Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250130-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 10. März 2026 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____ AG, Nebenintervenientin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betreffend Organisationsmangel
- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 16. Dezember 2025 reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch betreffend Organisationsmangel ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1. Es sei für die Gesuchsgegnerin ein Sachwalter nach Art. 731b OR in der Person von Herrn D._____, wohnhaft E._____ 1, F._____, mit der Aufgabe zu ernennen, das Protokoll der ordentlichen Generalversammlung 2024 betreffend Abnahme der Jahresrechnung 2024 der Gesuchsgegnerin und Festsetzung einer Dividende von CHF 4'400'000.00 zu validieren, eventualiter eine neue Generalversammlung anzusetzen und durchzuführen, sowie die damit zusammenhängenden Meldungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV), die Einreichung der Steuererklärung 2024 sowie weitere geeignete Massnahmen zur Überwindung der Pattsituation in der Generalversammlung und im Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin zu veranlassen; 2. eventualiter zu Ziff. 1 sei die Person des einzusetzenden Sachwalters durch den Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich zu bestimmen; 3. subeventualiter zu Ziff. 1 seien durch den Einzelrichter des Handelsgerichts des Kantons Zürich erforderliche Massnahmen nach Art. 731b OR zur Überwindung der Pattsituation in der Generalversammlung und im Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin anzuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zulasten der Gesuchsgegnerin." 2. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 setzte das Einzelgericht für die Gesuchsgegnerin Rechtsanwalt Y._____ als ausserordentlichen Prozessvertreter für das Organisationsmangelverfahren ein (act. 4), worauf dieser Namens der Gesuchsgegnerin in der Stellungnahme vom 28. Januar 2026 folgende Anträge stellte (act. 9 S. 2): "1. Es sei der Gesuchsgegnerin ein Sachwalter nach Art. 731b OR in der Person von RA lic.iur. Y._____, G._____-strasse 2, H._____, zu ernennen. 2. Der Sachwalter sei zu beauftragen - Die Jahresrechnung 2024 und 2025 der Gesuchsgegnerin zu erstellen und sicherzustellen, dass die Aktionäre und Verwaltungsräte Einsicht in sämtliche Unterlagen zu den Jahresrechnungen erhalten und Fragen stellen können;
- 3 - - von den Aktionären und Verwaltungsräten umfassende Informationen und Unterlage zu allen relevanten Rechtsbeziehungen, Geschäftsvorfällen und Belegen der Gesellschaft betreffend die Jahre 2024 und 2025 einzuverlangen; - eine oder mehrere Generalversammlungen einzuberufen, um die Jahresrechnungen 2024 und 2025 abzunehmen; - einer oder mehrere Generalversammlungen einzuberufen, um Mitglieder eines handlungsfähigen Verwaltungsrates zu wählen; - die Gesuchsgegnerin bis zur Wahl eines handlungsfähigen Verwaltungsrates zu verwalten und die zur Interessenwahrung notwendigen Handlungen auszuführen. 3. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei anzuweisen, Y._____, von H._____, in H._____, als Sachwalter der Gesuchsgegnerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister einzutragen und die Zeichnungsrechte der bisherigen Verwaltungsräte I._____ und J._____ je in Kollektivunterschrift zu zweien zu ändern. 4. Der Sachwalter sei zu ermächtigen, sich nach seiner Beauftragung zu Lasten der Gesuchsgegnerin einen Kostenvorschuss von CHF 15'000 zu überweisen, wobei seine Schlussrechnung vom Gericht zu genehmigen sei. 5. Das Mandat des Sachwalters sei bis zur Wahl eines handlungsfähigen Verwaltungsrates zu befristen. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Eine allfällige Parteientschädigung sei nach Ermessen des Gerichtes zuzusprechen. 3. Zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (vertreten durch deren Prozessvertreter) liessen sich die Gesuchstellerin und die (zwischenzeitlich dem Prozess beigetretene) Nebenintervenientin am 17. und 20. Februar 2026 vernehmen (act. 19 und act. 20). 4. Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe, kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR). 4.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund einer andauernden Pattsituation im Verwaltungsrat und im Aktionariat an einem Organisationsmangel leidet (act. 1 Rz. 14 ff. [Gesuchstellerin], act. 9 Rz. 6 f. [Ge-
