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Zürich Handelsgericht 02.11.2015 HG100317

2 novembre 2015·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·12,267 parole·~1h 1min·3

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG100317-O U

Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Dr. Thomas Lörtscher, Dr. Stephan Weber und Patrik Howald sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider

Urteil vom 2. November 2015

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG X._____

gegen

B._____, Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung

- 2 - Sachverhaltsübersicht und Verfahren ............................................................... 8 A. Sachverhaltsübersicht ............................................................................... 8 a. Parteien und ihre Stellung ............................................................... 8 b. Prozessgegenstand ........................................................................ 8 B. Prozessverlauf .......................................................................................... 9 a. Klageeinleitung ................................................................................ 9 b. Wesentliche Verfahrensschritte ....................................................... 9 Erwägungen ....................................................................................................... 14 1. Formelles ................................................................................................ 14 1.1. Anwendbares Prozessrecht .......................................................... 14 1.2. Prozessvoraussetzungen .............................................................. 14 1.2.1. Zuständigkeit................................................................................. 14 1.2.2. Prozessvollmacht des klägerischen Rechtsvertreters ................... 15 1.2.3. Übrige Prozessvoraussetzungen .................................................. 15 1.3. Zum Nachklagevorbehalt .............................................................. 15 2. Überblick ................................................................................................. 16 2.1. Haftungsvoraussetzungen ............................................................ 16 2.2. Ausgangslage ............................................................................... 17 3. Unfall vom 7. November 1996 ................................................................ 17 4. Körperverletzung / Gesundheitszustand ................................................. 18 4.1. Einleitung / Rechtliches ................................................................. 18 4.2. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................ 18 4.3. Parteibehauptungen ...................................................................... 20 4.4. Erstellung des strittigen Sachverhalts ........................................... 22 4.4.1. Ausgangslage ............................................................................... 22 4.4.2. Allgemeines zur Beweislast und zum Beweismass ....................... 23 4.4.3. Grundsätze der Beweiswürdigung ................................................ 24 a) Im Allgemeinen ...................................................................... 25 b) Grundsätze bei der Würdigung medizinischer Unterlagen ..... 25 4.4.4. Beweismittel .................................................................................. 27 4.4.5. Vorbemerkung zur persönlichen Befragung der Klägerin ............. 29

- 3 - 4.4.6. Beweiswert der angerufenen Beweismittel ................................... 29 a) Arztzeugnis UVG von Dr. C._____ vom 7. November 1996 (act. 8/2) ................................................................................. 29 b) Zwischenberichte von Dr. med. D._____ vom 4. Dezember 1996 (act. 41/66) und vom 14. April 1997 (act. 41/68) ........... 30 c) Bericht von Dr. med. E._____ vom 15. Januar 1997 (act. 8/3) 30 d) Berichte von Dr. med. F._____ vom 2. März 1997 (act. 8/4) und 9. März 1997 (act. 8/5) ........................................................... 31 e) Bericht von Dr. med. G._____ vom 20. März 1998 (act. 41/70) ............................................................................. 31 f) Bericht von Dr. phil. H._____ vom 5. November 1998 (act. 8/8) 32 g) I._____ Gutachten vom 27. Dezember 2000 (act. 4/34) ........ 33 h) Gutachten der Rehaklinik J._____ vom 10. September 2001 (act. 4/35) ............................................................................... 33 i) Verlaufsbericht Dr. med. K._____ vom 10. November 2011 (act. 61/1 S. 8-9) .................................................................... 35 j) Interdisziplinäres Gutachten von Dr. med L._____ vom 29. März 2014 (act. 80/12) ..................................................... 35 k) Weitere Beweismittel ............................................................. 37 4.4.7. "Typisches Beschwerdebild" nach dem Unfall und Bestätigung desselben in späteren Verlaufs- und Untersuchungsberichten nach dem Arztzeugnis vom 7. November 1996 (Beweissätze [1.]1, [1.]2.; (Gegen-)Beweissatz [1.]1.1.) ........................................................ 38 4.4.8. Heftiges Zittern am Unfallort zufolge bewirkten Schenkens (Beweissatz [1.]3.; (Gegen-)Beweissatz [1.]3.1. ........................... 42 4.5. Zusammenfassung ........................................................................ 42 5. Haushaltschaden / Beeinträchtigung in der Haushaltsführung ............... 43 5.1. Einleitung / Rechtliche Grundlagen ............................................... 43 5.2. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................ 45 5.3. Parteibehauptungen ...................................................................... 45 5.4. Erstellung des strittigen Sachverhalts ........................................... 48 5.4.1. Beweislast, Beweismass und Beweiswürdigung ........................... 48 5.4.2. Beweismittel .................................................................................. 48 5.4.3. Beeinträchtigungsgrad der Klägerin in der Haushaltsführung: vom 7. November 1996 bis 31. Dezember 1999: 50 %; vom 1. Januar 2000 bis 20. August 2010: 75 % (Beweissatz [2.]1) ..................... 50

- 4 a) medizinische Aktenlage und Haushaltsgutachten .................. 50 b) Zwischenfazit ......................................................................... 62 c) weitere Beweismittel .............................................................. 64 d) Fazit ....................................................................................... 65 5.5. Zusammenfassung ........................................................................ 65 6. Kausalität zwischen Unfall, Körperverletzung und Haushaltschaden ..... 66 6.1. Einleitung ...................................................................................... 66 6.2. Natürlicher Kausalzusammenhang ............................................... 66 6.2.1. Rechtliche Grundlagen ................................................................. 66 a) Im Allgemeinen ...................................................................... 66 b) Bei HWS-Schleuderverletzungen im Besonderen .................. 67 6.2.2. Konkreter Unfallhergang ............................................................... 68 a) Einleitung ............................................................................... 68 b) Unbestrittener Sachverhalt ..................................................... 71 c) Parteibehauptungen ............................................................... 72 d) Delta-v (Beweissatz [3.1.1.]1.; (Gegen-)Beweissatz [3.1.1.]1.1.) ............................................................................. 75 e) Kopfanprall der Klägerin (Beweissatz [3.1.1.]2.) .................... 78 f) Kopfdrehung nach links ("out of position"; Beweissatz [3.1.1]3.) ................................................................................. 81 g) Bewegung an der Kopfstütze vorbei ...................................... 83 h) Rotationsbewegung des klägerischen Fahrzeugs .................. 84 i) Zusammenfassung ................................................................ 86 6.2.3. Beschwerdebilder mit entsprechender Diagnose .......................... 86 a) Einleitung ............................................................................... 86 b) Parteibehauptungen ............................................................... 86 c) Unfallereignis als notwendige Bedingung für das HWS- Schleudertrauma und das für diese Verletzung typische Beschwerdebild unter Mitberücksichtigung der Unfallschwere (Beweissatz [3.1.2.]1.; (Gegen-)Beweissatz [3.1.2.]1.1.) ............................................................................. 89 d) Unfallereignis als notwendige Bedingung für das chronische, primär psychische Beschwerdebild (dissoziativer Stupor gemäss ICD 10 F.44.2) unter Mitberücksichtigung der Kriterien des nicht verbesserten Gesundheitszustandes der Klägerin, der mangelnden engen zeitlichen Verbindung der Symptome zum Unfall, der Unfallschwere und der Schreckwirkung des Unfalls (Beweissatz [3.1.2.]2.; (Gegen-)Beweissätze [3.1.2.]2. und [3.1.2.]2.1. bis [3.1.2.]2.4.) ............................. 101

- 5 e) Unfallereignis als notwendige Bedingung für die klägerische Beeinträchtigung in der Haushaltsführung (Beweissatz [3.1.2.]3.) .............................................................................. 109 f) Zusammenfassung .............................................................. 110 6.2.4. Andere Ursachen ........................................................................ 110 a) Einleitung / Rechtliches ........................................................ 110 b) Ermittlung des unbestrittenen Sachverhalts ......................... 111 c) Parteibehauptungen ............................................................. 115 d) Beweismittel und Würdigung ................................................ 115 e) Fazit ..................................................................................... 117 6.3. Adäquater Kausalzusammenhang .............................................. 117 6.3.1. Einleitung / Rechtliches ............................................................... 117 6.3.2. Parteibehauptungen .................................................................... 120 6.3.3. Würdigung .................................................................................. 120 6.4. Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhanges ........... 121 6.4.1. Einleitung / Rechtliches ............................................................... 121 6.4.2. Unbestrittener Sachverhalt ......................................................... 122 6.4.3. Parteibehauptungen .................................................................... 123 6.4.4. Würdigung .................................................................................. 128 6.4.5. Fazit ............................................................................................ 128 6.5. Zusammenfassung ...................................................................... 129 7. Berechnung des Haushaltschadens / Quantitativ ................................. 129 7.1. Einleitung / Rechtliches ............................................................... 129 7.2. Parteivorbringen / unbestrittener Sachverhalt ............................. 129 7.3. Berechnung des Haushaltsschadens .......................................... 130 7.4. Fazit ............................................................................................ 131 8. Schadenersatzbemessung ................................................................... 131 8.1. Einleitung / Rechtliches ............................................................... 131 8.2. Haftungsquote gemäss Verschulden (Art. 61 SVG) .................... 133 8.2.1. Unbestrittener Sachverhalt ......................................................... 133 8.2.2. Parteibehauptungen .................................................................... 133 8.2.3. Beweislast ................................................................................... 134

- 6 - 8.2.4. Verhalten der Klägerin beim Rechtsabbiegen auf die M._____- Strasse (Beweissatz [4.]1.) ......................................................... 134 a) Beweismittel ......................................................................... 134 b) Würdigung ............................................................................ 135 c) Fazit ..................................................................................... 136 8.2.5. Erkennbarkeit des unbeleuchteten Fahrzeuges von N._____ für die Klägerin trotz Dunkelheit und Regen (Beweissatz [4.]2.) ...................................................................... 136 a) Beweismittel ......................................................................... 136 b) Beweiswert des Protokolls des Augenscheins vom 30. April 1997 (act. 4/19) .................................................................... 137 c) Würdigung ............................................................................ 138 8.2.6. Fehlende Beleuchtung am Fahrzeug von N._____ als ausschliessliche Ursache für den streitgegenständlichen Unfall (Beweissatz [4.]7.) ...................................................................... 139 a) Beweismittel ......................................................................... 140 b) Würdigung ............................................................................ 140 c) Fazit ..................................................................................... 141 8.2.7. Zusammenfassende Beurteilung der Haftungsquote .................. 141 8.3. Umstände und Herabsetzungsgründe (Art. 43 Abs. 1; Art. 44 Abs. 1 OR) ................................................................................. 142 8.3.1. Parteibehauptungen .................................................................... 142 8.3.2. Beweislast ................................................................................... 143 8.3.3. Heilbarkeit der Symptome des HWS-Schleudertraumas bei pflichtgemässer "Compliance" (Beweissatz [4.]3.) ..................... 144 8.3.4. Begünstigung des Schadenseintritts oder Vergrösserung des Schadensausmasses durch besondere psychische Veranlagung der Klägerin (Beweissatz [4.]4.) ............................ 144 a) Beweismittel ......................................................................... 144 b) Würdigung ............................................................................ 145 c) Fazit ..................................................................................... 145 8.3.5. Begünstigung des Schadenseintritts oder Vergrösserung des Schadensausmasses durch unfallfremde Faktoren, namentlich Liegenschaftskauf und/oder Stellenverlust (Beweissatz [4.]5.) .. 146 a) Beweismittel ......................................................................... 146 b) Würdigung ............................................................................ 146

