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Zürich Handelsgericht 20.08.2025 HE250038

20 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·2,822 parole·~14 min·1

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250038-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 20. August 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X2._____, gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Der Gesuchgegnerin sei ab sofort vollumfänglich zu verbieten: a) nicht genehmigte Einsatzverträge zu schliessen, welche unechte Arbeit auf Abruf vorsehen; und b) nicht genehmigte Einsatzverträge zu schliessen, welche echte Arbeit auf Abruf ohne Entschädigung der Rufbereitschaft vorsehen; und c) Einsatzverträge mit Temporärmitarbeitern für nicht dringliche Einsätze sowie für Einsätze von mehr als 6 Stunden über das Online-Tool der Gesuchsgegnerin zu schliessen, welche das Schriftformerfordernis nicht erfüllen. Eventualiter sei durch das Gericht eine andere, ihm angemessen erscheinende Massnahme zur Verhinderung weiterer Verletzungen des UWG anzuordnen. Die Anträge in Ziff. 1 a) - c) sowie eine allfällige andere Massnahme des Gerichts seien vorsorglich anzuordnen. 2. Die Anträge Ziff. 1 a) - c) sowie eine allfällige andere Massnahme des Gerichts seien mit der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB (Strafe: Busse) oder einer anderen dem Gericht angemessen erscheinenden Vollstreckungsmassnahme zu verbinden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. allfälliger gesetzlicher MWST) zu Lasten der Gesuchgegnerin." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstellerin die vorgenannten Massnahmebegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Erstattung der Massnahmeantwort angesetzt (act. 4). Der ebenfalls einverlangte Kostenvorschuss der Gesuchstellerin ist eingegangen (act. 9). Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 nahm die Gesuchsgegnerin zum Gesuch Stellung (act. 10). Innert angesetzter Frist erstattete die Gesuchstellerin am 20. Juni 2025 in Wahrnehmung ihres Replikrechts eine weitere Stellungnahme (act. 13). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist einzugehen, soweit diese für die Entscheidfindung relevant sind.

- 3 - 2. Aktenschluss Im summarischen Verfahren steht den Parteien nach ständiger Rechtsprechung nur ein einfacher Schriftenwechsel zu. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel haben sie lediglich das Recht, zu den Ausführungen der Gegenseite Stellung zu nehmen (Replikrecht). Für neue Vorbringen gilt Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO, wonach eine Partei nach Eintritt des Aktenschlusses unechte Noven nur noch in das Verfahren einführen kann, wenn sie diese ohne Verzug vorbringt und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher hat vorbringen können. Nach der Rechtsprechung ist es einer klagenden bzw. gesuchstellenden Partei grundsätzlich weder möglich noch zumutbar, in ihrer Rechtsschrift auf Vorrat sämtliche denkbaren Noven zu entkräften, mit denen die Gegenpartei in der darauffolgenden Rechtsschrift vor Aktenschluss den Prozessstoff ausdehnen kann, weshalb sie unechte Noven noch vorbringen darf, wenn diese einerseits erst durch Behauptungen in der letzten Rechtsschrift der Gegenpartei veranlasst wurden und andererseits in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf diese aufzufassen sind (BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Das Einhalten dieser Vorschriften ist zu begründen. 3. Prozessvoraussetzungen Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der Tatsache, dass sie den von der Gesuchstellerin kritisierten Einsatzvertrag nicht mehr verwenden werde, das schutzwürdige Interesse an der Anordnung der beantragten Massnahmen entfallen sei. Das Gesuch beziehe sich ausschliesslich auf diesen veralteten und nicht mehr verwendeten Vertrag. Zudem lege die Gesuchstellerin das für ein Unterlassungsbegehren erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse nicht dar (act. 10 Rz. 6 ff.). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass die Gesuchsgegnerin gegenüber dem Amt für Wirtschaft des Kantons Zürich nur zugesichert habe, keine neuen, unzulässigen Verträge abzuschliessen, was auch heisse, dass bereits bestehende Verträge weitergeführt würden. Zudem habe eine ihr bekannte Person mit altem Einsatzvertrag nach wie vor Zugang zum Online-Tool der Gesuchsgegnerin. Ausserdem seien auch die Nichteinhaltung des Schriftlichkeitserfordernisses sowie die fehlende Entschädigung der Rufbereitschaft eine Verlet-

