Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG020408-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Ersatzoberrichterin Franziska Egloff, die Handelsrichter Dr. h.c. Stephan Weber, und Dr. Thomas Lörtscher, Handelsrichterin Verena Preisig sowie der Gerichtsschreiber Matthias-Christoph Henn Urteil vom 29. Juli 2014
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
sowie
1. B._____ AG, 2. C._____, Streitberufene
gegen
1. D._____ AG, 2. E._____, Beklagte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Forderung
- 2 - Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt und Verfahren .................................................................................... 4 A. Sachverhaltsübersicht .................................................................................... 4 B. Prozessverlauf ................................................................................................ 5 Erwägungen ........................................................................................................ 15 1. Formelles ...................................................................................................... 15 1.1. Zuständigkeit ......................................................................................... 15 1.2. Anwendbares Prozessrecht .................................................................. 15 1.3. Prozessfähigkeit der Klägerin ................................................................ 15 1.4. Verhalten der Parteien im Prozess (§ 50 ZPO/ZH) ............................... 21 1.5. Fazit ...................................................................................................... 21 2. Haftungsvoraussetzungen ............................................................................ 21 2.1. Im Allgemeinen ..................................................................................... 21 2.2. Natürlicher Kausalzusammenhang ....................................................... 22 2.3. Bei HWS-Schleuderverletzungen im Besonderen ................................. 22 3. Unfall vom 30. Juli 1997 ............................................................................... 23 3.1. Unbestrittener Sachverhalt .................................................................... 23 3.2. Umstrittene Heftigkeit des Aufpralls ...................................................... 24 3.2.1. Darstellung der Klägerin ......................................................................... 24 3.2.2. Darstellung der Beklagten ...................................................................... 26 3.2.3. Bedeutung der Unfallschwere ................................................................ 27 3.2.4. Beweisverfahren zum Unfallhergang ..................................................... 27 3.2.5. Kollisionsgeschwindigkeit und delta-v .................................................... 27 3.2.6. Gefasstsein / Zahnschäden ................................................................... 28 3.2.7. Out of position, Bewegungsablauf, kurzes Schwarz-werden-vor-Augen 33 3.3. Fazit zum Unfallhergang ....................................................................... 37 4. Mitursache für Invalidisierung: Fehlverhalten Beklagte 1/"Psychoterror"...... 38 4.1. Übersicht und rechtliche Relevanz ........................................................ 38 4.2. Die Sachverhalte "Fehlverhalten" im Einzelnen .................................... 39 4.2.1. Fallbearbeitung bis zur Leistungseinstellung im Frühjahr 2000 ............. 39 4.2.2. Leistungseinstellung im März 2000 ........................................................ 44 4.2.3. Versuchte Nötigung (biomechanisches Gutachten) ............................... 57 4.2.4. Anonyme Schreiben / Überfälle (Sachverhalte vor Klageeinreichung) ... 60
- 3 - 4.2.5. Drohbriefe / „Unterstützungsschreiben“ nach Klageeinleitung ............... 62 4.2.6. Schläge und Handverletzung (Beweissätze 17 bis 20) .......................... 64 4.2.7. Entfernung von Replikbeilagen (Beweissätze 41 bis 44) ....................... 65 4.2.8. Observation/Mailverkehr/Telefonabhörung (Beweissätze 37 bis 40) ..... 68 4.3. Fazit ...................................................................................................... 69 5. Vorliegen einer HWS-Schleuderverletzung .................................................. 70 5.1. Sachdarstellung der Parteien im ordentlichen Schriftenwechsel ........... 70 5.1.1. Darstellung gemäss Klageschrift ............................................................ 70 5.1.2. Darstellung gemäss Klageantwortschrift ................................................ 72 5.1.3. Stellungnahme mit Replik ...................................................................... 75 5.2. Substantiierungshinweis zum Auftreten initialer Beschwerden ............. 76 5.3. Substantiierungseingabe vom 30. März 2006 (act. 105) ....................... 77 5.4. Fähigkeit zur Darlegung von Art und Zeitpunkt des initialen Auftretens geklagter Beschwerden (Beweissätze 10 und 11) ................................ 78 5.5. Anforderungen an das Vorliegen einer HWS-Schleuderverletzung ....... 83 5.6. Angerufene Beweismittel ....................................................................... 84 5.7. Würdigung der Beweismittel zum Beschwerdebild ................................ 92 5.8. Weitere relevante Fakten (Unfallhergang, unmittelbar folgender Verlauf, Erwerbsfähigkeit, Behandlung, Vorzustand) ....................................... 110 5.8.1. Arztkonsultationen nach Schadenereignis ........................................... 110 5.8.2. Medizinische Behandlung im weiteren Verlauf ..................................... 111 5.8.3. Erwerbsfähigkeit nach dem Schadenereignis ...................................... 111 5.8.4. Gründe für Abnahme der Erwerbsfähigkeit .......................................... 113 5.8.5. Widerspruch zwischen geklagter und tatsächlicher Leistungsfähigkeit 113 5.8.6. Weiteres Nachunfallverhalten .............................................................. 114 5.8.7. Unfallschwere ...................................................................................... 115 5.8.8. Vorzustand ........................................................................................... 115 5.9. Zusammenfassung Beweislage zum Kausalzusammenhang ............. 115 5.10. Absehen von weiteren Beweisabnahmen (antizipierte Würdigung) .... 119 5.10.1. Zum behaupteten Beschwerdebild einer HWS-Schleuderverletzung . 119 5.10.2. Zum Kausalzusammenhang betreffend paranoide Schizophrenie ..... 123 5.11. Fazit natürlicher Kausalzusammenhang ............................................. 126 6. Adäquanz der schweren psychischen Störung ........................................... 127 6.1. Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Folgen .................... 127 6.2. Zurechenbarkeit im vorliegenden Fall ................................................. 128 7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen .......................................... 130 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen ............................................................ 132
- 4 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagten haben der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 30. Juli 1997 in solidarischer Haftbarkeit Fr. 6'717'842.15 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1 und 2 in solidarischer Haftbarkeit."
Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht 1. Am 30. Juli 1997 fuhr der Beklagte 2 mit seinem Personenwagen der Marke Jeep von hinten auf den vor einem Rotlicht stehenden Porsche der Klägerin auf. Motorhaftpflichtversicherer des Beklagten 2 ist die Beklagte 1. Es ist unbestritten, dass dieser Unfall durch den Beklagten 2 allein verschuldet wurde und die Beklagte 1 als obligatorische Haftpflichtversicherung für einen daraus entstandenen Schaden grundsätzlich aufzukommen hat. Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von insgesamt CHF 6'717'842.15 (act. 1 S. 2, 4 f., 41 ff.; act. 32 S. 2). Am 3. März 2000 wurde die Klägerin erneut Opfer einer Auffahrkollision. Sie hat dem Unfallverursacher C._____ und dessen Haftpflichtversicherer, den F._____, den Streit verkündet (act. 1 S. 2). Die Beklagte 1 erbrachte ab dem Unfallfolgemonat (August 1997) zunächst monatliche Akontozahlungen für den geltend gemachten Erwerbsausfall der Klägerin als selbständig Erwerbende in den Bereichen Mobbing-Beratung und Vermittlung von sog. Liebesnestern (Vermittlung und Einrichtung von Räumlichkeiten für Geschäftsherren mit ausserehelichen Beziehungen) und ab Oktober 1998 sodann die von der Klägerin errechneten Mindereinnahmen auf der Annahme eines monatlichen Bruttohonorarumsatzes von CHF 17'500.-. Im März 2000 stellte die Beklagte 1 ihre Leistungen wegen zunehmender Zweifel am Vorliegen unfallbedingter Beschwerden resp. einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ein.
- 5 - Die Klägerin wurde mit Verfügung der IV vom 24. April 2001 rückwirkend per 1. Juli 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 70% berentet (act. 1 S. 32). 2. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, seit dem ersten Auffahrunfall vom 30. Juli 1997 an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden, die zum einen auf ein beim ersten Auffahrunfall erlittenes HWS-Beschleunigungstrauma und zum anderen auf ein gravierendes Fehlverhalten der Beklagten 1 sowohl bei als auch ausserhalb der Schadenfallbearbeitung zurückzuführen seien. Dieses Fehlverhalten habe die Invalidisierung mitverursacht. Als Folge der geklagten Beeinträchtigungen macht sie – unter Berücksichtigung der ab August 1997 bis Ende 1999 von der Beklagten 1 geleisteten Entschädigungen für Erwerbsausfall – geltend, seit dem 1. Januar 2000 zu 70% und seit dem 13. November 2002 zu 100% erwerbsunfähig und in ihrer Fähigkeit zur Haushaltführung eingeschränkt zu sein. 3. Die Beklagten plädieren auf Klageabweisung. Sie bestreiten das Vorliegen von Gesundheitsschäden der Klägerin als Folge des Erstunfalls vom 30. Juli 1997 wie auch jegliches Fehlverhalten von Mitarbeitenden der Beklagten 1 gegenüber der Klägerin bei oder ausserhalb der Bearbeitung des Schadenfalls. Allfällige geklagte Beschwerden seien auf den zweiten Unfall vom 3. März 2000 zurückzuführen resp. allfällige Beeinträchtigungen psychischer Natur vorbestehend oder auf vorbestehende Leiden zurückzuführen. Schliesslich bemängeln sie die Substantiierung des (bestrittenen) Schadens. 4. Auf diese und weitere Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung relevant, nachfolgend einzugehen. B. Prozessverlauf 1. Am 13. November 2002 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin Weisung und Klageschrift ein (act. 1 und 3). Mit Verfügung vom 15. November 2002 wurde von der Streitverkündung der Klägerin an den Verursacher des Auffahrunfalls vom 3. März 2000, C._____, sowie dessen Haftpflichtversicherung (F._____) Vormerk genommen (Prot. S. 2). Nach Eingang der Klageantwortschrift vom 24. März 2003
- 6 - (act. 16) wurden die Parteien auf den 5. Juni 2003 zur Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 18). Mit Eingabe vom 27. Mai 2003 (act. 21) und unter Hinweis auf ein zwischenzeitlich von der Klägerin (persönlich) eingereichtes Buch ("G._____", act. 19), welches diese resp. deren Eltern hatten erscheinen lassen und durch welches sich die Beklagte 1 verunglimpft fühle, erklärten die Beklagten, zurzeit nicht vergleichsbereit zu sein, woraufhin die Verhandlung abgesagt wurde. 2. Mit Verfügung vom 3. Juni 2003 wurde die schriftliche Fortsetzung des Hauptverfahrens angeordnet und wurden den Parteien ausführliche Substantiierungshinweise erteilt (Prot. S. 10 f.). Die Klägerin liess Rechtsanwältin Dr. X1._____ mit Eingabe vom 19. Juni 2003 (act. 27) zur Absage der Vergleichsgespräche durch die Beklagte Stellung nehmen und reichte eine Einstellungsverfügung resp. Anklageschrift aus einem Strafverfahren der Klägerin gegen Mitarbeiter der Beklagten (act. 28/1-2) sowie drei der Klägerin zugegangene anonyme Drohbriefe ein (act. 28/5.1-3). 3. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. Juni 2003 (Prot. S. 16) wurden die Eingaben act. 21 und 27 als nicht zum Prozessstoff gehörig bezeichnet und wurde der Klägerin Frist angesetzt, um sich zu den Vertretungsverhältnissen im vorliegenden Verfahren zu äussern (Prot. S. 16), welcher Aufforderung die Klägerin mit Eingabe vom 4. Juli 2003 (act. 31) nachkam. 4. Die Replikschrift datiert vom 4. Juli 2003 (act. 32), die Duplikschrift vom 7. November 2003 (act. 36). 5. Nach abgeschlossenem zweitem Schriftenwechsel ergingen folgende weiteren Eingaben der Parteien und Dritter: a) Mit Eingabe vom 23. Dezember 2003 (act. 39) reichten die Beklagten ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Oktober 2003 (act. 40) ein, mit welchem zwei Angestellte der Beklagten 1 vom von der Klägerin erhobenen Vorwurf der Nötigung freigesprochen wurden (act. 40). Am 5. Januar 2004 ging eine Postkarte der Klägerin persönlich betreffend die H._____-Medienberichterstattung über das
