey starkmacht. Doch hier liegt das Problem: Das Regelwerk dient den Söldnerfirmen als Feigenblatt. Sie verschanzen sich hinter dem Versprechen, sich an den Kodex zu halten, und ihre Truppen verrichten weiterhin die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen im F._____ und in E._____. Ganz im Sinne der kriegsführenden Staaten, deren Truppenverbände die offiziell saubere Wiederaufbauarbeit verrichten. Wollen wir dieses Handeln nicht länger unterstützen, müssen wir die Ansiedlung international tätiger Militärfirmen verbieten und strikte kontrollieren. Tun wir das nicht und gewähren wir den Söldnerfirmen weiterhin rechtliches Asyl, machen wir uns der Beihilfe zu deren Verbrechen in den Krisengebieten schuldig.

- 12 - Zudem bringen die Klägerinnen vor, die Beklagte habe auch in der Folge verschiedene Publikationen herausgegeben, aus denen sich persönlichkeitsverletzende und unlautere Aussagen ergeben würden (act. 19 Rz. 83 f.). Der Inhalt dieser, in der klägerischen Wiedergabe unbestrittenen Publikationen vom 17. Februar 2011 und 13. Oktober 2011 (act. 23 Rz. 68-71) stellt sich – soweit im Hinblick auf die ergänzten Rechtsbegehren relevant – wie folgt dar (vgl. act. 20/13, act. 20/7): Einerseits heisse es dort, die Schweiz diene als Schlupfloch für private Militärfirmen wie die Klägerinnen, wobei die Rede von Zufluchtsort und von Ansiedlung von Firmen gewesen sei, die ihr Geld im Krieg verdienten. Andererseits sei geschrieben worden, die Klägerinnen seien in unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____ verwickelt gewesen. Schliesslich formuliert gemäss unbestrittener Sachdarstellung die Bildlegende eines Artikels in der Online-Ausgabe der …-Zeitung vom 12. Oktober 2011 im Sinne einer Forderung: "Die A._____ Group soll keine Militäreinsätze von J._____ aus koordinieren" (act. 19 Rz. 83; vgl. act. 20/8). 2. Hintergrund Der Bundesrat verabschiedete am 2. Dezember 2005 einen Bericht zu privaten Sicherheits- und Militärfirmen, die von der Schweiz aus in Krisen- und Konfliktgebieten tätig sind. Auf Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts veranlasste er eine Prüfung durch das EJPD, ob es sinnvoll sein könnte, Anbieter von solchen Dienstleistungen einer Bewilligungspflicht oder einem Lizenzsystem zu unterstellen. In Erfüllung des bundesrätlichen Auftrags veröffentlichte das Bundesamt für Justiz am 21. Mai 2008 einen Bericht über die Prüfung eines Systems für die obligatorische Registrierung solcher privater Sicherheitsfirmen. Gestützt auf die Schlussfolgerungen dieses Berichts beschloss der Bundesrat am 21. Mai 2008, vorläufig auf eine Regelung zu verzichten. Er begründete seinen Entscheid mit der eher geringen Attraktivität des Schweizer Marktes für solche Unternehmen und mit dem für eine wirksame Kontrolle unverhältnismässig hohen Aufwand im Vergleich mit der marginalen Bedeutung des Phänomens. Im Frühling 2010 wurde die Klägerin 1 im … Handelsregister eingetragen. Im Sommer 2010 übernahm sie mittels Kapitalerhöhung in Form einer Sacheinlage

- 13 sämtliche Aktien der Klägerin 2. Die Eintragung im Handelsregister des Kantons W1._____ führte zu heftigen Reaktionen in den Medien und hat die politische Debatte über die Problematik wiederbelebt. So beauftragte der Bundesrat das EJPD am 25. August 2010, den Regelungsbedarf zu prüfen. Der entsprechende Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 30. Dezember 2010 zeigte, dass Ende 2010 in den Kantonen W2._____, W1._____, W3._____, W4._____, W5._____, W6._____, W7._____ und W8._____ rund zwanzig Sicherheitsunternehmen ansässig waren, die in Krisen- und Konfliktgebieten tätig sind oder tätig werden könnten. Es wurde im Bericht festgehalten, die Niederlassung der Klägerin 1 im Kanton W1._____ habe auch gezeigt, dass ausländische Unternehmen, darunter auch sehr grosse internationale Gesellschaften, ein Interesse daran haben könnten, über eine Gesellschaft in der Schweiz zu verfügen, da diese aufgrund ihres Rufs, ihrer Neutralitätspolitik, ihrer Stabilität, ihrer Infrastruktur und ihres Finanzplatzes erhebliche Vorteile aufweise. Zudem sei eine starke internationale Entwicklung des Sicherheitsmarkts, der Ausarbeitung internationaler Reglementierungsinstrumente sowie eine Gesetzeslücke im Schweizer Recht in Bezug auf Sicherheitsunternehmen zu verzeichnen, die von der Schweiz aus im Ausland private Sicherheitsdienstleistungen erbringen würden. Das Bundesamt für Justiz kam in der Folge zum Schluss, es bestünden mittlerweile ausreichende Gründe für den Erlass einer Bundesregelung und der Bundesrat gab die Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage in Auftrag. In der gleichen Zeitperiode wurden – infolge der Wiederbelebung der politischen Debatte im Parlament – verschiedene neue parlamentarische Vorstösse eingereicht, welche sich mit der Stellung von privaten Sicherheitsunternehmen in der Schweiz befassen (Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Justiz zum Entwurf des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen vom 5. September 2011, S. 1 ff.). In der Folge wurde am 12. Oktober 2011 der erarbeitete Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Die auf breiter Linie zustimmenden Ergebnisse der Vernehmlassung nahm der Bundesrat am 29. August 2012 zur Kenntnis und beauftragte das EJPD, eine Botschaft auszuarbeiten. Diese wurde am 23. Januar 2013 vom Bundesrat verabschiedet und samt dem Entwurf für ein Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) dem

- 14 - National- und Ständerat unterbreitet (BBl 2013 1745 und 1827). Das BPS verbietet in der Schweiz ansässigen Sicherheitsunternehmen, auch wenn es sich dabei lediglich um Holding-Gesellschaften handelt, unmittelbar an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Ausland teilzunehmen sowie Tätigkeiten auszuüben, die schwere Menschenrechtsverletzungen begünstigen. Dies soll durch eine vorgängige Meldepflicht der aufzunehmenden Tätigkeit erreicht werden, wobei die zuständige Behörde ein Prüfverfahren einleiten und die geplante Tätigkeit verbieten kann, falls sie im Widerspruch zum BPS stehen sollte (Entwurf BPS Art. 1 ff., BBl 2013 1827). Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten des Bundesamtes für Justiz war auch das Montreux-Dokument über die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen und die Empfehlungen für Staaten betreffend private Sicherheits- und Militärunternehmen in bewaffneten Konflikten vom 17. September 2008 (nachstehend Montreux-Dokument) Thema und wurde bei der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs berücksichtigt. Es ist Ergebnis einer zu Beginn des Jahres 2006 lancierten gemeinsamen Initiative der Schweiz und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und basiert auf einem praktischen und realistischen Ansatz mit dem einzigen Ziel, eine bessere Respektierung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte zu erreichen. Es bildet letztlich auch den Ausgangspunkt der späteren Erarbeitung des internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsunternehmen in seiner Fassung vom 9. November 2010 (ICoC), zu dessen Beitritt die vom BPS erfassten Sicherheitsunternehmen durch Art. 7 BPS verpflichtet werden. Das Montreux-Dokument, das selber keinen rechtlich verbindlichen Charakter hat, hält das für Sicherheitsunternehmen bzw. deren Aktivitäten im Rahmen bewaffneter Konflikte geltende internationale Recht fest. Es enthält auch eine Reihe von "good practices", die den Staaten helfen sollen, geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit sie ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen können. Gegenwärtig bekennen sich 36 Staaten zum Montreux-Dokument, darunter E._____, AA._____, AB._____, AC._____, die O._____, AD._____, F._____, D._____ und AE._____. Die Schweiz bemüht sich darum, das Montreux- Dokument weiter zu verbreiten (vgl. Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Justiz zum Entwurf des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten

- 15 - Sicherheitsdienstleistungen vom 5. September 2011, S. 13). Neben Staaten, die private Sicherheitsunternehmen beauftragen ("Contracting States" bzw. "États contractants"), und Staaten, in denen solche Unternehmen tätig werden ("Operating States" bzw. "États territoriaux") sieht das Montreux-Dokument insbesondere auch Regeln für Staaten vor, in denen ein privates Sicherheitsunternehmen registriert ist bzw. in dem sich der Hauptsitz dessen Verwaltung befindet ("Home States" bzw. "États d’origine"). 3. Anwendbares Recht 3.1. Internationaler Sachverhalt Hinsichtlich der Klage der Klägerin 2 liegt aufgrund ihres Sitzes in C._____ (D._____) ein internationaler Sachverhalt vor. Die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung ist nach schweizerischem Recht zu beurteilen, da sich die Klägerin 2 offensichtlich auf dieses stützt (act. 1 Rz. 69 ff.) und damit von ihrem Wahlrecht nach Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 lit. b IPRG Gebrauch macht. Auch im Hinblick auf die Verletzung von Lauterkeitsrecht stützt sich die Klägerin 2 unter Berufung auf das diesbezüglich geltende Auswirkungsprinzip in erster Linie auf schweizerisches UWG (act. 1 Rz. 70 ff. und act. 19 Rz. 111). Gleichzeitig führt sie aus, aufgrund des Auswirkungsprinzips sei ausserdem … Recht [des Staates D._____] anwendbar und legt die entsprechenden Rechtsgrundlagen dar (act. 19 Rz. 112 ff.). Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (sog. Marktauswirkungsprinzip; Art. 136 Abs. 1 IPRG). Als Markt gilt derjenige Ort, an dem der Wettbewerber mit seinem Angebot auftritt, mit allfälligen Mitbewerbern in Konkurrenz tritt und sich an potentielle Abnehmer richtet. Massgebend kann also sowohl der Ort der Marktgegenseite, d.h. das Umfeld des potentiellen Abnehmers (BSK IPRG-DASSER, Art. 136 N. 12 mit weiteren Hinweisen), als auch der Ort, an dem sich der Anbieter an die potentiellen Abnehmer richtet, sein. Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Publikationen in der wohlgemerkt deutschsprachigen …-Zeitung sowie im … lediglich auf dem Markt der Schweiz

