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Zürich Handelsgericht 04.09.2025 HE250025

4 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·10,181 parole·~51 min·1

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250025-O U Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil vom 4. September 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X2._____, gegen B._____ Switzerland AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) " 1. Die Gesuchsgegnerin sei für den Zeitraum ab 1. April 2025 bis zur rechtskräftigen Erledigung des ordentlichen Prozesses über den Abschluss eines marktgerechten Servicevertrages für die Marke 'B._____' zu verpflichten: a. der Gesuchstellerin den Zugang zum IT-System des Werkstattnetzes der Gesuchsgegnerin zu gewähren, namentlich zu sämtlichen technischen und betrieblichen Informationen, welche für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke B._____ als autorisierter Händler der Gesuchsgegnerin erforderlich sind. b. die Gesuchstellerin mit sämtlichen Originalersatzteilen zu den für alle autorisierten Händler der Gesuchsgegnerin gültigen Konditionen zu beliefern, die für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke B._____ als autorisierter Händler der Gesuchsgegnerin erforderlich sind. c. der Gesuchstellerin sämtliche Werkzeuge und Diagnosegeräte zur Verfügung zu stellen, die für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke B._____ als autorisierter Händler der Gesuchsgegnerin erforderlich sind. d. der Gesuchstellerin weiterhin und ununterbrochen die Verwendung sämtlicher für den Betrieb einer Werkstatt der Marke B._____ als autorisierter Händler der Gesuchsgegnerin notwendigen eingetragenen Schutzrechte zu gewähren. e. der Gesuchstellerin sämtliche Eintragungen in das physische Serviceheft von Personenfahrzeugen der Marke B._____ zu gewähren, die für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke B._____ als autorisierter Händler der Gesuchsgegerin erforderlich sind. f. der Gesuchstellerin entgeltliche Service- und Reparaturanweisungen anzubieten, die für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke B._____ als autorisierter Händler der Gesuchsgegnerin erforderlich sind. g. der Gesuchstellerin bei der Lösung von technischen Problemen sämtliche entgeltliche Unterstützung zu gewähren, die für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke B._____ als autorisierter Händler der Gesuchsgegnerin erforderlich sind. h. der Gesuchstellerin die Durchführung von Gratis-Service und Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus Kulanz) an Fahrzeugen der Marke B._____ zu gewähren und vollumfänglich zu entschädigen.

- 3 i. der Gesuchstellerin die in Ausführung von Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus Kulanz) gebrauchten Ersatzteile vollumfänglich zu entschädigen. 2. Es sei der Gesuchsgegnerin ab sofort und bis zur rechtskräftigen Erledigung des ordentlichen Prozesses zu verbieten, a. Kunden der Gesuchstellerin dahingehend zu informieren, dass die Gesuchstellerin ab dem 1. April 2025 kein autorisierter Händler mehr sei. b. Kundendaten der Gesuchstellerin an Dritte, insbesondere andere aktuelle oder künftige autorisierte Händler der Gesuchsgegnerin weiterzuleiten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin -" Erwägungen 1. Formelles 1.1. Mit Eingabe vom 14. März 2025 (Datum Poststempel), eingegangen am 19. März 2025, stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei mit den eingangs aufgeführten Begehren (act. 1 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 21. März 2025 wurde das Gesuch superprovisorisch gutgeheissen, der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses von CHF 15'000.00 für die Gerichtskosten und der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme zum Massnahmebegehren angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss ging am 25. März 2025 fristgemäss ein (act. 6). Die Gesuchsgegnerin reichte ihre Gesuchsantwort mit Eingabe vom 14. April 2025 fristgerecht ein (act. 7). Die Gesuchstellerin nahm ihr Replikrecht mit Eingabe vom 6. Mai 2025 wahr (act. 11). Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wurden die Anträge der Gesuchstellerin auf Anordnung von Schutzmassnahmen vom 14. März 2025 und vom 6. Mai 2025 sowie auf Sistierung des Verfahrens vom 6. Mai 2025 abgewiesen (act. 13). Weitere Eingaben ergingen nicht. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436).

- 4 - 1.2. Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des Gesuchs örtlich und sachlich zuständig (Art. 17 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 13 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b ZPO und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG). Dies blieb unbestritten (act. 7 Rz. 7). 1.3. Die Gesuchstellerin reichte im Nachgang zum ersten Schriftenwechsel in Ausübung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 3 ZPO) am 6. Mai 2025 eine Stellungnahme zur Gesuchsantwort ein (act. 11, act. 12/1-12). Da kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, ist der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung der Parteien eingetreten (BGE 144 III 117 E. 2.2 S. 118 f.). Die Stellungnahme enthält neue Behauptungen und Beweismittel. Diese dürfen nicht der blossen Nachbesserung des Gesuchs dienen (vgl. BGE 146 II 55 E. 2.5.2 S. 61 f.). Auf die Zulässigkeit der Vorbringen und Beweismittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1.4. Die Gesuchsgegnerin beantragt im Hauptstandpunkt, auf das Gesuch sei infolge Verwirkung nicht einzutreten, da die Gesuchstellerin mit der Einreichung des Gesuchs zu lange zugewartet habe (act. 7 Rz. 4, 8 ff., 28 ff.). Die Verwirkung des Anspruchs auf Erlass vorsorglicher Massnahmen durch ungebührlich langes Zuwarten mit der Einreichung des Gesuchs ist ein Ausfluss des (prozessualen) Rechtsmissbrauchsverbots. Die Beweislast für die Umstände, die auf Rechtsmissbrauch schliessen lassen, trägt die Partei, die sich auf Rechtsmissbrauch beruft (BPatGer S2022_004 vom 24. August 2022 E. 10). Grundsätzlich geht der Anspruch auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nicht durch Zeitablauf unter, zumal die Dringlichkeit i.d.R. durch den Zeitablauf noch verstärkt wird (THOMAS SPRECHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, hrsg. von Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger, 4. Aufl. 2025, Art. 261 N 41). Ungebührlich und damit rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) kann ein Zuwarten sein, wenn es zeitlich dem entspricht, was die Führung eines ordentlichen Prozesses erfordert; umgekehrt wird das Zuwarten während der Zeitspanne für zulässig erachtet, die zur Führung eines ordentlichen Prozesses erforderlich ist (SPRECHER, in: Basler Kommentar, Art. 261 N 43b m.Hw.). Die Praxis

- 5 wendet die Ausschlussklausel des offensichtlichen Hinauszögerns zurückhaltend an (SPRECHER, in: Basler Kommentar, Art. 261 N 43). Die Kündigung des Vertreter-Vertrags vom 16. Dezember 2016 erfolgte mit Schreiben vom 15. März 2023 unter Einhaltung der Zweijahresfrist auf den 31. März 2025 (act. 1 Rz. 49; act. 3/3). Die Gesuchstellerin stellte am 5. September 2024, knapp sieben Monate vor Vertragsende, ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft (fortan Basler Massnahmeverfahren; act. 1 Rz. 23; act. 3/10). Mit Entscheid vom 21. Januar 2025 trat das Kantonsgericht Basel- Landschaft auf das Gesuch nicht ein (act. 3/9). Dieser Nichteintretensentscheid ging der Gesuchstellerin indessen erst am 6. März 2025 zu (act. 1 Rz. 18, 23; act. 3/9; act. 3/10). Die Gesuchstellerin versuchte ausweislich der Korrespondenz ab 18. Juli 2023 bis Februar 2024 erfolglos, die Gesuchsgegnerin zur Rücknahme der Vertragskündigung zu bewegen bzw. sie von ihrem kartellrechtlichen Standpunkt zu überzeugen (act. 1 Rz. 49 ff.; act. 3/38-48). Auch wenn die Gesuchsgegnerin durchwegs und unverändert an der Kündigung des Servicevertrags festhielt und der Gesuchstellerin die Neuorientierung ihres Betriebs innert der zweijährigen Kündigungsfrist nahelegte resp. sie auf die Möglichkeit einer neuerlichen Bewerbung um einen Vertreter-Vertrag hinwies (act. 1 Rz. 51 ff.; act. 7 Rz. 11 ff.; act. 3/6, 3/39), war der Gesuchstellerin doch zuzugestehen, zunächst zu versuchen, ausserprozessual auf eine weitere Zusammenarbeit der Parteien hinzuarbeiten. Zwar trifft zu (act. 7 Rz. 11), dass die Gesuchstellerin nach dem letzten Schreiben vom 20. Februar 2024 (act. 3/48) weitere knapp 7 Monate bis zur Einreichung des Gesuchs am Basler Massnahmegericht ohne Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung verstreichen liess. Das am 5. September 2024 eingeleitete Basler Massnahmeverfahren war jedoch frühzeitig genug für die Einholung der ausführlichen Gesuchsantwort vom 21. Oktober 2024 (act. 9/3) sowie einen zweiten Schriftenwechsel zur Frage der örtlichen Zuständigkeit (act. 3/9 S. 6 ff.). Innert der Zeitspanne von März 2023 (Kündigung) bis September 2024 (erstes Massnahmegesuch) hätte der ordentliche Prozess kaum durchgeführt werden können, zumal im ordentlichen Verfahren ein Gutachten der WEKO einzuholen wäre (Art. 15 KG). Im Unterschied zum vorlie-

- 6 genden Sachverhalt hatte die Gesuchstellerin im von der Gesuchsgegnerin angeführten Entscheid des Bundespatentgerichts (BPatGer S2022_004 vom 24. August 2022 E. 13) in jenem Verfahren seit Ende November 2019 positive Kenntnis vom massgeblichen Sachverhalt (abschlägiger Bescheid der Gegenseite) und reichte das Massnahmegesuch am 8. Juni 2022, somit über 30 Monate später, ein. Die auf das Basler Massnahmeverfahren entfallende Zeit (5. September 2024 bis 6. März 2025) fällt bei der Prüfung der Frage eines ungebührlich langen Zuwartens ausser Betracht: Die Rechtsprechung dazu, ob ein kartellrechtlich begründeter Anspruch von der Gerichtsstandsklausel im gekündigten Vertreter-Vertrag erfasst ist (vgl. act. 7 Rz. 14 zur unterbliebenen Offenlegung der Gerichtsstandsklausel im Basler Massnahmeverfahren), ist uneinheitlich (vgl. 18-seitiger Nichteintretensentscheid des Basler Massnahmegerichts, act. 3/9; Entscheid HG 18 19 des Obergerichts des Kantons Bern, Handelsgericht, vom 26. März 2018, RPW 2018/2 S. 482, E. 3.4; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern [KGer LU] vom 29. Oktober 2019, RPW 2019/4 S. 1375 E. 5). Ein Rechtsmissbrauch wegen bewussten Zuwartens mit dem Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen, bis die vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin nicht mehr möglich ist, ist vorliegend ebenfalls zu verneinen: Dass der 18-seitige Nichteintretensentscheid des Basler Massnahmegerichts vom 21. Januar 2025 (act. 3/9) der Gesuchstellerin erst auf erneute Nachfrage vom 4. März 2025 und Hinweis auf die Dringlichkeit hin am 6. März 2025 und damit eine Woche vor Einreichung des vorliegenden Gesuchs zugestellt wurde, ist der Gesuchstellerin nicht vorwerfbar. Eine Verwirkung des Anspruchs auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ist aus den dargelegten Gründen zu verneinen. Anzumerken bleibt, dass aufgrund des langen Zuwartens mit der Stellung eines Begehrens erhöhte Anforderungen an die Substantiierung und Glaubhaftmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu stellen sind (JOHANN ZÜRCHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], hrsg. von Alexander Brunner/Ivo Schwander/Moritz Vischer, 3. Aufl. 2025, Art. 261 N 13).