- 7 - Strafverfahren betreffend Nötigung ein (act. 41). Mit Verfügung vom 5. Januar 2004 (Prot. S. 19 f.) wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme zur beklagtischen Noveneingabe (act. 39) sowie zur Erklärung der Bedeutung von act. 41 angesetzt. b) Seitens der Klägerin persönlich wurden in der Folge mehrere anonyme, an sie gerichtete, mehrheitlich mit „D._____“ auf der untersten Zeile versehene, Schreiben eingereicht, wobei es sich zum Teil um Schmäh- und Drohbriefe, zum Teil um "Unterstützungsschreiben" handelt (act. 44, 50, 51, 60, 61, 65). Am 2. Februar 2004 gingen sodann ein die Klägerin unterstützendes, undatiertes anonymes Schreiben an das Gericht (act. 47) und diesem beiliegend ein anonymes, undatiertes Schreiben an die Klägerin ein (act. 48). c) Mit Eingabe vom 27. Januar 2004 (act. 45) nahm die Klägerin fristgerecht Stellung zur Noveneingabe der Beklagten vom 23. Dezember 2003 (act. 39 und 40) und orientierte über eine Ehrverletzungsklage, welche sie bezüglich der Berichterstattung der H._____ über das vorerwähnte Strafverfahren erhoben habe. Sodann reichte sie drei weitere anonyme Drohbriefe ein (act. 46/14-16). Mit Schreiben vom 20. Februar 2004 (act. 49) orientierte Prof. Dr. I._____, damaliger Direktor des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV), darüber, nicht mit der vorliegenden Streitsache befasst (gewesen) zu sein. d) Mit Eingabe vom 28. Juli 2004 (act. 52) ersuchte der Vertreter der Klägerin um Zustellung einer Eingabe der Beklagten 1 an das Handelsgericht, von der die Klägerin vernommen habe, und reichte ein weiteres, anonym an die Klägerin gerichtetes Unterstützungsschreiben ein (act. 53). Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 29. Juli 2004 (act. 54) wurde mitgeteilt, dass die letzte Eingabe der Beklagten 1 vom 23. Dezember 2003 datiere (act. 39) und mit Verfügung vom 5. Januar 2004 zugestellt worden sei. e) Es folgten zwischen dem 12. Mai 2004 und dem 15. August 2005 eine Vielzahl von Eingaben der Klägerin persönlich in Form von Faxübermittlungen (Zeitungsartikel mit Handkommentaren, Faxe an Behörden etc.), Briefen und (Post)Karten (act 25/2-14, 57, 62/1-6, 64, 67/1-3, 68-71, 76), teils an das Gericht, teils an Politiker und Ämter gerichtet, mit Meinungsbekundungen der Klägerin zu
- 8 einer Reihe von Themen (Buch "G._____", Verhalten der Beklagen 1, als bedrohlich wahrgenommene Situation der Klägerin, BPV, Mitgliedschaft Club, Strafverfahren, Dankesbekundung etc.), die ohne Weiterungen blieben. f) Mit Fax vom 4. November 2004 (act. 58/1) reichte die Klägerin persönlich eine an das BPV gerichtete Anfrage von Rechtsanwältin Dr. X1._____ vom 13. September 2004 ein, womit um Zustellung einer Kopie eines vermeintlichen Rundschreibens der Beklagten 1 vom Juli 2004 betreffend die Klägerin und deren Schadenfall ersucht wurde (act. 58/2-3). Mit weiteren Faxeingaben orientierte die Klägerin (persönlich) über ein anonymes Telefonat betreffend die Entfernung von Replikbeilagen/Buchhaltungsunterlagen (act. 59), weitere anonyme Schreiben (act. 60, 61, 65) und sodann über Schläge, die sie erhalten habe (act. 60A). 6. Mit Beschluss vom 23. März 2005 (act. 72) wurde über die Zulässigkeit der Noveneingaben act. 39, 40, 45 und 58/1-3 entschieden und wurden der Klägerin in Ausübung der richterlichen Fragepflicht ausführliche Substantiierungshinweise (Dispositivziffern II.1-14) erteilt. Weiter wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme zu neuen Behauptungen und Beilagen der Duplik, die jeweils integral zu zitieren seien, angesetzt, sowie beiden Parteien zur Stellungnahme zu den Noveneingaben der jeweiligen Gegenseite. 7. Einem mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. März 2005 (act. 74) gestellten Begehren der Klägerin um Überprüfung der Aktenvollständigkeit (Replikbeilagen) wurde mit Verfügung vom 4. April 2005 (Prot. S. 31) unter Hinweis auf die lediglich nach Ordnern, nicht nach einzelnen Dokumenten erfolgte Nummerierung und Auflistung im Beilagenverzeichnis zur Replik nicht stattgegeben. 8. Mit Eingabe vom 4. Mai 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Bestellung ihres Rechtsvertreters Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand (act. 86). Mit Verfügung vom 6. Mai 2005 wurden die laufenden Fristen gemäss Beschluss vom 23. März 2005 (act. 72) abgenommen und der Klägerin Frist zur Einreichung von spezifizierten Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen angesetzt (Prot. S. 36 ff.), was mit Eingabe vom 30. Mai 2005 erfolgte (act. 90 mit Beilagen act. 91/1-14). Nachdem die Klägerin am 4. Juli
- 9 - 2005 zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführlich persönlich befragt worden war (Prot. S. 39 - 74), wurde ihr mit Beschluss vom 9. Januar 2006 (act. 99) mit Wirkung ab 4. Mai 2005 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit nämlichem Beschluss wurden die Fristen gemäss Beschluss vom 23. März 2005 (act. 72) neu angesetzt und wurde der Klägerin überdies Frist angesetzt, um in den zehn von ihr mit der Replik eingereichten Ordnern und in der Sammelbeilage act. 91/1 jedes einzelne Dokument mit einer durchlaufenden Nummer zu versehen (act. 99; vgl. auch Prot. S. 34). 9. Mit Faxeingabe der Klägerin persönlich vom 5. Mai 2005 (act. 85/2) orientierte diese darüber, das sie am 2. Mai 2005 erneut unverschuldet einen Unfall erlitten habe und wiederum die Beklagte 1 Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers sei. Mit weiterer Faxeingabe vom 9. Dezember 2005 (act. 96, 97) teilte die Klägerin (persönlich) die Einstellung eines sie betreffenden Strafverfahrens wegen des von der Beklagten 1 zur Anzeige gebrachten Vorwurfs der Fälschung eines vermeintlich von Dr. J._____ (Beklagte 1) stammenden Schreibens (act. 106/17) mit. Die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten datiert vom 30. März 2006 (act. 107). 10. Mit Eingabe vom 25. Januar 2006 (act. 101) reichte die Klägerin ein Arztzeugnis ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. K._____ vom 17. Januar 2006 (act. 102) ein. 11. Mit Eingabe vom 30. März 2006 (act. 105 sowie Ergänzung act. 109 und 110) erfolgte die Stellungnahme der Klägerin zu den mit Beschluss vom 23. März 2005 erteilten Substantiierungsaufforderungen (act. 72 S. 10 f. Ziff. II.1-14). Weiter reichte die Klägerin aufforderungsgemäss (act. 99) die durchnummerierten Belege (Replikbeilagen, Sammelbeilage 91) ein und monierte das Fehlen gewisser von ihr eingereichter Replikbeilagen. Weiter wurden drei anonyme Schreiben (act. 106/9-11) eingereicht und deren Bedeutung in Zusammenhang mit einem vermeintlichen Rundschreiben der Beklagten 1 über die Klägerin resp. deren Schadenfall erläutert. Gleichentags erfolgte auch die Eingabe der Beklagten (act. 107).
- 10 - 12. Mit Eingabe vom 9. Juni 2006 ersuchte der Vertreter der Klägerin unter Hinweis auf die gesundheitliche Situation der Klägerin erneut dringend um Einberufung einer Referentenaudienz (act. 111). Mit Verfügung vom 13. Juni 2006 (act. 112) nahm der Instruktionsrichter hierzu einlässlich Stellung und stellte eine Verhandlung nach Eingang der Beweisantretungsschriften in Aussicht. Weiter wurde den Beklagten Frist angesetzt, um zu den Ausführungen der Klägerin (act. 105) zu den ihr nach § 55 ZPO/ZH unterbreiteten Fragen Stellung zu nehmen, was mit Eingabe vom 4. September 2006 fristgerecht erfolgte (act. 116). 13. In der Folge machte die Klägerin persönlich eine Reihe von weiteren Eingaben (act. 25/15-20, act. 117-118, Beilagen act. 119 und 120/1-69; 121; 123), darunter auch betreffend eine von ihr beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Beschwerde sowie eine Bestätigung ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. K._____ vom 12. Oktober 2006, wonach die Klägerin „grundsätzlich nicht einvernahmefähig“ sei (act. 117). Es folgte eine Eingabe vom 9. Februar 2007 (act. 122-123) des Vertreters der Klägerin betreffend die Herausgabe eines Menschenrechtsgutachtens. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 21. Februar 2007 (act. 124) wurde der Klägerin u.a. aufgegeben zu erläutern, welche Bedeutung der Beschwerde an den EGMR sowie weiteren Schreiben für das vorliegende Verfahren zukomme, und wurde zur Frage eines Vergleichsvorschlags beim gegebenen Verfahrensstand Stellung genommen. Das Schreiben des Instruktionsrichters blieb unbeantwortet seitens des klägerischen Vertreters. Stattdessen folgten weitere Eingaben der Klägerin persönlich zum Verfahren vor EMGR und diversen Schreiben an Ämter und Personen des öffentlichen Lebens (act. 126-134), darunter ein Arztzeugnis der behandelnden Psychiaterin Dr. K._____ vom 11. August 2007 (act. 131/1), wonach die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht einvernahmefähig sei und dies eventuell nach Beendigung des Verfahrens wieder sein werde. 14. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2007 wurde das Verfahren zur weiteren Bearbeitung einem neuen Instruktionsrichter zugeteilt (Prot. S. 92). Gleichentags erging der (beschränkte) Beweisauflagebeschluss (act. 135), womit der Klägerin (auch) Frist angesetzt wurde, sich im Lichte von § 115 ZPO/ZH zu den vor-
- 11 erwähnten Eingaben (act. 25/15-25, 117-119, 120/1-69, 121, 126-134) zu äussern, widrigenfalls diese unbeachtet blieben (act. 135 S. 10). Die diesbezügliche Stellungnahme der Klägerin datiert vom 5. Dezember 2007 (act. 141 S. 3 f). In dieser wurde die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Entscheids des EGMR betreffend die Menschenrechtssituation der Klägerin beantragt und dargelegt, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage sei, ihren Rechtsvertreter zu instruieren (act. 141 S. 3). 15. Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2007 (act. 143; Prot. S.101) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um sich zur Frage der Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme zu äussern, und wurden den Parteien die laufenden Fristen abgenommen. Mit Eingabe vom 25. Januar 2008 (act. 145) lehnte die Klägerin die Anordnung einer Massnahme ab. 16. Mit Beschluss vom 7. Februar 2008 (act. 146) wurde das Sistierungsbegehren der Klägerin abgewiesen. Von der Benachrichtigung der Vormundschaftsbehörde wurde einstweilen abgesehen und die den Parteien mit Beschluss vom 1. Oktober 2007 angesetzten (act. 135) und mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 (act. 143) wieder abgenommenen Fristen wurden neu angesetzt. Weiter wurde der Klägerin erneut Frist angesetzt, um sich hinsichtlich jeder einzelnen der vorerwähnten Eingaben (act. 25/15-25, 117-119, 120/1-69, 121, 126-134) zu deren Bedeutung im Lichte von § 115 ZPO/ZH zu äussern. 17. Am 1. April 2008 erfolgte die Beweisantretungsschrift der Beklagten (act. 150 und 151/1-6), am 18. April 2008 jene der Klägerin einschliesslich einer (aufforderungsgemäss neuerlichen) Erklärung im Sinne von § 115 ZPO/ZH zur Relevanz der vorerwähnten Eingaben (act. 25/15-25, 117-119, 120/1-69, 121, 126-134) für das vorliegende Verfahren. 18. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2008 (act. 154) wurde der Klägerin im Hinblick auf die Durchführung einer Vergleichsverhandlung und die damit einhergehende Notwendigkeit einer entsprechenden Instruktion des klägerischen Rechtsvertreters (erneut) Frist angesetzt, um eine Beistandschaft in die Wege zu leiten, widrigenfalls die Beweisabnahme ohne vorgängige Vergleichsverhandlung
- 12 vorgenommen würde. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. Oktober 2008 (act. 156) lehnten die Beklagten die Teilnahme an einer Vergleichsverhandlung ab. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 (act. 159) teilte der klägerische Rechtsvertreter mit, dass die Klägerin eine Beistandschaft nicht akzeptiere und dass eine Vergleichsverhandlung auch in deren Abwesenheit stattfinden könne. Androhungsgemäss wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2008 (Prot. S. 105) die Durchführung der Beweisabnahme ohne vorgängige Vergleichsverhandlung angeordnet. 19. Am 11. November 2009 erging der Beweisabnahmebeschluss (act. 163) und wurden die Eingaben act. 25/15-25, 117-119, 120/1-69, 121, 126-134 androhungsgemäss als unbeachtlich erklärt. Am 4. Dezember 2009 (act. 165) erging die Stellungnahme der Klägerin zu den Gutachtervorschlägen der Gegenseite, am 10. Dezember 2009 diejenige der Beklagten (act. 167). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 (act. 170) erfolgte die Gutachterbestellung hinsichtlich der Beweissätze 1 und 7. Mit Eingabe der Klägerin vom 2. November 2010 (act. 172) resp. der Beklagten vom 4. November 2010 (act. 174) reichten die Parteien fristgerecht Originalunterlagen zu den Unfallfahrzeugen, wo vorhanden, ins Recht. Am 18. November 2010 (act. 176) erfolgte die schriftliche Experteninstruktion. Das unfalltechnische Gutachten der AGU datiert vom 14. April 2011 (act. 194), das biomechanische vom 31. Mai 2011 (act. 193). Mit Eingabe der Beklagten vom 4. Juli 2011 (act. 198) resp. der Klägerin vom 19. August 2011 (act. 200-201) nahmen die Parteien fristgerecht dazu Stellung. 20. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2012 wurde ein neuerlicher Instruktionsrichterwechsel angeordnet (Prot. S. 128). In der Folge erstattete die Klägerin persönlich zwischen dem 11. Juni 2012 und dem 12. Juli 2012 wiederum eine Vielzahl von handschriftlichen Eingaben (act. 206 bis 229), welche – soweit lesbar resp. inhaltlich nachvollziehbar – mangels erkennbarem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren mit Verfügung vom 13. Juli 2012 aus dem Recht gewiesen, jedoch bei den Akten belassen wurden mit dem Hinweis an die Parteien auf die Möglichkeit der Einsichtnahme (Prot. S. 129 f.).