- 16 und nicht auch auf demjenigen D._____s auswirken. Selbst ein sporadischer Streuvertrieb, der die kollisionsrechtliche Spürbarkeitsgrenze nicht überschreitet, würde nicht ausreichen, um als Anknüpfungspunkt zu dienen (vgl. BSK IPRG- DASSER, Art. 136 N. 13 mit weiteren Hinweisen). Hier wurde von der Klägerin 2 jedoch noch nicht einmal ein solcher Vertrieb der fraglichen Medien in D._____ dargelegt (act. 19 Rz. 112-118). Daran vermögen auch ihr (hauptsächliches) Auftreten und Partizipieren auf dem Markt D._____s sowie ihr dortiger operativer Sitz nichts zu ändern. Die hier relevanten, in der Schweiz erschienenen Publikationen sind – gestützt auf die Behauptungslage – nämlich von vornherein nicht geeignet, sich in genügendem Masse auf die Teilnehmer des … Marktes [des Staates D._____] auszuwirken. Die Auswirkung auf die potentiellen Abnehmer ist jedoch entscheidend. Diese sind vielmehr auf dem schweizerischen Markt zu suchen, dessen Teilnehmer in den Kreis der potentiellen Leser der Medien der Beklagten fallen. Diesbezüglich ist auch unbestritten, dass die Klägerin 2 unter anderen auf dem schweizerischen Markt aktiv ist bzw. mit Nachfragen von Kunden aus der Schweiz zu tun hat. So beauftragte beispielsweise unstreitig das EDA die Klägerin 2 mit der Bewachung der Schweizer Botschaft in … [Stadt in Nordafrika] (act. 19 Rz. 104 ff.; act. 23 Rz. 83). Die Beklagte bringt zwar in diesem Zusammenhang vor, dass sich ihre Berichterstattung auf die Klägerin 2 in der Schweiz nicht negativ ausgewirkt habe (act. 23 Rz. 83). Für die Anknüpfung gemäss Art. 136 IPRG müssen die Handlungen jedoch nicht tatsächlich Auswirkungen auf dem Zielmarkt entfalten; ihre objektive Eignung dazu genügt (BSK IPRG-DASSER, Art. 136 N. 15; MÜLLER, in: VON BÜREN/DAVID (HRSG.), SIWR V/1, Basel 1998, 2. Aufl., S. 31 f.). Letztere ist für die von der Klägerin 2 angeführten Äusserungen in den schweizerischen Medien klar zu bejahen. Nach dem Ausgeführten ist daher lediglich schweizerisches Lauterkeitsrecht anzuwenden. 3.2. Verhältnis Lauterkeitsrecht und Persönlichkeitsrecht Die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb werden – entgegen einem bedeutenden Teil der Lehre (vgl. BAUDENBACHER/GLÖCKNER, in BAUDENBACHER, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel/Genf/München Helbing & Lichtenhahn, St. Gallen/Berlin WIV Wiss. Verl. 2001, Art. 1 N. 76 ff. mit weiteren Hinweisen) – nach ständiger Rechtsprechung als be-

- 17 sondere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes gemäss Art. 28 ZGB verstanden, dessen Klagen insoweit subsidiär, neben den spezialgesetzlichen bestehen (BGE 121 III 168, 173; BGE 110 II 411, 417). Es sind daher für jede der Klägerinnen zunächst die Ansprüche nach Lauterkeitsrecht zu prüfen. 4. Ansprüche der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten aus Lauterkeitsrecht 4.1. Aktivlegitimation Nach Art. 9 Abs. 1 UWG ist klageberechtigt, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird. Massgebendes Kriterium für die Aktivlegitimation ist die Bedrohung oder Verletzung in den wirtschaftlichen Interessen, wobei jede Verschlechterung der eigenen Stellung im Wettbewerb durch das inkriminierte Verhalten genügen muss (BGE 121 III 168, 174; MÜLLER, in: VON BÜREN/DAVID (HRSG.), a.a.O., S. 251). Die Klägerin 2 hat unstreitig ihren operativen Sitz in C._____ und bietet von dort aus Dienstleistungen auch auf dem Schweizer Markt an (siehe dazu oben Ziff. IV.3.1.). Die von der Klägerin 2 im Rechtsbegehren 1 aufgeführten Passagen (act. 19 S. 2 f.) sind – bis auf das 6. Lemma – direkt sowohl auf die Klägerin 1 als auch die Klägerin 2 zu beziehen. Unmittelbar vor oder im Zusammenhang mit den fraglichen Passagen wird ausdrücklich die Firma "A._____" gleichsam als Oberbegriff für die ganze Gesellschaftsgruppe genannt, ohne eine bestimmte Konkretisierung vorzunehmen. Dadurch ist ein mehr als genügender Bezug zu beiden Klägerinnen hergestellt. Das Argument der Beklagten, die drei inkriminierten Artikel beträfen nicht nur die Klägerinnen und der Fokus liege vielmehr "ganz allgemein" auf der Problematik von Sicherheits- und Militärfirmen in der Schweiz (act. 10 Rz. 8, Rz. 15, Rz. 18), überzeugt nicht. Zum einen handelt es sich bei der Klägerin 2 ja gerade nach der Wortwahl der Beklagten um eine solche Sicherheits- und Militärfirma und bei der Klägerin 1 um deren Muttergesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Zum anderen wird – wie bereits ausgeführt – in jedem Artikel auch namentlich auf die "A._____" hingewiesen. Selbst wenn sich also die Ausführungen nicht ausschliesslich auf die Klägerinnen beziehen mögen, so sind Letztere doch zumin-

- 18 dest immer mitgemeint, wenn innerhalb derselben Publikation von "Militärfirmen", "private[n] Sicherheitsunternehmen", "Firmen" oder "Söldnerfirmen" die Rede ist, ohne die Aussage auf bestimmte Gesellschaften der Sicherheitsbranche einzuschränken. Zudem verhindert auch das exemplifizierende Nennen der Klägerinnen sowie verschiedener anderer Gesellschaften, dass von einer ganz allgemeinen, gar wettbewerbsneutralen Branchenkritik gesprochen werden könnte, für welche allenfalls besondere Massstäbe zur Anwendung gelangen könnten (vgl. act. 10 Rz. 18 und Rz. 64; vgl. Urteil des Bundesgerichts AC.208/1997 vom 8. Januar 2008, in: sic! 1998 S. 213 E. 2.b sowie BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 25 f.). Im dargestellten Umfang ist die Klägerin 2 somit durch die eingangs genannten Publikationen in ihrem eigenen beruflichen Ansehen bzw. ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen und somit bezüglich Lauterkeitsrecht aktivlegitimiert. Im Besonderen zu betrachten ist allerdings die Passage, I._____, die frühere Firma von H._____, solle trotz eines früheren Embargos Waffen nach G._____ geliefert haben (Rechtsbegehren 1, 6. Lemma; vgl. act. 3/9b). Diesbezüglich scheint die Aktivlegitimation der Klägerin 2 als fraglich und wird bei der Prüfung der entsprechenden Textpassage gesondert abgehandelt (siehe unten Ziff. IV.4.10.). 4.2. Passivlegitimation Passivlegitimiert ist grundsätzlich jeder, der in der Lage ist, durch das ihm vorgeworfene unlautere Verhalten den Wettbewerb wirtschaftsrelevant zu beeinflussen bzw. auf die eigene oder auf eine fremde Wettbewerbsstellung (direkt oder indirekt) einzuwirken (sog. Prinzip des Wettbewerbsstörers; PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 1.18 ff. und 17.01 ff.). Ein Wettbewerbsverhältnis ist nicht (mehr) vorausgesetzt (BGE 117 IV 193, 196 f.). Die fraglichen Medienpublikationen durch die Beklagte waren durchaus geeignet, sich auf die Wettbewerbsstellung der Klägerin 2 auf dem schweizerischen Markt auszuwirken. Auch die Beklagte bringt dagegen nichts vor (act. 10 Rz. 58, act. 23 Rz. 83). Die Beklagte ist daher, soweit es sich bei ihr um die Herausgeberin der fraglichen Publikationen handelt, passivlegitimiert.

- 19 - Die Klägerin 2 führt im Zusammenhang mit der Erweiterung der Rechtsbegehren 1-5 neu Publikationen in der "… Zeitung" und der Zeitung "…" an (act. 19 Rz. 83 f.). Sie bezeichnet diese in der Replik zusammen mit dem … pauschal als "Medien der Beklagten" (act. 19 Rz. 83) oder "Zeitungen der Beklagten" (act. 19 Rz. 108) und ordnet sie ohne nähere Begründung deren Verantwortung zu. Die Beklagte weist in der Duplik darauf hin, dass es sich bei ihr gar nicht um die Herausgeberin der "… Zeitung" und der Zeitung "…" handle. Vielmehr sei dies die AG._____ AG mit Sitz in … [Stadt in der Schweiz]. Zu dieser neuen und spezifizierenden Behauptung der Beklagten äusserte sich die Klägerin 2 in der Folge nicht (Prot. S. 15). Mithin ist diesbezüglich von der Darstellung der Beklagten auszugehen. Da die Klägerin 2 auch nicht darlegt, gestützt worauf die Beklagte ansonsten für die Publikationen in den genannten beiden Zeitungen direkt verantwortlich und damit einklagbar sein sollte, ist Letzterer die Passivlegitimation diesbezüglich abzusprechen und sind allfällige Veröffentlichungen in diesen Zeitungen nicht in die vorliegende Beurteilung mit einzubeziehen. 4.3. Rechtliche Grundlagen Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Diese Generalklausel bildet den Massstab, an dem sich jedes potentiell unlautere Verhalten zu messen hat. Jede Prüfung und Beurteilung der Unlauterkeit hat als Ausgangspunkt die Generalklausel zu passieren, und an der Richtschnur von Treu und Glauben hat sich jede weitere Bewertung der Sondertatbestände von Art. 3 ff. UWG, bei denen es sich um beispielhafte Konkretisierungen handelt, zu orientieren (PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, a.a.O., Rz. 4.01 ff.). Unlauter handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 lit. a UWG). Eine Herabsetzung als solche ist nicht unlauter. Nur wenn die Herabsetzung durch eine unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserung erfolgt, liegt unlauterer