- 7 - 1.5. Die Gesuchsgegnerin erachtet das Vorgehen der Gesuchstellerin, gestützt auf einen kurzen Auszug aus der Gesuchsantwort vom 21. Oktober 2024 im vorangegangenen Basler Massnahmeverfahren zum identischen Streitgegenstand (act. 3/50) eine angebliche Anerkennung eines dauerhaften Umsatzeinbruchs im After- Sales-Bereich zu behaupten, als treuwidriges, da bewusst ein unvollständiges, falsches Bild zeichnendes prozessuales Verhalten (Art. 52 ZPO), dem der Rechtsschutz zu versagen sei. Aus der vollständigen Urkunde (act. 9/3) ergebe sich vielmehr, dass der behauptete Nachteil auch in jenem Verfahren bestritten worden sei (act. 7 Rz. 21 ff.). Wie es sich damit verhält, kann mangels Entscheidrelevanz offen bleiben. Anzufügen bleibt, dass es ohnehin dem Gericht obläge zu beurteilen, ob in den betreffenden Vorbringen eine Tatsachenanerkennung zu erblicken und ob eine bloss auszugsweise in Kopie ins Recht gelegte Urkunde als Mittel zur Glaubhaftmachung überhaupt geeignet oder beweiskräftig wäre (Art. 157 ZPO; OGer ZH, RT170171 vom 27. November 2017, E. 3.6.2; BSK ZPO-DOLGE, Art. 180 N 12). 1.6. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. 2. Materielles 2.1. Ausgangslage und wesentliche Parteistandpunkte Die Gesuchstellerin ist eine AG mit Sitz und Domizil in C._____ BL und bezweckt den Handel mit Automobilen, Automobilbestandteilen und Zubehör sowie Ausführung von Reparatur- und Servicearbeiten an Automobilen und den Betrieb einer Tankstelle (act. 3/2). Die Gesuchsgegnerin ist eine AG mit Sitz in D._____ ZH und gehört zum B._____-Konzern (act. 3/12). Sie bezweckt den Handel mit Personenwagen, Ersatzteilen und Zubehör insbesondere der Marke B._____ und die Wahrung der Interessen der B._____-Gruppe. Sie ist die Generalimporteurin der Marke B._____ in der Schweiz und vertreibt Fahrzeuge, Fahrzeugersatzteile und Reparaturdienstleistungen über ein selektives Vertriebs- und Werkstattnetz. Die Gesuchstellerin war seit 1950 autorisierte Händlerin und Werkstatt im Vertriebsnetz der Gesuchsgegnerin. Die Parteien schlossen zuletzt im Jahr 2016 einen unbefristeten

- 8 - Vertreter-Vertrag ab (act. 3/13, act. 3/18), der mit Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 15. März 2023 unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 24 Monaten auf den 31. März 2025 gekündigt wurde (act. 3/3). Die Gesuchstellerin macht zusammengefasst geltend, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin um ein marktbeherrschendes und relativ marktmächtiges Unternehmen handle, auf dessen Lieferungen und Dienstleistungen sie angewiesen sei. Dieses missbrauche seine Position, indem es die Gesuchstellerin ohne Rechtfertigungsgrund von weiteren Geschäftsbeziehungen ausschliesse und ihr den Abschluss eines neuen Servicevertrags und damit den Zugang zum Werkstattnetz verweigere. Gestützt auf Art. 7, 12 Abs. 1 lit. a sowie 13 lit. b KG habe sie Anspruch auf Abschluss eines Servicevertrages. Die Gesuchsgegnerin schliesst auf Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Sie sei weder marktbeherrschend noch relativ marktmächtig; die Gesuchstellerin könne auch als freie Werkstätte Service- und Reparaturleistungen an B._____-Fahrzeugen vornehmen und habe zudem bereits ein zweites Standbein aufgebaut. Die Kündigung des Servicevertrags sei unter Wahrung der Zweijahresfrist aus legitimen Gründen erfolgt und gerechtfertigt. Weiter weist sie darauf hin, dass sie die mit Gesuchsantwort in diesem Verfahren vorgetragenen Argumente und Bestreitungen bereits mit Gesuchsantwort vom 21. Oktober 2024 (act. 9/3) im vorangegangenen Basler Massnahmeverfahren zum identischen Streitgegenstand vorgebracht habe (act. 7 Rz. 21, 25 ff.). 2.2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Bei beantragten Massnahmen, welche die Hauptsache präjudizieren, sind sowohl an die Hauptsache- als auch an die Nachteilsprogose erhöhte Anforderungen zu stellen (BGE 133 III 360 E. 9 S. 366 ff.; BGer 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.2).

- 9 - Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Das Gericht muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck erhalten, dass die in Frage stehende Tatsache wahrscheinlich ist (BGer 4A_253/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 4.1). Es prüft summarisch, ob sich der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Anspruch aus den dargelegten Tatsachen und Glaubhaftmachungsmitteln ergibt (BGE 139 III 86 E. 4.2 S. 91), und darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Mit dem reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung im summarischen Verfahren nicht herabgesetzt sind die Behauptungs- und Substantiierungsanforderungen (BGer 5A_144/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.3.2 und 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.4.3). Nicht entscheidend ist, ob die (nicht behauptungsbelastete) Gegenpartei ihrerseits Einwände glaubhaft macht, sondern ob angesichts dieser Einwände der von der gesuchstellenden Partei geltend gemachte Anspruch immer noch als glaubhaft erscheint (BSK ZPO-SPRECHER, Art. 261 N 58). Im Summarverfahren, in welchem nur in Ausnahmefällen ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, muss die gesuchstellende Partei ihren Tatsachenvortrag in Erwartung der gegnerischen Bestreitungen schon in ihrer ersten Eingabe hinreichend substanziieren (BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 4.4). Dies gilt erst recht, wenn – wie im vorliegenden Falle – solche Entgegnungen im unmittelbar vorangegangenen Verfahren zum identischen Streitgegenstand am letztendlich unzuständigen Gericht (vgl. Nichteintretensentscheid act. 3/9) von der Gesuchsgegnerin belegtermassen (vgl. vollständige Massnahmeantwort im Basler Verfahren, act. 9/3) vorgetragen worden waren. Diese Einwendungen der Gesuchsgegnerin waren vorhersehbar; es war der gesuchstellenden Partei möglich und zumutbar, sich dazu mit Massnahmegesuch zu äussern (Art. 229 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 219 ZPO).

- 10 - 2.3. Verfügungsanspruch (Hauptsachenprognose) 2.3.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Gesuchsgegnerin ihr den Abschluss eines neuen Servicevertrags mit Wirkung ab 1. April 2025 trotz Erfüllung der Standards für autorisierte Werkstätten verweigere. Die Gesuchsgegnerin sei die einzige Anbieterin von Originalersatzteilen und Dienstleistungen zur Wartung und Instandsetzung von B._____-Fahrzeugen in der Schweiz. Sie sei marktbeherrschend für die Zulassung zum selektiven Werkstattnetz der Marke B._____, die Voraussetzung insbesondere für die Abwicklung von herstellervergüteten Garantiearbeiten sei. Sie sei zudem relativ marktmächtig gegenüber der Gesuchstellerin, die als Monomarkenbetrieb nur von der Gesuchsgegnerin beliefert werden könne. Ein Wechsel zu einer anderen Fahrzeugmarke befriedige die Bedürfnisse ihres B._____-markenspezifischen Kundenstamms nicht und sei ihr aufgrund der hohen bisherigen Investitionen als B._____-Vertreterin und der hohen Umstellungskosten nicht zumutbar, soweit ihr ein solcher Wechsel an ihrem Betriebsstandort möglich wäre (act. 1 Rz. 61 ff. inkl. FN 18-21). Sachliche Gründe für die Verweigerung einer Geschäftsbeziehung bestünden keine. Sie werde damit ab dem 1. April 2025 in der Ausübung des Wettbewerbs behindert (act. 1 S. 4). Die Gesuchsgegnerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass sich die Gesuchstellerin – wie bereits im Basler Massnahmeverfahren gerügt (act. 9/3 Rz. 50 f.) – trotz entsprechender Einladung der Gesuchsgegnerin bis zum Ablauf des Vertreter- Vertrags am 31. März 2025 nicht um den Abschluss eines neuen Vertreter-Vertrags ab dem 1. April 2025 beworben habe, weshalb ihr ein solcher Abschluss auch nicht verweigert worden sei (act. 7 Rz. 32 ff.). Die Gesuchsgegnerin sei weder marktbeherrschend noch relativ marktmächtig und verfüge bei den Neuzulassungen von PKW in der Schweiz über einen Marktanteil von 3.1% (2023) resp. von 3.9% (2024). Der relevante Markt sei nicht markenspezifisch abzugrenzen: Die Gesuchstellerin könne als freie Werkstatt sämtliche Leistungen an B._____-Fahrzeugen erbringen und habe Zugang zu allen erforderlichen Informationen. Die Kündigung des Vertreter-Vertrags sei zudem aus sachlichen Gründen erfolgt. 2.3.2. Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere

- 11 - Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). Als solche Verhaltensweisen kommen insbesondere die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z.B. Liefer- oder Bezugssperre) oder die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen in Betracht (Art. 7 Abs. 2 lit. a und b KG). Als marktbeherrschend gelten Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von vielen anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG). Als relativ marktmächtig gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen (Art. 4 Abs. 2bis KG). Liegt eine Wettbewerbsverhinderung vor, steht der Gesuchstellerin u.a. ein Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung der Behinderung zu (Art. 12 lit. a KG). Zur Durchsetzung dieses Anspruchs kann das Gericht auf entsprechenden Antrag namentlich den Abschluss eines marktgerechten oder branchenüblichen Vertrags anordnen (Art. 13 lit. b KG). Steht in einem zivilrechtlichen Verfahren die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung in Frage, so wird die Sache der Wettbewerbskommission zur Begutachtung vorgelegt (Art. 15 Abs. 1 KG). Keine Vorlagepflicht besteht in Verfahren über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen (RETO JACOBS/GION GIGER, in: Kartellgesetz, Basler Kommentar, hrsg. von Marc Amstutz/Mani Reinert, 2. Aufl. 2022, Art. 15 N 9 m.w.Hw.). 2.3.3. Zur Beantwortung der Frage, ob die Gesuchsgegnerin marktbeherrschend im After-Sales-Markt für B._____-Fahrzeuge ist, ist zunächst der relevante Markt zu ermitteln. Namentlich ist zu prüfen, ob der Gesuchstellerin in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht Ausweichmöglichkeiten offenstehen (EUGEN MAR- BACH/PATRIK DUCREY/GREGOR WILD, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., Bern 2017, N 1621). Je enger dabei der relevante Markt gefasst wird, desto

- 12 eher ist eine Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen; je weiter dagegen die Grenzen gesteckt werden, desto geringer wird die Wahrscheinlichkeit, dass der Wettbewerb beeinträchtigt wird (MARBACH/DUCREY/WILD, a.a.O., N 1456). Nach der üblichen Definition umfasst der sachlich relevante Markt alle Waren oder Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften (Preis, Qualität) oder ihres Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Bedarfsmarktkonzept; BGE 139 I 72 E. 9.2.3.1 S. 93; Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU, SR 251.4). Bestehen für die Marktgegenseite keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten, liegt die Annahme einer Marktbeherrschung nahe (MARBACH/DUCREY/WILD, a.a.O., N 1621; BGE 139 I 72 E. 9.3.1 S. 97 f.). 2.3.3.1. Zur grundsätzlichen Streitfrage der Definition des relevanten Marktes im KFZ-After-Sales-Bereich hat sich das Handelsgericht des Kantons Zürich bereits in den Urteilen HE140256 vom 17. Dezember 2014 (RPW 2014/4 S. 825) und HE190163 vom 11. Juli 2019 (RPW 2019/3b S. 1101) sowie im Beschluss HG140228 vom 6. März 2015 (RPW 2015/3 S. 724) geäussert. Dieser Rechtsprechung gefolgt ist das Handelsgericht des Kantons Bern mit Entscheid HG 18 19 vom 26. März 2018 (RPW 2018/2 S. 482). In den genannten Entscheiden schlossen die Gerichte, dass im KFZ-Bereich von einem Sekundärmarkt (After-Sales- Markt/Reparaturmarkt) auszugehen sei, der markenübergreifend abzugrenzen ist. Seit den vorgenannten Entscheiden, die u.a. auf die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 30. März 2011 – KZR 6/09 – MAN-Vertragswerkstatt) Bezug nahmen (vgl. RPW 2014/4 S. 829 E. 7.2.3), sind weitere Entscheide des BGH (Urteile vom 26. Januar 2016 – KZR 41/14, GRUR 2016, 627 – Jaguar-Vertragswerkstatt und Urteil vom 23. Januar 2018 – KZR 48/15) ergangen. Das Kantonsgericht Luzern schloss mit Massnahmeentscheid vom 29. Oktober 2019 in Anwendung der vom BGH in den genannten Entscheiden aufgestellten Kriterien (vgl. RPW 2019/4 S. 1375 E. 7.7 f.) auf einen vom Endkundenmarkt abzugrenzenden, markenspezifischen Ressourcen- bzw. After-Sales-Markt im Kfz-Bereich für Arbeiten an Fahrzeugen der betreffenden Marke.

- 13 - Mit Urteil vom 26. Januar 2016 – KZR 41/14 hielt der BGH fest, dass auf die Verhältnisse auf dem dem Endkundenmarkt vorgelagerten Markt (Werkstätten als Nachfrager, Hersteller als Anbieter von Waren und Dienstleistungen) abzustellen sei und die Verhältnisse auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt (Fahrzeuginhaber einer bestimmten Marke) Auswirkungen auf die sachliche Abgrenzung haben könnten. Der vorgelagerte Ressourcenmarkt sei dann markenspezifisch abzugrenzen und der Hersteller marktbeherrschend, wenn freie Werkstätten, die zur ordnungsgemässen Auftragserfüllung fähig seien, keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit hätten, Arbeiten an PKW einer bestimmten Marke auch ohne Status einer Vertragswerkstatt dieser Marke auszuführen, weil ein solcher Status für eine Teilnahme auf der nachgelagerten Stufe (Endkundenmarkt) schlechthin unentbehrlich sei. Bei der Beantwortung dieser Frage würden die Ansprüche, Erwartungen und Gepflogenheiten der Fahrzeugeigentümer eine zentrale Rolle spielen, etwa, ob Fahrzeugeigentümer einer bestimmten Marke gesteigerten Wert darauf legen, ihr Fahrzeug auch nach Ablauf der Garantiefrist von einer Vertragswerkstatt warten und instand halten zu lassen. Mit weiterem Urteil vom 23. Januar 2018 – KZR 48/15 (ein anderes Autohaus der Marken Jaguar und Land Rover betreffend) bestätigte der BGH seine Rechtsprechung. Eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit, Arbeiten an PKW einer bestimmten Marke ohne Status als Vertragswerkstatt auszuführen, sei dann gegeben, wenn realistische Erwartungen bestünden, eine auskömmliche Anzahl solcher Aufträge zu erhalten. Dafür sei nebst der erforderlichen Fähigkeit zur ordnungsgemässen Auftragserfüllung auch die Frage bedeutsam, in welchem Masse Endkunden dieser Marken die freie Werkstatt in Betracht zögen. Das Sekretariat der WEKO ging in einer Vorabklärung betreffend AMAG Vertriebsnetz, Schlussbericht vom 1. Mai 2018 (RPW 2019/2 S. 251), provisorisch davon aus, dass die Märkte für die Erbringung von Service-Leistungen und für den Verkauf von Ersatzteilen markenspezifisch abzugrenzen seien. 2.3.3.2. Unter Bezugnahme auf den Massnahmeentscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Oktober 2019 und die vom BGH aufgestellten Kriterien führt die Gesuchstellerin aus, dass der Ressourcenmarkt für Servicearbeiten und für Ersatzteile

- 14 der Marken B._____ je markenspezifisch abzugrenzen sei: Zwar sähen Eigentümer von Fahrzeugen einer bestimmten Marke sowohl zugelassene als auch unabhängige Werkstätten, die zur Wartung und Reparatur von Fahrzeugen dieser Marke fähig seien, als substituierbar an, was auch für den Markt für Ersatzteile gelte. Unabhängige Werkstätten seien jedoch keine geeigneten Substitute für eine zugelassene Werkstatt, weil Fahrzeughalter den Status als autorisierte Werkstatt bei ihrer Wahl der Garage als entscheidenden Faktor berücksichtigen und sich insbesondere bei neuen Fahrzeugen sowie bei komplexen und somit hochpreisigen Arbeiten für Vertragswerkstätten entscheiden würden (act. 1 Rz. 78 ff.). Dieser Stellenwert des Status als autorisierte Werkstatt ergebe sich aus der Studie der ZHAW von 2019 (act. 3/14, Auszug) sowie dem DAT-Report 2024 (act. 3/15, Auszug) resp. der Studie "Servicemarkt 2040" (act. 3/16, Auszug) aus Deutschland (act. 1 Rz. 35). Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass auch gemäss der jüngeren Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 23. Januar 2018 – KZR 48/15 Rz. 26) gerade nicht per se von einer markenspezifischen Marktabgrenzung ausgegangen werde, sondern nur dann, wenn dem fraglichen Betrieb aufgrund der Gepflogenheiten der Endkunden keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit verbleibe, als freie Werkstatt Arbeiten an den Fahrzeugen der betreffenden Marken auszuführen (act. 7 Rz. 37 ff.). Eine solche wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit im Sinne der genannten Rechtsprechung verbleibe der Gesuchstellerin: Als freie Werkstatt könne sie grundsätzlich sämtliche Servicearbeiten an B._____-Fahrzeugen erbringen; einzig Garantieleistungen habe sie über eine Markenvertretung der Gesuchsgegnerin abzurechnen. Sie habe als freie Werkstatt Zugang zu sämtlichen erforderlichen technischen Informationen und dürfe sich überdies weiterhin als Spezialistin für B._____-Fahrzeuge bezeichnen. Damit verfüge die Gesuchstellerin über ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten als freie Werkstatt auch für Arbeiten an B._____- Fahrzeugen, wie die angeführten Beispiele aus der Praxis belegen würden (act. 7 Rz. 43). Nicht abzustellen sei auf die angerufenen Studien (act. 3/14-16, Auszüge) zum Stellenwert von Vertragswerkstätten aus Sicht der Fahrzeughalter, da zum einen vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (mit-)verantwortet (Studie ZHAW) und zum anderen insbesondere nicht dargelegt werde, inwiefern die Ergebnisse der mit Verhältnissen und Rechtsfragen in Deutschland befassten Studien (DAT-Report