- 13 - 21. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 (act. 254) teilte der klägerische Rechtsvertreter unter Beilage des diesbezüglichen Beschlusses der Sozialkommission L._____ vom 20. Juli 2012 (act. 255/1) mit, dass der Klägerin mit Wirkung ab dem 2. August 2012 die Handlungsfähigkeit vorläufig entzogen und ihr in der Person von M._____ eine vorläufige gesetzliche Vertreterin bestellt worden sei. Weiter wurde eine Vollmacht der vorläufigen Vertreterin an den Vertreter der Klägerin ins Recht gelegt (act. 255/2). Mit Beschluss vom 25. Januar 2013 (act. 263) wurden die zwischenzeitlich seit Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Beschlusses der Sozialkommission L._____ eingegangenen Eingaben der Klägerin persönlich (act. 247 bis 251, 252/1-79, 257/1-3, 261/1-2) als zufolge vorläufigen Entzugs der Handlungsfähigkeit unbeachtlich erklärt. Weiter wurde der Klägerin Frist angesetzt, um bezüglich ihrer vor Entzug der Handlungsfähigkeit erfolgten persönlichen Eingaben act. 231 bis 246 zu erklären, unter welchem Titel (§ 115 ZPO/ZH) diese erfolgt seien, widrigenfalls diese unbeachtlich blieben. Weiter wurde der Klägerin Frist angesetzt, um das von ihr persönlich mit Eingabe vom 23. August 2012 (act. 252/27/1) – und damit nach vorläufigem Entzug der Handlungsfähigkeit – eingereichte Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (Gutachten PUK) vom 16. August 2012 ordentlich in den Prozess einzuführen und die von ihr angerufenen Zeugen zu den Beweissätzen 8 bis 11 vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Mit entsprechender Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Februar 2013 (act. 268, 269/1-2) wurde auf Weiterungen betreffend die vorerwähnten Eingaben (act. 231-246) verzichtet, das Gutachten PUK vom 16. August 2012 (act. 269/1) kommentarlos eingereicht und wurden die angerufenen Zeugen vom Arztgeheimnis entbunden. Mit Eingabe vom 25. April 2013 (act. 270) reichte die Klägerin einen Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. N._____ vom 22. April 2013 zu den Akten und rief mit weiterer Eingabe vom 6. Mai 2013 (act. 274) das Gutachten PUK innert der ihr mit Verfügung vom 30. April 2013 (act. 272) angesetzten Frist als Beweismittel zu den Beweissätzen 8, 9 und 11 bis 16 (vgl. act. 135) an. 22. Mit Eingabe vom 14. Mai 2013 (act. 275) reichte die Klägerin den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Meilen vom 2. Mai 2013 (act. 276) betreffend die Aufhebung des vorläufigen Entzugs der Handlungsfähigkeit der Klägerin ins Recht, wovon mit Verfügung vom 20. Juni
- 14 - 2013 (act. 282) per Eintritt der Rechtskraft des Entscheids der KESB am 7. Juni 2013 (Prot. S. 137) Vormerk genommen wurde. 23. Am 7. Juni 2013 (Prot. S. 139-179, act. 284) sowie am 5. November 2013 (Prot. S. 181-196, act. 287) fanden die Einvernahmen der zu den Beweissätzen 8 bis 11 angerufenen Zeugen Dr. O._____, Dr. K._____ und Prof. Dr. P._____ statt. Zu der anlässlich der Beweisverhandlung vom 5. November 2013 (erneut) thematisierten Durchführung einer Vergleichsverhandlung nahm die Klägerin mit persönlicher Eingabe vom 6. November 2013 (act. 286/1-2) sowie mit den Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 26. November 2013 (act. 289) resp. vom 4. Dezember 2013 (act. 293) und die Beklagte mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 (act. 291) Stellung. Im Lichte der Stellungnahmen der Parteien wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 von der Durchführung einer Vergleichsverhandlung abgesehen (Prot. S. 201). 24. Der mit Verfügung vom 21. November 2013 (act. 287) bestellte und mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 (act. 294) instruierte Gutachter Prof. Dr. Q._____ erstattete am 27. Dezember 2013 (act. 298) die Analyse zu Beweissatz 6. 25. Mit den Verfügungen vom 25. Februar und vom 6. März 2014 (Prot. S. 205 f.) wurde der Klägerin in Ausübung von § 55 ZPO/ZH wiederum Frist zur Erläuterung ihrer zwischenzeitlichen Eingaben act. 304 und 309 (je samt Beilagen) angesetzt. Die Parteien erstatteten ihre Stellungnahmen zum einstweiligen Beweisergebnis (und die Klägerin überdies zu den vorerwähnten Eingaben) innert der mit Beschluss vom 14. Februar 2014 (act. 302) angesetzten, mehrfach erstreckten Frist mit Eingaben vom 24. März 2014 (Klägerin, act. 316) resp. vom 22. und 29. April 2014 (act. 320 und 324). Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 wurden die Stellungnahmen der Parteien je der Gegenseite zugestellt (act. 327). Das Verfahren ist spruchreif.
- 15 - Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht, wobei eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht erhalten bleibt (Art. 404 Abs. 2 ZPO). Das angerufene Gericht ist sowohl örtlich (26 Abs. 1 GestG) als auch sachlich (§ 62 GVG resp. § 64 Ziff. 1 GVG, act. 7) zuständig. Der Streitwert beträgt CHF 6'717'842.15 (§ 18 ff. ZPO/ZH). Die Klage wurde gehörig eingeleitet (act. 3; § 102 ZPO/ZH). 1.2. Anwendbares Prozessrecht Gemäss Art. 404 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Zivilprozessordung (ZPO) gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Auf das vorliegende Verfahren sind demnach die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich (GVG) anwendbar. Für die Rechtsmittel gilt hingegen das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO), somit das neue Prozessrecht. 1.3. Prozessfähigkeit der Klägerin a) Die Klägerin wirft mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2007 (act. 141) sowie erneut mit Beweisantretungsschrift vom 18. April 2008 (act. 153) die Frage ihrer Prozess- resp. Instruktionsfähigkeit auf, beide Male in Stellungnahme zu vorgängigen Aufforderungen des Gerichts, den Zweck diverser, persönlich eingereichter Eingaben der Klägerin im Rahmen dieses Verfahrens darzulegen (act. 135 S. 10; act. 146 S. 11). Sie macht im Wesentlichen geltend, sich zufolge des gegen sie gerichteten Psychoterrors (Drohbriefe mit klarem, sich aus deren Inhalt erschliessendem Zusammenhang mit diesem Verfahren, Anrufe, Überwachung etc. ) in einem psychischen Ausnahmezustand zu befinden (act.
- 16 - 141 S. 2 f.; ebenso act. 153 S. 1 f.). Die Klägerin sei mit Zeugnis ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. K._____ vom 5. November 2007 einvernahmeunfähig erklärt worden. Materielle Prozessinstruktionen könnten daher derzeit nicht erhältlich gemacht werden, was ein Prozessieren in eigener Sache verunmögliche (act. 141 S. 2 f.). Bereits mit Eingabe vom 30. März 2006 hatte die Klägerin in Stellungnahme zur Substantiierungsaufforderung hinsichtlich des Auftretens von Beschwerden geltend gemacht, an psychischen Störungen infolge massiver Unfallbeschwerden, des gleichgültigen Verhaltens der Beklagten, ständiger Drohbriefe und dauernder Überwachung zu leiden (act. 105 S. 7). b) Auf Aufforderung des Gerichts vom 17. Dezember 2008, sich zur Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme zu äussern (Prot. S. 101), resp. vom 2. Oktober 2008 (act. 154), eine solche im Hinblick auf die Durchführung einer – von der Klägerin wiederholt gewünschten – Vergleichsverhandlung in die Wege zu leiten, lehnte die Klägerin eine solche in beiden Stellungnahmen ab; mit Eingabe vom 25. Januar 2008 (act. 145) zunächst mit der Begründung, dass die Instruktion zu Fragen des Schadenereignisses und dessen Folgen nur durch die Klägerin persönlich erfolgen und eine Vormundschaft bei der Dossierbearbeitung nicht weiterhelfen könne, und mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 (act. 159) sodann ohne jegliche Begründung bei gleichzeitigem Festhalten – trotz behaupteter Instruktionsunfähigkeit – am Wunsch nach Durchführung einer Vergleichsverhandlung. c) Mit Eingabe vom 20. Februar 2013 (act. 268) reichte die Klägerin das auftrags der Sozialkommission L._____ im Hinblick auf die Prüfung der Anordnung einer Vormundschaft im Sinne von aArt. 369 ZGB (Geisteskrankheit resp.-schwäche) erstellte Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 16. August 2012 (act. 269/1) ins Recht, in welchem eine schwere psychische Erkrankung in Form einer paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf diagnostiziert wurde (act. 267/1 S. 62). Das Gutachten hält unter Heranziehung früherer Gutachten sowie der Auskünfte der langjährigen behandelnden Psychiaterin Dr. K._____ fest, dass seit mindestens zehn Jahren ein Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben und damit Symptome der diagnostizierten Erkrankung vorhanden
- 17 seien. Entgegen der Empfehlung im Gutachten PUK (act. 269/1 S. 71 f.) wurde mit Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 2. Mai 2013 (act. 276) aufgrund der Stellungnahme der Gutachterin der PUK – und neu behandelnden Psychotherapeutin der Klägerin – Dr. med. N._____ vom 11. März 2013 auf die Anordnung einer die Handlungsfähigkeit tangierenden vormundschaftlichen Massnahme verzichtet und lediglich eine Begleitbeistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB angeordnet. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Klägerin gemäss Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. med. N._____ vom 11. März 2013 auf die antipsychotische Depotmedikation sehr gut angesprochen habe, dass keine Hinweise auf psychotisches Erleben mehr vorhanden seien und die Klägerin jetzt in der Lage sei, die Folgen ihres Handelns adäquat abzuschätzen (act. 276 S. 2 ff.). Aufgrund der Einschätzung der Fachärztin und behandelnden Psychiaterin der Klägerin sei die Anordnung von Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts gegen den Willen der Klägerin nicht gerechtfertigt. Die Klägerin verhalte sich gemäss ärztlicher Einschätzung auch bezüglich ihrer Finanzen adäquat. Die KESB bejahte sodann die Urteilsfähigkeit der Klägerin als weitere Voraussetzung für eine Begleitbeistandschaft. Verwiesen wurde schliesslich auf die Stellungnahme des klägerischen Rechtsvertreters gegenüber der KESB, wonach aus seiner Sicht keine Notwendigkeit für eine zusätzliche Unterstützung der Klägerin für das laufende Verfahren (in Form einer Erwachsenenschutzmassnahme) bestehe (act. 276 S. 5). d) Die Fähigkeit, einen Prozess in eigenem Namen zu führen oder durch eine selbst gewählte Vertretung führen zu lassen, ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (§ 108 ZPO/ZH). Als prozessuales Pendant zur Handlungsfähigkeit setzt sie wie diese Urteilsfähigkeit und Mündigkeit voraus (§ 27 ZPO/ZH). Die Mündigkeit der seit Beginn des Verfahrens anwaltlich und mit Wirkung ab dem 4. Mai 2005 (act. 99) unentgeltlich vertretenen Klägerin war mit Ausnahme der Dauer des vorläufigen Entzugs der Handlungsfähigkeit vom 2. August 2012 bis 7. Juni 2013 während der Prozessdauer gegeben (Beschluss der Sozialkommission L._____ vom 20. Juli 2012, act. 255/1; Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 2. Mai 2013, act 276; ferner act. 259, 263, 276, 282). Während der vorerwähnten Dauer der vorübergehenden Handlungsunfähigkeit war der