- 20 - Wettbewerb vor (vgl. BGE 122 IV 33 E. 2c S. 36). Dabei können journalistische Ungenauigkeiten und Vereinfachungen in Presseberichten dann eine Wettbewerbswidrigkeit begründen, wenn sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten (BGE 123 III 354 E. 2a S. 363). Welcher Sinn einer Äusserung im Gesamtzusammenhang zukommt, bestimmt sich nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers und ist eine Rechtsfrage (Urteil der Bundesgerichts 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008 E. 3.3 m.w.H.). Daher ist nicht auf die Bedeutung abzustützen, die der Äusserung von der dadurch direkt betroffenen Person gegeben wird, sondern vielmehr auf eine objektive Auslegung gemäss dem Sinn, den ihr der unbeteiligte Durchschnittsleser unter Berücksichtigung der konkreten Umstände geben muss (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3.= Pra 95 Nr. 59; BGE 128 IV 53 E. 1a). Die Bestimmungen des UWG sind verfassungsgemäss zu interpretieren. Art. 17 BV regelt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2) und das Redaktionsgeheimnis gewährleistet (Abs. 3). Die Freiheit der Medien gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Die damit vermittelte Freiheit des Medienschaffens ist nicht Selbstzweck. Vielmehr hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Bei der Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV handelt es sich nach der Rechtsprechung um ein gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation subsidiäres Auffanggrundrecht (BGE 137 I 209 E. 4.2 und 127 I 145 E. 4b).

- 21 - 4.4. Bezeichnung der Klägerin 2 als Militärfirma, Söldnerfirma, Privatarmee sowie deren Mitarbeiter als Söldner, Truppen, paramilitärische Gruppierungen 4.4.1. Parteidarstellungen Die Klägerin 2 rügt im Allgemeinen, die Verwendung der fraglichen Bezeichnungen würden den negativen Gesamteindruck, den die Beklagte von ihr zeichne, verdichten. Die Klägerin 2 beschäftige keine Söldner und sei keine Militärfirma. Alle bei ihr angestellten Personen seien Zivilisten, die unter keinen Umständen in kombattante Aufgaben involviert werden könnten. Sie könne und würde einen Auftrag, der die Mitwirkung an offensiven oder militärischen Handlungen zum Inhalt habe, unter keinen Umständen annehmen und habe dies auch nie getan. Das Personal habe allein den Auftrag und die Befugnisse, mit defensiven Mitteln und Vorkehren den Schutz von Infrastruktur, Material und Personen sicherzustellen. Der Begriff des Söldners beschreibe dagegen einen gegen Bezahlung (Sold) angeworbenen, zumeist zeitlich befristet dienenden und durch Vertrag gebunden Soldaten. Auch in Art. 47 der Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte sei der Begriff des Söldners definiert und enthalte u.a. das Element des Anwerbens zu dem besonderen Zweck, in einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen. Auch im Volksmund gelte als ein Söldner, wer vor allem aus Streben nach persönlichem Gewinn an bewaffneten Konflikten teilnehme (act. 1 Rz. 58 ff.). Die Beklagte weist darauf hin, dass allein das Verständnis des unbefangenen Lesers entscheidend sei und nicht die Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen. Selbst in politischen Dokumenten, wie beispielsweise der Standesinitiative des Regierungsrates des Kantons W1._____, würden diese Begriffe verwendet. Umgangssprachlich werde der Begriff Söldner heute in einem breiten Kontext benutzt, nicht nur im Zusammenhang mit Konflikten und Kriegen (act. 10 Rz. 52 ff.). Darauf bringt die Klägerin 2 ergänzend vor, nach den von ihr vollständig implementierten und für verbindlich erklärten Quellen wie dem Montreux-Dokument, dem Code of Conduct, dem Code of Business Conduct, dem internationalen Verhaltenscodex vom 9. November 2010 sowie dem nationalen und internationalen Recht dürfe sie als private Sicherheitsfirma in keiner Art und Weise an militäri-

- 22 schen Handlungen teilnehmen. Dies habe auch die Beklagte wissen müssen (act. 19 Rz. 68 ff.). Die Beklagte hält duplicando an ihren Ausführungen fest und betont, die Begriffe Söldner(firma), Militärfirma und Privatarmee seien durch Verwendung in den Medien und öffentlichen Äusserungen von Politikern und Behörden sowie auch in der Fachliteratur für private Sicherheitsunternehmen geläufig, was auch für das Sprachverständnis des unbefangenen Lesers massgebend sei (act. 23 Rz. 54 ff.). 4.4.2. Keine Herabsetzung Die Bezeichnung der Klägerin 2 als Militär- oder Söldnerfirma sowie Privatarmee weist im vorliegenden Kontext keinen herabsetzenden Charakter auf. Zwar wird nach allgemeinem Verständnis unter einem Söldner eine Person verstanden, welche vor allem des Entgelts wegen in einem für sie fremden Land Aufgaben eines Soldaten wahrnimmt. Dass dies allerdings notwendigerweise die Beteiligung an kriegerischen Konflikten oder kombattanten Aufgaben bedeutet, ist damit noch nicht gesagt. Die Aufgaben und einzusetzenden Mittel von Soldaten in Krisengebieten – und dort ist die Klägerin 2 unstreitig auch tätig – können sehr vielseitig sein (vgl. nur die verschiedenen Missionen der Friedenstruppen der Vereinten Nationen oder der ISAF). Soldaten können auch mit der Sicherung von Infrastruktur, Material und Personen betraut und auf die Anwendung von defensiven Mitteln beschränkt sein. Gerade in einem Umfeld, das beispielsweise von Bedrohungen terroristischer Art geprägt ist, gestaltet sich – zumindest für den Durchschnittsleser – die Grenzziehung zwischen den Tätigkeitsfeldern von Soldaten und zivilen Sicherheitsangestellten, die selbstredend auch eine der Bedrohungslage im Auftragsgebiet angepasste Ausrüstung mit sich führen und ein entsprechendes Auftreten an den Tag legen werden, immer schwieriger. Beispielhaft für die teilweise Überschneidung möglicher Aufgaben kann hier auch der von beiden Parteien anerkannte Umstand aufgeführt werden, dass der zunächst an die Klägerin 2 erteilte Auftrag zur Bewachung der Schweizer Botschaft in … [Stadt in Nordafrika] beendet und anstatt dessen eine Sondereinheit der Schweizer Armee damit betraut wurde (vgl. act. 19 Rz. 105 ff., act. 23 Rz. 79 ff.). Ist daher von einer Söldnerfirma die Rede, so ist anzunehmen, dass beim Durchschnittsleser der …-Zeitung noch

- 23 nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um ein Unternehmen, das sich an offensiven militärischen Handlungen oder direkt an kriegerischen Konflikten beteilige. Genauso gut kann damit ein Unternehmen gemeint sein, welches lediglich Sicherungsaufgaben übernimmt, die ebenso in das Tätigkeitsgebiet einer staatlichen Militäreinheit fallen könnten. Dies gilt umso mehr, als in den fraglichen Publikationen gleichzeitig Begriffe wie "Sicherheitsdienstleistungen", "Sicherheitsfirmen" (act. 3/9a S. 2), "Sicherheitsaufträge" (act. 3/9b) zu finden sind und darauf hingewiesen wird, es handle sich um "Wohlgemerkt: Sicherheits-, nicht Kriegsdienstleistungen." (act. 3/9c). Das von der Klägerin 2 angeführte Verständnis ausgehend von den Zusatzprotokollen zu den Genfer Abkommen erweist sich daher – gemessen am Verständnis des Durchschnittslesers und der gesamten Publikation – als zu eng. Vor dem gleichen Hintergrund sind auch die Begriffe der Militärfirma und Privatarmee zu sehen. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch die Medienfreiheit zu berücksichtigen. Das Bemühen des Journalisten um eine mit prägnanten Ausdrücken angereicherte Sprache ist legitim. Deshalb können auch Begriffe verwendet werden, die in ihrer ursprünglichen Bedeutung allenfalls unzulässig wären, wenn sie infolge ihrer häufigen Verwendung als Schlagworte eine vom Durchschnittsleser erkennbare, über ihren ursprünglichen Sinn hinausgehende Bedeutung erlangt haben (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 44 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.648/1994 vom 13. Dezember 1994 – diktatorische Sortimentskürzung, publiziert in: medialex, 1/1995 Heft 1, S. 45). Dies liegt – wie aufgezeigt – hier vor. In einer Zeit, in der politische Schlagworte wie "Krieg gegen den Terrorismus" die Medienlandschaft prägen, werden in der allgemeinen Wahrnehmung zivile Objekte, die von terroristischen Akten bedroht sind, gleichsam zum "Kriegs"-Schauplatz und die mit deren Sicherung betrauten Personen, mögen diese nun Armeeangehörige oder Zivilisten mit entsprechender Ausrüstung sein, zu "Soldaten", die eine bestimmte Werteordnung oder die Interessen des Auftraggebers verteidigen. Eine Herabsetzung oder eine Verdichtung einer allfälligen solchen (vgl. act. 1 Rz. 58) ist in der inkriminierten Begriffswahl noch nicht zu erblicken. Überdies hat es eine Anbieterin von internationalen Sicherheitsdienstleistungen kraft ihrer Tätigkeit in dieser aus Sicht der öffentlichen Meinung