- 4 suchsgegnerin], act. 20 [Nebeninvernvenientin). Es liegt folglich ein Organisationsmangel vor. 4.2. Bei dieser Sachlage ist – wie von den Parteien beantragt – ein Sachwalter einzusetzen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR). Der Sachwalter hat zwingend eine von der Gesuchstellerin sowie den Nebenintervenienten unabhängige Person sein. Gegen die Person von Rechtsanwalt Y._____ als Sachwalter wurde nicht opponiert, weshalb dieser als Sachwalter der Gesuchstellerin einzusetzen ist. 4.3. Damit sind die Kompetenzen des Sachwalters festzulegen. Die in den oben aufgeführten Rechtsbegehren der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin umschriebenen Kompetenzen des Sachwalters decken sich im Wesentlichen. Angesichts der nur geringfügigen Inkongruenzen der Begehren erklärt sich die Gesuchstellerin mit der Umschreibung der Kompetenzen des Sachwalters gemäss den Anträgen der Gesuchsgegnerin einverstanden (act. 19 Rz. 3 f). Auch die Nebenintervenientin opponiert nicht gegen die von der Gesuchsgegnerin vorgeschlagenen Kompetenzen des Sachwalters (act. 20). Die Kompetenzen des Sachwalters sind daher entsprechend den Anträgen der Gesuchsgegnerin zu definieren. 4.4. Der Sachwalter ist im Handelsregister einzutragen, und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich ist anzuweisen, diesen mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister einzutragen; auch die Einschränkung der Zeichnungsberechtigung der aktuellen Verwaltungsräte ist nicht umstritten. 4.5. Ferner ist das Mandat des Sachwalters zu befristen (Art. 731b Abs. 2 OR). 4.6. Schliesslich ist der Sachwalter zu ermächtigen, sich nach seiner Beauftragung zu Lasten der Gesuchsgegnerin einen Kostenvorschuss von CHF 15'000.00 zu überweisen, wobei seine Schlussrechnung vom Gericht zu genehmigen sein wird. 5. Da das Gesuch der Gesuchstellerin vollumfänglich gutzuheissen ist, wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 1'000'000.– (act. 4 S. 2). In Anwendung von § 4 und § 8 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 15'000.00 festzusetzen. Ferner hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von CHF 15'000.00
- 5 zu bezahlen (§ 4 und § 9 AnwGebV). Mangels Darlegung der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Der Prozessvertreter der Gesuchsgegnerin ist für das Organisationsmangelverfahren mit separater Verfügung zu entschädigen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Für die Gesuchsgegnerin wird Rechtsanwalt lic.iur. Y._____ als Sachwalter ernannt. 2. Der Sachwalter der Gesuchsgegnerin verfügt über folgende Kompetenzen (keine abschliessende Aufzählung): a) Die Jahresrechnung 2024 und 2025 der Gesuchsgegnerin erstellen und sicherstellen, dass die Aktionäre und Verwaltungsräte Einsicht in sämtliche Unterlagen zu den Jahresrechnungen erhalten und Fragen stellen können; b) Von den Aktionären und Verwaltungsräten umfassende Informationen und Unterlage zu allen relevanten Rechtsbeziehungen, Geschäftsvorfällen und Belegen der Gesellschaft betreffend die Jahre 2024 und 2025 einverlangen; c) Eine oder mehrere Generalversammlungen einberufen, um die Jahresrechnungen 2024 und 2025 abzunehmen; d) Eine oder mehrere Generalversammlungen einberufen, um Mitglieder eines handlungsfähigen Verwaltungsrates zu wählen; e) Die Gesuchsgegnerin bis zur Wahl eines handlungsfähigen Verwaltungsrates verwalten und die zur Interessenwahrung notwendigen Handlungen ausführen. 3. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen,
- 6 a) Y._____, von H._____, in H._____, als Sachwalter der Gesuchsgegnerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister einzutragen; b) die Zeichnungsrechte der bisherigen Verwaltungsräte I._____ und J._____ je in Kollektivunterschrift zu zweien zu ändern. 4. Der Sachwalter wird ermächtigt, sich nach seiner Beauftragung zu Lasten der Gesuchsgegnerin einen Kostenvorschuss von CHF 15'000.00 zu überweisen, wobei seine Schlussrechnung vom Gericht zu genehmigen sein wird. 5. Das Mandat des Sachwalters wird bis zur Wahl eines Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin befristet, worüber das Gericht zu informieren ist. 6. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 15'000.00 festgesetzt, und die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 7. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von CHF 15'000.00 zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an a) die Gesuchstellerin (unter Beilage des Doppels von act. 20), b) die Gesuchsgegnerin (unter Beilage der Doppels von act. 19 und 20), c) die Nebeninvervenientin (unter Beilage des Doppels von act. 19), d) das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im Dipsositivauszug Ziff. 3, e) die Obergerichtskasse. 9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'000'000.–.
- 7 - Zürich, 10. März 2026 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler