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Zürich Handelsgericht 18.12.2025 HE250128

18 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·843 parole·~4 min·7

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250128-OU/pz Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 18. Dezember 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____ A/S, Gesuchsgegnerin betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Parteien und Sachverhaltsüberblick 1.1. Im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses zwischen der Gesuchstellerin (als Unternehmerin) und der C._____ AG (als Bestellerin) verpflichtete sich die Ge- 1 2 C._____ AG D._____ AG E._____-strasse 3, F._____ G._____, von H._____, in I._____, J._____, K._____ Staatsangehöriger, in L._____ (K._____), M._____, von N._____ O._____, von P._____ Q._____, R._____ Staatsangehöriger S._____, von T._____

- 3 suchstellerin, eine Anzahlungsgarantie über CHF 183'770.00 und eine Erfüllungsgarantie über CHF 54'001.83 zu übergeben (act. 3/2, 3/3 und 3/4). 1.2. Am 27. und 30. September 2025 wurden die Garantien ausgestellt, wobei als Begünstigte die D._____ AG aufgeführt wurde (act. 3/2 und act. 3/3). 1.3. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 an die Gesuchsgegnerin rief die C._____ AG die Garantien ab (act. 3/7) 1.4. Mit dem vorliegenden Gesuch stellt die Gesuchstellerin die einleitend aufgeführten Anträge und verlangt im Wesentlichen, der Gesuchsgegnerin sei (superprovisorisch) Zahlungen aus der Anzahlungs- und Erfüllungsgarantie zu verbieten. 2. Formelles 2.1. In der Anzahlungs- und Erfüllungsgarantie ist gültig ein ausschliesslicher Gerichtstand in Zürich vereinbart worden (act. 3/2 und 3/3), weshalb die internationale und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Zürich gegeben ist. Auch die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts ist gegeben, weil eine vorsorgliche Massnahme über eine handelsrechtliche Streitigkeit zu beurteilen ist (Art. 6 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG). 2.2. Da sich zeigen wird, dass das Gesuch offensichtlich unbegründet ist, kann das Gericht sofort entscheiden, ohne der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 253 ZPO). Das Gesuch samt Beilagen ist der Gesuchsgegnerin mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zuzustellen. 3. Materielles 3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Einzelgerichts werden provisorische Zahlungsverbote bei Garantien nur mit grosser Zurückhaltung ausgesprochen, weil sie dem diesen Rechtsgeschäften zugrunde liegenden Grundsatz "zuerst zahlen, dann prozessieren" widersprechen. Ein Verbot kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Abrufung der Garantie offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist und wenn der Rechtsmissbrauch auch für den Garanten erkennbar

- 4 ist (ZR 114 [2015] Nr. 44 S. 180 ff.; ZR 112 [2013] Nr. 68; ZR 111 [2012] Nr. 69; je mit Hinweisen). 3.2. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Garantien mit zwei Schreiben vom 11. Dezember 2025 rechtzeitig innerhalb der Garantiedauer bis am 26. September 2026 sowie formell korrekt abgerufen wurden (act. 3/6 und 3/7). Insbesondere verfängt der Einwand der Gesuchstellerin nicht, die Garantien seien auf die D._____ AG ausgestellt worden und könnten nicht von der C._____ AG abgerufen werden. Einerseits hat die C._____ AG in ihre Schreiben vom 11. Dezember 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass D._____ AG im Jahr 2021 in C._____ AG umfirmiert worden sei; davon geht auch die Gesuchstellerin aus (act. 1 Rz. 10), und dies ergibt sich auch aus dem Handelsregisterauszug (act. 3/1). Andrerseits hätte sich die Gesuchstellerin selbst anrechnen zu lassen, dass sie die von ihr geforderten Garantien nicht entsprechend dem zugrunde liegenden Werkvertragsverhältnisses zugunsten der C._____ AG, sondern der D._____ AG beibrachte. 3.3. Weiter gibt es keine Hinweise für eine offensichtlich missbräuchliche Abrufung der Anzahlungsgarantie. Insbesondere verfängt der Hinweis der Gesuchstellerin nicht, das vereinbarte Werk sei mängelfrei erstellt und von C._____ AG als mängelfrei und "in beidseitigem Saldo aller Ansprüche" abgenommen worden (act. 1 Rz. 29 mit Hinweis auf act. 3/5). Auf dem Abnahmeformular wird nämlich auch festgehalten, dass die auf der Rückseite verzeichneten Pendenzen bis am 25. Juni 2025 zu beheben seien (act. 3/5). Diese Rückseite liegt nicht vor, weshalb sich die Gesuchstellerin auf ein unvollständiges Dokument beruft. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass seit dem Ablauf der Frist für die Pendenzenbehebung (25. Juni 2025) bis zum Abruf der Garantie (11. Dezember 2025) mehrere Monate verstrichen sind und die Gesuchstellerin kein Wort über die Kommunikation der Vertragsparteien in diesem Zeitraum verliert. 3.4. Schliesslich wäre es für die Gesuchsgegnerin auch nicht erkennbar, dass die Garantie offensichtlich missbräuchlich abgerufen wurde. 3.5. Nach dem Gesagten sind sowohl das Dringlichkeitsbegehren als auch das Massnahmebegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit sofort abzuweisen.

- 5 - 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 237'771.83 (act. 1 Rz. 22) ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung einer Reduktion für das Summarverfahren auf CHF 7'000.00 festzusetzen (§ 4 und § 8 Abs. 1 GebV OG). 4.2. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anlass, weil der Gesuchsgegnerin kein relevanter Aufwand entstanden ist. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen. 2. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 7'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an a) die Gesuchstellerin, vorab mit vertraulicher E-Mail an <…>, b) die Gesuchsgegnerin, unter Beilage eines Doppels des Gesuchs (mit Beilagen). 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 237'771.83.

- 6 - Zürich, 18. Dezember 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler

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