- 24 höchst sensiblen Materie eher hinzunehmen, wenn ihre Geschäftstätigkeit unter Rückgriff auf pointierte Begrifflichkeiten umschrieben wird, als ein Unternehmen, welches in einem weniger kontrovers diskutierten Geschäftsfeld tätig wird. 4.5. Unterlaufen von Kontrollen, Zuflucht in der Schweiz, Anbieten von Sicherheitsdienstleistungen aus der Schweiz heraus (Rechtsbegehren 1 Textpassage 1) 4.5.1. Parteidarstellungen Die Klägerin 2 bringt vor, mit den diesbezüglich im Rechtsbegehren 1 aufgegriffenen Passagen werde suggeriert, sie verfolge das Ziel, sich mit einem Umzug nach J._____ einer zunehmenden Kontrolle durch C._____ zu entziehen. In der Schweiz, wo kaum Kontrollen zu fürchten seien und lasche Gesetze herrschten, werde Zuflucht gesucht. Dies bedeute im gegebenen Zusammenhang nichts anderes, als dass die Klägerin 2 strengere Regeln oder Kontrollen umgehen wolle, um Dinge zu tun, die anderswo nicht getan werden dürften. Dies sei herabsetzend und verletzend. Zudem sei die Darstellung unrichtig. Die Klägerin 2 habe nach wie vor ihren Hauptsitz in C._____, beschäftige ca. 90 Festangestellte und unterstehe in sämtlichen Aktivitäten den lokalen, nationalen und internationalen Rechtsnormen und Regeln am Sitz in C._____ sowie im jeweiligen Einsatzland. Eine Flucht in die Schweiz sei abwegig, zumal in der Schweiz keinerlei operative Tätigkeiten durchgeführt würden. Dies sei der Beklagten nach Zusendung des Statements der Klägerin 2 vom 13. August 2010 auch bekannt gewesen, weshalb die Behauptungen wider besseres Wissen erfolgt seien (act. 1 Rz. 26 ff. und Rz. 36 ff.). Die Beklagte führt aus, die beiden hier konkret betroffenen Artikel bezögen sich ganz allgemein auf Militärfirmen und nicht konkret nur auf die Klägerinnen. Zudem handle es sich beim publizierten Interview um Aussagen des Experten N._____. Es sei eine Tatsache, dass die Kontrollen von Sicherheitsfirmen weniger weit gingen als in anderen Ländern, weshalb die Einschätzung, dass diese auch aus diesem Grund in die Schweiz zögen, durchaus seine Berechtigung habe. Auch wenn die Klägerin 2 weiterhin dem …-Recht unterstehe, bedeute dies noch nicht, dass damit umfassende Kontrollen möglich seien. Je internationaler eine Sicherheitsfirma agiere, desto weniger könne ihre Tätigkeit von staatlicher Seite kontrolliert

- 25 werden. Im Kommentar von L._____ sei festgehalten, dass bei der Klägerin 1 keine Mitarbeiter tätig seien und das operative Geschäft in D._____ geblieben sei (act. 10 Rz. 30 ff.). Die Klägerin 2 qualifiziert die unter dem 1. Lemma ihres Rechtsbegehrens 1 aufgeführten Passagen als unwahre Tatsachenbehauptungen. Der Wille, sich der Kontrolle zu entziehen bzw. Zuflucht in der Schweiz zu suchen, sei eine innere Tatsache und habe bei der Klägerin 2 nicht vorgelegen. Falsch sei auch, dass überhaupt ein Umzug vorgelegen habe und dass es zunehmende Kontrollen in C._____ gäbe. Indem die Beklagte die Aussagen des Experten N._____ publiziere und damit die Falschaussagen im redaktionellen Artikel auf der selben Seite faktisch untermauere, mache sie sich diese Falschaussagen zu eigen. Überdies sei unzutreffend, dass es in der Schweiz ein Regelungsvakuum gebe. Die Schweiz habe eine Schlüsselrolle bei der Erarbeitung und Verankerung internationaler Standards für den Einsatz von privaten Sicherheitsdienstleistern in Konflikts- und Krisengebieten eingenommen, denen sich die Klägerin 2 seit jeher unterwerfe. Zudem existierten einen Vielzahl von inländischen Rechtsquellen. Aber selbst ein Regelungsvakuum im Inland hätte sich nicht auf die Klägerin 2 ausgewirkt, da die operativen Tätigkeiten den Regulierungen des Sitzstaates und denjenigen am jeweiligen Einsatzort unterstünden. Die Behauptungen der Beklagten seien auch vor allem deshalb schwerwiegend, da die Klägerin 2 eine führende Rolle bei der Einführung, Weiterentwicklung und Implementierung von verbindlichen Standards und Selbstbindungsverpflichtungen einnehme (act. 19 Rz. 23 ff.). Mit der Duplik führt die Beklagte an, soweit im verwendeten Wort "Zuflucht" eine Wertung anklingen würde, entspreche dies der Aufgabe der freien Presse, die ihre Wortwahl selbst bestimme. Die allgemeine Aussage, die A._____-Gruppe biete aus der Schweiz heraus Sicherheitsdienstleistungen an, müsse sich die Klägerin 2 infolge der Vernetzung mit der in der Schweiz ansässigen Klägerin 1 gefallen lassen. Die Wertung, von Gesetzes wegen hätten die Sicherheitsfirmen in der Schweiz kaum Kontrollen zu fürchten und der Geheimdienst habe keine Mittel für eine Überwachung, sei nicht zu beanstanden. Die Kritik richte sich an den Gesetzgeber bzw. den hiesigen Geheimdienst. Gleiches gelte auch für die Behauptung, die Waffengesetze seien lasch und ermöglichten Schusswaffentrainings. Es

- 26 sei nur von der Möglichkeit und nicht von konkreten Handlungen die Rede. Im Weiteren würden die Wertungen vom Experten N._____, die Klägerin 2 wolle sich der Kontrolle entziehen, von anderen Experten geteilt. Das Regelungs- und Kontrolldefizit in der Schweiz, welches den Kern der Wertungen der Experten bilde, sei eine Tatsache, was durch die gesetzgeberischen Vorstösse der letzten Jahre auf lokaler und nationaler Ebene bestätigt werde. Zudem stelle der Umstand, dass internationale Unternehmen unterschiedliche nationale Verhältnisse zugunsten ihrer Interessen nutzen würden, für den unbefangenen Leser einen Allgemeinplatz dar, durch welchen das gesellschaftliche Ansehen der Klägerin 2 nicht (zusätzlich) beeinträchtigt werde (act. 23 Rz. 20 ff.). 4.5.2. Herabsetzung Die Darstellung, die Klägerin 2 habe sich durch einen "Umzug" Regulierungen in anderen Ländern "entziehen" wollen und daher in der Schweiz, welche eine geringere Regulierungsdichte aufweise, "Zuflucht" gesucht, wirft ein negatives Bild auf die Klägerin 2. Damit wird zweifelsohne auch suggeriert, dass von ihr Tätigkeiten beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen werden, die genau in den Bereich fallen, der im Unterschied zum vorherigen Ort der Niederlassung keiner Regulierung untersteht. Zwar ist zutreffend, dass es bei fortschreitender Globalisierung und internationaler Verflechtung heutzutage grundsätzlich auch als clever und geschäftstüchtig gelten kann, sein Unternehmen auch unter Berücksichtigung der regulatorischen Rahmenbedingungen optimal zu positionieren. Für eine derartige Sichtweise ist jedoch auch der Inhalt der in Frage stehenden Regelwerke von Relevanz. Werden Bestimmungen aus Sicht des Publikums als übermässig bürokratisch und an sich verzichtbar angesehen, mag das legale Ausweichen unter bestimmten Umständen von potentiellen Kunden als positiv wahrgenommen werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um die Regelung von sensiblen und gleichermassen substantiellen Bereichen wie die Tätigkeit privater Sicherheitsunternehmen in Kriegs- und Krisengebieten, welche die persönliche Integrität von Menschen betreffen. Die Darstellung, die Klägerin 2 habe solchen Regulierungen ausweichen bzw. diese umgehen wollen, um ihre Dienstleistungen besser anbieten zu können, lässt sie zweifelsohne in einem schlechten Licht erscheinen. Ein solches Bild kann sich auch wettbewerbsrelevant

- 27 auswirken, indem bei potentiellen Kunden, beispielsweise führenden Wirtschaftsunternehmen oder auch staatlichen Stellen, die Befürchtung entsteht, sie könnten wegen ungenügender Unterstellung der Klägerin 2 unter entsprechende Regulierungen oder sogar Verstössen gegen an einem anderen Ort geltende Regeln in den öffentlichen Fokus geraten. 4.5.3. Unrichtigkeit Unter den Begriff der unrichtigen Äusserungen können nur Tatsachenbehauptungen fallen (BGE 93 II 135 E. 2.). Die Verbreitung unrichtiger (herabsetzender) Tatsachen ist ohne Einschränkung unzulässig (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 14; PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, a.a.O., Rz. 5.14). Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie auf Grund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sogenannten gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen (BGE 126 III 305 E. 4b.bb). Aus diesem Grund sind Tatsachenbehauptungen von Meinungsäusserungen bzw. Werturteilen abzugrenzen. Aus einheitlichen und komplexen Aussagen ist ein vorhandener Tatsachenkern zu identifizieren. Angesichts der regelmässig feststellbaren Überlagerung beider Gesichtspunkte kann es nicht bloss darum gehen, Äusserungen alternativ einer der Kategorien zuzuordnen. Die gebotene Differenzierung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäusserung mag einerseits dazu führen, dass Werturteile unzulässig sind, weil der in ihnen enthaltende Tatsachenkern unrichtig ist, andererseits aber auch begründen, dass Äusserungen, die prima facie als Tatsachenbehauptungen erscheinen, wegen ihres Sinngehalts als Meinungsäusserungen behandelt werden müssen. Dies gilt im Besonderen bei komplexen Ursachenzusammenhängen, bei welchen die Prädikate "richtig" und "falsch" von einem schwer zu beurteilenden Netz wachsender oder fallender Wahrscheinlichkeiten abgelöst werden (sog. "scheinbare Tatsachenbehauptung"; BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 17 ff. mit Hinweisen). Anders ausgedrückt ist anzunehmen, dass der Leser eine Behauptung, deren sicheres Wissen wegen ihres komplexen Ursachenzusammenhangs gar nicht erwartet