- 7 c) Fazit ..................................................................................... 147 8.3.6. Dissoziativer Stupor als singuläre, d.h. aussergewöhnliche Unfallfolge (Beweissatz [4.]6.) .................................................... 147 a) Beweismittel ......................................................................... 147 b) Würdigung ............................................................................ 148 c) Fazit ..................................................................................... 149 8.4. Bestimmung des Schadenersatzes ............................................. 149 8.4.1. Rechtliches ................................................................................. 149 8.4.2. Würdigung .................................................................................. 149 8.4.3. Fazit ............................................................................................ 150 8.5. Anrechnung der Akontozahlung des Beklagten .......................... 150 8.6. Zusammenfassung ...................................................................... 150 9. Schadens- und Verzugszins ................................................................. 150 9.1. Parteibehauptungen .................................................................... 150 9.2. Rechtliches .................................................................................. 151 9.3. Würdigung ................................................................................... 152 9.4. Fazit ............................................................................................ 152 10. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen ..................................... 152 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen ...................................................... 153 11.1. Gerichtskosten ............................................................................ 153 11.2. Prozessentschädigung ................................................................ 155

- 8 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von 193'263.– zuzüglich Zins zu 5% ab 21. August 2010 sowie einen Betrag von Fr. 56'657.– als Schadenszins per 20. August 2010 zu bezahlen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich vorliegend um eine Teilklage handelt und Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalten bleiben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Sachverhaltsübersicht und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Am 7. November 1996 ereignete sich bei der Einfahrt von der ...strasse in die M._____-Strasse in der Gemeinde …/SG ein Verkehrsunfall, an welchem der Lenker eines in Österreich immatrikulierten Motorfahrzeugs, N._____, und die Klägerin beteiligt waren. Die Klägerin ist die Unfallgeschädigte. Beim Beklagten handelt es sich um das B._____ (B'._____), einen im Handelsregister eingetragenen Verein mit Sitz in Zürich. b. Prozessgegenstand Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte ab dem Unfall vom 7. November 1996 bis zum 18. Mai 1999 die gesetzlichen Versicherungsleistungen (act. 1 S. 12 Rz. 3.1). Gegen die Leistungseinstellung der SUVA erhob die Klägerin zunächst Einsprache und alsdann Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (act. 1 S. 12 Rz. 3.1 f.). In der Folge anerkannte sie die Einstellung mit Vergleich vom 7. November 2001 (act. 4/36), weshalb das Be-

- 9 schwerdeverfahren mit Beschluss vom 22. November 2001 (act. 4/37) abgeschrieben wurde (act. 1 S. 13 Rz. 3.3). Die Klägerin macht mit der vorliegenden Teilklage unter Berücksichtigung einer Akontozahlung des Beklagten von CHF 50'000.– einen Haushaltschaden ab dem Unfall vom 7. November 1996 bis zum Sühnbegehren vom 20. August 2010 von CHF 193'263.– nebst Zins zu 5 % ab 21. August 2010 sowie einen Schadenszins von CHF 56'657.– bis 20. August 2010 geltend. Der Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage. B. Prozessverlauf a. Klageeinleitung Mit Klageschrift vom 3. Dezember 2010 (hierorts eingegangen am 7. Dezember 2010) und Weisung vom 17. September 2010 machte die Klägerin die vorliegende Klage anhängig (act. 1 und 3). b. Wesentliche Verfahrensschritte Die Klageantwortschrift des Beklagten vom 6. Januar 2011 ging innert Frist ein (act. 7). Nach Einsicht in die Erklärung von Handelsrichter O._____ vom 17. Januar 2011 (act. 10), er trete zufolge Freundschaft mit dem Parteivertreter der Beklagten in den Ausstand, wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2011 der Handelsrichter Dr. Thomas Lörtscher als neuer Referent ernannt (Prot. S. 3). Am 7. März 2011 fand eine Referentenaudienz mit persönlicher Befragung der Klägerin und eine Vergleichsverhandlung statt (Prot. S. 4 ff.). Da Letztere zu keiner Einigung führte (Prot. S. 7), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 14. März 2011 schriftlich fortgesetzt (Prot. S. 8). Die fristgerechte Replikschrift der Klägerin datiert vom 16. Mai 2011 (act. 18). Schliesslich ging mit Eingabe vom 6. Juni 2011 innert Frist die Duplikschrift des Beklagten ein (act. 21). Am 25. Juni 2012 erging der Beweisauflagebeschluss (act. 23). Am 11. Juli 2012 teilte Handelsrichter P._____ mit, dass er als Rechtsvertreter einer Gegenpartei ein Verfahren gegen den Beklagten führe, weshalb er auf ein entsprechendes

- 10 - Begehren seitens einer Partei hin in den Ausstand treten würde (act. 27). Der Beklagte stellte mit Eingabe vom 23. Juli 2012 ein Ausstandsbegehren (act. 29), worauf Handelsrichter P._____ am 8. August 2012 in den Ausstand trat (act. 31). Der Beklagte erstattete seine Beweisantretungsschrift mit Eingabe vom 27. August 2012 (act. 33), die Klägerin die ihre mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 (act. 35). Auf entsprechenden Antrag des Beklagten (act. 37) wurde die Beweisantretungsschrift der Klägerin vom 1. Oktober 2012 mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 zur Verbesserung zurückgewiesen; sie blieb zwar bei den Akten, ist aber für das weitere Verfahren unbeachtlich (act. 38). Die verbesserte Beweisantretungsschrift der Klägerin datiert vom 15. Oktober 2012 (act. 40). Am 5. Januar 2013 erging der Beweisabnahmebeschluss (act. 42). Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 nahm der Beklagte zum Beweisabnahmebeschluss Stellung (act. 45). Die mit Beschluss vom 5. Januar 2013 (act. 42) den Parteien für die Kosten der Zeugeneinvernahmen und die Kosten des verkehrstechnischen und biomechanischen Gutachtens auferlegten Barvorschüsse in der Höhe von CHF 4'100.– (Klägerin) bzw. CHF 3'100.– (Beklagter) leisteten sie fristgerecht (act. 46, 47). Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 reichte das Tiefbauamt St. Gallen Planunterlagen ein (Ziff. VI. Beweisabnahmebeschluss; act. 48-50). Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 übermittelte die SUVA … die SUVA-Akten betreffend die Klägerin (Ziff. IV. Beweisabnahmebeschluss; act. 51, 52/1-3). Die IV- Akten der Klägerin (Ziff. V. Beweisabnahmebeschluss) wurden in Form von zwei pdf-Dateien auf einer CD mit Schreiben der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2013 eingereicht (act. 53, 54). Bezug nehmend auf die entsprechende Verfügung vom 5. Februar 2013 teilte die Klägerin mit Eingabe vom 13. Februar 2013 mit, dass die von der SUVA eingereichten Akten gegenüber dem Beklagten geöffnet werden könnten (act. 55, 57). Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die einzelnen Aktenstücke der IV-Akten unter genauer Bezugnahme auf die einzelnen Beweissätze gemäss Beweisauflagebeschluss als Beweismittel zu bezeichnen, (nur) diese Aktenstücke auszudrucken, diese dem Gericht in Papierform einzureichen und dem Gericht eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass diese von ihr eingereichten Urkunden gegenüber der Beklagten geöffnet werden könnten, sowie um die einzelnen Aktenstücke der

- 11 - SUVA-Akten unter genauer Bezugnahme auf die einzelnen Beweissätze im Beweisauflagebeschluss als Beweismittel zu bezeichnen (act. 58). Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 erfolgte die klägerische Stellungnahme zum Beweisabnahmebeschluss (act. 60). Mit Verfügung vom 21. März 2013 wurde unter Hinweis auf den entsprechenden Vorschlag gemäss Beweisabnahmebeschluss vom 5. Januar 2013 Vormerk genommen, dass Dr. sc. techn. Q._____, Dipl. Automobil-Ing. R._____ und Dr. med. S._____ von der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik Zürich (AGU) als Sachverständige für ein verkehrstechnisches und biomechanisches Gutachten ernannt gelten sowie den Parteien Frist angesetzt, um zu den Expertenvorschlägen der jeweiligen Gegenpartei für ein medizinisches (einschliesslich psychiatrisches) Gutachten Stellung zu nehmen (act. 62). Mit Eingabe vom 26. März 2013 reichte die Klägerin Unterlagen gemäss Verfügung vom 18. Februar 2013 (act. 58) ins Recht (act. 65, 66/1-3). Mit Verfügung vom 4. April 2013 wurde alsdann dem Beklagten Frist angesetzt, um die einzelnen Aktenstücke der SUVA-Akten unter genauer Bezugnahme auf die einzelnen Beweissätze im Beweisauflagebeschluss als Beweismittel zu bezeichnen (act. 67). Mit Eingabe vom 3. April 2013 erfolgte die beklagtische Stellungnahme zu den Expertenvorschlägen der Klägerin für ein medizinisches (einschliesslich psychiatrisches) Gutachten (act. 69). Letztere nahm mit Eingabe vom 15. April 2013 zu den entsprechenden Expertenvorschlägen des Beklagten Stellung (act. 70). Am 23. April 2013 erfolgte die Experteninstruktion betreffend das verkehrstechnische und biomechanische Gutachten (act. 71/1). Mit Eingabe vom 30. April 2013 erging beklagtischenseits die Bezeichnung der Beweismittel gemäss Verfügung vom 4. April 2013 (act. 67, 74). Mit Beschluss vom 3. Juli 2013 wurden Prof. Dr. med. L._____, … Arzt Neurologie, Universitätsspital Zürich, und Prof. Dr. med. T._____, … Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Universitätsspital Zürich, sowie Dr. med. U._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Sachverständige für ein medizinisches (einschliesslich psychiatrisches) Gutachten ernannt, wobei den Parteien Frist angesetzt wurde, um gegen die Ernennung von Dr. med. U._____ als Sachverständiger Einwendungen zu erheben. Sodann wurde den Parteien Frist zur Leistung eines Barvorschusses in der Höhe von je CHF 24'000.– angesetzt, welcher fristgereicht einging (act. 75, 78, 79). Am

- 12 - 12. August 2013 erfolgte die Experteninstruktion an Prof. Dr. med. L._____, Prof. Dr. med. T._____ sowie Dr. med. U._____ betreffend das medizinische (einschliesslich psychiatrische) Gutachten (act. 80/1). Mit Schreiben vom 22. August 2013 teilte Prof. Dr. med. L._____ mit, dass nach Sichtung des Fragekatalogs und nach Rücksprache mit den anderen Gutachtern es als notwendig erachtet werde, neben der neurologischen und psychiatrischen Begutachtung auch noch eine neuropsychologische Teilbegutachtung durchzuführen, wobei mit allfälligen zusätzlichen Kosten in der Höhe von CHF 3'000.– zu rechnen sei und Prof. Dr. phil. V._____, … Abteilung für Neuropsychologie des Universitätsspitals Zürich, bzw. einer seiner Kadermitarbeiter als Sachverständiger vorgeschlagen werde (act. 83). Mit Verfügung vom 17. September 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um gegen die Ergänzung des beantragten medizinischen Gutachtens um ein neuropsychologisches Teilgutachten und gegen die Ernennung von Prof. Dr. phil. V._____ als Sachverständiger Einwendungen zu erheben sowie um für die Kosten des betreffenden Teilgutachtens einen Barvorschuss von je CHF 3'000.– zu leisten (act. 84). Einwendungen wurden keine erhoben, die Vorschüsse fristgerecht geleistet (act. 86/1-2). Am 1. Oktober 2013 gingen sowohl die technische Unfallanalyse vom 9. September 2013 (act. 71/7) wie auch die biomechanische Beurteilung vom 23. September 2009 (act. 71/10) der AGU (nachfolgend zusammen: "AGU-Gutachten") ein. Diese wurde den Parteien sowie Prof. Dr. med. L._____ zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme sowie zur Beantragung ihrer Erläuterung oder Ergänzung angesetzt (act. 87). Mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 wurde Prof. Dr. phil. V._____ als Sachverständiger für ein neuropsychologisches Gutachten ernannt (act. 89). Mit Eingabe vom 5. November 2013 nahm die Klägerin zum AGU-Gutachten Stellung und formulierte diverse Ergänzungsfragen (act. 91). Mit Verfügung vom 19. November 2013 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses von CHF 1'000.– für die Kosten der Ergänzung des Gutachtens angesetzt, welcher fristgerecht einging (act. 93, 98). Mit Schreiben vom 20. November 2013 wurden den Gutachtern des AGU-Gutachtens die Ergänzungsfragen unterbreitet, deren Beantwortung mit Eingabe vom 14. Januar 2014 erfolgte, welche wiederum mit Verfügung vom 16. Januar 2014 Dr. med. L._____

