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Zürich Handelsgericht 21.07.2025 HE250006

21 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·3,087 parole·~15 min·3

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250006-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dario König Urteil vom 21. Juli 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____ S.à.r.l., 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen C._____ GmbH, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Der Gesuchsgegnerin sei unter Androhung von Ordnungsbusse von CHF 500.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall vorsorglich zu verbieten, die D._____ Software (wie sie sich aus dem prozessualen Antrag Ziff. 1 ergibt) in irgend einer Form weiter zu nutzen, oder Dritten zur Nutzung zu überlassen. 2. Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall vorsorglich zu verbieten, die D._____ Software (wie sie sich aus dem prozessualen Antrag Ziff. 1 ergibt) zu kopieren, zu ändern oder zu bearbeiten und kopierte, geänderte oder bearbeitete Versionen der D._____ Software zu nutzen (insbesondere für die Produktion von Steuerreports für das Steuerjahr 2024) oder Dritten zur Nutzung zu überlassen, oder die genannten Handlungen von Dritten vornehmen zu lassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Prozessuale Anträge: "1. In Bezug auf die ins Recht gelegten Programmcodes bzw. Sourcecodes der Gesuchsteller (D._____ Software; Beilage 1) seien Massnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit anzuordnen, insbesondere sei die Beilage 1 der Gesuchgegnerin nicht zuzustellen. 2. Die durch die Gesuchstellerin eingereichten und noch einzureichenden Akten, sofern es sich um Datenträger mit Programmcodes bzw. Sourcecodes der streitgegenständlichen D._____ Software handelt, seien, auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, bei den Akten zu behalten und die diesbezüglich allfällig angeordneten Schutzmassnahmen seien aufrechtzuerhalten."

- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 (eingegangen am 13. Januar 2025) stellten die Gesuchsteller die vorgenannten Massnahmebegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde das Doppel des Massnahmegesuchs der Gesuchsgegnerin zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4). Der ebenfalls mit Verfügung vom 13. Januar 2025 einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 6, 7 und 13). Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 nahm die Gesuchsgegnerin zum Gesuch Stellung (act. 14). Die Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin zugestellt, worauf sie sich mit Eingabe vom 12. März 2025 dazu vernehmen liess (act. 17). Da das Massnahmegesuch, wie zu zeigen sein wird, abzuweisen ist, rechtfertigt es sich, die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. 2. Formelles Die internationale und örtliche (Art. 2 Abs. 2, Art. 31 LugÜ) sowie die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichtes des Handelsgerichtes ist gegeben (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG). Dies ist unbestritten (act. 1 Rz. 10 f. [Gesuchsteller], nicht bestritten von der Gesuchsgegnerin). Im Hauptstandpunkt beantragt die Gesuchsgegnerin, auf das Massnahmebegehren sei nicht einzutreten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Rechtsbegehren, mit denen die Nutzung der D._____ Software verboten werden solle, seien unzulässig, weil die Gesuchsteller mit ihrem prozessualen Antrag die Nichtzustellung der mit der D._____ Software gleichgestellten Sourcecodes verlange und sie (die Gesuchsgegnerin) somit gar nicht wisse, was ihr verboten werden solle (act. 14 Rz. 21). Da sich wie gesagt ergeben wird, dass das Massnahmebegehren wegen nicht glaubhaft gemachter Anspruchsgrundlage (Hauptsachenprognose) abzuweisen ist, kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsbegehren den formellen Anforderungen an die Bestimmtheit genügt.

