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Zürich Handelsgericht 23.11.2016 HG060245

23 novembre 2016·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·12,998 parole·~1h 5min·7

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG060245-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Roland Schmid, Vizepräsident, die Handelsrichter Dr. Alexander Müller, Patrick Lerch und Dr. Daniel Hüssy sowie der Gerichtsschreiber Adrian Joss

Urteil vom 23. November 2016

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, Kläger

1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____

gegen

1. E._____ AG, Beklagte 1

2. F._____ AG, Beklagte 2

3. ... Beklagte

- 2 - 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____

betreffend Forderung

- 3 - Rechtsbegehren betreffend Beklagte 1 (act. 1 S. 2, act. 19 S. 2): "1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger 1 aus dem Unfall vom 24. (recte: 20.) November 1991 CHF 6'892'309.– unter dem Titel Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen, samt 5 % Zins ab 1. Juli 2006, dies unter Vorbehalt der Nachforderung eines Restschadens. 2. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, CHF 50'000.– als Genugtuung für die Klägerin 2 zu bezahlen, samt 5 % Zins ab Unfalldatum. 3. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, je CHF 15'000.– als Genugtuung für die Kläger 3 und 4 zu bezahlen, samt 5% Zins ab Unfalldatum. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagte 1."

Rechtsbegehren betreffend Beklagte 2: (act. 33/2/2 S. 2): "1. Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger 1 aus dem Unfall vom 17. März 1994 CHF 500’000.– unter dem Titel Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen, samt 5% Zins ab 23. Dezember 2006, unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage. 2. Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, CHF 20'000.– als Genugtuung für die Klägerin 2 zu bezahlen, samt 5% Zins ab Unfalldatum. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 2."

- 4 - Inhaltsverzeichnis I. Prozessverlauf ............................................................................................................ 5 1. Getrennte Verfahren ............................................................................................. 5 2. Vereinigtes Verfahren ........................................................................................... 6 II. Einleitung und Sachverhalt .....................................................................................12 1. Parteien .................................................................................................................12 2. Sachverhalt ...........................................................................................................12 III. Prozessuales ........................................................................................................13 1. Anwendbares Prozessrecht ...............................................................................13 2. Teilklage ................................................................................................................13 IV. Materielles .............................................................................................................14 A. Haftung (Schadenersatz und Genugtuung - Haftungsvoraussetzungen im Überblick) ......................................................................................................................14 B. Genugtuungsforderungen Kläger/-innen 2 - 4 ....................................................15 1. Parteidarstellungen .............................................................................................15 2. Genugtuungsforderungen der Kläger 2 - 4......................................................17 C. Gesundheitszustand des Klägers 1 .....................................................................19 1. Parteidarstellungen .............................................................................................19 2. Beweiswürdigung.................................................................................................27 3. Fazit .......................................................................................................................36 D. Kausalzusammenhang...........................................................................................37 1. Einleitung ..............................................................................................................37 2. Natürlicher Kausalzusammenhang ...................................................................37 3. Adäquater Kausalzusammenhang....................................................................52 E. Schaden....................................................................................................................54 1. Solidarität ..............................................................................................................54 2. Erwerbsschaden ..................................................................................................55 3. Eigenleistungsausfallschaden ...........................................................................83 4. Haushaltschaden .................................................................................................93 5. Maltherapie/Heilbehandlungskosten ................................................................95 6. Vorprozessuale Anwaltskosten .........................................................................97 F. Genugtuung........................................................................................................... 101 1. Parteidarstellungen .......................................................................................... 101 2. Genugtuungsforderung des Klägers 1 .......................................................... 102 G. Gesamtfazit........................................................................................................... 103 1. Ansprüche gegenüber der Beklagten 1 ........................................................ 103 2. Ansprüche gegenüber der Beklagten 2 ........................................................ 104 V. Kosten- und Entschädigungsfolgen ................................................................... 105 1. Streitwert ............................................................................................................ 105 2. Gerichtskosten .................................................................................................. 105 3. Prozessentschädigung .................................................................................... 107

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: I. Prozessverlauf 1. Getrennte Verfahren 1.1. Am 17. Juli 2006 liessen die Kläger 1 - 4 durch Einreichung von Weisung und Klageschrift die Klage mit dem obgenannten Rechtsbegehren gegen die Beklagte 1 hierorts anhängig machen (act. 1 und act. 2). Die Beklagte 1 erstattete am 9. November 2006 die Klageantwort und verkündete gleichzeitig der "F._____" Versicherungs-Gesellschaft (heutige Beklagte 2) sowie der "G._____" Versicherungs-Gesellschaft bzw. G1._____ AG (vormalige Beklagte 3) gestützt auf § 46 ZPO/ZH den Streit (act. 9 S. 37). Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2006 wurde die Streitverkündung vorgemerkt, mit dem Hinweis, dass die Streitberufenen berechtigt sind, dem Prozess als Nebenintervenientinnen der einen oder anderen Partei beizutreten (Prot. S. 5). 1.2. Am 23. Dezember 2006 reichten die Kläger 1 und 2 am Bezirksgericht Zürich die Weisung und die Klageschrift gegen die Beklagte 2 ein (act. 33 /2/1 und act. 33/2/2). Nach Durchführung des bezirksgerichtlichen Hauptverfahrens und einer ergebnislos verlaufenen Vergleichsverhandlung vom 7. März 2008 wurde dieses Verfahren bis 31. Mai 2008 sistiert, um aussergerichtliche Vergleichsgespräche zu führen und den Gang des Verfahrens zwischen den Klägern 1 - 4 und der Beklagten 1 vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich abzuwarten (act. 33/2/51). 1.3. Am 28. März 2007 fand am Handelsgericht eine Referentenaudienz statt (Prot. S. 6 ff.), anlässlich welcher zwischen den Parteien (Kläger 1 - 4 und Beklagte 1) keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 6 ff.). Daraufhin ersuchte der klägerische Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Mai 2007 das hiesige Verfahren gegen die Beklagte 1 bis auf weiteres zu sistieren, mit der Begründung, dass am Bezirksgericht Zürich ein Verfahren gegen die Beklagte 2 laufe, in wel-

- 6 chem der Beklagten 2 und der vormaligen Beklagten 3 der Streit verkündet worden sei, und dass gleichzeitig ein Verfahren gegen die Beklagte 3 anhängig gemacht werde und eine Gesamtlösung nur in einem Prozess stattfinden könne, an dem alle Parteien teilnehmen würden (act. 14). Mit Beschluss vom 18. Juni 2007 wies das Handelsgericht das Sistierungsbegehren ab und ordnete, unter Angabe von diversen Substantiierungshinweisen, die schriftliche Fortsetzung des Verfahrens an (act. 16). Nach Eingang der Replik vom 31. Oktober 2007 und der Duplik vom 15. Februar 2008 wurde das Hauptverfahren mit Verfügung vom 25. Februar 2008 als geschlossen erklärt (Prot. S. 14). 1.4. Am 9. Oktober 2007 gingen sodann die Weisung und die Klageschrift der Kläger 1 und 2 gegen die damalige Beklagte 3 beim Bezirksgericht Zürich ein (act. 35/2/1 und act. 35/2/2). Der darauffolgende Schriftenwechsel wurde mit Eingang der Duplik vom 13. Mai 2008 abgeschlossen (act. 35/2/35). 1.5. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Februar 2009 wurde sämtlichen Parteien in den beiden dort anhängig gemachten Verfahren Gelegenheit gegeben, um zur Frage der Prozessüberweisung an das Handelsgericht des Kantons Zürich Stellung zu nehmen (act. 33/2/62 und act. 35/2/36). Nach Eingang der betreffenden Stellungnahmen (act. 33/2/67, act. 33/2/69 sowie act. 35/2/41 und act. 35/2/42) überwies das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, die beiden erwähnten Verfahren mit Beschluss vom 23. März 2009 an das Handelsgericht des Kantons Zürich, wo sie am 23. April 2009 eingingen (vgl. act. 33/1 und act. 35/1). 2. Vereinigtes Verfahren 2.1. Mit Beschluss vom 29. April 2009 wurden die beiden oben erwähnten, neu am Handelsgericht eingegangenen Verfahren mit dem bereits am hiesigen Gericht gegen die Beklagte 1 rechtshängigen Verfahren vereinigt (act. 30). In der Folge wurden alle beteiligten Parteien mit Vorladung vom 4. November 2009 zu einer Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vorgeladen, welche am 15. März 2010 stattfand und zu keiner Einigung führte (Prot. S. 18 ff.).

- 7 - 2.2. Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 teilte der klägerische Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass die Klage in der Sache zwischen den Klägern 1 und 2 und der damaligen Beklagten 3 zurückgezogen werde, unter vereinbarungsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen; zudem werde durch die Kläger 1 und 2 die Streitverkündung gegenüber der (damaligen) Beklagten 3 in den die Beklagten 1 und 2 betreffenden Fällen widerrufen (act. 45). Demgemäss wurde das Verfahren in Bezug auf die Klage gegen die vormalige Beklagte 3 mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2010 als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben (act. 46). Nachdem aussergerichtliche Vergleichsbemühungen unter den verbliebenen Parteien scheiterten, wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. Juni 2012 mitgeteilt, dass der Prozess nunmehr Handelsrichter Dr. H._____ als Referent zugeteilt ist (Prot. S. 22). Letzterer erklärte mit Schreiben vom 20. Juni 2012 (act. 49), den Parteien zugestellt mit Verfügung vom 25. Juni 2012 (Prot. S. 23), dass er befangen sei. Der Prozess wurde daher mit Verfügung vom 23. Juli 2012 Handelsrichter Dr. Alexander Müller als Referent zugeteilt (Prot. S. 24). Sodann erging am 14. September 2012 der Beweisauflagebeschluss (act. 53). Die Beklagten 1 und 2 reichten ihre Beweisantretungsschriften am 26. November 2012 ein (act. 58 und 59). Die Beweisantretungsschrift der Kläger datiert vom 7. Dezember 2012, wobei die Eingabe den Poststempel 9. Dezember 2012 trägt (act. 61 und 63). Weil den Klägern die Frist zur Einreichung derselben bis zum 7. Dezember 2012 lief (Prot. S. 30), wurde den Beklagten mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 Frist angesetzt zur Erklärung, ob sie die rechtzeitige Postaufgabe der klägerischen Beweisantretungsschrift bestreiten (act. 64). Die Beklagte 1 erklärte mit Eingabe vom 7. Januar 2013 (act. 66), dass sie die Rechtzeitigkeit nicht bestreite. Die Beklagte 2 liess sich nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass auch sie die Rechtzeitigkeit nicht bestreitet (act. 64). Daraufhin erging am 11. März 2013 der Beweisabnahmebeschluss (act. 67). 2.3. Die Parteien leisteten die ihnen auferlegten Vorschüsse für die Beweisabnahmen innert Frist (act. 70, 71 und 76). Die I._____ AG reichte mit Eingabe vom 8. April 2013 die von ihr zu edierenden Kontenblätter des Garagenbetriebes des Klägers für das Jahr 1992 ein (act. 72 und 73). Die Beklagte 2 reichte am 16. April 2013 eine Stellungnahme zum Beweisabnahmebeschluss samt der von

- 8 ihr zu edierenden technischen Unfallanalyse (act. 77 und 78) und am 8. Mai 2013 eine Noveneingabe mit Ergänzung der Beweisantretungsschrift ein (act. 82). Die Kläger sahen sich veranlasst, zum Beweisabnahmebeschluss mit Eingaben vom 25. April und 22. Mai 2013 Stellung zu nehmen (act. 79 und 84). Mit Beschluss vom 17. Juni 2013 wurde sodann der Beweisabnahmebeschluss vom 11. März 2013 ergänzt (act. 86). Nachdem die Parteien gegen die Einsetzung der Zentralen Gutachtenstelle des Universitätsspitals Zürich zur Erstattung des zum Beweis abgenommenen interdisziplinären medizinischen Gutachtens keine Einwendungen erhoben haben, diese sich zur Übernahme der Begutachtung bereit erklärte (act. 85 und 96) sowie nach Eingang der von verschiedenen Dritten zu edierenden Urkunden, wurde mit Beschluss vom 23. August 2013 diese Gutachtensstelle unter der Leitung von Prof. Dr. med. J._____ mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt und Prof. Dr. med. J._____ als leitender Gutachter ernannt (act. 97). Gleichzeitig wurde allen Parteien Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gutachtenskosten angesetzt. Nach Eingang der Kostenvorschüsse (act. 100) erfolgte die schriftliche Experteninstruktion an den leitenden Gutachter am 2. Oktober 2013 (act. 101) und wurde den Parteien in Kopie zugestellt (Prot. S. 91). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 stellte die Beklagte 1 eine Ergänzungsfrage an den Gutachter (act. 103), worauf die Kläger und die Beklagte 2 ersucht wurden, allfällige Ergänzungsfragen ihrerseits innert Frist zu stellen, andernfalls von einem einstweiligen Verzicht ausgegangen würde (act. 104 und 105). Die Kläger stellten in der Folge mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 Ergänzungsfragen (act. 107). Ausserdem reichten sie unaufgefordert eine Stellungnahme zu den in der Ergänzung zur Beweisantretungsschrift von der Beklagten 2 angerufenen Beweismitteln ein (act. 108). Am 5. November 2013 wurden dem leitenden Gutachter die Ergänzungsfragen der Parteien mit einem entsprechend vervollständigten Fragenkatalog übermittelt (act. 109 und 110). 2.4. Die Parteien wurden auf den 2. und 3. Juni 2014 zur Beweisverhandlung mit Zeugeneinvernahmen vorgeladen (act. 112 und 113). Nach Erhalt der Vorladung reichten die Kläger am 3. März 2014 und am 18. März 2014 Eingaben betreffend die Zeugenadressen und betreffend die Notwendigkeit der Einvernahme der Zeugin K._____ ein (act. 114 und 115). Mit Aktennotiz des Instruktions-