- 13 sowie – unter Fristansetzung zur diesbezüglichen Stellungnahme sowie zur Beantragung seiner Erläuterung oder Ergänzung – den Parteien zugestellt wurde (act. 71/12, 71/14, 99). Die diesbezügliche klägerische Stellungnahme datiert vom 10. Februar 2014 (act. 103). Diese wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 27. Mai 2014 zugestellt und ausserdem den Parteien je ein Exemplar des interdisziplinären Gutachtens vom 29. März 2014 (act. 80/12), des neuropsychologischen Teilgutachtens vom 24. November 2013 (act. 80/13) und des psychiatrischen Teilgutachtens vom 1. April 2014 (act. 80/14) übermittelt sowie Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme sowie zur Beantragung von deren Erläuterung oder Ergänzung angesetzt (act. 105). Mit Eingaben vom 10. Juni 2014 bzw. 27. Juni 2014 stellten beide Parteien Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen (act. 107, 108). Diese wurden den Gutachtern mit Schreiben vom 8. Juli 2014 unterbreitet (act. 80/19). Die Antwort ging am 10. November 2014 ein und wurde unter Fristansetzung zur Stellungnahme sowie zur Beantragung von deren Erläuterung oder Ergänzung an die Parteien mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 übermittelt (act. 80/21, 110). Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 stellte die Klägerin abermals Erläuterungs- und Ergänzungsfragen (act. 112). Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 wurde den Parteien, nachdem die von der Klägerin beantragten Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen als nicht notwendig erachtet wurden, Frist zur Stellungnahme zum bisherigen Beweisergebnis angesetzt (act. 113). Die beklagtische Stellungnahme datiert vom 16. Februar 2015, jene der Klägerin vom 19. Februar 2015 (act. 115, 116). Mit Verfügung vom 19. August 2015 wurden die vom Tiefbauamt St. Gallen eingereichten Planunterlagen den Parteien zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um freigestellt ihre Stellungnahmen zum Beweisergebnis hinsichtlich dieser Urkunden zu ergänzen (act. 119). Die diesbezügliche Eingabe der Klägerin datiert vom 8. September 2015 (act. 121). Sie wurde dem Beklagten am 18. September 2015 zugestellt (Prot. S. 79). Weiter wurde den Parteien am 6. Oktober 2015 je die Stellungnahme der Gegenpartei zum Beweisergebnis zugestellt (Prot. S. 80). Die Parteien liessen sich dazu nicht mehr vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Parteivorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sich dies als zur Entscheidfindung notwendig erweist.

- 14 - Erwägungen 1. Formelles 1.1. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordung (ZPO) in Kraft getreten. Nach Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Auf das vorliegende Verfahren ist demnach das frühere kantonale Prozessrecht, mithin die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich (GVG/ZH) anwendbar. Für die Rechtsmittel gilt hingegen das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Für die Rechtsmittel ist vorliegend also das neue Prozessrecht massgebend (Art. 308 ff. ZPO). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht, wobei eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht erhalten bleibt (Art. 404 Abs. 2 ZPO). 1.2. Prozessvoraussetzungen 1.2.1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 38 ZPO; § 63 Ziff. 1 i.V.m. § 62 GVG/ZH).

- 15 - 1.2.2. Prozessvollmacht des klägerischen Rechtsvertreters Der Beklagte bezweifelte in seiner Klageantwortschrift, dass die Klägerin ihren Rechtsvertreter, RA lic. oec. HSG X._____, für den vorliegenden Prozess bevollmächtigt hat (act. 7 S. 2 Rz. 1). Deshalb ist zur Klarstellung festzuhalten, dass eine genügende Bevollmächtigung des klägerischen Rechtsvertreters im Recht liegt (vgl. act. 2/B). 1.2.3. Übrige Prozessvoraussetzungen Schliesslich sind auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss § 108 ZPO/ZH erfüllt. 1.3. Zum Nachklagevorbehalt Die Klägerin beantragt in Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich vorliegend um eine Teilklage handle und Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalten blieben (act. 1 S. 2). Nach der Dispositionsmaxime steht es einem Kläger frei, eine Teilklage zu führen. Alsdann kann im Dispositiv nicht der ganze Anspruch zugesprochen oder abgewiesen werden. Die materielle Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nur auf den eingeklagten Teil. Der Vorbehalt einer Nachklage ist deshalb grundsätzlich nicht erforderlich, im einzelnen Fall aber zwecks Vermeidung von Unklarheit, ob auf den Rechtsanspruch verzichtet wird, empfehlenswert (FRANK/–STRÄULI/– MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 17 zu § 54 ZPO/ZH). Da bei der vorliegenden Teilklage keine derartige Unklarheit besteht, ist davon abzusehen, einen Nachklagevorbehalt ins Dispositiv dieses Urteils aufzunehmen.

- 16 - 2. Überblick 2.1. Haftungsvoraussetzungen Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Die Haftpflicht des Motorfahrzeughalters setzt mithin einen Personenoder Sachschaden, die Verursachung des Schadens durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs, Widerrechtlichkeit sowie einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Motorfahrzeugs und dem Schaden voraus. Dabei indiziert das Vorliegen eines Körper- oder Sachschadens bereits die Widerrechtlichkeit (REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2008, N 1272 ff.). Das Verschulden bildet keine Haftungsvoraussetzung, da Art. 58 SVG eine Gefährdungshaftung statuiert. Der Halter kann sich von der Haftpflicht nur befreien, indem er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst, oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass eine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat (Art. 59 Abs. 1 SVG). Die Haftpflicht des Halters wird durch dessen obligatorische Haftpflichtversicherung gedeckt (Art. 63 Abs. 1 und 2 SVG), gegen welche die geschädigte Person ein unmittelbares Forderungsrecht hat (Art. 65 Abs. 1 SVG). Werden Schäden durch ausländische Motorfahrzeuge in der Schweiz verursacht, deckt das B._____ die Haftung, soweit nach dem SVG – wie vorliegend – eine Versicherungspflicht besteht (Art. 74 Abs. 2 lit. a SVG bzw. Art. 74 Abs. 3 aSVG). Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechts für unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG). Eine Körperverletzung insbesondere gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR).

- 17 - 2.2. Ausgangslage Im vorliegenden Fall gehen beiden Parteien von der Verursachung eines allfälligen Schadens durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs und von der Widerrechtlichkeit einer allfälligen, durch den Verkehrsunfall bewirkten Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin aus. Alsdann sind Aktiv- und Passivlegitimation unstrittig bzw. anerkannt (act. 1 S. 3 Rz. 4; act. 7 S. 2 Rz. 4). Die übrigen Haftungsvoraussetzungen liegen im Streit und sind nachfolgend mithin zu prüfen. 3. Unfall vom 7. November 1996 Die Parteien sind sich wie folgt über den groben Hergang des Verkehrsunfalls vom 7. November 1996 einig: Der Unfall ereignete sich um 18.55 Uhr in der Gemeinde …/SG (act. 7 S. 4 Rz. 1.3). Es war entsprechend dem Datum und der Uhrzeit des Unfalls dunkel (act. 21 S. 4 Rz. 2.1). Gerichtsnotorisch ist, dass die Sonne jeweils anfangs November um ca. 17.00 Uhr, hier also rund zwei Stunden vor dem Unfall, untergeht. Dementsprechend wurde im Polizeirapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 23. November 1996 bei den Unfallbedingungen "Nacht" angekreuzt (act. 4/3 S. 3). Die klägerische Behauptung, dass es im Zeitpunkt des Unfalls heftig geregnet habe (act. 1 S. 27 Rz. 2.4; 18 S. 3 Rz. 1), blieb unbestritten (act. 7 S. 18 Rz. 2.4; 21 S. 3 Rz. 1). Sie wurde im Übrigen von W._____, einem Augenzeugen des Unfalls, bestätigt (act. 4/3 S. 9). Es war im Zeitpunkt des Unfalls demnach dunkel und regnete heftig. Die Klägerin wollte auf der Auffahrtsrampe von der ...strasse kommend in die M._____-Strasse einbiegen. Da sie vortrittsbelastet war, hielt sie ihr Motorfahrzeug, einen BMW Touring, bei der Einmündung in die M._____-Strasse vollständig an. Von links, also von … her kommend, nahte ein Fahrzeug, welches die Klägerin ordnungsgemäss vorbeifahren liess. Als sie kein weiteres Fahrzeug mehr sah, fuhr die Klägerin rechtsabbiegend in die M._____-Strasse ein. Zum selben Zeitpunkt fuhr N._____ mit seinem Motorfahrzeug, einem weissen VW Passat, auf der M._____-Strasse in Richtung …. Vorgängig hatte er bei der …-

- 18 - Tankstelle aufgetankt und vergessen, das Licht an seinem Fahrzeug wieder einzuschalten. Das Fahrzeug von N._____ prallte mit der rechten Frontseite in die Fahrertüre des klägerischen Fahrzeugs (act. 1 S. 5 f. Rz. 1.1). Darüber hinaus ist der konkrete Unfallhergang in manchen Teilen bestritten, worauf zurückzukommen sein wird. Alsdann wird auf den weiteren (unbestrittenen) Unfallhergang – soweit erforderlich – an entsprechender Stelle eingegangen werden. 4. Körperverletzung / Gesundheitszustand 4.1. Einleitung / Rechtliches Eine Körperverletzung im Sinne von Art. 46 OR ist die einen Schaden bewirkende Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität. Es handelt sich somit um Einwirkungen, die im Körper anatomische Veränderungen oder auch psychische oder nervöse Störungen hervorrufen (GIGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, N 1 und N 12 zu Art. 58). Die Klägerin macht geltend, sie habe durch den Unfall vom 7. November 1996 eine Körperverletzung erlitten, weshalb ihr Gesundheitszustand nach dem Unfall zu ermitteln ist. 4.2. Unbestrittener Sachverhalt Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Klägerin noch am Unfallabend im Spital … eine Ärztin aufsuchte. Dr. C._____ diagnostizierte bei der Klägerin ca. vier Stunden nach dem Unfall ein "HWS-Schleudertrauma". Sie wies in ihrem Zeugnis vom 7. November 1996 (act. 8/2) auf eine "stark schmerzgeplagte Patientin" und auf eine "Klopfdolenz über der gesamten HWS" hin. Der Klägerin wurde das Tragen einer Halskrause verordnet (act. 18 S. 7 Rz. 5). Es ist weiter unbestritten, dass in den späteren Untersuchungs- und Verlaufsberichten, d.h. in den Berichten nach dem Arztzeugnis vom 7. November 1996, auch Hinweise auf Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, ausgeprägte Wortfindungsstörungen und kognitiv bedingte Aussetzer erfolgten (act. 1 S. 12 Rz. 3.1).