- 4 zung der Arbeitsbestimmungen und würden ein Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin begründen (act. 13 Rz. 10 ff.). Die Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch in erster Linie auf die Verwendung ungültiger Einsatzverträge. Ob diese bei der Gesuchsgegnerin noch verwendet werden ist umstritten. In diesem Sinne handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache. Entsprechend ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Prozessvoraussetzungen von der Darstellung der Gesuchstellerin auszugehen, also dass die Einsatzverträge nach wie vor Verwendung finden. Entsprechend ist auch das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin zu bejahen. Ob die behauptete Nichteinhaltung des Schriftlichkeitserfordernis oder die behauptete fehlende Entschädigung der Rufbereitschaft ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse begründen würden, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind seitens der Gesuchsgegnerin nicht in Frage gestellt worden und sind vorliegend erfüllt. 4. Streitgegenstand und wesentliche Parteistandpunkte 4.1. Beide Parteien sind im Personalverleih im Gesundheitswesen tätig. Dabei stört sich die Gesuchstellerin an den von der Gesuchsgegnerin (behaupteterweise) verwendeten Einsatzverträgen. 4.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, das Vorgehen der Gesuchsgegnerin beim kurzfristigen Verleih von Arbeitskräften würde gegen das Gesetz verstossen. Die Arbeitsverträge der Gesuchsgegnerin würden wie im Personalverleih üblich aus einem Rahmenvertrag und einem Einsatzvertrag bestehen. Erst würde ein Rahmenvertrag unterzeichnet, das Arbeitsverhältnis komme aber erst mit der Unterzeichnung des Einsatzvertrages zustande. Der Einsatzvertrag der Gesuchsgegnerin würde dabei verschiedene im Rahmenvertrag vorgesehene Punkte nicht enthalten. Für die Einsatzplanung betreibe die Gesuchsgegnerin ein webbasiertes Planungstool, worin die Mitarbeiter ihre Verfügbarkeiten eintragen und dann von den Einsatzbetrieben gebucht werden könnten. Damit sei das Zustandekommen des Vertrages nur noch einseitig vom Einsatzbetrieb abhängig. Einen separaten schrift-

- 5 lichen Einsatzvertrag gebe es nicht. Weiter bezahle die Gesuchsgegnerin für die Bereitschaft keine Bereitschaftsentschädigung, obwohl der Verleihmitarbeiter bei einer Buchung zur Annahme des Einsatzes verpflichtet sei. Der Einsatzvertrag sehe «unechte Arbeit auf Abruf» vor, was nicht zulässig sei und der Einsatzvertrag entspreche nicht den Vorgaben des AVG. Zudem sei die Verwendung einfacher elektronischer Unterschriften nicht zulässig. Damit verstosse die Gesuchsgegnerin gegen verschiedene Vorschriften des UWG (act. 1 Rz. 20 ff.). 4.3. Die Gesuchsgegnerin bestreitet die erhobenen Vorwürfe. Diese würden nicht den vom AWA geprüften und für gesetzeskonform befundenen und genehmigten Einsatzvertrag für Springer- und Poolmitarbeitende betreffen, sondern einen alten nicht mehr verwendeten Vertrag. Der guten Ordnung halber werde bestritten, dass es sich um Arbeit auf Abruf gehandelt habe. Die Arbeitnehmenden hätten den von ihnen ausgewählten Einsatzbetrieben ihre Arbeitsleistung an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten angeboten, welches Angebot die Einsatzbetriebe hätten annehmen können. Bis zur Buchung hätten die Verfügbarkeiten jederzeit völlig frei abgeändert oder gelöscht werden können. Weiter seien die Anforderungen an die einfache Schriftlichkeit als erfüllt anzusehen, wenn eine elektronisch gespeicherte Unterschrift in den Text eines elektronischen Dokuments eingefügt werde und dieses als Anhang zu einer E-Mail verschickt werde. Der Schriftform sei auch dann Genüge getan, wenn eine Unterschrift handschriftlich auf einem Bildschirm oder Tablet mit Touchscreen-Funktion erfolge. Im Übrigen lasse sich den Weisungen des Seco nicht entnehmen, dass die Arbeitsverträge in Papierform unterzeichnet und physisch ausgetauscht werden müssten. Schliesslich verkenne die Gesuchstellerin, dass nicht gesetzeskonforme Einsatzverträge nicht «ungültig» wären. Diese Fälle seien im AVG abschliessend geregelt. Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass sie über irgendetwas hinwegtäuschen würde (act. 10 Rz. 23 ff.). 5. Rechtliches 5.1. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 ZPO). Weiter wird vorausgesetzt,