- 9 richters vom 21. und E-Mail der Zeugin K._____ vom 23. März 2014 wurde der in der Folge erfolgte Kontakt zur Zeugin dokumentiert (act. 117 und 118). 2.5. Aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des leitenden Gutachters Prof. Dr. med. J._____ vom 14. April 2014 (act. 121) wurde den Parteien mit Verfügung vom 29. April 2014 Frist zur Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses für die Erstellung eines weiteren Teilgutachtens sowie zur Erhebung von Einwendungen gegen das darin skizzierte weitere Vorgehen angesetzt (act. 123). Die Parteien leisteten die Kostenvorschüsse fristgerecht (act. 126, 128 und 129) und erhoben keine Einwendungen (act. 127, 130 und 131). Aufgrund einer möglichen Interessenkollision des vorgeschlagenen Arztes zur Erstellung des psychiatrischen Teilgutachtens wurde der leitende Gutachter indessen mit Schreiben vom 16. Mai 2014 um einen anderen personellen Vorschlag ersucht (act. 132). Am 2. und 3. Juni 2014 fanden die Beweisverhandlungen statt (Prot. S. 96 ff.). 2.6. Die Kläger reichten am 5. Juni 2014 eine Eingabe zum Beweisabnahmebeschluss (act. 134) und am 11. Juni 2014 eine Noveneingabe ein (act. 135). Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 wurden den Beklagten 1 und 2 Doppel der klägerischen Eingaben zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme zur Noveneingabe angesetzt (act. 136). Die Beklagten 1 und 2 nahmen am 18. und am 23. Juni 2014 Stellung (act. 139 und 140). Gestützt auf die Eingabe der Kläger zum Beweisabnahmebeschluss wurde dieser mit Verfügung vom 25. Juni 2014 ergänzt, der prozessuale Antrag der Kläger in der Noveneingabe demgegenüber abgewiesen (act. 141). Am 10. September 2014 fand die Beweisverhandlung in Bezug auf die bisher nicht einvernommenen Zeugen statt (Prot. S. 184 ff.). Mit Schreiben vom 22. September 2014 wurde den Parteien das Protokoll der Beweisverhandlung in Kopie zugestellt und ihnen der Gutachter für das Teilgutachten Orthopädie mitgeteilt (act. 144). Am 4. November 2014 reichten die Kläger eine Eingabe zur Aussage des Zeugen L._____ ein (act. 146). Weiter erfolgte eine Korrespondenz mit den psychiatrischen Teilgutachtern über die diesbezügliche Kostenschätzung (act. 148 und 148A). Am 16. Dezember 2014 informierte der beisitzende Handelsrichter Patrick Lerch über die Aufnahme einer Anwaltstätigkeit per Anfang 2015 (act. 149), weshalb die Parteien mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 aufgefor-

- 10 dert wurden, ein etwaiges darauf beruhendes Ausstandsbegehren zu stellen (act. 150). Am 7. Januar 2015 ging ein Schreiben betreffend Kostenvoranschlag für das orthopädische Teilgutachten ein (act. 152). Als Folge der mitgeteilten Schätzungen der zusätzlichen Kosten für die einzelnen Teilgutachten wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. Januar 2015 Frist zur Leistung von weiteren Kostenvorschüssen angesetzt (act. 153). Die Beklagten 1 und 2 leisteten den Vorschuss innert Frist (act. 155 und 156). Die Kläger schlugen mit Eingabe vom 27. Januar 2015 einen anderen psychiatrischen Teilgutachter vor (act. 158). Den Klägern wurde daraufhin die Frist zur Leistung des Vorschusses mit Verfügung vom 29. Januar 2015 erstreckt und den Beklagten Frist angesetzt, sich zur klägerischen Eingabe zu äussern (act. 159). Mit Verfügung desselben Tages wurde davon Vormerk genommen, dass die Parteien auf ein Ausstandsbegehren gegen Handelsrichter Patrick Lerch verzichten (act. 161; vgl. auch act. 157). Nachdem sich die Beklagten 1 und 2 mit Stellungnahmen vom 10. resp. 9. Februar 2015 gegen den von den Klägern beantragten Wechsel des psychiatrischen Teilgutachters ausgesprochen hatten (act. 163 und 164) und auch der vorgeschlagene Gutachter dazu Stellung genommen hatte (act. 165), wurde der klägerische Antrag mit Verfügung vom 11. Februar 2015 abgewiesen (act. 166). Die Kläger leisteten daraufhin den ihnen mit Verfügung vom 12. Januar 2015 auferlegten Kostenvorschuss innert erstreckter Frist (act. 168). Am 16. November 2015 erstattete der leitende Gutachter Prof. Dr. med. J._____ das interdisziplinäre Gutachten (act. 174) unter Beilage der neuropsychologischen, orthopädischen und psychiatrischen Teilgutachten (act. 175/1-3). Mit Verfügung vom 25. November 2015 wurden den Parteien Doppel des Gutachtens und Kopien der Teilgutachten zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis angesetzt (act. 176). Die Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis gingen am 27. Januar, 12. Februar und 15. März 2016 ein und wurden den Parteien mit Verfügung vom 18. März 2016 je gegenseitig zugestellt (act. 185). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 11 - 2.7. Besetzung des Gerichts Zur aktuellen Gerichtsdelegation ist zur Wahrung der Transparenz Folgendes auszuführen: Der jetzige Oberrichter (und frühere Ersatzoberrichter) lic. iur. Roland Schmid war seit Beginn fallverantwortlicher Instruktionsrichter. Der früher als Referent eingesetzte Handelsrichter M._____ ist als Handelsrichter vor längerer Zeit zurückgetreten (vgl. schon oben 2.2). Seit der Verfügung vom 23. Juli 2012 (Prot. S. 24) amtet Handelsrichter Dr. Alexander Müller als Referent. In den Beweisbeschlüssen vom 14. September 2012 (Prot. S. 25 ff.), 11. März 2013 (Prot. S.33 ff.) und 17. Juni 2013 (Prot. S. 83 ff.) bildeten Oberrichter Dr. N._____, Vizepräsident, Ersatzoberrichter lic.iur. Roland Schmid, die Handelsrichter Dr. Alexander Müller, Dr. O._____ und P._____ sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. Q._____ die Gerichtsdelegation. Oberrichter Dr. N._____ hat das Handelsgericht verlassen. Da die beiden Handelsrichter Dr. O._____ und P._____ als Handelsrichter ebenfalls ausgeschieden sind, wurden sie später durch Handelsrichter lic.iur. Patrick Lerch und Handelsrichter Dr. Daniel Hüssy ersetzt (Prot. S. 90 ff.; Beschluss vom 23. August 2013). Gerichtsschreiberin lic.iur. Q._____ ist ebenfalls nicht mehr am Handelsgericht tätig (Tätigkeit als ständige Ersatzrichterin am Bezirksgericht Winterthur). An den Beweisverhandlungen vom 2. Juni 2014 und 10. September 2014 nahmen Oberrichter lic.iur. Roland Schmid, Handelsrichter Dr. Alexander Müller und Gerichtsschreiber Dr. R._____ teil (Prot. S. 96 ff.). Gerichtsschreiber Dr. R._____ hat das Handelsgericht inzwischen ebenfalls verlassen (Tätigkeit als Anwalt). Entsprechend ist die Besetzung in den massgeblichen Funktionen (Instruktionsrichter, Referent) zwar seit Jahren gleich geblieben, in den erweiterten Gerichtsdelegationen erfolgten Änderungen. 2.8. Nunmehr amten für dieses Urteil neben den bisherigen Richtern (Oberrichter lic.iur. Roland Schmid, Handelsrichter Dr. Alexander Müller, Handelsrichter Patrick Lerch) neu Oberrichter Dr. George Daetwyler, Handelsrichter Dr. Daniel Hüssy und Gerichtsschreiber Adrian Joss. Solche Änderungen sind zulässig (Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2015 vom 29. September 2015, Erw. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_474/2016 vom 19. April 2016, Erw. 2.2.1).

- 12 - II. Einleitung und Sachverhalt 1. Parteien 1.1. Der Kläger 1 (A._____) war vor dem 20. November 1991 als Garagist tätig und hat Wohnsitz in S._____. Er ist verheiratet mit der Klägerin 2 (B._____), die im Getränkehandel arbeitet und Wohnsitz ebenfalls in S._____ hat. Die Klägerin 3 (C._____) sowie der Kläger 4 (D._____) sind die Kinder des Ehepaars A._____/B._____. 1.2. Die Beklagten 1 und 2 sind Aktiengesellschaften mit Sitz in Zürich, welche den Betrieb aller Arten von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften mit Ausnahme der direkten Lebensversicherung bezwecken. 2. Sachverhalt 2.1. Der Kläger 1 erlitt insgesamt vier Verkehrsunfälle. Am 20. November 1991 schlief die Krankenschwester T._____ morgens um 07:50 Uhr nach durchwachter Nacht am Steuer ihres Mercedes 190D ein und geriet in … auf die Gegenfahrbahn, wo sie mit dem korrekt entgegenkommenden Kläger 1 kollidierte, was auch zu einem Totalschaden an beiden Fahrzeugen führte. Der zweite Unfall ereignete sich am 17. März 1994 in Zürich und wurde von U._____ verursacht, indem dieser dem korrekt vor einem Fussgängerstreifen in Zürich anhaltenden Kläger 1 in das Heck hinein fuhr, wodurch das Fahrzeug des Klägers 1 nach vorne über den Fussgängerstreifen geschoben und durch die Kollision stark beschädigt wurde. Der dritte Unfall geschah am 2. März 1995 in …; wiederum fuhr ein anderer Automobilist (V._____) von hinten in das Heck des vom Kläger 1 gelenkten Fahrzeuges. Schliesslich kam am 2. Februar 1998 das von W._____ gesteuerte Auto im … von der Fahrbahn ab und kollidierte auf der Gegenfahrbahn seitlich mit dem Subaru Kombi des Klägers 1. 2.2. Es ist unstrittig, dass der Kläger 1 bei sämtlichen vier Unfällen kein Verschulden trifft. Die Unfallverursacherin des ersten Unfalles war bei der Beklagten 1 und der Unfallverursacher des Unfalles 2 bei der Beklagten 2 obligatorisch

- 13 haftpflichtversichert. Die Verursacher der Unfälle 3 und 4 waren bei der vormaligen Beklagten 3 versichert. 2.3. Der Kläger 1 macht gegenüber den Beklagten 1 und 2 verschiedene Schadenersatzansprüche und je einen Genugtuungsanspruch geltend. Die Klägerin 2 verlangt sowohl von der Beklagten 1 als auch von der Beklagten 2 eine Genugtuung; und die Kläger 3 und 4 beanspruchen ausschliesslich von der Beklagten 1 eine Genugtuung von je Fr. 15'000.--. Die Beklagten 1 und 2 verwahren sich demgegenüber gegen sämtliche seitens der Kläger ihnen gegenüber gestellten Ansprüche. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, nachfolgend eingegangen. III. Prozessuales 1. Anwendbares Prozessrecht 1.1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig waren, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz weiter. Damit kommen vorliegend in prozessualer Hinsicht nicht die Bestimmungen der neuen ZPO zur Anwendung, sondern diejenigen des bisherigen Verfahrensrechts (ZPO/ZH, GVG und aGestG). 1.2. Nach Art. 404 Abs. 2 ZPO bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit dagegen nach neuem Recht, wobei eine bestehende Zuständigkeit nach altem Recht erhalten bleibt. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 26 Abs. 1 aGestG, die sachliche Zuständigkeit aus § 63 Ziff. 1 GVG. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (§ 108 ZPO/ZH). 2. Teilklage Der Kläger 1 macht im (nunmehr vereinigten) Verfahren gegen die beiden Beklagten 1 und 2 jeweils bloss eine Teilklage geltend (act. 19 S. 2, act. 33/2/2 S. 4 und act. 33/2/29 S. 10). Sofern der materielle Anspruch teilbar ist, kann sei-