- 19 - Zudem ist unbestritten, dass Dr. E._____ anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung die Diagnose "Beschleunigungstrauma der HWS" bestätigte. Er hielt in seinem Bericht vom 15. Januar 1997 (act. 8/3) eine wesentliche Besserung mittels einer sorgfältigen Manipulation durch Dr. F._____ für erzielbar. Letzterer erachtete das HWS-Problem der Klägerin in einem ergänzenden Zwischenbericht vom 9. März 1997 (act. 8/5) als objektiv leicht (act. 7 S. 7 Rz. 3.1). Die Klägerin anerkennt in ihrer Replikschrift vom 16. Mai 2011 grundsätzlich, dass die behandelnden Ärzte ursprünglich von einer noch möglichen Besserung ihres Gesundheitszustandes ausgegangen waren (act. 18 S. 8 Rz. 5). Unbestritten ist auch, dass bei der Klägerin rund zwei Jahre nach dem Unfall neuropsychologische Funktionsstörungen vorlagen (act. 1 S. 21 Rz. 5.3). Der Beklagte führt in seiner Klageantwortschrift vom 6. Januar 2011 selbst aus, die Klägerin habe laut Bericht von Dr. H._____ vom 5. November 1998 (act. 8/8) an einer mittelschweren kognitiven Funktionsstörung im Bereich links fronto-temporaler Strukturen mit sprachlichen Lern- und Neugedächtnisstörungen, Wortfindungsstörungen, Störungen des intellektuellen Umstellvermögens und der kognitiven Flexibilität sowie einer deutlichen Verlangsamung in diesen Bereichen gelitten (act. 7 S. 12 Rz. 4.3 lit. c). Zudem führt er aus, laut Bericht von Dr. H._____ hätten bei der Klägerin vor allem sprachliche Lern- und Neugedächtnisstörungen, ein vermindertes Umstellvermögen und eine allgemeine Verlangsamung bei Konzentrationsund Aufmerksamkeitsleistungen vorgelegen (act. 7 S. 15 Rz. 5.3). Einmal spricht er in seiner Rechtsschrift sogar davon, dass das klägerische Beschwerdebild von Dr. H._____ als schwere kognitive Funktionsstörung interpretiert worden sei (act. 7 S. 18 Rz. 2.4). Im vorliegenden Fall ist des Weiteren unbestritten, dass bei der Klägerin rund vier Jahre nach dem Unfall ein primär psychisches Beschwerdebild, nämlich ein dissoziativer Stupor gemäss ICD-10 F44.2, vorlag. Der Beklagte bestreitet die von der Klägerin behauptete dissoziative Störung, welche zunächst im Gutachten der I._____ … vom 27. Dezember 2000 (act. 4/34) als Verdacht und alsdann im Gutachten der Rehaklinik J._____ vom 10. September 2001 (act. 4/35) definitiv festgestellt worden sei (act. 1 S. 13 Rz. 3.2), nicht (act. 7 S. 8 Rz. 3.2). Der Beklagte

- 20 anerkennt zudem, dass sich bei der Klägerin nach dem Unfall auch ein psychisches Beschwerdebild entwickelte, welches immer stärker in den Vordergrund getreten ist (act. 18 S. 7 Rz. 5; act. 21 S. 6 Rz. 5). Weiter ist unbestritten, dass bei der Klägerin im Jahre 2004 durch Dr. AA._____ eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung durchgeführt wurde, bei welcher das von der Rehaklinik J._____ festgestellte Beschwerdebild bestätigt wurde (act. 1 S. 14 Rz. 3.5 und S. 18 Rz. 4.4; act. 7 S. 9 Rz. 3.5). Der Gesundheitszustand der Klägerin hat sich seither, d.h. seit der Begutachtung in der Rehaklinik J._____ im Jahre 2001 und der Verlaufsbegutachtung im Jahre 2004, nicht verbessert (act. 1 S. 14 Rz. 3.6; act. 7 S. 9 Rz. 3.6). Der Beklagte spricht von einer Chronifizierung des klägerischen Krankheitsbildes (act. 7 S. 14 Rz. 4.4). Schliesslich ist auch unbestritten, dass bei der Klägerin nach dem Unfall vom 7. November 1996 keine organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden auftraten. Der Beklagte zählt den vorliegenden Fall in seiner Klageantwortschrift zu den Fällen organisch nicht verifizierbarer Gesundheitsstörungen (act. 7 S. 8 Rz. 3.1), was die Klägerin nicht in Abrede stellt (act. 18 S. 7 f. Rz. 5). Der Beklagte behauptet auch an einer anderen Stelle in seiner Rechtsschrift, dass bei der Klägerin organisch objektivierbare Verletzungen nicht auszumachen gewesen seien (act. 7 S. 18 Rz. 2.4), was unbestritten blieb (act. 18 S. 20 ff. Rz. 13). 4.3. Parteibehauptungen Die Klägerin macht ein HWS-Schleudertrauma und ein für diese Verletzung "typisches Beschwerdebild" geltend. Die Diagnose und das Beschwerdebild seien in den späteren Verlaufs- und Untersuchungsberichten, d.h. in den Berichten nach dem Arztzeugnis vom 7. November 1996, immer wieder bestätigt worden (act. 1 S. 12 Rz. 3.1; 18 S. 7 Rz. 5). Die Klägerin betont, letztlich stehe vorliegend nicht ein somatisches, sondern ein psychisches Beschwerdebild im Vordergrund, weshalb auch der durch den Unfall konkret bewirkte Schrecken massgebend sei (act. 1 S. 30 Rz. 4.3). Die Klägerin macht damit nebst dem HWS-

- 21 - Schleudertrauma zumindest sinngemäss auch ein psychisches Trauma geltend. Sie behauptet, sie habe bereits am Unfallort mit heftigem Zittern reagiert und sei bis zum Eintreffen der Polizei einfach im Fahrzeug sitzen geblieben (act. 1 S. 11 Rz. 2.9; 18 S. 7 Rz. 4). Selbst nach dem Eintreffen der Polizei habe sie kaum aus dem Fahrzeug aussteigen können, weil sie noch immer so heftig gezittert habe (act. 18 S. 7 Rz. 4). Der Beklagte wendet ein, offenbar habe die Klägerin der erstbehandelnden Ärztin, Dr. C._____, angegeben, sie habe einen Auffahrunfall erlitten, was in Kombination mit geschilderten Nackenschmerzen und Klopfdolenzen über der HWS routinemässig zur Diagnose HWS-Schleudertrauma führe. Ein "typisches Beschwerdebild" sei im ersten Arztbericht vom 7. November 1996 nicht dokumentiert (act. 7 S. 7 Rz. 3.1). Dr. E._____ habe zwar die Diagnose Beschleunigungstrauma der HWS bestätigt. Beschwerdemässig im Vordergrund seien aber nicht mehr die Nacken-, sondern nunmehr die Kopfschmerzen gestanden (act. 7 S. 7 Rz. 3.1). Die Neuropsychologin, Dr. H._____, habe bei der Klägerin keine für eine HWS- Distorsion typischen Konzentrationsstörungen festgestellt (act. 7 S. 12 Rz. 4.3 lit. c). Im Gutachten der I._____ vom 27. Dezember 2000 sei nur ein Status nach möglichem HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert worden (act. 7 S. 8 Rz. 3.1 [Hervorhebung durch den Beklagten]). Die Diagnose HWS-Schleudertrauma könne nach den in E. 9.2 von BGE 134 V 109 geschilderten Kriterien, welche auch im Haftpflichtrecht gälten, nicht als gesichert erachtet werden (act. 7 S. 8 Rz. 3.1; 21 S. 6 Rz. 5). Jedenfalls wären die Symptome eines HWS-Schleudertraumas leicht gewesen (act. 7 S. 8 Rz. 3.1). Es treffe demnach nicht zu, dass die Diagnose HWS-Schleudertrauma und das "typische Beschwerdebild" in den späteren Verlaufs- und Untersuchungsberichten in dem Sinne bestätigt worden seien, dass sie als gesichert zu gelten hätten. Wie in Fällen organisch nicht verifizierbarer Gesundheitsstörungen üblich, sei die Diagnose jeweils einfach aus den früheren Berichten übernommen worden. Dabei sei das ohnehin unspezifische Beschwerdebild von der Klägerin mit wechselnder Akzentuierung der Symptome wiederholt worden (act. 7 S. 8 Rz. 3.1 und S. 16 f. Rz. 2.1).

- 22 - In Bezug auf die Symptome der (unbestrittenen, immer stärken in den Vordergrund tretenden) dissoziativen Störung wendet der Beklagte ein, die Symptome dieser Störung seien nicht in enger zeitlicher Verbindung zum Unfall aufgetreten (act. 7 S. 9 Rz. 3.6). Der behauptete Schrecken könne nur von kurzer Dauer gewesen sein, da der Klägerin doch rasch klar geworden sein müsse, dass die Kollision glimpflich abgelaufen sei (act. 7 S. 6 Rz. 2.9). Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin am Unfallort heftig gezittert habe. Erwähnt habe die Klägerin dies [nach act. 4/31] erstmals gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA, Herrn AB._____, am 17. Dezember 1996 (act. 21 S. 6 Rz. 4). Der Beklagte bestreitet insbesondere auch, dass die Klägerin so heftig gezittert habe, dass sie kaum mehr aus dem Fahrzeug habe aussteigen können. [Gegebenenfalls hätte es sich um eine inadäquate neurasthenische Überreaktion gehandelt.] Im unmittelbar nach dem Unfall erstellten Einvernahmeprotokoll (act. 4/11) sei von einer auffälligen psychischen Unfallreaktion keine Rede. Die Klägerin sei wohl vernünftigerweise wegen des Regens bis zum Eintreffen der Polizei, welche von einem Unfallzeugen alarmiert gewesen sei, im Fahrzeug sitzen geblieben (act. 7 S. 7 Rz. 2.9). Soweit bereits das Zittern im Fahrzeug am Unfallort als "dissoziativ" wirkende Störung interpretiert würde, stünde jedenfalls fest, dass diese von sehr kurzer Dauer gewesen sei (act. 7 S. 12 Rz. 4.3 lit. d). 4.4. Erstellung des strittigen Sachverhalts 4.4.1. Ausgangslage Die obigen Ausführungen zum unbestrittenen Sachverhalt und zu den Parteivorbringen erhellen, dass es im Rahmen der vorliegenden Sachverhaltserstellung betreffend den klägerischen Gesundheitszustand primär um den Zeitraum der ersten vier Jahre nach dem Unfall geht. Dies deshalb, weil die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass das Zustandsbild der Klägerin ab der Begutachtung der I._____ im September 2000 (act. 4/34 S. 1) von einer dissoziativen Symptomatik beherrscht wurde. Sodann gehen die Parteien ab September 2001 von einem unverbesserten Gesundheitszustand der Klägerin aus.

- 23 - Wie nachfolgend indes zu zeigen sein wird, gelingt der Klägerin der Nachweis für eine Beeinträchtigung in der Haushaltsführung erst für den Zeitraum ab September 2000, ab welchem Zeitpunkt ohnehin von einem primär psychischen Beschwerdebild auszugehen ist, sodass sich die Frage des Vorliegens eines "typischen Beschwerdebildes" betreffend die ersten vier Jahre nach dem Unfall eigentlich erübrigt. Dennoch ist im Folgenden – indes in angemessener Kürze und lediglich der Vollständigkeit halber – in Würdigung der von der Klägerin angerufenen Beweismittel auf den Gesundheitszustand der Klägerin in den ersten vier Jahren nach dem streitgegenständlichen Unfall einzugehen. 4.4.2. Allgemeines zur Beweislast und zum Beweismass Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nichts anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung beziehungsweise Durchsetzbarkeit bestreitet (statt vieler: BGE 130 III 321 E. 3.1). Die Beweislast bestimmt, wer die Folgen der Beweislosigkeit einer behaupteten Tatsache zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14. September 2004 E. 2, nicht publ. in: BGE 131 III 12.). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allfällige verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (sog. Regelbeweismass: BGE 130 III 321 E. 3.2). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Beweis gescheitert, ausser es greife eine Ausnahme zum Regelbeweismass Platz (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 2012, Rz. 1442). Ausnahmen vom Regelbeweismass, in wel-

- 24 chen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet wird, ergeben sich aus dem Gesetz selbst oder sind durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Danach wird insbesondere dann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wenn ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, das andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (zit. Urteil 4C.222/2004 E. 2). Wird einer Partei der Hauptbeweis auferlegt, steht der anderen Partei ohne Weiteres der Gegenbeweis offen (§ 136 Abs. 2 ZPO/ZH). Im Unterschied zum Hauptbeweis ist der Gegenbeweis nicht nur dann erfolgreich, wenn er überzeugt, sondern bereits dann, wenn er die Überzeugungskraft des Hauptbeweises erschüttert. Daher hat die Abnahme des Gegenbeweises zu unterbleiben, wenn der Hauptbeweis nicht angetreten wird oder bereits misslungen ist (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 22 zu § 136 ZPO/ZH). Vorliegend trägt nach dem Gesagten die Klägerin die Beweislast für die bestrittenen Elemente des von ihr behaupteten Gesundheitszustandes nach dem Unfall vom 7. November 1996. Es gilt das Regelbeweismass (so auch SUTER, Schadenregulierung in der Praxis, insbesondere Kausalitätsprobleme, in: Haftpflicht des Motorfahrzeughalters – neue Antworten auf alte Fragen, 2013, S. 203 ff., 209). 4.4.3. Grundsätze der Beweiswürdigung Da im vorliegenden Entscheid verschiedene Beweismittel, insbesondere auch medizinische Urkunden, zu würdigen sein werden, ist an dieser Stelle zunächst auf die Grundsätze der Beweiswürdigung im Allgemeinen und in Bezug auf die Würdigung medizinischer Unterlagen im Besonderen einzugehen.