- 6 dass die anzuordnende Massnahme verhältnismässig ist (ANDREAS GÜNGERICH, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 2 zu Art. 262 ZPO). 5.2. Die Gesuchstellerin macht in der Hauptsache verschiedene Verletzungen des UWG geltend. Unlauter ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Diese Generalklausel wird vom Gesetz verschiedentlich konkretisiert. So handelt unlauter, wer Arbeitsbedingungen nicht einhält, die durch Rechtssatz oder Vertrag auch dem Mitbewerber auferlegt, oder berufs- oder ortsüblich sind (Art. 7 UWG). Dabei wird auch in diesem Zusammenhang vorausgesetzt, dass das Handeln wirtschafts- und wettbewerbsrelevant ist und damit ein Wettbewerbsvorsprung erlangt wird (LEANDER D. LOACKER, in: HEIZ- MANN/LOACKER [Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich 2025, N 27 f. zu Art. 7 UWG; PE- TER JUNG, in: JUNG [Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl., Bern 2023, N 7 zu Art. 7 UWG). Ausserdem stützt sich die Gesuchstellerin auf Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, wonach unlauter handelt, wer unrichtige oder irreführende Angaben über eine abschliessende Aufzählung von Bezugspunkten macht um sich oder Dritte im Wettbewerb zu begünstigen (vgl. auch AN- DREAS BLATTMANN, in: HEIZMANN/LOACKER [Hrsg.], a.a.O., N 77 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). 6. Klageberechtigung (Aktivlegitimation) Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Gesuchstellerin zur Klage berechtigt sei (act. 10 Rz. 12 ff.). Zur Klage ist gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG berechtigt, wer durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird. Entscheidend ist, dass die eigenen wirtschaftlichen Interessen betroffen sind bzw. die eigene Stellung mit der Klage verbessert werden kann und der Wettbewerb beeinträchtigt wird; eine direkte Konkurrenzsituation ist nicht erforderlich (PHILIPPE SPITZ, in: JUNG [Hrsg.], a.a.O., N 9 ff. zu Art. 9 UWG; TANJA DOMEJ/PA- TRICK HONEGGER-MÜNTENER, in: HEIZMANN/LOACKER [Hrsg.], a.a.O., N 3 f. zu Art. 9 UWG). Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf dem Standpunkt, dass die Gesuchstel-

- 7 lerin ihren Arbeitnehmenden keine tageweisen Einsätze anbiete, weshalb sie von einer Gutheissung des Gesuchs gar nicht profitieren könne (act. 13 Rz. 16). Die Gesuchstellerin hat in ihrer Eingabe in Wahrnehmung des Replikrechts festgehalten, dass sie ebenfalls tageweise Einsätze von Temporärmitarbeitern anbiete (act. 13 Rz. 19 ff.). Dass ihre Aktivlegitimation in Zweifel gezogen wird, musste die Gesuchstellerin nicht antizipieren, so dass neue Behauptungen dazu im Rahmen des Replikrechts zulässig sind. Die Gesuchstellerin hat sodann glaubhaft dargelegt unter anderem mit Verweis auf ihre eigene Software (act. 14/12) –, dass sie ebenfalls entsprechende Einsätze vermittelt und damit in einem Konkurrenzverhältnis zur Gesuchsgegnerin steht. Die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin ist somit gegeben. 7. Verwendung nicht genehmigter Einsatzvertrag Dass der von der Gesuchstellerin kritisierte Einsatzvertrag unzulässig ist, ist unbestritten. Allerdings hat die Gesuchsgegnerin dargelegt, dass sie den Vertrag in dieser Form gar nicht mehr verwendet. Dies hat sie nicht zuletzt auch mit der Genehmigung der neuen Verträge durch das zuständige AWA Zürich belegt (act. 8/3). Die Mutmassungen der Gesuchstellerin (act. 13 Rz. 10 ff.) stellen keine belastbaren Indizien dar, welche einen weiteren Gebrauch dieser Verträge glaubhaft machen könnte. Die unbelegte Aussagte, eine nicht genannte Person hätte noch Zugriff auf das Onlinetool der Gesuchsgegnerin und könnte Verfügbarkeiten eintragen und dafür gebucht werden, kann dazu nicht genügen. Dass diese Person tatsächlich Verfügbarkeiten eingetragen hätte, wird nicht geltend gemacht. Solange dies nicht der Fall ist, kann die Person aber auch nicht gebucht werden und es besteht seitens der Gesuchsgegnerin keine Notwendigkeit, die Person mit einem neuen Vertrag auszustatten. Dass nach dem Dafürhalten der Gesuchstellerin die Nutzung der Onlineplattform «C._____» generell in Frage gestellt werden müsste (act. 13 Rz. 23), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, zumal die Gesuchstellerin nicht ausführt, weshalb sie diese neue Behauptung in Wahrnehmung des Replikrechts noch hätte vorbringen dürfen. Ohnehin ist fraglich, ob die Gesuchsgegnerin die richtige Adressatin für eine entsprechende Klage wäre.