- 28 werden kann, vielmehr als Meinungsäusserung versteht denn als Tatsachenbehauptung. Vorliegend handelt es sich bei der Entscheidfindung auf Seiten der Klägerin 2 um einen grundsätzlich komplexen und vor allem internen Ursachenzusammenhang, der massgeblich auf der Beachtung und Gewichtung zahlreicher Faktoren und potentieller Beweggründe beruht und bei dem verschiedene Personen involviert gewesen sein werden. Davon ist bei einer juristischen Person von einer gewissen Grösse ohne Weiteres auszugehen. Äussert sich nun ein externer Experte sowie – darauf basierend – die …-Zeitung darüber, was genau die Beweggründe für einen komplexen unternehmerischen Entscheid gewesen sein mögen, so ist darin gerade keine Tatsachenbehauptung über einen inneren Sachverhalt zu sehen, welcher dem Wahrheitsbeweis zugänglich wäre. Eine solche Äusserung bildet vielmehr eine bloss scheinbare Tatsachenbehauptung. Dem Durchschnittsleser war klar erkennbar, dass der Experte N._____ kein Wissen von der konkreten internen Willensbildung bei der Klägerin 2 wiedergab, sondern vielmehr die eigene Meinung kundtat, mit einer Umsiedlung in die Schweiz könne sich die Klägerin 2 einer zunehmenden Kontrolle durch C._____ entziehen. Diese Deutung wird auch dadurch gestützt, dass seitens der Beklagten keine Behauptungen zu einer bestimmen Willensbildung von bestimmten Verantwortlichen der Klägerin 2 aufgestellt wurden, sondern ganz pauschal die Position vertreten wurde, aus bestimmten Gründen sei ein Umzug in die Schweiz für private Sicherheitsfirmen, darunter auch die Klägerin 2, aus deren Sicht von Vorteil. So wird im Artikel "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz" ausdrücklich ausgeführt, für "Kenner der Nachrichtendienste" sei "klar, weshalb Militärfirmen in die Schweiz umsiedeln. Schon von Gesetzes wegen" hätten "sie hier kaum Kontrollen zu fürchten" (act. 3/9a S. 2). Es wird also dem Leser vielmehr die externe Einschätzung und Vermutung der Experten dargestellt, als eine innere Tatsache behauptet. Der Leser konnte diese Einschätzung auch als solche erkennen und war nun grundsätzlich frei, sich ihr anzuschliessen oder nicht. An dieser Stelle wird aber offenbar, dass – auch wenn man die dargestellte Aussage als Meinungsäusserung versteht – deren Tatsachenkern auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen ist. Ist nämlich der Tatsachenkern unrichtig, erweist sich

- 29 auch eine gestützt auf diesen getroffene Wertung als unzulässig, liegen doch dann dem unbefangenen Leser nicht die korrekten Grundlagen vor, um sich eine Meinung über die Wertung zu bilden. Hier besteht der wiedergegebene Tatsachenkern aus folgenden zwei Bestandteilen: Erstens sei "A._____" in die Schweiz umgezogen (und biete aus der Schweiz heraus Sicherheitsdienstleistungen an) sowie bestehe zweitens in der Schweiz für die Tätigkeiten der Klägerin 2 ein Regelungsdefizit. Darauf basiert dann die wertende und herabsetzende Schlussfolgerung, die Klägerin 2 wolle sich der Kontrolle entziehen und suche in der Schweiz Zuflucht. Bereits der erste, in den Publikationen erwähnte Tatsachenkern erweist sich als unrichtig. Die Behauptung, die Klägerin 2 habe einen "Umzug" in die Schweiz vorgenommen bzw. würde in die Schweiz "umsiedeln" (act. 3/9a S. 2, act. 3/9b), beinhaltet als massgebendes Element die Verlegung von Tätigkeiten von einem bisherigen an einen neuen Ort, wozu auch die Aufgabe der "umgesiedelten" Tätigkeit am alten Ort gehört. Gerade dieser Aspekt erlangt hier besondere Bedeutung, da sich an ihn auch die – von jedem Leser leicht nachvollziehbare – Vermutung knüpft, die Klägerin 2 unterstehe danach – zumindest im Ausmass der umgesiedelten Tätigkeit – nicht mehr der Kontrolle der … Behörden [des Staates D._____]. Liegt jedoch gar kein eigentlicher Umzug des hier massgebenden, operativen Geschäfts vor, das heisst, bleiben die Regulierungen und Kontrollen am Ausgangsort unverändert bestehen und kommen durch die Unterstellung unter eine zusätzliche Rechtsordnung höchstens neue Regulierungen hinzu, dann verliert auch die an sich zulässige Meinungsäusserung des Zuflucht-Suchens deutlich an Werthaltigkeit. Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin 2 ihre operative Tätigkeit mit der Gründung der Klägerin 1 in J._____ nicht aus D._____ verschoben hat (act. 1 Rz. 14, act. 10 Rz. 13 ff., act. 19 Rz. 25). Dies wird zwar im Kommentar "Beihilfe zu Kriegsverbrechen" auf S. 13 der Publikation – zumindest unter Bezug auf die Darstellung der Klägerin 1 – ausdrücklich erwähnt (act. 3/9c), findet sich jedoch weder auf S. 6 im Zusammenhang mit dem Artikel "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz" noch dem Experteninterview und kann daher auch im Rahmen einer

- 30 - Gesamtbetrachtung nicht weiterhelfen, da keineswegs davon auszugehen ist, mit dem Lesen der Artikel auf S. 6 sei auch notwendig dasjenige des entsprechenden Kommentars auf S. 13 verbunden. In diesem Sinne wird auch in der Richtlinie 3.8 zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserats festgehalten, die Stellungnahme von Personen, die bei schweren Vorwürfen anzuhören seien, sei im gleichen Medienbericht kurz und fair wiederzugeben (vgl. auch act. 1 Rz. 113 und act. 10 Rz. 68). Die entsprechende Äusserung der Klägerin 2 in deren Statement vom 13. August 2010 zum Verbleib der operativen Tätigkeit in D._____ sowie der damit verbundenen Weitergeltung der dortigen Vorschriften (act. 1 Rz. 27 f., vgl. act. 3/10) fand in den beiden fraglichen Artikeln keinen Niederschlag. Zudem wird die Aussage der Verlegung der Geschäftsaktivitäten durch die Hilfsbehauptung im Artikel "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz" untermauert, die Klägerinnen (und mindestens fünf weitere Sicherheitsfirmen) böten aus der Schweiz heraus Sicherheitsdienstleistungen an, wodurch das Bild des "Umzugs in die Schweiz" zumindest gefestigt wird. Für sich genommen ist diese Behauptung jedoch noch nicht unlauter, ist doch das "Anbieten von Dienstleistungen aus der Schweiz" ein äusserst weiter Begriff und lässt, auch wenn es sich dabei um eine journalistische Ungenauigkeit handeln sollte (vgl. BGE 105 II 161, 165; BGE 123 III 355, 363), allein noch nicht darauf schliessen, die Klägerin 2 habe ihre operative Tätigkeit in D._____ aufgegeben, was hier der entscheidende Punkt ist. Natürlich könnte auch vorgebracht werden, in der Beschreibung der Gründung der Klägerin 1 in J._____ mit dem Wort "Umzug" liege eine ebenso vernachlässigbare Ungenauigkeit, da dem Durchschnittsleser ohnehin das Verständnis abgehe, was die Gründung einer reinen Holdinggesellschaft im juristischen und wirtschaftlichen Sinne eigentlich bedeute. Sobald jedoch der Vorwurf erhoben wird, die Klägerin 2 entziehe sich einer bestimmten staatlichen Autorität, so ist offenkundig dabei ein entscheidendes Moment, dass sie tatsächlich mit ihrer Tätigkeit deren Herrschaftsbereich verlässt, da sonst die fragliche Autorität grundsätzlich bestehen bliebe. Durch die unrichtige Darstellung, die Klägerin 2 sei umgesiedelt, anstatt sie habe eine zusätzliche (Holding-)Gesellschaft gegründet, wird demnach auch die darauf abgestützte Meinungsäusserung, sie suche in der Schweiz Zu-

- 31 flucht vor Regulierungen, unzulässig. Bei dieser Ausgangslage kann im Übrigen offen bleiben, ob auch der zweite Tatsachenkern (geringere Regelungsdichte in der Schweiz im Verhältnis zu D._____) unrichtig dargestellt wurde. 4.5.4. Wahrnehmung berechtigter Interessen? Die Beklagte weist verschiedentlich darauf hin, unter Berücksichtigung der Aufgabe der Presse und des Grundsatzes der freien Berichterstattung seien ihre Publikationen nicht zu beanstanden. Sie beruft sich damit auf die Medienfreiheit (act. 10 Rz. 7; act. 23 Rz. 22, 24 und 38). Die Bestimmungen des UWG sind – wie dargestellt – im Lichte des öffentlichen Interesses an einer kritischen und pluralistischen Medienlandschaft und des subjektiven Rechts auf Meinungs- sowie Pressefreiheit auszulegen. Dies führt jedoch nicht zu einer generellen Privilegierung der Presse gegenüber anderen möglichen Passivlegitimierten an sich. Es kann allerdings im Rahmen der Bewertung von unrichtigen Tatsachenbehauptungen zur Folge haben, dass die Anforderungen an deren Richtigkeit unter Umständen im Einzelfall insofern gesenkt werden können, als die Darstellung lediglich "im Wesentlichen zutreffend" sein muss, wenn keine erhebliche Übertreibung vorliegt und eine weiter gehende Recherche nicht möglich war, und dabei die gesamte Aussagetendenz eines Beitrages berücksichtigt werden kann (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 41 ff.). Vereinfachungen sind in diesem Sinne solange zulässig, als insgesamt kein in wesentlichen Zügen falsches Bild vom betroffenen Wettbewerbsteilnehmer gezeichnet wird (BGE 123 III 355, 363). Vorliegend ist ein erhebliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung zu bejahen. Durch die Ansiedlung von internationalen Sicherheitsfirmen können die Interessen der Schweizer Aussenpolitik sowie die Schweizer Neutralität betroffen sein, da die Präsenz von Mitarbeitern eines Sicherheitsunternehmens in Krisengebieten immer die Gefahr in sich birgt, in Konflikte verwickelt zu werden oder zumindest den Anschein zu erwecken, für eine der Konfliktparteien Stellung zu beziehen. Die Niederlassung eines solchen Unternehmens oder einer zugehörigen Konzerngesellschaft in der Schweiz kann im Ausland den Eindruck erwecken, die Schweiz unterstütze ein bestimmtes Tätigwerden des Sicherheitsunterneh-