- 25 a) Im Allgemeinen Gemäss § 148 ZPO/ZH gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Beweise sind demnach nach freier Überzeugung ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Das Gericht hat alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Freie Beweiswürdigung bedeutet auch, die Beweismittel im konkreten Fall zu gewichten. Eine schematische Gleichstellung aller Beweismittel ist nicht statthaft. So kann der Richter grundsätzlich einem Beweis, der nach allgemeiner Erfahrung grössere Sicherheit bietet, gegenüber einem anderen den Vorzug geben. Ferner kann er auch gestützt auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Abnahme beantragter Beweise ablehnen, wenn er zur Überzeugung gelangt, sie würden zu keinem anderen zuverlässigen Ergebnis führen (GRONER, Beweisrecht, 2011, S. 101, mit Hinweisen). b) Grundsätze bei der Würdigung medizinischer Unterlagen In Bezug auf die Würdigung von medizinischen Unterlagen ist BGE 125 V 351 heranzuziehen, worin das Bundesgericht anschaulich die Grundsätze der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit medizinischen Fragen festhielt. Der Entscheid erging zwar in sozialversicherungsrechtlichem Zusammenhang, es ist indessen nicht ersichtlich, weshalb die darin enthaltenen Grundsätze nicht auch in einem haftpflichtrechtlichen Verfahren zur Anwendung gelangen sollten. Im erwähnten Entscheid ruft das Bundesgericht in Erinnerung, dass die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes sei weniger die Herkunft und die Bezeichnung eines Berichts entscheidend, sondern vielmehr, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, auch die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sei, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet seien (BGE 125 V 351 E. 3.a).

- 26 - Sodann nennt das Bundesgericht einige Richtlinien, welche bei der Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten zu beachten sind. In diesem Zusammenhang hält es fest, dass bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten abzuweichen sei. Ein Grund zum Abweichen könne vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelange. Eine abweichende Beurteilung könne ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten dürfe und solle der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Was Parteigutachten anbelange, rechtfertige der Umstand alleine, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht werde, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte komme schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschienen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei seien und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestünden. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehe, lasse nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedürfe vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen liessen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukomme, sei an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Nach dem Gesagten beinhalte auch ein Parteigutachten Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen könnten. Daraus folge indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitze. Es verpflichte indessen den Richter zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversiche-

- 27 rer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermöge, dass davon abzuweichen sei. In Bezug auf die Beweiskraft von Berichten und Gutachten misst das Bundesgericht schliesslich den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die SUVA und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b und 3c). In diesem Zusammenhang ist alsdann zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere einem I._____-Gutachten grundsätzlich ein hoher Beweiswert zukommt (BGE 123 V 175 E. 4 S. 177 ff.). Sodann ist anzufügen, dass auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Abschliessend ist zur Terminologie in den medizinischen Unterlagen zu bemerken, dass die Diagnose die Bestimmung einer Krankheit oder Verletzung bezeichnet, während unter dem Befund der nach einer Untersuchung oder Prüfung festgestellte Zustand zu verstehen ist. Der objektive Befund lässt sich pathologisch nachweisen, der subjektive beruht auf dem persönlichen Empfinden des Patienten (vgl. ZR 102 [2003] Nr. 36 S. 164 ff., S. 165 f.). 4.4.4. Beweismittel Zum Beweissatz [1.]1. offeriert die Klägerin den Polizeirapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 23. November 1996 (act. 4/3), die Schadenanzeige der Klägerin an die AC._____ vom 12. November 1996 (act. 4/30), das Arztzeugnis UVG von Dr. C._____ vom 7. November 1996 (act. 8/2), den Zwischenbericht von Dr. med. FMH D._____ vom 4. Dezember 1996 (41/66), die schriftliche Auskunft des vorgenannten Arztes und den selbigen als Zeuge, den Abklärungsbericht der

- 28 - SUVA vom 17. Dezember 1996 (act. 4/31), den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung von Dr. med. E._____ vom 15. Januar 1997 (act. 8/3) zum Beweis. Weiter beantragte sie die Edition der SUVA-Akten, Unfall-Nr. … bei der SUVA St. Gallen und ein (gerichtliches) medizinisches Gutachten (act. 40 S. 2 f.). Zum Beweissatz [1.]2. beruft sich die Klägerin ebenfalls auf die vorgenannten Beweismittel und offeriert zusätzlich die Unfallscheine UVG ab 7. November 1996 bis 31. März 2003 (act. 41/67), den Zwischenbericht von Dr. med. FMH D._____ vom 14. April 1997 (act. 41/68), die Abklärungsberichte der SUVA vom 19. August 1997 (act. 19/64) und vom 6. März 1998 (act. 41/69), die Arztberichte von Dr. med. G._____ vom 20. März 1998 und 29. April 1999 sowie dessen Verordnung zur Physiotherapie vom 18. August 1999 (act. 41/70-72), den neuropsychologischen Bericht von Dr. H._____ vom 5. November 1998 (act. 8/8), das Gutachten der I._____ … vom 27. Dezember 2000 (inkl. rheumatologisches, psychiatrisches sowie neurologisches Untergutachten; act. 4/34), das Gutachten der Rehaklinik J._____ vom 10. September 2001 (inkl. neurologisches Konsilium und EEG-Befund; act. 4/35) als Beweismittel und beantragt ein (gerichtliches) medizinisches Gutachten (act. 40 S. 3 f.). Diese wie auch jene klägerischerseits zu Beweissatz [1.]1. angerufenen Beweismittel wurden mit Beschluss vom 5. Januar 2013 abgenommen, wobei das Zeugnis von Dr. D._____ ausdrücklich vorbehalten wurde (act. 42). Von den durch die SUVA edierten Akten bezeichnete die Klägerin keine Urkunden als Beweismittel zu den vorgenannten Beweissätzen (act. 65, 66/3), weshalb sie hier nicht zu berücksichtigen sind. Demgegenüber benannte die Klägerin mit Eingabe vom 26. März 2013 (act. 65) betreffend die edierten IV-Akten (act. 54) den Austrittsbericht der Rehaklinik J._____ vom 20. September 2001 (act. 66/1 S. 6 f.) als Beweismittel zu Beweissatz [1.]1., die Zusammenfassung des Therapieverlaufs durch die Physiotherapie … vom Februar 2001 (act. 66/1 S. 1-5) als Beweismittel zu Beweissatz [1.]2. sowie den Verlaufsbericht der Neurologin Dr. med. K._____ vom 10. November 2011 (act. 66/1 S. 8 f.) als Beweismittel zu Beweissatz [1.]1. und [1.]2. (act. 66/1).

- 29 - Zum (Gegen-)Beweissatz [1.]1.1. beruft sich der Beklagte auf die folgenden Beweismittel: das Arztzeugnis UVG von Dr. C._____ vom 7. November 1996 (act. 8/2), den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung von Dr. med. E._____ vom 15. Januar 1997 (act. 8/3), den ärztlichen Zwischenbericht von Dr. F._____ vom 2. März 1997 (act. 8/4) und den Bericht von Dr. F._____ an Dr. E._____ vom 9. März 1997 (act. 8/5; act. 33 S. 2). 4.4.5. Vorbemerkung zur persönlichen Befragung der Klägerin Gemäss § 149 Abs. 1 ZPO werden die Parteien auf Antrag oder von Amtes wegen persönlich befragt. Entsprechend wurde im Beweisabnahmebeschluss vom 5. Januar 2013 zu sämtlichen Haupt- und Gegenbeweissätzen auch die persönliche Befragung der Klägerin abgenommen (act. 42). Indes hat sich zwischenzeitlich der bereits anlässlich der Referentenaudienz vom 7. März 2011 im Rahmen der Befragung der Klägerin gewonnene Eindruck, dass sich eine solche als schwierig bis unmöglich erweist (vgl. Prot. S. 4 ff.), durch die Exploration durch die Gerichtsgutachter zusätzlich bestätigt (vgl. dazu act. 80/12 S. 12 f.; act. 80/14 S. 83). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Klägerin im heutigen Zeitpunkt nicht einvernahmefähig ist. Entsprechend ist generell von ihrer (persönlichen) Befragung abzusehen (vgl. zur Wiedererwägung von Beweisabnahmebeschlüssen: § 143 ZPO/ZH; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 1 zu § 143 ZPO/ZH). 4.4.6. Beweiswert der angerufenen Beweismittel Zunächst ist im Lichte der obigen Rechtsprechung auf den Beweiswert der von den Parteien zum "typischen Beschwerdebild" der Klägerin angerufenen Urkunden einzugehen. a) Arztzeugnis UVG von Dr. C._____ vom 7. November 1996 (act. 8/2) Bei der zeitlich ersten Urkunde medizinischen Inhalts handelt es sich um das noch am Umfalltag zuhanden der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin ausgestellte Arztzeugnis von Dr. C._____. Selbst wenn das Arztzeugnis auf Veranlas-

- 30 sung der Klägerin ausgestellt worden sein dürfte, ist an dessen Beweiswert nach dem Gesagten grundsätzlich nicht zu zweifeln. Dies nicht zuletzt auch aufgrund der strafrechtlichen Sanktion von Art. 318 StGB (falsches ärztliches Zeugnis). Alsdann ist zu beachten, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und der behandelnden Ärztin ausgeschlossen werden kann, dürfte doch die Behandlung durch Dr. C._____ allein auf deren Dienst am besagten Tag zurückzuführen gewesen sein. Richtig ist, wie der Beklagte einwendet, dass Dr. C._____ gemäss Arztzeugnis fälschlicherweise von einer Auffahrkollision ausging. Diesbezüglich ist allerdings bereits an dieser Stelle anzumerken, dass aus biomechanischer Sicht sich die Klägerin in der vorliegenden Kollisionskonstellation durch die dabei wirksamen Beschleunigungskräfte relativ zum Fahrzeug nach hinten links, analog einer Heckkollision, bewegt habe (act. 71/10 S. 9; Ziff. 6.2.3 lit. cb)). Insofern vermag die erwähnte ärztliche Annahme den Beweiswert des vorliegenden Arztzeugnisses nicht zu schmälern. b) Zwischenberichte von Dr. med. D._____ vom 4. Dezember 1996 (act. 41/66) und vom 14. April 1997 (act. 41/68) In Bezug auf die Berichte von Dr. D._____ gilt zu beachten, dass es sich um den Hausarzt der Klägerin handelt. Dies bedeutet indes nicht, dass diesen Urkunden keine Beweiskraft zukäme. Bei deren Würdigung ist indes, insbesondere im Verhältnis zu anderen nicht hausärztlichen Berichten oder solchen von Drittgutachtern, nach dem Gesagten der in der Regel bestehenden besonderen Vertrauensstellung des Arztes zur Patientin Rechnung zu tragen. c) Bericht von Dr. med. E._____ vom 15. Januar 1997 (act. 8/3) Bei Dr. E._____ handelt es sich um einen Kreisarzt. Er steht also weder in einer besonderen Vertrauensbeziehung zur Klägerin noch in einer besonderen Verbindung zum Beklagten, weshalb seinen Berichten unter diesem Aspekt voller Beweiswert zukommt. Der Umstand, dass es sich bei Dr. E._____ aufgrund seiner Funktion als Kreisarzt der SUVA um einen versicherungsinternen Arzt handelt, schmälert nach dem Gesagten den Beweiswert seiner Berichte nicht (vgl. dazu auch BGE 122 V 157 E. 1c). Zweifelsohne gilt dies für darin enthaltene Angaben