- 4 - 3. Materielles 3.1. Streitgegenstand und wesentliche Parteistandpunkte 3.1.1. Die Gesuchsteller machen geltend, der Gesuchsteller 1 sei Urheber der Steuerreporting-Software D._____ (nachfolgend: D._____ Software) (act. 1 Rz. 1). Die Gesuchstellerin 2 sei seit ihrer Gründung im Jahr 2010 aufgrund eines "konkludent geschlossenen Softwarelizenzvertrages" Lizenznehmerin des Gesuchstellers 1 für die D._____ Software gewesen (act. 1 Rz. 3). Am 15. Dezember 2010 habe die Gesuchstellerin 2 mit der Gesuchsgegnerin einen (Unter-)Lizenzvertrag für die Nutzung der Software (nachfolgend "D._____-Vertrag") abgeschlossen (act. 1 Rz. 4 mit Hinweis auf act. 3/5). Mit Schreiben vom 5. September 2024 habe der Gesuchsteller 1 die "konkludent geschlossenen Softwarelizenzvertrag per 30. November 2024 gekündigt (act. 1 Rz. 3 mit Hinweis auf act. 3/4). Da die Gesuchstellerin 2 aufgrund dieser Kündigung über keine Rechte mehr an der D._____ Software verfügt habe, habe sie (die Gesuchstellerin 2) den D._____- Vertrag vom 15. Dezember 2010 mit der Gesuchsgegnerin am 11. September 2024 ebenfalls per 30. November 2024 aus wichtigem Grund gekündigt (act. 1 Rz. 4 mit Hinweis auf act. 3/6). Darauf habe die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 15. November 2024 die Vertragsbeendigung per 30. November 2024 akzeptiert. Allerdings habe sie das Bestehen eines "konkludent geschlossenen Softwarelizenzvertrages" zwischen dem Gesuchsteller 1 und der Gesuchstellerin 2 mit der Begründung bestritten, die Gesuchstellerin 2 habe die D._____ Software selbst entwickelt und sei Inhaberin sämtlicher Rechte an der Software. Daraus leite sie (die Gesuchsgegnerin) offen bar ab, dass sie die Software gegen den Willen des Gesuchstellers 1 (des Urhebers) und der Gesuchstellerin 2 (der Unterlizenzgeberin) weiterhin benutzen könne (act. 1 Rz. 5 mit Hinweis auf act. 3/7). Dies sei völlig unplausibel und verletze sowohl das Urheberrecht des Gesuchstellers 1 an der Software als auch den gekündigten D._____-Vertrag. Im Wesentlichen beantragen die Gesuchsteller mit dem oben aufgeführten Rechtsbegehren, dass der Gesuchsgegnerin die Nutzung der D._____ Software zu verbieten sei. 3.1.2. Demgegenüber geht die Gesuchsgegnerin davon aus, dass die Urheberrechte an der D._____ Software - wenn diese überhaupt geschützt sei - der

- 5 - Gesuchstellerin 2 zustünden. Der Gesuchsteller 1 habe daher per se keine Grundlage für die beantragten Massnahmen (act. 14 Rz. 2). Auch die Gesuchstellerin 2 könne sich gegenüber der Gesuchsgegnerin nicht auf das Urheberrecht berufen, da für die der Gesuchsgegnerin zur Verfügung gestellte D._____ Software die urheberrechtliche Erschöpfung eingetreten sei. Zudem spreche auch der D._____- Vertrag der Gesuchsgegnerin für die Zeit nach Vertragsbeendigung ein Nutzungsrecht zu (act. 14 Rz. 3). Im Wesentlichen beantragt die Gesuchsgegnerin, auf das Massnahmegesuch sei wegen unklaren Rechtsbegehren nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. 3.2. Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Hauptsachenprognose) und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Nachteilsprognose). Weiter ist für den Erlass vorsorglicher Massnahmen Dringlichkeit verlangt. Schliesslich muss die anzuordnende Massnahme verhältnismässig sein (ANDREAS GÜNGERICH, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 2 zu Art. 262 ZPO). 3.3. Anspruchsgrundlage (Hauptsacheprognose) 3.3.1. Ansprüche des Gesuchstellers 1 a. Die Gesuchsteller behaupten, der Gesuchsteller 1 sei Urheber und alleiniger Inhaber sämtlicher Urheberrechte an der D._____ Software. Er habe daher das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie die D._____ Software verwendet werde (art. 10 Abs. 1 URG). Dazu gehöre insbesondere das Recht, Kopien der Software herzustellen (Art. 10 Abs. 2 lit. a URG), diese anzubieten oder an Dritte weiterzugeben (Art. 10 Abs. 2 lit. b URG) sowie zu bestimmen, ob, wann und wie die Software geändert werden dürfe (Art. 11 Abs. 1 lit. a URG). Mit