- 14 tens des Klägers 1 auf Grund der Dispositionsmaxime auch nur ein Teil der behaupteten Schuld eingeklagt werden (VOGEL/SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Grundriss des Zivilprozessrechts der Schweiz, 9. Auflage, Bern 2010, Kap. 6 N 43). Dies ist bei Geldforderungen immer der Fall. Die vorliegend erhobenen Teilklagen erweisen sich damit als zulässig, was auch seitens der Beklagten 1 und 2 nicht in Abrede gestellt wird (act. 24 S. 2 und act. 33/2/15 S. 5). IV. Materielles A. Haftung (Schadenersatz und Genugtuung - Haftungsvoraussetzungen im Überblick) Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechts für unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG). Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung seitens der obligatorischen Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeughalter ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG). Eine Haftung ist demgemäss gegeben, wenn kumulativ ein Schaden, der Betrieb eines Motorfahrzeuges sowie ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Motorfahrzeuges und dem Schaden zu bejahen sind. Das Verschulden bildet keine Haftungsvoraussetzung, da Art. 58 SVG eine Gefährdungshaftung statuiert. Eine Körperverletzung im Besonderen gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Zudem kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen eines Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Ein allfälliger Genugtuungsanspruch der An-

- 15 gehörigen eines Schwerverletzten stützt sich demgegenüber nicht auf Art. 47 OR, sondern dabei handelt es sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts um einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR, wonach, wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (BGE 112 II 220, Urteil des Bundesgerichts 1A.69/2005 vom 8. Juni 2005 E. 2.4). Die Beweislast für die positiven Haftungsvoraussetzungen trägt der klagende Geschädigte (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/2, 4. Auflage, Zürich 1989, N 294 zu § 25). Folglich hat bezüglich der Schadenersatzforderung der Kläger 1 die Beeinträchtigung seiner Gesundheit, die daraus resultierende Schadenshöhe und den Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen vom 20. November 1991 bzw. 17. März 1994 und dem entsprechend geltend gemachten Schaden zu beweisen (vgl. BREHM, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, 3. Aufl. 2006, N 18 zu Art. 42 OR). B. Genugtuungsforderungen Kläger/-innen 2 - 4 1. Parteidarstellungen 1.1. Die Kläger/-innen 2 - 4 verlangen als Folge der Verletzungen ihres Ehemannes resp. Vaters gegenüber der Beklagten 1 die Zusprechung folgender Genugtuungsbeträge (act. 1 S. 29): - Klägerin 2: CHF 50'000.– samt 5 % Zins ab Unfalldatum - Klägerin 3: CHF 15'000.– samt 5 % Zins ab Unfalldatum - Kläger 4: CHF 15'000.– samt 5 % Zins ab Unfalldatum Dazu führen sie aus, die Genugtuungssumme für die Klägerin 2 entspreche der Tatsache, dass (bildlich gesprochen) an jenem Morgen ein Rolls-Royce das gemeinsame Haus verlassen habe und später ein Wrack zu ihr, der Klägerin 2, zurück gekehrt sei. Die Klägerin 2 habe die Leidensgeschichte des Klägers 1 nicht nur mitgemacht, sondern sei vom skandalösen Verhalten der Versicherung

- 16 auch direkt betroffen, indem sie als Harassenschlepperin in einem Getränkehandel für die Kartoffeln auf dem Tisch der Familie ABCD._____ sorgen müsse. Schliesslich hätten die Kläger 3 und 4 ihren Vater mehr pflegen als erleben können. Die geforderte Genugtuung von CHF 15'000.– plus Zins ab Unfalltag trage dem zwar nur sehr beschränkt Rechnung, sei aber jedenfalls ausgewiesen (act. 1 S. 29 f.). Die Klägerin 2 verlangt sodann von der Beklagten 2 infolge des zweiten Unfalles des Klägers 1 unter dem Titel Genugtuung eine Zahlung von CHF 20'000.–, mit der Begründung, sie, die Klägerin 2, sei nach der Aufbauarbeit mit dem Kläger 1 nach dem ersten Unfall durch den 2. Unfall jeder Hoffnung beraubt worden, mit ihrem Gatten je wieder ein normales Leben führen zu können (act. 33/2/2 S. 2). Diesen Anspruch stützt sie auf die aus der oben angeführten Begründung resultierenden Ausführungen (act. 33/2/2 S. 25). 1.2. Die Beklagte 1 erhebt gegenüber den Genugtuungsforderungen der Kläger 2 - 4, nebst den gegen den Bestand eines Anspruchs überhaupt erhobenen Einwendungen, die Verjährungseinrede. Das Ausmass der behaupteten immateriellen Beeinträchtigung und die Person des Ersatzpflichtigen seien spätestens nach der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom Dezember 1995 bekannt gewesen, weshalb zum Zeitpunkt der Klageeinleitung im Sommer 2006 die deliktsrechtliche Verjährung längst eingetreten sei. Die jeweiligen Verzichtserklärungen der Beklagten 1 hätten sich ausschliesslich auf die Erhebung der Verjährungseinrede bezüglich der Ansprüche des Klägers 1 bezogen: Der jeweilige Rechtsvertreter des Klägers 1 habe unter dem Titel "A._____, Unfall vom 20. November 1991" um Abgabe eines Verjährungsverzichts zu ersuchen gepflegt, woraufhin unter der Überschrift "Ihr Klient A._____" die gewünschte Verzichtserklärung abgegeben worden sei. Gemäss schriftlicher Vollmacht hätten die jeweils um Verzichtserklärungen ersuchenden Anwälte einzig den Kläger 1 vertreten und es habe für die Beklagte 1 nicht der geringste Anschein einer zusätzlichen Interessenwahrung für die Ehefrau und für die Kinder des Klägers 1 bestanden. Ansprüche für die Angehörigen des Klägers 1 seien denn auch bis zur Prozesseinleitung

- 17 kein einziges Mal thematisiert worden und es sei auch nie eine entsprechende Akontozahlung an die Kläger 2 bis 4 erfolgt (act. 9 S. 35). 1.3. Auch die Beklagte 2 erhebt gegenüber der Genugtuungsforderung der Klägerin 2, neben den übrigen Einwendungen, die Einrede der Verjährung. Das allenfalls haftungsbegründende Ereignis habe am 17. März 1994 stattgefunden. Ansprüche daraus verjährten nach zwei Jahren. Ab 1996 habe die Beklagte 2 periodisch die Erklärung abgegeben, gegenüber Ansprüchen aus dem Unfall vom 17. März 1994 die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Diese Verjährungsverzichtserklärungen deckten den Zeitraum bis 31. Dezember 2006 ab. Die Erklärungen lauteten jedoch explizit nur dahingehend, dass gegenüber den Ansprüchen "von Herrn A._____" auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Gegenüber der Klägerin 2 sei nie auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden. Ein Genugtuungsanspruch der Klägerin 2 sei deshalb verjährt. Zudem bestreitet die Beklagte 2 einen Genugtuungsanspruch der Klägerin 2 auch aus materiellrechtlichen Gründen (act. 33/2/17 S. 33). 1.4. Die Kläger 2 - 4 sind bezüglich der erwähnten Verjährungseinreden der Beklagten 1 der Ansicht, dass mit dem Verjährungsverzicht derselben auf die Einrede der Verjährung bezüglich aller Angehörigen verzichtet worden sei. Zumindest müsse das für die beiden Kinder, die Klägerin 3 und den Kläger 4, gelten (act. 19 S. 62). Weitere Ausführungen dazu machen sie nicht. Zu der von der Beklagten 2 gegenüber der Genugtuungsforderung der Klägerin 2 erhobenen Verjährungseinrede äussert sich letztere überhaupt nicht. 2. Genugtuungsforderungen der Kläger 2 - 4 2.1. Bezüglich der Genugtuungsforderungen der Kläger 2 - 4 gegenüber der Beklagten 1 ist daher vorab zu prüfen, ob diese verjährt sind. Es blieb unbestritten, dass vor der Klageeinleitung Ansprüche der Kläger 2 - 4 nie gegenüber der Beklagten 1 thematisiert worden sind. Die Kläger 2 - 4 behaupten einzig, dass mit dem Verjährungsverzicht auf die Einrede der Verjährung bezüglich aller Angehöriger verzichtet werde. Auf was für einen Verjährungsverzicht sie sich dabei beziehen, führen sie jedoch nicht aus. Die Beklagte 1 legte ihrerseits eine Verzichts-

- 18 erklärung vom 9. September 2002 ins Recht (act. 10/34). Unter dem Titel "Ihr Klient: A._____, S._____", erklärt dort die Beklagte 1, in der im Ingress erwähnten Schadenangelegenheit auf die Einrede der Verjährung bis 31. Dezember 2004 zu verzichten. Aus diesem Schreiben geht somit hervor, dass hier nur die Ansprüche des Klägers 1 zur Diskussion standen. Die Angehörigen des Klägers 1 werden dagegen nicht erwähnt. In diesem Sinne blieb auch unbestritten, dass die Kläger 2 - 4 damals nicht ebenfalls den jeweiligen Anwalt des Klägers 1 mandatiert hatten, um ihre eigenen Ansprüche einzufordern. Eine andere Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung durch die Beklagte 1 wurde nicht vorgebracht. Demnach liegt in Bezug auf die Kläger 2 - 4 bis zur Klageeinleitung beim Friedensrichter am 29. Mai 2006 (act. 2) keine Unterbrechungshandlung vor. Die Genugtuungsforderungen aus Unfällen mit Motorfahrzeugen verjähren gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die Geschädigten Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt haben, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalles an. Da die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird (die Verursacherin des 1. Unfalles wurde mit Strafbefehl vom 14. Februar 1992 verurteilt; act. 3/8), würde eine vom Strafrecht vorgesehene, längere Verjährung auch für den Zivilanspruch gelten (Art. 83 Abs. 1 SVG). Es wurde nicht in Abrede gestellt, dass den Klägern 2 - 4 spätestens im Dezember 1995 das Ausmass der immateriellen Beeinträchtigung und die Person des Ersatzpflichtigen aus dem 1. Unfall bekannt war. Dies würde nach dem ersten Satz von Art. 83 Abs. 1 SVG zur Verjährung der Genugtuungsforderungen Ende 1997 führen. Daran vermag vorliegend auch die strafrechtlichen Verjährungsfrist nichts zu ändern, da diese ab dem Unfall vom 20. November 1991 bei Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 Abs 1 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 aStGB (act. 3/8) am 21. November 1996 ablief (Verjährungsfrist von 5 Jahren ab 21. November 1991, keine Teilnahme der Kläger 2 - 4 als Prozesspartei im Strafverfahren; Art. 70 bis 72 aStGB). Die Klageeinleitung erfolgte somit nach Eintritt der Verjährung und bewirkte keinen Unterbruch derselben.