- 31 zugunsten des Versicherten. Dr. E._____ ist alsdann Facharzt für orthopädische Chirurgie und somit ausgewiesene Fachperson in seinem Gebiet. Sodann geht er in seinem Bericht von einer schräg-links-seitlichen Kollision mit einem anderen PW (mit ungeklärtem Kopfanschlag), mithin vom korrekten Unfallverlauf aus. Allerdings beruht auch seine Diagnose – zwangsläufig – im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin, wobei Dr. E._____ keine Angaben zu deren Glaubhaftigkeit macht. Allerdings ist in dieser Hinsicht festzuhalten, dass selbst die Klägerin Besserungstendenzen gegenüber Dr. E._____ einräumt, was gegen eine Aggravations- oder Simulationstendenz spricht. Somit kommt diesem Bericht nicht unerheblicher Beweiswert zu. d) Berichte von Dr. med. F._____ vom 2. März 1997 (act. 8/4) und 9. März 1997 (act. 8/5) Wie dem vorgenannten Bericht von Dr. E._____ zu entnehmen ist (vgl. 8/3 S. 3), wurde die Klägerin von ihm an Dr. F._____ überwiesen. Es ist mithin nicht von einem besonderen Vertrauensverhältnis im Sinne eines hausärztlichen Behandlungsverhältnisses auszugehen. Insofern ist am Beweiswert seiner Angaben grundsätzlich nicht zu zweifeln. Hinzu kommt, dass dieser Bericht an die SUVA gerichtet, mithin nicht durch die Klägerin veranlasst worden ist, was die Beweiskraft desselben zusätzlich bestärkt. Zudem ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die SUVA eingeholten Gutachten von externen Spezialisten, wie gesehen, bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen. e) Bericht von Dr. med. G._____ vom 20. März 1998 (act. 41/70) Dr. G._____ verfasste den vorliegenden Bericht nach rund fünfmonatiger Behandlung der Klägerin. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass sich – auch wenn Dr. G._____ nicht Hausarzt der Klägerin war – eine gewisse Vertrauensbeziehung aufgebaut hat. Dennoch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der vorliegende Bericht Gefälligkeitsaussagen enthält. So schildert Dr. G._____ auch Beschwerderückgänge, bezeichnet gewisse Beschwerden als nicht unfallabhängig und stellt eine günstige Prognose. Insgesamt ist der Bericht jedoch knapp und zufolge seiner Stichwortartigkeit in weiten Teilen nur schlecht nachvollziehbar. Immerhin las-

- 32 sen sich ihm die von der Klägerin im Behandlungsverlauf geschilderten Beschwerden entnehmen. Selbst wenn sich auch in jenem Bericht keine Angaben zur Glaubhaftigkeit der von der Klägerin geklagten Beschwerden finden, so spricht für das Vorhandensein der von der Klägerin geltend gemachten Leiden, dass auch Dr. G._____ diese nicht in Frage stellt. Beweiswerterhöhend wirkt sich alsdann der Umstand, dass der Bericht zuhanden der SUVA und nicht auf Veranlassung der Klägerin verfasst wurde, aus. In Bezug auf die Beschwerden der Klägerin kommt ihm somit insgesamt ein gewisser Beweiswert zu. f) Bericht von Dr. phil. H._____ vom 5. November 1998 (act. 8/8) Wie dem Bericht zu entnehmen ist, fand nach Zuweisung von Dr. G._____ am 3. September 1998 sowie am 5. und 8. Oktober 1998, also knapp zwei Jahre nach dem Unfall, eine neuropsychologische Untersuchung der Klägerin statt. Der Bericht stützt sich einerseits auf die Dr. H._____ zur Verfügung gestellten Akten sowie die subjektiven Beschwerden der Klägerin. Der neuropsychologische Bericht von Dr. H._____ ist sodann ausführlich und fundiert. Allerdings geht sie unter dem Titel "Aktenlage" betreffend den Unfallhergang von einer seitlichen Frontalkollision und von einem (zwischen den Parteien umstrittenen) Zittern der Klägerin nach dem Unfall (vgl. dazu nachstehen Ziff. 4.4.8) aus. Da sich Dr. H._____ indes ohnehin nicht zum Kausalzusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Unfallereignis und den Beschwerden der Klägerin bzw. den diesbezüglichen Befunden äussert, sondern sich auf die Ermittlung des Gesundheitszustandes der Klägerin im Explorationszeitpunkt beschränkt, ist davon auszugehen, dass diese Unstimmigkeiten den Beweiswert des Berichts nicht wesentlich schmälern. Viel bedeutsamer erscheint, dass Dr. H._____ festhält, dass die geschilderten Beschwerden mit den explorierten Befunden übereinstimmen, und sie objektivierbare Leistungsstörungen dokumentiert (act. 8/8 S. 7). Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der von der Klägerin angegebenen Beschwerden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass beide Parteien nicht an der Richtigkeit des Berichts sowie dessen Beweiswert zu zweifeln scheinen. Somit ist ihm insbesondere in Bezug auf die Beschwerden der Klägerin ein nicht unerheblicher Beweiswert zuzumessen.

- 33 g) I._____ Gutachten vom 27. Dezember 2000 (act. 4/34) Die Klägerin wurde am 30. August 2000 und am 7. September 2000, also knapp vier Jahre nach dem Unfall, in der I._____ (I._____) der Universitätsklinik Basel internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht und begutachtet (act. 4/34 S. 1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung misst den I._____ Gutachten – wie gesehen – grundsätzlich vollen Beweiswert zu (BGE 123 V 175 E. 3.4b; BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Im Lichte der in BGE 137 V 210 aufgeworfenen Bedenken hat dies jedenfalls dann zu gelten, wenn das betreffende Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten feststellt. Die vorliegende polydisziplinäre Begutachtung der Klägerin wurde von Spezialärzten der Bereiche Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie vorgenommen, wobei in allen drei Bereichen Oberärzte die Begutachtung zumindest begleiteten (vgl. act. 4/34 S. 7-9). Sie erfolgte somit durch ausgewiesene Spezialisten. Weiter basiert die Begutachtung auf umfangreichen und zuverlässigen Vorakten und entsprechend auf dem korrekten Unfallhergang (vgl. act. 4/34 S. 2 f.). Weiter gründet sie auf einer eigenen Anamnese (vgl. act. 3/34 S. 5 f.). Zudem enthält das Gutachten Angaben zur Glaubhaftigkeit der klägerischen Beschwerden (act. 4/34 S. 8, 11), wobei eine bewusste Aggravation oder Simulation überzeugend ausgeschlossen wird. Für die Seriosität der gutachterlichen Abklärung spricht alsdann die verlangte stationäre Abklärung in einer psychiatrisch-neurologischen Klinik zur genaueren Diagnosestellung (act. 4/34 S. 12). Somit kommt diesem Gutachten erheblicher Beweiswert zu. h) Gutachten der Rehaklinik J._____ vom 10. September 2001 (act. 4/35) Wie dem Gutachten eingangs zu entnehmen ist, wurde die Klägerin knapp fünf Jahre nach dem Unfall, für zwei Wochen vom 22. August 2001 bis 5. September 2001, für eine gutachterliche Abklärung in der Rehaklinik J._____ hospitalisiert. Das Gutachten wurde von Dr. med. AD._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, verfasst, mit einem neurologischen Konsilium von

- 34 - Dr. AE._____, FMH Neurologie, Leitender Arzt Neurorehabilitation, im Sinne eines Untergutachtens (act. 4/35 S. 1). Es enthält somit die Einschätzung ausgewiesener Fachpersonen. Das vorliegende Gutachten wurde von der IV-Stelle der SUVA … in Auftrag gegeben und im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens erstellt. Insofern kommt ihm nach dem Gesagten grundsätzlich voller Beweiswert zu (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts I 751/06 vom 8. Juni 2007 E. 2.2 sowie Ziff. 4.4.3 lit. b) hiervor). Daran vermag demnach auch die vom Beklagten ins Feld geführte Regresswilligkeit der IV-Stelle nichts zu ändern. Unter diesem Aspekt erweist sich denn auch der beklagtische Einwand, beim Gutachten der Rehaklinik J._____ handle es sich zufolge nicht offengelegter Vorabklärungen zwischen der IV-Stelle und dem klägerischen Rechtsvertreter um ein Parteigutachten (act. 7 S. 11 Rz. 4.3 lit. a), als unbehelflich. Jedenfalls lassen diese Einwände nicht an der Zuverlässigkeit des vorliegenden Gutachtens zweifeln. Nicht zu vergessen ist in diesem Zusammenhang, dass bei falschem ärztlichen Zeugnis strafrechtliche Sanktionen gestützt auf Art. 318 StGB drohten. Für die Zulässigkeit des vorliegenden Gutachtens spricht vielmehr, dass die gutachterlichen Erkenntnisse (unter anderem) aus der mehrtägigen Exploration der Klägerin im Rahmen ihres vierzehntägigen stationären Klinikaufenthaltes resultieren. Die Gutachter verfügten sodann über umfangreiche Vorakten, deren Bestandteil auch das vorerwähnte I._____-Gutachten bildete. Mit diesen setzten sie sich – soweit für ihren Fachbereich relevant – denn auch eingehend auseinander (act. 4/35 S. 1-14). Zusätzlich holten sie beim Ehemann der Klägerin sowie weiteren Personen aus deren Umfeld diverse Fremdauskünfte betreffend den Gesundheitszustand der Klägerin vor und nach dem Unfall ein (act. 4/35 S. 19-24). In dieser Hinsicht ist bereits hier festzuhalten, dass sich der Einwand des Beklagten, die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten seien nicht erfüllt, da es nicht auf einer umfassenden Abklärung aller biographisch relevanten Ursachen für die Entwicklung der dissoziativen Störung beruhe (act. 7 S. 12 Rz. 4.3 lit. c), als unbehelflich erweist. Darauf wird im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung zwischen dem dissoziativen Zustandsbild der Klägerin und dem streitgegenständlichen Unfall näher einzugehen sein (vgl. dazu Ziff. 6.2.3 lit. db)). Das Gutachten erweist sich somit als sehr fun-

- 35 diert. Die Ausführungen sind alsdann schlüssig und nachvollziehbar. In Bezug auf den streitgegenständlichen Unfall gehen die Gutachter zutreffender Weise von einer seitlichen Kollision aus (act. 4/35 S. 2 f.). Allerdings legen sie ihrem Gutachten überdies ein (zwischen den Parteien umstrittenes) Zittern der Klägerin nach dem Unfall (vgl. dazu nachstehen Ziff. 4.4.8) zugrunde. Da sie daraus aber für ihre Beurteilung nichts Zentrales ableiten, vermag dieser Umstand die Beweiskraft des vorliegenden Gutachtens nicht zu schmälern. Die Gutachter führen in diesem Zusammenhang nämlich lediglich aus, dass dieses (von ihnen als gegeben erachtete) Zittern bereits eine mögliche unmittelbare dissoziative Reaktion auf den Unfall hätte sein können (act. 4/35 S. 3). Im Rahmen ihrer Beurteilung gehen sie weiter davon aus, dass die dissoziativen Unfallfolgen "erst schrittweise und mit erheblicher Latenz aufgetreten" seien. Schliesslich setzen sich die Gutachter gleich an mehreren Stellen ihres Gutachtens mit der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben auseinander und verneinen eine Aggravation oder Simulation der Klägerin überzeugend (act. 4/35 S. 28, 30). Somit kommt diesem Gutachten in Bezug auf den Gesundheitszustand der Klägerin erheblicher Beweiswert zu. Dem Austrittsbericht vom 20. September 2001 ist in Bezug auf die Beschwerden der Klägerin nichts weiter Sachdienliches zu entnehmen, weshalb diesem kein gesonderter Beweiswert zukommt (act. 61/1 S. 6-7). i) Verlaufsbericht Dr. med. K._____ vom 10. November 2011 (act. 61/1 S. 8-9) Diesem Bericht kommt in Bezug auf die Beschwerden der Klägerin für den Zeitraum bis September 2000 keine Beweistauglichkeit zu, da er den Zeitraum ab September 2006 beschlägt. Somit ist darauf nicht weiter einzugehen. j) Interdisziplinäres Gutachten von Dr. med L._____ vom 29. März 2014 (act. 80/12) Dabei handelt es sich um ein gerichtliches Gutachten, welches basierend auf dem neuropsychologischen Teilgutachten vom Prof. Dr. phil. V._____, wissenschaftlicher Abteilungsleiter, vom 24. November 2013 (act. 80/13) und dem sehr umfassenden psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. U._____, Facharzt für Psy-

