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Zürich Handelsgericht 12.02.2025 HE250014

12 febbraio 2025·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·741 parole·~4 min·2

Riassunto

Persönlichkeitsverletzung / UWG

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250014-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dario König Urteil vom 12. Februar 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Persönlichkeitsverletzung / UWG

- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (eingegangen am 12. Februar 2025) stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei mit folgenden Begehren (act. 1 S. 2): 2. Da sich das Begehren der Gesuchstellerin – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als unbegründet erweist, ist ohne Weiterungen zu entscheiden (Art. 253 ZPO). 3. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1, je m.w.H.). Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen. Die Last des Glaubhaftmachens entspricht der Beweislast im ordentlichen Prozess.

- 3 - Die Gesuchstellerin hat sowohl das Bestehen eines materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft zu machen (ZR 2019 Nr. 9). 4. Die Gesuchstellerin macht zusammenfasst geltend, im C._____-Artikel vom tt.mm.2025 mit dem Titel "…" werde zu Unrecht behauptet, dass sie (die Gesuchstellerin) ihre Kunden auffordere, negative Bewertungen über die … [Kanton] Konkurrentin D._____ zu verfassen, mit dem einzigen Ziel, die A._____ AG [recte: die D._____] zu diskreditieren (act. 1 Rz. 7.). Der C._____-Artikel habe bei ihren Kunden heftige Reaktionen ausgelöst, und sie sehe sich seitdem massiven Vorwürfen ausgesetzt, sie habe in betrügerischer Absicht gehandelt. Zahlreiche "Kunden" hätten daraufhin offensichtlich falsche oder völlig unbegründete negative Google-Bewertungen verfasst, und auch auf sozialen Medien sei negativ über sie (die Gesuchstellerin) berichtet worden (act. 1 Rz. 11). Diese falsche Darstellung sei persönlichkeitsverletzend (act. 1 Rz. 17 ff.), und ihr drohe ein nicht leicht wieder gutzumachender schwerer Nachteil (act. 1 Rz. 21 ff.). 5. Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob die Darstellung im C._____-Artikel tatsachenwidrig und persönlichkeitsverletzend ist (Hauptsachenprognose). Entscheidend ist, dass kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil (Nachteilsprognose) glaubhaft gemacht wird. Die im vorliegenden Gesuch aufgestellte Behauptung, der vor gut drei Wochen publizierte Artikel habe bei "zahlreichen Kunden" heftige Reaktionen ausgelöst und sie (die Gesuchstellerin) sei seitdem "massiven Vorwürfen" ausgesetzt, kann die Gesuchstellerin nur mit einem negativen Kommentar (act. 3/4 Blatt 1 [Rückseite]) und einer unmittelbar nach der Publikation verfassten negativen Rezension "Schlecht über andere zu schreiben geht gar nicht" (act. 3/5) belegen. Mit diesen Vorbringen sind "heftige Reaktionen" von "zahlreichen Kunden" und "massive Vorwürfe" nicht glaubhaft gemacht. Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil ist damit nicht dargetan. Im Übrigen fehlt es auch an der (besonderen) zeitlichen Dringlichkeit, wenn die Gesuchstellerin mehr als drei Wochen nach der Publikation des umstrittenen Artikels nur vereinzelte

- 4 - Reaktionen des Publikums dartun kann. Das Dringlichkeitsbegehren ist sowohl superprovisorisch als auch vorsorglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Gesuchstellerin hauptsächlich eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 ZGB) rügt und nur beiläufig mit einer UWG-Verletzung argumentiert, ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen, zumal sie auch keinen Streitwert abgibt. In Anwendung von der §§ 5 und 9 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Da der Gesuchsgegnerin kein Aufwand entstanden ist, entfällt eine Entschädigungspflicht. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen. 2. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von act. 1 und act. 3/1-5, an die Gesuchstellerin vorab per vertraulicher E-Mail. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit.

- 5 - Zürich, 12. Februar 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dario König

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