- 15 - 2024, "Service-Markt 2040") auf die Gesuchstellerin konkret anwendbar seien (act. 7 Rz. 98). Damit sei die Gesuchsgegnerin auch unter Zugrundelegung der Kriterien gemäss der jüngeren Rechtsprechung des BGH nicht marktbeherrschend. 2.3.3.3. Der sachlich relevante Markt ist im Einzelfall auf der Grundlage der Tatsachenvorträge der Parteien zu bestimmen (BGE 139 II 316 E. 5.3 S. 320 f.). Substituierbar sind zunächst auch nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 26. Januar 2016 – KZR 41/14 und vom 23. Januar 2018 – KZR 48/15) Reparatur- und Wartungsleistungen von autorisierten und freien Werkstätten, die aufgrund ihrer technischen Fertigkeiten und ihrer Leistungsfähigkeit in der Lage sind, solche Arbeiten an Fahrzeugen der Marke vorzunehmen. Diese Substituierbarkeit ist vorliegend für die Tätigkeit der Gesuchstellerin als freie Werkstatt zu bejahen: Freie Werkstätten, die über die notwendigen Fertigkeiten verfügen, können sämtliche Service- und Wartungsarbeiten an B._____-Fahrzeugen erbringen; einzig die Abrechnung von herstellervergüteten Garantieleistungen hat über eine Vertragswerkstatt zu erfolgen (so auch act. 1 Rz. 60; Art. 4 lit. c KFZ- Verordnung e contrario). Gemäss der per 1. Januar 2024 und somit vor Vertragsablauf (31. März 2025) in Kraft getretenen KFZ-Verordnung können Ersatzteile durch freie Werkstätten bezogen werden (Art. 5 lit. f KFZ-Verordnung) und haben unabhängige Marktteilnehmer Zugang zu den für die Instandsetzung und Wartung von Fahrzeugen erforderlichen technischen Informationen, Diagnose- sowie anderen Geräten und Werkzeugen nebst einschlägiger Software sowie der fachlichen Unterweisung dazu (Art. 6 Abs. 1 KFZ-Verordnung). Dieser Zugang umfasst nach der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 6 Abs. 2 der KFZ-Verordnung insbesondere elektronische Kontroll- und Diagnosesysteme und deren Programmierung gemäss den Standardverfahren des Anbieters, Servicehandbücher und elektronische Servicehefte, Instandsetzungs- und Wartungsanleitungen, Informationen über Bauteile, Diagnose- und Wartungsgeräte sowie sonstige Ausrüstungen, Schaltpläne, Fehlercodes des Diagnosesystems (einschliesslich herstellerspezifischer Codes), die Kennnummer der Softwarekalibrierung des jeweiligen Fahrzeugtyps sowie Ersatzteilnummern und deren Aktivierungscodes (vgl. act. 7 Rz. 42; Erläuterungen der WEKO zur KFZ-Verordnung vom 4. Dezember 2023 Ziff. 12).

- 16 - Hinzu kommt, dass auch eine freie Werkstatt sich als Spezialistin für B._____-Fahrzeuge bezeichnen darf und die Möglichkeit hat, sich werblich und qualitätsmässig auf dem Markt entsprechend zu positionieren; ein Status als offizielle B._____-Vertragswerkstatt ist dafür nicht Voraussetzung (BGE 128 III 146 E. 2c/bb S. 151 f.). Dass dies von spezialisierten freien Werkstätten in der Praxis erfolgreich umgesetzt wird, vermag die Gesuchsgegnerin mit den angeführten konkreten Beispielen (act. 7 Rz. 43, 89 f.) der Garage E._____ in F._____ (act. 9/21-22) und der Garage G._____ in H._____ für die streitgegenständliche Marke glaubhaft darzulegen. 2.3.3.4. Zu prüfen ist weiter, ob die Gesuchstellerin zwar zur Erbringung der genannten Leistungen auch als freie Werkstatt in der Lage ist, sie aber glaubhaft machen kann, dass sie aufgrund der Erwartungen und Gepflogenheiten der Inhaber von Fahrzeugen – wiederum: der streitgegenständlichen Marke – nicht mit einer auskömmlichen Anzahl solcher Aufträge rechnen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 – KZR 48/15 Rz. 25 f.; KGer LU, RPW 2019/4 S. 1375, E. 7.5.4). Die Gesuchstellerin trägt zur Glaubhaftmachung entsprechender Gepflogenheiten resp. einer fehlenden Nachfrage seitens Fahrzeugeigentümern der Marke B._____ nach ihren Leistungen als freie B._____-Werkstatt einzelne Zahlen aus drei Studien vor. Was aus den auf die Verhältnisse in Deutschland bezogenen beiden markenunspezifischen Berichten (DAT-Report 2024 und "Servicemarkt 2040") für den gesuchstellerischen B._____-Betrieb aus diesen Zahlen abgeleitet werden kann, wird allerdings nicht dargelegt (so zutreffend act. 7 Rz. 98). Den von der Gesuchstellerin zitierten Zahlen zufolge hängt der Entscheid – freie oder Vertragswerkstatt – der Fahrzeugeigentümer in Deutschland etwa vom Fahrzeugalter ab, sei bei "komplexeren Werkstattarbeiten" das Kriterium "Markengarage" wichtiger (57%) und verteile sich der auf freie Werkstätten entfallende Anteil an Arbeiten auf eine grosse Anzahl freier Garagen in Deutschland (act. 1 Rz. 35). Was dies für den Betrieb der Gesuchstellerin als freie B._____-Spezialistin hiesse, welcher Anteil am Gesamtumsatz der Gesuchstellerin auf die Reparatur- und Wartungsarbeit an Neuwagen oder aber älteren Fahrzeugen, welcher Anteil auf Routine-Wartungen oder aber "komplexere Arbeiten" entfällt, aber auch, welcher Anteil am Umsatz mit Werkstattarbeiten an Fahrzeugen der Marke B._____ auf (welche Zahl von) freien Garagen

- 17 in der Schweiz entfällt, wird nicht dargelegt. Ebenso wenig wird vorgetragen, welcher Anteil der Werkstattarbeiten der Gesuchstellerin auf herstellervergütete Garantieleistungen entfällt, noch weshalb ihr eine Abrechnung solcher Leistungen, sollten diese einen substantiellen Teil der Arbeiten ausmachen, über eine Vertragswerkstatt nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte. 2.3.3.5. Es fehlt an konkreten, hinreichend substantiierten Vorbringen zu den Auswirkungen der Ergebnisse dieser Berichte (DAT-Report, "Servicemarkt 2024") und zum Verhalten und den Präferenzen von Fahrzeugeigentümern der streitgegenständlichen Marke bezüglich Werkstattleistungen nach Garantieablauf (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 – KZR 48/15 , Rz. 20 ff.). Insbesondere wäre den konkreten Umständen im vorliegenden Einzelfall Rechnung zu tragen gewesen: dass die Gesuchstellerin eigener Darstellung zufolge bereits über einen langjährigen B._____-Kundenstamm verfügt, dass sie sich weiterhin als B._____-Spezialistin bezeichnen darf, und dass sie auch als freie Werkstatt über die notwendigen Informationen, Zugänge und Ersatzteile verfügt. Weshalb sich mit den Dienstleistungen der Gesuchstellerin vertraute, bestehende Kunden dennoch – insbesondere für Arbeiten nach Ablauf der Garantiefrist (vgl. KGer LU, RPW 2019/4 S. 1375, E. 7.7) – trotz der langjährigen Werkstattbeziehung nicht mehr an die Gesuchstellerin wenden sollten, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Aus dem 1-seitigen Auszug aus dem Vorabdruck der Studie der ZHAW 2019 (act. 3/14), die vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (mit)verantwortet wird (vgl. act. 1 Rz. 35 FN 9, act. 7 Rz. 98), ergibt sich, dass das Kriterium "Markengarage" von 40% der Fahrzeuginhaber als wichtigstes Kriterium für Garantie- und Nicht-Garantieleistungen bezeichnet wird, eine Mehrheit der (nicht näher bezeichneten Anzahl von) Befragten demnach grösseres Gewicht (Rang 1) auf ein anderes Kriterium legen: Das Kriterium "persönliche Beziehung / Vertrauen zum Garagisten" erzielte ausweislich act. 3/14 knapp 40% bzw. gar 45%, das Kriterium "Ich habe mein Fahrzeug in dieser Garage gekauft" rund 42%. Im Einklang damit sprechen die von der Gesuchsgegnerin angeführten Beispiele von freien Garagen, die sich erfolgreich als B._____-Spezialistinnen behaupten und bewerben, gegen eine Abkehr der langjährigen, mit den Diensten der Gesuchstellerin vertrauten Kunden nach dem Wegfall des Status als autorisierte Werkstatt.

- 18 - 2.3.3.6. Aus den mit Stellungnahme vom 6. Mai 2025 neu eingereichten Beilagen (act. 12/1-2) schliesslich liesse sich – soweit diesen Novenqualität zukäme – für die Frage der Marktbeherrschung nichts ableiten: Aus der administrativen Vorgabe von neuen Fristen für die Übermittlung von Garantiereparatur-Abrechnungen der Werkstätten an die Herstellerin (act. 12/2) ist zu schliessen, dass auch die bisherige Version des für alle Vertragswerkstätten verbindlichen Handbuchs (vgl. Vertreter-Vertrag, act. 3/13) Abrechnungsfristen enthielt. Zu diesen äusserte sich die Gesuchstellerin mit Massnahmegesuch nicht. Die mit News-Letter der Gesuchsgegnerin vom 30. April 2025 an ihre Vertragswerkstätten (act. 12/1) mitgeteilte Vorgabe, bei der Ausführung von herstellerbezahlten Garantieaufträgen nicht ohne eine entsprechende Kundenbeanstandung zusätzliche Gratisarbeiten auszuführen oder auf solche spontan hinzuweisen, ist eine im Geschäftsinteresse des Herstellers liegende, wirtschaftlich gerechtfertigte Vorgabe, zumal das Offerieren von – vom Kunden gar nicht nachgefragten – weiteren Gratisarbeiten im alleinigen Interesse der abrechnungsberechtigten Vertragswerkstätten liegt. 2.3.3.7. Damit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die Gesuchstellerin nicht glaubhaft zu machen vermag, dass sie aufgrund der Gepflogenheiten von Fahrzeugeigentümern der Marke B._____ als freie B._____-Werkstatt keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit hätte, Arbeiten an PKW der Marke B._____ aufgrund einer auskömmlichen Anzahl Aufträge durchzuführen. Eine marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin und eine markenspezifische Marktabgrenzung ist nicht glaubhaft gemacht und zu verneinen. 2.3.4. Als relativ marktmächtig gilt ein Unternehmen, von dem ein anderes Unternehmen beim Absatz bzw. Bezug einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten, d.h. alternative Bezugs- und Absatzkanäle bestehen (Art. 4 Abs. 2bis KG). Bestehen solche Möglichkeiten, ist eine relativ marktmächtige Stellung zu verneinen. Die Frage, ob ein Ausweichen des Betroffenen zumutbar ist, hängt wesentlich vom Umfang der getätigten Investitionen sowie vom künftigen Nutzen dieser Investitionen ab (MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON, in: Basler Kommentar Kartellgesetz, Art. 7 N 243).