- 6 der unerlaubten Verwendung, Vervielfältigung und Änderung der D._____ Software verletze die Gesuchsgegnerin die Urheberrechte des Gesuchstellers 1. b. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass die D._____-Software wegen fehlendem individuellem Charakter gar nicht urheberrechtlich geschützt sei (act. 1 Rz. 124 ff.). Für den Fall, dass die D._____ Software urheberrechtlich geschützt werden könne, bestreitet die Gesuchsgegnerin eine urheberrechtliche Berechtigung des Gesuchstellers 1 mit verschiedenen Argumenten; insbesondere macht sie geltend, die Gesuchsteller hätten im D._____-Vertrag vom 15. Dezember 2010 ausdrücklich festgehalten, dass die Gesuchstellerin 2 die Software entwickelt habe und dass diese (die Gesuchstellerin 2) alleinige Inhaberin sämtlicher Rechte an der Software sei (act. 14 Rz. 127 ff., Rz. 162 ff.). c. Gerichtliche Beurteilung: Vorab ist festzuhalten, dass offen gelassen werden kann, ob die D._____ Software wegen angeblich fehlendem individuellem Charakter urheberrechtlich geschützt werden kann. Aufgrund der Vorbringen der Parteien ist nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsteller 1 Urheber und alleiniger Inhaber allfälliger Urheberrechte an der Software ist. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich der Gesuchsteller 1 wie erwähnt nur auf einen "konkludent abgeschlossenen Lizenzvertrag" berufen kann, mit welchem er (der Gesuchsteller 1) die ihm angeblich zustehenden Urheberrechte an der Software an die Gesuchstellerin 2 lizenziert haben will. Ein schriftliches Dokument (Lizenzvertrag) liegt nicht vor. Auch sonst gibt es keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller 1 angeblich ihm zustehende Software-Urheberrechte an die Gesuchstellerin 1 lizenziert hätte. Das Bestehen eines "konkludent abgeschlossenen Lizenzvertrages" ist damit nur behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Entscheidend ist aber, dass im schriftlich vorliegenden D._____-Vertrag explizit davon ausgegangen wird, dass die Gesuchstellerin 2 Urheberin der D._____-Software ist, und zwar mit folgender Formulierung (act. 3/5, Ziff. 1.2 Abs. 2, ähnlich auch Ziff. 3 Abs. 5 [Hervorhebung durch das Gericht]): "B._____ [das heisst die Gesuchstellerin 2] (im Folgenden "Lizenzgeber") ist Inhaberin sämtlicher Rechte an der Software D._____. Die Software ist von B._____ [der Gesuchstellerin 2] entwickelt worden".

- 7 - Umgekehrt können dem D._____-Vertrag keine Hinweise für eine Berechtigung des Gesuchstellers 1 an der D._____ Software entnommen werden. Im Gegenteil hat der Gesuchsteller 1 für die Gesuchstellerin 2 den Vertrag vom 15. Dezember 2010 unterzeichnet und damit die Berechtigung der Gesuchstellerin 2 ausdrücklich bestätigt. Unter diesen Umständen ist es entgegen der Darstellung der Gesuchsteller (act. 17 Rz. 33) auch nicht Sache der Gesuchsgegnerin darzulegen, ob die Gesuchstellerin 2 die Rechte ursprünglich/originär oder derivativ vom Gesuchsteller 1 erworben hat. d. Zusammenfassend kann im Sinn eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Gesuchsteller 1 Urheber und alleiniger Inhaber aller Urheberrechte an der Software ist. Bezüglich der Anträge des Gesuchstellers 1 fehlt es an einer positiven Hauptsachenprognose. 3.1.2. Ansprüche der Gesuchstellerin 2 a. Die Gesuchsteller machen geltend, dass die Gesuchsgegnerin mit der Weiternutzung der D._____ Software auch die Rechte der Gesuchstellerin 2 unter dem D._____-Vertrag verletze. Die Gesuchsgegnerin könne nach Vertragsende (30. November 2024) nur die "aktuelle Version der Software" für eine beschränkte Zeit weiter benützen. Keinesfalls erlaube aber der D._____-Vertrag, dass die Gesuchsgegnerin die Software auf eine eigene Parallelumgebung kopiere, diese modifiziere bzw. ändere und die so aktualisierte Version unbeschränkt weiter nutze. b. Dagegen wendet die Gesuchsgegnerin ein, dass sie wegen eingetretener urheberrechtlicher Erschöpfung befugt sei, die D._____ Software weiterhin bestimmungsgemäss zu nutzen. Unabhängig von der Erschöpfung sei ihr im D._____-Vertrag die Befugnis eingeräumt worden, die Software auch nach Beendigung des Vertrages weiter zu nutzen, wobei die erlaubten Nutzungshandlungen die Installation der Software auf der von ihr eingesetzten Hardware und die damit verbundenen Vervielfältigungen (Kopien) umfassten (act. 14 Rz. 137 ff.). c. Gerichtliche Beurteilung: Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin zur angeblichen Erschöpfung des urheberrechtlichen Schutzes der D._____ Software