- 18 - Klägerin mit M._____ (Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk Meilen) eine vorläufige gesetzliche Vertreterin bestellt, die den klägerischen Rechtsvertreter mit Vollmacht vom 22. Oktober 2012 zur Weiterführung dieses Verfahrens im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ermächtigte (act. 255/2 und 256). e) Urteilsfähig ist, wem nicht infolge Geisteskrankheit oder -schwäche oder eines anderen in Art. 16 ZGB genannten Zustands die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Gemäss Rechtsprechung bedeutet das Vorliegen einer Geisteskrankheit als solches nicht zwangsläufig auch Urteilsunfähigkeit, sondern muss kumulativ aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall geprüft werden, ob eine daraus fliessende Unfähigkeit, Sinn, Nutzen und Tragweite einer bestimmten Handlung zu erkennen und gemäss dieser Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln, gegeben ist (BGE 127 I 6, 19 E. 7b; 124 III 7 E. 1a; 117 II 231; HANS BINDER, Die Urteilsfähigkeit in psychologischer, psychiarischer und juristischer Hinsicht, Zürich 1964, S. 87). Es bedarf eines aufgrund konkreter Umstände geführten Nachweises, dass es mit Bezug auf einen konkreten Prozessgegenstand resp. Rechtsakt im Zeitpunkt von dessen Vornahme an der Fähigkeit vernünftiger Einsicht und vernünftigen Handelns fehlt; die Urteilsfähigkeit lässt sich mithin nicht losgelöst von der individuellen, konkreten Situation beurteilen. Selbst eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit (aArt. 369 ZGB) stösst für sich allein die Vermutung der Urteilsfähigkeit nicht um (BSK ZGB I-BIGLER-EGGENBERGER Art. 16 Rz. 25 ff. m.w.H.). Einer Partei bleibt bis zur endgültigen gerichtlichen Feststellung der Prozessunfähigkeit die Möglichkeit der Prozessführung gewahrt (BGE 108 Ia 236 E. 3a). Die Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit dienen dem Schutz des Urteilsunfähigen selbst und nicht jenem von Drittpersonen (BGE 55 II 157 f. und 89 II 389 f.). f) Im vorliegenden Verfahren, mittels dessen die Klägerin aufgrund eines unstreitig stattgehabten Heckauffahrunfalls Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend macht, finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Sinn, Zweckmässigkeit und wirtschaftliche Tragweite ihrer Klage resp. der in ihrem Namen erstatteten Vorbringen zum eigentlichen Prozessthema – dem Unfallereignis und dessen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen – nicht zu erkennen
- 19 oder nicht dieser Erkenntnis gemäss zu handeln vermöchte (vgl. zur Mitursache eines Fehlverhaltens der Beklagten 1 resp. den Sachverhalten "Psychoterror" sogleich lit g). Was die Frage der Instruktionsfähigkeit der Klägerin betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Instruktion des Klagefundaments im Rahmen des Hauptverfahrens, vorliegend somit im November 2002 (act. 1) und Juli 2003 (act. 32), erfolgte und – wie von der Klägerin zutreffend geschildert (act. 145) – im Wesentlichen Vorbringen zum Ablauf des Unfallereignisses, zum Auftreten von initialen Beschwerden und deren Auswirkungen erforderte. Weiter ist auf die gerichtsnotorische Tatsache zu verweisen, dass sich die Vorbringen der behauptungsund beweisbelasteten Klagepartei zu den genannten Anspruchsfundamenten in einem Jahre nach dem Schadenereignis angehobenen Haftpflichtverfahren wie dem vorliegenden regelmässig auf die im Nachgang zum Ereignis verfassten Urkunden (Polizeirapport, Notfalbericht, medizinische Berichte, Korrespondenz etc.) stützen. Im vorliegenden Fall teilte die Klägerin ihre Wahrnehmung des Unfallgeschehens und seiner unmittelbaren Folgen erstmals 13 Tage (act. 4/7 vom 12. August 1997) und – nach Geltendmachung von Erwerbsausfallansprüchen – sodann erneut und ausführlich drei Wochen nach dem Schadenereignis (act. 4/6, "Unfallerlebnisbericht" vom 21. August 1997) der nunmehr belangten Haftpflichtversicherung mit. Was die mit späterer Eingabe (act. 105 vom 30. März 2006) behauptete – und in der Folge zum Beweis verstellte – psychisch bedingte Unfähigkeit zur chronologischen Darstellung der nach dem Schadenereignis aufgetretenen Beschwerden anbetrifft, ist schon an dieser Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen, wonach aufgrund der offerierten Beweismittel, einschliesslich der Aussagen der die Klägerin vergleichsweise zeitnah behandelnden Ärzte Prof. Dr. P._____ (behandelnder Neurologe von November 1997 bis 2000) und Dr. K._____ (behandelnde Psychiaterin 1998 bis 2009) sowie der Neuropsychologin Dr. phil. O._____ (Untersuchung im April 1998), eine solche Unfähigkeit in der jeweils beurteilbaren Zeitperiode nicht vorlag (vgl. im Einzelnen nachfolgend 5.4.). Zu ergänzen bleibt, wie bereits mit Beschluss vom 7. Februar 2008 (act. 146 S. 8 f.) hinsichtlich der Verhandlung betreffend unentgeltliche Prozessführung festgehalten, dass die Klägerin, soweit für das Gericht aus den Verhandlungen mit der Klägerin beurteilbar, in der Lage zu sein scheint, die Prozesssitua-
- 20 tion und die möglichen Risiken grundsätzlich zu erfassen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss eigenem Vorbringen der Klägerin noch dem psychiatrischen Teilgutachten Dr. R._____ vom 18. Juli 2002 (act. 4/66 S. 7) zu entnehmen ist, dass sich zum damaligen Zeitpunkt keine Hinweise auf Wahn, Halluzinationen und psychotische Phänomene fanden (act. 1 S. 64). g) Anders verhält es sich hinsichtlich der von der Klägerin als zusätzliches, die Invalidisierung mitverursachendes Element angeführten Sachverhalte zum Themenbereich "Fehlverhalten der Beklagten 1" resp. erlittene Drangsale. Die Vorbringen in den diversen Eingaben der Klägerin persönlich resp. ihres Rechtsvertreters nach abgeschlossenem Schriftenwechsel, soweit nicht in Beantwortung von Substantiierungsaufforderungen (§ 55 ZPO/ZH) erfolgt, hatten durchwegs von der Klägerin als Psychoterror vorgetragene Vorgänge (Drohbriefe, Überfälle, Überwachung, Abhörung etc.), welche in einen Zusammenhang mit dem (vermeintlichen) Verhalten der Gegenseite gestellt wurden, sowie daraus resultierende Vorkehren der Klägerin (Schreiben an Ämter, Personen des öffentlichen Lebens, Anwälte; gerichtliche Schritte; Petitionen etc.) zum Gegenstand. Den Sachverhalten dieses Themenkomplexes kommt nach Darstellung der Klägerin indes, wie dargelegt, die Bedeutung eines ihre Invalidisierung mitverursachenden Elements zu (vgl. nachfolgend im Einzelnen 4.1. bis 4.3.). Aufgrund des – wiederholt nicht oder nur schwer nachvollziehbaren – Inhalts der Vielzahl von Eingaben unter diesem Titel, die zu einer extensiven Ausübung der richterlichen Fragepflicht führte, sowie vor dem Hintergrund der Feststellungen im Gutachten PUK vom 16. August 2012, wonach sich bei der Klägerin über Jahre schleichend eine schwere psychiatrische Erkrankung mit Wahn- und Verfolgungserleben entwickelt habe, ist der Klägerin ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang, in dem sie aus ihrem Wahn- und Verfolgungserleben heraus entsprechende Sachverhalte behauptet, die Fähigkeit zu deren richtigen Beurteilung abzusprechen. Die Urteilsunfähigkeit der Klägerin ist mithin eine partielle und ist aufgrund des Dargelegten beschränkt auf die genannten Themenkreise zu bejahen (vgl. BGE 76 IV 143 und 88 IV 114; ZK-EGGER, Art. 13 ZGB N 13; BINDER, a.a.O., S. 43 f.).
- 21 h) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Urteilsfähigkeit der Klägerin hinsichtlich des unstreitig stattgehabten Schadenereignisses vom 30. Juli 1997 und seiner unmittelbaren gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen gegeben und ihre Fähigkeit, die Bedeutung und Tragweite ihrer Klage auf Schadenersatz und Genugtuung aus diesem Schadenereignis zu erkennen, zu bejahen ist. Soweit sich in der Vielzahl von Eingaben und Vorbringen das krankheitsbedingte Wahnund Verfolgungserleben manifestiert, ist der Klägerin die Fähigkeit zu vernünftiger Einsicht und ebensolchem Handeln abzusprechen. 1.4. Verhalten der Parteien im Prozess (§ 50 ZPO/ZH) Die Klägerin erblickt sodann in einer Reihe von Sachverhalten Verstösse der Beklagten resp. ihres Rechtsvertreters gegen das prozessuale Fairnessgebot und beantragt u.a. als zwingend bezeichnete Beweisvorkehr die Unterlassung neuerlicher Begutachtung. Hierauf wird in Zusammenhang mit den betreffenden Sachverhalten, soweit erforderlich, eingegangen. 1.5. Fazit Die Prozessvoraussetzungen sind damit im Ergebnis erfüllt (§ 108 ZPO/ZH).
2. Haftungsvoraussetzungen 2.1. Im Allgemeinen Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Art. 58 SVG statuiert eine Gefährdungshaftung. Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechts für unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG). Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung der obligatorischen Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeughalter ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1
- 22 - SVG). Die Beweislast für die positiven Haftungsvoraussetzungen trägt der klagende Geschädigte. 2.2. Natürlicher Kausalzusammenhang a) Gemäss ständiger Praxis ist der natürlicher Kausalzusammenhang gegeben, wenn das schadensstiftende Verhalten eine notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden ist (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718; 128 III 180 E. 2d S. 184 mit Hinweisen), das fragliche Verhalten demnach nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden könnte. Nicht erforderlich ist, dass ein Schadenereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; vielmehr genügt es, dass dieses zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). b) Soweit der Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden kann, genügt, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint (BGE 107 II 269 E. 1b S. 272 f.; 128 III 271 E. 2b/aa S. 275 f.; je mit Hinweisen). Dies ist zu bejahen, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). 2.3. Bei HWS-Schleuderverletzungen im Besonderen a) Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts (BGE 117 V359 E. 4b, bestätigt u.a mit BGE 134 V 109) kann ein Unfall mit Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung von typischen Beschwerden eine Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind. Sind für bestehende Beschwerden keine organischen Ursachen nachweisbar, so wird der natürliche Kausalzusammenhang vermutet, wenn ein für diese Verletzung als typisch bezeichnetes "buntes" Beschwerdebild – diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_275%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-III-715%3Ade&number_of_ranks=0#page715 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_275%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-III-180%3Ade&number_of_ranks=0#page180 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_275%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-V-177%3Ade&number_of_ranks=0#page177 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_275%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F107-II-269%3Ade&number_of_ranks=0#page269 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_275%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-III-271%3Ade&number_of_ranks=0#page271 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_275%2F2013&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-321%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page321
- 23 - Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 134 V 116 E. 6.2.1, 117 V 360 E. 4a) – vorliegt, welches im Sinne einer der medizinischen Forschung entnommenen Vermutung annehmen lässt, die Beschwerden seien durch die diagnostizierte HWS-Verletzung verursacht worden (BGE 117 V 364 E.5b/bb). b) Im Gegenzug zu dieser Kausalitätsvermutung sind an die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen solcher typischer Verletzungen hohe Anforderungen zu stellen. Zum einen können HWS-Schleuderverletzungen zwar klinisch untersucht, aber abgesehen von ossären Läsionen und dergleichen nicht bildgebend objektiviert werden, weshalb den Angaben des Geschädigten über bestehende Beschwerden eine besondere Bedeutung zukommt, was ein gewisses Missbrauchspotenzial birgt. Zum anderen können die erhobenen Befunde aus dem Katalog des für derartige Verletzungen als typisch erachteten Beschwerdebildes bei identischer Symptomatik auch nichttraumatischer Genese sein. Aus den genannten Gründen kommt der möglichst genauen und verifizierbaren Dokumentation des Unfallhergangs einerseits und der anschliessend auftretenden Beschwerden andererseits als den ersten tatbeständlichen Grundlagen gemäss Praxis grosses Gewicht zu (BGE 134 V 109). c) Es ist nachfolgend zunächst auf das Unfallereignis vom 30. Juli 1997, sodann auf die geltend gemachte Mitursache eines Fehlverhaltens der Beklagten 1 und schliesslich auf das Vorliegen der behaupteten Beschwerden und deren Unfallkausalität einzugehen.