- 19 - 2.3.4.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, dass angesichts ihres B._____-Kundenstamms einzig die Gesuchsgegnerin sie mit den nötigen Originalersatzteilen und Dienstleistungen beliefern könne. Der Wegfall der Verträge habe faktisch den Verlust des Kundenstamms und die Betriebsschliessung zur Folge. Als individuelle Besonderheiten, die Ausweichmöglichkeiten unzumutbar machen würden, führt sie die hohen spezifischen Investitionen in die Geschäftsbeziehung mit der Gesuchsgegnerin, hohe Umstellungskosten, das langjährige Vertragsverhältnis sowie den Wegfall des gesamten Umsatzes an (act. 1 Rz 42, 48, 95 ff.). Die Gesuchsgegnerin bestreitet diese Vorbringen im Einzelnen als unsubstantiiert und unzutreffend (act. 7 Rz. 100 ff.). 2.3.4.2. Ob eine individuelle Abhängigkeit der Gesuchstellerin i.S.v. Art. 4 Abs. 2bis KG vorliegt, ist im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung anhand objektiver Kriterien, mithin nicht aus Sicht des vermeintlich abhängigen Unternehmens, zu prüfen (Merkblatt und Formular des Sekretariats der WEKO: Relative Marktmacht, vom 6. Dezember 2021, Rz. 9 ff.). Vorweg ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen, wonach die Gesuchstellerin als freie Werkstatt weiterhin sämtliche Arbeiten an Fahrzeugen der streitgegenständlichen Marke ausführen kann (vgl. act. 1 Rz. 60), wie die angeführten Praxisbeispiele belegen, weiterhin Zugang zu den notwendigen Ersatzteilen, erforderlichen Informationen und Werkzeugen hat und sich als Spezialistin für Fahrzeuge der streitgegenständlichen Marke vermarkten darf. Sie kann die nachgesuchten Waren und Dienstleistungen mithin auch ohne Status als Vertragswerkstatt erhältlich machen. Einzugehen ist nachfolgend auf die von der Gesuchstellerin angeführten individuellen Besonderheiten: a. Die Gesuchstellerin behauptet "hohe Investitionen in die Geschäftsbeziehungen" (act. 1 Rz. 42 ff.), versäumt es aber darzulegen, worin solche Investitionen bestanden haben, obwohl die fehlende Substantiierung von der Gesuchsgegnerin bereits im Basler Massnahmeverfahren zum identischen Streitgegenstand beanstandet worden war (vgl. act. 9/3 Rz. 73, 75, 85): So wird nicht dargelegt, worauf sich Kosten der letzten 10 Jahre (seit 2014) für "Umbauarbeiten gemäss Vorgaben der Gesuchsgegnerin" in Höhe von CHF 396'835.00 beziehen, inwiefern diese Umbauarbeiten markenspezifisch bzw. nicht ohnehin für den funktionierenden Betrieb

- 20 der Garage angefallen wären und inwiefern diese bei einer Tätigkeit als freie B._____-Werkstatt (oder auch für Arbeiten an Fahrzeugen anderer Marken) verloren resp. die Infrastruktur unbrauchbar wäre. Die zweijährige Kündigungsfrist gemäss Art. 8 lit. b KFZ-Verordnung dient nebst der Neupositionierung auf dem Markt auch der Amortisation von Investitionen; jedenfalls aber ist bei unsubstantiiert behaupteten Investitionen über eine Dauer von 10 Jahren von deren zwischenzeitlicher Amortisation auszugehen. Die weiteren unter dem Titel Investitionen angeführten Ausgaben – insbesondere die jährlichen Kosten für Audits von CHF 4'940.00 im Jahr 2024 bzw. CHF 6'868.00 im Jahr 2023, für Software und technische Dokumentation von monatlich CHF 518.00 und für (IT-)-Dealer Support von CHF 5'040.00 im Jahr 2024 (act. 1 Rz. 43) – sind mangels jeglicher Vorbringen zu deren Investitionscharakter den laufenden Kosten zuzuordnen. Was die pauschal angeführten, nicht erläuterten Schulungskosten von CHF 13'206.00 im Jahr 2023 und eine Schulungspauschale von 4'627.00 im Jahr 2024 (act. 1 Rz. 43) anbetrifft, so geht aus dem Vorbringen zum einen nicht hervor, ob diese für eine B._____-spezifische Schulung (und welcher Art) von Mitarbeitenden angefallen sind; zum anderen ist mangels substantiierter Vorbringen im Gesuch davon auszugehen, dass nur ein einziger Mitarbeiter der Gesuchstellerin über eine B._____markenspezifische technische Ausbildung verfügt (vgl. act. 7 Rz. 68, 71; so schon im Basler Massnahmeverfahren, act. 9/3 Rz. 75; unbestritten in act. 11 Rz. 64 f.) und Stand Herbst 2024 kein Mitarbeiter der Gesuchstellerin über die für Arbeiten an Hybrid- und Elektrofahrzeugen erforderliche Hochvolt-Level 3-Ausbildung verfügte (act. 7 Rz. 68; so wiederum schon in act. 9/3 Rz. 73; vgl. act. 11 Rz. 64 f., allerdings betreffend Hochvolt-Level 1). Vor diesem Hintergrund – aber auch angesichts der bereits im März 2023 erfolgten Kündigung – hätte es substantiierter Behauptungen (auch) zu den Schulungskosten in den Jahren 2023 und 2024 (sprich: nach erfolgter Kündigung) bedurft. Schliesslich fehlt es bezüglich der 17 Beweisofferten im Anschluss an die Vorbringen der Gesuchstellerin zu den Investitionskosten in die bisherige Geschäftsbeziehung (act. 1 Rz. 43) an der rechtsgenüglichen Zuordnung der Beweismittel zu den jeweiligen Tatsachenbehauptungen (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO; BGer 4A_487/2015 vom 6. Januar 2016 E. 5.2). Damit kann die Frage der Eignung der Urkunden als

- 21 - Glaubhaftmachungsmittel (Offerten statt Zahlungsbelege, selbst erstellte Urkunden, vgl. act. 7 Rz. 47) offenbleiben und bleibt es bei unbelegten (pauschalen) Behauptungen. b. Ob der Gesuchstellerin am aktuellen Standort ein Wechsel auf eine andere Fahrzeugmarke möglich wäre, kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen dahingestellt bleiben. Im Übrigen verbleiben ihre Behauptungen von nicht weiter dargelegten Umbaukosten "im hohen sechsstelligen Bereich" für "Corporate Identity", Kosten für Marketinganstrengungen, neue Werkzeuge, Software, technische Dokumentation sowie Schulung/Rekrutierung von Mitarbeitenden (act. 1 Rz. 64 f.) im Falle eines solchen Wechsels – wiederum trotz der diesbezüglichen Substantiierungsrüge der Gesuchsgegnerin im vorangegangenen Basler Massnahmeverfahren (vgl. act. 9/3 Rz. 89) – generisch und unbelegt (vgl. act. 7 Rz. 76). Es ist weder behauptet noch belegt, weshalb welche jetzigen Bauten, Betriebseinrichtungen/ausrüstungen (Werkzeuge) und Abläufe für Arbeiten (auch) an Fahrzeugen anderer Marken, geschweige denn künftige Arbeiten an B._____-Fahrzeugen, untauglich wären, noch weshalb ihre Mitarbeitenden solche Arbeiten nicht ausführen könnten. c. Soweit die Gesuchstellerin zur Begründung einer individuellen Abhängigkeit schliesslich pauschal behauptet, dass sie ihren ganzen Umsatz im Bereich Werkstattarbeiten und Ersatzteile verlöre bzw. den Betrieb schliessen müsste (act. 1 Rz. 48, 58 ff..), ist wiederum auf das bereits Ausgeführte zur wirtschaftlich sinnvollen Tätigkeit als freie B._____-Spezialistin zu verweisen. Es ist im Lichte der Bestreitungen und mangels nachvollziehbarer, belegter Zahlen nicht glaubhaft gemacht, dass und weshalb ein Umsatzeinbruch im Umfang von 100% des bisherigen durchschnittlichen Jahresumsatzes an Werkstattleistungen und Ersatzteilverkäufen eintreten sollte, weshalb im Übrigen auch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht glaubhaft gemacht wäre. 2.3.4.3. Zusammenfassend vermag die Gesuchstellerin mangels substantiierter Behauptungen und tauglichen Beweisofferten, aber auch angesichts des weiterhin gegebenen Zugangs zu allen erforderlichen Ressourcen (Ersatzteile, Informationen) und der weiterhin möglichen Spezialisierung auf die Erbringung von War-

- 22 tungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen der Marke B._____, eine individuelle Abhängigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2bis KG nicht glaubhaft zu machen. 2.3.5. Selbst wenn – entgegen den vorstehenden Erwägungen – man das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung oder einer individuellen Abhängigkeit bejahen wollte, so führte eine solche wie erwogen nicht ipso facto zur Pflicht, mit einer Drittperson zu kontrahieren oder bisherige Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten. Es gibt nach Art. 7 KG keinen Kontrahierungszwang (AMSTUTZ/CARRON, in: Basler Kommentar Kartellgesetz, Art. 7 N 215 m.w.Hw.). Ein Kontrahierungszwang ergibt bzw. ergab sich ebenso wenig aus den KFZ-Erläuterungen (BEURET CARLA, Aktuelle kartellrechtliche Entwicklungen im Automobilsektor, sic! 2020 S. 11, 16). Für die Anwendbarkeit von Art. 7 KG muss ein missbräuchliches Verhalten glaubhaft gemacht werden. 2.3.5.1. Die Gesuchstellerin stützt sich vorliegend auf die Tatbestände der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (Art. 7 Abs. 2 lit. a KG) und der Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 lit. b KG): Die Gesuchsgegnerin habe den Abschluss eines Servicevertrags mit Wirkung ab 1. April 2025 verweigert, obwohl sie (die Gesuchstellerin) die Standards für Werkstätten erfülle und ihre Auffassung, Anspruch auf einen Vertragsschluss zu haben, mehrmals mitgeteilt habe (act. 1 Rz. 106). Dieses Verhalten stelle zugleich auch eine Verweigerung von Leistungen zu den Konditionen, wie sie autorisierten Händlern zukämen, dar (act. 1 Rz. 114 ff.). 2.3.5.2. Die Verweigerung bisheriger wie auch die Nichtaufnahme neuer Geschäftsbeziehungen (Art. 7 Abs. 2 lit. a KG) sind bei gegebenen weiteren Voraussetzungen dann unzulässig, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt sind (MAR- BACH/DUCREY/WILD, a.a.O., N 1651). Im Einzelnen müssen fünf Merkmale erfüllt sein, damit die Geschäftsverweigerung als missbräuchlich taxiert wird (AM- STUTZ/CARRON, in: Basler Kommentar Kartellgesetz, Art. 7 N 216 ff.): (1.) Die anvisierte Verhaltensweise besteht in der Verweigerung, Geschäftsbeziehungen zu unterhalten (bzw. in der Diskriminierung von Handelspartnern), (2.) der verweigerte Input ist für die Tätigkeit des Geschäftspartners objektiv notwendig,