- 19 - Demnach sind die Genugtuungsforderungen der Kläger 2 - 4 gegenüber der Beklagten 1 verjährt, weshalb die Klagen der Kläger 2 - 4 gegenüber der Beklagten 1 abzuweisen sind. Damit hat keine weitere Prüfung der Voraussetzungen dieser Ansprüche zu erfolgen. 2.2. Auch hinsichtlich der Genugtuungsforderung der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten 2 ist zunächst die Verjährungseinrede zu prüfen. Eine andere Unterbrechungshandlung als die Klageeinleitung beim Friedensrichter am 23. August 2006 (act. 33/2/1) macht die Klägerin 2 nicht geltend. Die von der Beklagten 2 abgegebenen Erklärungen betreffend Verjährungseinredeverzicht erfolgten unstrittig (vgl. Ziff. 1.4. vorstehend) nur gegenüber dem Kläger 1. Die Genugtuungsforderung der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten 2 verjährt gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalles an. Gemäss dieser Bestimmung wäre somit der Anspruch der Klägerin 2 spätestens am 18. März 2004 und damit deutlich vor der Klageeinleitung verjährt. Eine allenfalls anwendbare strafrechtliche Verjährungsfrist ist im Vergleich dazu nicht länger, sondern wäre mangels (behaupteter) Unterbrechung bereits 5 Jahre nach dem 2. Unfall abgelaufen. Die Genugtuungsforderung der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten 2 ist somit ebenfalls verjährt. Ihre Klage ist demnach ebenfalls bereits aus diesem Grund abzuweisen. Eine weitere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen kann unterbleiben. Im Folgenden sind daher nur noch die Forderungen des Klägers 1 gegenüber den Beklagten 1 und 2 zu prüfen. C. Gesundheitszustand des Klägers 1 1. Parteidarstellungen 1.1. Der Kläger 1 zitiert zur Begründung seiner Klagen aus den diversen eingereichten Arztberichten und Untersuchungsergebnissen, die in den Zeitraum ab dem ersten Unfall bis ins Jahr 2007 reichen. Aus dessen Darstellung ist aller-

- 20 dings nur beschränkt zu entnehmen, ob behauptet wird, einzelne der geltend gemachten Beschwerden würden heute noch bestehen, oder ob sie im Zeitpunkt der Untersuchung bestanden haben und allenfalls nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt festzuhalten, dass die beiden Beklagten die meisten in den diversen Berichten aufgeführten Beschwerden und Diagnosen nicht grundsätzlich bestreiten. Sie bezweifeln aber teilweise das Ausmass und die Dauer der betreffenden Beschwerden und stellen sich diesbezüglich vor allem auf den Standpunkt, dass die Ursache dafür nicht in dem Unfallereignis liegt, für welches sie als verantwortliche obligatorische Haftpflichtversicherer einzustehen haben (vgl. dazu detaillierter unter lit. D [Kausalität] weiter unten). 1.2. Erster Unfall 1.2.1. Mit Bezug auf den ersten Unfall ist im Wesentlichen strittig, ob sich der Kläger 1 anlässlich dieser Kollision - nebst diversen anderen, weitgehend anerkannten (und teilweise bleibenden) Unfallfolgen - auch Kopfverletzungen zugezogen hat. Der Kläger 1 behauptet, dass es bei diesem ersten Unfallereignis vom 20. November 1991 insbesondere auch zu einer traumatischen Hirnverletzung (Schädelhirntrauma) sowie (damit verbunden) zu einer dauernden psychischen Persönlichkeitsveränderung gekommen sei (act. 1 S. 4 ff., act. 19 S. 7 ff.). 1.2.2. Die Beklagte 1 bestreitet dieses Vorbringen und hält dafür, dass nach den auf den Erstunfall folgenden operativen Eingriffen und der Rekonvaleszenz nurmehr wenige körperliche Einschränkungen wie Bewegungseinschränkungen im Bereich des linken Ellbogens und der linken Schulter sowie gelegentliche, von der Stimmungslage abhängige Schmerzen am linken Hemithorax verblieben seien. Diese singulären Beeinträchtigungen könnten allenfalls - so die Beklagte 1 weiter - die handwerkliche Tätigkeit des Klägers 1 als Spengler geringfügig einschränken, jedoch keineswegs seine von ihm selber geschilderten Fähigkeiten zur Wertschöpfung als Geschäftsmann im Automobil- und Immobilienhandel. Die vom Kläger 1 geltend gemachten, darüber hinausgehenden Beschwerden seien allenfalls Folgen der anderen, seitens der Beklagte 1 nicht zu vertretenden Unfälle; die Beklagte 1 habe daher jedenfalls nicht für die aus den zwei späteren Auffahrunfällen von 1994 und 1995 und der zusätzlichen Frontalkollision von 1998

- 21 resultierenden Folgen aufzukommen (vgl. dazu auch unter lit. D [Kausalität] nachstehend). Die vom Kläger 1 geltend gemachten Kopfverletzungen habe es nie gegeben, was nur schon aus dem Umstand ersichtlich sei, dass der Kläger 1, der den Kopf zwar angeschlagen habe, bis zum zweiten Unfall nie über entsprechende Kopfbeschwerden geklagt habe. Im Übrigen seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich ein gegebenenfalls durch den Erstunfall verursachter Vorzustand voraussichtlich auch ohne die späteren Unfälle ausgewirkt hätte. Schliesslich sei zu beachten, dass der Kläger 1 die von ihm betriebene Garage sowohl nach dem ersten Unfall als auch nach den weiteren drei Unfällen zumindest bis ins Jahr 2006 weiter geführt habe; eine von Mai bis Oktober 2004 durchgeführte Observation habe denn auch entsprechend ergeben, dass der Kläger 1 nach der Rekonvaleszenz von den vier Strassenverkehrsunfällen im Jahre 2004 ohne weiteres im Stande gewesen sei, als Garagist zu arbeiten und insbesondere an Autos Reparaturarbeiten auszuführen (vgl. dazu act. 9 S. 12 ff. und act. 24 S. 8 ff.). 1.3. Zweiter Unfall 1.3.1. Hinsichtlich des zweiten Unfalls macht der Kläger 1 geltend, ein HWS- Schleudertrauma mit posttraumatischem Cervikovertebralsyndrom erlitten zu haben. Nebst einer mittelstarken muskulären Symptomatik habe sich eine schmerzhafte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit bei Rotation und Seitenneigung nach links gefunden. Der linke Arm werde spontan kaum bewegt und eine Schmerzhaftigkeit im ganzen Ellbogengelenk angegeben. Im Vergleich zur Gegenseite werde im Ellbogen ein Beuge- und Streckdefizit von je ca. 20° festgestellt. Die Supination (Auswärtsdrehung der Hand) sei um ca. 30° eingeschränkt. Auch im Schultergelenk seien nur eine Beuge- und Streckmöglichkeit von je 25° möglich. Ferner seien nach dem zweiten Unfall neuropsychologische Funktionsstörungen sowie depressive Tendenzen und Schmerzverarbeitungsprobleme mit einer somatoformen Schmerzstörung aufgetreten. Die Situation bezüglich seiner Schmerzen habe sich in der Folge derart kumuliert, dass ein Intensivaufenthalt in der Rheuma- und Rehabilitations-Klinik Leukerbad nötig geworden sei. Vor dem zweiten Unfall sei er, der Kläger 1, noch kämpferisch und optimistisch gewesen.

- 22 - Seitdem habe er aber seinen Optimismus völlig verloren; er leide vor allem unter starken Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindelattacken sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Zudem habe sich eine depressive Grundstimmung breit gemacht, welche sich zunehmend verschlimmert habe. Diese Beschwerden seien durch die weiteren Unfälle (Nr. 3 und 4) noch chronifiziert worden und würden bis heute andauern. In Bezug auf die Restfolgen der HWS-Distorsionen seien gegenwärtig nach wie vor insbesondere intermittierende Kopf-, Nacken-, Schultergürtelbeschwerden mit zeitweiser Schmerzausstrahlung in den rechten Arm, mit Kribbelparästhesien sowie mit einhergehenden Krämpfen vorhanden (vgl. dazu act. 33/2/2 S. 17, act. 33/2/29 S. 5 ff., Prot. S. 7 und S. 18/19 sowie Prot. S. 10 in act. 33/2). 1.3.2. Die Beklagte 2 stellt zwar nicht in Abrede, dass der Kläger 1 durch den zweiten Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat. Die Beklagte 2 bestreitet aber unter Bezugnahme auf diverse ärztliche Untersuchungsberichte das Ausmass und die Dauer der vom Kläger 1 daraus abgeleiteten Verletzungsfolgen. So sei aus dem Arztzeugnis des Hausarztes des Klägers 1, Dr. AA._____, vom 14. Juni 1994 zu schliessen, dass die Verletzung nicht schwer gewesen sei, indem Dr. AA._____ ausdrücklich festgehalten habe, die Behandlung bezüglich der HWS-Problematik sei voraussichtlich in ca. drei Monaten abgeschlossen. Darauf weise auch der Umstand hin, dass der Anlass für die in der Folge durchgeführte Kur des Klägers 1 in der Rheuma- und Rehabilitations-Klinik Leukerbad nicht so sehr das HWS-Trauma des zweiten Unfalls bilde, sondern stets noch die „persistierende schwere Schmerzproblematik“, die von den Folgen des ersten Unfalls herrühren würde. Der betreffende Kreisarzt der SUVA habe es für sinnvoll gehalten, anlässlich der Kur „nochmals die Anstrengungsdyspnoe“ abklären und eine Ergospirometrie durchführen zu lassen. Dementsprechend finde sich im Schreiben von Dr. AA._____ für die Überweisung des Klägers 1 an die Rheuma- und Rehabilitations-Klinik Leukerbad vom 26. September 1994 auch kein Hinweis auf das HWS-Schleudertrauma als Überweisungsgrund. Als aktuelle Leiden habe Dr. AA._____ vielmehr angegeben: „Chronische neurogene periphere Schmerzen der linken Thoraxwand und chronische Schmerzen der linken oberen Extremität“; von Verspannungen oder dergleichen im Nackenbereich sei dagegen nicht die Rede

- 23 gewesen. Die Beklagte 2 bestreitet im Übrigen, dass der zweite Unfall depressive Tendenzen beim Kläger 1 hervorgebracht habe und stützt sich dabei zunächst auf den Bericht des Psychologen lic. phil. AB._____, welcher den Kläger 1 anlässlich des Kuraufenthaltes in Leukerbad beurteilte. In diesem Bericht halte lic. phil. AB._____ ausdrücklich fest, dass eine solche depressive Tendenz bereits auf den ersten Unfall zurückzuführen sei. Der Kläger 1 habe zwar Mühe, vor allem die Beschwerden zu akzeptieren, die eine Folge des zweiten Unfalls seien (Kopfschmerzen, Schwindelgefühle etc.). Dies bedeute aber, dass das gestörte Verhältnis des Klägers 1 zu seinen Beschwerden auf den ersten Unfall zurückgehe, es mitunter eine Folge des ersten Unfalls sei, wenn er diesbezüglich in psychischer Hinsicht Probleme habe. Auch Dr. med. AC._____, welcher den Kläger 1 im Frühjahr 1998 psychiatrisch begutachtet habe, komme zu diesem Schluss. Auf die Frage, ob der Kläger 1 vor dem zweiten Unfall an psychischen Beschwerden gelitten habe, halte Dr. med. AC._____ fest, dass der Kläger 1 nach dem Unfall 1991 mit Wahrscheinlichkeit eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass diese Störung hirnorganische Symptome maskiert habe, resp. die Ätiologie vorhandener Symptome aufgrund der psychoreaktiven Beschwerden fehl interpretiert worden seien. Dr. med. AC._____ vermute gar, dass die Belastungsstörung nach dem ersten Unfall hirnorganische Symptome habe übersehen lassen. Damit stehe fest, dass die Ursache für eine bestehende psychische Schädigung (welche bestritten werde) der erste Unfall gesetzt habe. Jedenfalls hätten allfällige aus dem zweiten Unfall herrührende psychische Schäden mittels entsprechender Behandlung behoben - jedenfalls stark gemindert - werden können, wenn nicht durch ein vom ersten Unfall stammender Defekt die Bereitschaft zu einer derartigen Behandlung genommen worden wäre. Insgesamt werde bestritten, dass beim Kläger 1 aus dem zweiten Unfall bleibende, invalidisierende psychische oder physische Schäden zurückgeblieben seien (act. 33/2/15 S. 13 ff. und act. 33/2/37 S. 7 ff.). 1.4. Nachdem die nach dem Unfallereignis vom 17. März 1994 von verschiedener Seite ergangene ärztliche Diagnose HWS-Distorsion seitens der beiden Beklagten dem Grundsatze nach unbestritten geblieben ist, muss darüber nicht grundsätzlich Beweis geführt werden. Dasselbe gilt auch für die im Grund-