3. Unfall vom 30. Juli 1997 3.1. Unbestrittener Sachverhalt 3.1.1. Der Beklagte 2 fuhr am 30. Juli 1997 als Lenker eines Personenwagens der Marke "Jeep" von Küsnacht herkommend auf der Seestrasse stadteinwärts. Vor der Lichtsignalanlage an der See- bzw. …strasse, Höhe …strasse … in Zü-
- 24 rich, bremste er aufgrund des für ihn geltenden Rotlichts ab und liess sich dann von einem Plakat ablenken, das sich auf der rechten Seite befand. Aufgrund dieser Unachtsamkeit fuhr er in der Folge auf den Personenwagen der Klägerin der Marke "Porsche" auf, der korrekt vor der nach wie vor rot zeigenden Lichtsignalanlage stand (act. 1 S. 4). Diese Sachdarstellung gemäss Strafbefehl der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich vom 22. März 1999 gegen den Beklagten 2 (act. 4/5), aus dem die Klägerin – einerseits, vgl. sogleich unten 3.2 – zur Schilderung des Unfallhergangs zitiert, wird seitens der Beklagten anerkannt (act. 16 S. 3). 3.1.2. Unbestritten ist weiter, dass die fotographisch dokumentierten Schäden an den beiden Fahrzeugen sich im Wesentlichen auf eine hinten rechts nach unten abgeknickte Stossstange am Fahrzeug der Klägerin sowie auf einige Kratzspuren am Fahrzeug des Beklagten 2 beschränkten und auf eine leichte Kollision hindeuteten (act. 16 S. 4; act. 32 S. 4). Weiter ist unbestritten, dass die Klägerin angeschnallt und ihr Sitz mit Kopfstützen ausgerüstet war (act. 1 S. 5; act. 193 S. 3; act. 194 S. 9; act. 200 i.V.m. act. 201 S. 1). 3.2. Umstrittene Heftigkeit des Aufpralls 3.2.1. Darstellung der Klägerin a) Nebst der Sachdarstellung im vorerwähnten Strafmandat (3.1.1 hiervor) zitiert die Klägerin zur Schilderung des Unfallhergangs aus ihrem drei Wochen nach dem Unfall verfassten Bericht vom 21. August 1997 zuhanden der Beklagten 1 (act. 4/6; nachfolgend Unfallerlebnisschilderung): Sie habe nach dem Anhalten vor dem Rotlicht ganz kurz in den Rückspiegel geschaut, habe ein grosses Auto (Jeep) kommen sehen und den Fahrer des Fahrzeugs gesehen. Sie habe wieder nach vorne geschaut, leicht nach rechts geneigt, und habe weiter am Radio gedreht auf der Suche nach dem Sender Z. Plötzlich habe es "gekracht". Sie sei erschrocken und habe sich auf die Zähne gebissen, es sei "kurz schwarz im Kopf" geworden und sie sei einfach im Auto sitzen geblieben. Sie habe einen Schock gehabt. Sie sei angeschnallt gewesen und es habe sie “kurz nach vorne genommen und dann ganz fest in den Sitz“ gedrückt. Der Unfallverursacher und sie seien auf das Trottoir gefahren, wo sie zunächst noch etwas sitzen geblieben und
- 25 dann ausgestiegen sei. Nachdem man die erste Seite des Unfallprotokolls ausgefüllt habe, sei sie zur Arbeit gefahren. Der Aufbiss der Zähne habe noch weh getan (act. 1 S. 6). b) Weiter bringt die Klägerin zur Heftigkeit des Aufpralls vor, dass sie sich beim Unfall die Zähne verletzt habe, was die Wucht des Aufpralls dokumentiere (act. 1 Rz 7). Die Behandlungskosten gemäss Voranschlag ihres Zahnarztes Dr. med. dent. S._____ vom 3. Oktober 1997 zuhanden der T._____ Versicherung seien vom Vertrauensarzt der Letzteren zur Übernahme empfohlen und die Behandlung im Ausmass der korrigierten Kostenorientierung von Dr. med. dent. S._____ vom 6. November 1997 schliesslich ausgeführt worden (act. 1 Rz. 8 f.). Die Behandlung der vier schadhaften Zähne sei ausschliesslich unfallbedingt notwendig geworden; die T._____ als sozialer Unfallversicherer der Klägerin habe die Kausalität zwischen Zahnschaden und Unfallereignis hinlänglich abgeklärt und der Regress sei von der Beklagten 1 akzeptiert worden. Der Klägerin sei im Übrigen zufolge Zeitablaufs nicht mehr zumutbar, alle Details im Zusammenhang mit der Zahnschadenkausalität vorzubringen (act. 32 S. 4, 7 und 22). c) Replicando hält die Klägerin an ihrer Darstellung fest mit der Klarstellung, dass von einem ungebremsten Aufprall auf das klägerische Fahrzeug auszugehen sei. Wenngleich die Klägerin das Kollisionsfahrzeug habe kommen sehen, habe sie nicht mit einem Aufprall gerechnet und sei daher nicht auf einen solchen gefasst gewesen (act. 32 S. 4 ff., 16 und 22). d) Innert der ihr mit Beschluss vom 23. März 2005 (act. 72 S. 10 Ziff. II.3.) angesetzten Frist zur Erklärung, von welcher Aufprallgeschwindigkeit (in km/h) sie bei der Behauptung, der Beklagte 2 sei „ungebremst“ auf ihr Fahrzeug aufgefahren, ausgehe, schätzte die Klägerin diese mit Eingabe vom 30. März 2006 (act. 105 S. 6) auf 30 bis 40 km/h.
- 26 - 3.2.2. Darstellung der Beklagten a) Nach Darstellung der Beklagten sprechen sowohl die vom Experten der Beklagten 1 erstellte Unfallanalyse vom 25. November 1999 (act. 17/1) als auch die Schadensbilder für das Vorliegen einer leichten Kollision: Der Jeep des Beklagten 2 sei mit einer Restgeschwindigkeit von höchstens 10.5 km/h auf den Porsche der Klägerin aufgefahren; die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Porsches durch Heckanstoss werde auf maximal 7.5 km/h beziffert (act. 16 S. 4 a.E.). Die klägerische Schätzung der Auffahrgeschwindigkeit auf 30 bis 40 km/h sei unzutreffend und im Widerspruch zur Aktenlage stehend (act. 116 S. 3). Bestritten werden weiter die leicht nach rechts geneigte Sitzhaltung im Augenblick der Kollision; das geschilderte Erschrecken wie auch das „Kurz schwarz werden“ werden angesichts des Umstands, dass die Klägerin das auffahrende Fahrzeug eigener Schilderung zufolge habe kommen sehen, als wenig glaubhaft bezeichnet (act. 16 S. 5). Sowohl die Out-of-Position-Sitzhaltung als auch das mangelnde Gefasstsein auf den Aufprall seien bei der Beurteilung der Kollisionsschwere im internen Gutachten der Beklagten 1 im Übrigen bereits berücksichtigt (act. 36 S. 5). b) Nicht glaubhaft angesichts der geringen Kollisionsgeschwindigkeit seien sodann der behauptete heftige Aufbiss sowie das Auftreten der Zahnschäden gemäss Kostenorientierung von Dr. med. dent. S._____. Die Zahnschäden hätten wohl vorbestanden (act. 16 S. 5; act. 36 S. 5). Der Entscheid der T._____ Versicherung zur Übernahme der Behandlungskosten sei ohne Rücksprache mit der Beklagten 1 erfolgt und die Kostenübernahme durch Letztere gegenüber der regressierenden T._____ Versicherung angesichts des relativ bescheidenen Betrags unpräjudiziell und unter Anrechnung an die Gesamtkosten erfolgt. Es müsse zudem angesichts der lapidaren Feststellung des Vertrauensarztes in dessen Schreiben vom 22. Oktober 1997, „das Unfallereignis ist gegeben“, geschlossen werden, dass dieser sich nicht auf Unterlagen zum Unfallhergang habe stützen können. Unterlagen zum Vorunfallzustand der Zähne der Klägerin seien nicht ins Recht gelegt worden (act. 16 S. 8).
- 27 - 3.2.3. Bedeutung der Unfallschwere Wie eingangs dargelegt, kommt angesichts der fehlenden Objektivierbarkeit von HWS-Schleuderverletzungen der möglichst genauen und verifizierbar dokumentierten Abklärung nicht nur der initial aufgetretenen Beschwerden und von deren Verlauf, sondern auch des Unfallhergangs, grosses Gewicht zu. Die hohen Anforderungen an die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen von Schleuderverletzungen setzen eine verlässliche Feststellung des Unfallhergangs als einer der tatbeständlichen Grundlagen voraus. 3.2.4. Beweisverfahren zum Unfallhergang Der Klägerin wurde in Zusammenhang mit dem Unfallereignis der Nachweis der bestrittenen Umstände – Auffahrgeschwindigkeit von 30 bis 40 km/h, leicht nach rechts geneigte Sitzposition, Erschrecken, Bewegung beim Aufprall, Zahnaufbiss vor Schreck, Verletzung von vier Zähnen hierbei, kurzes Schwarz werden vor Augen – überbunden (act. 135 S. 4 f., Beweissätze 1 bis 7). Aus den von den Parteien mit Beweisantretungsschrift vom 1. April 2008 (act. 150, Beklagte) resp. vom 18. April 2008 (act. 153, Klägerin) angerufenen und mit Beschluss vom 11. November 2009 (act. 163) abgenommenen Beweismitteln ergibt sich das Folgende: 3.2.5. Kollisionsgeschwindigkeit und delta-v a) Zur Behauptung, wonach das Fahrzeug des Beklagten 2 mit einer Geschwindigkeit von 30 – 40 km/h auf das Fahrzeug der Klägerin aufprallte (Beweissatz 1), ergab die als einziges Beweismittel klägerischerseits angerufene unfalltechnische Analyse der AGU ... vom 14. April 2011 einen frontalen Heckaufprall mit einer relativen Kollisionsgeschwindigkeit von rund 7 bis 13 km/h, bei dem das klägerische Fahrzeug eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) von rund 5 bis 9 km/h erfuhr. Die angegebenen Bandbreiten sind gemäss Analyse aus Berechnungen mit Extremwerten festgelegt. Da die Kontrollwerte teilweise unrealistische Grössen annehmen würden, seien die Geschwindigkeitswerte nahe der Grenzen der Bandbreiten als wenig wahrscheinlich zu bezeichnen (act. 194).