- 23 - (3.) die Verweigerung zeitigt wettbewerbsverdrängende Effekte, (4.) zwischen dem verweigernden Verhalten und diesen Effekten muss eine Kausalität bestehen und (5.) die Verweigerung ist durch keine "legitimate business reason" gerechtfertigt. Ob eine Verhaltensweise missbräuchlich ist, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen (BGE 139 I 72 E. 10.1.2 S. 103 f.). Die Partei, welche die Kontrahierungsklage anstrengt, trägt die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 ZGB). Sachliche Gründe zur Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens (legitimate business reasons) sind hingegen vom marktbeherrschenden Unternehmen glaubhaft zu machen. a. Keine Verweigerung, Geschäftsbeziehungen zu unterhalten Die Gesuchsgegnerin trägt vor, dass die Gesuchstellerin vorprozessual stets die Kündigung des Vertrags als missbräuchliches Verhalten bezeichnet (so in act. 3/38, act. 3/41, act. 3/42, act. 3/45-26, act. 3/48) und erst im vorangegangenen Basler Massnahmeverfahren neu vorgebracht habe, dass ihr der Abschluss eines neuen Vertrags verweigert worden sei (act. 7 Rz. 28 ff.). Obwohl sie (die Gesuchsgegnerin) bereits mit Gesuchsantwort vom 21. Oktober 2024 in jenem Verfahren eingewendet habe, dass die Gesuchstellerin sich gar nie um den Abschluss eines neuen Vertreter-Vertrags beworben und eine Verweigerung weder behauptet noch belegt habe, habe sich an dieser Ausgangslage bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens nichts geändert (act. 7 Rz. 32 ff.). Dem Massnahmegesuch ist zur Frage, ob und wann die Gesuchstellerin vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Gesuch um Abschluss eines neuen Service-Vertrags gestellt hätte oder wann ein solcher Vertragsschluss verweigert worden wäre, nichts zu entnehmen. Dies ist relevant, da die Gesuchsgegnerin das nämliche Argument ausweislich der Gesuchsantwort vom 21. Oktober 2024 bereits im Basler Massnahmeverfahren zum identischen Streitgegenstand (vgl. act. 9/3 Rz. 41, 48 ff.), mithin über fünf Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist, vorgetragen hat (vgl. act. 7 Rz. 33 ff.) und das Vorbringen damit vorhersehbar war. Der diesbezügliche Vortrag mit

- 24 freigestellter Stellungnahme der Gesuchstellerin (act. 11 Rz. 31 ff.) ist damit verspätet (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Im Übrigen stellte die Gesuchstellerin – wollte man die betreffenden Behauptungen ungeachtet der fehlenden Novenqualität heranziehen (act. 11 Rz. 31 ff.) – das Unterbleiben einer Bewerbung um Abschluss eines neuen Vertrags und das Fehlen einer Verweigerung seitens der Gesuchsgegnerin gar nicht in Abrede, sondern machte geltend, dass es im Massnahmeverfahren "nicht um die Klärung der Frage gehe, ob ein neuer Vertrag abzuschliessen" sei (act. 11 Rz. 31). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Hauptsacheprognose just die Frage beschlägt, ob die Gesuchstellerin gestützt auf Kartellrecht Anspruch auf den Abschluss eines neuen Servicevertrags hat; dass im Massnahmeverfahren nicht der Abschluss eines neuen Vertrags (Definitivum), sondern gegebenenfalls die vorläufige Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands angeordnet würde, ändert daran nichts. Ebenso wenig kann der Gesuchstellerin gefolgt werden, wenn sie das Argument der Gesuchsgegnerin (keine Verweigerung, da keine Bewerbung um neuen Vertrag) als begriffsjuristisch abtut: Die Gesuchstellerin war unbestrittener- (vgl. act. 1 Rz. 53) und belegtermassen (act. 3/39-40) eingeladen worden, sich vor Ablauf der Kündigungsfrist um den Abschluss eines neuen Servicevertrags zu bewerben, was unterblieb. Es entspricht dem eigenen Rechtsstandpunkt der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren, dass der Tatbestand eine explizite Ablehnung einer Anfrage des Handelspartners voraussetzt (vgl. act. 1 Rz. 104). Nicht nachvollziehbar ist weiter, inwiefern das Vorbringen der Gesuchsgegnerin (keine Bewerbung um Vertragsschluss) vor dem Hintergrund der ausgesprochenen Kündigung widersprüchlich sein sollte (act. 11 Rz. 31): Die Gesuchsgegnerin machte von ihrem Kündigungsrecht gemäss Art. 19 Ziff. 2 KFZ-Bekanntmachung vom 29. Juni 2015 (= Art. 8 lit. b KFZ-Verordnung) Gebrauch (vgl. Art. 18 Vertreter-Vertrag, act. 3/13 S. 11) und stellte in Aussicht, eine neuerliche Bewerbung bei Erfüllen der dannzumal geltenden Standards zu prüfen. Eine "implizit behauptete Verhandlungsbereitschaft" der Gesuchsgegnerin (act. 11 Rz. 31; gemeint wohl: bezüglich der erfolgten Kündigung), soweit aus einer solchen für den Standpunkt der Gesuchstellerin etwas ableitbar wäre, wird durch die Akten nicht gestützt, hielt die Gesuchsgegnerin

- 25 doch, wie ausgeführt, unbestrittenermassen stets an der Kündigung fest (act. 1 Rz. 51, act. 7 Rz. 11 ff.). Weshalb es schliesslich an der Gesuchsgegnerin gelegen haben sollte, von sich aus ein neues Angebot zu unterbreiten, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin es – trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Gesuchsantwort vom 21. Oktober 2024 im vorangegangenen Basler Massnahmeverfahren zum identischen Streitgegenstand – versäumt hat, sich um einen neuen Vertreter-Vertrag mit Wirkung ab 1. April 2025 zu bewerben bzw. eine solche Bewerbung überhaupt zu behaupten und zu belegen. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der Abschluss eines neuen Vertrags durch die Gesuchsgegnerin verweigert wurde, und fehlt es am Tatbestandsmerkmal einer Weigerung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 lit. a KG. b. Keine objektive Notwendigkeit des verweigerten Inputs Der Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG setzt weiter voraus, dass das strittige Gut (Status als Vertragswerkstatt) für die wirksame Teilnahme am Wettbewerb auf einem benachbarten oder nachgelagerten Markt unerlässlich ist, da zumutbare Alternativen fehlen (vgl. BGE 139 II 316 E. 7 S. 325 f.; 129 II 497 E. 6.5.1 S. 539). Die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens, das von einer Geschäftsverweigerung betroffen ist, muss auf dem vor- oder nachgelagerten Markt ohne das in Frage stehende Gut unzumutbar sein. Diese Situation ist konkret gemeint, wenn davon die Rede ist, dass der fragliche Input für diese Tätigkeit unerlässlich ist (BSK KG-AM- STUTZ/CARRON, Art. 7 N 220). Nichts anderes ergibt sich aus der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26. Januar 2016 – KZR 41/14, Urteil vom 23. Januar 2018 – KZR 48/15), wonach der vermeintlich im Wettbewerb behinderten Werkstatt keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit verbleiben darf, Arbeiten an PKW einer bestimmten Marke auch ohne Status einer Vertragswerkstatt dieser Marke auszuführen, da ein solcher Status für eine Teilnahme auf der nachgelagerten Stufe (Endkundenmarkt) schlechthin unentbehrlich sei. Massstab ist die Unzumutbarkeit der wirtschaftlich sinnvollen Tätigkeit auf dem nachgelagerten Markt resp. die Unentbehrlichkeit des vorenthaltenen Inputs; nicht vorausgesetzt ist folglich, dass die Nichtfortsetzung der Geschäftsbeziehung keinerlei Auswirkungen auf

- 26 die wirtschaftliche Tätigkeit nach Wegfall des Status als Vertragswerkstatt entfaltet. Zu verweisen ist auf die obigen Erwägungen, wonach der Gesuchstellerin auch als freie Werkstatt eine wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit auf dem Markt für B._____- Aftersales-Leistungen möglich ist, sie Zugang zu den erforderlichen Informationen hat, die dafür benötigten Ersatzteile erhältlich machen und sich als Spezialistin für die Wartung und den Unterhalt von Fahrzeugen der streitgegenständlichen Marke vermarkten kann, wie die dargelegten Praxisbeispiele illustrieren. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass eine objektive Notwendigkeit des (vermeintlich) verweigerten Inputs damit nicht glaubhaft gemacht ist. c. Keine wettbewerbsverdrängenden Effekte der (vermeintlichen) Verweigerung Massstab für die Frage, ob es sich um zulässige oder unzulässige Verhaltensweisen handelt, ist die Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs (vgl. BGE 146 II 217 E. 4.2 S. 228; 139 I 72 E. 10.1.2 S. 104). Der (vermeintlich) verweigerte Vertragsschluss muss einen wettbewerbsverdrängenden oder die Konsumentenwohlfahrt beeinträchtigenden Effekt zeitigen. Im Rahmen der Missbrauchsanalyse ist glaubhaft zu machen, dass die (vermeintliche) Verweigerung des Abschlusses eines neuen Vertreter-Vertrags ab 1. April 2025 schädliche Auswirkungen auf den Wettbewerb zeitigt. Die Gesuchstellerin führt hierzu aus, dass als Folge der Verweigerung der Geschäftsbeziehung der Intrabrand-Wettbewerb auf dem relevanten Markt reduziert und die Konsumentenwohlfahrt verringert werde (act. 1 Rz. 109). Die Gesuchsgegnerin beruft sich auf ihre Vertragsfreiheit, die sachlichen Gründe für die Restrukturierung des Vertreternetzwerks im Umfeld des zunehmend härteren Interbrandwettbewerbs und des steigenden Kostendrucks sowie betriebsbezogene sachliche Gründe (act. 7 Rz. 37, 51, 53 ff., 105). Mit der pauschalen Behauptung, die (vermeintliche) Verweigerung des Abschlusses eines neuen Vertreter-Vertrags beeinträchtige einen wirksamen Intrabrand- Wettbewerb, setzt sich die Gesuchstellerin in Widerspruch zu ihrem Tatsachenvor-