- 24 satz anerkannten Bewegungseinschränkungen im Bereich des linken Ellbogens und der linken Schulter sowie der geltend gemachten Schmerzen am linken Hemithorax. Das Ausmass dieser Beschwerden und der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zu den Unfällen ist aber strittig und die gesundheitliche Beeinträchtigungen und der natürlicher Kausalzusammenhang daher im Beweisverfahren zu klären. Der Kläger 1 räumt im Übrigen selber ein, dass im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Schaden (insbesondere aus Erwerbsausfall) die gesundheitlichen Einschränkungen im Arm, Genick und Kopf im Vordergrund stünden (vgl. act. 19 S. 17 sowie auch S. 8). Mit Bezug auf die seitens der Beklagten bestrittenen oder teilweise bestrittenen Verletzungen bzw. Beschwerden trägt der Kläger 1 die Beweislast. Dem Kläger 1 wurde daher der Beweis dafür auferlegt, dass er beim Unfall vom 20. November 1991 eine traumatische Hirnverletzung (Schädelhirntrauma) erlitten hat; dass er seit dem Unfall vom 20. November an Schmerzen im linken Hemithorax leidet, die über gelegentliche, von der Stimmungslage abhängige Schmerzen hinausgehen, sowie an Schmerzen in der linken oberen Extremität (Oberarm und Schulterbereich) und im linken Unterarm (Ellenbogenbereich sowie unterhalb des Ellenbogens), an posttraumatischen Störungen der körperlichen Belastbarkeit, Hirnfunktionsstörungen mit Persönlichkeitsveränderung und an Atembeschwerden (act. 67). Als Beweismittel des Klägers 1 wurden dazu abgenommen: Polizeirapport vom 24. November 1991, Fotodossier Unfall vom 20. November 1991, Gutachten AD._____, Bericht SUVA vom 6. September 1992, Anfrage SUVA-Akten 9, Kostengutschrift SUVA-Akten 10, Gutachten AC._____, Gutachten AE._____ vom 1. November 1995, Notiz Kreisarzt SUVA- Akten 7, Prof. Werner Platzer, Grundstein medizinischen Wissens, 10. Aufl., S. 110 f., 138 - 143, Bericht Neurochirurgische Klinik Dr. AF._____, Kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 2. Juni 1994, ärztliches Attest Dr. AG._____ vom 17. November 1992, SUVA-Bericht vom 23. September 1992, SUVA-Akten 12 vom 2. Juni 1992, Bericht Neurochirurgie USZ Dr. AF._____ vom 8. Februar 1994, Kreisarztbericht SUVA vom 16. September 1994, Kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 25. August 1992, Untersuchungsbericht Kreisarzt vom 2. Juni 1993, sämtliche bildgebende Darstellungen des Klägers 1 bei der SUVA … und

- 25 bei Dr. AA._____, ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten sowie die Zeugenaussagen von AH._____, AI._____ und AJ._____ und die persönliche Befragung der Klägerin 2. Als Gegenbeweismittel der Beklagten 1 wurden zusätzlich abgenommen: Austrittsbericht Kantonsspital Winterthur vom 6. Januar 1992, Verlaufsbericht Kantonsspital Winterthur vom 24. Januar 1992, Bericht Kantonsspital Winterthur vom 9. Januar 1992, Bericht des SUVA-Inspektors vom 2. Juni 1992, Kreisarztbericht vom 25. August 1992, Kreisarztbericht vom 12. Dezember 1995, Bericht des leitenden Arztes SUVA-Unfallmedizin vom 8. Januar 1997, Bericht des leitenden Arztes SUVA-Unfallmedizin vom 14. Januar 2000 und Bericht Dr. AK._____ vom 26. Januar 1993 (vgl. bezüglich der im Einzelnen zu den jeweiligen Beweissätzen abgenommenen Beweismitteln inkl. Aktenstelle den Beweisabnahmebeschluss vom 11. März 2013, act. 67). Weiter wurde dem Kläger 1 der Beweis dafür auferlegt, dass er beim Unfall vom 17. März 1994 eine traumatische Hirnverletzung (Schädelhirntrauma) erlitten hat sowie dass er seit diesem Unfall an eingeschränkter Beweglichkeit im Nackenbereich, starken Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindelattacken, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Schulterbeschwerden mit zeitweiser Schmerzausstrahlung in den rechten Arm mit Kribbelparästhesien und einhergehenden Krämpfen, starken psychischen Stimmungsschwankungen und einer Verschlechterung des Gehörs leidet (act. 67). Als Beweismittel des Klägers 1 wurden dazu abgenommen: Unfallrapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. März 1994, Schadenexpertise "F._____", Anhang zum Unfallrapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. März 1994, Schadenanzeige Unfallverursacher vom 21. März 1994, Neuropsychologisches/verhaltensneurologisches Gutachten Dr. med. AE._____ vom 1. November 1995, Psychiatrisches Gutachten Dr. med. AC._____ vom 10. Juli 1998, Gutachten vom 10. August 1999 von PD Dr. AD._____, Arztbericht Rheumaklinik Leukerbad, SUVA-Akten 12 vom 2. Juni 1992, SUVA-Akten 58 (= 3 des 2. Unfalles), Bericht Dr. AL._____, Bericht Dr. AM._____, sämtliche bildgebende Darstellungen des Klägers 1 bei der SUVA … und bei Dr. AA._____ und Verkehrstechnisches Gutachten bezüglich des Unfalls vom 17. März 1994 der Beklagten 2, ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten, die Zeugenaussage von AJ._____ sowie die persönliche Befragung der Klägerin 2. Als Gegenbeweismittel

- 26 der Beklagten 2 wurden zusätzlich abgenommen: Gutachten Dr. med. AN._____ vom 25. März 2013 und Gutachten AO._____ vom 12. Februar 2013 (vgl. bezüglich der im Einzelnen zu den jeweiligen Beweissätzen abgenommenen Beweismitteln inkl. Aktenstelle den Beweisabnahmebeschluss vom 11. März 2013, act. 67, sowie die beiden Ergänzungen dazu gemäss act. 86 und 141). 1.5. Ferner wurden aus den mit den Ergebnissen der Observation einerseits sowie den gegenüber der AP._____ AG deponierten Wahrnehmungen von AQ._____ andererseits in Zusammenhang stehenden Behauptungen der Beklagten 1 und 2 im Hinblick auf den strittigen Gesundheitszustand des Klägers 1 die folgenden Gegenbeweissätze zum Beweis verstellt: Dass der Kläger 1 gegenüber AQ._____ erklärte, er richte Unfallschäden, restauriere Oldtimer und handle mit Autos; dass der Kläger 1 den Opel Kadett von AQ._____ eigenhändig restauriert hat; dass der Kläger 1 am 29./30. September 2004 von 22:20 bis 3:20 Uhr Autoreparaturen im Motorraum von einem PW Opel Astra verrichtet hat; dass der Kläger 1 am 1. Oktober 2004 um 12:05 in kniender Körperhaltung ein Motorrad repariert hat; dass der Kläger 1 am 1./2. Oktober 2004 ab ca. 20 Uhr bis 1:10 Uhr an verschiedenen Personenwagen (Opel Astra, Opel Kadett) Reparaturen und Wartungsarbeiten (u.a. Abgaswartung) ausgeführt hat; dass der Kläger 1 am 7. Oktober 2004 ab 14:55 und ab 19:30 Uhr an einem Opel Kadett Restaurationsarbeiten ausgeführt hat; dass der Kläger 1 am 27./28. Oktober 2004 ab 21:45 bis 0:15 Uhr am Motorbereich eines Subaru Justy gearbeitet hat und dass es dem Kläger 1 problemlos möglich ist, sich zu bücken, niederzuknien, mit der linken Hand Gegenstände zu transportieren sowie die Autotüren mit Kraftaufwand zu öffnen und zu schliessen und den Oberkörper sowie den linken Ellbogen stark zu verrenken. Als Beweismittel der Beklagten 1 und 2 hierzu wurden abgenommen: Befragungsprotokoll vom 24. Januar 2005 (nicht vom 21. Januar 2005; act. 10/24 entspricht act. 60/1), Observationsbericht AP._____ AG vom 9. November 2004, diverse Videosequenzen aus den Videoaufnahmen zur Observation der AP._____ AG vom 18. Juni 2004, 28. September 2004, 1., 7. und 8. Oktober 2004 sowie die Zeugenaussagen von AQ._____, L._____, AR._____, AS._____ und AT._____. Als Gegenbeweismittel des Klägers 1 wurden zusätzlich abgenommen: Jahresabschluss der Garage A1._____ 2004, Kontoblatt Fremdaufwand, Zeugenaussagen

- 27 von AI._____, AU._____, AV._____, K._____ und AW._____ sowie das bereits zum Hauptbeweis angerufene interdisziplinäre medizinische Gutachten (vgl. wiederum bezüglich der im Einzelnen zu den jeweiligen Beweissätzen abgenommenen Beweismitteln inkl. Aktenstelle den Beweisabnahmebeschluss vom 11. März 2013, act. 67). 2. Beweiswürdigung 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass Arztberichte grundsätzlich in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind, soweit keine Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um Falsch- oder Gefälligkeitsdiagnosen handelt. Entgegen der Ansicht des Klägers 1, welcher insbesondere den Beweiswert der Einschätzung von Dr. med. BA._____, leitender SUVA-Arzt, und das neuropsychologische Gutachten von AO._____ vom 12. Februar 2013 beanstandet (vgl. act. 19 S. 10 und 11, act. 108 S. 4 ff.), sind Berichte von Ärzten, die für die SUVA tätig sind, nicht als parteiisch und im Beweiswert entsprechend reduziert anzusehen. Die SUVA ist als obligatorische Unfallversicherung in beweisrechtlicher Hinsicht vielmehr ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ, welches mit Bindung an die Untersuchungsmaxime unparteiisch ermittelt, weshalb gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Berichten und Gutachten der versicherungsinternen Kreisärzte ohne weiteres Beweiswert zukommt (vgl. BGE 122 V 157 E. 1.c) sowie Urteil des Bundesgerichts U 222/06 vom 27. Dezember 2006). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist im Übrigen entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). In diesem Sinne ist vor allem das im Rahmen des Beweisverfahrens vom Gericht entsprechend den Beweisanträgen aller Parteien eingeholte, interdisziplinäre medizinische Gutachten zu beurteilen. 2.2. Hinsichtlich der Terminologie ist zu bemerken, dass die Diagnose die Bestimmung einer Krankheit oder Verletzung bezeichnet, während unter dem Be-

- 28 fund der nach einer Untersuchung oder Prüfung festgestellte Zustand zu verstehen ist. Der objektive Befund lässt sich pathologisch nachweisen, der subjektive beruht auf dem persönlichen Empfinden des Patienten (ZR 102 Nr. 36). Gerade HWS-Verletzungen können eine Vielzahl unspezifischer Beschwerden auslösen, wie Nackenschmerzen, Bewegungsschmerzen der HWS mit diffuser Schmerzausstrahlung in den Hinterkopf, die Brustwirbelsäule und den Schulter-Arm- Bereich, Schluckbeschwerden, Seh- und Hörstörungen, Schwindel und Übelkeit, Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten (BGE 117 V 360, BGE 123 III 111). Diese Beschwerden sind unter Umständen pathologisch nicht nachweisbar und damit auch medizinisch nicht sicher diagnostizierbar (vgl. LÖHLE, Zu geringer Fahrzeugabstand und Unfallkausalität, in: Collezione Assista, Genf 1998, S. 359 f.). In Bezug auf solche nicht nachweisbaren Beschwerden sind das Gericht und auch die untersuchenden Ärzte auf die Aussagen des Klägers 1 angewiesen. 2.3. Der Kläger 1 wurde in der Zeit vom Mai 2004 bis Oktober 2004 durch Mitarbeiter der AP._____ AG observiert. Ein entsprechender mit Video- und Fotoaufnahmen dokumentierter Bericht der AP._____ AG vom 9. November 2004 liegt bei den Akten (act. 3/50 und act. 10/27). Gestützt auf die in diesem Bericht festgehaltenen Aufzeichnungen ziehen die beiden Beklagten Schlüsse hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers 1 und halten - wie eingangs bereits erwähnt - insbesondere fest, dass der Kläger 1 ohne weiteres in der Lage sei, im angestammtem Beruf zu arbeiten (act. 9 S. 21 ff., act. 24 S. 36 ff., act. 33/2/15 S. 23 ff. und act. 33/2/37 S. 4 ff.). Nach Ansicht des Klägers 1 ist der Bericht gar nicht verwertbar, da die Erhebungen unter Verletzung des Datenschutzgesetzes erfolgt seien und es überdies am für die Überwachung erforderlichen Anfangsverdacht gefehlt habe (act. 1 S. 3, act. 19 S. 49 ff., act. 33/2/29 S. 3 und 4). Zur dieser Observation des Klägers 1 ist zu bemerken, dass gemäss der neueren bundesgerichtlichen Praxis die seitens einer Versicherung bezüglich einer Privatperson vorgenommene Überwachung dann nicht widerrechtlich ist, wenn das fragliche Vorgehen durch ein überwiegendes privates und öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, was vorliegend der Fall ist, da zunächst weder die betreffenden Versicherungen noch die dahinterstehenden Versicherungsgemein-