- 8 - Letztlich beantragt die Gesuchstellerin in ihren Rechtsbegehren Ziff. 1a und 1b ein Verbot der Nutzung nicht genehmigter Einsatzverträge. Nachdem die Gesuchsgegnerin die betreffenden Einsatzverträge nicht mehr verwendet, ist eine diesbezüglicher Hauptsacheanspruch der Gesuchstellerin nicht glaubhaft. 8. Verwendung einfacher elektronischer Unterschriften Weiter bemängelt die Gesuchstellerin, dass die Einsatzverträge der Gesuchsgegnerin lediglich eine einfache elektronische Unterschrift tragen und damit das Schriftlichkeitserfordernis gemäss Art. 19 f. AVV nicht eingehalten sei (act. 1 Rz. 39 ff.). Der Gesuchstellerin ist dahingehend zu folgen, dass sich die Schriftlichkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmung nach den Vorschriften des OR richtet und entsprechend gemäss Art. 14 OR eine handschriftliche oder eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich wäre. Allerdings erscheint nicht glaubhaft, dass es sich bei der Verwendung der mit einem Formfehler behafteten Einsatzverträge um einen Verstoss gegen Art. 7 UWG handeln soll. Davon abgedeckt sind vorgeschriebene Arbeitsbedingungen, wovon ausschliesslich Bedingungen hinsichtlich Art, Umfang und Vergütung von unselbstständigen Arbeitsleistungen umfasst sind (JUNG, a.a.O, N 2 zu Art. 7 UWG; LOACKER, a.a.O., N 33 zu Art. 7 UWG). Inwiefern die Umstände des Vertragsschlusses zu den Arbeitsbedingungen in diesem Sinne zu zählen sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Gesuchstellerin auch nicht näher dargelegt. Weiter hat die ungenügende Unterschrift nicht zur Folge, dass die so abgeschlossenen Einsatzverträge ungültig wären. Zwar kann sich ein Verleiher, der die Schriftlichkeitsform nicht einhält, strafbar machen, doch handelt es sich nicht um ein Gültigkeitserfordernis, was auch dem Schutzzweck von Art. 19 AVG widersprechen würde (RETO KRUMMENACHER/ANN WEIBEL, in: KULL [Hrsg.], Handkommentar Arbeitsvermittlungsgesetz, Bern 2014, N 10 ff. zu Art. 19 AVG). Damit kann auch die behauptete Täuschung über das Vorliegen eines gültigen Vertrages (act. 1 Rz. 53) und damit die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit b UWG nicht glaubhaft gemacht werden.