- 32 mens, womit schweizerische Interessen im Ausland betroffen sein können. Die beachtliche öffentliche Aufmerksamkeit spiegelte sich auch sowohl in der unbestritten ausgiebigen Berichterstattung zahlreicher Medien als auch in den Diskussionen auf der politischen Ebene wider, welche in diesem Zusammenhang aufkamen (act. 1 Rz. 26, act. 10 Rz. 23 und 26). Unter diesen Gesichtspunkten kommt den Medien nicht nur ein Informationsrecht, sondern ein eigentlicher Informationsauftrag zu, der allerdings unter Beachtung der einschlägigen ethischen Regeln des Berufes zu erfüllen ist, welche hier in erster Linie die bereits angesprochene Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserats bilden. Vor diesem Hintergrund ist an die Richtigkeit der Berichterstattung nur, aber immerhin die Anforderung zu stellen, dass sie sich unter Beachtung ihrer gesamten Aussagetendenz im Wesentlichen als zutreffend erweist. Hier besteht die unrichtige Darstellung darin, dass die Klägerin 2 aus D._____ in die Schweiz "umsiedle", wodurch sie sich um die Beachtung wichtiger Regeln foutieren könne bzw. wolle. Die unrichtige Darstellung betrifft damit nicht lediglich einen unwesentlichen Punkt, sondern – auch unter Berücksichtigung der gesamten Aussagetendenz – ein wichtiges Element, welches der Klägerin 2 als Erbringerin von internationalen Sicherheitsdienstleistungen zur Last legt, sie beabsichtige Tätigkeiten, die nach den in D._____ herrschenden Regeln verboten wären, oder nehme die Vornahme solcher verbotenen Tätigkeiten zumindest in Kauf. Der erstellte Umstand, dass die Klägerin 2 ihr operatives Geschäft aus D._____ nicht nach J._____ verschoben hat (act. 1 Rz. 14, act. 10 Rz. 13 ff.), wäre von der Beklagten auch problemlos zu recherchieren gewesen. Die entsprechende Darstellung der Klägerin 2 findet sich bereits in dem noch vor der Publikation zur Verfügung gestellten Statement (act. 1 Rz. 27, act. 10 Rz. 24; act. 3/10 Ziff. 3 ff.), welches – wie dargestellt – keinen genügenden Niederschlag in den hier massgeblichen Artikeln gefunden hat, und hätte sich auch aus dem öffentlich, im Handelsregister eingetragenen Zweck der Klägerin 1 als reiner Holding-Gesellschaft ergeben. Die Berichterstattung mag zwar im Rahmen eines grundsätzlich schützenswerten Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit und einer gebotenen öffentlichen Diskussion erfolgt sein. Dies kann aber nicht die unrichtige Darstellung

- 33 aufwiegen, die Klägerin 2 siedle in die Schweiz um, woraus sich im Zusammenhang mit der hier angeblich vorhandenen Regelungslücke die Wertung ergibt, sie wolle sich dadurch den Regulierungen in D._____ entziehen. 4.5.5. Zwischenergebnis: Unlauterkeit Die im Rechtsbegehren 1 wiedergegebene Textpassage 1 (Unterlaufen von Kontrollen, Zuflucht in der Schweiz, Anbieten von Sicherheitsdienstleistungen aus der Schweiz heraus) erweist sich nach dem Ausgeführten im Umfang von folgenden Aussagen als unlauter: "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" / "Die wegen ihres Umzugs in die Schweiz in die Schlagzeilen geratene Militärfirma A._____ ist nicht das einzige private Sicherheitsunternehmen, das in der Schweiz Zuflucht sucht". / "Mit dem Umzug kann sie [A._____] sich der zunehmenden Kontrolle durch C._____ entziehen" Die übrigen von der Klägerin 2 angeführten Tatsachenbehauptungen, wonach in der Schweiz die geringe Regelungsdichte zu keinen Kontrollen führe, der Schweizer Geheimdienst keine Mittel zur Überwachung habe sowie die Schweizer Waffengesetze Schusswaffentrainings erlaubten, bewirken für sich genommen noch keine Herabsetzung der Klägerin 2. Nur in ihrer Funktion als (unrichtiger) Tatsachenkern der Meinungsäusserung, die Klägerin 2 wolle sich durch einen Umzug der Kontrolle entziehen, hätten sie zur Unlauterkeit eben dieser herabsetzenden Darstellung führen können. Nachdem aber bereits die falsche Darstellung des Umziehens die Unlauterkeit der Meinungsäusserung bewirkt, können sich zusätzliche, unrichtige Tatsachenkerne nicht mehr auf die Klägerin 2 auswirken bzw. kann die Meinungsäusserung dadurch nicht "unlauterer" werden. Im Gegenteil entfällt ohne die unrichtige Behauptung des Umzuges auch die Eigenschaft der fraglichen Aussagen als Tatsachenkern überhaupt. Die Aussage, die Klägerin 2 wolle sich der Kontrolle in D._____ entziehen, könnte sich nämlich mangels Umzugs bzw. Wechsels der auf das operative Geschäft anwendbaren Rechtsordnung nicht mehr auf das Motiv einer geringeren Regelungsdichte in der Schweiz stützen. Vielmehr führt ein zusätzlicher Bezug zur Schweiz zur Beachtung von zusätzlichen Regeln, selbst wenn diese im Verhältnis zu D._____ weniger weit gehen sollten. In den fraglichen Äusserungen (geringe Regelungsdichte, Geheim-

- 34 dienst, Schweizer Waffengesetze) liegt keine eigenständige Herabsetzung der Klägerin 2. Ihre Beurteilung kann daher unterbleiben. 4.6. Überwachen von NGOs in der Schweiz (Rechtsbegehren 1 Textpassage 2) 4.6.1. Parteidarstellungen Die Klägerin 2 führt aus, mit der im Rechtsbegehren 1 zitierten Textpassage werde gegen sie der Vorwurf erhoben, sie würde (über die Klägerin 1) in der Schweiz NGOs ausspionieren, um kriegsrelevante Informationen zu ermitteln (act. 1 Rz. 85). Die Beklagte bringt dazu vor, es handle sich dabei um die Aussage eines Experten anlässlich eines Interviews. Es werde zudem nicht behauptet, die Klägerin 2 überwache konkret NGOs. Auch habe die Klägerin 2 gemäss einem Artikel in der Zeitung "…" selbst erklärt, "man suche in J._____ die Nähe zum IKRK, zur UNO und anderen Nichtregierungsorganisationen, mit denen man zusammen arbeiten wolle." (act. 10 Rz. 37 f.). Replicando präzisiert die Klägerin 2, es handle sich bei der fraglichen Aussage um einen unzutreffende Tatsachenbehauptung, welche vom Durchschnittsleser wie folgt verstanden werde: Durch den Umzug in die Schweiz gewinne die Klägerin 2 den Vorteil, in der Schweiz ansässige Nichtregierungsorganisationen ausspionieren zu können, was sie glaube, tun zu müssen. Dabei werde die Absicht insinuiert, Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder gar Kriegsverbrechen zu begehen. Das Beispiel betreffend Ausspionieren des Aufenthaltsortes verletzter …-Kämpfer in … Spitälern [des Staates E._____] gehe davon aus, bei Kenntnisnahme drohe diesen dort ein schweres Unheil. Weder sei die Klägerin 2 in die Schweiz umgezogen, noch glaube sie, eine solche Überwachung durchführen zu müssen, noch führe sie überhaupt solche Überwachungen durch (act. 19 Rz. 42 ff.). Nach der Beklagten habe das Textverständnis der Klägerin 2 mit demjenigen des Durchschnittslesers nichts zu tun. In der Einschätzung des Experten N._____ sei weder die Rede von Ausspionieren noch von Verletzungen des humanitären Völ-

- 35 kerrechts oder gar Kriegsverbrechen. Das Ansehen der Klägerin 2 werde durch die Passage nicht verletzt (act. 23 Rz. 39 f.). 4.6.2. Herabsetzung Die Aussage, die Klägerin 2 glaube, die NGOs überwachen zu müssen, was auch den Vorwurf impliziert, sie würde dies nach Möglichkeit tun, ist durchaus dazu geeignet, ein negatives Licht auf die Klägerin 2 zu werfen. Zum einen kann unter dem Begriff "Überwachen" eine Art von Ausspionieren verstanden werden. Ein solches Verständnis legt das angeführte Beispiel betreffend Ärzte ohne Grenzen nahe, nach welchem die Sicherheitsunternehmen Informationen herausfinden wollten, über die NGOs verfügten. Die Entfaltung derartiger Aktivitäten des Auskundschaftens von NGOs wäre klarerweise verpönenswert. Zum anderen könnte mit dem Überwachen auch weniger spezifisch verstanden werden, die Sicherheitsunternehmen wollten lediglich die Tätigkeiten der NGO wachsam im Blick behalten und dafür beispielsweise öffentliche Informationen sammeln sowie persönliche Kontakte vor Ort knüpfen und pflegen. Auch nach einem solchen Verständnis findet eine Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin 2 statt, beinhaltet doch ein derartiges Überwachen die Befürchtung seitens der Klägerin 2, die NGOs könnten sie in ihrer Tätigkeit behindern oder ihr dabei schaden. Nun stehen aber NGOs nach breitem Verständnis für zivilgesellschaftliches Engagement und die unabhängige Kontrolle der Beachtung von bestimmten allgemein anerkannten Werten wie beispielsweise den Menschenrechten oder dem Umweltschutz. Ein Verständnis, wonach die Klägerin 2 vor derartigen Organisationen etwas zu befürchten habe, weshalb diese überwacht werden müssten, setzt sie demnach ebenso in ein negatives Licht. 4.6.3. Unrichtigkeit Mit der hier fraglichen Passage wird vom Experten N._____ ein – aus seiner Sicht – weiterer Vorteil beschrieben, der mit einer Umsiedlung in die Schweiz verbunden sei (Antwort auf die Frage "Gibt es weitere Vorteile?", act. 3/9b). Die in diesem Zusammenhang getätigte pauschale Aussage, die Firmen glaubten, die NGOs, von denen viele Sitz in W3._____ hätten, überwachen zu müssen, bildet daher eine für den Durchschnittsleser erkennbare Meinungsäusserung des Exper-