- 29 schaften zu Unrecht Leistungen erbringen sollen und bereits allein durch den Umstand, dass die Garage des Klägers 1 auch nach den vier Unfällen weiter geführt worden ist, ein Anfangsverdacht zu bejahen ist. Nachdem der Kläger 1 gegenüber den Beklagten 1 und 2 finanzielle Ansprüche erhebt, welche unmittelbar mit seinem Gesundheitszustand und der sich daraus ergebenden Frage der Arbeitsfähigkeit zusammenhängen, hat dieser (Kläger 1) diesbezügliche Eingriffe in die Persönlichkeit zu erdulden, zumal teilweise somatisch nicht objektivierbare sondern subjektive Beschwerden geltend gemacht werden. Da im Weiteren die Privatsphäre des Klägers 1 durch die im öffentlichen Raum bzw. im Gemeinbereich erfolgte Überwachung gewahrt worden ist, und die Observation sodann das geeignete und erforderliche Mittel für die Klärung eines allfälligen Missbrauchs darstellt, ist gemäss Art. 13 und 14 DSG die Überwachung durch einen Privatdetektiven unter den genannten Voraussetzungen als rechtmässig zu betrachten (vgl. dazu BGE 135 I 169, BGE 129 V 323, Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011, Urteil des Bundesgerichts 5A_57/2010 vom 2. Juli 2010 sowie AEBI-MÜLLER/GÄCHTER/ALIOTTA, HAVE 2011, S. 153 ff. und DETTWILER/ HARDEGGER, HAVE 2003, S. 247 f.). Der Ermittlungsbericht der AP._____ AG vom 9. November 2004 sowie das dazugehörige Bildmaterial, umfassend den Zeitraum Mai bis Oktober 2004, ist damit gemäss der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtmässig erlangt worden und es kann darauf abgestellt werden. In beweisrechtlicher Hinsicht ist aber festzuhalten, dass der Observationsbericht der AP._____ AG im Auftrag der Beklagten 1 angefertigt worden ist (vgl. act. 3/50 S. 2). Insofern haben die darin aufgeführten Feststellungen (aus Sicht der Beklagten 1) lediglich die Bedeutungen von Parteibehauptungen ohne Beweiswert (vgl. dazu FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 vor §§ 171 ff. ZPO/ZH m.w.H. sowie VO- GEL/SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Grundriss des Zivilprozessrechts der Schweiz, 9. Auflage, Bern 2010, 10. Kap. N 152). 2.4. Des Weiteren hat der vom Kläger als Gegenbeweismittel zu den Gegenbeweissätzen der Beklagten angerufene Zeuge AW._____ seinen Wohnsitz

- 30 nach Bangkok verlegt. Der Kläger 1 wurde deshalb im Rahmen der Beweisverhandlung vom 10. September 2014 angefragt, ob er an diesem Zeugen festhalte, was sein Rechtsvertreter noch überdenken wollte (Prot. S. 201). Eine Äusserung des Klägers 1 zum Verzicht auf diesen Zeugen ist in der Folge aber nicht erfolgt. Indessen hat er zum Beweisergebnis Stellung genommen, ohne an dieser Zeugeneinvernahme noch festzuhalten (act. 184). Angesichts dessen ist anzunehmen, dass der Kläger 1 auf die rechtshilfeweise Einvernahme des Zeugen AW._____ verzichtet. 2.5. Sämtliche von den Parteien zum Beweis abgenommenen Urkunden, namentlich die ärztlichen Erhebungen über den Kläger 1 wie auch die bildgebenden Darstellungen des Klägers 1 bei der SUVA … und bei Dr. AA._____, der Observationsbericht und die dazugehörigen Videoaufnahmen, befinden sich bei den Akten. Die Akten fanden Eingang in das interdisziplinäre, medizinische Gerichtsgutachten unter Leitung von Prof. Dr. med. J._____ von der Gutachtenstelle der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich vom 16. November 2015 (act. 174) und wurden von den einzelnen Teilgutachtern und dem leitenden Gutachter in medizinischer Hinsicht beurteilt und zusammen mit ihren eigenen medizinischen Untersuchungen ausgewertet (§ 175 Abs. 3 ZPO/ZH). Insbesondere auf die Videosequenzen der Observation ist der orthopädische Teilgutachter speziell eingegangen (175/2 S. 25 ff.). Das interdisziplinäre Hauptgutachten unter Leitung der Neurologen kombiniert die zuvor eingeholten Teilgutachten der Neuropsychologie (act. 175/1), Orthopädie (act. 175/2) und Psychiatrie (act. 175/3) mit den eigenen Feststellungen und zieht daraus die disziplinenübergreifenden medizinischen Schlussfolgerungen. Die Parteien hatten Gelegenheit, zum Gutachten Ergänzungsfragen zu stellen (§ 175 Abs. 2 ZPO/ZH) und nahmen dazu in ihren Stellungnahmen zum Beweisergebnis Stellung (§§ 147 und 180 ZPO/ZH; act. 181, 183 und 184). Die vom Kläger 1 behaupteten, zum Beweis verstellten körperlichen Beeinträchtigungen, welche er durch den Unfall vom 20. November 1991 resp. denjenigen vom 17. März 1994 erlitten hatte, wurden im eingeholten interdisziplinären medizinischen Gerichtsgutachten im Einzelnen abgeklärt. Es ist in dieser Hinsicht auf die Ergebnisse des sehr sorgfältig erstellten und begründeten sowie überzeugenden medizinischen Gerichtsgutachtens abzustellen. Es beste-

- 31 hen weder Widersprüche noch andere zwingende Gründe für ein Abweichen von diesem Gerichtsgutachten (BGE 152 V 351 E. 3.b.aa). Das Gerichtsgutachten kommt in Bezug auf den Unfall vom 20. November 1991 zum Schluss, dass keine belastbaren Hinweise darauf bestehen, dass der Kläger 1 bei diesem Unfall eine traumatische Hirnverletzung erlitten hat, und zwar ebenso wenig wie beim Unfall vom 17. März 1994 (act. 174 S. 46 und 48). Damit ist nicht bewiesen, dass der Kläger 1 bei einem dieser beiden Unfälle eine traumatische Hirnverletzung erlitt. Bezüglich der weiteren, vom Kläger 1 behaupteten, seit dem Unfall vom 20. November 1991 bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen kommt das interdisziplinäre medizinische Gerichtsgutachten zu folgendem Untersuchungsergebnis: Der Kläger 1 erlitt bei diesem Unfall eine komplexe Ellbogenfraktur mit Beteiligung des distalen Humerus sowie der beiden Unterarmknochen der Ulna und des Radius. Seither leidet er an heftigen Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens, welche in den Ober- und Unterarm ausstrahlen und durch die ausgeprägte Ellbogenarthrose erklärbar sind. Dabei handelt es sich um eine ausgeprägte postoperative Ellbogenarthrose, die seit dem Unfall zunahm und sich bereits bei der Osteosynthesematerialentfernung sowie Resektion des Radiusköpfchens am 19. Mai 1992 zeigte (act. 175/2 S. 15). In der linken oberen Extremität finden sich sodann postoperative trophische Störungen und eine stark wechselnde Innervation der Muskulatur des linken Armes, wobei aber für die Schmerzen und Schwäche in diesem Bereich kein organisches Korrelat gefunden wurde und die linke Schulter selbst nicht schmerzhaft und frei beweglich ist. Weiter wurde festgestellt, dass die psychophysische Belastbarkeit des Klägers 1 im Sinne einer eingeschränkten Durchhaltefähigkeit mittelgradig reduziert und die körperliche Belastbarkeit des linken Armes herabgesetzt ist. In Bezug auf die behaupteten Hirnfunktionsstörungen mit Persönlichkeitsveränderung hält das Gutachten fest, dass beim Kläger 1 leichte bis höchstens mittelschwere Einschränkungen im Tempo, in einzelnen Aufmerksamkeitsfunktionen und in einzelnen exekutiven Funktionen erst in der Folge des 2. Unfalles klar dokumentiert sind und nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 20. November 1991 zurückgeführt

- 32 werden können. Weiter hält das Gerichtsgutachten fest, dass linksseitige Thoraxschmerzen in den ersten Wochen und wahrscheinlich auch Monaten nach dem Unfall bzw. der operativen Revision nachvollziehbar seien. Nach Angaben des Klägers 1 seien diese Schmerzen aber seither mehr oder weniger unverändert vorhanden. In der gutachterlichen Untersuchung findet sich eine unspezifische Sensibilitätsstörung praktisch der gesamten linken Körperhälfte. Über die anamnestische Schilderung des Klägers 1 hinaus wurde aber aus neurologischer Sicht kein somatisches Korrelat für die beschriebenen hemithorakal links gelegenen Schmerzen festgestellt und aus orthopädischer Sicht konnten diese Schmerzen nicht objektiviert werden. Für die vom Kläger 1 berichteten Atembeschwerden wurde kein fassbares somatisches Korrelat und keine organische Ursache festgestellt (vgl. im Einzelnen act. 174 und act. 175/1-3, zur Zusammenfassung insbesondere act. 174 S. 46 - 48). Obwohl über die interdisziplinäre medizinische Begutachtung hinaus weitere Beweismittel abgenommen wurden, ist festzuhalten, dass sich aus diesen durch die Gutachter ebenfalls berücksichtigten Urkunden und Zeugenaussagen keine über die Feststellungen des Gutachtens hinausgehenden Erkenntnisse gewinnen lassen und diese auch keine rechtserheblichen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens erwecken. Insbesondere die von der Beklagten 1 angerufenen Zeugen, die an der Observation des Klägers 1 beteiligt waren, konnten keine Aussagen machen, die tatsächlich eine andere gesundheitliche Konstitution des Klägers 1 belegen würden. Damit ist dem Kläger 1 der Beweis der seit dem Unfall vom 20. November 1991 bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen im Umfang der Feststellungen des Gutachtens erbracht. Zusammengefasst kommt das interdisziplinäre medizinische Gutachten zum Schluss, dass der Kläger 1 auf Grund der festgestellten Unmöglichkeit, den linken Arm für handwerkliche Tätigkeiten zu benutzen, für den Beruf des Autospenglers und -mechanikers voll arbeitsunfähig sei und dass dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 1. Unfall der Fall sei (act. 174 S. 55). Auch an dieser medizinischen Beurteilung der körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers 1 am linken Ellbogen ändert die zum Gegenbeweis angerufene Videosequenz und die Feststellungen in der Observation nichts, insbesondere war für die Gutachter auch dort die deutliche Einschränkung in der Funktion des Ellbogens ersichtlich.

- 33 - Ausserdem halten sie fest, dass sich in der Zwischenzeit der Zustand noch derart verschlechtert hatte, dass der Kläger 1 die in der Videosequenz vom 8. Oktober 2004 ab 10:25:14 aufgezeichnete Bewegung im Untersuchungszeitpunkt nicht mehr hätte ausführen können (act. 174 S. 56 f.). 2.6. Entsprechend den obigen Ausführungen zum Beweis in Bezug auf den 1. Unfall ist auch bezüglich der seit dem 2. Unfall bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers 1 auf die überzeugende gerichtliche, interdisziplinäre medizinische Begutachtung abzustellen. Demnach ist zu den behaupteten Beschwerden des Klägers 1 seit dem Unfall vom 17. März 1994 Folgendes festzuhalten: Eine traumatische Hirnverletzung des Klägers 1 wurde verneint. Festgestellt wurde aber eine objektivierbare, leichte bis höchstens mittelschwere Einschränkung im Tempo, in einzelnen Aufmerksamkeitsfunktionen und in einzelnen exekutiven Funktionen, welche zur Feststellung einer Lernstörung führen. Diesbezüglich muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verarbeitungsstörung des Klägers 1 ausgegangen werden. Aufgrund der anamnestischen Angaben des Klägers 1 und in Einklang mit der zeitnahen medizinischen Dokumentation entwickelten sich innert weniger Stunden nach dem Unfallereignis Nackenund Kopfschmerzen und es wird eine eingeschränkte Nackenbeweglichkeit beschrieben. Aufgrund des Unfallmechanismus und der einwirkenden Be- und Entschleunigungskräfte stellt dies keine ungewöhnliche Entwicklung dar. Derartige Nackenbeschwerden sind aber in der Regel vorübergehender Natur und heilen innerhalb weniger Monate ab. Weswegen sich beim Kläger 1 eine Chronifizierung der Nackenbeschwerden einstellte, diese mithin immer noch vorhanden sind, kann nicht erklärt werden. Die HWS-Beweglichkeit ist jedenfalls für Reklination, Seitneigung und Rotation nach links leicht eingeschränkt, im Seitenvergleich um 5 bis 10°. In unbeobachteten Momenten kann der Kläger 1 seinen Kopf scheinbar uneingeschränkt mindestens in einem Spielraum von 45° seitwärts bewegen, führt aber kaum spontan Reklination und Inklination (Rückwärts- und Vorwärtsneigen) aus. Es wird kein muskulärer Hartspann ertastet und am Nacken finden sich auch keine druckdolenten Muskelansätze. Insgesamt kommt das Gerichtsgutachten zum Schluss, dass kein klar unfallbedingtes Korrelat vorliege, welches eine eingeschränkte Nackenbeweglichkeit des Klägers 1 erklären könnte. Die vom Kläger