- 27 trag an anderer Stelle, wonach die Restrukturierung des Vertreternetzwerks (vgl. act. 3/49) ein lediglich vorgeschobener Grund sei und die Gesuchsgegnerin das bis anhin der Gesuchstellerin zugeteilte Gebiet per 2025 einer neuen Vertragspartnerin (I._____ AG, J._____) übertragen werde (act. 1 Rz. 56 f.). Mit diesen widersprüchlichen (und pauschalen) Vorbringen ist die Gesuchstellerin nicht zu hören. Eine wettbewerbsverdrängende Wirkung des (vermeintlich) verweigerten Abschlusses eines neuen Vertreter-Vertrags ist aus diesem Grund nicht glaubhaft gemacht. d. Zur Diskriminierung von Handelspartnern (Art. 7 Abs. 2 lit. b KG) Die Gesuchstellerin erblickt in der (behaupteten) Verweigerung einer Geschäftsbeziehung (Art. 7 Abs. 2 lit. a KG) zugleich eine Diskriminierung als Handelspartner, da sie ohne den Status als Vertragswerkstatt nicht in den Genuss derselben Konditionen komme, wie sie autorisierten Werkstätten angeboten würden (act. 1 Rz. 115). Auf welche Konditionen sie sich dabei bezieht und inwiefern sie bezüglich solcher Konditionen im Wettbewerb beeinträchtigt wäre, wird nicht dargetan. Das im Kartellrecht statuierte Diskriminierungsverbot beinhaltet keine schematische Pflicht zur Gleichbehandlung der Marktgegenseite. Kehrseite der Einbindung in das selektive Vertriebsnetz (und allfälliger, nicht dargelegter vorteilhafterer Konditionen) bilden die Vorgaben der Anbieterin betreffend einzuhaltende Fristen und Pflichten, Erfüllung der jeweiligen Standards und Vorgaben betreffend Umsatz, Ausstattung der Betriebsräumlichkeiten usf., somit alles Umstände, die der Gesuchstellerin im Einzelnen vertraut sind. Es wäre daher darzulegen gewesen, weshalb und inwiefern der soweit ersichtlich einzige konkret angeführte Nachteil – keine direkte Abrechnung von herstellervergüteten Garantie- bzw. "Gratis"-Arbeiten – trotz des Wegfalls der genannten Vielzahl an Vorgaben und Pflichten dennoch eine Diskriminierung darstellen sollte. Da die Gesuchstellerin es beim pauschalen Hinweis auf den Tatbestand belässt, ist nicht dargetan oder ersichtlich, inwiefern die Gesuchsgegnerin ungleiche Geschäftsbedingungen auf gleiche Lagen (vgl. BGE 139 I 72 E. 10.2.3 S. 106; AMSTUTZ/CARON, in: Basler Kommentar Kartellgesetz, Art. 7 N 301) anwendet. Damit ist ein diskriminierendes Verhalten der Gesuchsgegnerin i. S. v. Art. 7

- 28 - Abs. 2 lit. b KG nicht glaubhaft gemacht und erweist sich der Tatbestand schon aus diesem Grund als nicht einschlägig. e. Sachliche Rechtfertigungsgründe (Legitimate business reasons) Im Übrigen wären die von der diesbezüglich behauptungsbelasteten Gesuchsgegnerin angeführten konkreten Gründe im vorliegenden Fall geeignet, eine (vermeintliche) Verweigerung des Vertragsschlusses zu rechtfertigen. Die Gesuchsgegnerin trägt mit Gesuchsantwort vor, dass betriebliche Eckpunkte und die Marktentwicklungen zentral für die Kündigung gewesen seien. Dies sei mit der Gesuchstellerin am 1. März 2023 besprochen und im Kündigungsschreiben vom 15. März 2023 (act. 3/3) festgehalten worden. Händler und Werkstätten müssten zur mittel- und langfristigen Sicherung ihres Auskommens über ein grösseres Einzugsgebiet verfügen (act. 7 Rz. 52; act. 3/39). Dazu komme die über Jahre unterdurchschnittliche Performance der Gesuchstellerin: Deren Leistungen in den für den Service-Vertrag relevanten Bereichen hätten fast ausnahmslos unter dem Durchschnitt der offiziellen B._____-Werkstätten in der Schweiz gelegen – so der Vertrieb der Anzahl Teile mit ca. 50% des Durchschnitts im 2023, ähnlich auch die Situation bei der Anzahl Zubehör – und hätten sich über die Jahre 2018 bis 2023 verschlechtert (act. 7 Rz. 12, 53; act. 3/5). Zudem habe die für den Service-Vertrag sehr wichtige Kundenzufriedenheit, die jeweils mittels Stichproben in Form von E- Mailumfragen bei den Kunden nach durchgeführtem regulärem Service erhoben werde, mit Ausnahme des Jahres 2018 stets unter dem schweizerischen Durchschnitt bzw. in den Jahren 2022 bis 2024 (Juni) rund 10% unter dem Durchschnitt gelegen. Diese betrieblichen Eckpunkte hätten die Gesuchsgegnerin schliesslich zur Kündigung veranlasst. Die Gesuchsgegnerin sei im hart umkämpften Automobilmarkt auf ein leistungsfähiges Vertriebs- und Werkstattnetz angewiesen, wobei der Kundendienst ein zentraler Pfeiler sei, um sich von der Konkurrenz abzugrenzen, und ein wesentliches Element des Qualitätsbewusstseins bilde (act. 7 Rz. 55). Das von der Gesuchsgegnerin zu den konkreten Gründen für die Kündigung des Vertrags resp. den "legitimate business reasons" Dargelegte wurde – mit einer Ausnahme (act. 7 Rz. 63 ff. betreffend den Kunden K._____) – durchwegs bereits mit

- 29 - Gesuchsantwort vom 21. Oktober 2024 im vorangegangenen Basler Massnahmeverfahren zum identischen Streitgegenstand (vgl. act. 9/3 Rz. 61 ff.) vorgetragen (vgl. act. 7 Rz. 26 f.) und war damit vorhersehbar bzw. zu erwarten. Dessen ungeachtet äusserte sich die Gesuchstellerin mit Gesuch im vorliegenden Verfahren zu diesen Argumenten nicht, sondern bezeichnete die (angebliche) Verweigerung eines Vertragsabschlusses pauschal als sachlich nicht gerechtfertigt, da nicht auf betriebswirtschaftlichen Gründen beruhend. Effizienzgründe seien nicht ersichtlich oder gegenüber der Gesuchstellerin geltend gemacht worden (act. 1 Rz. 117 f.). Die mit freigestellter Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 6. Mai 2025 vorgetragenen Bestreitungen (act. 11 Rz. 54 ff.) der vorgetragenen Rechtfertigungsgründe sind (mit Ausnahme der Behauptungen und neuen Beilagen zur Kundenrückmeldung K._____, act. 11 Rz. 58 ff.) damit verspätet (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Praxis unterscheidet zwischen objektiven Rechtfertigungsgründen, die sich in betriebswirtschaftliche Gründe und in unternehmensinterne Gründe unterteilen lassen, und Effizienzgründen (AMSTUTZ/CARRON, in: Basler Kommentar Kartellgesetz, Art. 7 N 174 ff.). Sachliche Gründe sind etwa kaufmännische Grundsätze, eine veränderte Nachfrage, Kosteneinsparungen, administrative Vereinfachungen, Transport- und Vertriebskosten, technische Gründe, die Notwendigkeit einer qualifizierten Betreuung, Qualitätssicherung, zwingende wirtschaftliche Gründe oder ein Verhalten als Ausdruck des normalen Marktgeschehens (BGE 139 I 72 E. 10.1.2 S. 104; vgl. act. 1 Rz. 117). Auch einem (vorliegend vermeintlich) marktbeherrschenden Unternehmen ist zuzugestehen, seine kommerziellen Interessen legitim wahrzunehmen (AM- STUTZ/CARRON, in: Basler Kommentar Kartellgesetz, Art. 7 N 170 m.w.Hw.). Es ist notorisch, dass der Kosten- und Effizienzdruck im Interbrandwettbewerb des Automobilgewerbes kontinuierlich steigt. Das Interesse der Gesuchsgegnerin, ihr Vertriebsnetz daraufhin auszurichten, dass ihre Vertreter über ein ihr Auskommen mittel- und langfristig sicherndes Einzugsgebiet verfügen, in ihrem Einzugsgebiet eine gute Performance erzielen und insbesondere durch gute Leistungen im Bereich Kundenservice zur Bindung von Fahrzeuginhabern an die streitgegenständliche Marke beitragen, ist sachlich nachvollziehbar. Die Nichtfortführung der Geschäfts-

- 30 beziehung mit Vertretern, deren Leistungen und Kundenrückmeldungen über mehrere Jahre unterdurchschnittlich sind, ist sachlich gerechtfertigt und geeignet, die Stellung der Gesuchsgegnerin im Interbrandwettbewerb zu stärken, und stellt eine zulässige Massnahme zur Aufrechterhaltung eines qualitativ hochstehenden Serviceangebotes für Fahrzeugeigentümer der streitgegenständlichen Marke dar. Dem Vorbringen, wonach die Performance der Gesuchstellerin in den für den Service-Vertrag relevanten Bereichen fast ausnahmslos unter dem Durchschnitt der offiziellen B._____-Werkstätten in der Schweiz gelegen (etwa der Vertrieb der Anzahl Teile mit ca. 50% des Durchschnitts im 2023, ähnlich auch die Situation bei der Anzahl Zubehör) und sich über die Jahre 2018 bis 2023 verschlechtert habe (act. 7 Rz. 53; act. 3/5), hält die Gesuchstellerin einzig entgegen, dass dies der Zuweisung einer weiteren Garage zu ihrem Einzugsgebiet geschuldet sei, mit der sie sich die Kunden haben teilen müssen (act. 1 Rz. 38 ff.). Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei: Die Zuweisung einer weiteren Garage (L._____ AG) zum Gebiet der Gesuchstellerin fand deren eigenen Vorbringen zufolge im Jahr 2024 (vgl. act. 1 Rz. 40) und damit nach erfolgter Kündigung des Vertreter-Vertrags sowie ausserhalb der von der Gesuchsgegnerin herangezogenen Fünfjahresperiode (2018-2023) mit sich verschlechternden, unterdurchschnittlichen Performancewerten der Gesuchstellerin statt. Dasselbe gilt für das Vorbringen, wonach die Gesuchsgegnerin die Umsatzziele nach der einvernehmlichen Einstellung des Zweitbetriebs der Gesuchstellerin am Standort M._____ per 2022 nicht angepasst habe (act. 1 Rz. 38). Zum einen liesse sich aus diesem Umstand für die Zeit vor 2022 nichts ableiten. Zum anderen verbleibt die Gesuchstellerin auch mit diesen Vorbringen zu sehr im Allgemeinen (etwa: verblieb das bisherige Einzugsgebiet M._____ bei der Gesuchstellerin?) und offeriert sie keinerlei aussagekräftige Belege zu ihrem Vorbringen. Aus ihrem Vortrag lässt sich immerhin schliessen, dass die Gesuchstellerin die Umsatzziele auch nach eigener Darstellung nicht erfüllt hat (vgl. act. 1 Rz. 41; ebenso act. 11 Rz. 55). Damit ist eine über mehrere Jahre unterdurchschnittliche Performance der Gesuchstellerin als Vertragswerkstatt als sachlicher Grund für die (vermeintliche) Verweigerung eines Vertragsabschlusses glaubhaft gemacht.