- 36 ten darüber, warum Sicherheitsfirmen ein Interesse daran haben könnten, in die Schweiz umzusiedeln. Es verhält sich somit gleich wie bei dem bereits behandelten vorgeworfenen Motiv, sich der Kontrolle entziehen zu wollen. Die Äusserung zur Überwachung der NGOs stützt sich dabei lediglich auf den Tatsachenkern, dass Sicherheitsunternehmen in die Schweiz umsiedeln, während gleichzeitig viele NGOs ihren Sitz in W3._____ haben. Letzteres ist unbestritten. Die Darstellung der "Umsiedlung" in die Schweiz ist in Bezug auf die Klägerin 2 jedoch unrichtig, da sie ihr operatives Geschäft nicht in die Schweiz verlegt hat (siehe dazu oben Ziff. IV.4.5.3.). Dies hat zur Folge, dass sich die darauf abstützende Meinungsäusserung, ein Motiv der Klägerin 2 – neben dem Entziehen vor Kontrolle – bestehe darin, in der Schweiz NGOs überwachen zu können, bereits deshalb als abwegig und daher unzulässig erweist. Die Bedeutung dieses Tatsachenkerns für die darauf fussende Wertung zeigt sich daran, dass diese durch den Leser mit Bezug auf die Klägerin 2 grundlegend anders eingeordnet würde, wenn richtig dargestellt worden wäre, dass sich nach Gründung der Klägerin 1 gar kein operatives Geschäft bzw. nicht einmal Mitarbeiter in der Schweiz befinden. Bei dieser Ausgangslage bestünde von vornherein gar keine Möglichkeit der "Überwachung", die nicht genauso gut auch von D._____ aus bestehen würde. Die Leserschaft hätte so die Behauptung in Bezug auf die Klägerin 2 anders einstufen können. Da sie so jedoch davon ausgehen musste, die Klägerin 2 habe sich physisch in die Schweiz zu den NGOs verschoben, erschien die Wertung als nachvollziehbarer. Aus den Publikationen auf S. 6 ergibt sich nämlich auch nicht, dass die Klägerin 1 ohnehin in J._____ lokalisiert ist, was den Leser unter Umständen davon hätte abhalten können, die sich mit NGOs mit Sitz in W3._____ befassende Passage auf die Klägerin 2 zu beziehen oder die Aussage kritischer zu würdigen. Ergänzend ist auch hier anzuführen, dass die Beklagte zudem darauf verzichtete, die ihr im Statement der Klägerin 2 vom 13. August 2010 auf Anfrage hin kommunizierte Stellungnahme derselben, sie habe ihre Tätigkeit nicht in die Schweiz verschoben und verfüge dort über keine Mitarbeiter, in den Publikationen auf S. 6 der …-Zeitung vom 15. August 2010 wiederzugeben (act. 1 Rz. 27 f.; vgl. act. 3/10 Ziff. 1 und 3). Das Abdrucken dieser Stellungnahme im Kommentarteil (vgl. act. 3/9c 2. Kolonne) kann dies nicht erset-

- 37 zen. Im Weiteren kann sich die Beklagte nicht mit dem Hinweis befreien, es handle sich bei den fraglichen Aussagen lediglich um eine von ihr bloss wiedergegebene Meinung eines Experten (vgl. BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N. 37). Schliesslich vermag auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin 2 selbst habe in einem anderen Medium ausgeführt, sie suche die Nähe zu NGOs zwecks Zusammenarbeit – was die Klägerin 2 im Übrigen in Abrede stellt (act. 19 Rz. 46) –, an der Unzulässigkeit der Meinungsäusserung nichts zu ändern. Zum einen knüpft eine allfällige Zusammenarbeit offensichtlich nicht an eine Verschiebung von operativer Geschäftstätigkeit in die Schweiz an und zum anderen ist eine Zusammenarbeit nicht mit der von der Beklagten dargestellten Überwachung gleichzusetzen. 4.6.4. Zwischenergebnis: Unlauterkeit Auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich bestehenden öffentlichen Interesses an der Berichterstattung über die Branche der internationalen Sicherheitsunternehmen verstösst die Aussage, die Klägerin 2 glaube, mittels ihres Umzuges NGOs überwachen zu müssen oder zu können, gegen Treu und Glauben. Insbesondere erweist sich die Berichterstattung auch in ihrer diesbezüglichen Aussagetendenz als unzutreffend, da nicht nur das Motiv des Überwachens von NGOs, sondern bereits dasjenige des Entziehens vor Kontrolle auf die unrichtige Darstellung gestützt wurde, es habe ein Umzug bzw. Verlegen von operativer Tätigkeit in die Schweiz stattgefunden. Die folgende Passage aus dem Interview "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" (vgl. act. 3/9b) ist damit als unlauter einzustufen: "Ausserdem glauben die Firmen, die NGOs überwachen zu müssen, von denen viele wie die internationalen Organisationen und das Rote Kreuz ihren Sitz in W3._____ haben. Ein Beispiel: Verletzte Taliban- Kämpfer in E._____ müssen in Krankenhäuser. So wissen die Ärzte ohne Grenzen Dinge über sie, die die Armeen herausfinden möchten."

- 38 - 4.7. Montreux-Dokument als Feigenblatt, Verrichten von Drecksarbeit, Beihilfe zu Kriegsverbrechen (Rechtsbegehren 1 Textpassagen 3 und 4) 4.7.1. Parteidarstellungen Die Klägerin 2 macht geltend, die Beklagte werfe ihr mit der Darstellung, das Montreux-Dokument diene ihr als Feigenblatt, hinter welchem sie sich verschanze, um weiterhin die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen im F._____ und in E._____ verrichten zu können, nicht nur Scheinheiligkeit, Ablenkung und Verschleierung vor, sondern lege ihr tatsächlich die Verrichtung höchst verwerflicher Handlungen, gar Kriegsverbrechen zur Last. Aufgrund der vorgängig zugestellten Informationen über die A._____ Gruppe und über ihre führende Rolle bei der Implementierung von bindenden Regelwerken und Standards, ihre Reputation sowie der gänzlich fehlenden Anhörung der Klägerin 2 zu diesen schweren Vorwürfen liege darin eine böswillige, schwere Diffamierung. Die Darstellung der Beklagten könne nicht als eine bloss allgemeine Meinung oder pointierte Kommentierung abgetan werden. Es werde dadurch von der Klägerin 2 das Bild einer scheinheiligen, in Wahrheit vor Kriegsverbrechen nicht zurückschreckenden Firma gezeichnet, deren Handlungen zu unterbinden seien bzw. die aus der Schweiz zu vertreiben sei. Der Appell an die Leserschaft, das Handeln dieser Firmen nicht zu unterstützen und die Ansiedlung der Klägerinnen zu verbieten, ansonsten sie sich der Beihilfe an deren Kriegsverbrechen schuldig mache, bezwecke und bewirke beim Durchschnittsleser ohne Zweifel, dass die Klägerin 2 als Kriegsverbrecherin wahrgenommen werde (act. 1 Rz. 44 ff.). Die Beklagte führt dazu aus, L._____ äussere im fraglichen Kommentar lediglich seine Meinung. Er halte die aktuelle rechtliche Situation für vollkommen ungenügend. Die im Montreux-Dokument enthaltenen Empfehlungen seien rechtlich nicht bindend, da es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag handle. Im Weiteren sei dem Durchschnittsleser hinlänglich bekannt, dass neben dem Krieg weitere Verbrechen stattfänden. Die Metapher von der Drecksarbeit auf Kriegsschauplätzen, die unliebsame Arbeit meine, sei ohne Weiteres zulässig. Die Geschichte lehre, dass es keine sauberen Kriege gebe. Insbesondere im abschliessenden Satz wolle L._____ seine pointierten Meinung ausdrücken, dass es dringend nötig sei, diese Firmen strikte zu kontrollieren bzw. zu verbieten. So sei die Sicherheits-

- 39 firma Q._____ in die Schlagzeilen geraten, weil ihre Angestellten 1999 in T._____ 13- bis 14-jährige Mädchen als Sexsklavinnen gehalten hätten. Es sei auch ein Video bekannt, das zeige, wie Angehörige der Klägerin 2 im F._____ ohne Grund auf Autos der Zivilbevölkerung schössen, auch dann noch, als diese angehalten hätten und klar erkennbar gewesen sei, dass keine Gefährdung des Schützen vorgelegen habe (act. 10 Rz. 44 ff.). In der Replik präzisiert die Klägerin 2, die inkriminierten Aussagen hätten Tatsachencharakter und unterstellten ihr die Absicht (als innere Tatsache), sich nur zum Schein dem Regelwerk zu unterwerfen, dieses aber tatsächlich auf den Kriegsschauplätzen nicht zu befolgen (äussere Tatsache). Wer etwas nur als Feigenblatt verwende und sich hinter dem Versprechen, den Kodex einzuhalten, verschanze, werde eines bewussten Alibiverhaltens bezichtigt, um in Tat und Wahrheit anders, eben durch Nichteinhaltung der Regelwerke, weiterhin Drecksarbeit zu verrichten. Ferner würden als Kriegsverbrechen nicht nur gemäss Bundesgericht, sondern nach landläufiger Wahrnehmung des Durchschnittslesers nur allerschwerste Verbrechen wie die im Genfer Abkommen definierten schweren Delikte verstanden. Der Inhalt des von der Beklagten in unsubstantiierter Weise angesprochenen Videos werde vollumfänglich bestritten. Die Klägerin 2 sei nach Untersuchung einer unabhängigen, durch sie eingesetzten Untersuchungskommission sowie auch nach Untersuchungen durch die …-Behörden [des Staates O._____] von allen Behauptungen entlastet worden (act. 19 Rz. 51 ff.). Die Beklagte betont in der Duplik, der Kommentar von L._____ befinde sich auf der Meinungsseite der …-Zeitung. Die Leser seien seit vielen Jahren damit vertraut, auf dieser Seite Meinungsäusserungen von Redaktoren sowie von externen Autoren zu lesen. Unter Berücksichtigung des ethisch fragwürdigen Geschäftsfeldes, in welchem sich Militärfirmen bewegen würden, müssten diese sich in einem Kommentar zudem deutlich mehr gefallen lassen, als beispielsweise ein Produzent von Schokolade. Angesichts der Kriege beispielsweise in F._____ und E._____, an welchen zahlreiche private Militärfirmen mitwirkten, müsse die freie Presse mit entsprechend schwerem Geschütz in Bezug auf Wortwahl und kritischer Wertung auffahren dürfen. Da Kriege immer eine barbarische Angelegenheit blieben, dürfe jegliche Arbeit im Zusammenhang mit Kriegen als "Drecksar-