- 34 - 1 berichteten und in den medizinischen Dokumenten enthaltenen belastungsabhängigen Nackenschmerzen und vom Nacken ausstrahlenden Kopfschmerzen interpretiert das Gutachten in den ersten Monaten nach dem 2. Unfall im Rahmen des cervico-cephalen Sydroms. Im Gutachtenszeitpunkt finden sich dagegen keine pathologischen neurologischen oder muskuloskeletalen Befunde, welche somatisches Korrelat dieser Schmerzen darstellen könnten. Die Schmerzen erfüllen die Kriterien eines "chronischen Kopfschmerzes nach HWS" (G44.841). Aus neurologischer Sicht wird aber als unzulässig erachtet, eine zwangsläufige natürliche Kausalitätsbeziehung der Kopfschmerzen mit dem erlittenen HWS- Distorsionstrauma abzuleiten. Bei regelmässiger Einnahme von Schmerzmittel könnte man für diese Schmerzen auch ein zumindest überlagerndes, Analgetikainduziertes Kopfschmerzsyndrom annehmen und ist eine somatoforme Schmerzstörung in Betracht zu ziehen. Die vom Kläger 1 beschriebenen Schwindelattacken konnten die Gutachter nicht auf eine fassbare Störung des Vestibularapparates bzw. cerebellärer oder anderweitiger zentraler Strukturen zurückführen. Ein organisches Korrelat bezüglich der Schwindelattacken fehlt aus neurologischer Sicht. Weiter sind Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen des Klägers 1 erstmals in der Folge zweiten Unfalls und zwar in einem mehrwöchigen zeitlichen Abstand aufgetreten. Als mögliche Faktoren dafür nennt das Gutachten eine schmerzassoziierte kognitive Störung sowie eine Interaktion mit den eingenommenen teilweise psychotropen Medikamenten, und es begründet diese Störungen im Rahmen der aus psychiatrischer Sicht gestellten Diagnosen, wobei die von den Beklagten hierzu angeführten Simulationstendenzen des Klägers 1 mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Glaubhaftigkeit der geklagten Beschwerden wurde damit durch das Gerichtsgutachten klar bestätigt. Keinerlei Hinweise fanden die Gerichtsgutachter dagegen für Schulterbeschwerden mit zeitweiser Schmerzausstrahlung in den rechten Arm. Es wurden normale Schulter- und Armfunktionen auf der rechten Seite ohne Kribbelparästhesien und ohne einhergehende Krämpfe festgestellt. Eine derartige Beeinträchtigung des Klägers 1 seit dem 2. Unfall ist damit nicht bewiesen. In Bezug auf die

- 35 geltend gemachten starken psychischen Stimmungsschwankungen wurde im Gutachten eine chronische affektive Störung leichten Ausmasses und eine Schmerzstörung festgestellt, in deren Rahmen die mittelgradig ausgeprägten, emotionalen Auffälligkeiten, Gereiztheit und schwankende Befindlichkeit des Klägers 1 zu sehen sind. Diese Beeinträchtigung bestand aber wahrscheinlich bereits nach dem ersten und damit schon vor dem zweiten Unfall. Für eine funktionelle Hörstörung im Rahmen des Schmerzsyndroms des Klägers 1 bestehen gemäss Gutachten Verdachtsmomente, wohingegen keine Verletzung des Innenohrs oder des Hörorgans festgestellt wurde (act. 174 S. 48 bis 51). Zusammengefasst wird im Gutachten zu den körperlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem 2. Unfall festgehalten, dass der Kläger 1 nach diesem Ereignis in seiner Leistungsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht zu 10-20 % eingeschränkt sei und aus psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung dieser Einschätzung in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst, ohne Führungs- und Leistungsaufgaben, mit klar geregelter Arbeitszeit und ohne hohe Ansprüche an kognitive Funktionen und kommunikative Kompetenzen von einer dauerhaften fünfzigprozentigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (act. 174 S. 55). Rechtserhebliche Zweifel an den durch das interdisziplinäre Gerichtsgutachten festgestellten, chronifizierten Beschwerden nach dem HWS-Distorsionstrauma und den im Rahmen der psychiatrischen Diagnose festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen des Klägers 1 werden weder durch die abgenommen Gegenbeweismittel noch durch die im Rahmen der Gegenbeweissätze erhobenen Beweismittel geweckt. Diesbezüglich wird auf die Protokolle der Zeugeneinvernahmen und die Akten verwiesen und auf eine detaillierte Wiedergabe der Aussagen der Zeugen verzichtet. Überdies haben die Gutachter eine vollständige Unfähigkeit des Klägers 1 für die Arbeit als Autospengler und Automechaniker sowie in handwerklichen Berufen generell festgestellt und anschliessend umschrieben, in welchen Tätigkeiten in welchem Umfang nach welchem der beiden Unfälle aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch eine Arbeitsfähigkeit des Klägers 1 bestanden hätte resp. besteht. Aus diesem Grund kann entgegen der Beklagten 2 auch ohne die Erstellung eines Funktionsprofils des Klägers 1 für seinen Garagenbetrieb auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden. Es ist festzuhalten, dass dem Kläger 1 der

- 36 - Beweis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im beschriebenen Umfang gemäss Gerichtsgutachten gelungen ist. 3. Fazit Damit stehen die körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers seit dem Unfall vom 20. November 1991 und dem Unfall vom 17. März 1994 fest, und es ist nachfolgend (unter lit. D) zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern diese natürlich und adäquat kausal auf die beiden Unfälle zurückzuführen sind.

- 37 - D. Kausalzusammenhang 1. Einleitung Die Haftung der Beklagten ist nur dann gegeben, wenn zwischen dem Schaden, der dem Kläger 1 aus seinem Gesundheitszustand erwächst, und dem Betrieb des jeweiligen bei den Beklagten 1 oder 2 haftpflichtversicherten Motorfahrzeugs resp. dem durch diese verursachten Unfallereignis vom 20. November 1991 (Beklagte 1) bzw. dem Unfall vom 17. März 1994 (Beklagte 2) je ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. 2. Natürlicher Kausalzusammenhang 2.1. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das pflichtwidrige Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele, es mithin conditio sine qua non für den Schaden darstellt. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd I: Allgemeiner Teil, 5.A. Zürich 1995, § 3 N 10 f.; BREHM, a.a.O., N 106 und N 109 zu Art. 41 OR; BGE 132 III 715 ff., BGE 128 III 180 E. 2.d), BGE 125 IV 195 E. 2.b und BGE 117 V 359 E. 4.a). Für den Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges genügt es, dass das schädigende Ereignis (als conditio sine qua non) zusammen mit anderen Bedingungen zu den eingetretenen Folgen geführt hat; es muss nicht deren alleinige oder unmittelbare Ursache sein (BGE 125 IV 195 E. 2.b), BGE 96 II 392, E. 1; BREHM, a.a.O., N 109a Art. 41 OR). Der natürliche Kausalzusammenhang ist aber dann nicht erstellt, wenn gegenüber den vom Geschädigten geltend gemachten Umständen andere überwiegen oder diese zumindest den ausschlaggebenden Charakter der geltend gemachten Ursache zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_540/2010 vom 8. Februar 2011 sowie BGE 119 Ib 334 E. 3.c). Die Anforderungen an den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs im Haftpflichtrecht des Motorfahrzeughalters unterscheiden sich nicht von denjenigen, die nach dem übrigen Schadenersatzrecht zu erfüllen sind.

- 38 - Weder im einen noch im anderen Bereich braucht der Geschädigte den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Unfall mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachzuweisen. Auch darf die Gewissheit, die der Beweis dem Gericht über den Eintritt eines Ereignisses verschaffen soll, nicht mit dem absoluten Ausschluss jeder anderen Möglichkeit gleichgesetzt werden. Zumindest wenn nach der Natur der Sache kein direkter Beweis geführt werden kann, muss genügen, wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalverlauf spricht. Anders verhält es sich indes, wenn nach den besonderen Umständen des Falles weitere Möglichkeiten bestehen, die neben der behaupteten Ursachenfolge ebenso ernst in Frage kommen oder gar näher liegen (BGE 107 II 272 f.). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht in Präzisierung seiner Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten, dass diesfalls das Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" genügt (BGE 130 III 321 ff.; vgl. auch BGE 133 III 462 ff. und BGE 132 III 715). Zur "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: "Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen" (BGE 130 III 321, 325 m.w.H.). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis mithin dann als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. BGE 131 III 12, E.2 sowie BREHM, a.a.O., N 117 zu Art. 41 OR). Im Weiteren betonte das Bundesgericht, dass auch bei Schleudermechanismen der HWS zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztliche Erhebung über Anamnese, objektiven Befund, Diagnosen, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Wesentlich ist, dass die Gesundheitsschädigung als überwiegend wahrscheinliche Folge des Unfallereignisses anzusehen ist, und nicht als Folge eines krankhaften Vorzustandes,

- 39 wobei der Unfall als eine Teilursache für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_540/2010 vom 8. Februar 2011, Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2010 vom 22. März 2011 sowie BGE 119 V 335 E. 2.b). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist bei diagnostiziertem Schleudertrauma der HWS und Vorliegen des für diese Verletzung typischen Beschwerdebildes mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Ausgehend von den Ergebnissen der medizinischen Forschung kann ein Unfall mit Schleudertrauma der HWS in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung von typischen Beschwerden eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind (BGE 134 V 109 m.w.H.). 2.2. Vorliegend ist zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhanges daher anhand der medizinischen Fakten sowie aufgrund von weiteren relevanten Fakten (wie z.B. des jeweiligen Unfallherganges, des unmittelbar folgenden Verlaufes des gesundheitlichen Vorzustandes des Klägers 1 etc.) zu untersuchen, ob bzw. inwiefern diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers 1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die Unfallereignisse vom 20. November 1991 bzw. 17. März 1994 natürlich kausal verursacht worden sind. Demgegenüber wird den weiteren Unfällen vom 2. März 1995 und 2. Februar 1998 keine vorrangige Bedeutung beigemessen. Der Kläger 1 selber erachtet diese als weit weniger gravierend als die ersten beiden Unfälle und führt entsprechend dazu aus, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht wesentlich durch den dritten und vierten Unfall beeinflusst worden sei (vgl. act. 1 S. 4, act. 19 S. 6 und act. 33/2/29 S. 5). Die Beklagten 1 und 2 ihrerseits beschränken sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf den Hinweis, dass allfällige (von ihnen bestrittene) schadensrelevante gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers 1 auf die anderen, sie nicht betreffenden Unfallereignisse zurückzuführen sind, ohne sich allerdings im Einzelnen zu den Folgen der Unfälle vom 2. März 1995 und 2.

- 40 - Februar 1998 zu äussern (vgl. dazu act. 9 S. 18 ff., act. 24 S. 8 ff., act. 33/2/15 S. 17 ff. und act. 33/2/37 S. 6 ff.). Die Beweislast für den natürlichen Kausalzusammenhang liegt beim Kläger 1. Er hat demnach einerseits die natürlich kausal durch die jeweiligen Unfälle verursachten körperlichen Beeinträchtigungen sowie die von ihm behauptete, seit dem ersten Unfall bestehende und durch diesen natürlich kausal verursachte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für den Beruf eines Autospenglers und Automechanikers sowie eine durch den 2. Unfall natürlich kausal verursachte Arbeitsunfähigkeit auch im Hinblick auf jede andere Erwerbstätigkeit zu beweisen (vgl. act. 1 S. 9 ff., act. 19 S. 6 ff. und act. 33/2/29 S. 6 ff.). Die beiden Beklagten ihrerseits haben die von ihnen geltend gemachten Reserveursachen zu beweisen. Sie haben darzutun, dass der Schaden mit Sicherheit oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall, für den sie grundsätzlich einzustehen haben, früher oder später eingetreten wäre (MARKUS SCHMID, Natürliche und adäquate Kausalität im Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht, Haftpflicht und Versicherungstagung 1997 S. 188 f.), bzw. sie haben darzutun, dass der eingetretene Schaden nicht aufgrund der Unfälle vom 20. November 1991 (Beklagte 1) bzw. 17. März 1994 (Beklagte 2) eingetreten ist. 2.3. Zum Beweisverfahren betreffend die natürlich kausalen Folgen des zweiten Unfalles des Klägers 1 ist zunächst noch das Folgende festzuhalten: Bei behaupteten Dauerinvaliditäten nach Schleudertraumata kann die Schwere des Unfallereignisses durchaus als Kriterium zur Prüfung sowohl der natürlichen wie auch der adäquaten Kausalität herangezogen werden. Aufgabe einer einzelfallgerechten Problemlösung ist es dabei, die Schwere des Unfallereignisses in all ihren Facetten abzuklären und auf Grund der vorgegebenen Beweisanforderungen zu entscheiden, welche Kriterien im Gesamtzusammenhang betreffend natürliche und adäquate Kausalität hinreichen, um anzunehmen, es liege ein Dauerschaden nach Schleudertrauma vor. Dabei kann insbesondere die objektive Schwere des Unfallgeschehens (Kollisionsschwere und biomechanische Schwere) eine massgebende Rolle spielen (vgl. dazu STEINEGGER in SJZ 87 [1991] 385 ff. sowie BGE 131 III 12, Urteile des Bundesgerichts 4A_45/2009 vom 25. März 2009 und