- 8 überzeugen nicht. Zum Erschöpfungsgrundsatz bestimmt Art. 12 Abs. 2 URG in Bezug auf Computerprogramme, dass diese gebraucht oder weiterveräussert werden dürften, wenn sie vom Urheber veräussert worden sind oder wenn dieser einer Veräusserung zugestimmt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Urheber dem Erwerber die definitive Herrschaft über die Computerprogramme verschafft. Im vorliegenden Fall ist eine Veräusserung der Software jedoch nicht glaubhaft gemacht. Gemäss Ziff. 2 des D._____-Vertrages räumt die Gesuchstellerin 2 der Gesuchsgegnerin das unbefristete Recht ein, die Software "zu nutzen, zu installieren und zu betreiben" (act. 3/5 S. 6). Folglich wurde nur die Einräumung eines Nutzungsrechtes vereinbart. Die Verschaffung der definitiven Herrschaft über die Software ist damit nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der Meinung der Gesuchsgegnerin kann nicht von der Erschöpfung des urheberrechtlichen Schutzes ausgegangen werden. Als Konsequenz kann sich die Gesuchstellerin 2 als Rechteinhaberin gegenüber der Gesuchsgegnerin im Prinzip auf den urheberrechtlichen Schutz betreffend der D._____-Software berufen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegnerin im D._____-Vertrag ein Nutzungsrecht an der Software einräumt wurde, welches über die Beendigung des Vertrages hinausgeht. In act. 3/5 Ziff. 3 Abs. 1 und 6 wird dieses Nutzungsrecht wie folgt umschrieben: "B._____ [Gesuchstellerin 2] räumt dem Lizenznehmer [Gesuchsgegnerin] und seinen Gruppengesellschaften ein zeitlich unbefristetes Recht zum Betrieb der Software auf den Systemen des Lizenznehmers ein. Der Lizenznehmer ist berechtigt, nach Abschluss dieses Pool-Vertrages ein betriebsfähiges System für Test- und Betriebszwecke einzurichten. [Abs. 1] [...] Mit Beendigung dieses Pool-Vertrages ist eine Nutzung der Software weiterhin erlaubt. B._____ ist in diesem Fall nicht mehr verpflichtet, Wartungsleistungen zu erbringen. [Abs. 6]". Weiter wird unter dem Titel "Rückgabe- und Löschungspflicht" in act. 3/5 Ziffer 14 Abs. 1 folgendes festgehalten: "Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Lizenznehmer die aktuelle Version der Software weiter nutzen."

- 9 - Aufgrund dieser Vertragsbestimmung ist glaubhaft gemacht, dass die Gesuchsgegnerin auch nach Vertragsende grundsätzlich weiterhin zur Nutzung der Software berechtigt ist, ohne das Urheberrecht der Gesuchsstellerin 2 zu verletzen. Der in Rechtsbegehren Ziff. 1 gestellte (pauschale) Antrag, der Gesuchsgegnerin zu verbieten, die Software "in irgend einer Form weiter zu nutzen", ist daher unbegründet. Dies gilt auch für den in Rechtsbegehren Ziff. 1 gestellten Hauptantrag, der Gesuchsgegnerin sei zu verbieten, die Software "Dritten zur Nutzung zu überlassen", weil gemäss D._____-Vertrag ein Nutzungsrecht der Gruppengesellschaften vorgesehen ist und die Gesuchsteller im Übrigen nicht dartun, welchen Dritten die Software zur Nutzung überlassen worden sein soll. Nachdem sich ergeben hat, dass für das im Hauptantrag gestellte generelle Verbot der Nutzung der Software eine Anspruchsgrundlage nicht glaubhaft gemacht ist, sind die in Rechtsbegehren Ziff. 2 gestellten Eventualanträge zu prüfen. - Zeitlich beschränkte Nutzung: Die Gesuchsteller machen geltend, dass die D._____ Software nur "für eine beschränkte Zeit" "für die Produktion der Steuerreports des betreffenden Steuerjahres" genutzt werden könne, während die Produktion für neue Steuerjahre "wie das vor kurzem abgeschlossene Steuerjahr 2024" nicht mehr erlaubt sei (act. 1 Rz. 21 ff., Rz. 53). Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Nutzungsmöglichkeiten entsprechend zeitlich begrenzt seien (act. 14 Rz. 150). Zu diesem Punkt ist einerseits festzuhalten, dass dem D._____-Vertrag keine zeitliche Beschränkung der nachvertraglichen Nutzungsbefugnis durch die Gesuchsgegnerin entnommen werden kann. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn die D._____-Software für die Erstellung der Steuerreports für das am 31. Dezember 2024 abgelaufene Steuerjahr weiter genutzt wird. Wenn in dem per 30. November 2024 beendete D._____-Vertrag ein nachvertragliches Nutzungsrecht vereinbart wurde, muss sich dies auch auf die Steuerreporte 2024 für das am 31. Dezember 2024 abgeschlossene Steuerjahr beziehen, weil die Steuerreporte für die früheren Steuerjahre unter der Geltung des bis am 30. November 2024 laufenden D._____-Vertrages bereits erstellt worden sein dürften.