- 28 b) Mit Stellungnahme vom 19. August 2011 (act. 200) belässt es die Klägerin beim nicht weiter begründeten Vorbringen, dass Dr. U._____ in seiner von der Klägerin eingeholten Fachmeinung vom 17. Juli 2011 zum AGU-Gutachten (act. 201) „mit plausibler Begründung zu einem delta-v-Wert von 7 bis 10 km/h“ gelange, auf den abzustellen sei. Dem Parteigutachten U._____, dem der Stellenwert von substantiiert vorgetragenen Einwänden zukommt (BGE 125 V 351), lässt sich zur unfalltechnischen Analyse entnehmen, dass sich unter Berücksichtigung der relevanten Daten wie Leermassen, Umfang der Fahrzeugschäden, Steifigkeit der Strukturen etc. eine Kollisionsgeschwindigkeit von 10-15 km/h und ein delta-v- Wert von 7,11 bis 9.85 km/h ergebe. Da Vorbringen dazu, inwiefern das Gerichtsgutachten AGU auf unzutreffenden Grundlagen beruht, gänzlich fehlen, sondern Ziffer 1 des Parteigutachtens U._____ vielmehr zu entnehmen ist, dass die technische Unfallanalyse der AGU … überprüft worden sei und die dort angenommene Anstosskonstellation zutreffe (vgl. act. 201 S. 1 Ziff. 1), ist das Parteigutachten nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der unfalltechnischen Analyse der AGU zu wecken. Angesichts des Beweisergebnisses und der Stellungnahme der Beklagten zur unfalltechnischen Analyse AGU (act. 198) erübrigt es sich, auf die Gegenbeweismittel der Beklagten (Parteigutachten Ing. HTL V._____, act. 17/1, sowie Erläuterungen dazu, act. 4/70; Strafbefehl, act. 4/5, sowie Zeugeneinvernahme V._____) einzugehen. c) Damit ist der Nachweis eines ungebremsten Aufpralls mit 30 bis 40 km/h – der, wie aufgezeigt, überdies im Widerspruch zum von der Klägerin ebenfalls anerkannten Sachverhalt gemäss Strafbefehl steht – misslungen. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist von einer Kollisionsgeschwindigkeit von rund 7 bis 13 km/h und einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (delta-v) von rund 5 bis 9 km/h resp. höchstwahrscheinlich max. 8 km/h auszugehen. 3.2.6. Gefasstsein / Zahnschäden a) Hinsichtlich der weiteren zur Heftigkeit des Aufpralls vorgebrachten und zum Beweis verstellten Vorbringen, wonach die Klägerin durch das plötzliche Krachen [des Aufpralls] erschrak (Beweissatz 3), vor Schreck auf die Zähne biss (Beweissatz 5) und sich dabei vier Zähne verletzte (Beweissatz 6), ist zunächst auf Wi-
- 29 dersprüche in den klägerischen Vorbringen, sodann auf die Hauptbeweismittel der Klägerin (163 S. 20: act. 4/6-8, act. 4/10-12) und schliesslich auf die als Gegenbeweismittel zu Beweissatz 6 eingeholte Analyse (Gerichtsgutachten) der zahnärztlichen Kostenorientierungen einzugehen. b) Die Klägerin hat sich eigener Darstellung zufolge vor Schreck – und nicht etwa zufolge der nunmehr als gering erstellten Heftigkeit des Heckanstosses und eines hierdurch ausgelösten Bewegungsablaufs – auf die Zähne gebissen. Nichtsdestotrotz beruft sie sich zur Dokumentation der „Wucht des Aufpralls“ wiederholt auf einen Zahnaufbiss und eine hierdurch bewirkte Zahnschädigung (vgl. 3.2.1. hiervor). Im zu den Beweissätzen 3 und 5 angerufenen, 13 Tage nach dem Unfallereignis verfassten Schreiben der Klägerin vom 12. August 1997 an die Beklagte 1 (act. 4/7) bezieht sich die Klägerin auf den Zahnaufbiss, auf den sie das Auftreten erster Schmerzen nach zwei bis drei Tagen zunächst zurückgeführt habe, und führt aus, dass sie nun noch beim Zahnarzt angemeldet werde und „der kleine abgebissene Ecken an 2 Zähnen […] wohl keine grosse Sache sein [werde]“, dass sie über perfekte Zähne verfüge, keine einzige Amalgamfüllung habe und dass jährliche Röntgenbilder vorhanden seien. Der zu den nämlichen Beweissätzen 3 und 5 angerufenen Unfallerlebnisschilderung der Klägerin vom 21. August 1997, wiederum zuhanden der Beklagten 1 (act. 4/6), ist nebst den zum Beweis verstellten Behauptungen – dass die Klägerin erschrak und sich auf die Zähne biss – zu entnehmen, dass die Klägerin nach dem Anhalten kurz in den Rückspiegel blickte und das herannahende Hinterfahrzeug sowie dessen Fahrer sah. Wenngleich aus diesem Umstand nicht auf ein eigentliches Gefasstsein der Klägerin im Moment des Auffahrens zu schliessen ist, so ist doch der gerichtsnotorischen Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein gewisses Mass an Erschrecken jedem, selbst einem geringfügigen, Auffahrereignis eigen ist (vgl. auch act. 193 S. 4). Angesichts der unbestrittenen Wahrnehmung des herannahenden Fahrzeugs samt Fahrer durch die Klägerin, der erstellten Auffahrgeschwindigkeit von 7 bis 13 km/h sowie den unstreitig geringfügigen Schäden an beiden Fahrzeugen ist vorliegend nicht von einem dieses übliche Mass übersteigenden Erschrecken auszugehen und verbleibt unklar, was die Klägerin aus einem gewissen Erschre-
- 30 cken – abgesehen von einer Zahnschädigung infolge Erschreckens (hierzu sogleich) – für die Heftigkeit des Unfallereignisses ableiten will. c) Zum Nachweis dafür, dass sie sich beim durch das Erschrecken ausgelösten Aufbiss vier Zähne verletzte (Beweissatz 6) und die Behandlung gemäss Kostenorientierung ihres Zahnarztes Dr. med. dent. S._____ vom 3. Oktober 1997 (act. 4/9) resp. deren korrigierter Fassung vom 6. November 1997 (act. 4/11) damit unfallbedingt notwendig geworden sei (act. 32 S. 7 f.), ruft die Klägerin die Klagebeilagen act. 4/8 sowie 4/10-12 an (act. 163 S. 20). Dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Luzern vom 8. August 1997 (act. 4/8) ebenso wie dem Erstkonsultationsberichts des Neurologen Prof. Dr. P._____ vom 24. November 1997 (act. 4/12) lässt sich hierzu nichts entnehmen. Die Kostenorientierung des Zahnarztes Dr. med. dent. S._____ vom 6. November 1997 zuhanden der T._____-Versicherung (act. 4/11) nimmt im Deckblatt betreffend Kostengutsprache, nicht aber in der Kostenorientierung zuhanden der Klägerin Bezug auf das Unfallereignis vom 30. Juli 1997 und enthält folgende Leistungen: Stiftaufbau, zwei Keramik- Inlays sowie eine Krone. Der Kostenübernahmeempfehlung des Vertrauensarztes der T._____, Dr. med. dent. W._____, vom 22. Oktober 1997, die sich aufgrund der Chronologie nur auf die – nicht als Beweismittel angerufene – ursprüngliche Kostenorientierung des Zahnarztes Dr. med. dent. S._____ vom 25. August 1997 (act. 4/9) und nicht die erst im November erstellte korrigierte Fassung vom 6. November 1997 (act. 4/11) beziehen kann, ist zur Frage der Unfallbedingtheit der zu behandelnden Zahnschäden lediglich der Hinweis „das Unfallereignis ist gegeben“ sowie die Ablehnung einer Position „Aufpolieren alter Füllungen“ zu entnehmen. Weitere Beweismittel, insbesondere die vorerwähnten, jährlich erstellten Röntgenbilder zum Vorzustand der Zähne, wurden zu Beweissatz 6 nicht angerufen. d) Die Beklagten rufen zum Gegenbeweis dafür, dass die Zahnschäden schon vor dem Unfall vom 30. Juli 1997 bestanden hätten, eine Analyse der zahnärztlichen Kostenorientierungen an. Dem unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB erstellten Gerichtsgutachten von Prof. Dr. Q._____, … der Klinik für rekonstruktive Zahnmedizin und Myoarthropathien der Universität Basel, vom 27. Dezember
- 31 - 2013 (act. 298) ist zunächst zu entnehmen, dass die ursprüngliche Kostenorientierung (act. 4/9, Seiten 3 und 4), datierend vom 25. August 1997 und an die Klägerin adressiert, keinen Hinweis auf eine unfallbedingte zahnärztliche Behandlung enthält und sich ein solcher Hinweis erst auf Seite 1 der an die T._____ adressierten Kostenorientierung vom 3. Oktober 1997 als Grundlage für eine Kostengutsprache finde. Die Kostenorientierung (act. 4/9, Seiten 3 und 4) enthalte grundsätzlich alle Positionen, die einem Privatpatienten für diese Art der Versorgung korrekterweise berechnet werden könnten, wobei hierbei sowohl der Taxpunktwert wie auch die im Vergleich zum SUVA-Tarif erhöhte Taxpunktzahl des Privattarifs ausgenutzt werde (act. 298 S. 1 f.). Die korrigierte Kostenorientierung (act. 4/11) enthalte die gleichen detaillierten Leistungspositionen, doch seien Taxpunktwert und -zahl reduziert, da für die Versicherung lediglich die SUVA- Positionen hätten berücksichtigt werden können. Sodann begründet der Gutachter einlässlich, weshalb sich aus den beiden Kostenorientierungen allein keine Schlüsse auf eine unfallbedingte Ursache der behandelten Zahnschäden ziehen liessen: Dazu bedürfe es minimal der Röntgenbilder kurz vor dem Unfalldatum im Vergleich zu denjenigen, die nach dem Unfall angefertigt worden seien, sowie einer klinischen Befundaufnahme. Gemäss Gutachten fehlen zudem das im Normalfall bei Unfällen vorhandene Unfallprotokoll mit Angaben dazu, welche Zähne vom Unfall betroffen seien und wie der Zustand der Restdentition aussehe, weiter Röntgenbilder sowie eine photographische Dokumentation bei Behandlungsbeginn. Bei der an die Klägerin gerichteten Kostenorientierung vom 25. August 1997 sei offensichtlich weder von Patienten- noch von Zahnarztseite davon ausgegangen worden, dass die Kosten von einer Versicherung übernommen würden (Privatpatiententarif sowie keine Erwähnung des Unfalls). Unter dieser Annahme – keine Thematisierung des Unfalls bei Erstellung der Kostenorientierung vom 25. August 1997 – sei das Vorgehen bezüglich Kostenorientierung und minimalem klinischem Befund völlig korrekt gewesen. e) Zum aus den Kostenorientierungen hervorgehenden Schadensbild führt der Gutachter sodann aus, dass die behandelten drei – und nicht vier – Zähne sich alle im Seitenzahnbereich befänden und ihm keine zahnmedizinischen Berichte über Auffahrunfälle (ohne Fremdkörper zwischen den Zähnen) und konsekutive
- 32 - Füllungs- und /oder Höckerfrakturen im Seitenzahnbereich bekannt seien. Dieses unübliche Resultat, das zudem über den Ober- und Unterkiefer diagonalversetzt erfolgt sei, könne spekulativ kaum ohne bestehende Vorschädigung des Zahnes passiert sein. Zumindest bei Zahn 15 müsse bereits eine Wurzelbehandlung bestanden haben, da dieser Zahn mit einem Stift und Aufbau versorgt worden sei. Es lasse sich aus den Kostenorientierungen nicht erschliessen, ob die Schäden an drei Zähnen durch ein „vor Schreck auf die Zähne beissen“ entstanden seien oder ob es sich um Schäden handle, die schon vor dem Unfallereignis bestanden hätten. f) Die Klägerin wendet gegen das Gutachten ein, dass sich der Gutachter in Spekulationen darüber ergehe, dass die Klägerin dem Zahnarzt nichts vom Unfall gesagt habe, dass sie als bei ihrer Krankenkasse auch UVG-Versicherte einen Hinweis auf den Unfall nicht habe anbringen müssen, dass der Gutachter den Vorunfallstatus nicht geprüft habe sowie schliesslich, dass gemäss Rechtsprechung der Kausalitätsnachweis auch aufgrund der zeitlichen Koinzidenz erbracht werden könne. Es sei daher ein Obergutachten in Auftrag zu geben (act. 316 S. 3 f.). g) Den Einwänden, die sich ausschliesslich mit den Feststellungen des Gutachters zu im Normalfall vorhandenen Unterlagen resp. Angaben befassen, kann nicht gefolgt werden: Einen Vorunfallstatus konnte der Gutachter mangels Einreichen der gemäss Klägerin jährlich erstellten Röntgenbilder nicht feststellen, was im Gutachten ausdrücklich festgehalten ist. Sodann verkennt die Klägerin, dass es sich um ein als Gegenbeweismittel angerufenes Gutachten zu den eingereichten Kostenschätzungen des Zahnarztes der Klägerin handelt, auf die sich die Klägerin zum Nachweis der Unfallbedingtheit der Zahnschäden beruft. Der Gutachter beurteilt daher nicht primär die formellen Aspekte, sondern die sich aus den Kostenorientierungen inhaltlich ergebenden Zahnschäden und führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Kostenorientierungen von Dr. med. dent. S._____ Schäden an drei (und nicht vier) diagonal versetzten Zähnen im Seitenzahnbereich betreffen, was keinem bekannten Bild von zahnmedizinischen Berichten nach Auffahrunfällen entspreche, und dass dem Gutachter keine zahnmedizinischen Berichte über Auffahrunfälle mit konsekutiver, diagonal über den Ober- und
- 33 - Unterkiefer versetzten Füllungs- und Höckerfrakturen bekannt seien. Die Frage, ob sich aus den Kostenorientierungen ableiten lasse, dass die betreffenden Zahnschäden durch einen unfallbedingten Zahnaufbiss verursacht wurden, verneint der Gutachter. Damit vermag die von den Beklagten als Gegenbeweismittel angerufene Analyse der zahnärztlichen Kostenorientierungen begründete Zweifel an der Sachdarstellung der Klägerin, wonach sie beim erschreckensbedingten Aufbiss anlässlich des Unfalls vier Zähne beschädigte, resp. den als Hauptbeweismitteln angerufenen Kostenorientierungen zu wecken. Dazu kommt, dass die Klägerin im zum Aufbiss der Zähne angerufenen Schreiben an die Beklagte vom 12. August 1997 (act. 4/7) von „kleinen abgebissenen Ecken an zwei Zähnen“, von bislang perfekten Zähnen ohne Füllungen sowie jährlich erstellten Röntgenbildern berichtet, was im Widerspruch nicht nur zur Kostenorientierung von Dr. med. dent. S._____ (act. 4/11) und zu den Feststellungen des Gutachters, sondern auch der abgelehnten Kostenübernahme für das Aufpolieren alter Füllungen gemäss Vertrauensarzt der T._____ (act. 4/10) steht. Wie von den Beklagten zutreffend festgestellt, fehlt es an Unterlagen zum Zustand der Zähne der Klägerin vor dem Unfallereignis und verbleibt unklar, welche Unterlagen dem Vertrauensarzt der T._____ Versicherung für dessen Stellungnahme vorgelegen haben (act. 16 S. 8; act. 36 S. 5). Zum Argument der zeitlichen Koinzidenz als Kausalitätsnachweis ist auf die Rechtsprechung zum unzulässigen Beweisschluss im Sinne von "post hoc ergo propter hoc" zu verweisen. h) Damit ist der Klägerin der Nachweis, dass ein (erschreckensbedingter) Aufbiss der Zähne beim Auffahrereignis zu Zahnschädigungen führte, anhand der offerierten Urkunden nicht gelungen und ist dem klägerischen Argument einer dadurch dokumentierten besonderen Wucht des Aufpralls – auch angesichts der widersprüchlichen diesbezüglichen Vorbringen („vor Schreck“) – der Boden entzogen. 3.2.7. Out of position, Bewegungsablauf, kurzes Schwarz-werden-vor-Augen a) Zum Nachweis ihrer Vorbringen, wonach sie im Moment der Kollision eine leicht nach rechts geneigte Sitzhaltung inne gehabt, am Radio gedreht und einen Sender gesucht habe (sog. Out of position, Beweissatz 2), es sie "kurz nach vorne nahm und dann ganz fest in den Sitz" (Beweissatz 4) und ihr „kurz schwarz
- 34 geworden“ sei (Beweissatz 7), ruft die beweisbelastete Klägerin zum einen wiederum ihr vorzitiertes Schreiben an die Beklagte 1 vom 12. August 1997 (act. 4/7) an. Die genannten Umstände finden darin keinerlei Erwähnung. Weiter ruft die Klägerin ihre ebenfalls vorerwähnte Unfallerlebnisschilderung zuhanden der Beklagten 1 vom 21. August 1997 (act. 4/6) an, aus der die zum Beweis verstellten Behauptungen zitiert wurden. Darüber hinaus lässt sich aus der Urkunde nichts für den Standpunkt der Klägerin ableiten. b) Zu Beweissatz 4 – der von der Klägerin geschilderten Vor- und Rückwärtsbewegung – ist zunächst die gerichtsnotorische Tatsache zu wiederholen, dass ein solcher Bewegungsablauf bei jeder frontalen Heckkollision, wenn auch in unterschiedlicher Intensität, stattfindet und dementsprechend in jede technische Unfallanalyse – so auch im vorliegenden Verfahren (vgl. act. 194 S. 9) – Eingang findet. Im konkreten Fall ist angesichts eines wahrscheinlichen maximalen delta-v- Werts von 8 km/h unwahrscheinlich, dass diese Bewegung, wie von der Klägerin ihrer subjektiven Wahrnehmung entsprechend vorgebracht, „ganz fest“ gewesen wäre: Zu erinnern ist daran, dass sich die klägerische Sachdarstellung zur Heftigkeit des Unfallereignisses – „ungebremster“ Aufprall mit Auffahrgeschwindigkeit von 30 bis 40 km/h sowie Zahnschäden als Dokumentation der Wucht des Aufpralls resp. des dadurch ausgelösten Erschreckens – im Beweisverfahren nicht erhärten liess. c) Zu Beweissatz 2 – der geltend gemachten „out-of-position“-Sitzhaltung der Klägerin, die für die Verletzungsintensität nebst dem mangelnden Gefasstsein auf den Aufprall massgebend sei (act. 32 S. 4) – ist zunächst die gerichtsnotorische Tatsache festzuhalten, dass diesem Aspekt einzig im Rahmen eines biomechanischen Gutachtens zur Frage der Erklärbarkeit von geklagten Beschwerden anhand des konkreten Unfallereignisses eine gewisse Bedeutung zukommen mag; bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung mit Extremwerten von 5 bis 9 km/h, wie vorliegend, allerdings eine lediglich geringfügige (vgl. sogleich). Ein solches biomechanisches Gutachten hat die Klägerin allerdings nicht angerufen (act. 153 S. 5 f.), sondern sich gegenteils bereits vorprozessual wie auch in diesem Verfahren mit Nachdruck gegen dessen Einholung ausgesprochen (vgl.