- 40 beit" bewertet werden. Zudem verlange L._____ für die Schweiz ein Verbot von international tätigen Militärfirmen sowie die strikte Kontrolle des Verbots. Dies sei weder journalistisch noch rechtlich zu beanstanden. Es gehöre geradezu zu den Pflichten der freien Presse, in derart sensiblen und hochpolitischen Bereichen klare und pointierte Meinungen zu äussern. Abschliessend nehme er eine moralische Wertung für den Fall vor, dass künftig in der Schweiz kein solches Verbot ausgesprochen würde. Diese bestehe darin, dass sich die Leser in diesem Fall der Beihilfe zu den Verbrechen der Militärfirmen in den Krisengebieten schuldig machen würden. Aus dem Satz entnehme der unbefangene Leser nicht, dass die Klägerin 2 in den Krisengebieten Verbrechen begangen habe. Die Wertungen des Autors bezögen sich erkennbar auf die Zukunft (act. 23 Rz. 44 ff.). 4.7.2. Herabsetzung Die Aussage, das Montreux-Dokument diene der Klägerin 2, die zweifelsohne als direkt zuvor genanntes Sicherheitsunternehmen mitgemeint ist, als Feigenblatt und sie verschanze sich dahinter, während auf den Kriegsschauplätzen die Drecksarbeit geleistet werde, vermittelt zweifelsohne ein negatives Bild der Klägerin 2. Die Beklagte stellt zudem eine Verbindung zwischen "international tätigen Militärfirmen", wobei sie insbesondere die Klägerin 2 benennt, und dem Begehen von Verbrechen in Krisengebieten oder sogar Kriegsverbrechen her. Eine solche Verknüpfung ist ohne Weiteres geeignet, Letztgenannte in ein schlechtes Licht zu rücken und in ihrer Marktstellung herabzusetzen. 4.7.3. Unlauterkeit Die inkriminierten Passagen befinden sich für den Leser erkennbar in einem Kommentar von L._____. Soweit es sich beim Dargestellten um blosse Wertungen des Autors handelt, sind diese lediglich auf ihre Haltbarkeit zu überprüfen. Vorgängig ist allerdings zu fragen, ob den Äusserungen unrichtige Tatsachenbehauptungen zu Grunde liegen bzw. durch sie ein tatsächliches Verhalten der Klägerin 2 suggeriert wird, das im Grundsatz einer Überprüfung auf seine Richtigkeit zugänglich ist.

- 41 - Der Artikel trägt die Überschrift "Beihilfe zu Kriegsverbrechen" mit dem Untertitel "L._____ zur Duldung von Söldnerfirmen in der Schweiz". Dies ist das Erste, was der Leser bei Ansicht des Kommentars zur Kenntnis nimmt, und er wird in der Folge – sofern sein Interesse geweckt worden ist – den Text, und zwar unter dem durch den Titel gewonnen Eindruck, lesen. Der Titel lässt – für sich genommen – weder erkennen, ob er eine blosse Meinungsäusserung oder rechtliche Beurteilung zum Ausdruck bringt oder ob im zugehörigen Artikel nun konkret über einzelne Kriegsverbrechen berichtet wird. Der Titel selber enthält jedenfalls keinerlei konkreten Faktenbezug und dient damit – für sich genommen – nicht als eigentlicher Informationsträger, sondern vielmehr als Anreisser und als äusserst zugespitzte Formulierung der von L._____ vertretenen Meinung im Textteil, insbesondere in dessen letzten Absatz. Dementsprechend kann die Beurteilung des Titels auch nicht isoliert erfolgen, sondern dieser ist unter Berücksichtigung des Haupttextes zu betrachten (vgl. auch BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 43), genauso wie auch bei der Beurteilung des Textteils dem Titel Rechnung zu tragen ist. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass Titel notwendig verkürzend sind und regelmässig aus schlagwortartigen Hinweisen bestehen, die die Aufmerksamkeit des Lesers auf sich lenken und dessen Interesse wecken sollen. Der Begriff der Kriegsverbrechen hat eine historische sowie juristische Dimension. Es handelt sich dabei um schwere Verstösse gegen das Völkerrecht, die bei der Führung eines Krieges von den Krieg führenden Parteien begangen werden oder in engem Zusammenhang mit der Kriegsführung stehen. Verbrechen, die lediglich in zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang mit Kampfhandlungen stehen, aber keine oder nur eine schwache ursächliche Verbindung damit haben, werden gemeinhin nicht als Kriegsverbrechen bezeichnet (vgl. BGE 126 II 145, 164 ff., sowie auch Art. 112-114 MStG). Ein Vorwurf des Begehens von Kriegsverbrechen beinhaltet demnach neben dem Begehen von schwerwiegenden Verbrechen auch die Teilnahme an kriegerischen Handlungen, insbesondere in Abgrenzung zur Erbringung von blossen Sicherheitsdienstleistungen. Diese grundsätzliche Einordnung ist auch vom Durchschnittsleser zu erwarten, mag ihm auch die genaue juristische Begrifflichkeit gemäss den Definitionen der Genfer Konventionen, des Militärstrafgesetzes oder der Einordnung durch das Bundesgericht nicht bekannt

- 42 sein. In den Medien sind die Haager Kriegstribunale ein Dauerthema und es wird ferner aktuell über kriegerische Handlungen von Machthabern des Nahen Ostens gegen ihre eigene Zivilbevölkerung berichtet. Das Publikum assoziiert den Begriff Kriegsverbrechen ganz offensichtlich mit kriegerischen Handlungen und daselbst schwersten strafrechtlichen Taten. Im Text des Kommentars wird der Titel nun konkretisiert und überhaupt erst in einen klaren Zusammenhang zur Klägerin 2 gesetzt, wobei die A._____-Gruppe als einziges Sicherheitsunternehmen namentlich erwähnt wird. Im Hinblick auf deren Tätigkeit wird ausgeführt, ihre Truppen würden – ganz im Sinne der kriegsführenden Staaten – die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen im F._____ und in E._____ verrichten, während die Truppenverbände der Kriegsparteien die offiziell saubere Wiederaufbauarbeit verrichteten (vgl. act. 3/9c). Auch wenn, worauf die Beklagte zurecht hinweist (act. 10 Rz. 46), grundsätzlich unter dem wertenden Begriff der Drecksarbeit eine Tätigkeit verstanden werden kann, die lediglich niemand gerne macht, die aber gemacht werden muss, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, so kann eine solch eingeschränkte Deutung im vorliegenden Kontext nicht mehr Platz greifen. Zum einen wurde bereits im Titel klar die Tonlage vorgegeben, vor deren Hintergrund nun auch das Verrichten der "Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen" gesehen werden muss. Zum anderen wird die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen im nächsten Satz in den Gegensatz zur "offiziell sauberen Wiederaufbauarbeit" der Truppenverbände der "kriegsführenden Staaten" gestellt. Auch dies legt offen, dass es sich bei der Tätigkeit, die der Autor der Klägerin 2 zurechnet und wertend als Drecksarbeit einstuft, um Dinge handelt, welche derartig inoffiziell und unsauber sind, dass sie nicht einmal von den kriegsführenden Staaten übernommen werden wollen. Dabei kommt nach allgemeinem Verständnis lediglich nur ein unmoralisches oder gar illegales Verhalten der Klägerin 2 in Betracht, welches zudem anlässlich der Beteiligung an eigentlichen Kriegshandlungen vorgenommen wird. Der Hinweis der Beklagten, es gebe keine sauberen Kriege bzw. diese blieben immer eine barbarische Angelegenheit (act. 10 Rz. 46, act. 23 Rz. 43), verkennt, dass die Klägerin 2 die Teilnahme an Kriegshandlungen gerade in Abrede stellt, und ändert auch nichts am Umstand, dass ihr mit der Verwendung des Begriffs der Drecksarbeit insbesondere die Be-

- 43 teiligung an den unsauberen bzw. barbarischen Seiten des Krieges zur Last gelegt wird. Diese Lesart wird auch vom letzten Absatz des Kommentars untermauert. Dort führt L._____ aus, falls "wir", gemeint die Leserschaft, "dieses Handeln nicht länger unterstützen" wollten, müsse die "Ansiedlung" solcher Unternehmen verboten und strikte kontrolliert werden. Täten wir dies nicht, würden wir uns der "Beihilfe" zu "deren Verbrechen in den Krisengebieten schuldig" machen (vgl. act. 3/9c). Auch dieser Wertung, die namentlich darin besteht, die Leserschaft mache sich moralisch einer Gehilfenschaft schuldig, liegt der Sachverhaltskern zugrunde, internationale Sicherheitsfirmen, wie die vorgängig genannte Klägerin 2, verübten Verbrechen in den Krisengebieten. Auf diese Aussage nimmt unzweifelhaft auch der Titel Bezug, wobei er durch den Begriff der Kriegsverbrechen sogar noch über di

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