- 36 chiatrie und Psychotherapie FMH, Oberarzt, und Prof. Dr. med. T._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinikdirektor, vom 1. April 2014 (act. 3/14) sowie der neurologischen Begutachtung durch Prof. Dr. med. L._____, … Arzt Neurologie, von Letzterem verfasst wurde. Zu diesem Zweck wurde die Klägerin am 10. Januar 2014 neurologisch, am 19. November 2013 neuropsychologisch und am 13. Dezember 2013 sowie am 24. Januar 2014 psychiatrisch untersucht. Am 7. März 2014 fand alsdann die gemeinsame Schlussbesprechung statt (act. 80/12 S. 1). Nachdem es sich vorliegend um ein gerichtliches Gutachten handelt, ist an dessen Beweiswert nicht zu zweifeln. Es beruht auf umfassenden Vorakten (act. 80/1 S. 6; act. 80/12 Ziff. 2 S. 1-12; act. 80/13 S. 1; act. 80/14 Ziff. 1 S. 1, Ziff. 3 S. 6- 62), setzt sich eingehend mit den Beschwerden der Klägerin auseinander und erweist sich in der Argumentation als nachvollziehbar. In Bezug auf die Beschwerden der Klägerin im eingeklagten Zeitraum handelt es sich um ein reines Aktengutachten. Wie gesehen, ist auch jenen Gutachten grundsätzlich voller Beweiswert zuzumessen. Alsdann kommt dem vorliegenden Gerichtsgutachten im Vergleich zu den übrigen medizinischen Urkunden insofern erhöhter Beweiswert zu, als das Gericht in der Regel nicht davon abweicht. Auf die klägerische Kritik im Rahmen ihrer Stellungnahmen zum vorliegenden Gutachten und zum Beweisergebnis in Bezug auf das vorliegende Gutachten hinsichtlich der Berücksichtigung des AGU-Gutachtens durch die Gerichtsgutachter im Rahmen der medizinischen Kausalitätsbeurteilung (act. 108 S. 2 Rz. 1.3; act. 116 Ziff. 2.1.4 f.) sowie hinsichtlich der Verwechslung von Kollisionsgeschwindigkeit und kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung (act. 116 S. 6 f. Rz. 2.1.2 f.) wird bei der (Eventual- )Begründung des Kausalzusammenhangs zwischen dem "typischen Beschwerdebild" und dem streitgegenständlichen Unfallereignis zurückzukommen sein (vgl. Ziff. 6.2.3 lit. cc) nachstehend). An dieser Stelle sei lediglich bemerkt, dass diese Einwendungen am Beweiswert des vorliegenden Gutachtens nichts zu ändern vermögen. Somit ist das vorliegende Gutachten umfassend in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Es ist schlüssig, vollständig und nachvollziehbar.

- 37 k) Weitere Beweismittel Der Polizeirapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 25. November 1996 (act. 4/3) und die Schadensanzeige der Klägerin an die "AC._____" vom 12. November 1996 (act. 4/30) erweisen sich in Bezug auf das Beschwerdebild der Klägerin als nicht beweisdienlich, da sie lediglich ein Schleudertrauma bzw. ein Wirbelsäulenschleudertrauma festhalten, indes keine Angaben zu den konkreten Beschwerden verzeichnen. Zudem kommt diesen Aussagen mangels medizinischer Fachkenntnisse des rapportierenden Polizeibeamten bzw. der Klägerin keine Bedeutung zu, sodass in dieser Hinsicht ein Beweiswert zu verneinen ist. Den Abklärungsberichten der SUVA vom 17. Dezember 1996 (act. 4/31), vom 19. August 1997 (act. 19/64) und vom 6. März 1998 (act. 41/69) kommt nur sehr geringer Beweiswert zu. Sie beinhalten lediglich eigene Aussagen der Klägerin, welche ohne medizinische Überprüfung oder Bewertung seitens des Aussendienstmitarbeiters der SUVA dokumentiert wurden. Immerhin kann ihnen entnommen werden, dass die von der Klägerin im Rahmen der Besuche des Aussenmitarbeiters geschilderten Beschwerden sowohl hinsichtlich der Art wie auch im zeitlichen Verlauf im Wesentlichen mit den ärztlich Dokumentierten übereinstimmen. Zu erwähnen ist alsdann, dass die Klägerin auch gegenüber dem SUVA-Mitarbeiter Besserungstendenzen angab (act. 4/31 S. 2; act. 41/69 S. 1), was auch hier gegen eine Simulation oder Aggravation durch die Klägerin spricht. Kein Beweiswert ist alsdann der Zusammenfassung des Therapieverlaufs durch die Physiotherapie … vom Februar 2001 (act. 61/1 S. 1-5) zuzumessen. Ihr kann nicht entnommen werden, über welche Fachkenntnisse die verfassende Person verfügte. Entsprechendes wird auch von der Klägerin nicht ausgeführt. Schliesslich kommt auch den von der Klägerin zum Beweis angerufenen und von Dr. G._____ bzw. Dr. F._____ für den Zeitraum 7. November 1996 bis 27. April 1997 unterzeichneten Unfallscheinen (act. 41/67) in Bezug auf das zum Beweis verstellte "typische Beschwerdebild" kein Beweiswert zu, da sich aus ihnen diesbezüglich nichts weiter Sachdienliches ableiten lässt. Gleiches gilt für das von

- 38 - Dr. G._____ verfasste Schreiben vom 29. April 1999 (act. 41/71) und dessen Verordnung zur Physiotherapie vom 18. August 1999 (act. 41/72). 4.4.7. "Typisches Beschwerdebild" nach dem Unfall und Bestätigung desselben in späteren Verlaufs- und Untersuchungsberichten nach dem Arztzeugnis vom 7. November 1996 (Beweissätze [1.]1, [1.]2.; (Gegen-)Beweissatz [1.]1.1.) Die gewichtigsten Beweismittel zusammenfassend, ist festzuhalten, dass das Arztzeugnis von Dr. C._____ vom Unfalltag (act. 8/2) dokumentiert, dass die Klägerin vier Stunden nach dem Unfall starke Schmerzen an der Halswirbelsäule verspürte und sich noch am Unfalltag in ärztliche Behandlung begab, wobei ein HWS-Schleudertrauma diagnostiziert wurde. Für die darin dokumentierte Heftigkeit der Schmerzen spricht, dass die Klägerin noch am späten Abend des Unfalltages, d.h. ca. um 23:00 Uhr, das Kantonsspital … aufsuchte, statt erst am nächsten Tag den Hausarzt zu konsultieren. Das Persistieren der Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich wurde zwei Wochen später vom Hausarzt der Klägerin, Dr. D._____, in seinem Bericht vom 4. Dezember 1996 (act. 41/66) festgehalten und zwei Monate nach dem Unfall durch den Kreisarzt der SUVA, Dr. E._____, in seinem Bericht vom 15. Januar 1997 (act. 8/3) bestätigt. Bereits im hausärztlichen Bericht vom 4. Dezember 1996 wurden zusätzlich Parästhesien betreffend den rechten Arm dokumentiert. Diese wurden ebenfalls im genannten kreisärztlichen Bericht erwähnt, allerdings in Bezug auf die rechte Schulter und die Finger IV und V rechts. Sodann wurden erstmals im betreffenden Bericht des Kreisarztes (ärztlich; vgl. auch den SUVA-Bericht vom 17. Dezember 1996; act. 4/31 S. 2) Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme erfasst, und – anders als in den bisherigen ärztlichen Unterlagen – erwähnt, dass Kopfschmerzen – nebst den von der Klägerin geklagten "üblichen allgemeinen Symptome[n]" – beschwerdemässig im Vordergrund stünden. Gleichzeitig wurden druckdolente Dornfortsätze der ganzen HWS sowie Mygoleosen rechts und links festgehalten (act. 8/3). Auch im Bericht von Dr. F._____ vom 2. März 1997 ist von panvertebralen und myofascialen Schmerzen die Rede; allerdings ging dieser Arzt in seinem ergänzenden Bericht vom 9. März 1997 offenbar von einem objektiv leichten HWS-Problem aus

- 39 - (act. 8/4-5). Auch am 14. April 1997 wurden (hausärztlich) persistierende panvertebrale Schmerzen dokumentiert (act. 41/68). Der Bericht von Dr. G._____ deckt alsdann die Beschwerden zwischen dem 27. Oktober 1997 und 22. Januar 1998 ab. Daraus geht hervor, dass die Klägerin im Herbst 1997 über zunehmende Konzentrationsstörungen, leichte Erschöpfbarkeit, Durchschlafstörungen, zunehmend eingeschränkte Merkfähigkeit und Gedächtnisstörungen sowie Kopf- und Schulternackenschmerzen geklagt hat. Auch Anfangs des Jahres 1998 waren – nach kurzzeitiger Besserung – Schulternackenschmerzen wieder stark vorhanden. Sodann kam aufgrund der von der Klägerin geschilderten Taubheitsgefühle im rechten Arm und Gesicht der Verdacht auf sensible Jackson-Anfälle auf. In seinem Eintrag betreffend den 19. Februar 1998 hinsichtlich einer von der Klägerin verfassten Beschwerdeliste sind erstmals Wortfindungsstörungen erwähnt (act. 41/70). Bis zu jenem Zeitpunkt stellten sämtliche Ärzte die Diagnose HWS- Schleudertrauma bzw. HWS-Distorsionstrauma bzw. Beschleunigungstrauma der HWS bzw. WS-Distorsion oder Status nach HWS-Distorsionstrauma (act. 8/2, 41/66, 8/3, 8/4, 41/68). Von Dr. H._____ wurden im November 1998 im Wesentlichen sämtliche bereits vorerwähnten Beschwerden dokumentiert (Nacken- und Rückenschmerzen (vor allem bei Belastung und beim Sitzen), starke belastungsabhängige Kopfschmerzen und zeitweilige Parästhesien im rechten Arm und der rechten Gesichtshälfte, Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit und Wortfindungsstörungen). Erstmals wurden ein von der Klägerin geklagter sozialer Rückzug sowie verminderte Aktivität, Flexibilität und Freude erwähnt. Sodann wurde nach Exploration durch Dr. H._____ eine neuropsychologische Diagnose im Sinne mittelschwerer kognitiver Funktionsstörungen im Bereich links frontotemporaler Strukturen sowie deutliche allgemeine Verlangsamung (vor allem bei Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen), Wortfindungsstörungen, leichte Ermüdbarkeit und Stressintoleranz festgehalten (act. 8/8). Im Frühherbst 2000 konnte die I._____ selbst offensichtliche Wortfindungsstörungen sowie Konzentrationsstörungen der Klägerin feststellen. Sodann klagte die Klägerin gemäss I._____-Gutachten im Wesentlichen wiederum über ähnliche Beschwerden wie die bereits vorerwähnten. Eine abschliessende Diagnose wurde nicht getroffen. Differenzialdiagnostisch wurde indes in erster Linie auf eine (gemischte) dissoziative Störung geschlossen und wurden neuropsycho-