- 9 - Schliesslich erscheint zwar glaubhaft, dass die Verwendung einfacher elektronischer Unterschriften und die damit verbundene Flexibilität bzw. die Beschleunigung des Vertragsabschlussprozesses (act. 1 Rz. 71; act. 13 Rz. 50) einen Vorteil darstellen könnte. Die Argumentation der Gesuchstellerin greift aber zu kurz, indem sie in diesem Zusammenhang einzig den Vorteil im Vergleich zum handschriftlich unterzeichneten, physisch ausgetauschten Vertrag hervorhebt. Dabei verkennt sie, dass eine elektronische Unterschrift durchaus den gesetzlichen Anforderungen entsprechen kann. Auch der Abschluss eines Vertrags mittels qualifizierter elektronischer Unterschrift dürfte kaum relevant mehr Zeit in Anspruch nehmen als die einfache elektronische Unterschrift. Einen wettbewerbsrelevanten Vorteil kann die Gesuchstellerin entsprechend nicht glaubhaft machen. Aus denselben Gründen wäre auch das vorliegen eines relevanten Nachteils zu verneinen. Damit gelingt es der Gesuchstellerin auch nicht, die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 1c glaubhaft zu machen. 9. Keine Bezahlung von Bereitschaftsentschädigungen Schliesslich macht die Gesuchstellerin ein wettbewerbswidriges Verhalten der Gesuchsgegnerin geltend, weil sie keine Bereitschaftsentschädigungen bezahle und damit «unechte Arbeit auf Abruf» vorliegen würde (act. 1 Rz. 27 ff. und Rz. 44). Ob es sich hierbei allenfalls um einen wettbewerbswidrigen Vorteil im Sinne von Art. 2 oder Art. 7 UWG handelt kann offen bleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern diese behauptete Verletzung überhaupt von den Rechtsbegehren gedeckt sein soll. Weder das Verbot bestimmter Einsatzverträge (welches ohnehin aufgrund der fehlenden Verwendung nicht erfolgen könnte; vorne E. 7) noch ein Verbot, Verträge abzuschliessen, welche die Unterschriftserfordernisse nicht erfüllen, können zu Vorschriften an die Gesuchsgegnerin zum Inhalt ihrer Einsatzverträge führen. Entsprechend sind die beantragten Massnahmen für die Beseitigung eines allfälligen Wettbewerbsvorteils nicht geeignet und kann dieser Aspekt ebenfalls nicht zur Gutheissung des Massnahmebegehrens führen.

- 10 - 10. Eventualantrag Eventualiter beantragt die Gesuchstellerin, dass das Gericht «eine andere, ihm angemessen erscheinende, Massnahme zur Verhinderung weiterer Verletzungen des UWG» anordnen solle (act. 1 S. 2). Eine Begründung dieses Antrags findet sich im Gesuch nicht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Bereich der vorsorglichen Massnahmen nach der Lehre eine eingeschränkte Dispositionsmaxime gilt. Dem Gericht soll es möglich sein, an Stelle der beantragten eine besser geeignete oder mildere Massnahme anzuordnen (etwa LUCIUS HUBER/MICHEL JUTZELER, in: SUTTER-SOMM/LÖTSCHER/LEUENBERGER/SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2025, N 6 zu Art. 262 ZPO; ANDREAS GÜNGERICH, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 51 f. zu Art. 262 ZPO). Dies ändert nichts daran, dass die Dispositionsmaxime zur Anwendung kommt und es Sache der Gesuchstellerin bleibt, konkrete Massnahmen zu beantragen. Der Spielraum des Gerichts besteht darin, dass es ausgehend von den beantragten Massnahmen auch eine abgewandelte Massnahme treffen kann, welche besser geeignet oder weniger einschneidend erscheint. Es ist dagegen nicht die Aufgabe des Gerichts, mögliche Wettbewerbsverletzungen zu identifizieren, und – ohne konkreten Antrag – geeignete Massnahmen zu ermitteln und anzuordnen. Damit stellt auch der Eventualantrag der Gesuchstellerin keine Grundlage für vorsorgliche Massnahmen, insbesondere bezüglich der vom den Rechtsbegehren Ziff. 1 a-c nicht abgedeckten Thematiken, dar. 11. Fazit Nach dem Gesagten gelingt es der Gesuchstellerin nicht, die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen glaubhaft zu machen und das Gesuch ist vollumfänglich abzuweisen. 12. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO).

- 11 - Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist von einem Streitwert von CHF 300'000.– auszugehen (act. 4 Rz. 4). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV ist die Gerichtsgebühr auf CHF 12'000.– festzulegen. Zudem ist die Gesuchstellerin antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 12'000.– festzulegen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 12'000.–. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und soweit möglich aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 12'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Doppeln von act. 13 und act. 14/11+12. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 300'000.–.

- 12 - Zürich, 20. August 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler

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