- 10 - - Nutzung der "aktuellen Version der Software": Wie erwähnt erlaubt der D._____-Vertrag, dass der Lizenznehmer bei Beendigung des Vertragsverhältnisses die "aktuelle Version der Software" weiter nutzen darf. Vor diesem Hintergrund machen die Gesuchsteller geltend, dass die Gesuchsgegnerin nicht berechtigt sei, die Software auf eine eigene Parallelumgebung zu kopieren und die Software für die Produktion neuer Steuerreports für künftige Steuerjahre zu modifizieren (act. 1 Rz. 26 ff. und Rz. 53). Dagegen wendet die Gesuchsgegnerin ein, dass der D._____-Vertrag die Installation der Software "auf der eingesetzten Hardware" erlaube. Es entspreche dem Vertragsverständnis der Parteien und den regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit einer für Banken eingesetzten Steuerreporting-Software, dass die D._____ Software auf allen Servern der Gesuchsgegnerin zu installieren sei (act. 14 Rz. 156 f.). Es erscheint plausibel, dass im Zusammenhang mit einer für Banken angebotenen Steuerreporting-Software regulatorisch vorgeschrieben ist, die Software auf mehreren Servern zu betreiben. Die unter der Geltung des D._____-Vertrages praktizierte Nutzung der Software muss auch unter der nachvertraglichen Nutzung zulässig sein. Heikler ist die Frage, ob eine allfällige Änderung oder Modifizierung der Software vor dem Hintergrund, dass nur die "aktuelle Version der Software" nach Beendigung des D._____-Vertrages weiterbenutzt werden darf, zulässig ist. Diesbezüglich ist aber einerseits zu bemerken, dass unzulässige Änderungen bzw. Weiterentwicklungen der Software durch die Gesuchsgegnerin nur behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht wurden. Andrerseits ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin 2 bei einer vertragswidrigen Weiternutzung der D._____-Software durch die Gesuchsgegnerin, wenn eine solche dargetan wäre (was einstweilen nicht der Fall ist), Schadenersatz wegen Verletzung des Lizenzvertrages verlangen könnte, weshalb es für das vorsorglich beantragte Nutzungsverbot an einem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlen würde. d. Im Sinn eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass zwar entgegen der Meinung der Gesuchsgegnerin nicht von einer Erschöpfung des urheberrechtlichen Schutzes der D._____ Software ausgegangen werden kann. Al-

- 11 lerdings räumt der D._____-Vertrag der Gesuchsgegnerin für die Zeit nach Beendigung ein Nutzungsrecht an der Software ein, wobei es den Gesuchstellern nicht gelingt glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin die Software in einer den D._____-Vertrag verletzenden Weise weiternutzt. 3.4. Weitere Voraussetzungen für die Anordnungen von vorsorglichen Massnahmen und weitere Vorbringen der Parteien Da aufgrund des Ausgeführten eine positive Hauptsachenprognose nicht glaubhaft gemacht wurde, erübrigt es sich, abgesehen von der kurz angetönten Nachteilsprognose (vgl. S. 10 unten) auf die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit) einzugehen. 3.5. Fazit Eine positive Hauptsachenprognose wurde nicht glaubhaft gemacht, weshalb das Massnahmegesuch abzuweisen ist. Sodann erübrigt sich bei diesem Ergebnis die Anordnung der von den Gesuchstellern begehrten Schutzmassnahmen. Die als act. 3/1 eingereichten Programm- bzw. Sourcecodes wurden der Gesuchsgegnerin noch nicht zugestellt und sind den Gesuchstellern mit dem vorliegenden Entscheid zu retournieren. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss werden die Gesuchsteller kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 300'000.00 (act. 1 Rz. 15 f., act. 4 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 12'000.00 festzulegen, wobei die Kosten unter solidarischer Haftbarkeit den Gesuchstellern aufzuerlegen sind.

- 12 - Zudem sind die Gesuchsteller unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Prozessentschädigung von CHF 12'000.00 zu bezahlen, wobei mangels Darlegung von Umständen, welche einen vollen Vorsteuerabzug nicht zulassen, kein Mehrwertsteuerzuschlag geschuldet ist. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 12'000.00. 3. Die Kosten werden unter solidarischer Haftbarkeit den Gesuchstellern auferlegt und im Umfang von CHF 6'000.00 aus den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Im darüber hinausgehenden Umfang werden die Kosten unter solidarischer Haftbarkeit von den Gesuchstellern bezogen. 4. Die Gesuchsteller werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 12'000.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von act. 3/1, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 17. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 300'000.00.

- 13 - Zürich, 21. Juli 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dario König

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