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Zürich Handelsgericht 04.09.2025 HE240198

4 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·949 parole·~5 min·1

Riassunto

Organisationsmangel

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240198-O U2/mk Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Lukas Bügler Teilurteil vom 4. September 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ SA, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es seien die erforderlichen und angemessenen Massnahmen zur Behebung der bei der Gesuchsgegnerin bestehenden Organisationsmängel anzuordnen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Mit Teilurteil vom 7. Juli 2025 wurde die Einsetzung eines Sachwalters für die Gesuchsgegnerin angeordnet, den Parteien Rechtsanwalt C._____ als Sachwalter vorgeschlagen und ihnen Frist zur Stellungnahme zum vorgeschlagenen Sachwalter angesetzt sowie von der Gesuchstellerin ein Kostenvorschuss für die Sachwalterkosten eingefordert (act. 46). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 51). Am 19. August 2025 teilte die Gesuchsgegnerin mit, keine Einwände gegen den vorgeschlagenen Sachwalter zu haben (act. 52). Die Gesuchstellerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Am 20. August 2025 ging beim Einzelgericht am Handelsgericht eine Eingabe von D._____ ein, worin dieser ausführte, er sei Alleinaktionär der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren und daher in dieses einzubeziehen (act. 54). Nach Art. 74 Abs. 1 ZPO kann ein Nebeninterventionsgesuch stellen, wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden wird. Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf die abhängige wie auch die – von D._____ angerufene – streitgenössische Nebenintervention (Urteil des Bundesgerichts 4A_485/2021 vom 11. Januar 2022, E. 2.1). Entsprechend ist für einen formellen Einbezug von D._____ ein Interventionsgesuch erforderlich. Einen Antrag auf Zulassung als Nebenintervenient enthält seine Eingabe jedoch nicht. Die Eingabe von D._____ ist daher ohne Weiterungen zu den Akten zu nehmen. D._____ ist darüber mit separatem Schreiben zu informieren. 3. Innert Frist wurden keine Einwände gegen den vorgeschlagenen Sachwalter vorgebracht. Rechtsanwalt C._____ ist daher als Sachwalter der Gesuchsgegnerin zu ernennen. Wie bereits im Teilurteil vom 7. Juli 2025 festgehalten, ist dieser damit

- 3 zu beauftragen, die Meldungen der Aktionäre i.S.v. Art. 697l OR entgegen zu nehmen, sodann ein Verzeichnis über die bei der Gesuchsgegnerin gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen i.S.v. Art. 697l OR ("GAFI-Verzeichnis") zu erstellen und hernach eine Generalversammlung unter Traktandierung der Wahl des Verwaltungsrates einzuberufen und durchzuführen. Da die Gesuchsgegnerin gegenwärtig über keinen Verwaltungsrat verfügt, ist ihm zudem die Kompetenz eines einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrates (Art. 716 ff. OR) und die Leitung der Geschäftsführung zu übertragen. Im Rahmen dieser Kompetenzen hat der Sachwalter die objektiven Interessen der Gesuchsgegnerin unabhängig zu wahren und kann sämtliche dafür notwendigen Handlungen vornehmen. Hierfür ist das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, den Sachwalter im Handelsregister einzutragen. Schliesslich ist das Mandat des Sachwalters bis zur Wahl eines Verwaltungsrates zu befristen. 4. Da das Gesuch der Gesuchstellerin vollumfänglich gutzuheissen ist, wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 50'000.–. In Anwendung von § 4 und § 8 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das gesamte Verfahren (inkl. des bereits erlassenen Teilurteils) auf CHF 4'200.– festzusetzen und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den einbehaltenen Anteil des Kostenvorschusses zu ersetzen (Art. 111 aZPO). Die der Gesuchstellerin zustehende Parteientschädigung ist gestützt auf § 4 und § 9 AnwGebV auf CHF 4'700.– festzulegen. Mangels Darlegung der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. 5. Dem Sachwalter ist unter Hinweis auf die Erwägungen zur Kostentragungspflicht im Teilurteil vom 7. Juli 2025 weiter der für dessen Tätigkeit eingeholte Kostenvorschuss von CHF 1'800.– zu überweisen. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin diesen Betrag zu ersetzen.

- 4 - Die Einzelrichterin erkennt: 1. Rechtsanwalt C._____, … [Adresse], wird als Sachwalter für die Gesuchsgegnerin ernannt. 2. Der Sachwalter der Gesuchsgegnerin verfügt über folgende Kompetenzen (keine abschliessende Aufzählung): a) Entgegennahme der Meldungen der Aktionäre i.S.v. Art. 697l OR; b) Erstellung eines Verzeichnisses über die bei der Gesuchsgegnerin gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen i.S.v. Art. 697l OR ("GAFI-Verzeichnis"); c) Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung mit dem Traktandum der Wahl des Verwaltungsrates; d) Kompetenzen eines einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrates (Art. 716 ff. OR) und Leitung der Geschäftsführung. Im Rahmen dieser Kompetenzen hat der Sachwalter die objektiven Interessen der Gesuchsgegnerin unabhängig zu wahren und kann sämtliche dafür notwendigen Handlungen vornehmen. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, den Sachwalter im Handelsregister einzutragen. 3. Das Mandat des Sachwalters wird bis zur Wahl eines Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin befristet, worüber das Gericht zu informieren ist. 4. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, dem Sachwalter sofort nach dessen Kontonennung den für seine Bemühungen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.– zu überweisen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den für die Bemühungen des Sachwalters geleisteten Vorschuss von CHF 1'800.– zu ersetzen. 5. Der Sachwalter hat zu gegebener Zeit dem Gericht über seine Bemühungen eine Abrechnung zur Genehmigung zuzustellen, verbunden allenfalls mit ei-

- 5 nem Gesuch betreffend weiterer Bevorschussung oder mit weiteren Anträgen. Darüber wird (jeweils) nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten in einem separaten Zusatzverfahren entschieden. 6. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'200.– festgesetzt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag zu ersetzen. 7. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 4'700.– zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von act. 52 und act. 54;  die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 54;  Rechtsanwalt C._____, … [Adresse];  die Obergerichtskasse;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich. 9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 50'000.–. Zürich, 4. September 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Lukas Bügler

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