- 40 logische Auffälligkeiten dokumentiert. Sodann wurde lediglich von einem möglichen bzw. wahrscheinlichen HWS-Distorsionstrauma im Jahre 1996 ausgegangen (act. 4/34, insb. S. 5 f., 10 f.). Aufgrund der vierzehntägigen Exploration der Klägerin im September 2001 in der Rehaklinik J._____ kamen die dortigen Ärzte zum Schluss, dass die Defizite der Klägerin sowohl aus neurologischer wie auch psychiatrischer Sicht einem psychogenen Stupor zuzurechnen seien (act. 4/35 S. 26 unten). Sie seien erst schrittweise und mit erheblicher Latenz aufgetreten. Das Zustandsbild gemäss den Befunden der I._____ und im Zeitpunkt der Exploration durch die Gutachter der Rehaklinik J._____ im Jahre 2001 sei nicht vergleichbar mit jenem im Zeitraum des Besuchs der …schule [in den Jahren 1997 und 1998]. Sodann kommen die Ärzte der Rehaklinik J._____ klar zum Schluss, dass das damalige Zustandsbild von einer psychischen Symptomatik dominiert gewesen sei, wobei ein solchermassen dissoziativ-stuporöses Zustandsbild nicht dem durch die Rechtsprechung definierten "typischen Beschwerdebild" entspreche, und somit im Jahre 2001 kein typisches Bild von Folgen einer HWS-Distorsion vorgelegen habe (act. 4/35 S. 28 Absatz 2 und 3). Zwar schliessen sie geringgradige, auf ein HWS- Distorsionstrauma zurückzuführende kognitive Defizite nicht per se aus, stellen aber fest, dass sich solche aufgrund des massiven psychogenen Überbaus nicht definieren liessen (act. 3/35 S. 26 unten, S. 27 oben). Sodann würden die beobachteten geistigen Auffälligkeiten bzw. Minderleistungen sich klar qualitativ von dem, was nach HWS-Distorsionstraumen gesehen werde, unterscheiden (act. 4/35 S. 33). Alsdann bejahen die Gutachter der Rehaklinik J._____ – ohne weitere Begründung – eine HWS-Distorsion anlässlich des streitgegenständlichen Unfalls (act. 4/35 S. 32). Die Gerichtsgutachter des Universitätsspitals Zürich kommen zum Schluss, dass unmittelbar nach dem Unfall ein Zustandsbild vorgelegen habe, das einem sogenannten "typischen Beschwerdebild" nach einem HWS-Distorsionstrauma entsprochen habe (act. 80/12 S. 30, S. 32 Frage 1). Ein solches sei alsdann in mehreren Folgeuntersuchungen bestätigt worden (act. 80/12 S. 32 Frage 1.1). Indes rechnen sie lediglich die in den ersten drei Monaten nach dem Unfallereignis dokumentierten Nacken- und Kopfschmerzen einem (möglichen) HWS-Distorsionstrauma zu. Das Persistieren der Schmerzen

- 41 nach diesem Zeitpunkt wie auch das Hinzutreten der zunehmenden neurokognitiven Einschränkungen in Form von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie Verhaltensauffälligkeiten erklären sie mit einer dissoziativen bzw. somatoformen Störung (act. 80/12 S. 31). Darauf wird im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung zurückzukommen sein (vgl. Ziff. 6.2 nachfolgend). Auch wenn den medizinischen Unterlagen, wie dargelegt, unterschiedlicher Beweiswert zukommt, ergibt sich aus ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit den übrigen Beweismitteln betreffend die Beschwerden der Klägerin ein klares und unzweifelhaftes Bild. Zudem spricht für die Validität der in den echtzeitlichen Arztberichten und Gutachten festgehaltenen Beschwerden, nebst den obigen Darlegungen zur Simulation und Aggravation, dass auch das gerichtliche interdisziplinäre Gutachten auf diese abstellt, ohne die dortigen Befundaufnahmen in Frage zu stellen. Aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte und Gutachten ist somit erstellt, dass die Klägerin im Wesentlichen folgende Beschwerden hatte: Initial und innert der Latenzzeit von 24 Stunden ist von starken Schmerzen der Halswirbelsäule auszugehen, zu welchen kurze Zeit später Parästhesien im rechten Arm bzw. in der rechten Schulter und den Fingern IV und V der rechten Hand hinzutraten. Spätestens zwei Monate nach dem Unfall kamen Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme sowie Kopfschmerzen dazu. Auch im Herbst 1997 ist von (zunehmenden) Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie Kopf- und Nackenschmerzen auszugehen. Im Februar 1998 kamen Wortfindungsstörungen und ab Herbst 1998 neuropsychologische Funktionsstörungen, leichte Ermüdbarkeit, Verlangsamung und Stressintoleranz dazu. Diese Beschwerden entwickelten sich im Laufe der Zeit zu dem sich im Rahmen der Begutachtung durch die I._____ und die Rehaklinik J._____ präsentierenden, primär psychischen Zustandsbild. Somit ist – in Übereinstimmung mit dem interdisziplinären Gerichtsgutachten – festzuhalten, dass unmittelbar nach dem Unfall ein sogenanntes "typisches Beschwerdebild" vorlag und ein solches auch in den späteren Folgeuntersuchungen dokumentiert wurde. Spätestens ab der Begutachtung durch die I._____ Ende August 2000 bzw. anfangs September 2000 sowie im Zeitpunkt des Aufenthaltes der Klägerin in der Rehaklinik J._____ Ende August 2001 bzw. anfangs September 2001 ist indes nicht mehr von einen "typischen Beschwerdebild" eines HWS-

- 42 - Distorsionstraumas auszugehen. Bei diesem Beweisergebnis kann von der Einholung einer schriftlichen Auskunft bei Dr. D._____, dem Hausarzt der Klägerin, sowie von dessen Einvernahme als Zeuge abgesehen werden. 4.4.8. Heftiges Zittern am Unfallort zufolge bewirkten Schreckens (Beweissatz [1.]3.; (Gegen-)Beweissatz [1.]3.1. Gemäss § 133 ZPO/ZH wird nur über rechtserhebliche Tatsachen Beweis erhoben. Nachdem sich die Frage, ob die Klägerin am Unfallort aufgrund des bewirkten Schreckens heftig zitterte, nicht als entscheidrelevant erweist, ist – unter Hinweis auf § 143 ZPO/ZH – auf die von den Parteien angerufenen Haupt- und Gegenbeweismittel nicht weiter einzugehen. 4.5. Zusammenfassung Demzufolge ist zum Gesundheitszustand der Klägerin zusammenfassend festzustellen, dass unmittelbar nach dem Unfall ein "typisches Beschwerdebild" für ein HWS-Schleudertrauma mit den obig dargelegten Beschwerden vorlag (insb. Schmerzen der Halswirbelsäule, Kopfschmerzen, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen) und ein solches in den späteren Verlaufs- und Untersuchungsberichten nach dem Arztzeugnis vom 7. November 1996 immer wieder bestätigt wurde. Ob allfällige auf ein HWS-Schleudertrauma zurückzuführende Symptome der Klägerin leicht waren (vgl. (Gegen-)Beweissatz [1].1.1.), kann mit Verweisung auf die Ausführungen zur Beeinträchtigung in der Haushaltsführung indes offenbleiben (vgl. Ziff. nachstehend Ziff. 5). Auf die ärztliche Diagnose sowie auf den Einwand des Beklagten, diese wie auch das "typische Beschwerdebild" könne nicht als gesichert im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang erachtet werden, wird im Rahmen der natürlichen Kausalitätsprüfung zurückzukommen sein (vgl. Ziff. 6.2.3 lit. c) hernach). Sodann entwickelte sich nach dem Unfall (unbestrittenermassen) auch ein psychisches Beschwerdebild, welches immer stärker in den Vordergrund trat. Spätestens ab der Begutachtung der Klägerin durch die I._____ anfangs September 2000 ist entsprechend nicht mehr von einen "typischen Beschwerdebild" auszugehen. Damals lag (unbestrittenermassen) primär eine dissoziative Störung, nämlich ein dissoziativer

- 43 - Stupor gemäss ICD-10 F44.2, und lagen damit verbundene neuropsychologische Funktionsstörungen vor. Der Gesundheitszustand der Klägerin hat sich seither nicht verbessert. Ab jenem Zeitpunkt ist von einer chronischen dissoziativen Störung auszugehen. 5. Haushaltschaden / Beeinträchtigung in der Haushaltsführung 5.1. Einleitung / Rechtliche Grundlagen Die Klägerin macht mit ihrer Teilklage einen Haushaltschaden ab dem Unfallereignis vom 7. November 1996 bis zur Klageanhebung am 20. August 2010 geltend. Eine Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Entschädigung für Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Art. 46 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 62 Abs. 1 SVG). Bei vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit kann ein sog. Haushaltschaden eintreten. Der Haushaltschaden wird nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushaltshilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung oder den Verlust der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand des Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332). Der "normativ", gleichsam von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332; BGE 131 III 360 E. 8.1 S. 369; BGE 127 III 403 E. 4b S. 405 f., je mit Hinweisen). Damit wurde eine Ausnahme vom Grundsatz statuiert, wonach sich ein ersatzfähiger Schaden als nach der Differenztheorie – d.h. der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte – berechnete Vermögenseinbusse bestimmt (vgl. die Definition in BGE 132 III 186 E. 8.1 S. 205, 321 E. 2.2.1 S. 323 f.; BGE 131 III 360 E. 6.1 S. 365, je mit Hinweisen).

- 44 - Auch dieser normative Schaden beruht indes auf einem Vergleich. Es ist nämlich der Aufwand, den der Geschädigte vor dem Unfall für den Haushalt erbracht hat, jenem Aufwand, den er nach dem Unfall aufzubringen noch in der Lage ist, gegenüberzustellen. (SCHMID, Verfahrens- und Beweisfragen bei Personenschadenfällen, in: HAVE, Haftpflichtprozess 2015, S. 163 ff., 195). Massgebend ist mithin die verminderte Fähigkeit des Geschädigten, die Haushaltsarbeit auszuführen (BGE 129 III 135 = Pra 92 [2003] Nr. 69 E. 4.2.1 S. 357). Die Frage, welche Tätigkeiten im Haushalt aufgrund der Verletzungsfolgen nicht mehr oder nur noch beschränkt möglich sind, ist medizinischer Natur. Sie ist nicht vom Rechtsanwender zu beurteilen, sondern von einem medizinischen Gutachter zu beantworten (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, 3. Aufl. 2007, N. 951 zu Art. 46 OR; HERRMANN, Haftpflichtrechtliche Überlegungen zu Beeinträchtigung in der Haushaltsführung, in: HAVE 2013, S. 133 ff., 150; SCHMID, a.a.O., S. 198). Das Gericht muss sich auf zuverlässige und objektive Ausführungen stützen können, die sich auf die Haushaltsarbeiten beziehen und genügend differenziert sind, um Schlussfolgerungen mit einer gewissen Beweiskraft daraus ziehen zu können (BGE 129 III 135 = Pra 92 [2003] Nr. 69 E. 4.2.2.2 S. 362). Dabei ist zu beachten, dass sich die Erwerbsund Haushaltsfähigkeit auf unterschiedliche Arbeitsbereiche beziehen. Sie sind deshalb klar von einander zu unterscheiden (BGE 129 III 135 = Pra 92 [2003] Nr. 69 E. 4.2.1 S. 357; LANDOLT, a.a.O., N. 970 f. zu Art. 46 OR). Von der Erwerbsunfähigkeit auf eine Einschränkung in der Haushaltsführung zu schliessen und umgekehrt, ist also nicht möglich. Anspruchsberechtigt ist jede Person, die verletzt und in ihrer Haushaltführung beeinträchtigt worden ist (BGE 132 II 128 E. 4.1 S. 132, mit Hinweisen). Diesen Grundsätzen folgend, ist an dieser Stelle zu prüfen, ob seit dem Unfall eine Beeinträchtigung der Klägerin in der Haushaltsführung bestand. Auf die übrigen Voraussetzungen (Zeitaufwand für Haushaltsarbeit ohne Unfallereignis und daraus resultierender Gesundheitsschädigung sowie Wert der Hausarbeit, welche nicht mehr ausgeführt wird) wird gegebenenfalls im Rahmen des Quantitativen einzugehen sein (vgl. Ziff. 7)

- 45 - 5.2. Unbestrittener Sachverhalt Im vorliegenden Fall sind die folgenden klägerischen Angaben zur Haushaltsführung

HG100317 — Zürich Handelsgericht 02.11.2015 HG100317 — Swissrulings