- 31 - Die Gesuchsgegnerin führt als weiteren Grund für die (vermeintliche) Verweigerung des Vertragsschlusses die für den Bereich der Serviceleistungen zentralen Kundenzufriedenheitswerte der Gesuchstellerin an, die in der fraglichen Zeitperiode (2018-2023) mit Ausnahme des Jahres 2018 stets unter dem schweizerischen Durchschnitt bzw. in den Jahren 2022 bis 2024 (Juni) rund 10% unter dem Durchschnitt gelegen hätten. Es werden eine Reihe von Kundenumfragen ins Recht gelegt, die von der mangelnden Autoreinigung bei der Durchführung des Service (act. 9/6), Wasserflecken wegen des unterbliebenen Trocknens nach dem Waschen (act. 9/7), als schlecht moniertem Service bei der Abwicklung des Leasingrücklaufs (act. 9/8), Unfreundlichkeit und mangelnder vorgängiger Aufklärung über die Kosten von Navi-Updates (act. 9/9) bis zum abgelehnten Verkauf des Fahrzeugs zum Restwert nach Auslaufen der Leasingdauer entgegen der gefestigten Usanz (act. 9/10) rangieren (act. 7 Rz. 51 ff.). Auch diese Vorbringen wurden durchwegs bereits im Basler Massnahmeverfahren vorgetragen, weshalb die nachträglichen Vorbringen der Gesuchstellerin mit Stellungnahme vom 6. Mai 2025 (act. 11 Rz. 57) unbeachtlich sind. Nicht glaubhaft gemacht und unbeachtlich sind demgegenüber die Vorbringen der Gesuchsgegnerin zur Rückmeldung eines weiteren Kunden (K._____) betreffend einen angeblich verweigerten Leasingauskauf zum vertraglich vereinbarten Preis (act. 7 Rz 63 ff.): Die mit Stellungnahme vom 6. Mai 2025 vorgetragenen Einwände und neuen Belege, wonach die Gesuchstellerin gegen den betreffenden Kunden sowie einen eigenen ehemaligen Mitarbeiter am 18. März 2025 Anzeige wegen Fälschung des Kaufvertrags erstattet habe (act. 11 Rz. 58), sind als zulässige Noven zu berücksichtigen und geeignet, die negative Rückmeldung, soweit diesen Kunden betreffend, als nicht glaubhaft erscheinen zu lassen. Auch unter Berücksichtigung der Erwägungen zur Kundenrückmeldung K._____ ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin unterdurchschnittliche Kundenzufriedenheitswerte der Gesuchstellerin als weiteren sachlichen Grund für die (vermeintliche) Verweigerung eines Vertragsschlusses glaubhaft dargelegt hat. Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass die Gesuchstellerin zurzeit über keine Fachkraft verfüge, welche die notwendige Hochvolt Level-3 Ausbildung durchlaufen habe, die gesetzlich Voraussetzung für Diagnose, Wartung und Reparatur der zu-

- 32 nehmenden Zahl von Hybrid- und Elektro-Fahrzeugen der streitgegenständlichen Marke sei. Damit sei fraglich, ob die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für den Abschluss eines neuen Service-Vertrags überhaupt erfüllt hätte (act. 7 Rz. 68). Die von der Gesuchstellerin im Basler Massnahmeverfahren mit Stellungnahme auf die dortige Massnahmeantwort (act. 9/3) vorgebrachte Anmeldung eines Mitarbeiters zur entsprechenden Ausbildung sei erst im Juni 2024 erfolgt, woraus zu schliessen sei, dass die Gesuchstellerin Ende 2024 nicht über die erforderlichen qualifizierten Fachkräfte verfügt habe bzw. verfüge, zumal lediglich ein Mitarbeiter (N._____) überhaupt eine B._____-spezifische technische Ausbildung absolviert habe (act. 7 Rz. 71). Es sei daher unwahrscheinlich, dass die Gesuchstellerin in der Lage wäre, entsprechende Kundenaufträge zeitnah und zufriedenstellend zu bearbeiten (act. 7 Rz. 68 f.). Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin betreffend fehlende qualifizierte Fachkräfte (insbesondere Hochvolt Level-3 Ausbildung) im Werkstattbetrieb der Gesuchstellerin finden sich fast identisch in der Gesuchsantwort im Basler Massnahmeverfahren zum identischen Streitgegenstand (act. 9/3 Rz. 73 ff.). Sie waren damit vorhersehbar (entgegen act. 11 Rz. 64), weshalb der Gesuchstellerin möglich und zumutbar gewesen wäre, dem ihr bereits bekannten Vorbringen der Gesuchsgegnerin substantiiert und belegt entgegenzuhalten, dass sie über das erforderliche qualifizierte Personal insbesondere im Bereich Hochvolt Level-3 verfüge. Dies ist unterblieben. Die diesbezüglichen Vorbringen mit Stellungnahme vom 6. Mai 2025 (act. 11 Rz. 63 ff.) sind verspätet und die neu eingereichten Beilagen (act. 12/8-10) unbeachtlich. Damit ist glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin nicht über die erforderlichen qualifizierten Fachkräfte insbesondere für Diagnose, Wartung und Reparatur von Hybrid- und Elektrofahrzeugen der Marke B._____ verfügt. Zu ergänzen bleibt, dass aus dem Kündigungsschreiben vom 15. März 2023 (act. 3/3) hervorgeht, dass die Kündigung nach vorheriger persönlicher Besprechung der betrieblichen Eckpunkte und der Marktentwicklungen erfolgte (act. 7 Rz. 52) und der Gesuchstellerin damit erläutert worden war. Gemäss Art. 18 Ziff. 2 des Vertreter-Vertrags (act. 3/13) kann jede der Parteien den Vertrag ohne Angabe von Grün-

- 33 den mit einer Frist von zwei Jahren kündigen. Gemäss Ziff. 4 der Vertragsbestimmung ist für die Kündigung kein wichtiger Grund erforderlich und eine Vertragsverletzung seitens des Vertreters nicht Voraussetzung. Ziff. 3 der Bestimmung hält als Kündigungsgrund die nach Ermessen der Gesuchsgegnerin erforderliche Neuorganisation des Vertreternetzwerkes ausdrücklich fest. Mit Kündigungsschreiben vom 15. März 2023 (act. 3/3) hat sich die Gesuchsgegnerin auf die sich zusehends verschärfenden Wettbewerbsbedingungen im Automobilgewerbe und die Notwendigkeit, mittel- und längerfristig Synergien und Skaleneffekte zu erzielen und über ein Netzwerk von Vertreter mit einem grösseren, deren Einkommen mittel- und langfristig sicherndes Einzugsgebiet zu verfügen, bezogen. Damit war die Kündigung (entgegen act. 1 Rz. 117) hinreichend begründet. Zusammenfassend hat die Gesuchsgegnerin als legitime Gründe für die (vermeintliche) Verweigerung des Abschlusses eines neuen Service-Vertrags die Notwendigkeit einer Restrukturierung des Vertreternetzwerks vor dem Hintergrund des sich verschärfenden Interbrandwettbewerbs, die über mehrere Jahre unterdurchschnittlichen Performance- und Kundenzufriedenheitswerte sowie das Fehlen von qualifizierten Fachkräften für die Wartung von Hybrid- und Elektrofahrzeugen glaubhaft gemacht. 2.4. Weitere Voraussetzungen für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie Rechtsbegehren Ziff. 2 Da aufgrund des Ausgeführten eine positive Hauptsachenprognose nicht glaubhaft gemacht wurde, erübrigt es sich, auf die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, Dringlichkeit) einzugehen. Dasselbe gilt bezüglich des mit Rechtsbegehren 2 geforderten Verbots, Kunden über die Vertragsauflösung zu informieren und Kundendaten der Gesuchstellerin weiterzuleiten. Anzumerken bleibt, dass eine drohende Begehungsgefahr ohnehin nicht glaubhaft gemacht wurde (vgl. act. 7 Rz. 94 ff.): Mit ihren pauschalen Vorbringen (act. 1 Rz. 13) und den angerufenen Belegen (act. 3/4-8) vermag die Gesuchstellerin weder eine drohende Information ihrer Kunden glaubhaft zu machen, noch

- 34 ergäbe sich eine solche aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin ihr Vertriebsnetz jeweils über die Aufnahme eines neuen Partnerbetriebs informiert (vgl. act. 3/7). Ebenso wenig lässt sich aus dem Vorgehen Dritter (anderer Hersteller oder Generalimporteure, vgl. act. 1 Rz. 13, act. 3/6-8) für den vorliegenden Sachverhalt etwas ableiten. Ohne Relevanz sind schliesslich die von der Gesuchstellerin nach Aktenschluss eingereichten neuen Beilagen (act. 12/11-12): Die (vermeintliche) Information von Geschäftspartnern der Gesuchstellerin ist nicht Gegenstand von Rechtsbegehren Ziff. 2, werden doch weder Kundendaten übermittelt noch Kunden informiert. Eine drohende Begehungsgefahr wäre damit nicht glaubhaft gemacht. 3. Fazit Der Gesuchstellerin gelingt es im Lichte der substantiierten Vorbringen und Bestreitungen der Gegenseite nicht, eine positive Hauptsachenprognose glaubhaft zu machen. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht erfüllt und ist das Massnahmegesuch abzuweisen. Die mit Verfügung vom 21. März 2025 superprovisorisch angeordneten Massnahmen fallen mit sofortiger Wirkung dahin. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 3'850'000.00 (act. 1 Rz. 24; unbestritten in act. 7). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 25’000 festzusetzen. Zudem ist die Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 4, 9 AnwGebV zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 25'000.00 zu bezahlen.

- 35 - Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die mit Verfügung vom 21. März 2025 superprovisorisch angeordneten Massnahmen fallen ersatzlos dahin. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 25'000.00 festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und vorab aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen. Im darüber hinausgehenden Umfang werden die Kosten von der Gesuchstellerin nachgefordert. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 25'000.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von act. 11 und act. 12/1-12, sowie in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 KG an die Schweizerische Wettbewerbskommission, Sekretariat, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 3'850'000.00.

- 36 - Zürich, 4. September 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger

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