- 35 insbesondere nachfolgend 4.2. betreffend Fehlverhalten der Beklagten 1 u.a. wegen versuchter Nötigung zu einem biomechanischen Gutachten). Da ausser den von der Klägerin selbstverfassten Schreiben an die Beklagte 1 vom 12. resp. vom 21. August 1997 (act. 4/6-7) keine weiteren Beweismittel offeriert sind, lässt sich die Behauptung zur Sitzhaltung im Moment des Auffahrens nicht objektivieren. d) Ob die klägerische Behauptung angesichts der aufgezeigten Widersprüche betreffend die Heftigkeit des Unfallereignisses (gebremst/ungebremst, Zahnschäden infolge Erschreckens resp. Wucht des Aufpralls), aber auch zu Art und Zeitpunkt des Auftretens von initialen Beschwerden (vgl. nachfolgend 5.), als glaubhaft zu qualifizieren ist, kann vorliegend offenbleiben: Zum einen wurde, wie dargelegt, ein biomechanisches Gutachten zum Kausalzusammenhang zwischen Beschwerdebild und erstelltem Unfallhergang von der Klägerin nicht angerufen resp. ausdrücklich abgelehnt; zum anderen ist wissenschaftlich umstritten, ob eine „out of position“-Sitzhaltung bei geringfügigem Aufprall mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von weniger als 10 km/h überhaupt ein höheres Verletzungsrisiko birgt (vgl. FÜRBETH/GROSSER/MÜLLER: HWS - Biomechanik 98. Sonderfälle zum Verletzungsrisiko, in: Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 2/1999, S. 32 ff. insbesondere zur Frage der Auswirkung auf das Verletzungsrisiko, wenn sich der Fahrer z.B. in Richtung Radio beugt), zumal dann, wenn es sich, wie vorliegend, um eine im Zeitpunkt des Ereignisses 35-jährige und nach eigenem Bekunden an keinerlei aufprallrelevanten Beschwerden oder Vorzuständen leidende Fahrzeuginsassin handelt (vgl. act. 4/7 S. 2, wonach die Klägerin ausser Frauenund Zahnarzt seit 20 Jahren nie einen Arzt aufgesucht habe). e) Zu Beweissatz 7 – dass der Klägerin kurz schwarz wurde – ruft die beweisbelastete Klägerin wiederum ihre vorerwähnten Schreiben an die Beklagte 1 vom 12. resp. 21. August 1997 (act. 4/6-7) an, denen sich hierzu nichts (act. 4/7) resp. die zum Beweis verstellte Behauptung (act. 4/6) entnehmen lässt. Das von den Beklagten als Gegenbeweismittel angerufene biomechanische Gutachten der AGU ... vom 31. Mai 2011 (act. 193), das unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB und auf der Grundlage der technischen Unfallanalyse (act. 194) sowie weiterer zur Verfügung gestellter Akten einschliesslich Schadensbilder erstellt wurde
- 36 - (vgl. act. 193 S. 1 f.), kommt zum Schluss, dass ein mechanisches Trauma im Rahmen der Kollision als Ursache für ein „Schwarz-werden-vor-den-Augen“ ausgeschlossen werden könne (act. 193 S. 5). Bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 5 bis max. 9 km/h habe ein Beschleunigungsmechanismus bezüglich des Gehirns in einem nur unerheblichen Ausmass stattfinden können und sei ein echter, hirnorganisch bedingter Bewusstseinsverlust, welcher allenfalls auf eine „milde traumatische Hirnverletzung“ (MTBI) hinweisen hätte können, auszuschliessen. Insbesondere sei vorliegend, gestützt auf die technische Unfallanalyse, beim beschriebenen Ereignis nicht von einem Kopfanprall (Ausnahme Kopfstütze) als wesentliche Voraussetzung für eine MTBI auszugehen. f) Mit Stellungnahme vom 19. August 2011 (act. 200) wendet die Klägerin ein, dass das biomechanische Gutachten vom Normalfall ausgehe, mithin weder die „out-of-position“-Sitzhaltung der Klägerin beim Aufprall noch den von den Beklagten als Ursache für die heutigen Beschwerden der Klägerin geltend gemachten, medizinisch nicht abgeklärten Vorzustand berücksichtige (act. 200 S. 2 f.). Zum ersteren Einwand ist auf die Erwägungen hiervor zu verweisen (sehr geringe Bedeutung einer vom Normalfall abweichenden Sitzhaltung bei delta-v von weniger als 10 km/h bei im Übrigen dem Normalfall entsprechenden Verhältnissen). Der zweite Einwand ist unbehelflich, da die Beklagten einen biomechanisch zu berücksichtigenden Vorzustand im Sinne einer „mehr als unerheblichen krankhaften oder traumatisch bedingten Veränderung im Halswirbelsäulenbereich“ (vgl. act. 193 S. 3) nicht geltend machen, sondern vielmehr vorbringen, dass die psychischen Beschwerden der Klägerin vorbestehend gewesen oder auf vorbestehende Leiden zurückzuführen seien (vgl. Beweisbeschlüsse zu Gegenbeweissatz 9, act. 135 S. 5 und act. 163 S. 23). Das biomechanische Gutachten zu Beweissatz 7 äussert sich klarerweise einzig zur Frage, ob die Kollision gemäss erstelltem Sachverhalt Ursache für ein „Kurz-schwarz-werden“ im Zeitpunkt des Heckanstosses habe sein können. Da weder ein biomechanisch zu berücksichtigender Vorzustand unberücksichtigt blieb und die damals 35-jährige Klägerin im Übrigen eigener, zu Beweissatz 7 angerufener Schilderung zufolge im Zeitpunkt des Auffahrereignisses gesund und beschwerdefrei war (act. 4/7), vermögen die klägeri-
- 37 schen Einwände keine Zweifel an der Stichhaltigkeit des Gutachtens zu wecken. Ein Eingehen auf die übrigen Einwände klägerischerseits – Feststellungen des biomechanischen Gutachters könnten höchstens für einen Zeitraum von einem halben Jahr zutreffen und keine Aussagen zu Unfallverarbeitung, zu psychischen Problemen in Zusammenhang mit dem Unfall und zur Mitverursachung der gesundheitlichen Schäden durch das Fehlverhalten des Haftpflichtversicherers machen (act. 200 S. 3 ff.) – erübrigt sich angesichts des auf ein „Kurz-schwarzwerden“ im Kollisionsmoment beschränkten Gegenstands des Gutachtens. Zu ergänzen bleibt, dass die Beklagten bereits mit Eingabe vom 4. Juli 2011 auf eine Stellungnahme zur biomechanischen Begutachtung verzichteten (act. 198). g) Als Ergebnis des als Gegenbeweismittel zu Beweissatz 7 eingeholten biomechanischen Gerichtsgutachtens AGU, das erhebliche Zweifel an einem kollisionsbedingten „Kurz-schwarz-werden-im Kopf“ zu wecken geeignet ist, ist auszuschliessen, dass ein allfälliges „Kurz-schwarz-werden-im-Kopf“, soweit ein solches allein aufgrund der nicht objektivierbaren klägerischen Angaben als tatsächlich stattgehabt anzusehen wäre, auf ein mechanisches Trauma im Rahmen der leichten Kollision zurückzuführen ist. 3.3. Fazit zum Unfallhergang a) Gemäss unbestrittenem resp. erstelltem Sachverhalt ist von folgendem Unfallhergang auszugehen: Der Beklagte 2 fuhr abgebremst mit einer Restgeschwindigkeit von 7 bis maximal 13 km/h frontal auf das Heck des stehenden Fahrzeugs der Klägerin auf, welches durch den Aufprall eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) von 5 bis 9 km/h erfuhr, wobei ein maximaler delta-v- Wert von 8 km/h sehr wahrscheinlich ist. In Übereinstimmung damit zeigen die Schadenbilder eine geringfügige Beschädigung der beiden Fahrzeuge. Die Klägerin war im Zeitpunkt des Aufpralls angeschnallt und ihr Fahrzeug mit Kopfstützen ausgerüstet. Die Klägerin fuhr nach dem Ausfüllen des Schadenformulars zur Arbeit, wobei ihr der durch das lärmbedingte Erschrecken ausgelöste Aufbiss der Zähne noch weh tat. Offen bleiben kann an dieser Stelle der – nicht objektiv überprüfbare – Umstand einer Out-of-position-Sitzhaltung. Die in den Folgemonaten
- 38 behandelten Zahnschäden gemäss Kostenorientierungen Dr. med. dent. S._____ (act. 4/9 resp. 4/11) waren nicht unfallkausal. b) Auf den erstellten Unfallsachverhalt als einer der tatbeständlichen Grundlagen für die Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und geklagten Beschwerden resp. dadurch ausgelöster Erwerbsunfähigkeit ist nachfolgend u.a. bei der Würdigung der medizinischen Berichte zurückzukommen.
4. Mitursache für Invalidisierung: Fehlverhalten Beklagte 1/"Psychoterror" 4.1. Übersicht und rechtliche Relevanz a) Unter dem Titel eines Fehlverhaltens der Beklagten 1 trägt die Klägerin sodann eine Reihe von Sachverhalten vor, denen – nebst dem Unfallereignis vom 30. Juli 1997 – die Bedeutung eines mitverursachenden Elements für die Invalidisierung der Klägerin zukomme. Diese von den Beklagten durchwegs detailliert bestrittenen Sachverhalte haben vermeintliche Handlungen von Mitarbeitern der Beklagten 1 oder auf deren Veranlassung hin, sowohl bei als auch ausserhalb der Schadenfallbearbeitung, zum Gegenstand und beschlagen eine bereits vor Klageeinreichung einsetzende Zeitperiode von mehreren Jahren. Nach Darstellung der Klägerin im vorliegenden Verfahren kommt dieser Mitursache erhebliche Entscheidrelevanz zu, da die vorgebrachten Sachverhalte in gravierender Weise zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands in psychischer Hinsicht beigetragen hätten (act. 1 S. 19 f., 63; act. 32 S. 2, 15, 39, 49 und 51). b) Die Erledigung eines Versicherungsfalls, sei es durch die Behandlung als Naturalleistung der Versicherung, sei es durch die Abklärungen der Kreis- und anderen beigezogenen Ärzte, kann zur Verschlimmerung oder Verfestigung psychogener Beschwerden beitragen (Entscheid des EVG vom 11. Juli 1995, publ. in: SVR 10/1996 UV-Nr. 58, S. 194 Erw. 4e; ). Zu denken ist etwa an Umstände wie eine schikanöse Behandlung, persönliche Kränkung oder das Nichternstnehmen des Geschädigten seitens untersuchender Ärzte oder Mitarbeitender der Versicherung.