- 41 - 4A_540/2010 vom 8. Februar 2011). Mit Bezug auf die vier streitgegenständlichen Unfallereignisse ist - soweit ersichtlich - einzig hinsichtlich des zweiten Unfalls vom 17. März 1994 der Unfallhergang strittig, indem die Darstellung des Klägers 1, wonach das von U._____ gelenkte Fahrzeug mit ca. 40 km/h ungebremst auf das Auto des Klägers 1 aufgefahren sei, von der Beklagten 2 in Abrede gestellt wird. So habe U._____ selber lediglich ausgeführt, dass er nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können. Damit sei aber nicht gesagt, dass der Aufprall ohne Einleitung eines Bremsvorganges durch das hintere Fahrzeug zustande gekommen sei. Bei der gegebenen Aktenlage könne daher bezüglich des 2. Unfalls ebenso gut von einem leichten Unfall ausgegangen werden (act. 33/2/29 S. 4, act. 33/2/37 S. 6). Aus den Akten geht nirgends hervor, dass U._____ ungebremst auf das Auto des Klägers 1 aufgefahren war. Im Polizeirapport vom 17. März 1994 wird U._____ so zitiert, dass er nicht mehr "rechtzeitig" habe bremsen können (vgl. act. 3/9 S. 3). Dies kann nur so verstanden werden, dass U._____, der angab, vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h etwa 10 Meter hinter dem Fahrzeug des Klägers 1 gefahren zu sein, zwar den Bremsvorgang noch einleiten konnte, dies aber die Kollision letztlich nicht mehr zu verhindern vermochte. Im Übrigen ist unklar, wann genau und wie intensiv U._____ gebremst hatte bzw. mit welcher Endgeschwindigkeit es zum Aufprall gekommen war (darüber haben sich auch die Parteien nicht verbreitet, so dass auch diesbezüglich Weiterungen unterbleiben können, zumal es nachträglich ohnehin äusserst schwierig sein dürfte, hierüber näher Aufschluss zu erhalten). Trotzdem ist auch aufgrund des Schadensbildes und der hohen Reparaturkosten (CHF 10'700.– beim Kläger 1 und CHF 5'400.– beim Auto von U._____; vgl. act. 3/9 und act. 3/10) und dem von der Beklagten 2 eingeholten und von ihr im Beweisverfahren edierten technischen Unfallanalyse (act. 78) insgesamt jedenfalls nicht mehr von einem Bagatellunfallereignis auszugehen, sondern vielmehr von einer Heftigkeit der Kollision, die nicht mehr im unerheblichen Bereich liegt. 2.4. Entsprechend der Beweislast wurde dem Kläger 1 sodann der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass die Schmerzen am linken Hemithorax, sofern diese

- 42 über gelegentliche, von der Stimmungslage abhängige Schmerzen hinausgehen, die Schmerzen an der linken oberen Extremität (Oberarm und Schulterbereich), im linken Unterarm (Ellbogenbereich sowie unterhalb des Ellbogens), die posttraumatische Störung der körperlichen Belastbarkeit sowie die Atembeschwerden einzig auf den Unfall vom 20. November 1991 zurückzuführen sind und dass er seit dem Unfall vom 20. November 1991 für den Beruf eines Autospenglers und Automechanikers vollständig arbeitsunfähig ist. Als Beweismittel des Klägers 1 abgenommen wurden dazu der Austrittsbericht Kantonsspital Winterthur vom 6. Januar 1992, das Gutachten PD Dr. AD._____ vom 10 August 1999, der Bericht Neurochirurgische Klinik Dr. AF._____, der Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 28. April 2009, der Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 24. Januar 1992, die kreisärztliche Untersuchung, das Gutachten Dr. AE._____, der Bericht Neurochirurgische Klinik Dr. AF._____, der Bericht des Kantonsspital St. Gallen vom 15. März 1994 sowie sämtliche bildgebenden Darstellungen des Klägers 1 bei der SUVA … und bei Dr. AA._____ und ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten. Zum Gegenbeweis der Beklagten 1 in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit als Autospengler und Automechaniker des Klägers 1 abgenommen wurden zusätzlich das Befragungsprotokoll vom 21. Januar 2005, der Observationsbericht AP._____ AG, die Videoaufnahmen zur Observation AP._____ AG und insbesondere speziell angeführte Sequenzen daraus, ebenfalls ein medizinisches Gutachten sowie die Zeugenaussagen von AQ._____, L._____, AR._____, AS._____ und AT._____. Der Beklagten 1 wurde ferner entsprechend ihren Behauptungen zu den natürlich kausalen Folgen des ersten Unfalles in Bezug auf die Gesundheit des Klägers 1 und seine Arbeitsfähigkeit der Gegenbeweis insbesondere dafür auferlegt, dass der Erstunfall lediglich eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt hätte, dass er keine bleibende Einschränkung in der handwerklichen Arbeitsverrichtung nach sich zog, dass der Kläger 1 vor dem zweiten Unfall vom 17. März 1994 namentlich mit Bezug auf kaufmännisch-administrative Tätigkeitsgebiete bzw. Berufsbereiche vollumfänglich arbeitsfähig war, dass allfällige invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigungen nach dem zweiten Unfall vom 17. März 1994 ausschliesslich auf dieses Unfallereignis zurückzuführen sind und dass die berufliche Selbsteingliederung

- 43 des Klägers 1 - wie sie geplant und von diesem beabsichtigt gewesen wäre - nach dem ersten Unfall ohne die Folgen der weiteren Unfälle bis Ende 1995 abgeschlossen gewesen wäre. Zum Gegenbeweis abgenommen wurden folgende Beweismittel: Kreisarztbericht vom 22. Dezember 1995, Bericht des leitenden Arztes SUVA-Unfallmedizin vom 14. Januar 2000, Observationsbericht AP._____ AG, Videoaufnahmen zur Observation der AP._____ AG, Bericht BB._____ vom 25. Februar 1994 sowie ein medizinisches Gutachten. Die vom Kläger 1 zum Gegengegenbeweis angerufenen Beweismittel wurden bereits zum Hauptbeweis abgenommen (vgl. bezüglich der im Einzelnen zu den jeweiligen Beweissätzen abgenommenen Beweismitteln inkl. Aktenstelle den Beweisabnahmebeschluss vom 11. März 2013, act. 67). 2.5. In Bezug auf den 2. Unfall wurde dem Kläger 1 weiter der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass die geltend gemachte, eingeschränkte Beweglichkeit im Nackenbereich, die starken Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindelattacken, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, starke psychische Stimmungsschwankungen und die Verschlechterung des Gehörs einzig auf den zweiten Unfall vom 17. März 1994 zurückzuführen sind sowie dass er seit dem zweiten Unfall vom 17. März 1994 generell auch für jeden anderen Beruf vollständig arbeitsunfähig ist. Weiter wurde dem Kläger 1 der Beweis dafür auferlegt, dass der zweite Unfall vom 17. März 1994 allfällige aus dem Unfall vom 20. November 1991 resultierenden Beschwerden zusätzlich verstärkt und den Heilungsprozess derselben entsprechend vermindert hat sowie dass sich der durch den ersten Unfall vom 20. November 1991 verursachte Gesundheitszustand auf die aus dem zweiten Unfall vom 17. März 1994 herrührenden Beschwerden ausgewirkt und diese verschlimmert hat. Als Beweismittel des Klägers 1 abgenommen wurden das Gutachten vom 10. August 1999 von PD Dr. AD._____, der Arztbericht Rheumaklinik Leukerbad, das Protokoll Besprechung SUVA vom 2. Juni 1992, das neurologische/verhaltenspsychologische Gutachten Dr. med AE._____ vom 1. November 1995, der Bericht von Dr. AL._____, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. AC._____ vom 10. Juli 1998, der Bericht von Dr. AM._____, der Austrittsbericht vom 9. Oktober 2007 der Klinik St. Katharinental, SUVA-Akten 43 Bericht vom 18. August 1993, Bericht KSSG vom 15. März 1994, sämtliche bildgebenden Dar-

- 44 stellungen des Klägers 1 bei der SUVA … und bei AA._____, ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten sowie die Zeugenaussage von AJ._____ und die persönliche Befragung der Klägerin 2. Als Gegenbeweismittel der Beklagten 2 abgenommen wurde zusätzlich der Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Leukerbad an Dr. med. AA._____ vom 3. Januar 1995. Und auch die Beklagten 1 (bezüglich der Frage, ob der durch den ersten Unfall verursachte Gesundheitszustand sich auf die aus dem zweiten Unfall vom 17. März 1994 herrührenden Beschwerden ausgewirkt und diese verschlimmert hat) und 2 riefen zum Gegenbeweis ein interdisziplinäres medizinisches Gerichtsgutachten an. Hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs betreffend die vom Kläger 1 vorgebrachten kognitiven Beeinträchtigungen wurde diesem der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass allfällige kognitive Beeinträchtigungen (Hirnfunktionsstörungen) mit Persönlichkeitsveränderungen gleichermassen sowohl auf den ersten Unfall vom 20. November 1991 als auch auf den zweiten Unfall vom 17. März 1994 zurückzuführen sind. Als Beweis dazu abgenommen wurden das neurologische/verhaltenspsychologische Gutachten Dr. med AE._____ vom 1. November 1995, das psychiatrische Gutachten Dr. Med. AC._____ vom 10. Juli 1998, das Gutachten vom 10. August 1999 von PD Dr. AD._____ sowie sämtliche bildgebenden Darstellungen des Klägers 1 bei der SUVA … und bei Dr. AA._____ und ein interdisziplinäres medizinisches Gerichtsgutachten. Zusätzlich wurden als Gegenbeweismittel der Beklagten 1 und 2 abgenommen der Bericht des SUVA- Inspektors vom 2. Juni 1992, der Kreisarztbericht vom 25. August 1992, der Abklärungsbericht SUVA Arbeitsmedizin vom 7. Oktober 1992, Attest Dr. AG._____ vom 17. November 1992, Kreisarztbericht vom 2. Juni 1994, Bericht des leitenden Arztes SUVA-Unfallmedizin vom 8. Januar 1997, Bericht des leitenden Arztes SUVA-Unfallmedizin vom 14. Januar 2000, das Zeugnis von Dr. med. AA._____ vom 14. Juni 1994 sowie der Brief Dr. med. AA._____/Rheuma- und Rehabilitationsklinik Leukerbad vom 26. September 1994. In Bezug auf die ebenfalls zum Beweis verstellten Behauptungen zu den Schulterbeschwerden mit zeitweiser Schmerzausstrahlung in den rechten Arm, mit Kribbelparästhesien und einhergehenden Krämpfen können hingegen Weite-

- 45 rungen unterbleiben, zumal gemäss den obigen Erwägungen der rechtsgenügende Beweis, dass diese körperlichen Beeinträchtigungen ebenfalls bestehen, nicht erbracht werden konnte. Darüber hinaus wurde der Beklagten 2 gestützt auf ihre Sachverhaltsdarstellungen insbesondere der Gegenbeweis dafür auferlegt, dass der zweite Unfall vom 17. März 1994 keine bleibenden, invalidisierenden Gesundheitsschäden zur Folge hatte und beim Kläger 1 nicht zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hat sowie dass allfällige bleibenden und bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die anderen Unfallereignisse (Unfall 1, 3 und 4) zurückzuführen sind. Dazu als Gegenbeweismittel abgenommen wurden das Arztzeugnis UVG von Dr. med. AA._____ vom 14. Juni 1994, der Brief von Dr. med. AA._____/Rheuma- und Rehabilitationsklinik Leukerbad vom 26. September 1994, Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Leukerbad vom 3. Januar 1995, Bericht von Dr. med. AC._____ vom 8. Juli 1998 sowie ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten. Als Gegengegenbeweismittel rief der Kläger 1 nur bereits zum Hauptbeweis abgenommene Beweismittel an (vgl. bezüglich der im Einzelnen zu den jeweiligen Beweissätzen abgenommenen Beweismitteln inkl. Aktenstelle den Beweisabnahmebe

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