- 39 c) Gemäss ständiger Praxis ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfallereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist und es folglich genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Geschädigten beeinträchtigt hat, so kommt einem allfälligen Fehlverhalten von Mitarbeitenden der Beklagten 1 vorliegend doch in zweifacher Hinsicht Bedeutung zu: Wenn die von der Klägerin unter diesem Titel geltend gemachten Sachverhalte gegenüber dem Unfallereignis – in seiner nunmehr beweismässig erstellten Form – überwiegen oder diese zumindest den ausschlaggebenden Charakter des Auffahrereignisses als Ursache zweifelhaft erscheinen lassen, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Erwerbsunfähigkeit nicht erstellt (BGE 119 Ib 334 E.3.c, m.w.H.). Zudem hat der Beklagte 2 für die wirtschaftlichen Folgen eines von der Beklagten 1 zu vertretenden Fehlverhaltens nicht einzustehen. d) Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Klägerin ein der Sphäre der Beklagten 1 zuzurechnendes Fehlverhalten hinreichend konkret vorbringt, ob gegebenenfalls rechtsgenüglich dargelegt wird, inwiefern sich der betreffende Sachverhalt auf den Gesundheitszustand der Klägerin und infolgedessen deren Erwerbsfähigkeit ausgewirkt hat und schliesslich, soweit nach abgeschlossenem Schriftenwechsel in den Prozess eingeführt, ob die Vorbringen im Lichte der Eventualmaxime von § 115 ZPO/ZH beachtlich sind. Behauptungs- und beweisbelastet ist die Klägerin, die (auch) aus den geschilderten Sachverhalten Rechte (Genugtuungs- und Schadenersatzforderung) ableitet (Art. 8 ZGB). 4.2. Die Sachverhalte "Fehlverhalten" im Einzelnen 4.2.1. Fallbearbeitung bis zur Leistungseinstellung im Frühjahr 2000 a) Darstellung der Klägerin Unter Zitierung einer Vielzahl von ins Recht gelegten Urkunden (interne Berichte, Memoranden und Schreiben der Beklagten 1 resp. des fallführenden Schadensinspektors, Schreiben der Klägerin an Letzteren, an behandelnde Ärzte und die IV-
- 40 - Stelle, act. 4/20-35; act. 1 S. 18 ff; act. 32 S. 8 ff.), welche aus einem Zeitraum von knapp zweieinhalb Jahren (25. August 1997 bis 28. November 1999) datieren, schildert die Klägerin zunächst die Fallführung durch die Beklagte 1 ab dem Unfallfolgemonat August 1997 bis zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung im Frühjahr 2000. Nach anfänglich korrektem Handeln der mit der Fallführung befassten Mitarbeiter der Beklagten 1 hätten sich mit Übergabe des Falles vom bis anhin federführenden Schadensinspektor (AA._____) an einen neuen Sachbearbeiter (AB._____) per Ende März 1999 Unkorrektheiten ergeben resp. habe "offenbar ein neues Regime" eingesetzt (act. 1 Rz 19; act. 32 S. 8). Zwar habe die getroffene Ertragsausfallregelung weitergegolten, doch habe sich gemäss Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. K._____ vom 28. November 1999 der Zustand der Klägerin in den letzten Monaten verschlechtert und habe sich ein schwerer psychophysischer Erschöpfungszustand eingestellt „mit Zunahme von Schmerzen, Angst und depressiven Symptomen“ in Zusammenhang mit für die Klägerin ungünstig lautenden Briefen der Beklagten 1 (act. 1 Rz 19; act. 4/18). b) Darstellung der Beklagten Die Beklagte 1 bestreitet jegliches Fehlverhalten seitens ihrer Mitarbeiter. Die von der Klägerin eingereichten internen Berichte des Schadensinspektors würden nebst der uneingeschränkt gewährten Akteneinsicht insbesondere dokumentieren, dass die Beklagte 1 sich der Bearbeitung des angemeldeten Schadenfalls von Beginn weg mit Ernsthaftigkeit und entgegenkommendem Verständnis gewidmet habe (act. 16 S. 12). Die Klägerin habe sich denn auch verschiedentlich äusserst anerkennend zum Verhalten der Beklagten 1 geäussert, so noch in ihren Schreiben vom 23. September 1999 an den Neurologen Prof. Dr. P._____ (act. 17/2) resp. vom Oktober 1999 an den Sachbearbeiter (AB._____) der Beklagten 1 (act. 17/3). Bestritten werde daher, dass die Dossierübergabe bei der Beklagten 1 per Ende März 1999 in irgend einer Form zu einer Verschlechterung des Zustands der Klägerin geführt habe. Für die von der Psychiaterin Dr. K._____ am 28. November 1999 beschriebene Verschlechterung depressiver Symptome bestehe keine objektiv erkennbare Veranlassung. Die Klägerin habe denn auch kei-
- 41 nerlei Beispiele der von Dr. K._____ in ihrem Bericht erwähnten „ungünstig lautenden Briefe“ der Beklagten 1 angeführt oder eingereicht (act. 16 S. 17 f.). c) Erstellter Sachverhalt aufgrund der Parteivorbringen aa) Zunächst ergibt sich aus der Darstellung der Klägerin resp. aus den unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten zur Handhabung der Ertragsausfallregelung durch die Beklagte 1 ab dem Unfallfolgemonat (August 1997), dass die Klägerin bereits kurz nach dem Unfallereignis von der Beklagten 1 Ersatz eines unfallbedingten Ertragsausfalls als selbständig Erwerbende (vgl. act. 105 S. 7) verlangte und die Beklagte 1 gestützt auf die Angaben der Klägerin (10 Sitzungen pro Tag à CHF 120.–) bereits am 25. August 1997 einen monatlichen Bruttoertrag an Honorareinnahmen der Klägerin von ca. CHF 15'000.– errechnete (act. 1 S. 12; act. 16 S. 14; act. 32 S. 9). Ab August 1997 wurden Ertragsausfallzahlungen geleistet und im November 1997 eine Akontozahlung verabredet. Ab Herbst 1998 bezahlte die Beklagte sodann auf der Annahme eines monatlichen Bruttoumsatzes an Honorareinnahmen von CHF 17'500.– jeweils monatlich die Differenz zwischen diesem Betrag und dem tatsächlich erzielten Geschäftsumsatz gemäss den Angaben der Klägerin (act. 16 S. 17; act. 32 S. 10). Dazu kamen u.a Zahlungen zur Abdeckung der Umbaukosten der klägerischen Praxis (sog. Neuausrichtung auf Kartenlegen, act. 105 S. 7; act. 1 S. 19; act. 16 S. 17 f. und 21). bb) Unbestritten blieb weiter, dass die Beklagte 1 bis zur Einstellung jeglicher Leistungen gegenüber der Klägerin Akontozahlungen von rund CHF 430'000.– erbrachte als Entschädigung des behaupteten Erwerbsausfalls und für weitere Kosten einschliesslich berufliche Umorientierung (act. 16 S. 12 und 14; act. 32 S. 8). cc) Unstreitig ist sodann, dass sich die Klägerin lange nach dem Wechsel in der Sachbearbeitung per Ende März 1999 und bei unverändert weiter geltender Ertragsausfallregelung in ihren aktenkundigen Schreiben vom 23. September 1999 an den Neurologen Prof. Dr. P._____ (act. 17/2) resp. vom Oktober 1999 just an den neuen Sachbearbeiter der Beklagten 1 (AB._____; act. 17/3, Eingangsdatum
- 42 - 28. Oktober 1997) äusserst anerkennend zum Verhalten der Beklagten 1 äusserte (act. 16 S. 12; act. 32 S. 8). dd) Eigener Darstellung der Klägerin zufolge bestätigte die Beklagte 1 am 25. März 1999 gegenüber der IV (act. 4/33) und am 22. September 1999 (act. 4/34) gegenüber der Klägerin schriftlich, dass sie unpräjudiziell von einer monatlichen Honorarbasis der Klägerin von CHF 17'500.- ausgehe (act. 1 Rz 20 f.). Mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 (act. 4/35), mithin über ein halbes Jahr nach dem Wechsel in der Sachbearbeitung, bestätigte die Beklagte 1 – wiederum eigener Darstellung der Klägerin zufolge – ein telefonisches Vergleichsgespräch mit der Klägerin, wonach man sich auf ein Jahresbruttoeinkommen für das Geschäftsjahr 1998/1999 von CHF 240'000.–, einschliesslich einer ausserordentlichen Zahlung von CHF 30'000.-, geeinigt habe (act. 1 Rz 21). ee) Damit lässt die Handhabung des von der Klägerin geltend gemachten Ertragsausfalls durch die Beklagte 1 in keiner Hinsicht auf ein Fehlverhalten von deren Mitarbeitern sowohl vor als auch nach dem Wechsel des Sachbearbeiters schliessen. Soweit die Klägerin anhand der zitierten Dokumente ihre gegenüber dem Schadensinspektor bekundete Existenzangst als Selbständigerwerbende resp. ihren Willen und ihre Bemühungen zur Aufrechterhaltung ihres Geschäfts in der Mobbing-Beratung schildert (act. 1 S. 12 ff.), ist nicht ersichtlich, was die Klägerin daraus hinsichtlich eines angeblichen Fehlverhaltens der Beklagten 1 ableiten will. Dasselbe gilt, soweit sie sich – wiederum anhand der zitierten Dokumente – über die gegenüber dem Schadensinspektor bekundeten Beschwerden auslässt, die Eingang in dessen Rapporte und Memoranden fanden oder aber in eigenen Briefen der Klägerin an den Schadensinspektor zum Ausdruck kamen (vgl. act. 1 S. 12 ff.). ff) Zum verbleibenden Vorbringen, wonach sich der Gesundheitszustand der Klägerin gemäss Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. K._____ vom 28. November 1999 in Zusammenhang mit für die Klägerin ungünstig lautenden Briefen der Beklagten 1 in den vorangegangenen Monaten verschlechtert habe (act. 1 S. 16), wurde der Klägerin mit Beschluss vom 23. März 2005 (act. 72 S. 11 Ziff. II.6) aufgegeben, diese ungünstig lautenden Briefe der Beklagten 1 aus der Zeit vor
- 43 dem 28. November 1999 (Datum Bericht Dr. K._____) genauer zu bezeichnen und einzureichen (§ 113 ZPO/ZH). Mit Stellungnahme vom 30. März 2006 (act. 105 S. 8) erklärte die Klägerin, es seien "nicht eigentlich Briefe, sondern Diskussionen, Telefonate etc." gewesen, aus denen die Klägerin habe schliessen müssen, dass sich das Verhältnis zur Beklagten 1 verschlechtere und sie durch den "Rückzug" der Beklagten 1 um ihre Existenz habe bangen müssen. Dies gehe aus den Rapporten des Schadensinspektors der Beklagten 1 vom 25. März 1999 (act. 4/29) und vom 31. März 1999 (act. 4/30) hervor. gg) Wie von den Beklagten mit Stellungnahme dazu (act. 116) zutreffend ausgeführt, fallen die angeführten beklagten-internen Schadensinspektorenberichte (act. 4/29-30 vom März 1999) und ein Memorandum vom 22. November 1999 (act. 4/41), welche der Klägerin erst später im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt wurden, von vornherein nicht in Betracht als der Klägerin in den Monaten vor Erstellung des ärztlichen Berichts von Dr. K._____ vom 28. November 1999 zugegangene, vermeintlich ungünstig lautende Briefe der Beklagten 1, die zu dem von Dr. K._____ beschriebenen Erschöpfungszustand hätten führen können. Hinsichtlich des allein verbleibenden Schreibens der Beklagten 1 vom 22. Oktober 1999 (act. 4/35) schliesslich ist auf die eigene Darstellung der Klägerin im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels zu verweisen, wonach die Beklagte 1 just mittels dieses Schreibens gegenüber der Klägerin bestätigt habe, dass sie von einem monatlichen Honorarertrag der Klägerin von CHF 17'500.- ausgehe und der Klägerin überdies einen zusätzlichen Erwerbsausfall von CHF 30'000.ersetze, um der (entgangenen) Umsatz- und Verdienststeigerung der Klägerin Rechnung zu tragen (act. 1 Rz 20 f.; act. 32 S. 10). Soweit die Klägerin aus diesem Schreiben, das weder im Ton unkorrekt ist, noch ein Druck ausübendes Element enthält, "namhafte Differenzen" ableiten möchte, ist dies vor dem Hintergrund eigener Vorbringen der Klägerin zum besagten Schreiben vom 22. Oktober 1999 nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Zu e